EGV-SZ 1997

[Entscheide Nr. 44, 45, 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59]

 

B. REGIERUNGSRAT

44

Verwaltungsverfahren

– Erste Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen einer selbständigen kommunalen Anstalt ist der Bezirks- bzw. Gemeinderat.

Aus den Erwägungen:

2. Beim Alters- und Pflegeheim Seematt handelt es sich um eine selbständige Anstalt des kommunalen Rechts (RRB Nr. 838 vom 14. Mai 1996 mit weiteren Hinweisen). Beschwerdeinstanz gegen Beschlüsse von Verwaltungen kommunaler selbständiger Anstalten ist der Bezirks- bzw. Gemeinderat (§ 45 Abs. 1 lit. a VRP; Fritz Huwyler, Anstalten von Bezirken und Gemeinden als Träger öffentlicher Aufgaben, EGV-SZ 1991, S. 221ff., 229). Diese allgemeine Rechtspflegeordnung wird auch in § 22 Abs. 1 der Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung) vom 6. Februar 1976 (nGS IV-494/SubmV) vorbehalten. Ist damit der Regierungsrat zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht zuständig, kann er auf die Beschwerde nicht eintreten. Ausserdem ist die Eingabe an den zuständigen Bezirksrat Küssnacht zu überweisen.

(RRB Nr. 1785 vom 21. Oktober 1997).

 

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Verwaltungsverfahren

– Umfang der Beschwerdebefugnis von ideellen Organisationen: Der Schweizer Heimatschutz als Organisation, die sich zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz widmet, ist im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens für eine Baute oder Anlage innerhalb der Bauzone auch dann nicht zur Einsprache- und Beschwerdeführung befugt, wenn das zu überbauende Grundstück im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) aufgenommen worden ist.

Aus den Erwägungen:

2.a) Gegen Baubewilligungen und Einspracheentscheide der Bewilligungsbehörde kann nach den Vorschriften der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege Beschwerde an den Regierungsrat erhoben werden (§ 82 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, nGS IV-493). Nach § 37 lit. b VRP sind Behörden und andere Organisationen zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt, wenn sie dazu durch einen Rechtssatz ermächtigt sind (die Rechtsmittelbefugnis gemäss § 37 lit. a VRP steht in diesem Zusammenhang vorliegend ausser Diskussion).

Gemäss § 11 Abs. 4 und § 26 Abs. 2 PBG sind jene juristischen Personen zur Einsprache und Beschwerde befugt, die zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleingabe ihren statutarischen Sitz nachweislich seit mindestens zehn Jahren im Kanton Schwyz haben und sich zudem statutengemäss zur Hauptsache dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten, rein ideellen Zwecken widmen. Diese Rechtsmittelbefugnis ideeller Organisationen ist jedoch auf das kantonale und kommunale Nutzungsplanverfahren beschränkt, sie fehlt hingegen im Baubewilligungsverfahren. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich sodann klar und unmissverständlich, dass die Rechtsmittelbefugnis der Natur- und Heimatschutzverbände auf die Nutzungsplanverfahren beschränkt wurde und nicht auch im Baubewilligungsverfahren (und auch Gestaltungsplanverfahren) gelten sollte (EGV-SZ 1993, Nr. 56, E. 3b/bb). Dem Beschwerdeführer 1 steht das ideelle Verbandsbeschwerderecht nach § 11 Abs. 4 PBG ohnehin nicht zu, da er den statutarischen Sitz nicht im Kanton Schwyz hat. Die Vorinstanz hat deshalb die Einsprachebefugnis der Beschwerdeführer gegen die angefochtene Baubewilligung nach kantonalem Recht richtigerweise verneint.

b) Der Beschwerdeführer 1 sieht sich und seine ebenfalls beschwerdeführende Sektion des Kantons Schwyz nach Bundesrecht, insbesondere nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451), legitimiert, Einsprache zu erheben bzw. Beschwerde zu führen, um sich für die Belange des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), für die Wahrung des Umgebungsschutzes für das Bundesbriefarchiv sowie für die Verhinderung der negativen Präjudizierung der Richt- und Nutzungsplanänderung der Gemeinde Schwyz durch irgendwelche Bauvorhaben einzusetzen.

aa) Den Gemeinden sowie den gesamtschweizerischen Organisationen, die sich dem Naturschutz, dem Heimatschutz, der Denkmalpflege oder verwandten, rein ideellen Zielen widmen und mindestens seit zehn Jahren bestehen, steht das Beschwerderecht zu, soweit gegen kantonale Verfügungen oder gegen Verfügungen von Bundesbehörden letztinstanzlich die Beschwerde an den Bundesrat oder die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 12 Abs. 1 NHG). Von Art. 12 NHG erfasste Anfechtungsobjekte sind Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche bei der Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 24sexies Abs. 2 BV und Art. 2 NHG ergehen (Peter M. Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, AJP 1995, S. 1125f. mit Hinweisen; BGE 120 Ib 32 = Pr 1994, Nr. 223, S. 735). In nicht abschliessender Weise nennt Art. 2 NHG drei Kategorien von Bundesaufgaben: die Planung, Errichtung und Veränderung von Werken und Anlagen durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe (lit. a); die Erteilung von bundesrechtlichen Konzessionen und Bewilligungen (lit. b) sowie die Gewährung von Bundessubventionen an Planungen, Werke und Anlagen (lit. c). Zusätzlich müssen solche Verfügungen eine unmittelbare und für die Bundessubventionen mittelbare Auswirkung auf die Natur und Heimat sowie einen räumlichen Bezug haben. Mit diesen Auswirkungen gibt es zudem weitere Bundesaufgaben, die sich nicht den in Art. 2 NHG erwähnten Kategorien zuordnen lassen (z.B. Biotopschutz gemäss Art. 18ff. NHG; vgl. Keller, a.a.O., AJP 1995, S. 1126 mit Hinweisen). Es stellt sich die Frage, ob vorliegend eine solche Bundesaufgabe Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist.

bb) Die angefochtene Baubewilligung regelt kein bundesverwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis. Sie ist in Anwendung von kantonalem und kommunalem Recht ergangen und stellt somit keine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind die gesamtschweizerischen Vereinigungen zur Anfechtung von Baupolizeibewilligungen, die sich auf kantonales oder kommunales Baurecht stützen, nicht berechtigt, geht es hier doch nicht um die Erfüllung von Bundesaufgaben; das Baupolizeirecht liegt ausschliesslich in der Kompetenz der Kantone bzw. der Gemeinden, weshalb eine Bezugnahme auf Art. 2 und Art. 12 NHG ausgeschlossen ist (Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 228 und S. 247f.; BGE 116 Ib 207 E. 3a). Lediglich die Anwendung von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) hat das Bundesgericht als Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 lit. b NHG anerkannt, wenn geltend gemacht wird, eine Ausnahmebewilligung ausserhalb der Bauzone trage den Anliegen des Natur- und Heimatschutzes nicht Rechnung und verstosse gegen Art. 24sexies BV sowie die Vorschriften des NHG (BGE 123 II 292, 118 Ib 38, 120 Ib 32 = Pr 1994, Nr. 223, S. 736). Vorliegend geht es jedoch um ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzone.

Daran vermag der von den Beschwerdeführern angeführte Umstand, dass das Bauvorhaben innerhalb des Perimeters des ISOS schützenswerte Objekte (Lindenhof, Lützelried mit Lindenbaum, Bundesbriefarchiv) tangiere, nichts zu ändern. Schwyz wurde dort als Stadt/Flecken aufgenommen (vgl. den Anhang zur Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 9. September 1981 [VISOS; SR 451.12]). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Eine Rechtswirkung besteht dagegen lediglich für den Bund bei der Ausübung von Bundesaufgaben (RRB Nr. 1230 vom 4. Juli 1995, S. 9; Justizdepartement des Kantons Schwyz, Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz, Schwyz 1989, S. 81). Weder das Nutzungsplan- noch das Baubewilligungsverfahren gehören aber zu den Bundesaufgaben; sie fallen ausschliesslich in den Kompetenzbereich der Kantone, selbst wenn dadurch inventarisierte Schutzobjekte berührt werden (BGE 121 II 196f., 120 Ib 27ff.).

Der Beschwerdeführer 2 wäre zudem nach Bundesrecht auch deshalb nicht zur Einsprache befugt, weil es sich um keine gesamtschweizerische Organisation im Sinne von Art. 12 NHG handelt (BGE 123 II 293).

cc) Liegt somit kein Entscheid im Sinne von Art. 12 Abs. 1 NHG vor, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern die Einsprachelegitimation auch aus diesem Grunde zu Recht abgesprochen, was ebenfalls zur Abweisung der Beschwerde führt.

(RRB Nr. 1824 vom 28. Oktober 1997).

 

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Zivilrecht

– Verweigert die Vormundschaftsbehörde die Zustimmung zur Prozessführung bzw. zum Abschluss eines Vergleiches durch einen Beirat, stellt dies eine Verfügung dar (Erw. 3).
– Zur Führung einer Vormundschaftsbeschwerde gemäss Art. 420 ZGB sind Dritte, die rein persönliche Interessen vertreten, die keine Auswirkungen auf das Wohl des Schutzbefohlenen haben, nicht befugt (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

Über J. wurde eine kombinierte Beiratschaft gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. In einem Beschluss vom 6. November 1997 untersagte die Vormundschaftsbehörde dem Beirat, namens der Verbeirateten Geldbeträge an A. auszuzahlen. Gleichzeitig wies die Vormundschaftsbehörde den Beirat an, keine Verhandlungen im Namen der Verbeirateten über Forderungen von A. zu führen. Gegen den Beschluss erhebt A. Beschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

1.a) Die vorliegend umstrittene Forderung des Beschwerdeführers richtet sich gegen die verbeiratete J. Der Beschwerdeführer wollte mit deren Beirat darüber einen Vergleich abschliessen, für den indes die Vorinstanz die Zustimmung verweigert hat. Mit dem Tod der Verbeirateten wird das Beschwerdeverfahren jedoch nicht gegenstandslos, da der umstrittene Vergleich noch zu Lebzeiten der Verbeirateten abgeschlossen wurde.

b) Der Beirat hat die Vorinstanz um die Erteilung der Zustimmung zu dem von ihm mit dem Beschwerdeführer abgeschlossenen Vergleich ersucht. Da die Vorinstanz diese Zustimmung verweigert hat, ist der Beirat gestützt auf § 14 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, nGS II 225) beizuladen.

3. a) Am 4. November 1997 ersuchte der Beirat die Vorinstanz sinngemäss um Zustimmung (Art. 421 Ziff. 8 ZGB) zu der von ihm beabsichtigten Begleichung der Forderung von A. über Fr. 97 600.–. Die Vorinstanz hat im Schreiben vom 6. November 1997 die vom Beirat verlangte Genehmigung dieses Vergleiches verweigert.

Unbestritten ist, dass eine derartige Zustimmung erforderlich ist. Mit Verfügung vom 23. Mai 1995 wurde der Beirat mit der Mitwirkung bei den in Art. 395 Abs. 1 ZGB aufgezählten Rechtsgeschäften sowie mit der Verwaltung des Vermögens der Verbeirateten beauftragt. Der Beirat ist bezüglich der Vermögenssubstanz der gesetzliche Vertreter der Verbeirateten, und er kann allein handeln, ohne dass er der Mitwirkung der Verbeirateten bedürfte. Da die Verbeiratete auf dem Gebiet der Vermögensverwaltung bzw. -substanz prozessunfähig ist, vertritt sie der Beirat auch in der Prozessführung. Dabei bedarf er aber der Zustimmung der Vormundschaftsbehörde im Sinne von Art. 421 Ziff. 8 ZGB (Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auflage, Bern 1997, S. 121f., N. 34f.).

Das Schreiben der Vorinstanz vom 6. November 1997 an den Beirat stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne von § 6 VRP dar, weshalb dagegen Beschwerde erhoben werden kann.

b) In der Verfügung vom 6. November 1997 wurde dem Beirat zudem untersagt, weitere Verhandlungen in bezug auf die von A. gestellten Forderungen zu führen. Angesichts der gemäss Art. 421 Ziff. 8 ZGB erforderlichen Zustimmung der Vormundschaftsbehörde bei der Prozessführung im Bereich der Vermögensbeistandschaft kommt dieser Einschränkung der Kompetenzen des Beirates keine selbständige Bedeutung zu.

c) Somit ist vorab umstritten, ob der Beschwerdeführer gegen die Beschränkung der Kompetenzen des Beirates bzw. gegen die Verweigerung der Zustimmung zum Vergleich Beschwerde erheben kann.

4. a) Im Vormundschaftsrecht richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht, insbesondere nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege und dem Einführungsgesetz zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB, nGS II 175), soweit nicht von Bundesrechts wegen bestimmte Verfahrensregeln zu beachten sind, wie z.B. Art. 420 ZGB (vgl. EGV-SZ 1987, Nr. 32 mit Hinweisen).

b) Der Regierungsrat ist vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Vormundschaftsbehörde (§ 7 Abs. 1 EGzZGB). Die Zuständigkeit des Regierungsrates zur Beurteilung der Beschwerde ist somit gegeben.

c) Nach Art. 420 ZGB (i.V.m. Art. 397 ZGB) kann nebst dem Bevormundeten bzw. Verbeirateten jedermann, der ein Interesse hat, Vormundschaftsbeschwerde erheben. Das Recht des Dritten zur Beschwerdeführung nach Art. 420 ZGB ist eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes dient das Rechtsmittel in erster Linie dazu, die vormundschaftlichen Behörden zu einem gesetzmässigen Verhalten und zur Wahrung der Interessen derjenigen, für die sie tätig werden müssen, anzuhalten. Zur Beschwerde legitimiert ist nicht nur ein Dritter, der Mündelinteressen wahrnimmt, sondern auch derjenige, der eine Verletzung eigener Rechte geltend macht oder an der Beschwerdeführung selber interessiert ist. Demnach ist die Legitimation eines Dritten zur Beschwerdeführung gemäss Art. 420 ZGB zu bejahen, sofern dieser sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht. Mit der vormundschaftlichen Beschwerde dürfen jedoch keine rein persönlichen Interessen, die keine Auswirkungen auf das Wohl des Schutzbefohlenen haben, verfolgt werden (BGE 121 III 3 und ZVW 1995, S. 148f. je mit Hinweisen).

d) Der Abschluss eines Vergleiches mit dem Beschwerdeführer bzw. die Anerkennung von dessen Forderung von gegen Fr. 100 000.– kann nicht im Interesse der Verbeirateten liegen. Auch wenn die Verbeiratete allenfalls auf gerichtlichem Weg zur Begleichung dieser Forderung verpflichtet werden könnte und in diesem Fall die Verfahrens- und Parteikosten tragen müsste, so kann doch nicht gesagt werden, dass die Anerkennung dieser Forderung in ihrem Interesse liege. Zur Wahrung der Interessen der Verbeirateten war die Vorinstanz vielmehr verpflichtet, gegen eine übereilte Anerkennung der Forderung der Beschwerdeführerin durch den Beirat einzuschreiten. Die Verweigerung der Zustimmung lag somit im Interesse der Verbeirateten. Dies gilt um so mehr, als zum damaligen Zeitpunkt (6. November 1997) die Beschwerde des Beirates gegen die Umwandlung der Beiratschaft in eine Vormundschaft und seine damit verbundene Ablösung als Beirat noch hängig war.

e) Es ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Verweigerung der Zustimmung zum Vergleich die Rechte des Beschwerdeführers verletzt hat, da bis anhin weder Bestand noch Umfang dieser Forderung gerichtlich festgestellt worden ist. Zweifellos hat der Beschwerdeführer alles Interesse daran, dass die Vorinstanz die Zustimmung zu der vom Beirat beabsichtigten Auszahlung erteilt, da ihre Forderung dadurch vollumfänglich anerkannt wird und sie nicht den Prozessweg zu deren Durchsetzung beschreiten muss. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Vormundschaftsbehörde, obligationenrechtliche Ansprüche Dritter zu wahren bzw. zu berücksichtigen. Wie oben dargelegt, liegt eine übereilte Anerkennung dieser Forderung zum heutigen Zeitpunkt auch nicht im Interesse der Verbeirateten.

f) Erfolgt die Beschwerde nicht im Interesse der Verbeirateten und kann der Beschwerdeführer keine unmittelbaren eigenen Interessen geltend machen, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

(RRB Nr. 2228 vom 23. Dezember 1997).

 

47

Zivilrecht

– Zuständigkeitsaufteilung zwischen dem Scheidungsrichter und der Vormundschaftsbehörde in bezug auf die Regelung der Elternrechte und der persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern (Erw. 2).
– Wegnahme eines Kindes vom bisherigen Pflegeplatz, wenn an der Eignung desselben zwar begründete Zweifel bestehen, das kurz vor der Mündigkeit stehende Kind sich jedoch gegen eine Umplazierung ausspricht (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

In einem Scheidungsurteil vom Oktober 1990 wurde P. unter die elterliche Gewalt der Mutter gestellt. Seit September 1991 lebt P. in einem Pflegeverhältnis beim Ehepaar G. Im April 1995 kündigte die Mutter das Pflegeverhältnis. Die zuständige Vormundschaftsbehörde erklärte die Kündigung als nichtig und untersagte der Kindsmutter, P. von seinem Pflegeplatz wegzunehmen. Die gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde erhobene Verwaltungsbeschwerde wurde vom Regierungsrat am 16. Januar 1996 abgewiesen.

Im November 1995 trennte sich das Ehepaar G. P. lebt seither allein mit seinem Pflegevater zusammen. Ein Gutachten der Pflegekinder-Aktion Zentralschweiz sprach sich für eine Umplazierung von P. aus, da weder G. für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses noch der Pflegeplatz geeignet seien. Die Vormundschaftsbehörde ordnete im Herbst 1996 die Umplazierung von P. zu seinem Vater an. Gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde erheben die Mutter, P. sowie G. Verwaltungsbeschwerde. In einem Zwischenbescheid stellte der Regierungsrat die aufschiebende Wirkung wiederum her.

Aus den Erwägungen:

2. a) Die vormundschaftlichen Behörden am Wohnsitz des Kindes sind zuständig zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen und somit auch zur Aufhebung der elterlichen Obhut bzw. zur Umplazierung eines Kindes (Art. 315 Abs. 1 ZGB). Hat jedoch der Richter nach den Bestimmungen über die Ehescheidung die Elternrechte und die persönlichen Beziehungen der Eltern zu den Kindern zu gestalten, so trifft er auch die nötigen Kindesschutzmassnahmen und betraut die vormundschaftlichen Behörden mit der Vollziehung (Art. 315a Abs. 1 ZGB). Die Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen geht somit nach der Einleitung des Ehescheidungsverfahrens während dessen Dauer auf den Richter über. Das rechtskräftige Ehescheidungsurteil des Richters regelt im Rahmen der Nebenfolgen die Elternrechte und -pflichten durch Zuteilung der elterlichen Gewalt über die Kinder (und damit in der Regel auch der elterlichen Obhut) an den einen Ehegatten mit dem Recht auf persönlichen Verkehr und Pflicht zur Unterhaltsbeitragszahlung des anderen Ehegatten. Ein rechtskräftiges und vollstreckbares Ehescheidungsurteil kann bei einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung der Verhältnisse auf Begehren eines Ehegatten oder der Vormundschaftsbehörde durch richterliches Urteil abgeändert werden (Art. 157 ZGB).

b) Nach dem Scheidungsurteil bestehen die Gründe für die Zuständigkeit des Scheidungsrichters – Prozessökonomie und Sachzusammenhang – nicht mehr oder nicht mehr im gleichen Grad. Darum sind jetzt grundsätzlich wieder die vormundschaftlichen Behörden zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen zuständig. Allerdings ist diese Zuständigkeit der vormundschaftlichen Behörden nicht umfassend. Verändern sich die Verhältnisse nach dem Urteil, so können die vormundschaftlichen Behörden die vom Richter getroffenen Kindesschutzmassnahmen in bezug auf einen Elternteil nur ändern, sofern dadurch die Stellung des andern nicht unmittelbar berührt wird (Art. 315a Abs. 3 ZGB). Damit ist gesagt, dass die vormundschaftlichen Behörden eine im richterlichen Urteil angeordnete Kindesschutzmassnahme nur aufheben, ersetzen oder abändern dürfen, sofern sie dabei nicht in die im rechtskräftigen richterlichen Urteil im Verhältnis der Ehegatten zueinander vorgenommene Gestaltung der Elternrechte mit Zuteilung der elterlichen Gewalt an den einen und Regelung des Besuchsrechts und der Unterhaltspflicht für den andern Elternteil eingreifen. Den vormundschaftlichen Behörden ist mithin untersagt, als Kindesschutzmassnahme eine Änderung des richterlichen Urteils im Verhältnis zu den Ehegatten als Verfahrensparteien vorzunehmen, zu der gemäss Art. 157 ZGB ausschliesslich der Richter im Rahmen der Abänderung des Urteils zuständig ist (ZVW 1995, S. 102). Das Gesagte gilt sinngemäss auch dann, wenn der Richter bei der Scheidung nur die Kinderzuteilung, das Besuchsrecht sowie die Zahlung von Unterhaltsbeiträgen geordnet, aber keine eigentlichen Kindesschutzmassnahmen getroffen hat. Werden nachher solche Kindesschutzmassnahmen nötig, so sind die vormundschaftlichen Behörden dazu nur im Rahmen von Art. 315a Abs. 3 ZGB zuständig (Cyril Hegnauer, Wer ist zur Anordnung der Besuchsrechtsbeistandschaft, Art. 308 Abs. 2 ZGB, für das Scheidungskind zuständig?, ZVW 1991, S. 146 f.).

c) Eine vormundschaftliche Behörde darf demnach im Rahmen ihrer Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen (Art. 315 ZGB) und zur Änderung der in einem rechtskräftigen Urteil angeordneten Kindesschutzmassnahmen jede Kindesschutzmassnahme bis hin zur Entziehung der elterlichen Gewalt erlassen, sofern dadurch nur in die Rechtsstellung des Inhabers der elterlichen Gewalt eingegriffen und nicht die im rechtskräftigen richterlichen Urteil geregelte Rechtsstellung der Elternteile im Verhältnis zueinander berührt und damit eine Änderung des richterlichen Urteils herbeigeführt oder notwendig gemacht wird. Die vormundschaftliche Behörde darf somit nach einem rechtskräftigen richterlichen Urteil mit Zuteilung der elterlichen Gewalt an den einen Ehegatten diesem die elterliche Gewalt mit der Anordnung der Fremdplazierung des Kindes an einem Drittort entziehen, nicht aber die Entziehung der elterlichen Gewalt mit Unterbringung des Kindes beim anderen Elternteil anordnen, da eine solche Anordnung auf eine Umteilung der im richterlichen Urteil vorgenommenen und ausschliesslich dem Richter zustehenden Zuteilung der elterlichen Gewalt und damit auf eine Änderung des richterlichen Urteils hinausläuft, die notwendig eine Neuregelung der in diesem Urteil getroffenen Besuchsrechts- und Unterhaltsregelung zur Folge haben muss, wofür ausschliesslich der Richter zuständig ist (ZVW 1995, S. 102 f., E. d). Gleiches gilt, wenn dem vom Scheidungsrichter bestimmten Inhaber der elterlichen Gewalt die elterliche Obhut über das Kind entzogen und dieses fremdplaziert wird. Die Vormundschaftsbehörde kann das Kind bei Dritten unterbringen. Indes darf sie die Obhut nicht dem anderen Elternteil übertragen, da dadurch die vom Richter getroffene Wahl zwischen den Eltern unmittelbar berührt würde (Hegnauer, a.a.O., in ZVW 1991, S. 147).

d) Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes vom 17. Oktober 1990 wurde P. unter die elterliche Gewalt (und Obhut) der Mutter gestellt. Mit Beschluss vom 29. Juni 1995 hat die Vorinstanz die Aufhebung der elterlichen Obhut sowie die Fremdplazierung von P. bei der Pflegefamilie Y. bestätigt. Zu diesem Vorgehen war die Vorinstanz nach den obenstehenden Ausführungen berechtigt und zuständig. Im angefochtenen Beschluss will die Vorinstanz nun aber die Obhut über P. dessen Vater übertragen. Dadurch wird die Stellung der Mutter indes unmittelbar berührt, da der Scheidungsrichter ihr die elterliche Gewalt und damit auch die Obhut über P. zugeteilt hat. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz somit in unzulässiger Weise in die durch den Scheidungsrichter im Scheidungsurteil vom 17. Oktober 1990 vorgenommene Kindeszuteilung eingegriffen. Für die Obhutsübertragung auf den Vater ist allein der Richter im Abänderungsverfahren nach Art. 157 ZGB zuständig.

e) Die Vorinstanz war für die Übertragung der elterlichen Obhut auf den Vater gar nicht zuständig. Deshalb ist der angefochtene Beschluss mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig, denn die sachliche sowie auch die funktionelle Unzuständigkeit einer Verwaltungsinstanz hat regelmässig die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B V). Ein nichtiger Beschluss ist von Amtes wegen aufzuheben.

3.a) Selbst wenn die Vormundschaftsbehörde ein Scheidungsurteil grundsätzlich nicht abändern darf, kann und muss sie handeln, wenn die zum Schutz des Kindes sofort nötigen vorsorglichen Massnahmen vom Richter voraussichtlich nicht rechtzeitig getroffen werden können (Art. 315a Abs. 2 Ziffer 2). Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann auch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde von sich aus einzelne dringende Angelegenheiten erledigen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar zu den Art. 360–397 ZGB, N 65 zu Art. 361 ZGB). Es stellt sich somit die Frage, ob aufgrund der von der Vorinstanz in bezug auf den Pflegeplatz und den Pflegevater gemachten Feststellungen eine Umplazierung von P. zu seinem Vater als vorsorgliche Massnahme zum Schutz des Kindeswohls erforderlich war (und ist). Deshalb ist gleichwohl zu prüfen, ob sich die Verhältnisse derart verändert haben, dass die Massnahmen zum Schutze des Kindes der neuen Lage anzupassen sind (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

b) Nach dem angefochtenen Beschluss der Vorinstanz, der sich weitgehend auf das Gutachten der Pflegekinder-Aktion Zentralschweiz stützt, ist der Pflegeplatz von P. bei G. nicht mehr geeignet und ein Verbleib von P. mit dem Kindeswohl nicht mehr vereinbar. Prekäre Wohnverhältnisse, ungenügende erzieherische Kompetenzen von G., Verwahrlosungstendenzen von P. sowie vermutete sexuelle Übergriffe würden eine Umplazierung erforderlich machen.

c) Allein der Umstand, dass sich die Pflegeeltern getrennt haben und Scheidungsabsichten hegen, ist für sich allein kein Grund zur Umplazierung von P. Die Aufnahme von Pflegekindern bedarf zwar einer Bewilligung der Vormundschaftsbehörde (Art. 316 ZGB i.V.m. § 24 Abs. 2 lit. k des Einführungsgesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978, EGzZGB, nGS II 175). Indes gelten die in Art. 5 der Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern vom 19. Oktober 1977 (PAV, SR 211.222.338) umschriebenen Voraussetzungen lediglich für die Aufnahme eines Kindes, das noch schulpflichtig oder noch nicht 15 Jahre alt ist. In den übrigen Fällen ist aufgrund der Vorschriften des Zivilgesetzbuches und insbesondere unter dem Aspekt des Kindeswohls zu prüfen, ob eine Bewilligung für die Aufnahme eines älteren Kindes erteilt werden kann, wobei die in Art. 5 PAV umschriebenen Kriterien sinngemäss herangezogen werden können. Sofern dies mit dem Kindeswohl vereinbar ist, kann das Kind auch bei einer Einzelperson untergebracht werden (Tuor/Schnyder/Schmid, Das schweizerische Zivilgesetzbuch, 11. Auflage, Zürich 1995, S. 353).

d) Bei einem Kind, das kurz vor dem Erreichen des Mündigkeitsalters steht, kommt den erzieherischen Fähigkeiten der Pflegeeltern nicht mehr die gleich grosse Bedeutung zu wie bei Kindern im vorschul- oder schulpflichtigen Alter. Kinder an der Schwelle zur Mündigkeit sind in der Regel schon weitgehend selbständig und dazu in der Lage, ihre Entscheidungen selber zu treffen. Allfällige mangelhafte Erziehungsfähigkeiten des Pflegevaters rechtfertigen somit eine Umplazierung nicht, da P. angesichts seines Alters nicht mehr einer umfangreichen Erziehung bedarf.

e) Die von der Gutachterin am 10. September 1996 gemachten Feststellungen bezüglich der prekären Wohnsituation und Haushaltführung dürften zumindest teilweise zutreffend sein. Diese Verschlechterung der Wohnverhältnisse steht wohl in direktem Zusammenhang mit dem Weggang von Frau G., der Pflegemutter von P. Bis zu ihrem Wegzug hatte diese den Haushalt geführt und für Ordnung im und um das Haus gesorgt. Nach ihrem Auszug mussten sich P. und G. darum kümmern, ohne die dafür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen zu besitzen.

Die Umplazierung von P. ist aus diesem Grunde nur dann vorzunehmen, wenn die Gefährdung so ernst ist, dass sie nicht anders, d.h. weder durch geeignete Massnahmen nach Art. 307 ZGB noch durch Beistandschaft nach Art. 308 ZGB allein, abgewendet werden kann. Im vorliegenden Fall genügt es zur Verbesserung der Wohnsituation, wenn der Pflegevater gestützt auf Art. 307 Abs. 3 ZGB angewiesen wird, eine Haushalthilfe für die Haushaltführung beizuziehen, wie dies der Amtsvormund schon vorgeschlagen hat. Die Vorinstanz wird den Umfang der Tätigkeit der Haushalthilfe nach Rücksprache mit G. festlegen müssen. Damit kann auch den von der Gutachterin festgestellten Verwahrlosungstendenzen von P. begegnet werden, da die Gründe für eine Verwahrlosung von P. in erster Linie in den Wohnverhältnissen liegen.

