EGV-SZ 2008

 

[Entscheide Nr. C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.6.1, C.6.2, C.6.3, C.7.1, C.7.2, C.9.1, C.10.1, C.10.2, C.10.3, C.17.1]

 

 

C. REGIERUNGSRAT

2. Baurecht

2.1 Auflage für die Fassadengestaltung

- Ist eine Auflage betreffend Fassadengestaltung in Rechtskraft erwachsen, kann sie in einem Rechtsmittelverfahren in Zusammenhang mit einer Projektänderung nicht mehr in Frage gestellt werden. Es liegt eine abgeurteilte Sache vor (Erw. 2).

- Autonomie der Gemeinden im Ortsbildschutz (Erw. 3.1).

- Einordnung des Bauvorhabens in den Ortskern von Feusisberg (Erw. 3.2).

Aus dem Sachverhalt:

Der Gemeinderat Feusisberg erteilte unter Auflagen und Bedingungen die Baubewilligung für einen Um- und Anbau an ein in der Kernzone der Gemeinde Feusisberg gelegenes altes Schwyzerhaus. Geplant war ein Umbau des bestehenden Bauernhauses, der Bau eines Verbindungstrakts zum neuen und modernen Anbau mit einer Wohnung mit sechs Zimmern, diversen Nebenräumen, einer Garage und einem Vorplatz. Der Gemeinderat hatte die von der kantonalen Denkmalpflege angeregte Auflage, die Front gegen die Kirche hin mit einem freistehenden Pflanzgerüst aus Metall, das im Abstand der geplanten Aussentreppe vor die Fassade montiert werden kann, in seinen Beschluss übernommen. Die Baubewilligung erwuchs in Rechtskraft.

In der Schlussabnahme wurden verschiedene Abweichungen von den bewilligten Bauplänen (veränderte Raumeinteilung und Raumnutzung, zusätzliches Fenster, Verglasung der Passerelle, neue Aussentreppe usw.) festgestellt. Die Änderungen wurden nachträglich bewilligt. In der Bewilligung wurde festgehalten, dass die Westfassade des Neubaus im Sinne der Erwägungen bis spätestens Ende 2008 mit einem Rankgerüst zu ergänzen und zu bepflanzen sei. Die Detailausführung sei mit dem kantonalen Denkmalpfleger abzusprechen. Die Grundeigentümer führten gegen den Beschluss des Gemeinderates Feusisberg Beschwerde und verlangten die Aufhebung der erwähnten Auflage. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

2. Zu beurteilen ist vorliegend somit die Frage, ob die Baubewilligungsauflage, die Westfassade des neuen Anbaus (gegenüber der Pfarrkirche) zwecks besserer Einordnung in die empfindliche bauliche Umgebung mit einem Rankgerüst (und entsprechender Bepflanzung) zu ergänzen, (nochmals) angefochten werden kann. Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass dies nicht mehr möglich ist, da über diese Verpflichtung mit der ursprünglichen Baubewilligung vom 19. August 2004, die unangefochten geblieben und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist, definitiv entschieden worden sei. Die Beschwerdeführer hingegen machen gel-tend, jene Baubewilligung sei ohne Auflagen erteilt worden. Die Vorinstanz dürfe sie deshalb nicht nachträglich noch mit zusätzlichen Nebenbestimmungen ergänzen.

2.1 Die Beschwerdeführer sind fälschlicherweise der Auffassung, die Baubewilligung vom 19. August 2004 beinhalte keine verpflichtende Auflage, an der Fassade gegenüber der Kirche ein Rankgerüst zu erstellen.

Die Baubewilligung vom 19. August 2004 wurde unter Auflagen und Bedingungen erteilt (Dispositiv-Ziff. 2). Unter Ziff. 2.1 wird ausdrücklich verlangt, dass u.a. die Auflagen und Bedingungen der nachfolgend aufgeführten „Verfügungen“ vollständig zu erfüllen sind. Unter dieser Aufzählung figuriert an letzter Stelle das Schreiben der kantonalen Denkmalpflege vom 22. November 2002, in dem empfohlen wird, „die karge Front gegen die Kirche mit einem freistehenden Pflanzgerüst aus Metall, das im Abstand der geplanten Aussentreppe vor die Fassade montiert werden kann, zu beleben“ (da die kantonale Denkmalpflege nicht selbst verfügen kann, handelt es sich hier sinngemäss um eine Aufforderung an die Baubewilligungsbehörde, eine entsprechende Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen). Mit der Aufnahme dieser Empfehlung durch die Vorinstanz in die Baubewilligung wurde sie Bestandteil davon und somit für die Beschwerdeführer zur verbindlichen Auflage. Objektiv kann diese Anordnung nicht anders verstanden werden, obwohl es zweckdienlich und verständlicher gewesen wäre, wenn der Gemeinderat Feusisberg diese „Empfehlung“ klar und unmissverständlich als verbindliche Auflage festgeschrieben hätte. Da die kantonale Denkmalpflege zudem als einzige Verbesserung des Bauprojektes in Bezug auf die bessere Einordnung eine solche Auflage vorgeschlagen hat, wäre die Aufnahme dieser Empfehlung als Bestandteil der Baubewilligung nicht notwendig gewesen, wenn man ihr keine verbindliche Wirkung hätte beimessen wollen.

2.2 Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführer überzeugt nicht. Die Bauverwaltung Feusisberg hatte bereits mit Schreiben vom 17. Mai 2002 dem von den Beschwerdeführern beauftragten Architekturbüro mitgeteilt (mit Kopie an die Beschwerdeführer), dass der Gemeinderat das Baugesuch hinsichtlich der Einordnung an der Sitzung vom 16. Mai 2002 beraten und u.a. die Fassadengestaltungen als störend empfunden habe (u.a. „Betonwände praktisch ohne Öffnungen in der West- und Ostfassade“). Im Weitern wurde eine Besprechung angeregt, an dem auch der kantonale Denkmalpfleger teilnehmen werde. Dieser war somit schon frühzeitig involviert, was denn auch bei solchen Vorhaben an und in der Nähe von geschützten Bauten der üblichen Praxis entspricht. Wie jener zudem in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2008 ausführt, habe er mit den Architekten „bereits detailliert über die Art des Rankgerüstes verhandelt“. Wenn die Beschwerdeführer heute geltend machen, ihnen gegenüber sei nie von einem Rankgerüst die Rede gewesen, so ist dies wenig glaubwürdig, denn sie legen mit ihrer Beschwerde das Schreiben der kantonalen Denkmalpflege vom 22. Dezember 2002 als Faxkopie ins Recht, das ihren ihr Architekturbüro bereits am 15. September 2003 übermittelt hatte. Falls ihre Behauptung jedoch dennoch zutreffen sollte, dann wurden sie von ihrem Architekten mangelhaft informiert. Massgebend aber ist, dass jener als bevollmächtigter Stellvertreter der Bauherrschaft für die Baubehörden als Ansprechpartner gilt, zumal sich der Architekt in der Regel sowohl als Planer wie auch als Bauleiter in der Umsetzungsphase mit dem Bauvorhaben befasst. Die Einordnung des Bauvorhabens in die empfindliche bauliche Umgebung war somit seit der Gesuchs­einreichung (Mai 2002) ein Thema und blieb es offensichtlich auch während des länger dauernden Einspracheverfahrens bis zur Erteilung der Baubewilligung (August 2004). Mit Auflagen in ortsbildschützerischer bzw. denkmalpflegerischer Hinsicht mussten die Beschwerdeführer somit auf jeden Fall rechnen.

2.3 Spätestens mit dem Erhalt der Baubewilligung vom 19. August 2004, der die weiteren kantonalen „Verfügungen“ beilagen (Dispositiv-Ziff. 7), hatten die Beschwerdeführer wie auch ihr Architekt von dieser Auflage Kenntnis erhalten. Es ist anzunehmen, dass unter den erwähnten „Verfügungen“ die in Dispositiv-Ziff. 2.1 aufgeführten Unterlagen, wie sie auch in den vorinstanzlichen Bauakten figurieren, mit der Baubewilligung versandt wurden. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführer, wie diese behaupten, das Schreiben der kantonalen Denkmalpflege vom 22. November 2002, nicht erhalten hatten, hätten sie mit dem Erhalt der Baubewilligung auf jenes Schreiben aufmerksam werden müssen und dieses bei der Vorinstanz anfordern können. Denn eine Postsendung wird in der Regel vom Empfänger auf ihre Vollständigkeit hin überprüft. Die Beschwerdeführer hätten sich zudem bei der Vorinstanz auch über die Tragweite der Aufnahme der denkmalpflegerischen Empfehlung in die Baubewilligung erkundigen können, wenn ihnen dies nicht zum vornherein klar gewesen wäre.

Es ist jedoch vielmehr davon auszugehen, dass die Bewilligungsauflage, an der Westfassade ein Rankgerüst zu erstellen, in Anbetracht der Vorgeschichte den Beschwerdeführern bekannt war und keineswegs unerwartet in die Baubewilligung aufgenommen wurde. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätten sich die Be­schwerdeführer früher, d.h. sofort nach Erhalt und vor Baubeginn bei den Baubehörden vergewissern müssen, um allenfalls dagegen Beschwerde erheben zu können, falls man die Auflage nicht akzeptieren wollte. Mit ihrem Stillschweigen bzw. Nichtstun haben sie die Baubewilligung und damit auch sämtliche Nebenbestimmungen in Rechtskraft treten lassen und demzufolge auch akzeptiert. Indem sie in der Folge von der Baubewilligung Gebrauch gemacht haben und heute von jener Bewilligungsauflage aber nichts mehr wissen wollen, verhalten sie sich zudem widersprüchlich, was gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstösst und damit keinen Rechtsschutz verdient (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, NN 712 f.).

2.4 Die Bewilligungsauflage, an der Westfassade ein Rankgerüst zu erstellen, ist somit mit der Baubewilligung vom 19. August 2004, die die Beschwerdeführer bereits konsumiert haben, formell wie materiell rechtskräftig. Dies hat zwingend zur Folge, dass darauf nicht mehr zurückgekommen werden kann, zumal in Bezug auf die massgebliche Frage der Einordnung weder in rechtlicher noch tatsächlicher Hinsicht veränderte Verhältnisse eingetreten sind. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz in der angefochtenen nachträglichen Baubewilligung vom 14. Januar 2008, die wegen des eigenmächtigen Abweichens der Beschwerdeführer von der ursprünglichen Baubewilligung notwendig geworden ist, jene Bewilligungsauflage nochmals erwähnt hat. Dies war durchaus gerechtfertigt, nachdem die Beschwerdeführer die rechtskräftige und damit vollstreckbare Auflage noch nicht erfüllt haben. Damit hat die Vorinstanz aber die rechtskräftige Bewilligungsauflage nicht in Wiedererwägung gezogen. Sie hat den Sachverhalt nicht nochmals materiell beurteilt und die Auflage neu verfügt. Vielmehr hat sie mit diesem Hinweis die Beschwerdeführer daran erinnert, dass die Auflage noch nicht erfüllt ist. Gleichzeitig hat sie im Sinne einer Vollstreckungsanordnung Frist angesetzt, bis spätestens Ende 2008 das Rankgerüst nach Absprache mit der kantonalen Denkmalpflege zu erstellen und damit der rechtskräftigen Verpflichtung nachzukommen. In Dispositiv-Ziff. 3 wird ausdrücklich auf Erwägung Ziff. 3 verwiesen, wo festgehalten wird, dass „an der Auflage der kantonalen Denkmalpflege gemäss Stellungnahme vom 22. November 2002“ festgehalten wird. Dieser Verweis beinhaltet keine Neubeurteilung der Auflage. Eine solche war denn auch weder notwendig noch zulässig, da, wie bereits erwähnt, in der Zwischenzeit keine veränderte Rechts- und/oder Sachlage eingetreten ist, die ein Zurückkommen gerechtfertig hätte (aus diesem Grunde kann der nachträgliche Widerstand der Beschwerdeführer gegen die Baubewilligungsauflage auch nicht wiedererwägungsweise nochmals beurteilt werden).

2.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass über die angefochtene Dispositiv-Ziff. 3 der Baubewilligung vom 14. Januar 2008 (…) der Vorinstanz mit Dispositiv-Ziff. 2.1 der Baubewilligung vom 19. August 2004 (…) des Gemeinderates Feusisberg bereits eine rechtskräftige Verfügung (res iudicata) vorliegt, sodass gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. g Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Da das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides von Amtes wegen zu beachten ist, kann auch der Regierungsrat keine Neubeurteilung vornehmen.

3.1 Immerhin kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen und einer summarischen Beurteilung gesagt werden, dass die angefochtene Baubewilligungsauflage auch in sachlicher Hinsicht als vertretbar erscheint. Dabei ist vorab darauf hinzuweisen, dass in erster Linie von den zuständigen örtlichen Behörden und der für denkmalpflegerische Aspekte besonders qualifizierten kantonalen Denkmalpflege beurteilt werden muss, ob ein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang steht. Denn diese verfügen über die besten Ortskenntnisse und ihnen obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]; §§ 17 ff. und 56 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SRSZ 400.100]; Art. 1 lit. c,  8 und 41 des Baureglementes Feusisberg [BR]; EGV-SZ 1983, Nr. 2). Gemäss konstanter Rechtsprechung von Regierungsrat und Verwaltungsgericht sind die Gemeinden in Bezug auf den Ortsbildschutz denn auch autonom. Der Regierungsrat legt sich deshalb bei der Beurteilung solcher Fragen praxisgemäss eine gewisse Zurückhaltung auf und schreitet nur dann ein, wenn die zuständige örtliche Behörde ihren Ermessensspielraum verlassen hat (EGV-SZ 1994, Nr. 5; RRB Nr. 91 vom 23. Januar 2007, Erw. 10.2.3).

3.2 Gemäss Art. 41 Abs. 1 und 2 BR muss in der Kernzone einerseits dem Ortskern eine besondere Beachtung geschenkt werden und anderseits ist auf bauliche Schutzobjekte, die in einem behördenverbindlichen Inventar enthalten sind, Rücksicht zu nehmen. Das Bauvorhaben der Beschwerdeführer liegt unmittelbar beim Kirchenbezirk mit der unter Schutz stehenden Pfarrkirche und dem Pfarrhaus (KIGBO-Objekte Nr. 30.002 und Nr. 30.003). Es hat sich deshalb in verschiedener Hinsicht, insbesondere aber auch in Bezug auf die verwendeten Fassadenmaterialien und die Farbgebung in die bauliche Umgebung bzw. ins Dorfbild einzufügen (Art. 41 Abs. 2 BR). Dass mit der Bewilligungsauflage die starke optische Wirkung der hellen und kahlen Betonfassade des Neubaus auf der Westseite, die sich auch vom alten Holzhaus farblich abhebt, mit einer Bepflanzung abgeschwächt werden soll, ist sachgerecht und dient eindeutig der besseren Integration der Baute in den schutzwürdigen Kirchenbezirk. Inwiefern auf diese Weise die Architektur des Neubaus gestört und verdeckt werden soll, ist nicht einzusehen, zumal die andern drei Fassaden frei von Auflagen sind und die architektonische Gestaltung der Baute nach wie vor ohne Einschränkungen zum Ausdruck bringen (vgl. Fotos der kantonalen Denkmalpflege; www.stonecorner.ch/bauten/einfamilienhaeuser/exclusive_residenz_schwyzerhaus_dorfstrasse_feusisberg.html#, Bilder 1, 2 und 10; besucht am 25. August 2008). Abgesehen davon darf das Bauvorhaben der Beschwerdeführer nicht isoliert betrachtet werden, denn dieses hat sich in die bauliche Umgebung und damit ins Ortsbild einzufügen. Es muss dementsprechend angepasst werden, damit eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht (Art. 8 und 41 Abs. 2 BR). Im Übrigen kann mit einem entsprechenden Rankgerüst (aus Metall) auch ein zusätzliches aufwertendes architektonisches Element realisiert und gleichzeitig die störende Wirkung der Betonfassade entschärft werden.

(RRB Nr. 934 vom 2. September 2008).


 

2.2 Nachträgliches Baubewilligungsverfahren und Vollstreckung

- Beim Regierungsrat können nur unselbstständige Vollstreckungsan-drohungen und Vollstreckungsverfügungen angefochten werden (Erw. 2.1).

- Bezieht sich die Vollstreckungsverfügung auf eine bereits rechtskräftige Sachverfügung, wäre sie als selbstständige Vollstreckungsverfügung mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (Erw. 2.2).

- Ist ein Gesuch um Wiedererwägung der Sachverfügung gestellt und ist dieses zu Unrecht nicht beurteilt worden, liegt eine Rechtsverweigerung vor. Für die Beurteilung der Rechtsverweigerungsbeschwerde und die damit zusammenhängende Vollstreckungsverfügung ist der Regierungsrat zuständig (Erw. 3.2 – 3.3).

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Verwaltungsbeschwerde ist dann unzulässig, wenn eine Verfügung direkt mit verwaltungsgerichtlicher Beschwerde angefochten werden kann (§ 44 lit. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP, SRSZ 234.110]). Nach § 51 lit. d VRP können selbstständige Vollstreckungsandrohungen und Vollstreckungsverfügungen mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (EGV-SZ 1993, Nr. 51, Erw. 2.a). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine selbstständige Vollstreckungsverfügung oder eine neue Sachverfügung handelt. Die Zuständigkeit des Regierungsrates wäre nur gegeben, wenn es sich um eine Sachverfügung handelte, verbunden mit einer unselbstständigen Vollstreckungsverfügung. Sofern hingegen eine reine Vollstreckungsverfügung vorläge, wäre lediglich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (§ 51 lit. g VRP; EGV-SZ 1993, Nr. 51, Erw. 2.a mit Hinweis).

2.2 Baurechtliche Nebenbestimmungen bzw. Auflagen können grundsätzlich dann Vollstreckungstitel sein, wenn die Baubewilligung konsumiert wurde. Von einer neuen Sachverfügung kann nur abgesehen werden, wenn nach konsumierter Baubewilligung die Einhaltung bzw. der Vollzug dieser Bedingung oder Auflage zur Diskussion steht (vgl. EGV-SZ 1993, Nr. 51, Erw. 2.b) mit Hinweis). Bereits mit Raumplanungsbewilligung der Vorinstanz 2 vom 25. März 1998 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, spätestens ein Jahr nach Bezug des Neubaus das alte Wohnhaus abzubrechen. Gegen die anschliessend erteilte Baubewilligung wurde keine Beschwerde erhoben, sodass auch die damit verbundenen Auflagen der Raumplanungsbewilligung der Vorinstanz 2 formell in Rechtskraft erwachsen sind. Die Auflage des Abbruchs des alten Wohnhauses ist unbestrittenermassen nicht erfüllt worden, weshalb die Vorinstanz 2 den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2007 unter Hinweis auf ihre Raumplanungsbewilligung vom 25. März 1998 aufforderte, dieser Verpflichtung bis spätestens Ende April 2008 nachzukommen. Damit ist aufgezeigt, dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um eine Vollstreckungsverfügung handelt, welche sich auf eine bereits abgeurteilte Sache bezieht, und nicht um eine Sachverfügung in Verbindung mit einer Vollstreckungsverfügung. Vorliegend wurde die Vollstreckungsverfügung zeitlich nach der Sachverfügung erlassen und ist deshalb als selbstständige Vollstreckungsverfügung zu betrachten. Demzufolge wäre diese gestützt auf § 51 lit. g VRP direkt beim Verwaltungsgericht mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten und die Zuständigkeit des Regierungsrates daher zu verneinen, sodass auf die Beschwerde nicht einzutreten wäre. Weshalb hier dennoch auf die Beschwerde einzutreten ist, wird nachfolgend dargelegt.

3.1 Neu zu überdenken wäre der Erlass einer neuen Sachverfügung, wenn sich zwischenzeitlich in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht Änderungen ergeben haben. Unter diesen Aspekten kann die Bewilligungsbehörde eine Wiedererwägung ihrer Bewilligung in Betracht ziehen, um veränderten Umständen Rechnung zu tragen (§ 34 VRP; EGV-SZ 1993, Nr. 51, Erw. 3 mit Hinweis).

3.2 Am 20. Februar 2003 hat der Beschwerdeführer das Gesuch für eine Umnutzung des eigentlich abzubrechenden Wohnhauses eingereicht. Er beabsichtigt, dieses als Remise bzw. für Agrotourismus zu nutzen. Im Rahmen des 1998 durchgeführten Baubewilligungsverfahrens haben die Vorinstanzen die Umnutzung des alten Wohnhauses in eine Remise bzw. für den Agrotourismus materiell nicht beurteilt. Mit zahlreichen Schreiben wies die Vorinstanz 2 den Beschwerdeführer nach der Einreichung des Baugesuches darauf hin, unter welchen Bedingungen die geplante Umnutzung des alten Wohnhauses in eine Remise bzw. für den Agrotourismus bewilligt werden könnte. Am 2. Oktober 2007 ordnete die Vorinstanz 2 im Rahmen der nachträglichen Baubewilligung betreffend die Änderungen im Dachgeschoss des neuen Wohnhauses den Vollzug des Abbruchs des alten Wohnhauses an, ohne jedoch vorgängig über das Gesuch des Beschwerdeführers für eine Umnutzung des abzubrechenden Gebäudes zu entscheiden. Eine rechtskräftige Sachverfügung über das Umnutzungsgesuch wurde hingegen bis dato nicht erlassen. Angesicht dessen, dass mit dem Umnutzungsgesuch seit der Anordnung des Abbruchs im Jahre 1998 eine Änderung mindestens in tatsächlicher Hinsicht erfolgte, hätte die Vorinstanz 2 vor der Durchsetzung des Abbruchs des alten Wohnhauses über das entsprechende Umnutzungsgesuch materiell befinden und eine neue Sachverfügung erlassen müssen. Da die Vorinstanz 2 dies unterliess, hat sie eine Rechtsverweigerung begangen. Angesichts dessen, dass die Vorinstanz 2 den Erlass einer neuen Sachverfügung verweigerte, obschon sie dazu verpflichtet gewesen wäre, liegt damit eine Rechtsverweigerung vor (§ 6 Abs. 2 VRP), zu deren Beurteilung der Regierungsrat zuständig ist. Daher ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.3 Die Vorinstanz 2 legt zwar in ihrer Vernehmlassung vom 28. November 2007 dar, weshalb eine Umnutzung des alten Wohnhauses nicht bewilligungsfähig ist, verkennt hingegen, dass der Regierungsrat für die Beurteilung der Baubewilligung erstinstanzlich nicht zuständig ist und daher das Umnutzungsgesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren materiell auch nicht beurteilen kann. Die Vorinstanz 2 kommt nicht umhin, vor der Durchsetzung des Abbruchs des alten Wohnhauses das Umnutzungsgesuch materiell zu beurteilen. Folglich sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz 2 vom 2. Oktober 2007 aufzuheben. Die Vorinstanz 2 wird angewiesen, das Gesuch um Umnutzung des alten Wohnhauses auf dem Verfügungswege zu beurteilen. Indes steht es der Vorinstanz 2 frei, bei einer Ablehnung des Umnutzungsgesuches dem Beschwerdeführer gleichzeitig eine neue Frist für den Vollzug des Abbruchs anzusetzen.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Vorinstanz 2 unterliess es zu Unrecht, vor der Durchsetzung des Abbruchs des alten Wohnhauses das pendente Umnutzungsgesuch des Beschwerdeführers zu beurteilen. Angesichts des noch nicht beurteilten Umnutzungsgesuches sind die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung der Vorinstanz 2 vom 2. Oktober 2007 aufzuheben. Eine Aufhebung der nachträglichen Baubewilligung für die Änderungen im Dachgeschosses des neuen Wohnhauses vom 22. Oktober 2007 der Vorinstanz 1 ist hingegen nicht erforderlich, da diese lediglich einen generellen Verweis auf die Verfügung der Vorinstanz 2 vom 2. Oktober 2007 enthält.

(RRB Nr. 605 vom 3. Juni 2008).


 

2.3 Neubaute in der Umgebung eines Herrschaftshauses

- Begutachtung durch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) bzw. die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) (Erw. 2.3).

- In Bausachen ist es unvermeidlich, dass zwischen Bauherrschaft und Behörden vor dem eigentlichen Bewilligungsverfahren Kontakte in Abwesenheit später ins Verfahren eintretender Einsprecher stattfinden. Daraus ergibt sich nicht zwangsläufig eine unzulässige Vorbefassung. Zuständige Behörde für die Beurteilung von Ausstandsbegehren (Erw. 3).

- Zulässigkeit von Zirkularbeschlüssen des Gemeinderates? (Erw. 4.).

- Verhältnis von Einordnungsvorschriften zum geltenden Zonenplan. Vorfrageweise Überprüfung von Inhalten des Zonenplanes (Erw. 7.1).

- Frage offengelassen, ob der Gemeinderat Schwyz mit der Annahme, das Bauvorhaben ordne sich in gebotenem Masse in die Umgebung ein, den ihm zustehendem Ermessensspielraum überschritten hat (Erw. 7.2 – 7.8).

- Zulässigkeit des Ersatzes der nordöstlichen Abschlussmauer, sofern der Abschluss des Gartens auf andere Weise vorgenommen wird (Erw. 8.).

- Ausnahmebewilligung für eine Unterschreitung des Gebäudeabstandes (Erw. 9).

Aus dem Sachverhalt:

An der Herrengasse in Schwyz befindet sich die Liegenschaft Palais Friedberg, auch Palais von Weber oder Palais Büeler genannt. Das Palais Friedberg ist mit ummauertem Garten und Nebenbauten im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz aufgeführt. Ebenfalls enthalten ist das Palais Friedberg im Kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) als Objekt von nationaler Bedeutung. Beschrieben wird das herrschaftliche Haus als im Innern und im Äussern sehr qualitätsvoller Mansardendachbau nach französischem Vorbild.

Für den hinterliegenden Gartenbereich mit Tennisplatz wurde ein Baugesuch für ein Mehrfamilienhaus eingereicht. Erschlossen wird die Neubaute mit einer Zufahrt in die Tiefgarage von der Herrengasse her. Das Bauvorhaben wurde vom Gemeinderat Schwyz bewilligt und die dagegen eingereichten Einsprachen wurden abgewiesen. Für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes zu den Annexbauten zum Palais Friedberg wurde eine Ausnahmebewilligung erteilt. Der Regierungsrat hat die gegen den Beschluss des Gemeinderates Schwyz eingereichten Beschwerden gutgeheissen.

