Das Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton
Schwyz*
Dr.iur. Patrick
Schönbächler, Rechtsanwalt, Einsiedeln/Schwyz
2.,
überarbeitete Auflage, 2001 [.pdf-Format/Download]
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01 a) Der Bund stellt
es den Kantonen – als souveräne Stände der schweizerischen Eidgenossenschaft
und im Sinne von Art. 3 BV – grundsätzlich frei, wie sie ihre
verfassungsrechtliche Ordnung festlegen wollen.[1]
Er befasst sich grundsätzlich nicht mit
der Ebene der Gemeinden.[2]
Die Regelung des Gemeindewesens ist – nicht zuletzt auch historisch bedingt[3]
– somit Sache des kantonalen Rechts. Im Kanton Schwyz
finden sich die entsprechenden rechtlichen Bestimmungen hauptsächlich in der Kantonsverfassung,[4]
im Gemeindeorganisationsgesetz,[5]
im Finanzhaushaltsgesetz[6]
und im Wahlgesetz[7].
02 b) Im Kanton
Schwyz bestehen insgesamt 30 Einwohner- bzw. politische Gemeinden.[8]
In Bezug auf die Fläche ist Lachen die kleinste (519 ha) und Muotathal die
grösste Gemeinde (17'243 ha). Bevölkerungsmässig stellt Riemenstalden mit
lediglich 70 Einwohnern die kleinste Gemeinde, Schwyz mit 14'148 Einwohnern die
grösste dar. Die durchschnittliche Gemeindegrösse liegt bei gut 4'300
Einwohnern und einer Fläche von 3'027 ha.[9]
03 c) Die
Gemeinde ist eine selbständige Körperschaft
des öffentlichen Rechts.[10]
Ihre Organe sind die Gemeindeversammlung
(Legislative), der Gemeinderat
(Exekutive) und der Vermittler
(Judikative).[11] Bei der
Gemeinde handelt es sich um einen mit
Autonomie ausgestatteten
Selbstverwaltungskörper innerhalb des Kantons[12],
der eine mitgliedschaftliche Struktur
aufweist und auf territorialer Grundlage hoheitliche Gewalt ausübt[13].
04 d) Die
Gemeinde erfüllt die sich aus ihrer Autonomie
ergebenden örtlichen Obliegenheiten sowie die Aufgaben, die ihr durch
Rechtssatz übertragen sind.[14]
Sie ist in der Verwaltung ihres Vermögens, in der Benutzung und Verwendung
ihrer Mittel sowie in der Art und Erledigung öffentlicher Aufgaben innerhalb
der Schranken der Verfassung und der Gesetze selbständig.[15]
Die Gemeindeautonomie stellt ein kantonales
verfassungsmässiges Recht dar, dessen Verletzung die Gemeinde mit
staatsrechtlicher Beschwerde beim Bundesgericht rügen kann.[16]
05 e) Die Gemeindeversammlung ist das oberste,
gesetzgebende Organ der Gemeinde. Sie wird aus allen Schweizer Bürgern
gebildet, die das 18. Altersjahr zurückgelegt und in der betreffenden Gemeinde
ihren politischen Wohnsitz begründet haben.[17]
06 Die
Aufgaben der Gemeindeversammlung lassen sich gliedern in:[18]
– Rechtsetzungskompetenzen: Erlass
einer Gemeindeordnung[19]
und Erlass von Rechtssätzen, soweit nicht nach kantonalem Recht ein anderes
Organ zuständig ist[20];
– Wahlkompetenzen: Wahl des
Gemeindepräsidenten und der übrigen Mitglieder des Gemeinderates, des Säckelmeisters,
des Gemeindeschreibers, des Vermittlers und seines Stellvertreters sowie der
Rechnungsprüfer[21];
– Finanzkompetenzen: Festsetzung des
Voranschlages, der Nachkredite und des Steuerfusses, Bewilligung von
Verpflichtungs- und Zusatzkrediten,[22]
Genehmigung der Rechnung,[23]
Erwerb und Veräusserung von Grundstücken[24]
sowie Kenntnisnahme vom Finanzplan[25];
– weitere Kompetenzen: Errichtung von
selbständigen und unselbständigen Anstalten,[26]
Beitritt zu Zweckverbänden,[27]
und Erteilung des Gemeinde- und Ehrenbürgerrechts[28].
07 Abgesehen
vom Erlass der Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der Gemeinde und
ihrer Anstalten, welche durch die Gemeindeordnung oder durch Beschluss der
Gemeindeversammlung an den Gemeinderat delegiert werden kann, sind die
genannten Befugnisse der Gemeindeversammlung nicht übertragbar.[29]
Umgekehrt ist auch die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen vom Gemeinderat
an die Gemeindeversammlung – wie es ab und zu mit Initiativbegehren, über das
Sachgeschäft des Budgets[30]
oder gar mittels Konsultativabstimmungen[31]
versucht wird – ausgeschlossen.[32]
Im übrigen gilt die Vermutung, dass dem Gemeinderat alle Befugnisse zustehen,
die nicht durch kantonales Recht einem anderen Gemeindeorgan zugewiesen sind.[33]
08 f) Der
Gemeindeversammlung stehen zwei Organisationsformen der
Willensbildung zur Verfügung: das Versammlungssystem
(offenes Handmehr) und das Urnensystem.[34]
Das Versammlungssystem ist die ursprüngliche Form und gilt überall dort, wo für
Wahlen und für Sachgeschäfte (allgemein oder in besonderen Fällen) nicht
ausdrücklich das Urnensystem eingeführt worden ist.[35]
Die Gemeinden geniessen in Bezug auf die Wahl der Organisationsform
Entscheidungsfreiheit (Organisationsautonomie).[36]
Heute besteht das Versammlungssystem sowohl für kommunale Wahlen wie für
Sachabstimmungen lediglich noch in den kleinen Gemeinden Alpthal, Illgau und
Riemenstalden. In Lauerz und Steinerberg gilt das Versammlungssystem noch bei
Abstimmungen über kommunale Sachgeschäfte. In den übrigen 25 Gemeinden gilt
dagegen vollumfänglich das Urnensystem.[37]
09 Einzig für
Voranschlag und Rechnung sowie Erteilung des Ehrenbürgerrechts ist die
Beschlussfassung im Versammlungssystem zwingend
vorgeschrieben.[38] Dagegen ist
über die allgemein oder in besonderen Fällen der Urnenabstimmung unterstellten
Sachgeschäfte und Initiativbegehren an der Gemeindeversammlung lediglich noch
zu beraten.[39]
Die Beschlüsse werden von den
Stimmberechtigten in einer nachfolgenden Urnenabstimmung gefasst.
09a Die Zahl der Stimmberechtigten,
welche jeweils den Weg an die beratende Gemeindeversammlung findet, ist seit
Jahren rückläufig und pendelt sich heute im kantonalen Durchschnitt offenbar
zwischen fünf und sieben Prozentpunkten ein. Vor allem grosse Gemeinden
schneiden jedoch schlechter ab, währenddem Gemeinden mit dem Versammlungssystem
eher bessere Zahlen vorweisen können. Entscheidend für den Besuch ist oft die
Brisanz der jeweiligen Geschäfte.[40]
Dies schliesst wiederum die Gefahr in sich, dass an einem Geschäft besonders
Interessierte die beratenden Versammlung durch ihren Besuch majorisieren
können.[41]
10 g)
Gegenstand der vorliegenden Arbeit bildet eine – keine Vollständigkeit in
Anspruch nehmende – Darstellung der Praxis
und Kommentierung zum Verfahren der Gemeindeversammlung im Kanton Schwyz. Die
nachstehenden Ausführungen sind grundsätzlich auch auf die Bezirksgemeindeversammlungen
anwendbar.[42]
11 Von
zentraler Bedeutung bei der Handhabung der einschlägigen kantonalen
Vorschriften bildet der – in Anlehnung an die in Art. 34 Abs. 2 BV
festgehaltene Wahl- und Abstimmungsfreiheit[43]
– im WAG normierte Grundsatz, wonach kein Ergebnis einer Wahl oder
Abstimmung anerkannt werden darf, das den Willen der Stimmberechtigten nicht
zuverlässig und unverfälscht wiedergibt.[44]
In diesem Sinne ist das bei Inkrafttreten des geltenden GOG am 31. Dezember
1970 ausgedrückte Bestreben, auf die bisher geltende Ordnung und die bisherigen
Gepflogenheiten in sehr weitem Masse Rücksicht zu nehmen,[45]
zu relativieren.
12 a) Der Gemeinderat ist das vollziehende und
verwaltende Organ der Gemeinde.[46]
Als solches bereitet er die Geschäfte der Gemeindeversammlung vor, denn er hat
den Stimmberechtigten über die traktandierten Geschäfte Bericht zu erstatten und zu jedem Gegenstand Antrag zu stellen.[47]
Auch die Rechnungsprüfungskommission
hat, soweit bei bestimmten Geschäften finanzielle Aspekte betroffen sind,
vorbereitende Arbeiten zu leisten und der Gemeindeversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten.[48]
13 b) Zeit und Ort: Die Gemeindeversammlung tritt ordentlicherweise bis spätestens
Mitte Dezember zur Festsetzung des Voranschlages und bis spätestens am ersten
Sonntag im Mai zur Genehmigung der Rechnung zusammen.[49]
14 Ausserdem beruft
der Gemeinderat die Gemeindeversammlung ein, (a) so oft er es für notwendig
findet bzw. wenn die Geschäfte es erheischen, (b) wenn dies durch Beschluss
einer früheren Gemeindeversammlung verlangt wurde, (c) wenn ein Zehntel der
Stimmberechtigten es mit einem Antrag zu einem Sachgeschäft, das in die
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fällt, verlangt,[50]
oder (d) wenn der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde es anordnet.[51]
15 Da eine
Gemeindeversammlung kaum je so angesetzt werden kann, dass alle Stimmberechtigten
daran teilnehmen können, weil einem Teil der Bevölkerung immer aus beruflichen
oder privaten Gründen die Teilnahme nicht möglich sein wird, hält § 20 GOG als
Grundsatz fest, dass die Gemeindeversammlung in der Regel an einem Sonntag oder werktags an einem Abend stattzufinden habe. Damit wird
Gewähr geboten, dass möglichst viele Stimmberechtigte praktisch in der Lage
sein werden, an der Gemeindeversammlung teilzunehmen.[52]
16 Der
(geographische) Ort der Beschlussfassung ist heute nicht mehr nur auf den
traditionellen Hauptort der Gemeinde beschränkt. Für die Durchführung der
Gemeindeversammlung in Frage kommen grundsätzlich auch Filialorte.[53]
Während früher die Versammlungen vorwiegend unter freiem Himmel und in
katholischen Pfarrkirchen abgehalten wurden, hat in neuerer Zeit die Verlegung
der Gemeindeversammlung in öffentliche Dorfzentren, Mehrzweckhallen und
Turnhallen grössere Bedeutung erlangt.[54]
Dem Umstand, dass mit der Durchführung von Gemeindeversammlungen im
Versammlungssystem in grösseren Gemeinden und in den Bezirken systemimmanent
der Fall eintreten kann, dass die Stimmberechtigten im üblichen
Versammlungsraum keinen Platz finden, ist – insbesondere bei umstrittenen und
wichtigen Geschäften – im voraus Beachtung zu schenken und nach Ersatzlösungen
zu suchen.[55] Einen
Anspruch auf einen Sitzplatz gibt es aber nicht.[56]
Die Gemeindeversammlung muss jedoch stets ohne weiteres zugänglich[57]
und in einem gut beleuchteten Lokal stattfinden[58].
17 c) Form: Die Gemeindeversammlung wird
einberufen durch ortsübliche Publikation sowie durch Versand einer Einladung an
alle Haushaltungen oder an alle Stimmberechtigten.[59]
Die Einladung ergeht mindestens zehn Tage
vor der Versammlung mit korrekter Angabe von Ort, Zeit sowie vollständigem und
richtigem Geschäftsverzeichnis. Der Einladung sind die Beratungsunterlagen
beizufügen, in denen der Gemeinderat die Stimmberechtigten objektiv, sachlich
und in angemessener Weise über die zu behandelnden Geschäfte – insbesondere
auch über deren Zweck und Tragweite – informiert.[60]
18 Die
vollständigen Unterlagen zu den Geschäften der Gemeindeversammlung sind
überdies, soweit sie nicht der Geheimhaltung unterliegen, vom Versand der
Einladung an zur Einsichtnahme der Stimmberechtigten auf der Gemeindekanzlei
öffentlich aufzulegen.[61]
19 Die
Geschäfte, welche an der Gemeindeversammlung zur Behandlung kommen, müssen ordnungsgemäss traktandiert sein.[62]
Hierzu sind die Geschäfte einzeln für sich aufzuführen. Die Formulierung muss
dabei klar und unmissverständlich sein, so dass keine begründeten Zweifel
hervorgerufen werden können. Von wesentlicher Bedeutung ist sodann, dass das
Geschäftsverzeichnis vollständig ist. Dies setzt voraus, dass die Gegenstände,
über die Beschlüsse gefasst werden sollen, hinreichend bezeichnet werden.[63]
Die Anforderungen an die Formulierung der Traktandenliste können dabei insofern
unterschiedlich sein, als die begleitenden Umstände, wie zum Beispiel die
Zustellung einer behördlichen Botschaft, mitzuberücksichtigen sind.
Entscheidend ist, ob dem Stimmbürger genügend Informationen zur Verfügung
stehen, um sich über die Tragweite des zu behandelnden Geschäftes Klarheit zu
verschaffen und sich auf die bevorstehende Versammlung vorzubereiten.[64]
20 Der Sinn
der frühzeitigen Zustellung der Geschäfte der Gemeindeversammlung an den
Bürger, insbesondere auch in Bezug auf den Voranschlag, besteht ebenfalls
darin, dass sich dieser Klarheit über die Tragweite des Geschäftes machen kann,
dass er die Unterlagen studieren und entscheiden kann, ob er an der Versammlung
teilnehmen soll, ob er Auskunft über Budgetposten verlangen und allenfalls
Abänderungsanträge stellen will und ob er der Vorlage zustimmen soll.[65]
21 Die
rechtzeitige behördliche Vorbereitungs-,
Orientierungs- und Informationspflicht ist somit „ein Instrumentarium,
welches wichtige Rahmenbedingungen für qualitativ gute und durchdachte
Gemeindeversammlungsbeschlüsse setzt.”[66]
Der Gemeinderat darf die Stimmbürger somit – zum Beispiel durch neue Anträge
oder eigene Abänderungsanträge anlässlich der Gemeindeversammlung – nicht „überrumpeln”.[67]
22 Die
behördliche Information an die Stimmbürger im Vorfeld von Abstimmungen, welche
über die notwendige Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht hinausgeht,
ist nach der Rechtsprechung zurückhaltend
auszuüben.[68] Gewisse behördliche
Interventionen in die Meinungsbildung zu Sachabstimmungen, wie etwa
Abstimmungserläuterungen des Gemeinderates, in denen eine Vorlage zur Annahme
empfohlen wird, sind jedoch ohne weiteres statthaft.[69]
23 Es stellt
hingegen eine unerlaubte Beeinflussung dar, wenn die Behörde ihre Pflicht zu objektiver Information[70] verletzt und über den Zweck und die
Tragweite der Vorlage falsch orientiert, oder wenn sie in unzulässiger Weise in
den Abstimmungskampf eingreift und positive, zur Sicherung der Freiheit der
Stimmbürger aufgestellte Vorschriften missachtet oder sich sonstwie
verwerflicher Mittel bedient.[71]
Grundsätzlich unstatthaft sind behördliche Interventionen in Bezug auf Wahlen.[72]
24 Einzelnen
Behördemitgliedern kann die Teilnahme am Abstimmungskampf und das Recht der
freien Meinungsäusserung, so lange sie ihrer Intervention nicht einen amtlichen
Anstrich geben und den Anschein erwecken, es handle sich um eine offizielle
Verlautbarung einer Behörde, nicht abgesprochen werden.[73]
25 d) Wenn bei
der Vorbereitung einer Wahl oder Abstimmung erhebliche Mängel auftreten, welche
die Wahl- und Abstimmungsfreiheit entscheidend beeinträchtigen könnten, so
müssen die fraglichen Mängel im Sinne einer Schadensminderung sofort
beseitigt werden.[74]
Eine Unterlassung dieser Mängelbeseitigung sowie die Verletzung der
Vorbereitungs-, Orientierungs- und Informationspflicht durch den Gemeinderat
kann ansonsten die Kassation des
Gemeindeversammlungsbeschlusses nach sich ziehen. Entscheidend ist hierbei –
unter dem Aspekt der Wahl- und Abstimmungsfreiheit des Bürgers[75]
– letztlich die Schwere des festgestellten Mangels und dessen Bedeutung im
Rahmen der gesamten Abstimmung oder Wahl.[76]
Im übrigen ist auch zu beachten, dass allfällige Mängel gemäss Praxis des
Verwaltungs- und des Bundesgerichts durch die Stimmberechtigten grundsätzlich sofort zu rügen sind, wenn eine solche
Rüge nicht nur möglich, sondern auch zumutbar ist. Wird dies unterlassen, wird
das Recht auf Anfechtung nämlich verwirkt.[77]
26 Vom
Stimmberechtigten muss somit erwartet werden, dass er sich im zumutbaren Rahmen
um die Voraussetzungen der Ausübung des Stimm- und Wahlrechts kümmert und
vorgängig den Stimmzettel, die Traktandenliste der Gemeindeversammlung sowie
die ihm zugestellten Unterlagen liest.[78]
27 a) Der Gemeindepräsident eröffnet und leitet die
Versammlung.[79]
Traditionsgemäss wird diese nach der Begrüssung mit einem stillen oder lauten
Gebet begonnen.[80]
Anschliessend hält der Versammlungsleiter unter Umständen einen Rückblick auf
die wichtigsten Begebenheiten, die sich seit der letzten Versammlung in- und
ausserhalb der Gemeinde zugetragen haben, ehrt verdiente, verstorbene
Mitbürger, umreisst die aktuellen Aufgaben der Gemeinde und die traktandierten
Geschäfte, ersucht die Anwesenden um erspriessliche Mitarbeit und
Zusammenarbeit usw.[81]
28 Als
Versammlungsleiter sorgt der Gemeindepräsident während der Versammlung für Ruhe und Ordnung und weist Personen,
welche die Verhandlungen stören, nach vorgängiger Ermahnung, weg.[82]
Zu ahnden sind alle Einwirkungen, die den geordneten und gesetzlichen Verlauf
der Versammlung beeinträchtigen.[83]
Lässt sich diese durch Massnahmen gegen einzelne Teilnehmer nicht aufrecht
erhalten, hat der Gemeindepräsident die Beratungen zu unterbrechen. Bleibt auch das wirkungslos, hat er die Versammlung aufzulösen.[84]
Bei Knappheit der räumlichen Verhältnisse, d.h. wenn die Stimmberechtigten im
Versammlungsraum wider Erwarten nicht einmal stehend Platz finden, ist umgehend
nach Ersatzlösungen zu suchen. Gelingt es nicht, eine taugliche
Alternativlösung anzubieten bzw. eine ordnungsgemässe Durchführung der
Versammlung zu gewährleisten, so muss diese vertagt
werden.[85]
29 Eine unter
der Leitung des zuständigen Versammlungsleiters stehende Gemeindeversammlung
gilt, sofern auch das Büro ordnungsgemäss bestellt ist, im übrigen immer als beschlussfähig. Da sie als Organ nicht
auf die Mitwirkung aller Stimmberechtigten angewiesen ist, vertreten die
jeweils anwesenden die Gesamtheit rechtsgenügend.[86]
30 Verfahrensleitende
Hinweise braucht der Versammlungsleiter im übrigen nicht für jeden zu spät
Kommenden zu wiederholen. Wer zu spät an eine Gemeindeversammlung erscheint,
hat sich deshalb das, was bereits gesagt worden ist, anrechnen zu lassen.[87]
30a Ton- und Bildaufnahmen,
insbesondere von Medienberichterstattern, sind schliesslich nur mit grosser
Zurückhaltung zu bewilligen. Denn jene sind nicht nur geeignet, den
Versammlungsablauf zu stören, sondern auch die Unbefangenheit der Teilnehmer in
ihren Voten und in ihrer Stimmabgabe zu beeinträchtigen.[88]
31 b) Auf
Vorschlag aus der Mitte der Versammlung oder des Gemeindepräsidenten werden
gleich nach der Eröffnung drei bis sechs
Stimmenzähler gewählt. Sie bilden zusammen mit dem Gemeindepräsidenten und
dem Gemeindeschreiber das Büro der
Gemeindeversammlung.[89]
32 Das Büro
entscheidet über Anstände bezüglich der
Stimmberechtigung von an der Versammlung durch Beratung und
Beschlussfassung teilnehmenden Personen.[90]
Aktuell werden können solche Anstände aufgrund der Öffentlichkeit der Gemeindeversammlung,
die auch Nichtstimmberechtigten das Recht gibt, die Verhandlungen vor Ort
mitzuverfolgen.[91] Um Anstände
bezüglich der Stimmberechtigung zu vermeiden ist es deshalb empfehlenswert, die
Nichtstimmberechtigten von Anfang an zu separieren. Eine gesetzliche
Verpflichtung hierzu besteht allerdings nicht.[92]
Es kann auch auf die Strafbarkeit der unbefugten Teilnahme an einer Wahl oder
Abstimmung aufmerksam gemacht werden.[93]
33 Das Büro
hat diejenigen Anordnungen zu treffen, die eine zuverlässige Resultatsermittlung
gewährleisten.[94] Die Aufgabe
der Stimmenzähler besteht sodann in der unvoreingenommenen
Sachverhaltsermittlung nach bestem Wissen und Gewissen[95]
bzw. in der autoritativen Feststellung des Ergebnisses des Volksentscheids[96].
