EGV-SZ 1998

[Entscheide Nr. 42, 43, 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57]

 

B. REGIERUNGSRAT

42 

Verwaltungsverfahren

– Die Kundgabe der Absicht durch eine Verwaltungsbehörde, einem Träger einer öffentlichen Aufgabe auch fortan Rechnung zu stellen, stellt keine Verfügung dar.

Aus dem Sachverhalt:

Gegen Ende 1997 teilte die Flüchtlingshilfe Zentralschweiz der Caritas der Fürsorgebehörde der Gemeinde X. mit, dass die anerkannte Flüchtlingsfamilie L. auf Ende Januar 1998 die Niederlassungsbewilligung erhalte. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Gemeinde die Fürsorgeleistungen zu übernehmen. In der Folge verfügte die Fürsorgebehörde X. was folgt:

1. Der fehlende monatliche Lebensbedarf von Fr. 4085.– für X. und seine Familie wird auf den 1. Januar 1998 übernommen. Die Kosten für Y. (Mutter von X.) werden weiterhin der Caritas in Rechnung gestellt.

Die Fürsorgebehörde stellte sich auf den Standpunkt, dass Y. zum Kreis jener Flüchtlinge gehöre, für die der Bund weiterhin Fürsorgeleistungen zu erbringen habe.

Aus den Erwägungen:

1.1 Vor dem Erlass eines Entscheides prüft der Regierungsrat von Amtes wegen, ob die Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, nGS II-225/VRP). Zu untersuchen ist vorliegend insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e VRP). Erweist sich die eingereichte Beschwerde als unzulässig, so ist darauf nicht einzutreten (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Verwaltungsbeschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen (§ 36 Abs. 1 VRP). Verfügungen sind gemäss § 6 Abs. 1 VRP hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (a), das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (b) oder das Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt wird (c). Die vorliegende Beschwerde richtet sich lediglich gegen den zweiten Satz von Ziffer 1 des Beschlusses der Fürsorgebehörde X. vom 28. Januar 1998. In diesem zweiten Satz legt indessen die Fürsorgebehörde keine Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin hoheitlich fest. Aus dem Satz ergibt sich nicht die verbindliche Anordnung einer Zahlungspflicht der Beschwerdeführerin für einen bestimmten Betrag. Da in diesem zweiten Satz nicht eine rechtlich verbindliche Anordnung mitenthalten ist, kann dieser Teil des Beschlusses auch nicht vollstreckt werden.

1.3 Darauf, dass keine verbindliche Anordnung getroffen worden ist, deutet ebenfalls die eindeutig fehlende Kompetenz (s. Ziff. 2) der Vorinstanz hinsichtlich der Bundeszuständigkeit hin (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 217; BGE 112 Ib 540f.).

1.4 Nach herrschender Auffassung stellen Rechnungen in der Regel keine Verfügungen dar (vgl. Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 38 zu Art. 49 VRPG-BE). Um so weniger kann in der Ankündigung, eine Rechnung zu stellen, eine Verfügung gesehen werden.

1.5 Liegt aber keine Verfügung vor, so kann gegen den Beschluss, soweit in Aussicht gestellt wird, die Gemeinde werde die ausgerichteten Fürsorgeleistungen für Y. zurückverlangen, nicht Beschwerde geführt werden. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Unberührt davon bleibt selbstverständlich der erste Satz von Ziff. 1 der Verfügung. An der Anfechtung desselben besteht aus der Sicht der Beschwerdeführerin kein praktisches Interesse (§ 37 VRP).

2.1 Nach Art. 31 Abs. 1 AsylG gewährleistet der Bund die Fürsorge für Flüchtlinge, denen die Schweiz Asyl gewährt hat, bis sie die Niederlassungsbewilligung erhalten. Er kann die Fürsorge für Flüchtlinge anerkannten Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern, ganz oder teilweise den Kantonen übertragen (Art. 31 Abs. 2 AsylG). Der Bund erstattet die Fürsorgeleistungen, die in seinem Auftrage ausgerichtet werden (Art. 31 Abs. 3 AsylG). Ausserdem kann der Bundesrat bestimmen, dass der Bund die Fürsorge für gewisse, namentlich für betagte und behinderte Flüchtlinge auch nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung gewährleistet (Art. 31 Abs. 4 AsylG).

2.2 Gestützt auf die zuletzt genannte Bestimmung hat der Bundesrat in Art. 44 Abs. 1 AsylV 2 den Kreis jener Flüchtlinge näher umschrieben, für die nach Erteilung der Niederlassungsbewilligung weiterhin der Bund Fürsorgeleistungen erbringt. In Art. 44 Abs. 4 AsylV 2 ist zudem festgehalten, dass das Bundesamt im Einzelfall feststellt, ob ein Flüchtling einer der angeführten und damit auf Bundesleistungen Anspruch habenden Kategorien angehört. Damit steht fest – was an sich selbstverständlich ist –, dass die Bundes- und nicht die Gemeindebehörden über die vom Bund zu erbringenden Leistungen befinden.

(RRB Nr. 1159 vom 23. Juni 1998).

 

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Zivilrecht

– Der Vermächtnisnehmer, dessen Stellung bestritten ist, hat ausserhalb eines laufenden Verfahrens keinen Anspruch auf Einsichtnahme in die Akten des Erbschaftsverwalters.

Aus den Erwägungen:

3. Der Erbschaftsverwalter ist der Auffassung, dass das Akteneinsichtsrecht möglicher Erben bezüglich Stand und Zusammensetzung des Nachlasses grosszügig und nicht kleinlich gehandhabt werden solle. Insbesondere könnten potentielle Erben durch die Handlungen des Erbschaftsverwalters tatsächlich in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein, weil diese möglicherweise die Erbteilung berühren.

3.1 Ein Erbschaftsverwalter wird zur Nachlassverwaltung von der Behörde nur in den in Art. 554 ZGB vorgesehenen Fällen eingesetzt; wenn ein Erbe dauernd und ohne Vertretung abwesend ist, sofern es seine Interessen erfordern (Ziff. 1); wenn keiner der Ansprecher sein Erbrecht genügend nachzuweisen vermag, oder das Vorhandensein eines Erben ungewiss ist (Ziff. 2); wenn nicht alle Erben des Erblassers bekannt sind (Ziff. 3); und wo das Gesetz sie für besondere Fälle vorsieht (Ziff. 4). Der Erbschaftsverwalter hat die Verwaltung des Nachlasses zu besorgen. Er betreut die laufenden Geschäfte und sorgt für die Erhaltung und vorsichtige Mehrung der Erbschaftswerte. Der Erbschaftsverwalter untersteht der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde. Adressaten des Rechenschaftsberichtes des Erbschaftsverwalters sind nicht die Erben wie etwa bei den Rechenschaftsberichten des Erbenvertreters und Willensvollstreckers, sondern die Behörden (vgl. Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Aufl., Bern 1992, § 14 N. 47 mit Hinweis auf Piotet).

3.2 Vorliegend wurde eine Erbschaftsverwaltung angeordnet, weil nicht klar war, wer Erbe ist. Folgt man der Auffassung des Erbschaftsverwalters, dass das Akteneinsichtsrecht auch möglichen Erben zustehe und es grosszügig gehandhabt werden solle, ist nicht auszuschliessen, dass Personen von Akten, Vorgängen oder sonstigen Angelegenheiten Kenntnis erhalten, auf die sie überhaupt keinen Anspruch und kein Recht haben. Dies kann und muss durch eine restriktive Handhabung des Akteneinsichtsrechts vermieden werden.

3.3 Sodann kann auch aus den weiteren Vorbringen nichts zugunsten der Organisation M. abgeleitet werden. Sofern die Organisation M. aus prozessualen Gründen Auskunft über den Nachlass möchte, kann sie den betreffenden Antrag beim Gericht stellen und eine prozessleitende Verfügung verlangen. In diesem Rahmen lassen sich legitime Interessen für die Inanspruchnahme eines Auskunftsanspruches verlässlicher feststellen, zumal wohl kaum ein aufwendiger Zivilprozess angestrengt wird, bloss um an Informationen heranzukommen. Zudem wird die Tätigkeit des Erbschaftsverwalters von der Aufsichtsbehörde überprüft. Damit ist Gewähr geboten, dass der Nachlass bis zur Auslieferung an den Erben erhalten bleibt. Ein Kontrollrecht von Nichterben bzw. bedingten Erben ist gesetzlich nicht vorgesehen, um so weniger von bedingten Vermächtnisnehmern.

3.4 Der Erbschaftsverwalter begründet seine Entscheidung mit einem Hinweis auf den Grundsatzentscheid in BGE 113 Ia 1 betreffend das Akteneinsichtsrecht ausserhalb eines laufenden Verfahrens. Der Entscheid erscheint insofern nicht einschlägig, als sich dieser auf das Verhältnis eines Privaten zum Staat bezieht. Der Erbschaftsverwalter als eingesetzter Vertreter ist dagegen Repräsentant eines privaten Vermögens. Bei dieser Interessenstruktur sind die privaten Geheimhaltungsinteressen stärker zu gewichten. Das Zivilgesetzbuch hat dabei eine generelle Interessenbewertung getroffen und ein Auskunftsrecht nur den eigentlichen Erben eingeräumt.

4.1 Wie den Akten zu entnehmen ist, hatte die Beschwerdeführerin im Oktober 1996 selber einmal Akteneinsicht verlangt und auch erhalten. Da die Beschwerdeführerin bis zu einer Gutheissung der Ungültigkeitsklage als Erbin anzusehen ist, stellt sich die Frage, ob B. als nur mögliche Erbin aufgrund einer Gleichbehandlung ein Akteneinsichtsrecht zustehe, eigentlich nicht.

4.2 Selbst wenn man der Ansicht wäre, die Beschwerdeführerin sei auch nur bedingte Erbin, kann B. aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführerin im Oktober 1996 Akteneinsicht gewährt worden ist, nicht ableiten, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Dies, weil kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht.

(RRB Nr. 2094 vom 1. Dezember 1998).

 

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Sozialhilfe

– Übernahme der Krankheitskosten bzw. der Kosten für die Krankenversicherung durch die öffentliche Fürsorge.

Aus den Erwägungen:

1. Nach § 11 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, nGS III-384) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), die u.a. auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Sie stellt aber auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG).

1.1 Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe haben die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF-Richtlinien) wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV). Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (Ady Inglin; Einführung in das schwyzerische Sozialhilferecht: Ein Querschnitt durch Gesetz und Verordnung, in EGV-SZ 1988, S. 172). Mit dem in § 5 Abs. 2 ShV enthaltenen Hinweis hat der Gesetzgeber dargelegt, wie das in § 16 Abs. 1 ShG für die wirtschaftliche Hilfe massgebende soziale Existenzminimum zu konkretisieren ist.

1.2 Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) hat im November 1997 neue Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe herausgegeben, welche die bisherigen SKöF-Richtlinien ablösen. Diese sind gemäss Praxis im Kanton Schwyz ab 1. Januar 1998 für alle neuen Sozialhilfefälle anwendbar, d.h. neue Fälle sind nach den neuen Richtlinien zu berechnen. Die bestehenden Fälle sind nach und nach bis zirka Mitte 1998 den neuen Richtlinien anzupassen.

1.3 Vorliegend geht es lediglich um die Übernahme der Kosten der Zusatzversicherung. Diesbezüglich haben die Richtlinien keine Änderung erfahren. Sowohl in den alten wie auch in den neuen SKOS-Richtlinien sind die Kosten für die medizinische Grundversorgung betragsmässig nicht normiert. Es sind die effektiven Kosten massgebend, so dass auf den Einzelfall individuell eingegangen werden muss. Die Sozialhilfebehörden haben darauf zu achten, dass alle unterstützten Personen gegen Krankheit und Unfall versichert sind. Ziff. B.4.1 der SKOS-Richtlinien hält diesbezüglich fest, dass die Prämien der obligatorischen Krankenversicherung (Grundversicherung) nicht als Sozialhilfeleistung gelten. Jener Teil der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung, den bedürftige Personen allenfalls selbst bezahlen müssen, ist jedoch als Aufwandposition im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen, ebenso wie die Kosten für Selbstbehalte und Franchisen.

2.1 Die Fürsorgebehörde A. hat im November 1997 von der Beschwerdeführerin verlangt, dass sie die Zusatzversicherung bei der Krankenkasse kündige, da sie nur die Grundversicherung bezahle. Die Beschwerdeführerin hat sich in der Folge geweigert, die Zusatzversicherungen zu kündigen und hat dies der Fürsorgebehörde A. auch mitgeteilt. Während die Vorinstanz in ihrer Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe die Kosten der Zusatzversicherungen der Krankenkasse der Beschwerdeführerin und ihrer drei Kinder im Betrage von insgesamt Fr. 97.60 monatlich nicht berücksichtigte, beansprucht die Beschwerdeführerin, diese Position ins Budget aufzunehmen.

2.2 Die obligatorische Krankenversicherung gewährt Leistungen bei Krankheit, Unfall (soweit keine Unfallversicherung aufkommt) und bei der Niederkunft. In begründeten Ausnahmefällen oder über einen absehbaren Zeitraum hinweg können auch Prämien für weitergehende Versicherungsleistungen angerechnet werden. Dieser Teil der Prämien gilt dann als individuelle Sozialhilfeleistung. Die Kosten notwendiger Zahnbehandlungen sind, soweit kein Versicherungsschutz besteht, durch die Sozialhilfe zu übernehmen. Sind grössere zahnärztliche Behandlungen vorzunehmen, rechtfertigt es sich in der Regel, Kostenvoranschläge einzuholen und gestützt darauf in Absprache mit der unterstützten Person das Behandlungsziel festzulegen. Gemäss B.4.2 SKOS-Richtlinien werden Zahnarztkosten zum SUVA-Tarif resp. zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen. Die Kosten jährlicher Zahnkontrollen und Dentalhygiene sind in jedem Fall anzurechnen.

2.3 Situationsbedingte Leistungen haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die Aufwendungen für situationsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbständigkeit und soziale Einbettung einer unterstützten Person erhalten bzw. gefördert wird, oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Situationsbedingte Leistungen können langfristig wirken (z.B. bei erwerbsbedingten Kosten) oder aber zur kurzfristigen Stabilisierung (z.B. bei familiären Krisensituationen) beitragen.

2.4 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen sind Kosten für Leistungen, die nicht im Rahmen der medizinischen Grundversorgung liegen, im konkreten Einzelfall aber sinnvoll und nutzbringend sind. Hier geht es um folgende Leistungskategorien: über die Grundversorgung hinausgehender Versicherungsschutz, wenn dies die kostengünstigere Lösung darstellt; durch die Versicherung nicht gedeckte medizinische Sonderleistungen (z.B. im Rahmen der Komplementär- oder Alternativmedizin); krankheits- oder behinderungsbedingte Folgekosten (für Spezialernährung gemäss IV-Liste, für Kleider, Taxifahrten usw.).

2.5 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin rechtfertigen eine Übernahme der Kosten der Zusatzversicherungen der drei Kinder. Wie bereits oben erwähnt, hat die Fürsorgebehörde die Kosten notwendiger Zahnbehandlungen zu übernehmen, soweit kein Versicherungsschutz besteht. Die zwei Söhne der Beschwerdeführerin weisen eine unregelmässige Zahnstellung – ein sogenanntes Kreuzgebiss –, welche eine entsprechende Behandlung notwendig machen, auf. Gemäss dem Schreiben des Zahnarztes beträgt der Kostenvoranschlag für die Zahnkorrektur pro Kind ungefähr Fr. 7500.–. Nach Art. 7 der zusätzlichen Versicherungsbedingungen der TOP Krankenpflege-Zusatzversicherung für spezielle Leistungen (ZVB) werden von den Kosten kieferorthopädischer oder kieferchirurgischer Behandlungen von der Krankenkasse 75% der verrechneten Kosten übernommen. Aufgrund dessen ist im vorliegenden Fall die Übernahme der Kosten der Zusatzversicherung von Fr. 18.10 pro Monat und Kind die kostengünstigere Lösung, als wenn die Fürsorgebehörde die vollen Kosten der entsprechenden Zahnbehandlungen zu übernehmen hat.

Des weiteren leiden alle drei Kinder der Beschwerdeführerin gemäss ärztlichem Schreiben an Adipositas. Diesbezüglich sind Sitzungen bei Ernährungsberatern angezeigt. Ausserdem ist die Tochter Asthmatikerin (Asthma bronchiale) und daher in dauernder ärztlicher Behandlung. Die Ärztin verweist diesbezüglich auf bevorstehende Therapien, jedoch wird nicht näher ausgeführt, um welche es sich dabei handelt und ob diese von der Grundversorgung übernommen werden. Wenn es aber um spezielle Therapien geht, werden solche von der Zusatzversicherung gedeckt.

Zusammenfassend ist die Übernahme der Prämien der Zusatzversicherung der Kinder sinnvoll und nutzbringend. Insbesondere stellt der über die Grundversorgung hinausgehende Versicherungsschutz im Moment die kostengünstigere Lösung dar, als wenn die Fürsorgebehörde die entsprechenden Behandlungskosten zu übernehmen hätte.

(RRB Nr. 1225 vom 30. Juni 1998).

 

45

Sozialhilfe

– Hat eine unterstützte Person Alimente zu bezahlen, sind diese Verpflichtungen nicht ins Unterstützungsbudget einzubeziehen.

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Beschwerdeführer macht nun geltend, dass die Vorinstanz dem Umstand, dass er familienrechtliche Pflichten zu erfüllen habe, keine Beachtung geschenkt habe. Er sei gemäss Scheidungsurteil verpflichtet, monatlich insgesamt Fr. 3330.– inklusive Kinderzulagen als Unterhaltsbeiträge zu bezahlen. Deshalb überweise er seinen Lohn von Fr. 2000.– netto jeweils direkt seiner geschiedenen Frau als Kinderalimente; die fehlenden Fr. 250.– für die Kinderalimente bevorschusse die Fürsorgebehörde B. Diese Zahlungen seien bei der Festsetzung der monatlichen Unterstützung zu berücksichtigen.

2.2 Es stellt sich die Frage, ob die Fürsorgebehörde A. verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer den gesamten fürsorgerechtlichen Bedarf von Fr. 2490.– auszurichten bzw. eine Korrektur bei der Erstellung des Budgets vorzunehmen, indem die familienrechtlichen Verpflichtungen bei der Ausgabenseite mitzuberücksichtigen sind, oder ob der Beschwerdeführer zu verhalten ist, seine Kinderalimentenzahlungen einzustellen.