Aus den Erwägungen:

2.3 Die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) und die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) sind die beratenden Fachkommissionen des Bundes für Angelegenheiten des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege (Art. 23 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV, SR 451.1]). Sie begutachten insbesondere Fragen des Naturschutzes, des Heimatschutzes und der Denkmalpflege zuhanden der Behörden des Bundes und der Kantone, die Bundesaufgaben nach Art. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) zu erfüllen haben (Art. 25 Abs. 1 lit. d NHV). Um eine Bundesaufgabe handelt es sich vorliegend nicht (vgl. Jean-Baptiste Zufferey in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Kommentar zu Art. 2). Der erste Abschnitt des NHG gelangt deshalb nicht zur Anwendung. Die ENHK und die EKD erstatten aber auch besondere Gut-achten (Art. 17a NHG), sofern ein Vorhaben, das keine Bundesaufgabe nach Artikel 2 NHG darstellt, ein Objekt beeinträchtigen könnte, das in einem Inventar des Bundes nach Artikel 5 NHG aufgeführt oder anderweitig von besonderer Bedeutung ist (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. e NHV). Solche Gutachten sind indessen fakultativ und erfolgen nur mit Zustimmung des Kantons (vgl. Jörg Leimbacher in: Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, Zürich 1997, Kommentar zu Art. 17a). Der Regierungsrat ist deshalb nicht verpflichtet, ein Gutachten der ENHK bzw. der EKD einzuholen.

Gutachten von Sachverständigen sowie Auskünfte der Parteien und von Drittpersonen dienen als Beweismittel der Sachverhaltsabklärung (§ 24 Abs. 1 lit. e und lit. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP, SRSZ 234.110]). Ist der Sachverhalt aufgrund der Akten, der Parteieingaben und des Augenscheins genügend geklärt, kann auf die Einholung eines Gutachtens verzichtet wer­den. Vorliegend befinden sich in den Akten bereits mehrere Gutachten von Fachpersonen. Es handelt sich dabei um ein Gutachten des kantonalen Denkmalpflegers vom 19. Juni 2001 zu den baulichen Möglichkeiten auf der Liegenschaft an der Herrengasse 42 aus denkmalpflegerischer Sicht (…), drei Gutachten zum Gestaltungsplan Friedberg vom Gestaltungsbeirat der Vorinstanz vom 18. Mai 2005 und 4. Oktober 2005 sowie vom kantonalen Denkmalpfleger vom 19. September 2005 und zwei Gutachten zum Baugesuch der Beschwerdegegner vom kantonalen Denkmalpfleger vom 20. November 2006 und vom Gestaltungsbeirat der Vorinstanz vom 4. Dezember 2006. Zudem nahm auch Dr. M. vom Büro für Architektur und Denkmalpflege im Sinne eines Privatgutachtens zum Gestaltungsplan (…) sowie zum Baugesuch der Beschwerdegegner (…) Stellung. Auch am Augenschein vom 20. Dezember 2007 waren der kantonale Denkmalpfleger als Fachperson des Justizdepartements und der Gestaltungsbeirat als einer der Vertreter der Vorinstanz anwesend. Der Beschwerdeführer II nahm sodann Dr. M. als Hilfsperson mit. Der Beizug von weiteren Sachverständigen ist deshalb nicht notwendig. Mit-hin wird der Antrag der Beschwerdeführer I auf Einholung eines Gutachtens der ENHK abgelehnt.

3.1 Der Beschwerdeführer II macht verfahrensrechtlich geltend, seine Einwände seien oft stillschweigend übergangen worden. Die Beschwerdegegner dagegen hätten auf die Vorinstanz 1 Einfluss nehmen können. Dies belegten beispielsweise die Kontakte der Beschwerdegegner mit der Vorinstanz 1 in der Zeit zwischen der Ablehnung des Gestaltungsplans und der Einreichung des vorliegenden Bauprojektes. Dem Verbot des Berichtens sei keineswegs nachgelebt worden. Die Gemeinderäte und Sachverständigen seien hiezu zu befragen. Je nach Ausgang behalte er sich ein formelles Ausstandsbegehren offen.

3.2 Die Beschwerdegegner weisen den Vorwurf der unerlaubten Einflussnahme und der Nichtbeachtung des Verbots des Berichtens vehement von sich. Die Kontakte mit der Vorinstanz 1 seien auf dem ordentlichen Weg und nach den vorgeschriebenen Verfahrensregeln erfolgt. Den Beschwerdeführern sei Einsicht in die einschlägigen Besprechungsprotokolle gewährt worden. Die Vorinstanz 1 erklärt ebenfalls, der Kontakt mit den Beschwerdegegnern habe im Rahmen der dokumentierten Aussprachen stattgefunden. Sie sei verpflichtet gewesen, zu den aufgeworfenen Fragen der Beschwerdegegner Stellung zu nehmen. Ihre Entscheidfindung sei in rechtskonformer Weise erfolgt. Das von einzelnen Einsprechern gestellte Ausstandsbegehren sei rechtskräftig abgewiesen worden.

3.3 Nach § 4 Abs. 1 VRP gelten die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördenmitgliedern und Funktionären sowie über das Verbot des Berichtens sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden. Gemäss § 84 Abs. 1 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, SRSZ 231.110) ist es untersagt, Richter und Gerichtsschreiber ausserhalb des Streitverfahrens von der Streitsache zu unterrichten, unterrichten zu lassen oder in anderer Weise zu beeinflussen. Im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens kann sich der Gesuchsteller indessen von der Gemeinde beraten lassen und ihr zur Abklärung wichtiger Baufragen ein Gesuch um einen Vorentscheid unterbreiten (vgl. § 84 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SRSZ 400.1400]). Finden in diesem Rahmen Kontakte alleine zwischen der Bauherrschaft und den Baubehörden und somit unter Ausschluss erst später ins Verfahren einsteigender Einsprecher statt, ist darin nicht zwangsläufig eine verfahrensrechtswidrige Beeinflussung zu sehen.

3.4 Aus den Akten ist ersichtlich, dass sich die Beschwerdegegner am 13. und 20. Januar 2006 mit der Vorinstanz 1 getroffen haben. Ziel der Aussprache war es, die verschiedenen Überbauungsmöglichkeiten für die Liegenschaft der Beschwerdegegner auszuloten. Zwar hat sich die Vorinstanz 1 anlässlich dieser Sitzungen von Seiten der Beschwerdegegner gemäss Protokoll offenbar auch Kritik bezüglich des abgelehnten Gestaltungsplanes anhören müssen (…). Daraus einen Verstoss gegen das Verbot des Berichtens bzw. eine unerlaubte Einflussnahme zu konstruieren, würde jedoch zu weit gehen. Weitere Anhaltspunkte, welche den behaupteten Verstoss zu begründen vermöchten, legt der Beschwerdeführer II nicht dar. Ein Verstoss gegen das Verbot des Berichtens ist demnach nicht erwiesen.

3.5 Die Vorinstanz 1 bzw. die an den beiden Aussprachen beteiligten Gemeinderäte und weitere Funktionäre waren denn auch nicht gehalten, gestützt auf § 53 GO in den Ausstand zu treten. Die Mehrfachbefassung einzelner Gemeinderäte mit dem Baugesuch der Beschwerdegegner ist unvermeidlich, da sie in den gesetzlichen Aufgaben des Gemeinderates und der Behördenorganisation begründet ist. Einerseits hatte die Vorinstanz 1 die Beschwerdegegner gestützt auf § 84 Abs. 1 PBG in Bezug auf die Anforderungen an ein bewilligungsfähiges Bauprojekt zu beraten und andererseits hatte sie einen entsprechenden Vorentscheid zu treffen (§ 84 Abs. 2 PBG). Die Mehrfachbefassung ist vorliegend somit systembedingt und rechtfertigt für sich alleine keine Ablehnung der betroffenen Behördenmitglieder. Entsprechend sind keine Ausstandspflichten verletzt worden. Es ist indessen festzuhalten, dass die Vorinstanz 1 nicht alleine über das Ausstandsbegehren hätte entscheiden dürfen. Vielmehr wäre in Anwendung von § 4 Abs. 1 VRP in Verbindung mit § 58 Abs. 1 GO der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde zuständig gewesen. § 58 Abs. 2 GO kommt nämlich nur zum Zug, wenn keine Aufsichtsbehörde besteht.

4.1 Die Beschwerdeführer I fordern eine Überprüfung des Vorgehens der Vorinstanz 1 in Bezug auf den Zirkularbeschluss vom 27. Januar 2006, zumal dieser Zirkularbeschluss die Grundlage für den angefochtenen Beschluss vom 9. März 2007 bilde. Es frage sich, wie und von wem die bei den Besprechungen nicht anwesenden Gemeinderäte innert knapp sieben Tagen über das komplexe Bauvorhaben informiert worden seien, und ob sie darüber unabhängig und in voller Sachkenntnis entscheiden konnten. Auch seien Zirkularbeschlüsse im Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (GOG, SRSZ 152.110) nicht vorgesehen. Die Vorinstanz 1 macht vernehmlassend geltend, dass der Zirkularbeschluss vom 26. Januar 2006 nicht Anfechtungsgegenstand sei. Zudem seien Zirkularbeschlüsse nicht generell unzulässig und gerade in Fällen besonderer Dringlichkeit für einen effizienten Ratsbetrieb unumgänglich. Sämtliche Mitglieder seien ausreichend dokumentiert gewesen und hätten Gelegenheit gehabt, Einwendungen zu erheben. Zudem sei der Gemeinderat, da es sich nicht um einen Vorbescheid im Sinne von § 84 Abs. 3 PBG gehandelt habe, an die im Beschluss vom 27. Januar 2006 vertretene Auffassung nicht gebunden gewesen.

4.2 Der Beschluss der Vorinstanz 1 vom 27. Januar 2006 regelt wichtige Baufragen in Bezug auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegner und stellt einen Vorentscheid im Sinne von § 84 Abs. 2 PBG dar. Als solcher ist er hinsichtlich der behandelten Fragen verbindlich, gültig und an-fechtbar wie eine Baubewilligung. Einzig für Dritte erlangte der Vorentscheid keine Verbindlichkeit, weil nicht das ordentliche Baubewilligungsverfahren nach §§ 78 ff. PBG durchgeführt worden war (vgl. § 84 Abs. 3 PBG). Ob Zirkulationsbeschlüsse für Gemeindebehörden generell unzulässig sind, ist umstritten. Im Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke, in welchem der Geschäftsgang des Gemeinderates geregelt ist (§ 35 ff.), sind sie jedenfalls nicht vorgesehen. Für Gerichte hingegen sind Zirkulationsbeschlüsse gestützt auf § 92 GO ausdrücklich zugelassen. Sie sind jedoch für unumstrittene Entscheidungen vorbehalten. Dringliche Entscheidungen trifft entweder das präsidierende Mit-glied (§ 79 GO) oder aufgrund der Aufgabenzuweisung ein Einzelrichter (vgl. § 7 der Verordnung vom 19. Dezember 1989 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer und zum Asylgesetz [SRSZ 111.211]). Für dringliche Entscheidungen des Gemeinderates räumt § 53 GOG eine Präsidialkompetenz ein. Eine besondere Dringlichkeit ist vorliegend jedoch nicht auszumachen. Vielmehr hat die Beurteilung eines Baugesuchs im ordentlichen Verfahren zu erfolgen. Der Ausschluss der mündlichen Beratung bzw. der freien Diskussion ist deshalb bedenklich. Anfechtungsobjekt ist vorliegend aber nicht der Zirkulationsbeschluss vom 27. Januar 2006, sondern der im ordentlichen Verfahren ergangene Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2007. Selbst wenn der Zirkularbeschluss vom 27. Januar 2006 unzulässig wäre, so wäre es zu formalistisch den Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2007 deswegen aufzuheben. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz 1 die Erwägungen aus dem Zirkularbeschluss vom 27. Januar 2007 im angefochtenen Baubewilligungsentscheid vom 9. März 2007 nicht bloss übernommen, sondern sich aufgrund der Einsprachen erneut damit auseinandergesetzt hat. Zudem würde eine Rückweisung wohl bloss einen formalistischen Leerlauf bedeuten, weil die Vorinstanz 1 inhaltlich kaum zu einem anderen Ergebnis gelangen würde. Dies bestätigt auch die Vernehmlassung vom 3. August 2007, mit welcher die Vorinstanz 1 an ihrem Entscheid vom 9. März 2007 festhält. Der im ordentlichen Verfahren ergangene Entscheid vom 9. März 2007 ist entsprechend nicht an die Vorinstanz 1 zurückzuweisen.

5. und 6. (…).

7. In materieller Hinsicht ist insbesondere die Einordnung des Bauprojekts ins Orts- und Landschaftsbild umstritten. Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (§ 56 Abs. 1 PBG; Art. 8 Abs. 1 des Baureglements der Gemeinde Schwyz vom 10. August 1990 [Systematisches Register der Gemeinde Schwyz 4.50, nachfolgend: BauR]).

7.1.1 Für die Beurteilung der Einordnung eines Bauvorhabens ist primär die geltende Zonenordnung und nicht die bestehende, allenfalls kleinräumige Siedlungsstruktur massgebend. Der Grundeigentümer hat grundsätzlich Anspruch darauf, sein Bauland im Rahmen der jeweils geltenden Zonenordnung und Bauvorschriften auszunützen. Die Reduktion eines an sich zulässigen Bauvolumens allein aufgrund des Eingliederungsgebotes ist daher nur ausnahmsweise möglich, wenn dies im Baureglement ausdrücklich vorgesehen ist, wie z.B. in Art. 8 Abs. 2 BauR, der für Bauten an bestimmten Standorten erhöhte Anforderungen normiert (vgl. EGV-SZ 1994, Nr. 5).

7.1.2 Die Beschwerdeführer I bestreiten jedoch, dass vorliegend grundsätzlich die für die Kernzone B, in welcher sich das Baugrundstück befindet, anwendbare Überbauungsziffer von 0.75 zur Anwendung gelangt und verlangen eine akzessorische Überprüfung des Zonenplanes.

7.1.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellen die Zonenpläne zwischen Rechtssatz und Verfügung stehende Anordnungen besonderer Natur dar, auf welche teils die für generell-abstrakte Normen geltenden, teils die für Verfügungen massgebenden Grundsätze anzuwenden sind. Die Rechtmässigkeit eines Zonenplanes kann grundsätzlich bloss im Anschluss an deren Erlass bestritten werden. Eine nachträgliche Anfechtung auf einen Anwendungsakt hin ist nur dann zulässig, wenn der betroffene Eigentümer sich bei Planerlass über die ihm auferlegte Eigentumsbeschränkung nicht im Klaren sein konnte oder ihm keine Verteidigungsmittel zur Verfügung standen oder wenn sich die Verhältnisse seit Planerlass derart geändert haben, dass das öffentliche Interesse an den bestehenden Beschränkungen dahingefallen sein könnte (vgl. BGE 106 Ia 383 E. 3).

7.1.4 Vorliegend geht es zwar nicht darum, dass sich die betroffenen Eigentümer (d.h. die Beschwerdegegner) durch den Zonenplan zu sehr eingeschränkt fühlen. Die dargelegten Grundsätze sind jedoch analog anzuwenden. Die Zuweisung der Bauliegenschaft in die Kernzone B war anlässlich des Zonenplanverfahrens unbestritten. Während der Auflagefrist des Zonenplanes wäre es neben den Eigentümern auch den Beschwerdeführern I offen gestanden, bei der Vorinstanz Einsprache zu erheben (vgl. § 25 Abs. 3 PBG). Dies haben sie unterlassen, obwohl sie sich im Klaren darüber sein mussten, dass die Zuweisung in die Kernzone B auch die Anwendbarkeit der Ausnützungsziffer von 0.75 mit sich bringen würde. Auch machen die Beschwerdeführer I nicht geltend, die Verhältnisse hätten sich seither derart geändert, dass eine nachträgliche Überprüfung des Zonenplanes gerechtfertigt ist. Die Forderung nach einer Überprüfung der Zuweisung des Baugrundstücks in die Kernzone B erfolgt demnach verspätet.

7.1.5 Selbst wenn der Zonenplan hinsichtlich des Grundstücks der Beschwerdegegner zu überprüfen wäre, könnten die Beschwerdeführer I daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das betroffene Grundstück befindet sich gemäss kantonalem Richtplan (Genehmigung des Bundesrates vom 20. Oktober 2004) in einer rechtskräftigen Bauzone. Gestützt auf § 15 ff. PBG hat die Vorinstanz einen Zonenplan samt den zugehörigen Vorschriften erlassen. Demnach umfassen die Kernzonen die alten Dorfkerne und Häusergruppen, die in ihrer Eigenart erhalten oder erweitert werden sollen. Sie sind für Wohnzwecke, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt (vgl. Art. 27 BauR). Die Zuweisung des ursprünglichen Grundstücks KTN 982 in die Kernzone ist rechtmässig und widerspricht keinen kantonalen Plänen. Der geplante Bau widerspricht sodann Art. 27 BauR nicht. Welchen Zonen die Gemeinden schliesslich welche Ausnützung zuweisen, fällt in die Gemeindeautonomie. Es ist deshalb vorab festzuhalten, dass vorliegend die Bestimmungen über die Kernzone B zur Anwendung gelangen.

7.2 Die Gemeinde Schwyz hat die Einordnung über das kantonale Recht hinausgehend normiert (§ 52 Abs. 2 PBG). So sieht Art. 8 Abs. 2 BauR im Gegensatz zur kantonalen Norm, welche lediglich eine negative ästhetische Generalklausel beinhaltet (§ 56 PBG), im Sinne einer positiven ästhetischen Generalklausel vor, dass Bauten und Anlagen sowie deren Umgebung u.a. in den Kern- und Zentrumszonen (lit. a) sowie im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten und Bauten (lit. c) besonders sorgfältig zu gestalten sind. Insbesondere haben sich in diesen Fällen die Gebäudelängen von Bauten und Anlagen in den Wohnzonen sowie die Dächer und Dachaufbauten in Grösse und Form ins herkömmliche Ortsbild einzugliedern (Art. 8 Abs. 3 BauR). Gemäss § 6 Abs. 1 der Verordnung betreffend den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927 (kNHV, SRSZ 720.110) ist es untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen. Diese Bestimmung gilt insbesondere auch für Objekte, welche im kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) aufgeführt sind, was wiederum bedeutet, dass auch die Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung eines solchen Objektes, welche zu einer übermässigen Beeinträchtigung desselben führen würden, zu unterlassen sind.

7.3 Das Baugrundstück (KTN 4668) befindet sich, wie erwähnt, in der Kernzone B, weshalb bereits aus diesem Grund erhöhte Anforderungen an die Einordnung gestellt werden. Zudem soll das Bauprojekt in unmittelbarer Nähe bzw. auf der ursprünglich zum Palais Friedberg gehörenden Parzelle (…) erstellt werden (Umschwung zum Palais Friedberg; …). Das Palais Friedberg (bzw. „Palais von Weber“, 1738-1740) wird mit ummauertem Garten und Nebenbauten im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) als Objekt Nr. 0.0.75 aufgeführt. Gemäss diesem Inventar sollen alle Bauten, Anlagenteile und Freiräume integral erhalten und störende Eingriffe beseitigt werden (Erhaltungsziel A). Im Sinne eines generellen Erhaltungshinweises werden ein Abbruchverbot, ein Neubauverbot sowie Detailvorschriften für Veränderungen und eine obligatorische Beaufsichtigung durch die Denkmalpflege, offizielle Fachinstanzen oder andere Fachleute postuliert (vgl. ISOS Kanton Schwyz, Herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern, Bern 1990, S. 247 in Verbindung mit S. 294). Das ISOS selber hat für den Kanton und die Gemeinden jedoch keine direkte Rechtsverbindlichkeit, weshalb die genannten Erhaltungsforderungen auf kantonaler Ebene umzusetzen sind. Entsprechend wird das Palais von Weber im kantonalen Inventar geschützter Bauten und Objekte (KIGBO) als Objekt Nr. 01.087 von nationaler Bedeutung aufgeführt. Beschrieben wird das Objekt als im Innern und Äussern sehr qualitätsvoller Mansarddachbau nach französischem Vorbild.

7.4 Die Beschwerdeführer I gehen davon aus, dass nicht nur das Palais, sondern auch der gesamte Umschwung mit dem Garten geschützt ist. Bei der Liegenschaft Friedberg handle es sich um ein integral geschütztes Objekt. Neben der Rücksichtnahme auf die prägenden Merkmale in der Umgebung sei auch auf die Qualität des Gesamtbildes mit dem Neubau abzustellen. Die Beeinträchtigung werde stets am Wert des zu schützenden Objektes gemessen. Je höher dieser Wert, umso höher sei die Empfindlichkeit gegenüber Einwirkungen. Der geplante kastenförmige Neubau vermöge sich mit seinen im Vergleich zum Palais doppelten Massen und seiner klotzigen Art nicht einzugliedern. Er würde das Schutzobjekt erheblich stören, dieses gar dominieren und verunstalten. Die Dominanz der neuen Baute zeige sich vor allem in deren Länge. Sie bestehe aber auch bezüglich Höhe und Tiefe. Es gäbe in der Kernzone nichts, was mit dem Bauvorhaben vergleichbar wäre. Selbst die barocke Pfarrkirche von Schwyz sei nicht so lang wie das Bauprojekt der Beschwerdegegner. Nachdem auch Kernzonen für Wohnzwecke bestimmt seien, müsste sich der Neubau in seiner Länge dem herkömmlichen Ortsbild und insbesondere dem geschützten Palais Friedberg anpassen. Jeder Neubau habe sich dem Palais Friedberg in Höhe und Umfang unterzuordnen; d.h. er habe sich auf die Fläche des Tennisplatzes zu beschränken. Dies sei auch aus den Berichten des kantonalen Amtes für Kulturpflege vom 19. Juni 2001 und 19. September 2005 ersichtlich, in welchen klar von der Bebauung des ehemaligen Tennisplatzes die Rede sei. Auch der Beschwerdeführer II vertritt die Ansicht, das Bauprojekt verletze das Einordnungsgebot. Das Bauprojekt lasse sich mit der Definition der Kernzone nicht vereinbaren, weil es der Eigenart der Nahumgebung sowohl im Volumen als auch in Proportion und Ausgestaltung widerspreche. Statt Einordnung sei bewusster Kontrast gesucht worden. Dr. M. (Denkmalpfleger), welcher vom Beschwerdeführer II als Hilfsperson an den Augenschein mitgenommen wurde, erklärte sodann, im Vordergrund stehe der integrale Schutz des Palais Friedberg. Dies bedeute, dass nicht einfach ein Haus erhalten werden solle, sondern ein Zeugnis aus dem 18. Jahrhundert nach dem Typus des französischen Vorbildes. Bei diesem absolutistischen Bauen stehe das Haus im Mittelpunkt. Davor und dahinter sei ein Garten. Es sei nicht eine neue Einheit zu bilden, denn es bestehe bereits eine Einheit, mit dem Palais Friedberg im Mittelpunkt, welche erhalten werden solle. Eine zusätzliche Baute sei zwar nicht ausgeschlossen, habe sich aber auf den Bereich in der Grössenordnung des Tennisplatzes zu beschränken.

7.5 Die Beschwerdegegner hingegen erklären, das Ausmass eines Tennisplatzes (23.77 m x 10.97 m) könne und dürfe nicht der städtebauliche Massstab sein, den es gegenüber einem historischen Gebäude anzuwenden gelte. Die Berufung auf das Tennisplatzmass sei umso unverständlicher, als dieser Platz erst Mitte des letzten Jahrhunderts entstanden sei. Die eigentliche historische Bausubstanz (die Kernanlage) bestehe aus dem Palais, zwei Ökonomiegebäuden, einem Ehrenhof, einem Hochparterre-Garten sowie einem Parkgarten gegen Südwesten mit Basismauer, Eckpavillon, Treppenanlage und schönem Baumbestand. Der Raum zwischen Hirschistrasse und nordwestlicher Abschlussmauer sei nicht Bestandteil der Kernanlage. Der geplant Baukörper entstehe an der Stelle der nordwestlichen Abschlussmauer. Die Hofanlage werde somit durch den Neubau abgeschlossen. Werde in der Umgebung der Kernanlage gebaut, bedinge dies eine Vereinigung von alter und neuer baulicher und aussenräumlicher Substanz. Die denkmalgeschützte Kernanlage stehe weiterhin im Zentrum und werde über die ganze Länge mit einem schlichten, ruhigen Baukörper begleitet. So würden die Freiräume und Platzanlagen zwischen Palais und Neubau gleichsam aufgespannt und verbunden. Die zentrische Dominanz des Palais bleibe damit erhalten und werde nicht konkurrenziert. Im Gegenteil: Der ruhige, schlichte und zurückhaltende Bau wirke wie ein neutraler (Bühnen-)Hintergrund, vor dem sich das historische, bauliche Schauspiel in Szene setze. Ein Zahlenvergleich der Längen von Altbau und Neubau mache wenig Sinn. Insbesondere von der westlichen und südlichen Seite und von der Herrengasse her verstecke sich der Neubau im Hintergrund. Die Dominanz des Palais Friedberg werde dabei gewahrt. Dies werde insbesondere durch die seitlichen Verkürzungen des Neubaus, einer Zurücknahme an entscheidender Stelle, erreicht. Schliesslich sei auch die Einpassung ins herkömmliche Quartierbild gegeben. Der lineare Charakter des Neubaus unterstreiche die Zonengrenze und die unterschiedlichen zonenplanbedingten Bauweisen. Ausserdem halte der Neubau die heterogenen Nachbarbauten auf Abstand.

7.6 Ob ein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild im Einklang steht, muss in erster Linie von der zuständigen örtlichen Behörde (Gemeinde- bzw. Bezirksrat) beurteilt werden. Sie verfügt über die besten Ortskenntnisse und ihr obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]; §§ 17 ff. und 56 PBG; Art. 8 BauR; EGV-SZ 1983, Nr. 2). Gemäss konstanter Rechtsprechung von Regierungsrat und Verwaltungsgericht sind die Gemeinden in Bezug auf den Ortsbildschutz autonom. Der Regierungsrat auferlegt sich deshalb bei der Beurteilung solcher Fragen eine gewisse Zurückhaltung. Er hat jedoch dann einzuschreiten, wenn die zuständige Behörde ihren Ermessensspielraum verlässt (EGV-SZ 1995, Nr. 55). Der Regierungsrat schreitet aber auch dann ein, wenn der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen etwa für den Schutz von KIGBO-Objekten unterlässt (§ 6 Abs. 2 kNHV in Verbindung mit § 3 kNHV).