34 c) Der
Gemeindepräsident erkundigt sich in der Regel zunächst, ob jemand
Beanstandungen bezüglich Ankündigung, Einladung und Traktanden vorbringen
wolle.[97]
Werden keine entsprechenden Mängel geltend gemacht, stellt er fest, dass diese
ordnungsgemäss erfolgt sind. Sofern Anlass besteht, fragt er auch nach
Einwänden gegen die Stimmberechtigung von Anwesenden.
35 Sodann
lässt er das Geschäftsverzeichnis
durch den Gemeindeschreiber verlesen.[98]
Die Versammlung kann dabei wohl die Reihenfolge der Beratung ändern, nicht jedoch
Geschäfte vom Verzeichnis streichen oder neue Geschäfte hinzufügen.[99]
Nach der Genehmigung oder Bereinigung des Geschäftsverzeichnisses
bringt der Versammlungsleiter die Geschäfte in der festgelegten Reihenfolge zur
Behandlung.[100]
36 d) Zu jedem
Geschäft wird durch einen Sprecher des Gemeinderates oder einer
Spezialkommission, zur Rechnung durch die Rechungsprüfer Bericht erstattet und Antrag
gestellt.[101] Dies gilt
auch dann, wenn der Gemeinderat den Stimmberechtigten zuvor einen schriftlichen
Bericht mit Antrag zustellen liess.[102]
Der Sprecher darf den Antrag ohne weiteres mündlich erläutern. Die Würdigung
muss jedoch wahrheitsgemäss, sachlich und ausreichend erfolgen und auf die
wesentlichen Entscheidelemente Bezug zu nehmen.[103]
37 Ein
(traktandiertes) Initiativbegehren ist durch den Initianten oder einen
Vertreter der Initianten zu begründen. Anschliessend hat ein Mitglied des
Gemeinderates dessen Antrag und allenfalls Gegenvorschlag darzulegen.[104]
38 e) Sowohl
beim Versammlungssystem wie beim Urnensystem ist die Gemeindeversammlung
verpflichtet, die Sachgeschäfte und Initiativbegehren vor der endgültigen
Beschlussfassung zu beraten.[105]
Allgemein gilt, dass Anträge mündlich
und in deutscher Sprache zu stellen sind.[106]
Unklare und komplizierte Anträge sind durch den Vorsitzenden von Amtes wegen zu
klären, bevor sie zur Abstimmung gebracht werden, entweder durch geeignete
Gegenfragen an den Antragsteller oder nötigenfalls mit dem Verlangen auf
schriftliche Fixierung des Antrages.[107]
Die Stimmberechtigten können sich umfassend
zum jeweiligen Verhandlungsgegenstand äussern. Es besteht ein Rederecht[108]
bzw. eine „totale Redefreiheit”[109]
und die Freiheit der Informationsvermittlung[110].
Der Redner hat sich beim Gemeindepräsidenten durch Handerheben zu Wort zu
melden und erhält das Wort regelmässig in der Reihenfolge der Wortmeldungen.[111]
Der Gemeindepräsident sorgt im übrigen für den ordnungsgemässen und
disziplinierten Gang der Beratungen.[112]
39 Eine
Ausstandspflicht besteht für den Stimmberechtigten (und seine Verwandten) weder
in seiner Funktion als in der Sache betroffenes Behördemitglied noch als
persönlich interessierte Privatperson.[113]
39a Als ungeschriebenes Organisationsprinzip
gilt, dass der Gemeinderat als Kollegialorgan in der Regel nach aussen
als Einheit auftritt und dass sich alle Gemeinderatsmitglieder hinter den
Kollegialentscheid stellen.[114]
40 Neben
persönlichen Meinungsäusserungen und Fragen informeller Natur[115]
an die anwesenden Behördenmitglieder bzw. Berichterstatter, können formelle
oder materielle Anträge zum Verhandlungsgegenstand
gestellt werden.[116]
Über deren Zulässigkeit entscheidet
der Gemeindepräsident als Versammlungsleiter und nicht das Büro.[117]
Werden unzulässige Anträge erhoben, so hat der Versammlungsleiter sie unter Hinweis
auf die gesetzliche Unzulässigkeitsbestimmung, mithin begründet, zurückzuweisen.[118]
Der Rückzug eines Antrages durch den
Antragsteller ist während der Verhandlungen, längstens bis zur Abstimmung
über den betreffenden Antrag, jederzeit möglich.[119]
Auch ein allfälliger Rückzug des Initiativbegehrens muss von Seiten der
Initianten spätestens bis zur Schlussabstimmung der Gemeindeversammlung erklärt
werden.[120]
41 aa) Formelle
Anträge (Ordnungsanträge): Formeller Natur sind die Anträge auf Rückweisung, Verschiebung und Trennung
des Geschäfts, auf Schluss der Diskussion
und Zurückkommen auf ein Geschäft[121].
42 Mit dem Antrag auf Rückweisung wird der
Gemeinderat verpflichtet, ein Geschäft einer nochmaligen Prüfung zu
unterziehen. Der Sinn dieses Antrages besteht vorab darin, Zeit zu gewinnen, um
eine für die Behandlung des Geschäftes wesentliche Abklärung zu treffen, sei
es, weil das Geschäft unzureichend vorbereitet ist, oder sei es, weil die
Beratung noch wesentliche, neue Gesichtspunkte hervorgebracht hat.[122]
Der Antrag kann aus formellen Gründen (bspw. mangelhafte Vorbereitung oder
Information) oder aus materiellen Gründen (bspw. andere Gestaltung, weniger
aufwendige Lösung) gestellt werden.[123]
43 Der Verschiebungsantrag verpflichtet dagegen
nicht zu neuen Abklärungen, sondern bezweckt einfach die Beratung und
Beschlussfassung zu einem anderen Zeitpunkt. Zur Begründung sind stichhaltige
Gründe anzugeben (bspw. Abwarten des Ganges von bestimmten Ereignissen,
Sammlung von Erfahrungen, vorherige Erfüllung von anderen wichtigen
Gemeindeaufgaben).[124]
44 Der Antrag auf Trennung des Geschäfts
bezweckt die Wahrung des Grundsatzes der Einheit der Materie.[125]
Zum einen kann es demnach geboten sein, ein Geschäft, das verschiedene Materien
unzulässigerweise miteinander verquickt, zu trennen,[126]
zum anderen ist jedoch zu beachten, dass ein Geschäft dann nicht in zwei Teile
getrennt werden darf, wenn der eine Teil ohne den anderen kein sinnvolles
Ganzes mehr bilden würde[127].
45 Soll die
Beratung zu einem Abschluss gebracht werden, so kann die Versammlung auf Antrag
hin Schluss der Diskussion verfügen,
wenn aus den bisherigen Voten zu schliessen ist, dass die Diskussion erschöpft
ist, diese keine neuen Gesichtspunkte mehr zutage fördert, keine neuen Anträge
mehr zu erwarten sind oder wenn die Diskussion zu unsachlichen Ausführungen
missbraucht wird.[128]
Das Recht der Stimmberechtigten, alle im Zusammenhang mit der Beratung eines
Geschäftes stehenden Argumente und Standpunkte vorzubringen und anzuhören, darf
aber durch einen solchen Antrag nicht ungebührlich und grundlos beschränkt und
damit eine demokratische Auseinandersetzung verhindert werden.[129]
46 Ein
Rückweisungsantrag ist unzulässig, wenn das gewünschte Anliegen mit der
Rückweisung – aufgrund rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit – nicht
erreicht werden kann, wenn zum Beispiel die Gemeindeversammlung in Bezug auf
den zu überprüfenden Punkt nicht zuständig ist.[130]
Ein Rückweisungs- oder ein Verschiebungsantrag ist im weiteren unzulässig, wenn
damit eine Antwort abgewartet werden soll, die vom betreffenden Organ bereits
mehrfach und in jüngster Zeit erteilt worden ist.[131]
Zu beachten ist im weiteren, dass das geltend gemachte Anliegen die Rückweisung
oder Verschiebung des Geschäfts sachlich und unter dem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit zu rechtfertigen vermag. Der Rückweisungs- oder
Verschiebungsantrag bezieht sich auf das Geschäft als Ganzes und nicht auf
untergeordnete oder Nebenpunkte desselben.[132]
47 Gemäss
Lehre und Rechtsprechung ist im Verfahren der lediglich beratenden Gemeindeversammlung
bzw. beim Urnensystem gegenüber Anträgen, welche als Rückweisungs- oder
Verschiebungsanträge bezeichnet werden, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine
gewisse Zurückhaltung geboten.[133]
Wenn solche Anträge sachlich einem – im Urnensystem unzulässigen[134]
– Nichteintretens- oder Ablehnungsantrag gleichkommen, sind sie als verdeckte
oder getarnte Abweisungs- oder Nichteintretensanträge unzulässig und nicht zur
Abstimmung zu bringen.[135]
48 Wann ein
Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag als verdeckter Ablehnungs- oder
Nichteintretensantrag zu qualifizieren und demzufolge unzulässig ist, lässt
sich nicht generell, sondern nur einzelfallweise
anhand der konkreten Umstände beurteilen. Zu beachten ist zunächst, dass es auf
den tatsächlichen Willen des Antragstellers ankommt und nicht auf die falsche
oder ungeeignete Wortwahl.[136]
Der Gemeindepräsident als Verhandlungsleiter hat den Antragsteller deshalb
anzufragen, weshalb der Antrag gestellt werde. Ausserdem hat der Antragsteller
den Antrag mit der Weisung zu verbinden, was mit dem Geschäft zu tun sei (bspw.
zusätzliche Abklärungen, Varianten).[137]
Stellt der Antragsteller den Antrag nur, weil er gegen das Geschäft ist und
nicht aus Gründen, die eine Rückweisung oder Verschiebung sachlich zu
rechtfertigen vermögen, ist auf den Antrag nicht einzutreten.[138]
Bleiben die diesbezüglichen Äusserungen des Antragstellers vage oder unklar,
und lässt sich in der Folge nicht ermitteln, ob es sich um einen echten
Rückweisungs- oder Verschiebungsantrag handelt, ist im Zweifelsfall Unzulässigkeit
seines Antrages anzunehmen.[139]
49 Eine sich
eher selten stellende Frage ist diejenige nach der Zulässigkeit von formellen
Anträgen bei zu behandelnden Initiativbegehren. Grundsätzlich gilt
nämlich, dass nicht nur der Antrag bzw. Gegenvorschlag des Gemeinderates,
sondern auch das Initiativbegehren selber von der Gemeindeversammlung
(vor der Gegenüberstellung in der Schlussabstimmung) zu bereinigen ist.[140]
Die Zulässigkeit formeller Anträge zu Initiativbegehren wird zum Teil generell
bejaht.[141] Indessen
gilt es meines Erachtens zu unterscheiden: Während Rückweisungs- und
Trennungsanträge zu Initiativbegehren – vorbehältlich des Einverständnisses der
Initianten – von vorneherein unstatthaft sind,[142]
kann eine Rückweisung des gesamten Geschäfts dann in Betracht kommen, wenn der
Antrag oder Gegenvorschlag des Gemeinderates zum Initiativbegehren
mangelhaft vorbereitet ist.[143]
Verschiebungsanträge sind dagegen, sofern begründet, grundsätzlich zulässig.[144]
50 bb) Materielle
Anträge (Sachanträge): Materieller Natur sind die Anträge auf Eintreten bzw. Nichteintreten, Annahme oder Verwerfung
eines Geschäftes sowie Abänderungsanträge.
51 Das
Eintreten der Gemeindeversammlung auf auf die vom Gemeinderat traktandierten
Geschäfte, d.h. der Wille zur Beratung, bildet die (stillschweigende) Regel.
Dies insbesondere bei Geschäften, deren Behandlung nicht unterbleiben darf,
namentlich bei Initiativbegehren, Voranschlägen, Nachkrediten und Rechnungen.[145]
Bei anderen Geschäften kann der Antrag auf Nichteintreten etwa auf fehlender
Bereitschaft zur inhaltlichen Auseinandersetzung (Detailberatung)[146]
oder auf geltend gemachter fehlender Zuständigkeit der Gemeindeversammlung usw.
basieren. Da der Antrag auf
Nichteintreten im Urnensystem nicht statthaft ist,[147]
kommt dem Antrag in der Praxis aber lediglich eine geringe Bedeutung zu.
52 Im
Versammlungssystem können zur Vorlage sowohl Annahme- als auch Verwerfungsanträge
gestellt werden; dies deshalb, weil über das Geschäft definitiv entschieden
wird. Ihnen kommt indessen keine eigenständige Bedeutung zu, vielmehr handelt
es sich hier einfach um Empfehlungen, wie man sich bei der Abstimmung zu
verhalten habe.[148]
Anträge auf Verwerfung sind im Urnensystem dagegen unzulässig.[149]
53 Der Bürgerschaft,
welche im kommunalen Versammlungssystem die Funktion der parlamentarischen
Legislative wahrnimmt, steht an der Gemeindeversammlung innerhalb von gewissen
Schranken ein Improvisationsspielraum
zu.[150]
Beim Recht, einen Abänderungsantrag zu stellen, kann von einem besonderen
Volksinitiativrecht im Gemeindeverband, das sich aus dem Versammlungssystem
ergibt, gesprochen werden.[151]
Der Abänderungsantrag modifiziert
oder ergänzt einen an derselben Gemeindeversammlung behandelten Hauptantrag.[152].
54 Das Recht,
Abänderungsanträge zu stellen, hat
allerdings unselbständigen oder akzessorischen Charakter, d.h. es ist auf den
Verhandlungsgegenstand beschränkt, welcher traktandiert worden ist. Zwischen
Haupt- und Abänderungsantrag muss somit ein enger
Zusammenhang bestehen. Neue oder selbständige Anträge, die keinen oder nur
einen losen Zusammenhang mit der traktandierten Vorlage aufweisen, die mehr als
eine blosse Ergänzung oder Abänderung eines Hauptantrages sind, oder denen
verglichen mit der Vorlage eine andere Zweckbestimmung zugrunde liegt oder mit
denen ein völlig anderer Weg zur Verwirklichung des mit der Vorlage
angestrebten Zweckes vorgeschlagen wird,[153]
sind nicht zulässig und zurückzuweisen.[154]
Für solche Anträge steht dem Bürger das Initiativrecht offen.[155]
Bei Abänderungsanträgen zu Geschäften, über die an der Urne abgestimmt wird und
die an der Versammlung lediglich vorberaten werden, ist zusätzlich zu beachten,
dass diese faktisch nicht einer Sabotierung des betreffenden Geschäfts
gleichkommen dürfen.[156]
55 Die
Abgrenzung von zulässigen und unzulässigen Abänderungsanträgen kann im
Einzelfall schwierig sein. Entscheidend ist, dass die Stimmberechtigten
Anspruch darauf haben, den Verhandlungsgegenstand in seinen wichtigsten
Aspekten bereits vor der Versammlung zu kennen, um sich darauf vorzubereiten
und auch zu entscheiden, ob sie an der Versammlung teilnehmen wollen. Der
Verhandlungsgegenstand darf deshalb in seiner wesentlichen Bedeutung, dazu
gehören auch die finanziellen Auswirkungen, nicht verändert werden. Das
Geschäft muss trotz untergeordneter Modifikationen im wesentlichen das gleiche
bleiben. Die Versammlung muss in der Lage sein, die Tragweite vorgeschlagener
Änderungen zu überblicken und es muss zumutbar sein, zu einem Änderungsantrag
ohne weitere Prüfung Stellung zu nehmen.[157]
Im Zweifelsfall ist von der Zulässigkeit des Abänderungsantrages auszugehen.
Denn würden Abänderungsanträge nur noch äusserst restriktiv zugelassen, so
würde dies zu einer unerwünschten Rückstufung der Gemeindeversammlung führen.[158]
56 Selbstverständlich
muss der Abänderungsantrag im übrigen tatsächlich
möglich, rechtlich zulässig[159]
und die Gemeindeversammlung in Bezug auf den Gegenstand des Abänderungsantrages
auch zuständig sein.[160]
Unzulässig sind von vorneherein zum Beispiel Abänderungsanträge zu Zonen- und
Erschliessungsplänen sowie den zugehörigen Vorschriften (bspw. Baureglement).[161]
57 Wird
allerdings eine Vorlage des Gemeinderates durch die Vorberatung derart in
wesentlichen Teilen abgeändert, dass der damit angestrebte Zweck offensichtlich nicht mehr verwirklicht
werden kann, so kann der Gemeinderat seinen Antrag zurückziehen und von einer
Weiterleitung des Geschäftes an die Urnenabstimmung absehen.[162]
Indessen kommt dieser Bestimmung nur mehr eine geringe Bedeutung zu, weil solche
Anträge – aufgrund der genannten Zulässigkeitsvoraussetzungen für
Abänderungsanträge – in aller Regel zum vorneherein unzulässig sein werden.[163]
58 Schwierig
zu beantworten ist die Frage, wo bei Abänderungsanträgen
zu Initativen die Zulässigkeitsgrenze zu ziehen ist. Das Verwaltungsgericht
äusserte sich dahingehend, dass bezüglich der Abänderungsmöglichkeit von
Initiativen weniger weit zu gehen sei als bei gemeinderätlichen Vorlagen.[164]
Insbesondere gehe es nicht an, im Beratungsverfahren eine Initiative derart zu
amputieren, dass die beschlossenen Abänderungen bzw. die Bereinigung des
Hauptantrages einer teilweisen, materiell massgeblichen Ablehnung der
Initiative hinsichtlich eines Teils der damit verfolgten Zwecke gleichkomme.
Auch bei Respektierung des Abänderungsrechts durch die Versammlung habe
mindestens der Kern der Initiative
gleich zu bleiben,[165]
d.h. Abänderungsanträge haben sich streng an den Sinn und Zweck der Initiative,
an ihre Zielsetzung wie die Mittel zu halten[166].
Bei gemeinderätlichen Vorlagen, welche aufgrund von allgemeinen Anregungen
ausgearbeitet worden sind, kann der Spielraum zu Abänderungsanträgen mitunter
grösser sein.[167] Es geht
jedoch nicht an, dass aus der Versammlungsmitte Anträge unterbreitet werden,
die sich an das Gegenvorschlagsrecht des Gemeinderates anlehnen, denn das
eigentliche Gegenvorschlagsrecht kommt nur der Behörde zu.[168]
Natürlich kann der Bürger eine (Gegen-)Initiative zur selben Sache, aber mit
einer anderen Lösung lancieren.[169]
Zu erwähnen ist aber schliesslich die Möglichkeit der Abänderung des
Initiativbegehrens mit dem Einverständnis der Initianten.[170]
59 Schliesslich
stellt sich noch die Frage, ob auch gegenüber Statuten von Zweckverbänden[171] Abänderungsanträge gestellt werden dürfen.
