EGV-SZ 2006

 

[Entscheide Nr. C.1.1, C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.3.1, C.6.1, C.6.2, C.7.1, C.7.2, C.17.1, C.17.2, C.18.1]

 

 

C. REGIERUNGSRAT

 

1. Gemeindewesen

1.1        Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung 

Der Antrag des Gemeinderates an die Gemeindeversammlung, ein Gesuch um Einbürgerung abzulehnen, stellt keine anfechtbare Verfügung dar. Auf die dagegen erhobene Beschwerde ist nicht einzutreten.

   Aus den Erwägungen:

   1.1 Vor Erlass einer Verfügung oder eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für eine Sachverfügung oder einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 Bst. e der Verordnung vom 6. Juni 1974  über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]). Erweist sich die Beschwerde als nicht zulässig, ist auf sie nicht einzutreten (§ 27 Abs. 2 VRP).

   1.2 Gegenstand einer Verwaltungsbeschwerde sind Verfügungen und Entscheide (§ 36 Abs. 1 Bst. a VRP; § 44 VRP). Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, mit welchen namentlich Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründet, abgeändert oder aufgehoben werden (§ 6 Abs. 1 Bst. a VRP).

   1.3 Die Verordnung vom 26. August 2003 über vorläufige Regelungen zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts (nachfolgend Verordnung, SRSZ 110.113) regelt Zuständigkeit und Verfahren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts. Der Gemeinderat oder eine gemeinderätliche Delegation ist verpflichtet, alle Bewerber persönlich anzuhören und die formellen und materiellen Voraussetzungen zu überprüfen, bevor er seine Stellungnahme zur Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung an den Kanton weiterleitet (§ 2 Verordnung). Die Gemeindeversammlung entscheidet in offener Abstimmung über die Erteilung des Gemeindebürgerrechts (§ 3 Abs. 1 Verordnung). Der Antrag des Gemeinderates zu einem Einbürgerungsgesuch gilt als angenommen, wenn aus der Versammlungsmitte nicht ein begründeter Gegenantrag gestellt wird (§ 3 Abs. 2 Verordnung).

   1.4 Der angefochtene Beschluss der Vorinstanz Ziff. 1 stellt keine anfechtbare Verfügung dar, da er weder Rechte noch Pflichten des Beschwerdeführers begründet, abändert oder aufhebt. Die Vorinstanz Ziff. 1 hat lediglich beschlossen, der Gemeindeversammlung den Antrag zu stellen, das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers abzulehnen. Der Entscheid jedoch, ob der Beschwerdeführer eingebürgert werden soll oder nicht, liegt bei der Gemeindeversammlung. Gegen diesen Entscheid besteht dann die Möglichkeit, Beschwerde beim Verwaltungsgericht (§ 51 lit. d VRP) einzureichen. Der Beschluss der Vorinstanz Ziff. 1 ist zu Recht mit keiner Rechtsmittelbelehrung versehen.

   1.5 Stellt der angefochtene Entscheid der Vorinstanz keine Verfügung dar, so ist die Beschwerde nach den allgemeinen Regeln der Verwaltungsrechtspflege nicht zulässig. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

   (RRB Nr. 1323 vom 26. September 2006).

 

 

2. Baurecht

2.1        Nebenbestimmungen zu einer Baubewilligung

Rechtsnatur einer Baubewilligung (Erw. 2.2).

Baubewilligungen dürfen mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden, wenn hiefür eine gesetzliche Grundlage besteht oder die Bewilligung ohne die Nebenbestimmung verweigert werden müsste (Erw. 2.3 – 2.5).

   Aus dem Sachverhalt:

   Der Gemeinderat Schübelbach erteilte die Baubewilligung für ein Mehrfamilienhaus. Mittels separatem Beschluss vom 5. Juli 2005 wurden der Bauherrschaft die Bedingungen und Auflagen zur Baubewilligung mitgeteilt. In einem wiederum separaten "Beiblatt zur Baubewilligung des Bauherrn" vom 5. Juli 2005 wurde der Bauherrschaft folgende zusätzliche Bedingung eröffnet:

"h) Bedingungen

1. Die Baubewilligung wird unter der Bedingung erteilt, dass die Bauherrschaft der Gemeinde Schübelbach, zur Ausübung durch die Öffentlichkeit, auf der im Plan ad acta, welcher einen integrierenden Bestandteil dieser Bedingung bildet, rot eingezeichneten Wegfläche, ein unbeschränktes Fusswegrecht einräumt. Der Fussweg beginnt an der Nordringstrasse KTN 171, führt entlang der Westgrenze der KTN 946 und 173. Im Bereich der Glarnerstrasse schliesst der Weg an das durch den Kanton zu erstellende Trottoir, welches zur Bushaltestelle führt. Die Breite dieses Fussweges beträgt 1.80 m. Die Kosten für die Erstellung, Unterhalt sowie diejenigen einer allfälligen Erneuerung gehen vollumfänglich zu Lasten der Gemeinde Schübelbach.

Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die grundbuchamtliche Dienstbarkeit vollzogen ist. Eine Kopie der gefertigten Dienstbarkeit ist der Bauverwaltung Schübelbach zur Kontrolle und Baufreigabe zuzustellen."

   Die gegen die Nebenbestimmung betreffend Einräumung eines Wegrechts erhobene Beschwerde wird vom Regierungsrat gutgeheissen.

   Aus den Erwägungen:

   2.1 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, die angefochtene Bedingung (lit. h), wonach zu Gunsten der Öffentlichkeit ein unbeschränktes Fusswegrecht einzuräumen sei, stelle eine Nebenbestimmung dar, für die keine gesetzliche Grundlage bestehe und die weder im öffentlichen Interesse liege noch verhältnismässig sei. Es bestehe kein Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem verlangten öffentlichen Fusswegrecht.

   2.2 Die Baubewilligung ist die behördliche Erklärung, dass dem projektierten Bau, für den ein Baugesuch eingereicht wurde, keine Hindernisse aus dem öffentlichen Recht, insbesondere dem Baurecht, entgegenstehen. Im Allgemeinen wird sie als Polizeibewilligung qualifiziert. Es besteht ein Anspruch auf Erteilung, wenn das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften entspricht. Allerdings müssen nicht nur die Normen des Baupolizeirechts, sondern auch die übrigen Rechtsnormen (z.B. des Planungs- und des Umweltschutzrechts) eingehalten werden. Andere als die gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen bei der Erteilung demgegenüber keine Rolle spielen. Insbesondere darf nicht in Betracht gezogen werden, ob ein bauliches Vorhaben wirtschaftlich eine sinnvolle Investition darstellt und ob es nach der öffentlichen Meinung erwünscht ist oder nicht (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumpla-nungs-, Bau- und Umweltrecht, 3. Aufl., Zürich 1999, N 506 ff.).

   2.3 Baubewilligungen mit Auflagen lassen sich dann rechtfertigen, wenn mittels dieser Auflagen Mängel des Bauvorhabens ohne besondere Schwierigkeiten beseitigt werden können, oder wenn sie dazu dienen, eine künftige Rechtswidrigkeit von vornherein auszuschliessen (vgl. Erich Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., § 152 N 5 a). Eine Bedingung liegt vor, wenn die Rechtswirksamkeit der Verfügung von einem künftigen ungewissen Ereignis abhängig gemacht wird. Bei der Suspensivbedingung im Speziellen tritt die Rechtswirkung der Verfügung erst dann ein, wenn die Bedingung erfüllt ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 907 f.).

   Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt auch für Nebenbestimmungen wie Bedingungen und Auflagen. Eine Bewilligung kann insbesondere dann mit einer Nebenbestimmung verbunden werden, wenn sie auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen überhaupt verweigert werden könnte. Unzulässig sind auf jeden Fall Nebenbestimmungen, die sachfremd sind. Des Weitern müssen Nebenbestimmungen mit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit vereinbar sein. Sie müssen die Voraussetzungen der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung erfüllen (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 918).

   2.4 Im konkreten Fall ist von einer Suspensivbedingung auszugehen. Die Beschwerdeführerin darf nämlich gemäss der umstrittenen Bedingung h) mit den Bauarbeiten erst beginnen, wenn das einzuräumende Fusswegrecht grundbuchamtlich vollzogen ist. Der verlangte Fussweg beginnt an der Nordringstrasse (KTN 171) und führt entlang der Westgrenze der Grundstücke KTN 946 und 173 Richtung Süden (vgl. …). Die Breite des Fussweges soll 1.80 m betragen.

   2.5.1 Weder der Baubewilligung noch dem Einspracheentscheid ist zu entnehmen, dass die Erschliessung des Bauvorhabens Mehrfamilienhaus "Neudörfli" mit Tiefgarage nicht genügend sein soll. Gemäss den Planunterlagen ist denn die tatsächliche Erschliessung (Einfahrt in die Glarnerstrasse, Zufahrt zu den Aussenparkplätzen und der Tiefgarage, Fussgängerverbindung im Bereich Glarnerstrasse und zum Mehrfamilienhaus auf KTN 173) offensichtlich zureichend (vgl. …). Auch bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass die rechtliche Erschliessung nicht gegeben sein soll. Im Weitern geht aus den erwähnten Verfügungen nicht ansatzweise hervor, dass das Bauprojekt aus baupolizeilichen oder weiteren in direktem Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehenden Gründen nicht bewilligungsfähig ist, sofern das Fusswegrecht nicht gewährt wird. D.h., die Erteilung der Baubewilligung hängt nicht von der Einräumung der umstrittenen Dienstbarkeit ab.

   2.5.2 Die Vorinstanz spricht in ihrer Vernehmlassung in sehr allgemeiner Weise davon, dass "im Interesse der Allgemeinheit entlang der Westgrenze der Liegenschaft ein öffentliches Fusswegrecht einbedungen werden soll." Sie begründet dies vorab damit, dass ursprünglich von einer Ringstrasse zum Nordringquartier ausgegangen worden sei, dass der fragliche Bereich seit Jahrzehnten als Fusswegverbindung vom Dorf Siebnen zum Nordringquartier genutzt werde, dass die Verbindung für Fussballer des SC Siebnen und Kinder der Montessorischule als direktere Verbindung (ohne Benutzung der Nordringstrasse) ideal wäre, und dass bereits ein Fuss- und Fahrwegrecht zu Gunsten der Genossame Siebnen bestehe. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das von der Vorinstanz angestrebte öffentliche Fusswegrecht faktisch Vorteile mit sich bringen würde. Diese bestehen insbesondere in einer direkteren und sichereren Verbindung vom Dorf Siebnen zum Nordringquartier, wobei aber festzuhalten ist, dass das Nordringquartier grundsätzlich über die Nordringstrasse erschlossen ist. Es geht nun aber nicht an, das angestrebte Ziel über eine Bedingung in einer Baubewilligung zu erreichen, zumal das vorliegende Vorhaben - wie bereits erwähnt - auch ohne Einräumung eines öffentlichen Fusswegrechtes bewilligungsfähig ist. Eine gesetzliche Grundlage für die umstrittene Bedingung ist nicht vorhanden. Auch ist das besagte Vorgehen der Vorinstanz nicht verhältnismässig, zumal die Bedingung in keinem Zusammenhang zum Bauvorhaben steht, auf der anderen Seite aber eine relativ starke Einschränkung für die Bauherrschaft darstellt. Die Vorinstanz kann ihr Ziel, im betreffenden Bereich ein öffentliches Wegrecht zu erhalten, auf andere Weise erreichen. So wäre es beispielsweise möglich, das angestrebte öffentliche Wegrecht mittels vertraglicher Vereinbarung und entsprechend gegen Entgelt erhältlich zu machen. Sollte der vertragliche Weg zu keinem Erfolg führen, könnte unter Umständen auch ein Enteignungsverfahren in Betracht gezogen werden.

   2.5.3 Dieses Ergebnis wird zusätzlich durch die Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem Erlass von Gestaltungsplänen untermauert. Unzulässig sind danach Planinhalte und Sonderbauvorschriften, die nicht in den Regelungsbereich des Planungs- und Baurechts fallen (z.B. Signalisationsmassnahmen) und insbesondere jene, die ihre Grundlage nicht im öffentlichen Recht haben (z.B. die Verpflichtung, bestimmte Dienstbarkeiten einzugehen, oder Fragen der Finanzierung bzw. Abgeltung). So wurde beispielsweise eine Suspensivbedingung in einem Gemeinderatsbeschluss, wonach der Initiant eines Gestaltungsplanes im Hinblick auf eine von der Gemeinde geplante Umfahrungsstrasse verpflichtet wurde, mit der Gemeinde einen Kaufrechtsvertrag zu schliessen, als unzulässig bezeichnet (vgl. Mark Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in ZBl 101/2000, S. 406, mit Hinweisen).

   2.5.4 Nach dem Gesagten ist die Bedingung h) rechtlich nicht haltbar und in Gutheissung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben.

   (RRB Nr. 141 vom 31. Januar 2006).

 

 

2.2        Bewilligung eines Weidezaunes für die Pferdehaltung

-  Stellt die Pferdehaltung nur Freizeitlandwirtschaft dar, so können Bauten und Anlagen dafür in der Landwirtschaftszone nicht als zonenkonform bewilligt werden (Erw. 6.1 - 6.3).

-  Ein Lattenzaun, teilweise versehen mit einem Drahtgeflecht, für die Nutzung eines Grundstückes als Pferdeweide ist standortgebunden im Sinne von Art. 24 Bst. a RPG (Erw. 7).

-  Anliegen des Schutzes besonders schöner Landschaften und Ortsbilder sowie des Lebensraumes wildlebender Tiere bilden vorliegend keine der Erteilung einer Ausnahmebewilligung entgegenstehende Interessen (Erw. 8).

   Aus den Erwägungen:

   6.1 Das Baugrundstück KTN 3895 befindet sich ausserhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone. Für Bauten und Anlagen, welche auf diesem Grundstück errichtet werden sollen, ist somit eine Bewilligung gemäss Art. 22 bzw. Art. 24 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlich. Landwirtschaftliche Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen bedürfen einer Raumplanungsbewilligung des Meliorationsamtes. Die Bewilligungsbehörde der Gemeinde beurteilt solche Bauvorhaben auf Einhaltung der baupolizeilichen Vorschriften (§ 76 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [PBG, SRSZ 400.100], § 44 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SRSZ 400.111]).

   6.2 Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). In der Landwirtschaftszone sind Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind (Art. 16a Abs. 1 RPG). Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV, SR 700.1) umschreibt die allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone. Nach Abs. 5 dieser Bestimmung gelten Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft nicht als zonenkonform.

   6.3 Das Grundstück KTN 3895 dient den auf der angrenzenden Liegenschaft KTN 2634 gehaltenen Pferden als Weide bzw. Futterbasis. Die Tiere sind in einem gestützt auf Art. 24c RPG am 5. Februar 2004 von der Vorinstanz 2 als besitzstandsgeschützten bewilligten Pferdestall untergebracht. Zwar hat diese in der angefochtenen Raumplanungsbewilligung vom 15. März 2004 die Einzäunung der Pferdeweide noch als zonenkonform bezeichnet, was jedoch in Widerspruch zu der in der Zwischenzeit gewonnenen Ansicht steht, dass die Pferdehaltung als nicht zonenkonforme Freizeitlandwirtschaft einzustufen ist. Zu diesem Ergebnis ist die Vorinstanz in der von ihr erlassenen, mittlerweile rechtskräftig gewordenen Verfügung vom 12. August 2005 gekommen, mit der sie die nachgesuchte Bewilligung für den geplanten Pferdeunterstand, den Allwetterplatz und die Jauchegrube mit Mistplatte auf der Parzelle KTN 3895 verweigert hat. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden und offenbar auch unbestritten, zumal auch der Beschwerdeführer I die vorerwähnte Verfügung nicht angefochten hat (vgl. hiezu Eidg. Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation/Bundesamt für Raumentwicklung [UVEK/ARE], Wegleitung „Pferd und Raumplanung“; BVR 2000, S. 258 ff.; RRB Nr. 1021 vom 12. August 2003, E. 4). Die zur Diskussion stehende Einzäunung, die der nicht zonenkonformen Pferdehaltung dient, bedarf somit einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG.

   7. Gemäss Art. 24 RPG können abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).

   7.1 Die (positive) Standortgebundenheit darf nur bejaht werden, wenn eine Baute aus sachlichen wie technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzonen angewiesen ist und sich nicht innerhalb der Bauzonen verwirklichen lässt. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen. An diese Erfordernisse sind strenge Anforderungen zu stellen (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, 1981, NN 12 ff. zu Art. 24; BGE 124 II 255 f. mit Hinweisen; AGVE 2003, S. 205; BVR 2000, S. 260 f.; RRB Nr. 1021 vom 12. August 2003, E. 6.1 mit Hinweisen).

   7.2 Die Einzäunung der Pferdeweide (KTN 3895), die als Futterbasis für die zulässige Hobbytierhaltung auf dem Nachbarbetrieb in der Landwirtschaftszone dient, ist auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen, weil sich ihr Zweck nur dort und nicht in der Bauzone realisieren lässt (BGE 124 II 256, E. 4b). Ein Zaun ist denn auch aus sachlichen Gründen, insbesondere aus Sicherheitsgründen, für die Pferdehaltung notwendig. Denn die Tiere sollen auf der einen Seite am Verlassen der Weide gehindert werden, um Unfälle zu vermeiden. Auf der andern Seite soll die Umzäunung aber auch nach Aussen signalisieren, dass es sich um ein den Tieren vorbehaltenes Gebiet handelt, dessen Betreten unter Umständen für den Menschen gefährlich sein kann (BGE 131 III 117 f., E. 2.3). Im Weitern soll der Zaun vorliegend mit einem Maschendrahtgeflecht den weidenden Pferden vor allem auch Schutz bieten vor dem Zutritt jagender Hunde.