Da die Vormundschaftsbehörde die Aufsicht über die aufgenommenen Pflegekinder auszuüben hat (Art. 316 ZGB), hätte sie dieses Problem bei sorgfältiger Ausübung dieser Aufsicht schon viel früher erkennen und die geeigneten Massnahmen treffen können.

f) Die Vorinstanz stützt ihren Umplazierungsentscheid zudem auf vermutete sexuelle Übergriffe des Pflegevaters. Die Verdächtigung, dass sich der Pflegevater gegenüber P. sexuelle Übergriffe habe zuschulden kommen lassen, stammt von der Pflegemutter. Angesichts der Tatsache, dass sich Pflegevater und Pflegemutter in der Scheidung befinden und die Pflegemutter ausgezogen ist, ist diesen Anschuldigungen bezüglich sexueller Übergriffe mit Vorsicht zu begegnen, zumal P. derartige Vorkommnisse vehement in Abrede stellt. Da sich P. zudem ausdrücklich für einen Verbleib bei seinem Pflegevater ausspricht (vgl. nachstehende E. g), ist trotz dem Verdacht auf sexuelle Übergriffe von einer Umplazierung Abstand zu nehmen.

g) P. lebt nun seit 1991 bei seinem Pflegevater. Er ist an diesem Ort entsprechend stark verwurzelt, was auch darin zum Ausdruck kommt, dass er sich entschieden gegen eine Wegnahme von seinem Pflegeplatz ausspricht. Diese klare Äusserung gegen eine Umplazierung ergibt sich einerseits aus der von der Vorinstanz durchgeführten Anhörung von P., anderseits aber auch aus der Tatsache, dass P. gegen den Umplazierungsbeschluss der Vorinstanz selber Beschwerde erhoben hat.

In wichtigen Angelegenheiten ist auf die Meinung des Kindes seinem Alter und seiner Reife entsprechend Rücksicht zu nehmen. In knapp drei Monaten wird P. mündig. Dann wird er selber über seinen Aufenthaltsort bestimmen können. Seine eindeutige Willensäusserung, bei seinem Pflegevater verbleiben zu können, ist deshalb zu respektieren. Eine Umplazierung von P. gegen seinen Willen erscheint nach den gesamten Umständen nicht (mehr) sinnvoll.

(RRB Nr. 296 vom 18. Februar 1997).

 

48

Sozialhilfe

– Besteht ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe? (Erw. 1 und 2).
– Verhältnis der wirtschaftlichen Hilfe zu den Unterhaltsbeiträgen, die vom Richter im laufenden Scheidungsverfahren festgesetzt wurden (Erw. 3).
– Hat die Gemeinde für ein Kind wirtschaftliche Hilfe geleistet, kann sie klageweise gegen jenen Elternteil vorgehen, der im konkreten Fall seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachgekommen ist (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 9. Dezember 1995 erklärte der zuständige Einzelrichter P. und Q. zum Getrenntleben berechtigt. Die gemeinsame Tochter R. wurde für die Dauer des Prozesses unter die Obhut von Q. gestellt.

P. wurde sodann zweitinstanzlich vom Kantonsgericht zur Leistung eines Unterhaltsbeitrages für R. von Fr. 830.– und für Q. von Fr. 3565.– verpflichtet. In der Folge hat P. aber lediglich Unterstützungsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 2400.– pro Monat bezahlt.

B. In einem Beschluss vom September 1996 lehnte die zuständige Fürsorgebehörde das Gesuch von Q. zur Leistung von wirtschaftlicher Hilfe ab. Ferner wurden Q. und R. verpflichtet, sich bei einer Krankenkasse zu versichern. Die Prämien für die Tochter wurden sodann dem Vater auferlegt. Dieser wurde ausserdem verpflichtet, die Kosten für die Brille der Tochter im Betrage von Fr. 381.–, abzüglich des Anteils der Krankenkasse, zu bezahlen. Diese Kosten wurden von der Fürsorgebehörde bevorschusst.

Aus den Erwägungen:

1.a) Q. hat die Verfügung Nr. 263 vom 18. September 1996 nicht angefochten. Der Beschwerdeführer seinerseits rügt lediglich, dass die ihm von der Vorinstanz auferlegte Pflicht zur Übernahme der Krankenkassenprämien für R. sowie zur Übernahme der Kosten für deren Brille nicht rechtmässig sei. Somit ist die in der angefochtenen Verfügung enthaltene Feststellung, wonach Q. keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, nicht umstritten und nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

Die Vorinstanz hat jedoch mit der vorläufigen Übernahme der Kosten für die Brille von R. und der Übernahme von deren Krankenkassenprämien faktisch wirtschaftliche Hilfe geleistet. Da der Regierungsrat an die Anträge der Parteien nicht gebunden ist (§ 49 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II 225), kann er vorliegend auch prüfen, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe erfüllt waren.

b) Die Krankenkasse KBV hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1996 der Vorinstanz für die Brille von R. eine Kostenbeteiligung von Fr. 180.– überwiesen. Die Vorinstanz hat deshalb für die Brille Fr. 203.– bezahlt. Es stellt sich die Frage, ob sie diesen Betrag vom Beschwerdeführer zurückfordern durfte.

c) Der Beschwerdeführer wurde gerichtlich zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an seine Tochter sowie an seine Ehefrau verpflichtet. Für seine Tochter R. muss er Fr. 830.–, für seine Ehefrau Fr. 3565.– bezahlen. Die Vorinstanz hat deshalb den Anspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe verneint. Dennoch hat sie die Kosten für die Brille von R. von Fr. 383.– sowie die Krankenkassenprämien für die Dauer vom 1. Juli bis 30. September 1996 in der Höhe von Fr. 555.– (Fr. 426.– für Q. und Fr. 129.– für R.) vorläufig übernommen, obwohl sie dafür keine Gutsprache erteilt hatte.

d) Es ist nicht klar, weshalb die Vorinstanz diese Kosten übernommen hat. Sie könnte sich dabei allenfalls auf § 15 ShG stützen, weil die Ehefrau des Beschwerdeführers dafür nicht rechtzeitig oder hinreichend aus eigenen Mitteln aufkommen konnte, da der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge nicht in der gerichtlich festgelegten Höhe überwiesen hatte. Sie könnte sich aber auch auf § 7 ShV abstützen, weil mit der Übernahme dieser Kosten eine Notlage hätte verhindert werden können. Indes kann diese Frage aus nachstehenden Überlegungen offengelassen werden.

3.a) Die Eltern haben für den Unterhalt des Kindes aufzukommen. Der Unterhalt wird durch Pflege und Erziehung oder, wenn das Kind nicht unter der Obhut der Eltern steht, durch Geldzahlung geleistet (Art. 276 Abs. 1 und 2 ZGB). Während der Ehe tragen die Eltern die Kosten des Unterhaltes nach den Bestimmungen des Eherechts (Art. 278 Abs. 1 ZGB). Die Ehegatten sorgen gemeinsam, ein jeder nach seinen Kräften, für den gebührenden Unterhalt der Familie. Sie verständigen sich über den Beitrag, den jeder von ihnen leistet, namentlich durch Geldzahlungen, Besorgen des Haushaltes, Betreuen der Kinder oder durch Mithilfe im Beruf oder Gewerbe des anderen (Art. 163 Abs. 1 und 2 ZGB).

b) Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungspflichten gehen der wirtschaftlichen Hilfe vor (§ 24 Abs. 1 ShG). Grundsätzlich haben somit die unterstützungspflichtigen Eltern für die Krankenkassenprämien und die Brille für ihre Tochter aufzukommen. An deren Stelle hat im vorliegenden Fall die Vorinstanz diese Kosten übernommen. Für Beiträge, die eine Fürsorgebehörde anstelle des Unterhaltspflichtigen leistet, geht der Anspruch des Kindes kraft Subrogation mit allen Rechten auf das Gemeinwesen über (Art. 289 Abs. 2 ZGB, § 8 ShV). Der auf die Vorinstanz übergegangene Anspruch ist nach den Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geltend zu machen (§ 24 Abs. 2 ShG). Es fällt deshalb nicht in die Zuständigkeit des Gemeinwesens, die konkrete Höhe der auf der familienrechtlichen Unterhaltspflicht beruhenden Rückerstattung in einer Verfügung zu beziffern. Vielmehr muss es diesen Anspruch auf dem zivilrechtlichen Weg geltend machen. Kommen die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht freiwillig nach, so muss der Bezirk das ihm von Gesetzes wegen zustehende Klagerecht wahrnehmen und den elterlichen Beitrag durch die zuständige Gerichtsinstanz festlegen lassen (RRB Nr. 292 vom 18. Februar 1997, E. 4). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Richter den Unterhaltsbeitrag schon festgesetzt hat. Welche Vorkehrungen die Fürsorgebehörde in diesem Fall zu treffen hat, wird nachstehend näher ausgeführt (E. 4).

c) Das Kind kann gegen den Vater oder die Mutter oder gegen beide klagen auf Leistung des Unterhalts. Zuständig ist der Richter am Wohnsitz des Klägers oder des Beklagten. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Richters nach den Bestimmungen über die Feststellung des Kindesverhältnisses, die Ehescheidung und den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (Art. 279 ZGB). Wird im Zuge eines Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahrens der gemeinsame Haushalt aufgehoben, so trifft der Richter die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in bezug auf den Unterhalt der Familie (Art. 145 ZGB).

In der Trennungsverfügung vom 9. Dezember 1995 sowie im Beschluss des Kantonsgerichtes vom 13. Juni 1996 wurden die Unterhaltsbeiträge festgelegt, welche der Beschwerdeführer an den Unterhalt seiner Ehefrau und seiner Tochter zu leisten hat. Somit hat der Richter den Umfang der familienrechtlichen Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers gegenüber seiner Ehefrau und seiner Tochter festgelegt. Auch unter diesem Aspekt ist es der Vorinstanz verwehrt, den Beschwerdeführer zusätzlich zu den bereits festgelegten Unterhaltsbeiträgen generell zur Übernahme der Krankenkassenprämien für seine Tochter zu verpflichten. Dadurch hat die Vorinstanz materiell eine Erhöhung des Unterhaltsbeitrages vorgenommen, wozu sie aufgrund der obenstehenden Ausführungen nicht zuständig ist.

d) Die Vorinstanz war sachlich nicht zuständig, den Beschwerdeführer zur Rückerstattung der Kosten für die Brille von Divina sowie die Übernahme der Krankenkassenprämien für seine Tochter zu verpflichten. Deshalb ist der angefochtene Beschluss mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig, denn die sachliche sowie auch die funktionelle Unzuständigkeit einer Verwaltungsinstanz hat regelmässig die Nichtigkeit des Entscheides zur Folge (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 40 B V). Ein nichtiger Beschluss ist von Amtes wegen aufzuheben.

4. Die Vorinstanz ist nicht befugt, mittels Verfügung den Umfang der familienrechtlichen Unterhaltspflicht bzw. den Umfang der Rückerstattung festzulegen. Dann stellt sich aber die Frage, von welchem Elternteil und auf welchem Weg sie die Kosten für die Brille sowie die Krankenkassenprämien zurückfordern kann, wenn der Richter den Unterhaltsbeitrag bereits festgelegt hat.

a) Der Richter hat den vom Beschwerdeführer für seine Tochter zu erbringenden Unterhaltsbeitrag auf Fr. 830.– festgelegt. Der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge steht dem Kind zu, wird aber durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter erfüllt (Art. 289 Abs. 1 ZGB). Dieser hat den ihm überwiesenen Unterhaltsbeitrag für den Unterhalt des Kindes zu verwenden.

b) Wenn der Beschwerdeführer den richterlich festgesetzten Unterhaltsbeitrag vollumfänglich der Kindesmutter überwiesen hat, hat er seine Unterhaltspflicht erfüllt. Dann muss die Kindesmutter den gesamten Unterhaltsbeitrag für den Unterhalt des Kindes verwenden. Wird der Unterhaltsbeitrag nicht für den Unterhalt des Kindes verwendet, muss geprüft werden, ob gestützt auf Art. 325 ZGB ein Beistand ernannt werden muss. Soweit jedoch die Fürsorgebehörde für den Unterhalt des Kindes aufkommen muss, richtet sich das ihr zustehende Rückforderungsrecht in erster Linie gegen den Empfänger der für den Unterhalt des Kindes bestimmten Beiträge. Dies gilt jedoch nur solange, als die Unterhaltsbeiträge für den Unterhalt des Kindes und die Rückerstattung der von der Fürsorgebehörde übernommenen Kosten ausreichen.

Übersteigen die von der Fürsorgebehörde im Rahmen der wirtschaftlichen Hilfe erbrachten Leistungen die vom Richter festgesetzten Unterhaltsbeiträge, so muss die Fürsorgebehörde eine Anpassung des bisherigen Unterhaltsbeitrages beim Richter beantragen (Art. 286 ZGB; Cyril Hegnauer, Grundriss des Kindesrechts, 4. Auflage, Bern 1994, Rz 23.06). Gleichzeitig ist dann zu prüfen, ob die Kindesmutter in der Lage ist, einen finanziellen Beitrag an den Unterhalt des Kindes zu leisten. Nötigenfalls ist diese Unterhaltspflicht gerichtlich feststellen zu lassen (§ 24 Abs. 2 ShG).

c) Wenn der Beschwerdeführer die richterlich festgesetzten Unterhaltsbeiträge nicht vollumfänglich bezahlt, so muss die Fürsorgebehörde zur Geltendmachung ihres Anspruchs gegen diesen direkt vorgehen. In diesem Fall muss sie den Schuldner für den ausstehenden Teil des Unterhaltsbeitrages betreiben, soweit dies für die Deckung der eigenen Forderung erforderlich ist.

d) Erfüllt der Vater oder die Mutter die Unterhaltspflicht nicht, so hat die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle auf Gesuch dem anderen Elternteil bei der Vollstreckung des Unterhaltsanspruches in geeigneter Weise zu helfen (Art. 290 ZGB). In dieser Hinsicht ist die Vorinstanz auf das Gesetz über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder vom 24. April 1985 (nGS III 387) hinzuweisen. Wird der festgelegte Unterhaltsbeitrag nicht, nicht vollumfänglich oder nicht termingerecht geleistet, so soll die Fürsorgebehörde die erforderliche Inkassohilfe im Sinne einer persönlichen Hilfe gemäss § 1 Abs. 2 lit. b bzw. § 27 ShG leisten. In solchen Fällen rechtfertigt sich die Inkassohilfe auch ohne ausdrückliches Gesuch des betroffenen Elternteils, um dadurch eine mögliche Fürsorgeabhängigkeit zu vermeiden. Führt die Inkassohilfe nicht zum gewünschten Erfolg, so muss die Fürsorgebehörde die Unterhaltsbeiträge nach Massgabe der gesetzlichen Vorschriften bevorschussen (§ 2ff. des Gesetzes über Inkassohilfe und Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen für Kinder).

e) In diesem Zusammenhang wird die Vorinstanz klären müssen, ob der Beschwerdeführer mit der monatlichen Zahlung von Fr. 2400.– den Unterhaltsbeitrag für seine Tochter Divina (Fr. 830.— pro Monat, gemäss Dispositiv Ziffer 1 des Beschlusses des Kantonsgerichtes vom 13. Juni 1996) vollumfänglich bezahlt. Trifft dies zu, muss sich die Vorinstanz mit der Kindesmutter in Verbindung setzen, da die für das Kind geleisteten Unterhaltsbeiträge auf jeden Fall in erster Linie für dessen Unterhalt verwendet werden müssen. Die Krankenkassenprämien sind vorab aus dem Unterhaltsbeitrag zu finanzieren. Ebenso gehen die Kosten für die Brille in erster Linie zu Lasten des Unterhaltsbeitrages.

Sollte der Beschwerdeführer nicht den ganzen Unterhaltsbeitrag für seine Tochter überweisen, müsste die Vorinstanz diesen betreiben.

(RRB Nr. 402 vom 11. März 1997).

 

49

Sozialhilfe

– Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann von Bedingungen, namentlich der Verpflichtung, Arbeit zu suchen und anzunehmen, abhängig gemacht werden (Erw. 3).
– Die Kürzung oder der Entzug von Fürsorgeleistungen ohne vorgängige Verwarnung ist in der Regel mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht vereinbar (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3. Im angefochtenen Beschluss vom 19. Dezember 1996 wurde die am 14. November 1996 präsidial verfügte Notunterstützung für den Monat November 1996 genehmigt. Gleichzeitig stellte die Vorinstanz die Unterstützung der Beschwerdeführer wegen Nichterfüllung von Auflagen mit sofortiger Wirkung vollumfänglich ein.

a) Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt und umfasst die wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 2 Abs. 2 ShG). Die Gemeinden sorgen dafür, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe, insbesondere auch die wirtschaftliche Hilfe, zuteil wird (§ 11 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d ShG). Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG) und wird in der Regel in Bargeld, ausnahmsweise durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt (§ 17 Abs. 1 ShG).

Die Beschwerdeführer verfügen über keine eigenen Mittel, um damit ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. Sie haben deshalb grundsätzlich Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, was auch von der Vorinstanz nicht bestritten wird.

(...)

b) Die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe kann mit Bedingungen verbunden werden, wenn dadurch die richtige Verwendung der Hilfe sichergestellt werden soll oder die Lage des Hilfsempfängers und seiner Angehörigen verbessert werden kann. Bedingungen können insbesondere in Bestimmungen bestehen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder über andere Verhaltensmassregeln, die nach den Umständen angebracht sind (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984, Sozialhilfeverordnung, ShV, nGS III-385).

aa) Die Fürsorgebehörde darf also von einem Sozialhilfeempfänger verlangen, dass er eine geeignete Arbeit sucht und eine entsprechende Arbeitsstelle annimmt. Die Verpflichtung eines Sozialhilfeempfängers, seinen Lebensunterhalt durch eigene Arbeitstätigkeit ganz oder teilweise selber zu finanzieren, entspricht dem in § 2 und § 15 ShG festgelegten Subsidiaritätsprinzip. In erster Linie sind die eigenen Mittel, zu denen auch der Arbeitserwerb zählt (§ 6 ShV: eigene Einkünfte), für den Lebensunterhalt zu verwenden.

Unterstützte Personen sind verpflichtet, Arbeit zu suchen und sich beim zuständigen Arbeitsamt zur Vermittlung anzumelden. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hat zur Folge, dass die wirtschaftliche Situation der unterstützten Person verbessert und auf die Unterstützung ganz oder mindestens teilweise verzichtet werden kann (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 108ff.).

bb) Die Arbeit muss den persönlichen Verhältnissen und dem Gesundheitszustand angemessen sein. Ob eine unterstützte Person arbeitsfähig ist, muss stets untersucht werden, wobei bei Bedarf ein ärztliches Zeugnis einzuholen ist (Wolffers, a.a.O., S. 110).

Der Beschwerdeführer behauptet, aufgrund der durch den Unfall vom 25. Mai 1996 erlittenen Verletzungen überhaupt nicht arbeitsfähig zu sein. Diesbezüglich hätte die Vorinstanz die Einreichung eines Arztzeugnisses verlangen müssen. Ob die Behauptung des Beschwerdeführers zutrifft, kann aus nachfolgenden Gründen dahingestellt bleiben, da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist.

4. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe wegen Nichteinhaltung der auferlegten Bedingungen sowie wegen Verletzung der Auskunfts- und Meldepflicht angeordnet.

a) Die Sozialhilfegesetzgebung kennt verschiedene Fälle des Leistungsentzugs, welche insbesondere bei den unzureichenden Bemühungen zur Beseitigung der Bedürftigkeit und der mangelnden Kooperation mit den Behörden anknüpfen. Der Entzug oder die Kürzung von Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs stellt einen Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Existenzsicherung dar und ist deshalb an den für Grundrechtseingriffe geltenden Kriterien zu messen. Das kantonale Recht muss eine hinreichende gesetzliche Grundlage für den Leistungsentzug enthalten (Wolffers, a.a.O., S. 165f.). Ein vollständiger Leistungsentzug ist selbst ohne gesetzliche Grundlage zulässig, wenn sich die unterstützte Person rechtsmissbräuchlich verhält, da das Rechtsmissbrauchsverbot in der ganzen Rechtsordnung herrscht, auch ohne dass es ausdrücklich angeordnet sein müsste (BGE 122 II 198; BGE 121 I 367).

b) Werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt oder bemüht sich die hilfebedürftige Person nur unzureichend um die Beseitigung der Bedürftigkeit (insbesondere bei ungenügenden Arbeitsbemühungen), darf die Sozialhilfebehörde nicht ohne weiteres die Ausrichtung von Leistungen verweigern. Die Behörde hat den Antragsteller zunächst auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen und eine Nachfrist zur Pflichterfüllung anzusetzen, bevor eine belastende Verfügung erlassen wird (Wolffers, a.a.O., S. 107, S. 165). Bei der Anordnung der Leistungskürzung oder des Leistungsentzuges ist die Behörde an die allgemeinen Prinzipien der Verwaltungstätigkeit gebunden. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich, dass für die Verhängung dieser Sanktion die erfolglose Verwarnung der hilfsbedürftigen Person Voraussetzung ist (Wolffers, a.a.O., S. 168). Dies wiederum setzt voraus, dass dem Sozialhilfeempfänger die ihm obliegenden Pflichten klar sind, damit er auch weiss, welche Bedingungen er erfüllen muss. Nur wenn die dem Sozialhilfeempfänger auferlegten Bedingungen klar formuliert sind und ihm die Kürzung oder der Entzug der Fürsorgeleistungen für den Fall der Nichterfüllung angedroht wurde, kann die Fürsorgebehörde dies anordnen.

c) Die Präsidialverfügung vom 14. November 1996 wurde dem Beschwerdeführer lediglich mündlich eröffnet, nicht aber nachträglich noch schriftlich zugestellt. Deshalb ist nicht belegt, ob und welche Pflichten dem Beschwerdeführer auferlegt worden sind. Zudem ist nicht erstellt, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführern den Entzug von Fürsorgeleistungen für den Fall angedroht hat, dass diese die Bedingungen nicht einhalten oder ihre Auskunfts- und Mitwirkungspflicht nicht erfüllen. Die Kürzung oder der Entzug von Fürsorgeleistungen ohne vorgängige Verwarnung aber verstösst gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben ist.

(RRB Nr. 710 vom 29. April 1997).

 

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Sozialhilfe

– Eine Unterstützungspflicht des Gemeinwesens besteht dann nicht, wenn jemand eine Notlage absichtlich herbeiführt, um in den Genuss von Fürsorgeleistungen zu gelangen (Erw. 3).
– Die SKöF(SKOS)-Richtlinien konkretisieren das soziale Existenzminimum (Erw. 5).
– Voraussetzungen, unter denen von den SKöF-Richtlinien abgewichen werden darf (Erw. 6).
– Erachtet die Fürsorgebehörde einen Mietzins als zu hoch, darf sie die Unterstützungsleistung nicht allein mit dem Hinweis kürzen, dass am Ort günstigere Wohnungen zu haben sind. Kürzungen sind zulässig, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird oder wenn die unterstützte Person konkrete Angebote für zumutbaren Wohnraum ablehnt (Erw. 7).
– Berechnung der Lebenshaltungskosten (Erw. 8a) und der Einkünfte (Erw. 8b).
– Zumutbarkeit der Arbeitsaufnahme durch eine alleinerziehende Mutter (Erw. 8c).

Aus den Erwägungen:

3.a) Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie vermittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983, ShG, nGS III-384). Nach § 11 ShG haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Sie erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld, ausnahmsweise durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt (§ 17 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung (Sozialhilfeverordnung, ShV, nGS III-385) sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden muss (§ 5 ShV). Für die Bemessung haben die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge (SKöF-Richtlinien) wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV).

b) Eine Unterstützungspflicht des Gemeinwesens besteht dann nicht, wenn jemand eine Notlage absichtlich herbeiführt, um in den Genuss von Fürsorgeleistungen zu kommen. Nimmt ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise einzig in der Absicht, weiterhin Fürsorgeleistungen zu beziehen, keine Erwerbstätigkeit auf oder bemüht er sich völlig unzureichend um eine zumutbare Arbeit bzw. um eine Anstellung, so kann die Behörde die Kürzung oder Einstellung der Unterstützung verfügen. Ebenfalls kann die Behörde die Gewährung von wirtschaftlicher Hilfe mit Bedingungen verbinden (§ 9 ShV). Dies können Bestimmungen über die richtige Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe, über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder über andere Verhaltensregeln sein.

5. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit ihren zwei Kindern in der aktuellen Situation Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat. Indes gehen die Meinungen in bezug auf das Ausmass auseinander.

Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Mit dem in § 5 Abs. 2 ShV enthaltenen Hinweis auf die SKöF-Richtlinien hat der Gesetzgeber das von ihm selber vorgegebene Existenzminimum (§ 16 Abs. 1 ShG) konkretisiert. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind somit die SKöF-Richtsätze wegleitend. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (Ady Inglin, Einführung in das schwyzerische Sozialhilferecht: Ein Querschnitt durch Gesetz und Verordnung, in EGV-SZ 1988, S. 172). Was als notwendiger Lebensbedarf bzw. als soziales Existenzminimum gilt, bestimmt sich demzufolge nach dem kantonalen Recht und den SKöF-Richtlinien. Im Bereich der existenzsichernden Leistungen haben die in den SKöF-Richtlinien enthaltenen Richtsätze den Charakter von Mindestansätzen, die nicht unterschritten werden dürfen (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 140). Der in § 5 Abs. 1 ShV der Fürsorgebehörde eingeräumte Ermessensspielraum besteht insoweit, als im Rahmen der kantonalrechtlichen Rahmenbedingungen die örtlichen Verhältnisse des Unterstützungswohnsitzes zu berücksichtigen sind. Es ist deshalb einer Fürsorgebehörde verwehrt, die Ansätze der SKöF-Richtlinien unter Berufung auf § 5 Abs. 1 ShV generell zu kürzen oder zu erhöhen. Würde es jeder Fürsorgebehörde freistehen, diese Richtsätze nach eigenem Gutdünken abzuändern, so würden die SKöF-Richtlinien den ihnen vom Gesetzgeber beigemessenen wegleitenden Charakter verlieren und § 5 Abs. 2 ShV auf diesem Weg abgeändert. Eine Abänderung liegt aber allein in der Kompetenz des kantonalen Gesetzgebers.

6. Es stellt sich die Frage, ob und inwieweit die Fürsorgebehörde berechtigt ist, die in den SKöF-Richtlinien vorgegebenen Richtsätze im Einzelfall abzuändern.

a) Die Fürsorgebehörde hat nur dann einen Ermessensspielraum im Sinne von § 5 Abs. 1 ShV, wenn ihr durch die Sozialhilfegesetzgebung ein solcher eingeräumt wird und diese auf die örtlichen Verhältnisse des Unterstützungswohnsitzes sowie die persönlichen Verhältnisse des Hilfsbedürftigen verweist. Da sowohl die kantonale Gesetzgebung als auch die SKöF-Richtlinien von einem Anspruch auf ein soziales Existenzminimum ausgehen, ist der den Behörden eingeräumte Spielraum bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe gering. Ein Abweichen von den SKöF-Richtlinien nach unten (Kürzungen der darin enthaltenen Ansätze) ist nur dann möglich, wenn dadurch das durch die Sozialhifegesetzgebung garantierte soziale Existenzminimum (§ 16 Abs. 1 ShG) nicht unterschritten wird. Zu beachten ist, dass es sich bei den in den SKöF-Richtlinien enthaltenen Richtsätzen in bezug auf die existenzsichernden Leistungen um Mindestansätze handelt, die nicht unterschritten werden dürfen.

b) Zu den existenzsichernden Leistungen sind auf jeden Fall jene für Nahrung, Kleidung und Obdach zu zählen (Wolffers, a.a.O., S. 85). Demzufolge sind die in den SKöF-Richtlinien enthaltenen Ansätze für den Unterhaltsbeitrag nach Haushaltgrösse sowie für Kleider, Wäsche und Schuhe zu den existenzsichernden Leistungen zu zählen. Ein Unterschreiten der für diese Positionen in den Richtlinien enthaltenen Mindestansätze würde demzufolge den Anspruch auf ein soziales Existenzminimum verletzen. Insoweit steht der Fürsorgebehörde kein Ermessensspielraum zu.

Der frei verfügbare Betrag ist eine Pauschale zur Befriedigung individueller Bedürfnisse von Erwachsenen und Jugendlichen. Im Hinblick auf das in § 16 Abs. 1 ShG vorgesehene soziale Existenzminimum (Beziehungen zur Umwelt) zählt somit der frei verfügbare Betrag ebenfalls zu den Leistungen, bei denen der kommunalen Fürsorgebehörde kein Ermessensspielraum zusteht.

c) Die SKöF-Richtlinien enthalten unterschiedlich normierte Positionen. Für gewisse Positionen ist von den effektiven Kosten auszugehen (z.B. Mietkosten, Pos. 3.1). Bei anderen Positionen wird von einem festen Pauschalbetrag ausgegangen (Unterhaltsbetrag nach Haushaltgrösse, Pos. 2.2; frei verfügbarer Betrag, Pos. 2.4). Der übrige normierte Bedarf weist durchwegs Pauschalabgeltungen mit Bandbreiten auf (z.B. Kleider, Pos. 3.5; Radio/Telefon/TV, Pos. 3.2.5), bei denen ein gewisser Ermessensspielraum besteht. Bei diesen Positionen kann auf den Einzelfall individuell eingegangen werden, und es können die bestehenden regionalen Unterschiede berücksichtigt werden (ZBl 1994, S. 310).