Meines Erachtens ist dies zu bejahen,[172]
denn der Gemeindeversammlung ist ausdrücklich vorbehalten hierüber Beschluss zu
fassen.[173] Indessen
ist zu berücksichtigen, dass die Statuten von Zweckverbänden oft in
langwierigen Verhandlungen ausgearbeitet und darin die Bedürfnisse und Anliegen
der beteiligten Bezirke und Gemeinden bestmöglich berücksichtigt und abgestimmt
worden sind. Da die Statuten aufgrund ihrer Vertragsnatur nicht einseitig abgeändert werden können und
der Beitritt zu einem Zweckverband überdies vorbehaltlos erfolgen muss, bewirkt
ein durch die Gemeindeversammlung gutgeheissener Abänderungsantrag faktisch
eine Rückweisung an den Gemeinderat mit dem Auftrag, unter Berücksichtigung der
beschlossenen Änderungen oder Ergänzungen neu zu verhandeln.[174]
Zeitigt die neue Verhandlungsrunde nicht den gewünschten Erfolg, ist das
Sachgeschäft nach erneuter Beratung jedoch der Gemeindeversammlung zur
Beschlussfassung vorzulegen bzw. an die Urne zu überweisen.[175]
60 f) Die
Beratung wird solange fortgesetzt, bis niemand mehr das Wort verlangt[176]
oder aber die Versammlung Schluss der Diskussion verfügt.[177]
Sind Anträge gestellt worden, die vom Gemeindepräsidenten als zulässig erachtet worden sind, so ist
zwingend über diese abzustimmen. Der Gemeindepräsident erläutert den
Stimmberechtigten dabei den Abstimmungsvorgang.[178]
Bei der Gestaltung des Abstimmungsvorganges kommt ihm wohl ein gewisses
Ermessen zu, doch ist er nicht völlig frei. Es muss ein Abstimmungsverfahren
gewählt werden, das effektiv eine eindeutige Willenskundgebung
ermöglicht. Dies bedingt, dass der Versammlungsleiter Klarheit darüber schafft,
über welche Fragen wann und in welcher Reihenfolge abgestimmt wird.[179]
61 aa) Bei der
Abstimmung haben die (Ordnungs-)Anträge auf Rückweisung,
Verschiebung oder Trennung des Geschäftes – in dieser
Reihenfolge – den Vorrang. Es wird zunächst einzig über diese formellen Anträge
abgestimmt.[180] Wird die
Rückweisung oder Verschiebung beschlossen, so geht das Geschäft an den
Gemeinderat zurück.[181]
62 In allen
anderen Fällen wird ein Sachentscheid getroffen.[182]
Dabei wird zuerst über Eintreten oder Nichteintreten abgestimmt.
Anschliessend wird über die Abänderungsanträge
– worunter auch Zusatz- und Ergänzungsanträge zu verstehen sind[183]
– entschieden. Es sind hierbei zwei verschiedene Abstimmungsvorgehen möglich:[184]
62a • Koordinationsmethode:
Gleichwertige, sich gegenseitig jedoch ausschliessende positive Alternativen
werden gleichzeitig der Abstimmung unterworfen. Jede stimmberechtigte Person
darf ihre Stimme nur einer Variante geben. Jener Antrag, der die geringste
Stimmenzahl auf sich vereinigt, scheidet aus. Das Verfahren ist auf diese Weise
zu wiederholen, bis schliesslich nur noch eine Möglichkeit übrig bleibt. Diese
wird einer letzten Abstimmung über ihre Annahme oder ihre Ablehnung
unterworfen. Allerdings kann dieses Prozedere abgekürzt und auf weitere
Abstimmungen verzichtet werden, wenn einer der Anträge das absolute Mehr der in
der Versammlung anwesenden Stimmberechtigten erzielt hat.[185]
62b • Eventualmethode: Der
Versammlungsleiter hat die gestellten Anträge zunächst zu qualifizieren und sie
der logisch richtigen hierarchischen Stufe zuzuordnen. Nach dieser Zuordnung
aller Anträge in die richtige Gruppe wird jeder Abänderungsantrag für sich
bereinigt. Dies geschieht, indem über alle zu einem Hauptantrag verlangten
Änderungen oder Ergänzungen sukzessive entschieden wird. Man beginnt mit der
gedanklich untersten Stufe und bereinigt die folgenden Stufen nacheinander von
unten nach oben, und zwar nach der allgemeinen Regel, dass
Unterabänderungsanträge vor den Abänderungsanträgen und letztere vor den
Hauptanträgen zu erledigen sind. Detailfragen sind auf diese Weise vor den
Hauptfragen zu klären. Das Verfahren wird so lange fortgesetzt, bis nur noch
ein einziger Antrag auf derselben Stufe übrig bleibt. Auf dieselbe Weise werden
auch die Anträge auf der obersten Stufe, d.h. der ursprüngliche Hauptantrag der
Behörde – allenfalls mit Modifikationen, die auf einer unteren Stufe erfolgten
– und die Gegenanträge einander gegenübergestellt und sukzessive ausgeschieden.[186]
62c Zum Schluss wird in jedem Fall über die
bereinigten Hauptanträge abgestimmt.[187]
Die Überweisung von Doppelanträgen an die Urne ist nicht möglich.[188]
62d Die Eventualmethode kommt wohl häufiger
zur Anwendung. Sie ist gesamthaft gesehen effizienter und zudem einfacher zu
handhaben.[189] Der
Wortlaut des Gesetzes schliesst aber auch ein Vorgehen nach der
Koordinationsmethode nicht aus. Sinnvoll erscheint diese zum Beispiel dann,
wenn sich mehr als zwei Abänderungsanträge gegenüberstehen, welche auf der
gleichen logischen hierarchischen Stufe einzuordnen sind und sich alle
gegenseitig ausschliessen. Bei der Abstimmung zu einem bestimmten Geschäft ist
in diesem Sinne also auch eine kombinierte Anwendung der beiden Methoden
denkbar.
63 bb)
Abstimmungen werden an der Gemeindeversammlung mit offenem Handmehr vorgenommen.[190]
Eine geheime Abstimmung anlässlich der Gemeindeversammlung ist – zumindest für
die politischen Gemeinden[191]
– nicht möglich.[192]
Immerhin kann die Gemeindeversammlung in Gemeinden, welche die Urnenabstimmung
für Sachgeschäfte nicht allgemein eingeführt haben, durch Mehrheitsbeschluss
verfügen, dass der Gemeinderat für ein bestimmtes Sachgeschäft die
Urnenabstimmung anordne.[193]
64 Sind die
Gemeinderäte und auch die Stimmenzähler ohne weiteres berechtigt, bei den
offenen Abstimmungen an der Gemeindeversammlung zu stimmen,[194]
so ist dies dem Gemeindepräsidenten in der offenen Abstimmung – aufgrund
ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift – nur bei Stimmengleichheit erlaubt.[195]
65 Zuerst
werden die Befürworter, dann die Gegner eines Antrages aufgerufen.[196]
Bei der offenen Abstimmung in grossen Gemeindeversammlungen wird das Mehr bei
den ersten beiden Abstimmungen abgeschätzt.[197]
Die Stimmenzähler bzw. Stimmenschätzer[198]
sollten einen vollständigen Überblick über die Versammlung besitzen. Wenn sie
einstimmig das gleiche Mehr als das unzweifelhaft grössere bezeichnen, dann
besteht ein hoher Grad von Gewissheit dafür, dass das ermittelte Resultat
richtig ist.[199] Lässt sich
der Abstimmungskörper in seiner Gesamtheit nicht auf einen Blick erfassen, ist
es Aufgabe des Büros und insbesondere der Stimmenzähler, dafür zu sorgen und
die erforderlichen Anweisungen zu erteilen, damit sie alle Stimmberechtigten
überblicken können.[200]
Mangelnde Sorgfalt bei der Ermittlung des Mehrs kann – vor allem, wenn die Ja-
und Nein-Stimmen recht nahe beieinander liegen – die Kassation einer Abstimmung
nach sich ziehen.[201]
66 Für die
Berechnung des Mehrs zählt nur die Zahl der Stimmenden, nicht die Zahl der
Anwesenden.[202] Sind bei
der offenen Abstimmung die Stimmenzähler im Zweifel über das Mehr, so wird die
Abstimmung wiederholt.[203]
Wenn dieser Zweifel auch nach der zweiten Abstimmung besteht, werden die
Stimmen gezählt.[204]
Ohne weiteres zulässig ist aber auch die genaue Auszählung der Stimmen bereits
in den ersten beiden Abstimmungen.[205]
Ergibt die erste Abstimmung ein unzweifelhaftes Mehr, insbesondere bei genauer
Auszählung der Stimmen, kann auf die Aufrufung der Minderheit verzichtet werden,
sofern niemand das Gegenteil verlangt.[206]
Das ermittelte (relative) Mehr der anwesenden Stimmberechtigten bildet den
Gemeindeversammlungsbeschluss. Dieser ist behördenverbindlich.[207]
67 Auf ein – nach
Auszählung der Stimmen – verkündetes Abstimmungsergebnis kann die
Versammlungsleitung bzw. das Büro der Gemeindeversammlung nicht nach Belieben
zurückkommen und eine Wiederholung der Abstimmung anordnen. Dieser Grundsatz
gilt indessen nicht absolut. Wenn besondere
Umstände es rechtfertigen, kann ein verkündetes Abstimmungsergebnis
zurückgenommen und über das fragliche Geschäft nochmals abgestimmt werden.[208]
Die Hemmschwelle für die Anordnung der Wiederholung der Abstimmung darf nicht
zu hoch sein.[209] Wenn begründete
Zweifel an der Zuverlässigkeit und Genauigkeit der ermittelten Resultate
vorhanden sind besteht gar ein Anspruch auf Wiederholung der Abstimmung.[210]
68 g) Wahlen werden im Versammlungssystem mit
offenem Handmehr vorgenommen[211]
und – wenn nur ein Sitz zu bestellen
ist – wie folgt durchgeführt: Zunächst sind durch die Stimmberechtigten Wahlvorschläge zu machen. Fällt nur ein
Wahlvorschlag, so ist der Vorgeschlagene gewählt. Werden für ein Amt zwei
Kandidaten vorgeschlagen, so ist gewählt, wer die Mehrheit der an der
Abstimmung teilnehmenden Stimmen auf sich vereinigt.[212]
Sind mehr als zwei Kandidaten vorgeschlagen, so fällt bei jedem Wahlgang –
sofern keiner das absolute Mehr erreicht hat – derjenige, der die wenigsten
Stimmen auf sich vereinigt hat, aus der Wahl.[213]
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.[214]
69 Schwieriger
wird im Versammlungssystem das Wahlprozedere, wenn mehrere Sitze zu bestellen sind und sich mehr Kandidaten als
verfügbare Sitze zur Wahl stellen bzw. in Vorschlag gebracht worden sind. Für
einen korrekten Wahlablauf bieten sich in solchen Fällen grundsätzlich zwei
Möglichkeiten an:[215]
70 • Einzelwahl:
Bei diesem Vorgehen wird jeder einzelne
Sitz nacheinander besetzt. Die
Wahl erfolgt im offenen Handmehr, wobei die Kandidaten nacheinander – in der
Reihenfolge der gemachten Vorschläge – zur Wahl aufgerufen werden. Jeder
Stimmberechtigte kann einmal wählen. Aus der Summe der für alle Kandidaten
abgegebenen Stimmen wird das absolute Mehr ermittelt. Erreicht keiner der
Kandidaten das absolute Mehr gibt es einen zweiten Wahlgang, wobei dann jene
Person gewählt ist, welche die meisten Stimme erhält (relatives Mehr). Für die weiteren Sitze wird das gleiche Vorgehen
wiederholt.
71 • Gesamtwahl:
Bei diesem Vorgehen werden alle
Kandidaten in einem einzigen Wahlakt
zur Wahl gebracht. Die Kandidaten werden in der Reihenfolge der eingereichten
Vorschläge zur Wahl aufgerufen. Jeder Stimmberechtigte kann so oft seine Stimme
abgeben als Sitze zu besetzen sind.[216]
Aus der Summe der für alle Kandidaten abgegebenen Stimmen, geteilt durch die
Zahl der zu besetzenden Sitze, wird das absolute Mehr ermittelt. Diejenigen
Kandidaten, welche das absolute Mehr im ersten Wahlgang erreicht haben, sind
gewählt. Können nicht alle Sitze besetzt werden, findet ein zweiter Wahlgang
statt, wobei – entsprechend der Zahl der offengebliebenen Sitze – die
Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt sind (relatives Mehr).
Die Schwäche der Gesamtwahl besteht darin, dass sie – aufgrund der
differenzierten Stimmabgabe – wohl nur im schriftlichen Verfahren zuverlässig
funktioniert.[217] Diesfalls
müssten aber geheime Wahlen beschlossen werden. Das würde wiederum eine Wahl im
Urnensystem bedingen, denn eine geheime Wahl im Versammlungssystem ist –
zumindest für die politischen Gemeinden[218]
– nicht möglich.[219]
72 Anders als
in der Abstimmung an der Gemeindeversammlung ist der Gemeindepräsident in der
offenen Wahl an der Gemeindeversammlung nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen.[220]
73 h) Üblich
und zum Teil rege genutzt wird von den Stimmberechtigten während oder am
Schluss der Gemeindeversammlung sodann noch die Möglichkeit, dem – in der Regel
vollständig anwesenden – Gemeinderat unverbindlich Fragen zu unterbreiten, bspw. betreffend eine konkrete Aufgabenerfüllung
oder aktuelle Probleme in der Gemeinde. Mit der Beantwortung ist die rechtliche
Wirkung der Frage allerdings erschöpft; eine Diskussion über die Antwort findet
nicht statt und eine Beschlussfassung hierüber ist ausgeschlossen.[221]
Immerhin können den Behörden auf diese Weise unter Umständen wertvolle Anregungen vermittelt werden.
74 i) Der
Gemeindeschreiber führt das Protokoll
der Gemeindeversammlung. Der Mindestinhalt des Protokolls ist gesetzlich
vorgeschrieben.[222]
Beim Protokoll der Gemeindeversammlung handelt es sich nicht um ein Beschluss-,
sondern um ein Wort- bzw.
Diskussionsprotokoll.[223]
Es dient für den Fall späterer Unklarheiten der Beweissicherung und damit in
gewissem Sinne der Rechtssicherheit sowie darüber hinaus der schlichten Information.[224]
In der Wahl der technischen Art der Protokollführung sind die Gemeinden –
mangels gesetzlicher Regelung – frei.[225]
75 Das
Protokoll ist dem Gemeinderat an der nächsten Sitzung oder so bald als möglich
zur Genehmigung vorzulegen und vom
Gemeindepräsidenten und vom Gemeindeschreiber zu unterzeichnen.[226]
Das Protokoll ist immer öffentlich und kann von jedermann ohne Begründung zu
jeder Zeit eingesehen werden.[227]
76 k) Nach
Beendigung der Beratung und Beschlussfassung über die traktandierten Geschäfte schliesst der Gemeindepräsident die Verhandlungen.[228]
Gleichzeitig gewährt er traditionsgemäss, je nach Wochentag und Dauer der
Versammlung, eine Verlängerung der Polizeistunde in der Gemeinde bis 1.00 Uhr
oder 2.00 Uhr.[229]
77 l) Über die
Ergebnisse der Wahlen und Abstimmungen im Versammlungssystem sind Verbale zu
erstellen, die während zehn Tagen nach dem Abstimmungsoder Wahltag öffentlich
aufzulegen sind.[230]
78 a) Im
Urnensystem ist mit der Durchführung der beratenden Gemeindeversammlung noch
kein Beschluss über das traktandierte Sachgeschäft selber zustandegekommen.
Sofern die Gemeindeversammlung keinen Rückweisungs- oder Verschiebungsbeschluss
gefasst hat, gilt das (bereinigte) Sachgeschäft lediglich als abstimmungsreif und damit als an die
Urne überwiesen.[231]
Über die Überweisung an die Urne ist somit nicht gesondert abzustimmen.
Gegenstand der Urnenabstimmung bildet der Antrag mit den von der
Gemeindeversammlung allenfalls beschlossenen Abänderungen. Der Gemeinderat ist
gehalten, die Urnenabstimmung nach Abschluss der Beratungen innert tunlicher
Frist durchzuführen.[232]
79 Eine gegen
Beschlüsse der beratenden Gemeindeversammlung erhobene Beschwerde hindert die
Durchführung der Urnenabstimmung nicht. Wird dem Geschäft an der Urne
zugestimmt, kommt allerdings die Suspensivwirkung der Beschwerde zum Tragen.[233]
Mit der Kassation des Beschlusses der beratenden Gemeindeversammlung fällt auch
das Ergebnis der Urnenabstimmung dahin. Einer separaten Anfechtung dieses
Urnenabstimmungsbeschlusses bedarf es nicht.[234]
80 b) Zu den
Vorbereitungshandlungen und Verfahrensmodalitäten der Urnenabstimmung kann auf
die ausführliche Regelung im Wahlgesetz[235]
und auf die obenstehenden Bemerkungen Rn. 17 ff. verwiesen werden.[236]
81 a) Der
Rechtsschutz der Stimmbürger gegen rechtswidrige Vorlagen und gegen sämtliche
Handlungen, die in Bezirks- und Gemeindeangelegenheiten ihre Wahl- und
Abstimmungsfreiheit[237]
verletzen, ist – zufolge der Aufgliederung der Beschlussfassung im
Versammlungs- und Urnensystem – derzeit nicht nur unnötig unübersichtlich, sondern zum Teil auch unkoordiniert und lückenhaft
in insgesamt vier Erlassen geregelt.[238]
82 b) Anfechtungsgegenstand bilden neben
inhaltlich rechtswidrigen Wahl- und Abstimmungsergebnissen sowie Versammlungsbeschlüssen
generell sämtliche Handlungen der
Behörde (Beschlüsse, Verfügungen, Realakte), die geeignet sind, die freie und
unverfälschte Willenskundgabe der Stimmbürger zu beeinträchtigen.[239]
Das kantonale Recht zählt drei Gruppen von möglichen Anfechtungsgegenständen
auf:
- Unregelmässigkeiten bei der
Vorbereitung (und Durchführung)[240]
von Volkswahlen in den Bezirken und Gemeinden und von Sachabstimmungen des
Volkes[241] sowie
Verfügungen über die Zulässigkeit von Initiativbegehren[242];
- Verletzungen des Stimmrechts durch
Organe der Bezirke, Gemeinden und Zweckverbände;[243]
- und Ergebnisse von Volkswahlen in
den Bezirken und Gemeinden und von Sachabstimmungen des Volkes sowie Bezirks- und Gemeindeversammlungsbeschlüsse.[244]
Angefochten werden können mit dem Schlussergebnis auch Verfahrensmängel – wozu
auch verfahrensleitende Anordnungen des Gemeindepräsidenten anlässlich der
Gemeindeversammlung zählen[245]
– wie auch Inhalte der Beschlüsse.[246]
83 c) Als Rechtsmittel ist in diesen Fällen die (Stimmrechts-)Beschwerde an das
Verwaltungsgericht gegeben. Die Beschwerde hat sich gegen die
Gemeindeversammlung bzw. gegen die Gemeinde als die öffentlichrechtliche
Körperschaft zu richten, weil die für die Gemeinde handelnden Organe,
vorbehältlich anderslautender gesetzlicher Regelung, nicht selber Partei sind.[247]
Der Verwaltungs-gerichtsbeschwerde kommt grundsätzlich Suspensivwirkung zu, d.h. sie hemmt den Vollzug des
Gemeindeversammlungsbeschlusses.[248]
83a Zu beachten ist, dass die Möglichkeit Einsprache
zu erheben – vorab im Zusammenhang mit dem Erlass eines kommunalen Zonen- oder
Erschliessungsplanes (mit je dazugehörigen Rechtssätzen) oder einer
Strassenplanung[249]
– der Stimmrechtsbeschwerde als lex specialis vorgeht.[250]
84 d) Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage.[251]
Sie wird – bei festgestellten Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung
und Durchführung von Volkswahlen in den Bezirken und Gemeinden und von
Sachabstimmungen des Volkes im Urnensystem – eröffnet mit der Zustellung der Verfügung,
wenn eine solche Anfechtungsgegenstand bilden sollte, und sonst mit der
Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit dem Versammlungs-, Wahl-
oder Abstimmungstag.[252]
Dieselbe Regelung muss meines Erachtens sinngemäss auch beim Versammlungssystem
zum Zuge kommen. Bei der Anfechtung von Ergebnissen von Volkswahlen in
den Bezirken und Gemeinden und von Sachabstimmungen des Volkes sowie von Bezirks-
und Gemeindeversammlungsbeschlüssen beginnt die Frist im Versammlungssystem
– und sinngemäss auch im Urnensystem – mit dem Wahl- und Abstimmungstag zu
laufen.[253]
85 e)
Unklarheiten ergeben sich sodann in Bezug auf die Beschwerdelegitimation. Während im Versammlungssystem jede Person,
die ein Interesse nachweist,
Beschwerde erheben kann,[254]
verlangt § 53a Abs. 1 WAG im Urnensystem (als lex specialis) für die Anfechtung
von Verletzungen des Stimmrechts und für die Beschwerde bei festgestellten
Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung den Nachweis eines schützenswerten Interesses.