2.3 In RRB Nr. 1191 vom 1. Juli 1997 hatte der Regierungsrat einen ähnlich gelagerten Fall zu beurteilen, in welchem der Sozialhilfebezüger vom Zivilrichter zum Getrenntleben von seiner Frau und den Kindern berechtigt, gleichzeitig aber auch verpflichtet worden war, familienrechtliche Unterhaltsbeiträge an seine Ehefrau und seine Kinder zu bezahlen. Der Regierungsrat führte dazu wörtlich aus: «Da dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht zugemutet werden kann, die Bezahlung der gerichtlich festgelegten Unterhaltsbeiträge zu verweigern und sich betreiben zu lassen, sind die gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bei der Klärung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf Sozialhilfe hat, auf der Ausgabenseite mitzuberücksichtigen. Gerät dadurch der zur Leistung der familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge Verpflichtete in eine Notlage, so hat dessen Wohnsitzgemeinde wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Die Fürsorgebehörde kann aber gleichzeitig verlangen, dass der Hilfesuchende beim Richter die Abänderung des Unterhaltsbeitrages verlangt (Art. 179 ZGB), so dass ihm als unterhaltspflichtigem Ehegatten zumindest das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird (vgl. dazu BGE 121 III 301ff.). Den Fehlbetrag haben die unterhaltsberechtigten Familienangehörigen zu tragen, wobei diese dann Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ihrer Wohnsitzgemeinde haben, soweit die fehlenden Unterhaltsbeiträge nicht nach Massgabe des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985 (nGS III-387) bevorschusst werden.»

2.4 Ob diese Grundsätze im vorliegenden Verfahren zur Anwendung kommen, ist nachfolgend zu prüfen.

3.1 Die Garantie der Existenzsicherung ist ein ungeschriebenes Verfassungsrecht. Das Bundesgericht hat das Recht auf Existenzsicherung als ungeschriebenes Grundrecht der Bundesverfassung anerkannt (BGE 121 I 367). Soweit kantonale Fürsorgeleistungen existenzsichernden Charakter haben, besteht auf ihre Ausrichtung ein subjektiver Rechtsanspruch.

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Indes gehen die Meinungen in bezug auf das Ausmass auseinander.

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Zu den persönlichen Bedürfnissen gehören in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt (§ 16 Abs. 1 ShG). Demzufolge hat der Bedürftige aufgrund der Sozialhilfegesetzgebung des Kantons Schwyz nicht bloss Anrecht auf die Gewährung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, sondern grundsätzlich einen Anspruch auf ein soziales Existenzminimum.

3.3 Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Sozialhilfegesetzes und der Sozialhilfeverordnung sowie nach den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet (§ 5 Abs. 1 ShV). Ganz generell muss sich die wirtschaftliche Hilfe nach den Besonderheiten und Bedürfnissen des Einzelfalles richten (§ 4 Abs. 1 ShG; Individualisierungsgrundsatz). Für die Bemessung der Hilfe haben die Empfehlungen und Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV).

3.4 Die Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS; früher Schweizerische Konferenz für öffentliche Fürsorge [SKöF]) hat im November 1997 revidierte «Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe» herausgegeben. Diese ersetzen die bis anhin gültig gewesenen «Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe» (Ausgabe 1996/1997). Zur Bedeutung dieser Richtlinien ist festgehalten, dass sie Empfehlungen zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe sind. Verbindlich werden die Richtlinien erst durch die kantonale Gesetzgebung, die kommunale Rechtsetzung und die Rechtsprechung.

3.5 Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind, wie gesagt, gemäss § 5 Abs. 2 ShV die SKöF-Richtlinien, neu ab 1. Januar 1998 SKOS-Richtlinien, wegleitend. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (Ady Inglin, Einführung in das schwyzerische Sozialhilferecht: Ein Querschnitt durch Gesetz und Verordnung, in EGV-SZ 1988, S. 172). Ob die Alimentenzahlungen auf der Ausgabenseite des Budgets zu berücksichtigen sind, bestimmt sich demzufolge nach dem kantonalen Recht und den SKOS-Richtlinien. Soweit dadurch näher umschrieben wird, ob Alimentenzahlungen bei der Festsetzung des sozialen Existenzminimums zu berücksichtigen sind, sind diese Richtlinien für die rechtsanwendende Behörde massgebend.

3.6 Wenn unterstützte Personen Alimentenverpflichtungen haben, werden diese nicht ins Unterstützungsbudget aufgenommen, da sie nicht der eigenen Existenzsicherung bzw. derjenigen des eigenen Haushaltes dienen (F.3.1 SKOS). Alimentenberechtigte, die dadurch, dass Zahlungen nicht eingehen, in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können ihr Recht auf Inkassohilfe und Bevorschussung geltend machen. Sind sie darüber hinaus unterstützungsbedürftig, so begründen sie an ihrem Wohnsitz einen eigenen Anspruch auf Sozialhilfe.

3.7 Dieser Grundsatz hält ganz klar fest, dass die Alimentenverpflichtungen bei der Festsetzung des sozialen Existenzminimums nicht zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz und der Regionale Sozial- und Beratungsdienst C. haben demzufolge in Anwendung der SKOS-Richtlinien zu Recht die Zahlungen, die vom Beschwerdeführer aufgrund seiner gerichtlich festgelegten Unterhaltspflichten geleistet wurden bzw. zu leisten sind, bei der Festsetzung der monatlichen Unterstützung nicht berücksichtigt. Hält man sich vor Augen, dass wirtschaftliche Hilfe von der Wohnsitzgemeinde des Hilfesuchenden zu leisten ist (§ 6 ShG) und nur Anspruch auf Sozialhilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG), ist diese Regelung durchaus gerechtfertigt. Einerseits sollen die Gemeinden für ihre eigenen hilfsbedürftigen Einwohner aufkommen, und andererseits ist nicht garantiert, dass die Unterhaltsberechtigten nicht trotz Anrechnung der Alimentenzahlungen bei der Festlegung der Bedürftigkeit des Sozialhilfeempfängers ihre eigene Wohnsitzgemeinde um wirtschaftliche Unterstützung angehen müssen. Mit dem Entscheid, die SKOS-Richtlinien bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe als wegleitenden Massstab anzuerkennen, hat der Gesetzgeber gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, dass die darin enthaltenen Richtsätze für den Kanton Schwyz zutreffen und keine Gründe vorliegen, die für ein Abweichen von diesen Richtlinien sprechen würden (EGV-SZ 1994, Nr. 49, S. 155).

3.8 Die SKOS-Richtlinien enthalten den obgenannten Grundsatz, wonach Alimentenverpflichtungen nicht ins Unterstützungsbudget aufgenommen werden, erst seit dem 1. Januar 1998. Die bisherigen Richtlinien regelten diesbezüglich nichts. In Berücksichtigung, dass der Regierungsrat bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe diese Richtsätze der SKOS anwendet, kann an der mit RRB Nr. 1191 vom 1. Juli 1997 begründeten Rechtsprechung, wonach die gerichtlich festgelegten familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge bei der Klärung der Frage, ob der Gesuchsteller Anspruch auf Sozialhilfe hat, auf der Ausgabenseite mitzuberücksichtigen sind, nicht länger festgehalten werden.

(RRB Nr. 120 vom 27. Januar 1998).

 

46 

Natur- und Heimatschutz

– Vereinbarkeit von Unterhaltsarbeiten an Entwässerungsgräben in einem Moor von nationaler Bedeutung mit den Schutzzielen (Erw. 3);

– Lagerung des Aushubmaterials aus einem Entwässerungsgraben in einem Moor von nationaler Bedeutung (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3.1 Vorliegend ersuchte der Beschwerdeführer (...) um Bewilligung für den Unterhalt an vier bestehenden Entwässerungsgräben. Diese Gräben waren teils verwachsen. Nach vorgängigem Augenschein entsprach die Fachstelle diesem Gesuch und erteilte die Bewilligung unter den Auflagen, dass keine Grabenverbreiterung erfolgt, d.h., die maximale Grabenbreite auf 60 cm begrenzt wird, dass die Aushubtiefe auf das notwendige Mass beschränkt wird, d.h. nicht bis zum Mineralboden reicht, dass der Aushub zerkleinert am Grabenrand belassen wird und dass die Grabenunterhaltsarbeiten bis spätestens 15. März 1997 abgeschlossen sind.

3.2 Die Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels enthält zwar ein grundsätzliches Verbot von Meliorationen und von Bodenverbesserungen (§ 6 Abs. 2 lit. a und b). Sie lässt aber zugleich die landwirtschaftliche Nutzung ausdrücklich zu (vgl. § 3 Abs. 2).

Die Frage der Zulässigkeit von Grabenunterhaltsarbeiten in einem Moor von nationaler Bedeutung ist im Lichte des bundesverfassungsrechtlichen Privilegs der landwirtschaftlichen Nutzung zu betrachten. Nach Art. 24sexies Abs. 5 Satz 3 BV ist in Mooren und Moorlandschaften die «bisherige landwirtschaftliche Nutzung» vom absoluten Bodenveränderungsverbot ausdrücklich ausgenommen. Privilegiert ist jedoch nur die Nutzung im bisherigen Umfang, d.h. die landwirtschaftliche Nutzung, welche sich als Fortsetzung einer bisherigen landwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstücks qualifizieren lässt. Zulässig ist die Beibehaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung indessen nur, wenn sie schutzzielverträglich ist (Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Freiburg 1997, S. 298).

3.2.1 Mit den Schutzzielen nicht verträglich sind Massnahmen, die den Wasserhaushalt des Moores verändern. Unzulässig sind daher grundsätzlich Drainagen. Daraus ergibt sich ein Verbot von Neuanlagen von Entwässerungsgräben. Wurden Entwässerungsgräben jedoch bereits vor dem 1. Juni 1983 erstellt (vgl. Übergangsbestimmung zu Art. 24sexies Abs. 5 BV), ist deren Unterhalt gestattet, sofern dies für die landwirtschaftliche Nutzung im bisherigen Umfang erforderlich ist.

3.2.2 Auch der Unterhalt von bestehenden Gräben ist indessen nur zulässig, sofern er mit den Schutzzielen vereinbar ist und wenn er schonend und sachgerecht erfolgt (Art. 5 Abs. 2 lit. k FMV). Der Grabenunterhalt sollte wenn möglich von Hand erfolgen. Erlaubt ist aber auch der Einsatz von Kleinbaggern oder von Traktoren mit Doppelrad mit angebauter Heckschaufel (BUWAL, Anforderungen beim Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, in: Handbuch Moorschutz in der Schweiz, Bd. 2, Bern 1992ff., S. 7).

3.3 Vorliegend nahm der Beschwerdeführer Unterhaltsarbeiten an seit längerem bestehenden Gräben vor. Diese wurden nicht verlängert. Auch wurden keine neuen Gräben angelegt. Zwar wurde die vorgeschriebene Breite von höchstens 60 cm leicht überschritten (...). Die Vorinstanz bemängelte dies in der angefochtenen Verfügung jedoch nicht. Desgleichen übte sie an der Methode des Grabenunterhalts (maschinelles Ausfräsen von Verwachsungen) keine Kritik. Angesichts des der Vorinstanz und ihrer Fachstelle zustehenden Beurteilungsspielraums lässt sich dies nicht beanstanden. Aus dem Umstand, dass die Vorinstanz das Überschreiten der Maximalbreite von 60 cm im vorliegenden Fall toleriert hat, lässt sich freilich nicht ableiten, dass sie auch zukünftig und an andern Orten ein Überschreiten der vorgegebenen Höchstbreite der Gräben zu akzeptieren hat.

Die Unterhaltsarbeiten dienten ferner der Aufrechterhaltung der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung. Das Grundstück wurde bis anhin im Rahmen des Zulässigen landwirtschaftlich bewirtschaftet. Diese Bewirtschaftung lässt sich indessen nur aufrechterhalten, wenn das Riedgebiet nicht allzu feucht ist. Daher diente der Grabenunterhalt der landwirtschaftlichen Nutzung in der bisherigen Art und Intensität und ist damit verfassungskonform. Der Grabenunterhalt an sich wurde von der Vorinstanz denn auch nicht beanstandet.

4. Beanstandet wurde demgegenüber die Behandlung des Aushubmaterials. Die Vorinstanz machte in der Bewilligung für die Ausführung von Grabenunterhaltsarbeiten zur Auflage, dass der Aushub zerkleinert am Grabenrand belassen werden muss. Anlässlich der Grabenunterhaltsarbeiten wurde das Aushubmaterial in der Folge jedoch einseitig der bearbeiteten Gräben auf einer Fläche von acht bis zwölf Metern ausgebreitet.

4.1 Die Vorinstanz bemängelt diese flächige Ausbreitung des Aushubmaterials mit der Begründung, dass diese Ausbreitung Düngewirkung habe. Mit dem Ausbringen des Grabenmaterials komme das Torfmaterial an der Oberfläche in Luftkontakt, was zur Freisetzung grosser Nährstoffmengen führe. Insofern liege ein Verstoss gegen das Düngeverbot vor. Deshalb forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer auf, das ausgebreitete Material wieder zusammenzunehmen und aus dem Ried zu entfernen.

Demgegenüber bestreitet der Beschwerdeführer, dass diesem Aushubmaterial überhaupt Düngewirkung zukomme. Im übrigen lasse sich der Einfluss des ausgebreiteten Materials auf die Moorvegetation nicht nachweisen, habe er doch auch schon in der Vergangenheit das Aushubmaterial auf dem Ried ausgebreitet, ohne dass eine entsprechende Veränderung der Moorvegetation sichtbar geworden wäre.

4.2.1 Moore sind von Wasser geprägte Lebensräume, in denen ständig oder zum überwiegenden Teil des Jahres ein Wasserüberschuss herrscht. Der erschwerte Wasserabfluss über einem wenig durchlässigen Untergrund führt zu Sauerstoffmangel im Boden, welcher die Zersetzung der abgestorbenen Pflanzen hemmt. Das organische Material häuft sich daher in der Regel in Form von Torf an (Karin Marti, Zu den Begriffen «Hochmoor», «Flachmoor» und «Moorlandschaft», in: Handbuch Moorschutz in der Schweiz, hrsg. vom BUWAL, Bd. 1, Bern 1992ff., S. 1). Bei den in Moorböden vorhandenen Substanzen handelt es sich somit um Zersetzungsprodukte, welche überwiegend aus pflanzlichen Substanzen bestehen. Als Torfmull wird getrockneter und zerkleinerter Torf als Dünger verwendet. Torfe namentlich aus Flachmooren werden gerade auch wegen deren Nährstoffgehalt unter anderem zur Herstellung von Erdgemischen für die Pflanzenanzucht und zur Verbesserung leichter Böden benutzt (vgl. Meyers Lexikon).

4.2.2 Mit den Grabenunterhaltsarbeiten werden Pflanzenreste, die sich im Laufe der Zeit auf dem Grund der Gräben angesammelt haben, sowie Verwachsungen an den Seitenwänden der Gräben entfernt. Werden diese organischen Substanzen auf dem Ried flächig ausgebreitet, gelangen sie in Luftkontakt, und die darin enthaltenen Nährstoffe werden freigesetzt.

Eine gewisse dadurch bewirkte Düngewirkung lässt sich daher nicht ernsthaft bestreiten. Dabei genügt es insbesondere nicht, dass nach Austrocknung des ausgebreiteten Materials dieses in einem späteren Zeitpunkt wieder eingesammelt wird, weil das feine Material sehr rasch ausgeschwemmt wird. Damit werden Nährstoffmengen frei, die auf das Moor Düngewirkung zeitigen. Dies fördert das Aufkommen von nährstoffzeigenden Pflanzen, welche die an die Nährstoffarmut angepassten Moorpflanzen verdrängen (Karin Marti/Regula Müller, Pufferzonen für Moorbiotope – Begriffsdefinitionen, in: Handbuch Moorschutz in der Schweiz, hrsg. vom BUWAL, Bd. 1, Bern 1994, S. 2).

4.3 Zu prüfen ist nunmehr die Frage, ob sich das Verbot, das Grabenmaterial breitflächig auszubringen, mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit verträgt. Das Verbot wäre als unverhältnismässig zu taxieren, wenn es weder ein geeignetes noch ein notwendiges Mittel darstellt, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen, und wenn es nicht in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff in die privaten Interessen des Betroffenen steht.

4.3.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Massnahme sind die von Verfassungs- und Gesetzgeber vorgegebenen Schutzbestimmungen und Schutzziele. Damit haben diese das öffentliche Interesse definiert. Nach diesen Vorgaben ist die Frage zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verhältnismässigkeit der staatlichen Anordnung ein flächiges Ausbringen von Aushubmaterial auch dann verboten werden kann, wenn dieses Ausbreiten nur geringe Auswirkungen auf die Moorvegetation zeitigt.

4.3.2 Wie bereits gesagt, statuiert der bundesverfassungsrechtliche Moorschutz weitgehende Nutzungsverbote in Mooren und Moorlandschaften (vgl. Art. 24sexies Abs. 5 BV). Anlagen, Bauten und Bodenveränderungen, welche dem Schutzzweck der Schutzgebiete widersprechen, müssen sogar abgebrochen und rückgängig gemacht werden, wenn sie nach dem 1. Juni 1983 erstellt wurden (Übergangsbestimmung zu Art. 24sexies Abs. 5 BV). Besonders zu schützen sind unter anderem Riedgebiete und Moore (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Art. 4 FMV verlangt, dass die geschützten Objekte ungeschmälert erhalten bleiben müssen und dass in gestörten Moorbereichen gar die Regeneration gefördert wird. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen. Die typische Moorvegetation muss erhalten bleiben (Art. 5 Abs. 2 lit. i FMV).

In bezug auf das konkrete Schutzobjekt verlangt auch die Verordnung zum Schutze des Frauenwinkels, dass in der Naturschutzzone das Riedgebiet erhalten und intensiv bewirtschaftete Flächen gar in ihren ursprünglichen Zustand rückgeführt werden (§ 6 Abs. 1). Im einzelnen statuiert § 5 Abs. 2 lit. d der Schutzverordnung ein allgemeines Düngeverbot.

4.3.3 Demgegenüber sind auch in Riedgebieten landwirtschaftliche Tätigkeiten zulässig. Soweit sie sich im Rahmen des Bisherigen bewegen, geniessen sie sogar verfassungsrechtlichen Schutz (Art. 24sexies Abs. 5 Satz 3 BV). Dementsprechend ist bei Massnahmen zum Schutze von Pflanzen und Tierarten den schutzwürdigen landwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen (Art. 18 Abs. 1 NHG). In jedem Fall ist indessen die bisherige landwirtschaftliche Nutzung nur so weit zulässig, als sie schutzzielverträglich erfolgt (Waldmann, a.a.O., S. 281).

Muss jedoch im Interesse eines Schutzzieles die bisherige Nutzung eingeschränkt werden, haben Grundeigentümer oder Bewirtschafter Anspruch auf angemessene Abgeltung (Art. 18c Abs. 2 NHG).

4.3.4 Die landwirtschaftliche Nutzung ist daher stets auf die Schutzzielverträglichkeit hin zu prüfen.

Bei der Schutzzielverträglichkeitsprüfung ist jede Massnahme in ihrer Gesamtheit aller direkten und indirekten Auswirkungen auf das im Objekt konkret geltende Schutzziel zu beurteilen. Auch im einzelnen nicht erhebliche Einwirkungen können in ihrer Summation mit anderen aus dem Vorhaben resultierenden Einwirkungen die Schutzzielwidrigkeit begründen (Waldmann, a.a.O., S. 289). Die Schutzzielverträglichkeitsprüfung hat sich stets an einer langfristigen Betrachtungsweise zu orientieren. Schutzzielwidrig ist eine Massnahme namentlich dann, wenn sie auf lange Sicht den Bestand des Objekts gefährdet und zur qualitativen oder quantitativen Verminderung oder gar zur Zerstörung beiträgt (Waldmann, a.a.O., S. 290). Mit andern Worten sind alle Massnahmen zu unterlassen, die eine schleichende Beeinträchtigung der Moorvegetation mit sich bringen.