7. Vorliegend stört sich die Vorinstanz an den hohen Mietkosten, die die Beschwerdeführerin geltend macht.

a) Der Anspruch auf Wohnraum gehört zum Kern des Grundrechts auf Existenzsicherung. Das heisst jedoch nicht, dass Luxuswohnungen über die Sozialhilfe finanziert werden können. Gemäss Richtlinien ist bei dieser Position von den effektiven Kosten auszugehen. Erachtet die Försorgebehörde einen Mietzins als zu hoch, darf sie die Unterstützungsleistung nicht allein mit dem Hinweis kürzen, dass am Ort günstigere Wohnungen zu haben sind. Kürzungen sind zulässig, wenn der Umzug in eine günstigere Wohnung, die verfügbar und zumutbar ist, verweigert wird (Wolffers, a.a.O., S. 143, SKöF-Richtlinien Ziffer 3.1) oder wenn die unterstützte Person konkrete Angebote für zumutbaren Wohnraum ablehnt. Die Sozialhilfebehörde darf grundsätzlich nur dann den Umzug der unterstützten Person in eine andere Wohnung verlangen, wenn dadurch deren Lebenshaltungskosten gesenkt werden können oder wenn andere wichtige Gründe für einen Umzug sprechen (Wolffers a.a.O., S. 143).

b) Die Beschwerdeführerin bewohnt mit ihren zwei Kindern und ihrem Konkubinatspartner ein 61/2-Zimmer-Haus in X. zu einem Mietzins von Fr. 2 700.– pro Monat. Sie hat dabei die Hälfte des Mietzinses (Fr. 1350.–) zu übernehmen. Diese Aufteilung erscheint aufgrund der Tatsache, dass sie für sich und die zwei Kinder (insgesamt drei Personen) Wohnraum benötigt, vertretbar. An den Kosten des Abstellplatzes (Fr. 50.–) hat sie sich jedoch nicht zu beteiligen, da sie kein Auto besitzt.

Wie bereits erwähnt, sind bei den Wohnkosten die effektiven Auslagen anzurechnen, solange keine andere, günstigere und zumutbare Wohnung zur Verfügung gestellt wird. Die Vorinstanz hat zwar das Vorgehen der Beschwerdeführerin bezüglich Wohnungsmiete bemängelt, aber in keinem Beschluss diesbezüglich klare Auflagen gemacht. Bis anhin hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin keine günstigere, verfügbare Wohnung angeboten, sie hat lediglich darauf hingewiesen, dass momentan günstigere Wohnungen zu finden wären. Es entspricht nicht den Grundsätzen der Sozialhilfe, dass unter diesen Umständen, quasi als Druckmittel, die Fürsorgeleistungen gekürzt werden dürfen. Die Fürsorgebehörde hat in diesem Fall den oben erwähnten Weg einzuschlagen; erst wenn der Leistungsbezüger sich weigert, in eine angebotene, günstigere Wohnung umzuziehen, kann der Unterstützungsbetrag gekürzt werden.

c) Die Kürzung der Wohnkosten ist vorliegend somit nicht gerechtfertigt. Bleibt weiter abzuklären, inwieweit die übrige Berechnung des Unterstützungsbeitrages der Sozialhilfegesetzgebung entspricht.

8.a) Bei den Lebenshaltungskosten geht die Vorinstanz einmal von Fr. 1260.– und im Beschluss vom 25. April 1997 von Fr. 1110.– für drei Personen aus. Da die Beschwerdeführerin mit ihren Kindern in einem 4-Personen-Haushalt lebt, rechtfertigt es sich, die Berechnung für den Unterhalt der drei Personen von diesem Betrag der SKöF-Richtlinien (Ziff. 2.2, Fr. 1480.–) abhängig zu machen. Dies ergibt einen Unterhaltsbetrag von Fr. 370.– pro Monat und Person bzw. für drei Personen Fr. 1110.– pro Monat. Unbestritten ist die Übernahme der effektiven Krankenkassenprämie, die gemäss Unterlagen Fr. 270.– beträgt. Aufgrund der individuellen Prämienverbilligung nach KVG kann die Vorinstanz jedoch ein entsprechendes Gesuch für die Beschwerdeführerin einreichen und die Rückerstattung im Budget berücksichtigen. Der frei verfügbare Betrag von Fr. 150.– für eine erwachsene Person kann ebenfalls nicht gekürzt werden. Ausserdem gehören Leistungen für Kleidung und Schuhe zum Existenzminimum, so dass auch hier ein Betrag einzusetzen ist. Da die Beschwerdeführerin keine spezielle Kleidung (Arbeitskleidung usw.) benötigt, rechtfertigt es sich, den Minimalbetrag von Fr. 80.– einzusetzen. Der Betrag von Fr. 80.– für Telefon/Radio/TV wird im übrigen nicht beanstandet.

b) Davon kommen die Einkünfte der Beschwerdeführerin in Abzug. Dazu zählen die Unterhaltsleistungen des von ihr getrennt lebenden Ehemannes in der Höhe von monatlich Fr. 1750.–. Ebenfalls kann dazu eine Entschädigung für die Haushaltführung gerechnet werden. Da die Beschwerdeführerin keiner Arbeit ausser Haus nachgeht und sie den gemeinsamen Haushalt führt, hat ihr Konkubinatspartner diese Arbeit angemessen abzugelten. Die Entschädigung richtet sich nach der Zeit, die zur Führung des Haushaltes aufgewendet werden muss und nach den finanziellen Möglichkeiten der zahlungspflichtigen Person (SKöF-Richtlinien, Kommentar zu Ziff. 6.2). Da es sich vorliegend um einen relativ grossen Haushalt handelt und gemäss SKöF-Richtlinien ein Betrag von Fr. 550.– bis 900.– eingesetzt werden kann, ist es angemessen, die Entschädigung bei Fr. 600.– anzusetzen.

c) Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin durch eine Teilzeitbeschäftigung einen finanziellen Beitrag an ihren Lebensunterhalt leisten könnte. Gemäss § 9 Abs. 2 lit. d ShV kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit Bedingungen verbunden werden. Bedingungen können u.a. auch in Bestimmungen über die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit bestehen. Die Fürsorgebehörde darf also von einem Sozialhilfeempfänger verlangen, dass er eine geeignete Arbeit sucht und eine entsprechende Arbeitsstelle annimmt. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit darf jedoch nicht verlangt werden, wenn infolge der Berufstätigkeit die Erziehungs- und Betreuungsaufgaben der Eltern gegenüber ihren Kindern nicht mehr angemessen erfüllt werden können (Wolffers, a.a.O., S. 110). Dieser Grundsatz ist besonders für alleinerziehende Elternteile von Bedeutung. Alleinerziehende und haushaltführende Elternteile sollen solange nicht verpflichtet werden, einem Verdienst nachzugehen, als sie sich der Kindererziehung widmen, und die Kinder ihrer Aufsicht und Obhut bedürfen. Ein Kind benötigt in den ersten drei Lebensjahren die ständige Präsenz einer Bezugsperson. In der Regel sind der Vater oder die Mutter die geeignetsten Pflegepersonen. Ab dem fünften Lebensjahr ist eine stunden- oder tageweise Fremdplazierung im allgemeinen unproblematisch (SKöF-Richtlinien 5.03. und Kommentar dazu).

Die Kinder der Beschwerdeführerin sind drei und sieben Jahre alt. Sie sind in einem Alter, in dem sie auf intensive Betreuung durch eine Bezugsperson angewiesen sind. Eine auswärtige Teilzeittätigkeit kann von den Beschwerdeführern somit im Moment noch nicht verlangt werden. Hingegen erscheint eine teilzeitliche Heimarbeit durchaus zumutbar, da Kinder in diesem Alter sich unter Aufsicht teilweise selbst beschäftigen können. Die Beschwerdeführerin hat somit ihre Arbeitsbemühungen der Vorinstanz monatlich schriftlich zu belegen. Ein allfälliges rechtsmissbräuchliches Verhalten der Beschwerdeführerin bezüglich Erwerbstätigkeit würde es der Vorinstanz im übrigen erlauben, die Verweigerung der Fürsorgeleistungen anzuordnen (Wolffers, a.a.O., S. 168).

(RRB Nr. 1346 vom 5. August 1997).

 

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Schulrecht

– Recht auf den Besuch eines Kindergartens (Erw. 1).
– Eine gesetzliche Grundlage, Schüler gegen den Willen der Eltern in einer anderen Gemeinde als der Wohngemeinde einzuschulen, fehlt (Erw. 2).
– Zumutbarkeit des Schulweges (Erw. 3a).
– Anforderungen an einen angemessenen Schülertransport (Erw. 3b).
– Der Schulträger hat für die Kosten des Schülertransports aufzukommen (Erw. 3c).

Aus dem Sachverhalt:

Das Ehepaar M. wohnt mit den fünf Kindern im Weiler S., Gemeindegebiet A. S. liegt an der Gemeindegrenze von A., gut 100 m von der Gemeindegrenze X. entfernt. Die Luftliniendistanz bis zum Dorfzentrum A. beträgt rund 2.5 km, diejenige nach X. rund 1.5 km. Das Älteste der Kinder, E., absolvierte im vergangenen Jahr das erste Kindergartenjahr in X. In bezug auf die Schülertransporte konnten sich Schulrat und Eltern im Sinne einer einjährigen Versuchsphase verständigen.

Für das nächste Schuljahr ordnete der Schulrat A. an, dass die drei Kinder den Kindergarten von X. besuchen. Das Schulgeld werde vom entlasteten Schulträger übernommen. Die Gemeinde entrichte den Eltern zudem eine angemessene Entschädigung für den Schülertransport. Gegen den Beschluss erheben die Eltern Beschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

1.a) Drei der fünf Kinder der Familie M. besuchen den Kindergarten. ...

b) Der Kindergarten ist die erste Stufe der Volksschule. Er fördert das Kind auf spielerische Art in seiner körperlichen, psychischen und sozialen Entwicklung und hilft ihm, schulreif und gemeinschaftsfähig zu werden. Er trägt dazu bei, die Eintrittsvoraussetzungen der Kinder für die Primarschule einander anzugleichen (§ 9 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973, VSV, nGS VI-615). Jede Gemeinde stellt mindestens soviele Kindergartenplätze bereit, dass alle Kinder, die kindergartenberechtigt sind, darin Aufnahme finden (§ 9 Abs. 2 VSV). Jedes Kind, das am 30. April das 5. Altersjahr zurückgelegt hat, ist berechtigt, bis zum Eintritt in die Primarschule den Kindergarten zu besuchen (§ 29 Abs. 1 Satz 1 VSV). Gestützt auf § 9 Abs. 4 VSV erliess der Erziehungsrat die Weisungen über die Führung von Kindergärten vom 3. April 1974 (nGS VI-647). § 11 Abs. 1 dieser Weisungen wiederholt das Recht auf Besuch des Kindergartens, und § 11 Abs. 5 betont, dass der Besuch des Kindergartens freiwillig ist (Satz 1). Indessen sind die Kinder nach der Aufnahme zum regelmässigen Besuch verpflichtet (Satz 2). § 12 Abs. 1 der Weisungen legt sodann fest, dass der Besuch des Kindergartens unentgeltlich ist. Soweit schliesslich diese Weisungen keine besonderen Bestimmungen enthalten, gelten sinngemäss die Vorschriften der Volksschulverordnung und ihrer Vollzugserlasse (§ 19 der Weisungen über die Führung von Kindergärten).

2. Strittig ist vorerst, an welchem Schulort die betroffenen Kinder der Beschwerdeführer zum Kindergartenbesuch berechtigt sind. Nach Ansicht des Schulrates A. haben die Kinder E., L. und B. den Kindergarten in X. zu besuchen. Die Beschwerdeführer lehnen den Schulort X. ab und verlangen, dass ihre Kinder in der Wohnsitzgemeinde eingeschult werden.

a) Nach § 32 Abs. 1 VSV ist die Schulpflicht in der Schule des Wohnortes zu erfüllen. Diese Norm, die von der Erfüllung der Schulpflicht spricht, bezieht sich in erster Linie auf die obligatorische Schulpflicht, die neun Jahre dauert und die Primar- und die Oberstufenschule umfasst. Sie ist aufgrund der Verweisungsvorschrift von § 19 der Weisungen für die Führung von Kindergärten aber auch sinngemäss auf den Ort des Kindergartenbesuchs anwendbar. Demnach ist grundsätzlich der Kindergarten am Wohnort zu besuchen. Dementsprechend sind die Gemeinden verpflichtet, mindestens soviele Kindergartenplätze bereitzustellen, dass alle kindergartenberechtigten Kinder darin Aufnahme finden (§ 9 Abs. 2 VSV). Ausnahmen vom Grundsatz «Schulort = Wohnort» ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Schule wegen eines geringen Schülerbestandes nicht zweckmässig geführt werden kann, in denen mehrere Gemeinden eine Schule gemeinsam führen, bei anerkannten Privatschulen, und wenn die Sonderschule zu besuchen ist (§ 32 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2 und 4 sowie §§ 7 und 16 Abs. 2 VSV). Sodann kann vom Grundsatz des Schulbesuchs am Wohnort dann abgewichen werden, wenn der zivilrechtliche Wohnort nicht mit dem tatsächlichen Aufenthaltsort übereinstimmt; diesfalls geht die auf Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung fussende Rechtsprechung des Bundesrates davon aus, dass der Anspruch auf unentgeltlichen Primarunterricht am Ort des tatsächlichen Aufenthalts besteht (VPB 59/1995, Nr. 58 mit Hinweisen). Schliesslich legt § 33 Abs. 1 VSV fest, dass der Schulrat in besonderen Fällen einzelnen Schülern den Schulbesuch an einem andern Schulort gestatten kann. Diesfalls hat der entlastete Schulträger dem Träger einer öffentlichen Schule ein kostendeckendes Schulgeld zu entrichten (§ 33 Abs. 2 VSV).

b) Die Familie M. wohnt in A. Ihre Kinder haben daher die Schulpflicht grundsätzlich in A. zu erfüllen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob der Schulrat A. überhaupt berechtigt war, für die Kinder der Beschwerdeführer X. als Schulort zu bezeichnen. Die Vorinstanz begründet ihre Zuweisung der Kinder der Familie M. in den Kindergarten X. mit der geographischen Nähe des Weilers S. zu X., weshalb sich die Schülertransporte nach X. mit geringerem Aufwand bewerkstelligen liessen als nach A.

aa) Das Gesetz kennt verschiedene Fälle, in denen es ein Abweichen vom Grundsatz des Schulbesuchs am Wohnort zulässt. Dies ist dort der Fall, wo eine Gemeinde wegen eines zu geringen Schülerbestandes keine eigene Schule führt und die Schüler in der Schule eines benachbarten Schulträgers ausbilden lässt, oder wenn mehrere Gemeinden durch Vertrag oder durch Bildung eines Zweckverbandes eine Schule gemeinsam führen (§ 2 Abs. 2 und 4 VSV). Diese Fälle liegen hier nicht vor, da die Gemeinde A. selbst einen Kindergarten betreibt. Auch handelt es sich vorliegend nicht um einen Fall der Zuweisung in eine Kleinklasse, Werk- oder Sonderschule (vgl. §§ 16 Abs. 2 und 27 Abs. 1 VSV). Im übrigen liegt auch keine Differenz zwischen Wohn- und Aufenthaltsort vor.

bb) Die Zuweisung nach X. gegen den Willen der Eltern der betroffenen Kinder kann auch nicht gestützt auf § 33 VSV erfolgen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Vorschrift, die es einzelnen Schülern in besonderen Fällen gestattet, die Schule an einem andern Ort als dem Wohnort zu besuchen. Diese Bestimmung legt fest, dass in ausgesprochenen Sonderfällen denjenigen, die darum ersuchen, vom Schulrat gestattet werden kann, im Sinne einer Ausnahme vom Erfordernis des Schulbesuchs am Wohnort an einem andern Ort zur Schule gehen zu dürfen. § 33 VSV lässt sich indessen nicht in der Weise interpretieren, dass daraus ein Recht der Schulbehörde abgelesen werden könnte, im Falle einer Ausnahmesituation einzelnen Schülern den Schulbesuch an einem andern Ort vorschreiben zu können.

Auch wenn es naheliegend erscheint, dass die im Weiler S. wohnenden Kinder an demjenigen Ort zur Schule gehen, der für sie eindeutig am nächsten liegt, lässt es die schwyzerische Schulgesetzgebung nicht zu, dass eine Schulbehörde aus Gründen der geographischen Lage des Wohnhauses der schulpflichtigen respektive der schulberechtigten Kinder den Besuch einer ausserhalb des Wohnortes gelegenen Schule anordnen kann. Demzufolge findet die in der angefochtenen Verfügung vorgenommene Einschulung in X. keine rechtliche Stütze in der Schulgesetzgebung.

c) Zu prüfen bleibt, ob sich der Schulrat A. mit seiner Anordnung auf das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (nGS I-65) stützen kann. § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes besagt, dass Teile einer Gemeinde, die vom Hauptgebiet derart abgelegen sind, dass ihre Verwaltung, die Ausübung der Rechte und die Erfüllung der Pflichten ihrer Bewohner gegenüber der Gemeinde sehr erschwert sind, ganz oder teilweise der Verwaltung einer Nachbargemeinde unterstellt werden können, soweit dies zur Behebung der Schwierigkeiten erforderlich ist. Die Übertragung solcher Befugnisse wird von den Gemeinderäten der betroffenen Gemeinden von sich aus oder auf Gesuch von Bewohnern des abgelegenen Gebietsteiles vereinbart (§ 6 Abs. 2 Satz 1).

Diese Bestimmung bildet im vorliegenden Fall für die Anordnung des Schulrates A. keine Stütze. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung obliegt es dem Gemeinderat, mit der Nachbargemeinde allfällige Vereinbarungen zu treffen. Vorliegend war es indessen der Schulrat A., der mit der Primarschulpflege X. eine entsprechende Vereinbarung betreffend Einschulung der Kinder der Familie M. getroffen hatte. Es ist demnach Sache des Gemeinderates A. zu prüfen, ob allenfalls die im Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke statuierte Sonderregelung für die Verwaltung abgelegener Gebiete greifen würde. Der Schulrat ist hiezu nicht zuständig. Damit kann offen bleiben, ob aufgrund dieser Bestimmung die Voraussetzungen für die zwangsweise Unterstellung des Weilers S. unter die Schulverwaltung der Gemeinde X. gegeben wären.

d) Auch wenn es angesichts der geographischen Lage des Weilers S. naheliegend erscheint, die dort wohnenden Kinder in X. einzuschulen, fehlen dennoch die gesetzlichen Grundlagen, um in Abweichung des gesetzlich statuierten Grundsatzes des Schulbesuchs am Wohnort entgegen dem Willen der betroffenen Eltern X. als Schulort zu bezeichnen. Dies schliesst indes nicht aus, dass die Kinder dennoch in X. eingeschult werden, sofern die Eltern damit einverstanden sind. Immerhin bietet X. als Schulort in verschiedener Hinsicht gegenüber dem Schulort A. Vorteile. Selbstverständlich bedarf dies nach wie vor der Zustimmung des entlasteten und des neu belasteten Schulträgers.

3. Strittig ist sodann, wer für die Organisation des Schulweges zuständig ist. Der Schulrat A. stellt sich sinngemäss auf den Standpunkt, dass es sich um eine Pflicht der Eltern handelt, den Schulweg zu organisieren und allfällige Schülertransporte durchzuführen. Er erklärt sich einzig bereit, den Eltern für den Schultransport eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Demgegenüber erklären die Beschwerdeführer, sie seien nicht in der Lage, die notwendigen Fahrten vorzunehmen.

a) aa) Nach § 5 Abs. 1 VSV sorgen die Schulträger auf eigene Kosten für eine angemessene Fahrgelegenheit, wo der Schulweg den Schülern wegen zu weiter Entfernung nicht zugemutet werden kann. Mit Beschluss Nr. 63 vom 11. Mai 1976 erliess der Erziehungsrat «Empfehlungen und Hinweise betreffend die Organisation und Durchführung der Schülertransporte und der Mittagsverpflegung». Mit Beschluss Nr. 44 vom 21. Juni 1982 wurden diese Weisungen revidiert. Die wesentlichen Punkte sind in dem vom Erziehungsdepartement im September 1992 herausgegebenen Wegweiser zur Gesetzgebung der Volksschule in den Dokumenten Nr. 26 bis 29 zusammengefasst. Es handelt sich dabei um Weisungen der die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Volksschulwesen führenden Behörde (§ 63 Abs. 1 VSV; § 6 des Regierungsratsbeschlusses betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen vom 18. Februar 1974; Volksschul-Statut, nGS VI-616).

bb) Der Bundesrat hat in Anwendung von Art. 27 Abs. 2 der Bundesverfassung (genügender, obligatorischer und unentgeltlicher Primarunterricht) entschieden, dass eine Strecke von täglich viermal 1.5 km, solange kein grosser Höhenunterschied zu bewältigen ist, zumutbar sei (Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 179f.). In einer Stellungnahme vom 29. April 1982 hat sich das Justizdepartement zur Frage der Zumutbarkeit des Schulweges dahingehend geäussert, dass man einem sechs- bis siebenjährigen Kind kaum zumuten könne, viermal pro Tag einen Fussweg von je zirka 2 km – bei unter Umständen widrigen Witterungsverhältnissen – zurückzulegen. In zeitlicher Hinsicht wird ein Fussmarsch von 45 Minuten pro Strecke noch als akzeptabel angesehen (Dokument Nr. 28 des Wegweisers des Erziehungsdepartements).

cc) Die kürzeste Strecke vom Weiler S. bis zum Schulhaus H. beträgt 2.6 km. Der im Winter zu benutzende Weg ist sogar 3.5 km lang. Die Distanz nach A. beläuft sich auf rund 6 km. Demzufolge ist es für die Kindergartenschüler E., L. und B. allein schon aufgrund der weiten Entfernung nicht zumutbar, den Schulweg regelmässig zu Fuss zurückzulegen. Diese Feststellung gilt für den Schulort X. und erst recht auch für den Schulort A. Kommt hinzu, dass nach beiden Ortschaften ein beachtlicher Höhenunterschied zu bewältigen ist.

Kann aber der Schulweg wegen zu weiter Entfernung nicht zugemutet werden, bedeutet dies, dass den Schülern eine angemessene Fahrgelegenheit zur Verfügung stehen muss (vgl. § 5 Abs. 1 VSV). Der Standpunkt des Schulrates A., der für die 5- bis 7-jährigen Kinder der Familie M. vorsieht, dass diese jeweils am Nachmittag den Weg vom Kindergarten nach Hause selbständig zu Fuss zurücklegen könnten, lässt sich in dieser Form nicht vertreten. Für Schüler in diesem Alter ist die Distanz von 2.6 km sicherlich hin und wieder bei guter Witterung zu bewältigen. Bei schlechter Witterung und namentlich im Winter, wenn Schnee liegt oder bei dichtem Nebel, dürften Kinder in diesem Alter rasch von einem derartigen Schulweg überfordert sein. Dies gilt um so mehr, als gleichzeitig von X. ins höher gelegene S. ein Höhenunterschied von rund 100 m zu bewältigen ist. Dass diese Gesichtspunkte erst recht für den Schulweg nach dem rund 6 km entfernt liegenden Zentrum von A. gelten, steht ausser Frage.

Dies bedeutet im Ergebnis, dass den Kindern der Familie M. grundsätzlich eine angemessene Fahrgelegenheit zur Verfügung stehen muss.

b) Somit ist zu klären, wann eine Fahrgelegenheit angemessen ist.

aa) Dokument Nr. 26 des genannten Wegweisers des Erziehungsdepartements enthält zur Angemessenheit des Transportes die Empfehlung, dass dort, wo eine Fahrgelegenheit organisiert wird, ein allfälliger für die Schüler noch verbleibender Gehweg nicht mehr länger als 30 Minuten sein soll. Dies bedeutet zumindest, dass die Schüler nicht vor der Haustüre abgeholt und wieder vor der Haustüre abgesetzt werden müssen; vielmehr ist ihnen der Weg bis zur Sammelroute oder bis zu einer geeigneten Einsteigestelle zumutbar.

In einem Entscheid vom 16. Dezember 1986 erklärte sodann der Regierungsrat zur Frage der Angemessenheit der Fahrgelegenheit (RRB Nr. 2121), dass die organisatorischen wie die finanziellen Möglichkeiten eines Schulträgers rasch überschritten würden, wenn jedes Kind, dem der Schulweg nicht zugemutet werden kann, Anspruch auf einen bezirks- und gemeindeeigenen Schülertransport hätte. Für die Einführung eines Schulbusbetriebes sei eine bestimmte Anzahl von Schülern erforderlich. Ein eigentlicher Schulbusbetrieb sei dort gerechtfertigt, wo eine grössere Zahl von Schülern z.B. eines Weilers oder auf der Strecke zum Schulhaus den Schulbus benützt. Die Einführung eines Schulbusses für nur fünf Kinder wäre unverhältnismässig, zumal die Möglichkeit des Transportes durch die Eltern bestehe. Und ein Transport der Kinder durch die Eltern könne als angemessene Fahrgelegenheit im Sinne von § 5 Abs. 1 VSV bezeichnet werden.

Schliesslich gilt grundsätzlich auch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel als angemessene Fahrgelegenheit (EGV-SZ 1992, S. 104ff.).

bb) Vorliegend legte die Vorinstanz die Verantwortung für die Organisation der Schülerfahrten in die Hände der Beschwerdeführer. Sie ging sinngemäss von der Annahme aus, die im nur wenige hundert Meter von S. entfernt im Weiler O. (Gemeindegebiet X.) wohnenden Nachbarn müssten ihre Kinder auch zur Schule und in den Kindergarten nach X. fahren, so dass die Beschwerdeführer und diese Nachbarn die notwendigen Fahrten in gegenseitiger Absprache vornehmen könnten. Dabei erachtete es der Schulrat A. als für die Beschwerdeführer zumutbar, einen Teil der Fahrten selbst vorzunehmen. Überdies glaubte er, eine weitere Nachbarin, die bereits im vergangenen Schuljahr offenbar regelmässig am Mittag Fahrten geleistet hatte, werde weiterhin für Schülertransporte zur Verfügung stehen.

Die Vorinstanz ging damit in verschiedener Hinsicht von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Zum einen verzichten die im Weiler O. wohnhaften Nachbarn, die ebenfalls Kinder im schulpflichtigen Alter haben, offenbar darauf, ihre Kinder nach X. zur Schule zu fahren. Sie sind dementsprechend auch nicht bereit, zugunsten der Familie M. Fahrten auszuführen. Allerdings befinden sich diese Nachbarn insofern in einer etwas andern Situation, als ihr Weg nach X. kürzer ist. Da ihnen jedoch die Bereitschaft fehlt, sich mit der Familie M. in die Aufgabe des Schülertransportes zu teilen, kann nicht auf deren Mithilfe abgestellt werden. Abgesehen davon führte eine Vornahme gemeinsamer Schülertransportfahrten mit den Privatpersonenwagen insofern zu Problemen, als mit einem durchschnittlichen Pw nicht beliebig viele Kinder transportiert werden können, bestehen doch sowohl hinsichtlich der Gurtentragpflicht als auch hinsichtlich der Zulässigkeit von Kindern als Beifahrer gesetzliche Vorschriften (vgl. Art. 3a Abs. 3 sowie Art. 60 Abs. 2 und 3 Verkehrsregelnverordnung [VRV] vom 13. November 1962; SR 741.11), die im Rahmen der Schülertransporte zu beachten sind.

In der Vernehmlassung vertritt die Vorinstanz des weitern die Meinung, wie im vergangenen Jahr würde auch im laufenden Schuljahr eine Nachbarsfrau über Mittag die Kinder der Beschwerdeführer nach Hause fahren und wieder zur Schule bringen. Der Schulrat A. hatte mit der betreffenden Frau, die immerhin die Mehrzahl aller Schülertransportfahrten übernehmen sollte, offenbar nie Kontakt. Erst auf Aufforderung des Rechts- und Beschwerdedienstes des Justizdepartements hin konnte er gestützt auf eine Auskunft der Primarschulpflege X. den Namen dieser Lenkerin nennen; eine Bestätigung, dass Frau N. auch tatsächlich bereit ist, die eingeplanten Fahrten zu übernehmen, konnte er indessen trotz Aufforderung nicht beibringen. Demnach ist der Darstellung der Beschwerdeführer Glauben zu schenken, dass diese Nachbarin, die übrigens offenbar von der Primarschulpflege X. für ihre Fahrten entschädigt wird, nur gerade am Montag und am Dienstag die mittägliche Heimfahrt von X. übernimmt.

