EGV-SZ 1999

[Entscheide Nr. 41, 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57]

 

B. REGIERUNGSRAT

41

Bezirke und Gemeinden

 Eine Liegenschaft, die sowohl einem Gemeindewerk als auch einem Privatunternehmen als Lager dient, kann nicht klar dem Finanz- oder dem Verwaltungsvermögen zugeordnet werden. Anfechtbarkeit von Beschlüssen des Gemeinderates über die Nutzung einer solchen Liegenschaft (Erw. 1.2).  
 Aufsichtsbeschwerde (Erw. 2).  
 Räumungsaufforderung an Gemeindewerk und an einen privaten Mieter (Erw. 4).  
 Kompetenzen der Gemeindeversammlung in Bezug auf die Sanierung einer Gemeindeliegenschaft (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

1.2 Unbestritten ist, dass das Spritzenhaus in X. im Eigentum der Gemeinde steht. Die Liegenschaft lässt sich dabei nicht integral einer bestimmten Art von öffentlicher Sache zuordnen. Soweit die Gemeinde das Spritzenhaus für die Einlagerung von Gegenständen der Gemeindewerke nutzt, handelt es sich um Verwaltungsvermögen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1823). Nicht der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe dient es, wenn ein Teil des Spritzenhauses an Private vermietet wird. In dieser Hinsicht liegt Finanzvermögen vor (Häfelin/Müller, Rz. 1821f.). Ausgeschlossen werden kann dagegen, dass es sich um eine öffentliche Sache im Gemeingebrauch handelt (Häfelin/Müller, Rz. 1830ff.). Werden Rechtsverhältnisse zwischen der Gemeinde und Nutzern des Spritzenhauses begründet, untersteht dieses dem Privatrecht, soweit es um die Nutzung von Finanzvermögen geht. In der Gemeinderechnung ist das Spritzenhaus als Finanzvermögen in die Bestandesrechnung aufgenommen (Kto. Nr. 1023.20). Soweit demnach die Gemeinde X. ein Mietverhältnis an der Liegenschaft «altes Spritzenhaus» begründet oder ein solches auflöst, darf der Gemeinderat X. gar nicht verfügen. Soweit sodann der Gemeinderat X. die Räumung des Spritzenhauses durch eigene Verwaltungsabteilungen anordnet, trifft er zwar einen einseitigen, auf Verwaltungsrecht beruhenden Entscheid. Da aber die Verordnung für die Verwaltungsrechtspflege gemäss ihrem § 3 lit. d dann nicht anwendbar ist, wenn Weisungen und Dienstbefehle an untergeordnete Behörden und Funktionäre ergehen, kann offen bleiben, ob der Gemeinderat überhaupt eine Verfügung erlassen hat. Auch wenn man dem Schreiben vom ... inhaltlich die Bedeutung einer Verfügung beimessen wollte, wäre sie nicht anfechtbar. Ebenso musste der Gemeinderat seine Anordnung mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen. Eine Verfügung läge nur dann vor, wenn der Gemeinderat über die Nutzung einer öffentlichen Sache im Gemeingebrauch befinden würde. Dies ist aber vorliegend eindeutig nicht der Fall.

1.3 Bildet demnach nicht eine anfechtbare Verfügung den Gegenstand der Auseinandersetzung, so kann dagegen beim Regierungsrat nicht förmlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (§ 27 Abs. 2 in Verbindung mit § 36 VRP).

2. (Zur Zulässigkeit einer Aufsichtsbeschwerde: RRB Nr. 2148 vom 23. Dezember 1986, EGV-SZ 1986, Nr. 32).

3. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass gegenüber den «zahlenden Mietern», dem EW X. sowie der Fa. Y., das Mietverhältnis nicht ordnungsgemäss aufgekündigt worden sei. Wie bereits erwähnt, untersteht das Rechtsverhältnis mit der Firma Y. dem Privatrecht. Sollte die Gemeinde demnach das Mietverhältnis nicht korrekt aufgelöst haben, so hätte die Firma Y. ihre Ansprüche gegen die Gemeinde X. auf dem Zivilweg zu verfolgen. Dies hat sie offenbar nicht getan. Vielmehr hat sie die Auflösung des Mietverhältnisses akzeptiert und die Räumlichkeiten geräumt. Bei diesen Gegebenheiten sieht der Regierungsrat keine Veranlassung, auf die Art der Auflösung des Mietverhältnisses mit der privaten Unternehmung näher einzugehen. Beim Elektrizitätswerk der Gemeinde X. handelt es sich sodann um eine unselbstständige Anstalt (vgl. Ziff. 1 Reglement des Elektrizitätswerkes über die Abgabe elektrischer Energie). Ihm kommt demnach keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Sie ist somit weder rechtsfähig noch kann sie über ein eigenes Vermögen verfügen (vgl. Häfelin/Müller, Rz. 1048). Das Elektrizitätswerk führt sodann eine als Spezialfinanzierung konzipierte eigene Rechnung (§ 5 Abs. 1 Buchstabe h der Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995, nGS I-71/VVFHG). Ist somit das Elektrizitätswerk bloss ein selbstständiger Betrieb der Gemeinde und nicht eine von dieser verschiedene Rechtspersönlichkeit, so erübrigt sich selbstverständlich eine Kündigung eines Mietverhältnisses. Die Gemeinde ist in der eigenen Liegenschaft nicht Mieter.

4. Die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung ergibt sich vorab aus § 88 KV. Umschrieben wird sie zudem in § 7 GOG bzw. § 39 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 (nGS I-70/FHG). Zuständig ist darnach die Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung über den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken mit Ausnahme geringfügiger Geschäfte (§ 7 Abs. 1 Buchstabe h GOG; § 39 Abs. 1 Buchstabe d FHG). Die Liegenschaft «altes Spritzenhaus» wird vorliegend – auf jeden Fall vorläufig – nicht veräussert. Ohne weiteres angenommen werden kann, dass für den Abbruch des Spritzenhauses bzw. bei der Strasseneinfahrt nicht Kosten anfallen, die von der Gemeindeversammlung in der Form eines Verpflichtungskredites zu bewilligen wären (§ 7 Abs. 1 Buchstabe g GOG; § 39 Abs. 1 Buchstabe c FHG). Eine Mitwirkung der Stimmbürgerinnen und Stimmbürger kommt demnach nur in Betracht, soweit überhaupt Ausgaben getätigt werden. Nach der Art und der Höhe der Ausgaben genügt dabei ein Voranschlagskredit.

5. Was den Abbruch des alten Feuerwehrlokals und die nachherige Sanierung der Einmündung in die Kantonsstrasse anbelangt, will der Gemeinderat X. die anfallenden Kosten wie folgt finanzieren: Er geht von einem Kostenvoranschlag (Stand April ’99) von zirka Fr. 42000.– aus. Gedeckt werden soll dieser Aufwand durch den in Position 944.314.00 (Voranschlag 1999) eingestellten Betrag von Fr. 21000.– (baulicher Unterhalt, Aussenrenovation). Weiter will er den Aufwand mit den im Voranschlag 1998 eingestellten Fr. 11000.– für den baulichen Unterhalt (Ersatz der beiden Tore) bestreiten. Schliesslich will er den Rest von zirka Fr. 10000.– über das Strassenkonto abrechnen. Diese Art der Geschäftsabwicklung ist in mehrfacher Hinsicht zu beanstanden. Zunächst ist es nicht zulässig, im Voranschlagsjahr 1999 Ausgaben zulasten des Voranschlages 1998 zu tätigen. Für den Voranschlag gilt das Prinzip der Jährlichkeit strikte (§ 9 sowie § 25 FHG). Ein für das Jahr 1998 bewilligter Voranschlagskredit darf demnach im Jahre 1999 nicht mehr in Anspruch genommen werden. Er ist verfallen. Das alte Feuerwehrlokal ist sodann in der Bestandesrechnung unter den Liegenschaften des Finanzvermögens eingestellt. Aufwendungen für den Unterhalt wie auch für einen Abbruch sind bzw. wären unter der Rubrik 944.314.00 in den Voranschlag aufzunehmen. Allerdings wird damit, dass der Abbruch des Feuerwehrhauses unter den baulichen Unterhalt subsumiert wird, gegen das Prinzip einer klaren und wahrheitsgetreuen Rechnungsführung verstossen (§ 9 Abs. 1 FHG). Der Abbruch einer Baute kann nicht mehr dem baulichen Unterhalt zugerechnet werden. Als zulässig erscheint es dagegen, die anfallenden Kosten für die Sanierung der Einfahrt dem Konto 620.340.30 zu belasten. Zwar werden die bedeutenderen Unterhaltsmassnahmen in einer Fussnote speziell erläutert. Diese Aufzählung im Sinne einer Begründung des Voranschlages ist nicht als abschliessend zu verstehen. Zusammenfassend kann demnach festgestellt werden, dass der Gemeinderat X. über die erforderlichen Mittel für den Abbruch des «alten Spritzenhauses» – von der Sanierung der Einfahrt abgesehen – derzeit nicht verfügen darf.

(RRB Nr. 1846 vom 23. November 1999).

  

42

Verwaltungsverfahren

 Strafuntersuchungsbehörden können von einem Gemeinderat nicht hoheitlich verpflichtet werden, die Akten aus einer gegen einen Dritten geführten Strafuntersuchung herauszugeben (Erw. 3.2–4.3.1).  
 Zustellung von Strafentscheiden an die anzeigende Behörde (Erw. 4.3.2).

Aus den Erwägungen:

2. Vorliegend geht es nicht um einen Kompetenzkonflikt im Sinne von § 5 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, nGS II 145). Ein solcher liegt dann vor, wenn zwei Behörden ihre Kompetenz zur Vornahme einer Amtshandlung gegenüber einem Dritten gleichzeitig bejahen oder verneinen. Im Übrigen wäre nicht der Regierungsrat zur Beurteilung eines Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gemeinderat und einem Bezirksamt zuständig, weil es sich beim Bezirksamt nicht um eine Verwaltungsbehörde, sondern um eine Untersuchungs- und Anklagebehörde gemäss §§ 36ff. GO handelt.

3.2 Mit der Fristansetzung zur Untersuchungsergänzung steht den Parteien im Strafverfahren das Recht zu, die Akten einzusehen (§ 68 Abs. 1 der Verordnung über den Strafprozess im Kanton Schwyz vom 28. August 1974, StPO, nGS II 156). Auch im Verwaltungsverfahren ist unbestritten, dass die Parteien das Recht zur Akteneinsicht haben (§ 22 Abs. 1 VRP). Wer Partei eines Strafverfahrens ist, ergibt sich aus § 17 StPO. Der Beschwerdeführer hat offenbar der Vorinstanz die Geschädigteneigenschaft gemäss § 17 lit. b StPO abgesprochen und ihr deshalb mangels Parteistellung die Einsicht in die Untersuchungsakten verweigert. Dies steht insoweit in Übereinstimmung mit § 108 Abs. 1 GO, als Drittpersonen nicht berechtigt sind, in die Akten der Untersuchungsbehörden Einsicht zu nehmen. Wie es scheint, versucht die Vorinstanz nun auf dem verwaltungsrechtlichen Weg mit einer Verfügung die Edition der Strafuntersuchungsakten und das Akteneinsichtsrecht zu erzwingen, nachdem ihr die gewünschte Einsicht im Strafverfahren mangels Parteistellung verweigert wurde. Sollte sich erweisen, dass die Vorinstanz zum Erlass der angefochtenen Verfügung nicht befugt war, so verbleibt ihr allein noch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer um eine Ausnahme im Sinne von § 108 Abs. 2 GO zu ersuchen (vgl. dazu E. 4.3.2).

3.3 Eine Verwaltungsbehörde hat nur dann Anspruch darauf, in die Untersuchungsakten eines Strafverfahrens, an welchem sie nicht als Partei beteiligt ist, Einsicht zu nehmen, wenn dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage besteht.

3.3.1 Die Vorinstanz stützt ihre angefochtene Verfügung vorab auf § 20 VRP. Gemäss dieser Bestimmung sind Behörden zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet, soweit dies für die Abklärung des Sachverhaltes notwendig ist und die Geheimsphäre nicht verletzt.

3.3.2 Der in § 20 VRP verwendete Begriff «Behörden» wird in § 5 VRP genauer definiert. Als Behörden im Sinne der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege gelten neben den in § 1 und § 2 Abs. 1 Buchstabe a VRP bezeichneten auch Departemente, Amtsstellen und Funktionäre, welche Verfügungen und Entscheide treffen oder vorbereiten (§ 5 VRP).

3.3.3 Die Bezirksämter zählen zu den Untersuchungs- und Anklagebehörden, welche in ihrem Zuständigkeitsbereich die Untersuchungen und Anklagen bei Straffällen führen (§ 36ff. GO). Das Strafrecht zählt wohl zum öffentlichen Recht, nicht jedoch zum Verwaltungsrecht. Deshalb gehören die Untersuchungs- und Anklagebehörden generell nicht zu den Verwaltungsbehörden im Sinne der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Deshalb findet § 20 VRP auf die Untersuchungs- und Anklagebehörden gar keine Anwendung, weshalb sie auch nicht zur Rechtshilfe an Verwaltungsbehörden verpflichtet sind.

3.4 Es ist keine andere Gesetzesbestimmung ersichtlich, welche eine Untersuchungsbehörde verpflichtet, einer Verwaltungsbehörde auf Ersuchen Einblick in die Untersuchungsakten zu gewähren oder diese zu edieren (dies ist zum Beispiel in § 8 der Verordnung über die Bewährungshilfe im Kanton Schwyz vom 5. Dezember 1989, nGS II 170, ausdrücklich geregelt).

4. Die Vorinstanz stützt die angefochtene Verfügung weiter auf § 24 VRP. Sie ist der Ansicht, dass sie im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens (Wiederherstellung, Vollstreckung) als Beweismassnahme von einer Untersuchungsbehörde die Edition von Untersuchungsakten aus einem Strafverfahren verlangen kann.

4.1 Beweismittel sind unter anderem Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen (§ 24 Abs. 1 lit. a VRP) sowie Urkunden (§ 24 Abs. 1 lit. c VRP). Eine Verwaltungsbehörde kann im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens von einer Untersuchungsbehörde einen Amtsbericht einholen. Letztere wird dann im Hinblick auf diese Anfrage der Verwaltungsbehörde einen speziellen Bericht zur aufgeworfenen Frage erstellen. Mit der Aufforderung um Edition der Akten hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer keine konkrete Frage zur Beantwortung gestellt und deshalb von diesem auch keinen Amtsbericht verlangt. Vielmehr will die Vorinstanz vom Beschwerdeführer die Herausgabe der bei diesem befindlichen Untersuchungsakten, welche Urkundencharakter haben (vgl. dazu den Titel vor § 156 der Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974 [ZPO, nGS II 211] und § 157 Abs. 4 ZPO), erzwingen.

4.2 Für die Beweisabnahme und die Beweissicherung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar (§ 24 Abs. 3 VRP).

4.2.1 Ein Dritter ist verpflichtet, die in seinem Gewahrsam befindlichen Urkunden dem Gericht einzureichen, sofern er dies nicht in sinngemässer Anwendung der Regeln über die Zeugnisverweigerung ablehnen darf. Akten von Verwaltungsbehörden sind in sinngemässer Anwendung von § 132 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO einzureichen. In Abwägung der Interessen kann die zuständige Behörde die Herausgabe an die Bedingung knüpfen, dass bestimmte Schutzmassnahmen getroffen werden, oder Kopien oder Auszüge vorlegen (§ 157 Abs. 1 und 4 ZPO). Gestützt auf § 132 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO kann die Verwaltungsbehörde die Edition von Urkunden, welche Amtsgeheimnisse enthalten, verweigern, solange sie von der zuständigen Behörde nicht zur Edition ermächtigt wurde. Das Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis kann von der ersuchten oder der ersuchenden Stelle gestellt werden. Die zuständige Behörde wägt bei der Entbindung vom Amtsgeheimnis das öffentliche Interesse und das Interesse privater Beteiligter an der Geheimhaltung gegen das Interesse an der Wahrheitsfindung im Prozess ab.

4.2.2 Wenn die eine Verwaltungsbehörde von einer anderen die Edition von Akten verlangt, findet § 157 Abs. 4 ZPO im Verwaltungsverfahren trotz der in § 24 Abs. 3 VRP enthaltenen Verweisung keine Anwendung, weil die Verwaltungsbehörden untereinander schon gestützt auf § 20 VRP zur gegenseitigen Rechtshilfe verpflichtet sind. § 157 Abs. 4 ZPO kann im Lichte von § 24 Abs. 3 VRP aber auch nicht dahingehend interpretiert werden, dass Untersuchungsbehörden grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Untersuchungsakten (unter Vorbehalt des Amtsgeheimnisses und einer allfälligen Entbindung von diesem) den Verwaltungsbehörden auf deren Aufforderung hin zur Verfügung zu stellen. § 157 Abs. 4 ZPO verpflichtet nur Verwaltungsbehörden, ihre Akten an Zivilgerichte auszuhändigen, nicht aber Strafuntersuchungsbehörden. Die von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vorgenommene Interpretation von § 157 Abs. 4 ZPO ist vom Wortlaut dieser Bestimmung nicht gedeckt und sprengt damit den Rahmen der Verweisung in § 24 Abs. 3 VRP eindeutig. Es ist nicht zulässig, auf diesem Weg entgegen dem ausdrücklichen Wortlaut von § 157 Abs. 4 ZPO die Strafuntersuchungsbehörden zur Herausgabe von Akten an Verwaltungsbehörden zu verpflichten, nachdem nicht einmal die Zivilgerichte auf- grund dieser Bestimmung eine solche Aktenedition verlangen dürfen. Wenn der Gesetzgeber gewollt hätte, dass auch Strafuntersuchungsbehörden gegenüber Zivilgerichten (und kraft der Verweisung von § 24 Abs. 3 VRP auch gegenüber Verwaltungsbehörden) zur Herausgabe von Urkunden verpflichtet sein sollten, so hätte er dies in der Zivilprozessordnung selber ausdrücklich festhalten müssen.

4.2.3 Für die Edition amtlicher Akten von Verwaltungsbehörden an Zivilgerichte gelten die allgemeinen Editionsregeln nur, soweit es sich um Akten über ein Privatrechtsgeschäft des Gemeinwesens handelt. Im Übrigen aber folgt bei Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Ordnung aus dem Grundsatz der Gewaltentrennung, dass die Verwaltungsbehörden selbst über die Vorlegung ihrer Akten an die Gerichte entscheiden (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N. 9 zu § 184 [Abs. 3 von § 184 ZH-ZPO, auf den sich diese Aussage bezieht, stimmt mit § 157 Abs. 4 SZ-ZPO überein.]). Selbst wenn entgegen den obenstehenden Ausführungen (E. 4.2.2) somit § 157 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 24 Abs. 3 VRP auch für Strafuntersuchungsbehörden massgebend wäre, so erscheint fraglich, ob sich das Akteneditionsrecht in sinngemässer Anwendung dieser Lehrmeinung auch auf die Akten einer Strafuntersuchung erstrecken würde. Vielmehr wäre auch bei einer solchen Konstellation davon auszugehen, dass die Strafuntersuchungsbehörden aufgrund des Gewaltentrennungsgrundssatzes selber über die Edition der Strafuntersuchungsakten entscheiden würden.

4.3.1 Zusammenfassend bedeutet dies, dass die Vorinstanz wohl dafür zuständig ist, die zur Klärung des Sachverhaltes notwendigen Beweise zu erheben. Indes ist es nicht zulässig, dass ein Gemeinderat eine Strafuntersuchungsbehörde in einer Verfügung zur Edition der Strafakten verpflichtet. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, und der angefochtene Beschluss der Vorinstanz ist aufzuheben.

4.3.2 Wenn die Vorinstanz Einsicht in die Strafuntersuchungsakten erhalten möchte, so muss sie gestützt auf § 108 Abs. 2 GO beim zuständigen Untersuchungsrichter ein entsprechendes Gesuch stellen. Wenn die ersuchende Behörde ein schutzwürdiges rechtliches Interesse glaubhaft macht und dieses mit der Amtsfunktion der ersuchenden Behörde zusammenhängt, so dürfte der Aktenedition auch das Amtsgeheimnis, an welches die Strafuntersuchungsbehörde gebunden ist, nicht entgegenstehen (vgl. zur Herausgabepflicht von Untersuchungs- und Gerichtsakten durch die Strafuntersuchungsbehörden und die Strafgerichte an eine Vormundschaftsbehörde: Zeitschrift für Vormundschaftswesen 48/1993, S. 115ff.). Sofern der Untersuchungsrichter die Einsicht verweigert, kann die Vorinstanz an die Aufsichtsbehörde gelangen.

4.3.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Behörde, welche Strafanzeige erstattet hat, der Entscheid auf Verlangen zugestellt wird (§ 139 Abs. 4 GO). Die Vorinstanz hat somit die Möglichkeit, vom Beschwerdeführer die Zustellung des Strafentscheides zu verlangen.

(RRB Nr. 286 vom 23. Februar 1999).

  

43

Strassenwesen

Erfordernis einer Einfahrtsbewilligung für bestehende Einfahrten, wenn in deren Einzugsgebiet Bauvorhaben bewilligt werden (Erw. 4.1–4.4.5).  
 Im konkreten Fall besteht eine Bewilligungspflicht bei einer Vergrösserung einer Wohnung (Erw. 4.5).

Aus den Erwägungen:

4. In materieller Hinsicht ist als Erstes auf die Frage einzugehen, ob im konkreten Fall überhaupt eine Einfahrtsbewilligung erforderlich ist.

4.1 Der Beschwerdeführer verneint diese Frage im Wesentlichen mit der Begründung, es werde vorliegend weder eine neue Zufahrt erstellt noch eine bestehende Zufahrt ausgebaut. § 67 der Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964 (StrV, nGS IV-410) biete deshalb keine gesetzliche Grundlage, um eine Einfahrtsbewilligung zu verlangen. Zudem sei der Anbau, welcher überdies keinen zusätzlichen Verkehr mit sich bringe, auf der von der Kantonsstrasse abgewandten Seite des Hauses geplant.

Demgegenüber hält das Baudepartement fest, für die Ein- und Ausfahrt in die kantonseigene Hauptstrasse sei keine rechtsgültige Einfahrtsbewilligung vorhanden. Es entspreche der Praxis des Baudepartementes, mit jedem Bauvorhaben, das gestützt auf die Strassenverordnung vom Departement beurteilt werden müsse, die bestehende strassenmässige Erschliessung zu überprüfen und, falls erforderlich, gemäss den heutigen Anforderungen anzupassen.

4.2 § 67 Abs. 1 StrV lautet wie folgt:

«Die Anlage neuer sowie der Aufbau bestehender Zugänge und Zufahrten zu öffentlichen Strassen bedürfen einer Bewilligung der Aufsichtsbehörde.»

Beim Begriff «Aufbau», welcher in diesem Zusammenhang wenig Sinn macht, handelt es sich um ein redaktionelles Versehen. Richtig sollte es «Ausbau» heissen, zumal es in der erwähnten Bestimmung um die Bewilligungspflicht für die Anlage (Erstellung) neuer und den Ausbau (bauliche Veränderung, Vergrösserung, Umbau usw.) bestehender Zugänge und Zufahrten geht. Sowohl in der vor dem 7. Februar 1990 bestehenden Fassung dieser Bestimmung als auch in der Vorlage an den Kantonsrat für eine neue Strassenverordnung wird der Begriff «Ausbau» verwendet (Abl 1990, S. 240).

4.3 Gemäss regierungsrätlicher und verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist nicht nur bei der Neuerstellung oder dem Ausbau bestehender Zugänge und Zufahrten, sondern auch dann, wenn ein Bauvorhaben zu einer gesteigerten Benutzung der in eine Kantonsstrasse mündenden Zufahrt führt, eine Einfahrtsbewilligung des Baudepartementes erforderlich (vgl. VGE 596/95 vom 7. September 1995; VGE 572/95 vom 20. Februar 1997; RRB Nr. 1743 vom 22. Oktober 1996; vgl. auch Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., N. 1 zu § 75).

