* Die folgenden Ausführungen geben die persönlichen
Auffassungen des Autors wieder.
+ Der Webmaster dankt dem Autor für die Zurverfügungstellung seines
Manuskripts auf diesem Medium.
1 Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen
Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 618f. Dazu zählen u.a. die Normen für
den Strassenverkehr, welche alle Verkehrsteilnehmer direkt und unmittelbar verpflichten.
2 Häfelin/Müller (Anm.1), Rz. 620. Zum Verfügungsbegriff: vgl.
Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 685 und § 6 der Verordnung über die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, nGS II 225).
3 Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni
1979 (RPG, SR 700); § 75 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, nGS
IV 493); vgl. hinten Ziffer 2.1.
4 Jede Baubewilligung beinhaltet die Verpflichtung des Bauherrn, den
Rahmen der Baubewilligung zu respektieren und nicht von dieser abzuweichen. Überdies
können dem Bauherrn in Nebenbestimmungen weitere Pflichten auferlegt werden.
5 Vgl. hinten Ziffer 3.3.
6 Vgl. hinten Ziffer 4.
7 Baueinstellung und Anordnung des nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens (vgl. hinten Ziffer 3.3.4); Wiederinstandstellung (vgl. hinten
Ziffer 4.3); Androhung, Anordnung und Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen (vgl. hinten
Ziffer 5.5).
8 Massgebend dafür sind der Abschnitt V. des Planungs- und Baugesetzes
(§§ 75 bis 89 PBG, insbesondere §§ 77 bis 83 PBG) sowie die Verfahrensvorschriften des
jeweiligen kommunalen Baureglementes (zum Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und
Baugesetz des Kantons Zürich vgl. auch Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und
Baurecht, 2. Auflage Zürich 1992, § 15, sowie Christian Mäder, Das
Baubewilligungsverfahren, Zürich 1991). Allenfalls kann zum Beispiel umstritten sein, ob
die eingereichten Gesuchsunterlagen genügen oder welches Verfahren für das Bauvorhaben
(Meldeverfahren, vereinfachtes oder ordentliches Verfahren) einzuschlagen ist.
9 Bei den Bauten und Anlagen handelt es sich um bundesrechtliche
Begriffe, weshalb sich aus Art. 22 RPG eine Mindestmenge bundesrechtlich
bewilligungsbedürftiger Bauten und Anlagen ableiten lässt, deren Umfang kantonales Recht
nicht unterschreiten darf (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die
Raumplanung, Bern 1981, N. 4 zu Art. 22; BGE 120 Ib 383, E. 3c). Das kantonale Recht kann
auch Vorhaben der Baubewilligungspflicht unterstellen, welche nicht von der
Bewilligungspflicht nach Art. 22 RPG erfasst werden (Ruch, Kommentar RPG, Art. 22, Rz. 4).
§ 75 Abs. 2 und 3 PBG enthalten eine nicht abschliessende Umschreibung, wann eine
Änderung bewilligungspflichtig ist, bzw. eine nicht abschliessende Aufzählung der
bewilligungspflichtigen Anlagen. Allenfalls enthält das kommunale Baureglement eine
detailliertere Aufzählung der bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen.
10 BGE 123 II 259, E. 3; BGE 120 Ib 383f., E. 3c. Zu den
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen: Ruch (Anm. 9), Art. 22, Rz. 25ff.; Mäder
(Anm. 8), N. 177ff.
11 BGE 120 Ib 383f., E. 3c; BGE 119 Ib 226f. = Entscheide der Gerichts-
und Verwaltungsbehörden des Kantons Schwyz (EGV-SZ) 1993, Nr. 61, Leitsatz 13. In diesem
den Kanton Schwyz betreffenden Fall hat das Bundesgericht die Bewilligungspflicht eines
Hängegleiterlandeplatzes nur auf Grund der Nutzungsänderung bejaht, obwohl keine
Terrainveränderung oder zusätzliche bauliche Einrichtungen vorgenommen wurden.
12 Unter Baute ist nachstehend stets auch jede bewilligungspflichtige
Anlage oder Nutzungsänderung zu verstehen.