Schliesslich ist auch die vorinstanzliche Annahme, wonach es den Eltern zumutbar sei, die Fahrten selbst vorzunehmen, nicht zutreffend. Sicherlich kann und muss normalerweise von Eltern erwartet werden können, dass sie soweit möglich ihren Beitrag zur Organisation des Schulweges leisten. Sofern diese Organisation Schülerfahrten bedingt, ist allerdings vorausgesetzt, dass überhaupt ein Auto zur Verfügung steht. Nach unbestrittener Aussage der Beschwerdeführer benötigt Herr M. das vorhandene Auto im Winter für den Arbeitsweg, da er im Winter auswärts arbeite. Damit entfällt für Frau M. die Möglichkeit, selbst Schülerfahrten vorzunehmen. Zudem darf im vorliegenden speziellen Fall berücksichtigt werden, dass Frau M. neben den drei kindergartenberechtigten Kindern zwei weitere Kleinkinder im Alter von rund 21/2 Jahren und von vier Monaten zu betreuen hat.

Da die Eltern demzufolge nicht in der Lage sind, ihren Kindern selbst durch persönlichen Einsatz oder durch Absprachen mit Nachbarn oder Verwandten eine Fahrgelegenheit zu bieten, die Kinder jedoch einen Anspruch auf einen angemessenen Schülertransport haben, ist nach einer andern Möglichkeit zu suchen, um diesen Anspruch der Kinder zu gewährleisten.

cc) Der Schulrat A. ist verpflichtet, die Schülertransporte zu organisieren und zu beaufsichtigen. Diese Pflicht wird in § 4 Abs. 2 lit. i der Weisungen für die Schulräte der Volksschulen vom 18. Februar 1976 (nGS VI-617) ausdrücklich festgelegt. Dieser Pflicht ist der Schulrat A. nicht nachgekommen. Zugegebenermassen gibt es in der Regel mit Familien aus abgelegenen Gebieten keine Probleme, da sich diese ihrer besondern Situation bewusst sind und die erforderliche Bereitschaft aufbringen, entsprechende Sondereinsätze zugunsten ihrer Kinder zu leisten. In Fällen wie dem vorliegenden jedoch, wo sich die Probleme mit dem Schülertransport bereits vergangenes Jahr abgezeichnet hatten und die Eltern beharrlich auf einem vom Schulträger organisierten und finanzierten Schülertransportdienst bestanden, hätte sich die Vorinstanz nicht damit begnügen dürfen, die Verantwortung für die Organisation des Schulweges als Elternsache zu erklären. Immerhin ist dem Schulrat A. zugute zu halten, dass er offenbar zahlreiche Abklärungen tätigte und sich in zahlreichen Gesprächen bemühte, zusammen mit den betroffenen Eltern eine einverständliche Lösung zu finden. Nachdem nun aber auf diesem, in der Regel vorrangigen Weg keine Einigung möglich war und das Transportproblem nicht gelöst werden konnte, hätte er die Verantwortung für die Organisation des Schülertransports trotzdem nicht in die alleinige Verantwortung der Beschwerdeführer abschieben dürfen.

dd) Gemäss dem bis anhin Gesagten besteht im vorliegenden Fall offensichtlich keine Möglichkeit, einen angemessenen Schülertransport mit Hilfe des Engagements der Eltern sicherzustellen. Da aber die Kinder, um deren Interesse es letztlich geht, einen Anspruch auf eine angemessene Fahrgelegenheit haben, bleibt dem Schulrat A. nichts anderes übrig, als in eigener Regie einen Schülertransport auf die Beine zu stellen. Die vorhandenen Möglichkeiten beschränken sich nicht allein auf einen Taxidienst, der scheinbar bislang stets als Alternative zu den Privatfahrten der Beschwerdeführer im Vordergrund stand. Vielmehr hat sich die Vorinstanz beispielsweise zu überlegen, ob sie eine Teilzeitstelle schaffen oder diesen Dienst als Auftrag an eine Privatperson übertragen will. Angesichts der Wirtschaftslage dürfte es möglich sein, jemanden für diese Aufgabe zu finden, sei es, dass einem Arbeitslosen oder einem Sozialhilfeempfänger diese Beschäftigung zugewiesen wird, dass ein Rentner oder eine Hausfrau froh um einen kleinen Nebenerwerb ist oder dass eine teilzeitlich erwerbstätige Person eine zusätzliche Arbeit aufzunehmen bereit ist. Denkbar ist auch eine Aufteilung dieser Aufgabe auf mehrere Personen. Endlich ist vom Schulrat A. auch abzuklären, ob öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung stehen und ob die Benutzung derselben zumutbar ist.

Ferner wird der Schulrat A. abzuwägen haben, ob an ganzen Schultagen vier Fahrten durchzuführen sind oder ob nicht viel eher über Mittag keine Fahrten geleistet werden und statt dessen die Kinder über Mittag in A. verbleiben und in A. verpflegt und betreut werden; diesfalls müsste allerdings nicht nur Verpflegung, sondern auch Betreuung sichergestellt werden (vgl. § 5 Abs. 2 VSV und § 4 Abs. 2 lit. i der Weisungen für die Schulräte der Volksschulen; siehe auch Dokument Nr. 26, wonach in Fällen, in denen sich an ganzen Schultagen ein Schülertransport über die Mittagszeit als zu kostspielig erweist oder er aus zeitlichen Gründen nicht durchführbar ist, der Schulträger für die einfache Mittagsverpflegung jener Schüler zu sorgen hat, deren Mittagszeit zu Hause nicht mindestens 40 Minuten beträgt).

Was schliesslich die Befürchtung der Vorinstanz betrifft, dass bei unterschiedlichen Kindergarten- und Schulzeiten sich in Zukunft schwerwiegende Probleme stellen könnten, sei darauf hingewiesen, dass der Anspruch auf angemessene Fahrgelegenheit nicht heisst, dass jedes einzelne Kind unmittelbar nach Schulschluss nach Hause zu fahren ist, wie dies der Schulrat A. offenbar befürchtet. Vielmehr kann ein Sammeltransport durchgeführt werden, wobei es genügt, dass den Kindern ein zweckmässiger Aufenthaltsraum zur Verfügung gestellt wird, wenn sich unterrichtsfreie Wartezeiten von über 30 Minuten ergeben (vgl. Dokument Nr. 26).

c) Schliesslich ist noch die Frage zu klären, wer für die Kosten der Schülertransporte aufzukommen hat.

Der Kindergartenbesuch ist unentgeltlich (§ 12 Abs. 1 der Weisungen über die Führung von Kindergärten). Aus dem Unentgeltlichkeitsgrundsatz für den Primarschulunterricht haben Lehre und Rechtsprechung abgeleitet, dass der Schulträger auch die Kosten für den Schülertransport zu übernehmen hat, soweit Schüler befördert werden, die sonst einen übermässig langen Schulweg zurückzulegen hätten (Marco Borghi, Kommentar BV, Rz 61; Plotke, a.a.O., S. 150, 179f.; VPB 48/1984, Nr. 38; 44/1980, Nr. 19). Die in § 5 Abs. 1 VSV statuierte Unentgeltlichkeit der Schülertransporte gilt auch für Kindergartenschüler, da die Volksschule auch das Kindergartenwesen umfasst (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a VSV; § 19 der Weisungen über die Führung von Kindergärten). Die Übernahme der Transportkosten durch den Schulträger dient dem Ziel der Chancengleichheit aller Kinder. Andernfalls wäre die Ausübung des Rechts auf unentgeltlichen Kindergartenbesuch für alle jene Kinder in Frage gestellt, welche den Weg zur Schule aus topographischen Gründen nicht oder nur unter Inkaufnahme erheblicher persönlicher Kosten bewältigen können. Demzufolge verleiht die Unentgeltlichkeit des Kindergartenbesuchs auch einen Anspruch auf kostenlosen Transport. Soweit die Vorinstanz von den Beschwerdeführern offenbar auch in finanzieller Hinsicht einen Eigenbeitrag erwartete, kann sie daran nicht festhalten. Vielmehr hat die Gemeinde A. für die Kosten des Schülertransportes vollumfänglich aufzukommen. Insbesondere kann sie aus Dokument Nr. 26 des Wegweisers zur Gesetzgebung der Volksschule nichts anderes ableiten, bezieht sich doch die unter «3. Besondere Verhältnisse» enthaltene Empfehlung auf den vorliegend nicht zutreffenden Fall, dass die Durchführung eines Schülertransportes wegen besonderer Verhältnisse unmöglich ist. Zudem kommt diesem Dokument Nr. 26 ausdrücklich lediglich der Charakter einer Empfehlung zu (Bst. C. des Dokuments).

(RRB Nr. 1783 vom 21. Oktober 1997).

 

52

Planungs- und Baurecht

– Geltende und angestrebte Nutzungsordnung sowie Grundsätze der Raumplanung (Erw. 4).
– Ausscheidung einer Intensiverholungszone (Erw. 5) durch Umwandlung einer Landwirtschaftszone (Erw. 6).
– Abgrenzung zwischen einer Intensiverholungszone und einem Moorbiotop bzw. einer Moorlandschaft von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Erw. 7).
– Festlegung einer Intensiverholungszone in einer gemäss kantonalem Richtplan besonders schönen und wertvollen Landschaft (Erw. 8a) bzw. bei einem Konflikt mit dem Grundwasserschutz (Erw. 8b).
– Im Rahmen eines Einzonungsverfahrens ist (nur) zu prüfen, ob eine Erschliessung rein faktisch möglich ist (Erw. 8c).
– Zuweisung von Land in eine Wohn- und Gewerbezone und in eine Zone für öffentliche Bauten (Erw. 9).

Aus den Erwägungen:

4.a) Mit Beschluss Nr. 825 vom 18. Mai 1993 hat der Regierungsrat den Zonenplan der Gemeinde Unteriberg (mit hier nicht interessierenden Vorbehalten) genehmigt. Die im Teilzonenplan Hochgütsch vorgesehene Zone für öffentliche Bauten sowie die geplante Wohn- und Gewerbezone WG 0.5 (WG 0.5) liegen heute in der rechtskräftig ausgeschiedenen Landwirtschaftszone. Die vorgesehene Intensiverholungszone (IEZ) liegt ungefähr bis auf die Höhe des Bergrestaurantes Hochgütsch ebenfalls in der Landwirtschaftszone. Der restliche Teilbereich Altplangg befindet sich im übrigen Gemeindegebiet.

b) Das Bergrestaurant Hochgütsch wird über die bereits bestehende Forststrasse erschlossen, welche östlich der geplanten WG 0.5 von der Hauptstrasse Unteriberg-Oberiberg abzweigt. Diese Forststrasse erschliesst einerseits eine Bauzone W 0.4 (Paradiesli), führt anschliessend aber durch Wald und übriges Gemeindegebiet.

c) Im westlichen Bereich (bis ungefähr auf die Höhe der Bergstation des bestehenden Skilifts) grenzt die IEZ teilweise direkt an den östlichsten Ausläufer des Objektes Nr. 3204 (Stöckweid/Wyer) des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung. Der nördlichste Teil der IEZ im Bereich Altplangg grenzt an die Moorlandschaft Nr. 25 (Ibergeregg) des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. Die IEZ befindet sich zudem teilweise (ab etwa der Höhe der östlich angrenzenden Bauzone W 0.4) in einer besonders wertvollen Landschaft gemäss kantonalem Richtplan. Gemäss Entwurf des Inventars historischer Verkehrswege führt zudem ein solcher Weg von der genannten Bauzone zum Bergrestaurant Hochgütsch und weiter zum nördlichen Ende der IEZ im Gebiet Altplangg (vgl. dazu den Teilzonenplan Hochgütsch, Kommunales Schutzinventar, Inventarplan, Mst. 1 : 5000).

d) Vorliegend machen die Beschwerdeführer geltend, dass auf die beabsichtigte Umzonung in eine Intensiverholungszone zu verzichten und das Gebiet Hochgütsch in der Landwirtschaftszone zu belassen sei.

Die Beschwerdeführer bestreiten die Eignung des Gebietes als Intensiverholungszone. Die IEZ sei mit dem Moorschutz nicht vereinbar, da sich in unmittelbarer Nähe sowohl ein Flachmoorobjekt als auch eine Moorlandschaft von nationaler Bedeutung befinden, die durch die Auswirkungen der IEZ beeinträchtigt würden. In einer besonders schönen und wertvollen Landschaft gemäss kantonalem Richtplan dürften zudem keine neuen Anlagen erstellt werden. Zudem sei es unzulässig, dass das Bergrestaurant Hochgütsch über eine Forststrasse erschlossen werde, die ausserhalb der Bauzonen liege.

e) Nachstehend wird auf die verschiedenen Rügen der Beschwerdeführer für jede der drei Zonen (IEZ, WG 0.5, Ö) einzeln näher eingegangen. Vorab sind jedoch die planungsrechtlichen Grundsätze in Erinnerung zu rufen, die für die Zonenzuweisung eines Gebietes massgebend sind.

Bund, Kantone und Gemeinden haben dafür zu sorgen, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie stimmen ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander ab und verwirklichen eine auf die erwünschte Entwicklung des Landes ausgerichtete Ordnung der Besiedelung. Sie achten dabei auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft (Art. 1 Abs. 1 RPG). Bund, Kantone und Gemeinden unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG), wohnliche Siedlungen und die räumlichen Voraussetzungen für die Wirtschaft zu schaffen und zu erhalten (Art. 1 Abs. 2 lit. b RPG) sowie die ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2 lit. d RPG). Gemäss den bundesrechtlichen Planungsgrundsätzen sollen sodann einerseits der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes (Art. 3 Abs. 2 lit. a RPG) sowie die naturnahen Landschaften und Erholungsräume erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 2 lit. d RPG). Anderseits sind die Siedlungen nach den Bedürfnissen der Bevölkerung zu gestalten und in ihren Ausdehnungen zu begrenzen.

5.a) Gemäss § 18 Abs. 2 lit. g PBG zählt auch die Intensiverholungszone zu den Bauzonen. Mit dem angefochtenen Teilzonenplan Hochgütsch sollen die davon betroffenen Gebiete somit einer Bauzone zugewiesen werden.

b) Nach Art. 15 RPG umfassen Bauzonen Land, das sich für die Überbauung eignet und weitgehend überbaut ist (lit. a) oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (lit. b).

c) Vorab ist zu prüfen, ob sich das Gebiet für die Zuweisung in eine Bauzone eignet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Intensiverholungszone nicht um eine typische Bauzone handelt. Die IEZ dient nicht Siedlungszwecken, sondern steht für Bauten und Anlagen zu Erholungs- und Sportzwecken zur Verfügung. Die Beurteilung der Eignung erfordert eine Abwägung zwischen den in Frage kommenden Planungszielen und -grundsätzen (Art. 1 und 3 RPG; vgl. oben E. 4e). Diese Abwägung richtet sich nach den Zielen der Raumplanung und der erwünschten räumlichen Entwicklung (Art. 6 Abs. 1, Art. 8 RPG). Der Grundsatz, der am Ende dieser Abwägung überwiegt, ist für die planende Behörde verbindlich (EGV-SZ 1991, S. 192). Eine Einzonung kann nur in solchen Fällen in Frage kommen, wenn sie im Einklang mit den Planungszielen und Planungsgrundsätzen erfolgt (BGE 121 I 247, E. 6b).

d) Als Bauzone zu Siedlungszwecken wäre das umzuzonende Gebiet wohl nicht geeignet. Da die Infrastrukturanlagen bereits teilweise vorhanden sind (Bergrestaurant und Skiliftanlage), ist die Eignung als spezielle Intensiverholungszone gegeben. Mit dem Teilzonenplan Hochgütsch versucht die Vorinstanz, die Übereinstimmung von Plan und Wirklichkeit herzustellen (BGE 121 I, 247, E. 6b). Der Einwand, dass sich das Gebiet mangels genügender Schneesicherheit nicht für Wintersportanlagen eigne, ist nicht massgebend. Mit Beschneiungsanlagen, wie sie in der IEZ möglich sind, kann diesem Umstand begegnet werden. Hinzu kommt, dass in der IEZ auch der Betrieb einer Rutschbahn während der schneelosen Zeit vorgesehen ist. Ziel der Umzonung ist es gerade, den Sessellift sowohl während der Sommer- als auch während der Wintersaison auszulasten. Der Umstand, dass bereits Skiliftanlage und Bergrestaurant bestehen und das Gebiet sich für eine IEZ eignet, zieht aber nicht ohne weiteres die Pflicht zur Einzonung nach sich. Es ist auch zu prüfen, ob die weiteren Planungsziele und Grundsätze eine Einzonung zulassen.

6.a) Das Raumplanungsgesetz verlangt von den Kantonen die Ausscheidung der Gebiete, welche sich für die Landwirtschaft eignen (Art. 3 Abs. 2 lit. a und Art. 6 Abs. 2 lit. a RPG). Nach Bundesrecht sind bei der Festsetzung der Landwirtschaftszonen zwei alternative Kriterien massgebend: Landwirtschaftszonen umfassen das Land, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung oder den Gartenbau eignet (Art. 16 Abs. 1 lit. a RPG) oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich genutzt werden soll (Art. 16 Abs. 1 lit. b RPG).

Geeignet erscheint zunächst Land, das sich im Hinblick auf die klimatischen Verhältnisse, die Beschaffenheit des Bodens und die Geländeform (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989, RPV, SR 700.1), insbesondere mit den Mitteln der mechanisierten Bebauung, leicht bewirtschaften lässt (Peter M. Keller, Neubauten in der Landwirtschaftszone, Grüsch 1987, S. 18). Das für die landwirtschaftliche Nutzung geeignete Land umfasst vorab die Fruchtfolgeflächen (Art. 20 Abs. 1 RPV sieht denn auch ausdrücklich vor, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die Fruchtfolgeflächen der Landwirtschaftszone zugeteilt werden) sowie das weitere ertragsfähige und maschinell nutzbare Land (Futterbaugebiet). Im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzen ist namentlich solches Land, das für die Erhaltung der Dauerbesiedelung (insbesondere in Berggebieten), den Landschaftsschutz oder die ergänzende Landesversorgung von Bedeutung ist (Ziffer 1.1 des Richtplanes des Kantons Schwyz).

b) Im Landwirtschaftszonenplan von 1993 wurde das Gebiet zwischen der Strasse Unteriberg–Oberiberg und dem Restaurant Hochgütsch der Landwirtschaftszone zugewiesen. Damit haben die Planungsinstanzen die für eine Zuweisung zur Landwirtschaftszone erforderlichen Voraussetzungen von Art. 16 RPG als gegeben erachtet.

c) Eine Zuweisung von landwirtschaftlich geeignetem oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich zu nutzendem Land in die Bauzone ist nur aufgrund einer sorgfältigen Interessenabwägung zulässig. Ein überwiegendes Interesse können insbesondere Bestrebungen darstellen, eine angemessene und geordnete wirtschaftliche sowie siedlungsmässige Weiterentwicklung zu garantieren, vor allem zur Sicherung von bestehenden und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, zum Erhalt der wirtschaftlichen Konkurrenzfähigkeit (Richtplangeschäft Nr. 1.1, Ziffer 1.4; RRB Nr. 1722 vom 18. Oktober 1995, E. 4).

d) In der 21,20 ha umfassenden Intensiverholungszone Hochgütsch sind Bauten und Anlagen für den Betrieb der Rutschbahn und der Skisportanlagen, ein Kinderspielplatz, ein Kleintiergehege, eine begrenzte Erweiterung des Bergrestaurants Hochgütsch sowie ein Reservoir zulässig. Dabei handelt es sich grösstenteils um bereits bestehende Anlagen. Neu erstellt werden soll in erster Linie eine Rutschbahn. Der grösste Teil der IEZ kann demzufolge gar nicht überbaut werden und steht somit auch nach einer allfälligen Einzonung weiterhin der landwirtschaftlichen Nutzung zur Verfügung. Ausserdem ist vorgesehen, in Zeiten gestörter Versorgungslage die geeigneten Flächen der Intensiverholungszone wieder einer landwirtschaftlichen Nutzung zuzuführen. Durch die Ausscheidung einer Intensiverholungszone wird das Gebiet Hochgütsch der landwirtschaftlichen Nutzung somit nicht vollumfänglich entzogen. Der grösste Teil bleibt auch in Zukunft landwirtschaftlich nutzbar, weshalb einer Umzonung unter diesem Gesichtspunkt nichts entgegensteht.

7. a) Um dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken, sind genügend grosse Lebensräume zu erhalten (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, NHG, SR 451). Besonders zu schützen sind u.a. Riedgebiete und Moore (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Sie gehören zu den Naturgebieten, die besonderen Seltenheitswert haben und deren Erhaltung für das Überleben bedrohter Tier- und Pflanzenarten wichtig ist (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Mit dem Inkrafttreten von Art. 24sexies Abs. 5 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (BV, SR 101) und der Art. 18a bis 18d NHG wurde der Biotopschutz noch verstärkt, indem Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sowie Biotope von nationaler Bedeutung zwingend geschützt sind. Bei den in Art. 24sexies Abs. 5 BV enthaltenen Vorschriften handelt es sich um direkt anwendbares Bundesrecht (BGE 118 Ib 15).

b) Biotope von nationaler Bedeutung werden vom Bundesrat nach Anhörung der Kantone bezeichnet. Er bestimmt ihre Lage und legt die Schutzziele fest (Art. 18a Abs. 1 NHG). Die Bezeichnung der Biotope von nationaler Bedeutung erfolgt in besonderen Verordnungen (Inventaren; gemäss Art. 16 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991, NHV, SR 451.1). Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein solches Bundesinventar wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Die in den Schutzbereich von Art. 24sexies Abs. 5 BV fallenden Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung sind von Bundesrechts wegen zwingend geschützt. Es besteht darin ein absolutes Veränderungsverbot. Der kantonalen bzw. kommunalen Zonenordnung wird es damit verwehrt, solche Grundstücke in die Bauzone oder Landwirtschaftszone einzuzonen (Leo Schürmann/Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 124). Vielmehr sind Grundstücke, die bisher im Baugebiet lagen und von einem Moorbiotop von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung erfasst werden, auszuzonen (EGV-SZ 1995, Nr. 56).

c) In der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (FlachmoorV, SR 451.33) hat der Bundesrat die entsprechenden Schutzobjekte inventarisiert. Die Kantone sind nun verpflichtet, diese Schutzobjekte noch zu individualisieren, indem sie den genauen Grenzverlauf festlegen, ökologisch ausreichende Pufferzonen ausscheiden und die zur ungeschmälerten Erhaltung der Objekte geeigneten Schutz- und Unterhaltsmassnahmen treffen (Art. 3 und 5 FlachmoorV, Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV). Diesen bundesrechtlichen Auftrag hat das Justizdepartement zu erfüllen (§ 7 Abs. 2 der Verordnung über den Biotopschutz und den ökologischen Ausgleich vom 24. September 1992 [Biotopschutzverordnung, nGS VII-742] in Verbindung mit § 5 lit. i der Vollzugsverordnung über die Aufgaben und die Gliederung der Departemente und der Staatskanzlei vom 16. Juni 1992 [nGS I-45]).

d) Das Gebiet Stöckweid/Wyer wurde als Objekt Nr. 3204 ins Flachmoorinventar aufgenommen. Für dieses Objekt hat der Kanton bisher weder den genauen Grenzverlauf festgelegt noch Pufferzonen ausgeschieden.

aa) Die geplante IEZ grenzt teilweise direkt an den gemäss der im Bundesinventar der Flachmoore von nationaler Bedeutung vorgenommenen kartografischen Abgrenzung östlichsten Teil dieses Flachmoorobjektes (vgl. dazu auch das kommunale Schutzinventar, Schutzzonenplan Mst. 1 : 5000, gemäss Teilzonenplan Hochgütsch). Da bisher noch kein parzellenscharfer Schutzperimeter rechtskräftig ausgeschieden worden ist, kann aufgrund der zur Verfügung stehenden Planunterlagen eine Überschneidung zwischen dem eigentlichen Flachmoorbiotop und der IEZ nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere in bezug auf die ebenfalls auszuscheidenden Pufferzonen muss davon ausgegangen werden, dass sich diese mit der IEZ überschneiden. Da Pufferzonen auf jeden Fall ausserhalb der eigentlichen zu schützenden Flachmoorbiotope liegen (Schriftenreihe Umwelt Nr. 213, Pufferzonen für Moorbiotope, Bern 1993, S. 19), gilt für diese zwar nicht das absolute Veränderungsverbot von Art. 24sexies Abs. 5 BV (RRB Nr. 1681 vom 26. September 1995, E. 9c). Dies bedeutet indes nicht, dass Pufferzonen einer Bauzone zugewiesen werden dürfen. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Da für Pufferzonen ebenfalls sehr restriktive Bestimmungen gelten (Art. 5 Abs. 3 FlachmoorV), eignen sich diese nicht als Bauzonen und dürfen demzufolge nicht in die IEZ eingezont werden. Die Kantone müssen deshalb auch dafür sorgen, dass die Zonenpläne mit der Flachmoorverordnung übereinstimmen (Art. 5 Abs. 2 lit. a FlachmoorV), wozu auch die Auszonung von zum Flachmoorobjekt gehörenden Pufferzonen zählt (EGV-SZ 1995, S. 141, E. 4e).

bb) Das Justizdepartement hat bei der Vorprüfung des Teilzonenplanes Hochgütsch festgestellt, dass aufgrund der eingereichten Pläne eine Überschneidung von Flachmoorbiotop und IEZ nicht auszuschliessen sei. Das Justizdepartement hat deshalb die Vorinstanz aufgefordert, diesen Punkt zu bereinigen und klar darzulegen, dass auch unter Berücksichtigung der zwingend auszuscheidenden Pufferzonen keine Überschneidung zwischen Flachmoorbiotop und IEZ stattfindet.

e) Um eine klare Abgrenzung zwischen Flachmoorbiotop und IEZ vornehmen zu können und eine unzulässige Überschneidung zu vermeiden, muss der Perimeter der IEZ entsprechend angepasst werden. Entweder ist die westliche Grenze der IEZ so zu korrigieren, dass bereits vor der Festlegung des genauen Grenzverlaufes und der Ausscheidung von Pufferzonen eine Überschneidung zwischen IEZ und Flachmoorbiotop ausgeschlossen werden kann. Da die Ausdehnung der Pufferzonen aber sehr stark von den örtlichen Verhältnissen abhängig ist, scheint ein derartiges Vorgehen nur dann geeignet, eine sachgerechte Abgrenzung zwischen Flachmoorobjekt und IEZ herbeizuführen, wenn die Westgrenze der IEZ entsprechend grosszügig gegen Osten zurückgenommen wird (z.B. bis in die nächste Geländekammer). Die Beschwerdegegner können indes auch abwarten, bis der genaue Grenzverlauf und die Pufferzonen rechtskräftig festgelegt worden sind und anschliessend den Perimeter der IEZ diesen Vorgaben anpassen. Da der genaue Grenzverlauf noch nicht festgelegt ist, und die Pufferzonen noch nicht ausgeschieden sind, können die Beschwerdegegner gestützt auf Art. 3 Abs. 3 FlachmoorV bei der zuständigen kantonalen Behörde den Antrag stellen, dass eine Feststellungsverfügung über den genauen Grenzverlauf (inkl. Pufferzonen) dieses Teils des Flachmoorobjektes Nr. 3204 getroffen wird. An dieser Stelle ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Kantone dafür zu sorgen haben, dass die touristische und die Erholungsnutzung mit dem Schutzziel in Einklang steht (Art. 5 Abs. 2 lit. m FlachmoorV).

In allen Fällen ist zu berücksichtigen, dass die Funktion der Pufferzonen darin besteht, das Moorbiotop gegen schädliche Einwirkungen aus den angrenzenden Flächen abzuschirmen. Ökologisch ausreichende Pufferzonen sind idealerweise mehrstufig anzulegen. Die erste, an das Biotop angrenzende Stufe enthält die Nährstoff-, die zweite Stufe die hydrologische Pufferzone. In einer dritten Stufe ist angepasst an die Schutzziele für das betroffene Gebiet eine Pufferzone zum Schutz der biotopspezifischen Pflanzen- und Tierwelt auszuscheiden. Entsprechend den mehrstufigen Funktionen sind auch die Auflagen für die Pufferzonen festzulegen. Eine ökologisch ausreichende Pufferzone gemäss Art. 3 FlachmoorV sollte alle diese verschiedenen Funktionen erfüllen und ist mit Vorteil parzellenweise oder nach Bewirtschaftungseinheit auszuscheiden (Schriftenreihe Umwelt Nr. 213, S. 5 und 6).

f) Zusammenfassend sind die Beschwerden somit gutzuheissen, da eine Überschneidung von IEZ und Flachmoorbiotop nicht ausgeschlossen werden kann. Sofern die Vorinstanz die genaue Festlegung des Grenzverlaufes dieses Flachmoorbiotops und die Ausscheidung der erforderlichen Pufferzonen nicht abwarten will, muss sie die Westgrenze der IEZ so festlegen, dass eine Überschneidung mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann.

g) Die IEZ grenzt in ihrem nördlichsten Bereich an das Objekt Nr. 25 (Ibergeregg) des Bundesinventars der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung. Da für Moorlandschaften keine Pufferzonen auszuscheiden sind, überschneiden sich IEZ und Moorlandschaft sehr wahrscheinlich nicht. Der Vorinstanz wird indes empfohlen, diese Frage im Rahmen der genauen Abgrenzung des Flachmoorobjektes Nr. 3204 nochmals genau zu prüfen, da eine Zuweisung von Teilen einer Moorlandschaft in eine Bauzone mit Art. 24sexies Abs. 5 BV vorliegend schwerlich vereinbar wäre.

