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Interpellation 3/02

Fiskalische Äquivalenz und sozialer Wettbewerb?

Der Regierungsrat hob in jüngster Zeit bei verschiedenen politischen Fragen die Bedeutung des sog. fiskalischen Äquivalenzprinzips hervor. Nach diesem Prinzip soll allein zahlen wer den Nutzen hat. Das Prinzip besticht auf den ersten Blick durch seine Einfachheit und Effizienz. Neue Aufgaben und deren Finanzierung lassen sich klar einem Gemeinwesen zuordnen. Indessen besteht die gefährliche Tendenz, dass von Seiten des Kantons vor allem soziale, gesellschafts- und familienpolitische Anliegen kurz und bündig an die Gemeinden abgeschoben werden. Dies betrifft bspw. das Anliegen der familienergänzenden Kinderbetreuung und den Ruf nach einer professionellen Schuldenberatungs- und -sanierungsstelle.

Eine undifferenzierte und absolute Handhabung dieses finanzpolitischen Prinzips trägt zudem die Gefahr von stossenden Ungerechtigkeiten und unerwünschten Folgewirkungen in sich:

- Es gibt Fälle, bei denen nicht nur die Gemeinden, sondern auch der Kanton einen Nutzen davon trägt, dieser sich jedoch weigert, entsprechende finanzielle Lasten (mit) zu tragen. Es ist bspw. erwiesen, dass für jeden in eine Kinderkrippe investierten Franken drei bis vier Franken an die Gemeinwesen zurückfallen. Trotzdem sollen nach Ansicht des Regierungsrates – im Gegensatz zu anderen Kantonen – die Gemeinden ausschliesslich zuständig sein für Finanzierung und Betrieb von Kinderkrippen?

- Das Setzen von wichtigen sozialen, gesellschafts- und familienpolitischen Leitplanken wird an die Gemeinden delegiert. Die Wahrnehmung der entsprechenden Verantwortung wird damit in das Belieben derselben gestellt und richtet sich selbstredend nach deren finanziellen Leistungsfähigkeit. So investiert die Gemeinde Schwyz heute bspw. 20 Rappen jährlich pro Kopf in die familienergänzende Kinderbetreuung, Freienbach dagegen Fr. 30.—. Dann gibt es Gemeinden, die überhaupt nichts von familienergänzender Kinderbetreuung wissen möchten. Es besteht die grosse Gefahr, dass der Regierungsrat seine Regierungstätigkeit in sozialen, gesellschafts- und familienpolitischen Bereichen – entgegen seiner staatspolitischen Verantwortung (§ 3 Abs. 1 und 2 V über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung, SRSZ 143.110) – damit nicht nur aus der Hand gibt, sondern auch Ungleichheiten innerhalb des Kantons in Kauf nimmt und gezielt einen unerwünschten sozialen Wettbewerb fördert.

Verschiedentlich wurde vom Regierungsrat eingewendet, er trage dem im Rahmen des direkten Finanzausgleiches Rechnung. Dabei wird den erwähnten Problemen jedoch in keiner genügenden Weise Rechnung getragen, weil es sich lediglich um zweckungebundene Zahlungen sowie um einen Normaufwandausgleich handelt. Überspitzt gesagt: Man wird den Eindruck nicht los, dass finanzpolitischen Prinzipien der Vorrang gegenüber dem Volkswohl eingeräumt wird.

Mich würde vom Regierungsrat die Beantwortung folgender Fragen interessieren:   
 

1. Wie stellt sich der Regierungsrat generell und in grundsätzlicher Hinsicht zur aufgeworfenen Problematik?    
 
2. Wie gedenkt der Regierungsrat, dem unerwünschten sozialen Wettbewerb entgegenzutreten und in sozialen, gesellschafts- und familienpolitischen Bereichen seine Führungsrolle aktiv wahrzunehmen und (zumindest) minimale Leitplanken für alle Gemeinden zu setzen und damit gleiche Chancen für alle Bürgerinnen und Bürger im Kanton zu schaffen?         
 
3. Wie kann und soll sich der Kanton an den Kosten der an die Gemeinden delegierten Aufgaben in sozialen, gesellschafts- und familienpolitischen Bereichen, an denen auch er ein staatspolitisches Interesse oder fiskalischen Nutzen hat, angemessen beteiligen?

 
Kantonsrat Dr. Patrick Schönbächler, Einsiedeln.