   7.3.1 Die Sorgfaltspflicht des Tierhalters nach Art. 56 Abs. 1 OR verlangt, dass ein Zaun erstellt wird, der die vorerwähnte Doppelfunktion erfüllt (BGE 131 III 117 f., E. 2.3; EGV-SZ 2004, A. 2.1, E. 2e). Die Einzäunung einer Pferdeweide muss höheren Ansprüchen genügen als die Einzäunung einer Rinderweide, insbesondere reichen dünne Drähte nicht aus, weil sie kaum sichtbar sind. Am besten eignen sich weisse Bänder oder Holzlatten. Zudem muss der Zaun mindestens 1.50 m hoch sein (vgl. Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft [BUL], Broschüre B 10 „Tierhaltung“; Bundesamt für Veterinärwesen [BVET], Richtlinie 800.106.06 [3], Ziff. 43; Schweizer Tierschutz [STS], Pferde, Leitfaden für die tiergerechte Haltung, S. 23).

   7.3.2 Der vom Beschwerdeführer I errichtete Holzzaun erfüllt die Anforderungen einer funktionsgerechten Absperrung der Pferdeweide nach Aussen. Er ist robust und ausbruchsicher. Auf der andern Seite macht er den Menschen, insbesondere auch den Kindern gegenüber deutlich, dass diese Abgrenzung nicht überschritten werden darf. Dies ist vorliegend schon deshalb wichtig, weil die Meliorationsstrasse, die ins Naherholungsgebiet Allmig führt, von zahlreichen Spaziergängern und Freizeitsportlern frequentiert wird. Zwar könnte man auch mit den vom Beschwerdeführer II geforderten Elektrobändern oder -seilen in etwa den gleichen Effekt erzielen. Elektrozäune hingegen sind nicht völlig bedenkenlos, insbesondere können sie für Klein­kinder gefährlich werden, wenn diese gleichzeitig den Elektrozaun und Wasser oder Eisen berühren. Denn Nässe vermindert den elektrischen Widerstand zwischen dem Körper und der Erde (BUL-Broschüre „Weidezäune, sicher und zweckmässig“, s. unter www.bul.ch/d/information/weidezaeune.htm). Diesem Umstand ist deshalb entlang der Meliorationsstrasse ebenfalls Rechnung zu tragen, zumal der viel begangene Weg entlang des Waldes führt, wo es in der Regel nach einem Regenfall noch längere Zeit feucht bleiben kann.

   7.3.3 Sachlich vertretbar ist ebenfalls die Anbringung eines Maschendrahtgeflechts entlang der Strasse (und noch etwas weiter; vgl. Augenscheinprotokoll …). Dieses kann Kinder noch besser davon abhalten, die Weide zu betreten. Zwei Querlatten stellen zwar eine optische Absperrung wie auch ein Hindernis dar, trotzdem können Kinder immer noch relativ leicht durchschlüpfen, zumal ihre Neugierde oftmals unberechenbar ist. Vor allem zu beachten ist aber die Gefahr, die den Pferden von den freilaufenden und ja­genden Hunden der hier ebenfalls zahlreich vorbei spazierenden Hundehaltern droht. Diese Gefahr wird vom Beschwerdeführer II verniedlicht, wenn man die diversen Vorkommnisse mit Hunden in der jüngsten Vergangenheit in Erinnerung ruft. Da bekanntlich jeder Hund mehr oder weniger unberechenbar ist, wenn er freigelassen wird, ist ein vorsorglicher Schutz für die weidenden Pferde durchaus gerechtfertigt. Auch wenn zwar eine gesetzliche Leinenpflicht besteht und Hundehalter ihre Tiere fremdes, nicht öffentlich zugängliches Eigentum ohne Einwilligung nicht betreten lassen dürfen (§ 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Juni 1983 über das Halten von Hunden [HundeG, SRSZ 546.100]), weiss man, dass diese Pflichten nach wie vor schlecht eingehalten werden und zudem nicht leicht durchgesetzt werden können. Es ist deshalb ein berechtigtes Anliegen des Pferdehalters, wenn er insbesondere entlang einer stark begangenen öffentlichen Strasse auch in dieser Hinsicht für Abhilfe sorgt und seine Pferde mit einer entsprechenden Absperrung schützt. Denn Pferde sind Fluchttiere und reagieren mit Abwehr auf unbekannte Gefahren, insbesondere wenn sie von hinten kommt (STS-Leitfaden, S. 6 f.; BUL-Broschüre B 10). Die Einholung eines Gutachtens (bei der Beratungsstelle Pferd des Nationalgestüts in Avenches) zur zweckgemässen Einzäunung, wie der Beschwerdeführer II beantragt, ist nicht erforderlich.

   7.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Lattenzaun, teilweise versehen mit einem Drahtgeflecht, in der bereits erstellten Art und Dimension um das als Pferdeweide genutzte Grundstück KTN 3895 des Beschwerdeführers I als standortgebunden im Sinne von Art. 24 lit. a RPG bezeichnet werden kann. Ob überwiegende Interessen gemäss Art. 24 lit. b RPG gegen eine Bewilligung sprechen, ist im Folgenden zu beurteilen.

   8.1 Der Beschwerdeführer II macht überwiegende öffentliche Interessen des Landschaftsschutzes geltend. Der Holzlattenzaun störe das Landschaftsbild und beeinträchtige insbesondere die Aussicht der Erholungsuchenden auf das Küssnachter Seebecken und in die Berge (angeblich bis zu den Berner Alpen) von den Ruhebänken am Waldrand, beim Weiher und bei dem auf seiner Liegenschaft KTN 2643 an der Meliorationsstrasse von seinen Eltern für die Öffentlichkeit erstellten Betstöckli aus (vgl. Augenscheinprotokoll …). Im Weitern würden die Interessen des Schutzes der Lebensräume für die Wildtiere wie auch des Tierschutzes einer Raumplanungsbewilligung entgegenstehen. Das Maschendrahtgeflecht störe den Wildwechsel und stelle für die Wildtiere eine tödliche Falle dar, weil sie sich darin verfangen und sich nicht mehr daraus befreien könnten.

   8.2.1 Das Gebiet Bärgiswil-Allmig stellt unbestrittenermassen eine schöne Landschaft dar mit einer prachtvollen Aussicht auf den Vierwaldstättersee, insbesondere auf das Küssnachter Seebecken, und in die nähere und entferntere Bergwelt. Wie die Vorinstanzen aber zu Recht ausführen, tangiert der zur Diskussion stehende Holzzaun keine Natur- und Landschaftsschutzobjekte von nationaler Bedeutung oder kantonale Schutzgebiete und Einzelobjekte. Auch im kantonalen Richtplan sind keine diesbezüglichen Hinweise aufgeführt (der Bezirk Küssnacht selbst verfügt erst über einen Richtplanentwurf). Es gilt deshalb das allgemeine Einordnungsgebot nach § 56 Abs. 1 PBG, wonach Bauten und Anlagen sich so in die Umgebung einzugliedern haben, dass sie das Land-schafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören (ebenso Art. 12 des Baureglementes Küssnacht [BauR]).

   Ob ein Bauvorhaben mit dem Orts- und Landschaftsbild in Einklang steht, muss in erster Linie von den zuständigen örtlichen Behörden (Gemeinde- bzw. Bezirksrat) beurteilt werden. Sie verfügen über die besten Ortskenntnisse und ihnen obliegt es, im Rahmen ihres Planungsauftrages dem Orts- und Landschaftsschutz Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG; §§ 17 ff., § 56 PBG; Art. 4 ff. und Art. 12 ff. BauR; EGV-SZ 1983, Nr. 2). Gemäss konstanter Rechtsprechung von Regierungsrat und Verwaltungsgericht sind die Gemeinden bzw. Bezirke in solchen Fragen autonom. Der Regierungsrat legt sich deshalb bei der Beurteilung wie auch bei der Anwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, wozu auch das Einordnungsgebot gehört, eine gewisse Zurückhaltung auf. Er hat jedoch dann einzuschreiten, wenn die zuständige örtliche Behörde ihren Ermessensspielraum verlässt (EGV-SZ 1994, Nr. 5; RRB Nr. 409 vom 23. März 2004, E. 4.2).

   8.2.2 In diesem Sinne ist vorliegend keine störende Wirkung durch den Zaun auszumachen. Zäune sind in der Landwirtschaftszone nichts Ausserordentliches. Wo Tiere weiden, sind solche notwendig. Dass die Einzäunungen von Pferdeweiden massiver sein müssen, um die Hütefunktion erfüllen und die Ausbruchsicherheit gewährleisten zu können, wurde bereits dargelegt. Sie sind deshalb auch optisch auffälliger als Zäune von Rinder- oder Schafweiden. Im Weitern wirkt das Material Holz, aus denen sowohl Pfosten wie die Querlatten bestehen, in der Landschaft keineswegs unpassend, und zwar insbesondere aus der Distanz. Das Gelände ist zudem weder offen noch exponiert, sondern nur leicht abfallend und teilweise von Wald begrenzt. Nicht zu bestreiten ist, dass der Hag aus der Sitzposition auf einem der Ruhebänke, wenige Meter vor den Augen, den Blickwinkel und damit die Aussicht einschränkt (beim Betstöckli wird die Sicht aber auch durch die Bäume beeinträchtigt). Von einer übermässigen Störung des Landschaftsbildes kann deshalb jedoch nicht die Rede sein. Der Zaun bzw. das Maschendrahtgeflecht ist überdies durchlässig. Sobald man steht und weiter wandert, ist das ganze Blickfeld wieder uneingeschränkt offen (vgl. Augenscheinprotokoll …). Eingeschränkt ist die Aussicht demnach lediglich an drei Standorten, wo Sitzgelegenheiten bestehen. Beim Spaziergang auf der Strasse entlang des Zaunes kann man die Aussicht weiterhin vollumfänglich geniessen.

   Hinzu kommt, dass mit den vom Beschwerdeführer II angeregten Elektrobändern kaum eine Verbesserung zu erzielen wäre. Als weisse Bänder, die drei- bis vierfach gezogen werden müssten, würden sie die Aussicht ebenso beeinträchtigen und in der eher dunkelfarbigen Landschaft optisch mindestens so auffällig wirken wie Holzlatten.

   8.3.1 Der Beschwerdeführer II macht im Weitern geltend, der Zaun mit dem Maschendrahtgeflecht (auch in reduzierter Form) beeinträchtige den Lebensraum wildlebender Tiere, indem er den Hauptwildwechsel über die Pferdeweide unterbinde und die Tiere in eine gefährliche Wildfalle treibe, weil sie nicht mehr herausfinden und sich im Maschendrahtgeflecht verfangen könnten, was tödliche Folgen hätte. Der Zaun könne deshalb auch aus tierschützerischen Gründen nicht bewilligt werden.

   Ursprünglich teilten die Vorinstanzen diese Auffassung, als die Einzäunung vollständig mit einem Maschendrahtgeflecht versehen war. Sie stützten sich dabei auf die Stellungnahme der (damaligen) Jagdverwaltung vom 12. Februar 2004, wonach der intensiv begangene Wildwechsel für Rehe, Füchse, Hasen, usw. unterbrochen würde, was eine Einschränkung ihres Lebensraumes zur Folge hätte. Der Zaun stehe deshalb in Widerspruch zu Art. 1 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG, SR 922.0), wonach u.a. die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten seien. Der Maschendrahtzaun stelle insbesondere für Rehe, aber auch für andere Wildtiere ein unüberwindbares Hindernis dar. Aus tierschützerischer Sicht stelle er vor allem für die gehörnten Tiere eine Gefahr dar, weil sie sich darin verfangen und als Folge davon eingehen könnten.

   8.3.2 Der Beschwerdeführer I und Vertreter der Jagd wie auch die Beschwerdegegner I/2-3 verständigten sich im Laufe des Verfahrens auf eine Zwischenlösung. Das Maschendrahtgeflecht wurde weitgehend entfernt, ausser entlang der Meliorationsstrasse und ein Stück weit entlang des in östlicher Richtung abzweigenden Waldweges (sowie im Grenzbereich zur Liegenschaft KTN 2634; vgl. Augenscheinprotokoll …). Für die kleineren Säugetiere wurden zudem in regelmässigen Abständen unter dem Zaun Durchgänge geschaffen (vgl. Augenscheinprotokoll …). Diesem Kompromiss stimmte auch die Fischerei- und Jagdverwaltung zu. Die Vorinstanz 2 stellte für diese Projektänderung ebenfalls eine Bewilligung in Aussicht. Der Beschwerdeführer II hingegen setzt sich auch gegen diese Lösung zur Wehr und untermauert seinen Standpunkt mit einem Privatgutachten des ehemaligen Fischerei- und Jagdverwalters des Kantons Zürich. Dieser erachtet auch die Projektänderung für inakzeptabel und bezeichnet sie als eine noch grössere Gefahr für die Wildtiere als die ursprüngliche Lösung (Wildfalle). Die Vorinstanz 2 teilt diese Auffassung nicht und beruft sich dabei auf eine erneute Stellungnahme der Fischerei- und Jagdverwaltung (die Vorinstanz 1 verzichtete auf eine Stellungnahme).

   Da der örtliche Wildhüter am Augenschein nicht teilgenommen hatte, holte das Justizdepartement beim (in der Zwischenzeit neu organisierten) Amt für Wald, Jagd und Fischerei, dessen Fachbereich Jagd und Fischerei neu geleitet wird, einen Fachbericht zu konkreten Fragen ein. Diese Stellungnahme vom 3. Oktober 2005 erging in der Folge unter Rücksprache mit dem zuständigen Wildhüter. Es ist nicht einzusehen, weshalb auf diese Fachmeinung nicht abgestellt werden kann, wie der Beschwerdeführer II verlangt. Auf der einen Seite sind Auskunftsberichte anderer Behörden und Amtsstellen als Beweismittel im Rahmen der Sachverhaltsabklärung ausdrücklich vorgesehen (§ 24 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]). Auf der andern Seite kommt der vom Beschwerdeführer II beigezogenen Fachperson nicht die Stellung eines unabhängigen Sachverständigen zu (EGV-SZ 1999, Nr. 53, E. 5.2). Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die kantonale Fachinstanz zusammen mit dem örtlichen Wildhüter keine objektive Würdigung der Verhältnisse vorgenommen und die Interessen der Fauna im Gebiet Bärgiswil nicht wahrgenommen haben soll. Ihren örtlichen Kenntnissen über das Verhalten des Wildes ist Priorität einzuräumen. Aus diesem Grund sind auch keine weiteren Gutachten oder Stellungnahmen einzuholen, wie der Beschwerdeführer II beantragt.

   8.3.3 Auf Grund des Fachberichtes des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei ist deshalb von folgender massgeblichen aktuellen Situation auszugehen:

   Die Rehwechsel verlaufen primär dort, wo das Drahtgeflecht bereits entfernt ist. Auch die eingerichteten Durchgänge für Dachse, Füchse und andere Kleinsäuger werden benutzt. Eine massive Beeinträchtigung der Fauna in Bezug auf ihre Wechseltätigkeit ist deshalb nicht auszumachen. Auch von einer „gefährlichen Wildfalle“ kann nicht gesprochen werden. Rehe kennen ihre Flucht­wege und benutzen sie bei einer Störung auch. Es müssten verschiedene Faktoren unglücklich zusammenkommen, dass sich ein äsendes Reh in die besagte Ecke beim Tor des Zaunes unmittelbar bei der Nachbarliegenschaft KTN 2634 treiben liesse. Auch ein Verfangen im Drahtgeflecht ist unwahrscheinlich, für vertraute Rehe sogar unmöglich. Das Drahtgeflecht ist vorliegend im Gegensatz zu einem losen Flexinetz, wie sie häufig für die Schafhaltung verwendet werden, straff gespannt (auch handelt es sich hier nicht um einen weitmaschigen und deshalb weniger festen Knotenzaun, wie er in der Fotodokumentation Beilage 4 zur Duplik I des Beschwerdeführers II vom 2. November 2004 gezeigt wird und in dem sich ein Tier verfangen hat; vgl. auch Augenscheinprotokoll …). Elektrobänder, wie sie der Beschwerdeführer II verlangt, sind zwar für Wildtiere nicht lebensbedrohlich, jedoch durchaus wirkungsvoll und werden deshalb auch als Wildschadenpräventionsmassnahmen verwendet. Strombänder würden demnach den Wildwechsel weit mehr stören als der zur Diskussion stehende Holzzaun mit teilweisem Maschendrahtgeflecht, weil der elektrische Strom durch die ganze Umzäunung der Pferdeweide fliessen und folglich die Tiere davon abhalten würde, das Grundstück zu durchqueren.

   Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass jede neue Struktur, jeder Zaun und jede Strasse grosse oder kleine Einflüsse auf den Lebensraum der Wildtiere und ihre Gewohnheiten hat. Unsere Landschaft ist sehr verinselt und an gewissen Orten von Zäunen geradezu durchzogen. Je nach Situation und Art der Zäune haben diese mehr oder weniger Einfluss auf die Verletzungsgefahren und auf die Vernetzung der Wildtierbestände. Es ist deshalb immer sinnvoll, auf unnötige Zäune zu verzichten. Im vorliegenden Fall kann jedoch keine erhebliche Beeinträchtigung und Gefahr für die lokalen Wildtiere gesehen werden.

   8.3.4 Der Beschwerdeführer II beanstandet diese heutige Sichtweise des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei, ohne die früheren Wildwechselverhältnisse abgeklärt zu haben und mitzuberücksichtigen. Diese Kritik geht fehl. Unbestritten ist, dass der zur Diskussion stehende Zaun die früheren Wildwechselgewohnheiten beeinflusst hat, insbesondere von östlicher in westlicher Richtung. Der vom Beschwerdeführer II eingereichte Plan, der die verschiedenen Wildwechselrouten aufzeigt, macht aber deutlich, dass diese hauptsächlich von Süden nach Norden und von Südwesten nach Nordosten verlaufen. Diese Wechsel werden durch den Maschendrahtzaun nicht behindert, denn in jenem Bereich wurde das Drahtgeflecht entfernt. Die Wildwechselroute von Osten nach Westen dürfte schon früher nicht sehr stark benutzt worden sein (der Beschwerdeführer II spricht zwar von einer intensiven Benutzung, was allerdings nicht ausgewiesen ist), da sie in ein überbautes Gebiet führt, das von Wildtieren eher gemieden wird, zumal Ausweichmöglichkeiten bestehen. Auch dürfte aus diesem Grund die behauptete Wildfalle beim rechtwinkligen Verlauf des Zaunes zur Nachbarliegenschaft KTN 2634 von nicht allzu grosser praktischer Bedeutung sein (vgl. auch die Stellungnahme der Fischerei- und Jagdverwaltung vom 20. Mai 2005). Offenbar hat es denn auch während mehr als zwei Jahren, seit der Zaun besteht, keinen Wildtier-Unfall gegeben.

   Selbst wenn der vom Beschwerdeführer II behauptete Wildwechsel über seine Liegenschaft intensiv gewesen wäre, kann insgesamt von keiner starken Beeinträchtigung des Lebensraumes der Wildtiere gesprochen werden. Andere bestehende Routen sind nicht tangiert. Die Tiere selbst haben offenbar ihre Gewohnheiten geändert und den Verhältnissen angepasst, ohne dass sie massive Einschränkungen in Kauf nehmen mussten.

   8.4 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass der gegenwärtigen Umzäunung der Pferdeweide KTN 3895 keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. b RPG entgegenstehen.

   (RRB Nr. 468 vom 4. April 2006).

 

 

2.3        Umnutzung einer im Wald gelegenen Militärbaracke

-  Das Waldareal wird durch die Forstgesetzgebung des Bundes umschrieben (Erw. 2.1).

-  Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen gilt nicht als Rodung und kann daher grundsätzlich bewilligt werden. Zu den forstlichen Bauten und Anlagen gehören Einrichtungen, die für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind (Erw. 2.2 – 2.3).

-  Eine Änderung des Projekts und eine Ergänzung des Baugesuches können dazu führen, dass die Zuständigkeit für die Erteilung der Ausnahmebewilligung vom Meliorationsamt auf das Amt für Raumplanung wechseln kann. Entscheidet in einem solchen Fall die unzuständige Behörde, so hat dies nicht zwangsläufig die Nichtigkeit der erlassenen Verfügung zur Folge (Erw. 3).

-  Von einer forstlichen Nutzung kann nur gesprochen werden, wenn die Waldbewirtschaftung im Vordergrund steht. Schnitzel- und Hackholzaufbereitung gehören zur Holzverarbeitung und sind im Wald nicht zonenkonform (Erw. 4).

-  Forstliche Bauten und Anlagen entsprechen nur dann der auf dem Waldareal geltenden Nutzungsordnung, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig sowie  nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Einrichtung vorliegen (Erw. 5).

   Aus dem Sachverhalt:

   Am 2. Januar 2006 hat A. den Gemeinderat Arth um die Bewilligung für den Umbau der bestehenden Militärbaracke auf einem Grundstück im Schutt, Goldau und ihre Umnutzung in einen Lagerraum für Holz und landwirtschaftliche Geräte ersucht. Am 22. Februar 2006 hat das Meliorationsamt A. mitgeteilt, dass ihm auf Grund der negativen Stellungnahme des Amtes für Wald, Jagd und Fischerei keine Bewilligung in Aussicht gestellt werden könne. Mit Schreiben vom 14. März 2006 hat A. dem Meliorationsamt bekannt gegeben, dass er die Baracke als Einstellhalle für Forstmaschinen, Geräte sowie Holz und damit für forstwirtschaftliche Zwecke nutzen wolle. Der Gemeinderat Arth hat am 8. Mai 2006 aufgrund einer Verfügung des Meliorationsamtes das Baugesuch abgelehnt. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

   Aus den Erwägungen:

   1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es sei gemäss seinem präzisierten Baugesuch nun nicht mehr eine teilweise landwirtschaftliche Nutzung, sondern eine rein forstwirtschaftliche Nutzung der ehemaligen Militärbaracke vorgesehen. Deshalb sei die Umnutzung entgegen der Auffassung der Vorinstanzen zonenkonform. Ausserdem fordere er eine rechtsgleiche Behandlung. Einigen Korporationen sei die Erstellung grosser Werkhöfe, in denen unter anderem auch Holz gelagert und Schnitzel produziert werden, gestattet worden. Diese Bauten seien offenbar als zonenkonform erachtet worden, zumal sie ohne Rodungsbewilligung hätten erstellt werden dürfen.

   2.1 Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (RPG, SR 700) ist das Waldareal durch die Forstgesetzgebung, insbesondere das Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921.0) umschrieben und geschützt. Da die Ausdehnung des Waldes durch Art. 2 WaG bundesrechtlich definiert ist, geht der Wald auf Grund der derogatorischen Kraft des Bundesrechts den kantonalen Nutzungszonen vor (vgl. Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 224 f.).

   Die Parzelle KTN 2535 liegt gemäss dem Landwirtschafts-Zonenplan der Gemeinde Arth vom 8. Dezember 1991 bzw. 25. Oktober 1994 in der Landwirtschaftszone. Es ist unbestritten, dass das Grundstück als Waldareal im Sinne von Art. 18 Abs. 3 RPG gilt. Demnach ist grundsätzlich die Nutzungsordnung des Waldes massgeblich (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 224 f.).

   2.2 Die dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden gilt als Rodung (vgl. Art. 4 WaG). Rodungen sind grundsätzlich verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 WaG). Wenn wichtige Gründe für eine Rodung bestehen und weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sind, darf eine Ausnahmebewilligung (Rodungsbewilligung) erteilt werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 WaG).

   Die Beanspruchung von Waldboden für forstliche Bauten und Anlagen sowie für nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen gilt nicht als Rodung (vgl. Art. 4 lit. a der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [WaV, SR 921.01]). Solche Bauten können deshalb ohne Rodungsbewilligung errichtet werden.

   2.3 Zu den forstlichen Bauten und Anlagen gehören diejenigen Einrichtungen, die für die Bewirtschaftung des Waldes notwendig sind. Forstwirtschaftliche Nutzungen und Anlagen sind namentlich Forststrassen, forstwirtschaftlich bedingte Kahlschläge und für die Holznutzung erforderliche Holztransport-, Holzlagerungs- und Entwässerungsanlagen sowie Geländeverbauungen und eigentliche Forsthütten. Sie alle hängen mit der Bewirtschaftung des Waldes zusammen und dienen schlussendlich seiner Erhaltung. Der Bedarf und die Ausgestaltung einer forstlichen Baute oder Anlage im Wald bemessen sich ausschliesslich nach objektiven Massstäben und nicht nach persönlichen Gründen. Werden mit baulichen Vorkehrungen neben den forstlichen auch waldfremde Zwecke angestrebt, so entscheidet der überwiegende Zweck einer Anlage, ob noch von Zonenkonformität gesprochen werden kann (vgl. Jaissle, a.a.O., S. 117 f.).

   3.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst um die Bewilligung zur Umnutzung der Militärbaracke zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken ersucht. Nachdem ihm die Vorinstanz Ziffer 3 mitgeteilt hat, dass sie einer landwirtschaftlichen Nutzung nicht zustimmen könne, hat er sein Gesuch dahingehend präzisiert, dass er lediglich eine forstwirtschaftliche Nutzung anstrebe. Er will die bestehende Militärbaracke vor allem als Einstellhalle für die Maschinen und Geräte nutzen, welche er zur Waldbewirtschaftung und zur Schnitzelaufbereitung braucht. Nach eigenen Angaben umfasst sein Betrieb mittlerweile einen Forsttraktor mit Frontlader, Holzrückezange und Seilwinde, zwei Häcksler, einen Schnitzeltransportwagen und diverse Kleingeräte. Ausserdem beabsichtigt der Beschwerdeführer, in der Baracke ein Holzschnitzellager einzurichten.

   3.2 Die ursprünglich vorgesehene landwirtschaftliche Nutzung ist somit seit der Ergänzung des Baugesuchs bzw. der faktischen Projektänderung durch den Beschwerdeführer nicht mehr aktuell. Zur Beurteilung von Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen ist die Vorinstanz Ziffer 2 nur dann zuständig, wenn es sich um landwirtschaftliche Bauvorhaben handelt (vgl. § 44 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 zum Planungs- und Baugesetz [VVzPBG, SRSZ 400.111]). Bei den übrigen Bauvorhaben (insbesondere bei forstwirtschaftlich genutzten Bauten und Anlagen) kommt diese Kompetenz dagegen dem Amt für Raumplanung zu (vgl. § 44 Abs. 3 VVzPBG). Folglich hätte die Vorinstanz Ziffer 2 das Baugesuch nach dessen Präzisierung bzw. der Änderung des Nutzungszwecks durch den Beschwerdeführer nicht selber beurteilen dürfen, sondern an das Amt für Raumplanung überweisen müssen.

   3.3 Grundsätzlich hat die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde die Nichtigkeit der Verfügung zur Folge (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 961). Vorliegend ist jedoch nicht von der Nichtigkeit der Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 sowie (auf Grund des einheitlichen Charakters der Baubewilligung) des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1 auszugehen. Ursprünglich war eine teilweise landwirtschaftliche Umnutzung beabsichtigt. Zumindest in diesem Teilbereich steht der Vorinstanz Ziffer 2 gestützt auf § 44 Abs. 2 VVzPBG die Zuständigkeit zur Erteilung von Raumplanungsbewilligungen und damit eine gewisse Entscheidungsgewalt bei Baugesuchen ausserhalb der Bauzonen zu. Zum andern wäre es nicht verfahrensökonomisch und damit nicht im Interesse des Beschwerdeführers, die Verfügung als nichtig zu betrachten. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat die Raumplanungsbewilligung vorab auf Grund der mangelnden Zustimmung der Vorinstanz Ziffer 3 verweigert, welche auch das Amt für Raumplanung zu beachten hätte. Der Entscheid über die Erteilung der Raumplanungsbewilligung wäre deshalb nicht anders ausgefallen, wenn er durch das Amt für Raumplanung erfolgt wäre. Die Nichtigerklärung der Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 und die Rückweisung der Streitsache zur Neubeurteilung an das Amt für Raumplanung hätten deshalb im Ergebnis wiederum die Abweisung des Baugesuchs zur Folge. Aus diesen Gründen besteht die Rechtsfolge der Unzuständigkeit nicht in der Nichtigkeit, sondern in der Anfechtbarkeit der Verfügung der Vorinstanz Ziffer 2 bzw. des Beschlusses der Vorinstanz Ziffer 1 (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 956). Die Vorinstanz Ziffer 2 ist jedoch aufzufordern, den Zuständigkeitsbestimmungen gemäss § 44 VVzPBG künftig auch bei Ergänzungen bzw. Änderungen von Baugesuchen während des Verfahrens Beachtung zu schenken.

   4.1 Die Vorinstanzen Ziffern 2 und 3 anerkennen, dass die Umnutzung zumindest teilweise der Waldbewirtschaftung dienen soll und insoweit eine forstliche Baute vorliegt. Es ist ihnen allerdings zuzustimmen, dass es sich bei der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung nicht um Forstwirtschaft, sondern um Holzverarbeitung handelt. Dies stellt denn auch der Beschwerdeführer nicht in Abrede. Zu Recht betrachten die Vorinstanzen Ziffer 2 und 3 die angestrebte Umnutzung der bestehenden Militärbaracke daher insoweit nicht als forstwirtschaftlich, als sie in Zusammenhang mit der Schnitzel- und Hackholzaufbereitung steht. Ob die Baracke überwiegend zur Waldbewirtschaftung oder zur Holzverarbeitung genutzt werden soll, ist unklar.

   4.2 Falls der Hauptzweck der Nutzung in der Holzverarbeitung zu erblicken ist, kann nicht von einer forstlichen Baute ausgegangen werden, sodass der Beschwerdeführer ohnehin eine Rodungsbewilligung einzuholen hätte. Wenn man hingegen zu Gunsten des Beschwerdeführers annimmt, dass er die Baracke hauptsächlich zur Waldbewirtschaftung nutzen will und somit eine forstliche Baute vorliegt, ist zwar keine Rodungsbewilligung erforderlich. Dessen ungeachtet können forstliche Bauten und Anlagen im Wald jedoch nicht ohne raumplanerische Bewilligung errichtet werden (vgl. BGE 123 II 499, E. 2). Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Raumplanungsbewilligung sind indessen nicht erfüllt, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.

   5.1 Die Bewilligung gemäss Art. 22 RPG kann erteilt werden, wenn die Baute oder Anlage dem Zweck des Waldes, also im Sinne dieser Bestimmung dem „Zweck der Nutzungszone“, entspricht (vgl. BGE 1A.277/1999 vom 25. Mai 2000, E. 4 mit Hinweisen). Die Frage der Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist gewisse Parallelen zur Frage der Zonenkonformität landwirtschaftlicher Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone auf (vgl. Art. 16 und 22 Abs. 2 lit. a RPG). Der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung können forstliche Bauten und Anlagen demnach nur entsprechen, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (vgl. BGE 123 II 499, E. 2; Jaissle, a.a.O., S. 118).

   5.2 Die Vorinstanz Ziffer 3 führt aus, gemäss forstrechtlicher Praxis würden private Forsthütten für die Waldbewirtschaftung als zonenkonform betrachtet, sofern die zugehörige Waldfläche mindestens 5 ha betrage und die Hütten eine Grundfläche von 15 m2, wovon 9 m2 allseitig umschlossen, nicht überschreiten. Die Zustimmung zur Errichtung von grösseren forstlichen Bauten wie Werkhöfen werde nur Waldeigentümern mit eigenem Forstbetrieb erteilt. Merkmale solcher Betriebe seien grosse eigene Waldflächen (mehrere hundert Hektaren), eigenes Personal und eine eigene Infrastruktur.

   Diese Praxis der Vorinstanz Ziffer 3, auf welche sich die Vorinstanz Ziffer 2 beim Entscheid über die Erteilung der Raumplanungsbewilligung gestützt hat, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Sie steht mit den bundesrechtlichen Vorgaben im Einklang und berücksichtigt das Kriterium der Notwendigkeit einer Baute oder Anlage im Wald, indem ihrer Dimensionierung Grenzen gesetzt werden. Insofern geht auch der Vorwurf des Beschwerdeführers, es liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, ins Leere. Eine rechtsanwendende Behörde verletzt dann den Gleichheitssatz, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne sachlichen Grund unterschiedlich beurteilt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., N 507 mit Hinweisen). Dass die Vorinstanz die Sachlage bei forstlichen Grossbetrieben anders beurteilt als bei kleinen Einzelunternehmen, ist vertretbar. Auch wenn die Waldbewirtschaftung und die Schnitzelaufbereitung für den Beschwerdeführer ein wichtiges Standbein darstellen, lassen sich seine betrieblichen Verhältnisse nicht mit denen eines eigentlichen Forstbetriebs vergleichen.

 

   5.3 Die betreffende, mehrgeschossige Militärbaracke ist zirka 22.10 m lang und 9.60 m breit und weist somit eine Grundfläche von zirka 212 m2 auf. Selbst wenn der Beschwerdeführer das Gebäude ausschliesslich zu forstwirtschaftlichen Zwecken nützen wollte, wäre das Bauvorhaben auf Grund seiner Überdimensionierung nicht zonenkonform. Zwar ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer eine Waldfläche von 5.7 ha bzw. zusammen mit seinem Bruder eine solche von über 10 ha bewirtschaftet. Dennoch ist ein Betriebs- bzw. Lagergebäude mit den Ausmassen der bestehenden Militärbaracke in Berücksichtigung der üblichen maximalen Grundfläche von 15 m2 bei weitem als überdimensioniert zu betrachten. Für die Bewirtschaftung der verfügbaren Waldfläche ist eine derart grosse Forsthütte nicht erforderlich. Demnach fehlt es am Nachweis, dass die Umnutzung der Baracke für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort betrieblich notwendig ist. Eine wesentliche Voraussetzung zur Bejahung der Nutzungsordnungskonformität des Projekts im Waldareal ist demnach zu verneinen. Dem Beschwerdeführer ist daher zu Recht keine Raumplanungsbewilligung gemäss Art. 22 RPG erteilt worden. Da das Umnutzungsgesuch im beabsichtigten Umfang bereits mangels betriebswirtschaftlicher Notwendigkeit nicht bewilligt werden kann, kann offen bleiben, ob darüber hinaus überwiegende Interessen vorliegen, die gegen die Errichtung am vorgesehenen Standort sprechen (vgl. BGE 123 II 499, E. 2a/ee und E. 3b). Dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erfüllt wären, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.