Im vorliegenden Riedgebiet hat sich die landwirtschaftliche Nutzung auf eine höchstens einmalige Mahd im Zeitraum von Mitte September bis Mitte Februar zu beschränken (§ 6 Abs. 2 lit. h Schutzverordnung). Das Schutzziel, nämlich die Erhaltung des Rieds und wenn möglich sogar die Rückführung intensiv bewirtschafteter Flächen, erlaubt keine Verbesserungen der bisherigen Nutzung.

4.3.5.1 Insgesamt räumt der Gesetzgeber der Erhaltung von Mooren und der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt sowie der Bewahrung der ökologischen Grundlagen ein sehr grosses Gewicht ein. Die landwirtschaftliche Nutzung ist in Riedgebieten zwar weiterhin möglich, hat jedoch den Schutzzielen angepasst zu erfolgen. Damit hat bereits der Gesetzgeber selbst eine Gewichtung und Abwägung verschiedener öffentlicher Interessen vorgenommen. Er hat der ungeschmälerten Erhaltung von Mooren Vorrang gegenüber den landwirtschaftlichen Interessen eingeräumt. Werden durch den Schutz von Biotopen landwirtschaftliche Interessen beeinträchtigt, findet nicht etwa eine Abwägung der entgegenlaufenden Interessen im konkreten Fall statt; vielmehr werden die durch Schutzmassnahmen verursachten Ertragseinbussen finanziell abgegolten (vgl. Art. 18c Abs. 2 NHG, Art. 15ff. NHV).

4.3.5.2 Es würde daher den Schutzzielen zuwiderlaufen, wenn im Moor selbst Massnahmen zugelassen würden, die sich auf die Moorvegetation negativ auswirken könnten. Demzufolge haben moorbeeinflussende Tätigkeiten selbst dann zu unterbleiben, wenn sie als Einzelfall betrachtet als Massnahme mit geringfügigen Auswirkungen erscheinen. Denn eine der Hauptgefahren für Moore besteht darin, dass diese einer schleichenden Beeinflussung ausgesetzt sind. Nährstoffe können beispielsweise auch über das Grundwasser, über Drainagegräben, durch Überflutung mit nährstoffreichem Seewasser oder durch die oberflächliche Ausschwemmung von Düngemitteln aus nahegelegenem Intensivkulturland erfolgen. Daher gilt es auf jeden Fall zu vermeiden, dass eine zusätzliche Belastung durch unmittelbar von Menschenhand eingebrachte Düngemittel stattfindet.

Damit sind in einem geschützten Moor selbst Massnahmen unzulässig, die nur geringe Düngewirkung mit sich bringen. Entscheidend ist, dass bereits geringe Einwirkungen auf den Nährstoffhaushalt eines Moores bewirken können, dass die an die Nährstoffarmut angepassten Moorpflanzen durch nährstoffzeigende Pflanzen verdrängt werden und damit die typische Moorvegetation beeinträchtigt wird.

Das in § 6 Abs. 2 lit. d Schutzverordnung statuierte allgemeine Düngeverbot ist daher umfassend zu verstehen. Die Düngung oder ähnliche Tätigkeiten, die Düngewirkung haben, ist vollständig untersagt (BUWAL, Anforderungen beim Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, in: Handbuch Moorschutz in der Schweiz, Bd. 2, Bern 1992ff., S. 7). Es haben alle Massnahmen zu unterbleiben, die sich auf die Riedvegetation negativ auswirken und diese zu Ungunsten der vorhandenen Riedpflanzen verändern könnten.

4.4 Diesen vom Gesetzgeber definierten öffentlichen Interessen stehen die Interessen des Beschwerdeführers an einer rationellen Arbeitsweise beim Unterhalt der bestehenden Gräben gegenüber.

4.4.1 Wie die Demonstration anlässlich des Augenscheins gezeigt hat, lässt es die gegenwärtige Konstruktion der Maschine, welche die Gräben ausfräst, nicht zu, dass das ausgefräste Material auf einer Breite von einem Meter neben dem Graben deponiert werden kann, wie dies die Vorinstanz verlangt hatte. Daraus lässt sich indessen nicht ableiten, dass deshalb ein flächiges Ausbringen zulässig sein müsse. Vielmehr ist daran zu erinnern, dass der Grabenunterhalt wenn möglich von Hand erfolgen sollte (vgl. oben, Ziff. 3.2.2). Dies erlaubt es, der bundesrechtlichen Vorschrift, wonach der Grabenunterhalt so schonend wie möglich zu erfolgen hat (Art. 5 Abs.2 lit. k FMV), nachzukommen. Mit der Einwilligung des Einsatzes von Maschinen kam die Vorinstanz dem Bewirtschafter entgegen, indem sie auf dessen Interessen an einer rationellen Arbeitsweise Rücksicht nahm. Erlaubt es die eingesetzte Maschine jedoch nicht, dass sie im Einklang mit den geltenden Schutzzielen benutzt werden kann, ist auf den Einsatz dieser bestimmten Maschine zu verzichten. Gegebenenfalls ist sie von der Konstruktion her so anzupassen, dass sie für den sachgerechten Unterhalt der Gräben eingesetzt werden kann, ohne dass zugleich die für das Moor geltenden Schutzziele beeinträchtigt werden. Bei der hier eingesetzten Maschine ist es denkbar, dass beispielsweise durch die Konstruktion eines Auffangblechs eine Auswurfweite von einem Meter möglich sein könnte. Zu denken ist aber auch an die Möglichkeit, dass das ausgefräste Material unmittelbar in einen Auffangbehälter ausgeworfen wird. In ähnlicher Weise wie bei der Schneeräumung lässt sich mit dieser Methode das ausgefräste Grabenmaterial mit vertretbarem Aufwand sogar aus dem Ried abführen. Die finanziellen Auswirkungen einer allfälligen Anpassung der Fräsmaschine können nicht als derart schwerwiegend eingeschätzt werden, dass sie als unvernünftig hoch erscheinen würden.

Sollte es nicht möglich sein, die Maschine konstruktiv so anzupassen, dass sie sich schutzzielkonform einsetzen lässt, wäre letztlich auf ihren Einsatz für Grabenunterhaltsarbeiten in Riedgebieten zu verzichten. So musste beispielsweise bereits in der Vergangenheit festgestellt werden, dass die Verwendung eines Menzi-Mucks für Grabenunterhaltsarbeiten ungeeignet ist und dass dieser Maschinentyp und insbesondere die verwendete Baggerschaufel nicht mehr länger für diese Arbeiten eingesetzt werden darf.

4.4.2 Jedenfalls wiegt das Interesse des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der von ihm gewünschten Art des Grabenunterhalts und an der flächigen Ausbreitung des Aushubmaterials im Vergleich zu den dargelegten öffentlichen Interessen an der nachhaltigen und ungeschmälerten Erhaltung des Moors nicht sonderlich schwer. Weder die finanziellen Auswirkungen einer Anpassung der Maschine noch die allfälligen Erschwernisse der Unterhaltsarbeiten bei Verzicht auf die eingesetzte Maschine vermögen es zu rechtfertigen, dass durch eine Ausbreitung von Grabenaushubmaterial in Kauf genommen werden müsste, dass der Nährstoffhaushalt zuungunsten der seltenen Moorpflanzen beeinflusst würde.

4.5.1 Angesichts der dargelegten gewichtigen öffentlichen Interessen ist es mit dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz prinzipiell vereinbar, von einem Bewirtschafter zu verlangen, dass das nährstoffreiche Grabenaushubmaterial aus dem Moorgebiet abgeführt wird. Dies verlangt denn auch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) in seinen Richtlinien (BUWAL, Anforderungen beim Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, in: Handbuch Moorschutz in der Schweiz, Bd. 2, Bern 1992ff., S. 7). Das Gebot der ungeschmälerten Erhaltung des Moores überwiegt die entgegenstehenden privaten Interessen.

4.5.2 Die Vorinstanz machte dem Beschwerdeführer zur Auflage, dass das Grabenaushubmaterial zerkleinert am Grabenrand belassen wird. Eine Entfernung des Materials aus dem Ried hat sie jedoch zunächst nicht verlangt. Die Vorinstanz begründet ihre diesbezügliche Praxis damit, dass die Beeinträchtigung des Moors zufolge des nährstoffreichen Aushubmaterials in unmittelbarer Nähe des Grabens weniger ins Gewicht falle, weil die Vegetation im Bereich des Grabens durch den Luftkontakt ohnehin bereits beeinträchtigt sei. Mit diesem Entgegenkommen trug die Vorinstanz gewissermassen Verhältnismässigkeitsüberlegungen Rechnung, indem sie nicht mehr anordnete, als für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks erforderlich war.

Diese Praxis kann beibehalten werden, wobei die Vorinstanz allerdings ein wachsames Auge auf mögliche, für das Riedgebiet schädigende Auswirkungen dieser Ablagerungen am Rande der Gräben haben muss. Sollte es sich zeigen, dass sich diese Praxis zu einer schleichenden Beeinflussung des Moores entwickeln könnte, hätte sie rechtzeitig entsprechende Massnahmen zu ergreifen und die generelle Entfernung des Aushubmaterials aus dem Moor anzuordnen. Vorderhand besteht indessen keine Veranlassung, aufsichtsrechtlich in diese Praxis der Fachstelle einzugreifen.

(RRB Nr. 1926 vom 3. November 1998).

 

47 

Planungs- und Baurecht

– Der Erlass von Planungszonen ist gesetzlich vorgesehen; es besteht eine begründete Planungsabsicht (Erw. 4);
– Ein Planungsbedürfnis ist ausgewiesen, wenn die bestehende Nutzungsplanung übergeordnetem Recht widerspricht (Erw. 5);
– Interessenabwägung (Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

4. Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die zuständige Behörde für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen bestimmen. Innerhalb der Planungszonen darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (Art. 27 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder während der Änderung von kommunalen Nutzungsplänen Planungszonen festlegen, in denen nichts unternommen werden darf, was die Nutzungsplanung erschweren könnte (§ 14 Abs. 1 PBG). Die Unterstellung unter eine Planungszone bewirkt eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung. Sie ist mit der Eigentumsgarantie nur vereinbar, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt, verhältnismässig ist, die Institutsgarantie nicht verletzt sowie voll entschädigt wird (BGE 113 Ia 364, E. 2).

4.1 Die von der Vorinstanz erlassene Planungszone stützt sich auf Art. 27 Abs. 1 RPG sowie auf § 14 Abs. 1 PBG. Das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage ist somit erfüllt.

4.2 Die Planungszone setzt eine begründete Planungsabsicht voraus. In dieser Planungsabsicht besteht das öffentliche Interesse an der Massnahme bzw. Planungszone (BGE 113 Ia 365, E. 2a). Für den Erlass einer Planungszone genügt eine einigermassen konkretisierte Planungsabsicht, denn die Planung soll ja nicht in diesem Verfahren verwirklicht werden. Ziel ist vielmehr, die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane zu sichern. Dementsprechend dürfen die Anforderungen an den Erlass einer Planungszone nicht zu hoch angesetzt werden (BGE 113 Ia 365, E. 2a bb).

4.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es nicht erforderlich, dass der Gemeinderat vor Erlass einer Planungszone formell den Beschluss fasst, den geltenden Zonenplan zu ändern. Es genügt, wenn der Gemeinderat im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone eine Revision des Nutzungsplanes beabsichtigt und eine Vorstellung darüber hat, wie die mit der Planungszone belegten Parzellen in Zukunft nutzungsplanerisch behandelt werden sollen. Es ist nicht notwendig, dass der Gemeinderat diese Vorstellung vor dem Erlass der Planungszone den davon betroffenen Grundeigentümern kundtut. Oftmals ist es erforderlich, dass die Behörden ihre Planungsabsicht erst nach dem Erlass der Planungszone bekanntgeben, um eine unerwünschte negative Präjudizierung der beabsichtigten Planänderung zu verhindern.

5. Mit der am 17. Januar 1997 publizierten Aufforderung zur Einreichung von Zonenplanbegehren hat die Vorinstanz kurz nach dem Erlass der Planungszone auch der Allgemeinheit klar zu erkennen gegeben, dass sie den Zonenplan der Gemeinde Arth generell einer Revision unterziehen will. In bezug auf die Grundstücke des Beschwerdeführers geht diese Planungsabsicht der Vorinstanz bereits aus deren Beschluss vom 11. November 1996 hervor, mit welchem die angefochtene Planungszone verhängt wurde.

5.1 Die Planungsabsicht muss ferner in einem Planungsbedürfnis begründet sein. Das ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn die gegenwärtige Regelung der räumlichen Ordnung dem Raumplanungsauftrag widerspricht, wie er sich aus Verfassung und Gesetz und übergeordneten Plänen ergibt (BGE 113 Ia 366, E. 2a cc). Ein Planungsbedürfnis besteht unter Umständen auch dann, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit dem Erlass eines Zonenplanes erheblich geändert haben, weil dann der Zonenplan überprüft und nötigenfalls angepasst werden muss (Art. 21 Abs. 2 RPG).

Der Zonenplan der Gemeinde Arth ist mit seiner Genehmigung durch den Regierungsrat am 5. Januar 1993 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt des Erlasses der Planungszone war er somit noch nicht einmal vier Jahre alt. Ein Planungsbedürfnis im Hinblick auf den Erlass der Planungszone bestand nur dann, wenn dieser Zonenplan dem Raumplanungsauftrag widersprach oder sich die Verhältnisse seit dessen Erlass erheblich verändert haben, so dass seine Überprüfung und Anpassung erforderlich ist. Dabei ist auch dem Aspekt der Planbeständigkeit gebührend Rechnung zu tragen.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sich die Verhältnisse seit Inkrafttreten des Nutzungsplanes der Gemeinde Arth nicht dergestalt verändert haben, dass dessen Anpassung und somit der Erlass einer Planungszone erforderlich wäre.

Die Vorinstanz begründet das Planungsbedürfnis hingegen gerade damit, dass sich seit dem Inkrafttreten des Zonenplanes im Jahr 1993 die Verhältnisse erheblich geändert hätten. Dieser Zonenplan beruhe im wesentlichen auf den Vorgaben und Rahmenbedingungen, wie sie gegen Ende der 80er Jahre aktuell waren. Heute würden in der Gemeinde Arth zahlreiche Einfamilienhäuser leer stehen, und die Nachfrage nach Bauland in der Bauzone W2 sei stark zurückgegangen. Deshalb seien die Baulandreserven in den Wohnzonen und gemischten Zonen sowie insbesondere in der Bauzone W2 heute viel zu gross. Aufgrund der geänderten Verhältnisse müsse deshalb der Zonenplan der Gemeinde Arth angepasst und in erster Linie die viel zu grosse Bauzone W2 mittels Auszonungen redimensioniertwerden.

5.3 Das Raumplanungsgesetz verlangt, dass die Bauzonen auf das mit der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes zu vereinbarende Mass beschränkt werden (Art. 22quater Abs. 1 BV; Art. 1 und 3 RPG). Bauzonen dürfen höchstens Land umfassen, das sich für eine Überbauung eignet, weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Bauzonen, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen und insbesondere in bezug auf den auf einen Zeithorizont von 15 Jahren ausgerichteten Landbedarf zu gross sind, müssen durch Auszonungen entsprechend redimensioniert werden.

5.4 Der Entwurf des Zonenplanes der Gemeinde Arth aus dem Jahre 1987 sah Neueinzonungen von rund 13 ha und bei einer Gesamtfläche an Bauzonen von zirka 181 ha eine unüberbaute Reserve von zirka 59 ha vor, wobei die Baulandreserven in den Wohn- und gemischten Zonen mit zirka 38.5 ha am grössten waren. Das Justizdepartement hat bereits am 21. Oktober 1987 diesen Zonenplanentwurf einer Vorprüfung unterzogen und schon damals festgestellt, dass die vorgesehenen Reserven bzw. das Ausmass der Bauzonen den voraussichtlichen Bedarf der nächsten 15 Jahre offensichtlich übersteigt und deshalb den bundesrechtlichen Anforderungen gemäss Art. 15 RPG nicht entspricht. Deshalb hat das Justizdepartement dem Gemeinderat Arth auch empfohlen, Auszonungen zu prüfen. Auch in seiner Recht- und Zweckmässigkeitsprüfung hat der Regierungsrat am 17. August 1988 erneut festgehalten, dass die vorgesehenen Bauzonenreserven für Wohn- und gemischte Zonen zirka 35 ha umfassen und somit das 1.7-fache des Verbrauchs der letzten 16 Jahre betragen. Der Regierungsrat hat dabei erkannt, dass eine Reduktion der Bauzone geboten ist und deshalb den Gemeinderat Arth aufgefordert, weitere Auszonungen zu prüfen. Es ist indes nicht ersichtlich, dass der Gemeinderat Arth in der Folge bis zur Genehmigung des Zonenplanes durch den Regierungsrat im Jahre 1993 eine wesentliche Reduktion der Bauzonen (insbesondere der Wohn- und gemischten Zonen) vorgenommen hätte. Deshalb verstösst der Zonenplan von 1993 gegen Art. 15 RPG, weil die Bauzonen zu gross sind. Diese Erkenntnis deckt sich mit der von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss enthaltenen Feststellung, dass per Ende 1996 zirka 30 ha Fläche in den Wohn- und gemischten Zonen nicht überbaut seien und davon wiederum eine Fläche von 17 ha auf die Wohnzone W2 entfalle. Somit kann sich der Gemeinderat Arth in diesem Verfahren nicht darauf berufen, dass sich die Verhältnisse seit Inkrafttreten des neuen Zonenplanes erheblich verändert haben, da Justizdepartement und Regierungsrat des Kantons Schwyz schon 1987 bzw. 1988 festgestellt haben, dass die Bauzonen des neuen Zonenplanes zu gross sind und gegen Art. 15 RPG verstossen. Weil aber der Zonenplan von 1993 überdimensionierte Bauzonen aufweist, ist er bundesrechtswidrig und muss an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden, auch wenn der Zonenplan noch relativ neu ist. Ein Planungsbedürfnis ist demzufolge zu bejahen.

5.5 Die Vorstellung über die künftige Planung, welcher die Planungszone dient, muss – soweit dies überhaupt zu untersuchen ist – zulässig sein (BGE 113 Ia 366, E. 2b). Da die eigentliche Planung nicht im Zusammenhang mit dem Erlass der Planungszone erfolgt, sondern dadurch in erster Linie die Entscheidungsfreiheit der Planungsorgane gesichert werden soll, dürfen auch in bezug auf die Zulässigkeit der künftigen Planung nicht zu hohe Anforderungen gestellt werden. Zur Redimensionierung der Bauzonen muss die Vorinstanz wohl zum Mittel der Auszonung greifen. Dabei ist nicht ausgeschlossen, dass die beiden Parzellen des Beschwerdeführers ausgezont werden, weil sie noch nicht überbaut und voll erschlossen sind. Die von der Vorinstanz beabsichtigte Planung scheint deshalb zulässig zu sein. Ob die Voraussetzungen für eine Auszonung erfüllt sind, kann und muss indes nicht im Verfahren zum Erlass einer Planungszone entschieden werden, sondern ist im Verfahren zur Änderung des Zonenplanes abzuklären.