86 Der Nachweis
eines Interesses im Sinne von § 95 Abs. 1 GOG ist bei Stimmberechtigten des
entsprechenden Gemeinwesens nach der Praxis grundsätzlich immer zu bejahen.[255]
Allein die Tatsache, dass ein Stimmberechtigter Beschwerde führt, weise
nämlich ein genügendes Interesse an der Wahrung des objektiven Rechts aus,[256]
unabhängig darum, ob dieser bei der Abstimmung teilgenommen hat oder nicht[257].
Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass auch das GOG prinzipiell vom
Erfordernis eines minimalen schützenswerten
Interesses ausgeht.[258]
Die gleiche Beschwerdebefugnis wie die stimmberechtigten Bürger hat sodann auch
der Gemeinderat.[259]
Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts sind ebenfalls politische
Parteien, welche für die von ihnen vertretenen Stimmberechtigten handeln, im
gleichen Sinne beschwerdebefugt.[260]
87 Soweit
allerdings ein Nichtstimmberechtiger Vorbereitungs- und Verfahrensmängel oder
die Rechtswidrigkeit eines Gemeindeversammlungsbeschlusses oder Teilen davon
rügt, rechtfertigt sich eine strengere Handhabung der Beschwerdelegitimation,
welche sich an der allgemeinen Regelung gemäss § 37 lit. a VRP zu orientieren
hat.[261]
In diesem Sinne sind – entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung –
auch juristische Personen bei kumulativer Erfüllung bestimmter Voraussetzungen
beschwerdebefugt.[262]
88 f) Bei formellen Mängeln[263]
liegt der Beschwerdegrund
regelmässig in einer Verletzung der dem Stimmbürger zustehenden
verfassungsmässigen Wahl- und Abstimmungsfreiheit.[264]
Bei der Beschlussfassung im Versammlungssystem und an der Urne im Urnensystem
steht – vor allem bei Sachgeschäften, weniger bei Wahlen[265]
– dagegen oft die Geltendmachung materieller
Mängel bzw. der Rechtswidrigkeit oder Unzweckmässigkeit der Sachvorlage
oder Teilen davon im Vordergrund.[266]
89 Seit jeher
verlangen Lehre und Rechtsprechung als ungeschriebene Voraussetzung für das
Bestehen eines Beschwerdegrundes, dass der Mangel umgehend beanstandet worden
ist bzw. ein Treu und Glauben nicht widersprechendes Verhalten des
Beschwerdeführers, die sog. Rügepflicht.[267]
Formelle Mängel bzw. fehlerhafte Anordnungen im Vorfeld einer Wahl oder
Abstimmung oder anlässlich einer beratenden Gemeindeversammlung sind – soweit
objektiv möglich und dem Betreffenden auch zumutbar[268]
– grundsätzlich sofort zu rügen („Protest”), damit der Mangel, welcher der
Behörde bzw. der Verfahrensleitung ungewollt unterlaufen oder ihr nicht
aufgefallen ist, womöglich noch rechtzeitig vor der Wahl oder Abstimmung
behoben werden kann. Wartet ein Stimmbürger, der bei zumutbarer Sorgfalt einen
solchen formellen Mangel bzw. fehlerhafte Anordnung erkennen konnte, mit der
Beanstandung bis nach der Durchführung der Wahl oder Abstimmung zu, um dann je
nach dem Ergebnis der Abstimmung Beschwerde zu führen, dann handelt er gegen
Treu und Glauben, und er hat das Anfechtungsrecht verwirkt. Diese Verwirkung
des Rügerechts ist allerdings nur mit Zurückhaltung anzunehmen.[269]
90 g) Stellt
das Verwaltungsgericht formelle Mängel[270]
fest, so hebt es die Abstimmung auf, wenn der festgestellte Mangel erheblich
ist und nach den Umständen des konkreten Falles beurteilt das
Abstimmungsergebnis beeinflusst haben
könnte.[271] Dabei ist
sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht zu prüfen, ob eine
Verfälschung des Abstimmungsergebnisses möglich gewesen ist oder nicht.[272]
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat somit grundsätzlich kassatorische Wirkung,[273]
was jedoch nicht hindert, „allgemein gehaltene Richtlinien zu erteilen, welche
bei der Ersetzung des kassierten Beschlusses zu berücksichtigen sind”[274].
Im Falle der festgestellten Rechtswidrigkeit eines anlässlich einer beratenden
Gemeindeversammlung gefassten Rückweisungsbeschlusses kann aber ausnahmsweise von einer Rückweisung der
Sache, damit die Gemeindeversammlung formell einen Urnenüberweisungsbeschluss
fälle, abgesehen werden, da dies einem „Leerlauf und überspitzten Formalismus”
gleichkommen würde.[275]
91 Mit der
Kassation des Beschlusses der beratenden Gemeindeversammlung fällt auch das
Ergebnis der Urnenabstimmung dahin. Einer separaten Anfechtung dieses
Urnenabstimmungsbeschlusses bedarf es nicht.[276]
92 Bei
materiellen Mängeln[277]
von Abstimmungsergebnissen sowie von Bezirks- und
Gemeindeversammlungsbeschlüssen erfolgt grundsätzlich ebenfalls eine Kassation.
Das Verwaltungsgericht hebt dabei die einzelnen gesetzes- oder verfassungswidrigen
Normen auf, den ganzen Erlass aber nur, wenn er ohne die gesetzes- oder
verfassungswidrigen Normen sinn- und zwecklos würde.[278]
LITERATUR:
Appert Karl, Die Volksbeschlüsse in den Gemeinden des Kantons Schwyz, Diss.
Freiburg 1965
Arn Daniel et al., Kommentar zum
Gemeindegesetz des Kantons Bern, Bern 1999 (zit. Arn/Bearbeiter)
Baumann Andreas, Die
Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, 2. A., Aarau 2001
Flueler Karl, Mangelhafte
Gemeinde- und Bezirksbeschlüsse und ihre Überprüfung durch die schwyzerische
Kassationsbehörde, Diss. Freiburg 1954
Gander Peter, Die Volksinitiative
im Kanton Schwyz, ZBl 1990, S. 378 ff.
Häfelin Ulrich/Haller Walter,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. A., Zürich 2001
Häfelin Ulrich/Müller Georg,
Grundriss des Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1997
Hensler Josef, Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Diss. Zürich 1980
Huwyler Friedrich, Die
Beratungspflicht der Gemeindeversammlung, EGV-SZ 1972, S. 119 ff. (zit.
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Huwyler Friedrich, Das
Gemeindeorganisationsgesetz, Referat v. 9. November 1977, (zit.
Gemeindeorganisationsgesetz)
Huwyler Friedrich, Das Recht der
Volksinitiative in den Bezirken und Gemeinden des Kantons Schwyz, EGV-SZ 1986,
S. 157 ff. (zit. Volksinitiative)
Huwyler Friedrich, Anstalten von
Bezirken und Gemeinden als Träger öffentlicher Aufgaben, EGV-SZ 1991, S. 221
ff. (zit. Anstalten)
Kälin Walter, Das Verfahren der
staatsrechtlichen Beschwerde, 2. A., Bern 1994
Kölz Alfred/Bosshart Jürg/Röhl Martin,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich
1999
Mächler August, Die Erfüllung von
Gemeindeaufgaben durch ausgegliederte Verwaltungseinheiten, EGV-SZ 1989, S. 153
ff.
Müller Jörg-Paul, Grundrechte in
der Schweiz, 3. A., Bern 1999
Thalmann Hans-Rudolf, Kommentar
zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A., Wädenswil 2000
* Die vorliegende Arbeit knüpft an die Aufsätze von Huwyler, Die Beratungspflicht der
Gemeindeversammlung, EGV-SZ 1972, S. 119 ff.; sowie ders, Das
Gemeindeorganisationsgesetz, Referat v. 9. November 1977, an.
[1] Häfelin/Haller,
N. 1009; Häfelin/Müller, N. 1076,
1081. Immerhin müssen die kantonalen Verfassungen inhaltlich gewissen
bundesrechtlichen Anforderungen genügen (Art. 51 BV). Dies bedingt indessen
nicht die Schaffung von Gemeinden innerhalb eines Kantons. Dennoch kennen
sämtliche Kantone die Institution der Gemeinde, wenn auch in unterschiedlichen
Ausprägungen (Häfelin/Müller, N.
1081).
[2] Vgl. auch Botschaft über eine neue
Bundesverfassung v. 20. November 1996, S. 217. Siehe immerhin Art. 37 Abs. 1,
39, 50 BV.
[3] Vgl. zur Entstehung der Gemeinden den
Überblick bei Kennel, Die
Autonomie der Gemeinden und Bezirke im Kanton Schwyz, Diss. Zürich 1989, S. 74
ff.
[4] Verfassung des eidgenössischen Standes
Schwyz v. 23. Oktober 1898 (KV; SRSZ 100.000).
[5] Gesetz über die Organisation der Gemeinden
und Bezirke v. 29. Oktober 1969 (GOG; SRSZ 152.100).
[6] Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke
und Gemeinden v. 27. Januar 1994 (FHG; SRSZ 153.100).
[7] Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen v.
15. Oktober 1970 (WAG; SRSZ 120.100).
[8] Vgl. die Aufzählung in § 23 KV.
[9] Vgl. die Broschüre der Schwyzer Kantonalbank
„Der Kanton Schwyz in Zahlen”, Ausgabe 2000, 2. Auflage. Diese Vielfalt der
Gemeinden (und auch der Bezirke) und damit zusammenhängend das Problem
teilweise zunehmender Überforderung und Ungenügens der Organisationsstrukturen
zufolge der fortschreitenden Technizität und Verrechtlichung der Materien
führte denn auch zur aktuellen Diskussion um eine Gebietsreform im Kanton Schwyz, die noch nicht abgeschlossen ist.
[10] § 70 KV.
[11] Vgl. § 25 Ziff. III lit. a – c KV.
[12] Häfelin/Haller,
N. 975.
[13] Häfelin/Müller,
N. 1075, 1077 ff. Die Gemeinden umfassen das herkömmliche Gebiet mit allen
darin wohnenden Bürgern und Niedergelassenen (§ 2 Abs. 1 GOG).
[14] § 87 KV.
[15] § 2 Abs. 2 GOG. ”Eine Gemeinde ist in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend
ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und
ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt.” (BGE 124 I 226 f.
m.w.H.). Vgl. auch EGV-SZ 1983
Nr. 1 S. 8 ff.
[15] Vgl. Häfelin/Müller,
N. 1120 ff.
[16] Häfelin/Müller,
N. 1099.
[17] § 3 Abs. 1 KV; §§ 1, 5 WAG. Der politische
Wohnsitz befindet sich in der Gemeinde, in welcher die stimmberechtigte Person
wohnt und angemeldet ist (§ 5 Abs. 1 WAG). Die Gemeinden als solche umfassen in
einem weiteren Sinne dagegen alle
darin wohnenden Bürger und (auch ausländischen) Niedergelassenen (§ 2 Abs. 1
GOG).
[18] Vgl. EGV-SZ 1998 Nr. 11 S. 32.
[19] § 7 Abs. 1 lit. a
GOG. In der Gemeindeordnung
werden Fragen, welche die Gemeindeorganisation betreffen, geregelt:
beispielsweise die Einführung eines Gemeindeparlaments (§ 75 KV), die
Mitgliederzahl des Gemeinderates und der Rechnungsprüfungskommission, die
gemeindeeigenen Kommissionen (§ 43 Abs. 2 GOG), die Einführung des Urnensystems
für Wahlen und alle Sachgeschäfte (§§ 9 ff. GOG), die Delegation an den
Gemeinderat zum Erlass einer Dienst- und Gehaltsordnung für das Personal der
Gemeinde und ihrer Anstalten (§ 7 Abs. 2 GOG) und die Ermächtigung des
Gemeinderates, die Finanzverwaltung einem andern Mitglied des Gemeinderates als
dem Säckelmeister zu übertragen (§ 88 lit. c KV; § 7 Abs. 1 lit. d GOG).
[20] § 88 lit. a KV
und § 7 lit. b GOG. Insbesondere
Erlass einer Dienst- und Gehaltsordnung
für das Personal der Gemeinde und ihrer Anstalten (§ 7 Abs. 1 lit. i GOG);
Erlass von Zonen- und
Erschliessungsplänen sowie Baureglementen
(§§ 15 ff. Planungs- und Baugesetz v. 14. Mai 1987 [PBG; SRSZ 400.100]); Erlass
eines generellen Kanalisationsprojekts
und von Reglementen über den Bau und den
Betrieb der öffentlichen Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen (§§
11 ff. Kantonale Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der
Gewässer v. 24. Oktober 1973 [KVV GschG; SRSZ 712.110]); Erlass eines Reglementes über die Errichtung und den
Betrieb öffentlicher Abfalldeponien und Abfallbeseitigungsanlagen sowie den
Kehrichtsammeldienst (§ 20 KVV GSchG); Erlass eines Reglementes über die Erhebung von Kurtaxen (§§ 1, 3 Gesetz über die
Erhebung einer Kurtaxe durch die Gemeinden [KurtaxenG; SRSZ 314.110]); Erlass eines Friedhofreglementes (§ 5
Abs. 1 Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofwesen v. 16. Januar 1990
[BestattungsV; SRSZ 575.111]; Erlass weiterer Reglemente und Verordnungen,
soweit dies zur Wahrnehmung einer Gemeindeaufgabe notwendig ist (bspw.
Reglemente über den Betrieb und die Benützung von gemeindeeigenen Versorgungsbetrieben,
sportliche Einrichtungen und Anlagen, Alters- und Pflegeheim,
Jugendmusikschule).
[21] § 88 lit. b-d KV;
§ 7 Abs. 1 lit. c-d GOG.
[22] § 88 lit. f KV; § 7 Abs. 1 lit. e und g GOG;
§ 39 Abs. 1 lit. a und c FHG. Damit eine Ausgabe vorgenommen werden darf, ist
grundsätzlich ein Verpflichtungs- und ein
Voranschlagskredit von der Gemeindeversammlung zu bewilligen (§ 30 FHG).
Sind die Ausgaben durch einen Rechtssatz gebunden und besteht bezüglich der
konkreten Verwendung kein erheblicher Entscheidungsspielraum ist dagegen kein Verpflichtungskredit erforderlich
(§ 31 lit. a FHG). Weder Verpflichtungs- noch Voranschlagskredit sind
schliesslich notwendig für die durch Rechtssatz gebundenen, zwingenden Ausgaben
(§ 32 Abs. 1 lit. a FHG). In diesen Fällen sind der Gemeindeversammlung – vor
allem der den Voranschlag beratenden Versammlung – die Hände gebunden und kann
sie auf diese Ausgaben keinen Einfluss nehmen (vgl. EGV-SZ 1994 Nr. 14 S. 47).
Zur Frage der Abgrenzung zwischen gebundenen und neuen Ausgaben folgt der Kanton
Schwyz der bundesgerichtlichen Praxis (EGV-SZ 1991 Nr. 15, S. 61 f.; dazu BGE
125 I 90 f.). Vgl. zum Ganzen auch Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 10 ff.
[23] § 88 lit. e KV; § 7 Abs. 1 lit. f GOG; § 39
Abs. 1 lit. b FHG.
[24] § 7 Abs. 1 lit. h GOG, § 39 Abs. 1 lit. d
FHG. Dazu Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 17 f.
[25] § 7 Abs. 1 lit. k GOG; § 39 Abs. 1 lit. e
FHG.
[26] § 7 Abs. 1 lit. l
GOG. Dies hauptsächlich in
Bereichen der Daseinsvorsorge
(Wasserversorgung, Abfallentsorgung, Abwasserreinigung, Energieversorgung,
Verkehrsbetriebe), des Gesundheits- und
Sozialwesens (Spitäler, Alters- und Pflegeheime), der Infrastrukturanlagen (Strassen, Kabelfernsehen) und der Kultur (vgl. Mächler, S. 153 ff.). Zum Ganzen vgl. Huwyler, Anstalten, S. 221 ff.
[27] § 7 Abs. 1 lit. l
GOG. Auch die Auflösung eines
Zweckverbandes obliegt – als contrarius actus zum Errichtungsbeschluss – der
Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung (EGV-SZ 1988 Nr. 40 S. 105 f.;
vgl. Thalmann, § 41 N. 1.5.1).
Siehe auch Rn. 59.
[28] § 72 Abs. 3 KV; § 7 Abs. 1 lit. m GOG; § 10
des Gesetzes über Erwerb und Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts v.
19. Februar 1970 (BürgerrechtsG; SRSZ 110.100).
[29] § 7 Abs. 2 GOG.
[30] Vgl. EGV-SZ 1994 Nr. 14 S. 46 ff.,
betreffend Schaffung einer neuen Amtsstelle.
[31] Vgl. EGV-SZ 1981 Nr. 3 S. 4 ff., 13.
Betroffen sind in erster Linie sog. prinzipale Konsultativabstimmungen, welche
eine Frage betreffen, in der die Stimmbürgerschaft keine Zuständigkeit zum
Schlussentscheid besitzt (EGV-SZ 1981 Nr. 3 S. 7).
[32] EGV-SZ 1998 Nr. 11 S. 32; Gander, S. 378 ff., 400; Huwyler, Beratungspflicht, S. 120 f.;
ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 21. Initiativbegehren müssen sich auf
einen Gegenstand beziehen, zu dessen Behandlung die Gemeindeversammlung
zuständig ist (§ 8 Abs. 1 GOG).
[33] §§ 84 Abs. 3, 89 Abs. 3 KV. Trotz dieser
Kompetenzvermutung zu Gunsten des Gemeinderates ergeben sich jedoch immer
wieder Abgrenzungsschwierigkeiten (Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 5, 21 f.).
[34] Vgl. dazu auch Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz, S. 2 f. Die in § 75 KV
vorgesehene dritte Organisationsform, die ausserordentliche
Gemeindeorganisation mit Gemeindeparlament ist in der Praxis nirgends
verwirklicht.
[35] § 72 KV. Zur Einführung des Urnensystems
siehe §§ 9-11 GOG. Gleiches gilt für die römisch-katholischen Kirchgemeinden (§
24 Abs. 2 des Organisationsstatuts der Römisch-katholischen Kantonalkirche
Schwyz v. 8. April 1998, zit. Organisationsstatut).
[36] Für beide Organisationsformen lassen sich
Argumente finden: Die Urnenabstimmung erweckt zwar die Vorstellung bzw. Fiktion
erhöhter Seriosität bei der Ermittlung des Volkswillens, bedeutet umgekehrt
aber eine Einbusse an lebendiger Diskussion und direkter Auseinandersetzung (Arn/Friedli, Art. 12 N. 8).