   5.4 Die Vorinstanz Ziffer 3 weist ausserdem darauf hin, dass dem Beschwerdeführer als Mitglied der Flurgenossenschaft Schutt-Röthen das Recht zur Mitbenützung einer in unmittelbarer Nähe (zirka 70 m) befindlichen Militärbaracke zustehe. Ob und inwieweit die Genossenschaftsmitglieder, insbesondere der Beschwerdeführer, tatsächlich einen Anspruch auf die Einstellung von eigenen Maschinen und Geräten geltend machen können, ist im vorliegenden Verfahren offen zu lassen. Auch wenn entgegen der Auffassung der Vorinstanz Ziffer 3 kein solches Recht bestehen sollte, ist die Umnutzung der Baracke - wie dargelegt - bereits auf Grund ihrer Dimensionen nicht notwendig und damit nicht zonenkonform. Die Frage der Nutzungsberechtigung wäre allenfalls im Rahmen eines neuen Umnutzungsgesuchs … zu klären.

   7. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 72 Abs. 2 der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]).

   (RRB Nr. 1201 vom 5. September 2006).

 

 

3. Umweltschutz

3.1               Bauten und Anlagen in einer Grundwasserschutzzone 

-  Bundesrechtliche Anforderungen an den Inhalt und die Ausgestaltung von Grundwasserschutzzonen (Erw. 3.1).

-  Einem Schutzzonenreglement ist die Anwendung dort zu versagen, wo es mit strengeren (neueren) Vorschriften des Gewässerschutzrechts des Bundes in Widerspruch steht. Dagegen ist eine Anwendung eines kommunalen Schutzzonenreglementes nicht ausgeschlossen, wenn es die bundesrechtlichen Vorgaben noch verstärkt (Erw. 3.2 – 3.5).

-  In einer Schutzzone S2 ist das Erstellen von Bauten verboten. Ausnahmen können bewilligt werden, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann und wichtige Gründe vorliegen (Erw. 4.).

-  Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Baute oder Anlage auf den vorgesehenen Standort angewiesen ist (Erw. 5/5.1).

-  Eine geübte Praxis, die mit dem Bundesrecht in Widerspruch steht, ist aufzugeben (Erw. 5.2).

   Aus den Erwägungen:

   3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (GSchG, SR 814.20) haben die Kantone zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen Grundwasserschutzzonen auszuscheiden. Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201), welche am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, präzisiert diese Vorschriften zum planerischen Schutz der Gewässer (vgl. Art. 29 ff. GSchV und Anhang 4 zur GSchV). Die Grundwasserschutzzonen werden in den Fassungsbereich (Zone S1), die engere Schutzzone (Zone S2) und die weitere Schutzzone (Zone S3) unterteilt. Die Schutzzone S2 soll verhindern, dass Keime und Viren in die Grundwasserfassung oder          -anreicherungsanlage gelangen, das Grundwasser durch Grabungen und unterirdische Arbeiten verunreinigt oder die natürliche Filterwirkung des Bodens und des Untergrundes verringert wird, Schadstoffe rasch und in hoher Konzentration in die Fassung gelangen können und der Grundwasserzufluss durch unterirdische Anlagen behindert wird (vgl. Anhang 4 Ziffer 123 Abs. 1 GSchV). In der Zone S2 sind zum einen diejenigen Tätigkeiten untersagt, die auch in der Zone S3 unzulässig sind. Darüber hinaus ist das Erstellen von Anlagen grundsätzlich verboten; die zuständige Behörde kann indessen aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden kann. Auf jeden Fall unzulässig sind in der Schutzzone S2 Grabungen, welche die schützende Deckschicht nachteilig verändern, die Versickerung von Abwasser sowie andere Tätigkeiten, die das Trinkwasser quantitativ und qualitativ beeinträchtigen können (vgl. Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 GSchV).

   3.2 Zum Zeitpunkt der Genehmigung des Schutzzonenreglements für die Grundwasserfassung Seestatt (SZR) durch den Regierungsrat am 12. September 1995 war die eidgenössische Gewässerschutzverordnung noch nicht in Kraft. Gestützt auf die altrechtlichen Gewässerschutzvorschriften unterscheidet das Schutzzonenreglement in der engeren Schutzzone S II zwischen einer Schutzzone mit beschränkter Wirkung für den überbauten Teil (Zone S IIb) und einer Schutzzone für den unüberbauten Teil (Zone S IIa) (vgl. Art. 6 SZR). In der Schutzzone S IIa ist das Erstellen neuer Bauten und Anlagen verboten. Dagegen bedürfen das Erstellen neuer und das Erweitern bestehender Hoch- und Tiefbauten in der Schutzzone S IIb einer Bewilligung des Amtes für Umweltschutz. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die zum Schutze des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden und gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung entsteht (vgl. Art. 6 lit. a SZR).

   3.3 Dem vom Regierungsrat genehmigten Schutzzonenreglement kommt baurechtlich die Bedeutung einer besonderen Nutzungsordnung zu, deren Sondervorschriften dem kommunalen Baureglement und dem Zonenplan vorgehen. Aus dem Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) und aus dem zwingenden Charakter des Bundesgewässerschutzrechts folgt indessen, dass die zusätzlichen Einschränkungen der neueren Gewässerschutzgesetzgebung unabhängig von einer Anpassung der Vorschriften des Schutzzonenreglements anzuwenden sind (vgl. BGE 1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2a). Andernfalls würde die noch nicht an die Hand genommene Anpassung des kommunalen Schutzzonenreglements zu einer Vereitelung des Bundesrechts führen. Die neue Gewässerschutzverordnung gilt somit für alle Schutzzonen, auch für diejenigen, die vor dem 1. Januar 1999 (Inkraftsetzungsdatum der neuen Gewässerschutzverordnung) erlassen wurden.

   Dem Vorrang der neueren Gewässerschutzbestimmungen stehen jene Vorschriften des Schutzzonenreglements nicht entgegen, welche die Wirkung dieser bundesrechtlichen Bestimmungen noch verstärken (vgl. BGE 130 I 82; 91 I 17). Dem Schutzzonenreglement ist aber die Anwendung dort zu versagen, wo es mit den strengeren Gewässerschutznormen in Widerspruch steht. Ob ein solcher Konfliktfall vorliegt, ist im Rahmen der Auslegung im Einzelfall zu prüfen. Dabei gebietet die zentrale Bedeutung der Grundwasserschutzzone S2 für den Trinkwasserschutz eine restriktive Auslegung der entsprechenden Vorschriften des Schutzzonenreglements, insbesondere bei Ausnahmebestimmungen zu Gunsten einer möglichst ungehinderten Ausnützung des Grundeigentums (vgl. RRB Nr. 1750 vom 21. Dezember 2004, E. 3.3 mit Hinweisen; VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005, E. 2.6 und 2.7).

   3.4 Aus der Gegenüberstellung der neuen Anforderungen der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und dem Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seestatt ergibt sich zunächst, dass für das Erstellen von Neuanlagen in den Teilzonen S IIa und S IIb von Bundesrechts wegen ein grundsätzliches Bauverbot gilt. Eine Unterteilung der Schutzzone S2 in eine Teilzone S IIa und eine Teilzone S IIb hat insoweit keine Berechtigung mehr (vgl. VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005, E. 2.7) Unter den beiden Voraussetzungen, dass eine Gefährdung der Trinkwasserversorgung ausgeschlossen werden kann und dass wichtige Gründe vorliegen, dürfen jedoch Ausnahmen gestatten werden (vgl. Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 lit. a GSchV). Das bundesrechtliche Bauverbot gilt somit nicht absolut. Kann die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht ausgeschlossen werden, kommt eine solche Ausnahme ungeachtet der Begründung für das Bauvorhaben aber nicht in Betracht (vgl. BGE 1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2b und 2c).

   Das Schutzzonenreglement für die Grundwasserfassung Seestatt ist somit insofern strenger als die bundesrechtliche Gewässerschutzverordnung, als es für die Zone S IIa keinerlei Ausnahmen vom Bauverbot vorsieht. In der Zone S IIb ist die Erstellung von Bauten und Anlagen hingegen unter der Voraussetzung erlaubt, dass sie gegenüber dem bestehenden Zustand keine zusätzliche Gefährdung der Fassung zur Folge haben und dass die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Zudem werden gewisse Grundanforderungen an Bauten gestellt (vgl. Art. 6 lit. a SZR). Allerdings macht das Schutzzonenreglement die Bewilligungserteilung nicht vom Vorliegen wichtiger Gründe abhängig. Insofern sind die bundesrechtlichen Gewässerschutzbestimmungen restriktiver.

   3.5 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers genügt die bundesrätliche Verordnung den Anforderungen an die gesetzliche Grundlage für eine Eigentumsbeschränkung. Die Bestimmungen der neuen Gewässerschutzverordnung schränken die Baumöglichkeiten in der bisherigen Schutzzone S IIb nun zwar noch in weiter gehendem Mass als das geltende Schutzzonenreglement ein. Es handelt sich dabei jedoch nicht um einen schweren Eingriff im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Weder wird dem Beschwerdeführer sein Grundeigentum entzogen, noch bewirkt das grundsätzliche Bauverbot gegenüber der bisherigen Rechtslage eine grundlegende Verschlechterung. Für weniger schwere Eingriffe in die Eigentumsrechte ist indessen kein Gesetz im formellen Sinn erforderlich, sondern es genügt eine (kompetenzgemäss erlassene) Verordnung als Rechtsgrundlage (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 2055 mit Hinweis).

   4.1 Der Beschwerdeführer plant, entlang der nördlichen Grenze seines Grundstücks KTN 1190 eine Doppelgarage zu erstellen. Während sich der südliche Teil seiner Parzelle in der Schutzzone S III befindet, liegt der nördliche Teil in der Schutzzone S IIb. Auf Grund der neuen Gewässerschutzverordnung gilt nunmehr auch in solchen „Schutzzonen mit beschränkter Wirkung“, welche bislang das Bauen auf bestimmten Parzellen in der Schutzzone S2 zuliessen, im Prinzip ein Bauverbot (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Wegleitung Grundwasserschutz, Bern 2004, S. 95). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht in Frage, die Anforderungen der bundesrechtlichen Schutzzone S2 lediglich für die Schutzzone S IIa vollständig, für die Schutzzone S IIb hingegen nur selektiv zu übernehmen. Auf Grund des Vorrangs der Bundesgesetzgebung ist ein solches Vorgehen ausgeschlossen. Auch die Tatsache, dass der südliche Teil der Parzelle in der Schutzzone S3 liegt, ändert nichts daran, dass für den nördlichen Bereich die bundesrechtlichen Bestimmungen über die Schutzzone S2 Geltung haben. Der nach wie vor geltende Schutzzonenplan sieht eine solche Aufteilung des Grundstücks KTN 1190 eindeutig vor. Eine vollständige Eingliederung der Parzelle in die eine oder andere Zone wäre – falls sachlich gerechtfertigt – nur im Rahmen einer Änderung des Schutzzonenplans möglich.

   4.2 Die Erstellung der geplanten Doppelgarage ist demnach grundsätzlich verboten. Sie ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn eine Gefährdung des Grundwassers ausgeschlossen werden kann und wichtige Gründe vorliegen. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind.

   5. Ein wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn ein begründbarer und nachvollziehbarer Sachzwang für die ausnahmsweise Errichtung oder Beibehaltung einer Anlage besteht, der stärker zu gewichten ist als die Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung. Das Bundesrecht gewichtet die Anliegen des Grundwasserschutzes allerdings sehr stark. Eine solche Ausnahmebewilligung fällt deshalb grundsätzlich nur bei unverzichtbaren Anlagen oder Teilen von Anlagen in Betracht, welche auf Grund geologischer oder topographischer Standorteigenschaften oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit zwingend in der Schutzzone liegen müssen. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen rechtfertigen keine Ausnahme (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, S. 59).

   5.1 Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung kommt demnach vorab bei der Angewiesenheit auf den vorgesehenen Standort in Frage. Es liegt nahe, in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Standortgebundenheit gemäss Art. 24 RPG beizuziehen (vgl. VGE 1000/05 vom 30. Juni 2005, E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 1A.150/2000 vom 23. Januar 2001, E. 2d).

   Weder macht der Beschwerdeführer geltend noch ist ersichtlich, warum die Doppelgarage als unverzichtbare und zwingend in der Schutzzone S2 zu erstellende Baute zu betrachten wäre. Das bestehende Wohnhaus auf der Parzelle KTN 1190 verfügt denn auch bereits über eine Doppelgarage (vgl. Pläne Nr. 209/1 und 209/2 vom 11. November 2005). Ein sachlicher Zwang zur Errichtung einer weiteren Garage besteht somit nicht. Deren Erstellung liegt einzig im privaten Interesse des Beschwerdeführers, was keinen wichtigen Grund im Sinne der bundesrechtlichen Gewässerschutzgesetzgebung darstellt. Ausserdem steht es dem Beschwerdeführer frei, ein Baugesuch für eine Doppelgarage auf dem in der Schutzzone S3 gelegenen Bereich seines Grundstücks zu stellen.

   5.2 Der Beschwerdeführer erblickt in der Tatsache, dass die Vorinstanz Ziffer 2 bis anhin regelmässig Baubewilligungen für Neubauten in der Schutzzone S IIb erteilt habe, einen wichtigen Grund für die Erteilung eine Ausnahmebewilligung.

   5.2.1 Der eingelebten Praxis von Verwaltungsbehörden und Gerichten kommt zwar ein grosses Gewicht zu. Das Gleichheitsprinzip und der Grundsatz der Rechtsgleichheit verlangen grundsätzlich, dass an einer Praxis festgehalten wird. Sie stehen aber einer Praxisänderung nicht entgegen, sofern diese auf sachlichen Gründen beruht. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit der Rechtsgleichheit vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung grundsätzlich erfolgt, das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und die Praxisänderung keinen Verstoss gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. Häfelin/Müller, a.a.O., NN 509 ff.; RRB Nr. 924 vom 7. August 2001, E. 5.2).

   5.2.2 Die Vorinstanz Ziffer 2 bestreitet nicht, dass sie bis vor kurzem, gestützt auf das Schutzzonenreglement, Neubauten in der Schutzzone S IIb bewilligt hat. Vernehmlassend weist sie darauf hin, dass das Verwaltungsgericht diese Praxis in seinem Entscheid 1000/05 vom 30. Juni 2005 jedoch nicht gestützt, sondern als unzulässig erachtet habe. Dass die Vorinstanz Ziffer 2 dieser verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung folgt, ist als sachlicher und gerechtfertigter Grund für eine Praxisänderung zu würdigen. Aus ihrer Stellungnahme ist zudem zu schliessen, dass es sich um eine grundlegende Praxisänderung handelt, welche seither auf sämtliche vergleichbaren Fälle Anwendung findet. Ausserdem besteht an einem wirksamen Grundwasserschutz ein grosses öffentliches Interesse. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat der Durchsetzung der zu diesem Zweck erlassenen bundesrechtlichen Bestimmungen zu Recht den Vorrang vor dem Interesse an der Weiterführung der bisherigen Bewilligungspraxis eingeräumt. Schliesslich kann sich der Beschwerdeführer nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben berufen. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat ihn nämlich mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 unter Hinweis auf das grundsätzliche Bauverbot in der Schutzzone S2 darüber informiert, dass keine Bewilligung für das Baugesuch in Aussicht gestellt werden könne.

   Die Praxisänderung der Vorinstanz Ziffer 2 erweist sich somit als sachgerecht und angebracht. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen die Unterhaltsarbeiten an den Gleisanlagen beanstandet, ist darauf hinzuweisen, dass deren Regelung und Kontrolle den Bundesbehörden obliegt (vgl. Wegleitung Grundwasserschutz, S. 70).

   5.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass kein wichtiger Grund für eine Ausnahmebewilligung zur Erstellung der Doppelgarage vorliegt. Bei diesem Ergebnis kann offen gelassen werden, ob die weitere Voraussetzung, dass eine Gefährdung des Grundwassers durch die Baute ausgeschlossen werden kann, erfüllt wäre. Die Vorinstanz Ziffer 2 hat die Bewilligung zur Erstellung der Doppelgarage demnach zu Recht verweigert.

   (RRB Nr. 1045 vom 8. August 2006).

 

  

6. Vormundschaftsrecht

6.1        Anfechtung der Wahl einer Beiständin 

-  Die Wahl eines Beistandes ist bei der Vormundschaftsbehörde anzufechten. Gibt die Vormundschaftsbehörde zu erkennen, dass sie an der getroffenen Wahl festhalten und noch einmal die gleiche Person ernennen will, ist von einer Überweisung abzusehen und direkt von der angerufenen Aufsichtsbehörde ein Entscheid zu treffen (Erw. 1).