Im konkreten Fall wird keine zusätzliche Wohneinheit erstellt. Hingegen wird die BGF einer bestehenden Wohnung vergrössert, sodass neu ein zusätzlicher Abstellplatz erforderlich wird. Aus dem Erfordernis eines zusätzlichen Abstellplatzes ist abzuleiten, dass auch ein entsprechender – wenngleich minimer – zusätzlicher Mehrverkehr zu erwarten ist. So können in einer grossen Wohnung mehr Personen leben, die über ein eigenes Fahrzeug verfügen (z.B. erwachsene Nachkommen, Untervermietung eines Zimmers usw.), was zu einer stärkeren Belastung der Zufahrt führen kann.

4.4 Im Folgenden ist zu untersuchen, inwieweit der Umfang bzw. die Auswirkungen eines Bauvorhabens sowie die Tatsache, ob bereits eine Einfahrtsbewilligung vorhanden ist oder nicht, einen Einfluss darauf haben, ob eine Einfahrtsbewilligung verlangt oder eine bestehende Bewilligung neu beurteilt werden kann. Dies bedarf, in Ergänzung zur bestehenden Rechtsprechung, einer differenzierten Beurteilung.

4.4.1 Die Erteilung von Einfahrtsbewilligungen (Polizeierlaubnis) in Strassen dient in erster Linie dem öffentlichen Interesse an der Verkehrssicherheit. Es soll im Rahmen des Bewilligungsverfahrens geprüft werden, ob Einfahrten in Strassen den heutigen Anforderungen (Übersichtlichkeit, Einfahrtsradien usw.) genügen und entsprechend verkehrssicher sind. Letztendlich geht es darum, das Risiko von Verkehrsunfällen zu minimieren.

4.4.2 Sofern bereits eine ältere Einfahrtsbewilligung vorliegt, ist § 34 Abs. 1 VRP anwendbar, der die Voraussetzungen für den Widerruf von Verfügungen regelt. Verfügungen können widerrufen werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Zudem ist der Grundsatz des Vertrauensschutzes von Bedeutung. Dieser Grundsatz besagt, dass die Privaten Anspruch darauf haben, in ihrem berechtigten Vertrauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Aufl., Zürich 1998, N. 526).

Mit Bezug auf Bauvorhaben im Bereich von bestehenden Zufahrten ist grundsätzlich zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

4.4.3 Es ist bereits eine Einfahrtsbewilligung vorhanden:

In diesem Fall steht fest, dass die Einfahrtsverhältnisse bereits einmal behördlich untersucht und zumindest im entsprechenden Zeitpunkt als zureichend beurteilt wurden. An die Änderung bzw. Aufhebung der bestehenden Einfahrtsbewilligung dürfen deshalb aufgrund der Anforderungen an den Widerruf von Verfügungen sowie des Vertrauensschutzes entsprechend höhere Anforderungen gestellt werden. Im Lichte dieser Grundsätze und der bisherigen Rechtsprechung ist damit nur bei Bauvorhaben, die zu einer wesentlichen Mehrbelastung der Zufahrt oder zu einer intensiveren Belastung durch andersartigen Verkehr (z.B. Lastwagen) führen, eine Neubeurteilung der Einfahrtsverhältnisse bzw. eine neue Einfahrtsbewilligung erforderlich. Der Entscheid, wann eine Mehrbelastung wesentlich ist, liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. So dürfte beispielsweise bei einem Quartier mit vier Mehrfamilienhäusern und 20 Wohneinheiten, in welchem ein zusätzliches Mehrfamilienhaus mit fünf Wohneinheiten erstellt werden soll, von einer wesentlichen Mehrbelastung der Zufahrt auszugehen sein. Weitere Beispiele sind die gesteigerte Benutzung einer Zufahrt nach Ersetzen eines Einfamilienhauses durch ein Mehrfamilienhaus sowie die Benutzung der bestehenden Zufahrt eines Landwirtschaftsbetriebes für eine Tankstelle oder ein ganzes Wohnquartier (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N. 1 zu § 75). Dagegen ginge es zu weit, bereits bei geringfügigen Mehrbelastungen der Zufahrt (z.B. eine zusätzliche Wohneinheit in einem Quartier von 20 Wohneinheiten) jedesmal geänderte Verhältnisse anzunehmen und eine Neubeurteilung der Einfahrtsverhältnisse zu verlangen.

4.4.4 Es ist noch keine Einfahrtsbewilligung vorhanden:

In diesem Fall wurden die Einfahrtsverhältnisse noch nie behördlich untersucht. Daran, ob bei einem geplanten Bauvorhaben im Bereich der bestehenden Zufahrt eine Einfahrtsbewilligung verlangt werden kann, sind deshalb keine hohen Anforderungen zu stellen. Es sind folgende zwei Untergruppen zu unterscheiden:

          Das Bauvorhaben führt zu keinem Mehrverkehr (z.B. Erstellung Gartenhäuschen oder Geräteschuppen; Umbau Wohnung ohne Erweiterung der BGF):

In solchen Fällen kann keine Einfahrtsbewilligung verlangt werden, da das Vorhaben keinerlei Auswirkungen auf die bestehende Zufahrt hat. Ein Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Einfahrtsverhältnissen fehlt gänzlich, weshalb letztere keiner behördlichen Prüfung zu unterziehen sind. Es besteht denn weder nach § 67 Abs. 1 StrV noch auf- grund der Rechtsprechung eine Grundlage dafür, dass auch im Zusammenhang mit Bauvorhaben, die eine bestehende Zufahrt in keiner Weise zusätzlich belasten, eine Einfahrtsbewilligung verlangt werden kann. Entsprechendes sieht auch § 46 des Entwurfs für eine neue Strassenverordnung nicht vor. Insoweit geht die Praxis des Baudepartementes, welches gemäss den Ausführungen in der Vernehmlassung «mit jedem Bauvorhaben, das gestützt auf die StrV durch das Baudepartement beurteilt werden muss», die bestehende strassenmässige Erschliessung überprüft, zu weit.

          Das Bauvorhaben führt zu Mehrverkehr (z.B. Erstellung neuer Wohnbauten oder Wohneinheiten; relevante Vergrösserungen der BGF bestehender Wohneinheiten):

Selbst dann, wenn ein Bauvorhaben nur zu geringem Mehrverkehr führt, ist es angezeigt, eine Einfahrtsbewilligung zu verlangen. Dies ist damit zu begründen, dass die bestehenden Einfahrtsverhältnisse noch nie seitens der zuständigen Behörde untersucht wurden. Ein Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und den Einfahrtsverhältnissen ist gegeben, weshalb eine behördliche Prüfung der Einfahrt angezeigt ist. Das öffentliche Interesse an einer Überprüfung hinsichtlich Verkehrssicherheit überwiegt das private Interesse an der Beibehaltung des Ist-Zustandes.

In diesem Fall lässt sich eine Bewilligungspflicht auch aus den Regeln über die Gebrauchsrechte an öffentlichen Sachen im Gemeingebrauch ableiten. Sobald nämlich eine Zufahrt in eine Strasse über eine feste bauliche Anlage erfolgt, kann nicht mehr von einer Strassenbenutzung in Form des Gemeingebrauchs gesprochen werden. Bei der Benutzung solchermassen baulich fixierter Zufahrten entsteht an einer Stelle eine Steigerung der Unfallgefahren. Mithin ist von einem gesteigerten Gemeingebrauch auszugehen (vgl. Zimmerlin, a.a.O., N. 1 zu § 75; AGVE 1995, S. 391f.). Der gesteigerte Gemeingebrauch und insbesondere dessen Intensivierung ist nun aber bewilligungspflichtig (vgl. § 48 StrV; § 12 Regierungsratsbeschluss über den Vollzug der Strassengesetzgebung vom 26. Mai 1965, nGS IV-411; RRB Nr. 1506 vom 2. September 1997; VGE 866/97 vom 24. Oktober 1997).

4.4.5 Von der oberwähnten Abgrenzung auszunehmen sind jedoch besonders gefährliche Einfahrten in Strassen, die unter Umständen bereits zu Verkehrsunfällen geführt haben. Wird der zuständigen Aufsichtsbehörde im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens, auch wenn dieses zu keinem Mehrverkehr führt, eine solche gefährliche Einfahrt bekannt, so hat sie auf- grund ihrer Aufsichtsfunktion über die Strassen von Amtes wegen tätig zu werden und für eine Verbesserung der Verkehrssicherheit zu sorgen (vgl. §§ 12–15, 47 und 67 Abs. 2 StrV). Das Interesse an der Verkehrssicherheit geht in solch gravierenden Fällen vor. In schwer wiegenden, zeitlich dringenden Fällen wäre aufgrund der Polizeigeneralklausel unter Umständen sogar eine Polizeinotverfügung in Betracht zu ziehen, welche keiner gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., NN. 1913 und 1954).

Die obigen Ausführungen beziehen sich auf eigene Zufahrten von Privatgrundstücken oder Quartieren in Kantonsstrassen. Ebenfalls ausgenommen sind demnach Einmündungen von Strassen (z.B. Gemeindestrassen), die den Verkehr von mehreren dahinterliegenden Grundstücken bzw. ganzen Gebieten aufnehmen und der Kantonsstrasse zuführen. Bei der Beurteilung solcher Strassen stehen erschliessungsrechtliche Aspekte im Vordergrund.

4.5 Mit Bezug auf den konkreten Fall führt diese differenzierte Rechtsprechung, welche jedoch keine Praxisänderung darstellt, zu folgendem Ergebnis:

Die BGF der bestehenden Wohnung im ersten Obergeschoss des Wohnhauses, welche durch den Anbau vergrössert werden soll, beträgt rund 71 m2. Auch die Erweiterung durch den geplanten Anbau weist eine BGF von 71 m2 auf. Das heisst, die Wohnfläche im ersten Obergeschoss wird durch das Vorhaben verdoppelt und beträgt neu etwa 142 m2. Nach Art. 38 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BauR ist deshalb für die Vergrösserung der BGF über 80 m2 ein zusätzlicher Abstellplatz zu verlangen. Dies wiederum bedeutet, dass davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben einen gewissen Mehrverkehr mit sich bringt. Zusätzliche Abstellplätze werden nämlich nur dann gefordert, wenn auch mit einem Mehrverkehr gerechnet wird. Handelt es sich somit um ein Bauvorhaben, das zu Mehrverkehr führt, und für dessen Zufahrt in die Kantonsstrasse noch keine Einfahrtsbewilligung vorhanden ist, so  hat das Baudepartement zu Recht eine Einfahrtsbewilligung verlangt (vgl. Ziff. 3.4.4, zweite Untergruppe). Insoweit ist der vorinstanzliche Entscheid nicht zu beanstanden.

(RRB Nr. 1296 vom 24. August 1999).

  

44

Planungs- und Baurecht

 Voraussetzungen für den Erlass und Inhalt eines Gestaltungsplanes (Erw. 2).  
 Bei einem überbauten Grundstück gilt nach Abbruch eines Gebäudes für die Berechnung von Höhen und Abständen nicht der Gebäudeboden als gewachsenes Terrain. Massgebend ist grundsätzlich die gewachsene Geländeformation in der unmittelbaren Umgebung im Zeitpunkt des Gebäudeabbruchs. Geländeveränderungen gelten erst als massgebendes gewachsenes Terrain, wenn der ursprüngliche Verlauf nicht mehr eruiert werden kann (Erw. 3.2–3.3).  
 Der Sachverhalt ist von der Baubehörde von Amtes wegen festzustellen (Erw. 3.4).

Aus den Erwägungen:

2. Der Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden (§ 24 Abs. 1 PBG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Lachen vom 22. Oktober 1995 (BauR) sind Gestaltungspläne obligatorisch, wenn der Zonenplan dies für bestimmte Gebiete vorsieht oder eine Arealüberbauung mehr als insgesamt 4000 m2 umfasst. Sofern der Gestaltungsplan mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 PBG). Vorteile im Sinne von Absatz 2 liegen namentlich dann vor, wenn eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist, besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 3 PBG; vgl. auch Art. 28 BauR).

3. Der Haupteinwand der Beschwerdeführerin geht dahin, die Vorinstanz sei beim Erlass des Gestaltungsplanes zu Unrecht vom gestalteten anstatt vom gewachsenen Terrain ausgegangen. Was heute im Gestaltungsplanareal als Aufschüttung und alte Bodenplatte bestehe, sei erst gegen Ende der 60er-Jahre beim Bau der beiden Werkhallen erstellt worden. Da mithin vom tiefer gelegenen, gewachsenen Terrain vor der Aufschüttung ausgegangen werden müsse, sei die zulässige Geschosszahl bzw. Gebäudehöhe durch die beiden Mehrfamilienhäuser überschritten. Entsprechend werde auch der Grenzabstand gegenüber dem Grundstück KTN 533 der Beschwerdeführerin verletzt.

3.2 Liegt eine Geländeveränderung (Aufschüttung/Abtragung) unter freiem Himmel schon längere Zeit zurück (d.h. zehn Jahre oder länger) und ist sie dem umgebenden (benachbarten) Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als gewachsenes Terrain gelten, weil nach einer solch langen Periode der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Bei überbautem Terrain gilt nach dem Abbruch des Gebäudes nicht der Gebäudeboden an sich als gewachsenes Terrain, sondern es ist auf die gewachsene Geländeformation der unmittelbaren Umgebung im Zeitpunkt des Gebäudeabbruches abzustellen (EGV-SZ 1985, S. 47f.). Aus der eingangs erwähnten Definition geht klar hervor, dass im Einzelfall nicht starr auf die 10-Jahres-Frist abzustellen ist, sondern dass in der Regel erst dann angepasstes Terrain als gewachsenes zu qualifizieren ist, wenn der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Es ist also jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen Verlauf aufgrund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen, wobei auch allfällige planerische und/oder geometrische Daten herangezogen werden dürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genügt somit eine Zeitdauer von zehn Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung an die benachbarte Umgebung für die Annahme eines gewachsenen Terrains nicht ohne weiteres (vgl. EGV-SZ 1987, S. 42f.).

3.3 Betrachtet man die von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Ansichtskarten der Gemeinde Lachen, so ist ersichtlich, dass es sich beim Gestaltungsplanareal ursprünglich um regelmässiges, leicht gegen Norden/Nordosten Richtung Zürichsee hin abfallendes Terrain handelte (...). Dafür, dass das Terrain von KTN 128 im Bereich der geplanten Mehrfamilienhäuser in früherer Zeit einmal aufgeschüttet wurde, sprechen verschiedene Tatsachen und Umstände. Dem Gestaltungsplan kann entnommen werden, dass im Bereich der nördlichen Grenze von KTN 128 zum Nachbargrundstück der Beschwerdeführerin hin ein Absatz besteht, d.h. das Grundstück KTN 533 liegt in diesem Bereich rund 2 m tiefer als das im Gestaltungsplan eingetragene, gewachsene Terrain von KTN 128. Auch fällt bei einer Betrachtung der im Plan eingetragenen Höhenkurven auf, dass sich ein grosser Teil des Gestaltungsplanareals auf der Höhe 414 m (flach) befindet, und dass das Terrain im Bereich nördlich der Mehrfamilienhäuser, zwischen der Baubegrenzungslinie und der nördlichen Grenze zu KTN 533, auf kurzer Distanz plötzlich um 2 m (von 414 auf 412 m) absinkt. Dies spricht dafür, dass im fraglichen Bereich eine Aufschüttung von rund 2 m erfolgt ist, wobei das ursprüngliche Terrain aufgrund des benachbarten Terrainverlaufs unter Umständen rekonstruiert werden kann. Im Weiteren hielt der Beschwerdegegner 1 in seiner Vernehmlassung zur Einsprache fest:

«Beim heute vorhandenen Boden handelt es sich um eine Aufschüttung, auf dem die anfangs 80er Jahre abgebrannte Fabrik erstellt wurde. Diese Aufschüttung ist mehrere Jahrzehnte alt ... .»

Alsdann ist Äusserungen des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit einem privatrechtlichen Einspracheverfahren aus dem Jahre 1990 zu entnehmen, dass auf dem Areal Sagenriet Aufschüttungen im Ausmass von etwa einer Geschosshöhe vorgenommen worden seien. Dass im fraglichen Gebiet aufgeschüttet wurde, dürfte deshalb nicht von der Hand zu weisen sein.

Beim vorhandenen Absatz inmitten des früher regelmässig abfallenden Geländes kann demnach kaum von einem der benachbarten Umgebung angepasstem Terrain gesprochen werden. Sodann ist das ursprüngliche, gewachsene Terrain aufgrund der benachbarten Umgebung aller Voraussicht nach eruierbar. Dazu kommt, dass es im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin in erster Linie darum geht, negative Auswirkungen (Lichtentzug, Schattenwurf, Beeinträchtigung der Aussicht usw.) der südlich geplanten Überbauung auf ihr Grundstück abzuwenden. Insofern steht die richtige Festlegung des für die Berechnung der Gebäudehöhe massgebenden Terrains in einem relevanten baurechtlichen Zusammenhang, denn es gilt, Beeinträchtigungen der Nachbarschaft durch übermässig hohe Bauten zu verhindern.

Sollte die Vermutung zutreffen, dass das ursprüngliche, gewachsene Terrain rund 2 m tiefer liegt als von der Vorinstanz angenommen, so wären nach den vorhandenen Baubegrenzungslinien der beiden Mehrfamilienhäuser im nördlichen Bereich Unterschreitungen des externen Grenzabstandes zu KTN 533 von 0.50 m möglich (Gebäudehöhe 12 m), was nicht zulässig ist (vgl. Ziff. 2.1 oben). Die Baubegrenzungslinien als Festlegungen bzw. verbindlicher Planinhalt würden damit zu einem Verstoss gegen die geltenden Abstandsvorschriften führen.

3.4 Die Vorinstanz hat mit der schlichten Begründung, das Niveau des ursprünglichen gewachsenen Terrains sei nicht mehr zuverlässig und genau zu eruieren, auf das gestaltete Terrain (Bodenplatte des abgebrannten Fabrikgebäudes) abgestellt. Auch geht sie zu Unrecht davon aus, bei der zehnjährigen Frist handle es sich um eine absolute Frist, d.h. nach zehn Jahren sei auf jeden Fall vom gestalteten Terrain auszugehen. Sie verkennt, dass die erwähnte Frist gemäss der unter Ziff. 2.2 oben dargelegten Rechtsprechung dann nicht gilt, wenn der ursprüngliche Verlauf des Terrains auf- grund der unmittelbaren Umgebung rekonstruiert werden kann.

Insoweit hat die Vorinstanz den Sachverhalt zu wenig abgeklärt. Insbesondere liegen keine schlüssigen Angaben und Abklärungen vor, weshalb das ursprüngliche Terrain unter Einbezug der unmittelbaren Umgebung nördlich und östlich des Gestaltungsplanareals nach Auffassung der Vorinstanz nicht mehr eruiert werden kann. Es fehlen sowohl technische Erhebungen (z.B. Beurteilung des Absatzes von KTN 128 zu KTN 533, Ausmass der Absenkung) als auch Vergleiche mit Bauvorhaben in der unmittelbaren Nachbarschaft, deren Gesuchs- und Planunterlagen in Bezug auf das gewachsene Terrain des betreffenden Grundstücks sowie auch desjenigen von KTN 128 allenfalls genauer Aufschluss geben. Sodann hätte die Möglichkeit bestanden, bei bekannten, älteren Personen, die das fragliche Gebiet gut kennen, schriftliche Auskünfte einzuholen, um Näheres über die Aufschüttungen, insbesondere auch den Zeitpunkt der Vornahme, in Erfahrung zu bringen (vgl. § 24 Abs. 1 lit. b Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II-225). (...)

Die Vorinstanz ist mithin ihrer Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 18 VRP) nur ungenügend nachgekommen. Solche Versäumnisse sind nicht vom Regierungsrat nachzuholen. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zur Vornahme der erforderlichen Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(RRB Nr. 102 vom 26. Januar 1999).

  

45

Planungs- und Baurecht

 Bei der Erweiterung einer bestehenden Baute sind grundsätzlich nur für den Mehrbedarf Abstellplätze zu errichten. Für bestehende Bauten sind lediglich dann neue Parkplätze zu erstellen, wenn der Bauherr einer früher verfügten Auflage, Parkplätze zu errichten, nicht nachgekommen ist oder ohne Bewilligung bauliche Veränderungen verwirklicht hat (Erw. 2).  
 Feststellung von Nutzungsänderungen (Erw. 3).  
 Kann die erforderliche Zahl Parkplätze nicht erstellt werden oder ist deren Erstellung unzumutbar, so ist von der Erstellungspflicht zu befreien und statt dessen die Leistung von Ersatzabgaben zu verfügen (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

2. Bei neuen Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstellflächen für Motorfahrzeuge auf privatem Grund zu schaffen und dauernd zu diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflicht zur Schaffung von Abstellflächen im Umfang des durch die baulichen Vorkehren geschaffenen Mehrbedarfs (§ 58 Abs. 1 PBG).

Die Zahl der Motorfahrzeugabstellplätze ist unter Berücksichtigung folgender Richtlinien festzusetzen. Bei Wohnbauten je Wohnung bzw. 100 m2 Bruttonutzfläche 1.5 Abstellplätze, wobei Garagenvorplätze nicht als Abstellplätze angerechnet werden. Zusätzlich sind bei Mehrfamilienhäusern mit mindestens vier Wohnungen 1/4 der erforderlichen Abstellplätze für Besucher vorzusehen und als Besucherparkplätze zu markieren. Pro Einfamilienhaus genügen zwei Abstellplätze (Art. 20 Abs. 1 lit. a BauR).

2.1 Der Beschwerdeführer beabsichtigt eine Sanierung des bestehenden Flachdaches und den Einbau von vier zusätzlichen Wohnungen. Unbestrittenermassen handelt es sich bei diesem Bauvorhaben um eine Erweiterung der bestehenden Baute. Da das kommunale Baureglement keine Regelung über die Errechnung der erforderlichen Abstellplätze bei Erweiterung einer bestehenden Baute enthält, ist auf das PBG zurückzugreifen. Gestützt auf § 58 PBG ist bei der Erweiterung einer bestehenden Baute grundsätzlich nur der Mehrbedarf an Abstellplätzen zu ermitteln. Nach Ansicht der Vorinstanz ist auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers die nötige Anzahl Parkplätze aber bereits ohne Berücksichtigung des umstrittenen Bauvorhabens nicht vorhanden, weshalb nicht nur der Mehrbedarf berücksichtigt, sondern eine Gesamtbeurteilung der Parkplatzsituation vorgenommen werden müsse. In ihrer Vernehmlassung führte die Vorinstanz aus, dass bereits im heutigen Zeitpunkt 14 Parkplätze fehlen würden und das Baugesuch zusätzliche Parkplätze nötig machen würde. (Berechnung des Parkplatzbedarfs).

2.2 Gemäss § 72 Abs. 1 PBG sind bestehende, rechtmässig erstellte Bauten und Anlagen, die den neuen Vorschriften widersprechen, in ihrem Bestande garantiert. Ob für die Liegenschaft des Beschwerdeführers genügend Parkplätze vorhanden sind, ist nach den Baubewilligungen zu beurteilen, die dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erteilt worden sind. Dabei ist nur zu prüfen, ob die in diesen Baubewilligungen verlangten Parkplätze erstellt worden sind und auch dauernd zu diesem Zweck erhalten werden. Hat der Beschwerdeführer die verlangte Anzahl Parkplätze erstellt und stehen diese auch als Abstellflächen zur Verfügung, so verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Besitzstandsgarantie, dass die Vorinstanz auf die rechtskräftig erteilten Baubewilligungen zurückkommt und nachträglich zusätzliche Parkplätze verlangt. Eine Neubeurteilung der Parkplatzfrage wäre hingegen dann zulässig, wenn in der Zwischenzeit eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung stattgefunden hätte.