7.7 Die Vorinstanz 1 hat sich mit der Einordnung des Bauprojektes eingehend auseinandergesetzt (…). Sie ist sich dabei bewusst gewesen, dass für das vorliegende Bauvorhaben nicht bloss ein Verunstaltungsverbot, sondern in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 BauR eine positive Ästhetikklausel zum Zuge kommt, wonach die Baute und deren Umgebung besonders sorgfältig zu gestalten sind. Bereits im Vorverfahren hat die Vorinstanz 1 einen Gestaltungsbeirat sowie das kantonale Amt für Kulturpflege beigezogen. Sie hat die erfolgten Stellungnahmen sowie die von den Beschwerdeführern I eingereichten Privatgutachten von Dr. M. gewürdigt und sich eine eigene Meinung gebildet. Dabei ist sie zum Schluss gelangt, dass ein langer Baukörper die bessere Lösung darstelle, als mehrere Einzelbauten. Insoweit sind das Vorgehen der Vorinstanz sowie die gezogenen Schlüsse nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer ist die Gebäudelänge auch nicht aufgrund von Art. 8 Abs. 3 BauR einzuschränken. Denn die Forderung, die Gebäudelängen von Bauten und Anlagen hätten sich ins herkömmliche Ortsbild einzugliedern, gilt, wie die Vorinstanz 1 zu Recht darlegt, nur für Bauten mit erhöhten Anforderungen in den Wohnzonen und nicht für alle Bauten mit erhöhten Anforderungen. Weitere Bestimmungen zur Beschränkung der Gebäudelänge kennt die Gemeinde Schwyz nicht. Im Gegenteil lässt sie beispielsweise die geschlossene Bauweise in allen Zonen zu (vgl. Art. 23 BauR).

7.8 Dennoch erscheint die Dimension des geplanten Bauvorhabens gewaltig. Zwar sind die schlichte Form, der Verzicht auf Dachaufbauten, die dunklen (bzw. beige-bronzenen) Fassaden und die grossen Fensterflächen begrüssenswert. Diese Vorteile vermögen aber nicht über die Grösse des Bauvorhabens hinwegzutäuschen. Wie die Vorinstanz I feststellte, ist der geplante Bau erheblich länger als das Palais Friedberg und ragt über die durch die Innenmauer und die beiden Annexbauten vorgegebene Struktur hinaus (…). Dies obwohl bereits früher gefordert wurde, dass sich ein neues Gebäude dem Hauptgebäude in Länge und Höhe anzupassen habe (…). Die Frage der Einordnung betrifft jedoch nicht nur die Länge des Bauvorhabens. Vielmehr ist die positive ästhetische Generalklausel nur dann eingehalten, wenn das Gesamtbild stimmt. Die Einordnung muss deshalb auch im Zusammenhang mit dem Unterabstand zu den Annexbauten und der Entfernung der nordöstlichen Abschlussmauer geprüft werden. Da das Bauvorhaben aber, wie sich noch zeigen wird, aus anderen Gründen nicht bewilligungsfähig ist, braucht die Einordnung vorliegend nicht abschliessend beurteilt zu werden. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob die Vorinstanz mit der Bejahung der besonders sorgfältigen Gestaltung des Bauvorhabens ihren Ermessenspielraum verlassen hat oder nicht.

8.1 Die Realisierung des Bauvorhabens bedingt den Abbruch der bergseitigen Abschlussmauer des Herrengartens, was von den Beschwerdeführern I und II beanstanden wird. Sie machen geltend, gestützt auf § 6 Abs. 1 kNHV hätte der Regierungsrat eine entsprechende Abbruchbewilligung erteilen müssen. Aber auch der Regierungsrat hätte keine Abbruchbewilligung erteilen können, weil die Gartenmauer zum geschützten Inventar des Palais Friedbergs gehöre. Unter Verweis auf das Gutachten von Dr. M. vom 25. März 2006 erklären die Beschwerdeführer I, der Abbruch der Mauer würde zu einer Verstümmelung des geschützten Baudenkmals führen (… Der Beschwerdeführer II betont sodann, dass das Palais Weber im ISOS-Inventar ausdrücklich mit ummauertem Garten und Nebenbauten erwähnt werde und diese integral erhalten werden soll. Im generellen Erhaltungshinweis werde gar ein Abbruchverbot für die Gartenmauer explizit postuliert.

8.2 Das kantonale Amt für Kulturpflege war ursprünglich ebenfalls der Ansicht, die bergseitige (nordöstliche) Abschlussmauer des Herrengartens sei zu erhalten (…). Aus einer späteren Stellungnahme des Amts für Kulturpflege kann entnommen werden, dass es sich mit dem Abbruch der Mauer nun doch einverstanden erklärt. Die Gestaltung der neuen Mauer, welche am Ort der historischen Mauer wiederhergestellt werden soll, müsse jedoch noch im Detail bereinigt werden (…). Am Augenschein vom 20. Dezember 2007 erklärte der kantonale Denkmalpfleger sodann, es sei nicht die Mauer als solche bzw. ihr Material, sondern der Abschluss wichtig. Ebenfalls im Rahmen des Augenscheins erläuterten die Beschwerdegegner, die Mauer habe nicht immer bestanden und sei verschiedene Male abgeändert worden. Ihr komme nicht mehr derselbe Wert zu wie früher, als rundherum freies Feld bestanden habe. Der Abschluss gegen Nordosten solle nun durch den neuen Baukörper geschaffen werden, welcher praktisch auf die Flucht der alten Mauer zu stehen komme. Der Beschwerdeführer II bestreitet hingegen vehement, dass die Mauer je oder zumindest seit 1939 abgeändert worden sei. Und selbst wenn die Mauer abgeändert worden wäre, so sei der Zeitpunkt der unter Schutzstellung für deren Objektsumfang massgebend und nicht ein allfälliger anderer, bestrittener Vorzustand (…).

8.3 Im KIGBO wird die Mauer als solche nicht erwähnt. Auf der einen Seite ist davon auszugehen, dass der Mauer für sich alleine kein erheblicher kunsthistorischer Wert zu kommt. Auf der anderen Seite gehen alle Parteien davon aus, dass das Palais Friedberg bzw. der Hofgarten auch gegen Nordosten abgeschlossen sein muss. Mithin würde ein Abbruch der Mauer, ohne dass etwas Neues erstellt würde, die Gesamtanlage Palais Friedberg beeinträchtigen. Auch aus den nachgereichten Beilagen 1-4 der Beschwerdegegner (Pläne von 1784, 1799, 1854 und 1894) sowie der nachgereichten Beilage 4 des Beschwerdeführers II (Plan Februar 1928) ist ersichtlich, dass die Gesamtanlage Palais Friedberg gegen Nordosten – wenn auch nicht stets auf die selbe Art – immer abgeschlossen war. Unter den Begriff „Bauwerk“ im Sinne von § 6 Abs. 1 kNHV ist deshalb die Gesamtanlage zu subsumieren und ein allfälliger Abbruch der nordöstlichen Abschlussmauer ist nur mit Einwilligung des Regierungsrates zulässig.

Vorliegend sind die südwestliche, südöstliche sowie nordwestliche Abschlussmauer wichtiger als die nordöstliche. Dies insbesondere, weil die Liegenschaft Palais Friedberg gegen Südwesten ausgerichtet und die nordöstliche Abschlussmauer von ausserhalb der Liegenschaft kaum sichtbar ist. Eine Abbruchbewilligung der nordöstlichen Abschlussmauer könnte der Regierungsrat demnach in Aussicht stellen, wenn der nord-östliche Abschluss auf eine andere, geeignete Weise geschaffen wird. Da dem Bauprojekt der Beschwerdegegner jedoch nicht zugestimmt werden kann, und die erteilte Baubewilligung der Vorinstanz 1 aufzuheben sein wird, kann über den Abbruch der nordöstlichen Abschlussmauer vorliegend nicht definitiv entschieden werden.

9.1 Die Gebäudehöhe des Bauvorhabens beträgt an der Nordostfassade 8.24 m und an der Südwestfassade 9.93 m (vgl. § 60 Abs. 2 PBG). Der Grenzabstand hat gegen Nordosten entsprechend 4.12 m und gegen Südwesten 4.97 m zu betragen (§ 60 Abs. 1 PBG). Gegen Nordosten ist der Grenzabstand mit 5.43 m ohne Weiteres eingehalten. Gegen Südwesten ist vorliegend nicht der Grenzabstand, sondern der Gebäudeabstand zu den bestehenden Gebäuden Assek. Nr. 1105 und Assek. Nr. 1106 wesentlich, da sich die beiden Gebäude auf demselben Grundstück wie das Bauvorhaben befinden (KTN 4668) und der Abstand zwischen zwei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück gemessen wird, wie wenn eine Grenze dazwischen läge (§ 63 Abs. 3 PBG). Die Höhe der bestehenden Gebäude Assek. Nr. 1105 und Assek. Nr. 1106 ist aus den Bauplänen nicht ersichtlich. Es kann aber davon ausgegangen werden, dass beide die Höhe von 6 m nicht übersteigen. Entsprechend ist ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten. Der Abstand von den bestehenden Gebäuden Assek. Nr. 1105 und Assek. Nr. 1106 bis zur Gebäudefassade der geplanten Baute hat deshalb 7.97 m (4.97 m + 3 m) zu betragen. Vorliegend beträgt er jedoch lediglich 5.2 m (Assek. Nr. 1105) bzw. 6.8 m (Assek. Nr. 1106), was eine Unterschreitung von 2.77 m bzw. 1.17 m bedeutet. Selbst wenn das Bauprojekt in Richtung Nordosten verschoben würde, könnte der erforderliche Gebäudeabstand zumindest gegenüber dem Gebäude Assek. Nr. 1105 nicht eingehalten werden (5.2 + 1.31 = 6.51 m). Hinzu kommt, dass über die Gesamtlänge der Nord-ostfassade eine 3 m tiefe Vorbaute erstellt werden soll. Diese kommt bis auf 2.2 m an das Gebäude Assek. Nr. 1105 und bis auf 3.8 m an das Gebäude Assek. Nr. 1106 heran, anstatt einen Abstand von 6 m (2 x Mindestabstand) zu wahren, was eine Unterschreitung von 3.7 m bzw. 2.2 m bedeutet.

9.2 Gemäss § 73 PBG kann die Bewilligungsbehörde für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den im Gesetz oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte (lit. a), dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine besser Lösung erzielt werden kann (lit. b), Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes (oder der Anlage) eine Abweichung nahe legen (lit. c) oder dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann (lit. d). Eine Ausnahmebewilligung muss zudem mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Nachbarinteressen verletzen (Abs. 2). Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften bedürfen der vorgängigen Zustimmung des Amts für Raumplanung (vgl. § 76 Abs. 3 PBG in Verbindung mit § 45 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SRSZ 400.111]).

9.3 Die Vorinstanz 1 begründet die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Wesentlichen mit dem Argument des Ortsbildschutzes. Eine Verschiebung des Bauvorhabens in Richtung Hirschistrasse sei nicht erwünscht und eine Verschlankung des Bauvorhabens sei aus gestalterischen Gründen nicht vertretbar. Die vorgesehene Länge sei nicht zu beanstanden, eine Verschlankung des Gebäudes würde sich mit der Länge jedoch nicht vertragen. Ausserdem würden die umliegenden Bauten ebenfalls Tiefen von zirka 17 m aufweisen. Auch sei der Neubau auf eine anspruchsvolle Käuferschaft bzw. Mieterschaft ausgerichtet. Eine Verringerung der Räume sei mit dieser Zielsetzung nicht vereinbar. Die Einpassung verlange zudem, dass der Neubau analog dem Schutzobjekt Palais Friedberg herrschaftlich in Erscheinung trete. Die Herrschaftlichkeit und Qualität des Palais Friedberg ergebe sich unter anderem durch die Grosszügigkeit der Raumgestaltung, die zu einer Bautiefe von zirka 15 m führe. Durch die Unterschreitung des Gebäudeabstandes werde der Zweck der Vorschrift nicht verletzt und die Unterschreitung sei bescheiden. Bei der Beurteilung der Ausnahmesituation gelte es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit mit zu bedenken, dass die Gemeinde durch die auferlegten Beschränkungen (kein Pavillon, Begrenzung der Bauhöhe, Verbot von Aufbauten) in erheblichem, jedoch zulässigem Ausmass in die Eigentumsfreiheit eingegriffen habe. Die beiden geschützten Bauten würden durch die Abstandsunterschreitung denn auch nicht erdrückt, was die heutige Anordnung der Bauten belege. So werde das Palais Friedberg durch die beiden Nebenbauten, welche den Abstand nicht einhalten, nicht beeinträchtigt. Es würden somit keine öffentlichen Interessen gegen die Erteilung der Ausnahmebewilligung sprechen (…). Die Vorinstanz 2 hat der Abstandsunterschreitung zuge-stimmt. Die Abstandsunterschreitung bewege sich in einem annehmbaren Rahmen. Durch die Abweichung könne wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden. Sodann würden weder öffentliche noch wesentliche private Interessen verletzt. Die Beschwerdegegner fügen dem bei, dass eine Verschlankung die Proportionalitäten entscheidend beeinträchtigen würde. Eine Verschiebung gegen Nordosten würde die Nachbarn stärker belasten und zu wohnhygienischen Nachteilen führen. Dank der geringfügigen Abweichung, die durch die örtlichen Verhältnisse (Bautiefe) bedingt sei, könne eine Beeinträchtigung der räumlichen Qualität verhindert und eine gesamthaft entschieden bessere Lösung erzielt werden (…).

9.4 Die Beschwerdeführer I halten dem entgegen, dass keine besonderen Verhältnisse oder gar ein Härtefall vorliegen würden. Die Unterschreitung der Abstände würde keine bessere Lösung, sondern eine Verschlechterung für die zusammen mit dem Palais geschützten Nebenbauten mit sich bringen. Ebenso wenig mache Art, Zweckbestimmung oder Dauer des geplanten Gebäudes eine Ausnahmebewilligung notwendig. Auch die angebliche Verschlechterung des Verhältnisses zwischen Länge und Tiefe würde keine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, weil der geplante Neubau ohnehin viel zu lange sei. Wirtschaftliche Überlegungen wie die privaten, finanziellen Interessen der Beschwerdegegner an einer möglichst hohen Rendite würden sodann ebenfalls nicht gelten. Es gehe auch nicht darum, der Bauherrschaft eine Ideallösung zu verschaffen. Schliesslich würden der Ausnahmebewilligung gewichtige öffentliche Interessen entgegenstehen. Die Nebenbauten würden vom Neubau noch mehr dominiert und geradezu erdrückt. Zudem würde durch eine so nachlässige Praxis ein Präjudiz geschaffen. Der Beschwerdeführer II erklärt sodann, dass bei Nichterteilung der Ausnahmebewilligung weder ein Härtefall vorliegen würde, noch liege die Erteilung der Ausnahmebewilligung im öffentlichen Interesse. Auch könne die Vorinstanz 1 nicht Eckwerte für einen Neubau festlegen, der öffentliche Interessen verletze und dann diese Verletzung im Nachhinein mit einem Härtefall begründen.

9.5 Das Institut der Ausnahmebewilligung bezweckt, Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten zu vermeiden, die sich aus der strikten Rechtsanwendung ergeben. Der Baudispens verlangt eine Ausnahmesituation. Die Rechtfertigung der Ausnahmebewilligung liegt im Einzelfall begründet. Ausnahmebewilligungen dürfen auf keinen Fall generell erteilt werden. Unter Ausnahmesituationen sind hauptsächlich solche zu verstehen, in denen Bauvorschriften angewendet werden müssen, obschon die tatsächlichen Voraussetzungen wesentlich von denjenigen abweichen, die der Gesetzgeber im Auge gehabt hat. Ausnahmesituationen führen bei strikter Anwendung der gesetzlichen Vorschriften zu harten und unbilligen Lösungen. Sie erlauben deshalb - unter Vorbehalten der Wahrung privater und öffentlicher Interessen - abweichende Lösungen. Als Rechtsfrage gilt dabei, ob die besonderen Voraussetzungen, welche eine Ausnahmebewilligung rechtfertigen, erfüllt sind. Erst wenn diese Frage zu bejahen ist, bzw. die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gegeben sind, stellt sich die zweite Frage, durch welche Abweichungen von der gesetzlichen Regelung der Ausnahmesituation Rechung zu tragen ist. Dies ist dann eine Frage des Ermessens (EGV-SZ 1990, Nr. 19; RRB Nr. 1466 vom 16. November 2005, Erw. 5.2.2 mit Hinweisen). Rein wirtschaftliche Überlegungen vermögen eine Ausnahmebewilligung nicht zu begründen. Sie ist auch nicht dazu da, dem Bauherrn eine Ideallösung zu verschaffen und maximales Ausnützungsstreben zu unterstützen (EGV-SZ 1994, Nr. 58).

9.6 Vorliegend mutet es seltsam an, wenn die Vorinstanz 1 erklärt, die vorgesehene Länge sei nicht zu beanstanden, um die Proportionen zu wahren müsse aber eine Ausnahmebewilligung zur Herstellung einer genügend tiefen Baute erteilt werden. Die nachträgliche Begründung, eine Verschlankung des Bauvorhabens würde sich mit der zulässigen Länge nicht vertragen, ist deshalb nicht zu hören. Auch vermag die Argumentation, eine Verringerung der Tiefe sei nicht möglich, weil der Neubau auf eine anspruchsvolle Käuferschaft ausgerichtet sei, von vorn-herein nicht zu greifen. Ein Härtefall liegt ebenfalls nicht vor, weil die Beschwerdegegner ihr Grundstück immer noch sinnvoll überbauen können, selbst wenn sie die Ausnützungsziffer von 0.75 nicht voll ausnützen können. Zu Recht machen die Beschwerdeführer I deshalb geltend, dass nicht einfach die zulässige Tiefe angepasst werden dürfe, um die Proportionen zu wahren, sondern dass halt die Länge des Gebäudes gekürzt werden müsse. Eine Verkleinerung der Baute wäre denn auch ohne Weiteres zumutbar. Die Erteilung der Ausnahmebewilligung würde zudem bedeuten, dass der Hofgarten des Palais Friedberg gekürzt würde, da nicht der Vorbau des neuen Gebäudes sondern die Fassade an der Stelle der heutigen nordöstlichen Abschlussmauer erstellt würde, was insbesondere vom Beschwerdeführer II bemängelt wird (vgl. Augenschein vom 20. Dezember 2007). Umstritten ist sodann die Wirkung, welche mit dem neuen Bau erzielt werden soll. Während die Beschwerdegegner eine neue Einheit bilden wollen, erklären die Beschwerdeführer, dass das Palais Friedberg nicht komplettiert werden müsse, da es mit seinen beiden Nebengebäuden, dem Hofgarten und den Abschlussmauern bereits eine eigene Einheit bilde, welche möglichst intakt erhalten werden solle. Selbst wenn nun davon ausgegangen würde, dass mit dem Neubau eine neue Einheit geschaffen würde, so erklärt niemand explizit, dass diese neue Einheit nur erreicht werden kann, wenn das neue Gebäude im Unterabstand zu den Annexbauten erstellt wird. Mithin ist nicht nachgewiesen, dass die Erteilung der Ausnahmebewilligung nötig ist, um eine bessere Lösung zu erzielen oder das Palais Friedberg besser zu schützen. Vielmehr machen die Beschwerdeführer das Gegenteil geltend. Es liegt denn auch nicht im öffentlichen Interesse, dass der Hofgarten verkleinert und der Annexbau Assek. Nr. 1105 abgeändert wird (…). Zusammenfassend ergibt sich demnach, das für die Unterschreitung des Gebäudeabstandes gegenüber den beiden Annexbauten Assek. Nr. 1105 und Assek. Nr. 1106 kein Ausnahmegrund vorliegt, der einen Baudispens rechtfertigt. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Sowohl die gewährte Ausnahmebewilligung der Vorinstanz 2 als auch die angefochtene Baubewilligung der Vorinstanz 1 sind entsprechend aufzuheben.

(RRB Nr. 207 vom 11. März 2008).


 

6. Vormundschaftsrecht

6.1 Zustellung einer Verfügung über das Besuchsrecht nach Portugal

- Zustellung von Verfügungen einer Vormundschaftsbehörde und damit Auslösung des Laufs der Rechtsmittelfrist nach Massgabe des Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen vom 15. November 1964 (Erw. 3.1 – 3.2).

- Zulässigkeit einer Zustellung durch die Post im Mitgliedstaat des Haager Zustellungsübereinkommens Portugal, der keinen Vorbehalt gegen diese Zustellungsart angebracht hat (Erw. 3.3.1 – 3.3.2).

- Beweiswürdigung in Bezug auf die Feststellung des Zustellungszeitpunktes (Erw. 3.3.3).

- Berechnung der gesetzlichen Rechtsmittelfrist (Erw. 4.).

- Wiederherstellung der Beschwerdefrist (Erw. 5).

Aus dem Sachverhalt:

D., Jahrgang 1999, portugisischer Staatsangehöriger, lebt bei seiner Mutter in einer Gemeinde im Kanton Schwyz. Gemäss einer am 22. Januar 2007 beim Familien- und Jugendgericht in Lissabon abgeschlossenen Vereinbarung üben die unverheirateten Eltern das Sorgerecht gemeinsam aus. Am 5. März 2007 ersuchte die in der Schweiz wohnende Mutter den Regierungsrat, ihr die alleinige elterliche Sorge über D. zuzuteilen. Mit Schreiben vom 13. März 2007 beantragte sie ausserdem, dem Kindsvater das Besuchsrecht über die Dauer des Verfahrens nur in der Schweiz und in Begleitung einer unabhängigen Drittperson gewähren. Am 30. März 2007 überwies der Regierungsrat das Gesuch um Erlass von vorsorglichen Massnahmen an die zuständige Vormundschaftsbehörde.

Mit Präsidialverfügung vom 3. April 2007 (Versand: 3. April und 16. Mai 2007) traf der Präsident der Vormundschaftsbehörde Massnahmen zum Besuchsrecht. Diese Verfügung und der Beschluss über die Genehmigung der Präsidialanordnung vom 14. Mai 2007 (Versand: 16. Mai 2007) wurden dem Kindsvater eingeschrieben und via Kantonsgericht als kantonale Zentralbehörde im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- und Handelssachen (Haager Zustellungsübereinkommen, SR 0.274.131) zugestellt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2008 erhob der Kindsvater gegen die Anordnung der Vormundschaftsbehörde Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat. Der Regierungsrat ist auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Aus den Erwägungen:

2. Die angefochtene Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz trägt das Datum vom 3. April 2007. Dagegen hat der in Portugal wohnhafte Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter in der Schweiz am 10. Januar 2008 Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat erheben lassen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht wurde, was wiederum entscheidend davon abhängt, wann die Beschwerdefrist zu laufen begonnen hat und von welcher Dauer diese ist.

3. In seiner Verwaltungsbeschwerde vom 10. Januar 2008 macht der Beschwerdeführer geltend, dass ihm die Präsidialverfügung vom 3. April 2007 gar nie zugestellt worden sei. Demgegenüber bringt er in der Replik vom 25. April 2008 einerseits vor, dass er die Annahme der ihm mit eingeschriebener Post übermittelten Präsidialverfügung habe verweigern müssen, weil er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Andererseits räumt er in der gleichen Eingabe ein, dass er die nicht übersetzte Verfügung des Präsidenten der Vorinstanz vom 3. April 2007 entgegen genommen habe. Zudem habe die Vorinstanz am 11. April 2007 anscheinend versucht, ihm auf dem Rechtshilfeweg irgendwelche Dokumente zukommen zu lassen. Die von den für die Zustellung zuständigen Beamten in seiner Anwaltskanzlei vorgenommenen Bemühungen seien jedoch erfolglos geblieben. Den ihm wiederum mit eingeschriebener Post zuge-stellten Genehmigungsbeschluss Nr. 23 vom 14. Mai 2007 bzw. eine portugiesische Übersetzung davon habe er am 18. Mai 2007 empfangen. Dieses Schreiben enthalte aber weder Anordnungen in Bezug auf das Besuchsrecht noch eine Rechtsmittelbelehrung. Aufgrund der fehlerhaften Zustellung der angefochtenen Präsidialverfügung sei jedenfalls keine Rechtsmittelfrist ausgelöst worden, womit er die Beschwerde vom 10. Januar 2008 rechtzeitig eingereicht habe.

3.1 Die Frist für Beschwerden gegen eine Verfügung der Vormundschaftsbehörde beginnt sowohl nach Bundesrecht wie auch nach kantonalem Recht mit der Eröffnung des Entscheides zu laufen (§ 4 Abs. 1 Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP, SRSZ 234.110] i.V.m. § 123 Abs. 1 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 [GO, SRSZ 231.110]; Thomas Geiser, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 38 f. zu Art. 420 ZGB). Eine im Ausland zu bewirkende Zustellung muss prinzipiell - wenn nicht durch Staatsverträge etwas anderes erlaubt ist - durch ein Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates erfolgen (Gerhard Walter, Internationales Zivilprozessrecht der Schweiz, 3. Aufl., Bern 2002, S. 305 f.). Die Schweiz und Portugal haben betreffend die Zustellung von Schriftstücken eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde kein bilaterales Rechtshilfeabkommen abgeschlossen. Hingegen haben beide Staaten das multilaterale Übereinkommen über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (HZUe65, SR 0.274.131) ratifiziert. Familienrechtliche Verfahren fallen auch dann unter den sachlichen Geltungsbereich des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965, wenn die ersuchende Behörde eine Verwaltungsbehörde (z.B. eine Vormundschaftsbehörde) ist (Bundesamt für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen - Wegleitung, 3. Aufl. 2003 [nachfolgend: Wegleitung BJ], S. 9). Somit ist nach diesem Abkommen zu prüfen, ob bzw. wann die angefochtene Verfügung dem Beschwerdeführer korrekt zugestellt wurde.

3.2 Gemäss Art. 2 HZUe65 bestimmt jeder Vertragsstaat eine zentrale Behörde, welche die Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken aus einem anderen Vertragsstaat entgegenzunehmen und das Erforderliche zu veranlassen hat. An diese kann die nach dem Recht des Ursprungsstaates zuständige Behörde ihre Zustellungsersuchen richten (Art. 3 HZUe65). Am 11. April 2007 bzw. am 18. Mai 2007 ersuchte das hiefür zuständige Kantonsgericht die Zentralbehörde in Portugal (Ministério da Justiça in Lissabon), dem Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung vom 3. April 2007 sowie den Genehmigungsbeschluss der Vorinstanz vom 14. Mai 2007 zuzustellen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 teilte das Ministério da Justiça dem Kantonsgericht mit, dass das Rechtshilfegesuch trotz mehrerer Zustellungsversuche in der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers nicht habe erledigt werden können. Die Folgen der Unmöglichkeit oder Verweigerung der Zustellung richten sich grundsätzlich nach dem Recht des ersuchten Staates (Wegleitung BJ, S. 17). Ob der Beschwerdeführer die Zustellung absichtlich vereitelt hat bzw. welche Folgen sein Verhalten nach portugiesischem Recht nach sich zieht, kann letztendlich aber offen bleiben.