13 § 75 Abs. 4 PBG. Spezialgesetzliche Bewilligungsverfahren des Bundes
bestehen u.a. für Eisenbahnbauten und -anlagen, Nationalstrassen mit Nebenanlagen, Bauten
und Anlagen des Luftverkehrs, von Militär und Zivilschutz sowie für Kernkraftwerke
(EJPD/BRP [Anm. 9], N. 2 zu Art. 21 und Einleitung NN. 7983; Ruch [Anm. 9], Art. 22,
Rz. 39; Mäder [Anm. 8], NN. 48ff.). Die Verordnung über den Bau und Unterhalt der
Strassen vom 2. April 1964 (StrV, nGS IV 410) sieht für Kantons-, Bezirks- und
Gemeindestrassen (§ 25ff. StrV) ein spezielles Bewilligungsverfahren vor, soweit es sich
dabei nicht um Grob- oder Feinerschliessungsstrassen handelt (§ 17 Abs. 2 StrV).
14 § 75 Abs. 5 PBG.
15 Art. 25 Abs. 1 RPG.
16 § 75 Abs. 1 Satz 2 PBG. Zu den Voraussetzungen und dem Vorgehen für
die einzelnen Verfahrensarten: vgl. § 75 Abs. 6 PBG; § 39 der Vollzugsverordnung zum
Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (VVzPBG, nGS IV 493a, in Kraft seit 1. Januar
1998); §§ 77ff. PBG; § 38 VVzPBG.
17 § 76 Abs. 1 PBG. Diese Kompetenz kann aber durch die
Gemeindeversammlung einer Baukommission übertragen werden.
18 § 76 Abs. 2 PBG; § 44 VVzPBG. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde
beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs.
2 Satz 2 PBG; § 38 Abs. 2 VVzPBG).
19 Für das Meldeverfahren ergibt sich dies aus der Meldepflicht (§ 75
Abs. 6 PBG; § 39 Abs. 1 VVzPBG), wobei die Meldung als Gesuch gilt. Für das vereinfachte
und das ordentliche Verfahren ergibt sich dies direkt aus § 77 Abs. 1 PBG.
20 § 78 Abs. 1 und 2 PBG. Für Strassenbauten und Wasserverbauungen ist
kein Baugespann nötig.
21 § 79 Abs. 1 PBG.
22 § 39 Abs. 1 VVzPBG.
23 § 79 Abs. 2 PBG (vereinfachtes Verfahren); § 80 Abs. 1 PBG in
Verbindung mit § 78 Abs. 1 PBG (ordentliches Verfahren).
24 Das Gesetz sieht grundsätzlich keine Einsprachemöglichkeit gegen
meldepflichtige Bauvorhaben vor. Eine (nachträgliche) Einsprache ist nur insoweit
möglich, als geltend gemacht wird, dass nicht das Meldeverfahren, sondern das
vereinfachte oder ordentliche Verfahren hätte durchgeführt werden müssen. Ist die
Bewilligungsbehörde der Auffassung, dass das Meldeverfahren richtig war, so darf sie auf
die Einsprache mangels Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 66 i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. e
VRP) nicht eintreten.
25 § 80 Abs. 3 PBG.
26 § 81 Abs. 3 PBG; § 82 Abs. 1 PBG.
27 Aldo Zaugg, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 2. Auflage, Bern
1995, N. 1 zu Art. 2a.
28 Michèle Hubmann Trächsel, Die Koordination von Bewilligungsverfahren
für Bauten und Anlagen im Kanton Zürich, Zürich 1995, S. 4 mit Hinweis auf Mäder (Anm.
8), N. 538 und NN. 546578.
29 Vgl. dazu den grundlegenden Entscheid BGE 116 Ib 50ff.
30 Das Koordinationsgebot ist insbesondere auch bei der Anordnung eines
Baustopps oder eines Nutzungsverbotes, der Durchführung eines nachträglichen
Baubewilligungsverfahrens, der Anordnung von Massnahmen zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes sowie der Vollstreckung zu beachten.
31 BGE 122 II 87, E. d aa; Hubmann Trächsel (Anm. 28), S. 7 und S. 10f.
32 Hubmann Trächsel (Anm. 28), S. 10.
33 Hubmann Trächsel (Anm. 28), S. 16ff.
34 In Art. 25a RPG (in Kraft seit 1. Januar 1997; AS 1996 965, 966; BBl
1994 III 1075) wurden die Grundsätze der Koordination festgelegt. Gleichzeitig wurde in
Art. 33 Abs. 4 RPG vorgeschrieben, dass für die Anfechtung von Verfügungen kantonaler
Behörden, welche koordiniert werden müssen, einheitliche Rechtsmittelinstanzen
vorzusehen sind. Daneben wurden die Kantone verpflichtet, für alle zur Errichtung von
Bauten und Anlagen erforderlichen Verfahren Fristen zu setzen und deren Wirkungen zu
regeln (Art. 25 Abs. 1bis RPG).