8. Trotz Gutheissung der Beschwerde wird nachstehend auch noch auf die weiteren Fragen eingegangen.

a) Ein grosser Teil der IEZ liegt gemäss kantonalem Richtplan in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft (E 1: Ursprüngliche Waldlandschaft zwischen Oberiberg, Alptal und oberstem Sihltal; Richtplan S. 15f.).

aa) Die Behörden der Gemeinden haben bei raumwirksamen Tätigkeiten darauf zu achten, dass das Landschaftsbild und die Vielfalt der im Richtplan bezeichneten «besonders schönen und wertvollen Landschaften» erhalten bleiben. Diese Gebiete verdienen im besonderen Masse grösstmögliche Schonung. Bei Projekten in diesem Gebiet ist aufzuzeigen, inwiefern Natur und Landschaft betroffen werden und ob sie der Zielsetzung einer grösstmöglichen Erhaltung bzw. Schonung entsprechen (Ziffer 3.2 Richtplan). Die Behörden des Bundes und des Kantons werden in diesem Zusammenhang angewiesen, in den im Richtplan bezeichneten besonders schönen und wertvollen Landschaften keine Konzessionen und Bewilligungen für neue touristische Anlagen (Seilbahnen, Skilifte und dergleichen) mehr zu erteilen. Ausgenommen bleiben die Erneuerung oder der Ersatz bestehender Anlagen sowie allfällige Ergänzungsanlagen, sofern die vorhandene Pistenkapazität der Förderkapazität zu genügen vermag und Eingriffe in Natur und Landschaft geringfügig sind (Ziffer 3.3 Richtplan).

bb) Eine Neueinzonung von Gebieten, die in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft liegen, ist in der Regel nicht zulässig, da dies mit dem Grundsatz der grösstmöglichen Schonung bzw. Erhaltung nicht vereinbar ist (EGV-SZ 1991, S. 193). Vorliegendes Einzonungsbegehren unterscheidet sich von der in EGV-SZ 1991, S. 190ff. beurteilten Situation insoweit, als in diesem Fall mit Ausnahme der Rutschbahn keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden sollen. Der geplante Sessellift ist als Ersatzanlage für den bestehenden Skilift vorgesehen, wogegen die Rutschbahn als Ergänzungsanlage zum Ski- bzw. Sessellift zu betrachten ist. Da die Kapazitätsfrage bezüglich der Rutschbahn keine Rolle spielt, steht einer Einzonung nichts entgegen, sofern die Eingriffe in Landschaft und Natur geringfügig sind. Die Vorinstanz wird demzufolge im Gestaltungsplanverfahren darauf zu achten haben, dass diesem Grundsatz Nachachtung verschafft wird.

b) Art. 35 und Art. 40sexies des Baureglementes der Gemeinde Unteriberg sehen die Ausscheidung von Grundwasserschutzzonen vor, für welche die massgebenden eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen anwendbar sind. Grundwasserschutzzonen sind regelmässig mit mehr oder weniger umfangreichen Eigentumsbeschränkungen verbunden (Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Diese Eigentumsbeschränkungen bestehen vorab in Nutzungsbeschränkungen, die den Eigentümern der betroffenen Grundstücke auferlegt werden. In Grundwasserschutzzonen ist die bauliche Nutzung stark eingeschränkt oder gar gänzlich untersagt. Deshalb sollen in der Regel Grundwasserschutzgebiete nicht einer Bauzone zugewiesen werden, weil Bauzonen nur das Gebiet umfassen sollen, welches sich für die Überbauung eignet (Art. 15 RPG). Überlagern sich Bauzone und Grundwasserschutzzone, so ist ein Nutzungskonflikt vorprogrammiert. Die Vorinstanz wird deshalb im Rahmen der Überarbeitung des Teilzonenplanes Hochgütsch eine Grundwasserschutzzone ausscheiden müssen.

c) Ob ein Gebiet bereits erschlossen ist, ist für dessen Zuweisung zu einer Bauzone nicht von Bedeutung. Da das Gemeinwesen zur zeitgerechten Erschliessung von Bauzonen verpflichtet ist (Art. 19 Abs. 2 RPG, § 38 Abs. 1 PBG), dürfen Gebiete einer Bauzone zugewiesen werden, auch wenn sie noch über keine Erschliessungsanlagen verfügen. Im Rahmen des Einzonungsvefahrens ist jedoch zu prüfen, ob eine Erschliessung rein faktisch überhaupt möglich ist. Nur wenn diese Frage zu verneinen ist, muss von einer Einzonung abgesehen werden.

Vorliegend sprechen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Erschliessung der Intensiverholungszone faktisch nicht möglich wäre. Vorab ist davon auszugehen, dass in der IEZ lediglich Bauten und Anlagen für den Betrieb der Rutschbahn und der Skisportanlagen sowie eine Erweiterung des bestehenden Bergrestaurants Hochgütsch zulässig sind. Zusätzliche Wohnbauten sind nicht gestattet. Das Bergrestaurant Hochgütsch wird bereits heute über eine Forststrasse erschlossen, welche auch für die Erweiterung des Bergrestaurants zu genügen vermag. Hinzu kommt, dass die Erschliessung zumindest teilweise über den geplanten Sessellift erfolgen kann. Es ist in den nachgeordneten Planungs- und Bewilligungsverfahren zu prüfen, wie die Erschliessung der IEZ letzlich erfolgen soll.

9.a) Im Teilzonenplan Hochgütsch ist neben der IEZ auch die Schaffung einer WG 0.5 sowie einer Zone für öffentliche Bauten (Ö) vorgesehen. Auch dafür ist die Umzonung von rechtskräftig der Landwirtschaftszone zugewiesenem Land erforderlich. Die Voraussetzungen, unter denen eine Einzonung von Landwirtschaftsland zulässig ist, wurden in Erwägung 6a oben dargelegt.

b) Die geplante WG 0.5 weist eine Länge von 111 m und eine Breite von 33 m auf. Darin sollen die für den Betrieb und Unterhalt der verschiedenen Anlagen erforderlichen Gebäude entstehen. Angesichts der Tatsache, dass gewisse Infrastrukturanlagen für den bestehenden Skilift bereits vorhanden sind, erscheint die projektierte WG 0.5 sehr grosszügig dimensioniert. Im Rahmen der Überprüfung des Teilzonenplanes Hochgütsch muss der Beschwerdegegner 2 die Gründe für diese grosszügige Dimensionierung darlegen. Da geeignetes Landwirtschaftsland grundsätzlich für die Landwirtschaft zu erhalten ist, kann eine Umzonung in eine Bauzone nur insoweit in Betracht fallen, als der Beschwerdegegner dafür ein Bedürfnis nachweisen kann. Ein solches Bedürfnis dürfte nur insoweit gegeben sein, als die Infrastrukturanlagen für den Betrieb der Rutschbahn und des Sessellifts im Hinblick auf die Sicherung von Arbeitsplätzen erforderlich sind.

c) In der geplanten Zone für öffentliche Bauten sollen die notwendigen Parkplätze erstellt werden. Dadurch wird dieses Gebiet der Landwirtschaft entzogen. Sofern die übrigen Voraussetzungen für den Teilzonenplan Hochgütsch erfüllt sind und die darin vorgesehenen Anlagen realisiert werden können, besteht auch ein Bedürfnis nach einer entsprechenden Anzahl von Parkplätzen. Die Bestrebungen zur Schaffung neuer Arbeitsplätze sowie zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit würden eine Einzonung rechtfertigen. Eine Einzonung wäre jedoch nur insoweit gerechtfertigt, als Parkplätze für die geplanten Anlagen neu geschaffen werden müssen, indes heute noch nicht vorhanden sind. Die Einzonung hat sich demzufolge auf das zur Erstellung der notwendigen Parkplätze erforderliche Mass zu beschränken. Die Vorinstanz hat am 3. Oktober 1996 ein Parkplatzkonzept nachgereicht. Da die Beschwerden gutzuheissen sind, ist in diesem Verfahren auf die Einforderung einer Stellungnahme der zuständigen Fachstellen zu verzichten. Im Zusammenhang mit der erforderlichen Überarbeitung des Teilzonenplanes Hochgütsch muss die Vorinstanz dies indes nachholen.

(RRB Nr. 106 vom 21. Januar 1997).

 

53

Planungs- und Baurecht

– Das Verfahren der Zonengrenzkorrektur im Sinne von § 29 PBG ist mit dem Bundesrecht vereinbar (Erw. 4a/b).
– Ausmass der Geringfügigkeit einer Zonengrenzkorrektur (Erw. 4c) und Unzweckmässigkeit einer Zonengrenze (Erw. 4d/e).
– Die bundesrechtlichen Anforderungen an den Lärmschutz sind auch bei Zonengrenzkorrekturen einzuhalten (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

3. Im konkreten Fall soll ein Streifen Land (320 m2), bisher im übrigen Gemeindegebiet liegend und zum Bahnareal der SBB gehörend, in die Zone WG 4 eingezont werden. Gleichzeitig ist eine Vereinigung mit dem Baugrundstück KTN 2795, auf welchem bereits ein Projekt für zwei Mehrfamilienhäuser besteht, vorgesehen. Die fragliche Fläche ist nördlich durch die Bahnlinie begrenzt, und südlich schliesst das Grundstück KTN 2795 (WG 4) daran an. Östlich und westlich von KTN 2795 befinden sich ebenfalls der Zone WG 4 zugewiesene, überbaute Grundstücke, und südlich davon verläuft die Kantonsstrasse.

Der Beschwerdegegner verfügt zwischenzeitlich über eine rechtskräftige Baubewilligung (inklusive Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen) für eine zirka vier Meter hohe Stütz- bzw. Lärmschutzmauer. Diese ist teilweise auf KTN 389 der SBB bzw. teilweise auf der vorliegend zur Diskussion stehenden Fläche, welche sich bis zum Vollzug der Mutation 3047 noch im Eigentum der SBB befindet und damit noch zu KTN 389 gehört, geplant.

4. § 29 Abs. 2 PBG lautet wie folgt:

«Der Gemeinderat ist befugt, an unzweckmässig verlaufenden Zonengrenzen geringfügige Korrekturen anzubringen und ungenaue Zonengrenzen verbindlich festzulegen. Die durch solche Änderungen Betroffenen sind vorgängig anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.»

a) Die Vorinstanz begründet die Zonengrenzkorrektur im wesentlichen damit, dass durch die neue Linienführung die Zonengrenze begradigt und mithin geschlossen werden könne. Weiter sei durch die Einzonung die geplante Stützmauer, welche dem Lärmschutz diene, realisierbar. Auch habe die zusätzlich einzuzonende Fläche allgemein Vorteile für die Überbauung des momentan recht schmalen Grundstücks KTN 2795 zur Folge.

Dem halten die Beschwerdeführer insbesondere entgegen, es sei grundsätzlich zu bezweifeln, ob eine Einzonung im Verfahren gemäss § 29 Abs. 2 PBG überhaupt bundesrechtskonform sei. Des weiteren diene die zusätzliche Einzonung nur der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens. Dieses sei ohne die zusätzlich zu erlangende Ausnützung höchstens zum Teil realisierbar.

b) Der Einwand der Beschwerdeführer, wonach die umstrittene Einzonung gegen Art. 4 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) verstosse, geht fehl. Art. 4 Abs. 2 RPG sieht zwar vor, dass die Bevölkerung bei der Planung in geeigneter Weise mitwirken kann. Damit ist jedoch nicht gesagt, dass Planänderungen geringsten Ausmasses von Bundesrechts wegen zwingend einer Volksabstimmung zu unterstellen sind. Art. 4 RPG erteilt nämlich für die Absätze 1 und 2 Gesetzgebungsaufträge, d.h. die Kantone stellen klar, welche Behörden zu welcher Information verpflichtet sind und welche Planungen welcher Mitwirkung unterliegen. Auch ist es in erster Linie Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG und damit den sich hieraus ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu umschreiben (EJPD/ BRP, Erläuterungen zum RPG, N 5 zu Art. 4, N 7 zu Art. 33; BGE 116 Ia 219). Es lag deshalb in der Kompetenz des Kantons Schwyz, in § 29 Abs. 2 PBG die Mitwirkungsrechte der Bevölkerung etwas einzuschränken, indem bei geringfügigen Zonengrenzkorrekturen auf eine Volksabstimmung verzichtet wird. Dass dies auch sinnvoll ist, bzw. dass Zonengrenzkorrekturen nicht von allgemeinem Interesse sind, bedarf keiner weiteren Erläuterung.

c) Ist damit § 29 Abs. 2 PBG anwendbar, so stellt sich als erstes die Frage der Geringfügigkeit der Zonengrenzkorrektur. D.h., es ist zu prüfen, ob § 29 Abs. 2 PBG, insbesondere wegen des Umfangs der einzuzonenden Fläche, überhaupt zum Tragen kommt.

Gemäss kantonaler Praxis werden in der Regel Zonengrenzkorrekturen im Ausmass von bis zu 300 m2 noch als geringfügig betrachtet. Dem liegt vor allem die Überlegung zugrunde, dass mittels Zonengrenzkorrekturen nicht neue, selbständige Bauparzellen geschaffen werden sollen. Von Geringfügigkeit kann mithin nur dann gesprochen werden, wenn die Änderung einzelne Grundeigentümer betrifft und nicht im allgemeinen Interesse liegt. Das erwähnte Mass wird im konkreten Fall zwar um 20 m2 überschritten, da die einzuzonende Fläche 320 m2 umfasst. Es würde hingegen wenig Sinn machen, unter den konkreten Umständen auf dem Mass von 300 m2, welches lediglich eine Richtgrösse darstellt, zu beharren. Dies, weil die angestrebte Begradigung der Zonengrenze nur mittels Einzonung der gesamten, beantragten Fläche erreicht werden kann. Es kann denn auch nicht gesagt werden, die 64 m lange und 5 m breite Fläche stelle eine selbständige Bauparzelle dar. Ebenfalls führt die Arrondierung, unabhängig von gewissen Vorteilen, nicht zur Überbaubarkeit des Grundstücks KTN 2795, zumal dieses bereits jetzt überbaubar ist. Das Erfordernis der Geringfügigkeit ist deshalb zu bejahen.

d) Weiter ist zu untersuchen, ob im gegebenen Fall eine unzweckmässige Zonengrenze vorliegt. Entlang der Bahnlinie in Freienbach, welche im übrigen Gemeindegebiet liegt, verläuft eine weitgehend geschlossene Zonengrenze zur südlich gelegenen Zone WG 4. Die umstrittene Fläche stellt dagegen eine markante Einbuchtung des übrigen Gemeindegebietes in die Zone WG 4 dar, was grundsätzlich als unzweckmässig anzusehen ist. Weiter könnte durch die Begradigung das südlich gelegene, mit der umstrittenen Fläche zu vereinigende Grundstück KTN 2795 bezüglich Grundstückform optimiert werden. Auf der anderen Seite scheint es aus Gründen des Lärmschutzes nicht sinnvoll, die Bauzonen durch die Einzonung der fraglichen 320 m2 Land in die Zone WG 4 noch näher an die sehr immissionsträchtige Bahnlinie heranzulegen (vgl. Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Diesbezüglich ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass am nördlichen Ende des fraglichen Streifens zwischenzeitlich eine Lärmschutzmauer rechtskräftig bewilligt wurde, welche eben gerade das südliche Gebiet vor dem Bahnlärm schützen soll. Nicht relevant ist sodann, dass sich, wie von den Beschwerdeführern behauptet, auch an anderen Orten (z.B. in Bäch), entsprechende Einbuchtungen südlich der Bahnlinie befinden.

e) Im weiteren vermag auch der beschwerdeführerische Einwand, die zusätzliche Einzonung diene nur der Verwirklichung des geplanten Bauvorhabens bzw. letzteres hänge davon ab, nicht zu überzeugen. Es wurde zwar darauf hingewiesen, dass mit der Einzonung gewisse Vorteile in bezug auf die Überbauung von KTN 2795 verbunden sind. Diese bestehen in einer günstigeren Grundstückform, einer verbesserten Ausnützung sowie mehr Raum für Umgebung und Nebenanlagen. Es ist nun aber klar festzuhalten, dass KTN 2795 auch ohne die zugekaufte, zusätzlich einzuzonende Fläche überbaut werden könnte. Die Beschwerdeführer übertreiben, wenn sie behaupten, der Beschwerdegegner könne ohne die umstrittene Einzonung anstatt der geplanten zwei Häuser höchstens ein Mehrfamilienhaus erstellen. Die dafür vorgebrachte Begründung, wonach die Zulässigkeit von Art. 24 Abs. 1 des Baureglementes der Gemeinde Freienbach vom 28. November 1993 (BauR) pauschal und in keiner Weise substantiiert angezweifelt wird, ist im vorliegenden Verfahren, welches die Zonengrenzkorrektur und nicht das konkrete Bauvorhaben zum Gegenstand hat, ohnhin nicht zu hören. Bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner mit dem Zukauf der fraglichen Fläche, selbst wenn diese im übrigen Gemeindegebiet belassen würde, bezüglich der Überbauung von KTN 2795 einen Vorteil bewirken könnte. Dies, weil damit die Grundstückgrenze um zirka fünf Meter Richtung Norden verschoben würde, und ein Bauen bis unmittelbar an die Zonengrenze, sofern der Grenzabstand und die Normen des Lärmschutzes beachtet werden, erlaubt ist. Im übrigen hat der Beschwerdegegner mit dem inzwischen bewilligten Gesuch für eine Lärmschutzmauer zur Genüge dargetan, dass auf dem einzuzonenden Streifen effektiv eine solche Anlage realisiert werden soll. Das konkrete Baugesuch bezieht sich denn, abgesehen von der Lärmschutzmauer, auch nicht auf die umstrittene Fläche.

f) Aufgrund des Gesagten steht fest, dass es sich vorliegend um eine geringfügige Zonengrenzkorrektur handelt, wobei sowohl Gründe für als auch gegen die Zweckmässigkeit der vorhandenen Zonengrenze sprechen. Die Frage der Zweckmässigkeit kann nun aber offen gelassen werden, da die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, aus einem anderen Grund gutgeheissen werden muss.

5. Die Beschwerdeführer wenden ein, die Einzonung stelle vor allem aus Gründen des Lärmschutzes einen Verstoss gegen die Umweltschutzgesetzgebung dar.

a) Art. 24 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) lautet wie folgt:

«Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können.»

Ähnlich lauten Art. 29 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) und § 12 der kantonalen Vollzugsverordnung zum Bundesgesetz über den Umweltschutz (VVzUSG, nGS VII-730). Gemäss Art. 29 Abs. 2 LSV gelten Zonen als neu, wenn sie nach Inkrafttreten dieser Verordnung ausserhalb bestehender Bauzonen ausgeschieden werden.

b) Die Zone WG 4 ist der Lärmempfindlichkeitsstufe III zugeordnet (vgl. Zonenplan; Art. 43 LSV). In dieser sind mässig störende Betriebe zugelassen. Die Planungswerte in der Empfindlichkeitsstufe III betragen 60 db(A) am Tag und 50 db(A) in der Nacht (vgl. Anhang 3 zur LSV).

c) Wie bereits erwähnt, ist bei der Überschreitung des Planungswertes grundsätzlich von der Ausscheidung einer Bauzone abzusehen. Aber selbst dann, wenn Planungswerte überschritten werden, verlangt das Umweltschutzrecht keinen absoluten Verzicht auf die Ausscheidung einer Bauzone. Will die Behörde jedoch eine lärmempfindliche Bauzone ausscheiden, hat sie nachzuweisen, dass die Planungswerte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Derartige Planungen dürfen nur erlassen und genehmigt werden, wenn der Nachweis am Ort der Ermittlung, also an dem nach den Vorschriften des Bau- und Planungsrechts möglichen Standorten von Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen, gelingt und gleichzeitig rechtlich gesichert wird (z.B. Erlass eines Gestaltungsplanes). Mit planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen sind sämtliche Vorkehren des eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Bau- und Planungsrechts gemeint, welche im Ergebnis die Lärmbelastung zu vermindern vermögen (z.B. Ausscheidung einer nicht Lärm verursachenden Industrie- oder Gewerbezone zwischen der Lärmquelle und der schutzbedürftigen Bauzone, Landumlegung, Gestaltungsplan, Lärmschutzdamm). Ausser Betracht fallen einzig Schallschutzmassnahmen an Gebäuden wie beispielsweise Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen (Art. 20 und 21 USG), da diese nicht dazu beitragen, in noch nicht überbauten Zonen die Lärmsituation zu verbessern (Christoph Bandli, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Hrsg. Alfred Kölz/Hans-Ulrich Müller, N 8f. zu Art. 24 und N 27 zu Art. 20; RRB-Nr. 2203 vom 6. Dezember 1994).

d) Im gegebenen Fall liegt ein Lärmschutznachweis des Büros K. vom 12. März 1996 (im folgenden: Lärmnachweis) im Recht, welcher sich auf die konkrete Überbauung von KTN 2795 mit zwei Mehrfamilienhäusern (Block 1 und 2) bezieht. Danach ist bei den Blöcken 1 und 2 der Immissionsgrenzwert infolge des Strassenverkehrs sowie des Eisenbahnlärms zum Teil überschritten. Mit entsprechenden Massnahmen könnten die Anforderungen der Lärmschutzverordnung bezüglich Aussenlärm jedoch erfüllt werden (Lärmnachweis, S. 13 und 20).

Der erwähnte Lärmnachweis geht nun aber, da es um ein konkretes Bauvorhaben geht, vom Immissionsgrenzwert aus und betrachtet diesen zum Teil als überschritten (vgl. Art. 31 LSV). Um so mehr ist dies damit vorliegend der Fall, da für die umstrittene Einzonung der Planungswert, der 5 db(A) tiefer liegt als der Immissionsgrenzwert, eingehalten werden muss (vgl. Anhang 3 zur LSV). Weiter ist festzuhalten, dass gemäss Lärmnachweis die Anforderungen an die Lärmschutzverordnung vor allem aufgrund von Massnahmen am Bau selber (Vorlagerung von Balkonen, Anordnung der Fenster) eingehalten werden können, was bei der Ausscheidung lärmempfindlicher Bauzonen eben gerade kein Kriterium ist. Zudem ist auch von Bedeutung, dass der einzuzonende Streifen Land näher an der SBB-Linie liegt als die dem Lärmnachweis zugrunde liegenden Blöcke 1 und 2. D.h. die Lärmeinwirkung oberhalb des Wirkungsbereiches der geplanten Lärmschutzmauer (zirka ab erstem Obergeschoss) dürfte wohl noch intensiver sein als bei der Nordfassade der beiden geplanten Mehrfamilienhäuser. Aufgrund des Gesagten ist der vorhandene Lärmnachweis in bezug auf den konkreten Fall offensichtlich zu wenig aussagekräftig. Es kann ihm nicht entnommen werden, ob und allenfalls um wieviel der Planungswert für die Empfindlichkeitsstufe III überschritten ist, wobei kein Zweifel daran besteht, dass eine Überschreitung vorliegt. Auch geht aus dem Nachweis nicht hervor, durch welche planerischen, gestalterischen oder baulichen Massnahmen der überschrittene Planungswert unter Umständen trotzdem eingehalten werden könnte. Die Vorinstanz hat somit den Sachverhalt ungenügend abgeklärt (§ 18 Abs. 1 VRP). Der Frage des Lärmschutzes wurde eindeutig zu wenig Beachtung geschenkt. Daran vermag der Umstand, dass bei Zonengrenzkorrekturen in der Regel nur eine kleine Fläche betroffen ist, nichts zu ändern, denn die Normen des Umweltschutzrechts sowie die Planungsgrundsätze sind auch bei geringfügigen Änderungen von Nutzungsplänen zu beachten.

e) Es ist nicht Aufgabe des Regierungsrates, die entsprechenden Abklärungen nachzuholen. Die Sache ist deshalb an die Vorinstanz zurückzuweisen (§ 43 Abs. 2 VRP). Diese hat vom Beschwerdegegner einen Lärmnachweis einzuverlangen, welcher Aufschluss darüber gibt, ob auf der einzuzonenden Fläche der Planungswert eingehalten ist bzw. ob dieser mittels entsprechender Massnahmen im Sinne von Art. 29 Abs. 1 LSV und Art. 24 Abs. 1 USG eingehalten werden kann. Alsdann wird über das Gesuch um Zonengrenzkorrektur neu zu befinden sein. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen.

(RRB Nr. 1580 vom 16. September 1997).

 

54

Planungs- und Baurecht

Leitsätze zu Beschwerdeentscheiden des Regierungsrates, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Zonenkonformität (Ziff. 1); Bewilligungspflicht (Ziff. 2); Zuständigkeit (Ziff. 2); Standortgebundenheit (Ziff. 3); teilweise Änderung (Ziff. 4–7).

1. Eine Zufahrt zu einem nichtlandwirtschaftlichen Wohnhaus in der Landwirtschaftszone ist nicht zonenkonform. Grundsätzlich kann sie als Neubau nicht bewilligt werden (RRB Nr. 1396 vom 12. August 1997).

2. Die Zweckänderung eines Stalles in ein Clublokal, in einen Kraftraum und einen Lagerraum ist bewilligungspflichtig. Auch ausserhalb der Bauzonen ist dabei der Gemeinderat und nicht das Amt für Raumplanung zuständig, ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten. Die Besitzstandgarantie beschlägt nicht die Frage der Bewilligungspflicht, sondern der Bewilligungsfähigkeit (RRB Nr. 1029 vom 10. Juni 1997).

3. Die Standortgebundenheit einer 14 m langen und bis zu 2.90 m hohen Blocksteinmauer ausserhalb der Bauzone ist zu verneinen. Es stehen dieser zudem überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes entgegen. Die Anordnung einer Reduktion auf 1.20 m ist verhältnismässig (RRB Nr. 1671 vom 23. September 1997).

4. Für den Einbau einer Dachwohnung in ein Zweifamilienhaus in der Landwirtschaftszone, welches nicht mehr für landwirtschaftliche Zwecke benutzt wird, besteht kein betriebliches und persönliches Bedürfnis.

Der Einbau kann somit nicht als teilweise Änderung bewilligt werden (RRB Nr. 1192 vom 1. Juli 1997).

5. In bezug auf eine Bewilligung einer Erweiterung der nutzbaren Fläche um zwei Zimmer, die in einem nicht ständig benutzten Garagengebäude integriert sind, sind an das persönliche Bedürfnis strenge Anforderungen zu stellen. Eine teilweise Änderung wurde im vorliegenden Fall nicht bewilligt, obwohl die Vergrösserung lediglich 14% betrug, da der Bauherr auf dem gleichen Grundstück schon ein Wohnhaus besitzt (RRB Nr. 1721 vom 30. September 1997).

6. Der Anbau eines WC- und Duschraumes an ein Badehaus, dessen Volumen bereits 1992 um 55% erweitert wurde, stellt keine teilweise Änderung dar. Dem Vorhaben stehen zudem Interessen des Landschaftsschutzes und des Seeuferschutzes entgegen (RRB Nr. 2178 vom 16. Dezember 1997).

7. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung für einen Wohnhausanbau unter der Auflage, es sei im Grundbuch einzutragen, dass das Obergeschoss des Anbaus nicht zu Wohnzwecken benutzt werden darf, ist zulässig (RRB Nr. 2223 vom 23. Dezember 1997).

 

55

Umweltschutz

– Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist projektbezogen durchzuführen (Erw. 9).
– Ist ein Abbau- und Ablagerungsvorhaben kein abstimmungsbedürftiges Projekt, so setzt es nicht eine Aufnahme in den kantonalen Richtplan voraus (Erw. 10).
– Für ein grossflächiges unterirdisches Abbauprojekt besteht eine Planungspflicht (Erw. 15).
– Beurteilung der Abbau- und Ablagerungszone in bezug auf Bedürfnis und Standort, Wald, Landschaft, Boden, Wasser, Verkehr, Lärm, Luft (Erw. 17).

Aus dem Sachverhalt:

In bezug auf eine Darstellung des Sachverhaltes kann auf die Ziffern 13, 14 und 16 der Erwägungen verwiesen werden. Anzufügen ist ausserdem, dass eine gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates erhobene Beschwerde vom Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz abgewiesen wurde. Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde sodann mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde, evtl. mit staatsrechtlicher Beschwerde, beim Bundesgericht angefochten. Praxisgemäss sistierte das Bundesgericht das Beschwerdeverfahren bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die Stimmberechtigten über die geplante Abbau-/Ablagerungszone und Verladeanlage entschieden und der Regierungsrat die Nutzungszone genehmigt hat. Nachdem die Stimmberechtigten der Gemeinde Ingenbohl der Planungsmassnahme die Zustimmung versagten, schrieb das Bundesgericht das Verfahren unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführer ab. Die Erwägungen des Bundesgerichtes im Abschreibebeschluss werden nach dem Entscheid des Regierungsrates abgedruckt, da sie für die Beschwerdeführung in der Nutzungsplanung bedeutungsvoll sind.

Aus den Erwägungen:

9. Die Beschwerdeführer bringen alsdann vor, es fehle eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Dieser Einwand ist unbegründet.

Nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV, SR 814.011) unterliegen Projekte für Anlagen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, der Umweltverträglichkeitsprüfung. In der Überschrift zu Art. 1 UVPV ist von der Errichtung neuer Anlagen die Rede. Für die vorliegend zur Diskussion stehende Einzonung des Gebietes Eichwald in eine Abbauzone ist somit keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich, da es nicht um die Errichtung einer neuen oder die Änderung einer bestehenden Anlage, sondern um eine Zonenzuweisung geht. Die UVP in der Schweiz ist projektbezogen, d.h. sie bezieht sich auf ein konkretes Vorhaben (Kommentar USG, Art. 9 NN 29, 38). Daran vermag der Umstand, dass die Zone zur Realisierung eines Kavernenprojektes mit Verladeanlage am See bestimmt ist, nichts zu ändern. Es wird alsdann auch nicht für die Errichtung oder Änderung einer Anlage ein kantonaler Nutzungsplan oder ein Gestaltungsplan erlassen, in deren Verfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung möglich wäre (vgl. § 4 Abs. 2 Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 8. September 1992, VVzUVPV, nGS VII-734).