2.3 Auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers stehen zwei Gebäude, welche in den Jahren 1923 und 1963 erbaut worden sind. Das PBG ist am 1. September 1988 in Kraft getreten. Demzufolge war bei der Bewilligung der beiden Gebäude auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers noch das alte kantonale Baugesetz vom 1. Dezember 1899 anwendbar. In diesem Gesetz findet sich nun aber keine Bestimmung, welche für den Bau bzw. für die Änderung oder Erweiterung einer bestehenden Baute eine Pflicht zur Erstellung von Parkplätzen enthalten würde. Wie die Vorinstanz ausführt, wurden die Bewilligungen für diese Bauten denn auch nicht mit der Auflage zur Erstellung von Abstellplätzen erteilt. Folglich kann der Beschwerdeführer nicht im Nachhinein dazu verpflichtet werden, für die damals bewilligten Bauten Abstellplätze zu erstellen, obwohl die inzwischen in Rechtskraft erwachsenen Baubewilligungen keine solche Pflicht enthalten. Der Beschwerdeführer kann sich insoweit auf die Besitzstandsgarantie berufen.

3. Die Vorinstanz führt aus, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers in der Vergangenheit verschiedentlich umgenutzt worden sei, ohne dass die dafür erforderlichen Bewilligungen eingeholt wurden.

3.1 Nach Art. 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden (vgl. auch § 75 Abs. 1 PBG). Bauten und Anlagen werden namentlich dann geändert, wenn sie äusserlich umgestaltet, erweitert, erheblich umgebaut oder einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 2 PBG). Auch Zweckänderungen, die äusserlich nicht in Erscheinung treten, können einer Bewilligungspflicht unterliegen. Zwar ist nicht jede Zweckänderung planungsrechtlich von Belang. Aus der Sicht des Bundesrechts fallen Zweckänderungen jedoch dann in Betracht, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen. Dies ist dann der Fall, wenn eine Zweckänderung die Erschliessung belastet (Mehrbelastung) oder die Umwelt mit neuen bzw. stärkeren Immissionen beeinträchtigt (EGV-SZ 1993, Nr. 61; RRB Nr. 1112 vom 24. Juni 1997).

3.2 Die beiden auf der Liegenschaft des Beschwerdeführers errichteten Gebäude liegen in der Wohn- und Gewerbezone (WG 3). Die von der Vorinstanz geltend gemachten Nutzungsänderungen können nun aber vom Regierungsrat mangels genügender Unterlagen und Abklärungen, welche in den Aufgabenbereich der Vorinstanz fallen, nicht näher überprüft werden. Insbesondere liegen keine Unterlagen vor, woraus hervorgehen würde, welche Nutzungsänderungen stattgefunden haben und ob sie planungsrechtlich von Belang sind. Auch steht aufgrund der vorhandenen Unterlagen nicht fest, wann die geltend gemachten Nutzungsänderungen vorgenommen worden sind. Die Sache ist somit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 VRP). Diese hat die entsprechenden Abklärungen vorzunehmen, den durch die Zweckänderungen entstandenen Mehrbedarf an Abstellplätzen zu berechnen und neu zu entscheiden. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen.

4. Um allfällige Weiterungen des Verfahrens zu vermeiden, sind am Rande noch folgende Ausführungen zu machen.

4.1 Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob die geltend gemachten Nutzungsänderungen planungsrechtlich wesentlich sind und wann sie stattgefunden haben. Ein baurechtserhebliches Verhalten ist formell rechtswidrig, wenn es trotz bestehender Bewilligungspflicht nicht vollumfänglich durch eine formell einwandfreie Bewilligung gedeckt ist. Sind die Nutzungsänderungen planungsrechtlich bedeutsam, so erwächst der Vorinstanz als unmittelbare verwaltungsrechtliche Folge formell rechtswidriger Bautätigkeit die Pflicht, von Amtes wegen ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen. Dabei hat sie zu beachten, dass nachträgliche Baubewilligungen (für bereits errichtete Bauwerke bzw. Erweiterungen oder Änderungen einer bestehenden Baute) sich nicht auf das Recht stützen, das zurzeit des Entscheides in Kraft steht, sondern auf jene Vorschriften, die bei rechtzeitiger Baueingabe Anwendung gefunden hätten; neues milderes Recht bleibt jedoch vorbehalten (EGV-SZ 1988, Nr. 5, E. 3; BGE 123 II 252). Gemäss § 12 des alten kommunalen Baureglementes der Gemeinde X. (in Kraft getreten am 29. Mai 1984) setzen Neu-, wesentliche Um- und Erweiterungsbauten sowie Änderungen in der Zweckbestimmung die Errichtung von genügenden Motorfahrzeugplätzen auf privatem Grund voraus. Damit hat schon während der Geltung des alten Baureglementes der Gemeinde X. eine Pflicht zur Erstellung von Abstellplätzen bestanden. Demzufolge unterstehen jene Nutzungsänderungen, welche nach Inkrafttreten des kommunalen Baureglementes vorgenommen wurden und für die zu Unrecht keine Baubewilligung erteilt worden ist, der Parkplatzerstellungspflicht nach Art. 12 aBauR. Anders sieht es hingegen aus für die Nutzungsänderungen, welche als nicht wesentlich zu qualifizieren sind sowie für solche, welche vor dem 29. Mai 1984 vorgenommen worden sind. Diese unterliegen der Parkplatzerstellungspflicht nicht. Diese Umstände wird die Vorinstanz bei der Beurteilung der Parkplatzerstellungspflicht zu berücksichtigen haben.

4.2.1 Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgabe an die Gemeinde zu leisten, die zweckgebunden für den Bau und Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen zu verwenden ist (§ 58 Abs. 2 PBG; Art. 20 Abs. 2 lit. a BauR). Die Ersatzabgabe je Abstellplatz beträgt Fr. 4000.– und wird mit der Rechtskraft der Baubewilligung fällig. Die Höhe der Ersatzabgabe basiert auf dem Zürcher Baukostenindex vom 1.10.1989 (155.8 Punkte) und wird jeweils auf den 1. Januar jeden Jahres angepasst (Art. 20 Abs. 2 lit. b BauR).

4.2.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung ist auf die Erstellung von Abstellplätzen grundsätzlich dann zu verzichten, wenn sie für die Bauherrschaft wegen der örtlichen Verhältnisse nicht möglich ist. Unmöglichkeit der Erstellung bedeutet objektive Unmöglichkeit, die sowohl auf tatsächlichen (Grundstücksgrössen) als auch auf rechtlichen Umständen beruhen kann (Fritz Frey, Die Erstellungspflicht von Abstellplätzen für Motorfahrzeuge nach zürcherischem Recht, 1987, S. 79; EGV-SZ 1993, Nr. 11, E. 3a).

4.2.3 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz ist das Grundstück des Beschwerdeführers bereits heute weitgehend überbaut. Die Vorinstanz wird deshalb aufgrund der vorhandenen Gegebenheiten prüfen müssen, ob die Erstellung weiterer Abstellplätze möglich ist. Neben der objektiven Möglichkeit ist auch die Zumutbarkeit zu prüfen. Die Grenze der Zumutbarkeit ist dann überschritten, wenn die tatsächliche Erfüllung der Baupflicht auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit unverhältnismässigen Kosten verbunden wäre (Frey, a.a.O., S. 79). Die Erstellung beispielsweise einer Tiefgarage unter den bestehenden Gebäuden würde, selbst wenn sie bautechnisch möglich sein sollte, zu enormen Kosten führen, die in keinem Verhältnis mehr zum Nutzen stehen würden (EGV-SZ 1993, Nr. 11, E. 3b).

Bei der Baubewilligung handelt es sich um eine Polizeierlaubnis. Sind sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt, bzw. entspricht ein Projekt allen massgebenden Vorschriften, so hat der Betroffene einen Anspruch auf Erteilung der Baubewilligung (Mäder, a.a.O., N. 23). Die kantonalen Bauvorschriften setzen u.a. das Erstellen genügender Abstellplätze für Motorfahrzeuge voraus (§ 58 PBG). Der Gesetzgeber hat die grundsätzlich vorgeschriebene Parkplatzerstellungspflicht aber insoweit relativiert, als unter gewissen Umständen an Stelle der Erstellungspflicht von Abstellflächen die Möglichkeit der Leistung einer Ersatzabgabe besteht. Das Fehlen eigener Abstellplätze stellt deshalb keinen absoluten Bauverweigerungsgrund dar (vgl. Frey, a.a.O., S. 82). Kommt die Bewilligungsbehörde zum Schluss, dass die Schaffung eigener Abstellplätze dem Baupflichtigen unmöglich oder unzumutbar ist, so führt dies nicht zwingend dazu, dass die Baubewilligung allein wegen der fehlenden Parkplätze zu verweigern ist.

In diesem Zusammenhang ist zudem festzuhalten, dass das Gesetz keine Bestimmung enthält, welche die Anzahl Parkplätze, die durch die Leistung einer Ersatzabgabe abgelöst werden können, beschränken würde. Nach dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung dürfte deshalb auch eine Abgeltung von mehr als drei oder vier Parkplätzen zulässig sein (vgl. dazu BGE 97 I 792 und BGE 99 Ia 71, wo von einer Ersatzabgabe für 10 bzw. 44 fehlende Abstellplätze die Rede ist). Für diese Auslegung spricht auch die Tatsache, dass die aus den Ersatzabgaben geäufneten Geldmittel einer engen gesetzlichen Zweckbindung unterliegen. Es steht also nicht im Belieben der Gemeinden, zu welchen Zwecken sie die von ihnen erhobenen Ersatzabgaben verwenden möchten. Vielmehr dürfen diese einzig für den Bau und den Betrieb öffentlicher Parkierungsanlagen verwendet werden (§ 58 Abs. 2 PBG; EGV-SZ 1991, Nr. 12, E. 3; § 5 Abs. 1 Bst. e Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995 [nGS I-71]). Die Vorinstanz wird deshalb die vom Beschwerdeführer allenfalls zu entrichtende Parkplatzersatzabgabe bestimmungsgemäss einsetzen müssen und wird dadurch zu einer gewissen Entschärfung und Entlastung der zurzeit unbefriedigenden Parkplatzsituation beitragen können.

(RRB Nr. 1335 vom 31. August 1999).

 

46

Planungs- und Baurecht

 Wiedererwägung, Widerruf und Revision (Erw. 3).  
 Voraussetzungen für eine Anpassung einer rechtskräftigen Baubewilligung, in welcher Ersatzabgaben für die Entbindung von der Parkplatzerstellungspflicht festgelegt wurden (Erw. 3.2.1–3.3.2.3).

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Beschwerdeführer fordert die Ersatzabgabe (Fr. 6000.–) zurück, die er gemäss Baubewilligung vom 25. September 1985 bzw. vom 9. Oktober 1985 für zwei Parkplätze, die er damals gestützt auf Art. 22 des alten Baureglementes für die Dachwohnung hätte erstellen müssen, geleistet hatte. (...). Ob und allenfalls wann eine geleistete Ersatzabgabe zurückerstattet werden kann bzw. muss, ist jedoch weder im kantonalen noch kommunalen Recht geregelt.

3.1 Als Wiedererwägungsgesuch versteht man einen blossen Rechtsbehelf, der sich an die verfügende Instanz während laufender Einsprache- oder Beschwerdefrist richtet; weiter wird als Wiedererwägung auch ein Neuentscheid der Vorinstanz während eines hängigen Beschwerdeverfahrens bezeichnet. Die Abänderung rechtskräftiger Verfügungen aus nachträglich eingetretenen Gründen wird als Widerruf bezeichnet (vgl. auch § 34 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, nGS II-225, VRP). Das Gesuch um Widerruf einer Verfügung aus nachträglich eingetretenen Gründen wird ebenfalls als Wiedererwägungsgesuch bezeichnet. Sollen hingegen formell rechtskräftige Verfügungen, welche fehlerhaft zustande gekommen sind, abgeändert werden, so gelangt die Revision zur Anwendung (§§ 61 VRP; VGE 341/96 vom 27. September 1996 mit Hinweis auf Alfred Kölz, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Zürich 1978, Rz. 44 zu § 20; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 165ff.).

3.2.1 Im vorliegenden Fall geht es um die Anpassung einer rechtskräftigen Verfügung (Baubewilligung) an veränderte Verhältnisse, wie dies in § 34 Abs. 1 VRP vorgesehen ist, und nicht um die Aufhebung einer formell rechtskräftigen, bereits ursprünglich fehlerhaften Verfügung, die in einem Revisionsverfahren vorzunehmen wäre. Nach § 34 Abs. 1 VRP können Verfügungen auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen von der erlassenden Behörde oder der Aufsichtsbehörde ausserhalb eines Revisionsverfahrens abgeändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Abs. 2 dieser Bestimmung sieht zwar vor, dass auf ein Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werden muss. Trotz dieser Regelung hat der Einzelne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gestützt auf Art. 4 BV unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Wiedererwägung. Diese aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätze über das rechtliche Gehör gehen dem kantonalen Recht vor, selbst wenn dieses eine Verpflichtung überhaupt verneint oder einer solchen nur eine hinter den Anforderungen von Art. 4 BV zurückbleibende Tragweite verleiht (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1426; Gadola, a.a.O., S. 166 und S. 173; BGE 120 Ib 46f., 105 Ia 218; RRB Nr. 356 vom 27. Februar 1996, S. 5f. mit Hinweisen).

Gemäss den von der Rechtsprechung und Lehre aus Art. 4 BV abgeleiteten Grundsätzen ist eine Behörde dann verpflichtet, sich mit einem Wiedererwägungsgesuch zu befassen, wenn sich die Verhältnisse seit dem ersten Entscheid erheblich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller Tatsachen und Beweismittel anführt, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder hiefür keine Veranlassung bestand (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 1426; Gadola, a.a.O., S. 173; BGE 120 Ib 46f. mit Hinweisen; RRB Nr. 356 vom 27. Februar 1996, S. 5 mit Hinweisen).

3.2.2 Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist freilich nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder in Frage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (BGE 120 Ib 47 mit Hinweisen; Gadola, a.a.O., S. 167f. und S. 172).

Ein Wiedererwägungsgesuch kann zwar grundsätzlich nach herrschender Lehre jederzeit gestellt werden. Hingegen müssen der Möglichkeit der Wiedererwägung aus Gründen der Rechtssicherheit auch zeitliche Grenzen gesetzt sein (Gadola, a.a.O., S. 168f. mit Hinweis auf BGE 113 Ia 154).

3.3.1 Die nachträgliche Erfüllung der primären Parkplatzerstellungspflicht hat zur Folge, dass der Rechtsgrund für die geleistete Ersatzabgabe weggefallen ist. Dieser Umstand bewirkt eine gegenüber dem der Baubewilligung zugrunde liegenden Tatbestand wesentlich veränderte Sachlage. Die Vorinstanz hat deshalb das Begehren des Beschwerdeführers auf Rückerstattung der im Jahre 1985 geleisteten Ersatzabgabe zu Recht entgegengenommen und beurteilt.

3.3.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch «infolge Verjährung» des Rückerstattungsanspruchs abgewiesen. Sie wendete dabei in analoger Weise die 10-jährige Frist gemäss Art. 127 OR an und berechnete diese ab dem Zeitpunkt, als die fragliche Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen war (anfangs November 1985). Die (rückwirkend) als formelles Gesuch betrachtete Eingabe vom 30. August 1996 sei deshalb auf jeden Fall verspätet.

Diese Beurteilung der Vorinstanz ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, und zwar aus folgenden Gründen:

3.3.2.1 Wie bereits erwähnt, muss aus Gründen der Rechtssicherheit eine zeitliche Begrenzung der Wiedererwägungsmöglichkeit statuiert werden. Rechtskräftige Entscheide sollen nach einer gewissen Zeit nicht mehr in Frage gestellt werden können, was auch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist. Je länger ein Bauherr seiner Parkplatzerstellungspflicht zu- lasten der Öffentlichkeit nicht nachgekommen ist, umso weniger vertretbar ist eine Rückzahlung der Ersatzabgabe. Denn der Bauherr musste ja bezahlen, weil er mit dem zusätzlichen Verkehr auslösenden Bauvorhaben ein Bedürfnis nach Parkraum schuf, das er selbst auf privatem Grund nicht befriedigen konnte und deshalb die öffentlichen, für den ruhenden Verkehr reservierten Abstellflächen in Anspruch nehmen musste. Diese Begünstigung musste er finanziell abgelten. Je länger er aber von dieser Privilegierung profitieren konnte, umso mehr ist es gerechtfertigt, wenn die geleistete Ersatzabgabe dem Gemeinwesen verbleibt, das für den öffentlichen Parkraum an sich wie auch für dessen Unterhalt zu sorgen hat. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Bauherr effektiv öffentlichen Parkraum belegt hat, was der Beschwerdeführer für sich in Abrede stellt. Abgesehen davon, dass ein solcher Nachweis nur schwer zu erbringen wäre (der Beschwerdeführer muss sich auch das Parkieren seiner Kunden anrechnen lassen), ist allein massgebend, dass ein Grundeigentümer seiner primären Parkplatzerstellungspflicht nicht nachkommen kann, was sich für die Öffentlichkeit negativ auswirkt. Mit der Ersatzabgabe wird eine Begünstigung ausgeglichen unabhängig davon, ob der Betroffene davon effektiv profitiert (so ist z.B. eine sog. Vorzugslast auch dann geschuldet, wenn der wirtschaftliche Sondervorteil, der mit ihr ausgeglichen wird, nicht ausgenützt wird; vgl. Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 342f.).

3.3.2.2 Im Weitern muss auch davon ausgegangen werden, dass nach einer gewissen Zeit die aufgrund einer bestimmten Baubewilligung als Ersatzabgabe eingenommenen Gelder bereits zweckgebunden ausgegeben wurden. Der Vertrauensgrundsatz, auf den sich auch das Gemeinwesen berufen kann, darf gemäss § 34 Abs. 1 VRP durch den Widerruf einer Verfügung ebenfalls nicht verletzt werden. Dies wäre jedoch der Fall, wenn es damit rechnen müsste, zeitlich unbeschränkt mit Rückerstattungsansprüchen konfrontiert zu werden. Wäre dies möglich, würde zudem die Gefahr bestehen, dass das Gemeinwesen seine Pflicht, mit den zweckgebundenen Finanzmitteln öffentlichen Parkraum zu schaffen und zu unterhalten, vernachlässigt. Je mehr öffentliche Parkierungsmöglichkeiten bestehen, und die Gemeinde die eingenommenen Ersatzabgaben bestimmungsgemäss verwendet hat, umso gewichtiger ist auch das öffentliche Interesse, das gegen den Widerruf einer rechtskräftig festgesetzten Ersatzabgabepflicht spricht (§ 34 Abs. 1 VRP).

3.3.2.3 Was die zeitliche Begrenzung betrifft, ist auf die diesbezüglichen Revisionsvorschriften abzustellen. Gemäss § 62 VRP muss ein Revisions- bzw. Wiedererwägungsbehren innert 90 Tagen seit Feststellung des Widerrufsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren seit Erlass der Verfügung, die widerrufen bzw. abgeändert werden soll, eingereicht werden. Wiedererwägung und Revision sind inhaltlich und wirkungsmässig praktisch identisch, sodass sich eine analoge Anwendungsweise dieser relativen und absoluten Revisionsfristen geradezu aufdrängt (Gadola, a.a.O., S. 168f.; vgl. auch Frey, a.a.O., S. 121, der auf die Regelung der Stadt Winterthur verweist, wonach ein Rückerstattungsanspruch nach Ablauf von zehn Jahren vom Bezug des Gebäudes oder der rechtskräftigen Festsetzung der Ersatzabgabe erlischt).

Der Beschwerdeführer befürwortet ebenfalls eine zehnjährige Frist. Nicht zugestimmt werden kann hingegen seiner Auffassung, dass der Fristenlauf erst im Zeitpunkt der Erfüllung der Parkplatzerstellungspflicht beginnt. Denn damit würde der Eintritt der Verjährung bzw. Verwirkung des Rückerstattungsanspruchs auf einen unbestimmten Zeitpunkt in die Zukunft verlegt, was insbesondere mit der Rechtssicherheit nicht zu vereinbaren wäre.

Da der Beschwerdeführer demzufolge sein Rückerstattungsbegehren spätestens Ende 1995 hätte einreichen müssen, war er mit seinem Gesuch auf jeden Fall verspätet, so dass es die Vorinstanz zu Recht abgewiesen hat. Die Beschwerde ist schon aus diesem Grunde ebenfalls abzuweisen.

(RRB Nr. 416 vom 16. März 1999).

  

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Planungs- und Baurecht

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Standortgebundenheit (Ziff. 1, 4); Bestandesschutz (Ziff. 1); teilweise Änderung (Ziff. 2, 5); Bewilligungspflicht (Ziff. 3, 5); Nutzung eines Moorbiotops (Ziff. 3).

1.         Eine Forellenzucht, die in künstlich angelegten, betonierten Teichen betrieben, über ein Röhrensystem mit Quellwasser versorgt und ausschliesslich mit zugekauftem Futter betrieben wird, ist in der Landwirtschaftszone nicht zonenkonform. Sie ist ausserdem nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Eine bestehende Fischzuchtanlage geniesst Bestandesschutz. Dies genügt allerdings nicht, um die Standortgebundenheit zu bejahen und daraus die Bewilligungsfähigkeit aller weiteren dem Betrieb dienenden Bauten und Anlagen abzuleiten. Entsprechend ist auch die Zufahrtsstrasse als betriebliche Nebenanlage nicht bewilligbar (BGE 1A. 88/1999 vom 8. November 1999).

2.         Die Erweiterung einer Deponie um einen Kiesumschlagplatz stellt keine teilweise Änderung mehr dar, wenn der Betrieb des Umschlagplatzes im Vergleich zum bewilligten Betrieb für die Deponie stark erweiterte Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, die Erschliessung und die Umwelt zur Folge hat. Davon ist auch dann auszugehen, wenn die flächenmässige Erweiterung von untergeordneter Bedeutung ist (RRB Nr. 1816 vom 16. November 1999).

3.         Eine maschinell vorgenommene, grossflächige Bodenveränderung in einem Flachmoor stellt eine bewilligungspflichtige Anlage dar. In einem Moorbiotop ist die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nur dann weiterhin gewährleistet, wenn sie schutzzielverträglich ist. Es kann nicht dem Sinn von Art. 24sexies Abs. 5 BV entsprechen, eine Nutzungsform zuzulassen, die letztlich zur Zerstörung des Schutzobjektes führt. Keinesfalls privilegiert sie Erweiterungen und Umnutzungen, welche zu einer Mehrbelastung der Moorbiotope führen. Als Intensivierung gilt dabei jede Landnutzungsform, mit der eine Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt einhergeht (RRB Nr. 1645 vom 19. Oktober 1999).

4.         Eine Bergwirtschaft gilt in der Regel als standortgebunden. Für eine Erweiterung ist allerdings ein besonderes betriebswirtschaftliches oder technisches Bedürfnis, diese Bauten und Anlagen am vorgesehenen Ort zu erstellen, erforderlich (RRB Nr. 1171 vom 3. August 1999).

5.         Bei einer Pergola handelt es sich um eine bewilligungspflichtige Anlage. Hingegen entfällt die Bewilligungspflicht für Pflanzentöpfe mit Sträuchern. Die Errichtung einer festen mit einem bestehenden Haus verbundenen Pergola stellt eine teilweise Änderung dar. Soweit sie nur geringfügig in Erscheinung tritt und die Wesensgleichheit des Hauses wahrt, kann sie bewilligt werden (RRB Nr. 651 vom 20. April 1999).

  

48

Arbeitsvergebung

 – Die Vergebung des Winterdienstes für Bezirksstrassen untersteht nicht der Interkantonalen Vereinbarung für das öffentliche Beschaffungswesen (Erw. 3.1).  
 Umsetzung des Binnenmarktgesetzes im Kanton Schwyz (Erw. 3.3).
 Strassenunterhaltsarbeiten, insbesondere der Winterdienst, fallen unter den Geltungsbereich der kantonalen Submissionsverordnung (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3. Wie sich aus dem Auskunftsbericht des Tiefbauamtes, aber auch aus den Stellungnahmen des Bezirksrates X. ergibt, gingen die zuständigen Verwaltungsbehörden im Kanton Schwyz bislang davon aus, dass die Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst nicht nach förmlichen Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Die Beschwerdeführerin geht sodann – wenn auch aus andern Überlegungen – in der Beschwerdeschrift ebenfalls davon aus, dass die Vergebung der Winterdienstarbeiten auf den Bezirksstrassen nicht in den Geltungsbereich der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung) vom 6. Februar 1976 (nGS IV-494/SubmV) fällt.