35 § 83 PBG in der Fassung vom 8. Mai 1996 (ABl 1996 1405), in Kraft
seit dem 1. Januar 1997 (ABl 1996 1738).
36 §§ 40 bis 43 VVzPBG, in Kraft seit dem 1. Januar 1998.
37 Vgl. dazu den Regierungsratsbeschluss über die Errichtung einer
kantonalen Baukontrolle vom 18. September 1972 (GS 16-161). Dieser Beschluss wurde mit
Inkrafttreten der Vollzugsverordnung zum PBG aufgehoben.
38 § 83 Abs. 2 PBG; §§ 40 bis 43 VVzPBG.
39 § 83 Abs. 1 PBG.
40 § 39 Abs. 1 VVzPBG.
41 § 79 Abs. 1 PBG.
42 § 77 Abs. 3 Satz 1 PBG; § 38 Abs. 1 VVzPBG. Sind Einsprachen
eingegangen, erfolgt die Weiterleitung innert zehn Tagen nach Eingang der Stellungnahme
der Bauherrschaft.
43 § 77 Abs. 3 Satz 2 PBG; § 42 VVzPBG.
44 § 81 Abs. 2 PBG.
45 § 38 Abs. 2 VVzPBG; vgl. auch § 76 Abs. 2 PBG für Vorhaben, welche
eine Raumplanungsbewilligung benötigen.
46 § 41 VVzPBG.
47 Haller/Karlen (Anm. 8), Rz. 537.
48 Mäder (Anm. 8), NN. 22 und 24.
49 Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes ist es nicht zulässig, dass die
Bewilligungsbehörde die Einreichung eines Umgebungsplanes nach Baubeginn verlangt, wenn
fehlende Parkplätze eine Schwierigkeit darstellen und das Bauvorhaben deshalb nicht
abschliessend beurteilt werden kann (VGE 1054/97 vom 8. April 1998, E. 6).
50 § 77 Abs. 1 PBG. Das kommunale Baureglement kann zusätzliche
Anforderungen an ein Baugesuch stellen.
51 RRB Nr. 1051 vom 13. Juni 1995, E. 3b dd.
52 RRB Nr. 1767 vom 21. Oktober 1997, E. 6c.
53 § 85 PBG.
54 Formell widerrechtlich ist eine Baute, wenn sie trotz bestehender
Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine Baubewilligung gedeckt ist (François
Ruckstuhl, in Münch/Karlen/Geiser, Beraten und Prozessieren im Baurecht, Basel 1998, Rz.
14.15).
55 Auf ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren kann in besonderen
Fällen verzichtet werden. Dies ist dann der Fall, wenn die materielle Widerrechtlichkeit
der Baute bereits rechtskräftig beurteilt wurde, die Baute entgegen einem ausdrücklichen
behördlichen Befehl ausgeführt wurde oder die materielle Rechtswidrigkeit der Baute ohne
Zweifel feststeht (VGE 586 + 595/93 vom 29. September 1993, E. 4d; VGE 1056/97 vom 6.
Februar 1998, E. 1g).
56 Die Befugnis der Behörde, ein nachträgliches
Baubewilligungsverfahren durchzuführen, ist (analog zur bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zur Verwirkungsfrist für die Abbruchbefugnis bzw. die Befugnis, die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu verlangen) zeitlich auf 30 Jahre
beschränkt (VGE 1036/97 vom 24. Oktober 1997, E. 3).
57 Ruch (Anm. 9), Art. 22, Rz. 57.
58 § 88 PBG. Obwohl in dieser Bestimmung nur von kantonalen Instanzen
die Rede ist, überprüft die Bewilligungsbehörde bei der Bauabnahme auch die Einhaltung
von Bewilligungen, welche durch den Bezirk zu erteilen sind und meldet diesem allfällige
Abweichungen.
59 Ruch (Anm. 9), Art. 22, Rz. 57f.
60 Die Kontrollbefugnis der jeweiligen Bewilligungsbehörde ergibt sich
aus dem entsprechenden Gesetzeserlass, in welchem die Bewilligungspflicht verankert ist.