Des weiteren wird gemäss Art. 5 Abs. 1 UVPV die Umweltverträglichkeitsprüfung von der Behörde durchgeführt, die im Rahmen eines Bewilligungs-, Genehmigungs- oder Konzessionsverfahrens über das Projekt entscheidet. Nach Art. 5 Abs. 2 UVPV wird das für die Prüfung massgebliche Verfahren im Anhang bestimmt. Gemäss Nr. 80.3 dieses Anhangs wird für Steinbrüche mit einem abbaubaren Gesamtvolumen von mehr als 300000 m3 das massgebliche Verfahren durch das kantonale Recht bestimmt (vorliegend sollen gemäss Raumplanungsbericht vom 22. Dezember 1995 2.6 Mio. m3 Rohgestein abgebaut werden). Nach der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nun für Steinbrüche der vorliegenden Grösse nicht das Nutzungsplanverfahren, sondern das Konzessions- bzw. das Baubewilligungsverfahren (gegebenenfalls das Gestaltungsplanverfahren) das massgebliche UVP-Verfahren (§ 4 Abs. 1 und 2 VVzUVPV; Anlagetyp Nr. 80.3 des Anhangs zur VVzUVPV; vgl. auch Anhang Nr. 13.2 bezüglich Industriehafen mit ortsfesten Lade- und Entlade-Einrichtungen). Daher stösst auch der Einwand der Beschwerdeführer, wonach bereits im Nutzungsplanverfahren eine formelle und materielle Koordination mit den erforderlichen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen zu erfolgen habe, ins Leere. Das Rahmennutzungsplanverfahren darf nicht mit dem Baubewilligungsverfahren vermischt werden.

10.a) Die Beschwerdeführer machen zudem geltend, die umstrittene Abbau- und Ablagerungszone sei im kantonalen Richtplan nicht enthalten. Bevor diese in den Zonenplan aufgenommen werden könne, sei vorgängig der kantonale Richtplan anzupassen.

b) Die Richtpläne der Kantone zeigen auf, wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung aufeinander abzustimmen sind (Art. 8 lit. a Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Sie enthalten die Ergebnisse der kantonalen Planung, Anweisungen für die weitere Planung und insbesondere auch Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzung (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Raumplanung vom 2. Oktober 1989, RPV, SR 700.1). Nach Art. 9 Abs. 2 RPG werden Richtpläne überprüft oder angepasst, wenn sich die Verhältnisse geändert haben, sich neue Aufgaben stellen oder eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.

c) Das umstrittene Abbau- und Ablagerungsvorhaben ist kein derart bedeutendes, abstimmungsbedürftiges Projekt, dass hiefür die raumwirksamen Tätigkeiten zwingend aufeinander abzustimmen wären. Dies beispielsweise im Gegensatz zum Kavernenprojekt «Läntigen», welches raumwirksame Auswirkungen über die Kantonsgrenze haben kann und gegebenenfalls auch erhebliche Auswirkungen auf Vorhaben des Bundes (z.B. Eisenbahntunnel, Alpentransversale, Fronalptunnel). Kommt dazu, dass es hier um ein unterirdisches Abbauvorhaben geht, welches äusserlich kaum in Erscheinung tritt.

d) Auch die von den Beschwerdeführern zitierten Bundesgerichtsentscheide legen keinen andern Schluss nahe, da diese allesamt nicht einschlägig sind. Insbesondere sind die den erwähnten Entscheiden zugrunde liegenden Sachverhalte nicht mit den vorliegenden Verhältnissen (Untertagabbau, regionaler Charakter usw.) vergleichbar. Im übrigen verlangt auch das Bundesgericht bei grossflächigen Materialgewinnungen nicht zwingend eine Aufnahme derselben in den kantonalen Richtplan (URP 1988, S. 205 ff.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist eine solche allenfalls dann geboten, wenn die Planungen zweier Nachbarkantone aufeinander abzustimmen wären, was vorliegend nicht zutrifft (URP 1988, S. 210). Ebensowenig müssen im Gebiet Eichwald verschiedene grössere, raumwirksame Aufgaben aufeinander abgestimmt werden. Bleibt zu erwähnen, dass das (unterirdische) Abbauprojekt, entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 2, nicht mit einem Golfplatz vergleichbar ist.

e) Auf eine vorgängige Anpassung des kantonalen Richtplanes ist somit zu verzichten, ohne dass damit gegen die Stufenfolge der Planhierarchie (Richtplanung/Nutzungsplanung/Baubewilligungsverfahren) verstossen würde.

13. Zur Vorgeschichte in bezug auf die Abbauzone Eichwald ist kurz was folgt festzuhalten: Die Beschwerdegegnerin plant im Gebiet Eichwald seit längerem den Betrieb eines unterirdischen Gesteinsabbaus sowie die eventuelle spätere Verwendung der Kavernen als Lagerstätte. In einem ersten Verfahrensabschnitt ersuchte sie um Erteilung einer entsprechenden Baubewilligung sowie um die Erteilung einer Konzession. Mit RRB NR. 663 vom 16. April 1991 wurden die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG sowie die Konzession verweigert und die Durchführung eines Nutzungsplanverfahrens als erforderlich erachtet. In der Folge stellte die Beschwerdegegnerin das Gesuch um Erlass einer Abbauzone im Gebiet Eichwald, welchem seitens der Vorinstanz entsprochen wurde. (...)

14. Die umstrittene Abbauzone Eichwald (zirka 200000 m2) befindet sich unmittelbar nördlich der am Vierwaldstättersee entlangführenden Gersauerstrasse (Kantonsstrasse), innerhalb eines BLN-Gebietes sowie einer überlagernden Landschaftsschutzzone. Sie ist vom Wohngebiet Schiller rund 1 km und vom Dorf Brunnen rund 2.5 km entfernt. Die Distanz zwischen dem Tunnelportal und der Liegenschaftsgrenze zum Grundstück GB 1175 (KTN 23), Ingenbohl, der Beschwerdeführer 1 beträgt 140 m.

Das Projekt der Beschwerdegegnerin zielt auf den Abbau der dort (Gebiet Eichwald, ehemaliger Steinbruch Fallenbach) vorhandenen Kieselkalkvorkommen ab. Der gewonnene Rohstein soll vorwiegend als Blocksteine für Stützmauern und Wuhren sowie zur Landschafts- und Gartengestaltung verwendet werden. Das übrige anfallende Gestein würde untertags zu Kiessand in verschiedenen Komponenten verarbeitet. Ab Betriebsbeginn würde der Untertagesteinbruch während zirka 55 Jahren insgesamt 2.6 Mio. m3 Rohgestein liefern. Der Abbau ist in Kavernen auf mindestens vier Ebenen vorgesehen. Die jährliche Abbaumenge wird, abhängig von den Marktverhältnissen, auf etwa 45 000 m3 (Festkubikmeter) geschätzt. Der Abbau liegt überwiegend innerhalb des Kieselkalkvorkommens von Eichwald, unter Einhaltung eines genügend grossen Sicherheitsabstandes von 50 m zur Felsoberfläche. Im ersten Jahr soll der Zugangsstollen vorbereitet werden. Im zweiten Jahr könnte mit der Gesteinsgewinnung begonnen und die Aufbereitungsanlage installiert werden. Ab dem dritten Jahr wäre sodann der industrielle Abbau mit Aufbereitung möglich.

Die Erschliessung der Grubenräume ist durch den bereits bestehenden Zufahrtsstollen vorgesehen. Bei einer Gesamtlänge von 110 m führen die ersten 80 m im Fels, die restlichen 30 m in der Aufschüttung der Galerie. Für den Verlad auf ein Schiff soll ein Förderband teleskopartig ausgefahren werden. Zum Abtransport des Gesteins ist vor allem die Strasse, zusätzlich aber auch der Seeweg vorgesehen.

15. Es ist unbestritten, dass für das grossflächige unterirdische Abbauprojekt eine Planungspflicht besteht und vorab das Nutzungsplanverfahren durchzuführen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss bei der Nutzungsplanung eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltrelevanter Gesichtspunkte vorgenommen werden. Inhaltliches Merkmal der Raumplanung ist die auf die erwünschte Entwicklung ausgerichtete Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 RPG). Dies zu erreichen ist spezifische Aufgabe der Planung (Art. 2 Abs. 1 RPG). Damit ist klar, dass an die Nutzungsplanung für die Verwirklichung einer Abbau- und Ablagerungszone keine geringeren Anforderungen gestellt werden dürfen als an eine Baubewilligung nach Art. 24 RPG. Der hinsichtlich Standort und Zweck zu treffende Grundsatzentscheid ist auf die massgebenden umweltschutzrechtlichen Bestimmungen auszurichten und hat auch den Schutz vor schädlichen und lästigen Einwirkungen zu umfassen (Art. 3 Abs. 3 lit. b RPG). Im Planungsentscheid über den Standort sind somit auch vorsorglich die Anliegen des Umweltschutzes mitzuberücksichtigen (BGE 116 Ib 50 mit verschiedenen Hinweisen). Bei der Interessenabwägung kommt sodann den Planungsgrundsätzen des Raumplanungsgesetzes sowie des kantonalen Rechts eine zentrale Bedeutung zu (vgl. RRB Nr. 1591 vom 30. August 1994; EGV-SZ 1985, Nr. 8; BGE 109 Ia 113ff.).

16. Die Vorinstanz hat aufgrund von RRB Nr. 962 vom 30. Mai 1995 eine umfassende Beurteilung sämtlicher raum- und umweltrelevanten Gesichtspunkte vorgenommen. Diesbezüglich kann auf den detaillierten Raumplanungsbericht vom Dezember 1995 (Raumplanungsbericht) verwiesen werden. Dass es sich dabei um einen Gefälligkeitsbericht handeln soll, wird von den Beschwerdeführern in keiner Weise schlüssig dargetan, weshalb auf diesen Einwand nicht weiter einzugehen ist. Die Vorinstanz begründet die umstrittene Ausscheidung der Abbauzone Eichwald im wesentlichen wie folgt:

– Der Bedarf für den Abbau des im Gebiet Eichwald vorhandenen Kieselkalkes sei ausgewiesen;

– Durch den projektierten Abbau entstehe eine sehr geringe landschaftliche Beeinträchtigung;

– Die Sicherheit (Gesamtstabilität) sei gewährleistet;

– Die Auswirkungen des Vorhabens auf Boden und Wasser stünden der Einzonung nicht entgegen;

– Der Schadstoffausstoss durch das Kavernenprojekt sowie den Mehrverkehr liege unterhalb der Grenzwerte gemäss Luftreinhalteverordnung;

– Der zusätzliche LKW-Verkehr führe nicht zu einer relevanten zusätzlichen Lärmbelastung;

– Überwiegende private Interessen der Nachbarn seien nicht betroffen.

Dem halten die Beschwerdeführer insbesondere entgegen:

– Die fragliche Einzonung bedürfe einer Rodungsbewilligung, da Waldareal betroffen sei;

– Die Standortgebundenheit bzw. das Bedürfnis für den Felsabbau am entsprechenden Standort sei fraglich;

– Es fehle an der Standortgebundenheit der Kavernennutzung;

– Der zu erwartende Mehrverkehr sowie die Lärmbelastung, insbesondere auch während den Vorbereitungsarbeiten, seien höher als von der Vorinstanz berechnet;

– Die Ausfahrtsverhältnisse im Galeriebereich seien ungenügend;

– Der Landschaftsschutz (BLN-Gebiet) stehe dem Projekt entgegen;

– Die Auswirkungen der Sprengungen auf die Nachbarliegenschaften sowie das Waldgebiet seien zu wenig abgeklärt worden;

– Die spätere Nutzung der Kavernen sei bei der Beurteilung zu wenig berücksichtigt worden;

– Das zu gewinnende Material sei für Blocksteine nicht geeignet;

– Dem Vorhaben stünden allgemein gewichtige öffentliche und private Interessen entgegen.

17. Im folgenden ist zu untersuchen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Zuweisung des Gebietes Eichwald in eine Abbauzone mit den Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes vereinbar ist.

a) Bedarf/Standort

Der Bedarf für die Gewinnung von Kieselkalk, insbesondere von Gesteinsblöcken, ist ausgewiesen. Eine Nachfrage dafür ist vorhanden, wird doch der Gesteinsbedarf gesamtschweizerisch nur etwa zu 85% aus dem Inland gedeckt (vgl. Raumplanungsbericht, S. 28f.). Das im Gebiet Eichwald zu gewinnende Material kann heute aus Gründen des Landschaftsschutzes nur noch sehr beschränkt oberirdisch abgebaut werden. Es liegt deshalb im öffentlichen Interesse, die Voraussetzungen für ein unterirdisches Abbauvorhaben, welches der Sicherung der Rohmaterialgewinnung für den regionalen Bedarf dienen soll, zu schaffen. Dabei fallen insbesondere die kurzen Transportwege und die Verringerung der Abhängigkeit von externen Märkten positiv ins Gewicht. Im weiteren sollte auch bei einer Realisierung des im Gebiet Morschach geplanten Abbauvorhabens «Läntigen» keine Überproduktion entstehen. Zum einen ist das Vorhaben «Läntigen» auf die überregionale Marktversorgung auf dem Schienenweg ausgerichtet, im Gegensatz zum Vorhaben «Eichwald», welches der regionalen Versorgung dienen soll. Zum andern ist auf die unterschiedliche Beschaffenheit der Kieselkalke in den beiden Gebieten hinzuweisen. Im Gebiet Eichwald lassen sich gemäss Expertenaussagen, soweit dies bereits vorausgesagt werden kann, grössere Blöcke (für Stützmauern, Wuhren usw.) abbauen als im Gebiet Läntigen. Solche Blöcke sollen im Vorhaben «Eichwald» vorwiegend gewonnen werden.

Der Standort der Abbauzone Eichwald ist nicht zu beanstanden. Ein Abbaugebiet wie das vorliegende hat grundsätzlich verschiedene Immissionen zur Folge. Eine Situierung innerhalb oder unmittelbar am Rande des Siedlungsgebietes wäre deshalb fragwürdig und nach dem Grundsatz der Schadensminderung oder -vermeidung unzweckmässig. So wurde denn von der Vorinstanz eine Abbauzone im Gebiet Fallenbach, welche näher beim Siedlungsgebiet liegt, zu Recht abgelehnt und dem Vorhaben «Eichwald» der Vorzug gegeben (vgl. RRB Nr. 961 vom 30. Mai 1995). Der Abtransport des Materials ist auf der Strasse und dem Seeweg möglich. Da das Projekt auf die Versorgung des regionalen Marktes ausgerichtet ist, fällt das Fehlen eines Bahnanschlusses nicht schwer ins Gewicht. Dazu kommt, dass im fraglichen Gebiet bereits früher ein Steinbruchbetrieb (Fallenbach) vorhanden war und überdies bereits ein Zufahrtsstollen besteht, welcher von der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Bau der Steinschlaggalerie errichtet wurde.

b) Wald

Im zu betrachtenden Gebiet besteht die einzige Flächenbeanspruchung durch die Öffnungen der Lüftungsstollen in der offenen Felswand. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer wird somit durch das Abbauprojekt kein Waldareal betroffen, weshalb auch keine Rodungsbewilligung erforderlich ist (vgl. Raumplanungsbericht, S. 17).

c) Landschaft

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stehen der Einzonung aufgrund folgender Überlegungen keine Interessen des Landschaftsschutzes entgegen:

Die geplante Abbauzone Eichwald liegt zwar im BLN-Objekt Nr. 1606 «Vierwaldstättersee mit Kernwald, Bürgenstock und Rigi». Damit wird dargetan, dass diese Landschaft in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Beim erwähnten BLN-Objekt handelt es sich nun aber um ein sehr ausgedehntes, besiedeltes und keineswegs nur aus unberührter Landschaft bestehendes Gebiet. Auch schliesst die Aufnahme in das BLN-Inventar nicht von vornherein jede Beeinträchtigung aus. Eine Abweichung vom Erhaltungsgebot darf gemäss Art. 6 Abs. 2 des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG, SR 451) dann in Erwägung gezogen werden, wenn ihm bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen entgegenstehen (vgl. BGE vom 7. März 1994, i.S. K., betr. Anlegeplatz für ein Materialtransportschiff im selben Gebiet [«Nauenfall»]).

Ausschlaggebend ist im konkreten Fall, dass das Kavernenprojekt Eichwald sozusagen vollständig unterirdisch verwirklicht wird. Mit Ausnahme von drei bis vier Stollenöffnungen sowie einzelnen Abstützungen für das teleskopartig auszufahrende Förderband tritt das Kavernenprojekt landschaftlich nicht in Erscheinung.

Im weiteren ist zu berücksichtigen, dass sich die fragliche Zone am Rande des BLN-Gebietes befindet und nicht allzuweit vom Siedlungsgebiet (Gebiete Burgfluh und Schiller mit Wohnbauten, Restaurants, touristischen Anlagen usw.) entfernt liegt. Im unmittelbaren Bereich der Abbauzone befinden sich zudem die vielbefahrene Kantonsstrasse, das Restaurant Eichwald mit Parkplatz, die offene Steinwand des stillgelegten Steinbruches Fallenbach sowie die Steinschlaggalerie. Aufgrund der beschriebenen tatsächlichen Verhältnisse sowie im Lichte des exakt dasselbe Gebiet betreffenden BGE vom 7. März 1994 («Nauenfall») sind die minimen, äusserlich sichtbaren Veränderungen aus der Sicht des Landschaftsschutzes zu vernachlässigen. An diesem Ergebnis vermag auch der Umstand, dass sich das Gebiet Eichwald gemäss kantonalem Richtplan in einer besonders schönen und wertvollen Landschaft befindet und zudem von einer kommunalen Landschaftsschutzzone überlagert wird, nichts zu ändern.

d) Boden/Wasser

(...)

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in den entstehenden Kavernen noch keine konkreten Deponien, insbesondere keine Abfalldeponie, geplant sind, wie dies die Beschwerdeführer übertrieben darzustellen versuchen. Auch wenn gemäss Art. 75 Abs. 2 BauR-E in den Kavernen die Lagerung von Gebrauchsgütern sowie die Ablagerung von unverschmutztem Aushub- und Abraummaterial, Inertstoffen und Bauabfällen gestattet ist, ist die Nutzung der Kavernen als Deponiestandort sekundär. Im Vordergrund steht die Rohstoffgewinnung, und die Beschwerdegegnerin legt glaubhaft dar, dass sie heute noch nicht wisse, ob und allenfalls wie die künftigen Kavernen genutzt werden sollen. Mithin kann die erst in vielen Jahren möglicherweise aktuell werdende Nutzung als Lagerstätte, bzw. deren Auswirkungen auf Wasser, Verkehr usw. im jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich ausser acht gelassen werden. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil nach der Fertigstellung der Kavernen die mit dem Abbau verbundenen Auswirkungen entfallen werden.

e) Mehrverkehr/Lärm/Luft

aa) Wie unter lit. d oben angetönt, hat die Vorinstanz den Mehrverkehr zu Recht nur aufgrund des Abbaubetriebes berechnet. Bezüglich Mehrverkehr ist dem Raumplanungsbericht (S. 19) was folgt zu entnehmen:

«Die geplante Abbaumenge pro Jahr beträgt ca. 45000 m3. Dies ergibt bei rund 220 Arbeitstagen pro Jahr ca. 205 m3 oder ca. 510 t Material täglich, wobei der grössere Teil als Gesteinsblöcke, der Rest als Kies und Schotter. Im Sinne einer Annahme zur Abschätzung eines maximalen Verkehrsaufkommens durch das Kavernenprojekt wird im folgenden davon ausgegangen, dass alles Material auf der Strasse Richtung Brunnen transportiert wird. Das erhebliche Potential für eine Reduktion des Strassenverkehrs durch Schiffstransporte von Kies und Schotter wird dabei nicht berücksichtigt. Auf dieser Grundlage und bei einem Einsatz von 2- und 4-Achs-Lastwagen im Verhältnis 1 : 1 (als «schlechterer» Fall, anstatt eines Mehranteils der 4-Achs-LKW) ergeben sich bei 510 t und inklusive je einer Leerfahrt täglich 90 Fahrten. ... Verkehrszahlen (Langzeit-Prognose) ... Gegenüber dieser Langzeitprognose kann kurzfristig, insbesondere während des ersten Jahres der Vorbereitungsarbeiten, die zu transportierende tägliche Menge als maximal doppelt so hoch angenommen werden, was einer maximalen Zunahme des Gesamtverkehrs um rund 2.5% bzw. einem maximalen Lastwagenanteil von bis 12% entspricht.»

Diese Berechnungen sind nachvollziehbar und damit nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführer vermögen die Berechnungen nicht zu widerlegen.

bb) Der Lastwagenverkehr aus dem Kavernenprojekt darf nach Art. 9 lit. a der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) nicht zu einer Überschreitung der Immissionsgrenzwerte entlang der Gersauerstrasse (Kantonsstrasse) führen. Gemäss Lärmbelastungskataster 1994 ist dort bereits heute bei vereinzelten Wohngebäuden der Immissionsgrenzwert überschritten, womit die Kantonsstrasse sanierungsbedürftig ist. Entsprechend dürfen nach Art. 9 lit. b LSV durch den Zusatzverkehr keine wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen erzeugt werden. Zunahmen von unter 1 db(A) gelten dabei in keinem Fall als wahrnehmbar.

Der zu erwartende maximale Mehrverkehr gemäss Langzeitprognose bewirkt auf der Gersauerstrasse bis zur Abzweigung Dorf eine Zunahme der Lärmimmissionen von 0.3 db (A) im Durchschnitt und im Maximalszenario 0.6 db (A). Die Zunahme der Lärmbelastung um 0.3 bzw. maximal 0.6 db (A) ist damit nicht wahrnehmbar. Auf der Luzernerstrasse beträgt die Zunahme der Lärmimmissionen durchschnittlich 0.4 db (A) und maximal 0.8 db (A). Diese Zunahme ist ebenfalls nicht wahrnehmbar.

Die Mehrbeanspruchung der Strasse führt somit zu keiner wesentlichen zusätzlichen Lärmbelastung im Sinne von Art. 9 LSV. Bleibt zu erwähnen, dass der Transport des Abbaumaterials zum Teil auf dem Seeweg (bis zu 30%) erfolgen kann und zudem vermehrt 4-Achs-LKWs eingesetzt werden können, womit ein zusätzlicher Spielraum für eine merkliche Reduktion des projektbedingten Mehrverkehrs besteht.

cc) Bezüglich Schadstoffausstoss in die Luft ist dem Raumplanungsbericht zu entnehmen, dass die Immissionsgrenzwerte gemäss der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1) deutlich eingehalten sind. Sowohl der Schadstoffausstoss durch den Mehrverkehr als auch derjenige durch das Kavernenprojekt liegen unterhalb der Grenzwerte gemäss Luftreinhalte-Verordnung.

f) Bezüglich Sicherheit (Gesamtstabilität) des Abbauvorhabens ist was folgt festzuhalten:

Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass im Rahmen der Einzonung bloss die Machbarkeit nachzuweisen ist, und dass konkrete Massnahmen bezüglich Sicherheit (Hangstabilität, Sprengungen usw.) dem Baubewilligungsverfahren bzw. dem UVP-Verfahren vorbehalten bleiben.

Aufgrund der vorhandenen Berichte und Abklärungen kann davon ausgegangen werden, dass bei einem fachgerechten, kontrollierten Abbau die Hangstabilität gewährleistet ist. Die Sicherheit, insbesondere zufolge Sprengungen und Erschütterungen, ist dereinst durch entsprechende Auflagen im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen. Die Machbarkeit wird auch durch das geologische Gutachten B. ausgewiesen. Auf S. 19 dieses Gutachtens wird insbesondere festgehalten, dass der Kieselkalkabbau im Abbauvorhaben Eichwald innerhalb des Rahmens der geologischen Randbedingungen unter Wahrung der Gesamtstabilität erfolge.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer sind sodann die Ausfahrtsverhältnisse in die Kantonsstrasse nicht als ungenügend zu bezeichnen. Die vorhandene Sichtweite Richtung Brunnen beträgt über 200 m, was einer Anhaltesichtweite für Geschwindigkeit 100 km/h entspricht. Die Sichtweite in Richtung Gersau von 120 m entspricht einer Geschwindigkeit von 80 km/h. Auch besteht für den bestehenden Zufahrtsstollen eine Einfahrtsbewilligung. Kommt dazu, dass anlässlich eines Baubewilligungsverfahrens mittels Auflagen zusätzliche Sicherheitsmassnahmen angeordnet werden können.

g) Aufgrund des Gesagten ist die Abbauzone Eichwald mit den Interessen der Raumplanung und des Umweltschutzes vereinbar.

(RRB Nr. 164 vom 28. Januar 1997).

Aus dem Beschluss des Bundesgerichtes (1A.230/1997) vom 18. Februar 1998:

«2. Die von den Beschwerdeführern angefochtene Ausscheidung einer Abbau- und Ablagerungszone Eichwald ist von den Ingenbohler Stimmbürgern am 7. Dezember 1997 verworfen worden. Der vorliegende Rechtsstreit ist dadurch gegenstandslos geworden. Ein schutzwürdiges aktuelles Interesse an der Behandlung der Vorbringen der Beschwerdeführer besteht nicht mehr. Mangels eines solchen träte das Bundesgericht gemäss ständiger Rechtsprechung auf die Sache nur ein, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, eine rechtzeitige Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung der Fragen wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung im öffentlichen Interesse läge (vgl. etwa BGE 121 I 279 E. 1, S. 281f., 118 Ia 488 E. 3a mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ist doch nicht einzusehen, weshalb das Bundesgericht auf ein allfälliges neues Einzonungsgesuch hin nicht in der Lage wäre, dessen Rechtmässigkeit rechtzeitig zu prüfen. Die vorliegende Beschwerde ist daher infolge ihres Gegenstandsloswerdens abzuschreiben.

3. Wird ein Rechtsstreit gegenstandslos, entscheidet das Gericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 40 OG). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen. Lässt sich dieser im konkreten Fall nicht feststellen, so sind allgemeine prozessrechtliche Kriterien heranzuziehen: Danach wird jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, welche das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder in welcher die Gründe eingetreten sind, die dazu geführt haben, dass der Prozess gegenstandslos geworden ist (BGE 118 Ia 488 E. 4a mit Hinweisen). Unter diesem Gesichtswinkel ist hier in Betracht zu ziehen, dass die Beschwerdeführer ihre Beschwerde gegen die Revision der Nutzungsplanung vor der Gemeindeabstimmung und vor dem regierungsrätlichen Genehmigungsentscheid, also verfrüht, erhoben haben. Das Bundesgericht behandelt staatsrechtliche Beschwerden und Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Rechtsmittelentscheide über Nutzungspläne in der Regel erst, nachdem die letzte kantonale Instanz die Planfestsetzung genehmigt hat (vgl. BGE 118 Ia 165 E. 2, Entscheid vom 2. Juli 1986 in ZBl 87/1988, S. 121). Nun hat das Verwaltungsgericht zwar in der Rechtsmittelbelehrung zu seinem Entscheid erklärt, dieser sei – soweit der Nutzungsplan Verfügungscharakter aufweise und die Anwendung von Bundesrecht umstritten sei – innert dreissig Tagen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar. Die Beschwerdeführer hätten deshalb allenfalls vorsorglich Beschwerde ergreifen können und mit dem Hinweis darauf, dass noch kein letztinstanzlicher kantonaler Genehmigungsentscheid ergangen sei, um Sistierung des Verfahrens ersuchen sollen. Dies haben sie jedoch nicht getan, sondern gegenteils ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt, um weitere Schritte im Nutzungsplanverfahren zu verhindern. Mit solchem Vorgehen haben die Beschwerdeführer unnütze Prozess- und Partei-Kosten verursacht, welche sie zu übernehmen haben (vgl. Art. 156 Abs. 6 OG). Dabei rechtfertigt sich, nur der privaten Beschwerdegegnerin und nicht auch der Gemeinde Ingenbohl eine Parteientschädigung zuzusprechen.

Was schliesslich die Entscheide über die Kosten- und Parteientschädigungen im kantonalen Verfahren anbelangt, so könnte das Bundesgericht diese nach Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG nur abändern, wenn es auch die Entscheide in der Sache selbst ändern würde (vgl. BGE 91 II 146 E. 3). Das ist hier, wo die Sache gegenstandslos geworden ist, gerade nicht der Fall.»