3.1 § 1 Abs. 4 SubmV behält die Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und des dazu erlassenen Ausführungsrechts vor. Die Anwendung der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 25. November 1994, SR 173.056.4/nGS IV-494b, hängt von der Art des Auftrages, vom Schwellenwert und vom Auftraggeber sowie vom Anbieter ab (Art. 6ff.). Der Vereinbarung, die der Umsetzung des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen dient, unterstehen die Gemeinden, die Gemeindeverbände und andere öffentlichrechtliche Körperschaften gegenüber jenen Kantonen und Vertragsstaaten des GATT-Übereinkommens, die Gegenrecht gewähren (Art. 8 Abs. 1 lit. b IVöB). Gegenrechtsvereinbarungen mit anderen Staaten und Kantonen im Sinne der erwähnten Vorschrift bestehen derzeit nicht (vgl. Peter Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 81). Dementsprechend ist die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen und das dazu erlassene Ausführungsrecht grundsätzlich für die Gemeinden und somit die Bezirke nicht anwendbar. Da der Bezirk X. vorliegend zudem nicht in den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation tätig wird, gelangt die Vereinbarung auch nicht aufgrund von Art. 8 Abs. 1 lit. c zur Anwendung (für die Verkehrsversorgung, die den normalen Strassenbau nicht mitumfasst, vgl. Annex 3 zum GATT/WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (AS 1996, S. 609). Nicht weiter einzugehen ist somit auf die Frage, ob die Schwellenwerte gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. b IVöB i.V. mit § 4 VVIVöB erreicht werden.

3.2 Kommt die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen nicht zur Anwendung, so stellt sich die Frage, ob die Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst auf den Bezirksstrassen nach der kantonalen Submissionsverordnung zu vergeben sind. Diesem Erlass unterstehen zunächst die Arbeiten und Lieferungen, die der Kanton und seine Anstalten ausführen lassen (§ 1 Abs. 1 SubmV). Ferner sind ihr auch Arbeiten und Lieferungen öffentlichrechtlicher Körperschaften und Anstalten, an die der Kanton Beiträge leistet, unterstellt. Der Bezirk X. erhält für den Strassenunterhalt keine Kantonsbeiträge. Entsprechend fallen die umstrittenen Unterhaltsarbeiten nicht unmittelbar in den Geltungsbereich der kantonalen Submissionsverordnung.

3.3 Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02/BGBM) verbietet es den Kantonen, Gemeinden und anderen Trägern  kantonaler oder kommunaler Aufgaben, Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz den freien Zugang zum Markt bei öffentlichen Beschaffungen zu beschränken. Kantone und Gemeinden sowie andere Träger kantonaler und kommunaler Aufgaben sorgen dafür, dass die Vorhaben für umfangreiche öffentliche Einkäufe, Dienstleistungen und Bauten sowie die Kriterien für Teilnahme und Zuschlag amtlich publiziert werden. Sie berücksichtigen dabei die vom Bund eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen (Art. 5 Abs. 2 BGBM). Um das Binnenmarktgesetz materiell umzusetzen, hat das Justizdepartement in einem Kreisschreiben vom 4. August 1998 festgehalten, dass fortan für die Submissionsverordnung – wenigstens praktisch – von einem weiteren Geltungsbereich auszugehen ist. Dies bedeutet nach dem erwähnten Kreisschreiben, dass die Bezirke und Gemeinden die Submissionsverordnung unabhängig davon anwenden, ob sie Kantonsbeiträge erhalten oder nicht (Ziffer 3.4.1). Dies hat für den vorliegenden Fall zur Folge, dass der Bezirk X. bei der Vergebung der Unterhaltsarbeiten im Winterdienst namentlich an das Diskriminierungsverbot und das Wettbewerbsprinzip gebunden ist. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze hat er gemäss der Weisung des Justizdepartementes die kantonale Submissionsverordnung wenigstens sinngemäss anzuwenden.

4.1 Nach der neueren Rechtsprechung von Verwaltungsgericht und Regierungsrat unterstehen der Submissionsverordnung auch alle Dienstleistungen (vgl. VGE 802/96 vom 7. November 1996, EGV-SZ 1996, Nr. 14). Aufgrund des Wortlautes ist nicht einzusehen, weshalb die Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst auf Strassen nicht auch in den Geltungsbereich der Submissionsverordnung fallen. Scheinbar gehen auch andere Kantone davon aus, dass solche Arbeiten nach den Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen vergeben werden sollen (vgl. Informationsschrift der Kommission für das öffentliche Beschaffungswesen des Kantons Zürich, S. 10). Das kantonale Tiefbauamt vertritt im Mitbericht die Auffassung, dass auch für den Unterhaltsdienst eine öffentliche Submission durchgeführt werden kann. Allerdings gibt das kantonale Tiefbauamt zu bedenken, dass der Kreis möglicher Bewerber wegen der örtlichen Gebundenheit der Arbeiten stark eingeschränkt sei. Dies schliesst es aber nicht aus, dass ein Wettbewerb durchgeführt wird. Das Baudepartement hat deshalb am 11. Juni 1999 den Winterdienst für mehrere Strecken im Raum Küssnacht öffentlich ausgeschrieben. Auszugehen ist somit davon, dass Kanton, Bezirke und Gemeinden bei der Vergebung ihrer Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten haben.

4.2 Für die Unterstellung der Unterhaltsarbeiten unter den Geltungsbereich der Submissionsverordnung spricht auch die Zielsetzung des Binnenmarktgesetzes. Dieses soll gewährleisten, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1). Als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes gilt jede auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, die den Schutz der Handels- und Gewerbefreiheit geniesst (Art. 1 Abs. 3 BGBM). In diesen weiten Geltungsbereich fällt der Winterdienst ohne weiteres. Neben den im erwähnten VGE 802/96 vom 7. Februar 1996 (EGV-SZ 1996, Nr. 14) erwähnten Beispielen kann aus der neueren Praxis auf folgende Bereiche verwiesen werden, für die Submissionen durchgeführt worden sind: Katastererneuerung (Urteil des Verwaltungsgerichts Glarus vom 3. November 1998; Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 31. März 1999; amtliche Vermessung (Urteil des Verwaltungsgerichts Thurgau vom 28. April 1999; Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 14. Juli 1997); Buslinien (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 25. November 1998; Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 7. September 1998); Ingenieur- und Geologieberatungsaufträge (Urteil des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 23. April 1999); entgegen der Meinung der eidgenössischen Wettbewerbskommission fällt dagegen die Konzessionierung für den Plakatanschlag auf öffentlichem Grund nicht in den Geltungsbereich des Binnenmarktgesetzes (Urteil des Bundesgerichts vom 26. April 1999; Schreiben der Wettbewerbskommission vom 9. Juli 1999 an die Kantonsregierungen).

4.3 Der Geltungsbereich der Submissionsverordnung wurde in den vergangenen Jahren – insbesondere unter dem Einfluss der Entwicklung des übergeordneten Rechts zusehends weiter ausgedehnt. Wie der Bezirksrat X. gingen auch die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden bislang davon aus, der Winterdienst unterliege nicht der Submissionsverordnung. Insbesondere in der derzeit herrschenden Unsicherheit betreffend der massgebenden Regeln für das öffentliche Beschaffungswesen ist es den Bezirksbehörden X. nicht zu verargen, dass sie bei der Vergabe des Winterunterhaltsdienstes von der Nichtanwendbarkeit der Submissionsverordnung ausgingen.

4.4 Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass der Kanton, die Bezirke und die Gemeinden bei der Vergebung ihrer Unterhaltsarbeiten für den Winterdienst die Regeln des öffentlichen Beschaffungswesens zu beachten haben.

(RRB Nr. 1211 vom 10. August 1999).

 

49

Arbeitsvergebung

 Ausgestaltung des kantonalen Rechtsschutzes bei Arbeitsvergebungen (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

7. Gemäss § 22 Abs. 1 SubmV entscheidet der Regierungsrat Submissionsbeschwerden endgültig. Nach Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02) sieht das kantonale Recht wenigstens ein Rechtsmittel an eine verwaltungsunabhängige kantonale Beschwerdeinstanz vor. Richterliche Unabhängigkeit kommt dem Regierungsrat nicht zu. In Anlehnung an die Praxis des Bundesgerichts zu Art. 6 Ziffer 1 EMRK ist in einem Fall, in dem in der kantonalen Gesetzgebung der bundesrechtlich gebotene Rechtsschutz nicht besteht, ein Gericht im Einzelfall zu bezeichnen (BGE 120 Ia 209, 215). Da das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz gegen Vergebungsentscheide des Regierungsrates eingesetzt ist, erweist es sich als nahe liegend, das Verwaltungsgericht auch als richterlich unabhängige Instanz im Sinne von Art. 9 Abs. 3 BGBM zu bezeichnen (Ziffer 3.4.3 des Kreisschreibens des Justizdepartementes vom 4. August 1998).

(RRB Nr. 1979 vom 14. Dezember 1999).

  

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Bildung

 Kinder, die in den (freiwilligen) Kindergarten aufgenommen werden, sind fortan zum regelmässigen Kindergartenbesuch verpflichtet. Dies schliesst es grundsätzlich aus, dass die Eltern ein Kind einfach vom Kindergartenbesuch abmelden, um eine längere Auslandreise zu unternehmen.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Beschwerdeführer sind der Auffassung, dass der Besuch des Kindergartens ein Recht und keine Pflicht sei. Es liege deshalb in der freien Entscheidung der Eltern, ihr Kind in den Kindergarten zu schicken oder nicht. Sie würden zwar anerkennen, dass eine Besuchspflicht bestehe, wenn man sich für den Kindergartenbesuch entschieden habe. Trotzdem müsse es, da ja kein Obligatorium bestehe, den Eltern überlassen sein, ihr Kind wieder aus dem Kindergarten herauszunehmen. Dieses Recht sei in der Natur der Freiwilligkeit begründet.

2.2 Alle fünfjährigen (Stichtag 30. April) Kinder sind kindergartenberechtigt (§§ 9 und 29 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 [nGS VI-615, VSV]; § 11 Abs. 1 der Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974 [nGS VI-647, KG-Weisungen]). Gemäss § 11 Abs. 5 KG-Weisungen ist der Besuch des Kindergartens freiwillig; nach der Aufnahme sind die Kinder indessen zum regelmässigen Besuch verpflichtet. Die Weisungen für das Dispensationswesen der Volksschule gelten sinngemäss (§§ 8 und 38 der Weisungen über die Rechte und Pflichten der Lehrer und Schüler an der Volksschule vom 21. Juni 1976 [nGS VI-618, Schulreglement).

Wer am Schulunterricht teilnimmt, hat diesen regelmässig und pünktlich zu besuchen, gleichgültig ob er eine Schulpflicht erfüllt oder dem Unterricht freiwillig folgt. Die persönliche Freiheit des Schülers hat gegenüber dem Interesse der Schule an einem geordneten Unterrichtsbetrieb auch ausserhalb der Schulpflicht zurückzutreten. Freiwillige Schuljahre sind daher, besondere Gründe wie Wohnortswechsel, Überforderung usw., vorbehalten, bis zum Schuljahresende zu besuchen. Dies gilt ebenfalls für den Kindergarten (wie beispielsweise auch für das freiwillige zehnte Schuljahr; EGV-SZ 1992, Nr. 43, S. 106; Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern und Stuttgart 1979, S. 302f.).

2.3 Es ist deshalb nicht zulässig, das Kind vorzeitig vom Kindergartenbesuch wieder abzumelden, um verlängerte Ferien machen zu können. Selbst wenn dies aus schulischer Sicht für das Kind nicht nachteilig war und seine anstehende Einschulung in die erste Primarschulklasse ausser Diskussion stand, kann das eigenmächtige Verhalten der Beschwerdeführer schon aus schulorganisatorischen, aber auch aus präjudiziellen Gründen nicht als rechtmässig bezeichnet werden. Würde man dies tolerieren, könnte jede andere Familie vom selben Recht ebenfalls Gebrauch machen und ihr Kind jederzeit aus dem Kindergarten nehmen, wie es ihr gerade passen würde. Die eine Familie möchte gerne längere Winterferien machen, die andere aus klimatischen Gründen im Winter eine Australien- oder Neuseelandreise unternehmen, die dritte vorsaisonale Sommerferien antreten usw. Für die Schulbehörden, insbesondere aber auch für die Lehrpersonen würde es zu einer erheblichen Erschwerung der Schulorganisation und des Schulbetriebes führen, wenn immer wieder einzelne oder gar mehrere Kinder für längere Zeit dem Unterricht fern bleiben würden. Solche Befürchtungen sind begründet, denn die Dispensationsgesuche haben, wie die Vorinstanz ausführt, während der letzten Jahre stark zugenommen. Die öffentliche Schule muss aber nicht nur in Bezug auf die Vermittlung des Lehrstoffes, sondern auch bei ihrer Organisation von einer Gesamtsicht ausgehen und die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts gewährleisten (BGE 119 Ia 192f.). Dies wäre nicht mehr möglich, wenn der Entschluss für einen freiwilligen Schulunterricht nachträglich jederzeit widerrufen werden könnte. Wer sich für den freiwilligen Schulbesuch entscheidet, ist auch verpflichtet, am Unterricht regelmässig teilzunehmen. Die Eltern müssen sich deshalb diesbezüglich aufgrund des verfassungsmässigen Erziehungsauftrages des Gemeinwesens (Art. 27 Abs. 2 BV) gewisse Eingriffe und Einschränkungen gefallen lassen (VGE 611/95 vom 23. August 1995, S. 6; Plotke, a.a.O., S. 23ff.; AGVE 1981, S. 472).

(RRB Nr. 1848 vom 23. November 1999).

  

51

Bildung

 Bewilligungen für Schülertransporte erteilt das Baudepartement (Erw. 2.2).
 Organisation der Schultransporte in der Gemeinde Freienbach (Erw. 3 und 4).
 Geht von einem Schulbus keine wesentliche Konkurrenzierung des öffentlichen Verkehrs aus, so ist der Betrieb zu bewilligen (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2.2 Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d der Automobilkonzessionsverordnung vom 18. Dezember 1995 (AKV, SR 744.11) ist für Schülertransporte eine kantonale Bewilligung erforderlich. Über das Bewilligungsverfahren erlassen die Kantone ergänzende Vorschriften und bestimmen insbesondere die zuständigen Bewilligungs- und Aufsichtsbehörden (Art. 38 AKV). Gemäss § 1 der Vollzugsverordnung zur Automobilkonzessionsverordnung vom 22. April 1997 (VzV zur AKV, nGS VII-801) entscheidet das Baudepartement über die Schülertransportbewilligungen. Beschwerden gegen die Verfügungen des Baudepartementes sind an den Regierungsrat zu richten (§ 8 VzV zur AKV). Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

3. Die Gemeinde Freienbach besteht aus den fünf Dörfern Hurden, Pfäffikon, Freienbach, Wilen und Bäch. An vier Orten, nämlich in Pfäffikon, Freienbach, Wilen und Bäch stehen Schulhäuser. Die Kinder von Hurden gehen in Pfäffikon zur Schule. In Pfäffikon werden drei Schulhäuser betrieben: Schulhaus Brüel, Schulhaus Felsenburgmatte und Schulhaus Steg. Neben den Schulhäusern betreibt die Gemeinde 17 Kindergärten. In Bäch, Freienbach und Wilen sind diese in der näheren Umgebung der Schulanlagen angeordnet, in Pfäffikon sind die Kindergärten als Quartierkindergärten konzipiert. Im Schulhaus Brüel in Pfäffikon sind diverse Spezialdienste zu Hause, so unter anderem eine Einführungsklasse und der Sprachheilkindergarten. In Freienbach führt die Gemeinde die Kleinklassen und eine Einführungsklasse. Für den Schwimmunterricht steht in Freienbach und Wilen je ein Schwimmbad zur Verfügung. Durch die Konzentration dieser Spezialangebote auf einzelne Ortschaften sowie um Kinder aus abgelegenen Weilern und von Hurden nach Pfäffikon zu transportieren, werden Schülertransporte notwendig.

4.1 Die Gemeinde Freienbach ersuchte das Baudepartement des Kantons Schwyz um Konzessionierung folgender Schulbusrouten:

          Tal–Hurden–Pfäffikon–Freienbach (Route 1);

          Bäch–Wilen–Freienbach–Pfäffikon (Route 2);

          Schwändi–Luegeten–Pfäffikon (Route 3);

          Schindellegistrasse 150/115–Pfäffikon (Route 4).

Das Baudepartement bewilligte in der Folge gestützt auf Art. 34 AKV sowie § 2 VzV AKV die Durchführung von Schülertransporten auf den Strecken Tal–Hurden–Pfäffikon, Bäch–Wilen und Schwändi–Luegeten–Pfäffikon. Für die Strecke Schindellegistrasse 150/115–Pfäffikon bedurfte es keiner Bewilligung, da es sich um Privattransporte durch die Eltern und nicht um gewerbsmässige Transporte handelt (Art. 3 AKV). Die Bewilligung für die Strecke Tal–Hurden–Pfäffikon wurde unter der Bedingung erteilt, dass auf dem Abschnitt Seedammcenter–Pfäffikon keine Schüler aufgenommen oder abgesetzt werden dürfen. Die Strecken Pfäffikon–Freienbach sowie Bäch–Freienbach–Pfäffikon wurden mit der Begründung, dass es öffentliche Verkehrsmittel gebe, nicht bewilligt. Es widerspreche dem öffentlichen Interesse und den Subventionierungszielen, wenn einer vorhandenen öffentlichen Verkehrsverbindung potenzielle Fahrgäste durch ein Parallelangebot vorenthalten würden. Mit der Weiterführung des Schulbusses auf den Strecken Pfäffikon–Freienbach und Wilen –Pfäffikon wäre dies jedoch der Fall und käme einer Konkurrenzierung gleich.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Passus «zwischen dem Seedammcenter und Bahnhof Pfäffikon dürfen keine Schüler aufgenommen oder abgesetzt werden», in dieser Art nicht befolgt werden könne. Da in Pfäffikon zwei Primarschulhäuser betrieben würden, würden diese via Schützenstrasse/Etzelstrasse mit den beiden Haltestellen Abzweigung Stegstrasse und Dorfplatz bedient. Ab Seedammcenter verkehre auf dieser Strecke ein öffentlicher Bus mit ähnlichen Haltestellen. Um den Passus einhalten zu können, müsste der Schulbus die Kinder vom Tal und von Hurden einsammeln und zum Seedammcenter fahren. Von dort würden die Kinder zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die beiden Schulhäuser gelangen. Gleichzeitig würde der Schulbus leer auf derselben Strecke verkehren, um die Badeklassen aufnehmen zu können. Sodann würden auf dem Ast Pfäffikon–Freienbach Klassen geführt, welche im Schulhaus Leutschen den Schwimmunterricht besucht. Aus zeitlichen Gründen sei die Benützung des öffentlichen Verkehrs für die Schulklassen von Pfäffikon nicht denkbar.

5.1 Eine kantonale Bewilligung ist erforderlich für Schülertransporte (Art. 7 Abs. 2 lit. d AKV). Die Bewilligung wird erteilt, wenn unter anderem die öffentlichen Transportunternehmungen nicht wesentlich konkurrenziert werden (Art. 34 lit. a AKV). Als öffentliche Transportunternehmungen gelten die Verkehrsbetriebe des Bundes, die konzessionierten Transportunternehmungen und die weiteren, nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR 742.101) abgeltungsberechtigten Transportunternehmungen (Art. 4 AKV).

5.2 Dem Regierungsrat steht bei der Überprüfung von Entscheiden von Departementen eine umfassende Kognition zu. Grundsätzlich können alle Mängel des Verfahrens und der angefochtenen Verfügung gerügt werden. Die Überprüfungsbefugnis bezieht sich nicht nur auf die richtige Rechtsanwendung, einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens, sondern auch auf Ermessensfehler (§ 46 VRP). Insbesondere ist auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 343).

5.3.1 Das Baudepartement darf eine Bewilligung nicht erteilen, wenn die öffentlichen Transportunternehmungen durch die Führung des Schulbusses auf den Strecken Pfäffikon–Freienbach und Wilen–Freienbach–Pfäffikon wesentlich konkurrenziert werden. Zu prüfen ist somit, ob eine wesentliche Konkurrenzierung gegeben ist. Es handelt sich bei der Formulierung «wesentlich konkurrenziert» um einen unbestimmten Rechtsbegriff (vgl. René A. Rhinow/Beat Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 66, Bd. II). Dieser bedarf der Auslegung. Sofern das Vorliegen einer wesentlichen Konkurrenzierung bejaht wird, muss das Departement die nachgesuchte Bewilligung verweigern.

5.3.2 Was als «wesentliche Konkurrenzierung», die eine Nichterteilung der Bewilligung rechtfertigt, anzusehen ist, ist mittels Auslegung zu ermitteln. Die Automobilkonzessionsverordnung schützt das Interesse der öffentlichen Transportunternehmungen an der Vermeidung erheblicher Konkurrenz. Diesem Interesse ist dasjenige des «Nichttransportgewerbes» am Betrieb eines Schulbusses gegenüberzustellen. Die beidseitigen Interessen sind gegeneinander abzuwägen. Aus der Abwägung ergibt sich erstens, ob genügende öffentliche Verkehrsverbindungen bestehen oder ob ein Schulbus notwendig ist, und zweitens, ob die öffentlichen Transportunternehmungen durch den Schulbusbetrieb konkurrenziert werden.

Bei der Würdigung der Bedürfnisse des Schulbusbetreibers sind auch die Interessen der Schule und der Schulkinder in Betracht zu ziehen. Denn in Frage steht das Interesse der Schule an genügenden Verkehrsverbindungen für einen geordneten Schulablauf und für die Schüler. Daher ist insbesondere auch zu prüfen, ob den Schülern die Benützung bestehender öffentlicher Verkehrsverbindungen zumutbar sei.

5.4 Im Recht liegen die Vernehmlassungen der verschiedenen Anbieter des öffentlichen Verkehrs, welche die Vorinstanz im Bewilligungsverfahren eingeholt hat. Alle vier angeschriebenen Betriebe – die Schweizerische Südostbahn, die S-Bahn Zürich, die Schweizerischen Bundesbahnen und die Schweizerische Post – hatten zum Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführerin keine Bemerkungen beziehungsweise Einwände. Insbesondere nahm die Schweizerische Post, Postauto Linth–Schwyz–Glarus, wie folgt Stellung: «Obwohl weite Strecken mit den Linien des öffentlichen Verkehrs deckungsgleich sind, ist aus unserer Sicht gegen das vorliegende Gesuch nichts einzuwenden. Der Fahrplan für den Schulbus ist so gestaltet, dass er auf den Stundenplan der Schulen abgestimmt ist. Zu diesen Zeiten ist eine Bedienung mit dem öffentlichen Bus nicht gegeben. Im Weiteren werden Quartiere mit dem Schulbus bedient, welche durch den öffentlichen Verkehr nur schlecht oder gar nicht erschlossen sind.» Ungeachtet der nachfolgenden Ausführungen kann erst einmal festgehalten werden, dass die Anbieter des öffentlichen Verkehrs in der Führung des Schulbusses keine Konkurrenzierung sehen.

5.5.1 Die Vorinstanz führte aus, dass die Schulbusstrecke Tal–Hurden–Pfäffikon (Route 1) auf dem Abschnitt Seedammcenter–Pfäffikon von öffentlichen Verkehrsmitteln in teilweise kurzen Intervallen bedient werde. Die Führung eines Schulbusses auf der gesamten Route 1 könnte höchstens damit begründet werden, dass die Schüler von Talbach und Jochtal zur Schule gebracht werden müssen. Es sei aber nicht begründet, weshalb im Bereich Gwattstrasse/Schützenstrasse/Etzelstrasse wohnhafte Kinder mit dem Schulbus zu transportieren seien.