[37] So die Auskunft der Staatskanzlei v. 27.
Januar 2000.
[38] § 72 Abs. 3 KV. Damit wird verhindert, dass
die Gemeindeversammlung in Gemeinden, welche das Urnensystem bei Sachgeschäften
allgemein eingeführt haben, zu einem zweitklassigen Organ degradiert wird (Appert, S. 153).
[39] § 12 Abs. 1 GOG.
[40] Vgl. SCHUMACHER, „Demokratie wird zum
Ladenhüter, Schwyzer Bezirks- und Gemeindeversammlungen leiden unter
Teilnehmerschwund“, Bote Nr. 103 v. 5. Mai 2001, S. 5. Vgl. als Folge hievon Rn. 47.
[41] VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 5; EGV-SZ
1996 Nr. 9 S. 20 f. Dieser Gefahr ist vor allem bei Rückweisungs- und
Verschiebungsanträgen Rechnung zu tragen (vgl. unten Rn. 48).
[42] § 3 Abs. 2 GOG. Dies, soweit nicht
Verfassung, Gesetz oder Verordnung etwas anderes vorschreiben. Zu beachten ist
ferner, dass die Regeln der Gemeindeversammlung sinngemäss nicht nur für den
Gang der Verhandlungen im Gemeinderat (§ 36 Abs. 1 GOG), sondern bei Fehlen
bzw. bis zum Erlass entsprechender Vorschriften auch für die römisch-katholischen
(§ 41 Abs. 2 und Anhang II Organisationsstatut) und die
evangelisch-reformierten Kirchgemeinden (§ 54 Verfassung der
Evangelisch-reformierten Kantonalkirche Schwyz) zur Anwendung kommen. Subsidiär
gelten die Vorschriften des GOG – vorbehältlich abweichender gesetzlicher oder
statutarischer Bestimmungen – auch für die Genossenschaften des kantonalen
öffentlichen Rechts (§ 21 Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch
v. 14. September 1978 [EGzZGB; SRSZ 210.100]) sowie die Flurgenossenschaften (§
15 Abs. 2 Verordnung über die Flurgenossenschaften v. 28. Juni 1979 [FlurGV;
SRSZ 213.110]; § 37 Abs. 2 Verordnung über land- und forstwirtschaftliche
Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung v. 28. Juni
1979 [lfFlurGV; SRSZ 312.310]) und Wuhrkorporationen (§ 51 Abs. 2
Wasserrechtsgesetz [WRG; SRSZ 451.100] i.V.m. § 15 Abs. 2 FlurGV).
[43] ”Die Garantie der politischen Rechte schützt
die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe.” (Art. 34 Abs. 2
BV). Dazu eingehend Häfelin/Haller,
N. 1387 ff.; J.-P. Müller, S. 361
ff.
[44] § 54 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 2 WAG. Vgl. BGE
124 I 57; EGV-SZ 1997 Nr. 11 S. 30, mit weiteren Hinweisen; ZBl 2001, S. 150,
2000, S. 48 ff., S. 478 f.
[45] Vgl. Huwyler,
Beratungspflicht, S. 121; ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 2.
[46] § 31 Abs. 1 GOG. Vgl. dazu Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz,
S. 8 ff.
[47] §§ 19 Abs. 1, 25 Abs. 1 GOG. Es gibt keine
Beschlüsse der Gemeindeversammlung in Sachfragen, denen nicht eine vorbereitete
Antragstellung vorausgeht (THALMANN, § 48 N. 1). Es handelt sich – im Gegensatz
zu den Anträgen der Stimmbürger anlässlich der Gemeindeversammlung – um ein selbständiges Antragsrecht (ders., § 48
N. 2). Von der Antragspflicht sind nur die Wahlgeschäfte der
Gemeindeversammlung ausgenommen (Thalmann,
§ 48 N. 1). Eine mangelhafte Vorbereitung kann die Rückweisung des
Geschäfts durch die Gemeindeversammlung provozieren (vgl. unten Rn. 42). Der
Antrag des Gemeinderates stellt keine anfechtbare Verfügung dar (EGV-SZ 1995
Nr. 47).
[48] Die Rechungsprüfungskommission prüft den
Finanzhaushalt (§ 41 Abs. 1 FHG). Sie hat der Gemeindeversammlung über die
Prüfung von Voranschlag, Rechnung und Krediten in formeller, rechtlicher und
materieller Hinsicht schriftlich Bericht und Antrag zu erstatten (§ 41 Abs. 2
FHG; vgl. auch § 50 Abs. 3 GOG).
[49] § 16 Abs. 1 GOG. Der Regierungsrat kann aus
wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen Terminen gestatten (§ 16 Abs. 3 GOG).
[50] Sog. Pluralinitiative.
Diesfalls muss die Gemeindeversammlung innert 90 Tagen seit der Einreichung des
Begehrens einberufen werden (§ 17 Abs. 2 GOG). Die Pluralinitiative kann in der
Form eines ausgearbeiteten Entwurfs eingereicht werden (EGV-SZ 1996 Nr. 11 S.
28 f.; Gander, S. 406; Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz,
S. 30).
[51] § 17 Abs. 1 lit.
a – d GOG.
[52] BGE 45 I 153; vgl. auch Flueler, S. 27. Terminfestsetzungen in
Ferienzeiten sind zu meiden (Thalmann,
§ 43 N. 1.1). Zur Problematik der Ansetzung einer Gemeindeversammlung werktags
während der Arbeitszeit vgl. Baurecht (BR) 3/99, S. 115, mit Anmerkungen.
[53] Vgl. zum früheren Recht noch Appert, S. 209 f. In der Gemeinde Arth
finden die Gemeindeversammlungen derzeit bspw. nicht im Hauptort Arth, sondern
in Goldau statt.
[54] Vgl. Appert,
S. 212 f.; EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 67. Sofern ein geordneter Verlauf der
Versammlung möglich und gewährleistet ist kann auch ein Privatlokal (Hotel, Restaurants usw.) in Frage kommen (Appert, S. 214). Zu beachten ist die
Verpflichtung des Staates zu religiöser und konfessioneller Neu-
tralität (BGE 125 I 354 f.), weshalb kirchliche Räume als Versammlungsorte
grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommen.
[55] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 67.
[56] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 68. Vgl. auch Appert, S. 214 f.
[57] ZBl 1997, S. 253.
[58] BAUMANN, S. 408.
[59] § 18 Abs. 1 GOG. Die Publikation erfolgt
heute meistens durch Zeitungsinserat im amtlichen Publikationsorgan der
Gemeinde (vgl. auch Thalmann, §
43 N. 2).
[60] § 18 Abs. 2 GOG. VGE 848/01 v. 18. Mai 2001, E. 2c. Bezüglich der
Informationspflicht zum Finanzplan,
zu Voranschlag, Rechnung, Prüfungsbericht und Antrag der
Rechnungsprüfungskommission vgl. im übrigen § 29 Abs. 1 und 2 FHG.
[61] § 18 Abs. 3 GOG. Wo dagegen diese
Möglichkeit der Einsichtnahme fehlt und den Stimmberechtigten keine
informativen Erläuterungen zugestellt werden, sind erhöhte Anforderungen an die
Formulierung der Traktanden zu stellen (EGV-SZ 1985 Nr. 4 S. 17 f.).
[62] Vgl. EGV-SZ 1987 Nr. 6 S. 25 ff. Eine
Einberufung ohne Anträge an die Gemeindeversammlung gibt es nicht (Thalmann, § 42 N. 1). Den Gemeinderat
trifft eine Traktandierungspflicht.
[63] VGE-BL v. 21. Februar 1996 (Nr. 22), E. 3b.
Die Bedeutung der Traktandenliste liegt darin, dass die Stimmberechtigten nur
über traktandierte Gegenstände beraten und beschliessen können (vgl. Arn/Friedli, Art. 12 N. 12; BAUMANN, S.
414).
[64] VGE-BL v. 21. Februar 1996 (Nr. 22), E. 3b;
EGV-SZ 1985 Nr. 4 S. 17.
[65] EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 27, mit weiteren
Hinweisen; ZBl 1995, S. 23.
[66] EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 27. Zum Ganzen
ausführlich BAUMANN, S. 434 ff.
[67] EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 26. Zwischen
Beschlussgegenstand und Traktandum muss deshalb ein enger sachlicher
Zusammenhang bestehen (ZBl 1995, S. 23).
[68] Pra 2001 Nr. 23 S. 130
f.; EGV-SZ 1996 Nr. 10 S. 26. Zum
einen ist die Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit behördlichen Auftretens zu
prüfen und danach zu fragen, ob die
Behörde überhaupt im Vorfeld von Abstimmungen Informationen verbreiten darf
oder nicht. Zum andern hat sich die Behörde in Bezug auf die Modalitäten zurückzuhalten (EGV-SZ 1996
Nr. 10 S. 26, mit Verweis). Wesentlich ist auch, dass die behördliche
Intervention nicht nur objektiv
ausfällt, sondern sich in Bezug auf Inhalt
und Mittel auf das Erforderliche beschränkt. Dem
Erfordernis der Objektivität genügen Informationen, wenn die Aussagen
wohlabgewogen sind und beachtliche Gründe dafür sprechen, wenn sie ein
umfassendes Bild der Vorlage mit Vor- und Nachteilen abgeben und dem
Stimmbürger eine Beurteilung ermöglichen oder wenn sie trotz einer gewissen
Überspitzung nicht unwahr und unsachlich bzw. lediglich ungenau und
unvollständig sind (unveröffentlichter BGE v. 16. Februar 2000, E. 2a [=
1P.720/1999]).. Vgl. auch ZBl
1998, S. 85 f. und BAUMANN, S. 443.
[69] BGE 119 Ia 273; VGE
870/00 v. 24. August 2000, E.
3a; EGV-SZ 1996 Nr. 10 S. 26; ZBl 1998, S. 85 f.; J.-P. Müller, S. 365.
[70] Vgl. oben Rn. 17.
[71] Vgl. BGE 119 Ia 273 mit Verweisen; VGE
870/00 v. 24. August 2000, E. 3a; EGV-SZ 1996 Nr. 10 S. 26; ZBl 1998, S. 91 f.
Das Eingreifen der Behörde in den Abstimmungskampf ist nur ausnahmsweise
zugelassen, beschränkt auf Fälle, in denen triftige Gründe für eine solche
Intervention gegeben sind (BGE 119 Ia 273; ZBl 1998, S. 85 f.; dazu J.-P. Müller, S. 369 ff.).
[72] BGE 124 I 57 f. Davon zu unterscheiden ist
ein indirektes Eingreifen in Form von Unterstützungen und Hilfeleistungen (vgl.
§ 20 WAG), welche in gewissem Umfang unabdingbar sind, damit Wahlen
ordnungsgemäss durchgeführt werden können (Pra 2001 Nr. 23 S. 131). In Bezug
auf die Willensbildung und -betätigung der Wähler müssen sie neutral sein. Im übrigen sind selbstverständlich
das Gleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot zu beachten
(a.a.O.). Vgl. auch ZBl 2001, S. 150, 1995, S. 469.
[73] BGE 119 Ia 275; EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 65; J.-P. Müller, S. 367. Einschränkungen
ergeben sich immerhin aus der Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses und aus
der Rücksichtnahme auf das Kollegialitätsprinzip (BAUMANN, S. 451 f.).
[74] VGE 848/01 v. 18. Mai 2001, E. 2c. Eine Pflicht
der Behörden zur Intervention und Richtigstellung besteht zur Sicherstellung des bundesrechtlichen Anspruchs auf
eine freie Willensbildung und unverfälschte Stimmabgabe sodann auch, wenn von privater Seite während des Wahl- oder
Abstimmungskampfes offensichtlich falsche Informationen verbreitet werden (ZBl 2001, S. 150; Pra 2001
Nr. 23 S. 131).
[75] Vgl. dazu oben Rn. 11.
[76] Vgl. Häfelin/Haller,
N. 1400. Dazu Näheres unten Rn. 90.
[77] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 65; ZBl 1997, S. 256;
ZBl 1995, S. 417. Zur Zumutbarkeit der sofortigen Rüge, zum Rechtsmittel und
weiteren Verfahrensfragen siehe unten Rn. 81 ff.
[78] Pra 2001 Nr. 23 S. 132; ZBl 1997, S. 257;
EGV-SZ 1997 Nr. 11 S. 31. Vgl. implizit auch Hensler,
S. 47.
[79] § 21 Abs. 1 GOG. Bei dessen Verhinderung der
vom Gemeinderat aus seiner Mitte gewählte Vizepräsident (§ 52 GOG; Flueler, S. 23).
[80] Vgl. Clavadetscher,
„Zuerst Gebet und dann die Politik”, Bote Nr. 108 v. 12. Mai 1999, S. 7.
Aufgrund der Verpflichtung des Staates zu religiöser und konfessioneller
Neutralität (BGE 125 I 354 f.) ist dies allerdings problematisch. Den Gemeinden
ist ein Verzicht – zumindest auf das laute Gebet – zu empfehlen.
[81] Appert,
S. 120 f.
[82] § 21 Abs. 2 GOG. Der Versammlungsleiter hat
zur Ordnung zu rufen, wenn ein Teilnehmer unaufgefordert das Wort ergreift,
wenn Zwischenrufer die Beratung stören, wenn ein Votant sich vom
Verhandlungsgegenstand entfernt, oder wenn er durch langatmige Ausführungen die
Geduld der Versammlung über Gebühr strapaziert (Thalmann, § 53 N. 2.1; ZBl 1990, S. 543). Die Wahl der
geeigneten Massnahme liegt im Ermessen des Versammlungsleiters, soll aber stets
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit
entsprechen (Thalmann, § 53 N.
2.3; BAUMANN, S. 431 f.).
[83] Appert,
S. 121. Die Aussprechung eines generellen Rauchverbots erscheint aber bspw.
unzulässig (BAUMANN, S. 433).
[84] Thalmann,
§ 53 N. 2.1; ZBl 1990, S. 543. Dies ist nur im Sinne einer ultima ratio möglich
(BAUMANN, S. 433).
[85] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 67 f. Als
Ersatzlösungen kommen insbesondere in Betracht die Dislokation in einen
grösseren Versammlungsraum oder die Abhaltung der Versammlung im Freien. Eine
Versammlung, von der teilnahmewillige Stimmberechtigte ausgeschlossen werden
müssten, wäre nicht beschlussfähig (EGV-SZ, a.a.O., mit Hinweis; Thalmann, § 43 N. 1.2).
[86] Appert,
S. 125; BAUMANN, S. 141; Thalmann,
§ 40 N. 2. Im Gegensatz zu anderen Kantonen besteht im Kanton Schwyz keine Teilnahmepflicht (vgl. dazu bspw. Thalmann,
§ 44 N. 4).
[87] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 69.
[88] Vgl. auch § 48 Abs. 3 Geschäftsordnung für
den Kantonsrat des Kantons Schwyz v. 28. April 1977 (GO-KR; SRSZ 142.110);
sowie THALMANN, § 46 N. 4.1, § 53 N. 2.2; BAUMANN, S. 433. Ausgenommen hiervon
ist selbstverständlich eine allfällige Tonbandaufnahme für das Protokoll (vgl.
unten Rn. 74). Sollten sich Ton- und Bildaufnahmen aufgrund der Tragweite eines
traktandierten Geschäfts unter Abwägung aller Interessen als sinnvoll erweisen,
sind durch den Versammlungsleiter in jedem Fall strikte Auflagen zu machen,
welche den genannten Bedenken Rechnung tragen.
[89] § 22 Abs. 1 und 2 GOG. Die Zahl der
Stimmenzähler hängt von der Grösse der Versammlung und den Raumverhältnissen
ab; der Versammlungsleiter schlägt – sofern die Versammlung nicht Widerspruch
erhebt – ihre Zahl vor (Thalmann,
§ 46 N. 3). Die Vorschläge erfolgen aus der Versammlung; bei Ausbleiben durch
den Versammlungsleiter. Für die Wahl der Stimmenzähler gilt das Verfahren
gemäss § 29 GOG sinngemäss (Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 32). Vgl. dazu unten Rn. 68 ff.
[90] § 23 Abs. 1 und 2 GOG. Über die Zulässigkeit von Anträgen entscheidet
dagegen der Gemeindepräsident als Versammlungsleiter (EGV-SZ 1988 Nr. 41 S.
107).
[91] § 8 Abs. 1 KV. Im Entscheid EGV-SZ 1993 Nr.
20 S. 66 schloss das Verwaltungsgericht aus § 23 i.V.m. § 15 GOG ebenfalls,
dass die Anwesenheit von Nichtstimmberechtigten im Versammlungslokal statthaft
ist. Die Einführung einer Zulassungskontrolle am Eingang des Versammlungslokals
ist deshalb grundsätzlich nicht zulässig.
[92] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 66; Arn/Friedli, Art. 12 N. 15.
[93] Art. 282 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Angedroht wird
Gefängnis oder Busse.
[94] EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 29.
[95] EGV-SZ 1991 Nr. 13 S. 43 f.
[96] Flueler,
S. 24.
[97] Vgl. Thalmann,
§ 46 N. 2.
[98] § 24 Abs. 1 GOG.
[99] BAUMANN, S. 413; Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz, S. 32.
[100] § 24 Abs. 2 GOG.
[101] § 25 Abs. 1 GOG. Dazu Appert, S. 132 f. Das Stellen von
Minderheitsanträgen ist ausgeschlossen (§§ 19 Abs. 1, 36 Abs. 4 GOG; BAUMANN,
S. 417; Thalmann, § 48 N. 2.3.1).
Die Behörde ist sodann berechtigt, von einer früheren Gemeindeversammlung
abgeänderte oder abgelehnte Anträge einer späteren nochmals vorzulegen (Thalmann, § 49 N. 1).
[102] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 121.
[103] ZBl 2000, S. 479; BAUMANN, S. 416. Dies
heisst aber nicht, dass der Gemeinderat seinen Antrag nicht auf engagierte
Weise vertreten kann und dessen Vorteile herausstreichen darf (ZBl, a.a.O.;
BAUMANN, a.a.O.). Vgl. oben Rn. 17, 22 f.
[104] Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 28, 33. Da es von Seiten des Gemeinderates nach
der gesetzlichen Vorprüfung des Initiativbegehrens auf seine Rechtmässigkeit (§
8 Abs. 1 – 3 GOG) allein noch um eine politische Beurteilung geht (Gander, S. 403), hat er vor der
Gemeindeversammlung grundsätzlich materiell Stellung zum
Initiativbegehren zu beziehen, und zwar entweder mit einem Antrag auf Annahme
bzw. Verwerfung, Eintreten bzw. Nichteintreten oder mit einem Gegenvorschlag
(vgl. §§ 8 Abs. 4, 19 GOG; a.M. Huwyler,
Volksinitiative, S. 169, 173). Ausnahmsweise kann auch ein begründeter
Verschiebungsantrag gerechtfertigt sein (vgl. die unter Umständen kurze Frist
zur Vorlage gem. § 8 Abs. 4 GOG). Bei Pluralinitiativen (§ 17 Abs. 1
lit. c GOG), die keiner vorgängigen Rechtmässigkeitskontrolle durch den
Gemeinderat unterliegen (Gander,
S. 407), kann schliesslich ein Trennungsantrag in Betracht kommen.
[105] §§ 12 Abs. 1, 25 Abs. 2 GOG. Die
Beratungspflicht gilt nicht für Begehren um Einführung des Urnensystems für
Sachgeschäfte und Wahlen (vgl. §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 GOG).