-  Da die vorgeschlagene Person als Beistand nicht in Frage kommt und die ernannte Beiständin für die Aufgabe geeignet ist, ist deren Wahl zu bestätigen (Erw. 2/3).

   Aus dem Sachverhalt:

   X., Vater von K., hat gegen die Kindsmutter, bei der K. lebt, und eine Drittperson Strafanzeige eingereicht. Die zuständige Vormundschaftsbehörde hat für K. eine Beistandschaft im Sinne von Art. 392 Ziff. 2 ZGB für dessen Interessenwahrung im Strafverfahren errichtet. Zur Beiständin wird Rechtsanwältin Y. ernannt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird - vom Regierungsrat abgewiesen.

   Aus den Erwägungen:

   1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft insbesondere die Zuständigkeit (§ 27 Abs. 1 lit. a Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

   1.2 Im Vormundschaftsrecht richtet sich das Verfahren nach kantonalem Recht, insbesondere nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege und dem Einführungsgesetz vom 14. September 1978 zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGzZGB, SRSZ 210.100), soweit nicht von Bundesrechts wegen bestimmte Verfahrensregeln zu beachten sind, wie z.B. Art. 420 oder Art. 388 ZGB. Der Regierungsrat ist vormundschaftliche Aufsichtsbehörde und beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Vormundschaftsbehörde (§ 7 Abs. 1 EGzZGB).

   1.3 Auf Ansuchen eines Beteiligten oder von Amtes wegen ernennt die Vormundschaftsbehörde einen Beistand da, wo das Gesetz es besonders vorsieht, sowie wenn der gesetzliche Vertreter einer unmündigen oder entmündigten Person in einer Angelegenheit Interessen hat, die denen des Vertretenen widersprechen (Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Nach Art. 388 Abs. 2 ZGB in Verbindung mit Art. 397 Abs. 1 ZGB kann jedermann, der ein Interesse hat, die Wahl des Beistandes binnen zehn Tagen, nachdem er von ihr Kenntnis erhalten hat, als gesetzwidrig anfechten. Namentlich sind demzufolge der Verbeiständete, der (vorläufig) Gewählte beziehungsweise die (zu Unrecht) Übergangenen sowie nahe stehende Personen, welche Mündelinteressen wahrnehmen, zur Geltendmachung von Anfechtungsgründen legitimiert. Eine Anfechtung kann gestützt werden auf das Vorliegen eines Ausschliessungsgrundes gemäss Art. 384 ZGB oder das Übergehen der Vorrechte der Verwandten und des Ehegatten oder von Wünschen der Verbeiständeten und der Eltern (Art. 380 beziehungsweise Art. 381 ZGB). Wird von der Vormundschaftsbehörde die Anfechtung als begründet anerkannt, so trifft sie eine neue Wahl, andernfalls unterbreitet sie die Angelegenheit mit ihrem Bericht der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung (Art. 388 Abs. 3 ZGB).

   1.4 Die Rechtsvorkehr (Ablehnung beziehungsweise Anfechtung) führt zu einer Wiedererwägung des Wahlentscheides unter Einbezug der neu vorgebrachten Aspekte, ohne dass diese auf dem Weg der Beschwerde (Art. 420 ZGB) geltend gemacht werden müssten. Die Vormundschaftsbehörde als erstinstanzliche Wahlbehörde hat sich damit ein zweites Mal – und da es um die Einigung zur Übernahme des Mandats geht, mit gleicher Kognition – über die Person des Mandatträgers auszusprechen. Sie hat sich dabei mit den geltend gemachten Einwänden auseinanderzusetzen; in Betracht kommt namentlich, es habe die Behörde beim ursprünglichen Entscheid zu Unrecht den Massnahmebetroffenen beziehungsweise die ihm nahe stehenden Personen, gegebenenfalls auch den beabsichtigten Mandatsträger, nicht angehört beziehungsweise habe dessen Eignung nur unzulänglich geprüft oder das Ermessen nicht pflichtgemäss wahrgenommen; die Ermessensbetätigung dürfte namentlich dort umfassend zu überprüfen sein, wo Vorrechte beziehungsweise Wünsche nach Art. 380 f. ZGB hätten berücksichtigte werden sollen (Peter Breitschmid, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 388- 91 N 6).

   Die Behörde hat sich ein zweites Mal förmlich über die Wahl auszusprechen und dabei entweder eine neue Wahl zu treffen und mitzuteilen oder aber ihren ablehnenden Entscheid von sich aus (ohne dass eine Beschwerde zu erheben wäre) der Aufsichtsbehörde zu unterbreiten (Peter Breitschmid, a.a.O., Art. 388-391 N 7; Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, 3. Aufl., Bern 1984, N 42 zu Art. 388).

   1.5.1 Mit Beschluss vom 5. Dezember 2005 hat die Vorinstanz für K. eine Vertretungsbeistandschaft errichtet. Der Beschwerdeführer ist der Vater des Verbeiständeten. Er macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass die vorgeschlagene Vertretungsbeiständin nicht unparteiisch sei, weil sie die Aufträge nach Wunsch und Willen der Vorinstanz durchführe. Im Weiteren sei es nicht richtig, als Beiständin eine Frau vorzusehen, da diese mit ihren Entscheiden stets auf der Seite der Mutter des Kindes sei. In einem späteren Schreiben schlägt der Beschwerdeführer Rechtsanwalt Z. als Beistand vor.

   1.5.2 Aus den vorhandenen Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Kindseltern nicht angefragt hat, ob sie einen Vorschlag für die Person des Vertretungsbeistandes ihres Sohnes machen möchten. Sie hat selber Rechtsanwältin Y. gesucht und als Beiständin gewählt.

   1.5.3 Die Anfechtung ist binnen 10 Tagen nach Mitteilung beziehungsweise Kenntnis der Wahl gegenüber der Wahlbehörde geltend zu machen; es bedarf dies keiner besonderen Form und es hat die Behörde auch auf mündliche Einwendungen des Massnahmebetroffenen einzugehen; es bildet dies Teil des Zusammenwirkens zwischen Behörde und Schutzbedürftigen beziehungsweise dessen Umfeld, weshalb jedes nachvollziehbare Anliegen nach dem Untersuchungsgrundsatz zu prüfen ist. Sind Einwendungen zu Unrecht bei der Aufsichtsbehörde erhoben worden, hat diese die Sache zunächst an die Wahlbehörde zu weiterem Vorgehen im Sinne von Art. 388 Abs. 3 ZGB zu überweisen (Breitschmid, a.a.O., Art. 388-391, N 4; BGE 101 Ia 323 f.).

   1.6 Aus diesen Erwägungen ist zu schliessen, dass für die vorliegende Beschwerde bzw. die Beurteilung der Anfechtung der Wahl der Beiständin nicht der Regierungsrat zuständig ist, sondern in erster Linie die Vorinstanz. Sie hat die beschwerdeführerischen Einwände gegen die Person der Beiständin zu prüfen und je nach Ergebnis eine neue Wahl zu treffen oder aber ihren begründeten ablehnenden Entscheid von sich aus der Aufsichtsbehörde, das heisst dem Regierungsrat, zu unterbreiten.

   Im vorliegenden Fall würde eine Zurückweisung der Sache einem Verfahrensleerlauf gleichkommen. Insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, im Laufe des Verfahrens Personen für das Amt des Beistandes vorzuschlagen und die Vorinstanz wie auch die Beschwerdegegnerin dazu Stellung nehmen konnten. Im Übrigen hat die Vorinstanz in ihren Stellungnahmen zu verstehen gegeben, dass sie an der getroffenen Wahl festhalten will, sodass sie die Angelegenheit gestützt auf Art. 388 Abs. 3 ZGB ohnehin dem Regierungsrat als Aufsichtsbehörde hätte unterbreiten müssen. Aus diesem Grunde wird auf die Beschwerde eingetreten.

   2.1 Der Beschwerdeführer schlägt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand für K. vor. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz opponieren gegen diesen Vorschlag. Einerseits wird von der Beschwerdegegnerin geltend gemacht, dass Rechtsanwalt Z. ihre Interessen in einer anderen Sache vertreten werde, sodass dieser durch die Übernahme des Amtes als Prozessbeistand für K. in einen Interessenkonflikt geraten könnte. Die Vorinstanz andererseits wendet ein, dass sie es nicht für gut befände, wenn der Beschwerdeführer auch noch den Prozessbeistand seines Sohnes bestimmen könne, nachdem er Strafanzeige eingereicht habe. Rechtsanwalt Z. selber lehnt die Übernahme des Amtes des Prozessbeistandes ab. Er begründet seine ablehnende Haltung damit, dass er einerseits in einen Interessenkonflikt geraten könnte, da er schon Mandate für den Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin geführt habe und andererseits auf Grund anderer Arbeiten keine Zeit habe, ein solches Amt zu übernehmen.

   2.2 Angesichts dieser Umstände kommt Rechtsanwalt Z. als Prozessbeistand für K. nicht in Frage. Weitere Vorschläge für das Amt des Prozessbeistandes wurden seitens des Beschwerdeführers nicht gemacht.

   3.1 Die Vorinstanz hat Rechtsanwältin Y. als Prozessbeistand ernannt. Der Beschwerdeführer befürchtet, dass die Beiständin nicht unparteiisch sei, da sie bereits für andere Mandate von der Vorinstanz eingesetzt worden sei. Den Bedenken des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden.

   3.2 Die Errichtung der Prozessbeistandschaft wurde notwendig, da der Beschwerdeführer Strafanzeige gegen die Kindsmutter erstattet hat. Die Aufgabe des Prozessbeistandes wird es sein, die Interessen des Kindes und nur dessen Interessen im Strafverfahren zu vertreten. Es ist daher von Vorteil, wenn die Person, welche als Beistand in Frage kommt, über Prozesserfahrung verfügt. Dies ist bei der ernannten Beiständin der Fall. Da Rechtsanwältin Y. bereits andere Prozessbeistandschaften im Kindesrecht geführt hat, kennt sie sich in den Verfahrensabläufen aus und kann auch abschätzen, welche Massnahmen zu treffen sind. Mit der Honorierung ihrer Arbeit durch die Vorinstanz ist die Beiständin noch lange nicht gekauft, zumal dies auch nicht im Interesse der Vorinstanz liegt. Ebenso ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, die Beiständin stehe auf der Seite der Mutter, da sie eine Frau sei, nicht zu hören. Als Anwältin ist sich die Beiständin bewusst, welches ihre Pflichten sind und welche Interessen sie wahrzunehmen hat, nämlich im vorliegenden Fall diejenigen des Kindes. Ob die Beiständin eine Frau oder ein Mann ist, spielt dabei keine Rolle.

   (RRB Nr. 283 vom 21. Februar 2006).

 

 

6.2        Mediation zur Regelung des Besuchsrechts

-  Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. korrekterweise hätte sein sollen (Erw. 1).

-  Die Anordnung einer Mediation zur Regelung des Besuchsrechts ist als Kindesschutzmassnahme unzulässig, wenn ohne weiteres absehbar ist, dass sie nicht zum Ziel führt (Erw. 2).

   Aus den Erwägungen:

   1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere die Zuständigkeit sowie die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. a und e der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

   1.2 Der Umfang der Tätigkeit der Rechtspflegebehörden wird durch den Streitgegenstand umrissen. Es kann nur das Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rechtsmittelbehörde, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Vorbem. zu §§ 19 – 28, N. 86). Zwecks Einhaltung der funktionellen Zuständigkeit sowie des Instanzenzugs werden Änderungen des Rechtsbegehrens im Beschwerdeverfahren, die inhaltlich eine substanzielle Erweiterung der im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Anträge zur Folge haben und somit auch eine Änderung des Streitgegenstandes bewirken, nicht zugelassen (Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 383 f.; RRB Nr. 1537 vom 3. Dezember 2002, E. 5.2).

   1.3 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz allein eine Zwangsmediation angeordnet. Daher ist eigentlich nur diese Zwangsmediation Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Über die Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Bestellung eines Beistandes hat die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss gar nicht entschieden, obschon der Beschwerdeführer am 5. März 2006 einen entsprechenden Antrag gestellt bzw. sie selber in der Verfügung vom 16. März 2006 die Errichtung einer Beistandschaft in Betracht gezogen hat. Die vom Beschwerdeführer in den Anträgen Ziffern 3 und 4 der Beschwerde vom 17. Juli 2006 verlangte Neuregelung des Besuchsrechts sowie die Ernennung eines Beistandes können nur dann Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, wenn die Vorinstanz eigentlich über diese Anträge hätte entscheiden müssen. Dies hängt davon ab, ob die von der Vorinstanz angeordnete Zwangsmediation rechtens ist oder nicht. Da die Zwangsmediation, wie im Folgenden noch festzuhalten ist, nicht zulässig war, hätte die Vorinstanz über die Errichtung einer Beistandschaft und insbesondere auch über die vom Beschwerdeführer ausdrücklich verlangte Regelung des Besuchsrechts entscheiden müssen. Diese Fragen hätten Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung sein sollen, weshalb auf diese Anträge ebenfalls eingetreten werden kann.

   2. Die Vormundschaftsbehörde ist sowohl für die Anordnung von Massnahmen des Kindesschutzes, für die Bestellung und Aufhebung einer Beistandschaft als auch zu Anordnungen über den persönlichen Verkehr zuständig (§ 24 Abs. 2 lit. c, f und g des Einführungsgesetzes vom 14. September 1978 zum schweizerischen Zivilgesetzbuch [EGzZGB, SRSZ 210.100]). Zulässige kindesschutzrechtliche Massnahmen wären z.B. Beratung, Ermahnung, Weisungen, Aufsicht (Art. 307 Abs. 3 ZGB), Beistandschaft (Art. 308 ZGB), Obhutsentzug (Art. 310 ZGB) usw.

   2.1 Im vorliegenden Fall ist bereits fraglich, ob die angeordnete Zwangsmediation überhaupt eine gesetzliche Grundlage hat und damit zulässig ist. Die Anordnung einer Zwangsmediation könnte höchstens als Kindesschutzmassnahme bzw. Weisung im Sinne von Art. 307 Abs. 3 oder Art. 273 Abs. 2 ZGB angesehen werden. Eine andere gesetzliche Grundlage für die Anordnung einer solchen Massnahme ist nicht ersichtlich. Meist werden Weisungen nicht selbstständig, sondern als Begleitmassnahmen erlassen. Die in Art. 273 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Weisungen setzen in der Regel wohl voraus, dass die Behörde eine Regelung des Besuchsrechts getroffen hat. Mit den Weisungen werden dann Nebenpunkte noch genauer geregelt (vgl. dazu auch Art. 308 Abs. 2 ZGB, der die Möglichkeit der Ernennung eines Beistandes zur Überwachung des persönlichen Verkehrs vorsieht).

   2.2 Ausserdem wäre in diesem konkreten Fall eine Zwangsmediation, falls sie im Rahmen einer Weisung als Kindesschutzmassnahme angeordnet würde, auch nicht sinnvoll. Die Massnahmen des Kindesschutzes sind in einer Stufenfolge anzuordnen. Dabei ist dem Prinzip der Verhältnismässigkeit besondere Beachtung zu schenken. Das heisst, es ist die mildeste im Einzelfall Erfolg versprechende Massnahme zu treffen. Ist jedoch eine mildere Massnahme nicht mehr Erfolg versprechend, so soll eine härtere Massnahme angeordnet werden. Die Massnahmen sollen also so schwach als möglich, aber auch so stark als nötig sein (Peter Breitschmid, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 3. Aufl., Basel 2006, N 8 zu Art. 307).

   2.3 Die Vorinstanz hat mit der Zwangsmediation eine Massnahme angeordnet, welche schon zum Vornherein nicht Erfolg versprechend war. Es hat sich bereits während den Abklärungen der Amtsvormundschaft und vor dem Entscheid der Vorinstanz gezeigt, dass die Anordnung von Beratungen und Gesprächen im Hinblick auf eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts sinnlos ist, weil der Beschwerdeführer derartige Gespräche als wenig Erfolg versprechend abgelehnt hat. Wo absehbar ist, dass mit Anordnungen die erhoffte Wirkung nicht erreicht werden kann, sind entweder schärfere Massnahmen  zu ergreifen oder auf die Massnahme ist ganz zu verzichten (Breitschmid, a.a.O., N 24 zu Art. 307).

   2.4 Eine Mediation setzt eine freiwillige Teilnahme der Parteien und ein gewisses Mindestmass an Konsensbereitschaft und Kompromisswillen voraus. Die zwangsweise Anordnung einer Mediation durch Verfügung macht daher keinen Sinn, wenn mindestens einer Partei die Kompromissbereitschaft fehlt. Der Beschwerdeführer hat schon im Vorfeld des angefochtenen Beschlusses weitere Gespräche für eine einvernehmliche Regelung des Besuchsrechts abgelehnt, weil er diese als aussichtslos betrachtet hat. Die Vorinstanz hätte deshalb keine Zwangsmediation anordnen dürfen, zumal ihr auch die Instrumente für die Durchsetzung dieser Anordnung fehlen.