5.5.2 Auf der Route 1 werden Kinder aus Tal, Industrie und Hurden, die ins Schulhaus Steg und ins Schulhaus Felsenburgmatte zur Schule gehen, Kinder aus Tal, Hurden, Industrie, Breiten, die den Sprachheilkindergarten oder die Einführungsklasse im Schulhaus Brüel besuchen, Kinder aus Hurden und Pfäffikon, die in die Kleinklasse nach Freienbach Schwerzi gehen, und schliesslich Klassen, welche Schwimmunterricht im Schulhaus Leutschen erhalten, transportiert. Es werden demzufolge Kinder aus abgelegenen Orten zu den entsprechenden Schulhäusern gebracht. Die Auflage, dass auf der Strecke Seedammcenter–Pfäffikon keine Kinder abgesetzt oder aufgenommen werden dürfen, hätte zur Folge, dass der Schulbus die Kinder von Tal und Hurden einsammeln und zum Seedammcenter fahren müsste. Von dort würden die Kinder zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehrsmittel in die beiden Schulhäuser gelangen. Entsprechend müssten die Badeklassen sich zum Seedammcenter oder zum Bahnhof begeben, damit sie dort das öffentliche Verkehrsmittel (Bus) besteigen können, da ja der Schulbus auf der genannten Strecke nach Meinung der Vorinstanz auch keine Schüler aufnehmen darf. Dies macht aber wenig Sinn. Wenn bereits ein Schulbus geführt werden muss, um die Kinder einzusammeln, ist nicht ersichtlich, weshalb die Kinder wieder ausgeladen werden, damit sie für den Rest des Schulweges das öffentliche Verkehrsmittel benützen können.

Bezüglich der vorinstanzlichen Bemerkung, dass es nicht begründet sei, weshalb Kinder, wohnhaft im Bereich der Gwattstrasse/Schützenstrasse/Etzelstrasse mit dem Schulbus transportiert werden müssten, geht die Vorinstanz offensichtlich von falschen Annahmen aus. Aus diesem Gebiet werden nämlich keine Kinder mit dem Schulbus befördert. Diese gehen zu Fuss zur Schule.

5.5.3 Für die Schulklassen, welche nach Freienbach ins Schulhaus Leutschen in den Schwimmunterricht gehen, ergibt sich aufgrund der von der Vorinstanz bewilligten Route folgende Situation: Vom Schulhaus Steg müssten sie entweder zur Haltestelle Kantons-/Berufsschule und von dort mit dem Bus bis zum Bahnhof oder direkt zum Bahnhof Pfäffikon gehen. Dort hätten sie umzusteigen und mit dem Bus bis zum Schulhaus Leutschen zu fahren. Für den Rückweg fährt der Bus wiederum ab Schulhaus Leutschen bis Bahnhof Pfäffikon, dort müssten sie umsteigen und bis zur Haltestelle Huob oder bis Pfäffikon Seedamm fahren und sich von dort jeweils zu Fuss wieder ins Schulhaus Steg begeben. Ähnlich sieht es für die Badeklassen vom Schulhaus Felsenburgmatte aus. Diese müssten zur Haltestelle Dorf oder direkt zum Bahnhof gehen. Zurück müssten die Kinder vom Bahnhof Pfäffikon zu Fuss ins Schulhaus gehen, da die Haltestelle Dorf lediglich in einer Richtung bedient wird. Aus dem Ganzen erhellt, dass die Benützung des öffentlichen Verkehrs für eine Lektion Schwimmunterricht (= 45 Minuten) nicht denkbar ist. Sodann ist fraglich, ob die Abfahrtszeiten mit dem Stundenplan übereinstimmen. Dies kommt unter anderem auch im Schreiben der Schweizerischen Post zum Ausdruck (siehe oben Ziff. 5.4).

5.5.4 Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass der Bus auch Kleinklassenkinder von Hurden und Pfäffikon nach Freienbach transportiert. Ebenso bedient der Schulbus unterwegs das Schulhaus Brüel. Dort werden ein Sprachheilkindergarten, zwei Kindergärten und eine Einführungsklasse geführt. Bei der von der Vorinstanz bewilligten Route müssten die Kinder, welche ins Schulhaus Brüel gehen, beim Dorfplatz Pfäffikon aussteigen und von dort zu Fuss ins Schulhaus gelangen. Dies würde aber auch bedeuten, dass sie die Kreuzung Schindellegi–Churerstrasse, welche trotz Rotlicht für Kindergartenkinder im Alter von vier/fünf Jahren immer noch gewisse Anforderungen stellt, benützen müssen. Mit der Konzessionsbewilligung für die gesamte Route 1 kann dieses Problem jedoch sehr gut gelöst werden.

5.6.1 Auf der Route 2 (Bäch–Wilen–Freienbach–Pfäffikon) werden Kinder aus Bäch und Wilen, die in die Einführungsklasse oder in die Kleinklasse ins Schulhaus Schwerzi (Freienbach) gehen, Kinder aus Bäch, Wilen und Freienbach, die den Sprachheilkindergarten im Schulhaus Brüel besuchen, und Klassen aus Bäch, welche im Schulhaus Wilen Schwimmunterricht haben, transportiert.

5.6.2 In der Konzession wurde die Teilstrecke Bäch–Wilen bewilligt. Grundsätzlich müssen auf dieser Strecke nur Schwimmklassen geführt werden. Allein für den Schulbesuch müssen keine Kinder von Bäch nach Wilen transportiert werden. Die Kinder, die in Bäch den Schulbus besteigen, müssen entweder ins Schulhaus Schwerzi oder ins Schulhaus Brüel. Nach dem derzeit geltenden Fahrplan fährt am Morgen um 7.28 Uhr der öffentliche Bus ab Bahnhof Wilen bei Wollerau via Eulen, Freienbach Leutschen, Freienbach Kirche bis Pfäffikon Bahnhof (7.43 Uhr). Der Schulbus verkehrte bis anhin ab Bäch 7.40 Uhr via Schulhaus Wilen, Eulen, Freienbach Schulhaus Bollenweid bis Pfäffikon Schulhaus Brüel (7.51 Uhr). Daraus erhellt, dass Kinder aus Bäch entweder entlang der Seestrasse nach Pfäffikon oder gemäss der angefochtenen Bewilligung von Bäch nach Wilen geführt werden und dort auf den öffentlichen Verkehr umsteigen müssten. Der Vergleich der beiden Bus-Varianten zeigt aber auch auf, dass die Kinder von zu Hause viel früher auf den Bus des öffentlichen Verkehrs gehen müssen, als wenn der Schulbus fährt. Gleich verhält es sich bezüglich des 2. Kurses, welcher am Morgen um 8.30 Uhr ab Bäch startet. Mittags fährt der Schulbus um 11.32 ab Schulhaus Pfäffikon Brüel via Freienbach Bollenweid, Eulen, Schulhaus Wilen nach Bäch, wo er um 11.43 Uhr ankommt. Der Bus des öffentlichen Verkehrs fährt aber erst um 11.46 Uhr ab Bahnhof Pfäffikon und fährt wieder bis Bahnhof Wilen bei Wollerau, wo er um 11.55 Uhr ankommt. Danach müsste der Schulbus die Kinder noch nach Bäch transportieren. Nicht anders sieht es mit der Hinfahrt und den zwei Heimfahrten am Nachmittag aus.

5.6.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass die Benützung der bestehenden öffentlichen Verkehrsverbindungen für die Schüler und Kindergärtner aus Bäch, Wilen und Freienbach nicht zumutbar ist. Auf der einen Seite müsste trotz des Angebots des öffentlichen Verkehrs ein Schülertransport auf der Strecke Bäch–Wilen stattfinden. Die Kinder müssten in Wilen vom Schulbus in den öffentlichen Bus umsteigen. Auf der andern Seite müssten die Kinder den Schulweg unverhältnismässig früh antreten und danach noch ungefähr 15 Minuten warten, bis die Schule beginnt. Zu berücksichtigen ist ausserdem, dass auf dieser Route 2 Schüler der Kleinklassen und Einführungsklassen sowie Kinder, welche den Sprachheilkindergarten besuchen und zum Teil noch nicht einmal 5-jährig sind, chauffiert werden. Gerade für die kleineren Kinder ist es jedoch sehr wertvoll, wenn sie den Schulbus besteigen können und vor dem entsprechenden Schulhaus ausgeladen werden. Nicht zu unterschätzen ist der Umstand, dass die Linien des öffentlichen Verkehrs zu den Anfangs- und Schlusszeiten der Schule auch durch Oberstufenschüler belegt werden. Dies löst bei den Kindern des Kindergartens und der Primarschule naturgemäss gewisse Ängste aus. Sodann ist nicht gesagt und kann im Voraus nicht festgestellt werden, ob alle Kinder auf den öffentlichen Verkehr umsteigen würden. Durchaus denkbar wäre nämlich, dass viele Eltern ihre Kinder mit dem Privatauto transportieren, wenn die Linien verkürzt würden. Eine solche Auswirkung ist nicht wünschenswert und hätte den unannehmbaren Nebeneffekt, dass es in der Umgebung der Schulhäuser zu mehr Verkehr käme, was zu vermehrten Unfallgefahren führen würde.

5.7 Zusammenfassend steht fest, dass zwar auf der Strecke Seedammcenter–Bahnhof Pfäffikon sowie Bahnhof Pfäffikon–Bahnhof Wilen Linien des öffentlichen Verkehrs bestehen, von einer wesentlichen Konkurrenzierung des öffentlichen Verkehrs durch die Bewilligung der beiden Schulbusrouten 1 und 2 in ihrer gesamten Länge keine Rede sein kann. Der Fahrplan des Schulbusses ist so gestaltet, dass er auf den Stundenplan der Schulen abgestimmt ist. Dies garantiert einen rationellen und reibungslosen Schulbetrieb, was in einer Gemeinde, wo die verschiedenen Angebote konzentriert angeboten werden, oberstes Ziel sein muss. Diesbezüglich ist das Interesse der öffentlichen Transportunternehmungen an der Vermeidung von Konkurrenz weniger stark zu gewichten als das Interesse der Schulen an der Aufrechterhaltung eines reibungslosen Schulbetriebes und der Kinder und deren Eltern an einem sicheren und einfacheren Schulweg. Des Weiteren bedient der Schulbus Quartiere, welche durch den öffentlichen Verkehr schlecht oder eben gar nicht erschlossen sind. Dies bedingt, dass die Gemeinde einen Schulbus betreiben muss. Es ist aber nicht zweckmässig, wenn ein solcher nur als Zubringer zum öffentlichen Verkehr fungiert. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und für die beiden Schulbusrouten 1 und 2 im beantragten Umfange die Bewilligung zu erteilen.

(RRB Nr. 800 vom 18. Mai 1999).

 

52

Landwirtschaft

 Anspruch auf Direktzahlungen an bäuerliche Bewirtschafter (Erw. 1–3).
 Eine Erstreckung der Frist für die Betriebsübergabe kommt für maximal fünf Jahre nach dem Eintritt ins AHV-Alter in Betracht; finanzielle Gründe rechtfertigen eine solche Erstreckung nicht (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

A. übernahm nach eigenen Angaben am 1. Februar 1994 den Landwirtschaftsbetrieb von seinem Vater B. zur Selbstbewirtschaftung. Der Bewirtschafterwechsel wurde vom Landwirtschaftsamt vollzogen und auf 1994 die Direktzahlungsbeiträge an A. ausbezahlt. Aufgrund der Mitteilung der Steuerverwaltung, dass A. kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit deklariere, sondern lediglich ein Einkommen als Angestellter von B. beziehe, forderte das Landwirtschaftsamt die ausbezahlten ergänzenden Direktzahlungen der Jahre 1994–1998 im Umfange von Fr. 88546.– zurück. Gleichzeitig wurde A. aufgefordert, für den Nachweis der Übergabe des Betriebes einen schriftlichen Pacht- oder Kaufsvertrag beizubringen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Regierungsrat ab.

Aus den Erwägungen:

1. Das neue Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 trat auf den 1. Januar 1999 in Kraft (SR 910.1). Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des neuen Landwirtschaftsgesetzes wurde die Verordnung über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft vom 26. April 1993 (Direktzahlungsverordnung; DZV, SR 910.131, in AS 1993 II, S. 1574) aufgehoben und durch die neue Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 910.13) abgelöst. Da sich der Sachverhalt noch unter der Geltung der «alten» Gesetze und Verordnungen ereignete, sind für die Beurteilung des vorliegenden Falles diese zu berücksichtigen.

2. Gemäss Art. 31a des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 (LwG, SR 910.1, Änderung vom 9. Oktober 1992, in AS 1993, S. 1571) richtet der Bund zur Sicherung eines angemessenen Einkommens nach den Grundsätzen dieses Gesetzes ergänzende Direktzahlungen an die bäuerlichen Bewirtschafter aus. Art. 31a Abs. 4 lit. a LwG ermächtigte den Bundesrat, für die Bezüger eine Altersgrenze festzulegen. Von dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in der Verordnung über ergänzende Direktzahlungen in der Landwirtschaft vom 26. April 1993 Gebrauch gemacht. Art. 9 DZV lautet wie folgt:

«Keinen Anspruch auf Direktzahlungen nach dieser Verordnung haben natürliche Personen, die am 31. Dezember des Vorjahres das AHV-Alter erreicht haben. In begründeten Fällen kann eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren gewährt werden.»

3. Der Vater des Beschwerdeführers, Jahrgang 1924, hatte gemäss Art. 9 DZV im Jahre 1994 keinen Anspruch mehr auf Direktzahlungen, weshalb er dem Landwirtschaftsamt den angeblichen Bewirtschafterwechsel meldete. Das Landwirtschaftsamt hat denn auch unter der Voraussetzung einer eigenen Bewirtschaftung dem Gesuch für den Bewirtschafterwechsel entsprochen. Dies hatte zur Folge, dass die Direktzahlungen an den Beschwerdeführer erfolgten. Wie sich später herausstellte und vom Beschwerdeführer auch nicht in Abrede gestellt wird, wurde der eigentliche Bewirtschafterwechsel nicht vollzogen. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Hofübernahme respektive eine Pacht im damaligen Zeitpunkt finanziell nicht tragbar gewesen sei. Die Bankschulden des väterlichen Betriebes hätten rund 1.3 Millionen Franken betragen und damit um ein Mehrfaches über dem landwirtschaftlichen Ertragswert gelegen. Es sei in Berücksichtigung dieser Umstände nachträglich die Übergangsfrist von fünf Jahren zu gewähren.

4.1 In begründeten Fällen kann nach Art. 9 DZV eine Übergangsfrist von höchstens fünf Jahren über das AHV-Alter hinaus gewährt werden. Ein begründeter Fall im Sinne von Satz zwei der erwähnten Bestimmung kann angenommen werden, wenn:

          Nachfolger/in noch in landwirtschaftlicher Ausbildung – deshalb Hofübergabe nicht möglich;

          Nachfolger/in noch minderjährig – deshalb Hofübergabe problematisch;

          Hofübergabe infolge unverschuldeter Umstände nicht möglich (Brandfall, Krankheit, Todesfall usw.);

          Hofübergabe eingeleitet, aber noch nicht abgeschlossen (erbrechtliche Auseinandersetzung).

Andere Gründe wie z.B. finanzielle Belastung usw. können im Sinne einer restriktiven Handhabung nicht anerkannt werden (vgl. Erläuterungen des Bundesamtes für Landwirtschaft zur DZV vom 26. Januar 1994, S. 3, sowie vom 27. April 1993, S. 5; Bericht des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes zur DZV, S. 15).

4.2 Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV begrenzt die Möglichkeit der Einräumung einer Übergangsfrist auf fünf Jahre nach Eintritt ins AHV-Alter. Bewirtschaftern können die Direktzahlungen demzufolge höchstens bis zum 70. Altersjahr ausgerichtet werden. Der Vater des Beschwerdeführers erreichte im Jahr 1989 das AHV-Alter, und im Jahr 1994 wurde er 70. Allein schon aus diesem Grund wäre die Ausrichtung von Direktzahlungen nach dem Jahr 1994 ausgeschlossen. Ausserdem handelt es sich vorliegend nicht um einen begründeten Fall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Satz 2 DZV, da offensichtlich keiner der oben genannten Gründe gegeben ist. Desto weniger kann nun nachträglich eine solche Übergangsfrist gewährt werden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass für die Direktzahlungsberechtigung die definitive Übergabe nicht zwingend vorausgesetzt wird. Ein Pachtverhältnis hätte bereits genügt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass aufgrund der Mutation der Personendaten anlässlich der Betriebsstrukturerhebung 1994 sich der Beschwerdeführer und sein Vater bewusst waren, dass damit eine Fortführung der Direktzahlungsberechtigung mit den entsprechenden Bedingungen und Auflagen erwirkt werde.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Anwendung der fünfjährigen Übergangsfrist und damit die Gewährung von Direktzahlungen von vorneherein ausser Betracht fällt, da kein begründeter Fall im Sinne von Art. 9 DZV gegeben ist.

(RRB Nr. 1847 vom 23. November 1999).

  

53

Umweltschutz

 Zuständigkeit und Verfahren für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen (Erw. 3).
 Über eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung ist nicht gleichzeitig zusammen mit der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone zu befinden (Erw. 4).
 Der Inhaber einer Grundwasserfassung hat die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung einer Schutzzone vorzunehmen. Von ihm beigezogenen Fachleuten kommt nicht die Stellung eines unabhängigen Sachverständigen zu (Erw. 5).
 Der Umstand, dass ein bisher landwirtschaftlich genutztes Grundstück weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden soll, schliesst die Ausscheidung einer Schutzzone nicht aus (Erw. 6.3.3.1).

Aus den Erwägungen:

3.1 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus; sie legen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen fest. Die Inhaber von Grundwasserfassungen müssen die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen, die erforderlichen Rechte erwerben und für allfällige Entschädigungen von Eigentumsbeschränkungen aufkommen (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzgesetz GSchG, SR 814.20). In Zusammenarbeit mit dem Amt für Umweltschutz scheidet der Gemeinderat die Grundwasserschutzzonen aus (§ 24 Abs. 1 der Kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Oktober 1973, KVVzGschG, nGS IV-475). Das Verfahren für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen richtet sich nach den §§ 25 und 26 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, nGS IV-493).

3.2 Gegen den Schutzzonenplanentwurf kann Einsprache erhoben werden (§ 25 Abs. 3 PBG). Soweit das Einspracheverfahren nicht in § 25 und § 26 PBG selber geregelt ist, sind die §§ 9 bis 43 VRP sinngemäss anwendbar (§ 66 VRP). Wird gegen den Schutzzonenplanentwurf Einsprache erhoben, muss der Gemeinderat bei allfälligen Gegenparteien Vernehmlassungen einholen (§ 40 VRP). (...).

3.3 Für das Verfahren zur Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone wird in § 25 KVVzGSchG auf die §§ 25 und 26 PBG verwiesen. § 25 KVVzGSchG wurde im Zusammenhang mit dem Erlass des Planungs- und Baugesetzes geändert und an das neue PBG angepasst, da diese Vorschrift in der ursprünglichen Fassung (vgl. dazu GS 16-353) auf die §§ 36 bis 38 des Baugesetzes vom 30. April 1970 (GS 15-749) verwies. Diese Bestimmungen des alten Baugesetzes regelten das Verfahren zum Erlass von Bauvorschriften, insbesondere das Auflage- und Einspracheverfahren sowie die Behandlung der Einsprachen durch den Gemeinderat. Mit der Anpassung von § 25 KVVzGSchG an das neue Planungs- und Baugesetz war jedoch keine inhaltliche Änderung verbunden (vgl. dazu RRB Nr. 2113 vom 19. Dezember 1984: Stellungnahme zu den Ergebnissen der ersten Lesung der kantonsrätlichen Kommission zum Bau- und Planungsgesetz, S. 9). Die Verweisung in § 25 KVVzGSchG ist deshalb so zu verstehen, dass für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen in Analogie zum Nutzungsplanverfahren ein Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen ist, nicht hingegen ein eigentliches Informations- und Mitwirkungsverfahren, wie dies in § 2 PBG oder Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) vorgesehen ist.

Im Gegensatz zum Nutzungsplanverfahren ist ein Mitwirkungsverfahren bei der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone nicht erforderlich. Im Nutzungsplanverfahren ist ein solches Verfahren gerechtfertigt. Einerseits können damit die Bevölkerung bzw. die Stimmbürger, welche letztlich über den Nutzungsplan entscheiden, in den Planungsprozess miteinbezogen werden. Anderseits kommt der erlassenden Behörde im Nutzungsplanverfahren ein erheblicher Spielraum zu, wie sie von ihrem Planungsermessen Gebrauch machen will. Deshalb und weil Nutzungsplanungsmassnahmen in der Regel einen Grossteil des Gemeindegebietes umfassen und aufeinander abgestimmt werden müssen, ist das Informations- und Mitwirkungsverfahren im Nutzungsplanverfahren gerechtfertigt. Bei der Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen, welche nicht durch den Stimmbürger, sondern durch den Gemeinderat vorgenommen wird, fehlt hingegen ein derartiger Ermessensspielraum, weil das Gewässerschutzgesetz verpflichtet, die notwendigen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Soweit die Grundwasserfassung im öffentlichen Interesse liegt, verbleibt der zuständigen Behörde deshalb kein Spielraum, ob sie eine Grundwasserschutzzone ausscheiden will oder nicht. Auch die zulässigen Nutzungsmöglichkeiten in der Grundwasserschutzzone sind, im Gegensatz zur Nutzungsplanung, weitgehend vorgegeben. Aus diesen Gründen ist es nicht erforderlich, dass vor der Auflage des Schutzzonenplanes ein Informations- und Mitwirkungsverfahren durchgeführt wird. Der Einwand des Beschwerdeführers II, wonach die Vorinstanz seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, weil sie für die Ausscheidung der Quellwasserfassung «X.» kein Informations- und Mitwirkungsverfahren im Sinne von § 2 PBG und Art. 4 RPG durchgeführt hat, ist somit unbegründet.

4. Nach Ansicht des Beschwerdeführers I hätte die Vorinstanz gleichzeitig mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone «X.» auch über seinen Anspruch auf Entschädigung für die damit verbundenen Nutzungseinschränkungen entscheiden müssen. Aus nachstehenden Gründen ist die Vorinstanz indes zu Recht davon ausgegangen, dass die Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers I erst nach der rechtskräftigen Ausscheidung der Grundwasserschutzzone «X.» beurteilt werden können.

4.1 Soweit der Vollzug des Gewässerschutzgesetzes es erfordert, können Bund und Kantone die notwendigen Rechte enteignen oder dieses Recht Dritten übertragen (Art. 68 Abs. 1 GSchG). Dieser zwangsweise Entzug von Grundeigentum (formelle Enteignung) ist nur zulässig, wenn (neben der in Art. 68 GSchG gegebenen gesetzlichen Grundlage) die Massnahme im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und zudem volle Entschädigung geleistet wird (BGE 1A. 313/1995 vom 12. April 1996, E. 3). Im Zusammenhang mit der Ausscheidung einer Grundwasserschutzzone können somit Grundstücke formell enteignet werden. Eine solche formelle Enteignung steht indes vorliegend nicht zur Diskussion.

4.2 Wird auf eine formelle Enteignung verzichtet, so führt der Einbezug einer Parzelle in eine Grundwasserschutzzone dennoch zu Eigentumsbeschränkungen (BGE 1.A. 284/1996 vom 8. September 1997, E. 5), weil die Kantone nämlich bei der Ausscheidung der Grundwasserschutzzonen die notwendigen Eigentumsbeschränkungen festlegen (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Für die durch eine Grundwasserschutzzone verursachten Eigentumsbeschränkungen gelten die §§ 32 bis 36 PBG (§ 26 KVVzGSchG). Dabei ist von Bedeutung, dass auch für Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleichkommen (d.h. für materielle Enteignungen), volle Entschädigung zu leisten ist (§ 35 Abs. 1 PBG, vgl. auch Art. 5 Abs. 2 RPG). Für diese Entschädigungen müssen die Inhaber der Grundwasserfassungen aufkommen (Art. 20 Abs. 2 GSchG).

4.3 Für Enteignungen gilt das kantonale Enteignungs- und Schätzungsverfahren (§ 9 KVVzGSchG). Entschädigungen aus formeller oder materieller Enteignung werden erstinstanzlich von der zuständigen Schätzungskommission festgelegt (§ 1 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Enteignungsrecht vom 23. Dezember 1974, VVzEntG, nGS IV-500), wobei das Verwaltungsgericht über den Bestand einer Forderung aus materieller Enteignung entscheidet, wenn darüber keine Einigung zustande kommt (§ 4 Abs. 1 VVzEntG).