[106] Es geht somit zum Beispiel nicht an, dass
ein Stimmberechtigter, der an der Versammlung nicht teilnehmen kann, dem
Versammlungsleiter vorgängig schriftlich einen begründeten Antrag einreicht mit
dem Begehren, der Antrag sei an der Versammlung wiederzugeben und es sei
darüber abzustimmen. Auch Stellvertretung ist nicht zulässig. Vgl. THALMANN, §
46 N. 5.4 und § 48 N. 3.2.
[107] Appert,
S. 128, 135; Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 33.
[108] Arn/Friedli,
Art. 12 N. 15; vgl. auch Huwyler,
Beratungspflicht, S. 121. Nicht Stimmberechtigte haben sich dagegen nicht in
den Gang der Verhandlungen einzumischen. Ein Rederecht bzw. ein Anspruch auf
rechtliches Gehör kann ihnen im Rahmen einer Gemeindeversammlung grundsätzlich
nicht zuerkannt werden, da es sich um einen politischen
Entscheidfindungsprozess und nicht um ein formalisiertes Verwaltungs- oder
Verwaltungsjustizverfahren handelt (Arn/Friedli,
Art. 12 N. 15). Ausnahmen sind aber denkbar bei nichtstimmberechtigten Sachverständigen, die von der
antragstellenden Behörde eingeladen worden sind, sich zu schwierigen
technischen Belangen besonderer Geschäfte zu äussern (Thalmann, § 46 N. 4.3).
[109] Appert,
S. 127. Mithin gilt auch an der Gemeindeversammlung das verfassungsmässige
Recht auf freie Meinungsäusserung (Art. 16 BV; ZBl 1987, S. 507 f.), welches
nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden darf (vgl. Art. 36
BV).
[110] Dies wird von einer direkten
Versammlungsdemokratie vorausgesetzt. Anlässlich von Gemeindeversammlungen
können auch andere Informationsmittel verwendet werden als nur jenes der
Sprache (z.B. Hellraumprojektor, Dias), sofern dadurch eine anschaulichere,
vollständigere und damit bessere Information vermittelt werden kann. Eine
Grenze findet die Wahl von Informationsmitteln jedoch im Gleichheitsgrundsatz
(ZBl 1990, S. 542 f.).
[111] Appert,
S. 126 f.; Thalmann, § 46 N. 5.3.
Denkbar ist auch den Voten-Ablauf sachlich zu gliedern (BAUMANN, S. 422).
[112] Bei zahlreichen Wortbegehren kann er im
Hinblick auf eine organisierte Debatte und in Beachtung des
Gleichbehandlungsgebots eine Redezeitbeschränkung
anordnen (vgl. ZBl 1990, S. 543; ZBl 1987, S. 507 f.). Wenn sich jemand in
seinem Votum nicht an den Diskussionsgegenstand hält, sich sonst in
unanständiger, verletzender oder wahrheitswidriger Weise äussert oder die
Versammlung durch ungebührlich lange Ausführungen hinhält, kann ihm das Wort
entzogen werden (Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 31; Appert,
S. 127; Thalmann, § 46 N. 5.4, §
53 N. 2.1). Bei weiterer Störung ist er – nach vorgängiger Ermahnung –
wegzuweisen (§ 21 Abs. 2 GOG). Zur Beendigung der Beratung vgl. nachstehend Rn.
45.
[113] Appert,
S. 133; Thalmann, § 46 N. 4.4.
Dies mangels gesetzlicher Regelung. Ohnehin wäre eine entsprechende Regelung
sehr restriktiv zu handhaben (ZBl
1986, S. 221 ff.; vgl. dagegen ZBl 1992, S. 169 ff.).
[114] BAUMANN, S. 417. Nach demselben haben
einzelne Gemeinderatsmitglieder deshalb grundsätzlich kein Recht darauf, ihre
abweichende persönliche Auffassung vor der Gemeindeversammlung darzulegen.
[115] Unveröffentlichter BGE v. 16. Februar 2000,
E. 5c (= 1P.720/1999). Vgl. auch unten Rn. 73.
[116] Dies auch von Seiten der Behörden als
Kollegialorgan (vgl. Appert, S.
134; Huwyler, Beratungspflicht,
S. 124). Einen Antrag stellen heisst im übrigen, vom Versammlungsleiter
zu verlangen, dass über den vorgebrachten Vorschlag abgestimmt wird. Macht der
Stimmberechtigte einen „Vorschlag“, ohne ihn ausdrücklich als Antrag zu
bezeichnen, ihn aber klar formuliert und unmissverständlich zum Ausdruck
bringt, von seinem Antragsrecht Gebrauch machen zu wollen, ist der
Versammlungsleiter gehalten, diesen „Vorschlag“ als Antrag entgegenzunehmen
(BAUMANN, S. 424).
[117] EGV-SZ 1988 Nr. 41 S. 107; vgl. auch EGV-SZ
1982 Nr. 6 S. 13 ff.; a.M. offenbar Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz,
S. 31.
[118] EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 15. Vgl. auch Appert, S. 135. Zurückzuweisen sind
ebenfalls zweideutige, konfuse und widersinnige Anträge (Flueler, S. 29). Der Versammlungsleiter
darf über solche Anträge nicht abstimmen lassen. Hat er einen unzulässigen
Antrag versehentlich zur Abstimmung zugelassen und ist dieser durch die
Versammlung gutgeheissen worden, ist die Beschwerde nach § 95 GOG gegeben
(EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 23 f.). Unzulässig wäre übrigens – wegen Verstosses gegen
die Traktandierungspflicht (vgl. oben Rn. 19) – namentlich ein Antrag auf
Durchführung einer spontanen Konsultativabstimmung (Arn/Friedli, Art. 21 N. 17).
[119] Vgl. Thalmann,
§ 48 N. 3.3.8. Dasselbe Recht steht auch der antragstellenden Behörde zu (Thalmann, § 48 N. 2.5).
[120] Huwyler,
Volksinitiative, S. 173 f.; kritisch Thalmann,
§ 50 N. 8.2. Der Antrag des Gemeinderates auf Annahme des Initiativbegehrens
oder ein Gegenvorschlag fallen mit einer solchen Rückzugserklärung nicht dahin.
Dies aufgrund der Selbständigkeit des Antragsrechts des Gemeinderates (Thalmann, § 48 N. 2) bzw. der fehlenden
Akzessorietät desselben zum Initiativbegehren. So ist unbestritten, dass ein
Initiativbegehren zu Gunsten des Gegenvorschlages zurückgezogen werden kann.
[121] Zu letzterem unten Rn. 67.
[122] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 122.
[123] VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 5; EGV-SZ
1997 Nr. 11 S. 30; EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 20; Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 33 f.
[124] Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 34. An die Stichhaltigkeit der vorgebrachten
Gründe dürfen keine hohen Anforderungen gestellt werden. Sie müssen lediglich
von einer gewissen Ernsthaftigkeit bzw. ihr Eintreten von einer gewissen
Wahrscheinlichkeit sein. In Bezug auf Voranschlag und Abnahme der Rechnung
kommt jedoch – aufgrund deren Termingebundenheit – nur eine kurzfristige
Vertagung in Frage (Thalmann, §
48 N. 3.5).
[125] Die unverfälschte Willenskundgabe durch die
Stimmberechtigten verlangt, dass nicht zwei oder mehr verschiedene Sachfragen
(Materien) miteinander derart verbunden werden, dass die Bürger in eine
Zwangslage versetzt werden, indem sie nicht frei zwischen den einzelnen wählen
können (BGE 113 Ia 52; J.-P. Müller,
S. 363). Vgl. auch § 8 Abs. 1 GOG und oben Rn. 11.
[126] § 26 Abs. 2 GOG. Vgl. EGV-SZ 1990 Nr. 12 S.
39. Je nach Vorlage wird die Tragweite des Grundsatzes in der Praxis verschieden
gewichtet (BGE 125 I 230 f.). Wenn ein enger sachlicher Zusammenhang
zwischen den in einem Geschäft verknüpften Materien besteht und diese einem gemeinsamen
Zweck dient ist der Grundsatz der Einheit der Materie jedoch regelmässig
gewahrt (BGE 123 I 71 f.; Häfelin/Haller,
N. 1388 f.).
[127] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 123; ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 34.
[128] EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 15, unter Verweis auf §
12 Abs. 2 i.V.m. §§ 26 und 25 Abs. 2 GOG; Huwyler,
Beratungspflicht, S. 123; ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 34.
[129] Eingehend Huwyler,
Beratungspflicht, S. 123; Appert,
S. 127, 135 f.; Thalmann, § 46 N.
5.6.1. Für eine restriktive Handhabung der Redezeitbeschränkung: BAUMANN, S.
389 f. Vgl. auch unten Rn. 60.
[130] So wenn anlässlich der Gemeindeversammlung
der Standort der geplanten Oberstufenschule umstritten ist und ein
Rückweisungsantrag gestellt wird mit der Begründung, damit werde der (für die
Standort-Frage zuständige) Regierungsrat gezwungen, einen zusätzlichen
Schulstandort zu bezeichnen (EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 24).
[131] EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 24 f. Denn es ist zu
beachten, dass die Stimmbürger nicht nur das Recht haben, über die in die
Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fallenden Geschäfte im Versammlungssystem
zu beraten, sondern sie haben auch das Recht, darüber an der Urne einen
Sachentscheid zu treffen, der ihnen durch die beratende Versammlung nicht
beliebig entzogen werden darf (EGV-SZ, a.a.O.; Huwyler, Gemeindeorganisation, S. 34)
[132] Zu beachten ist der eigentliche Sinn des
Rückweisungsantrages (vgl. Rn. 42). Der Spitalvertrag zwischen den Bezirken
March und Höfe konnte anlässlich der Höfner Bezirksgemeinde v. 25. April 2001
folglich nicht mit dem Begehren, es sei in den Vertrag zusätzlich eine
Verpflichtung aufzunehmen, dass mit dem Personal ein Gesamtarbeitsvertrag
abzuschliessen sei, zurückgewiesen werden.
[133] Dies weil andernfalls die Aufgabenteilung
zwischen der beratenden Gemeindeversammlung und der Schlussabstimmung an der
Urne verwischt würde. Sodann ist die beratende Versammlung weit weniger
repräsentativ als die Urnenabstimmung (vgl. dazu Rn. 9a; EGV-SZ 1996 Nr. 9 S.
20 f.). Vgl. auch EGV-SZ 1988 Nr. 41 S. 108 und Huwyler, Beratungspflicht, S. 122.
[134] § 12 Abs. 2 GOG.
[135] VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 5; EGV-SZ
1996 Nr. 9 S. 20; Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 33 f.; ders., Beratungspflicht, S. 122. „Diese
Praxis ergibt sich aus dem Sinn des zweistufigen Beschlussverfahrens mit der
Beratung im Versammlungssystem und der Schlussabstimmung an der Urne. Die
Urnenabstimmung soll nicht durch verdeckte Rückweisungs- oder
Verschiebungsanträge ausgeschaltet werden dürfen, oder anders ausgedrückt, es
soll das in § 12 Abs. 2 GOG statuierte Verbot von Ablehnungs- und
Nichteintretensanträgen durch Anträge, welche anders benannt, aber inhaltlich
nahe bei einem Ablehnungs- oder Nichteintretensantrag liegen, nicht unterlaufen
werden dürfen.” (VGE, a.a.O.; EGV-SZ, a.a.O.).
[136] BAUMANN, S. 426.
[137] EGV-SZ 1988 Nr. 41 S. 108; Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz,
S. 33.
[138] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 122 f. Besondere Zurückhaltung ist im übrigen geboten,
wenn ein Geschäft bereits schon einmal zurückgewiesen oder verschoben worden
ist.
[139] Denn die Stimmbürger haben nach Treu und
Glauben ein Recht, in der Regel zu den an der Versammlung traktandierten Sachgeschäften
an der Urne Stellung nehmen zu können. An der Ausübung dieses Rechts sollen sie
nur durch echte und zweifelsfreie Rückweisungs- und Verschiebungsanträge
gebremst oder gar ausgeschlossen werden können (EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 25). Zudem
ist die beratende Versammlung in der Regel weit weniger repräsentativ als die
Urnenabstimmung und besteht überdies die Gefahr, dass an einem Sachgeschäft
besonders Interessierte die beratende Versammlung durch entsprechenden Besuch
majorisieren können (VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 5; EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 20
f.; vgl. auch oben Rn. 9a). Vgl. dagegen die „In dubio”-Praxis bei materiellen
Abänderungsanträgen unten Rn. 55.
[140] § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 26 GOG; Gander, S. 397, 405.
[141] EGV-SZ 1991 Nr. 14 S. 51 f.; Gander, S. 397, 403; Huwyler, Volksinitiative, S. 174.
Letzterer bejaht dies auch von Seiten des Gemeinderates (a.a.O., S. 169).
[142] Die Prüfung der materiellen und formellen
Gültigkeit von Initiativbegehren, insbesondere die Frage der Wahrung des
Grundsatzes der Einheit der Materie, wird vorgängig bereits durch den
Gemeinderat vorgenommen (§ 8 Abs. 1-3 GOG; vgl. dazu Gander, S. 398 ff.; Huwyler,
Volksinitiative, S. 160 ff., 165 ff.). Diese Prüfung wirkt zwar lediglich als
„grobmaschiges Sieb“ und bezweckt, jene Initiativbegehren von der
Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung auszunehmen, die eindeutig
unzulässig sind (EGV-SZ 1994 Nr. 13 S. 36). In Zweifelsfällen ist es aber nicht
Sache des Gemeinderates als Exekutive, über die Zulässigkeit von Volksbegehren zu
entscheiden. Er muss diese der Gemeindeversammlung zur Behandlung
zuweisen (EGV-SZ 1994 Nr. 13 S. 36). Der Gemeinderat darf dabei zu Handen der
Gemeindeversammlung – abgesehen von einem begründeten Verschiebungsantrag (vgl.
die unter Umständen kurze Frist zur Vorlage gem. § 8 Abs. 4 GOG) oder einem
Trennungsantrag bei einer Pluralinitiative (vgl. oben Rn. 37) – grundsätzlich
keine formellen Anträge zum Initiativbegehren stellen (a.M. Huwyler, Volksinitiative, S. 169, 173).
Der Gemeinderat hat vielmehr eine politische Beurteilung des Initiativbegehrens
vorzunehmen (Gander, S. 403) und
mittels eines Antrages auf Annahme bzw. Verwerfung, Eintreten bzw.
Nichteintreten oder eines Gegenvorschlages materiell bzw. in der Sache
Stellung zu beziehen (vgl. §§ 8 Abs. 4, 19 GOG). Zudem haben die Initianten
Anspruch darauf, dass ihr – in diesem Sinne als rechtmässig befundenes –
Initiativbegehren der Gemeindeversammlung nicht nur zur Beratung, sondern auch
zur Beschlussfassung vorgelegt wird. Auch Rückweisungs- und Trennungsanträge
von Privaten zum Initiativbegehren können deshalb an der Gemeindeversammlung
nicht gestellt werden und sind durch den Gemeindepräsidenten zurückzuweisen.
[143] Implizit VGE 846/00 v.
5. Juli 2000, E.
7. So vor allem in formeller
Hinsicht. Dabei sind selbstverständlich die vorstehend genannten allgemeinen
Voraussetzungen zur Zulässigkeit von Rückweisungsanträgen zu beachten.
Zurückhaltung ist dagegen angebracht bei materiell begründeten
Rückweisungsanträgen, die einem eigentlichen Gegenvorschlag nahe kommen, denn
das Gegenvorschlagsrecht steht nur dem Gemeinderat zu (EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 25;
Huwyler, Volksinitiative, S. 175,
dazu eingehend S. 170 ff.; §§ 8 Abs. 4, 19 Abs. 1 GOG; zusätzlich gelten die
gleichen strengen Einschränkungen wie bei Abänderungsanträgen zu
Initiativbegehren [vgl. unten Rn. 58]). Möglich ist sodann, dass nur die
ausformulierte Kreditvorlage des Gemeinderates zum (von diesem befürworteten)
Initiativbegehren zurückgewiesen wird. Diesfalls ist das Initiativbegehren
allein an die Urne zu überweisen (vgl. VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 7; zu
beachten ist § 8 Abs. 4 GOG).
[144] Praktisch genügt bereits ein
Verschiebungsantrag zum Antrag bzw. Gegenvorschlag des Gemeinderates um
das ganze Geschäft zu verschieben. Die Annahme eines Verschiebungsantrages
läuft auf eine (begründete) Erstreckung der Initiative in – wohl durchwegs,
aber nicht ausschliesslich – politischer Hinsicht hinaus (Huwyler, Volksinitiative, S. 174). Die
Verpflichtung, das Initiativbegehren innert bestimmter Frist an der
Gemeindeversammlung zu behandeln trifft im übrigen nur den Gemeinderat. Der
Initiant hat nur Anspruch auf rechtzeitige Behandlung durch die
Gemeindeversammlung (§ 8 Abs. 4 GOG; Huwyler,
Volksinitiative, S. 174).
[145] Vgl. § 63 Abs. 1 GO-KR.
[146] Diesfalls erfolgt eine Grundsatzdiskussion (vgl. Thalmann,
§ 46 N. 5.1).
[147] § 12 Abs. 2 GOG. Dies, weil ein
Nichteintretensantrag einem Ablehnungsantrag gleichkommt, ein Antrag, über den
das Volk an der Urne zu entscheiden hat (Appert,
S. 150 f.; Huwyler,
Beratungspflicht, S. 122).
[148] EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 23; Huwyler, Gemeindeorganisation, S. 35; Thalmann, § 48 N. 3.4.
[149] § 12 Abs. 2 GOG.
[150] So hat der Bürger, der einen
Abänderungsantrag stellen will, im Gegensatz zum Gemeinderat nicht die
vorgängige Informationspflicht zu beachten. Selbstverständlich darf aber auch
der Bürger vorgängig über von ihm geplante Abänderungsanträge informieren
(EGV-SZ 1997 Nr. 10 S. 26).
[151] Vgl. EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 22, unter Hinweis
auf den Staatsrechtler Zacharia
Giacometti.
[152] Zusatz-
oder Ergänzungsanträge stellen
ebenfalls Abänderungsanträge dar, unterscheiden sich von diesem jedoch durch
ihre mindere Tragweite und durch die Intensität der gewollten Modifikation (Flueler, S. 13).
[153] Der Abänderungsantrag, der sich lediglich in
Bezug auf die Verwirklichung vom
behördlichen Antrag unterscheidet, kann jedoch dann zulässig sein, wenn der
Gemeinderat aufgrund eigener Abklärungen in der Lage ist, unmittelbar an der
Gemeindeversammlung zum Abänderungsantrag Stellung zu nehmen, und wenn die
Stimmberechtigten Kenntnis hatten, dass der behördliche Antrag umstritten ist,
der Abänderungsantrag demnach nicht völlig unvorhergesehen eingereicht wird
(EGV-SZ 1993 Nr. 21 S. 69 ff., 72).
[154] EGV-SZ 1993 Nr. 21 S. 70, mit Hinweisen;
EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 23 f.; ZBl 1995, S. 23; Appert,
S. 135; Huwyler,
Beratungspflicht, S. 124 f.; ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 35.
[155] § 73 KV; § 8 GOG. EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 24); Huwyler, Beratungspflicht, S. 124.
[156] Formelle Abänderungsanträge mit der praktischen
Tragweite von materiellen Verwerfungsanträgen sind im Urnensystem ebenfalls
unzulässig (Appert, S. 152).
[157] EGV-SZ 1993 Nr. 21 S. 70; EGV-SZ 1986 Nr. 6
S. 23 f.; EGV-SZ 1986 Nr. 4 S. 16 f.; Thalmann,
§ 48 N. 3.3.1.
[158] EGV-SZ 1993 Nr. 21 S. 72; Huwyler, Beratungspflicht, S. 122, 124.
Gemäss EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 21 werde vom Recht, Abänderungsanträge zu stellen,
im allgemeinen mit Zurückhaltung Gebrauch gemacht, was doch auch darauf
schliessen lasse, dass die an der Versammlung teilnehmenden Stimmbürger, welche
schon durch ihre Teilnahme ein erhöhtes staatsbürgerliches Interesse zeigten,
in aller Regel nicht leichtfertig die Vorlage des Gemeinderates abzuändern
suchten. Schliesslich dürfe auch nicht ausser Acht gelassen werden, dass es die
mit der Vorlage besser vertraute Behörde jederzeit in der Hand habe, auf die
Unzweckmässigkeit eines Antrages hinzuweisen und ihre Argumente für die
Ablehnung des Antrages den Stimmbürgern vorzutragen.