   Weigern sich die Parteien, an einer Mediation teilzunehmen, so darf der Entscheid über die Besuchsrechtsregelung nicht von der Teilnahme an einer solchen Mediation abhängig gemacht werden. Will eine Partei nicht freiwillig an einer Mediation teilnehmen, so kann die Behörde ihren Entscheid darüber nicht zu Gunsten einer Begleitmassnahme (Mediation) aufschieben, sondern muss über den Antrag um die Regelung des Besuchsrechts entscheiden. Da die Anordnung der Zwangsmediation durch die Vorinstanz nicht rechtmässig war, ist sie aufzuheben. Mit der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum Entscheid über die Besuchsrechtsregelung (Art. 273 ZGB und § 24 Abs. 2 lit. c EGzZGB) und den Antrag um Errichtung einer Beistandschaft nicht nachgekommen. Nachstehend ist somit zu prüfen, ob eine Beistandschaft anzuordnen und das dem Beschwerdeführer zustehende Besuchsrecht zu regeln ist.

   (RRB Nr. 1418 vom 24. Oktober 2006).

 

 

7. Sozialwesen

7.1       Aufklärungspflicht über den Bezug einer Lebensversicherungsrente 

-  Nach dem Grundsatz der Subsidiarität sind für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten in erster Linie das eigene Erwerbseinkommen und Leistungen Dritter, insbesondere auch Rentenleistungen einer Lebensversicherung, einzusetzen (Erw. 2).

-  Die Mitwirkungspflichten in der Sozialhilfe werden nur in ausreichendem Mass erfüllt, wenn ein Sozialhilfeempfänger über den Bezug einer Rente die Behörde informiert, selbst wenn die Behörde darüber an sich im Bild sein sollte. Verletzt jemand diese Verpflichtung, ist er zur Rückerstattung zuviel bezogener wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet (Erw. 3).

-  Die Rechtsfolgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten bestehen vorliegend in einer Rückerstattung zuviel bezogener Fürsorgegelder: Die Fürsorgebehörde hat den zurückzuzahlenden Beitrag zu berechnen und eine den konkreten Verhältnissen angemessene ratenweise Rückerstattung zu verfügen (Erw. 4/5).

   Aus dem Sachverhalt:

   S. wird seit längerem durch die Fürsorgebehörde unterstützt. Anfangs Juli 2005 ist die heute zuständige Sozialarbeiterin im Rahmen einer genaueren Aktendurchsicht auf ein Dokument einer Lebensversicherung von S. gestossen. Der darauf folgenden Abklärungen ergaben, dass S. seit November 2002 Leistungen aus dieser Lebensversicherung in Form einer Rente bezieht, ohne dies der Fürsorgebehörde angezeigt zu haben. Die Fürsorgebehörde verfügte in der Folge die Rückerstattung von zuviel bezogenen Sozialhilfeleistungen. Gleichzeitig wurde die Verrechnung und die Kürzung gewisser Leistungen angeordnet. Der Regierungsrat hat die Beschwerde insoweit abgewiesen, als er die angeordnete Rückerstattung als berechtigt beurteilte. Die Beschwerde wurde insoweit gutgeheissen und an die Vorinstanz zurückgewiesen, als diese die Modalitäten der Rückerstattung neu festlegen muss.

   Aus den Erwägungen:

   1. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, dass sich die Rückerstattung der zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen nicht rechtfertige, da er seine Informations- und Mitwirkungspflicht nicht verletzt habe. Es stellt sich hierbei die Frage, ob die Verletzung der Mitwirkungspflicht als Voraussetzung für die Rückerstattung angesehen werden kann.

   1.1 Wer wirtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen hat, ist zur Rückerstattung verpflichtet, wenn er durch unwahre Angaben Leistungen erwirkt hat, oder wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist (§ 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe [ShG, SRSZ 380.100]). Der Rückerstattungsanspruch erstreckt sich auf die Leistungen, die der Hilfsempfänger für sich selbst, seinen Ehegatten während der Ehe und seine Kinder während ihrer Unmündigkeit erhalten hat (§ 25 Abs. 2 ShG). Der Rückerstattungsanspruch ist unverzinslich und erlischt nach 20 Jahren vom Zeitpunkt der letzten bezogenen Hilfe an gerechnet (§ 25 Abs. 3 ShG.).

   1.2 Der Beschwerdeführer erhält seit 2002 wirtschaftliche Hilfe, welche ihm mit Beschluss vom 11. Oktober 2005 bis Ende November 2006 auch weiterhin gewährt wird. Im vorliegenden Fall kommt eine Rückerstattung auf Grund besonders günstiger Verhältnisse nicht Frage. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer in Bezug auf die Lebensversicherung unwahre Angaben gemacht. Indes ist zu prüfen, ob eine (teilweise) Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen deshalb gerechtfertigt ist, weil der Beschwerdeführer mit dem Nichtanzeigen der Rentenauszahlung seine Auskunfts- und Meldepflicht bzw. seine Mitwirkungspflicht verletzt hat.

   2. Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhalts im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG).

   2.1 Sozialhilfeleistungen unterliegen sodann dem Grundsatz der Subsidiarität und werden demnach nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist. Die Sozialhilfe ist insbesondere subsidiär gegenüber der Selbsthilfe, Leistungsverpflichtungen Dritter und freiwilligen Leistungen Dritter (vgl. Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S.71). Bei der Berechnung des Unterstützungsbetrags werden die anrechenbaren Haushaltausgaben den verfügbaren Einnahmen gegenübergestellt (vgl. Wolffers, a.a.O., S. 134 und 135). Zu den verfügbaren Einnahmen bzw. eigenen Mitteln gehören insbesondere alle Einkünfte und das Vermögen, Versicherungsleistungen und Sonderhilfen auf Grund besonderer Erlasse sowie familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche (§ 6 der Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV, SRSZ 380.111]).

   2.2 Der Beschwerdeführer muss somit in erster Linie seine eigenen Einkünfte für seinen Lebensunterhalt verwenden. Zu den eigenen Mitteln gemäss § 6 ShV gehört also auch die Rente aus der Lebensversicherung, weshalb es unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer diese für die Deckung seines Lebensunterhalts hätte verwenden müssen. Indem der Beschwerdeführer dies aber nicht angezeigt hat, konnte die Vorinstanz ihm die Rente bei ihrer Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe im Sinne des notwendigen Lebensunterhalts nicht anrechnen, was folglich zur Auszahlung von zu hohen Fürsorgebeiträgen führte.

   3. Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, oder sie erhält, hat über seine Verhältnisse wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in seine Unterlagen zu gewähren und Änderungen in seinen Verhältnissen umgehend zu melden (§ 10 ShV). Gemäss § 36 ShG ist sodann für das Verfahren vor der Fürsorgebehörde die Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege (VRP, SRSZ 234.110) anwendbar. Danach hat die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt zu ermitteln, wobei die Parteien jedoch eine Mitwirkungspflicht trifft, soweit dies nötig und ihnen zumutbar ist (§ 18 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 VRP), denn die Parteien wissen am besten über den Sachverhalt Bescheid.

   3.1 Dass der Beschwerdeführer seine Auskunfts- und Meldepflicht nicht verletzt habe, begründet er damit, dass die damals zuständige Sozialarbeiterin genauestens über die Lebensversicherung informiert gewesen sei, weil das Dossier der Lebensversicherung immer an sämtliche Ämter gehe. Überdies sei er von der heute zuständigen Sozialberaterin nie darauf angesprochen worden.

   3.2 Von Gesetzes wegen hätte der Beschwerdeführer melden müssen, dass er ab dem 25. November 2002 von der Lebensversicherung X. eine Rente bezieht. Diese Pflicht besteht auch dann, wenn die Vorinstanz um die Lebensversicherung wusste. Dass die Vorinstanz nicht bemerkt hat, dass der Beschwerdeführer eine Lebensversicherung abgeschlossen hat, obschon er die dafür notwendigen Angaben gemacht hat (vgl. erster Antrag auf wirtschaftliche Hilfe vom 15. Januar 2002), ändert an der Auskunfts- und Meldepflicht des Beschwerdeführers nichts. Des Weiteren auch nicht, dass die Vorinstanz gestützt auf diesen Hinweis genauere Abklärungen über den Inhalt dieser Lebensversicherung hätte vornehmen müssen (vgl. E.2.5 SKOS-Richtlinien).

   Abgesehen davon erscheint die Begründung auch insofern nicht nachvollziehbar, als die Versicherung grundsätzlich nicht befugt ist, das entsprechende Dossier von sich aus an eine Behörde weiterzuleiten, es sei denn in den durch das Gesetz vorgesehen Fällen oder mit ausdrücklicher Zustimmung der betroffenen Person (vgl. dazu das Datenschutzgesetz vom 19. Juni 1992 [SR 235.1] und die Verordnung vom 29. Januar 1992 über den Datenschutz [SRSZ 140.410]). So lässt sich keine spezialgesetzliche Regelung aus dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1) entnehmen. Dem entspricht auch die Bestätigung der Vorinstanz, dass die Sozialberatung Höfe nicht regelmässig Dokumente von der Lebensversicherung zugestellt erhalten habe …

   3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht verletzt hat, indem er die Vorinstanz nicht über die Auszahlung einer Rente informierte. Er hat somit die ihm ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe teilweise zu Unrecht bezogen. Das Verhalten des Beschwerdeführers ist somit nicht zu schützen. Folglich sind auch die Voraussetzungen für die Rückerstattungspflicht des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb deren Anordnung durch die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

   4. Vorliegend ist auch zu prüfen, ob die Anordnung einer vorläufigen Sistierung der Wochenendzulagen in der Höhe von Fr. 300.-- bzw. deren Verrechnung mit dem zurückzuerstattenden Betrag zu Recht erfolgt bzw. verhältnismässig ist. Ebenfalls zu prüfen ist, ob die Dispositiv-Ziffer 5 in Bezug auf die noch zu erstellende Abrechnung rechtsgenüglich ist.

   4.1 In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz festgehalten, dass eine separate Abrechnung für die zu viel bezogene Sozialhilfe wegen Nichtdeklaration der Leistungen erstellt werde. Der genaue Rückerstattungsbetrag ist jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer soll aber im Voraus wissen, wie viel er zurückzuerstatten hat. Zudem sind ihm die damit verbundenen Modalitäten bekannt zu geben. Ein Verweis auf eine noch zu erstellende Abrechnung genügt also nicht. Die Vorinstanz muss die konkrete Berechnung des Rückerstattungsbetrages nachholen. Erst wenn der genaue Umfang der Rückerstattungspflicht feststeht, kann auch beurteilt werden, welche monatlichen Rückzahlungen verhältnismässig sind.

   4.2. Bei den Wochenendzulagen für seinen Sohn handelt es sich um eine situationsbedingte Leistung (vgl. C.1.8 SKOS-Richtlinien), über welche die Vorinstanz nach Ermessen zu befinden hat. Deshalb erscheint auch die vorläufige Sistierung bis zur Bezahlung der zu viel entrichteten Sozialhilfeleistungen grundsätzlich in Ordnung. Allerdings muss man sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit fragen, ob sich die volle Streichung der Fr. 300.-- aufdrängt, zumal der Sohn auch weiterhin an den Wochenenden zu Besuch kommt und die damit verbundenen Kosten bestehen bleiben. Mit der monatlichen Streichung von Fr. 300.-- würde der Beschwerdeführer den geschuldeten Rückerstattungsbetrag voraussichtlich innerhalb eines Jahres abbezahlt haben (unter der Annahme, dass der zurückzuzahlende Betrag zirka Fr. 3 300.-- beträgt). Würde der monatlich zurückzuzahlende Betrag auf Fr. 200.-- reduziert, würde sich die Rückerstattung ungefähr um ein halbes Jahr verlängern, was in Anbetracht der Wochenendbesuche seines Sohnes angemessener erscheint.

   4.3 Zusammenfassend muss die Vorinstanz somit den genauen Umfang des Rückerstattungsbeitrages ermitteln und dann prüfen, ob es angebracht erscheint, die gesamte Wochenendzulage von Fr. 300.-- pro Monat zu streichen

   5. Werden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten verletzt, darf die Sozialhilfebehörde deswegen nicht ohne weiteres die Ausrichtung von Leistungen verweigern (Wolffers, a.a.O, S. 107). Vielmehr hat die Vorinstanz bei einer Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht den Antragsteller auf die möglichen Folgen der Pflichtverletzung hinzuweisen (Wolffers, a.a.O, S. 107), was unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit mit der Androhung einer zukünftigen Kürzung der Beiträge verbunden werden kann. Die betroffene Person muss also vorgängig klar über die Kürzung informiert werden, damit sie sich der Konsequenzen ihres Handels bewusst sein kann. Daraus folgt, dass es im vorliegenden Fall nicht zulässig ist, dass die Vorinstanz die Nichtauszahlung der minimalen Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.-- für den Monat November 2005 verfügte. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass die gemachte Androhung, zukünftig die minimale Integrationszulage im Falle einer erneuten Verletzung der Auskunfts- und Informationspflicht zu streichen, dahingehend zu ergänzen ist, dass der Beschwerdeführer im Konkreten darüber aufgeklärt wird, was diese beinhaltet und was er für deren Erfüllung zu unternehmen hat. Eine pauschale Androhung, wie sich im vorliegenden Fall gemacht wurde, ist daber nicht ausreichend.

Der letzte Satz der Dispositiv-Ziffer 5 ist aufzuheben, sodass dem Beschwerdeführer die minimale Integrationszulage in der Höhe von Fr. 100.-- auch für den Monat November 2005 auszuzahlen ist.

   (RRB Nr. 281 vom 21. Februar 2006).

 

 

7.2               Wohnungskosten bei einem Konkubinatsverhältnis

-  Grundsätze für die Ausrichtung und Bemessung wirtschaftlicher Hilfe (Erw. 3.1 und 3.2), insbesondere für Personen in Wohn- und Lebensgemeinschaften (Erw. 3.3).

-  Die vertragliche Aufteilung der Mietkosten in einem Konkubinat ist bei der Ermittlung der Wohnungskosten und damit der Berechnung der wirtschaftlichen Hilfe der Konkubinatspartnerin nicht zu berücksichtigen. Auszugehen ist davon, dass sie als Lebenspartnerin dauernd aufgenommen ist und somit kein Untermietverhältnis besteht (Erw. 4).

   Aus den Erwägungen:

   3.1 Nach § 11 des Gesetzes vom 18. Mai 1983 über die Sozialhilfe (ShG, SRSZ 380.100) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), die unter anderem auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Sie erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Gemäss § 5 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe (ShV, SRSZ 380.110) richten sich Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe nach den Vorschriften des Gesetzes und dieser Verordnung sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheidet. Für die Bemessung der Hilfe haben die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV). Mit diesem Hinweis hat der Gesetzgeber das von ihm vorgegebene Existenzminimum (§ 16 Abs. 1 ShG) konkretisiert. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (RRB Nr. 179 vom 5. Februar 2002; RRB Nr. 1681 vom 20. Dezember 2005).

   3.2 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen, namentlich den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (nach Grösse des Haushaltes abgestuft), die Wohnkosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung (B.1-B.4 SKOS-Richtlinien). Daneben können bei besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären Verhältnissen der Betroffenen situationsbedingte Leistungen ausgerichtet werden, sofern sie im Einzelfall hinreichend begründet sind (vgl. C.1 SKOS-Richtlinien; Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Aufl., Bern 1999, S. 152 f.). Unter den gegebenen Voraussetzungen besteht schliesslich ein Anspruch auf Ausrichtung einer Integrationszulage für nichterwerbstätige (C.2 und C.3 SKOS-Richtlinien) sowie die Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages für (teilweise) erwerbstätige Unterstützte (E.1.2 SKOS-Richtlinien).

   3.3 Unter lit. F.5 der SKOS-Richtlinien werden die Ansprüche bei Wohn- und Lebensgemeinschaften geregelt. Unter diesen Begriff fallen Paare oder Gruppen, die die Haushaltfunktionen (Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen, Telefonieren usw.) gemeinsam ausüben und finanzieren, ohne ein Ehepaar oder eine Familie zu bilden. In der Regel dürfen die in einer familienähnlichen Gemeinschaft zusammenlebenden Personen nicht als Unterstützungseinheit erfasst werden. Konkubinatspaare, bei denen beide Partner unterstützt werden, sind materiell allerdings nicht besser zu stellen als ein unterstütztes Ehepaar (F.5.1).

   Nicht unterstützte Mitglieder von familienähnlichen Gemeinschaften haben für alle Kosten aufzukommen, die sie verursachen. Dies betrifft insbesondere die Aufwendungen für Unterhalt, Miete, Mietnebenkosten, Telefon, Radio, TV, Versicherungen, usw. Die Kostentragung innerhalb der Gemeinschaft erfolgt grundsätzlich nach Pro-Kopf-Anteilen. Abweichende Regelungen sind zu treffen, wenn die Beanspruchung der gemeinsamen Haushalt-Infrastruktur ungleich gross ist, also beispielsweise wenn der nicht unterstützte Partner einen Teil der Wohnung für Heimarbeit beansprucht (Felix Wolffers, a.a.O., S. 159).

   3.4 Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Partner seit dem 1. November 2003 zusammen. Das Konkubinatsverhältnis ist entsprechend den SKOS-Richtlinien als familienähnliche Gemeinschaft zu betrachten. Im gleichen Haushalt lebt auch die Tochter (Jahrgang 1990) des Partners. Der Mietzins der 4½-Zimmer-Wohnung beträgt   Fr. 2 750.--. Die Vorinstanz hat in der Budgetberechnung einen Mietanteil von Fr. 800.-- (Fr. 2 750.-- ./. Fr. 100.-- Garage / Autoabstellplatz, ./. Fr. 250.-- Büro Konkubinatspartner = Fr. 2 400.-- : 3 = Fr. 800.--) angerechnet.