4.4 Für die Beurteilung einer Forderung aus materieller Enteignung ist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Schutzzonenplanes und des Schutzzonenreglementes abzustellen (EGV-SZ 1990, Nr. 24, S. 74f.). Mit der Genehmigung durch den Regierungsrat (§ 24 Abs. 1 KVVzGSchG) werden der Schutzzonenplan und das Schutzzonenreglement rechtskräftig und die darin enthaltenen Eigentumsbeschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer verbindlich und wirksam. Über den Bestand einer Forderung aus materieller Enteignung und über den Umfang der Entschädigung kann erst nach Rechtskraft des Schutzzonenplanes entschieden werden, weil erst dann Klarheit darüber herrscht, welche Eigentumsbeschränkungen für ein bestimmtes Grundstück verbindlich gelten. In diesem Sinn ist bei Eigentumsbeschränkungen, welche einer Enteignung gleichkommen, ein dreistufiges Verfahren zu beachten. In einem ersten Schritt müssen die Eigentumsbeschränkungen rechtskräftig verfügt werden. In einem zweiten Schritt muss über den Bestand der Forderung aus materieller Enteignung entschieden werden, soweit dies umstritten ist (§ 4 Abs. 1 VVzEntG). Stellt das Verwaltungsgericht fest, dass eine materielle Enteignung vorliegt, so legt in einem dritten Schritt die zuständige Schätzungskommission die Entschädigung fest (§ 1 Abs. 1 VVzEntG).

4.5 Daraus geht klar hervor, dass über eine allfällige Entschädigung aus materieller Enteignung nicht gleichzeitig mit der Ausscheidung der Grundwasserschutzzone entschieden werden kann. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht davon abgesehen, die Ausscheidung der Quellwasserfassung «X.» mit der Frage der Entschädigung für die Eigentumsbeschränkungen zu verbinden. Auf die übrigen vom Beschwerdeführer I aufgeworfenen enteignungsrechtlichen Fragen wird in diesem Verfahren nicht eingetreten. Einerseits ist der Regierungsrat zur Beurteilung der Frage, ob eine materielle Enteignung vorliegt, sowie zur Festsetzung der Entschädigung sachlich gar nicht zuständig. Anderseits wäre der Regierungsrat zur Beurteilung dieser Fragen auch funktionell nicht zuständig, da diese Fragen auch nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses waren. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz auch gar nicht befugt gewesen wäre, den Entschädigungsbetrag einseitig festzusetzen.

5.1 Der Beschwerdeführer II verlangt, dass auch seine Quelle auf KTN 379 in den Schutzzonenplan «X.» aufzunehmen sei. Diesem Begehren kann jedoch nicht entsprochen werden. Die Kantone bzw. die Gemeinden (§ 24 Abs. 1 KVVzGSchG) müssen Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen ausscheiden (Art. 20 Abs. 1 GSchG). Die für die Ausscheidung notwendigen Erhebungen muss indes der Inhaber der Grundwasserfassung selber vornehmen (Art. 20 Abs. 2 GSchG). Der angefochtene Schutzzonenplan «X.» sieht nur den Schutz der Quelle auf KTN 380 vor, weshalb die Beschwerdegegnerin auch nur die für den Schutz dieser Quelle erforderlichen Vorarbeiten durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer II kann nun nicht verlangen, dass die Beschwerdegegnerin im Zuge der Ausscheidung einer Schutzzone auf ihrem Grundstück KTN 380 auch gleichzeitig noch Abklärungen für den Schutz der Quelle auf der benachbarten Parzelle KTN 379 vornimmt. Soweit die Quelle auf KTN 379 im öffentlichen Interesse liegt und der Beschwerdeführer deren Schutz anstrebt, muss er selber die dafür notwendigen Erhebungen vornehmen und bei der Vorinstanz das Gesuch um Ausscheidung einer Schutzzone stellen.

5.2 Der Inhaber einer Grundwasserfassung muss die notwendigen Erhebungen für die Abgrenzung der Schutzzonen durchführen (Art. 20 Abs. 2 lit. a GSchG). Die Beschwerdegegnerin hat mit dieser Aufgabe ein fachkundiges Büro beauftragt, da ihr selber die fachlichen Voraussetzungen dazu fehlen. Dieses Büro handelte demzufolge im Auftrag der Beschwerdegegnerin und hat als deren Vertreterin auch die Vernehmlassung zur Einsprache eingereicht. Indes muss das von der Beschwerdegegnerin beigezogene fachkundige Büro nicht den Anforderungen an einen unabhängigen Sachverständigen genügen. Der Beizug eines unabhängigen Sachverständigen ist erst dann erforderlich, wenn die entscheidende Instanz aufgrund der eingereichten Unterlagen nicht in der Lage ist, über das Gesuch um Ausscheidung einer Schutzzone zu entscheiden. Die Pläne für eine Baute werden ja auch von dem vom Bauherrn beauftragten Architekten und nicht von einem unabhängigen Architekten erstellt.

6.1 Der Einbezug einer Parzelle in die Grundwasserschutzzone bewirkt eine Eigentumsbeschränkung. Diese ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, wenn sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlag beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (BGE 1A.284/1996 vom 8. September 1997, E. 5a).

6.2 Unbestritten ist, dass in Art. 20 GSchG eine hinreichende gesetzliche Grundlage für die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen und die damit verbundenen Eigentumsbeschränkungen besteht. Ebenso ist das öffentliche Interesse an der zu schützenden Quelle auf KTN 380 unbestritten (...).

6.3.1 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 486ff.).

6.3.3 Unter dem Aspekt der Erforderlichkeit darf eine Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinausgehen (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 496).

6.3.3.1 Der Beschwerdeführer I ist der Ansicht, dass eine Schutzzone gar nicht erforderlich ist, weil das Umgelände schon bisher landwirtschaftlich genutzt wurde und es trotzdem zu keinen Beeinträchtigungen der Quelle gekommen sei. Für die Ausscheidung einer Schutzzone wird aber nicht vorausgesetzt, dass es bereits einmal zu einer Beeinträchtigung der Grundwasserfassung gekommen ist. Besteht ein öffentliches Interesse an einer Grundwasserfassung, so ist für diese auf jeden Fall eine Schutzzone auszuscheiden. Damit sollen bestehende oder mögliche Gefährdungen der Grundwasserfassung behoben oder verhindert werden. Im Übrigen zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers I, dass der Fassungsbereich der Quelle «X.» in einer Art und Weise landwirtschaftlich genutzt wird, welche das Grundwasser erheblich gefährden könnte. Eine derartige Nutzung in Zukunft zu verhindern, ist Ziel und Zweck der Schutzzone.

(RRB Nr. 1878 vom 30. November 1999).

  

54

Natur- und Heimatschutz

 Anhörung Betroffener beim Einbezug eines Grundstückes in das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Erw. 4).
 Die Qualifikation als Flachmoor kann nicht dadurch unterlaufen werden, dass die Flachmoorvegetation durch Entwässerung und Düngung zum Verschwinden gebracht wird (Erw. 5).
 Bewilligungspflicht einer grossflächigen Geländeveränderung (Erw. 7).
 Bodenveränderungen in einem Flachmoor  von nationaler Bedeutung zur Sicherstellung einer angeblich bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung sind nur zulässig, wenn sie mit den Schutzzielen vereinbar sind (Erw. 9).
 Von einer Rückführung einer bereits ausgeführten Bodenveränderung ist abzusehen, wenn eine solche Massnahme unverhältnismässig wäre und dem Flachmoor mehr schaden statt nützen würde. Stattdessen können angemessene Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall: Auflage einer extensiven Bewirtschaftung und Düngeverbot) angeordnet werden (Erw. 10).
 Abgeltung für die Auflage einer Extensivierung in der Bewirtschaftung (Erw. 13).

Aus den Erwägungen:

4. In formeller Hinsicht wird vom Beschwerdeführer weiter geltend gemacht, beim Einbezug von KTN 221 in das Flachmoor-Objekt Nr. 3234 von nationaler Bedeutung sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör weder vom Bund noch vom Kanton beachtet worden. Der fragliche Einbezug von KTN 221 sei deshalb nichtig.

Dieser Einwand geht fehl. Im Rahmen der öffentlichen Vernehmlassung zum Inventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung von 1991 lagen die Flachmoorobjekte bei den Gemeinden öffentlich auf. Der Beschwerdeführer nahm mit Schreiben vom 15. April 1991 dazu Stellung. Auf kantonaler Ebene ist das Flachmoorobjekt Nr. 3234 noch nicht definitiv nutzungsplanerisch umgesetzt. Zur Feststellungsverfügung der Vorinstanz 2 konnte sich der Beschwerdeführer jedoch im vorliegenden Baubewilligungs- bzw. Beschwerdeverfahren sowie auch am Augenschein genügend äussern. Alsdann wird er sich bei der definitiven Abgrenzung im Rahmen der kommenden Nutzungsplanung «Ibergeregg» nochmals äussern können. Eine Gehörsverletzung ist folglich zu verneinen.

Selbst wenn eine Gehörsverletzung vorliegen würde, was nach dem Gesagten nicht der Fall ist, würde diese im Verfahren vor dem Regierungsrat geheilt, da dieser mit einer umfassenden und freien Überprüfungsbefugnis ausgestattet ist (vgl. EGV-SZ 1984, S. 48).

5. Der Beschwerdeführer bestreitet, dass es sich bei seinem Grundstück KTN 221 überhaupt um ein Flachmoor handle. Auf diese Frage ist vorab einzugehen.

5.1 Als Flachmoor wird jener Teil des Grünlandes bezeichnet, welcher aufgrund von Wasserüberfluss und/oder undurchlässigem Boden eine auf Feuchtigkeit angewiesene Pflanzendecke aufweist. Zusätzlich zum Regenwasser werden Flachmoore auch durch mineralhaltiges Wasser aus Hang-, Grundwasser oder temporären Überflutungen gespiesen, was zur Folge hat, dass die Vegetation der Flachmoore produktiver und vielfältiger als diejenige der Hochmoore ist. Flachmoore sind einerseits für den Artenschutz bedeutsam, weil sie hochangepasste Lebensgemeinschaften von Pflanzen und Tieren beherbergen. Anderseits spielen sie eine grosse Rolle in der Regulierung des Wasserabflusses, indem sie grosse Wassermengen rasch aufnehmen und in Zeiten der Trockenheit wichtige Reservoire bilden können. Schliesslich sind Flachmoore Nährstoffspeicher (Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Diss. Freiburg 1997, S. 20).

5.2 Der Bundesrat bezeichnet nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 i.V.m. Art. 23a Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, NHG, SR 451). Das Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorinventar) umfasst die im Anhang 1 aufgezählten Objekte. Sie erfüllen gleichzeitig das Erfordernis der besonderen Schönheit von Artikel 24sexies Absatz 5 der Bundesverfassung (Art. 1 Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994, Flachmoorverordnung, SR 451.33).

5.3 Das Grundstück KTN 221 des Beschwerdeführers liegt innerhalb des Flachmoors Nr. 3234 «Brestenburg/Rieter», welches am 1. April 1998 definitiv als Objekt von nationaler Bedeutung in die Flachmoorverordnung aufgenommen wurde (vgl. Anhang 1 Flachmoorverordnung, S. 17; Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung, Objekt 3234; Landwirtschafts- und Schutzzonenplan Illgau vom 13. Dezember 1998). Es untersteht damit den entsprechenden bundesrechtlichen Normen über den Schutz der Flachmoore.

5.4 Der Beschwerdeführer stellt den Einbezug von KTN 221 in das Flachmoorinventar zu Unrecht in Frage. Der wenig substantiierte Einwand betreffend fehlender Moorvegetation ist nicht stichhaltig.

Aus den Grundlagenerhebungen des Bundes von 1987 geht hervor, dass sich auf dem heute rund 25 Jahre alten Erdrutsch eine Flachmoorvegetation gebildet hatte, bzw. dass auf KTN 221 für ein Flachmoor typische Pflanzen vorhanden waren (vgl. Flachmoorinventar des Bundes von 1987/88, Beilage Vorinstanz 2). Weiter führte die Vorinstanz 2 als Grundlage für die Umsetzung der Moorlandschaft Nr. 25 «Ibergeregg» im Herbst 1998 Felderhebungen durch. Aufgrund dieser Erhebungen wurde das Grundstück KTN 221 des Beschwerdeführers als Bestandteil des Flachmoorobjektes Nr. 3234 «Brestenburg/Rieter» von nationaler Bedeutung bezeichnet. Bezüglich Vegetation wurde ein Flächenanteil von 50% Kalk-Kleinseggenried, 10% Hochstaudenried/Nasswiese und 40% Übriges festgestellt (vgl. Grundlagenerhebungen ...). Auch am Augenschein konnten auf dem (frisch gemähten) Grundstück sowie in dessen Randbereich Moorpflanzen festgestellt werden. In diesem Zusammenhang ist zudem auf den in den Akten des laufenden Strafverfahrens befindlichen Polizeirapport sowie den Fotobericht der Kantonspolizei Schwyz vom 7. Juli 1998 hinzuweisen. Diesen Aktenstücken ist zu entnehmen, dass im fraglichen Zeitpunkt Reste von abgeschnittenem Schilf deutlich sichtbar waren. Der Beschwerdeführer gibt in der polizeilichen Befragung denn auch zu, es sei in der Wiese auch Schilf gewachsen. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Flachmoorvegetation auf dem fraglichen Grundstück durch die Entwässerung, Düngung (vgl. Hinweis im Polizeirapport, wonach der Boden teilweise dicht mit Mist bedeckt war) sowie mehrmalige Schnitte pro Jahr eine Beeinträchtigung erfahren hat. Darauf kann es jedoch nicht ankommen. Die erwähnte Beeinträchtigung vermag an der grundsätzlichen Flachmoorqualität des Grundstücks KTN 221 nichts zu ändern (vgl. Zbl 1996, S. 125).

Dieses Ergebnis vermögen auch die weiteren Einwände des Beschwerdeführers, welche sich auf die erwähnten Erhebungen des Bundes und des Kantons beziehen und aus diesen andere Schlussfolgerungen ziehen, nicht umzustossen. ...

5.5. Demzufolge ist davon auszugehen, dass es sich beim Grundstück KTN 221 des Beschwerdeführers auch mit Blick auf die tatsächlichen Gegebenheiten um ein Flachmoor von nationaler Bedeutung handelt. Die Vorinstanz 2 hat aufgrund des Baugesuches des Beschwerdeführers und in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 Flachmoorverordnung die Zugehörigkeit von KTN 221 zum Flachmoorobjekt Nr. 3234 zu Recht vorzeitig festgelegt. Solche Feststellungsverfügungen sind gerade im Zusammenhang mit konkreten Vorhaben im Bereich von Objekten von nationaler Bedeutung zulässig und auch sinnvoll (vgl. Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 18a, Rz. 40). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann diesbezüglich von einer angeblich sachfremden Nebenbestimmung nicht die Rede sein.

7. Als Anlagen gelten gemäss § 75 Abs. 3 PBG unter anderem erhebliche Geländeveränderungen. Im konkreten Fall geht es um die grossflächige, maschinelle Ausbesserung eines vor zirka 25 Jahren niedergegangenen Erdrutsches, die Ausbesserung bzw. Verdichtung von Zugrissen und Senkungen sowie den Unterhalt bestehender Entwässerungsgräben (...). Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Prüfung der zum Teil bereits vorgenommenen Vorkehren seitens der zuständigen Behörden, zumal sich das betreffende Grundstück in einem Flachmoor von nationaler Bedeutung befindet. So wurden beispielsweise auch Unterhaltsarbeiten an Entwässerungsgräben in einem Moor von nationaler Bedeutung bzw. die Lagerung des Aushubmaterials aus den Gräben im Moor als bewilligungspflichtig betrachtet (vgl. EGV-SZ 1999, Nr. 46, S. 136). Die Bewilligungspflicht der umstrittenen Vorkehren ist deshalb zu bejahen.

9. Gemäss Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz 2 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz 3 sind grossflächige Sanierungsmassnahmen zum Zwecke der Rückführung der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig. Damit wurden sinngemäss die Voraussetzungen für eine nachträgliche Bewilligung der bereits vorgenommenen Bodenveränderungen verneint. Im Folgenden ist zu untersuchen, ob die Bewilligungsverweigerung für die fraglichen Sanierungsmassnahmen rechtens ist.

9.1 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind Schutzobjekte. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen irgendwelcher Art vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die der Aufrechterhaltung des Schutzzweckes und der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung dienen (Art. 24sexies Abs. 5 BV). Die Kantone haben gemäss Art. 18a NHG den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung sicherzustellen. Nach Art. 4 Flachmoorverordnung besteht eines der Schutzziele darin, dass die Objekte ungeschmälert erhalten werden. Die Kantone sorgen unter anderem insbesondere dafür, dass zur Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung nur solche Bodenveränderungen vorgenommen werden, die dem Schutzziel nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 1 lit. d Flachmoorverordnung). Solange die Kantone keine Schutz- und Unterhaltsmassnahmen getroffen haben, sind in den Objekten jegliche Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sowie erhebliche Nutzungsänderungen verboten. Ausnahmen können von den Kantonen bewilligt werden, sofern sie mit Artikel 5 vereinbar sind (vgl. Art. 7 Flachmoorverordnung).

Gemäss Literatur und Rechtsprechung ist nur die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang privilegiert, d.h. die Nutzung, welche sich als Fortsetzung einer bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks qualifizieren lässt. Zulässig ist die Beibehaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung indessen nur dann, wenn sie schutzzielverträglich ist. Es kann nämlich nicht Sinn von Art. 24sexies Abs. 5 BV sein, eine Nutzungsform zuzulassen, die letztendlich gar zur Zerstörung des Schutzobjektes führt. Keinesfalls privilegiert sind Erweiterungen und Umnutzungen, welche zu einer Mehrbelastung der Moorbiotope führen. Als Intensivierung gilt dabei jede Landnutzungsform, mit der eine Verarmung der Tier- und Pflanzenwelt einhergeht (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 298f.; EGV-SZ 1998, Nr. 46, S. 136).

9.2  Die Vorinstanzen 2 und 3 gehen im Wesentlichen davon aus, auf dem rund 25 Jahre alten Erdrutsch habe sich eine Flachmoorvegetation ausgebildet. Diese sei durch Entwässerung, Düngung, Einsaat und mehrmalige Schnittnutzung beeinträchtigt worden. Sodann entsprächen die bereits ausgeführten Sanierungsmassnahmen am Erdrutsch und die damit verbundene Nutzungsintensivierung nicht den Schutzzielen der Flachmoorverordnung. Folglich sei eine grossflächige Sanierung zum Zwecke einer Rückführung der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig.

Dem hält der Beschwerdeführer insbesondere entgegen, das Grundstück sei von ihm wie von seinem Vater seit Jahrzehnten drei bis viermal im Jahr landwirtschaftlich genutzt worden. Es handle sich deshalb um eine Bodenveränderung, welche der Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung diene und damit zulässig sei. Zudem könne nicht pauschal behauptet werden, es sei eine Intensivierung grösseren Ausmasses beabsichtigt.

9.3 Den bei den Akten liegenden Fotos, insbesondere dem Fotobericht der Kantonspolizei Schwyz vom 7. Juli 1998 sowie den Fotos der Vorinstanz 2, kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Erdrutsches grossflächige Sanierungsmassnahmen vorgenommen hat. Das Terrain wurde maschinell bearbeitet und auf grösseren Flächen wurden Schilfbestände entfernt, was der Beschwerdeführer in der polizeilichen Befragung grundsätzlich nicht in Abrede stellte (...). Anlässlich der Befragung wies der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Entfernung des Schilfes denn auch darauf hin, dass die Kühe Schilf nicht fressen und dass er so viel Mist angelegt habe, damit das Gras auch gut wachse. Am Augenschein vom 25. Juni 1999 präsentierte sich der Bereich des Erdrutsches – wohl auf- grund der zwischenzeitlichen Ansaat mit einer Bergwiesenmischung – weitgehend als Bergwiese (...).

Daraus ist zu folgern, dass der Beschwerdeführer im Bereich des Erdrutsches Vorkehren getroffen hat, die eine Intensivierung der Bewirtschaftung ermöglichen. Er hält denn in der Beschwerdeschrift ausdrücklich fest: «Die Ausbesserung der Schlipfe mag wohl ‹etwas grosszügig› ausgefallen sein». Derartige grossflächige Bodenveränderungen, die Entfernung von Schilfbeständen sowie die Ansaat einer Bergwiesenmischung sind nun klarerweise mit den Schutzzielen der Flachmoorverordnung, insbesondere dem Ziel der ungeschmälerten Erhaltung der Objekte (Art. 4 Satz 1 Flachmoorverordnung), nicht vereinbar. Flachmoorvegetation zugunsten einer intensiveren Grasbewirtschaftung zu verdrängen, ist nicht schutzzielverträglich. Daran vermag auch die beschwerdeführerische Behauptung betreffend jahrzehntelanger landwirtschaftlicher Nutzung nichts zu ändern. Zum einen ist nur die Beibehaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung privilegiert, was wegen der Nutzungsintensivierung in Bezug auf den Bereich des Erdrutsches nicht der Fall ist. Zum andern könnte selbst die Beibehaltung einer bestehenden landwirtschaftlichen Nutzung nicht toleriert werden, da es vorliegend an der Schutzzielverträglichkeit fehlt (vgl. Ziff. 10 nachfolgend). Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG wegen entgegenstehenden Interessen des Moorschutzes zu verneinen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz 2 sowie Dispositivziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz 3, wonach grossflächige Sanierungsmassnahmen zum Zwecke der Rückführung der Fläche in den Zustand vor 25 Jahren nicht zulässig sind, sind zu bestätigen.

9.4 Im Übrigen stellt Dispositivziffer 2 der Verfügung der Vorinstanz 2, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, keine sachfremde Nebenbestimmung dar. Vielmehr sind die grossflächigen Sanierungsmassnahmen ja gerade Gegenstand des nachträglichen Baugesuches des Beschwerdeführers. Zudem kommt der Vorinstanz 2, selbst ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, die Kompetenz zu, zum Schutz von Mooren Schutzverfügungen zu erlassen (vgl. § 5 lit. f Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992, Biotopschutzverordnung, nGS VII-742; RRB Nr. 1440/1999 vom 14. September 1999).

10. Die zur Diskussion stehenden Bodenveränderungen bzw. Sanierungsmassnahmen sind bereits ausgeführt, und das Terrain ist in der Zwischenzeit wieder bewachsen. Eine Anordnung der unmittelbaren Entfernung und Rückführung in den ursprünglichen Zustand fällt unter diesen Umständen ausser Betracht, da diese Massnahme unverhältnismässig wäre und dem Flachmoor wohl mehr schaden als nützen würde. Für nicht mehr rückführbare Bodenveränderungen sind gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. f Flachmoorverordnung angemessene Ersatzmassnahmen zu treffen. Entsprechend haben die Vorinstanz 2 in Dispositivziffer 3 und die Vorinstanz 3 in Dispositivziffer 2 f angeordnet, KTN 221 dürfe nur noch extensiv bewirtschaftet werden und jegliche Düngung (inkl. Mist) sei zu unterlassen. Der Beschwerdeführer betrachtet diese Auflagen als nicht erforderlich. Insbesondere hätten diese zur Folge, dass KTN 221 für ihn praktisch wertlos und unbrauchbar werde, was wiederum zur Folge habe, dass er den Betrieb nicht mehr haupterwerbsmässig und rentierend führen könne.

10.1 Wie bereits an anderer Stelle ausgeführt, handelt es sich auch hierbei nicht um sachfremde Auflagen (vgl. Ziff. 5.5 und 9.4 oben). Vielmehr haben die Vorinstanzen 2 und 3 aus Gründen der Verhältnismässigkeit auf eine unmittelbare Rückführung der ohne Bewilligung vorgenommenen Bodenveränderungen verzichtet und als mildere Massnahme die extensive Bewirtschaftung und den Verzicht auf Düngung angeordnet, womit auf längere Sicht dasselbe Ziel erreicht werden soll.

...