3.3.1 Das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke im Ausland befindlichen Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (Art. 10 lit. a HZUe65). Im Gegensatz zur Schweiz hat Portugal keinen solchen Widerspruch ange-bracht (vgl. Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz [http://www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rhf.html; besucht am 23. Juli 2008]). Für den Staat, der einen Vorbehalt anbringt, werden die Bestimmungen des Übereinkommens, auf die sich der Vorbehalt bezieht, im gegenseitigen Verhältnis zu den anderen Vertragsstaaten modifiziert. So haben die schweizerischen Behörden grundsätzlich davon abzusehen, im Ausland Handlungen vorzunehmen, die aufgrund von Vorbehalten, die die Schweiz gegen das Haager Zustellungsübereinkommen von 1965 angebracht hat, auf dem Gebiet der Schweiz nicht gestattet sind. Dies gilt insbesondere für die Vorbehalte in Bezug auf die Übermittlungswege der Ersuchen. Die Staaten können jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen, was Portugal im Jahr 2003 getan hat. Der Auffassung des Beschwerdeführers, dass Portugal im internationalen Verhältnis keine briefliche Zustellung zulasse, kann demnach nicht gefolgt werden. Zudem hat das Bundesgericht in einem unveröffentlichten Entscheid (BGE 5P.225/1996) darauf hingewiesen, eine direkte Zustellung auf dem Postweg an einen Mitgliedstaat des Haager Zustellungsübereinkommens von 1965, der keinen diesbezüglichen Vorbehalt angebracht habe, sei zulässig (Wegleitung BJ, S. 8 und 13).

3.3.2 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass der angefochtene Präsidialbeschluss am 4. April 2007 bei der Post aufgegeben und vom Beschwerdeführer am 11. April 2007 in Empfang genommen worden ist. Aktenkundig ist zudem, dass die Vorinstanz am 27. April 2007 eine Übersetzung der Präsidialverfügung hat anfertigen lassen. Am 16. Mai 2007 hat sie dem Beschwerdeführer schliesslich mit eingeschriebener Post eine portugiesische Übersetzung des Genehmigungsbeschlusses vom 14. Mai 2007 übermittelt. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Februar 2008 sowie in der Duplik vom 23. Mai 2008 behauptet die Vorinstanz, dass diese Sendung auch die auf portugiesisch übersetzte Präsidialverfügung vom 3. April 2007 enthalten habe, was vom Beschwerdeführer jedoch bestritten wird.

3.3.3 Gemäss § 25 VRP würdigt die Behörde die Beweise nach pflichtgemässem Ermessen. Wie oben bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Kenntnisnahme der ihm übermittelten Dokumente bis anhin widersprüchliche Angaben gemacht. Insbesondere fällt auf, dass er nach Wahrnehmung seines Akteneinsichtsrechts die in der Beschwerde vom 10. Januar 2008 gemachten Ausführungen stark modifiziert hat. Aufgrund seines Verhaltens vermag er nicht glaubhaft darzutun, dass er die auf portugiesisch übersetzte angefochtene Präsidialverfügung am 18. Mai 2007 nicht erhalten habe. Dies gilt umso mehr, als auf einem in den Verfahrensakten vorhandenen Exemplar der Präsidialverfügung als Versanddatum der 16. Mai 2007 vermerkt ist. Hinzu kommt, dass das portugiesische Recht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers offenbar überhaupt keine Übersetzung der zu übermittelnden Schriftstücke verlangt (vgl. Rechtshilfeführer des Bundesamtes für Justiz). Dass das Bundesamt für Justiz bei postalischen Zustellungen zwar empfiehlt, eine Übersetzung der Urkunden in der Sprache des Empfangsstaates beizulegen, vermag daran nichts zu ändern. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die angefochtene Präsidialverfügung spätestens am 18. Mai 2007 eröffnet worden ist.

4. Die angefochtene Präsidialverfügung verweist auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen seit Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erheben zu können. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass keine rechtliche Grundlage für eine derart kurze Rechtsmittelfrist existiere. Gerade in einem internationalen Verhältnis genüge eine zehntägige Beschwerdefrist nicht.

4.1 Bei Verwaltungsbeschwerden beträgt die Beschwerdefrist zwanzig Tage, sofern nicht ein anderer Erlass eine abweichende Frist vorschreibt (§ 47 Abs. 1 VRP). Nach Art. 420 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sind Beschlüsse der Vormundschaftsbehörde binnen zehn Tagen nach deren Mitteilung bei der Aufsichtsbehörde mit Beschwerde anfechtbar. Die Vorinstanz hat das dem Beschwerdeführer am 22. Januar 2007 von einem Familien- und Jugendgericht in Lissabon eingeräumte Besuchsrecht für die Dauer des beim Regierungsrat hängigen Verfahrens um Zuteilung der elterlichen Sorge an die Beschwerdegegnerin insofern modifiziert, als jener seinen Sohn jeden ersten Samstag im Monat im Beisein einer unabhängigen Drittperson in der Schweiz besuchen darf. Ob sich die Frist für Beschwerden gegen diese von einer Vormundschaftsbehörde gestützt auf Art. 273 Abs. 2 und Art. 307 Abs. 1 ZGB getroffene Anordnung nach den allgemeinen bundesrechtlichen Grundsätzen über die Berechnung der Rechtsmittelfristen oder nach dem kantonalen Verfahrensrecht bemisst, ist aus nachfolgenden Gründen nicht weiter von Relevanz.

4.2 Der Tag, an dem die durch Erhalt einer Mitteilung ausgelöste Frist zu laufen beginnt, wird nicht mitgezählt (analog zu Art. 44 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; § 123 Abs. 1 GO). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Beschwerdefrist am 19. Mai 2007 zu laufen begonnen hat. Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächsten Werktag (analog zu Art. 45 Abs. 1 BGG; § 123 Abs. 2 GO). Die Frist gilt als gewahrt, wenn an deren letztem Tag das Begehren um gerichtliche Beurteilung der schweizerischen Post, der zuständigen Behörde oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG; Art. 12 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 [IPRG, SR 291]; § 124 Abs. 1 GO; Geiser, a.a.O., N 39 zu Art. 420 und N 18 zu Art. 397d ZGB). Gestützt auf diese Ausführungen ist die in der Rechtsmittelbelehrung erwähnte zehntägige Beschwerdefrist am 28. Mai 2007 abgelaufen. Da es sich bei diesem Tag um den Pfingstmontag handelte, hätte die Eingabe spätestens am 29. Mai 2007 eingereicht werden müssen. Der Beschwerdeführer hat die Präsidialverfügung vom 3. April 2007 erst am 10. Januar 2008 beim Regierungsrat angefochten. Dies bedeutet, dass die Beschwerde auch bei Zugrundelegung einer längeren Rechtsmittelfrist von zwanzig oder dreissig Tagen als verspätet eingereicht zu betrachten wäre.

4.3 Gesetzliche Fristen sind zwingend und können grundsätzlich nicht erstreckt werden (analog zu Art. 47 Abs. 1 BGG; § 121 GO; Geiser, a.a.O., N 39 zu Art. 420 ZGB). Nicht einzusehen ist, weshalb diese Regelung für den im Ausland lebenden Beschwerdeführer keine Geltung haben sollte. Wie oben bereits ausgeführt wurde, hätte er die Möglichkeit gehabt, seine Beschwerde gegen die Präsidialverfügung vom 3. April 2007 bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung in Portugal einzureichen.

5. Der Beschwerdeführer verlangt in einem Eventualantrag die Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Eine solche ist in analoger Anwendung von Art. 50 BGG zulässig (Geiser, a.a.O., N 39 zu Art. 420 ZGB). Ist eine Partei oder ihr Vertreter durch einen anderen Grund als die mangelhafte Eröffnung unverschuldeterweise abgehalten worden, fristgerecht zu handeln, so wird die Frist wiederhergestellt, sofern die Partei unter Angabe des Grundes innert dreissig Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt. Nach kantonalem Recht muss das Wiederherstellungsgesuch spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden (§ 129 Abs. 3 GO). Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, aus welchen Gründen er die Beschwerdefrist unverschuldet nicht hat einhalten können. Zu erwähnen bleibt, dass der Beschwerdeführer Rechtsanwalt ist. Er hätte wissen müssen, dass er nach Erhalt der deutschen Verfügung vom 3. April 2007 bzw. des auf portugiesisch übersetzten Genehmigungsbeschlusses vom 14. Mai 2007 nicht beliebig lange zuwarten kann. Aus diesem Grund ist auf eine Wiederherstellung zu verzichten.

(RRB Nr. 840 vom 5. August 2008).


 

6.2 Legitimation bei Amtsenthebungsgesuchen und Vormundschaftsbeschwerden

- Drittpersonen, die ausschliesslich eigene Interessen verfolgen, sind nicht befugt, Amtsenthebungsgesuche und Vormundschaftsbeschwerden einzureichen.

Aus den Erwägungen:

1.1 Mit Beschluss vom 14. Mai 2002 errichtete die Vorinstanz für R. wegen fortschreitender Alzheimererkrankung und Demenz eine Vormundschaft. Gleichzeitig ernannte sie die Beschwerdegegnerin zur Vormundin. Aus den von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten geht hervor, dass R. vor seiner Krankheit als Kaufmann tätig war. Anscheinend hat er die im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit erwirtschafteten Erträge zum Teil über liechtensteinische Stiftungen angelegt. Zu diesem Zweck veranlasste er am 10. Februar 1983 die Gründung der Beschwerdeführerin 3. Gemäss Art. 5 der Stiftungsstatuten beschliesst der Stiftungsrat über die Höhe und die Art der Zuwendungen an Stiftungsbegünstigte im Rahmen des Reglements. Gemäss Stiftungsreglement vom 7. Februar 1985 handelt es sich bei R. zeitlebens um den einzigen Begünstigten am Kapital und an den Erträgen der Beschwerdeführerin 3. Im Falle seines Ablebens sollen ausschliesslich sein Schwager (Beschwerdeführer 1) und bei dessen Vorversterben sein Neffe (Beschwerdeführer 2) begünstigt werden. Nach ihrem Amtsantritt am 14. Mai 2002 verlangte die Beschwerde-gegnerin von der Beschwerdeführerin 3 mehrmals die Ausrichtung von Zuwendungen an ihr Mündel. In der Folge schüttete die Beschwerdeführerin 3 im Juli 2004 und im November 2005 Beträge von Fr. 450 000.-- bzw. Fr. 1 096 198.-- an R. aus. Entgegen dem Antrag der Beschwerdegegnerin sah sie jedoch bis anhin davon ab, das noch vorhandene Vermögen vollumfänglich an die bevormundete Person auszubezahlen bzw. die Stiftung zu liquidieren. Im Zusammenhang mit den von der Beschwerdegegnerin gestellten Ausschüttungsbegehren ist noch ein Zivilverfahren beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz hängig (…).

1.2 Am 23. Januar 2008 reichten die Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein Gesuch um Amtsenthebung der Beschwerdegegnerin bzw. um Überprüfung ihrer Amtsführung ein. Die Vorinstanz ist auf dieses Gesuch mangels Legitimation nicht eingetreten. Gegen diesen Beschluss haben die Beschwerdeführer am 21. Februar 2008 Beschwerde beim Regierungsrat erhoben (…). Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nicht-eintretensentscheid der Vorinstanz, so hat die Rechtsmittelinstanz nur zu prüfen, ob dieser zu Unrecht erfolgt ist. Bejaht sie diese Frage, so hebt sie den Nichteintretensentscheid auf und weist die Akten an die Vorinstanz zurück, damit diese einen Entscheid in der Sache treffen kann. Andernfalls weist die Rechtsmittelinstanz die Beschwerde ab (RRB Nr. 1676 vom 20. Dezember 2005, Erw. 2). Gestützt auf diese Ausführungen hat der Regierungsrat im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig zu prüfen, ob die Vorinstanz auf die Anträge der Beschwerdeführer zu Recht nicht eingetreten ist. Er sieht sich jedenfalls nicht veranlasst, direkt über die von den Beschwerdeführern verlangte Amtsenthebung der Beschwerdegegnerin zu befinden bzw. ihre Amtsführung zu überprüfen.

2.1 Im Vormundschaftsrecht richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht, insbesondere nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) und dem Schwyzerischen Einführungsgesetz vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100), soweit nicht von Bundesrechts wegen bestimmte Verfahrensregeln zu beachten sind. Die Beschwerdeführer haben bei der Vorinstanz ein Gesuch um Amtsenthebung der Beschwerdegegnerin gemäss Art. 446 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie eine Vormundschaftsbeschwerde im Sinne von Art. 420 ZGB eingereicht. In beiden Fällen bestimmt sich ihre Legitimation nach Bundesrecht (Thomas Geiser, Basler Kommentar, 3. Aufl., Basel 2006, N 26 zu Art. 420 und N 6 zu Art. 446-450 ZGB).

2.2 Nach Art. 420 ZGB kann nebst dem Bevormundeten jedermann, der ein Interesse hat, Vormundschaftsbeschwerde erheben. Das Recht des Dritten zur Beschwerdeführung ist eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dient das Rechtsmittel in erster Linie dazu, die vormundschaftlichen Behörden zu einem gesetzmässigen Verhalten und zur Wahrung der Interessen derjenigen, für die sie tätig werden müssen, anzuhalten. Zur Beschwerde legitimiert ist nicht nur ein Dritter, der Mündelinteressen wahrnimmt, sondern auch derjenige, der eine Verletzung eigener Rechte geltend macht oder an der Beschwerdeführung selber interessiert ist. Demnach ist die Legitimation eines Dritten zur Beschwerdeführung gemäss Art. 420 ZGB zu bejahen, sofern dieser sich auf die Interessen der schutzbedürftigen Person beruft oder die Verletzung eigener Rechte oder Interessen geltend macht. Mit der vormundschaftlichen Beschwerde dürfen jedoch keine rein persönlichen Interessen, die keine Auswirkungen auf das Wohl des Schutzbefohlenen haben, verfolgt werden (BGE 121 III 1 E. 2; EGV-SZ 1997, Nr. 46, Erw. 4.c; ZVW 1995, S. 148 f. mit Hinweisen). Deren Wahrung hat in der Regel in einem Zivilprozess zu erfolgen. Vielmehr muss es sich um Interessen handeln, die mit der strittigen Massnahme geschützt werden sollen und deshalb vom Vormund oder der Vormundschaftsbehörde hätten berücksichtigt werden müssen. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob das durch das Vormundschaftsrecht geschützte Interesse ein wirtschaftliches oder ideelles ist. Einer rechtlichen Beziehung zum Mündel bedarf die beschwerdeführende Person nicht. Verwandte haben die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen wie Dritte, damit sie zur Beschwerde berechtigt sind. Die Legitimation beim Antrag auf Amtsenthebung gemäss Art. 446 ZGB ist gleich umschrieben wie bei der Vormundschaftsbeschwerde Art. 420 ZGB (Geiser, a.a.O., N 31 f. zu Art. 420 und N 7 zu Art. 446-450 ZGB).

3.1 Die Vorinstanz hat den angefochtenen Beschluss unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 in keiner engen persönlichen Beziehung zu A. stehen würden. Seit er pflegebedürftig geworden sei, hätten sie sich jedenfalls nie um sein Wohl gesorgt oder Betreuungsaufgaben wahrgenommen. Schliesslich habe A. die Beschwerdeführer 1 und 2 vor seiner Krankheit auch nie in seine persönlichen oder finanziellen Belange einbezogen. Die Stiftungsorgane der Beschwerdeführerin 3 würden A. zudem gar nicht persönlich kennen. In dieser Hinsicht ist festzuhalten, dass die rechtliche oder persönliche Beziehung der Beschwerdeführer zu A. für die Beurteilung ihrer Legitimation nicht von Belang ist. Vielmehr ist nachfolgend zu prüfen, ob die von den Beschwerdeführern mit dem bei der Vorinstanz am 23. Januar 2008 eingereichten Gesuch um Amtsenthebung der Beschwerdegegnerin bzw. mit der Vormundschaftsbeschwerde verfolgten persönlichen Interessen zugleich Auswirkungen auf das Wohl des Bevormundeten haben.

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, dass sie vorab die Durchsetzbarkeit der von der bevormundeten Person in gesunden Tagen getroffenen letztwilligen Verfügung sicherzustellen beabsichtigten. A. habe mit der im Stiftungsreglement vom 7. Februar 1985 enthaltenen Begünstigtenordnung über die Verwendung des Stiftungsvermögens nach seinem Ableben verfügt. Die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Anstalten zur finanziellen Aushöhlung der Beschwerdeführerin 3 kämen einem Widerruf dieser letztwilligen Verfügung gleich. Die Beschwerdeführer 1 und 2 hätten zwar zugegebenermassen auch ein eigenes Interesse an der Zurückbehaltung des Stiftungsvermögens bzw. an der Aufrechterhaltung der Beschwerdeführerin 3. Dieses Interesse decke sich jedoch mit dem nachweislichen Willen von A. und sei ihrer Legitimation deshalb nicht abträglich. Zudem sei es ihnen ein Anliegen, dass die Führung des vormundschaftlichen Mandates in effizienter Weise erfolge, relevante Sachverhaltsfragen ohne übermässige Kostenverursachung korrekt geklärt und offensichtlich unnötige gerichtliche Verfahren generell vermieden würden.

3.3.1 Ob es sich bei der von A. im Stiftungsreglement vom 7. Februar 1985 festgelegten Begünstigung seines Schwagers bzw. bei dessen Vorversterben seines Neffen tatsächlich um eine letztwillige Verfügung handelt, scheint dem Regierungsrat zweifelhaft. Letztendlich kann diese Frage im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aber offen bleiben. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist A. bis zu seinem Lebensende die einzige begünstigte Person am Vermögen und an den Erträgen der Beschwerdeführerin 3. Er kann somit über die Verwendung des von ihm angelegten Kapitals entscheiden und es steht ihm auch frei, dieses vollständig zu verbrauchen. Es entspricht ganz offensichtlich seinem Willen, dass die zweitbegünstigten Beschwerdeführer 1 und 2 frühestens nach seinem Tod in den Genuss von allfälligen Zuwendungen aus dem Stiftungsvermögen kommen könnten. Ob eine solche Zweitbegünstigung tatsächlich eintreten wird, hängt im Wesentlichen davon ab, ob die Beschwerdeführerin 3 nach dem Ableben von A. überhaupt noch über finanzielle Mittel verfügt.

3.3.2 Aus den von der Vorinstanz eingereichten Verfahrensakten ist ersichtlich, dass der vermögende A. vor seiner Krankheit einen gehobenen Lebensstandard gepflegt hat. Nachdem er für einige Zeit von seiner Lebenspartnerin betreut worden ist, hält er sich inzwischen in einem Pflegeheim für Alzheimerpatienten (…) auf. Insoweit kann nachvollzogen werden, dass seine Lebenshaltungskosten nach wie vor sehr hoch sind. Die Argumentation der Beschwerdeführer, das Stiftungsvermögen müsse aufgrund des Stifterwillens zu ihren Gunsten unangetastet bleiben, scheint unter diesen Umständen geradezu als absurd und widerspricht gar den Interessen von A., der für die Bestreitung seiner hohen Lebenshaltungs- und Pflegekosten auf das bei der Beschwerdeführerin 3 geäufnete Vermögen angewiesen ist. Demnach muss davon ausgegangen werden, dass es dem Willen von A. entspricht, mit dem in der Beschwerdeführerin 3 angelegten Vermögen vorab seinen eigenen finanziellen Bedarf zu decken bzw. seinen Lebensstandard beizubehalten. In diesem Sinne liegen die von der Beschwerdegegnerin gestellten Ausschüttungsbegehren, die in Auftrag gegebenen Abklärungen zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, der beim Fürstlichen Obersten Gerichtshof erhobene Revisionsrekurs betreffend Auskunftspflicht der Beschwerdeführerin 3 sowie die bereits erwähnte, beim Fürstlichen Landgericht in Vaduz eingereichte Zivilklage im Interesse der bevormundeten Person. Dies gilt umso mehr, als sich das finanzielle Risiko von A. auf eine allfällige Übernahme der Prozesskosten beschränkt. Aus diesen Ausführungen geht hervor, dass die Beschwerdeführer mit dem Gesuch um Amtsenthebung der Beschwerdegegnerin bzw. mit der Vormundschaftsbeschwerde ausschliesslich eigene Interessen, namentlich die Erhaltung des Stiftungsvermögens der Beschwerdeführerin 3, verfolgen. Die Interessen der bevormundeten Person werden durch die von den Beschwerdeführern ergriffenen Rechtsvorkehrungen hingegen nicht ansatzweise geschützt. Demzufolge ist die Vorinstanz auf das Gesuch der Beschwerdeführer vom 23. Januar 2008 zu Recht nicht eingetreten.

(RRB Nr. 519 vom 20. Mai 2008).

 

 

6.3 Übernahme des Amtes eines Vormundes durch nahe Verwandte

- Dem gesetzlichen Vorrecht des Sohnes, das Amt des Vormundes für seine Mutter zu übernehmen, steht dessen Wohnsitz in einem andern Staat und die Distanz zum Wohnsitz der Mutter entgegen (Erw. 4).

- Voraussetzung für einen Wohnsitzwechsel einer bevormundeten Person (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

4.1 Zum Amte als Vormund wählbar ist, wer allgemein und betreffend die zu betreuende Person geeignet ist und gegen den keine Ausschliessungsgründe gemäss Art. 384 ZGB vorliegen. Zu den Personen, welchen es grundsätzlich an der Eignung fehlt, gehören Personen, denen es an der charakterlichen Reife fehlt und solche, die in körperlicher, psychischer oder zeitlicher Hinsicht nicht belastbar sind. Auch die persönliche Beziehung zwischen Mandatsträger und betreuter Person ist bei der Beurteilung der besonderen Eignung von Bedeutung (vgl. Christoph Häfeli in: Basler Kommentar zum schweizerischen Privatrecht [BSK ZGB I], Basel 2002, N 11 ff. zu Art. 379 ZGB mit Hinweisen). Zwar bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte, die gegen den Beschwerdeführer als Vormund sprechen würden bzw., dass das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter getrübt wäre.

4.2 Der Wohnsitz des Beschwerdeführers im über 500 km vom Wohn-ort seiner Mutter entfernten S., Deutschland, spricht als wichtiger Grund gegen das Vorrecht des Beschwerdeführers bei der Wahl zum Vormund (Art. 380 ZGB, letzter Teilsatz).

Die vormundschaftlichen Behörden haben sich bei ihren Entscheidungen einzig und allein vom Gedanken des Mündelwohls leiten zu lassen. Vorliegend gilt es daher zu bedenken, dass X. seit Jahren in Y. wohnhaft ist und mit der hiesigen, sozialen Umgebung vertraut ist. Damit könnten am ehesten in Y. Probleme entstehen, sodass es wichtig ist, dass ein Vormund, welcher die Interessen seines Mündels vor Ort möglichst effizient vertreten soll, einerseits die lokalen Verhältnisse gut kennt und andererseits in der unmittelbaren Umgebung des Bevormundeten tätig sein kann. Um die Interessen des Mündels vertreten zu können, ist es erforderlich, dass der Vormund in der Nähe des Mündels wohnt. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer der Zugang zu seiner Mutter keinesfalls verwehrt. Zwar trägt der Vormund allein die Verantwortung und im Rahmen des Gesetzes die Entscheidbefugnis, worunter auch die Unterbringung in ein Alters- und Pflegeheim fällt. Der Vormund hat jedoch im Interesse von X. die Wünsche des Sohnes im Rahmen des Möglichen zu berücksichtigen.

Schliesslich bringt das Gesetz (u.a. Art. 423 und Art. 445 ff. ZGB) zum Ausdruck, dass der Vormund in einem Subordinationsverhältnis zu den vormundschaftlichen Behörden steht. Neben dem Kontroll- und Weisungsrecht steht der Vormundschaftsbehörde insbesondere die Disziplinargewalt über den Vormund zu. Dies bedingt, dass der Vormund sich im Wirkungsbereich des entsprechenden Rechts befinden muss (vgl. ZVW 36/1981, S. 155 Nr. 16, Erw. 1).

4.3 Zusammenfassend sind keine Untauglichkeits- bzw. Ausschliessungsgründe des Beschwerdeführers ersichtlich. Zudem sind keine Anhaltspunkte erkennbar, welche auf ein getrübtes Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter hindeuten würden. Hingegen spricht der Wohnsitz des Beschwerdeführers dagegen, diesen zum Vormund von X. zu ernennen. Aufgrund der Distanz des Wohnsitzes des Beschwerdeführers zum Wohnsitz seiner Mutter ist nicht gewährleistet, dass der Beschwerdeführer das Amt des Vormundes so ausüben kann, wie die Interessen der Bevormundeten es erfordern. Damit ist die Wahl von Z. zum Vormund von X. zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.

5. Nachfolgend drängen sich betreffend einen möglichen Wohnsitzwechsel von X. nach Deutschland die nachfolgenden Bemerkungen auf.

Der Wohnsitz von X. befindet sich am Sitz der Vorinstanz (Art. 25 Abs. 2 ZGB). Damit ein Wohnsitzwechsel erfolgen kann, bzw. der Beschwerdeführer seine Mutter zu sich nach S., Deutschland, nehmen kann, bedarf es der Zustimmung der Vorinstanz (Art. 377 ZGB, Art. 421 Ziff. 14 ZGB) und zusätzlich der Übernahme durch die neue Aufenthaltsbehörde in Deutschland (vgl. Übertragung vormundschaftlicher Massnahmen, Empfehlungen der VBK, in ZVW 2002, S. 205, 216 f.).

Zudem richtet sich die Frage eines Wohnsitzwechsels von X. ausschliesslich nach ihren Bedürfnissen (BGE 109 Ib 76). Daher wäre vorab u.a. zu prüfen, wie die Lebenssituation von X. in Deutschland bei ihrem Sohn aussehen würde und von wem sie im Bereich ihrer Hilfsbedürftigkeit betreut werden könnte. Hierzu müssten von einer fachlich kompetenten Seite die nötigen Auskünfte erfolgen, welche es dem Vormund und der Vorinstanz ermöglichen würde, einem landesübergreifenden Wohnsitzwechsel zuzustimmen.