   Die Beschwerdeführerin ist mit dieser Berechnung nicht einverstanden. Sie macht geltend, dass für die Berechnung der Wohnkosten der Untermietvertrag, welcher zwischen ihr und dem Konkubinatspartner abgeschlossen worden sei, zu berücksichtigen sei. Der Mietkostenanteil belaufe sich daher auf Fr. 1 225.--.

   4.1 Grundsätzlich ist bei den Wohnkosten der Wohnungsmietzins, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt, zu berücksichtigen. Der Wohnungsmietzins ergibt sich aus dem Mietvertrag. Gemäss Mietvertrag bzw. Konkubinatsvertrag vom 27. April 2005 beläuft sich der Wohnungsmietzins der Beschwerdeführerin auf Fr. 1 225.--. Vom Wohnungsmietzins von Fr. 2 750.-- wurden insgesamt Fr. 300.-- (je Fr. 150.-- für das Zimmer der Tochter und das Büro für den Lebenspartner) in Abzug gebracht und danach hälftig geteilt.

   Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner kein Untermietverhältnis bestehe, da sie als Lebenspartnerin dauernd aufgenommen wurde.

   4.2.1 Die Untermiete ist ein Mietverhältnis, welches zwar unabhängig vom Hauptmietverhältnis besteht, aber auf letzterem beruht. Keine Untermiete ist die zeitweilige Aufnahme von Familienangehörigen, der Empfang von Besuchen oder die Aufnahme eines Lebenspartners, selbst wenn diese sich (im internen Verhältnis der Partner) an den Kosten der Miete beteiligen (Roger Weber, in Basler Kommentar OR I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 262 N 1; Peter Higi, Zürcher Kommentar, Art. 262 OR N 11).

   4.2.2 Der Lebenspartner der Beschwerdeführerin ist alleiniger Mieter der 4½-Zimmer-Wohnung. Die Beschwerdeführerin ist am Mietvertrag nicht beteiligt. Zwischen den Parteien besteht ein Konkubinatsvertrag mit Festlegung der Kostenzuteilungen, insbesondere des Anteils an der Miete. Entsprechend den obigen Ausführungen besteht zwischen dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin und ihr kein Untermietverhältnis. Es ist davon auszugehen, dass sie als Lebenspartnerin dauernd aufgenommen wurde. Demzufolge ist der Untermietvertrag bzw. Konkubinatsvertrag bei der Berechnung des Wohnungsmietzinses nicht zu berücksichtigen.

   4.3 Die Vorinstanz hat entsprechend den SKOS-Richtlinien die Aufteilung der Wohnungskosten vorgenommen, wobei sie vom effektiven Mietzins (Fr. 2 750.--) Abzüge von Fr. 100.-- für den Autoabstellplatz und Fr. 250.-- für das Büro, welches vom Lebenspartner benutzt wird, eingesetzt hat.

   Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin besitzt kein Auto, weshalb sie auch nicht auf die Miete eines Abstellplatzes angewiesen ist. Ausserdem dient dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin ein Zimmer als Büro. Dies ist entsprechend zu berücksichtigen, womit auch die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner grundsätzlich einverstanden sind (vgl. Konkubinatsvertrag vom 27. April 2005, in welchem für das Büro Fr. 150.-- angerechnet wurde). Gemäss Untermietvertrag hat die Beschwerdeführerin an zwei Räumen (Büro Partner und Kinderzimmer) kein Benützungsrecht. Die Beschwerdeführerin hat somit fast an der Hälfte der Räume gar kein Mitbenützungsrecht. Faktisch wohnt sie in einer 2½-Zimmer-Wohnung. Kommt hinzu, dass die Abzüge von je Fr. 150.-- für die Nichtbenützung des Büros und des Zimmers der Tochter ihres Partners, d.h. insgesamt Fr. 300.--, bei einer 4½-Zimmer-Wohnung und einem Mietzins von Fr. 2 750.-- doch eher gering ausfallen. Im Weiteren ist die Höhe der angerechneten Beträge gerechtfertigt. Ein Autoabstellplatz kann in Schwyz durchaus für Fr. 100.-- bis Fr. 150.-- vermietet werden. Ebenso sind die Bürokosten von Fr. 250.-- vertretbar, sogar eher zu tief angesetzt. Im Übrigen werden die von der Vorinstanz in Abzug gebrachten Beträge von der Beschwerdeführerin in ihrer Höhe nicht bestritten.

   4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass es nicht gerechtfertigt sei, die Tochter des Lebenspartners als volles Mitglied bei der Mietzinsaufteilung zu berücksichtigen. Einerseits benütze diese vorwiegend ihr Zimmer und andererseits übernachte sie schulbedingt zweimal die Woche in Einsiedeln.

   Diese Auffassung kann nicht geteilt werden. Die Tochter braucht eine Unterkunft, egal ob sie nun zweimal die Woche auswärts schläft oder nicht. Die Fixkosten fallen an, ob eine Wohnung dauernd oder unregelmässig bewohnt wird. Ebenfalls werden die übrigen Räume wie Küche, Wohnzimmer und Bad von der Tochter mitbenutzt. Dies gilt es zu berücksichtigen. Würde die Tochter nicht bei ihrem Vater wohnen, hätte man möglicherweise eine 3½-Zimmer-Wohnung gemietet, bei welcher der Mietzins tiefer und die Räume auch kleiner wären. Es rechtfertigt sich demnach, die 16-jährige Tochter des Lebenspartners bei der Mietzinsverteilung vollumfänglich zu berücksichtigen.

   4.5 Eine andere interne Verteilung des Mietzinses zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner ist bei der Berechnung des Wohnungsmietzinses nicht zu berücksichtigen. Andernfalls würde dies insbesondere die Gefahr des Missbrauches in sich bergen. Es könnte eine Mietzinsverteilung zu Lasten des Sozialhilfebezügers und damit zu Lasten des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens vorgenommen werden. Auch die Verteilung der Mietzinskosten zwischen der Beschwerdeführerin und deren Lebenspartner erscheint unausgewogen, indem kein Abzug für den Abstellplatz des Lebenspartners vorgenommen worden ist und die Abzüge für den Büroraum und das Zimmer der Tochter angesichts des hohen Mietzinses zu tief ausgefallen sind.

   4.6 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass einerseits die vertragliche Regelung des Mietzinses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Konkubinatspartner nicht massgebend ist und die von der Vorinstanz vorgenommenen Abzüge für den Autoabstellplatz und den Büroraum massvoll ausfallen.

   (RRB Nr. 939 vom 4. Juli 2006).

 

 

 

17. Verkehrs- und Polizeiwesen

17.1      Zuteilung eines Wunschkontrollschildes

-  Liegt formell eine Verfügung vor, kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Erw. 1).

-  Es besteht ein gesetzlicher Anspruch, als Lenker oder Halter eines Fahrzeuges zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Mit der Aushändigung eines bestimmten Kontrollschildes werden dagegen keine Rechte und Pflichten begründet. Folglich ist darüber auch keine Verfügung zu erlassen (Erw. 2.1 – 2.4).

-  Das Verkehrsamt durfte die Zuteilung eines bestimmten Kontrollschildes vorliegend (formlos) ablehnen (Erw. 2.5).

-  Die Weisungen des Regierungsrates über die Abgabe von Wunschschildern und besonderen Schildern vom 1. Oktober 2002 stellen eine Verwaltungsverordnung dar. Als solche begründen sie keine neuen Rechte und Pflichten, sondern dienen einer rechtsgleichen und willkürfreien Verwaltungsführung (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

   1.1 Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere die Zulässigkeit des Rechtsmittels (§ 27 Abs. 1 lit. e der Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, SRSZ 234.110]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP). Gemäss § 44 VRP kann nur gegen Verfügungen, Entscheide und gegen die in § 36 Abs. 1 lit. b VRP erwähnten Zwischenbescheide Verwaltungsbeschwerde geführt werden. Der Verfügungsbegriff wird in § 6 VRP geregelt. Demnach sind Verfügungen hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde, die insbesondere die Rechte und Pflichten bestimmter Personen begründen, abändern oder aufheben (Abs. 1 lit. a), oder die das Bestehen, Nichtbestehen oder den Inhalt von Rechten und Pflichten feststellen (Abs. 1 lit. b).

   1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen die „Verfügung“ der Vorinstanz vom 17. Mai 2006 Beschwerde erhoben. Darüber, ob darin tatsächlich eine Verfügung zu sehen ist, besteht sowohl beim Beschwerdeführer wie auch bei der Vorinstanz eine gewisse Unsicherheit. Das „Schreiben“ des Verkehrsamtes vom 17. Mai 2006 erfüllt die formellen Anforderungen von § 31 Abs. 1 VRP für eine Verfügung. Die Vorinstanz selbst hat die Anordnung als Verfügung bezeichnet und hat insbesondere auch einen Rechtsspruch erlassen, wonach das Gesuch um Zuteilung bestimmter Autonummern abgewiesen wird. Allerdings hat die Vorinstanz alternativ dazu auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer an sich gar keinen Anspruch darauf hat, dass mittels Verfügung über die Zuteilung einer Autonummer entschieden wird.

   1.3 Liegt formell eine Verfügung vor, so kann dagegen auch Beschwerde erhoben werden. Ist materiell zu Unrecht eine solche erlassen worden, so führt dies allenfalls zur Aufhebung der Verfügung, spricht aber nicht gegen die Zulassung der Beschwerde (vgl. dazu die redaktionellen Bemerkungen zu einem Entscheid des Verwaltungsgerichts Obwalden vom 15. Dezember 1997/ 5. Februar 1998, ZBl 100/1999, S. 315 ff., 324 f.).

   1.4 Da auch die übrigen Sachentscheidvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Inhaltlich ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob über die Zuteilung von Autonummern in einer Verfügung entschieden werden muss. Durfte die Vorinstanz sodann die Zuteilung der beantragten Nummern in einer Verfügung ablehnen, weil kein Anspruch darauf besteht, ist weiter zu klären, ob das Vorgehen aus anderen rechtlichen (allenfalls aufsichtsrechtlichen) Gründen zu beanstanden ist.

   2.1 Ein Fahrzeug, das in Verkehr gesetzt werden soll, benötigt einen gültigen Fahrzeugausweis sowie ein Kontrollschild (Art. 10 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG, SR 741.01]). Der Fahrzeugausweis darf nur erteilt werden, wenn das Fahrzeug den Vorschriften entspricht, verkehrssicher ist und wenn die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung besteht (Art. 11 Abs. 1 SVG). Das kantonale Verkehrsamt besorgt alle Aufgaben, die durch das Strassenverkehrsgesetz und die dazugehörenden Erlasse den Kantonen übertragen oder vorbehalten sind, soweit nicht durch diese Verordnung oder eine andere kantonale Vorschrift eine andere Behörde oder Amtsstelle als zuständig erklärt wird (§ 4 Abs. 1 der kantonalen Vollzugsverordnung vom 14. April 1967 zum Bundesgesetz über den Strassenverkehr [VvSVG, SRSZ 782.110]). Nach § 10 Abs. 1 lit. a des Regierungsratsbeschlusses vom 18. Dezember 1972 über die Gebühren für Motorfahrzeuge und Motorfahrzeugführer nach Strassenverkehrsgesetz (Regierungsratsbeschluss, SRSZ 782.311) werden für ein Kontrollschilderpaar Fr. 35.--, für ein Einzelschild Fr. 20.-- und für ein Wunschschild oder ein besonderes Schild Fr. 150.-- bis Fr. 10 000.-- erhoben. Das Zuteilungsverfahren betreffend Wunschschilder und besondere Schilder ist seit dem 1. Oktober 2002 in den Weisungen des Regierungsrats über die Abgabe von Wunschschildern und besonderen Schildern geregelt. Der Regierungsratsbeschluss regelt nur die Höhe der einzelnen Gebühr, hingegen nicht das Zuteilungsverfahren selber. Gesetzliche Grundlage dieses Regierungsratsbeschlusses ist § 11 der Verordnung vom 13. Mai 1992 über die Motorfahrzeugabgaben (VMfz, SRSZ 782.310). Diese Verordnung regelt die Zuteilung nicht. In Verordnung und Regierungsratsbeschluss ist auch nicht geregelt, welcher Behörde allenfalls Verfügungsmacht beim Zuteilungsverfahren zukommt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip ist daher das Verkehrsamt (subsidiär) zuständig, die Zuteilung der Kontrollschilder vorzunehmen.

   2.2 Die Kontrollschilder sind Eigentum des Kantons und bleiben dies auch nach der Zuteilung an einen Halter (Art. 87 Abs. 5 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV, SR 741.51]; § 1 Abs. 1 der Weisungen). Das Bundesrecht schreibt nur vor, dass eine einmal zugeteilte Schildnummer für den Halter reserviert bleibt, die Zuteilung einer anderen Nummer aber zulässig ist, wenn das Schild länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen wurde (Art. 87 Abs. 1 VZV). Der Kanton entscheidet selbstständig, welche Kontrollschildnummern abgegeben und wie diese zugeteilt werden. Schon daraus geht hervor, dass kein Anspruch des Privaten auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer besteht. Das Verfügungsrecht über die Kontrollschilder liegt allein beim Kanton. Die Zuteilung beziehungsweise Freigabe der Schilder in den Privatverkehr steht somit im Ermessen des Kantons. Wenn die regierungsrätlichen Weisungen in § 1 Abs. 1 bestimmen, dass kein Rechtsanspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer bestehe, wiederholen sie damit nur die geltende Rechtslage.

   2.3 Aushändigung, Verweigerung und Entzug eines Fahrzeugausweises und eines Kontrollschildes haben Verfügungscharakter. Durch einen solchen Entscheid werden Rechte und Pflichten des Betroffenen geregelt. Mit der Aushändigung von Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild wird ihm das Recht eingeräumt, das Fahrzeug in Verkehr zu bringen. Mit der Verweigerung und dem Entzug von Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild wird ihm dieses Recht verweigert. Gegen die Verweigerung und den Entzug von Fahrzeugausweis bzw. Kontrollschild kann beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erhoben werden (vgl. RRB Nr. 144/2002 und RRB Nr. 1682/2005). Im vorliegenden Fall wurde dem Beschwerdeführer weder die Ausstellung eines Fahrzeugausweises und die Abgabe eines Kontrollschildes verweigert noch Fahrzeugausweis und Kontrollschild entzogen. In dieser Hinsicht wurden also keine Rechte und Pflichten des Beschwerdeführers geregelt. Die Vorinstanz hat es lediglich abgelehnt, dem Beschwerdeführer das von ihm gewünschte Kontrollschild SZ 3 bzw. SZ 7 zuzuteilen. Umstritten ist somit nicht, ob der Beschwerdeführer sein Fahrzeug einlösen kann und dafür ein Kontrollschild erhält. Umstritten ist einzig, ob er sein Fahrzeug unter dem von ihm gewünschten Schild SZ 3 bzw. SZ 7 einlösen kann, oder ob ihm von der Vorinstanz ein anderes x-beliebiges Kontrollschild zugeteilt werden kann.

   2.4 Die unter Ziff. 2.3 angesprochene Unterscheidung zwischen der Zulassung zum Verkehr und der Zuteilung eines bestimmten Kennzeichens lässt sich mit gewissen Anordnungen im Bildungsrecht vergleichen. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Schüler in eine Schule aufgenommen wird, wird über die Rechte und Pflichten desselben befunden. Dazu ergeht – meistens nur bei einer Ablehnung – eine Verfügung. Geht es dagegen um die Zuweisung eines Schülers zu einer bestimmten Lehrperson oder zu einem bestimmten Schulhaus, so hat dies nach herrschender Auffassung in der Regel keinen rechtlich relevanten Einfluss auf die Rechtsstellung eines Schülers (RRB Nr. 1323 vom 4. August 1998). Anders verhält es sich erst dann, wenn die Klassen- oder Schulhauszuweisung sich derart einschneidend auswirkt, dass damit der Anspruch auf einen ausreichenden Grundschulunterricht im Sinne von Art. 19 BV in Frage gestellt wird (Urteil des Bundesgerichts 2P.324/2001 vom 28. März 2002; ZBl 2007, S. 170 ff.) Eine weitere vergleichbare Situation ergibt sich bei der Zuweisung von Hausnummern sowie bei der Festlegung von Strassenbezeichnungen. Rechtlich relevant ist der Zugang zu einer Strasse im Sinne einer hinreichenden Erschliessung einer Liegenschaft. Die Bezeichnung der Strassen und die Nummerierung der Liegenschaften stellt damit im Allgemeinen nichts Anderes als eine administrative Umsetzung dar, mit welcher kein individuelles Rechtsverhältnis begründet wird (Urteil des Zürcher Verwaltungsgerichts, ZBl 101 [2000] S. 80 ff.). Ähnlich verhält es sich bei der Einlösung eines Motorfahrzeuges und der Zuteilung einer Autonummer. Über Rechte und Pflichten wird im Zusammenhang mit der Zulassung entschieden. Die Zuteilung einer bestimmten Autonummer stellt nur noch einen Umsetzungsakt dar, der keine Rechte und Pflichten begründet. Folglich ist dafür keine Verfügung zu erlassen.