6. Zu prüfen ist weiter, ob dem öffentlichen Interesse am Erlass der Planungszone überwiegende private Interessen gegenüberstehen.

6.1 Als Grundsatz ist davon auszugehen, dass Pläne abänderbar sind, weil die Planung einen ständigen und durchgehenden Prozess darstellt. Anderseits sollen die Adressaten eines Nutzungsplanes innerhalb des Planungshorizontes auf die Verlässlichkeit eines Planes vertrauen können (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, N. 464). Gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts gibt die Eigentumsgarantie dem Grundeigentümer keinen Anspruch darauf, dass sein Land dauernd in jener Zone verbleibt, in die es einmal eingewiesen worden ist. Pläne können und müssen angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG).

Einerseits müssen Planung und Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht werden. Andererseits kann ein Zonenplan seinen Zweck nur erfüllen, wenn er eine gewisse Beständigkeit aufweist. Er ist daher nur aus entsprechend gewichtigen Gründen abzuändern. Je neuer ein Plan ist, desto mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, um so gewichtiger müssen die Gründe sein, die für eine Planänderung sprechen. Die bei Planungsmassnahmen unter dem Titel der Eigentumsgarantie vorzunehmende umfassende Abwägung der öffentlichen und privaten Interessen ist somit nur vollständig, wenn auch dem Gebot der Rechtssicherheit gebührend Rechnung getragen wird (BGE 113 Ia 455, E. 5b). Wichtige, eine Zonenplanänderung rechtfertigende Gründe liegen insbesondere vor, wenn ein Zonenplan mit einer überdimensionierten Bauzone an die Planungsgrundsätze von Art. 15 RPG angepasst werden soll. Die Verwirklichung einer den gesetzlichen Grundsätzen entsprechenden Planung hat den Vorrang vor der Beständigkeit eines Planes. Die Frage der Rechtssicherheit und damit der Planbeständigkeit stellt sich daher nur für bundesrechtskonforme Pläne (Haller/Karlen, a.a.O., N. 465 mit Hinweisen).

6.2 Da der seit 1993 geltende Zonenplan in bezug auf die Baulandreserven Art. 15 RPG widerspricht und deshalb bundesrechtswidrig ist, steht der Grundsatz der Planbeständigkeit einer Zonenplanänderung nicht entgegen. Die Redimensionierung einer zu grossen Bauzone stellt einen wichtigen Grund für eine Zonenplanänderung dar. Die Interessen des Beschwerdeführers an der Erschliessung und Überbauung seiner Grundstücke vermögen dieses öffentliche Interesse nicht zu überwiegen, zumal sich diese Grundstücke schon seit langem in der Bauzone befinden und bisher keine Anstrengungen im Hinblick auf deren Überbauung unternommen wurden.

6.3 Rechtfertigen planerische Überlegungen den Erlass der angefochtenen Planungszone, so ist unerheblich, ob die Vorinstanz auch noch andere Gründe dafür hatte. Insbesondere ist nicht weiter abzuklären, ob die gegen die Gemeinde gerichtete Schadenersatzforderung dabei eine Rolle gespielt hat.

6.4 Eine Planungszone ist dann anzuordnen, wenn die Gefahr besteht, dass die angestrebte Planungsmassnahme bis zu deren Erlass durch bauliche Vorkehrungen des Grundeigentümers unterlaufen werden könnte. Soweit ein Grundeigentümer selber das Gesuch um Auszonung seines Grundstückes stellt, muss die Behörde keine Planungszone verhängen, da in einem solchen Fall nicht mit einer unerwünschten Präjudizierung gerechnet werden muss. Die Vorinstanz war deshalb nicht verpflichtet, über die Parzellen GB 46 und 149 (Erbengemeinschaft A.) eine weitere Planungszone zu verhängen. Gleiches gilt dann, wenn die künftige Planung gar nicht zulässig ist (BGE 113 Ia 366, E. 2b), was bei der Auszonung von bereits überbauten Grundstücken der Fall wäre.

(RRB Nr. 283 vom 17. Februar 1998).

 

48 

Planungs- und Baurecht

– Entsteht für die Eigentümer überbauter Grundstücke durch den Ausbau einer Strasse ein Sondervorteil, so sind sie ebenfalls in den Perimeter des Beitragsplanes einzubeziehen (Erw. 6);
– Die Kosten für die Sanierung einer bestehenden Groberschliessungsstrasse können nicht nach den für die Erstellung oder den Ausbau einer solchen Strasse massgebenden Kriterien auf den Grundeigentümer verteilt werden (Erw. 7.1);
– Begriff des Ausbaus einer Strasse (Erw. 7.2–7.3).

Aus den Erwägungen:

6.1 Die Gemeinden erheben von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die Erstellung oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst, angemessene Beiträge (§ 44 Abs. 1 PBG; § 1 Abs. 1 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990, PerimeterVO, nGS IV 493c).

6.2 Die Beschwerdeführer I haben in ihrer Einsprache ihre Beitragspflicht generell bestritten. In der Beschwerdeeingabe verlangen sie indes nur noch, dass die von ihnen zu leistenden Beiträge angemessen zu reduzieren seien. Daraus ist zu schliessen, dass sie ihre Beitragspflicht im Grundsatze akzeptieren, indes mit der Höhe der zu leistenden Beiträge nicht einverstanden sind. Die Beschwerdeführer II und der Beschwerdeführer III lehnen ihre Beitragspflicht hingegen auch in ihren Beschwerden generell ab. Sinngemäss sind sie der Ansicht, dass ihren bereits überbauten Liegenschaften aus dem Ausbau der unteren X.-strasse gar kein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Diese Frage ist vorweg zu prüfen.

6.3.1 Beitragspflichtig sind alle Grundeigentümer oder alle Baurechtsnehmer, die durch die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse einen wirtschaftlichen Sondervorteil erlangen, namentlich die Eigentümer von Grundstücken, die mit der Strasse erschlossen werden, deren noch erforderliche private Erschliessung damit ermöglicht oder erleichtert wird oder deren Nutzungsmöglichkeiten oder Verkehrslage verbessert wird (§ 3 Abs. 1 PerimeterVO).

6.3.2 Ob es sich bei § 3 Abs. 1 PerimeterVO um eine abschliessende Aufzählung handelt, wie dies in den Beschwerden II und III behauptet wird, kann vorliegend offengelassen werden. Unbestritten ist, dass die Grundstücke sämtlicher Beschwerdeführer über die untere X.-strasse (und dann weiter über die Y.-strasse oder die obere X.-strasse und die Z.-strasse) erschlossen werden und diese heute über kein Trottoir verfügt. Dementsprechend soll die untere X.-strasse gleichzeitig mit der Sanierung mit einem Trottoir ausgebaut werden.

6.3.3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf erschlossenen Grundstücken errichtet werden (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700; § 53 PBG). Land ist erschlossen, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist (§ 37 Abs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG). Eine Zufahrt ist dann hinreichend und verkehrstechnisch genügend, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können, daneben hat genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden zu sein mit den den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen, wie Gehweg (VGE 1018/98 vom 22. Juli 1998, E. 2 mit Hinweis auf EGV-SZ 1993, Nr. 12).

Eine hinreichende Erschliessung verlangt somit die für Fussgänger erforderlichen Verkehrsflächen. In der Regel kann diesem Erfordernis mit der Erstellung eines Trottoirs Genüge getan werden.

6.3.3.2 Die untere X.-strasse verfügt über kein Trottoir und somit nicht über genügend Raum für die Fussgänger. Sie ist deshalb nicht verkehrssicher und vermag den Anforderungen an eine technisch hinreichende Zufahrt nicht zu genügen. Ist eine Zufahrt technisch nicht hinreichend, so kann sie auch nicht als genügende strassenmässige Erschliessung bezeichnet werden. All jene noch unüberbauten Parzellen, welche über die untere X.-strasse erschlossen werden müssen, sind deshalb nicht hinreichend erschlossen. Erst mit der Erstellung des Trottoirs wird die hinreichende Erschliessung dieser Parzellen sichergestellt und deren Überbauung ermöglicht. Deshalb entsteht den Eigentümern dieser unüberbauten Parzellen durch den Ausbau der unteren X.-strasse mit einem Trottoir offensichtlich ein wirtschaftlicher Sondervorteil. Ihre Beteiligung an den Ausbaukosten ist demzufolge gerechtfertigt.

6.3.3.3 Für die bereits überbauten Grundstücke wurde die Erschliessung über die untere X.-strasse im Bewilligungszeitpunkt auch ohne Trottoir als hinreichend beurteilt (sofern die hinreichende Erschliessung damals überhaupt eine Bewilligungsvoraussetzung war). Auch wenn die untere X.-strasse wegen des fehlenden Trottoirs heute den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Zufahrt nicht mehr entspricht, kann dies den Eigentümern bereits überbauter Grundstücke aufgrund der Besitzstandsgarantie (§ 72 PBG) nicht zum Nachteil gereichen.

6.3.3.4 Indes stellt sich die Frage nach der hinreichenden Erschliessung auch dann, wenn eine bereits bestehende Baute erweitert oder ausgebaut werden soll. Ist die bestehende Erschliessung für das Ausbauvorhaben nicht hinreichend, so muss die Baubewilligung verweigert werden. Deshalb werden auch die Nutzungsmöglichkeiten der im Perimeter des Beitragsplanes für die untere X.-strasse liegenden, bereits überbauten Parzellen verbessert, soweit aufgrund der geltenden Nutzungsordnung noch Ausnützungsreserven vorhanden sind und ein Ausbau der bestehenden Bauten möglich wäre. Der Umstand, dass eine Parzelle bereits überbaut ist, spricht deshalb nicht grundsätzlich gegen deren Einbezug in den Perimeter eines Beitragsplanes. Hingegen ist in einem solchen Fall zu prüfen, ob besondere Verhältnisse im Sinne von § 11 (insbesondere Abs. 2 lit. d) PerimeterVO vorliegen, welche eine angemessene Reduktion der Nutzfläche rechtfertigen würden.

6.3.3.5 Die Erstellung eines Trottoirs führt für die Anwohner der unteren und oberen X.-strasse, der Z.-strasse sowie der Y.-strasse zu einer Verbesserung der Verkehrssicherheit, indem der fahrende Verkehr vom Fussgängerverkehr getrennt wird. Bisher war das Begehen der unteren X.-strasse für die Anwohner der oberliegenden Strassen wegen der fehlenden Trennung der Fussgänger vom fahrenden Verkehr mit gewissen Gefahren verbunden. Durch die Erstellung des Trottoirs werden diese Gefahren nun vermindert und die Verkehrssicherheit nicht nur für die Fussgänger, sondern auch für die Auto- oder Velofahrer erhöht. Durch den Ausbau der unteren X.-strasse mit einem Trottoir werden die Verkehrslage, die Nutzungsmöglichkeiten und die Erschliessung der bereits überbauten Grundstücke auch unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit verbessert. Das Trottoir verbessert dabei die bestehende Erschliessung insbesondere für die Fussgänger, da für diese eine ihnen allein zur Verfügung stehende Verkehrsfläche erstellt wird.

6.4 Zusammenfassend entsteht auch den Eigentümern bereits überbauter Liegenschaften, welche über die untere X.-strasse erschlossen werden, durch deren Ausbau mit einem Trottoir ein Sondervorteil. Deshalb ist deren Einbezug in den Perimeter des Beitragsplanes gerechtfertigt. Der Antrag der Beschwerdeführer II und III, worin sie eine generelle Entlassung aus dem Perimeter und eine gänzliche Befreiung von der Leistung von Beiträgen an die Ausbaukosten verlangen, ist demzufolge abzuweisen.

7.1 Für die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge sind nach dem klaren Wortlaut der kantonalen Bestimmungen allein die Kosten für die Erstellung oder den Ausbau einer Groberschliessungsstrasse massgebend (§ 44 Abs. 1 PBG, § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 PerimeterVO, vgl. auch § 4 Abs. 3 PerimeterVO). Die Kosten für die Sanierung einer bereits bestehenden Groberschliessungsstrasse können nicht nach den für die Erstellung oder den Ausbau einer solchen Strasse massgebenden Kriterien auf die Grundeigentümer verteilt werden. Für die Kosten der Sanierung einer bereits bestehenden Groberschliessungsstrasse hat der Strasseneigentümer, d.h. in diesem Fall die Gemeinde A., aufzukommen.

7.2 Die Vorinstanz macht geltend, dass es sich vorliegend eigentlich gar nicht um eine Sanierung der bestehenden Strasse handle. Damit das Trottoir am Ostrand der Strasse erstellt werden könne, müsse der gesamte Strassenkörper nach Westen verschoben werden. Dadurch werde erst eine komplette und umfassende Sanierung der Strasse notwendig, weshalb die Beteiligung der Grundeigentümer an den gesamten Sanierungs- und Ausbaukosten gerechtfertigt sei.

7.2.1 Vorab ist klarzustellen, dass die Darstellungen der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss insoweit nicht den Tatsachen entsprechen, als das Trottoir nicht östlich der bestehenden Strasse angehängt werden soll, sondern westlich. Deshalb war nicht eine Verschiebung des Strassenkörpers gegen Westen erforderlich, sondern vielmehr gegen Osten (...).

7.2.2 Die Vorinstanz legt nicht dar, aus welchen Gründen eine Verschiebung des Strassenkörpers nach Osten überhaupt notwendig gewesen ist. Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Wird eine bereits bestehende Strasse nicht verbreitert und in ihrer Linienführung nur deshalb leicht verlegt, damit an ihrem Rand ein Trottoir erstellt werden kann, so handelt es sich nicht um einen beitragspflichtigen Ausbau der bereits bestehenden Strasse im Sinne von § 44 Abs. 1 PBG, sondern lediglich um eine Sanierung. Von einem Ausbau der Strasse könnte nur dann die Rede sein, wenn der Strassenkörper gleichzeitig mit dem Anbau des Trottoirs verbreitert würde.

7.2.3 Wird ein Strassenkörper ohne Verbreiterung leicht verschoben und auf dem bisherigen Strassentrassee ein neues Trottoir erstellt, so gilt nur das Trottoir als Ausbau, nicht jedoch der neue Teil der Strasse, da diese ja bereits vorher bestand. Indes ist es in einem solchen Fall gerechtfertigt, wenn die Kosten für die Erstellung des Unterbaus für den neuen Teil des Strassenkörpers zu den Ausbaukosten gezählt werden. Einerseits wird die Verschiebung der Strasse und damit auch die Notwendigkeit der Verbreiterung des Unterbaus für die Strasse allein durch den Bau des Trottoirs auf einem Teil des alten Strassentrassees verursacht. Anderseits kann das Trottoir auf den bestehenden Unterbau der Strasse erstellt werden, was wiederum zu Kosteneinsparungen führt. Würde das Trottoir ohne Verschiebung der Strasse an deren Rand erstellt, so müsste der für das Trottoir erforderliche Unterbau neu erstellt werden. Dann würden die dafür anfallenden Kosten ebenfalls zu den Ausbaukosten zählen, welche teilweise den Grundeigentümern auferlegt werden könnten.

7.3 Die Vorinstanz wird demzufolge für das Beitragsplanverfahren die Ausbaukosten für den Trottoiranbau sowie die Sanierungskosten für die Strasse separat ausweisen müssen. Für das Beitragsplanverfahren sind allein die Ausbaukosten massgebend, weshalb die Vorinstanz nur für diese von den Grundeigentümern Beiträge verlangen darf. Die Vorinstanz wird genau angeben müssen, welche Kosten direkt mit dem Ausbau zusammenhängen. Dabei sind auch die durch die Verschiebung des Strassenkörpers zusätzlich entstehenden Kosten (z.B. Landerwerb, Fundation für den neuen Strassenteil usw.) mitzuberücksichtigen, soweit der Trottoiranbau auf dem bisher bereits bestehenden Strassenkörper erfolgen soll.

(RRB Nr. 1796 vom 20. Oktober 1998).

 

49 

Planungs- und Baurecht

– Kostenlosigkeit des Einspracheverfahrens in der Nutzungsplanung (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

7. Unter Berufung auf einen Beschwerdeentscheid des Regierungsrates, der sich unter anderem auch mit der Höhe der Kosten für einen Baueinspracheentscheid befasst hatte, bemängeln die Beschwerdeführer weiter, dass der Kostenansatz von Fr. 1500.– für die Einsprachebehandlung weit übersetzt sei.

7.1. Einsprachen im Nutzungsplanungsverfahren sind mit Einsprachen im Baubewilligungsverfahren nicht vergleichbar. Gegen Bauvorhaben kann während der Auflagefrist Einsprache erhoben werden (§ 80 Abs. 1 PBG). Öffentlich-rechtliche Einsprachen sind nach Massgabe der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege bei der Bewilligungsbehörde einzureichen (§ 80 Abs. 2 PBG). Somit ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege auf das Baueinspracheverfahren grundsätzlich anwendbar. Die Kosten für den Erlass eines Entscheides werden in der Regel der unterliegenden Partei überbunden (§ 72 Abs. 2 VRP). Diese Bestimmung gilt somit auch in bezug auf Einspracheentscheide im Baubewilligungsverfahren (RRB Nr. 1958 vom 26. November 1996, E. 11a).

7.2 Gegen Nutzungsplanungsentwürfe kann jedermann während der Auflagefrist beim Gemeinderat Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 25 Abs. 3 PBG). Gegen den Einspracheentscheid können Personen, welche an seiner Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse haben, Beschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erheben (§ 26 Abs. 2 PBG). Wie nachstehend noch aufgezeigt wird, ist davon auszugehen, dass das Mitwirkungsverfahren nach Art. 4 Abs. 2 RPG unentgeltlich ist, weshalb dafür keine Kosten erhoben werden dürfen (§ 71 Abs. 2 VRP).

7.3 Die Gemeinden sind zur Planung verpflichtet (Art. 2 Abs. 1 RPG; § 2 Abs. 1 PBG). Insbesondere müssen sie Zonen- und Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften erlassen (§ 15 Abs. 1 PBG). Gleichzeitig sorgen die Gemeindebehörden dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise bei der Planung mitwirken kann (Art. 4 Abs. 2 RPG; § 2 Abs. 1 PBG). Planungspflicht der Behörden und Mitwirkungsrecht der Bevölkerung sind als sich ergänzende Faktoren zur Verwirklichung der Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG) zu verstehen.

7.4 Hat die Bevölkerung vor der Ausarbeitung eines Entwurfes zu einem Nutzungsplan keine Möglichkeit, ihre Einwendungen und Vorschläge bei der Behörde einzureichen (vgl. § 25 Abs. 1 PBG) und kann sie erstmals nach Auflage des Nutzungsplanentwurfes mittels Einsprache ihre Vorschläge in den Planungsprozess einbringen und bei der Planung mitwirken, so ist die Einsprache in erster Linie als Mitwirkung bei der Planung zu verstehen. Wird eine solche Einsprache abgewiesen, dürfen dem Einsprecher für den Einspracheentscheid keine Kosten auferlegt werden, weil er mit der Einsprache sein gesetzlich verankertes Mitwirkungsrecht ausübt. Das Kostenrisiko für das Einspracheverfahren würde in einem solchen Fall zu einer Einschränkung der gesetzlich verankerten Mitwirkungsrechte führen, was mit Art. 4 Abs. 2 RPG wohl nicht vereinbar ist. Die Vorinstanz war angesichts der grundsätzlich ihr obliegenden Planungspflicht und unter Berücksichtigung des Mitwirkungsrechts der Bevölkerung nicht berechtigt, die Kosten für den Einspracheentscheid den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. Ist die Kostenerhebung grundsätzlich nicht zulässig, so braucht deren Höhe nicht mehr genauer geprüft zu werden.