(RRB Nr. 771 vom 1. Juli 2008).


 


7. Sozialwesen

7.1 Örtliche Zuständigkeit von Fürsorgebehörden

- Zuständigkeit des Regierungsrates, Kompetenzstreitigkeiten zwischen den Fürsorgebehörden vom zwei Schwyzer Gemeinden zu entscheiden (Erw. 2).

- Begriff des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 3).

- Der tatsächliche Aufenthalt in einer Gemeinde und die gesamte Lebensgestaltung durch eine Person als wesentliche Elemente für die Begründung eines Unterstützungswohnsitzes (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

2.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere ihre Zuständigkeit und die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a und e der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichtein-tretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

2.2 Der Regierungsrat ist nach § 5 Abs. 1 lit. b der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, SRSZ 231.110) zuständig, Kompetenzstreitigkeiten zwischen Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Der Begriff „Verwaltungsbehörde“ ist als Gegensatz zu Justizbehörde bzw. Gericht zu verstehen (Prinzip der Gewaltenteilung) (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, N 35 ff.), was sich ebenfalls aus dem Wortlaut von § 5 Abs. 1 lit. a GO ableiten lässt (vgl. auch § 39 der Kantonsverfassung, der von administrativer und richterlicher Gewalt spricht). Bei den Fürsorgebehörden der Gemeinde A. und B. handelt es sich um kommunale Verwaltungsbehörden, deren Konflikt über ihre Unterstützungspflicht der Regierungsrat, der auch als Oberaufsichtsbehörde über die öffentliche Sozialhilfe (§ 9 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 [ShG, SRSZ 380.100]) angesprochen ist, zu beurteilen hat. Die Beschwerde ist vorliegend als sinngemässes Gesuch entgegen zu nehmen, um den negativen Kompetenzkonflikt durch den Regierungsrat in seiner Funktion als Oberaufsichtsbehörde über die Sozialhilfe zu entscheiden. Auf das Gesuch ist einzutreten.

2.3 Der Weg über das Verwaltungs- bzw. Verwaltungsbeschwerdeverfahren, den die Parteien eingeschlagen haben, ist zwar für die Lösung dieses Kompetenzkonflikts ebenfalls möglich, jedoch nicht auf diese Weise, wie sie es getan haben. Der Vorinstanz fehlt die Kompetenz, die Beschwerdeführerin hoheitlich zum Ersatz der von ihr gewährten wirtschaftlichen Hilfe zu verpflichten. Nur schon aus diesem Grund ist Ziffer IX der Verfügung vom 18. März 2008 aufzuheben. Die Vorinstanz hätte vielmehr auf ein allfälliges Unterstützungsgesuch mangels örtlicher Zuständigkeit nicht eintreten müssen. Eine solche Nichteintretensverfügung hätte dann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden können.

3. Im Folgenden ist zu prüfen, welche Gemeinde als Unterstützungswohnsitz von X. für die Prüfung des Sozialhilfeanspruchs und eine allfällige Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe zuständig ist. D.h. es muss geklärt werden, in welcher Gemeinde X. ihren Unterstützungswohnsitz inne hat.

3.1 § 11 Abs. 1 ShG verpflichtet die Gemeinden, Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil werden zu lassen. Welche Gemeinde dies in einem konkreten Fall betrifft, beurteilt sich nach dem Begriff des Unterstützungswohnsitzes. Die Begriffe „Unterstützungswohnsitz“ und „zivilrechtlicher Wohnsitz“ sind nicht in jedem Fall identisch, obwohl sie in der Regel zusammenfallen (§ 18 Abs. 1 ShG). Die Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen muss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wird dort begründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Unterstützungswohnsitz. Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet wurde, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 2. Aufl., Zürich 1994, Rz. 95).

Zweck des Unterstützungswohnsitzes jedoch ist es, das fürsorgepflich-tige Gemeinwesen zu bestimmen. Dies kann billigerweise nur ein Gemeinwesen sein, zu dem der Bedürftige dauerhafte persönliche Beziehungen hat, in dem er auch tatsächlich wohnt. Wer keinen festen und dauerhaften Wohnsitz kennt, hat auch keinen Unterstützungswohnsitz. Es steht jedermann frei, keinen festen Wohnsitz zu haben. Wer somit nirgends fest wohnt oder sich nur zeitweise an einem Ort aufhält, hat keinen Unterstützungswohnsitz, was zur Folge hat, dass er gewisse fürsorgerische Nachteile in Kauf zu nehmen hat, es sei denn, es werde (nach kantonalem Recht) ein anderer Kostenträger bestimmt (§ 20 lit. c ShG; EGV-SZ 2000, Nr. 53, Erw. 3.1 mit Hinweisen).

3.2 Unterstützungspflichtig ist im interkantonalen Verhältnis der Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 [ZUG, SR 851.1]), im innerkantonalen Verhältnis die Wohngemeinde (§ 6 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 ShG). Massgebend für die Bestimmung des unterstützungspflich-tigen Gemeinwesens ist somit sowohl nach Bundes- wie nach kantonalem Recht der Unterstützungswohnsitz im vorliegend umschriebenen Sinn. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG hat deshalb die bedürftige Person in jenem Kanton Unterstützungswohnsitz, in dem sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Dies gilt auch in Bezug auf die Gemeinden im innerkantonalen Verhältnis, haben doch nach § 18 Abs. 2 ShG die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz auch hier Geltung.

4. Die oben erwähnte Definition des Wohnsitzes nach Art. 23 Abs. 1 ZGB bzw. des Unterstützungswohnsitzes nach Art. 4 Abs. 1 ZUG enthält sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens), die untrennbar miteinander verbunden sind.

4.1.1 Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Körperliche Anwesenheit ist in der Regel zur Begründung wie auch zur Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 9 ZUG, wonach der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet, wenn sie aus dem Kanton wegzieht. Nicht entscheidend ist hingegen die Dauer und die Art des Aufenthaltes. Auch einem bloss vorübergehenden Aufenthalt kann grundsätzlich wohnsitzbegründende Wirkung zukommen, wenn er auf eine bestimmte Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt dorthin verlegt wird (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum ZGB I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 23).

4.1.2 Es ist unbestritten, dass X. seit dem 20. Januar 2008 in einer Wohngemeinschaft in B. wohnt. Unabhängig davon, ob sie wieder mit ihrem Ehegatten zusammenziehen will, befindet sich ihr Lebensmittelpunkt in Lachen. Sie schläft, isst und verbringt ihre Freizeit in B., weshalb sich dort der Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen befindet.

4.2.1 Mit dem subjektiven Erfordernis der Absicht des dauernden Verbleibens wird von der Person, der ein Wohnsitz zugeordnet wird, eine Willensintention verlangt, die nicht auf bloss vorübergehenden Aufenthalt gerichtet ist. Diese Voraussetzung ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will, und dies auch durchführbar ist. Aber selbst die Absicht, einen Ort zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht einer Wohnsitzbegründung nicht entgegen. Entscheidend ist allein, dass die Absicht nicht auf einen bloss vorübergehenden Aufenthalt zielt. Die Motive, die eine Person veranlassen, an einem Ort ihren Lebensmittelpunkt zu begründen oder aufzugeben, sind nicht entscheidend. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären und die gesellschaftlichen Beziehungen, die Wohnverhältnisse usw., zu berücksichtigen. Da der Wohnsitz einer Person nicht nur für diese selbst, sondern auch für Behörden und Drittpersonen von Bedeutung ist, muss bei der Wohnsitzbestimmung nicht auf den inneren Willen einer Person, sondern auf die für Dritte erkennbaren Kriterien abgestellt werden. Es geht somit um die Beantwortung der Frage, ob nach den gesamten Umständen angenommen werden kann, dass eine bestimmte Person den Ort ihres Verweilens zum Mittel- oder Schwerpunkt ihrer Lebensbeziehungen gemacht hat (RRB Nr. 868 vom 26. Juni 2007, Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). Unmassgebend für den zivilrechtlichen Wohnsitz ist, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat. Es handelt sich dabei jedoch um ein Indiz für die Absicht des dauernden Verbleibens (Staehelin, a.a.O., N 23 zu Art. 23).

4.2.2 X. hat sich am 3. Dezember 2007 von ihrem Ehegatten getrennt. Am 6. Dezember 2007 hat sie sich auf der Einwohnerkontrolle der Gemeinde A. per 3. Dezember 2007 nach Dübendorf abgemeldet. Die Abmeldung bei der Gemeinde A. stellt bereits ein Indiz dar, dass X. ihren Lebensmittelpunkt ändern wollte. Nach einem kurzen Aufenthalt in Dübendorf ist X. am 20. Januar 2008 nach B. gezogen. Dort wohnt sie in einer Wohngemeinschaft. Der ursprünglich bis am 1. Mai 2008 befristete Mietvertrag wurde nach Ablauf der Frist auf unbestimmte Zeit verlängert, was gegen einen bloss vorübergehenden Aufenthalt spricht. Zwar will X. wieder mit ihrem Ehegatten zusammen ziehen, jedoch war zu Beginn nicht ersichtlich, wann dies stattfinden soll. Die Absicht der Beigeladenen, die Wohngemeinschaft in B. in einem späteren Zeitpunkt wieder zu verlassen, steht der Wohnsitzbegründung aber nicht entgegen. Ein weiteres Indiz, dass X. in B. ihren Lebensmittelpunkt begründete, ist die Tatsache, dass sie sich für die finanzielle Unterstützung bei der Gemeinde B. meldete und nicht bei der Gemeinde A., obwohl sie und ihr Mann bereits von der Gemeinde A. finanziell unterstützt wurden. Ebenfalls ändert die abgegebene Erklärung von X., dass sie Ende Oktober bzw. am 1. November 2008 wieder in die ehemalige Wohnung in A. ziehen werde, nichts daran, dass der Unterstützungswohnsitz seit der Wohnsitznahme in B. auch die Gemeinde B. ist. Dass X. aufgrund der Streitigkeiten mit der Schwiegertochter nicht mehr in deren Wohnung ihren Lebensmittelpunkt gestalten wollte, ist nachvollziehbar. Aus diesem Grund hat sie sich dann auch in B. ihren neuen Lebensmittelpunkt begründet, indem sie eine Wohngemeinschaft mit fünf anderen Personen bewohnt.

4.3 Zusammenfassend ist nach Berücksichtigung der gesamten Umstände festzustellen, dass X. mit der Absicht des dauernden Verbleibens in der Gemeinde B. aufhält und sie deshalb ihren Wohnsitz bzw. Unter-stützungswohnsitz in dieser Gemeinde hat. (…).

(RRB Nr. 1111 vom 21. Oktober 2008).


 

7.2 Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe

- Bezogene wirtschaftliche Hilfe ist u. a. zurückzuerstatten, wenn jemand in finanziell besonders günstige Verhältnisse gelangt ist (Erw. 4).

- Notwendigkeit der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe (Erw. 5).

- Wirtschaftliche Berechtigung an einem Konto, das auf den Rückerstattungspflichtigen lautet (Erw. 6).

- Verhältnis der Verpflichtung zu Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe an Frau und Kind zur Unterhaltsverpflichtung aufgrund einer Anordnung des Eheschutzrechts (Erw. 7).

Aus dem Sachverhalt:

Die Eheleute A. wohnten zusammen mit ihren gemeinsamen Kindern in der Gemeinde X. Am 17. September 2004 sprach Frau A. bei der Fürsorgebehörde X. vor, weil sie von ihrem Ehemann am Vorabend angegriffen worden war. Aufgrund dieses Vorfalls mussten Frau A. und ihre beiden Kinder im Frauenhaus Luzern untergebracht werden. Im Frauenhaus verblieb Frau A. mit ihren Kindern bis zum 21. Dezember 2004. Nach dem Verlassen des Frauenhauses wurde Frau A. mit den Kindern im Rahmen des Programms „Begleitetes Wohnen für Muter und Kind“ im Monikaheim in Zürich untergebracht. Dafür leistete die Fürsorgebehörde X. subsidiäre Kostengutsprache. Frau A. und ihre Kinder blieben bis zum 28. Februar 2006 im Monikaheim in Zürich.

Im Zuge eines Strafverfahrens, welches das Kantonsverhöramt Schwyz gegen Herr A. wegen Körperverletzung und Drohung führte, erhielt die Fürsorgebehörde X. davon Kenntnis, dass A. auf zwei Konten bei der Schwyzer Kantonalbank im Juni 2004 ein Guthaben von rund Fr. 335 000.– besass. Nach dem Verlassen der gemeinsamen Wohnung durch seine Ehefrau überwies er am 17. September 2004 Fr. 150 000.– auf das Konto seines 19 Jahre alten Bruders L. Am 23. September 2004 Fr. 80 000.– auf ein Konto seiner Mutter. Am 20. und 23. September 2004 tätigte A. ausserdem Barbezüge im Umfange von total Fr. 105 000.–.

Da A. seine Vermögenswerte beiseite schaffen wollte, verlangte die Gemeinde X. beim Einzelrichter für die zu Gunsten von Frau A. und ihren Kindern geleistete wirtschaftliche Hilfe Arrest gemäss Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG. Der Einzelrichter bewilligte mit Verfügung vom 2. August 2005 den Arrest für einen Betrag von Fr. 75 335.75 und am 11. Oktober 2005 für einen Betrag von Fr. 21 009.30. Die dagegen erhobenen Einsprachen wurden vom Einzelrichter abgewiesen. Mit Betreibungsbegehren vom 25. August 2005 und vom 25. Oktober 2005 hat die Gemeinde X. den Arrest prosequiert. Dagegen erhob A. Rechtsvorschlag. Die Fürsorgebehörde verpflichtete in der Folge A., der Gemeinde X. Fr. 75 335.75 nebst 5 % Zins seit dem 15. Juli 2005 und Fr. 21 009.30 nebst 5 % Zins seit 25. Oktober 2005 sowie die Arrestkosten zu bezahlen. Gleichzeitig wurden die Rechtsvorschläge aufgehoben. Die dagegen erhobene Beschwerde beim Regierungsrat wurde abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

4. Gemäss § 25 Abs. 1 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) hat ein Leistungsempfänger von wirtschaftlicher Hilfe diese zurückzuerstatten, wenn er in finanziell besonders günstige Verhältnisse gelangt ist. Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die der Hilfsempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 25 Abs. 2 ShG).

5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass ein Anspruch auf Rückforderung nur bestehen könne, wenn die wirtschaftliche Hilfe zu Recht ausgerichtet worden sei. In § 16 ShG werde explizit festgestellt, dass sich die wirtschaftliche Hilfe ausschliesslich auf notwendige Aufwendungen beschränke. Die geleistete wirtschaftliche Hilfe an seine Ehefrau und Kinder sei gar nicht notwendig gewesen.

5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 ShG erstreckt sich die wirtschaftliche Hilfe auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes. Sie stellt auch die notwendige ambulante oder stationäre ärztliche oder therapeutische Behandlung und Pflege sicher (§ 16 Abs. 2 ShG).

Die Ehefrau des Beschwerdeführers suchte die Vorinstanz auf, nachdem sie von ihrem Ehemann körperlich misshandelt und mit dem Tod bedroht worden war. Sie war dementsprechend schwer traumatisiert und konnte nicht wieder nach Hause zurückkehren. Gleich erging es den beiden Kindern, da sie die Misshandlungen der Mutter miterlebt haben und zum Teil selber geschlagen wurden. Ein Eintritt ins Frauenhaus Luzern war aufgrund der gesundheitlichen Verfassung und der bestehenden Gefährdung unumgänglich. Den Berichten des Frauenhauses Luzern ist sodann zu entnehmen, dass der Aufenthalt im Frauenhaus weiterhin notwendig war. Ebenfalls war der darauf folgende Aufenthalt im Monikaheim in Zürich notwendig und angezeigt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war nicht fähig, alleine mit den Kindern zu wohnen. Sie brauchte einen geschützten Rahmen, Begleitung und Unterstützung von Fachpersonen. Dies kann den Berichten des Frauenhauses Luzern bzw. des Monikaheims in Zürich entnommen werden. Ende Februar 2006 trat die Ehefrau des Beschwerdeführers mit den Kindern aus dem Monikaheim aus. Aus den Akten geht ganz klar hervor, dass die finanzielle und soziale Unterstützung durch die Vorinstanz für die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers notwendig und angezeigt waren. Der Aufenthalt umfasste die notwendige stationäre Behandlung und Pflege. Die Vorinstanz musste demnach die Kosten übernehmen.

6.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass eine Rückforderung von wirtschaftlicher Hilfe nur möglich sei, wenn besonders günstige finanzielle Verhältnisse vorliegen. Er befinde sich nicht in besonders günstigen finanziellen Verhältnissen, weil die Vermögenswerte, auf welche die Vorinstanz greifen möchte, nicht ihm gehören würden. Wohl seien diese auf einem auf ihn lautenden Konto gewesen, jedoch sei er wirtschaftlich nie daran berechtigt gewesen.

6.2 Der Beschwerdeführer tätigte nach dem Verschwinden seiner Ehe-frau aus der ehelichen Wohnung innert nur vier Tagen die folgenden Bezüge von den auf seinen Namen lautenden Konti:

Ab Privatkonto P

      1. Fr.  50 000.–

20.09.2004 (Übertrag auf Konto des Bruders) Fr. 150 000.–

21.09.2004 Fr.  22 000.–

Fr. 222 000.–

Ab Sparkonto S

23.09.2004 (Übertrag auf Konto der Mutter) Fr.  80 000.–

23.09.2004 Fr.  13 000.–

23.09.2004 Fr.  20 000.–

Fr. 113 000.–

Insgesamt hat der Beschwerdeführer innert vier Tagen Fr. 335 000.– von seinen beiden Konten bezogen. Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer am 21. September 2004 einen Betrag von Fr. 22 000.–, am 20. September 2004 einen Betrag von Fr. 50 000.– und am 23. September 2004 einen Betrag von Fr. 80 000.– bezogen hat. Es handelt sich somit um fast exakt die gleichen Beträge, welche der Beschwerdeführer nach seinen Angaben von seiner Schwester K. zur Aufbewahrung erhalten haben will. Somit können die Fr. 150 000.–, welche der Beschwerdeführer auf das Konto seines Bruders L. transferierte, nicht auch noch Gelder seiner Schwester K. gewesen sein. Vielmehr wurden diese Gelder bereits durch die Bezüge und Übertragungen von Fr. 22 000.–, Fr. 50 000.– und Fr. 80 000.– dem Zugriff von Nichtmitgliedern der Familie A. entzogen. Die Version des Beschwerdeführers, dass Fr. 80 000.–, welche auf das Konto seiner Mutter verschoben wurden, seiner Schwester M. gehören, ist völlig unglaubwürdig. M. lebte bis etwa 2001 als Asylbewerberin in der Schweiz und war damit sicher nicht in der Lage, den Beschwerdeführer und seine Familie zu unterstützen. Nach der Ablehnung des Asylgesuchs musste sie in den Kosovo zurückkehren. Sie verfügte nach der Rückkehr in den Kosovo wohl kaum über die Mittel, um von dort die in der Schweiz lebende Familie des Beschwerdeführers mit derart hohen Beträgen zu unterstützen. Im Gegenteil dürfte die Familie A. ihre Tochter im Kosovo unterstützt haben. Auf jeden Fall legt der Beschwerdeführer keine Belege ins Recht für die angebliche Unterstützung durch M.. Näher liegen dürfte, dass es sich bei den Fr. 80 000.–, welche auf das Konto der Mutter des Beschwerdeführers verschoben wurden, um die Fr. 80 000.– von K. handelt. Offensicht-lich konstruierte der Beschwerdeführer ein Konglomerat von Forderungen, dessen Ergebnis darauf hinausläuft, dass er seiner Schwester K. ausser den auf das Konto seiner Mutter verschobenen Fr. 80 000.– rund Fr. 50 000.– schulden könnte, diese aber durch die Barabhebungen von über Fr. 110 000.– gedeckt sind. Der Beschwerdeführer kann überhaupt nicht begründet darlegen, dass die Fr. 150 000.–, welche er auf das Konto seines Bruders L. überwiesen hat, nicht ihm gehören. Die auf das Konto des Bruders L. überwiesenen Fr. 150 000.– sind daher seinem Vermögen zuzurechnen.

6.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es gar nicht möglich gewesen sei, dass er ein Vermögen von Fr. 150 000.– ansparen konnte. Hier widerspricht sich der Beschwerdeführer. Bei der Einvernahme durch das Verhöramt des Kantons Schwyz vom 4. November 2004 führte der Beschwerdeführer aus, dass die gesamte Familie in einer Wohnung lebte. Die Eltern hätten Fürsorgeleistungen bezogen. Von den Fürsorgeleistungen wurden die Lebenshaltungskosten der ganzen Familie bestritten. Deshalb konnte der Beschwerdeführer seinen Lohn fast vollständig auf die Seite legen (vgl. …). Ebenfalls führte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift aus, dass seine Ehefrau ebenfalls verdiente und sogar einen Teil der gemeinsamen Lebenshaltungskosten aus eigenen finanziellen Mitteln bestritt. Es war aufgrund der Familiensituation durchaus möglich, ein Vermögen von Fr. 150 000.– anzusparen. Ausserdem wollte der Beschwerdeführer ja eine Liegenschaft im Kosovo erwerben, wozu er wohl eigene Mittel in erheblichem Umfang brauchte (…).

6.4 Man kann sich nun durchaus fragen, weshalb der Beschwerdeführer Fr. 150 000.– von seinem Konto auf dasjenige seines Bruders L. verschoben hat. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass er mit den Fr. 150 000.– eine Liegenschaft im Kosovo erwerben wollte. Aus dem in den Akten liegenden Kaufvertrag geht hervor, dass der Beschwerdeführer bis Ende 2004 den Kaufpreis von Euro 76 400.– (etwa Fr. 118 420.–) bezahlen musste, damit er die Liegenschaft im Kosovo erwerben konnte. Damit diese Summe zur Verfügung stand, transferierte der Beschwerdeführer Fr. 150 000.– auf das Jugendsparkonto seines Bruders. Dieser Sachverhalt wird durch die Aktennotiz des Verhöramtes Schwyz vom 26. Januar 2005 erhärtet, wonach der Bruder des Beschwerdeführers um Freigabe des Geldbetrages auf seinem Konto ersuchte, damit er den Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommen könne.

6.5 Insgesamt ist erstellt, dass die Fr. 150 000.–, welche der Beschwerdeführer am 20. September 2004 auf das Konto seines Bruders L. überwiesen hat, dem Vermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen sind. Er ist demnach in finanziell besonders günstigen Verhältnissen, was für die Rückerstattung von erbrachter wirtschaftlicher Hilfe Voraussetzung ist. Er ist damit in der Lage, die von der Vorinstanz zurückgeforderten Fr. 96 345.05 zu bezahlen, verbleiben ihm doch auch nach Rückzahlung dieses Betrages noch zirka Fr. 50 000.–.

7. Der Beschwerdeführer bringt schliesslich noch vor, dass seine Pflichten im Urteil des Einzelrichters der Höfe vom 19. Januar 2005 im Eheschutzverfahren abschliessend geregelt worden seien. Er sei daher nicht verpflichtet, noch zusätzlich für den Lebensunterhalt seiner Ehe-frau aufzukommen.

Im Entscheid des Einzelrichters der Höfe vom 19. Januar 2005 wurden die privaten Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau für die Dauer des zukünftigen Getrenntlebens festgelegt. Dieser Entscheid bindet die Vorinstanz nicht. Der Rückerstattungsanspruch gemäss § 25 Abs. 1 ShG erstreckt sich auf Leistungen, die der Hilfsempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat. Unbestrittenermassen wurden die Leistungen der Vorinstanz für die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers während der Ehe (Zeitraum Herbst 2004 bis Herbst 2005) erbracht. Für den Rückerstattungsanspruch ist nicht entscheidend, ob die Leistungen direkt dem Beschwerdeführer ausbezahlt worden sind. Massgebend ist, dass die Leistungen zugunsten seiner Ehefrau und seiner Kinder erbracht worden sind.

8. Zusammenfassend steht fest, dass die wirtschaftliche Hilfe an die Frau und die Kinder des Beschwerdeführers notwendig war, der Beschwerdeführer in finanziell besonders günstigen Verhältnissen lebt und der Entscheid des Einzelrichters der Höfe vom 19. Januar 2005 im Eheschutzverfahren der Eheleute hinsichtlich der Rückerstattungspflicht keine bindende Wirkung für die Vorinstanz hat. Die Beschwerde wird demzufolge abgewiesen.

(RRB Nr. 104 vom 29. Januar 2008; das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008 43 vom 17. Juni 2008 abgewiesen).


 


9. Strassenwesen

9.1 Öffentliche Strasse mit privater Unterhaltspflicht

- Zulässigkeit der Benützung einer öffentlichen Strasse mit privater Unterhaltspflicht mit Motorfahrzeugen (Erw. 2).

- Überwiegen öffentliche Interessen an der Benutzung einer Strasse, so ist von einer Abberufung abzusehen (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin zieht vorliegend den Umfang des Fahrwegrechts für Motorfahrzeuge in Zweifel. Folglich ist zu prüfen, ob das im Verzeichnis eingetragene Fahrwegrecht auch den motorisierten Verkehr erfasst. Eine Abrufung eines öffentlichen Fahrwegrechts für den Motorfahrzeugverkehr kann nur dann erfolgen, wenn ein entsprechendes Fahrwegrecht besteht.

2.1 Bei der Schweigwiesstrasse handelt es sich um einen im Wegrodelverzeichnis der Gemeinde Feusisberg aus dem Jahre 1915 eingetragenen öffentlichen Fahrweg mit privater Unterhaltspflicht im Sinne von § 1 der Verordnung über die öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht vom 26. Februar 1958 (WegrodelVO, SRSZ 443.110). Dieser wird unter Lit. A (Fahrwege) wie folgt beschrieben:

Aus der Gemeindestrasse im Feld, über Althaus und Baumen bis in die Gemeindestrasse in der Schweigwies“.

Diesem Eintrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, ob das Fahrwegrecht mit Motorfahrzeugen ausgeübt werden darf. Anderweitige Hinweise liegen denn auch nicht vor. Gestützt auf § 2 der WegrodelVO sind daher in Bezug auf die Benutzungsart der öffentlichen Wege mit privater Unterhaltspflicht mangels anderweitiger Regelung im Wegrodelverzeichnis und abweichendem Ortsgebrauch die gleichen Regeln sinngemäss anwendbar, die für die privaten Wege in den §§ 62 bis 66 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch vom 14. September 1978 (EGzZGB, SRSZ 210.100) festgesetzt wurden. Folglich sind Inhalt und Umfang des Fahrwegrechts anhand objektiver Verhältnisse und namentlich der Art zu bestimmen, wie es während längerer Zeit unangefochten und in gutem Glauben ausgeübt worden ist.