Ohne die Kompetenz zur selbständigen Kontrolle könnten diese Behörden gar nie
abklären, ob eine bewilligungspflichtige Tätigkeit vorliegt und somit auch den Grundsatz
der Bewilligungspflicht gar nicht durchsetzen. Vgl. hinten Ziffer 3.3.4.
61 § 87 Abs. 1 PBG. An Stelle des Ausdruckes «Einstellung der
Bauarbeiten» wird oft der inhaltlich identische Begriff «Baustopp» verwendet.
62 Die Möglichkeit eines Nutzungsverbotes bis zum rechtskräftigen
Entscheid über die Zulässigkeit der Baute oder Zweckänderung wird im kantonalen
Planungs- und Baugesetz nicht ausdrücklich statuiert, ergibt sich jedoch aus Art. 22 Abs.
1 RPG, wonach Bauten und Anlagen erst nach Erteilung einer Baubewilligung errichtet werden
dürfen. Aus der Bewilligungspflicht folgt auch das Recht der Baubewilligungsbehörde,
Arbeiten einstellen zu lassen, die ohne oder in Abweichung von einer Bewilligung errichtet
wurden, bis über ihre Bewilligungsfähigkeit entschieden ist. Das Nutzungsverbot stellt
eine vorsorgliche Verwaltungsmassnahme der Baubehörde dar, welche nur vorübergehende
Wirkung bis zum Abschluss des Baubewilligungsverfahrens entfaltet und durch definitive
Massnahmen abgelöst werden muss (VGE 1036/97 vom 24. Oktober 1997, E. 4a mit Hinweis auf
Urs R. Beeler, Die widerrechtliche Baute, Zürich 1983, S. 55 und 58).
63 Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.36. Unter dem Begriff Baustopp ist
nachstehend immer auch das Nutzungsverbot zu verstehen.
64 Beeler (Anm. 62), S. 39.
65 Wird in Verletzung des Koordinationsgebotes eine erforderliche
Bewilligung oder Zustimmung einer kantonalen Instanz nicht eingeholt, so ist die erteilte
Baubewilligung nicht automatisch unwirksam. Die Baute ist dann aber formell rechtswidrig
und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die Behörde für die fehlende
Bewilligung zur Behebung der formellen Widerrechtlichkeit und zur Prüfung der materiellen
Rechtmässigkeit von Amtes wegen ein nachträgliches Bewilligungsverfahren durchführt
(RRB Nr. 1400 vom 12. August 1997, E. 3d dd). Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.19.
66 RRB Nr. 1315 vom 2. August 1995 hatte einen Fall zum Gegenstand, in
welchem die Verfügungsadressatin von einer vom Regierungsrat erteilten Abbaubewilligung
abgewichen war.
67 Z.B. Kleinstbauten oder Terrainveränderungen in einem
Naturschutzgebiet, die in den Bauzonen selber ohne Baubewilligung zulässig wären. Zur
Frage der Bewilligungspflicht vgl. vorn Ziffer 2.1.
68 Isabelle Häner, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, in Zeitschrift für Schweizerisches Recht, NF 116, 1997, II, S. 277.
69 Mäder (Anm. 8), N. 633; Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.37. Wird im
Rechtsmittelverfahren gegen den Baustopp auf Grund der eingereichten Planunterlagen
festgestellt, dass die Bautätigkeit oder Nutzung nicht der Bewilligungspflicht
unterliegt, so muss beim Entscheid über die Verfahrenskosten und allfällige
Parteientschädigungen darauf abgestellt werden, ob zum Zeitpunkt des Erlasses des
Baustopps hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Bautätigkeit bzw. die
Nutzung bewilligungspflichtig ist.
70 RRB Nr. 859 vom 20. Mai 1997, E. 4b.
71 EGV-SZ 1987, Nr. 2.
72 Diese Verpflichtung ist mit der Strafandrohung gemäss Art. 292 des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) zu verbinden.
73 Ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren ist nur dann
erforderlich, wenn nicht bereits ein Baubewilligungsverfahren im Gang ist. Ein Baustopp
ist auch dann zu erlassen, wenn der Bauherr mit den Bauarbeiten beginnt, bevor die
erteilte Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist. In diesem Fall hat der Baustopp nur
Gültigkeit bis zum Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung. Soweit sich der Bauherr an
die erteilte rechtskräftig gewordene Bewilligung hält, kann auf die Durchführung eines
nachträglichen Bewilligungsverfahrens verzichtet werden.