10.2 Nach Art. 4 Flachmoorverordnung soll in gestörten Moorbereichen die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Des Weitern hat der Kanton dafür zu sorgen, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden (Art. 8 Flachmoorverordnung).

10.3 Die beiden umstrittenen Massnahmen sind aufgrund nachfolgender Überlegungen angebracht und im Sinne des bundesrechtlichen Moorschutzes:

In der Vernehmlassung der Vorinstanz 3 wird die Extensivierung der Nutzung bzw. das Düngeverbot mit Bezug auf einen Bericht des Büros BSN (Beratung für standortgerechte Nutzung im Wald, Berglandwirtschafts- und Alpgebiet, Flüeli-Ranft) vom Sommer 1993 wie folgt begründet:

«Im Jahre 1993 führte das Büro BSN im fraglichen Gebiet eine landwirtschaftliche Nutzungsplanung durch, welche als Grundlage für die Planungsarbeiten im Wuhrgebiet ‹Hasentobel-Rieter› (Verbauung und Sanierung der Bäche und die Stabilisierung des Geländes) in Auftrag gegeben wurde ... . Der Nutzung der Flächen im Gebiet ‹Hasentobel-Rieter› ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Die vermehrten Schlipfausbrüche auf der Parzelle KTN 221 sind nicht einzig auf die mangelhafte Pflege der Entwässerungsgräben auf den Nachbarparzellen zurückzuführen. Werden rutschgefährdete Flächen, wie sie in diesem Gebiet häufig vorkommen, zu intensiv bewirtschaftet, so können sich Pflanzen mit weit verzweigtem und starkem Wurzelwerk (Pflanzen mit geringem Nährstoffbedarf) nicht mehr im Bestand halten. Ist der Boden wassergesättigt, fehlt die ‹Armierung› durch starke Pflanzenwurzeln (Lebendverbau), und der Hang kriecht talwärts. Die regelmässig auszuführenden Sanierungs- und Unterhaltsmassnahmen von Anrissstellen auf der Parzelle KTN 221 zeigen klar auf, dass die Bewirtschaftung der Parzelle mit 3–4 Nutzungen pro Jahr nicht dem Standort (rund 1100 m ü.M., hangwassergeprägte Lage) angepasst ist. Die standortgerechte und nachhaltige Nutzung der Parzelle ist gemäss Bewirtschaftungsplan, der durch das Büro BSN ausgearbeitet wurde, eine extensive Schnittnutzung ohne Düngung. Die immer wiederkehrenden Sanierungsmassnahmen zur Verdichtung von Anrisskanten und Instandstellung von Schlipfausbrüchen sind reine Symptombekämpfungsmassnahmen. Wird hingegen die Nutzung den örtlichen Verhältnissen angepasst, d.h. extensiviert, so ist in absehbarer Zeit mit einer Stabilisierung der Flächen zu rechnen.

Die Rutschsituation kann in diesem Gebiet nur längerfristig befriedigend verbessert werden, wenn parallel zu dem geplanten Waldbau C-Projekt die Nutzungsintensität der Wiesen und Weiden den örtlichen Gegebenheiten angepasst wird und die Entwässerungsgräben regelmässig unterhalten werden. ....... Gerade solche hofabgelegenen Flächen eignen sich als ökologische Ausgleichsflächen.»

Auch den Grundlagenerhebungen der Vorinstanz 2 ist mit Bezug auf KTN 221 (zugehörig zur Teilfläche 9) zu entnehmen, dass eine Gefährdung der Fläche unter anderem in der Entwässerung, der Düngung sowie den mehrmaligen Schnitten pro Jahr bestehe (vgl. Felderhebung ...).

Den erwähnten Beurteilungen der kantonalen Fachinstanzen bzw. der entsprechenden Fachbüros kann sich der Regierungsrat anschliessen. Es besteht keine Veranlassung, aufgrund der wenig substantiierten Behauptungen des Beschwerdeführers davon abzuweichen. Nur durch eine extensive Bewirtschaftung und ein Düngeverbot (inklusive Mist) kann erreicht werden, dass wieder mehr tiefwurzelnde Flachmoorvegetation aufkommt, welche den Boden stabilisiert und weiteren Rutschungen entgegenwirkt. Die öffentlichen Interessen an der Erhaltung bzw. Regeneration des Flachmoors sowie der Stabilisierung des Hanges durch standorttypische Flachmoorvegetation überwiegen das private Interesse des Beschwerdeführers an etwas mehr und qualitativ besserem Heu, dies nicht zuletzt mit Blick auf die Bestrebungen einer gesamtheitlichen Verbesserung der Rutschsituation im fraglichen Gebiet. Die Behauptung, dass der Beschwerdeführer den Betrieb wegen der erwähnten Nutzungseinschränkung nicht mehr haupterwerbsmässig und rentierend führen könne, ist in keiner Weise erstellt. (...)

13. Schliesslich wird seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht, die Frage der Entschädigung der äusserst einschneidenden Massnahmen sei einfach offen gelassen worden. Es gehe nicht an, von ihm eine umgehende massive Reduktion der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung zu fordern, ohne ihm gleichzeitig die verlangte Nutzungsbeschränkung angemessen abzugelten. Auch mit diesem Einwand vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

13.1 Die Rechtsgrundlage für die Wiederherstellungspflicht der nach dem 6. Dezember 1987 rechtswidrig vorgenommenen Bodenveränderungen in Mooren und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung liegt nicht in der Übergangsbestimmung, sondern in Art. 24sexies Abs. 5 BV selbst sowie in Art. 24e NHG (Waldmann, a.a.O., S. 342). Im Weitern sorgen die Kantone unter anderem dafür, dass die nach dem 1. Juni 1983 vorgenommenen Bodenveränderungen zulasten derjenigen, die sie ausgeführt oder verursacht haben, rückgängig gemacht werden, sofern sie dem Schutzziel widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. f Flachmoorverordnung).

Der Beschwerdeführer erwarb das Grundstück KTN 221 im Jahre 1996. Da die Rückführung zu Flachmoorvegetation eine Ersatzmassnahme für die im Bereich des Erdrutsches vorgenommenen, grossflächigen Bodenveränderungen darstellt, besteht insoweit kein Anspruch auf Abgeltung (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 346).

13.2 Mit Bezug auf die restliche, ausserhalb des Erdrutsches gelegene Fläche von KTN 221 ist festzuhalten, dass es sich bei der Anordnung der Extensivierung der Bewirtschaftung dieser Fläche nicht um Wiederherstellungsmassnahmen im Zusammenhang mit der Sanierung des Erdrutsches handelt. Den Kantonen ist es gestattet (und sie sind aufgrund des Schutzzweckes von Art. 24sexies Abs. 5 BV unter Umständen sogar dazu verpflichtet), über die Wiederherstellung konkreter Eingriffe hinaus Massnahmen zur Wiederherstellung eines vor dem 1. Juni 1983 herrschenden Zustandes anzuordnen  (vgl. Waldmann, a.a.O., S. 346f.). Letzteres kann unter Umständen zwar zu Entschädigungsansprüchen führen. Allfällige Beiträge können jedoch erst dann zugesprochen werden, wenn eine rechtskräftige kantonale Schutzverfügung vorliegt (§ 10 Abs. 1 Biotopschutzverordnung). Da dies wegen der Hängigkeit des vorliegenden Verfahrens  noch nicht der Fall ist, besteht zumindest im Moment noch kein Anspruch auf Abgeltung. Im Übrigen hat das zuständige Amt dem Beschwerdeführer mehrmals den Abschluss eines verwaltungsrechtlichen Vertrages angeboten, was dieser jedoch ablehnte (vgl. § 12 Biotopschutzverordnung; ...).

(RRB Nr. 1645 vom 19. Oktober 1999).

 

55

Ausländerrecht

 Erneuerung einer Aufenthaltsbewilligung für eine Ausländerin, die mit einem zwischenzeitlich verstorbenen Schweizer verheiratet war.

Aus den Erwägungen:

3.1.1 Der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers erfährt eine fremdenpolizeiliche Sonderbehandlung. Nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20, ANAG) hat er Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Nach einem ordnungsgemäss und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren kann er zudem die Niederlassungsbewilligung beanspruchen. Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Art. 7 Abs. 2 ANAG).

Gestützt auf die im Januar 1997 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Schweizer X. geschlossene Ehe erteilte ihr die Fremdenpolizei die Jahresaufenthaltsbewilligung B.

3.1.2 Zivilrechtlich endet eine Ehe durch gerichtliche Auflösung oder durch den Tod eines Ehegatten (BGE 120 Ib 18f. mit Hinweisen). Die Auflösung der Ehe durch den Tod des schweizerischen Ehepartners führt während den ersten fünf Jahren zum Erlöschen des gesetzlichen Anspruchs auf eine Aufenthaltsbewilligung. Auch der in Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerte Schutz des Familienlebens vermittelt diesfalls keinen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, da das effektive Familienleben mit dem Tod des Ehegatten ebenfalls beendet wird (BGE 120 Ib 18ff., E. 2 und 3a mit Hinweisen; AGVE 1996, S. 482; EGV-SZ 1996, Nr. 57, E. 3c; EJPD/Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [BFA-Weisungen], Ziff. 642).

Mit dem im August 1998 eingetretenen Tod des Ehepartners der Beschwerdeführerin ist demzufolge ihr Anspruch auf Verlängerung der am 16. Januar 1999 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung erloschen. Ihr weiterer Verbleib in der Schweiz ist jedoch deshalb nicht ausgeschlossen, bleibt aber gemäss Art. 4 ANAG ins freie Ermessen der kantonalen Fremdenpolizeibehörden gestellt. Dabei belässt das Gesetz aber genügend Spielraum für Lösungen, welche der gebotenen Pietät sowie allenfalls den besonderen Umständen des Todesfalles Rechnung tragen (BGE 120 Ib 20; AGVE 1996, S. 484; VGE 1017/98 vom 20. Mai 1998, S. 7; BFA-Weisungen Ziff. 644).

3.2.1 Der Beschwerdeführerin wurde der Aufenthalt in der Schweiz bewilligt, um ihr das Zusammenleben mit dem Ehemann zu ermöglichen. Da nach dessen Tod dieser Aufenthaltszweck dahingefallen ist, wird die Ausländerin in den fremdenpolizeilichen Status zurückversetzt, den sie vor der Heirat besessen hatte (EGV-SZ 1996, Nr. 57, E. 3e). Da die Beschwerdeführerin damals über keine dauerhafte Anwesenheitsberechtigung verfügte, muss heute geprüft werden, ob ihr nach Art. 4 ANAG eine Aufenthaltsbewilligung, auf die sie keinen gesetzlichen Anspruch mehr hat, erteilt werden kann (BGE 120 Ib 20). Dabei hat sich der fremdenpolizeiliche Ermessensentscheid grundsätzlich an den drei Hauptfunktionen des Ausländerrechts, nämlich der Entfernung bzw. Fernhaltung von unerwünschten Ausländern, der Überfremdungsabwehr und der Regulierung des Arbeitsmarktes, zu orientieren (Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [SR 142.201, ANAV]; Art. 1 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21, BVO]). Diesen öffentlichen Interessen werden in der Praxis grosses Gewicht beigemessen. Vor allem dann, wenn ein Ausländer längerfristig in der Schweiz bleiben will, ist eine zurückhaltende Bewilligungspraxis gerechtfertigt. Die Notwendigkeit eines Aufenthaltes wie auch die Zumutbarkeit einer Gesuchsabweisung sind in jedem Einzelfall zu prüfen (Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, ZBl 1990, S. 168f.). Der Ermessensentscheid erfordert demnach eine gründliche Interessensabwägung zwischen den vorerwähnten öffentlichen Interessen und den privaten Interessen des Ausländers bzw. der Ausländerin. Die entscheidende Behörde ist dabei zudem an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze gebunden (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1990, S. 211; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, N. 357; VGE 1042/97 vom 21. November 1997, E. 2a; RRB Nr. 104/1999 vom 26. Januar 1999, Ziff. 5.2 mit Hinweisen).

3.2.2 Bei der Ermessenshandhabung ist im vorliegenden Fall jedoch vor allem Folgendes zu beachten:

Wie bereits erwähnt, lässt der Gesetzgeber dem ausländischen Ehepartner eines Schweizer Bürgers eine bevorzugte Behandlung zukommen, indem ihm Art. 7 Abs. 1 ANAG einen gesetzlichen Anspruch auf Aufenthalt und bereits nach fünf Jahren einen solchen auf unbefristete und bedingungslose Niederlassung verleiht (bei andern Ausländern wird ein doppelt so langer Aufenthalt von 10 Jahren verlangt). Nach einem fünfjährigen Aufenthalt fällt das Anwesenheitsrecht somit selbst durch den Tod des schweizerischen Ehepartners nicht mehr dahin. Je länger eine solche Ehe dauert, umso grösser wird das Schutzbedürfnis, auch nach Auflösung der Ehe in der Schweiz verbleiben zu können. Denn der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers geht bereits mit der Heirat eine enge Beziehung zur Schweiz ein, was erst recht dann zutrifft, wenn die Eheleute hier sesshaft sind (BGE 120 Ib 20). Das Bundesgericht sagt deshalb, dass selbst dann, wenn der Aufenthalt noch nicht fünf Jahre lang gedauert hat, die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht ausgeschlossen sei. Das Gesetz (Art. 4 ANAG) lasse den zuständigen Behörden genügend Spielraum für Lösungen, welche der gebotenen Pietät sowie den allenfalls besonderen Umständen eines Todesfalles Rechnung tragen, auch wenn kein Anspruch auf Bewilligung mehr bestehe (BGE 120 Ib 20).

Den vorstehend erwähnten öffentlichen Interessen ist somit in jenen Fällen, bei denen die Ehe eines Ausländers mit einem Schweizer Bürger durch Tod aufgelöst wird, nicht dasselbe Gewicht beizumessen wie im Falle der Scheidung. Dies ist aus fremdenpolizeilicher Sicht denn auch insofern unbedenklich, als wirklichen Schicksalsschlägen Rechnung getragen werden soll, zumal es sich dabei um seltene Ausnahmefälle handeln dürfte; gemäss Auskunft des Vorstehers der Fremdenpolizei hat man bis anhin noch keinen vergleichbaren Fall beurteilen müssen. (...).

Diesen Kriterien hat die Vorinstanz keine Rechnung getragen, sondern lediglich auf die ebenfalls zu berücksichtigenden üblichen Umstände wie Dauer der Anwesenheit, persönliche Beziehungen zur Schweiz (insbesondere wenn Kinder vorhanden sind), berufliche Situation, Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage, Verhalten, Integrationsgrad abgestellt (BFA-Weisungen Ziff. 644, nach denen aber ebenfalls die Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben, berücksichtigt werden müssen).

3.2.3.1 Wird die eheliche Gemeinschaft wie vorliegend durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, können Pietätsgründe sowie allenfalls die besonderen Umstände des Todesfalles für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sprechen (BGE 120 Ib 20; AGVE 1996, S. 484; Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 1989, S. 356f.; nach Kottusch ist die Verlängerung im Kanton Zürich offenbar die Regel).

Die Todesfallumstände müssen im Einzelfall gewürdigt werden. Für eine Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung fallen sie insbesondere dann ins Gewicht, wenn von einem tragischen, unerwarteten Schicksalsschlag gesprochen werden muss. Dies trifft sicher dann nicht zu, wenn die Ehe rechtsmissbräuchlich eingegangen wurde (Art. 7 Abs. 2 ANAG) oder im Zeitpunkt des Todesfalles des Partners einzig noch im Hinblick auf die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung formellen Bestand hatte (AGVE 1996, S. 484). Auch der Tod, der im Zeitpunkt der Eheschliessung wegen einer nicht mehr langen Lebenserwartung des schweizerischen Ehepartners quasi voraussehbar war (dafür können etwa folgende Kriterien sprechen: grosser Altersunterschied, kurze Bekanntschaftsdauer, hohes Alter, schwere Krankheit; AGVE 1996, S. 485), würde kaum einen weitern Verbleib in der Schweiz rechtfertigen.

3.2.3.2 Bei der Beschwerdeführerin liegt der Fall jedoch anders. Sie bildete zusammen mit ihrem Ehemann ein junges Ehepaar, sie war im Zeitpunkt der Eheschliessung knapp 24, er 28 Jahre alt. Beide bewohnten im Haus des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin eine Wohnung, wo sie sich heute noch aufhält. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass mit dieser Eheschliessung irgendwelche unredlichen bzw. rechtsmissbräuchlichen Absichten verbunden waren. Der Tod des Ehegatten traf plötzlich und völlig unerwartet ein und zerstörte die gemeinsame Zukunft jäh. Offenbar war er auf einer Probefahrt mit einem Seitenwagen-Motorrad, den er für eine Ferienreise mit seiner Gattin gemietet hatte, tödlich verunglückt. Dieser Schicksalsschlag traf die Beschwerdeführerin offensichtlich hart. Die Verarbeitung des schmerzlichen Todes ihres Ehegatten benötigt aber verständlicherweise Zeit und erfordert deshalb persönliche Rücksichtnahme auch von den Fremdenpolizeibehörden, damit die notwendige Trauerarbeit geleistet werden kann. Menschlich begreiflich ist auch, dass hiefür zumindest während einer gewissen Zeit auf die Möglichkeit des regelmässigen Grabbesuchs grosser Wert gelegt wird. Da es zudem einleuchtet, dass die Beschwerdeführerin diesen Unglücksfall am besten in der Schweiz verarbeiten kann, sprechen Pietätsgründe sowie die besonderen Umstände des Todesfalls für eine Verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung, jedenfalls für ein weiteres Jahr.

3.2.4 Weitere auf die Beschwerdeführerin bezogene Gründe sprechen ebenfalls nicht gegen einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz.

3.2.4.1 Das bisherige Verhalten der Beschwerdeführerin gibt zu keinen Beanstandungen Anlass, was die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich bestätigt hat. Auch stellt sie kein Fürsorgerisiko dar. Offenbar ist sie in finanzieller Hinsicht versicherungsmässig abgedeckt. Auch möchte sie baldmöglichst arbeiten. Zwar hat sie die in einem Restaurant als Küchenhilfe im Oktober 1998 angetretene Stelle während der Probezeit wieder gekündigt, jedoch in der Zwischenzeit eine lohnmässig viel bessere und auch qualifiziertere Arbeitsstelle (als Werbeabteilungsmitarbeiterin bei der Fa. Z.) gefunden, die sie sofort antreten könne, falls ihr die Arbeitsbewilligung erteilt würde (die Vorinstanz hat ihr Stellenantrittsgesuch wegen des vorliegenden Verfahrens nicht behandelt). Das Einverständnis der Fremdenpolizei des Kantons Zürich für die Ausübung der Erwerbstätigkeit gemäss Art. 8 Abs. 2 ANAG liegt vor. Die Aussichten, dass die Beschwerdeführerin somit finanziell unabhängig bleibt, stehen demzufolge gut.

3.2.4.2 Wie bereits erwähnt, kann der Beschwerdeführerin zudem nicht unterstellt werden, sie sei primär aus andern Gründen und nicht wegen der anstehenden Heirat in die Schweiz gezogen bzw. hier geblieben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie offenbar bereits früher (als Touris-tin) nach Zürich gekommen war, wo gegen sie wegen Verdachts auf Prostitution ermittelt wurde, ein Verdacht, der sich allerdings nicht erhärtete und insbesondere zu keinem Strafverfahren führte.

Zwar ist ihr bisheriger ununterbrochener Aufenthalt relativ kurz, sodass sie schon rein zeitlich noch nicht stark integriert sein kann. Immerhin hat sie offenbar sehr gute Beziehungen zur Verwandtschaft ihres Ehegatten, bei denen sie auch weiterhin wohnt. (...) Auch wenn sie bei einer Rückkehr in die Heimat auf ihre eigene Verwandtschaft zählen könnte, ist sie in der Schweiz nicht auf sich alleine gestellt, sondern hat sich hier ein eigenes Beziehungsnetz aufbauen können. Zwar wäre eine definitive Rückkehr für die Beschwerdeführerin nicht völlig unmöglich, in Anbetracht der besonderen Umstände muss sie jedoch aus Gründen der Pietät im jetzigen Zeitpunkt als unzumutbar bezeichnet werden.

3.2.5 Zusammenfassend sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin an einem weitern Verbleib in der Schweiz als sehr gewichtig einzustufen. Im Rahmen der Ermessenshandhabung nach Art. 4 ANAG überwiegen sie deshalb die öffentlichen Interessen, denen im Falle der Auflösung der Ehe durch den plötzlichen Tod eines schweizerischen Ehepartners zum vornherein nicht das übliche Gewicht zukommt (s. vorstehend Ziff. 3.1.1 und Ziff. 3.2.2). Da es sich zudem vergleichsweise um wenige Einzelfälle handeln dürfte, kommt den Hauptzielen des Ausländerrechts, nämlich der Überfremdungsabwehr und der Sicherung des einheimischen Arbeitsmarktes, vorliegend keine entscheidrelevante Bedeutung zu (das Ziel, unerwünschte Ausländer zu entfernen, ist hier zudem ohne Belang).

Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.

(RRB Nr. 463 vom 23. März 1999).

  

56

Ausländerrecht

 Angehörigen von Staaten, die keine staatsvertragliche Sonderregelung geniessen, kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden. Ein Anspruch darauf besteht aber nicht (Erw. 2).
 In eine Niederlassungsbewilligung können Kinder, die älter als 18 Jahre alt sind nicht mehr einbezogen werden (Erw. 2.5).

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG; SR 142.20) ist der Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Die Behörde entscheidet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 ANAG). Der Ausländer hat, von Ausnahmen abgesehen, grundsätzlich keinen Rechtsanspruch auf Anwesenheit in der Schweiz bzw. auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung.

2.1 Eine staatsvertragliche Sonderregelung besteht für den Beschwerdeführer nicht und wird von diesem auch nicht geltend gemacht. Dasselbe gilt für einen landesrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Ein solcher steht dem Beschwerdeführer ebenfalls nicht zu (Art. 17 Abs. 1 ANAG, Art. 11 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV; SR 142.201]; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement/Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung, 1998 [im Folgenden kurz BFA-Weisungen], Ziff. 333.2). Hingegen haben die ledigen Kinder des Beschwerdeführers, sofern sie noch nicht 18 Jahre alt sind, nach Art. 17 Abs. 2 ANAG einen Rechtsanspruch auf Einbezug in dessen Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammen wohnen und keine Verstösse gegen die öffentliche Ordnung vorliegen.

Angehörigen von Staaten, die keine staatsvertragliche Sonderregelung geniessen, kann die Niederlassungsbewilligung in der Regel nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von zehn Jahren erteilt werden (analog zu Art. 11 Abs. 5 ANAV). Einen rechtlichen Anspruch auf Niederlassungsbewilligung hat der Ausländer aber trotzdem nicht (Art. 11 Abs. 2 ANAV; AGVE 1987, S. 499; Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung gemäss Art. 6 ANAG, ZBl 1986, S. 519; Gutzwiller/Baumgartner, Schweizerisches Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 1997, S. 24; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1984, S. 211).

2.2 Die Vorinstanz verfolgt die vorerwähnte Bewilligungspraxis und prüft jeweils sogar von Amtes wegen nach einer zehnjährigen Anwesenheit als Jahresaufenthalter, ob eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann. Grundsätzlich müsste sie dies jedoch nur auf Gesuch hin tun. Nachdem sie beim Beschwerdeführer zu einer positiven Beurteilung gekommen war, bewilligte sie ihm auf den 30. Oktober 1998 die Niederlassung. Gleichzeitig tat sie dies gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG auch für die drei jüngeren Kinder, hingegen nicht für den ältesten Sohn E., da dieser wenige Tage zuvor, am 19. Oktober 1998, 18 Jahre alt geworden war und deshalb nicht mehr in die Niederlassungsbewilligung des Vaters miteinbezogen werden konnte. Stattdessen verlängerte sie ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung um ein weiteres Jahr bis am 31. Oktober 1999.

