Erleichterte Einbürgerungen vor die Einbürgerungskommission
In der öffentlichen Diskussion wurden bis anhin – zu Unrecht – nur die ordentlichen Einbürgerungen diskutiert. Indessen gibt es zahlenmässig mindestens so viele erleichterte Einbürgerungen, welche an den kommunalen Behörden vorbei vom Bundesamt für Migration vorgenommen werden, und welche punkto Integration oftmals zu kritischeren Fragen Anlass geben müssten.
Die erleichterte
Einbürgerung wird im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz geregelt (Art. 26 ff.
BüG, SR 141.0). Sie betrifft Ehegatten von Schweizer Bürgern oder von
Auslandschweizern. Diese können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn u.a.
die eheliche Gemeinschaft noch besteht, sie in der Schweiz integriert sind, die
schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere oder äussere Sicherheit der
Schweiz nicht gefährden (Art. 26 f. BüG).
Das Bundesamt für Migration entscheidet über die erleichterten Einbürgerungen
(Art. 32 BüG) und beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde in der Regel mit
den erforderlichen Erhebungen, die für die Beurteilung der
Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37 BüG). Bei den erleichterten
Einbürgerungen gelangt es heute an das Departement des Innern (§ 2 VV zum
eidgenössischen und kantonalen Gesetz über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts,
SRSZ 110.111), welches die Erhebungen von der zuständigen Polizei am Wohnort des
Bewerbers tätigen lässt. Die Polizei prüft also auf kommunaler Ebene, ob eine
eheliche Gemeinschaft besteht und ob die Integration einer Person, welche sich
erleichtert einbürgern lassen will, gegeben ist oder nicht.
Die Zuständigkeit der
Polizei ist nicht mehr sachgerecht. Zum einen entspricht eine solche
Integrationserhebung nicht dem polizeilichen Grundauftrag (§ 1
Polizeiverordnung, SRSZ 520.110), zum anderen bestehen heute in Form der
Einbürgerungskommissionen kompetente und erfahrene sowie breiter und
demokratischer abgestützte Behörden, welche die erforderlichen Erhebungen
tätigen können.
Die Prüfung nicht nur der ordentlichen, sondern auch der erleichterten
Einbürgerungen durch eine Einbürgerungskommission führt zu einer wohl
kritischeren, aber dadurch auch intensiveren und sachlicheren Beurteilung der
Integration. Die Einbürgerungskommission muss sich gemäss
Bundesverwaltungsgericht einfach der unterschiedlichen gesetzlichen
Voraussetzungen bewusst sein und bei der Ermittlung des Sachverhalts klar
zwischen den beiden Einbürgerungsarten unterscheiden (BVGE 2008/46, S. 665, Erw.
5.6.1).
Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es Einbürgerungskommissionen erlauben, bei erleichterten Einbürgerungen die erforderlichen Erhebungen zu Handen des Bundesamtes für Migration zu treffen (s. bspw. Art. 16 Abs. 3 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes, GS 121.1).
KR Dr. Patrick Schönbächler KR Xaver Schuler jun.