74 Mäder (Anm. 8), N. 644.
75 Mäder (Anm. 8), N. 649, Fussnote 18.
76 RRB Nr. 1029 vom 10. Juni 1997, E. 4 mit Hinweis auf Mäder (Anm. 8),
NN. 260, 262 und 649.
77 Vgl. hinten Ziffer 4.
78 Beeler (Anm. 62), S. 64.
79 Art. 25 Abs. 2 RPG; § 76 Abs. 2 PBG; § 44 VVzPBG.
80 VGE 1036/97 vom 24. Oktober 1997, E. 1. In diesem Verfahren, welches
ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen betraf, hatte die eigentlich unzuständige
kommunale Baubewilligungsbehörde für bereits vorgenommene Nutzungsänderungen die
Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs verlangt und gleichzeitig ein Nutzungsverbot
verfügt. Dennoch hat das Verwaltungsgericht das Vorgehen der Gemeindebehörde geschützt,
weil diese das nachträgliche Baubewilligungsverfahren nach vorgängiger Rücksprache mit
der zuständigen kantonalen Behörde eingeleitet hatte. Das Verwaltungsgericht erachtete
dieses Vorgehen unter dem Aspekt des Koordinationsgebotes als sinnvoll, wenn zusätzlich
baupolizeiliche Vorschriften nachträglich beurteilt werden müssen. In einem früheren
Entscheid (VGE 544/93 vom 23. Juli 1993) hatte das Verwaltungsgericht hingegen
festgehalten, dass die für Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG zuständige kantonale
Behörde die für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes erforderlichen
Massnahmen anordnen sowie die notwendigen Vollstreckungsmassnahmen androhen müsse. Da die
kommunale Baubewilligungsbehörde nur für den Vollzug der Vollstreckungsmassnahmen
zuständig sei, seien der von dieser angeordnete Baustopp und das Nutzungsverbot sowie die
Androhung von Vollstreckungsmassnahmen nichtig. Das daraufhin angerufene Bundesgericht
hielt diese Auffassung des Verwaltungsgerichtes für fragwürdig, weil der
Baubewilligungsbehörde gemäss § 76 PBG im Baupolizeirecht allgemeine
Entscheidungsgewalt zukomme (BGE 1 A. 169/1993 vom 3. August 1994, E. 3b).
81 Vgl. vorn Ziffer 3.2.2.
82 § 88 Abs. 2 PBG. Vgl. vorn Ziffer 3.2.1.
83 In einem Beschwerdeentscheid (RRB Nr. 1315 vom 2. August 1995, E. 3)
hat der Regierungsrat festgestellt, dass das Amt für Umweltschutz die Durchführung eines
nachträglichen Baubewilligungsverfahrens verlangen kann, wenn von einer Bewilligung
abgewichen wurde, die in ihren Zuständigkeitsbereich fällt.
84 § 76 Abs. 1 PBG.
85 Vgl. vorn Anm. 80.
86 Art. 25 Abs. 2 RPG; § 76 Abs. 2 PBG; § 44 VVzPBG.
87 Unter Umständen sind diese Behörden jedoch durch eine
spezialgesetzliche Regelung zum Erlass derartiger Anordnungen befugt. Allenfalls ist zu
prüfen, inwieweit sie gestützt auf § 23 Abs. 2 VRP generell einen Baustopp als
vorsorgliche Massnahme erlassen können.
88 Beeler (Anm. 62), S. 55; Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des
Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 551.
89 § 53 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und
Bezirke vom 29. Oktober 1969 (GOG, nGS I 65). Wenn die Baukommission Bewilligungsbehörde
ist (§ 76 Abs. 1 Satz 2 PBG), kommt diese Kompetenz gemäss § 53 Abs. 3 GOG dem
Präsidenten der Baukommission zu.
90 § 30 Abs. 2 VRP.
91 § 53 Abs. 2 GOG.
92 Mäder (Anm. 8), N. 634.
93 § 36 Abs. 1 lit. b Ziffer 4 in Verbindung mit § 44 und § 45 Abs. 1
lit. b VRP.
94 D.h. ohne vorgängige Anhörung des Betroffenen: vgl. RRB Nr. 1010 vom
23. Juni 1987 (Bericht und Vorlage an den Kantonsrat zur Teilrevision der Verordnung über
die Verwaltungsrechtspflege vom 17. März 1988), S. 6.