7.5 Nicht zu beurteilen ist, ob die Erhebung von Kosten für die Einsprachebehandlung dann gerechtfertigt ist, wenn vor der Ausarbeitung des Entwurfes die Bevölkerung die Möglichkeit hatte, Einwendungen und Vorschläge bei der Behörde einzureichen.

(RRB Nr. 929 vom 26. Mai 1998).

 

50 

Planungs- und Baurecht

– Der Erlass von zwei getrennten Gestaltungsplänen auf einem einzigen Grundstück erweist sich als zulässig (Erw. 3);
– Ergeben sich in einem Auflageverfahren zu einem Gestaltungsplan Änderungen, so ist dieser zum einen nur dann nochmals aufzulegen, wenn die Änderungen den verbindlichen Planinhalt wie den Gestaltungsplanperimeter oder die Baubegrenzungslinien zum Gegenstand haben. Andere Änderungen führen nur dann zu einer zweiten Auflage, wenn sie derart einschneidende Auswirkungen auf den orientierenden Planinhalt haben, dass einer oder mehrere mit dem Gestaltungsplan verbundene Vorteile entfallen oder zumindest beeinträchtigt werden (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3. Des weiteren ist der Beschwerdeführer der Ansicht, der Erlass zweier getrennter Gestaltungspläne für die auf KTN 741 geplante Gesamtüberbauung sei nicht zulässig. Dieses Vorgehen widerspreche sowohl dem Planungs- und Baugesetz als auch dem Baureglement der Gemeinde Freienbach. Auch dieser Einwand geht fehl. Dies aufgrund folgender Überlegungen:

3.1 Der Gestaltungsplan (Sondernutzungsplan) enthält für eine zusammenhängende Baulandfläche von mindestens 3000 m2 Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan und in Vorschriften festgehalten werden (§ 24 Abs. 1 PBG). In der Zentrumszone Z. der Gemeinde Freienbach genügt eine Mindestfläche von 1500 m2 (Art. 6 und Art. 53 Abs. 1 BauR). Sofern der Gestaltungsplan mehrere wesentliche Vorteile gegenüber der Normalbauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen und kommunalen Bauvorschriften festgelegt werden (§ 24 Abs. 2 PBG). Vorteile im Sinne von Absatz 2 liegen namentlich vor, wenn eine besonders grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei-, Spiel- und Abstellflächen vorgesehen ist, besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden, preisgünstiger Wohnraum für Familien geschaffen wird, die Bauten sich gut in die Umgebung einfügen, ein gutes Gesamtbild ergeben, dank verdichtetem Bauen wenig Land verbrauchen und sich architektonisch besonders auszeichnen oder andere im öffentlichen Interesse liegende Mehrleistungen ausgewiesen werden (§ 24 Abs. 3 PBG; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 BauR).

3.2 Der GP-Ost umfasst eine Fläche von rund 11 000 m2 und der GP-West eine Fläche von 4576 m2. Damit verfügen beide Areale über eine zusammenhängende Baulandfläche gemäss dem vorerwähnten Mindestumfang. Die Voraussetzung für den Erlass zweier separater Gestaltungspläne ist damit gegeben bzw. ein Widerspruch zu § 24 Abs. 1 PBG sowie zu Art. 53 Abs. 1 BauR nicht ersichtlich. Wie das Einzugsgebiet eines Gestaltungsplanes mehrere Grundstücke umfassen kann, ist es nämlich auch zulässig, über eine grössere Bauliegenschaft mehrere Gestaltungspläne zu erlassen (...). Die Zulässigkeit des beanstandeten Vorgehens wird dadurch untermauert, dass die Beschwerdegegner II, entgegen ihrem früheren Ansinnen, auf Wunsch der Vorinstanz auch für den ihnen verbleibenden Teil (Areal GP-West) einen Gestaltungsplan eingereicht haben und gleichzeitig mit dem GP-Ost auflegen liessen. Damit ist Gewähr dafür geboten, dass für das gesamte Areal eine einheitliche Planung erfolgt und die beiden separaten Gestaltungspläne aufeinander abgestimmt sind. Dies war denn auch zweckmässig, da die Vorinstanz selber davon ausgeht, dass die beiden Gestaltungspläne nicht ganz unabhängig voneinander betrachtet werden können. Am Gesagten vermögen die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich fehlender Richtplanübereinstimmung, externem Grenzabstand sowie allfälliger späterer Parzellierung nichts zu ändern. Auf diese Einwände ist bei der materiellen Beurteilung, ob die beiden Gestaltungspläne mit den baugesetzlichen und -reglementarischen Vorgaben vereinbar sind, einzugehen.

3.3 Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Regierungsrat im bereits zitierten RRB Nr. 605 vom 28. März 1995 sogar den Erlass eines Gestaltungsplanes auf einem Teil einer grossen Parzelle schützte, wobei auf den zweiten Gestaltungsplan für den Rest derselben Parzelle im damaligen Zeitpunkt einstweilen noch verzichtet wurde. Um so mehr ist das vorliegende Vorgehen, wonach im Sinne einer einheitlichen Planung für die Gesamtüberbauung die beiden Gestaltungspläne GP-Ost und GP-West gleichzeitig aufgelegt und behandelt wurden, als zulässig zu betrachten.

4. Alsdann macht der Beschwerdeführer geltend, die öffentliche Auflage der Gestaltungspläne sei unvollständig gewesen. Insbesondere habe es die Vorinstanz unterlassen, die nachträgliche Zusicherung, wonach für ein einzelnes Verkaufsgeschäft die Ladenfläche bis auf 800 m2 (anstatt 600 m2) ausgedehnt werden darf, sowie sämtliche Änderungen gemäss Eingaben vom 22. Mai 1997 (Parkplätze, neue Führung des öffentlichen Fuss- und Radweges) zu publizieren.

4.1 Eine klare Regelung bezüglich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein bereits aufgelegter, jedoch noch nicht definitiv genehmigter Gestaltungsplan wegen Änderungen desselben ein zweites Mal aufgelegt werden muss, besteht nicht. § 30 Abs. 2 PBG besagt lediglich, dass der Entwurf von Gestaltungsplänen samt Sonderbauvorschriften unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen ist. Im weiteren wurde bei den Bestimmungen über den Gestaltungsplan auf eine Regelung wie bei den Zonen- und Erschliessungsplänen, wonach wesentliche Änderungen des Entwurfs aufgrund des Einsprache- oder Beschwerdeverfahrens eine Wiederholung des Auflage- und Einspracheverfahrens zur Folge haben (vgl. § 26 Abs. 3 PBG), verzichtet. Auch mit der Rechtsprechung zur nochmaligen Publikation von Baugesuchen lässt sich die eingangs aufgeworfene Frage nicht beantworten, zumal es sich bei der Gestaltungsplanung um eine Art «Zwischenstufe» zwischen dem Zonenplan- und dem Baubewilligungsverfahren handelt.

Hingegen besteht eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Abweichungen von einem bestehenden, rechtskräftigen Gestaltungsplan vorgängig die Abänderung des Gestaltungsplanes erforderlich machen. Danach hat vor einer Beurteilung im Baubewilligungsverfahren insbesondere dann eine Gestaltungsplanänderung zu erfolgen, wenn eine Baute, deren Gebäudegrösse in horizontaler und vertikaler Richtung in einem Gestaltungsplan verbindlich festgelegt worden ist, nach Genehmigung des Gestaltungsplanes hinsichtlich der Gebäudegrösse abgeändert werden soll. Dasselbe gilt dann, wenn Bauvorhaben, die im Gestaltungsplan nicht ausdrücklich enthalten sind (z.B. zusätzliche Nebenbauten, Kleinbauten oder Abstellplätze), in Unvereinbarkeit mit den Sonderbauvorschriften, auf für einen besonderen Zweck vorgesehenen Flächen (z.B. Kinderspielplatz), deren Ausscheidung einen besonderen Vorteil des Gestaltungsplanes darstellt, verwirklicht werden sollen (vgl. EGV-SZ 1990, Nr. 22).

In Anlehnung an diese Rechtsprechung ist somit vom Grundsatz auszugehen, dass zum einen nur Projektänderungen, welche eine Änderung des verbindlichen Planinhaltes wie den Gestaltungsplanperimeter oder die Baubegrenzungslinien zur Folge haben, vor der Genehmigung noch einmal aufzulegen sind. Zum andern sollen Änderungen nur dann zu einer zweiten Auflage führen, wenn sie derart einschneidende Auswirkungen auf den orientierenden Planinhalt haben, dass einer oder mehrere mit dem Gestaltungsplan verbundene Vorteile entfallen oder zumindest beeinträchtigt werden.

4.2 ...

4.2.1 Die beanstandete Ausdehnung der Ladenfläche für ein einzelnes Verkaufsgeschäft auf 800 m2, welche nun in Art. 11 der Sonderbauvorschriften (SBV) zum GP-Ost aufgenommen wurde, hat keine einschneidenden Auswirkungen. Die entsprechende Baute bzw. Baubegrenzung bleibt bestehen, unabhängig davon, ob nun 200 m2 mehr oder weniger als Verkaufsfläche benutzt werden. Es liegt des weiteren im Wesen des Gestaltungsplanes, dass die voraussichtlichen Nutzungen in den vorgesehenen Baubereichen noch nicht bis ins letzte Detail festgelegt werden können.

Eine Änderung des Gestaltungsplanes oder auch ein Verlust oder eine starke Einschränkung von mit diesem verbundenen Vorteilen liegt demnach nicht vor.

4.2.2 In einem Nachtragsplan 1 ... zu den beiden Gestaltungsplänen sind auf dem Areal GP-Ost 7 und auf dem Areal GP-West 24 zusätzliche Aussenparkplätze eingezeichnet. Weiter sollen in der Tiefgarage acht zusätzliche Parkplätze geschaffen werden. Grund für diese Projektänderung war der Umstand, dass in bezug auf die Benutzung der Alterswohnungen (0.6 P. pro Wohnung) eine gewisse Unsicherheit bestand, welche mit der erwähnten Aufstockung von Parkplätzen beseitigt werden sollte, d.h., der Parkplatzbedarf soll auch bei einer normalen Benutzung der als Alterswohnungen vorgesehenen Wohneinheiten ausreichend sein. Gemäss Legende im Plan gehören die neuen Parkplätze nun aber nicht zu den Festlegungen (verbindlicher Planinhalt), sondern lediglich zu den Hinweisen (orientierender Planinhalt). Zwar betreffen die auf dem Areal GP-West vorgesehenen 24 neuen Parkplätze (310 m2 reine Parkfläche) einen Bereich, der gemäss orientierendem Planinhalt als Kinderspielfläche vorgesehen ist. Da nun aber auf dem erwähnten Areal genügend auch auch grössere, zusätzliche Freiflächen vorhanden sind, auf welche die durch die vorgesehenen Parkplätze entfallende Kinderspielfläche verlagert werden kann, ist die Projektänderung nicht als einschneidend zu bezeichnen, zumal es sich bei der Bezeichnung der Lage der Spielflächen nicht um verbindlichen Planinhalt handelt. Ein besonderer Vorteil des Gestaltungsplanes geht damit jedenfalls nicht verloren. Dasselbe gilt auch für die auf dem Areal GP-Ost neu vorgesehenen sieben Parkplätze, da diese flächenmässig von untergeordneter Bedeutung sind und ebenfalls nur den orientierenden Planinhalt (Fusswege/Plätze/Hauszugänge) betreffen. In diesem Sinne haben auch die zusätzlichen Parkplätze in der Tiefgarage keinen Einfluss.

Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Realisierung dieser zusätzlichen 39 Parkplätze ohnehin nur dann in Betracht kommt, falls keine Alterswohnungen realisiert werden sollen.

4.2.3. Alsdann führt auch die Verlegung des Fuss- und Veloweges nicht zu einer einschneidenden Planänderung bzw. einem Verlust von Gestaltungsplanvorteilen. Betroffen ist dabei ebenfalls lediglich orientierender Planinhalt der beiden Gestaltungspläne, womit eine nochmalige Auflage der Projektänderung entbehrlich ist.

(RRB Nr. 626 vom 21. April 1998).

 

51 

Planungs- und Baurecht

Leitsätze zu Beschwerdeentscheiden des Regierungsrates, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Bewilligungspflicht (Ziff. 1); Zweckänderung (Ziff. 2); Standortgebundenheit (Ziff. 2, 3, 4); Interessenabwägung (Ziff. 3); teilweise Änderung (Ziff. 4, 5).

– Auf Grob- und Feinerschliessungsstrassen ist nicht länger § 28 der Strassenbauverordnung, sondern das Planungs- und Baugesetz anwendbar (§ 17 Abs. 2 StrV; § 23 Abs. 2 lit. e; § 39 Abs. 5 und § 40 Abs. 1 PBG). Dagegen ist für kommunale Basiserschliessungen (ohne Grob-/Feinerschliessungsfunktion) nach wie vor das Auflage-, Einsprache- und Genehmigungsverfahren gemäss der Strassenbauverordnung durchzuführen (RRB Nr. 827 vom 12. Mai 1998).

– Die Umwandlung eines Militärbunkers in ein privates Sprengstofflager stellt eine vollständige Zweckänderung dar. Für das Sprengstofflager kann eine negative Standortgebundenheit begründet werden. Dem Vorhaben stehen keine Interessen des Moorschutzes und der öffentlichen Sicherheit entgegen (RRB Nr. 375 vom 10. März 1998).

– Die Errichtung eines Stöcklis ist mangels Standortgebundenheit nicht zulässig, wenn der Generationenwechsel nicht kurz bevorsteht. Dies ist bei einer angeblichen Betriebsübergabe an den Enkel, der erst 18-jährig ist und das Gymnasium besucht, nicht der Fall. Ein Betrieb von 4.45 ha ist für zwei Familien nicht existenzsichernd (RRB Nr. 887 vom 19. Mai 1998).

– Eine Forellenzucht erweist sich nicht als standortgebunden. Die Umnutzung eines bisherigen Lagergebäudes ist ein Wohngebäude stellt keine teilweise Änderung mehr dar. Die Realisierung einer dritten Wohnbaute auf einem Fischzuchtbetrieb ist mangels betrieblichem Bedürfnis nicht standortgebunden (RRB Nr. 1314 vom 11. August 1998).

– Für den Einbau einer Kleinwohnung in einem nicht mehr der Landwirtschaft dienenden Wohnhaus mit bereits zwei Wohnungen besteht kein betriebliches Bedürfnis. Finanzielle Interessen des Hauseigentümers rechtfertigen es nicht, eine dritte Wohnung einzubauen (RRB Nr. 928 vom 26. Mai 1998).

 

52 

Arbeitsvergebung

– Ausgestaltung des Leistungsverzeichnisses für die Durchführung eines Wettbewerbes unter Elektroingenieuren (Erw. 3).

3.1. Nach § 7 Abs. 1 SubmV sind die sachlichen und zeitlichen Grundlagen der Bewerbung in einem ausführlichen Leistungsverzeichnis niederzulegen, welches die Beschreibung der einzelnen Arbeiten, die Materialqualitäten, die voraussichtlichen Mengen und besonderen Bedingungen für die Ausführung enthält. Hiefür können die einschlägigen Normenwerke verwendet werden. Die Beschwerdeführerin vertritt nun die Auffassung, die von den beauftragten Architekten abgegebenen Unterlagen hätten die Durchführung eines korrekten Wettbewerbes nicht zugelassen.

3.2. Die zum Wettbewerb eingeladenen Elektroingenieure wurden mit einem Devis, mit einem Plansatz Situation 1:500, dem Vorprojekt 1:200, Grundrissen, Schnitten und Fassaden bedient. Das Devis selbst enthält zunächst ein Deckblatt, das auf die SIA-Norm 108 (Elektroingenieurarbeiten) verweist. Auf Seite 2 wurden Angaben zur Firma und zur Versicherung nachgefragt. Auf Seite 3 werden die Grundlagen des Wettbewerbs dargelegt (Verweis auf den Projektierungsstand; Raumprogramm; Kubatur nach SIA 116; Anlagekosten für BKP 2 sowie BKP 1-9; Gesamtleitung; Abstimmung mit anderen; Verweis auf CAAD-Bearbeitung; Berechnungsbasis und Hinweis auf Pauschalvergebung; Trennung von Planung und Ausführung; Nebenkosten). Auf den Seiten 4 und 5 werden die Leistungen aufgegliedert in vier Teile (jeweils Pauschalofferten für die Vorprojektphase, die Projektphase, die Vorbereitungsphase sowie die Ausführungs- und Abschlussphase). Einzusetzen sind dabei folgende Faktoren: Honorarberechtigte Bausumme, Honorargrundprozentsatz, Leistungsanteil, Schwierigkeitsgrad, Rabatt sowie Skonto. Einzusetzen sind ferner Zahlen für die Pauschalofferte im jeweiligen Teil sowie die Nebenkosten. Auf Seite 6 war ein Stundenansatz gemäss Zeittarif für Zusatzleistungen einzutragen. Ferner ist auf dieser letzten Seite eine Kontenzusammenstellung enthalten.

3.3. Nachgefragt war eine Pauschalofferte. Pauschal- oder Globalhonorare sind in Art. 5.2 der SIA-Norm 108 vorgesehen. Die Bemessung soll dabei aufgrund eines Leistungsbeschriebes und einer Honorarschätzung nach Zeit- und Kostentarif erfolgen. Umstritten ist nun, ob eine ausreichende Festlegung der verlangten Leistung vorgenommen worden ist.

3.3.1. Auffallend ist zunächst, dass im Beschrieb des Leistungsumfanges jeweils auf Art. 4 SIA-Norm 108 verwiesen wird, ohne jedoch den vollständigen Inhalt derselben wiederzugeben. Teilweise fallen auch minime Abweichungen des Beschriebs von der SIA-Norm auf. Dabei kann angenommen werden, dass die aufgeführten Stichworte beispielhaften Charakter haben. Dem Leistungsbeschrieb in Art. 4 SIA-Norm lässt sich allerdings kein qualitativer Standard entnehmen. Ein solcher wird auch in den übrigen Vorgaben nicht gemacht. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass es gerade an den Wettbewerbsteilnehmern gelegen habe, mit der von ihr gewählten honorarberechtigten Bausumme gewissermassen auch in qualitativer Hinsicht eine Offerte zu unterbreiten. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin schliesst indessen dieses Vorgehen Vergleichbarmachungen der Angebote im Sinne von § 13 SubmV aus.

3.3.2. Der Regierungsrat hat in früheren Beschwerdefällen – wenn auch in bezug auf Bauingenieurarbeiten – festgehalten, dass gewisse Komponenten für Pauschalhonorare vorgegeben sein müssten (...). Davon ist auch hier auszugehen. Von einer Angabe der honorarberechtigten Bausumme könnte lediglich dann abgesehen werden, wenn eine sehr präzise Umschreibung des nachgefragten Leistungsstandards getroffen würde. Eine solche Festlegung fehlt vorliegend.