2.2 Ob das öffentliche Fahrwegrecht über die Schweigwiesstrasse im Jahre 1915 bei der Aufnahme in das Wegrodelverzeichnis auch den motorisierten Verkehr erfasste, braucht vorliegend aufgrund der nachfolgenden Ausführungen nicht näher geprüft zu werden.

2.3 Am 6. Mai 1948 stellten die Unterhaltspflichtigen der Schweigwiesstrasse beim Gemeinderat ein Gesuch um Erlass eines Fahrverbots für den motorisierten Verkehr. Begründet wurde das Gesuch u.a. damit, dass die Strasse für den Auto-Durchgangsverkehr zu schmal und an einigen Stellen sehr unübersichtlich sei, sodass die Fussgänger übermässig stark gefährdet würden. Diesem Gesuch und dem gemeinderätlichen Antrag an den Regierungsrat vom 1. Juni 1948 um Genehmigung des entsprechenden Fahrverbots ist zu entnehmen, dass die Schweigwies-strasse bereits vor Erlass des Fahrverbots mit Motorfahrzeugen befahren und dies bis dahin auch geduldet worden war. Folglich umfasste vor Erlass des Fahrverbots im Jahre 1948 das öffentliche Fahrwegrecht auch den Motorfahrzeugverkehr.

2.4 Ob schliesslich das Fahrverbot im Jahre 1948 eine Entwidmung des öffentlichen Fahrwegrechts bzw. eine Abrufung für Motorfahrzeuge zur Folge hatte, kann dahingestellt bleiben. Das 1948 erlassene Fahrverbot wurde bzw. wird gemäss dem beschwerdeführerischen Vorbringen nämlich gar nicht durchgesetzt. Zudem kann die Schweigwiesstrasse mindestens seit dem in den Jahren 1985/1986 erfolgten Ausbau problemlos mit Motorfahrzeugen befahren werden, was seitens der Beschwerdeführerin denn auch geduldet wurde. Dies nicht zuletzt deshalb, da sich 1986 der Gemeinderat und das Stimmvolk wohl nur angesichts des öffentlichen Interesses an der Schweigwiesstrasse (namentlich als befahrbare Strassenverbindung zwischen den Ortschaften Feusisberg und Schindellegi) bereit zeigten, zusätzlich zu den bereits getätigten Zahlungen einen ausserordentlichen Beitrag von Fr. 25 000.-- an den Ausbau der Schweigwiesstrasse zu leisten. Diese Beteiligung erfolgte u.a. unter Vorbehalt der Gewährung des öffentlichen Fahrwegrechts auch für den motorisierten Verkehr (vgl. gemeinderätliches Protokoll zu Traktandum 3 der Gemeindeversammlung vom 4. April 1986) und unter Beibehaltung der 1948 aufgestellten Fahrverbotstafel zur Vermeidung der Befahrung der Schweigwiesstrasse durch Auswärtige. Die Beschwerdeführerin bestätigt denn auch in ihrer Beschwerdeschrift eine entsprechende Äusserung des Gemeindepräsidenten an der Gemeindeversammlung, welcher sich die Beschwerdeführerin dannzumals nicht widersetzte. Somit steht fest, dass die Schweigwiesstrasse nach dem Verständnis der Vorinstanz wie auch der Beschwerdeführerin auch nach dem Erlass des Fahrverbotes im Jahre 1948 weiterhin als öffentliche Strasse für den Motorfahrzeugverkehrt diente.

2.5 Die Beschwerdeführerin möchte schliesslich das Befahren der Schweigwiesstrasse mit Motorfahrzeugen auch weiterhin zulassen, sofern der Personenkreis, welcher an der motorisierten Benützung der umstrittenen Strasse ein Interesse hat, ein entsprechendes Entgelt für die Benutzung bezahlt. Es scheint, dass nicht objektive, sondern einzig finanzielle Gründe Anlass für das Gesuch um Abrufung des Fahrwegrechts sind.

2.6 Schliesslich ist auf den regierungsrätlichen Beschluss vom 11. Juni 1979, Nr. 1123 hinzuweisen, in welchem u.a. die Statuten der Beschwerdeführerin vom 15. März 1979 wie folgt genehmigt wurden:

Gestützt auf § 2 Abs. 2 der genehmigten Statuten dient die Strasse nur den Mitgliedern und Dienstbarkeitsberechtigten als Fuss- und Fahrweg. Anderseits ist dieser Weg im Wegrodel der Gemeinde Feusisberg als öffentlicher Weg mit privater Unterhaltspflicht aufgeführt. Dieser Wegrodel wurde am 8. Januar 1921 vom Regierungsrat genehmigt und ist öffentlich und das Benützungsrecht kann von der Genossenschaft nicht einseitig geändert werden. Aus diesem Grunde muss in § 2 der 2. Absatz gestrichen werden.“

Folglich spricht dies ebenfalls dagegen, dass im Jahre 1948 mit dem Fahrverbot eine Entwidmung stattgefunden hat.

2.7 Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass das im Wegrodelverzeichnis in Bezug auf die Schweigwiesstrasse eingetragene Fahrwegrecht auch den Motorfahrzeugverkehr mit umfasst. Daran vermag auch das 1948 erlassene Fahrverbot nichts zu ändern. Denn die Schweigwies-strasse wurde seit je her unbestrittenermassen mit Motorfahrzeugen befahren, was die Beschwerdeführerin trotz Fahrverbotstafel denn auch duldete. Nachfolgend bleibt daher zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführerin um Abrufung der Schweigwiesstrasse in Bezug auf den öffentlichen Motorfahrzeugverkehr zu Recht abgewiesen hat.

3. Zuständig für die Abrufung eines öffentlichen Weges mit privater Unterhaltspflicht ist der Gemeinderat (§§ 3 und 13 WegrodelVO). Die WegrodelVO nennt hingegen nicht, unter welchen Voraussetzungen eine Abrufung erfolgen kann. Gemäss der Rechtsprechung sind die Widerrufsregeln von § 34 VRP analog anwendbar. Danach kann eine Verfügung geändert oder aufgehoben werden, wenn sich die Verhältnisse geändert haben oder erhebliche öffentliche Interessen es erfordern und dabei der Grundsatz von Treu und Glauben nicht verletzt wird. Da Private keinen Anspruch auf Widmung bzw. Entwidmung einer Strasse haben, können bei einer Abrufung Treu und Glauben kaum verletzt werden. Unter Änderung der Verhältnisse ist der Verlust des Interesses an der Strasse d.h. der Verlust der Verkehrsbedeutung zu verstehen (vgl. hierzu EGV-SZ 1996, Nr. 53, Erw. 5.a mit Hinweisen).

3.1 Somit ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse derart verändert haben, dass die Schweigwiesstrasse ihre Bedeutung für den motorisierten Verkehr verloren hat. Dies ist zu verneinen. Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zu Recht bemerkt, wird die Schweigwiesstrasse zunehmend als Durchgangsstrasse und Abkürzung zwischen den Dörfern Schindellegi und Feusisberg auch für den motorisierten Verkehr genutzt. Schliesslich anerkennt die Beschwerdeführerin die zunehmende Verkehrsbedeutung der Schweigwiesstrasse für den Motorfahrzeugverkehr, indem sie die motorisierte Benützung auch weiterhin, jedoch gegen ein entsprechendes Entgelt, zulassen möchte.

3.2 Des Weiteren sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin den öffentlichen Interessen gegenüber zu stellen (§ 6 WegrodelVO; EGV-SZ 1996, Nr. 53, Erw. 5b mit Hinweisen).

3.2.1 Bei der Schweigwiesstrasse handelt es sich unbestrittenermassen um eine Verbindungsstrasse zwischen den Dörfern Schindellegi und Feusisberg, welche bereits seit längerer Zeit trotz Fahrverbotstafel regelmässig und dauernd mit Motorfahrzeugen befahren wird. Folglich kommt dieser Durchfahrtsstrasse eine erhebliche Bedeutung zu. Die Wichtigkeit dieser Verbindungsstrasse hat die Beschwerdeführerin in den Jahren zuvor nie bestritten, als sie bei der Vorinstanz Gesuche um finanzielle Beteiligungen am Ausbau, an der Sanierung und der Schneeräumung einreichte. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihre Begehren gerade damit begründet, dass angesichts grösserer Verkehrsfrequenzen das öffentliche Interesse an der Schweigwiesstrasse von der Gemeinde auch finanziell gewürdigt werden sollte. Die Gemeinde hat die finanziellen Beiträge jeweils gestützt auf die Bedeutung der Strasse als Verbindungsstrasse zwischen Schindellegi und Feusisberg zugesprochen (vgl. u.a. Auszug aus dem gemeinderätlichen Protokoll vom 30. November 1989). Folglich ist der Beschwerdeführerin ein widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen, wenn sie im Rahmen der finanziellen Unterstützung die Wichtigkeit der umstrittenen Strasse für den motorisierten Verkehr und die Öffentlichkeit bejaht, hingegen im vorliegenden Beschwerdeverfahren dieses öffentliche Interesse zu relativieren versucht. Schliesslich handelt es sich für einen Teil der Bevölkerung der Gemeinde, insbesondere für die Anwohner im Oberberg in Feusisberg und im östlichen Bereich der Etzelstrasse in Schindellegi, tatsächlich um die kürzeste und direkteste Verbindung zwischen den beiden Dörfern Schindellegi und Feusisberg. Die Beschwerdeführerin anerkennt zudem in ihrer Beschwerdeschrift ein öffentliches Interesse an der Befahrung der Schweigwiesstrasse mit Motorfahrzeugen. Folglich hat die Vorinstanz im vorliegend angefochtenen Entscheid zu Recht das öffentliche Interesse an der Befahrung der Schweigwiesstrasse mit Motorfahrzeugen bejaht.

3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Verkehr stelle zunehmend ein Lärmproblem für die Anstösser dar. Diese Vorbringen sind vorliegend nicht zu hören. Denn mit dem von der Beschwerdeführerin realisierten Ausbau der Schweigwiesstrasse im Jahre 1986 musste mit einer Erhöhung des Verkehrs gerechnet werden. Somit verhält sich die Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, den Ausbau zur Befahrung der Schweigwiesstrasse u.a. im Interesse der Öffentlichkeit vorgenommen zu haben und deshalb Beteiligungsbeiträge der Gemeinde entgegengenommen hat, und andererseits die damit verbundene Mehrbelastung der Strasse als störend und unzumutbar empfindet (vgl. Protokoll der Gemeinde Feusisberg, Traktandum Nr. 3 der ordentlichen Gemeindeversammlung vom 4. April 1986).

3.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter finanzielle Interessen geltend, indem sie die Befahrung der Schweigwiesstrasse lediglich gegen ein Entgelt bzw. gegen eine finanzielle Beteiligung der motorisierten Benützer am Strassenunterhalt einräumen möchte. Rein finanzielle Interessen stellen jedoch zum vornherein keinen hinreichenden Grund für eine Wegabrufung dar. Der Unterhalt eines öffentlichen Fahrweges ist alleinige Sache des Strasseneigentümers. Die Beschwerdeführerin hat daher grundsätzlich keinen Anspruch auf eine entsprechende Beteiligung anderweitiger Benützer der Schweigwiesstrasse (§ 14 ff. WegrodelVO). Im Übrigen ist davon auszugehen, dass nicht so sehr der behauptete Verlust des Interesses am Fahrweg Anlass für das vorliegende Wegabrufungsverfahren ist, sondern die beschwerdeführerische Forderung nach einer finanzielle Abgeltung für die motorisierte Benutzung der umstrittenen Strasse.

3.2.4 Die Beschwerdeführerin behauptet des Weiteren, die Verkehrssicherheit sei nicht gewährleistet und die Fussgänger wie auch die Fahrradfahrer würden durch den vermehrten Motorfahrzeugverkehr gestört. Diese beschwerdeführerischen Vorbringen sind jedoch nicht zu hören. Zwar können auch öffentliche Interessen die Abrufung eines öffentlichen Weges erforderlich machen, namentlich dann, wenn der betreffende Weg einer Anlage, welche für das Gemeinwohl von grosser Bedeutung ist, weichen muss (Schule, Spital usw.). Als weitere Gründe des öffentlichen Wohls können gelten: Gewährleistung der Verkehrssicherheit, allgemeine Verbesserung des Strassennetzes, Güterzusammenlegungen, Schutz von Landschaft, Fauna und Flora (vgl. EGV-SZ 1996, Nr. 53, Erw. 5c, mit Hinweisen). Der durch die Beschwerdeführerin veranlasste Ausbau der Schweigwiesstrasse sollte gerade der Verkehrssicherheit sämtlicher Strassenbenutzer im Hinblick auf den zu erwartenden Mehrverkehr dienen, weshalb denn auch eine Verbreiterung der Strasse und das Erstellen von Ausweichstellen vorgenommen wurde. Schliesslich ist der Mehrverkehr auch eine Folge des von der Beschwerdeführerin entsprechenden Ausbaus. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Fussgänger und die Fahrradfahrer würden durch die Motorfahrzeuge gestört. Entsprechende Gründe werden von der Beschwerdeführerin weder sub-stantiiert geltend gemacht, noch sind solche im konkreten Fall ersicht-lich. Hinzuweisen bleibt, dass es in der Natur der Sache liegt, dass auf einer öffentlichen Strasse Fussgänger, Fahrradfahrer und Motorfahrzeuglenker anzutreffen sind. Entsprechend ist dieses Vorbringen vorliegend unbegründet.

3.3 Somit besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an der Befahrung der Schweigwiesstrasse mit Motorfahrzeugen als Durchgangsverkehrsstrasse, welches die beschwerdeführerischen und anderweitige öffentliche Interessen an einer Abrufung überwiegt. Folglich hat das Fahrwegrecht über die Schweigwiesstrasse seine Daseinsberechtigung nicht verloren, weshalb die Vorinstanz zu Recht das Abrufungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.

(RRB Nr. 312 vom 26. März 2008; das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008 90 vom 11. Juli 2008 abgewiesen).


 


10. Raumplanung

10.1 Erschliessungshilfe für die Abwasserentsorgung

- Gesetzliche Grundlage für die Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage (Erw. 1.1).

- Vorhandensein einer privaten Abwasseranlage (Erw. 2.1 – 2.3).

- Mitbenützung einer privaten Abwasseranlage (Erw. 2.4 – 2.6).

- Umfang (Erw. 3.1 – 3.2) und Zumutbarkeit des Mitbenutzungsrechts (Erw. 3.3 – 3.4).

Aus den Erwägungen:

1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) kann der Gemeinderat die Eigentümer und direkten Anstösser bestehender privater Erschliessungsanlagen verpflichten, die Mitbenützung und den Ausbau durch Dritte gegen volle Entschädigung zu dulden, sofern dies zumutbar und für eine landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist. Können sich die Beteiligten nicht einigen, enteignet der Gemeinderat die erforderlichen Rechte zugunsten des interessierten Dritten und veranlasst nach Bezahlung der Entschädigung die Eintragung ins Grundbuch (§ 41 Abs. 2 PBG). Die Entschädigung wird, sofern sich die Beteiligten nicht darauf einigen können, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder der Gemeinde von der zuständigen Schätzungskommission festgesetzt. Sie legt auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.

1.2 In § 14 Abs. 2 der Kantonalen Verordnung vom 19. April 2000 zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (KVzGSchG, SRSZ 712.110) hat der kantonale Gesetzgeber für private Abwasseranlagen eine separate Regelung getroffen, welche sich von § 41 PBG nur dadurch unterscheidet, dass die Anspruchsvoraussetzung der landsparenden Lösung nicht erforderlich ist. Insgesamt liegen jedoch keine gewichtigen Abweichungen vor (vgl. hierzu Josef Hensler, Die Mitbenützung privater Erschliessungsanlagen durch Dritte, in EGV-SZ 2004, S. 294 f., Ziffer 1.1). Die von der Beschwerdeführerin gerügten Anspruchsvoraussetzungen gemäss § 41 PBG bzw. § 14 KVzGSchG sind weitestgehend deckungsgleich, weshalb sich im konkreten Fall eine Verhältnisanalyse der beiden Regelungen erübrigt.

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz hätte auf das vom Beschwerdegegner gestellte Gesuch um Erschliessungshilfe nicht eintreten dürfen, da keine bestehende Erschliessungsanlage vorliege.

2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700) ist Land erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist. Die Kantone können die Erschliessung näher regeln (vgl. § 37 ff. PBG). Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG, SR 843]; § 37 Abs. 4 PBG). Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss von öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und öffentlichen Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG; § 37 Abs. 5 PBG), und obliegt dem Grundeigentümer (§ 40 Abs. 1 PBG).

2.3 Im Erschliessungsplan der Gemeinde Sattel, genehmigt vom Regierungsrat am 8. August 2000, ist die Kanalisationsleitung entlang der Mostelbergstrasse als Groberschliessungsanlage gekennzeichnet. Von dieser gemeindeeigenen Kanalisationsleitung führt u.a. eine Leitung unterirdisch über das Grundstück GB 1052 zu einem Schacht, welcher ebenfalls auf dem Grundstück GB 1052 liegt. In diesen Schacht münden drei Schmutzwasserleitungen, die je einzeln zu den Grundstücken GB 1052, GB 1053 und GB 150 über GB 1054 (Haus 7 + 8) führen. Diese Leitungen bilden in ihrer Gesamtheit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 4 Abs. 2 WEG und § 37 Abs. 5 PBG eine private Feinerschliessungsanlage, welche die oberwähnten Grundstücke mit der gemeindeeigenen Kanalisationsleitung verbindet. Dies ergibt sich auch aus dem vom Gemeinderat bewilligten Kanalisationsplan vom 13. Juli 1993, wonach die Anlage mit der Absicht geplant, bewilligt und vor rund 15 Jahren erstellt wurde, um die Grundstücke GB 1052, GB 1053, GB 1054 und GB 150 in ihrer Gesamtheit abwassertechnisch zu erschliessen und damit die Baureife dieser oberwähnten Grundstücke ebenfalls in ihrer Gesamtheit herbeizuführen. Die Rechtsvorgänger der Parteien haben das Kanalisationsprojekt denn auch explizit in Zusammenhang mit der Baubewilligung für die Häuser 5 (GB 1052) und 6 (GB 1053) lanciert. Damit steht fest, dass selbst die vorliegend nicht umstrittene Abwasserleitung zum Haus der Beschwerdeführerin nur im Rahmen dieses Kanalisationsprojektes geplant, bewilligt und erstellt wurde. Die Beschwerdeführerin profitierte demnach ebenfalls von dem damals in seiner Gesamtheit realisierten Kanalisationsprojekt.

Schliesslich kann der Begriff der bestehenden Erschliessungsanlage nicht vom Benutzen bzw. vom Nichtbenutzen einzelner Teilstränge der Anlage abhängig gemacht werden. Dies würde § 37 Abs. 5 PBG zuwiderlaufen.

2.4 Die Beschwerdeführerin macht des Weiteren geltend, es liege keine Mitbenützung vor, da die umstrittene PVC-Kanalisations-Leitung von ihr selber nicht benutzt werde. Folglich hätte die Vorinstanz auf das Gesuch um Erschliessungshilfe nicht eintreten dürfen.

2.5 Da soeben ausgeführt wurde, dass eine Gesamtanlage vorliegt, ist Mitbenützung gegeben, wenn der Beschwerdegegner den bisher unbenützten Strang in Anspruch nimmt. Bei der umstrittenen Leitung, die vom Grundstück des Beschwerdegegners über die Liegenschaft der Beschwerdeführerin verläuft und schliesslich in den Schacht auf GB 1052 mündet, handelt es sich um einen Teilstrang der oberwähnten Feinerschliessungsanlage. Da die umstrittene Leitung Bestandteil einer gesamten Feinerschliessungsanlage darstellt, ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht selbst dann von einer Mitbenützung auszugehen, wenn ein einzelner Leitungsstrang vom Eigentümer des Grundstückes, durch welches dieser Strang führt, gar nicht benutzt wird. Hinzuweisen ist ferner darauf, dass eine tatsächliche Mitbenützung der gesamten Feinerschliessungsanlage im Bereich des auf dem Grundstück GB 1052 liegenden Schachtes und der in die gemeindeeigene Kanalisation mündenden Abwasserleitung gegeben ist.

2.6 Zusammenfassend bilden die drei Abwasserleitungen mit den entsprechenden Schächten und Teilsträngen auf den Parzellen GB 150, 1054, 1053, 1052 in ihrer Gesamtheit eine bestehende private Feinerschliessungsanlage. Es ist deshalb von einer Mitbenützung dieser Anlage auszugehen, wenn der Beschwerdegegner die Schmutzwasserleitung seines Hauses an den nördlichen Teilstrang anschliesst. Die Vorinstanz hat demzufolge das Gesuch um Erschliessungshilfe zu Recht materiell behandelt.

3.1 Nach Auffassung der Beschwerdeführerin widerspricht die vorgesehene Erschliessung dem Grundsatz der Notwendigkeit einer zweckmässigen technischen Erschliessungslösung. Zudem stelle die Benutzung der PVC-Kanalisations-Leitung durch den Beschwerdegegner für sie eine unzumutbare Belastung dar.

3.2 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht betont, darf der Mitbenützungsanspruch nicht weiter gehen, als dies für eine zweckmässige technische Lösung notwendig ist (vgl. § 41 Abs. 1 PBG und § 14 Abs. 2 KVzGSchG). Gemäss Hensler kann es sich beispielsweise um die kürzeste bestehende Verbindung handeln oder um eine Erschliessungsanlage, welche eben und ohne ins Gewicht fallende topografische Hindernisse verläuft (vgl. EGV 2004, a.a.O., Ziffer 2.1.2, S. 299 mit Hinweisen). Die von der anspruchsbelasteten Partei geltend gemachten alternativen Erschliessungsmöglichkeiten sind dem Anspruchsbegehren jeweils gegenüberzustellen.

3.2.1 Die umstrittene Leitung wurde vor rund 15 Jahren explizit als Teil des bewilligten Kanalisationsprojektes zur Erschliessung der Grundstücke GB 150, 1054, 1053 und 1052 u.a. auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin in einer Tiefe von 0.4 m bis 1 m erdverlegt. Diese Abwasserleitung wurde in der Absicht verlegt, mit möglichst kurzen Distanzen das Abwasser ab diesen Liegenschaften der Gemeindekanalisation zuzuführen. Mit dem Anschluss der beschwerdegegnerischen Abwasserleitung an die umstrittene Leitung auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin sind keine baulichen Massnahmen verbunden. Wird ein Gebäude an eine bereits bestehende Kanalisationsleitung angeschlossen und auf den Bau einer neuen Leitung verzichtet, so ist dies denn auch im Sinne von § 37 Abs. 2 PBG, wonach bei der Erschliessung auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rücksicht zu nehmen ist. Hieraus ergibt sich, dass einer bestehenden Leitung im Verhältnis zu einer neu zu erstellenden Leitung der Vorrang zu geben ist.

3.2.2 Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass eine alternative Abwassererschliessung entlang der Zufahrtsstrasse erhebliche Kosten verursachen würde. Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die ins Recht gelegte Offerte unglaubwürdig sei, sind durch nichts belegt und auf die exakte Kostenhöhe kommt es auch nicht an.

3.3 Zu prüfen bleibt noch die Frage der Zumutbarkeit. Diese Voraussetzung bezieht sich auf die Auswirkungen der Erschliessungsmitbenützung. Es ist mithin ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und der gegenüber dem Anspruchsbelasteten eintretenden Eingriffswirkung zu wahren. Je weniger zwingend die angestrebte Erschliessungslösung ist und je stärker die Nachteile für die Anspruchsbelasteten ausfallen, umso eher wird sich eine Duldungsverpflichtung als unzumutbar erweisen, wobei nur die unmittelbaren Auswirkungen der Erschliessungshilfe zu berücksichtigen sind (Hensler, a.a.O., Ziffer 2.2, S. 301). Die Zumutbarkeit ist im konkreten Fall klar zu bejahen.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie empfinde es als störend, dass das Schmutzwasser des Nachbarn seit Mitte März 2007 rund 40 cm tief unter ihrem Gartensitzplatz fliesse. Niemand wolle direkt unter seinem Gartensitzplatz und Kräutergarten die Abwasserleitung des Nachbarn haben. Hieraus kann jedoch die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Offenbar empfand die Beschwerdeführerin die Abwasserleitung, als diese nicht ihrem Zweck entsprechend verwendet wurde, als nicht störend. Inwiefern die Abwasserleitung nach Anschluss des Grundstücks des Beschwerdegegners ihr zum Nachteil gereicht, vermag die Beschwerdeführerin denn auch nicht darzulegen. Einerseits ergibt sich aus den genehmigten Kanalisationsplänen vom 13. Juli 1993 und den eingereichten Fotos klar, dass die umstrittene Abwasserleitung nicht unter dem Gartensitzplatz der Beschwerdeführerin verläuft. Andererseits ist nicht ersichtlich, inwiefern die Abwasserleitung nachteilige Auswirkungen auf den Kräutergarten haben sollte, zumal im Rahmen des Kanalisationsprojektes und des Baubewilligungsverfahrens im Jahre 1993 die gesetzlichen Voraussetzung einer Erschliessung geprüft wurden. Die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach Abwasserleitungen generell nicht unter Gartensitzplätzen oder Kräutergärten zu verlegen seien, ist nicht haltbar und findet im Gesetz keine Stütze. Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren zu Recht nicht, dass die Benutzung der Leitung mit Emissionen, beispielweise Lärm oder Gerüchen, verbunden sei. Schliesslich ist keine Beeinträchtigung der Schmutzwasserleitung ab der Liegenschaft der Beschwerdeführerin auszumachen.

3.3.2 Auch aus einem allfälligen Anbau in nördlicher Richtung kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Den beschwerdeführerischen Unterlagen können keine Angaben für ein konkretes Ausbauprojekt entnommen werden. Lediglich im Erschliessungsgesuch des Beschwerdegegners vom 16. April 2007 wird eine Erweiterung des Hauses der Beschwerdeführerin in den nächsten Jahren erwähnt. Angesichts dessen ist dieser Einwand der Beschwerdeführerin vorliegend nicht zu hören. Erwähnt sei lediglich, dass bei einem allfälligen Anbau die fraglichen Leitungen verlegt werden könnten und die Kosten für die Verlegung der umstrittenen Abwasserleitung durch den Beschwerde-gegner zu tragen wären. Schliesslich hat sich der Beschwerdegegner in seinem Erschliessungsgesuch mit einer Kostenübernahme einer allfälligen Verlegung der umstrittenen Leitung einverstanden erklärt.