 

56

Arbeitsvergebung

– Ein Ausschluss aus dem Wettbewerb wegen unvollständiger Angebote ist nur zulässig, wenn der Mangel schwerwiegend und nicht ohne Wettbewerbsverfälschung behebbar ist (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

3. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz ein unvollständiges Angebot berücksichtigt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe in ihrer Offerte keine Einheitspreise angegeben, obwohl dies in den Offertunterlagen ausdrücklich verlangt gewesen sei. Damit beantragt sie sinngemäss den Ausschluss jener Offerten, bei denen die Einheitspreise fehlen. Von den zwölf Offerenten hätten demzufolge acht Angebote vom Wettbewerb ausgeschlossen werden müssen. Die Vorinstanz weist darauf hin, dass man sich praxisgemäss bei der Vergabe von Heizungsanlagen mit Pauschalpreisen begnüge, zumal die Angabe von Einheitspreisen nicht branchenüblich sei. Ein Ausschluss wäre im vorliegenden Fall zudem wegen überspitztem Formalismus nicht gerechtfertigt.

b) Gemäss § 18 Al. 1 SubmV sind Angebote nicht zu berücksichtigen, wenn sie den Bedingungen der Ausschreibung nicht entsprechen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtes darf dieser Ausschlussgrund nur angewendet werden, wenn der Mangel schwerwiegend ist (RRB Nr. 1784 vom 21. Oktober 1997, E. 2, mit Hinweis auf EGV-SZ 1985, Nr. 16). Als schwerwiegend erweist sich ein Mangel dann, wenn er es verunmöglicht, dass die Angebote ohne Wettbewerbsverzerrungen vergleichbar gemacht werden können (§ 13 SubmV). Ebenfalls nicht zu akzeptieren sind Mängel im Angebot, die eine seriöse sachliche Beurteilung des Angebotes ausschliessen oder es verunmöglichen, dass Teilaufträge vergeben werden können (EGV-SZ 1991, Nr. 54). Sind Mängel indessen von untergeordneter Bedeutung und können sie ohne weiteres und ohne Beeinträchtigung eines fairen Wettbewerbes behoben werden, verbieten das Verhältnismässigkeitsprinzip und der Grundsatz von Treu und Glauben einen Ausschluss aus dem Wettbewerb.

Es stellt sich somit die Frage, ob die Offerten, bei denen auf die Angabe der Einheitspreise verzichtet wurde, vom Wettbewerb hätten ausgeschlossen werden müssen.

c) aa) Unter den «Speziellen Submissions- und Vertragsbedingungen» des Offertformulars wird u.a. ausdrücklich festgehalten:

«6. Offerteingabe

Das Offertformular ist vollständig auszufüllen. Im Leistungsverzeichnis sind sämtliche Einheitspreise und auch die «Per»-Preise unbedingt einzusetzen.

...........

18. Mengen- und Bestellungsänderungen

Mengenänderungen oder der Verzicht auf die Ausführung einzelner Positionen berechtigen den Unternehmer nicht, die Einheitspreise zu erhöhen.

...........»

Es ist unbestritten, dass die Offerten ohne Angabe der Einheitspreise die vorerwähnte Ausschreibungsbedingung nicht erfüllen und demzufolge nach § 18 Al. 1 SubmV dann vom Wettbewerb ausgeschlossen werden müssten, wenn dieser Mangel als schwerwiegend zu bezeichnen wäre.

bb) Unbehelflich ist der Einwand der Vorinstanz, der Verzicht auf die Angabe von Einheitspreisen sei in der Heizungsbranche üblich. Denn Verbandsnormen gehen zwingenden staatlichen Vorschriften nach. Sie könnten allenfalls dann und nur insoweit Geltung beanspruchen, als sie von den Parteien gegenseitig übernommen werden. Dies trifft im vorliegenden Fall aber offensichtlich nicht zu. Das Devis verlangt ausdrücklich die Angabe von Einzelpreisen. Wollte man einer Verbandsübung oder -vorschrift im Submissionsverfahren Rechnung tragen, müsste dies in den Ausschreibungsunterlagen unmissverständlich zum Ausdruck kommen.

Wenn die Vorinstanz weiter ausführt, es entspreche ihrer Submissionspraxis, bei der Vergabe von Heizungsanlagen auf die Einheitspreise zu verzichten, dann setzt sie sich in Widerspruch zu den eigenen Ausschreibungsbedindungen. Solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 2. Auflage, Zürich 1993, Rz 590ff.). Immerhin haben vier Bewerber trotz angeblicher Branchenunüblichkeit auf die Ausschreibungsbedingungen vertraut und dementsprechend ihre Offerten mit den verlangten Einheitspreisen eingereicht. Sie durften auch darauf vertrauen, dass nur vollständige, den Ausschreibungsbedingungen entsprechende Angebote berücksichtigt werden.

Der Regierungsrat ist zudem als Beschwerdeinstanz nicht an eine rechtswidrige Praxis des Gemeinderates, bei der Vergabe von Arbeiten der Heizungsbranche von den Bedingungen des Offertformulars abzuweichen, gebunden (VGE 1035/97 vom 24. Oktober 1997, S. 10). Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin 2 keine Gleichbehandlung im Unrecht beansprucht, so dass dahingestellt bleiben kann, ob im vorliegenden Fall ein solcher Anspruch überhaupt bestehen würde (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 412ff.).

cc) Das Angebot der Beschwerdegegnerin 2 und weiterer sieben Offerenten ist somit unvollständig und widerspricht den Bedingungen der Ausschreibung, die unmissverständlich und bedingungslos die Einsetzung «sämtlicher» Einheits- und «Per»-Preise verlangt. Ein Ausschluss dieser Angebote ist jedoch nur dann statthaft, wenn dieser Mangel, wie bereits gesehen, nicht von untergeordneter Bedeutung ist. Der Regierungsrat hat im Entscheid vom 17. Dezember 1991 (RRB Nr. 2065, EGV-SZ 1991, Nr. 54) hiezu folgendes ausgeführt:

«... Für die Forderung, ein detailliertes Devis einzureichen, gibt es aber zureichende Gründe. So ist beispielsweise ein Teilverzicht auf einen Zuschlag, der zulässig ist (......, EGV-SZ 1985, Nr. 17), ohne ein detailliertes Devis ausgeschlossen. Das gleiche trifft für die in § 17 SubmV vorgesehene Aufteilung eines Auftrages zu. Nicht unterschätzt werden darf sodann die Bedeutung eines detailliert ausgefüllten Devis für die Überprüfung der Korrektheit einer Offerte. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin entspricht es denn auch durchaus der kantonalen Praxis, auch gegenüber den Anbietern von Lüftungsanlagen und dergleichen ein detailliertes Devis zu verlangen.

...»

Durch eine vollständige und eindeutige Devisierung soll ebenso eine Klärung des Angebotes ermöglicht und damit eine Wettbewerbsmanipulation ausgeschlossen werden (RRB Nr. 753 vom 6. Mai 1997, S. 11). Schliesslich kann die Einhaltung der Ausschreibungsbedingung Ziffer 18 bei Mengen- und Bestelländerungen (s. vorstehend lit. c/aa) nur überprüft werden, wenn die Einheitspreise bekannt sind.

In der Regel stellt somit das Fehlen der Einheitspreise ein schwerwiegender Mangel dar, der zum Ausschluss der unvollständigen Offerte führt. Nicht entscheidend ins Gewicht fallen würde er, wenn Einzelpreise im konkreten Vergebungsfall gar nicht benötigt werden, weil ein Zuschlagsverzicht oder eine Aufteilung des Auftrages zum vornherein ausgeschlossen ist, die Korrektheit der Offerten nicht angezweifelt werden kann und der Verdacht einer Wettbewerbsverfälschung gar nicht aufkommt. Ob dies im vorliegenden Fall zutrifft, ist zwar eher zweifelhaft, muss jedoch in diesem Verfahren nicht abschliessend geklärt werden, da dies primär der erstinstanzlichen Vergebungsbehörde obliegt und die Sache deshalb und aus weiteren Gründen zur Neubeurteilung und neuen Vergabe an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, wie im folgenden zu zeigen sein wird:

d) aa) Der Gemeinderat wird demnach vorerst zu prüfen haben, ob die Mangelhaftigkeit der unvollständigen Offerten im vorerwähnten Sinne schwer wiegt. Auszugehen ist dabei nicht von der angeblichen bisherigen Vergebungspraxis und Branchenüblichkeit, sondern vom Umstand, dass die Ausschreibung ausdrücklich die Angabe der Einzelpreise verlangt.

bb) Kommt der Gemeinderat zum Schluss, die mangelhaften Offerten müssten grundsätzlich wegen der fehlenden Einheitspreise vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, ist zu prüfen, ob nicht vielmehr auf einen Zuschlag verzichtet werden soll, was nach § 19 Abs. 1 SubmV aus wichtigen Gründen möglich ist. Diese Bestimmung zählt beispielhaft solche Verzichtsgründe auf, u.a. der Umstand, dass kein den Submissionsunterlagen entsprechendes Angebot vorliegt. Als wichtigen Grund für einen Verzicht auf den Zuschlag erachtet der Regierungsrat auch die folgende Konstellation:

Von den vorliegenden Offerten müsste der Grossteil vom Wettbewerb ausgeschlossen werden, weil sie den Bedingungen der Ausschreibung nicht entsprechen (§ 18 Al. 1 SubmV). Diese Nichtberücksichtigung hätte zudem zur Folge, dass das vergebende Gemeinwesen aufgrund der im Wettbewerb verbliebenen Offerten einen vergleichsweise zu hohen Preis zahlen müsste, was § 16 Abs. 1 SubmV widersprechen würde, der verlangt, dass der Auftrag dem günstigsten Bewerber vergeben werden muss. Ein zu hoher Preis wäre insbesondere dann anzunehmen, wenn die Toleranzwerte der annähernd gleich günstigen Angebote überschritten würden (vgl. hiezu die Richtlinien in Rudolf Sidler, Die Beschwerdepraxis bei öffentlichen Arbeitsvergebungen, vervielf. Ref. 1977, S. 8). Dies wäre vorliegend der Fall; das nächste vollständige Angebot der Firma X. liegt mit Fr. 132 973.40 um rund 5.7 Prozent über dem berücksichtigten Angebot der Beschwerdegegnerin 2 (Fr. 125 781.35) und damit über dem zulässigen Toleranzwert von 4 Prozent.

cc) Wird auf den Zuschlag verzichtet, sind die Bewerber der nicht vollständigen Angebote aufzufordern, diese innert Frist zu ergänzen. Die dann immer noch unvollständigen Offerten sind aus dem Wettbewerb auszuschliessen. Die Arbeiten sind neu aufgrund der restlichen vollständigen Angebote zu vergeben.

Man könnte sich auch fragen, ob bei einem Zuschlagsverzicht die Arbeitsvergebung neu ausgeschrieben werden müsste, was in der Regel die logische Konsequenz wäre. Bei einer Neuausschreibung würde jedoch im vorliegenden Fall die Gefahr einer Wettbewerbsverfälschung bestehen, da die Nettopreise aller Mitbewerber bekannt sind. Eine nochmalige vollständige Durchführung der Submission ist vorliegend auch deshalb nicht notwendig, weil sich die Voraussetzungen für die zu vergebenden Arbeiten nicht verändert haben.

Die Gelegenheit zur Nachlieferung der Detailangaben ist vorliegend auch aus Verhältnismässigkeitsgründen gerechtfertigt. Denn die betroffenen Bewerber haben vermutlich zumindest teilweise bereits die Erfahrung gemacht, dass die Vorinstanz bei ihrer Branche auf die Angabe der Einheitspreise verzichtet. Zudem wird im Devis nicht ausdrücklich auf den Ausschluss aus dem Wettbewerb hingewiesen, falls die Detailangaben fehlen (EGV-SZ 1991, Nr. 54, E. 4). Im weitern setzt die Annahme der Verweigerung der Mitwirkungspflicht an der Feststellung des Sachverhaltes durch die Parteien (§ 19 VRP) eine vorgängige Androhung der Rechtsnachteile voraus (Sidler, a.a.O., S. 5f.).

dd) Der Gemeinderat wird bei der neuen Arbeitsvergebung auch die Frage der Variante, die die Beschwerdeführerin eingereicht und auf die sie angeblich nicht verzichtet hat, prüfen können, falls dies überhaupt noch notwendig sein wird. In diesem Beschwerdeverfahren muss darauf nicht weiter eingegangen werden.

(RRB Nr. 1955 vom 18. November 1997).

 

57

Arbeitsvergebung

– Ist das Vertrauensverhältnis zwischen einem Auftraggeber und einem Anbieter massiv gestört, kann dies zu einem Ausschluss aus dem Wettbewerb führen (Erw. 2).

Aus den Erwägungen:

2. Ein Angebot ist aber auch dann aus dem Wettbewerb auszuschliessen, wenn es sich nach seinem Inhalt für den vorgesehenen Zweck nicht eignet (§ 18 Al. 3 SubmV). Wie sich aus den Akten ergibt und wie auch anlässlich der Parteiverhandlung bestätigt wird, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Beschwerdeführer und Bauherrschaft massiv gestört. Vor diesem Hintergrund ist eine fruchtbare Zusammenarbeit nicht mehr denkbar. Damit erweist sich das Angebot des Beschwerdeführers als ungeeignet und ist folglich aus dem Wettbewerb auszuschliessen. Für diese Schlussfolgerung ist an sich nicht relevant, wer für das Zerwürfnis verantwortlich ist. Immerhin – und damit erweist sich der Entscheid auch nicht als unbillig – dürfte die Firma X. massgeblich zur Verschlechterung der Beziehung beigetragen haben. So ist etwa auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten, dass er verschiedentlich ohne Einverständnis der Bauherrschaft bei den bislang ausgeführten Arbeiten von den Vorgaben abgewichen ist (Hinterlegung der Unterkonstruktion mit Schaum statt mit Keilen; Verzicht auf den Einbau von teilverzinkten Latten). Hinsichtlich des Rostes im Deckenbereich steht Aussage gegen Aussage. Während der Beschwerdeführer geltend macht, die Änderung sei mit den Architekten besprochen worden, bestreiten letztere dies. Allerdings wird durch die Firma N., welche die Deckenverkleidung in der Halle selbst liefert und montiert, in einem Schreiben vom 18. Februar 1997 bestätigt, dass der Aufbau der Lattung und die Befestigung die Anforderungen in bezug auf eine Turnhallendecke erfüllten. Was die angebrachten Schattenfugen angeht, konnte vor Ort festgestellt werden, dass ein beträchtlicher Ausbesserungsbedarf besteht. Nicht verborgen bleiben konnte, dass der Beschwerdeführer mit Architekt und Bauherrschaft einen agressiven Umgangston pflegt.

(RRB Nr. 831 vom 13. Mai 1997).

 

58

Ausländerrecht

– Es besteht nur ein bedingter Anspruch auf Familiennachzug für einen Sohn aus einer früheren Ehe einer Frau, der Asyl gewährt wurde und die zwischenzeitlich im Besitze der Niederlassungsbewilligung ist (Erw. 1).
– Bewilligung des Familiennachzuges, sofern die Beziehung des Kindes zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil gegenüber jener zu dem in der Heimat verbliebenen vorrangig ist (Erw. 2).
– Entfernungs- und Fernhaltegründe, die gegen die Bewilligung eines Familiennachzuges sprechen, fehlen vorliegend (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

A., geb. 22. Januar 1959, aus Mazedonien, und ihre Tochter B. (aus erster Ehe) kamen 1989 als politische Flüchtlinge in die Schweiz. Das Bundesamt für Flüchtlinge gewährte ihnen Asyl, worauf die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz Aufenthaltsbewilligungen (B) erteilte. Diese wurden 1995 in Niederlassungsbewilligungen (C) umgewandelt.

1992 heiratete A. den türkischen Staatsangehörigen E., den Vater, der am 18. Juni 1993 geborenen Tochter F. Ihre erste Ehe mit D. war im April 1992 von der zuständigen Gerichtsinstanz in Mazedonien geschieden worden, wobei die Tochter B. der Mutter und Sohn C. dem Vater zugesprochen worden waren.

Im Juni 1996 ersuchte A. die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz um die Bewilligung des Familiennachzuges ihres Sohnes C. aus erster Ehe. Vorgängig war ihr dieser von der zuständigen Behörde in Mazedonien zur Pflege und Erziehung zugesprochen worden. Gegen die ablehnende Verfügung der Fremdenpolizei erheben A. und C. Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

1.a) Als anerkannter Flüchtling hat die Beschwerdeführerin 1 ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Art. 4 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979, AsylG, SR 142.31). Die Beschwerdeführer können sich demnach auf den von Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantierten Schutz des Familienlebens berufen. Soweit demnach eine entsprechende familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist, wird das der zuständigen Fremdenpolizeibehörde durch Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) eingeräumte freie Ermessen eingeschränkt (BGE 122 II 5; RRB Nr. 373 vom 4. März 1997, E. 2e).

b) Da die Beschwerdeführerin 1 jedoch im Besitze einer Niederlassungsbewilligung ist, die sie gemäss Art. 28 AsylG als anerkannter Flüchtling nach fünfjährigem ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz beanspruchen konnte, richtet sich ihr Familiennachzugsrecht in erster Linie nach Art. 17 Abs. 2 ANAG.

aa) Nach dieser Bestimmung haben ledige Kinder unter 18 Jahren grundsätzlich Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Zweck des Familiennachzugs im Sinne dieser Bestimmung ist es, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Das Gesetz verlangt ausdrücklich, dass die Kinder mit beiden Elternteilen zusammenwohnen werden. Dies setzt voraus, dass die Eltern nicht getrennt leben und zudem über eine ausreichend grosse, gemeinsame Wohnung verfügen (BGE 119 Ib 86f. mit weiteren Hinweisen).

bb) Die (erste) Ehe der Beschwerdeführerin 1 mit dem Vater des Beschwerdeführers 2 wurde 1992 geschieden. Es stellt sich demnach die Frage, wie es sich bei getrennt lebenden Eltern verhält, wenn der eine Elternteil in der Schweiz, der andere im Ausland mit dem gemeinsamen Kind lebt, wie dies vorliegend der Fall ist, wo sich der Beschwerdeführer 2 beim Vater im Heimatland aufhält. In diesem Fall kann der eigentliche Gesetzeszweck der Zusammenführung der Gesamtfamilie nicht mehr erreicht werden. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann in solchen Fällen deshalb kein bedingungsloser Anspruch auf Nachzug der Kinder mehr angenommen werden. Ein Nachzugsrecht setzt vielmehr voraus, dass das Kind zum in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält und sich der Nachzug als notwendig erweist. Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder künftige Umstände wesentlich werden. Namentlich ist nicht entscheidend, in welchem Land das Kind bis anhin seinen Lebensmittelpunkt hatte, weil sonst das Nachzugsrecht praktisch immer wirkungslos bliebe. Es ist aber zu berücksichtigen, bei welchem Elternteil das Kind bisher gelebt hat, bzw. welcher Elternteil das Sorgerecht hat und ausübt. Sollte sich das Kindesinteresse in der Zwischenzeit geändert haben, so ist für eine Anpassung der familiären Verhältnisse in der Regel zunächst der privatrechtliche Weg zu beschreiten (z.B. rechtlich verbindliche Zuteilung des Sorgerechts). Vorbehalten bleiben Fälle, in denen klare Anhaltspunkte für neue familiäre Abhängigkeiten z.B. beim Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder bei neu sich abzeichnenden Pflegebedürfnissen oder für eine wesentliche Verlagerung der Beziehungsintensitäten bestehen. Die Verweigerung einer Bewilligung lässt sich deshalb dann nicht beanstanden, wenn die Familientrennung von den Betroffenen ursprünglich selbst freiwillig herbeigeführt worden ist, für die Änderung der bisherigen Verhältnisse keine überwiegenden familiären Interessen bestehen, bzw. sich ein Wechsel nicht als zwingend erweist und die Fortführung und Pflege der bisherigen familiären Beziehungen nicht behördlich verhindert wird. Gewichtige öffentliche Interessen des inländischen Arbeitsmarktes und der Überfremdungsabwehr können einer Nachzugsbewilligung ebenfalls entgegenstehen (BGE 122 II 392f., 118 Ib 159f.; RRB Nr. 440 vom 18. März 1997, E. 3b).

cc) Diese Auslegung von Art. 17 Abs. 2 ANAG ist mit dem in Art. 8 EMRK gewährleisteten Familienschutz vereinbar, denn diese Bestimmung vermittelt kein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, namentlich dann nicht, wenn der gesuchstellende Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem andern Land zu leben (BGE 122 II 392 mit Hinweisen, 118 Ib 160).

2.a) Da die beiden Elternteile des Beschwerdeführers 2 geschieden sind, ist für die Bewilligung seines Nachzugs in die Schweiz zu verlangen, dass seine Beziehung zur Mutter, die die Heimat 1989 als politischer Flüchtling verlassen hat, als vorrangig bezeichnet werden kann. Dies muss aufgrund folgender Erwägungen angenommen werden:

b) aa) Zwar lebte der Beschwerdeführer 2 nach der Flucht der Beschwerdeführerin 1 weiterhin beim Vater. Der Scheidungsrichter übertrug jenem 1992 auch das Sorgerecht, währenddem die Tochter, die mit der Mutter weggezogen ist, dieser zugesprochen wurde. Offenbar waren damals die örtlichen Gegebenheiten für diese Regelung der Elternrechte ausschlaggebend. Der Beschwerdeführerin 1 kann jedoch nicht zum Vorwurf gemacht werden, sie habe ja die Familiengemeinschaft mit ihrer Flucht selbst aufgelöst. Denn es steht fest, dass sie die Heimat nicht ganz freiwillig verlassen hatte, sondern weil sie anscheinend aufgrund ihrer politischen Anschauungen ernsthafte Nachteile für Leib, Leben oder Freiheit zu befürchten hatte (Art. 3 AsylG). Andernfalls hätte ihr die Schweiz kein Asyl gewährt.

bb) Im weitern deuten verschiedene Umstände darauf hin, dass die Beschwerdeführerin 1 sich um die Aufrechterhaltung der Beziehung zu ihrem in der Heimat zurückgelassenen Sohn ernsthaft bemüht hat. Der Beschwerdeführer 2 weilte zumindest 1991 ebenfalls in der Schweiz. Auf Begehren der Beschwerdeführerin 1 regelte der Einzelrichter des Bezirkes Schwyz mit Verfügung vom 19. September 1991 superprovisorisch die Obhutsverhältnisse und stellte den Sohn unter die elterliche Obhut der Mutter. Im weitern ersuchte die Flüchtlingshilfe Zentralschweiz der Caritas in ihrem Auftrag mit Schreiben vom 17. Oktober 1991 an die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz, den Sohn in ihre Asylbewilligung miteinzubeziehen. Auch wenn die Vorinstanz den Empfang dieses Schreibens nicht bestätigen konnte, kann daraus doch abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin 1 den minderjährigen Sohn schon damals zu sich nehmen wollte. Da sie jedoch Ende Oktober 1991 wegen des Verdachts, gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Ziff. 1 und 2; Rauschgifthandel) und Art. 23 Abs. 1 ANAG (Erleichterung des illegalen Aufenthaltes ihres jetzigen Ehegatten in der Schweiz) verstossen zu haben, in Untersuchungshaft genommen wurde, reiste der damals 12-jährige Beschwerdeführer 2 wieder zum Vater zurück (das Bezirksamt Schwyz verurteilte die Beschwerdeführerin 1 mit Strafbefehl vom 29. Juni 1993 wegen Verstosses gegen Art. 23 Abs. 1 ANAG zu einer Busse von Fr. 150.–, im übrigen aber stellte der Staatsanwalt das Strafverfahren mit Verfügung vom 16. April 1993 ein).

cc) Die Beschwerdeführerin bemühte sich in der Folge insbesondere darum, die Voraussetzungen zu schaffen, um einen Familiennachzug bewilligt zu erhalten. So beantragte sie beim zuständigen Gericht in der Heimat (...), ihr den Sohn C. zur Pflege und Erziehung zuzusprechen, was das Gericht in Abänderung des Scheidungsurteils am 28. März 1996 verfügte. Aus der Urteilsbegründung (deutsche Übersetzung) geht hervor, dass der Beschwerdeführer 2 «wegen der Distanz» in Gemeinschaft mit seiner Mutter und seiner Schwester in der Schweiz leben möchte, «um sein Leben in einer Familiengemeinschaft mit seiner Mutter A. organisieren zu können».

Am 10. Juni 1996 hatte die Beschwerdeführerin 1 ein formelles Gesuch um Erteilung der Bewilligung für den Familiennachzug eingereicht. Weitere Gesuche folgten am 13. Dezember 1996 sowie am 15. bzw. 18. Januar 1997. In den Zwischenzeiten war die Beschwerdeführerin 1 bestrebt, die Aussichten für eine positive Beurteilung ihres Begehrens zu verbessern und hiefür Beweismittel zu beschaffen.

Aufgrund der eingereichten Telefonrechnung ist auch davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 regelmässig nach Mazedonien telefoniert. Im weitern macht sie regelmässigen brieflichen Kontakt mit ihrem Sohn geltend.

dd) Daraus ergibt sich vorerst, dass der vorinstanzliche Verdacht bzw. sinngemässe Vorwurf des Rechtsmissbrauchs nicht gerechtfertigt ist. Dies würde dann zutreffen, wenn es beim Nachzugsgesuch nicht in erster Linie um das familiäre Zusammenleben geht, sondern vielmehr darum, dem Sohn auf relativ einfachem Wege eine Niederlassungsbewilligung zu verschaffen, um ihm bessere Lebensbedingungen zu ermöglichen. Dieser Verdacht würde insbesondere dann naheliegen, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem minderjährigen Kind getrennt lebte und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holen wollte. Allerdings kann es auch bei einer solchen Konstellation durchaus Gründe geben, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen, was jedoch in jedem Einzelfall geprüft werden muss (BGE 119 Ib 88, 115 Ib 101). Die Beschwerdeführerin 1 wollte aber bereits 1991 den Beschwerdeführer 2 in ihre Asylbewilligung einschliessen lassen, was aufgrund von Art. 7 AsylG («Familienvereinigung») eigentlich hätte möglich sein sollen. Es ist deshalb nicht ohne weiteres verständlich, weshalb jenes Gesuch der Caritas vom 17. Oktober 1991 nicht behandelt bzw. von der Beschwerdeführerin 1 nicht weiterverfolgt worden war. Massgebend jedoch ist zudem, dass bereits am 10. Juni 1996 ein formelles Nachzugsgesuch eingereicht wurde, als der Beschwerdeführer 2 erst knapp siebzehn war. Es kann der Beschwerdeführerin 1 deshalb nicht vorgeworfen werden, sie habe sich erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs durch ihren Sohn um dessen Nachzug gekümmert.

Ferner ist in bezug auf die Vorrangigkeit der Familienbeziehung folgendes festzuhalten: Es liegt in der Natur der Sache, dass das Verhältnis des Beschwerdeführers 2 zum obhutsberechtigten Vater schon allein aufgrund der räumlichen Distanz während einigen Jahren wohl enger gewesen ist als die Sohn-Mutter-Beziehung. Ob sich der Vater D. jedoch intensiv um den Sohn gekümmert hatte, ist insofern zweifelhaft, als dieser, wie sich aus der bei den Akten liegenden Bestätigung des Gesundheitszentrums X ergibt, alkoholabhängig ist und an einer Polyneuropathie (Nervenkrankheit) leidet, die in einer neuropsychiatrischen Klinik stationär behandelt werden muss. Selbst wenn das Vater-Sohn-Verhältnis rein faktisch während ein paar Jahren enger war, ist die familiäre Beziehung des Beschwerdeführers 2 zur Mutter und Beschwerdeführerin 1 aufgrund der in der Zwischenzeit eingetretenen Umstände und aktuellen Verhältnisse als vorrangig zu bezeichnen.

c) Es hat sich eine neue familiäre Abhängigkeit ergeben. Der Beschwerdeführerin 1 wurde 1996 rechtlich verbindlich das Sorgerecht über den Beschwerdeführer 2 zugesprochen. Damit ist sie in erster Linie zuständig und verantwortlich für die Betreuung und Erziehung ihres Sohnes. Ferner ist der Vater krank und muss offenbar stationär in einer Klinik behandelt werden, so dass er schon rein faktisch nicht mehr in der Lage zu sein scheint, für seinen Sohn zu sorgen und ihn zu betreuen. Auch wenn die Ausübung des Sorgerechts mit zunehmendem Alter und zunehmender Selbständigkeit des Jugendlichen eine Lockerung erfährt, ist es dennoch auch für einen nunmehr 18-jährigen Jugendlichen vorteilhaft und sinnvoll, wenn er weiterhin in der Geborgenheit einer intakten Familiengemeinschaft leben kann. Dies ist im vorliegenden Fall bei der Mutter, die in zweiter Ehe eine neue Familie gegründet hat, weit besser möglich als beim kranken Vater in Mazedonien. Zudem kann der Beschwerdeführer 2 auch die Beziehung zu seiner einzigen Schwester wieder aufnehmen und pflegen. In der Schweiz können demnach drei der vier Familienmitglieder zusammengeführt werden, was dem Zweck des Familiennachzugs, der die für das Kind intensivere Beziehung fördern und ermöglichen will, entspricht. Es muss ferner berücksichtigt werden, dass die Beschwerdeführerin 1 als politisch Verfolgte die Familientrennung nicht freiwillig herbeigeführt hat. Als anerkannter Flüchtling ist es für sie zudem aus verständlichen Gründen unmöglich, zumindest nicht zumutbar, in ihre Heimat zurückzukehren bzw. den Beschwerdeführer 2 dort regelmässig zu besuchen. Anderseits wird es für diesen eher möglich sein, von der Schweiz aus einen gewissen Kontakt mit dem Vater zu pflegen, damit diese Beziehung nicht abgebrochen wird.