3.4. Dass das von der Vorinstanz gewählte Vorgehen falsch ist, ergibt sich aus Folgendem: Will das bestellende Gemeinwesen von einem Wettbewerbsteilnehmer auch in qualitativer Hinsicht ein Angebot erhalten, so ist dies entsprechend auch in die Beurteilung einzubeziehen. Stellt man dagegen – wie dies mangels anderweitiger Begründung die Vorinstanz offenbar getan hat – allein auf den Preis ab, so müsste letztlich das Angebot jener Unternehmung obsiegen, das im Grunde genommen vollständig auf Installationen verzichtet. Daraus würde nämlich eine gegen Null tendierende honorarberechtigte Bausumme resultieren, was zwangsläufig das tiefste Angebot ergibt. Wollte man dagegen nach den Vorstellungen der Vorinstanz verfahren, so müssten eindeutige Qualitätsmerkmale definiert werden. Anhand dieser Qualitätsmerkmale wäre alsdann auch der Zuschlag zu erteilen. Dem Vergebungsbeschluss der Vorinstanz sind aber nicht im entferntesten irgendwelche Anhaltspunkte zu entnehmen, die die Bewertung des von der Beschwerdegegnerin II gemachten Angebotes enthalten. Kann indessen kein seriöser Wettbewerb durchgeführt werden, so ist der Vergebungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Wiederholung des Wettbewerbs an die Vorinstanz zurückzuweisen.

(RRB Nr. 1041 vom 16. Juni 1998).

 

53 

Arbeitsvergebung

– Ein Anbieter kann dann nicht als ungeeignet aus dem Wettbewerb ausgeschlossen werden, wenn zu befürchten ist, dass bei einer Vergebung an diesen bei der Erstellung einer Kanalisationsleitung mit einzelnen Privateigentümern Schwierigkeiten entstehen werden (Erw. 2).

2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Angebot der Beschwerdeführerin zu Recht vom Wettbewerb ausgsechlossen hat. § 18 der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen vom 6. Februar 1976 (Submissionsverordnung, SubmV, nGS IV-494) umschreibt die Ausschlussgründe abschliessend. Die Vorinstanz beruft sich nicht ausdrücklich auf einen dieser Gründe. In Frage kommen jedoch sinngemäss diejenigen gemäss § 18 Al. 3 und 4 SubmV, wonach Angebote nicht zu berücksichtigen sind, wenn sie

– sich nach ihrem Inhalt und den eingereichten Mustern für den vorgesehenen Zweck nicht eignen;

– Merkmale ungenügender Erfahrung und Sachkenntnis oder des unlauteren Wettbewerbs aufweisen.

2.1. Hauptgrund des Offertausschlusses ist nach Auffassung der Vorinstanz der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Gewähr für eine termigerechte Ausführung der Bauarbeiten bieten könne, weil verschiedene der betroffenen Grundeigentümer sich unmissverständlich dahingehend geäussert hätten, die beschwerdeführerische Bauunternehmung auf ihrem Grund und Boden nicht arbeiten zu lassen. Auch würde man der Gemeinde die notwendigen Durchleitungsrechte nicht einräumen. Diese Haltung der Grundeigentümer rührt offenbar von Problemen her (Zeitpunkt der Einsaat, Breite der Baupiste, Verzögerung infolge schlechten Wetters, Überraschungen im Baugrund), die während der Ausführung der Bauarbeiten für die 1. Etappe durch die Beschwerdeführerin aufgetaucht waren, und die nach den Ausführungen des Gemeindepräsidenten anlässlich der Besprechung vom 16. Oktober 1997 fälschlicherweise von den Grundeigentümern ihr angelastet würden.

2.2. Damit erweist sich das Angebot der Beschwerdeführerin jedoch noch nicht als ungeeignet im Sinne von § 18 Al. 3 SubmV.

Damit dieses als solches bezeichnet werden könnte müssten bei der Bewerberin selbst oder ihrem Angebot Gründe vorhanden bzw. von der Bewerberin verursacht worden sein, die zugleich einen Bezug zum geplanten Bauvorhaben oder zur Bauherrschaft haben (z.B. ein gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen Offerent und Vergebungsbehörde, vgl. RRB Nr. 831 vom 13. Mai 1997, E. 2). Solche Umstände werden von der Vorinstanz jedoch weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Im Gegenteil haben die Gemeindevertreter der Beschwerdeführerin ihre Anerkennung ausgesprochen und gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, auch künftig unvoreingenommen mit ihr zusammenarbeiten zu wollen (...).

Hingegen kann nicht hingenommen werden, dass irgendwelche Dritte den Entscheid der Vergebungsbehörde, der sich nach der Submissionsverordnung zu richten hat, auf unzulässige Art und Weise beeinflussen. Bauherrin ist vorliegend die Gemeinde, die ein öffentliches Bauwerk realisieren will und von Gesetzes wegen realisieren muss. Es geht deshalb nicht an, dass betroffene Grundeigentümer den Gemeinderat mit Drohungen unter Druck setzen, damit ein ihnen missliebiger Bewerber vom Wettbewerb ausgeschlossen wird. Würde dies akzeptiert, führte dies dazu, dass Private quasi die Arbeiten für ein öffentliches Bauwerk vergeben und aus irgendwelchen Scheinmotiven einen Anbieter ausschalten könnten. Der Gemeinderat hat als Vergebungsbehörde die Arbeiten nach rechtlichen Gesichtspunkten zu vergeben und dafür zu sorgen, dass diese auch ausgeführt werden können, wenn für die Realisierung des öffentlichen Bauwerkes privates Grundeigentum in Anspruch genommen werden muss. Werden die notwendigen Rechte (wie z.B. Durchleitungsrechte) nicht freiwillig eingeräumt, hat er zudem die ihm zur Verfügung stehenden Zwangsmittel (z.B. Enteignung) einzusetzen.

Wenn solche Hindernisse aus dem Weg geschafft sind, liegen die Voraussetzungen vor, dass der berücksichtigte Bewerber seinen Auftrag rechtzeitig erfüllen kann. Man kann diesem jedoch nicht unterstellen, er biete hiefür keine Gewähr, wenn die Ursachen für allfällige Verzögerungen nicht von ihm selbst zu vertreten sind, und das Gemeinwesen nicht dafür sorgen will, dass rechtliche Hindernisse beseitigt werden. Von einem ungeeigneten Angebot der Beschwerdeführerin kann bei dieser Sachlage nicht die Rede sein.

(RRB Nr. 157 vom 3. Februar 1998).

 

54 

Ausländerrecht

– Nach rechtskräftigem Abschluss eines Asylverfahrens darf grundsätzlich kein fremdenpolizeiliches Verfahren mehr eingeleitet werden. Kann jemand kein erstinstanzliches Verfahren in Gang setzen, so fehlt es im Beschwerdeverfahren an einer Verfügung als Beschwerdeobjekt. Ebenso ist ein rechtskräftig abgewiesener Asylbewerber in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren nicht mehr zur Beschwerdeführung befugt (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

M., seine Ehefrau und seine beiden Kinder waren am 12. Mai 1993 als Flüchtlinge in die Schweiz gekommen, wo sie um Asyl nachsuchten. M. wollte dem militärischen Aufgebot keine Folge leisten, um nicht in den Krieg ziehen zu müssen. Das Bundesamt für Flüchtlinge wies am 10. Mai 1994 das Asylgesuch ab. Der Entscheid ist mittlerweile in Rechtskraft erwachsen. Als vorläufig Aufgenommene mit dem Ausweis F (gültig bis 31. August 1998) durfte sich die Familie M. einstweilen im Kanton Schwyz aufhalten. Ab August 1994 erhielt M. verschiedene befristete Arbeitsbewilligungen. Im März 1998 teilte die Fremdenpolizei M. mit, dass kein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren mehr eingeleitet werden könne, nachdem der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahme für Deserteure und Refraktäre aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien beschlossen und deren Rückkehr als zumutbar bezeichnet habe. Sie mussten deshalb bis am 31. August 1998 die Schweiz verlassen. Auf entsprechendes Gesuch vom Juli 1998 teilte die Fremdenpolizei im August 1998 mit, dass nach rechtskräftiger Abweisung eines Asylbegehrens kein fremdenpolizeiliches Verfahren mehr möglich sei, ausser es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung oder es werde die vorläufige Aufnahme verfügt bzw. diese sei noch nicht aufgehoben. Die Voraussetzungen seien im Falle von M. nicht erfüllt, weshalb er bis Ende August 1998 die Schweiz zu verlassen habe. Der Regierungsrat hat eine Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf überhaupt eintreten konnte.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführer ersuchen um Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinne von Art. 13 lit. f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21). Sie beantragen, die Fremdenpolizei sei anzuweisen, ihr Gesuch materiell zu behandeln und im befürwortenden Sinne an das zuständige Bundesamt für Ausländerfragen (Art. 52 Abs. 1 lit. a BVO) weiterzuleiten. Die Vorinstanz hingegen ist der Auffassung, dass gemäss Art. 12f sowie Art. 17 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (in der Fassung des Bundesbeschlusses vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren; AsylG; SR 142.31) nach abgeschlossenem Asylverfahren kein fremdenpolizeiliches Verfahren mehr eingeleitet werden könne, ausser es bestehe ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Da dies bei den Beschwerdeführern nicht der Fall sei, müsse auch keine anfechtbare Verfügung erlassen werden.

Die Vorinstanz ist sinngemäss auf das Bewilligungsgesuch der Beschwerdeführer gar nicht eingetreten. Zudem hat sie ihnen diese Entscheidung auch nicht in Form einer den formellen Anforderungen gemäss §§ 29ff. der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, nGS II-225) entsprechenden Verfügung eröffnet, sondern lediglich in Briefform. Gegen diese schriftlichen Mitteilungen erheben die Beschwerdeführer Verwaltungsbeschwerde. Es ist deshalb im folgenden zu prüfen, ob sich die Vorinstanz in verfahrensmässiger Hinsicht korrekt verhalten hat.

3. Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid gemäss § 27 Abs. 1 VRP erfüllt sind. Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Vorliegend sind insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels und die Rechtsmittelbefugnis fraglich (§ 27 Abs. 1 lit. d und e VRP).

3.1 Vorab stellt sich die Frage, ob die Weigerung der Vorinstanz, eine formelle Verfügung zu erlassen, für sich selbst angefochten werden kann, und ob vorliegend das Rechtsmittel der Verwaltungsbeschwerde, das die Beschwerdeführer ergriffen haben, zulässig ist.

3.1.1 Beschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen und Entscheide, womit ein Verfahren durch eine Sach- oder Nichteintretensverfügung oder einen entsprechenden Entscheid abgeschlossen wird (§ 36 Abs.1 lit. a VRP). Beim Regierungsrat können somit mittels Verwaltungsbeschwerde u.a. Verfügungen von Verwaltungsbehörden angefochten werden (§ 44 VRP). Nach § 6 Abs. 1 VRP sind Verfügungen hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (lit. a), das Bestehen, Nichtbestehen oder der Inhalt von Rechten und Pflichten festgestellt wird (lit. b), Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten und Pflichten abgewiesen oder durch Nichteintreten erledigt werden (lit. c) oder die Vollstreckung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen angeordnet wird (lit. d). Den Verfügungen ist zudem die unrechtmässige Verweigerung oder Verzögerung gleichgestellt (§ 6 Abs. 2 VRP).

3.1.2 Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde trotz rechtlicher Verpflichtung keine Verfügung erlässt. Dagegen kann jederzeit Beschwerde erhoben werden. Doch ist vorauszusetzen, dass der Rechtsuchende vorgängig ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei der erstinstanzlich zuständigen Behörde gestellt hat. Lehnt es hierauf die zuständige Behörde ausdrücklich ab, eine formelle Verfügung zu erlassen, liegt trotzdem eine, allenfalls mangelhafte Verfügung (§ 31 VRP) im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. c VRP vor, die auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg angefochten werden kann. Unterlässt die Behörde es jedoch, das Gesuch zu beantworten, kann Rechtsverweigerungs- oder unter Umständen auch Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben werden. Voraussetzung einer Gutheissung ist dann allerdings, dass ein Anspruch auf Erlass einer Verfügung besteht (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1993, Rz. 313ff.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 118ff.).

Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 11. August 1998 ihr letztes Bewilligungsgesuch vom 6. Juli 1998 in dem Sinne beantwortet hatte, dass aufgrund der dargelegten Rechtslage keine Möglichkeit mehr bestehe, ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einzuleiten, verlangten diese am 18. August 1998 den Erlass einer anfechtbaren Verfügung, was die Vorinstanz mit Schreiben vom 19. August 1998 ausdrücklich ablehnte. Inhaltlich handelt es sich somit bei dieser letzten Antwort der Fremdenpolizei um eine Verfügung im Sinne von § 6 Abs. 1 lit. c VRP, gegen die grundsätzlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden kann.

3.1.3 Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt jedoch voraus, dass die antragstellende Person überhaupt Anspruch auf Erlass einer Verfügung hat und die ersuchte Verwaltungsbehörde demzufolge gesetzlich verpflichtet war, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dies bedeutet für die Beschwerdeführer, dass sie sich über ein dem Rechtsschutzinteresse im Beschwerdeverfahren (§ 37 lit. a VRP) vergleichbares Interesse ausweisen müssen, was dann zutrifft, wenn ihnen im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt Parteistellung zukam (Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 94). Dies jedoch trifft im vorliegenden Fall gerade nicht zu, selbst wenn für die Beschwerdeführer als abgewiesene Asylbewerber ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren eingeleitet werden könnte (s. hiezu nachstehend Ziff. 3.2).

Nach Art. 17 Abs. 2 AsylG kann der Kanton einem ihm zugewiesenen Asylgesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, zeigt er dies dem Bundesamt für Ausländerfragen, das seine Zustimmung geben muss, unverzüglich an. Im Zustimmungsverfahren vor dem Bundesamt für Ausländerfragen hat der Gesuchsteller Parteistellung, im Verfahren vor der kantonalen Behörde hingegen nicht. Es liegt somit allein im Ermessen des Kantons, ob er ein solches Verfahren einleiten will. Der Ausländer kann dort seinen Fall höchstens anzeigen und die Einleitung eines Verfahrens anregen, nicht jedoch ein solches mit einem formellen Antrag selbst einleiten. Über einen Anspruch auf Behandlung verfügt er ebenfalls nicht. Folglich kann er auch einen negativen Entscheid der kantonalen Fremdenpolizeibehörde nicht anfechten (VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 241 und S. 248 mit Hinweisen; BGE 119 Ib 37f. mit Hinweisen; Achermann/Hausammann, Handbuch des Asylrechts, 2. Aufl., Bern/Stuttgart 1991, S. 351 und 353).

Leitet die kantonale Behörde somit eine solche Anzeige oder Bittschrift eines Asylbewerbers nicht an das Bundesamt für Ausländerfragen weiter, ist diesem der ordentliche Rechtsweg verbaut. Gleich verhält es sich vorliegend. Die Beschwerdeführer hatten im erstinstanzlichen Verfahren keine Parteistellung und demzufolge auch keinen Anspruch auf Durchführung eines Bewilligungsverfahrens. Da sie folglich auch keine Parteirechte ausüben können, ist ihnen ebenfalls die Möglichkeit, beim Regierungsrat gegen den Entscheid der Vorinstanz, kein fremdenpolizeiliches Verfahren für die Erteilung einer humanitären Bewilligung einzuleiten, Beschwerde zu erheben, verbaut. Auf die Beschwerde kann somit schon wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 VRP) nicht eingetreten werden.

3.2 Im weitern ist den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis abzusprechen. Gemäss § 37 lit. a VRP sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt.

3.2.1 Konnten die Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht Partei sein, fehlt ihnen auch das notwendige Rechtsschutzinteresse, um gegen die Weigerung der Vorinstanz, ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einzuleiten, an die Rechtsmittelinstanz gelangen zu können.

3.2.2 Verlangt wird zudem ein schützenswertes Interesse. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde oder anders ausgedrückt, im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich bringen würde (Gadola, a.a.O., S. 211). Selbst wenn die Beschwerdeführer verfahrensmässig unkorrekt behandelt worden wären und ihr Begehren als formelles Bewilligungsgesuch entgegengenommen werden müsste, was jedoch nicht zutrifft, hätten sie keine Aussichten auf eine Aufenthaltsbewilligung. Denn wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens – bei den Beschwerdeführern war dies bereits am 13. Juni 1994 der Fall – kein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren mehr eingeleitet werden, ausgenommen es bestehe ein Rechtsanspruch auf Aufenthalt (s. nachstehend Ziff. 3.2.3).

3.2.3.1 Art. 12f Abs. 1 AsylG schliesst für die Zeit von der Einreichung eines Asylgesuches bis zur Ausreise nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug die Einleitung eines fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahrens aus, es sei denn, es bestehe ein Anspruch darauf. Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG bleiben zudem vorbehalten. Gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung werden hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit der Einreichung eines Asylgesuches gegenstandslos. Nach Art. 17 Abs. 2 AsylG kann der Kanton einem ihm zugewiesenen Gesuchsteller eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung erteilen, sofern das Gesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht worden ist, wobei das Bundesamt für Ausländerfragen seine Zustimmung geben muss. Im Zustimmungsverfahren vor dem Bundesamt für Ausländerfragen hat der Gesuchsteller Parteistellung. Gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG gilt im Beschwerdeverfahren Abs. 2 sinngemäss. Während des Zustimmungsverfahrens wird das Beschwerdeverfahren sistiert (Abs. 3).

Art. 12f AsylG regelt das Verhältnis zwischen dem Asylverfahren und dem fremdenpolizeilichen Bewilligungsverfahren und stellt den Grundsatz der Ausschliesslichkeit des ersteren auf (BBl 1990 II 624). Damit sollen parallele oder Folgeverfahren im Asyl- und Ausländerrecht verhindert werden, um den definitiven Entscheid über die Anwesenheit des Ausländers in der Schweiz nicht übermässig zu verzögern. Asylbewerber ohne völkerrechtlichen Schutz sollen grundsätzlich nicht anders behandelt werden als andere Ausländer ohne Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz (BBl 1990 II 643; VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 240).

Art. 17 Abs. 2 AsylG will diesen Grundsatz zugunsten von langjährigen Asylbewerbern lediglich mildern. Nach dieser Bestimmung darf grundsätzlich bei hängigem Asylverfahren während vier Jahren nach Gesuchseinreichung kein zusätzliches Verfahren auf Erteilung einer ordentlichen Aufenthaltsbewilligung eingeleitet werden. Der Kanton kann aber nach Ablauf dieser Vierjahres-Frist eine solche Bewilligung (mit Zustimmung des Bundesamtes für Ausländerfragen) erteilen, auch wenn noch kein letztinstanzlicher Asylentscheid vorliegt (BGE 119 Ib 38; VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 240; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 194 und S. 348). Wird das Asylverfahren jedoch vorher für den Gesuchsteller rechtskräftig abgeschlossen, kann er bis zur Ausreise oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme (z.B. vorläufige Aufnahme) ebenfalls kein zusätzliches Gesuch für eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung stellen (Art. 12f Abs. 1 AsylG). Nach der Ausreise hingegen kann er dies vom Ausland her tun, ebenso vorläufig Aufgenommene, die in der Schweiz verbleiben dürfen, wobei die Erfolgschancen allerdings relativ gering sind, wenn der Ausländer nicht aus einem der traditionellen Rekrutierungsgebieten stammt (Art. 8 BVO; Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 349).

Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG stellt somit ein Ausnahme dar, wonach der Kanton abweichend von der Grundregel des Art. 12f AsylG unter bestimmten formellen Voraussetzungen ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten kann. Sind die formellen Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG jedoch nicht erfüllt, gelangt allein Art. 12f AsylG zur Anwendung.

3.2.3.2 Umstritten ist vorliegend, ob die Beschwerdeführer ein Bewilligungsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG einleiten können, obwohl ihr Asylgesuch, das sie zwar vor mehr als vier Jahren eingereicht hatten, rechtskräftig abgewiesen wurde. Nach Ansicht der Vorinstanz ist dies nicht möglich, da diese Ausnahmebestimmung nur bei noch hängigem Asylverfahren zum Zuge komme. Abgewiesene Asylbewerber könnten hingegen erst nach ihrer Ausreise wieder ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren einleiten. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf die Rechtsauffassung des Bundesamtes für Ausländerfragen (Rundschreiben vom 23. Januar 1998, Ziff. 1b), insbesondere aber auf die Rechtsprechung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (EJPD) als erste Beschwerdeinstanz im Asylwesen (vgl. dessen Entscheid vom 21. Dezember 1994, publ. in VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 238ff.; Weisung des EJPD zum Asylgesetz über die Regelung des Aufenthaltes vom 22. Februar 1993, Ziff. 2 und 3). Diese gefestigte Rechtsprechung überzeugt, so dass die im Beschluss vom 19. Mai 1998 (RRB Nr. 892/1998) anderslautende Auffassung des Regierungsrates zu revidieren ist.

3.2.3.3 Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement führt im vorerwähnten Entscheid im wesentlichen zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG folgendes aus:

Bereits aus der grammatikalischen Auslegung ergebe sich, dass sich der Geltungsbereich von Art. 17 Abs. 2 AsylG auf das hängige Asylverfahren (vor dem Bundesamt für Flüchtlinge) bzw. Beschwerdeverfahren beschränke. Der Gesetzestext beinhalte nämlich eine einheitliche und differenzierte Terminologie, indem der Begriff «Gesuchsteller» konsequent für Personen verwendet werde, die ein Gesuch eingereicht hätten, über das aber noch nicht entschieden worden sei. Für die Zeit vor Einreichung eines Asylgesuches und nach Eintritt der Rechtskraft eines negativen Entscheides würden immer die Ausdrücke «Ausländer» oder «abgewiesener Gesuchsteller» verwendet (VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 242, Ziff. 10.2.).

Dieses Normverständnis ergebe sich zudem unmissverständlich aus diversen bundesrätlichen Erläuterungen zur damaligen Gesetzesrevisionsvorlage (Bundesbeschluss vom 22. Juni 1990 über das Asylverfahren), die diesbezüglich in den parlamentarischen Beratungen zu keinen Diskussionen Anlass gegeben habe. Somit schliesse auch die historische Auslegung von Art. 17 Abs. 2 AsylG ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens aus (VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 242ff., Ziff. 10.3.).

Dieses Ergebnis werde ausserdem von der teleologischen Auslegung der Asylgesetzrevision gestützt, deren erklärtes Ziel nebst der Beschleunigung der Verfahrensabläufe die Sicherstellung eines konsequenten Vollzugs von asylrechtlichen Wegweisungen gewesen sei. Aus diesem Grunde habe man Asyl- und Ausländerpolitik bewusst trennen wollen und die asylrechtliche Wegweisung in den Art. 17 bis Art. 18e AsylG abschliessend geregelt. Insbesondere habe man zudem die Kantone auf den Vollzug der Wegweisung verpflichtet, ohne ihnen einen Ermessensspielraum einzuräumen und ohne Ausnahmen vozusehen (Art. 18 Abs. 2 AsylG). Mit der rechtskräftigen Abweisung eines Asylentscheides und der gleichzeitigen Anordnung der Wegweisung soll dem Aufenthalt des abgewiesenen Asylbewerbers in der Schweiz ein definitives Ende gesetzt werden. Mit dem gesetzgeberischen Willen, eine asylrechtliche Wegweisung konsequent zu vollziehen, vertrage es sich deshalb nicht, wenn der fremdenpolizeiliche Status eines Asylbewerbers erst nachträglich, d.h. nach Abschluss des Asylverfahrens, geklärt werde. Demzufolge sei erst nach seiner Ausreise wieder ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren möglich (Art. 12f AsylG). Dürfte sich der abgewiesene Asylbewerber weiterhin in der Schweiz aufhalten, wäre die gesetzliche Vollzugspflicht weitgehend ihrer Bedeutung beraubt (VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 244ff., Ziff. 10.4.).

Da schliesslich auch die systematische Auslegung nicht gegen dieses vorerwähnte Auslegungsergebnis spreche (VPB 1995 59/II, Nr. 29, S. 244, Ziff. 10.5.), ergebe sich zusammenfassend, dass Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG nur auf hängige Asylverfahren Anwendung finden könne.

3.2.3.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der Kanton ein fremdenpolizeiliches Bewilligungsverfahren gemäss Art. 17 Abs. 2 und 3 AsylG nur einleiten kann, wenn das Asylgesuch vor mehr als vier Jahren eingereicht wurde und das Asylverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Sind diese Voraussetzungen nicht kumulativ erfüllt, kommt Art. 12f AsylG zur Anwendung. Da die Beschwerdeführer keinen Rechtsanspruch auf Aufenthalt geltend machen können, die vorläufige Aufenthaltsberechtigung der Bundesrat am 25. Februar 1998 aufgehoben hat und die Frist zur Ausreise auf den 31. August 1998 festgesetzt wurde (vgl. Weisung des EJPD über die Aufhebung der gruppenweisen vorläufigen Aufnahmen für Deserteure und Refraktäre aus Bosnien-Herzegowina, Kroatien und der Bundesrepublik Jugoslawien vom 6. März 1998), müssen die Beschwerdeführer als abgewiesene Asylbewerber die Schweiz verlassen. Ein allfälliges Gesuch für eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung können sie erst nach ihrer Ausreise vom Ausland her stellen, wobei die Aussichten auf Gutheissung als gering eingestuft werden müssen (Achermann/Hausammann, a.a.O., S. 349). Können die Beschwerdeführer somit kein Bewilligungsgesuch einreichen, fehlt ihnen mangels schützenswertem Interesse auch die Beschwerdebefugnis für dieses Verfahren. Auf die Beschwerde kann demzufolge auch aus diesem Grunde nicht eingetreten werden (§ 27 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 VRP).

(RRB Nr. 1687 vom 22. September 1998).

 

55 

Ausländerrecht

– Voraussetzung für einen Familiennachzug: Genügende finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie; der Gesuchsteller muss grundsätzlich selbst über ausreichende Mittel verfügen.

Aus den Erwägungen:

(Kein Rechtsanspruch des Jahresaufenthalters auf Familiennachzug. Voraussetzung für einen Familiennachzug nach Art. 38 und 39 der Begrenzungsverordnung: Vgl. EGV-SZ 1997, Nr. 59).

3.2.1 Nach Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO muss der Ausländer ferner über genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt der Familie verfügen. Dass der Beschwerdeführer nach der in der Praxis für die Berechnung der monatlichen Lebenshaltungskosten massgeblichen Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, ZBl 1989, S. 337; ...) mit seinem Nettoeinkommen von Fr. 4373.– den Unterhaltsbedarf seiner siebenköpfigen Familie von Fr. 4870.– nicht zu decken vermag, ist unbestritten. Das Defizit von rund Fr. 500.– möchte er jedoch durch eine monatliche Zahlung seines Bruders M., der ebenfalls in X. wohnt, ausgleichen lassen. Dieser hat sich hiezu mit schriftlicher Erklärung vom 3. Juli 1998 verpflichtet, bis sein Bruder «einen höheren Lohn erzielt, der es ihm und seiner Familie ermöglicht, ohne private oder öffentliche Unterstützung leben zu können». Er hat der Bank Y. am 2. Juli 1998 einen entsprechenden Dauerauftrag erteilt.

3.2.2 Der Ausländer, der seine Familie in die Schweiz nachziehen will, muss grundsätzlich selbst über die für den Unterhalt notwendigen Finanzmittel verfügen. Allfällige Zusagen von Verwandten, sie würden einen Teil der Kosten übernehmen, sind in der Regel nicht entscheidrelevant, da solche Versprechungen schnell einmal aus Gefälligkeitsgründen abgegeben werden (Kottusch, a.a.O., S. 338; ...).

Es ist zwar denkbar, dass Zuwendungen Dritter die finanzielle Situation des Ausländers und dessen Familie entscheidend verbessern und deshalb als «eigene» Finanzmittel betrachtet werden können. Solche Leistungen müssen jedoch verbindlich, durchsetzbar und langfristig sichergestellt sein, um dem Zweck der Vorschrift, das Fürsorgerisiko auf lange Sicht auszuschliessen, gerecht zu werden. Die schriftliche «Verpflichtungserklärung» des Bruders des Beschwerdeführers allein genügt diesen Anforderungen nicht. Vor allem muss seine eigene Leistungsfähigkeit die in Aussicht gestellte Unterstützung des Beschwerdeführers erlauben. Mit andern Worten darf die Verminderung des Fürsorgerisikos beim Beschwerdeführer nicht durch ein erhöhtes Fürsorgerisiko beim leistungswilligen Dritten (und allenfalls dessen Familie) ersetzt werden. Im Rahmen der Verwandtenunterstützung nach Art. 328 ZGB können Geschwister zudem nur herangezogen werden, wenn sie in günstigen Verhältnissen leben, was bedeutet, dass sie im Wohlstand leben müssen (Abs. 2). Hinzu kommt, dass der Bruder des Beschwerdeführers gegenüber dessen Ehefrau und Kinder gar nicht unterstützungspflichtig ist und somit auch nicht verpflichtet werden kann (Tuor/Schnyder/Schmid, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 359f.). Die Erwerbsmöglichkeit des Bruders muss schliesslich auch langfristig gesichert sein, was bei einem Jahresaufenthalter, der lediglich über eine befristete Aufenthaltsbewilligung verfügt (Art. 5 ANAG), nicht der Fall ist (BGE 122 II 8f., auf den auch der Beschwerdeführer verweist, wobei jedoch zu beachten ist, dass es dort um einen niedergelassenen Ausländer geht, der ein gefestigtes Anwesenheitsrecht und einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug hat und deshalb weniger strengen Anforderungen genügen muss als der Jahresaufenthalter [BGE 119 Ib 85f.; ...]).

Die Zahlungsverpflichtung des Bruders gegenüber dem Beschwerdeführer reicht somit für die Bejahung der Bewilligungsvoraussetzung gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO nicht aus. Die Beschwerde ist aber auch aus andern Gründen abzuweisen.

(RRB Nr. 1726 vom 29. September 1998).

 

56 

Ausländerrecht

– Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der Gesamtfamilie. Wird nur um den Nachzug eines Teils der Familie ersucht, so ist das Gesuch grundsätzlich abzulehnen.

Aus den Erwägungen:

2.2.1 Der Familiennachzug bezweckt die Zusammenführung der «Familie» des in der Schweiz sich aufhaltenden Ausländers. Dieser muss deshalb über eine Wohnung verfügen, in der die Gesamtfamilie im gemeinsamen Haushalt zusammenleben kann. Die Bewilligung des Familiennachzugs ist somit vom Lebensmittelpunkt der Familie in der Schweiz abhängig. Dieser liegt dann in der Schweiz, wenn sich beide Ehepartner und alle betreuungsbedürftigen Kinder (unter 18 Jahren) hier aufhalten werden. Wenn nur ein Teil der Familie in die Schweiz einreisen soll (z.B. aus wirtschaftlichen Überlegungen), sind die Bedingungen für den Familiennachzug nicht erfüllt (vgl. Ziffer 542.1 der Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen [BFA-Weisungen]; BGE 119 Ib 86f.; AGVE 1995, S. 509f.; Kottusch, a.a.O., ZBl 1989, S. 336; ..., kritisch hiezu Marc Spescha, a.a.O., AJP 4/97, S. 482).

2.2.2 Der Beschwerdeführer erachtet die Forderung, dass mit dem Familiennachzug die Gesamtfamilie (im Sinne von Eltern und sämtlicher Kinder unter 18 Jahren) zusammengeführt werden muss, unter Hinweis auf den Entscheid des Verwaltungsgerichtes vom 19. Juni 1998 (VGE 1028/98), für nicht haltbar. Das Verwaltungsgericht bezeichnete hingegen diese Bewilligungspraxis ausdrücklich im Rahmen des der Fremdenpolizei zustehenden Ermessens für zulässig. Fragwürdig sei diese Praxis allerdings dann, wenn sie keine Ausnahmen zulasse.

Der Begriff «Familie» umfasst in diesem Zusammenhang den Ehepartner und, wo Kinder vorhanden sind, Ehepartner und minderjährige Kinder. Dies ergibt sich unmissverständlich aus Sinn und Zweck des Familiennachzugs (Kottusch, a.a.O., ZBl 1989, S. 332). Auch der Schutz der Familie nach Art. 8 EMRK erfasst ebenfalls nur die Familie in einem engeren Sinn (Tomas Poledna, Praxis zur Europäischen Menschenrechtskonvention aus schweizerischer Sicht, Zürich 1993, Rz. 794). Die so verstandene Familie muss grundsätzlich gesamthaft in der Schweiz zusammenleben wollen und hier ihren Lebensmittelpunkt begründen. Allfällige Ausnahmen müssen im Einzelfall begründet sein und dürfen nicht in zahlreichen weiteren Fällen ebenfalls vorkommen. Der Umstand, dass die Kinder des Beschwerdeführers die Schule in der Heimat besuchen wollen und dort von den Grosseltern betreut werden können, begründet jedenfalls noch keinen Ausnahmefall, der den Nachzug des Ehepartners in die Schweiz rechtfertigen könnte. Denn jedem Ausländer, der z.B. in der Schweiz nur den Unterhalt seiner Ehefrau finanzieren könnte, wäre es möglich, solche Gründe, die von den Fremdenpolizeibehörden kaum überprüft werden können, vorzubringen. Mit dem Familiennachzug soll aber gerade eine möglichst gute Eingliederung der Familienangehörigen und den Kindern der Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht werden (Ziffer 542.1 BFA-Weisungen). Der Wunsch, wegen des Schulbesuchs im Ausland nicht in die Schweiz zu kommen, kann deshalb keine weitere Aufteilung der Familie des Ausländers im Rahmen einer Familiennachzugsbewilligung rechtfertigen.

2.2.3.1 Der Beschwerdeführer möchte lediglich seine Ehefrau in die Schweiz nachziehen, die beiden schulpflichtigen Kinder hingegen in der Heimat zurücklassen, wo sie angeblich die zweite und vierte Klasse der Elementarschule besuchen und von den Grosseltern väterlicherseits betreut würden. Der Beschwerdeführer würde somit beide minderjährigen Kinder von beiden Elternteilen trennen und die Kinderbetreuung gänzlich den Grosseltern übertragen und diesen mehr oder weniger auch überlassen.

Eine solche Familientrennung widerspricht aber gerade Sinn und Zweck des Familiennachzugs, der die von einem Elternteil getrennte Familie mit diesem zusammenführen und nicht noch die bestehende Trennung verschärfen möchte. Denn es war sicher nicht die Absicht des Gesetzgebers, Kinder ohne Eltern aufwachsen zu lassen. Das Gegenteil ist der Fall; dass das Aufwachsen und Zusammenleben der Kinder mit den Eltern für deren persönliche Entwicklung als wichtig eingestuft wird, kommt allein schon darin zum Ausdruck, dass die Familie zusammengeführt werden soll, falls die tatsächlichen Voraussetzungen hiefür gegeben sind (Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO).

2.2.3.2 Die Kinder des Beschwerdeführers sind in einem Alter, wo sie weder persönlich noch wirtschaftlich selbständig und deshalb auf elterliche Unterstützung, Betreuung und Erziehung, die Grosseltern nicht ohne weiteres gleichwertig bieten können, angewiesen sind. Für die Kinder des Beschwerdeführers wäre es zudem aus der Sicht des Fremdenpolizeirechts wichtig, wenn die Voraussetzungen hiefür gegeben sind, möglichst rasch in der Schweiz die Schule besuchen zu können und nicht erst dann einzureisen, wenn sie die schulische Ausbildung abgeschlossen haben und mangels elementarer Voraussetzungen kaum mehr Aussichten haben, sich beruflich zu integrieren und im Berufsleben durchzusetzen. Die Chancen, sich in der Schweiz eingliedern zu können, sind für Kleinkinder oder Kinder im Schulalter weitaus besser als für Jugendliche.

2.2.3.3 Was der Beschwerdeführer schliesslich in diesem Zusammenhang für den Verbleib seiner Kinder im Ausland vorbringt, vermag keinen Ausnahmefall zu begründen. Alle Kinder ausländischer Gastarbeiter sind in ihrer Heimat, wo sie aufgewachsen sind, integriert. Mit dem Familiennachzug soll ihnen aber gerade die Möglichkeit geboten werden, die Heimat zu verlassen und sich in einem für sie fremden Land einzugliedern, was zwangsläufig die Aufgabe der vertrauten örtlichen und menschlichen Umgebung bedingt. Dass dies mit einer Entwurzelung von der Heimat verbunden sein kann, liegt in der Natur der Sache. Solche Konsequenzen werden aber in der Regel von Kindern besser bewältigt als von Erwachsenen. Der Ehefrau hingegen will der Beschwerdeführer diesen Wechsel in «eine für sie fremde soziokulturelle Gesellschaft» durchaus zumuten, was widersprüchlich ist, zumal sie grössere Integrationsschwierigkeiten haben dürfte als die Kinder. Der Umstand, dass die Kinder zu den Grosseltern ein enges Verhältnis pflegen, trifft ebenfalls auf die meisten Kinder in intakten Familien zu und fällt demnach als Ausnahmegrund für einen teilweisen Familiennachzug ausser Betracht. Es scheint, dass der Beschwerdeführer primär aus wirtschaftlichen Gründen lediglich die Ehefrau in die Schweiz nehmen möchte. Damit sind jedoch die Bedingungen für einen Familiennachzug gerade nicht erfüllt. Art. 39 Abs. 1 lit. b BVO verlangt ausdrücklich ein gemeinsames Familienleben in einem Haushalt. Da dies nicht beabsichtigt ist und keine Ausnahmegründe gegeben sind, muss die Beschwerde und damit das Familiennachzugsgesuch schon wegen seiner Zweckwidrigkeit abgewiesen werden. Der Mittelpunkt der Familie des Beschwerdeführers liegt unter diesen Umständen nach wie vor im Ausland (...).