2.2.1 Der Beschwerdeführer erachtet die vorinstanzliche Festsetzung des Ausstellungsdatums für die Niederlassungsbewilligung auf den 30. Oktober 1998 für willkürlich. In Anbetracht dessen, dass er sich seit 1978 als Saisonnier in der Schweiz aufhalte, 1988 die Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt worden sei (Art. 13 lit. h in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [BVO, SR 823.21]), und er somit einen ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von weit über zehn Jahren nachweisen könne, habe er schon längst, jedenfalls vor dem 30. Oktober 1998 Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung gehabt.

2.2.2 Wie bereits erwähnt, hatte der Beschwerdeführer als Angehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien keinen Rechtsanspruch auf Niederlassung (s. vorstehend Ziff. 2.1). Die Vorinstanz musste deshalb schon aus diesem Grunde nicht von sich aus für den Beschwerdeführer ein Niederlassungsbewilligungsverfahren einleiten. Wenn der Beschwerdeführer der Auffassung ist, er hätte schon früher eine solche Bewilligung beanspruchen können, wäre es ihm unbenommen gewesen, ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Da er dies aber nicht getan hatte, kann eigentlich offen bleiben, ob ihm eine solche Aufenthaltsberechtigung bereits früher hätte zugestanden werden können. Massgebend ist die Tatsache, dass ihm die Vorinstanz diese Bewilligung erst auf den 30. Oktober 1998 erteilt hat, sodass sich lediglich die Frage stellt, ob diese zeitliche Festlegung korrekt ist.

2.2.3 Dem Beschwerdeführer war mit dem offiziellen Formular «Verfallsanzeige (Ausweis B)» am 5. August 1998 mitgeteilt worden, dass seine Aufenthaltsbewilligung (Gültigkeitsdauer 31. Oktober 1998) demnächst ablaufe und er ein allfälliges Verlängerungsgesuch bis spätestens zwei Wochen vor Ablauf einzureichen habe. Dies tat er dann auch am 19. August 1998, indem er das vorerwähnte Formular ausgefüllt und unterzeichnet retournierte, ohne allerdings um eine Niederlassungsbewilligung für sich und seine Kinder nachzusuchen. Das Formular enthielt lediglich Angaben über seine Arbeitsstelle, im Weitern die Unterschriften des Arbeitgebers und des Beschwerdeführers sowie das Einreichedatum vom 19. August 1998. Trotzdem erteilte ihm die Vorinstanz praxisgemäss von Amtes wegen infolge Ablaufs der 10-Jahres-Frist die Niederlassungsbewilligung. Sie hielt sich dabei zu Recht an die Laufzeit der letzten Jahresaufenthaltsbewilligung (31. Oktober 1998). Etwas anderes war denn auch gar nicht möglich, da die Gültigkeitsdauer einer Bewilligung an einem bestimmten Tag beginnt und an einem bestimmten Tag abläuft. Die neue Bewilligung konnte somit erst für die Zeit nach Ablauf der alten Bewilligung erteilt werden. Unzutreffend ist deshalb auch die Behauptung des Beschwerdeführers, es müsse auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abgestellt werden. Dass die Einreichung eines Gesuchs und dessen Beurteilung vor dem Entscheid über die Bewilligungserteilung erfolgen muss, versteht sich ebenfalls von selbst.

2.2.4 Der Beginn der Niederlassungsberechtigung ab 30. Oktober 1998 entspricht denn auch genau dem Tag des Ablaufs des zehnjährigen ununterbrochenen Jahresaufenthaltes, der in der Regel jeweils für je ein, allenfalls für zwei Jahre bewilligt bzw. verlängert wird (Art. 5 Abs. 1 ANAG; BFA-Weisungen Ziff. 322). Die Fremdenpolizei hatte dem Beschwerdeführer am 25. August 1988 die Einreise als Jahresaufenthalter bewilligt, und zwar ausdrücklich für ein Jahr ab dem 31. Oktober 1988 (mit Verlängerungsmöglichkeit), und zwar zulasten des kantonalen Kontingentes gemäss Art. 14 Abs. 1 BVO (und nicht im Sinne einer Umwandlung nach Art. 28 in Verbindung mit Art. 13 lit. h BVO, was der Beschwerdeführer nun auch anerkennt; s. vorstehend Ziff. 2.2.1; vgl. auch das Gesuchsformular vom 1. August 1988, auf dem das damalige Kantonale Industrie-, Gewerbe- und Arbeitsamt Schwyz am 16. August 1988 die Erteilung der Bewilligung zulasten des kantonalen Kontingentes beantragt hatte). Geht man somit davon aus, dass mit der Erteilung der ersten Jahresaufenthaltsbewilligung der für die Niederlassungsbewilligung erforderliche ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz begonnen hat, konnte diese frühestens Ende Oktober 1998 erteilt werden, wie dies die Vorinstanz getan hat, und zwar auch dann, wenn der Beschwerdeführer früher ein entsprechendes Gesuch gestellt hätte.

Es trifft im Weitern auch nicht zu, dass dieser anrechenbare 10-jährige Aufenthalt bereits am 25. August bzw. am 25. September 1988 begonnen hatte, weil die erste Jahresaufenthaltsbewilligung an jenem Tag erteilt worden bzw. die Saison 1988 und damit die Saisonbewilligung an jenem Tag ausgelaufen war, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Der Jahresaufenthalt wurde ausdrücklich erst für die Zeit ab dem 31. Oktober 1988 bewilligt, und zwar entsprechend dem Bewilligungsgesuch des Beschwerdeführers bzw. seines damaligen Arbeitgebers vom 1. August 1988 mit dem ausdrücklichen Begehren, ihm eine Bewilligung für den Aufenthalt vom 1. November 1988 bis 1. November 1989 zu erteilen.

Der Beschwerdeführer ist zudem der Ansicht, dass ihm auch die früheren Saisonaufenthalte angerechnet werden müssten, denn seit 1978 bis 1988 habe er sich ununterbrochen als Saisonarbeiter in der Schweiz aufgehalten. Ob diese Meinung richtig ist, kann, wie bereits erwähnt, offen bleiben (s. vorstehend Ziff. 2.2.2). Da der Beschwerdeführer kein Bewilligungsgesuch gestellt hatte (nach Art. 28 Abs. 1 BVO beruht auch das Institut der Umwandlung auf dem Antragsprinzip; Pfanner, a.a.O., S. 119f.), war die Vorinstanz nicht verpflichtet, von Amtes wegen ein entsprechendes Verfahren einzuleiten. Immerhin ist doch festzuhalten, dass in der Praxis die 36 Saisonmonate vier aufeinanderfolgender Jahre bzw. Saisons, die nach Art. 28 Abs. 1 lit. a BVO die Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung ermöglichen (nach der alten Fassung dieser Bestimmung nicht nur für Angehörige aus Staaten der EFTA und der EU), für die 10-Jahres-Frist angerechnet werden, sodass dem Ausländer bereits nach sieben Jahren ununterbrochenem Jahresaufenthalt die Niederlassungsbewilligung erteilt werden kann (BFA-Weisungen Ziff. 337.5; Pfanner, a.a.O., S. 121). Ob der Beschwerdeführer ein solches Umwandlungsgesuch erfolgreich hätte stellen können, erscheint allerdings fraglich, betrugen doch bei ihm, soweit aus den vorinstanzlichen Akten ersichtlich ist, die Saisondauern jeweils weniger als neun Monate (so z.B. 1988 lediglich sechs Monate). Da der Beschwerdeführer somit 1988 rund sechs Monate keinen bewilligten Aufenthalt in der Schweiz hatte, war zumindest in jenem Jahr sein Aufenthalt unterbrochen, denn nach sechs Monaten Landesabwesenheit würde sogar eine Niederlassungsbewilligung erlöschen (Art. 9 Abs. 3 lit. c ANAG; Pfanner, a.a.O., S. 210; Kottusch, a.a.O., ZBl 1986, S. 519). Das Gesuch des Beschwerdeführers vom 1. August 1988 war demzufolge als erstmaliges Gesuch um eine Jahresaufenthaltsbewilligung zu behandeln. Mit der Erteilung dieser Bewilligung auf Ende Oktober 1988 begann somit für den Beschwerdeführer auch der ordnungsgemässe und ununterbrochene Aufenthalt in der Schweiz. Die 10-Jahres-Frist war folglich erst Ende Oktober 1998 erfüllt.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer erst ab Ende Oktober 1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt werden konnte, was zur Folge hatte, dass der am 19. Oktober 1990 18 Jahre alt gewordene Sohn E. infolge Untergangs seines Rechtsanspruchs gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht mehr in die Bewilligung miteinbezogen werden konnte. Der Entscheid der Vorinstanz ist deshalb nicht zu beanstanden, sodass auch die Beschwerde abgewiesen werden muss.

Nicht ersichtlich ist ebenfalls, weshalb die Vorinstanz willkürlich bzw. gegen den Gerechtigkeitsgedanken verstossend, überspitzt formalistisch sowie rechtsungleich gehandelt haben soll, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Diese Vorwürfe gehen schon deshalb fehl, weil der Beschwerdeführer seinen (allerdings unrichtigen) Standpunkt, dass er eine Niederlassungsbewilligung bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte beanspruchen können, mit entsprechenden Bewilligungsgesuchen hätte durchzusetzen versuchen können. Einen Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung stand ihm jedoch nie zu. Die Vorinstanz hätte nur auf Gesuch hin tätig werden müssen. Es ist deshalb müssig, darüber zu befinden, ob ihm früher überhaupt eine Niederlassungsbewilligung hätte erteilt werden können. Wenn die Vorinstanz nach Ablauf der Kontrollfrist von zehn Jahren von sich aus aktiv wurde, stellte dies ein Entgegenkommen dar.

Auch wenn es der Beschwerdeführer als stossend empfindet, dass sein Sohn den Einbezug in die Niederlassungsbewilligung lediglich um wenige Tage verpasst, kann der Vorinstanz deswegen keineswegs willkürliches bzw. dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufendes Verhalten vorgeworfen werden. Ausser der Niederlassungsbewilligung sind die übrigen Aufenthaltsbewilligungen alle befristet (Art. 5 und 6 ANAG). Fristen bringen es zwangsläufig mit sich, dass sie um Tage, ja sogar um einen Tag, verpasst werden können. Ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot kann darin aber nicht gesehen werden, ebensowenig ein überspitzt formalistisches Verhalten.

(RRB Nr. 172 vom 2. Februar 1999).

 

57

Ausländerrecht

 Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung (Erw. 1).
 Aufenthaltsbewilligung für eine besonders qualifizierte Arbeitskraft (Erw. 2).
 Vorrang von Arbeitskräften aus der Schweiz und aus dem EU/EFTA-Raum (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

1.1 Der Ausländer ist zur Anwesenheit auf Schweizer Boden berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf (Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 [SR 142.20, ANAG]). Jede Erwerbstätigkeit eines Ausländers in der Schweiz ist bewilligungspflichtig (Art. 3 Abs. 3 ANAG). Der Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit wird durch die Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (SR 823.21, BVO) geregelt. Nach Art. 42 Abs. 1 BVO hat die kantonale Arbeitsmarktbehörde (KIGA; Art. 49 Abs. 1 lit. d BVO in Verbindung mit § 5 der Verordnung zum ANAG und zum AsylG [nGS I-11]) zu verfügen, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 6–11 BVO erfüllt sind, bevor die kantonale Fremdenpolizeibehörde einem Ausländer eine Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung erteilt. Dieser arbeitsmarktliche Vorentscheid wird für jede erstmalige und neue Aufenthaltsbewilligung verlangt. Für die kantonalen Fremdenpolizeibehörden ist er zudem verbindlich (Art. 42 Abs. 4 BVO).

1.2 Für die Anstellung des polnischen Arbeitnehmers K. als Damen- und Herrenschneider im Geschäft der Beschwerdeführerin sind die Voraussetzungen nach Art. 7 und Art. 8 BVO fraglich und umstritten. Eine Bewilligung zur erstmaligen Erwerbstätigkeit darf nur erteilt werden, wenn der Arbeitgeber keine einheimische Arbeitskraft findet, die gewillt und fähig ist, die Arbeit zu den orts- und berufsüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen zu leisten (Art. 7 Abs. 1 BVO). Zudem wird die Erwerbstätigkeit in erster Linie Angehörigen von Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) und der Europäischen Union (EU) bewilligt (Art. 8 Abs. 1 BVO). Im Vorentscheid gemäss Art. 42 BVO können die Arbeitsmarktbehörden davon Ausnahmen verfügen, wenn es sich um qualifizierte Arbeitskräfte handelt und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO, die Ausnahmemöglichkeiten nach lit. b und c dieser Bestimmung sind im vorliegenden Fall nicht von Interesse).

Es ist im Folgenden zu prüfen, ob diese Voraussetzungen für den Stellenantritt des polnischen Arbeitnehmers K. bei der Beschwerdeführerin erfüllt sind.

2. Eine Aufenthaltsbewilligung wird grundsätzlich nur Angehörigen aus Staaten der EFTA und der EU gewährt (Art. 8 Abs. 1 BVO). Da K. diese Voraussetzung nicht erfüllt, käme für ihn eine Bewilligung nur in Betracht, wenn er als qualifizierte Arbeitskraft bezeichnet werden kann und besondere Gründe eine Ausnahme rechtfertigen (Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO). Diese Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Im Weitern ist zu beachten, dass die Durchsetzung der Rekrutierungspriorität eine zurückhaltende Praxis bei der Zulassung von Angehörigen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten erfordert, weil andernfalls der Vorrang der EU/EFTA-Bürger in Anbetracht der kontingentierten Bewilligungen nicht durchgesetzt werden könnte (EJPD/BFA, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [EJPD/BFA-Weisungen], Anhang 414.1 [Ergänzung vom November 1998 zu den arbeitsmarktlichen Weisungen und Erläuterungen zur BVO {BVO-Weisungen}], S. 3; Ergänzung vom Dezember 1991 zu den BVO-Weisungen, S. 2; RRB Nr. 1235 vom 5. Juli 1994, E. 4). Ausnahmebewilligungen können deshalb nur in ausserordentlichen Einzelfällen erteilt werden.

2.1 Wie die Beschwerdeführerin ausführt, soll der Ausländer in ihrem Betrieb für anstrengende Arbeiten im Bereich der Herren-Couture, aber insbesondere auch für das Leder- und Pelznähen eingesetzt werden, was eine jahrelange Praxis und spezielle Fertigkeiten erfordere. Im Weitern müsse der Angestellte sämtliche Maschinen bedienen und reparieren sowie vor allem ein Kleidungsstück «von A bis Z» alleine und individuell herstellen können. Sie brauche einen gelernten Herrenschneider und nicht lediglich einen Zuschneider.

Ob es sich vorliegend beim ausländischen Arbeitnehmer um eine qualifizierte Arbeitskraft handelt, hatte die Vorinstanz 2 in ihrem Vorentscheid offen gelassen, weil das Bewilligungsgesuch bereits aus einem andern Grunde abgewiesen wurde. Eine abschliessende Beurteilung ist denn auch in diesem Verfahren nicht möglich, da die Beschwerdeführerin, wie die Vorinstanz 2 zu Recht ausführt, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht gemäss § 19 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (nGS II-225, VRP) zuerst noch zusätzliche Unterlagen über Lebenslauf, Ausbildungsgang, Berufserfahrung und Arbeitsstellen, Spezialkenntnisse usw., des ausländischen Arbeitnehmers einreichen müsste. Denn es kommt in erster Linie auf die individuellen Qualifikationen der Arbeitskraft an, die tatsächlich vorhanden sein müssen und nachgewiesenermassen für eine bestimmte Aufgabe unerlässlich sind. Eine sich gerade bietende Gelegenheit oder allgemeine Rekrutierungsschwierigkeiten würden allein keinen hinreichenden Ausnahmegrund darstellen (Ergänzungen vom Dezember 1991 und November 1998 zu den BVO-Weisungen, S. 2 und S. 4).

Abgeklärt werden müsste zudem, ob die von der Beschwerdeführerin verlangten Fertigkeiten bei einem Schneider mit abgeschlossener Berufslehre vorausgesetzt werden oder erst mit jahrelanger Berufserfahrung erworben werden können. Gehören diese Fähigkeiten jedoch zur üblichen Berufsausbildung, könnte kaum mehr von einer ins Gewicht fallenden individuellen Qualifizierung gesprochen werden.

2.2 Um K. ausnahmsweise eine Bewilligung zum Stellenantritt bei der Beschwerdeführerin erteilen zu können, muss sie zudem für ihren Betrieb besondere Gründe im Sinne von Art. 8 Abs. 3 lit. a BVO geltend machen können. Als solche werden in der Ergänzung vom Dezember 1991 zu den BVO-Weisungen, S. 4f., etwa folgende Umstände bezeichnet: Joint Ventures oder Zusammenarbeitsverträge, Grossprojekte im In- und Ausland, Erschliessung neuer Märkte, Kadertransfer transnationaler Unternehmungen, Unternehmensgründung mit Schaffung von Arbeitsplätzen für inländische Arbeitskräfte, spezifische fachliche Kenntnisse und Erfahrungen für wirtschaftlich bedeutende Verbindungen oder für die Sicherstellung des Exports zur Aufrechterhaltung eines wirtschaftlich bedeutenden Betriebes oder Projektes, Sicherstellung der Service- und Garantiearbeiten für Produkte aus dem betreffenden Land, prekäre gesamtschweizerische Arbeitsmarktsituation in einem bestimmten Bereich, die zwingend den Beizug von Fachspezialisten aus Nicht-EU/EFTA-Staaten erfordert, sofern im EU/EFTA-Raum vergleichbare Verhältnisse festzustellen sind. Einzelbetriebliche Rekrutierungsschwierigkeiten sind jedoch allein kein ausreichender Ausnahmegrund.

Als Ausnahmegründe bringt die Beschwerdeführerin einerseits die aussichtslose Suche auf dem inländischen Arbeitsmarkt und anderseits die existenzielle Bedeutung der Anstellung der gesuchten Arbeitskraft für ihren Kleinbetrieb vor.

2.2.1 Dass die Einstellung des ausländischen Arbeitnehmers als ausgebildeter Herrenschneider für die Beschwerdeführerin und ihren Betrieb wertvoll wäre, mag durchaus zutreffen, dass sie jedoch geradezu von existenzieller Bedeutung sein soll, überzeugt nicht. Im ursprünglichen Gesuch vom 20. Oktober 1998 wird hiezu ausgeführt, dass die fragliche Arbeitskraft vor allem für den Bereich Herren-Couture benötigt werde, den sie auszubauen gedenke. Man erhält bei dieser Begründung den Eindruck, dass der Geschäftsbereich gerade wegen der Fähigkeiten der ausländischen Arbeitskraft erweitert werden soll. Eine solche Betriebserweiterung kann zwar für die Beschwerdeführerin und ihr Geschäft von Bedeutung sein (Umsatz- und Gewinnsteigerung), dass dies aber für die Existenz des Betriebes geradezu lebenswichtig sein soll, ist unglaubwürdig. Wenn sich die geschäftlichen Vorstellungen der Beschwerdeführerin wegen dieser fehlenden Arbeitskraft nicht realisieren lassen, kann sie ja den Betrieb so weiter- führen, wie sie dies bis anhin, anscheinend schon über mehrere Jahre hinweg, getan hat. Weshalb deswegen gerade die ganze Existenz des Geschäftes auf dem Spiel stehen soll, ist nicht einzusehen. Eine solche Befürchtung wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn ein bisheriger Hauptzweig des Unternehmens wegen der fehlenden Fachkraft nicht mehr fortgeführt werden könnte, ohne existenzgefährdende Einbussen in Kauf nehmen zu müssen, worauf sich die Beschwerdeführerin jedoch nicht beruft. Die angeblich existenzielle Bedeutung der zur Diskussion stehenden Anstellung wird schliesslich von der Beschwerdeführerin auch nicht näher begründet, so- dass diesbezüglich von keinem ausgewiesenen Ausnahmegrund gesprochen werden kann.

2.2.2 Dass die Suche nach einem ausgebildeten Herrenschneider bzw. einer ausgebildeten Herrenschneiderin auf dem einheimischen Arbeitsmarkt schwierig sein dürfte, ist unbestritten. Wie die Vorinstanz 2 aber vernehmlassend ausführt, ist eine erfolgreiche Rekrutierung keineswegs unmöglich, was ihr auch vom Präsidenten des Zentralverbandes Schweizerischer Schneidermeister telefonisch bestätigt worden war (dieser konnte damals, d.h. Ende Januar 1999, sogar einen stellensuchenden Lehrabgänger aus Rapperswil namentlich bezeichnen). Dem von der Vorinstanz 2 eingereichten Auszug vom 26. Januar 1999 aus dem Informationssystem AVAM der regionalen Arbeitsvermittlungszentren bzw. der schweizerischen Arbeitsämter kann zudem entnommen werden, dass damals über 300 Personen aus der Textilbranche eine Stelle suchten, worunter auch ausgebildete Berufsleute zu finden sind. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass es sich dabei lediglich um für ihren Betrieb nicht in Frage kommende Zuschneider handle, entbehrt jeglicher Grundlage, zumal sie sich dabei nicht auf konkrete Erfahrungen aufgrund ihrer Anstellungsbemühungen beruft. Immerhin führt auch sie aus, dass unter jenen Stellensuchenden gelernte Herrenschneider figurieren.

Zusammenfassend kann deshalb nicht gesagt werden, dass für die beschriebene Tätigkeit im Betrieb der Beschwerdeführerin ausschliesslich die in Aussicht stehende ausländische Arbeitskraft in Frage kommt. Demzufolge kann auch in der schweizerischen Arbeitsmarktlage kein Ausnahmegrund für die nachgesuchte Aufenthaltsbewilligung gesehen werden (vgl. auch nachstehend Ziff. 3).

3. Aber auch der vom Gesetzgeber normierte Vorrang der inländischen Arbeitnehmer steht vorliegend der Gutheissung des Gesuchs der Beschwerdeführerin zum Stellenantritt des K. entgegen. Wie bereits gesehen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass auf dem einheimischen Arbeitsmarkt eine entsprechende Arbeitskraft rekrutiert werden kann (s. vorstehend Ziff. 2.2.2; Art. 7 Abs. 1–3 BVO). Jedenfalls ist davon auszugehen, solange die Beschwerdeführerin nicht das Gegenteil beweisen kann. Gemäss Art. 7 Abs. 4 BVO hat nämlich der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin auf Verlangen nachzuweisen, dass er bzw. sie

«a. die zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um eine Arbeitskraft auf dem inländischen Arbeitsmarkt zu finden;

b. die zu besetzende Stelle beim zuständigen Arbeitsamt gemeldet hat und dieses innert angemessener Frist keine Arbeitskraft vermitteln konnte;

c. eine auf dem Arbeitsmarkt verfügbare Arbeitskraft nicht innert angemessener Frist für die betreffende Stelle ausbilden oder ausbilden lassen kann.»

Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, die Arbeitskraft, die sie benötige, sei in der Schweiz nicht rekrutierbar. Unterlagen (wie z.B. Inserate), die diese Behauptung belegen würden, legt sie jedoch keine vor. Im Weitern ist aber auch zu beachten, dass in Anbetracht der strengen Ausnahmebewilligungspraxis ein Arbeitgeber es unter Umständen auf sich nehmen muss, einen weniger geeigneten einheimischen Arbeitnehmer anzustellen und diesen auszubilden (Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, S. 135f.). Es ist jedenfalls nicht zum Vornherein verständlich, weshalb die Beschwerdeführerin nicht schon längst einen ihrer zahlreichen Lehrlinge im Hinblick auf die beabsichtigte Erweiterung ihres Geschäftsangebotes ausbildete bzw. ausbilden liess, sofern eine solche Zusatzausbildung notwendig sein sollte.

Zu beachten ist schliesslich, dass die Vorinstanz 2 der Beschwerdeführerin eine Arbeitsbewilligung zulasten des kantonalen Kontingentes in Aussicht stellte, allerdings für eine Arbeitskraft aus dem EU/EFTA-Raum. Aber auch in dieser Hinsicht hat die Beschwerdeführerin offenbar keine Rekrutierungsbemühungen unternommen. Ihr Verhalten lässt deshalb den Verdacht aufkommen, dass es ihr in erster Linie um die Person des Ausländers und lediglich in zweiter Linie um dessen berufliche Fähigkeiten geht.

(RRB Nr. 1213 vom 10. August 1999).