Gesamthaft betrachtet sind demnach die familiären Interessen der Beschwerdeführer an einem Familiennachzug im heutigen Zeitpunkt als gewichtig einzustufen. Die neue familiäre Abhängigkeit auf der einen, die verschlechterten Betreuungsverhältnisse im Ausland auf der andern Seite sind dafür ausschlaggebend, dass das Mutter-Sohn-Verhältnis im vorliegenden Fall als vorrangige familiäre Beziehung grundsätzlich ein Nachzugsrecht begründet, es sei denn, einer solchen Bewilligung würden öffentliche Interessen entgegenstehen, was nachfolgend zu prüfen ist.

3. Die öffentlichen Interessen an der Fernhaltung unerwünschter Ausländer, an der Abwehr der Überfremdungsgefahr sowie am Schutz des einheimischen Arbeitsmarktes können einer Familiennachzugsbewilligung entgegenstehen, falls sie die privaten Interessen der Ausländerfamilie überwiegen. Auch nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK ist ein Eingriff in das von Ziff. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, insoweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (BGE 122 II 5f., 118 Ib 161; RRB Nr. 373 vom 4. März 1997, E. 3a).

a) Entfernungs- bzw. Fernhaltegründe gegen die Beschwerdeführer werden weder geltend gemacht, noch sind solche ersichtlich. Die Verurteilung der Beschwerdeführerin 1 zu einer Busse stellt offensichtlich kein Ausweisungsgrund dar (Art. 44 AsylG).

b) Die Überfremdungsgefahr ist im vorliegenden Fall als untergeordnet zu betrachten. Art. 7 AsylG sieht unter dem Randtitel «Familienvereinigung» vor, dass Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern Asyl gewährt wird, wenn die Familie durch die Flucht getrennt wurde und sich in der Schweiz vereinigen will. Mit der Asylgewährung hat die Schweiz im Hinblick auf eine allfällige spätere Familiengründung eine gewisse Überfremdung in Kauf genommen (BGE 122 II 7).

c) Dies gilt grundsätzlich auch für das Risiko einer (zusätzlichen) Fürsorgeabhängigkeit der Familie der Beschwerdeführerin 1. Ein solches Risiko besteht tatsächlich, denn es dürfte schwierig sein, den Beschwerdeführer 2, dem angeblich die notwendige Ausbildung fehlt und der über keine ausreichenden Sprachkenntnisse verfügt, in den Arbeitsprozess zu integrieren.

Nach Art. 44 Abs. 1 AsylG darf ein Flüchtling, dem in der Schweiz Asyl gewährt wurde, nur ausgewiesen werden, wenn er die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet oder die öffentliche Ordnung in schwerwiegender Weise verletzt hat. Die Ausweisung bzw. Heimschaffung wegen Fürsorgebedürftigkeit ist beim anerkannten Flüchtling somit ausgeschlossen, weshalb es auf seine finanzielle Situation nicht unmittelbar ankommen kann. Bringt der Nachzug von Familienangehörigen hingegen die Gefahr von Fürsorgeabhängigkeit der nachzuziehenden Personen mit sich, kann es sich rechtfertigen, von der Erteilung der entsprechenden Anwesenheitsbewilligungen abzusehen, denn sie könnten aus finanziellen Gründen auch wieder ausgewiesen werden (Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG; BGE 122 II 8 mit Hinweisen; RRB Nr. 373 vom 4. März 1997, E. 3b/aa).

Für die Zulässigkeit der Verweigerung eines auf Art. 17 Abs. 2 ANAG (bzw. Art. 8 EMRK) gestützten Familiennachzugs aus finanziellen Gründen verlangt das Bundesgericht konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG. Dabei ist von den aktuellen Verhältnissen auszugehen, die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung aber auf längere Sicht abzuwägen. Weiter darf auch nicht einzig auf das Einkommen des hier anwesenden Familienangehörigen abgestellt werden, sondern es sind – dem Gesetzeszweck der Vereinigung der Familie entsprechend – die finanziellen Möglichkeiten aller Familienmitglieder über eine längere Sicht abzuwägen. Ergänzend hat das Bundesgericht auf die gesetzliche Unterstützungspflicht nach Art. 328 ZGB sowie auf die gegenseitige Unterhaltspflicht der Ehegatten nach Art. 163 ZGB verwiesen.

Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 arbeitet bei der R. AG und verfügt über ein Monatseinkommen von Fr. 3760.– brutto. Sie selbst war vom Juli bis Dezember 1996 aushilfsweise bei der Firma S. im Stundenlohn (Fr. 15.50) angestellt und verdiente brutto zwischen rund Fr. 3300.– und Fr. 4100.– im Monat. Sie verfügt zurzeit bei derselben Arbeitgeberin über einen weiteren Saison-Arbeitsvertrag für die Zeit vom Mai bis längstens Dezember 1997 (Stundenlohn Fr. 16.50). Zwar hat sie keinen Anspruch auf eine wöchentliche Mindestzahl von Arbeitsstunden, doch darf angenommen werden, dass sie über ein regelmässiges Einkommen verfügt, das ein allfälliges Defizit zu decken vermag. Denn dieses kann aufgrund der bei den Akten liegenden Berechnungen nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge unter Berücksichtigung des Ehemann-Einkommens zwischen Fr. 600.– und Fr. 1150.– im Monat liegen. Mit der Aufnahme des Beschwerdeführers 2 in die Familiengemeinschaft müssten noch Fr. 220.– hinzugerechnet werden. Im weitern hat sich die Beschwerdeführerin 1 als Einzelfirma in das Handelsregister (Zweck: Handel mit Waren aller Art) eintragen lassen, was ebenfalls zeigt, dass sie gewillt ist, ihren Lebensunterhalt selbst und nicht zu Lasten der öffentlichen Sozialhilfe zu bestreiten. Was den Beschwerdeführer 2 betrifft, ist festzuhalten, dass dieser in einem Alter ist, wo er bei entsprechender Betreuung und Förderung durchaus noch die notwendigen Sprachkenntnisse erwerben und eine Berufslehre absolvieren kann, so dass er längerfristig ebenfalls wird auf eigenen Füssen stehen können.

Zusammenfassend kann deshalb im vorliegenden Fall von keinem fortgesetzten und erheblichen Belastungsrisiko für die öffentliche Sozialhilfe gesprochen werden.

(RRB Nr. 1403 vom 12. August 1997).

 

59

Ausländerrecht

– Der Jahresaufenthalter hat keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen. Da er kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, kann er sich nicht auf den durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz der Familie berufen (Erw. 1).
– Steht einem Ausländer keine angemessene Wohnung zur Verfügung und fehlen die Mittel für den Unterhalt der Familie, so kann ein Familiennachzug nicht bewilligt werden (Erw. 2/a–c).
– Weitere Kriterien für die Bewilligung eines Familiennachzuges (Erw. 2d).

Aus dem Sachverhalt:

A., Staatsangehöriger der Bundesrepublik Jugoslawien, kam 1987 als Saisonnier in die Schweiz. Er arbeitete als Chauffeur bei einem Baunternehmen. Ab 1991 erhielt er die Jahresaufenthaltsbewilligung B. 1992 kamen seine Ehefrau und seine beiden älteren Kinder, C., geb. 27. Juli 1979, und B., geb. 31. Januar 1981, im Familiennachzug ebenfalls in die Schweiz. Im März 1996 ersuchte A. die Fremdenpolizei um die Bewilligung des Nachzuges seiner drei jüngeren Kinder, E., geb. 19. Dezember 1982, F., geb. 14. März 1986, und G., geb. 7. November 1988. Die ablehnende Verfügung focht A. mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Schwyz an.

Aus den Erwägungen:

1.a) Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 25. März 1931 (ANAG, SR 142.20) entscheidet die Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Der Bund kann aber Vorschriften erlassen, welche die Kantone beachten müssen, bevor sie eine Bewilligung erteilen dürfen. Insofern ist ihr Ermessen eingeschränkt. Der Bundesrat hat solche bundesrechtlichen Mindestvoraussetzungen für den Familiennachzug der Jahresaufenthalter in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 (BVO, SR 823.21) aufgestellt. Die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 38 und 39 BVO (die im vorliegenden Fall umstritten ist) begründet jedoch keinen Rechtsanspruch auf Familiennachzug, werden doch in der Begrenzungsverordnung lediglich Vorschriften aufgestellt, welche die Kantone in ihrer Freiheit zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen einschränken, nicht aber sie zur Erteilung von Bewilligungen verpflichten (Peter Kottusch, Zur rechtlichen Regelung des Familiennachzugs von Ausländern, in ZBl 1989, S. 332; Praxis 1995, Nr. 28, S. 101; BGE 119 Ib 86, 115 Ib 3; RRB Nr. 1348 vom 5. August 1997, E. 1a mit weiteren Hinweisen).

b) Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, er habe gestützt auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) auch als Jahresaufenthalter einen Rechtsanspruch auf Nachzug seiner restlichen drei Kinder, die er bis anhin in der Heimat zurücklassen konnte, weil sie von der Grossmutter betreut wurden. Diese sei nun aber krank geworden und am 15. April 1997 verstorben. Eine Verweigerung des Familiennachzugs wäre im Lichte des menschenrechtlichen Anspruchs auf Schutz vor Familientrennungen unzumutbar. Er stützt sich dabei auf neuere Lehrmeinungen, die davon ausgehen, dass sich die anderslautende Rechtspraxis der Schweiz (s. nachstehend) vor den europäischen Menschenrechtsinstanzen nicht mehr lange aufrechterhalten lasse (vgl. Marc Spescha, Abwehrmentalität und Defizite in der ausländerrechtlichen Bewilligungspraxis, in AJP 4/97, S. 479ff., insbesondere S. 480, Fussnote 7 mit Hinweisen und S. 485).

Der Jahresaufenthalter hat nach ständiger Rechtsprechung keinen Rechtsanspruch auf den Nachzug von Familienangehörigen. Weil er nach der vom Bundesgericht sanktionierten Rechtspraxis kein gefestigtes Anwesenheitsrecht besitzt, kann er sich nicht auf den durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Schutz der Familie berufen (BGE 122 II 4, 5 mit Hinweisen; BGE 115 Ib 4; RRB Nr. 1347 vom 5. August 1997, E. 2b mit Hinweisen). Auch wenn diese Praxis jüngst auf Kritik gestossen ist, besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abzuweichen.

c) Der Beschwerdeführer muss somit die Voraussetzungen für den Familiennachzug gemäss Art. 39 BVO erfüllen, was nach Auffassung der Vorinstanz aber in bezug auf Art. 39 Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 BVO nicht der Fall ist. Dies ist im folgenden zu prüfen. Dabei ist zu beachten, dass die Begrenzungsverordnung dem Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, keinen Anspruch auf Bewilligung verleiht, weil ein solcher auf dem Verordnungswege nicht eingeführt werden kann. Bei Art. 38 und 39 BVO handelt es sich denn auch lediglich um sogenannte Kann-Vorschriften, die den Ermessensspielraum der kantonalen Bewilligungsbehörde zwar einschränken, jedoch nicht völlig aufheben. Besteht demnach kein Rechtsanspruch auf Familiennachzug, öffnet sich – wenn die Bewilligungsvoraussetzungen des Bundes gemäss Art. 38 und 39 BVO, die als Mindestvoraussetzungen gelten, erfüllt sind – für die kantonalen Fremdenpolizeibehörden Raum für die Ermessensbetätigung nach Art. 4 ANAG. Mit andern Worten können die Kantone die Bewilligungserteilung von weiteren Voraussetzungen abhängig machen, die nicht in Form von Rechtssätzen gekleidet sein müssen. Die Behörde kann vielmehr eine Bewilligungspraxis anwenden, die sich direkt auf Art. 4 ANAG abstützt, allerdings im Rahmen des Gesetzes und der verfassungsmässigen Grundsätze (Peter Kottusch, das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990, S. 168; Toni Pfanner, Die Jahresaufenthaltsbewilligung des erwerbstätigen Ausländers, St. Gallen 1985, S. 70, S. 94f.; BGE 111 Ib 3; RRB Nr. 1347 vom 5. August 1997, E. 2c mit Hinweisen).

2. a) Nach Art. 39 Abs. 1 BVO kann dem Ausländer der Familiennachzug ohne Wartefrist bewilligt werden, wenn

a) sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt erscheinen;

b) die Familie zusammenwohnen wird und eine angemessene Wohnung hat;

c) der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat;

d) die Betreuung der Kinder, die noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist.

Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung ist die Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer-Bürger in der gleichen Gegend gelten. Umstritten sind im vorliegenden Fall die Voraussetzungen gemäss lit. b und c.

b) aa) Art. 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVO verlangen, dass die Familie zusammenwohnt und ihr hiefür eine angemessene Wohnung zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer bewohnt seit dem 1. Dezember 1996 (...) eine 31/2-Zimmer-Altwohnung im Erdgeschoss mit einem zusätzlichen Mansardenzimmer im Dachgeschoss für Fr. 600.– monatlich (inklusive Nebenkosten im Betrage von Fr. 60.–). Die Wohnung verfügt über eine Küche, ein Wohnzimmer, drei Schlafzimmer (inklusive Mansardenzimmer), WC mit selbstinstallierter Duschkabine. Allen Bewohnern der drei Mehrfamilienhäuser steht zudem in einem Nebengebäude eine Gemeinschaftsduschanlage zur Verfügung. Die Wohnung weist eine Gesamtwohnfläche von zirka 61 m2 auf (ohne WC/Dusche).

Umstritten ist, ob die vom Beschwerdeführer gemietete Wohnung in dem Sinne angemessen ist, als sie ein vernünftiges und normales Zusammenleben seiner sechsköpfigen Familie ermöglicht. Angemessen ist sie dann, wenn sie den Anforderungen entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten (Art. 39 Abs. 2 BVO). Das heisst einmal, dass sie die kantonalen Vorschriften bau-, feuer- und gesundheitspolizeilicher Natur erfüllen muss. Nähere Auskunft darüber können in der Regel die Gemeindebehörden geben. In bezug auf die Belegungsdichte gilt als Faustregel, dass die Zahl der Familienmitglieder weniger eins der notwendigen Zimmerzahl entsprechen soll, also z.B. für eine vierköpfige Familie eine Dreizimmerwohnung zur Verfügung steht (Kottusch, a.a.O., ZBl 1989, S. 336f.), wobei im konkreten Einzelfall aufgrund der Umstände davon abgewichen werden kann. Insbesondere bei mehr als vier Kindern erscheint diese Faustregel als zu streng. Denn (auch schweizerische) Grossfamilien sind sich gezwungenermassen enge Wohnverhältnisse gewöhnt. Im weitern ist es auch bei schweizerischen Familien nichts Ausserordentliches, wenn nicht jedes Kind über ein eigenes Zimmer verfügt. Das Bedürfnis der Mehrfachbelegung nimmt zudem zu, je mehr Kinder vorhanden sind. Grossfamilien müssen sich schliesslich vielfach schon aus finanziellen Gründen mit bescheideneren Wohnverhältnissen zufriedengeben als Kleinfamilien (BVR 1993, S. 241ff.). Hingegen muss eine Wohnung nebst einer bestimmten Anzahl Zimmer auch ein gewisses Mindestmass an Wohnfläche und ein vernünftiges Verhältnis des Individual- zum Gemeinschaftsbereich aufweisen.

bb) Bei der Wohnung des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Altwohnung mit bescheidenem Komfort, was allein schon aufgrund des günstigen Mietzinses angenommen werden muss (für die Vermutung der Vorinstanz, es könnte sich um eine fingierte Mietvereinbarung handeln, gibt es allerdings keine Anhaltspunkte). Aber auch solche einfache Wohnungen, die dem Ausbaustandard von Neubauten nicht entsprechen, können den Anforderungen einer angemessenen Wohnung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVO genügen. Auszugehen ist von den Umständen des konkreten Einzelfalls, insbesondere den finanziellen Möglichkeiten einer Grossfamilie. Die Familie des Beschwerdeführers weist sieben Mitglieder auf, wovon ein Kind volljährig und somit selbständig ist. Im weitern verfügt er über einen Monatslohn von Fr. 4540.– netto. Da versteht es sich von selbst, dass er auf eine günstige Wohnung angewiesen ist, um zusätzlich noch den Unterhalt der Familie finanzieren zu können, was ja für einen Familiennachzug ebenfalls vorausgesetzt wird (Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO). Unter diesen Umständen ist die Unterbringung in einer günstigen Altwohnung auch für eine Schweizer Familie zumutbar. Wie der Liegenschaftsverwalter des Vermieters zudem ausführte, würden sich zwar mehrheitlich Ausländer für seine Altwohnungen interessieren. Unter den ständigen acht bis zehn Interessenten auf der Warteliste würden jedoch auch Schweizer figurieren. Auch wenn sich diese jeweils weniger rasch für einen Wechsel in eine Altwohnung entschliessen könnten als die Ausländer, hätten auch schon Schweizer Familien dort gewohnt.

cc) Die Wohnung des Beschwerdeführers bietet vom Ausbaustandard her einen minimalen, jedoch für eine Grossfamilie mit bescheidenem Einkommen noch angemessenen Komfort. Sie weist eine separate Küche, ein Wohnzimmer, drei Schlafzimmer sowie ein eigenes WC mit Duschkabine auf. Die Wohnung ist beheizbar. Für alle Bewohner steht in einem Nebengebäude zudem eine moderne Gemeinschaftsduschanlage zur Verfügung. Hinzu kommt, dass es den Mietern erlaubt ist, auf ihre eigenen Kosten Renovationen und Verbesserungen in der gemieteten Wohnung vorzunehmen, wovon viele denn auch Gebrauch machen würden.

Die Gemeindebehörden machten zudem der Vorinstanz gegenüber nicht geltend, die Wohnung des Beschwerdeführers sei nicht bewohnbar, z.B. aus feuerpolizeilichen oder wohnhygienischen Gründen. Die Vorinstanz bezeichnet in bezug auf den Wohnkomfort lediglich die Benutzung einer gemeinschaftlichen Duschanlage ausserhalb des Wohngebäudes durch die zahlreichen Mieter als unzumutbaren Zustand. Wie bereits erwähnt, verfügt der Beschwerdeführer jedoch für seine Wohnung über eine eigene, im WC selbst installierte Duschkabine. Zusammen mit der Möglichkeit, eine moderne Gemeinschaftsdusche mitbenützen zu können, ist die Wohnung auch in bezug auf die notwendigen Einrichtungen für die Körperpflege unter den gegebenen Umständen als angemessen zu bezeichnen.

dd) Schliesslich fragt sich, ob die Wohnung des Beschwerdeführers für die gesamte Familie zimmer- und flächenmässig nicht zu klein ist.

Nicht (mehr) miteinzuberechnen ist das älteste der fünf Kinder. Der Sohn C. ist 18 Jahre alt und damit mündig geworden. Er kann somit selbständig über seinen Aufenthalt bestimmen. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, der älteste Sohn werde nicht mehr zu Hause wohnen, dann ist davon auszugehen, dass sein Platz in der Wohnung frei wird, zumal er offenbar bereits zeitweise auswärts gewohnt hat bzw. zumindest auswärts in Untermiete schläft. Der Beschwerdeführer ist denn auch bei dieser Zusicherung zu behaften.

Nebst den Eltern hat die Wohnung somit den vier Kindern D., E., F. und G. im Alter von 16, 14, 11 und 9 Jahren als Unterkunft zu dienen. Für sechs Personen weist diese nun aber mit rund 61 m2 eine eindeutig zu geringe Gesamtwohnfläche auf. Auch wenn die drei Schlafzimmer mit Grundflächen von 14.45 m2, 17 m2 und 9.9 m2 noch zum Schlafen von sechs Personen ausreichen, bietet die Wohnung insgesamt zuwenig Platz, und zwar insbesondere für den Arbeits- und Gemeinschaftsbereich (Wohnen). Die Küche ist mit rund 9.5 m2 ausreichend gross, kann jedoch nicht zusätzlich als Essraum für sechs Personen benutzt werden. Das Wohnzimmer weist zudem lediglich 10.4 m2 auf, so dass gerade ein Familientisch plaziert werden kann. Für weitere übliche Wohnzimmermöbel (wie Sofa, Polstergruppe, Wohnwand usw.) bleibt kein Platz. Das Wohnzimmer dürfte denn auch in erster Linie als Essraum dienen. Als Gemeinschaftsraum ist es jedoch eindeutig zu klein. Den vier Kindern bietet die Wohnung zudem zuwenig Arbeits- und Spielraum. Das Mansardenzimmer, das mit 9.9 m2 die baupolizeiliche Minimalfläche von 10 m2 (Art. 10 des Baureglementes) knapp unterschreitet, kann zwar den zwei älteren Kindern als Schlafraum dienen, mehr als ein Arbeitsplatz lässt sich dort jedoch nicht zusätzlich einrichten (selbst dafür ist Voraussetzung, dass ein Etagenbett gestellt wird [BVR 1993, S. 242]). Das zweite Kinderschlafzimmer bietet mit 17 m2 zwei Kindern genügend Platz zum Arbeiten und Spielen. Im Elternschlafzimmer kann höchstens ein Arbeitsplatz eingerichtet werden. Das kleine Wohnzimmer muss somit sowohl als Gemeinschaftsraum zum Essen, Arbeiten, Lernen, Spielen und Wohnen ganz allgemein (wie Fernsehen, Lesen, Diskutieren, Besuche empfangen usw.) dienen, was bei objektiver Betrachtungsweise nach Schweizer Verhältnissen auch bei einer Grossfamilie nicht mehr als zumutbare Wohnsituation betrachtet werden kann.

Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Wohnung des Beschwerdeführers flächenmässig den Anforderungen einer angemessenen Wohnung nicht genügt. Es fehlen insbesondere Wohnungsflächen im Gemeinschafts- und Individualbereich (Arbeiten, Spielen). Sie bietet lediglich zum Schlafen und Essen genügend Raum (vgl. hiezu der zum Vergleich heranzuziehende Band 35 «Wohnungs-Bewertungs-System» der Schriftenreihe Wohnungswesen des Bundesamtes für Wohnungswesen, Ausgabe 1986, mit dem aktuellen Technischen Anhang für Mietwohnungen vom März 1997, woraus sich folgende Mindestanforderungen für einen 6-Personen-Haushalt ergeben: totale Wohnfläche 90 m2, Gemeinschaftsbereich [Wohnen und Essen]: 22 m2, Küche 6 m2, Individualbereich [Schlafen und Arbeiten]: 40 m2). Erfüllt der Beschwerdeführer somit die Mindestvoraussetzung gemäss § 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BVO nicht, ist die Beschwerde schon aus diesem Grunde abzuweisen. Trotzdem ist im folgenden noch kurz auf weitere umstrittene Punkte einzugehen.

c) Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO setzt weiter voraus, dass der Ausländer genügend finanzielle Mittel für den Unterhalt seiner Familie hat. Nach der neusten vom Beschwerdeführer allerdings auf der Ausgabenseite bestrittenen Berechnung der Vorinstanz in der Duplik vom 24. Juni 1997 weist dieser einen Minussaldo von Fr. 222.80 auf.

aa) Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz die monatlichen Lebenshaltungskosten nach den Richtlinien für die Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien, früher SKöF-Richtlinien) ermittelt. Dies entspricht gängiger und bewährter Praxis auch im Kanton Schwyz (vgl. hiezu Kottusch, a.a.O., ZBl 1989, S. 337f.). Bei der Anwendung der SKOS-Richtlinien ist jedoch folgendes zu beachten: sie enthalten unterschiedlich normierte Positionen. Für gewisse Positionen ist von den effektiven Kosten auszugehen (z.B. Mietkosten, Pos. 3.1). Bei anderen Positionen wird auf einen festen Pauschalbetrag abgestellt (Unterhaltsbetrag nach Haushaltsgrösse, Pos. 2.2; frei verfügbarer Betrag, Pos. 2.4). Der übrige normierte Bedarf weist durchwegs Pauschalabgeltungen mit Bandbreiten auf (z.B. Kleider, Pos. 3.5; Radio/Telefon/Television, Pos. 3.2.5), bei denen ein gewisser Ermessenspielraum besteht, so dass auf den Einzelfall individuell eingegangen werden kann und bestehende regionale Unterschiede berücksichtigt werden können (ZBl 1994, S. 310; EGV-SZ 1994, Nr. 49, S. 154f.).

bb) Die Berechnung durch die Vorinstanz im vorliegenden Fall gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Bei den Mietkosten sind die effektiven Kosten anzurechnen (hier Fr. 600.–). Die Vorinstanz veranschlagt zu Unrecht einen «minimalen, ortsüblichen Mietzins von Fr. 800.–». Dies wäre allenfalls dann gerechtfertigt, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer einen zur Stützung des Familiennachzugsgesuchs fingierten Mietvertrag vorgelegt hätte, der Vermieterin jedoch in Wirklichkeit eine höhere Miete bezahlt. Im vorliegenden Fall gibt es jedoch keine Anhaltspunkte für einen vorgetäuschten Mietzins. Wie der Liegenschaftsverwalter des Vermieters glaubhaft versichert hat, würden alle sechs Wohnungen in der Liegenschaft dieselben Mieten aufweisen, die Nebenkostenbeträge würden leicht differieren.

Bei den Krankenkassenkosten sind nebst den Prämien auch die staatlichen Prämienverbilligungsbeiträge zu berücksichtigen. Allerdings obliegt es dem Gesuchsteller, hiefür den Nachweis zu erbringen (§ 19 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II-225). Diese Beiträge müssen zudem verbindlich, d.h. mittels rechtskräftiger Verfügung zugesprochen sein.

Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auch einen Betrag für allgemeine Erwerbsunkosten in Rechnung stellt. Diese umfassen diejenigen Mehrauslagen, die im Zusammenhang mit einer Erwerbstätigkeit stehen und nicht leicht kalkulierbar sind (Kommentar zu Ziff. 4.3 der SKOS-Richtlinien). Sie fallen unabhängig von den speziellen Erwerbsunkosten (wie z.B. Berufskleider), die vom Arbeitgeber des Beschwerdeführers gedeckt werden, bei jeder Erwerbstätigkeit an (RRB Nr. 1402 vom 12. August 1997, S. 5f.).

Zu Recht werden dem Beschwerdeführer auch Aufwendungen für zumindest ein Auto angerechnet. Seine beiden Fahrzeuge VW Golf und Ford Sierra hat er erst kürzlich während des Beschwerdeverfahrens (nach Abschluss des zweiten Schriftenwechsels), nachdem die Fremdenpolizei in Erfahrung brachte, dass er eine Wechselnummer eingelöst hatte, abgemeldet bzw. angeblich veräussert. Die Deponierung des Nummernschildes und der Fahrzeugausweise ist allerdings noch kein Beweis dafür, dass er die Fahrzeuge auch tatsächlich und definitiv veräussert hat. Sein Verhalten lässt eher vermuten, dass er lediglich vorläufig bis zum Abschluss des Verfahrens auf ein Automobil verzichten wird. Abgesehen davon müssten dem Beschwerdeführer zumindest Auslagen für die Benützung anderer Transportmittel in Rechnung gestellt werden.

Nicht ohne weiteres erklärbar ist schliesslich, weshalb die Vorinstanz bei der Festsetzung der Pauschalabgeltungen mit Bandbreiten (frei verfügbare Beträge, Radio/TV/Telefon, Kleider/Wäsche/Schuhe, allgemeine Erwerbsunkosten, Auto) sich anfänglich jeweils am untern Rahmen, später hingegen am oberen Rahmen orientierte. Ohne sachlich berechtigte Begründung müssten diese unterschiedlichen Berechnungsweisen als willkürlich bezeichnet werden, worauf in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht weiter einzugehen ist.

d) Selbst wenn der Beschwerdeführer die Mindestvoraussetzungen des Art. 39 BVO erfüllen würde, stünde es dem Kanton im Rahmen des sachgemässen Ermessens und gestützt auf Art. 4 ANAG frei, weitere Erfordernisse für den Familiennachzug auzufstellen (s. vorstehend Ziff. 1 lit. c; RRB Nr. 1402 vom 12. August 1997, E. 2). Ob eine Beurteilung des Gesuchs unter Einbezug weiterer Gesichtspunkte positiv ausfallen würde, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, da die Beschwerde, wie bereits erwähnt, aus andern Gründen abzuweisen ist. Immerhin ist in diesem Zusammenhang doch festzuhalten, dass es nicht angehen würde, Staatsangehörigen aus Ex-Jugoslawien pauschal, ohne auf den Einzelfall einzugehen, den Familiennachzug zu verweigern. Es wäre mit dem Rechtsgleichheitsgebot nicht vereinbar, bei der Beurteilung von Familiennachzugsbegehren Staatsangehörige unterschiedlicher Länder aus nicht traditionellen Rekrutierungsgebieten (Kreis 3) nur wegen ihrer Herkunft unterschiedlich zu behandeln. Ein jugoslawischer bzw. serbischer Staatsangehöriger darf deshalb nicht schlechter gestellt werden als beispielsweise ein türkischer Staatsangehöriger.

Im weitern würde für den Beschwerdeführer positiv ins Gewicht fallen, dass er bereits zehn Jahre in der Schweiz weilt, und dass ihm bereits 1992 der Nachzug eines Teils seiner Familie (Ehefrau und zwei Kinder) bewilligt worden war. Sinn und Zweck des Familiennachzugs ist nämlich die Zusammenführung der Gesamtfamilie, jedenfalls der Eltern und betreuungsbedürftigen Kinder (vgl. Ziffer 542.1 der Weisungen zur Ausländergesetzgebung des Bundesamtes für Ausländerfragen; BGE 119 Ib 86f.; AGVE 1995, S. 509f.; Kottusch, a.a.O., ZBl 1989, S. 336; kritisch hiezu Spescha, in AJP 4/97, S. 482).

(RRB Nr. 1546 vom 9. September 1997).