2.2.4 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang schliesslich eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes geltend, weil die Vorinstanz mitunter schon den Nachzug des Ehegatten ohne Kinder bzw. eines Teils der Familie eines Ausländers bewilligt habe. Diese frühere Bewilligungspraxis der Vorinstanz wurde jedoch schon seit längerer Zeit aufgegeben, wie dem Regierungsrat aus zahlreichen Beschwerdeverfahren in den letzten Jahren bekannt ist. Die neuere Praxis (Nachzugsbewilligungen nur für Gesamtfamilien) soll auch künftig konsequent zur Anwendung kommen, wie die Vorinstanz vernehmlassend unmissverständlich zum Ausdruck bringt. Eine solch grundsätzliche Praxisänderung verstösst nicht gegen den Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung (Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1604ff.). Selbst wenn die Vorinstanz in dem vom Beschwerdeführer angeführten Einzelfall (ein beim Regierungsrat gegenstandslos gewordenes Beschwerdeverfahren [Verfügung VBA 62/1997 des Justizdepartementes vom 6. Juni 1997]) von dieser Praxis abgewichen sein sollte, was nicht ausgewiesen ist, hier jedoch offen bleiben kann, könnte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Denn es gibt keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 1606ff.).

(RRB Nr. 1642 vom 15. September 1998).

 

57 

Ausländerrecht

– Ein Ausländer mit Niederlassungsbewilligung hat aufgrund von Art. 17 Abs. 2 ANAG bzw. Art. 8 EMRK grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, mit seiner Frau in der Schweiz zusammenzuleben (Erw. 2);
– Auch Niedergelassenen wird der Familiennachzug nur bewilligt, wenn sie über eine angemessene Wohnung verfügen (Erw. 3);
– Der Familiennachzug kann verweigert werden, wenn beim niedergelassenen Ausländer oder seiner Familie konkrete Gefahr einer fortgesetzten erheblichen Fürsorgeabhängigkeit besteht (Erw. 4);
– Dem Familiennachzug dürfen keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2.1 Art. 17 Abs. 2 ANAG regelt den Familiennachzug des niedergelassenen Ausländers. Dessen Ehepartner hat einen Rechtsanspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, solange die Eheleute zusammenwohnen. Nach einem ordnungsgemässen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren hat er zudem ebenfalls Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung. Diese Ansprüche erlöschen, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Zweck des Familiennachzugs im Sinne dieser Bestimmung ist es, die Zusammenführung der Familie und das Zusammenleben der Eheleute zu ermöglichen und rechtlich abzusichern (BGE 119 Ib 86).

2.2 Ferner garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens bzw. der ehelichen Gemeinschaft. Darauf kann sich auch der Ausländer berufen, der nahe Verwandte bzw. einen Ehepartner mit gefestigtem Anwesensheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz hat. Sie schützt auch eine künftige Gemeinschaft, z.B. bei erst kürzlicher Verehelichung (Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], Zürich 1993, Rz. 559). Wird dem ausländischen Ehepartner die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die familiäre bzw. eheliche Beziehung tatsächlich existiert, gelebt wird und intakt ist, wofür namentlich ein regelmässiger Kontakt genügen kann (BGE 119 Ib 84; Villiger, a. a. O., Rz. 558). Im weitern vermittelt Art. 8 EMRK jedoch kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, namentlich dann nicht, wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie oder von seinem Ehepartner getrennt in einem andern Land zu leben (BGE 122 II 392, 119 Ib 90, je mit Hinweisen). Schliesslich ist nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ein Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut unter gewissen Voraussetzungen statthaft. Insbesondere sind Massnahmen zulässig, die sich als für das wirtschaftliche Wohl und die öffentliche Ordnung eines Landes notwendig erweisen, z.B. zum Schutz des inländischen Arbeitsmarktes sowie zur Überfremdungsabwehr (BGE 119 Ib 90f.; ...). Dabei müssen die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung des Ausländers die privaten Interessen an der Familienvereinigung bzw. an der Aufnahme der ehelichen Gemeinschaft überwiegen. Bei der Interessenabwägung ist sodann zu fragen, ob den hier anwesenheitsberechtigten Familienmitgliedern zugemutet werden kann, dem Ausländer, der keine Bewilligung erhält, ins Ausland zu folgen. Die Frage der Zumutbarkeit bewertet sich nicht nach den persönlichen Wünschen der Betroffenen, sondern ist unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse und aller Umstände objektiv zu beurteilen. Eine allfällige Unzumutbarkeit der Ausreise für die hier lebenden Angehörigen ist mitabzuwägen, führt aber nicht zwingend für sich allein zur Unzulässigkeit einer Bewilligungsverweigerung (BGE 122 II 6 mit Hinweisen). Gegen die Bewilligung des Familiennachzugs können schliesslich auch fremdenpolizeiliche Entfernungs- und Fernhaltegründe wie etwa ein strafrechtliches Fehlverhalten sprechen (VGE 1023/98 vom 20. Mai 1998, S. 3f. mit Hinweisen).

2.3 Der Beschwerdeführer kann sich als niedergelassener Ausländer sowohl auf Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK berufen. Er und seine Ehefrau haben demnach grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, in der Schweiz zusammenzuleben. In materiell-rechtlicher Hinsicht ist zu prüfen, ob im konkreten Fall die Voraussetzungen zur Verwirklichung des Anspruchs auf Familiennachzug der Ehefrau erfüllt sind.

3. Zweck des Familiennachzugs nach Art. 17 Abs. 2 ANAG ist es, das familiäre bzw. eheliche Zusammenleben zu ermöglichen. Das Gesetz verlangt deshalb ausdrücklich, dass die Ehepartner zusammenwohnen werden. Insofern entspricht es der gesetzlichen Regelung, dass der Ausländer über eine Wohnung verfügen muss, die dafür taugt, die Gesamtfamilie unterzubringen (BGE 119 Ib 86f. mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer diese Voraussetzung mit der gemieteten 41/2-Zimmer-Wohnung erfüllt, ist umstritten. Die Vorinstanz ist der Auffassung, die Eheleute müssten über eine eigene Wohnung verfügen, was nicht der Fall sei, wenn sie weiterhin mit den Eltern zusammenwohnen würden (nebst den Eltern wohnt zusätzlich noch die jüngere Schwester des Beschwerdeführers in der Wohnung). Im weitern sei die Wohnung für fünf erwachsene Personen zu klein. Dies bestreitet der Beschwerdeführer. Die Wohnung verfüge über genug Wohnraum und insbesondere über drei Schlafzimmer, in denen problemlos je zwei erwachsene Personen schlafen könnten.

3.1 Es fragt sich, ob der Familiennachzug nach Art. 17 Abs. 2 ANAG bedingungslos beansprucht werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung wird lediglich verlangt, dass die Familie bzw. die Eheleute zusammenwohnen müssen. Nebst der Ermöglichung des familiären bzw. ehelichen Zusammenlebens ist das Gesetz auf die rechtliche Absicherung dieser Gemeinschaft ausgerichtet. Diese muss deshalb in einer Wohnung leben können, die sich als Familienwohnung bzw. eheliche Wohnung eignet (BGE 119 Ib 86f.), was interpretationsbedürftig und im konkreten Einzelfall zu beurteilen ist. Dabei muss aber berücksichtigt werden, dass der niedergelassene Ausländer über eine bessere und gefestigtere Rechtsstellung verfügt als der Jahresaufenthalter. An den Familiennachzug des Niedergelassenen dürfen deshalb nicht die gleich strengen Anforderungen gestellt werden wie beim Jahresaufenthalter. Die Voraussetzungen der Art. 38ff. der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (Begrenzungsverordnung, BVO; SR 823.21), die den Familiennachzug der Jahresaufenthalter regeln, können demzufolge nicht telquel übernommen werden, zumal das gesetzlich eingeräumte Recht nicht auf Verordnungsstufe wieder beschnitten werden darf, wenn das Gesetz selbst keine Einschränkungen vorsieht. Beim Niedergelassenen müssen sich somit zusätzliche Anforderungen an den Familiennachzug aus dem Gesetz (ANAG) selbst ergeben und dürfen nicht alleine aus der Begrenzungsverordnung abgeleitet werden (BGE 119 Ib 85f.).

3.2 Die gesetzliche Regelung verlangt für den niedergelassenen Ausländer, wie bereits gesehen, eine für die eheliche Gemeinschaft taugliche Wohnung. Weitere Kriterien sind dem Gesetz nicht zu entnehmen.

3.2.1 Art. 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVO verlangen (allerdings für den Jahresaufenthalter) eine «angemessene Wohnung», was dann zutrifft, «wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten». Der Regierungsrat hat im Beschwerdeentscheid vom 5. September 1997 (RRB Nr. 1546, publ. in EGV-SZ 1997, Nr. 59, E. 2b) diese Bewilligungsvoraussetzung konkretisiert und dabei zusammengefasst folgendes ausgeführt: ...

Diese Erwägungen können auch für die Beurteilung der Bewilligungsvoraussetzungen beim Nachzug der Familienmitglieder eines niedergelassenen Ausländers nach Art. 17 Abs. 2 ANAG herangezogen werden, allerdings im Bewusstsein, dass jener im Gegensatz zum Jahresaufenthalter einen Rechtsanspruch hat und deshalb weniger strengen Anforderungen genügen muss.

3.2.2 Die Vorinstanz führt aus, sie verlange in der Praxis, dass ein Ehepaar über eine eigene Wohnung verfügen müsse, was nicht mehr der Fall sei, wenn es weiterhin mit den Eltern in derselben Wohnung zusammenlebe, wie dies der Beschwerdeführer tue, bei dem zusätzlich noch die jüngere Schwester wohne. Das Zusammenwohnen zweier Generationen würde zudem auch schweizerischen Wohnverhältnissen nicht entsprechen.

Diese Bewilligungspraxis ist nicht haltbar. Weder aus dem Gesetz noch aus dem Erfordernis der tauglichen Wohnung lässt sich ableiten, dass ein Ehepaar oder eine Familie alleine in einer Wohnung leben muss, um den Familiennachzug bewilligt zu erhalten. Die Wohnung muss zwar in erster Linie für die Gesamtfamilie bzw. die Ehepartner gross genug sein. Ist sie grösser, kann es in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle spielen, ob weitere Personen sich zulässigerweise in der ehelichen Wohnung aufhalten, solange sich die Bewohnerzahl mit der Wohnungsgrösse verträgt und für ein normales Zusammenleben der Familie bzw. der Eheleute nicht hinderlich ist. Ein Ehepaar kann z.B. auch im Hinblick auf künftige Kinder eine grössere Wohnung mieten als es für sich alleine benötigen würde und die noch nicht belegten Zimmer untervermieten, bis sie gebraucht werden.

Im weitern kann es auch hierzulande nicht als unüblich bezeichnet werden, dass Kinder ihre (alten) Eltern bei sich aufnehmen. Auch wenn dies in der heutigen Zeit gegenüber früher weniger praktiziert wird, ist diese Tradition in der Landwirtschaft («Stöckli») zumindest noch weit verbreitet.

3.2.3 Es stellt sich somit die Frage, ob die 41/2-Zimmer-Wohnung des Beschwerdeführers geeignet ist, ihn und seine Ehefrau nebst den weiteren drei Personen zu beherbergen. Nach Ansicht der Vorinstanz ist sie für fünf erwachsene Personen zu klein.

Der Gemeindeweibel X. hat die Wohnung besichtigt und bestätigt in seinem Protokoll, dass sie einen gepflegten und sehr sauberen Eindruck mache und die im beigelegten Grundrissplan eingetragenen Masse und Flächen mit der Wirklichkeit übereinstimmen. Die Wohnung weist für fünf Personen genügend Räumlichkeiten auf (drei Schlafzimmer, Wohnraum, Bad/WC, Küche). Hinzu kommen ein Kellerraum, ein Balkon und zur Mitbenützung Veloraum, Waschküche, Trockenraum, Wäschehängeplatz. Die für die Wohnnutzung üblichen Räumlichkeiten sind ebenfalls vorhanden. Der Gemeindeweibel stellt zudem die Bewohnbarkeit der Wohnung nicht in Frage. Die dem unmittelbaren Wohnen dienenden Räume sind im weitern auch flächenmässig gross genug. Die gesamte Grundfläche von über 80 m2 ist für einen 5-Personen-Haushalt gross genug, ebenso die Grundfläche der einzelnen Wohn- und Schlafräume (Wohnraum: 36.2 m2, Schlafzimmer: 20.4, 14.3 und 10.2 m2; ...). In den beiden Doppelschlafzimmern und dem Einzelzimmer können zudem nebst den Betten weitere Möbel (wie Schränke, Pult usw.) gestellt und Arbeitsplätze eingerichtet werden. Auch die Grundfläche des Gemeinschaftsbereichs genügt den üblichen Anforderungen, um dort essen, arbeiten und ganz allgemein wohnen (wie fernsehen, lesen, kommunizieren, Besuche empfangen usw.) zu können.

Das Argument der Vorinstanz, die Wohnung möge für eine 5-köpfige Familie mit Kindern noch gross genug sein, für fünf Erwachsene hingegen nicht, überzeugt ebenfalls nicht. Denn erwachsene Personen benötigen das Schlafzimmer hauptsächlich zum Schlafen, Kinder hingegen zusätzlich zum Spielen und Arbeiten (Schulaufgaben, Basteleien, Computer, Musikhören, Hobby usw.). Der Individualbereich einer Wohnung hat in der Regel für die Kinder eine grössere Bedeutung als für Erwachsene. Es kann deshalb nicht gesagt werden, sie würden weniger Platz benötigen als Erwachsene, insbesondere nicht ab einem gewissen Alter, denn bereits im Schulalter ist der Wunsch nach einem Einzelzimmer nichts aussergewöhnliches.

Richtig ist zwar, dass der Vermieter dem Beschwerdeführer ursprünglich die Wohnung nur für vier Personen vermietet hat, offenbar um eine gewisse Garantie und Kontrolle zu haben, dass die Wohnung nicht überbelegt wird. In der Zwischenzeit hat er das Mietverhältnis in Kenntnis der familiären Situation des Beschwerdeführers entsprechend angepasst (...). Im weitern führt er aus, dass dort früher schon problemlos eine 6-köpfige Familie gewohnt habe.

Die Mietwohnung des Beschwerdeführers erfüllt somit die Bewilligungsvoraussetzung für den Nachzug der Ehefrau.

4. Einem Familiennachzug nach Art. 17 Abs. 2 ANAG (bzw. Art. 8 EMRK) können im weitern finanzielle Gründe entgegenstehen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dann der Fall ist, wenn beim niedergelassenen Ausländer und seiner Familie konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG besteht und auch die übrigen Voraussetzungen einer Ausweisung oder Heimschaffung erfüllt sind, wobei blosse Bedenken nicht genügen (BGE 119 Ib 87f.; ...).

Dass beim Beschwerdeführer ein solcher Verweigerungsgrund besteht, macht die Vorinstanz nicht geltend. Von einem Fürsorgerisiko im vorerwähnten Sinne kann denn auch nicht ausgegangen werden, obwohl der Monatslohn des Beschwerdeführers von rund Fr. 3500.– knapp ausreichen dürfte.

5.1 Die Fremdenpolizeibehörden entscheiden grundsätzlich gemäss Art. 4 ANAG nach freiem Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern. Dabei haben sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [ANAV; SR 142.201]; s. vorstehend Ziff. 2.2). Zu beachten ist nun aber, dass dieses Ermessen durch Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK, die dem niedergelassenen Ausländer einen Rechtsanspruch verleihen, stark eingeschränkt wird (s. vorstehend Ziff. 2). Damit kommt den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung von Ausländern konsequenterweise ein weniger starkes Gewicht zu, was bei der für den Bewilligungsentscheid massgeblichen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Wenn der Gesetzgeber dem Niedergelassenen ermöglichen will, mit seiner ganzen Familie bzw. mit seinem Ehepartner in der Schweiz zu leben, und ihm hiefür einen Rechtsanspruch einräumt, dann will er ihn (meist in Anerkennung seiner langjährigen Arbeit und Treue) auch tatsächlich besserstellen, und zwar unabhängig davon, welche Staatsangehörigkeit ihm zukommt. Die Erreichung des Gesetzesziels, nämlich die Gesamtfamilie bzw. die Ehepartner zusammenzuführen, würde vereitelt, wenn man im Rahmen des Ermessens den öffentlichen Interessen dasselbe Gewicht beimessen würde, wie man dies regelmässig bei Familiennachzugsgesuchen von Jahresaufenthaltern tut (...). Der Gesetzgeber hat mit dem erleichterten Nachzug von Familienangehörigen niedergelassener Ausländer eine gewisse Überfremdungsgefahr sowie mögliche zusätzliche arbeitsmarktliche Probleme in einem beschränkten Ausmass in Kauf genommen (...).

5.2 Die beschränkt zu berücksichtigenden öffentlichen Interessen vermögen im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Nachzug seiner Ehefrau nicht aufzuwiegen.

Der Beschwerdeführer hat erst letztes Jahr geheiratet, als er sich bereits rund acht Jahre im Ausland aufhielt. Es kann ihm somit nicht vorgehalten werden, er habe im Zeitpunkt, als er die Heimat verlassen hatte, selbst den Entscheid gefällt, von seiner Ehefrau getrennt zu leben, um im Ausland arbeiten zu können. Er war damals erst 16 Jahre alt und machte sich verständlicherweise noch keine solchen Gedanken. Als er 1997 heiratete, durfte er sich als Niedergelassener zudem für den Nachzug seiner Ehefrau gute Chancen ausrechnen. Auch ist nicht bekannt, dass die Ehe nicht intakt sein soll. Würde man dem Beschwerdeführer den Nachzug verweigern, hätte dies zur Folge, dass er von seiner Ehefrau praktisch auf Dauer getrennt bleiben würde, was ein schwerer Eingriff in den Schutz der Ehegemeinschaft darstellen würde und mit dem Rechtsanspruch auf Familiennachzug und dem Zweck dieses Institutes nicht vereinbar wäre. Vom Beschwerdeführer kann objektiv betrachtet auch nicht verlangt werden, zu seiner Ehefrau in die Heimat zurückzukehren. Als Niedergelassener hat er ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Er kam als Jugendlicher in die Schweiz, wo er sich seit 1989 ununterbrochen aufhält und arbeitet. Während dieser Zeit dürfte er sich auch weitgehend integriert haben, so dass es unverhältnismässig wäre, ihn in die Heimat zurückzuschicken.

Gesamthaft betrachtet überwiegt das Privatinteresse des niedergelassenen Beschwerdeführers, als frisch Verheirateter eine echte Ehegemeinschaft leben zu können, die öffentlichen Interessen (s. vorstehend Ziff. 2.2 und Ziff. 5.1.). Was die schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt und die Integration der Ehefrau betrifft, scheint eine Eingliederung in Anbetracht ihres noch jungen Alters bei entsprechenden Bemühungen nicht zum vornherein ausgeschlossen. Auch wenn sie auf dem Arbeitsmarkt wenig Aussichten hat, vermag dies die Verweigerung des Nachzugs nicht zu rechtfertigen, zumal sie hier intakte Familienverhältnisse vorfindet, und der Beschwerdeführer imstande sein sollte, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, selbst wenn sie ohne Arbeit bleiben sollte. Hinzu kommt, dass die junge Ehefrau ihre Rolle möglicherweise als Hausfrau und Mutter sieht, was den Arbeitsmarkt nicht belasten würde.

(RRB Nr. 1593 vom 8. September 1998).