95 § 23 Abs. 2 VRP. RRB Nr. 2180 vom 6. Dezember 1994: In diesem Fall
hat das Justizdepartement als verfahrensleitende Behörde in einem vor Regierungsrat
hängigen Beschwerdeverfahren gestützt auf § 23 Abs. 2 VRP als vorsorgliche Massnahme
ohne Anhörung des Betroffenen einen Bau- und Nutzungsstopp erlassen, weil der Bauherr mit
den Bauarbeiten bereits begonnen hatte, obwohl gegen die erteilte Baubewilligung
Beschwerde erhoben wurde und damit diese Baubewilligung offensichtlich nicht in
Rechtskraft erwachsen war. Gleichzeitig wurde der Betroffene auf seine
Einsprachemöglichkeit hingewiesen.
96 EGV-SZ 1987, Nr. 2.
97 § 87 Abs. 2 PBG. Zum Begriff der Wiederinstandstellung: vgl. den
Randtitel von § 87 PBG.
98 VGE 1056/97 vom 6. Februar 1998, E. 1e; Beeler (Anm. 62), S. 75.
99 Zum Widerruf: vgl. § 34 VRP; VGE 830/96 vom 24. März 1997, E. 3a.
100 Vgl. vorn Ziffer 3.3.3.
101 § 92 PBG. Vgl. dazu hinten Ziffer 5.3.
102 Beeler (Anm. 62), S. 75; Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.54.
103 Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 486.
104 Mäder (Anm. 8), N. 660.
105 § 87 Abs. 2 PBG.
106 Zur Geringfügigkeit: EGV-SZ 1988, Nr. 5.
107 Vgl. dazu EGV-SZ 1988, Nr. 47, wonach auch bei bloss geringfügigen
Abweichungen ein Abbruch anzuordnen ist, wenn gegen die nachträgliche Erteilung der
Bewilligung gewichtige öffentliche Interessen sprechen.
108 VGE 1008/97 vom 18. April 1997, E. 1c.
109 VGE 602/95 vom 23. August 1995.
110 § 77 Abs. 3 PBG.
111 Vgl. vorn Ziffer 2.3.
112 Vgl. vorn Ziffer 3.3.4.1.
113 § 82 Abs. 1 PBG.
114 Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 913; Thomas Merkli/Arthur
Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern 1997, N. 1 zu Art. 114.
115 Merkli/Aeschlimann/Herzog (Anm. 114), N. 2 zu Art. 114.
116 Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 914 und 915; Merkli/Aeschlimann/Herzog
(Anm. 114), N. 1 zu Art. 114. Die Ordnungsbusse gemäss § 78 Abs. 1 lit. d VRP (vgl.
hinten Ziffer 5.4.2.2) hat nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nur
exekutorischen Charakter (vgl. die Ausführungen zu den Änderungen von § 78 Abs. 1 lit.
c und d, Abs. 3 und 5 VRP vom 14. Dezember 1995 in RRB Nr. 1215 vom 4. Juli 1995 [Bericht
und Vorlage an den Kantonsrat über die Anpassung kantonaler Rechtspflegeerlasse], S. 20).
117 Mäder (Anm. 8), N. 665.
118 Haller/Karlen (Anm. 8), N. 889.
119 EGV-SZ 1988, Nr. 8. Z.B. Verpflichtung zum Abbruch eines bestehenden
Hauses nach der Erstellung einer Ersatzbaute (EGV-SZ 1993, Nr. 51, und RRB Nr. 173/1999
vom 2. Februar 1999).
120 Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz,
Zürich 1980, S. 64, Fussnote 99. Insbesondere im Baurecht werden diese Begriffe jedoch
oft vermischt, wenn der Abbruch einer widerrechtlichen Baute als Vollstreckungsmassnahme
bezeichnet wird. Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes und die
Androhung von Vollstreckungsmassnahmen können jedoch in einer einzigen Verfügung
angeordnet werden.
121 § 1 lit. a VRP; RRB Nr. 442 vom 1. März 1995.
122 ABl 1995 1797, in Kraft seit dem 1. Januar 1997 (ABl 1996 899).
123 § 3 lit. b VRP. Z.B. antizipierte Ersatzvornahme (EGV-SZ 1986, Nr.
12).
124 § 76 VRP.
125 Z.B. Abbruchverfügungen oder dauernde Nutzungsverbote, aber auch
Nebenbestimmungen rechtskräftiger, konsumierter Baubewilligungen.
