Motion

Erleichterte Einbürgerungen vor die Einbürgerungskommission

 

In der öffentlichen Diskussion wurden bis anhin – zu Unrecht – nur die ordentlichen Einbürgerungen diskutiert. Indessen gibt es zahlenmässig mindestens so viele erleichterte Einbürgerungen, welche an den kommunalen Behörden vorbei vom Bundesamt für Migration vorgenommen werden, und welche punkto Integration oftmals zu kritischeren Fragen Anlass geben müssten.

Die erleichterte Einbürgerung wird im eidgenössischen Bürgerrechtsgesetz geregelt (Art. 26 ff. BüG, SR 141.0). Sie betrifft Ehegatten von Schweizer Bürgern oder von Auslandschweizern. Diese können sich erleichtert einbürgern lassen, wenn u.a. die eheliche Gemeinschaft noch besteht, sie in der Schweiz integriert sind, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (Art. 26 f. BüG).           
Das Bundesamt für Migration entscheidet über die erleichterten Einbürgerungen (Art. 32 BüG) und beauftragt die kantonale Einbürgerungsbehörde in der Regel mit den erforderlichen Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen nötig sind (Art. 37 BüG). Bei den erleichterten Einbürgerungen gelangt es heute an das Departement des Innern (§ 2 VV zum eidgenössischen und kantonalen Gesetz über Erwerb und Verlust des Bürgerrechts, SRSZ 110.111), welches die Erhebungen von der zuständigen Polizei am Wohnort des Bewerbers tätigen lässt. Die Polizei prüft also auf kommunaler Ebene, ob eine eheliche Gemeinschaft besteht und ob die Integration einer Person, welche sich erleichtert einbürgern lassen will, gegeben ist oder nicht.

Die Zuständigkeit der Polizei ist nicht mehr sachgerecht. Zum einen entspricht eine solche Integrationserhebung nicht dem polizeilichen Grundauftrag (§ 1 Polizeiverordnung, SRSZ 520.110), zum anderen bestehen heute in Form der Einbürgerungskommissionen kompetente und erfahrene sowie breiter und demokratischer abgestützte Behörden, welche die erforderlichen Erhebungen tätigen können.
Die Prüfung nicht nur der ordentlichen, sondern auch der erleichterten Einbürgerungen durch eine Einbürgerungskommission führt zu einer wohl kritischeren, aber dadurch auch intensiveren und sachlicheren Beurteilung der Integration. Die Einbürgerungskommission muss sich gemäss Bundesverwaltungsgericht einfach der unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen bewusst sein und bei der Ermittlung des Sachverhalts klar zwischen den beiden Einbürgerungsarten unterscheiden (BVGE 2008/46, S. 665, Erw. 5.6.1).

Der Regierungsrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, die es Einbürgerungskommissionen erlauben, bei erleichterten Einbürgerungen die erforderlichen Erhebungen zu Handen des Bundesamtes für Migration zu treffen (s. bspw. Art. 16 Abs. 3 des St. Galler Bürgerrechtsgesetzes, GS 121.1).

 

KR Dr. Patrick Schönbächler                                   KR Xaver Schuler jun.