[159] Zu beachten ist primär das übergeordnete
Recht von Kanton und Bund. Namentlich in Bezug auf das Recht, Budgetpositionen
zu kürzen oder herauszustreichen, ist die Freiheit der Gemeindeversammlung zum
Teil sehr beschränkt, da der überwiegende Teil des Voranschlags regelmässig
entweder auf gesetzlichen Verpflichtungen oder früheren Gemeindebeschlüssen
beruht (EGV-SZ 1994 Nr. 14 S. 47).
[160] Dies analog zu § 8 Abs. 1 GOG; vgl. auch Huwyler, Beratungspflicht, S. 125; Thalmann, § 48 N. 3.3.3. So ist
insbesondere eine Verschiebung von Kompetenzen über das Sachgeschäft des
Budgets nicht zulässig (EGV-SZ 1994 Nr. 14 S. 47, betreffend Schaffung einer
neuen Amtsstelle).
[161] § 27 Abs. 2 PBG. Für die Strassenplanung
gilt dieselbe Regelung (§ 13 Abs. 2 Strassenverordnung v. 15. September 1999
[StrV; SRSZ 442.110]).
[162] § 12 Abs. 4 GOG. Diese Bestimmung kommt
nicht zur Anwendung, wenn der Versammlungsleiter versehentlich einen
unzulässigen Antrag zur Abstimmung zugelassen hat und dieser durch die
Versammlung gutgeheissen worden ist. Ein unzulässiger Antrag ist ein
rechtswidriger Antrag, bei dessen Annahme die Beschwerde nach § 95 GOG gegeben
ist, von welcher gemäss ausdrücklicher Regelung der Gemeinderat Gebrauch machen
kann (EGV-SZ 1982 Nr. 6 S. 23 f.).
[163] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 125.
[164] EGV-SZ 1991 Nr. 14, S. 52 ff., 54; EGV-SZ
1986 Nr. 6 S. 24.
[165] EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 25.
[166] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 126; Huwyler,
Volksinitiative, S. 174 f.
[167] Huwyler,
Beratungspflicht, S. 126; kritisch Gander,
S. 403 ff. Dies deshalb, weil dem Gemeinderat bei der Ausarbeitung eines
Gegenvorschlages naturgemäss ein grösserer Gestaltungsspielraum zukommt
(insbesondere in Bezug auf das Mittel zur Erreichung des gleichen Ziels [vgl. Huwyler, Volksinitiative, S. 170; Gander, S. 404]).
[168] Mithin bestimmt sie, ob auf das
Initiativbegehren eine andere Antwort gegeben oder andere Mittel
zur Erreichung des Zieles vorgeschlagen werden sollen (vgl. BAUMANN, S. 139).
[169] EGV-SZ 1986 Nr. 6 S. 25; Huwyler, Volksinitiative, S. 175.
[170] Huwyler,
Volksinitiative, S. 175.
[171] Darunter sind vertragliche Regelungen
zwischen Bezirken oder Gemeinden betreffend die gemeinsame Erfüllung bestimmter
Aufgaben oder das Betreiben einer gemeinsamen Anstalt zu verstehen (vgl. § 71
Abs. 1 KV i.V.m. § 4 Abs. 1 GOG).
[172] A.M.
Huwyler, Beratungspflicht, S. 125
f.; ders., Gemeindeorganisationsgesetz, S. 36.
[173] § 7 Abs. 1 lit. l
GOG. Aufgrund
der organisationsrechtlichen Bedeutung von Zweckverbänden erscheint dies auch
gerechtfertigt (vgl. auch THALMANN, § 108 N. 2.5). Anders wäre die Rechtslage,
wenn das Gesetz bestimmen würde, dass die Gemeindeversammlung lediglich die
Statuten von Zweckverbänden genehmige. Diesfalls wäre nämlich davon
auszugehen, dass es einzig in der Kompetenz des Gemeinderates stünde, über die
inhaltliche Ausgestaltung der Statuten zu befinden. Abänderungsanträge von
Stimmberechtigten wären dann unzulässig, da damit in die Kompetenz des
Gemeinderates eingegriffen würde (vgl. zum Ganzen auch Baumann, S. 102 ff.). Zur Kompetenzabgrenzung siehe auch oben
Rn. 6 f.
[174] Vgl. auch Thalmann, § 7 N. 4.7.1.7 und § 48 N.
3.3. Der Gemeindeversammlung
muss die Fähigkeit zugesprochen werden, über Nutzen und Lasten eines Beitritts
zu einem Zweckverband sowie den Chancen und Risiken einer Neuverhandlung über
bestimmte Punkte vernunftgemäss entscheiden zu können.
[175] Bezüglich der Zulässigkeit von an der
zweiten Beratung der Gemeindeversammlung erneut erhobenen Rückweisungs- und
Abänderungsanträgen ist Zurückhaltung
geboten. Die Stimmbürger haben nach Treu und Glauben ein Recht, zu den an der
Versammlung traktandierten Sachgeschäften in der Regel an der Urne Stellung
nehmen zu können (vgl. EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 25). Die Gemeindeversammlung
beschliesst in diesem Fall an der Urne über Annahme oder Verwerfung der
Statuten eines Zweckverbandes als Ganzes.
[176] In Anlehnung an einen unveröffentlichen
Bundesgerichtsentscheid v. 2. Oktober 1974 i.S. G. c. Landsgemeinde Obwalden
ist gemäss Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 31, eine Bedenkzeit von ca. 6 Sekunden
einzuräumen. Wesentlich erscheint aber, dass das Rederecht des
Stimmberechtigten in jedem Fall nur unter Beachtung des Rechtsgleichheits- und
Verhältnismässigkeitsgebots sowie des Willkürverbots eingeschränkt wird (Arn/Friedli, Art. 12 N. 16; dazu oben
Rn. 28, 38).
[177] § 25 Abs. 2 GOG. Vgl. dazu oben Rn. 45.
[178] § 26 Abs. 1 GOG.
[179] ZBl 2000, S. 480, 484. Die Stimmberechtigten
müssen die jeweiligen Anträge und die Fragestellung, über die sie abstimmen,
kennen (Thalmann, § 46 N. 6.2).
Es empfiehlt sich deshalb, dass der Versammlungsleiter nach Schluss der Beratung
die Anträge, über welche abgestimmt werden soll, wiederholt und den Gang der
Abstimmung im voraus bezeichnet (Appert,
S. 136; BAUMANN, S. 423 f.). Letzteres ist insbesondere bei Wahlen im
Versammlungssystem angezeigt (vgl. nur EGV-SZ 1994 Nr. 16 S. 62 ff., 64). Der
Mangel, dass die Stimmberechtigten über den Abstimmungsmodus im Ungewissen
waren, würde nämlich schwer wiegen
(ZBl 2000, S. 48 ff.]). In kniffligen Situationen kann sich der
Versammlungsleiter deshalb ohne weiteres mit dem Gemeindeschreiber oder einer
Drittperson beraten (BAUMANN, S. 426).
[180] Der gestellte (formelle) Rückweisungsantrag
darf mithin nicht einem (materiellen) Abänderungsantrag gegenübergestellt
werden (EGV-SZ 1997 Nr. 11 S. 31).
[181] § 26 Abs. 2 GOG.
[182] § 26 Abs. 3 GOG. Diese Reihenfolge der
Abstimmungen dürfte bei diesen Kategorien von Anträgen schweizerischer
Rechtspraxis entsprechen (ZBl 2000, S. 480).
[183] FLUELER, S. 13. Vgl. Rn. 53.
[184] Zur untauglichen und unzulässigen sog. Serienmethode
vgl. ZBl 2000, S. 481, und BAUMANN, S. 428 f..
[185] ZBl 2000, S. 51, 480 f. Vgl. zum Ganzen auch
BAUMANN, S. 427.
[186] ZBl 2000, S. 50 f., 481. Die korrekte
Abstimmungsfrage lautet somit nicht „Wollt ihr X annehmen, ja oder nein ?”,
sondern „Wollt ihr X oder wollt ihr Y annehmen ?” Vgl. zum Ganzen auch BAUMANN,
S. 427 f.
[187] § 26 Abs. 4 GOG.
[188] § 12 Abs. 3 GOG. Das heisst konkret auch,
dass ein Initiativbegehren und ein Gegenvorschlag des Gemeinderates zunächst je
für sich von der Gemeindeversammlung zu bereinigen und dass sie einander
hernach als Hauptanträge gegenüberzustellen sind (Gander, S. 405; zur ausnahmsweise möglichen Überweisung
beider Vorlagen an die Urne vgl. Huwyler,
Volksinitiative, S. 176).
[189] Effizienter deshalb, weil untergeordnete
Anträge bereinigt werden können, bevor die Hauptsache entschieden wird, somit
Detailfragen vor der Hauptfrage geklärt werden (ZBl 2000, S. 481). Einfacher
darum, weil bei der Koordinationsmethode in Abstimmungen mit offenem Handmehr
kaum überprüft werden kann, ob die Stimmberechtigten nicht mehreren Anträgen
zugleich zustimmen (ZBl 2000, S. 51). Eine andere Ansicht vertritt BAUMANN, S.
428.
[190] § 72 Abs. 1 KV.
[191] Vgl. zur früheren Rechtslage Appert, S. 123 f. Genossenschaften des
kantonalen öffentlichen Rechts, Flurgenossenschaften und Wuhrkorporationen
können dagegen in ihren Statuten durchaus die Möglichkeit vorsehen, (im
Versammlungssystem) geheime Abstimmungen zu beschliessen (vgl. bspw. EGV-SZ
1985 Nr. 5 S. 18 f.). Vgl. dazu Thalmann,
§ 46 N. 6.6.
[192] Dies aufgrund des Legalitätsprinzips. Die
Möglichkeit der geheimen Stimmabgabe besteht bei Sachgeschäften gemäss §§ 10 f.
GOG lediglich für die Frage der allgemeinen oder einzelfallweisen Einführung
des Urnensystems. Der Gemeindepräsident kann sich gestützt auf seine Funktion
als Versammlungsleiter (§ 21 Abs. 1 GOG) ebenfalls nicht über den in der
Kantonsverfassung festgehaltenen Grundsatz des offenen Handmehrs hinwegsetzen
und eine geheime Abstimmung verfügen oder darüber abstimmen lassen. Von
erheblichem Nachteil wäre ohnehin das relativ langwierige Prozedere (Arn/Friedli, Art. 12 N. 8).
[193] § 11 GOG.
[194] Bezüglich der Stimmenzähler offenbar a.M. Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 33. Für die Einschränkung des
verfassungsmässigen Stimm- und Wahlrechts ist indessen eine ausdrückliche
gesetzliche Grundlage notwendig (vgl. § 28 GOG). Herkömmlicherweise verzichten
die Stimmenzähler jedoch freiwillig auf eine Stimmabgabe.
[195] § 28 GOG. Dies bedeutet also, dass erst nach
der Auszählung, wenn die Stimmenzähler zwei gleiche Mehrs ausgezählt haben, der
Gemeindepräsident den Stichentscheid gibt (vgl. EGV-SZ 1989 Nr. 11 S. 28).
Dieser kann sich dieser Pflicht weder durch Stimmenthaltung noch durch
Wiederholung der Abstimmung entziehen (Appert,
S. 125; Thalmann, § 46 N. 6.8).
Der Stichentscheid ist unverzüglich und in Anwesenheit der Versammlungsteilnehmer
zu fällen (BAUMANN, S. 430).
[196] Thalmann,
§ 46 N. 6.5.
[197] Bei Wiederholung der Abstimmung ist das
vorherige Resultat ohne Belang. Niemand ist gehalten, beim zweiten Mal gleich
zu stimmen wie beim ersten Mal (THALMANN, § 46 N. 6.5).
[198] Appert,
S. 126.
[199] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 68; EGV-SZ 1983 Nr. 5
S. 28, 31.
[200] EGV-SZ 1993 Nr. 20 S. 68. Bspw. durch
Umpostierung der Stimmenzähler oder Umgruppierung der Stimmberechtigten
(EGV-SZ, a.a.O.; EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 29). Vgl. auch Appert, S. 124.
[201] Vgl. dazu unten Rn. 90.
[202] § 27 Abs. 1 GOG; Appert, S. 125.
[203] Das Abstimmungsergebnis richtet sich nicht
nach der Mehrheit der Meinungen der Stimmenzähler (EGV-SZ 1991 Nr. 13 S. 43
f.).
[204] § 27 Abs. 2 GOG. Das Vorgehen, dass – wie
bei der Schätzung – jeder Stimmenzähler mit der Zählung aller Stimmen
beauftragt wird, gestattet eine hohe Resultatsicherheit und ist bei
Versammlungen durchaus praktikabel. Diesbezüglich problematischer erscheint
eine Sektorenzuweisung für die Stimmenzähler (offenbar a.M. EGV-SZ 1991
Nr. 13 S. 46).
[205] Denn bei § 27 Abs. 2 GOG (zweimalige
Schätzung, dann Auszählung) handelt es sich lediglich um eine
Ordnungsvorschrift im Sinne einer speditiven Verfahrensabwicklung (EGV-SZ 1991
Nr. 13 S. 44; EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 30).
[206] EGV-SZ 1973/74, S. 42; Appert, S. 137.
[207] Thalmann,
§ 46 N. 7.1. Die Rechtskraft des
Gemeindeversammlungsbeschlusses tritt in der Regel nach unbenutztem Ablauf der
10tägigen Beschwerdefrist ein (vgl. dazu unten Rn. 84).
[208] ZBl 2000, S. 483; EGV-SZ 1991 Nr. 13 S. 44.
Die Wiederholung der Abstimmung hat dabei praktisch die Funktion einer
Nachzählung. Besondere Umstände, die ein Rückkommen auf ein bereits verkündetes
Abstimmungsergebnis erlauben, liegen zum Beispiel vor, wenn die Stimmenzähler
einen nur mangelhaften Überblick über das Versammlungslokal hatten, das
Ergebnis offensichtlich knapp war und unter Protest entgegengenommen wurde oder
Fehler in der Ermittlung des Ergebnisses bei der Auszählung der Stimmen
festgestellt wurden (ZBl 2000, a.a.O.; EGV-SZ, a.a.O., S. 44, 46; EGV-SZ 1983
Nr. 5 S. 31 f.).
[209] Dies aufgrund des bundesrechtlichen
Anspruchs auf richtige Feststellung des Abstimmungsergebnisses. Zu beachten ist
sodann, dass eine funktionierende Demokratie gerade darauf aufbaut, dass sich
die unterlegene Minderheit loyal einem Mehrheitsentscheid unterzieht. Soll
diese Loyalität längerfristig aufrechterhalten werden, bedingt dies, dass die
Stimmbürger der Überzeugung sind, dass der Beschluss zweifelsfrei ermittelt
worden ist (ZBl 2000, S. 483; EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 32). Zudem ist zu beachten,
dass die Wiederholung der Abstimmung durch den personell identischen
Abstimmungskörper erfolgt und ohne nennenswerten Aufwand möglich ist (EGV-SZ
1991 Nr. 13 S. 46 f.). In diesem Sinne geht es selbstverständlich nicht an,
allein deshalb eine Wiederholung der Abstimmung zu verlangen, weil sich
zwischenzeitlich – vor allem durch das Erscheinen weiterer Stimmberechtigter an
der Versammlung – die Mehrheitsverhältnisse allenfalls verschoben haben
könnten.
[210] ZBl 2000, S. 483. Der nachträgliche Hinweis
auf ein knappes Abstimmungsresultat genügt für sich allein dabei jedoch noch
nicht, um einen Rechtsanspruch auf Wiederholung der Abstimmung zu begründen.
Eine Beanstandung muss sodann bereits an der Versammlung deutlich angebracht
werden (vgl. zur Rügepflicht unten Rn. 89).
[211] § 72 Abs. 1 KV. Dasselbe gilt auch für die
Wahl der Stimmenzähler im Urnensystem.
[212] § 29 Abs. 1 GOG.
[213] § 29 Abs. 2 GOG.
[214] § 29 Abs. 3 GOG. Vgl. den Fall EGV-SZ 1989
Nr. 11 S. 27 ff.
[215] Vgl. EGV-SZ 1994 Nr. 16 S. 65.
[216] Die Stimmberechtigten sind ausdrücklich
darauf hinzuweisen. Ohnehin macht es aber keinen logischen Sinn, wenn beim
Wahlakt durch einen Stimmberechtigten Stimmen für mehr Kandidaten abgegeben
würden als Sitze zu besetzen sind.
[217] A.M.
Thalmann, § 47 N. 1.3: Das Gesetz
schreibt bei diesem Verfahren nicht vor, dass jeder Anwesende nur so viele
Stimmen abgeben darf, wie gleichartige Stellen zu besetzen sind, da dies kaum
kontrollierbar wäre. Es ist deshalb hinzunehmen, wenn mehr Stimmen abgegeben
werden als sich ergeben aus der Zahl der anwesenden Stimmberechtigten,
multipliziert mit der Zahl der zu besetzenden Stellen.
[218] Genossenschaften des kantonalen öffentlichen
Rechts, Flurgenossenschaften und Wuhrkorporationen können dagegen in ihren
Statuten durchaus die Möglichkeit vorsehen, (im Versammlungssystem) geheime
Wahlen zu beschliessen. Zum weiteren Wahlprozedere vgl. EGV-SZ 1994 Nr. 16 S.
65.
[219] Dies aufgrund des Legalitätsprinzips. Gemäss
§ 72 Abs. 1 KV sind die Wahlen an der Gemeindeversammlung mit offenem Handmehr
vorzunehmen. Die Möglichkeit der geheimen Stimmabgabe besteht bei Wahlen gemäss
§ 9 Abs. 1 GOG lediglich für die Frage der Einführung des Urnensystems für
Wahlen der Gemeindebehörden.
[220] EGV-SZ 1989 Nr. 11 S. 28 f.; a.M. Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 33.
[221] Dies bereits mangels Traktandierung (vgl.
oben Rn. 19). Vgl. auch BAUMANN, S. 393 f.
[222] Es enthält: die Namen der Mitglieder des
Büros, das Geschäftsverzeichnis und zu jedem behandelten Geschäft den Antrag
des Gemeinderates, die Namen der Berichterstatter mit kurzer Darstellung ihres
Berichts, die Namen der Diskussionsteilnehmer und ihre allfälligen Anträge mit
kurzer Zusammenfassung der Begründung sowie die Darstellung des
Abstimmungsvorganges bzw. den Gang der Wahlverhandlung und das Resultat der Abstimmung
(§ 30 Abs. 1 lit. a - d GOG).
[223] Dazu ausführlich Arn/Wichtermann, Art. 49 N. 5 ff.
[224] Es handelt sich um eine öffentliche Urkunde mit erhöhter Beweiskraft (Arn/Wichtermann, Art. 49 N. 2, 30; Thalmann, § 54 N. 1). Es kann bspw.
beigezogen werden, wenn dem Gemeinderat der Vorwurf gemacht wird, er habe
anlässlich der Gemeindeversammlung nicht objektiv und wahrheitsgetreu
informiert (vgl. ZBl 2000, S. 479 f.; VGE 848/01 v. 18. Mai 2001).
[225] In Frage kommen Handnotizen, direkte
Maschinenniederschrift (Schreibmaschine, Notebooks) oder Transkription von
Tonbandaufnahmen. Vgl. Arn/Wichtermann,
Art. 49 N. 12. Wesentlich ist, dass das Protokoll wahrheitsgetreu über die
Verhandlungsfähigkeit, die gestellten Anträge, die gefassten Beschlüsse und die
Ergebnisse der Verhandlungen Auskunft zu erteilen vermag (ZBl 2000, S. 479 f.;
BAUMANN, S. 248).
Da der Gemeindeschreiber aufgrund seiner Vereidigung in besonderem Masse zur
Wahrheit verpflichtet ist, ist – im Falle des Fehlens von Tonbandaufnahmen –
nicht leichthin von der Annahme der Unrichtigkeit des Protokolls auszugehen,
zumal dann, wenn es nicht nur um eine Nuance geht (VGE 848/01 v. 18. Mai 2001, E. 3e).
[226] § 30 Abs. 2 GOG. Zur Genehmigung und
Korrektur des Protokolls vgl. Arn/Wichtermann,
Art. 49 N. 13 ff.
[227] Arn/Wichtermann,
Art. 49 N. 16.
[228] § 21 Abs. 1 GOG.