126 Z.B. die staatsrechtliche Beschwerde. Vgl. Walter Kälin, Das
Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde, 2. Auflage, Bern 1994, S. 378 und 381.
127 Der Verwaltungs- und der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton
Schwyz kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas
anderes bestimmt wird. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung kann von der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung selber oder von der Rechtsmittelbehörde nach Einreichung des
Rechtsmittels angeordnet werden (§ 42 Abs. 1 VRP).
128 Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, Zürich 1978, Vorbemerkungen zu §§ 2931, N. 1.
129 § 79 Abs. 2 VRP, unselbständige Vollstreckungsandrohung, siehe
hinten Ziffer 5.4.1.
130 § 78 Abs. 1 VRP.
131 Die Schuldbetreibung kommt für die Einforderung der im Zusammenhang
mit dem Baubewilligungsverfahren erhobenen Gebühren und Abgaben in Frage, ebenso für die
Eintreibung einer rechtskräftig festgesetzten Ordnungsbusse (vgl. dazu § 78 Abs. 2 VRP
und hinten Ziffer 5.7).
132 § 78 Abs. 3 VRP.
133 Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2.
Auflage, Zürich 1997, N. 4 zu Art. 292; Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 955.
134 Vgl. § 92 PBG.
135 Die Behörden sind nicht zu einer Strafanzeige verpflichtet (§ 58
Abs. 2 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974, StPO,
nGS II 156), weil Widerhandlungen gegen § 92 PBG und Art. 292 StGB mit Haft oder Busse
bedroht sind und es sich deshalb lediglich um Übertretungen handelt (Art. 101 StGB).
136 Im Kanton Schwyz sind dies gestützt auf § 40 Abs. 1, § 36 Abs. 1
und § 23 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, nGS II 145) die Bezirksämter.
137 Verzeigt eine Verwaltungsbehörde eine Person bei der
Strafverfolgungsbehörde wegen Missachtung von § 92 PBG oder Art. 292 StGB, kann diese
dagegen nicht Beschwerde an den Regierungsrat erheben, weil einer solchen Strafanzeige
kein Verfügungscharakter zukommt (RRB Nr. 245/1999 vom 9. Februar 1999, E. 8; RRB Nr.
1926/1998 vom 3. November 1998, E. 1.1). Ihre Rechte kann sie im Strafverfahren
wahrnehmen.
138 VGE 817/96 vom 17. Januar 1997 (teilweise publiziert in EGV-SZ 1997,
Nr. 6), E. 1b; VGE 1056/97 vom 6. Februar 1998, E. 1b.
139 § 51 lit. g VRP; § 56 Abs. 2 lit. e VRP. Für die Ordnungsbusse ist
dieses zweistufige Verfahren in der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege
ausdrücklich vorgesehen, wird doch zwischen Androhung und Festsetzung der Ordnungsbusse
unterschieden (§ 78 Abs. 5 Satz 2 und § 79 Abs. 3 VRP).
140 § 79 Abs. 1 VRP. Für die Betreibung des Pflichtigen für eine
Geldzahlung oder eine Sicherheitsleistung ist keine vorgängige Androhung erforderlich. Es
empfiehlt sich aber auch in solchen Fällen, den Pflichtigen an seine Zahlungspflicht zu
mahnen und ihn darauf hinzuweisen, dass er im Säumnisfall betrieben wird.
141 Die Aufforderung zur Erfüllung und die Androhung von
Vollstreckungsmassnahmen erfolgen in der Regel zusammen mit der Sachverfügung (Ruckstuhl
[Anm. 54], Rz. 14.71).
142 VGE 817/96 vom 17. Januar 1997, E. 2d; § 21 Abs. 3 lit. e VRP.
143 § 51 lit. g VRP. Für die Vollstreckungsandrohung ist dies in § 79
Abs. 2 VRP ausdrücklich geregelt.
144 VGE 817/96 vom 17. Januar 1997, E. 1c; VGE 1056/97 vom 6. Februar
1998, E. 1c.
145 Vgl. hinten Ziffer 5.6.
146 Mäder (Anm. 8), N. 666; Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 921ff.; § 78
Abs. 4 VRP.
147 § 78 Abs. 5 VRP. Massgebend für die Wahl des täglichen
Bussenansatzes sind das öffentliche Interesse an der Durchsetzung sowie die
wirtschaftlichen Verhältnisse des Pflichtigen.
148 § 79 Abs. 3 VRP.