3.4 Aufgrund der oberwähnten Ausführungen handelt es sich bei der zur Diskussion stehenden Mitbenützung des Abwasserstranges auf GB 1053 zugunsten der Grundstücke GB 1054 und GB 150 um eine landsparende und technisch zweckmässige Lösung, welche zudem für die Beschwerdeführerin als Eigentümerin von GB 1053 zumutbar ist.

(RRB Nr. 127 vom 6. Februar 2008; das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008 48 vom 29. Mai 2008 abgewiesen).


 

10.2 Nutzungsplan Ibergeregg

- Beschwerdebefugnis eines aktiven Pilzsammlers bei Beschwerden gegen einen Schutzzonenplan (Erw. 3).

- Umfang der Auflage eines Entwurfes zu einem Schutzzonenplan in der zweiten Auflage (Erw. 4).

- Erhaltung des Lebensraumes der Auerhuhnpopulation auf der Iberger-egg (Erw. 7).

- Zulässigkeit von Betretungsverboten für Wald und Weiden im Lichte von Art. 699 ZGB (Erw. 9).

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer II begründet seine Beschwerdebefugnis damit, dass er als Wanderer und Pilzsammler das von der angefochtenen Nutzungsplanung erfasste Gebiet Ibergeregg regelmässig begehe, dies auch während der vorgesehenen Betretungsverbotszeit vom 1. Dezember bis 15. Juli. Zudem sei er oft zur Kartierung von Pilzen dort unterwegs, wobei er diese Daten jeweils der Eidgenössischen Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft zur Eintragung in deren Datenbank melde.

Die Vorinstanz spricht dem Beschwerdeführer II die Legitimation zur Verwaltungsbeschwerde ab. Die angefochtene Betretbeschränkung gelte nicht nur für Pilzsammler, sondern für jedermann. Kartierungen im Rahmen temporärer wissenschaftlicher Projekte würden nicht nur auf der Ibergeregg und nicht immer durch die gleichen Personen durchgeführt, weshalb dem Beschwerdeführer die besondere Betroffenheit abgehe. Es handle sich um den klassischen Fall einer Popularbeschwerde, auf welche nicht einzutreten sei.

3.1 Während der Auflagefrist können die betroffenen Gemeinden und wer durch den Nutzungsplan in seinen Interessen berührt ist, beim zuständigen Departement schriftlich Einsprache erheben. Gegen den Einspracheentscheid sind die Rechtsmittel gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege zulässig (§ 11 Abs. 3 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SRSZ 400.100]). Gemäss § 37 lit. a der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (VRP, SRSZ 234.110) sind zur Einreichung eines Rechtsmittels Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens befugt, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun.

3.2 Die Kantone müssen gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen, wenigstens ein Rechtsmittel vorsehen. Dabei muss das kantonale Recht die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gewährleisten (vgl. Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 lit. a RPG). Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

Während bisher Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde verlangte, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid „berührt“ ist, macht Art. 89 Abs. 1 lit. b BGG ein „besonderes Berührtsein“ erforderlich. Es ist allerdings zu beachten, dass das Bundesgericht bereits unter dem bisherigen Recht ein restriktiv verstandenes „Berührtsein“ verlangt hat, das sich von einem nur allgemeinen Interesse der Bürger klar abhebt. Art. 89 Abs. 1 BGG übernimmt also grundsätzlich die zu Art. 103 lit. a OG bestehende Praxis (vgl. BGE 133 II 413 mit weiteren Hinweisen; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar zum Raumplanungsgesetz [RPG], Bern 2006, Art. 33 Rz. 31a).

3.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann es keine begrifflich fassbare Eingrenzung der Legitimation von Dritten, d.h. nicht unmittelbar Betroffenen, geben. Es bleibt in Grenzfällen ein Beurteilungsspielraum, bei dessen Ausübung einerseits eine kaum mehr zu begrenzende Öffnung des Beschwerderechts zu vermeiden ist und anderseits die Schranken bewusst auch nicht zu eng gezogen werden dürfen, um nicht die vom Gesetzgeber bewusst gewollte Überprüfung der richtigen Rechtsanwendung in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein aktuelles und schützenswertes Interesse besitzt, auszuschliessen. Im Zweifelsfall bejaht die Praxis die Beschwerdeberechtigung (vgl. EGV-SZ 1998, Nr. 2, Erw. 2d in fine; vgl. auch VGE III 2008 12 vom 24. April 2008).

3.4 Der Beschwerdeführer II ist zwar weder Grundeigentümer einer Parzelle innerhalb des Nutzungsplanperimeters noch besteht ein anderweitiges dingliches oder obligatorisches Rechtsverhältnis, welches eine besondere Betroffenheit begründen würde. Aus den Unterlagen, die er ins Recht legt, ergibt sich jedoch, dass er sich als Mitglied (und zumindest im Jahr 1996 als Präsident) des Pilzvereins Einsiedeln intensiv mit der Pilzsuche und -kartierung beschäftigt und dabei auch im Gebiet Ibergeregg unterwegs ist. Dadurch verfügt der Beschwerdeführer II über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache, welche die Betroffenheit der Allgemeinheit übersteigt.

Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. Botschaft vom 28. Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4236). Diese Voraussetzung ist ebenfalls erfüllt. Dringt der Beschwerdeführer II mit seinen Rügen durch, fällt das vorgesehene temporäre Betretungsverbot dahin, woraus er einen direkten praktischen Nutzen zieht. Die Legitimation des Beschwerdeführers II ist aus diesen Gründen zu bejahen, sodass auf seine Beschwerde einzutreten ist.

4. Der Beschwerdeführer II macht geltend, die öffentliche Auflage sei mangelhaft gewesen. Es sei unzulässig und unhaltbar, lediglich die Änderungen im Vergleich zur ersten Auflage öffentlich aufzulegen und die Einsprachemöglichkeit auf diese Nutzungsplanänderungen einzuschränken. Der Regierungsrat habe im Beschwerdeentscheid RRB Nr. 1397 vom 25. Oktober 2005 weder eine Beschränkung des erneuten Auflage- und Einspracheverfahrens auf die Planänderungen vorgeschrieben noch eine solche Beschränkung als zulässig bezeichnet. Die zweite Auflage sei deshalb nichtig und die Nutzungsplanung dürfe nicht ohne eine erneute, gesamthafte Ausschreibung in Kraft gesetzt werden. Zudem sei die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht auf diesen Einwand eingegangen, wodurch sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.

4.1 Der Vorwurf, die Vorinstanz habe zur Rüge der fehlerhaften öffentlichen Auflage nicht Stellung genommen, geht ins Leere. In ihrem Einspracheentscheid hat die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass alle unver-änderten Nutzungsplaninhalte bereits Gegenstand der ersten öffentlichen Auflage gewesen seien, wodurch die öffentliche Mitwirkung zu sämtlichen Nutzungsplaninhalten gewährleistet worden sei. Zudem hat sie vernehmlassend auf den zitierten regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid sowie die darin enthaltenen Erwägungen Bezug genommen und die kantonale Praxis der Auflage bei Planänderungen erläutert. Selbst wenn die Begründung im Einspracheentscheid ungenügend gewesen sein sollte, ist somit spätestens mit der Vernehmlassung der Vorinstanz und der Möglichkeit des Beschwerdeführers zur Replik eine allfällige Gehörsverletzung geheilt worden (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 10 Rz. 45).

4.2 Nutzungspläne sind öffentlich aufzulegen (Art. 33 Abs. 1 RPG). Der Entwurf kantonaler Nutzungspläne ist den Gemeinderäten zur Stellungnahme zu unterbreiten. Hernach wird er unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen in den betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt (§ 11 Abs. 1 und 2 PBG).

Die öffentliche Auflage ist Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Planfestsetzungsverfahren. In erster Linie ist es Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 RPG und damit den sich hieraus ergebenden Anspruch auf rechtliches Gehör zu umschreiben. Dabei sind die aus der Bundesverfassung fliessenden Minimalgarantien (insbesondere Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu beachten (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 Rz. 11).

4.3 Wurden nach Abschluss des Auflageverfahrens – namentlich im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren – wesentliche Änderungen des Nutzungsplanes vorgenommen, kann eine nochmalige Auflage geboten erscheinen. So sehen viele Kantone für diesen Fall eine Wiederholung des Auflageverfahrens vor, wobei grundsätzlich nur die Änderungen Gegenstand einer Einsprache oder Beschwerde bilden dürfen (vgl. Waldmann/Hänni, a.a.O., Art. 33 Rz. 14).

Dies entspricht auch der Rechtslage und ständigen Praxis im Kanton Schwyz (vgl. EGV-SZ 1992, Nr. 39, Erw. 1). Nach Auffassung des kantonalen Verwaltungsgerichts bezweckt die Neuauflage eines wesentlich geänderten Nutzungsplanes nebst der allgemeinen Orientierung der Öffentlichkeit, jenen von der Änderung Betroffenen Gelegenheit zur Einsprache zu geben, die sich zuvor zur Änderung nicht haben äussern können. Diese Rechtsprechung hat das Bundesgericht bestätigt und als mit Art. 4 RPG und Art. 4 BV (heute Art. 29 BV) vereinbar erklärt (vgl. BGE 1P.277/1989 und 1P.361/1990 vom 3. Oktober 1990, E. 4b). Ein Planungsverfahren könnte denn auch kaum je zu Ende gebracht werden, wenn bei jeder öffentlichen Auflage von Änderungen gemäss § 26 Abs. 3 PBG wiederum gegen das ganze Planwerk Einsprache erhoben werden könnte. Deshalb ist es zulässig, die Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit in den weiteren öffentlichen Auflagen auf die Änderungen zu begrenzen (vgl. EGV-SZ 1992, Nr. 39, Erw. 1).

4.4 Im Lichte der erwähnten, höchstrichterlich bestätigten Praxis ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Auflage und die Einsprachemöglichkeit auf die Änderungen eingegrenzt hat, zumal der gebotene Rechtsschutz dadurch nicht eingeschränkt worden ist. Der Beschwerdeführer II hatte bereits bei der ersten öffentlichen Auflage Gelegenheit, ein Rechtsmittel zu ergreifen. Er hat davon denn auch Gebrauch gemacht und am 28. Oktober 2002 gegen den Nutzungsplan Einsprache erhoben. Am 26. September 2003 hat er diese allerdings zurückgezogen, weshalb die Vorinstanz das Verfahren am 7. Juni 2004 als gegen-standslos geworden abgeschrieben hat (…). Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Die weiteren im Rahmen des ersten Auflageverfahrens erhobenen Einsprachen und Verwaltungsbeschwerden (vgl. RRB Nr. 1398 vom 25. Oktober 2005) sind ebenfalls rechtskräftig erledigt worden.

Aus dem vom Beschwerdeführer II zitierten Beschwerdeentscheid RRB Nr. 1397 vom 25. Oktober 2005 ergibt sich ebenfalls keine Verpflichtung, den Rechtsschutz über die vorgenommenen Änderungen hinaus zu gewähren und damit sowohl die unveränderten Bestandteile aus der ersten Auflage wie auch die vorgenommenen Änderungen öffentlich aufzulegen. Es ist zwar einzugestehen, dass die Formulierungen im Beschwerdeentscheid insofern unpräzis sind, als nicht wortwörtlich festgehalten wird, dass die erneute Auflage des Nutzungsplans nur die Änderungen umfassen muss. Entscheidend ist jedoch, dass der Regierungsrat keine Ausdehnung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit über die Änderungen hinaus verlangt hat. Damit hat er implizit den Gegenstand der erneuten Auflage, nämlich die Änderungen seit der ersten Auflage, bestimmt. Für eine Abkehr von der bisherigen, bewährten Praxis sind hingegen keine Hinweise ersichtlich. Eine Praxisänderung hätte der Regierungsrat denn auch mit ernsthaften und sachlichen Gründen rechtfertigen müssen (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 511). Die Beschränkung der Einsprache- und Beschwerdemöglichkeit auf die Änderungen erweist sich nach wie vor als sinnvoll. Im Rahmen der zweiten Auflage soll nicht nachgeholt werden können, was bei der ersten Auflage versäumt worden ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers II weist die öffentliche Auflage demnach keine Mängel auf.

5.1 – 6.6 (…).

7. Der Beschwerdeführer II rügt, das rigorose Betretungsverbot von 1. Dezember bis 15. Juli sei unzulässig. Die Vorinstanz begründe das Verbot einzig damit, dass dies für den Schutz des Auerhuhns als stark gefährdete Vogelart notwendig sei. Dabei würden zu Unrecht die Wintertouristen, Wanderer, Beeren- und Pilzesammler für die Gefährdung verantwortlich gemacht. Wenn überhaupt, sei indessen die Waldbewirtschaftung das massgebliche Problem. Gerade diese werde in der Nutzungsplanung aber völlig ausgeklammert. Zum einen müsse durch entsprechende Waldbewirtschaftung ein möglichst grosses, zusammenhängendes Areal für das Auerhuhn geschaffen werden; zum andern seien spezifische Bestimmungen zum Schutz des Auerwilds in die Schutzverordnung aufzunehmen.

Unbegründet sei sodann der Sonderstatus für Jäger und Fischer in der schneereichen und für das Auerhuhn offenbar bedeutsamen Winterzeit von 1. Dezember bis 15. Februar. Wenn schon für die Jäger als grösste und lauteste Störenfriede kein Betretungs- und Befahrungsverbot nötig sei, dann sei es für alle anderen angeblichen Störenfriede umso weniger erforderlich. Bisher sei das gesamte Gebiet frei zugänglich, ohne dass ein Rückgang des Bestandes wissenschaftlich nachgewiesen wäre. Begegnungen zwischen Erholungssuchenden und Auerhühnern kämen sehr selten vor und seien von kurzer Dauer. Es schränke die verfassungsrecht-liche Bewegungsfreiheit in unverhältnismässiger Weise ein, wenn ein riesiges Erholungsgebiet von 30 km2 Fläche für die Menschen während 7 ½ Monaten gesperrt werde. Vielmehr müsste eine Bestimmung in die Verordnung aufgenommen werden, wonach es verboten sei, das Auerwild bei der Balz und bei der Aufzucht aufzusuchen, zu beobachten, zu filmen und zu fotografieren.

7.1 Wie in der Erläuterung der Nutzungsplanänderungen festgehalten wird, sind die Regelungen zur Besucherlenkung gegenüber dem Nutzungsplanentwurf aus dem Jahr 2002 überarbeitet worden. Während der ursprüngliche Entwurf zwei Naturschutzzonen A und B mit unterschiedlichen Nutzungsvorschriften vorsah, gibt es nach neuem Entwurf nur noch eine Naturschutzzone, welche das ganze Nutzungsplangebiet umfasst. In den Wintermonaten, d.h. vom 1. Dezember bis zum 31. März, ist das Betreten und Befahren nur in den Korridoren für Wintertourismus zulässig (Korridorgebot; § 10 Abs. 1). Vom 1. April bis zum 15. Juli gilt ein Weg- und Pistengebot, d.h. das Nutzungsplangebiet darf in dieser Zeit nur auf den öffentlichen Strassen und Wegen sowie auf den präparierten Pisten betreten und befahren werden (§ 10 Abs. 2). Ab dem 15. Juli bis Ende November ist das ganze Nutzungsplangebiet frei zugänglich.

7.2.1 Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt (Art. 78 Abs. 5 Satz 1 BV). Der Bundesrat bezeichnet unter Berücksichtigung der bestehenden Besiedlung und Nutzung die schützenswerten Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung, und er bestimmt ihre Lage (Art. 23b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 [NHG, SR 451]). Die Kantone sorgen für die Konkretisierung und Durchsetzung der Schutzziele (Art. 23c Abs. 2 Satz 1 NHG). Das Bundesinventar der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsinventar) umfasst die im Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR. 451.35) aufgezählten Objekte (Art. 1 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung). Die Ibergeregg ist als Objekt Nr. 25 im Moorlandschaftsinventar enthalten.

7.2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c Moorlandschaftsverordnung ist in allen Objekten auf die nach Artikel 20 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV, SR 451.1) geschützten Pflanzen- und Tierarten sowie die in den vom Bundesamt erlassenen oder genehmigten Roten Listen aufgeführten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten besonders Rücksicht zu nehmen. Das Auerhuhn ist eine gemäss der Roten Liste der gefährdeten Arten der Schweiz (Brutvögel) stark gefährdete Vogelart (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Ausgabe 2001, S. 46). Stark gefährdet (Kategorie EN) bedeutet, dass eine Art mit einem sehr hohen Risiko behaftet ist, in der freien Natur (bzw. in der Schweiz) auszusterben (vgl. Rote Liste, S. 17).

Die Kantone haben gemäss Art. 5 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung nach Anhören der Betroffenen die zum Erreichen der Schutzziele erforderlichen Schutz- und Unterhaltsmassnahmen zu treffen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die touristische Nutzung und die Nutzung zur Erholung mit den Schutzzielen in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 lit. e Moorlandschaftsverordnung).

7.3.1 Die Auerhuhngebiete im Raum Alptal bis Wägital bilden zusammen eines der sechs wichtigsten Auerhuhnvorkommen der Schweiz (vgl. Ruedi Hess, Verbreitung, Status und Zukunft der Rauhfusshühner im Gebiet der Ibergeregg, Kanton Schwyz, vom 21. Juni 2001, Ziffer 4.1). Nach Aussagen von Auerhuhn-Experten hat die Auerhuhnpopulation auf der Ibergeregg grosse Bedeutung als Quellpopulation (vgl. Protokoll der Befragung von Auerhuhn-Experten vom 26. Mai 2003 [Protokoll], S. 4). Quellen werden definiert als Gebiete mit optimalen Umweltbedingungen, wo sich Populationen überdurchschnittlich stark vermehren, expandieren und Kolonisten aussenden. Vom Quellgebiet Ibergeregg aus können kleinere und periphere Gebiete, wo der Auerhuhnbestand stark zurückgegangen ist, wieder besiedelt werden (vgl. Ruedi Hess, a.a.O., Ziffern 4 und 5.1).

7.3.2 Die Bestände des Auerhuhns in der Schweiz gehen seit Jahrzehnten zurück und sein Verbreitungsgebiet hat sich verkleinert (vgl. P. Mollet, R. Arlettaz, P. Patthey & D. Thiel, Birkhühner und Auerhühner brauchen Schutz vor Störungen, Faktenblatt, Schweizerische Vogelwarte Sempach 2007 [Faktenblatt 2007]). Die Auerhuhnbestände im Kanton Schwyz gingen zwischen 1978/80 und den Neunziger Jahren um ca. 36% zurück. Die verhältnismässig geringe Reduktion im Gebiet Iberger-egg (2%) ist nach Vermutung der Experten darauf zurückzuführen, dass sich dort die besten Lebensräume befinden (vgl. Protokoll, S. 5).

Die entscheidenden Gründe für die Bestandesrückgänge sind Strukturveränderungen im Wald und Störungen durch den Menschen. Zudem wirken sich Witterungseinflüsse und Raubtiere negativ aus (vgl. Protokoll, S. 6). Regelmässige menschliche Einflüsse führen in der Regel dazu, dass Auerhuhnvorkommen zurückgehen oder ganz verschwinden. Im Winter stören nebst Skifahrern und Langläufern zunehmend Skitourengänger und Schneeschuhläufer die Wintereinstände des Auerhuhns. Während des restlichen Jahres dringen Wanderer und Mountainbiker in ruhige, abgelegene Gebiete vor. Vor allem während der Balz-, Brut- und Aufzuchtphasen können derartige Störungen den Fortpflanzungserfolg beeinträchtigen und den Bestand mindern (vgl. Roland F. Graf, Kurt Bollmann, Pierre Mollet: Das Auerhuhn, Infodienst Wildbiologie und Ökologie 2002, S. 11). Auch durch Beeren- oder Pilzsammler wird das Auerwild unter Umständen aufgescheucht und zur Flucht veranlasst. Dies ist umso problematischer, je mehr Personen im Lebensraum der Auerhühner unterwegs sind (…).

7.3.3 Nach Schätzungen von Experten sind für das Überleben des Auerhuhns mehrere mindestens 200 ha grosse Flächen mit gut strukturiertem Lebensraum nötig, welche vor Störungen wirksam geschützt werden. Diese müssen mit weiteren, mindestens 50 ha grossen und nicht mehr als 5 km entfernten Flächen vernetzt sein (vgl. P. Mollet, Dringliche Massnahmen zur Förderung des Auerhuhns, Faktenblatt Auerhuhn, Schweizerische Vogelwarte Sempach 2002). Gemäss einer im Schwarzwald durchgeführten Studie der Schweizerischen Vogelwarte lassen die meisten Auerhühner Menschen auf ca. 50 m herankommen; in sehr offenen Wäldern mit wenig Deckung beträgt die Fluchtdistanz mehr als 100 m. Daraus folgt, dass beidseits von Skipisten, Loipen und Winterwanderwegen ein Streifen von mindestens 50 m Breite kein nutzbarer Lebensraum für Auerhühner vorhanden ist. Je mehr Wege oder Pisten vorhanden sind und benutzt werden, umso geringer ist die Fläche, welcher durch das Auerhuhn genutzt werden kann. Als Schutzmassnahme wird empfohlen, die Kern-Lebensräume des Auerhuhns (sowie des Birkhuhns) im Winter mit einem generellen Betretverbot zu versehen und Gebiete mit Wegegebot einzurichten, damit eine genügend grosse Fläche des Lebensraums nicht vom Menschen betreten wird (vgl. Faktenblatt 2007; vgl. auch Graf/Bollmann/Mollet, a.a.O., S. 14).

Ohne Betretungsverbote würden die Auerhuhnbestände in der Iberger-egg zurückgehen. Um den Auerhuhnbestand zu erhalten, müssen einerseits Massnahmen zur Lenkung des Tourismus ergriffen und anderseits periphere Verbreitungsgebiete durch waldbauliche Massnahmen aufgewertet werden (…).

7.4.1 Es ist somit durch zahlreiche Studien und einhellige Expertenmeinungen belegt, dass die Regelung über das Befahren und Betreten der Naturschutzzone (Korridorgebot vom 1. Dezember bis 31. März sowie Weg- und Pistengebot vom 1. April bis 15. Juli) geeignet und erforderlich ist, um den Auerhuhnbestand in der Ibergeregg zu erhalten und zu fördern. Die Nutzung des Gebiets zur Erholung und zu touristischen Zwecken steht nur dann mit dem Schutzziel der besonderen Rücksicht-nahme auf gefährdete Arten (Art. 4 Abs. 1 lit. c Moorlandschaftsverordnung) im Einklang, wenn gewährleistet ist, dass bedeutende Flächen während eines genügend langen Zeitraums von Störungen verschont bleiben. Besondere Rücksichtnahme ist während des Wintereinstandes sowie der Balz- und Brutzeit im Frühling und Frühsommer gefragt.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers II schränkt diese Regelung seine Interessen als Pilzsammler und –kartierer nicht in unverhältnismässiger Weise ein. Ab 15. Juli ist das gesamte Nutzungsplangebiet frei zugänglich, sodass er während der Hauptsaison des Pilzsammelns keine Einschränkungen hinzunehmen hat. Ebenso wird damit die Forderung nach Freigabe des Gebiets im Zeitraum von Juli bis November erfüllt, welche der Pilzverein Einsiedeln anlässlich der Einspracheverhandlung zum Nutzungsplanentwurf 2002 vorgebracht hat (…).

7.4.2 Der Art und Weise der Waldbewirtschaftung ist zwar ebenfalls Beachtung zu schenken, vorliegend ist dieser Faktor jedoch von untergeordneter Bedeutung. Für die Moorlandschaft Ibergeregg wird die Vermeidung von Störungen durch die Experten als viel wichtiger eingeschätzt als forstliche Massnahmen (…). Der grösste Teil des Auerhuhngebietes in der Ibergeregg besteht aus reich strukturierten Wäldern, die ohne menschliche Eingriffe bzw. durch die Beibehaltung der extensiven Bewirtschaftung stabil gehalten werden können. Schutzmassnahmen sollen sich in erster Linie auf die Kontrolle der menschlichen Einflüsse konzentrieren (vgl. Hess, a.a.O., Ziffer 5.1).

Zudem hat das Kantonsforstamt im August 1998 ein Auerhuhn-Schutzkonzept erlassen, welches mittelfristig darauf abzielt, den heutigen Bestand und das heutige Verbreitungsgebiet des Auerhuhns zu erhalten. Langfristig soll es zur Erhöhung des Bestandes und Ausdehnung der Verbreitung beitragen. Im Schutzkonzept werden drei Gebietskategorien unterschieden. Zur Gebietskategorie I zählen unerschlossene bzw. wenig erschlossene Gebiete mit einer Fläche von mindestens 10 km2 mit hohen Auerhuhnbeständen bei voraussichtlich relativ guten Überlebenschancen. Diese Anforderungen erfüllen im Kanton Schwyz nur zwei Gebiete, die Moorlandschaft Ibergeregg samt gewissen angrenzenden Gebieten und die Rosenhöchi. In diesen beiden, für den Auerhuhnschutz prioritären Gebieten sollen mit grösstmöglicher Konsequenz Auerhuhnschutz betrieben und auf das Auerhuhn abgestimmte Bewirtschaftungsverfahren angewendet werden. Das Schutzkonzept sieht in diesem Sinne konkrete Massnahmen zu Gunsten des Auerhuhns vor (ausnahmsweise Bewilligung von Waldstrassen und –wegen, Fahrverbote, Erhaltung und Schaffung offener Waldstrukturen). Die Umsetzung des Schutzkonzepts wird insbesondere durch den Regionalen Waldplan Ybrig erfolgen, welcher im Entwurf vorliegt (…). Zusätzliche Regelungen in der Schutzverordnung erübrigen sich deshalb.

7.5.1 Die Jagd ist ein Regal des Kantons (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Jagd vom 23. März 1972 [SRSZ 761.100]). Der Kantonsrat hat gestützt auf § 4 dieses Gesetzes die Zuständigkeit zur Bestimmung der Jagdzeiten, zusätzlicher Schontage, der Abschussplanung und Bestandesregulierung beim Schalenwild sowie des Hegeabschusses geschützter Tierarten dem Regierungsrat übertragen (vgl. § 1 Abs. 1 lit. h der Kantonalen Jagd- und Wildschutzverordnung vom 20. Dezember 1989 [SRSZ 761.110]). Nach § 19 Abs. 2 dieser Verordnung legt der Regierungsrat die Jagd- und Schussabgabezeiten in den jährlichen Jagdvorschriften fest und bestimmt die jagdbaren Tiere. Vorbehalten bleiben die Jagdzeiten für Bestandesregulierungen geschützter oder schadenstiftender Tiere.