[229] § 9 Abs. 2 i.V.m. § 16 Abs. 3 lit. b Gesetz
über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken v. 10.
September 1997 (GGG; SRSZ 333.110). Zur generellen
Festlegung von Freinächten oder Verlängerungen der Polizeistunde an
Gemeindeversammlungen ist dagegen der Gemeinderat zuständig (§ 16 Abs. 2 lit. b
GGG).
[230] § 14 GOG.
[231] Appert,
S. 150 f. Wird gegen einen Rückweisungsbeschluss der Gemeindeversammlung
erfolgreich Beschwerde erhoben, sieht das Verwaltungsgericht von der
Rückweisung der Sache an die beratende Versammlung, damit diese formell einen
Urnenüberweisungsbeschluss fälle, ab, wenn dies einem Leerlauf und überspitzten
Formalismus gleichkommen würde (EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 25).
[232] Huwyler,
Gemeindeorganisationsgesetz, S. 39.
[233] EGV-SZ 1986 Nr. 4 S. 14 f.
[234] EGV-SZ 1991 Nr. 14, S. 57.
[235] §§ 16 ff. (Anordnung und Vorbereitung), §§
24 ff. (Allgemeine Vorschriften für die Durchführung), §§ 36 ff. (Wahlen), §§
45 ff. (Abstimmungen), §§ 50 ff. WAG (Veröffentlichung, Anfechtung).
[236] Von Bedeutung ist vor allem, dass die Formulierung der Abstimmungsfrage klar, korrekt und objektiv ist und weder
irreführend noch suggestiv wirkt (EGV-SZ 1990 Nr. 11 S. 31; EGV-SZ 1985 Nr. 4
S. 17).
[237] Vgl. oben Rn. 11.
[238] Die §§ 53a f. WAG gelten für die
Beschlussfassung im Urnensystem (§ 1 Abs. 1 WAG); §§ 95 f. GOG sowie § 54 WAG
gelten für die Beschlussfassung im Versammlungssystem (§ 1 Abs. 2 WAG); und die
§§ 51 lit. d – f, 56 Abs. 2 lit. a – c VRP schliesslich enthalten allgemeine
Verfahrens- und Rechtsmittelbestimmungen für beide Systeme. Dazu kommt noch
eine eigenständige Regelung in § 27 Abs. 3 PBG.
[239] Arn/Müller,
Art. 93 N. 7 ff.; Huwyler,
Volksinitiative, S. 177; Kälin,
S. 152 f. § 21 Abs. 1 lit c und Abs. 2 Organisationsstatut, welcher die
Zuständigkeit der Rekurskommission der Römisch-katholischen Kantonalkirche
Schwyz regelt, ist deshalb zu eng gefasst. Der Antrag des
Gemeinderates an die Gemeindeversammlung stellt noch keine anfechtbare Verfügung
dar (EGV-SZ 1995 Nr. 47).
[240] Der Zusatz in Klammern findet sich lediglich
in § 53a Abs. 1 lit. b WAG, der grundsätzlich nur auf das Urnensystem anwendbar
ist (§ 1 Abs. 1 WAG; vgl. auch § 27 Abs. 3 PBG). Da der Anfechtungsgegenstand
nur beispielhaft umschrieben ist, ist diese Nuancierung nicht weiter von
Bedeutung.
[241] § 53a Abs. 1 lit. b WAG; § 51 lit. e VRP.
Z.B. Mängel in den amtlichen Botschaften und erläuternden Berichten zu
Sachvorlagen, Fehler bei der Abstimmungsfrage, Missachtung des Grundsatzes der
Einheit der Materie (Hensler, S.
45). Die Intervention Privater im
Vorfeld einer Wahl oder Abstimmung kann dagegen nicht Anfechtungsobjekt sein,
sondern nur der durch sie allenfalls unzulässigerweise beeinflusste staatliche
Akt, d.h. das Wahl- oder Abstimmungsergebnis (Arn/Müller,
Art. 93 N. 9; dazu im weiteren BGE 119 Ia 274 f.).
[242] § 8 Abs. 3 GOG. Die Verfügung über die
Zulässigkeit eines Initiativbegehrens ist eine anfechtbare
Vorbereitungshandlung (vgl. auch Huwyler,
Volksinitiative, S. 177).
[243] § 53a Abs. 1 lit. a WAG; § 51 lit. f VRP;
vgl. auch § 27 Abs. 3 PBG. Z.B. durch ungerechtfertigten Ausschluss vom
Stimmrecht.
[244] § 95 GOG; § 51 lit. d VRP. Abgestellt wird
auf die Äusserung des Volkes in Organfunktion, weshalb theoretisch auch
Konsultativabstimmungen Anfechtungsgegenstand sein können (EGV-SZ 1981 Nr. 3 S.
7).
[245] Diese sind für sich allein – abgesehen
allenfalls von einer stumpfen Aufsichtsbeschwerde (vgl. zum Beispiel EGV-SZ
1988 Nr. 41 S. 106 ff.) – grundsätzlich nicht selbständig anfechtbar, sondern
nur insoweit, als diese Anordnungen zu einem – tatsächlichen oder
vermeintlichen – formellen oder materiellen Mangel eines
Gemeindeversammlungsbeschlusses geführt haben (EGV-SZ 1991 Nr. 14 S. 49).
[246] Hensler,
S. 102 ff., 105. Vgl. jedoch § 27 Abs. 3 PBG.
[247] EGV-SZ 1991 Nr. 14 S. 49; Kölz/Bosshart/Röhl, § 21 N. 11 f.
[248] § 42 Abs. 1 VRP. Da im Urnensystem
Gemeindeversammlungsbeschlüsse mit der Durchführung der beratenden
Gemeindeversammlung noch gar nicht zustandegekommen sind, sondern als zweiter
Schritt vielmehr des Verfahren der Urnenabstimmung zu folgen hat, stösst die
aufschiebende Wirkung der Beschwerde ins Leere, solange dem Beschluss an der
Urne nicht zugestimmt wurde. Erst wenn dem Geschäft an der Urne zugestimmt
wird, kommt die Suspensivwirkung der Beschwerde zum Tragen (EGV-SZ 1986 Nr. 4
S. 14 f.). Ausnahmsweise kann das
Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entziehen, wenn wichtige Gründe dies erlauben (§ 42 Abs.
2 VRP; bspw. bei drohenden Liquiditätsengpässen zufolge der Anfechtung des von
der Gemeindeversammlung festgesetzten Steuerfusses [Entscheid 3/99 der
Rekurskommission der Römisch-Katholischen Kantonalkirche Schwyz v. 28. Mai
1999, E. 5] oder bei mutwilliger Beschwerdeerhebung zwecks Blockierung des
politischen Entscheidungsprozesses [Thalmann,
§ 151 N. 6.3]).
[249] §§ 25 f. PBG; § 13 Abs. 2 StrV.
[250] VGE 812/00 + 813/00 v. 16. März 2000, E.
5.1.-5.4. Das genannte Auflage- und Einspracheverfahren dient dem individuellen Rechtsschutz
(§§ 25 f. PBG; § 13 Abs. 2 StrV). Mit dessen Abschluss beginnt die politische
Entscheidungsphase (§ 27 PBG) und können naturgemäss erst
Vorbereitungshandlungen zur Durchführung der Abstimmung erfolgen, gegen welche
die Stimmrechtsbeschwerde möglich ist (vgl. Rn. 82, 84).
[251] § 53a Abs. 1 WAG; § 96 GOG; §§ 51 lit. d und
e, 56 Abs. 2 VRP; vgl. auch § 27 Abs. 3 PBG. Vgl. betreffend Genossenschaften
des kantonalen öffentlichen Rechts § 20 EGzZGB.
[252] § 1 Abs. 1 i.V.m. § 53a Abs. 2 WAG. Vgl.
bspw. ZBl 1995, S. 416 ff.
[253] § 96 GOG.
[254] § 95 Abs. 1 GOG.
[255] VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 1; VGE 569/93
v. 27. Mai 1993, E. 1; EGV-SZ 1990 Nr. 13 S. 39 f.; EGV-SZ 1973/74, S. 38; Thalmann, § 151 N. 3.1. Mit Hensler ist davon auszugehen, dass die
spezialgesetzlichen Regelungen der Beschwerdelegitimation gemäss GOG und WAG
dem allgemeinen § 37 lit. a VRP, der ein eigenes, unmittelbares und
schützenswertes Interesse verlangt, vorgehen (ders., S. 44 ff.).
[256] Hensler,
S. 45.
[257] EGV-SZ 1987 Nr. 4 S. 12; Hensler, S. 46. Zum Erfordernis der Teilnahme
an der Gemeindeversammlung bei Berufung auf dort vorgebrachte Rügen von Dritten
(hauptsächlich in formeller Hinsicht) vgl. nachstehend Rn. 89.
[258] § 95 Abs. 1 GOG und § 53a Abs. 1 WAG stellen
demnach keine unterschiedlichen Anforderungen an die Beschwerdelegitimation.
Vgl. im weiteren EGV-SZ 1990 Nr. 14 S. 44: Die rechtsuchende Person muss in
ihrer Stellung als Stimmbürgerin
betroffen sein. Privatrechtliche Auseinandersetzungen zwischen Stimmbürgern und
der Gemeinde können somit nicht Gegenstand der Beschwerde sein.
[259] § 95 Abs. 2 GOG (sowie i.V.m. § 37 lit. b
und §§ 51 lit. d – f VRP). Bereits die Tatsache, dass der Gemeinderat aufgrund
seiner Vollziehungs- und Verwaltungsaufgabe Beschwerde führt, genügt als
Interessennachweis (Hensler, S.
49 f.). Praktisch ist an Fälle zu denken, in welchen die Stimmberechtigten
entgegen den behördlichen Anträgen rechtswidrige oder in schwerwiegender Weise
unzweckmässige oder unbillige Beschlüsse gefasst haben (Thalmann, § 151 N. 3.3). Mangels rechtssatzmässiger Ermächtigung
nicht beschwerdebefugt ist dagegen die Rechnungsprüfungs-kommission (vgl. § 37
lit. b VRP).
[260] EGV-SZ 1990 Nr. 13 S. 39 f.; EGV-SZ 1983 Nr.
5 S. 27 f. Dies, soweit sie im Hoheitsgebiet der Körperschaft, deren Beschlüsse
angefochten werden, tätig sind.
[261] Ähnlich Hensler,
S. 45. Erforderlich ist demnach nicht nur ein schützenswertes, sondern auch ein
eigenes und unmittelbares Interesse. Das schützenswerte Interesse kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein, muss aber aktuell sein (Hensler,
S. 41 f.). Nicht stimmberechtigte Personen müssen somit ein Interesse
nachweisen, das über den Wunsch nach Durchsetzung des objektiven Rechts
hinausgeht (Hensler, a.a.O.).
[262] Erforderlich ist, dass es (a) die
statutarische Aufgabe des Verbandes ist, die Rechtsschutzinteressen seiner
Mitglieder zu wahren, und (b) eine Mehrzahl – mindestens aber eine
beträchtliche Zahl der Mitglieder – selbst zur Beschwerde befugt ist, weil sie
in ihren eigenen Interessen betroffen sind (EGV-SZ 1990 Nr. 13 S. 40, mit
Hinweisen). Vgl. sodann § 11 Abs. 4 i.V.m. § 26 Abs. 2 PBG.
[263] In der Regel geht es um Verfahrensfehler. § 54 Abs. 2 WAG enthält eine exemplifikative
Aufzählung: Mitwirkung Nichtstimmberechtigter, Ausschluss Stimmberechtigter,
Anerkennung ungültiger und Nichtbeachtung gültiger Stimmen, Beeinflussung der
Stimmberechtigten während der Stimmabgabe und jede andere Beeinträchtigung der
freien Ausübung des Stimmrechts (bspw. auch der Mangel an objektiver und
wahrheitsgetreuer Information durch den Gemeinderat anlässlich der Gemeindeversammlung).
Weiter kommen in Betracht: die Entgegennahme von und die Abstimmung über
unzulässige formelle oder materielle Anträge sowie die verweigerte
Entgegennahme zulässiger Anträge (vgl. oben Rn. 40, 41 ff.), Mängel im
Abstimmungs- und Wahlvorgang (§§ 26, 29 GOG) oder bei der Feststellung des
Ergebnisses (§ 27 GOG) sowie eine Beschlussfassung über nicht oder nicht
ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte (VGE-BL v. 21. Februar 1996 [Nr. 22]).
Vgl. auch ZBl 1990, S. 417.
[264] Vgl. § 54 Abs. 1 WAG und oben Rn. 11; sowie Flueler, S. 5.
[265] Als materielle Mängel bei Wahlen können in
Betracht kommen Verletzungen der Vorschriften über die Wählbarkeit oder die
Amtsdauer (Hensler, S. 106).
[266] In Frage kommen Verstösse gegen
übergeordnetes Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinde selber (vgl. ZBl
1990, S. 417). Soweit der angefochtene Gemeindeversammlungsbeschluss Recht
setzt, kommt die Beschwerdeführung gegen solche Beschlüsse folglich einer abstrakten Normenkontrolle gleich, was
sonst im Kanton Schwyz grundsätzlich nicht zulässig ist, ausser beim
Einsprache- und Beschwerdeverfahren gegen Entwürfe von Rechtsetzungserlassen. (Hensler, S. 106; vgl. §§ 51, 64 lit. a
VRP) sowie neuestens gegen Entscheide der Rekurskommission der
Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz betreffend Beschwerden gegen Erlasse
des Kantonskirchenrates (§ 21 Abs. 1 lit. b Organisationsstatut). Inhaltliche
Mängel von an der Urne angenommenen Nutzungsplänen
und dazugehörigen Ausführungsvorschriften (Baureglemente) können dagegen –
aufgrund der schwierigen Justiziabilität planerischer Massnahmen und dem
bereits vorausgegangenen Auflage- und Einspracheverfahren (§§ 25 f. PBG i.V.m.
Art. 33 Bundesgesetz über die Raumplanung [SR 700; RPG]) – nicht mehr geltend
gemacht werden (§ 27 Abs. 3 PBG). Die Prüfung der Zweckmässigkeit oder
Billigkeit eines Gemeindebeschlusses durch das Verwaltungsgericht als
Rechtsmittelinstanz ist mit Rücksicht auf die Autonomie der Gemeinden
allerdings beschränkt (§ 55 Abs. 3 i.V.m. § 46 Abs. 2 VRP).
[267] Hensler,
S. 45; Thalmann, § 151 N.
4.2.1.1-2, N. 5.4. Vgl. bspw. ZBl 2000, S. 483 f., 1995, S. 417.
[268] VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 3. Vom
Antragsteller kann allerdings keine Präsentation von Detailkenntnissen der
Literatur und Judikatur zur aufgeworfenen Streitfrage verlangt werden (EGV-SZ
1991 Nr. 14 S. 50). Die Rügepflicht gegenüber materiellen Mängeln eines Geschäfts kann – wenn überhaupt (vgl. ZBl
1990, S. 418) – nur sehr zurückhaltend angenommen werden (Arn/Müller, Art. 98 N. 3 f.). Auch in
Bezug auf die formellen Mängel bietet
das Versammlungssystem aufgrund seiner Unmittelbarkeit etwelche
Schwierigkeiten. Oft ist es für wenig routinierte Versammlungsteilnehmer nicht
immer einfach herauszufinden, wie die Abstimmung vor sich gehen muss, damit der
wirkliche Wille der Versammlung zum Beschluss erhoben wird. Es ist durchaus
denkbar und verständlich, dass einem Versammlungsteilnehmer erst später, wenn
er Musse zum Reflektieren findet, ein vermeintlicher oder wirklicher
Verfahrensfehler offenbar wird. In diesem Fall soll ihm die Möglichkeit zur
Beschwerde offenbleiben (EGV-SZ 1973/74, S. 38 ff.). Vgl. auch Hensler, S. 45 f.
[269] VGE 870/00 v. 24.
August 2000, E. 2b; VGE 846/00 v. 5. Juli 2000, E. 3; EGV-SZ 1991 Nr. 14 S. 49 f.; EGV-SZ 1985 Nr. 5 S. 18;
EGV-SZ 1973/74, S. 38 ff.; ZBl 1997, S. 256; ZBl 1995, S. 417; ZBl 1990, S. 417
f. Dies unter Umständen selbst dann, wenn die stimmberechtigte Person der
Vorlage zunächst zugestimmt hat und sie erst im nachhinein als inhaltlich rechtswidrig anficht (EGV-SZ
1989 Nr. 12 S. 30; ZBl 1990, S. 416 ff.). Meines Erachtens ist dies richtig,
denn materielle Mängel eines Geschäfts sind im Gegensatz zu formellen Mängeln
weniger geeignet, sofort erkannt und gerügt zu werden (vgl. auch Arn/Müller, Art. 98 N. 3 f.). Die
Berufung des Beschwerdeführers auf die Rüge eines Dritten ist statthaft (ZBl 1990, S. 546). In jedem Fall muss der
Beschwerdeführer aber an der betreffenden Gemeindeversammlung selber
teilgenommen haben (ZBl 1992, S. 169 ff.). Für einen strengeren Massstab in
Bezug auf Vorbereitungshandlungen spricht sich m.E. zu Recht Huwyler, Volksinitiative, S. 179, aus.
[270] Vgl. oben Rn. 88.
[271] Aufzuheben ist jedes Ergebnis, das durch
rechtswidrige Einwirkung zustandegekommen ist, oder bei dem damit gerechnet
werden muss, dass es durch eine solche Einwirkung zustandegekommen ist (§ 54
Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 WAG). Es muss die Möglichkeit bestehen, dass der
Fehler kausal war für den konkreten Ausgang der Wahl oder Abstimmung (J.-P. Müller, S. 376). Vgl. auch § 43
Abs. 3 VRP.
[272] VGE 870/00 v. 24.
August 2000, E. 4b. Abzustellen
ist namentlich auf die Grösse des Stimmenunterschieds, die Schwere des
festgestellten Mangels und auf dessen Bedeutung im Rahmen der gesamten
Abstimmung. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel
anders ausgefallen wäre, nach den gesamten Umständen als derart gering, dass
sie nicht mehr ernsthaft in Betracht kommt, so kann von der Aufhebung der
Abstimmung abgesehen werden (BGE 119 Ia 273 f.; ZBl 2001, S. 152; EGV-SZ 1991
Nr. 14, S. 56; EGV-SZ 1985 Nr. 5 S. 19; EGV-SZ 1983 Nr. 5 S. 30; J.-P. Müller, S. 376 ff.). Es gilt der
Grundsatz: Je
schwerer ein Eingriff im gesamten Zusammenhang wiegt, desto weniger darf allein
auf die Stimmendifferenz abgestellt werden und desto eher muss angenommen werden,
das angefochtene Abstimmungsergebnis entspreche nicht einem freien und
unverfälschten Willensbildungsprozess der Stimmberechtigten. Umgekehrt gilt, je
geringfügiger der Eingriff zu werten ist, desto eher darf aus der Grösse des
Stimmenunterschieds gefolgert werden, dass die Abstimmung auch ohne den
betreffenden Mangel nicht anders ausgefallen wäre. Das Bundesgericht geht bei
einer Stimmendifferenz von mehr als zehn Prozent in der Regel davon aus, dass
ein anderes Abstimmungsergebnis kaum angenommen werden könne (VGE, a.a.O.). Private
Interventionen im Vorfeld
von Sachabstimmungen vermögen die Aufhebung einer Abstimmung sodann nur
ausnahmsweise zu rechtfertigen (BGE 119 Ia 274 f.; ZBl 1990, S. 546 f.).
[273] Dies aus historischen und sachlichen Gründen
sowie unter dem Aspekt der Gewaltentrennung (EGV-SZ 1975 Nr. 1 S. 17 f.). Vgl.
auch Hensler, S. 148.
[274] EGV-SZ 1975 Nr. 1 S. 17 f.; Hensler, S. 148; Kälin, S. 401.
[275] EGV-SZ 1996 Nr. 9 S. 25.
[276] EGV-SZ 1991 Nr. 14 S. 57.
[277] Vgl. oben Rn. 88.
[278] Vgl. Kälin,
S. 397 f.; sowie § 43 Abs. 3 VRP.