149 Hat die Behörde dem Pflichtigen jedoch die Ordnungsbusse angedroht,
so muss sie diese konsequenterweise auch festsetzen und eintreiben, wenn der Pflichtige
der Aufforderung zur Erfüllung innert der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist.
Hingegen kann die Behörde in diesem Fall die Ersatzvornahme oder den unmittelbaren Zwang
gegen den Pflichtigen anordnen, bevor die in § 79 Abs. 3 VRP festgesetzte Frist von 90
Tagen verstrichen ist. Tut sie dies, so darf die Behörde m.E. keine Ordnungsbusse mehr
festsetzen und eintreiben, wenn mit der Durchführung der Ersatzvornahme oder des
unmittelbaren Zwanges gegen den Pflichtigen begonnen wurde.
150 Merkli/Aeschlimann/Herzog (Anm. 114), N. 7 zu Art. 116 Abs. 2. Es
werden beauftragte Drittperson, Zeitpunkt, Ort und Art der Vollstreckung festgelegt,
allenfalls die Inanspruchnahme polizeilicher Hilfe (§ 78 Abs. 4 Satz 2 VRP).
151 § 77 Abs. 1 VRP.
152 Da die Anordnung der Massnahmen für die Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustandes Gegenstand der Sachverfügung ist, ergibt sich die Pflicht zur
Koordination für diese Massnahmen schon aus § 83 PBG.
153 § 76 Abs. 1 PBG.
154 Mit Ausnahme der antizipierten Ersatzvornahme.
155 § 79 Abs. 1 VRP. Ausnahmen vgl. vorn Ziffer 5.4.1.
156 § 76 Abs. 1 PBG.
157 VGE 634/93 vom 25. März 1994, E. 2b. Ebenso darf die
Baubewilligungsbehörde die von einer kantonalen Amtsstelle rechtskräftig angeordnete
Frist für den Abbruch nicht abändern (E. 2d).
158 Häfelin/Müller (Anm. 1), Rz. 924a. Von der Anfechtbarkeit von
Vollstreckungsandrohungen geht auch die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege in §
51 lit. g und § 56 Abs. 2 lit. e VRP aus.
159 Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren,
Zürich 1991, S. 308.
160 Vgl. die nicht publizierte E. 1f des in EGV-SZ 1997, Nr. 6,
erwähnten VGE 817/96 vom 17. Januar 1997; Gadola (Anm. 159), S. 307; Häfelin/Müller
(Anm. 1), Rz. 768; Hensler (Anm. 120), S. 65; Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.75 mit Hinweis
auf Merkli/Aeschlimann/Herzog (Anm. 114), N. 12 zu Art. 116.
161 Nicht publizierte E. 1f des in EGV-SZ 1997, Nr. 6, erwähnten VGE
817/96 vom 17. Januar 1997: Zu diesen Modalitäten zählen Zeitpunkt, Ort und Art der
Vollstreckung, die Zuständigkeit der anordnenden oder vollziehenden Behörde, die
Zulässigkeit der eingesetzten Zwangsmittel sowie die Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips. Vgl. dazu Ruckstuhl (Anm. 54), Rz. 14.76 mit Hinweis auf
Merkli/Aeschlimann/Herzog (Anm. 114), N. 13 zu Art. 116.
162 Vgl. vorn Ziffer 5.4.1; Hensler (Anm. 120), S. 64ff.
163 Hensler (Anm. 120), S. 65.
164 § 45 Abs. 1 lit. b VRP; § 47 Abs. 1 VRP.
165 § 51 lit. g VRP; § 56 Abs. 2 lit. e VRP.
166 § 51 lit. g VRP.
167 Hensler (Anm. 120), S. 65.
168 § 10 Abs. 2 VRP, allenfalls als Sprungbeschwerde im Sinne von § 52
VRP.
169 § 34 Abs. 2 VRP. Verwaltungsbehördliche und verwaltungsgerichtliche
Rechtsmittelentscheide unterliegen grundsätzlich einem Wiedererwägungsverbot, sobald sie
rechtskräftig sind (EGV-SZ 1994, Nr. 45).
170 Hensler (Anm. 120), S. 26.
171 VGE 1056/97 vom 6. Februar 1998, E. 1h.
172 § 79a VRP.
173 § 78 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 VRP.
174 Vgl. den in Anm. 116 zitierten RRB Nr. 1215 vom 4. Juli 1995, S. 20.