7.5.2 Über Umfang und Dauer der Jagd hat somit grundsätzlich der Regierungsrat zu befinden. Im Rahmen dieser regierungsrätlichen Vorschriften und dem Bundesrecht ist Jägern das schonungsvolle Betreten und Befahren der Naturschutzzone gestattet (§ 11 lit. b der Schutzverordnung). Diese Regelung berücksichtigt die geltende Kompetenzordnung und steht dem Auerhuhnschutz nicht entgegen. Zur Erhaltung und Förderung der Auerhuhnbestände in der Ibergeregg sollen gemäss Expertenmeinung weiterhin Raubfeinde bejagt werden (Protokoll, S. 7). Ausserdem verursacht das Schalenwild starken Verbiss, sodass die natürliche Verjüngung von Tannen und Laubbäumen, die dem Auerhuhn als Äsungspflanzen dienen, nicht mehr gewährleistet ist. Wirksamste Massnahme zur Wildschadenverhütung ist die Jagd, wodurch die Bestände von Reh-, Gäms- und Rotwild an den Lebensraum angepasst werden. Bei einem Jagdverbot in der Ibergeregg könnten sich die Schalenwildbestände erhöhen, was sich auf das Auerhuhn ungünstig auswirken würde (vgl. Lienert, S.; Rüegg, D.; Hess, R.; Mollet, P.; Waldreservate und Auerhuhn, Schweizerischer Forstverein Reihe Vernetzung Nr. 2, 2004; Protokoll, S. 17).

Zudem ist zu beachten, dass die Jagd hauptsächlich im Herbst stattfindet. Die Jagdvorschriften erlauben die Hoch- und Niederwildjagd in der Regel von Anfang September bis Ende November; in dieser Zeit gilt ohnehin kein Betretungsverbot. Während der Winterzeit (Anfang Dezember bis Mitte Februar) ist nur die sogenannte Lusserjagd zulässig, welche sich gegen die natürlichen Raubfeinde des Auerhuhns richtet (vgl. Abl 2006, S. 1088 ff.; Abl 2007, S. 1051 ff.). Dadurch ist der Schutz des Auerhuhns gewährleistet und die Ausnahmeregelung für Jäger und Fischer demnach nicht zu beanstanden.

8. (…).

9.1 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer II vor, die Nutzungsplanung verstosse gegen Art. 699 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Eine Einschränkung des freien Betretungsrechts von Wald und Weide sei lediglich „im Interesse der Kulturen“ zulässig. Durch das freie Betreten des Ibergeregg-Gebietes würden die dortigen Kulturen nicht beeinträchtigt, weshalb einschränkende Bestimmungen unzulässig seien.

9.2 Der Beschwerdeführer II beruft sich auf Art. 699 ZGB, wonach das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wild wachsender Beeren, Pilze und dergleichen in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet sind, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden.

Dabei übersieht er, dass es gemäss Art. 702 ZGB dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden vorbehalten bleibt, Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufzustellen, wie namentlich betreffend die Bau-, Feuer- und Gesundheitspolizei, das Forst- und Strassenwesen, den Reckweg, die Errichtung von Grenzmarken und Vermessungszeichen, die Bodenverbesserungen, die Zerstückelung der Güter, die Zusammenlegung von ländlichen Fluren und von Baugebiet, die Erhaltung von Altertümern und Naturdenkmälern, die Sicherung der Landschaften und Aussichtspunkte vor Verunstaltung und den Schutz von Heilquellen. Diese Bestimmung enthält lediglich eine beispielhafte Aufzählung der einzelnen Rechtsgebiete, in welchen Bund, Kantone und Gemeinden Beschränkungen des Grundeigentums zum allgemeinen Wohl aufstellen können. Es handelt sich um einen unechten Vorbehalt, weshalb im öffentlichen Recht auch weitere Beschränkungen des Grundeigentums erlassen werden können, sofern die Voraussetzungen dazu erfüllt sind (vgl. Heinz Rey in Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. II, 3. Aufl., Basel 2007, Art. 702 Rz. 2 und 8). Wie bereits dargelegt worden ist, verfügt der Nutzungsplan Ibergeregg über die erforderliche gesetzliche – vorliegend sogar über eine verfassungsrechtliche – Grundlage (Art. 78 Abs. 5 BV; Art. 23a ff. NHG; Art. 3 ff. Moorlandschaftsverordnung), liegt er im öffentlichen Interesse und ist er verhältnismässig. Der Beschwerdeführer beruft sich somit erfolglos auf Art. 699 ZGB.

(RRB Nr. 552 vom 27. Mai 2008; das Verwaltungsgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid VGE III 2008 130 vom 4. September 2008 abgewiesen).

 

 

10.3 Aufhebung eines bestehenden Gestaltungsplans

- Ist ein Gestaltungsplan mehr als 15 Jahre in Kraft und wurde er noch nicht umgesetzt, so kann er auf Antrag der Grundeigentümer aufgehoben werden.

Aus den Erwägungen:

4.1 Umstritten ist vorab die Aufhebung des alten, im Jahre 1991 erlassenen Gestaltungsplanes „Löwen“, von dem bis heute kein Gebrauch gemacht wurde. Wie der Beschwerdegegner ausführt, habe er bereits im Jahre 1997 den ursprünglichen Plan, in Willerzell ein Blindenhotel (ein im Jahre 1989 aus einem Architekturwettbewerb siegreich hervorgegangenes Projekt von Architekt Peter Zumthor, Haldenstein) zu realisieren, definitiv aufgegeben und dies auch in der Presse publik gemacht. Das Bedürfnis nach einer Neuplanung im Gestaltungsplangebiet sei damit offenkundig. Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, die Abänderbarkeit eines Gestaltungsplanes sei nur bei erheblich veränderten Verhältnissen möglich. Berücksichtigt werden müssten dabei zudem der Verhältnismässigkeitsgrundsatz, die Rechtssicherheit und der Vertrauensschutz. Einzig aufgrund geänderter Bedürfnisse des Grundeigentümers ohne sorgfältige Interessenabwägung könne ein Gestaltungsplan nicht aufgehoben werden. Vorliegend werde vor allem die besondere Lage des Plangebietes zum See, zum Landwirtschaftsgebiet und zur öffentlichen Zone ausser Acht gelassen. Inwiefern der Plan überholt sei, werde in keiner Weise dargelegt. Der Grundsatz der Planbeständigkeit müsse gewahrt bleiben. Auch sei die Zweiteilung des gestaltungsplanpflichtigen Gebietes durch den neuen Plan unbegründet und widerspreche dem öffentlichen Interesse.

4.2.1 Der Gestaltungsplan wird in § 24 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) (Grundsätze), § 30 PBG (Erlass) und § 31 PBG (Aufhebung) geregelt (weitere Bestimmungen finden sich in den §§ 22 ff. der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SRSZ 400.111] sowie Art. 12 und Art. 84 ff. des Baureglementes des Bezirks Einsiedeln vom 10. Juni 2001 [BauR]). Die Abänderbarkeit eines Gestaltungsplans ergibt sich zudem aus Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700).

Vorliegend geht es um die Aufhebung des in der Zwischenzeit 17 Jahre alten Gestaltungsplanes „Löwen“, der bis anhin nicht umgesetzt wurde (auch nicht teilweise). Nach § 31 Abs. 1 PBG kann der Gemeinderat bzw. Bezirksrat nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung einen Gestaltungsplan aufheben, wenn innert 15 Jahren seit Inkrafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit dessen Verwirklichung begonnen wurde. Unter diesen Voraussetzungen kann die Aufhebung ohne formelles Verfahren (gemäss § 30 PBG) vom Gemeinderat bzw. Bezirksrat beschlossen werden. Gestaltungspläne, die jünger als 15 Jahre oder bereits in wesentlichen Teilen verwirklicht sind, können hingegen, vorbehältlich § 24 VVzPBG, nur im formellen Planerlassverfahren nach § 30 PBG aufgehoben werden (Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, ZBl 2000, S. 401 f.).

4.2.2 Der Gestaltungsplan „Löwen“ erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung durch den Bezirksrat. Er ist seit mehr als 15 Jahren in Kraft und wurde noch nicht umgesetzt. Das Einverständnis des Grundeigentümers liegt ebenfalls vor. Mehr verlangt das Gesetz für eine Planaufhebung nicht (§ 31 Abs. 1 PBG). Nach 15 Jahren besteht denn auch in der Regel weder ein öffentliches und noch ein privates Interesse mehr an der Planbeständigkeit eines Gestaltungsplanes, der nicht mehr aktuell ist, weil die ursprünglich geplante Nutzung nicht mehr realisiert wird. Letzteres entscheidet im Übrigen allein der Grundeigentümer, der nicht zur Realisierung eines bestimmten Bauvorhabens verpflichtet werden kann. Denn aus einem Gestaltungsplan lässt sich kein Bauzwang ableiten. Auch fehlt die gesetzliche Grundlage für eine Verpflichtung, innert einer bestimmten Frist mit der Umsetzung eines Gestaltungsplanes zu beginnen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Aufl., Aarau 1985, N 7 zu § 141, S. 338). Nach 15 Jahren verlangen vielmehr raumplanerische Interessen (analog zu § 15 Abs. 2 PBG), dass Plan und Wirklichkeit (planerische Nutzungsmöglichkeiten und Nutzungsabsichten des Grundeigentümers) mit einer Neuplanung wieder in Übereinstimmung gebracht werden (andere Kantone sehen hiefür eine viel kürzere Frist vor, z.B. fünf Jahre in den Kantonen Zürich und Solothurn; vgl. Gisler, a.a.O., S. 401; Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 4. Aufl., Zürich 2006, S. 3-26).

4.2.3 Mit der Nutzungsplanung soll den Grundeigentümern auch ermöglicht werden, ihr eingezontes Bauland entsprechend zu nutzen. Wenn ein Gestaltungsplan als Sondernutzungsplan somit nicht mehr umgesetzt werden kann, müssen die Planungsbehörden reagieren und die Überbauung des brach liegenden Baulandes im Rahmen des massgeblichen Planungs- und Baurechts zumindest wieder ermöglichen. Die Vorinstanz hat dies vorliegend mit der Aufhebung des alten, nicht realisierten Gestaltungsplanes „Löwen“ zu Recht getan. Weder Gründe der Rechtssicherheit (Planbeständigkeit) noch der Verhältnismässigkeit stehen diesem Verwaltungsakt im heutigen Zeitpunkt entgegen. Auch wenn bei Gestaltungsplänen grundsätzlich mit einem längeren Bestand gerechnet werden darf als bei Zonenplänen, drängt sich vorliegend allein aufgrund des Umstandes, dass das Hauptziel des Gestaltungsplanes „Löwen“, die Erstellung eines Hotels, nicht mehr zu erreichen ist, eine Neuplanung auf. Dies ist auch deshalb notwendig, weil der alte Gestaltungsplan einen grösseren Teilbereich (zirka 4 200 m2) aufweist, der für eine spätere bauliche Entwicklung vorgesehen war, die ebenfalls noch im Rahmen eines Gestaltungsplanes hätte festgelegt werden müssen (Genehmigungsbeschluss RRB Nr. 1751 vom 22. Oktober 1991, Ziff. 3). Der besonderen Lage des Plangebietes zum See, zum Landwirtschaftsgebiet und zur öffentlichen Zone, die die Beschwerdeführerin bei der Planung berücksichtigt haben will, kann auch bei einem neuen Gestaltungsplan Rechnung getragen werden.

4.2.4 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, auch wenn sie ihre angrenzende Liegenschaft im Jahre 2000 angeblich im Vertrauen darauf gekauft habe, dass nach der nachbarlichen Sondernutzungsplanung (Gestaltungsplan „Löwen“) gebaut werde, wie sie geltend macht. Bereits seit dem Jahre 1997 war öffentlich bekannt, dass im Gestaltungsplangebiet definitiv kein Blindenhotel gebaut wird. Im Weitern hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch darauf, dass eine raumplanerische Ordnung dauernd un-verändert bleibt. Wie jeder Grundeigentümer muss auch die Beschwerdeführerin als betroffene Nachbarin immer damit rechnen, dass Planung und Bauvorschriften von Zeit zu Zeit überprüft und an neue rechtliche und tatsächliche Gegebenheiten und neue Erkenntnisse angepasst werden. Die Beschwerdeführerin beruft sich auch nicht auf eine konkrete, sie betreffende Zusicherung der Planungsbehörden. Schliesslich kann sich ein Grundeigentümer nach der Rechtsprechung des Bundesgericht nicht mehr auf den Vertrauensschutz stützen, wenn nach zehn Jahren seit der Planfestsetzung immer noch nicht gebaut wurde (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, Handkommentar, Bern 2006, NN 11 ff. zu Art. 21, S. 505 ff., unter Hinweisen, u.a. auf BGE 116 Ib 184 f.; Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu §§ 146/47, S. 353).

Fraglich erscheint zudem, ob sich die Beschwerdeführerin überhaupt gegen die Aufhebung des Gestaltungsplans „Löwen“ zur Wehr setzen kann, da nach § 31 Abs. 1 PBG kein formelles öffentliches Nutzungsplanverfahren vorgesehen ist (s. vorstehend Erw. 4.2.1). Diese Frage kann jedoch in diesem Verfahren offen bleiben.

4.3 Nach der Aufhebung des bisherigen Gestaltungsplanes gilt grundsätzlich wieder die ursprüngliche Grundordnung, wenn die Nutzungsordnung nicht gleichzeitig durch ein Nutzungsplanverfahren neu festgelegt wird (Gisler, a.a.O., S. 401). Da das Grundstück des Beschwerdegegners (KTN 1921) in der Wohnzone W3 der Gestaltungsplanpflicht unterliegt, muss deshalb, bevor es baulich genutzt werden kann, ein neuer Gestaltungsplan erlassen werden, wie dies vorliegend mit dem Gestaltungsplan „Willzent“ beabsichtigt ist. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass diese Neuplanung nicht mehr das ganze mit der Gestaltungsplanpflicht belegte Grundstück KTN 1921 beschlägt, was die Beschwerdeführerin allerdings für nicht zulässig erachtet. Die Erstellung eines Gestaltungsplanes für das ganze Gebiet, das mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt ist, kann nur verlangt werden, wenn dies in der Bauordnung ausdrücklich vorgesehen ist (Fritzsche/Bösch, a.a.O., S. 3-20). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für einen Gestaltungsplan wird lediglich eine zusammenhängende Fläche von mindestens 3 000 m2 (in der Dorfkernzone 1 500 m2) verlangt, mehr nicht (§ 24 Abs. 1 und 4 PBG; Art. 12 und Art. 83 BauR; Gisler, a.a.O., S 404). Den raumplanerischen Anliegen, wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt, ist deshalb bei mehreren Gestaltungsplänen nicht nur isoliert innerhalb der einzelnen Perimeter Rechnung zu tragen, sondern die einzelnen Gestaltungsplangebiete sind ebenfalls planerisch aufeinander abzustimmen. Die Vorinstanz hat deshalb als Planungsbehörde dafür zu sorgen, dass über die gesamte, der Gestaltungsplanpflicht unterliegende Bauzone eine den raumplanerischen Zielsetzungen deutlich besser entsprechende Nutzung erzielt werden kann, als dies mit den Bau- und Nutzungsvorschriften der Grundordnung möglich wäre. Sie hat dabei gesamtplanerische und perimeterübergreifende Aspekte (insbesondere die Ziele und Grundsätze der Raumplanung gemäss Art. 1 und 3 RPG) in den Entscheidungsprozess miteinzubeziehen (Gisler, a.a.O., S. 394 f., S. 404 f.). Im Übrigen ist die Gestaltungsplanpflicht in Willerzell nicht auf das Grundstück des Beschwerdegegners beschränkt, sondern umfasst noch weitere Grundstücke (vgl. Bauzonenplan Willerzell), so dass zwangsläufig mehrere Gestaltungspläne nebeneinander bestehen werden, die im Rahmen der ortsplanerischen Zielsetzungen aufeinander abgestimmt werden müssen.

4.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass die Vorinstanz den bestehenden Gestaltungsplan „Löwen“ zu Recht aufgehoben hat. Die Beschwerden sind somit in diesem Punkt abzuweisen. Zu prüfen bleibt im Folgenden der Erlass des neuen Gestaltungsplanes „Willzent“.

(RRB Nr. 1201 vom 4. November 2008).


 


17. Verkehrs- und Polizeiwesen

17.1 Kostenauferlegung für einen Rettungseinsatz

- Zuständigkeit des Gemeinderates, die Kosten für einen Rettungseinsatz dem Pflichtigen aufzuerlegen (Erw. 1).

- Wer auf einem See im Eis einbricht, hat für die Rettungskosten aufzukommen. Diese Verpflichtung trifft ihn selbst dann, wenn er bei Eintreffen der Schadenwehr bereits gerettet ist (Erw. 2).

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht zunächst grundsätzlich geltend, die Vorinstanz habe ihre „territorialen Beschluss-Befugnisse“ gemäss § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (GOG, SRSZ 152.100) überschritten. Er habe den Wohnsitz bzw. die Schriften im Bezirk Einsiedeln und auch sonst keinen materiellen Bezug zur Gemeinde Unteriberg, weshalb er an einen Beschluss der Vorinstanz nicht gebunden sei.

1.1 Nach § 2 Abs. 1 GOG umfassen die Gemeinden das herkömmliche Gebiet mit allen darin wohnenden Bürgern und Niedergelassenen. Die Gemeinden sind unter anderem verpflichtet, Feuerwehren zu organisieren, auszurüsten und aufrechtzuerhalten (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994 [SchadenwehrVO, SRSZ 530.110]). Die Gemeindefeuerwehr leistet Hilfe bei Brandfällen, Elementarereignissen, Öl- und Wasserunfällen sowie bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern. Sie hat auf Verlangen in anderen Gemeinden Hilfe zu leisten (§ 12 Abs. 1 und 2 SchadenwehrVO). Im Gegensatz zu den Hilfeleistungen der Feuerwehr werden die Kosten für den Einsatz der Ölwehr sowie die Hilfeleistung bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern, dem Verursacher bzw. dem nach Spezialgesetzgebung Pflichtigen überbunden (§ 14 Abs. 1 und 2 SchadenwehrVO). Entscheidend für die Zuweisung der Kostentragungspflicht ist das Kriterium der Verursachung (RRB Nr. 674 vom 23. Mai 2006, Erw. 2).

1.2 Der Beschwerdeführer war am 21. Dezember 2007 im Gebiet Steinbach, Euthal, das zum Bezirk Einsiedeln gehört, auf dem Sihlsee im Eis eingebrochen. Die alarmierte Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz bot darauf die örtlich näherliegende Schadenwehr der Gemeinde Unteriberg zur Personenrettung auf. Die Schadenwehr war ab diesem Zeitpunkt von Gesetzes wegen zur Hilfeleistung verpflichtet (§ 12 Abs. 1 SchadenwehrVO). Dies gilt auch im Fall des Beschwerdeführers, weil allenfalls ein technischer Einsatz nötig gewesen wäre, um ihn aus dem kalten Sihlsee zu retten. Sie handelte ausdrücklich auf Verlangen der Kantonspolizei Schwyz, was der Beschwerdeführer auch nie bestritten hat (…).

1.3 Im vorliegenden Fall sind sich der Beschwerdeführer und die Schadenwehr Unteriberg bzw. die Vorinstanz über die Kostentragung des Einsatzes vom 21. Dezember 2007 uneinig. Die SchadenwehrVO enthält keine Bestimmungen dazu, welches Organ in einem solchen Fall die notwendigen Anordnungen trifft, weshalb subsidiär das Gemeindeorganisationsgesetz zur Anwendung kommt. Die Schadenwehr Unteriberg hat ihren Rettungseinsatz unbestritten geleistet und stand im Interesse des Beschwerdeführers im Einsatz. Sie war deshalb auch berechtigt, ihren Aufwand dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Weitere Handlungen zur Kosteneintreibung sind ihr hingegen verwehrt und Sache des Gemeinderates, weil dieser das vollziehende und verwaltende Organ der Gemeinde ist (§ 31 Abs. 1 GOG). Die Vorinstanz war deshalb berechtigt, mit einer Verfügung die Kosten für den Rettungseinsatz vom 21. Dezember 2007 dem Beschwerdeführer in Rechnung zu stellen. Die Vorinstanz hat somit ihre Befugnisse nicht überschritten, weil sie zum Erlass der angefochtenen Verfügung befugt war.

2. Der angefochtene Beschluss ist nach Ansicht des Beschwerdeführers auch wegen „fehlender unklarer gesetzlicher Grundlage“ innerhalb der SchadenwehrVO aufzuheben.

2.1 Mit § 14 Abs. 2 SchadenwehrVO besteht grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage, um dem Verursacher bzw. dem nach Spezialgesetzgebung Pflichtigen die Kosten für die Hilfeleistung bei Ereignissen, die einen technischen Einsatz erfordern, zu überbinden. Ebenso können die Kosten, welche bei einem Ausrücken der Feuerwehr zufolge Fehlalarms entstehen, dem Verursacher in Rechnung gestellt werden (§ 14 Abs. 3 SchadenwehrVO).

2.2 Der Beschwerdeführer weist nun darauf hin, dass § 14 Abs. 2 SchadenwehrVO nicht explizit regelt, ob bei einem technischen Einsatz der Schadenwehr allein schon das Ausrücken eine Hilfeleistung darstellt und weiterverrechnet werden darf oder nicht. In diesem Punkt ist ihm zuzustimmen. Die Materialien zur Entstehung der SchadenwehrVO äussern sich ebenso wenig darüber (RRB Nr. 994 vom 15. Juni 1993, Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 30). Es ist deshalb auf das in Lehre und Rechtsprechung entwickelte Störerprinzip zurückzugreifen (vgl. dazu Martin Frick, Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz, Bern 2004, S. 57 ff.).

2.3 Der Begriff des Störers wurde entwickelt, um zu bezeichnen, wer polizeirechtlich verpflichtet ist, eine Gefahr oder Störung zu verhindern oder zu beseitigen. An diesen Begriff wird auch angeknüpft, wenn zu bestimmen ist, wer die Kosten für Massnahmen zur Herstellung des ordnungsgemässen Zustands zu tragen hat. Diese Massnahmen umfassen nicht nur diejenigen, welche vom Störer selber hätten vorgekehrt oder veranlasst werden können und lediglich wegen zeitlicher Dringlichkeit direkt von der zuständigen Behörde angeordnet worden sind. Sie umfassen auch Vorkehrungen, welche von vornherein technisch und rechtlich nur von den polizeilichen Organen und den ihnen beigeordneten Spezialdiensten vorgenommen oder angeordnet werden können (BGE 122 II 65 E. 6, S. 70, mit Hinweisen auf BGE 114 Ib 44 E. 2a, S. 47 f.; RRB Nr. 674 vom 23. Mai 2006, Erw. 3.1).

2.4 Störer ist nach herrschender Lehre und Rechtsprechung zunächst derjenige, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (Zustandsstörer). Als Zustandsstörer fällt in erster Linie der Eigentümer, aber auch der Mieter, der Pächter, der Verwalter und Beauftragte in Betracht. Anknüpfungspunkt der Zustandshaftung ist somit die Verfügungsmacht, die es dem Gewalthaber ermöglicht, die Sache in ordnungsgemässem Zustand zu halten oder den Gefahrenherd zu beseitigen (BGE 122 II 65 E. 6a, S. 70; BGE 114 Ib 44 E. 2c, S. 50 ff.). Störer ist aber auch, wer eine polizeiwidrige Gefahr und Störung selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter verursacht hat (Verhaltensstörer). Der Begriff des Verhaltens ist dabei weit zu fassen: er beinhaltet sowohl ein Tun als auch ein Unterlassen. Unbeachtlich für die Qualifikation als Verhaltensstörer ist, ob sich die Person eine Rechtswidrigkeit zuschulden hat kommen lassen. Auch ein Verschulden wird nicht vorausgesetzt. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob der Verhaltensstörer den Eintritt der polizeiwidrigen Gefahr oder Störung voraussehen konnte oder nicht. Für die Verantwortlichkeit ist allein ausschlaggebend, dass sich eine sachbedingte polizeiwidrige Gefahr oder Störung verwirklicht hat (Frick, a.a.O., S. 58 f.; RRB Nr. 674 vom 23. Mai 2006, Erw. 3.2).

2.5 Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anlass und Ursache für den Einsatz der Schadenwehr Unteriberg war, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Einbruch ins Eis auf dem Sihlsee auf Grobfahrlässigkeit zurückzuführen ist. Mit der Feststellung, dass die Schadenwehr Unteriberg durch die Einsatzzentrale der Kantonspolizei Schwyz aufgeboten wurde und somit der Einsatz als erfolgt gelte, hat der Beschwerdeführer sich klar dazu geäussert, dass ein solcher tatsächlich erfolgt ist. Daran ändert auch nichts, dass der Einsatz nach Ansicht des Beschwerdeführers bloss „für die Feuerwehr Unteriberg“ als erfolgt gelte (…), weil ein eigentlicher Rettungseinsatz gar nicht notwendig war, nachdem er bereits von anderen Personen aus dem See geborgen und an Land gebracht worden war. Sinn und Zweck der Vorschrift von § 14 Abs. 2 SchadenwehrVO entspricht es vielmehr, dass schon allein das Ausrücken der Schadenwehr dazu ausreicht, die dabei entstandenen Kosten dem Verursacher zu überbinden. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch zufällig anwesende Drittpersonen gerettet wurde, kann nicht hergeleitet werden, dass der Einsatz der Schadenwehr Unteriberg gar nicht notwendig gewesen wäre. Es ist deshalb zulässig, die beim Einsatz vom 21. Dezember 2007 entstandenen Umtriebe dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, zumal auch dieser Einsatz eine Hilfeleistung darstellte und nur in guter Absicht für den Beschwerdeführer vorgenommen wurde. Dass ein technischer Einsatz schliesslich nicht mehr notwendig war (z.B. den Beschwerdeführer aus dem kalten Wasser zu bergen), kann und darf der Schadenwehr Unteriberg nicht zum Vorwurf gemacht werden. Somit hat die Vorinstanz die Kosten für den Rettungseinsatz vom 21. Dezember 2007 auch in materieller Hinsicht zu Recht dem Beschwerdeführer auferlegt. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen.

(RRB Nr. 1109 vom 21. Oktober 2008).