D. Aufsatz EGV-SZ 2007

  
Gemeinderatsmandate mit unterschiedlicher Amtsdauer (zur Auslegung von § 32 Abs. 3 GOG)

Dr. iur. Martin Ziegler1, Kantonsgerichtspräsident Schwyz

 

§ 32 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke (GOG; SRSZ 152.100) lautet in der geltenden Fassung vom 10. Februar 1999 wie folgt (Majorzwahl der Gemeinderäte):

Sind bei einer Erneuerungswahl gleichzeitig Gemeinderatssitze mit vier- und zweijähriger Amtsdauer zu besetzen, gilt für die Gewählten jene Amtsdauer, für die sie sich mit der Unterzeichnung ihres Wahlvorschlags zur Verfügung gestellt haben. Reichen die Sitze mit entsprechender Amtsdauer hiefür nicht aus, ist die höhere Stimmenzahl unter diesen Gewählten massgebend; verbleiben hingegen Sitze für beide Amtsdauern, werden unter den weitern Gewählten solche mit vierjähriger Amtsdauer in der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl verteilt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

Ausgangspunkt der Regelung war, dass der Regierungsrat damals eine einheitliche Wahl für die vier- und zweijährigen Amtsdauern von Gemeinde- (und Bezirks)räten in der Weise einführen wollte, dass die Mandatsbesetzung allein in der Reihenfolge der Stimmenzahl erfolgen sollte, d.h. die Kandidierenden mit höherer Stimmenzahl für die längere Amtsdauer gewählt wären (vgl. RRB Nr. 1836/1998 S. 11 und 50/1999 S. 2 f.). Das Parlament und seine Kommission dagegen wollten primär die persönliche, d.h. unterschriftliche Amtsdauererklärung (Kandidatur) und erst in zweiter Linie die Stimmenzahl unter den Gewählten für die Amtsdauerzuteilung als massgeblich erklären (KR-Prot. 10.2.1999 S. 1015 ff.; Ko-Prot. 27.11.1998 S. 22 f. und 21.12.1998 S. 15 ff.).

Daraus ergeben sich m.E. folgende Konsequenzen für die Auslegung des nicht leicht verständlichen Gesetzestextes:

1. Das absolute Mehr muss gestützt auf die diesbezüglich klaren Materialien einheitlich errechnet werden (gl.M. Instruktionen der Staatskanzlei vom 4. November 1999 S. 4), zumal die Gewählten andernfalls nicht ohne weiteres ermittelt werden können und auch Probleme mit Doppelkandidaturen entstünden, die auf demselben Wahlzettel nicht zulässig sind. Für das Mehr werden nach heutigem Recht alle gültigen Stimmen durch die doppelte Anzahl aller Mandate geteilt und der Quotient auf die nächste ganze Zahl erhöht (vgl. § 41 Abs. 2 WAG i.d.F. vom 23. November 2005). Dabei sind jeder kandidierenden Person auch die „wilden“ Stimmen anzurechnen (unabhängig davon, ob darauf eine Amtsdauer oder eine solche abweichend von der offiziellen Kandidatur genannt ist).

 

2. Gewählt sind die Kandidierenden, die das absolute Mehr erreichen und am meisten Stimmen erhalten, und zwar in einer 1. Verteilung unabhängig von der Amtsdauer.

Von den Gewählten werden in einer 2. Verteilung sodann zunächst die Kandidaturen mit persönlicher Amtsdauererklärung auf die vier- und zweijährigen Mandate verteilt. Bestehen für eine Amtsdauer zu wenig Sitze, sind die verbleibenden Kandidierenden unabhängig von ihrer Kandidatur für die andere Amtsdauer gewählt (vorausgesetzt, sie treten das Amt an, andernfalls es zu einer Nachwahl kommt).

Die Gewählten ohne Amtsdauererklärung werden auf die weitern Sitze verteilt, wobei Kandidierende mit höherer Stimmenzahl zunächst die vierjährigen und dann die zweijährigen Sitze besetzen (3. Verteilung).


3. Wilde Kandidaturen können zwar einen Hinweis auf die Amtsdauer enthalten, doch ist dieser Hinweis unbeachtlich, weil die „Unterzeichnung“ des Wahlvorschlags hiefür massgebend ist. Allerdings liesse der Gesetzeswortlaut zu, dass auch „wilde“ Kandidaturerklärungen unterzeichnet werden könnten (a.M. Instruktionen S. 8).

 

4. Daraus ergibt sich in concreto Folgendes:

a) Eine Auslegung, wonach die Gewählten prioritär entsprechend ihrer Amtsdauererklärung ermittelt würden, widerspräche m.E. sowohl dem Gesetzestext wie auch dem historischen Willen des Gesetzgebers. Gemäss Satz 1 leg.cit. „gilt die Amtsdauer“ nur für „Gewählte“; als letztere gelten nicht all diejenigen, die absolute Mehr erreicht haben, sondern nur solche, die nicht als „Überzählige“ ausscheiden (was nach alter Berechnungsweise des absoluten Mehrs zwar selten vorkam, jedoch nicht ausgeschlossen war, weshalb die geltende Berechnungsweise nach § 41 Abs. 2 WAG daran nichts geändert haben kann). § 32 Abs. 3 GOG kommt damit nur, aber immerhin bei der „zweiten Verteilung“ zur Anwendung, wie das folgende Beispiel, nach welchem drei Mandate auf 4 Jahre und zwei auf 2 Jahre zu vergeben sind, veranschaulicht:

A (Kandidatur für 4 Jahre): 100 Stimmen

B (2 Jahre): 90 Stimmen

C (4 Jahre): 85 Stimmen

D (4 Jahre): 82 Stimmen

E (4 Jahre): 75 Stimmen

F (2 Jahre): 72 Stimmen


Gewählt sind nach diesem Beispiel die Kandidierenden A bis E, wobei E nur für zwei Jahre (wäre demgegenüber die Amtsdauererklärung bereits für die Ermittlung der Gewählten massgebend, wäre F statt E gewählt, da nur drei Mandate auf 4 Jahre zu vergeben sind).

b) Die Amtsdauer, sofern persönlich erklärt, muss auf dem Wahlvorschlag für jede Kandidatur ersichtlich sein, damit die Stimmenden über darüber informiert sind (vgl. Instruktionen a.a.O., wobei m.E. leere Linien keinen Amtsdauerhinweis enthalten sollten). Wilde Kandidaturen sind für die Feststellung der Gewählten gleich zu behandeln und gelten nicht erst dann als gewählt, wenn die offiziellen Kandidierenden auf die Plätze „verteilt“ sind (vgl. Instruktionen S. 8). Es gilt ein absolutes Mehr, für das alle Stimmen, ob „wild“ oder nicht, zählen. Wilde Kandidaturen sind nur (aber immerhin) insofern benachteiligt, als sie (nach dem Gesagten wenigstens im Regelfall) keine Amtsdauerpriorität zum Ausdruck bringen können und insofern am Schluss zum Zuge kommen.

 

Zusammenfassend ist m.E. essentiell, dass in der 1. Verteilung (d.h. die Ermittlung der Gewählten) alle Stimmen gleich zählen und die Amtsdauererklärung auf dem Wahlvorschlag nur für die Mandatszuteilung unter den gewählten Personen (2. und 3. Verteilung) massgebend ist.

 

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1 Der Beitrag gibt die persönliche Auffassung des Autors wieder, der anlässlich der Gesetzesberatung Präsident der kantonsrätlichen Rechts- und Justizkommission war.