   2.5 Vorliegend hat das Verkehrsamt eine Verfügung erlassen, inhaltlich aber auch bestimmt, dass dem Beschwerdeführer in Bezug auf die Nummerzuteilung kein Anspruch zusteht. Diese Anordnung erfolgte in Übereinstimmung mit dem massgebenden Recht. Wenn demnach das Verkehrsamt ein bestimmtes Autokennzeichen einem Fahrzeughalter zuteilt, kann es – da damit kein individuelles Rechtsverhältnis begründet wird – dies formlos tun. Besteht ein Gesuchsteller auf dem Erlass einer Verfügung, so kann das Verkehrsamt in einer Verfügung die Begründung eines Rechtsverhältnisses ablehnen. Das hat die Vorinstanz vorliegend im Grunde genommen zu Recht getan. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz auf andere Weise gegen das Strassenverkehrsrecht des Bundes und das kantonale Ausführungsrecht verstossen hätte.

   3.1 Soweit sich die Beschwerde gegen die Weisungen über die Abgabe von Wunschschildern und besonderen Schildern vom 1. Oktober 2002 richtet ist darauf nicht einzutreten, weil die Beschwerdefrist offensichtlich abgelaufen ist. Zudem steht gegen Weisungen aus verschiedenen Gründen der Verwaltungsrechtsweg nicht – oder wenigstens nicht direkt – offen (§ 3 Bst. d VRP). Zur Kritik selbst ist Folgendes festzuhalten:

   3.2 Weisungen sind Verwaltungsanordnungen, die keine weiteren Rechte und Pflichten der Privaten enthalten können. Sie sind nur für die entsprechenden Verwaltungsbehörden rechtsverbindlich und können in der Regel selber nicht unmittelbar angefochten werden (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 123 ff. und Rz. 867 ff.; RRB Nr. 23 vom 13. Januar 2004, E. 3.3). Sie unterscheiden sich durch ihren Adressatenkreis von Rechtsverordnungen, die sich an die Allgemeinheit richten. Im Gegensatz zu diesen werden Verwaltungsverordnungen in der Regel nicht in den Gesetzessammlungen publiziert. Folglich kann der Beschwerdeführer aus den Weisungen keine Rechte und Pflichten ableiten, weil sie keine solchen begründen. Selbst wenn man annehmen wollte, die Weisungen entfalteten Aussenwirkungen, die für Private Rechte und Pflichten begründen, räumen die Weisungen dem Beschwerdeführer offensichtlich keine solchen Rechte ein. Vielmehr hält § 1 Abs. 1 in Übereinstimmung mit dem Strassenverkehrsrecht des Bundes fest, dass kein Anspruch auf ein ganz bestimmtes Kontrollschild besteht.

   3.3. Bei ihrer Tätigkeit sind Regierungsrat und andere Verwaltungsbehörden an die Grundsätze des rechtsstaatlichen Verwaltungsrechts gebunden (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 363 ff.). Das bedeutet namentlich, dass auch Weisungen und das schlichte Verwaltungshandeln den Grundsätzen der Gleichbehandlung und des Willkürverbots folgen müssen. Die Weisungen über die Abgabe von Wunschschildern und besonderen Schildern vom 1. Oktober 2002 sollen vor allem sicherstellen, dass das Verkehrsamt bei der Abgabe von Kennzeichen rechtsgleich, nachvollziehbar und transparent handelt. Darin besteht eine der wesentlichen Funktionen von Verwaltungsverordnungen (Häfelin/Müller/Uhl-mann, a.a.O., Rz. 124). Sachlich durchaus begründbar ist eine gewisse Vorzugsbehandlung bei einer Weitergabe innerhalb einer Familie oder bei besonderen geschäftlichen Konstellationen (§§ 11 f. der Weisungen).

   3.4 Bei allem Verständnis für das Anliegen des Beschwerdeführers kann ausserdem auch festgestellt werden, dass mit der Zuteilung einer bestimmten Nummer nicht über die Zuweisung wesentlicher Lebenschancen befunden wird. Die Praxis, die tiefen Nummern weiterhin für Fahrzeuge im öffentlichen Dienst des Kantons zu reservieren bzw. diese nicht für den Privatverkehr freizugeben, lässt sich im Übrigen sachlich begründen und ist nicht willkürlich.

   (RRB Nr. 1659 vom 5. Dezember 2006).

 

 

17.2      Fahrverbot für Waldstrassen

-  Waldstrassen dürfen in der Regel nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Erw. 4.1).

-  Gemäss kantonalem Recht dürfen Waldstrassen auch zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Fischerei- und Jagdaufsicht, zur Bergung von erlegtem Wild und zum Unterhalt von Gewässern sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen befahren werden. Nicht zulässig ist es dagegen, dass Besucher und Kunden von Alpwirtschaften und Alpbetrieben sowie Besucher von Veranstaltungen im Erschliessungsgebiet die Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren (Erw. 4.2 – 4.4).

   Aus den Erwägungen:

   3. Vorliegend ist die Rechtmässigkeit der Belegung der Wasserbergstrasse mit einem Verbot für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder zu überprüfen. 

   4.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über den Wald (WaG, SR 921) dürfen Wald und Waldstrassen nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden.

   Bei der Wasserbergstrasse handelt es sich um eine Waldstrasse, da sie in erster Linie für die Waldbewirtschaftung erstellt worden ist. Nebst dem forstlichen Hauptzweck dient sie heute auch untergeordneten Zwecken. Auf Grund der rechtlichen Definition darf die Wasserbergstrasse nur zu forstlichen Zwecken mit Motorfahrzeugen befahren werden (Art. 15 Abs. 1 WaG; vgl dazu auch OWVVGE XII S. 102). Ebenfalls dürfen Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren werden: a) zu Rettungs- und Bergungszwecken; b) zu Polizeikontrollen; c) zu militärischen Übungen; d) zur Durchführung von Massnahmen zum Schutz vor Naturereignissen; e) zum Unterhalt von Leitungsnetzen (Art. 13 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald [WaV, SR 921.01]). Für diese Zwecke sind keine speziellen Ausweise oder Bewilligungen erforderlich.

   4.2 Der Bund überlässt es den Kantonen, Ausnahmen für weitere Zwecke vorzusehen, wenn nicht die Walderhaltung oder andere öffentliche Interessen dagegen sprechen (Art. 15 Abs. 2 WaG). Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der Waldgesetzgebung aus und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen (§ 19 Abs. 1 der Kantonalen Verordnung vom 21. Oktober 1998 zum Bundesgesetz über den Wald [KWaV, SRSZ 313.110]). Der Regierungsrat regelt namentlich die Ausnahmen vom Fahrverbot für Motorfahrzeuge auf Waldstrassen (§ 19 Abs. 2 Ziff. 1 KWaV). In § 8 Abs. 2 der Vollzugsverordnung vom 18. Dezember 2001 zur Kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald (VVzKWaV, SRSZ 313.111) sind diese Ausnahmen geregelt. Danach dürfen Waldstrassen auch zu land- und alpwirtschaftlichen Zwecken, zur Ausübung der Fischerei- und Jagdaufsicht, zur Bergung von erlegtem Wild und zum Unterhalt von Gewässern sowie von Ver- und Entsorgungsanlagen befahren werden. Zudem kann das Kantonsforstamt das Befahren von Waldstrassen aus anderen wichtigen Gründen bewilligen (§ 8 Abs. 3 VVzKWaV). Das Kantonsforstamt erlässt Weisungen zur Fahrverbotsregelung auf Waldstrassen (§ 8 Abs. 4 VVzKWaV).

   4.3 Nach Ziffer 4 der Weisung des Kantonsforstamtes vom 1. Juni 2005 betreffend Fahrverbotsregelung auf Waldstrassen gelten als Waldstrassen alle Strassen, die im Waldareal hauptsächlich zu forstlichen Zwecken erstellt wurden. Im Regelfall wurden diese vorwiegend über forstliche Beiträge finanziert. Neben dem forstlichen Hauptzweck können Waldstrassen auch anderen, untergeordneten Zwecken wie etwa der Erschliessung nichtforstlicher Gebäude oder Anlagen, der Erschliessung landwirtschaftlicher Nutzflächen oder der Verbindung zwischen Siedlungen dienen.

   4.4 Grundsätzlich ist das Fahrverbot auf Waldstrassen nicht verhandelbar. Die Vorgaben für das Befahren von Waldstrassen werden durch das Bundesgesetz und dessen Verordnung gemacht. Der Regierungsrat hat die Möglichkeit, das Befahren von Waldstrassen für weitere Zwecke zu ermöglichen. Er hat dies denn auch in § 8 Abs. 2 VVzKWaV getan. Nicht vorgesehen ist jedoch, dass Besucher und Kunden von Alpwirtschaften und Alpbetrieben, sowie Besucher von Veranstaltungen im Erschliessungsgebiet die Waldstrassen mit Motorfahrzeugen befahren können. Wollte man diese Personen ebenfalls unter die Fahrberechtigten zählen, so widerspräche dies einerseits § 8 Abs. 2 VVzKWaV und andererseits auch dem Bundesgesetz. Das Amt für Wald, Jagd und Fischerei kann den Kreis der fahrberechtigten Personen nicht weiter ausdehnen, als dies von § 8 Abs. 2 VVzKWaV gedeckt ist.

   (RRB Nr. 145 vom 31. Januar 2006).

 

 

18. Ausländerrecht

18.1      Familiennachzug für Ausländer mit Niederlassungsbewilligung

-  Für niedergelassene Ausländer kann sich sowohl aus Art. 17 Abs. 2 ANAG wie auch aus Art. 8 EMRK ein Anspruch auf Familiennachzug ergeben (Erw. 2).

-  Innerhalb der Schranken von Art. 17 Abs. 2, Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch die beiden Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit möglich; vorbehalten bleiben das Rechtsmissbrauchsverbot oder ein Verstoss des Anspruchsberechtigten gegen die öffentliche Ordnung (Erw. 3).

-  Fehlen von Anhaltspunkten für ein rechtsmissbräuchliches Familiennachzugsgesuch (Erw. 4/5).

-  Es bestehen auch keine arbeitsmarktlichen oder integrationspolitischen Gründe, die gegen einen Familiennachzug sprechen (Erw. 6).

   Aus dem Sachverhalt:

   R. H., geboren 18. November 1957, Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, kam im Jahre 1983 als Saisonarbeiter in die Schweiz. 1986 wurde die Saisonbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung umgewandelt. Seit 1993 ist er im Besitze der Niederlassungsbewilligung. 1994 kamen die Ehefrau M. H., geboren 6. März 1959, die Tochter D. H., geboren 26. Februar 1980, und der Sohn A. H., geboren 18. Oktober 1987, im Familiennachzug in die Schweiz. Im Jahre 1999 erhielt die Ehefrau ebenfalls die Niederlassungsbewilligung. Im selben Jahr reiste sie angeblich aus familiären Gründen mit Sohn A. in die Heimat zurück, wo sie das dritte Kind H. H. am 24. August 1999 gebar. Die Tochter D. blieb in der Schweiz beim Vater.

   Am 9. Dezember 2004 stellte R. H. ein Gesuch um Bewilligung des Familiennachzugs seiner Ehefrau M. H. sowie seiner Söhne A. und H. Mit Verfügung vom 13. September 2005 lehnte die Fremdenpolizei das Gesuch für A. H. ab, für die Ehefrau M. H. und das jüngste Kind H. H. hiess sie das Gesuch hingegen gut. Die gegen die Verfügung der Fremdenpolizei, soweit sie das Familiennachzugsgesuch für das Kind A. H. ablehnen, gerichtete Beschwerde wird vom Regierungsrat gutgeheissen.

   Aus den Erwägungen:

   1. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Be­willigung von Aufenthalt und Niederlassung. Dieses Ermessen ist dort eingeschränkt, wo eine Norm des Bundesrechts oder ein Staatsvertrag dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt. Einen solchen Anspruch begründen Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).

   2.1 Art. 17 Abs. 2 ANAG regelt den Familiennachzug niedergelassener Ausländer. Deren Kinder haben einen Rechtsanspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung des Ausländers, wenn sie (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung) unter 18 Jahren und ledig sind und mit ihren Eltern zusammenwohnen. Der Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Zweck des Familiennachzugs im Sinne dieser Bestimmung ist es, die Zusammenführung und das Zusammenleben der Gesamtfamilie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern. Im Vordergrund steht der Schutz der Familie als Einheit. Verlangt wird deshalb ausdrücklich, dass die Kinder mit ihren Eltern (Plural) zusammenwohnen werden. Die Nachzugsregelung ist daher auf Familien zugeschnitten, in denen die (leiblichen) Eltern bereits einen gemeinsamen ehelichen Haushalt führen (BGE 129 II 11; BGE 126 II 330, E. 2a; EGV-SZ 1998 Nr. 57, E. 2.1; EJPD/Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung [IMES; seit 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration {BFM}], Weisungen und Erläuterungen über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt [ANAG-Weisungen], 2. Aufl., Bern 2004, Ziff. 663).

   2.2 Ferner garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich auch der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz hat (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung). Wird dem ausländischen Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann Art. 8 EMRK verletzt sein. Voraussetzung ist jedoch, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich existiert, gelebt wird und intakt ist, wofür auch ein regelmässiger Kontakt genügen kann (BGE 119 Ib 84; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, Rz. 570; VGE 1018/00 vom 20. Juni 2000, E. 2b). In der Beziehung der Kinder zu den Eltern umfasst der Schutz des Familienlebens die sog. Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Eltern mit ihren minderjährigen Kindern, die im gleichen Haushalt leben. Ein Volljähriger gehört somit nicht mehr zur Kernfamilie, wobei hier nicht auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sondern auf die aktuellen tatsächlichen und rechtlichen Umstände abgestellt wird (VGE 1060/03 vom 29. Januar 2004, E. 3.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 11).

   Ein erwachsenes Kind kann allenfalls auf Grund des Rechtes auf Achtung des Privatlebens, das sich ebenfalls aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableitet, einen Aufenthaltsanspruch geltend machen, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis oder eine ganz intensive private Beziehung in Frage steht (VGE 1060/03 vom 29. Januar 2004, E. 3.2 mit Hinweisen; BGE 126 II 425; BGE 120 Ib 16; RRB Nr. 1475 vom 4. November 2003, E. 3.2.1 mit Hinweisen).

   2.3 Der Beschwerdeführer kann sich demzufolge als niedergelassener Ausländer sowohl auf Art. 17 Abs. 2 ANAG als auch auf Art. 8 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (ein zusätzlicher Anspruch aus einem Staatsvertrag besteht hingegen nicht). Seine Familie hat somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch darauf, in der Schweiz zusammenzuleben. Allerdings kann sich A. H., der in der Zwischenzeit volljährig geworden ist, nicht mehr auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen Eltern und ihm, welches zuliesse, von der Altersgrenze abzusehen, wird nicht geltend gemacht (s. vorstehend E. 2.2). Hingegen kann der Beschwerdeführer den Anspruch auf Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG geltend machen, da Sohn A. im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchsstellung (9. Dezember 2004) noch nicht 18 Jahre alt war (BGE 129 II 13, E. 2; VGE 1048/05 vom 27. Oktober 2005, E. 1.3). Der Nachzug der Ehefrau und des jüngeren Sohnes H. ist nicht umstritten und von der Vorinstanz auch bewilligt worden. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers hier in einem gemeinsamen Haushalt zusammenwohnt bzw. zusammenwohnen wird. Anzuwenden sind demzufolge die Nachzugskriterien des Nachzugs durch gemeinsame Eltern (Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2004, S. 112).

   3. Bei Eltern, die in der Schweiz zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, stellt der Familiennachzug gerade jene Familienverhältnisse her, die durch Art. 17 Abs. 2 ANAG geschützt werden sollen. Denn Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, den Eltern zu ermöglichen, ihre gemeinsamen Kinder selbst zu erziehen und zu betreuen. Dem Schutz des Familienlebens ist demnach für die Beurteilung des Nachzugsrechts mehr Beachtung zu schenken, wenn sich beide Elternteile in der Schweiz aufhalten und zusammenwohnen (BGE 126 II 332, E. 3b). Auch erscheint nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung die Missbrauchsgefahr geringer, wenn ein Gesuch zu beurteilen ist, das verheiratete, zusammenlebende Eltern für ihre gemeinsamen Kinder stellen. Die Kriterien, nach denen praxisgemäss das Bestehen eines Nachzugsrechts eines Elternteils allein geprüft wird, können deshalb nicht ohne weiteres auf intakte Familien übertragen werden. Der nachträgliche Familiennachzug durch zusammenlebende Eltern ist deshalb möglich, ohne dass besondere stichhaltige Gründe die beabsichtigte Änderung bestehender Betreuungsverhältnisse rechtfertigen müssen. Innerhalb der allgemeinen Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG ist der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibt einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (oder ein Verstoss des Anspruchsberechtigten gegen die öffentliche Ordnung gemäss Art. 17 Abs. 2, 4. Satz ANAG). Je länger jedoch mit der Ausübung des Nachzugsrechts ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch bei im Ausland verbliebenen gemeinsamen Kindern zusammenlebender Eltern hingegen die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung eingesetzt werden (BGE 126 II 332 f., E. 3b; EGV-SZ 2001 C.18.1, E. 3.3; RRB Nr. 1042 vom 17. August 2005, E. 3; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. März 2004, VB.2003.00334, E. 2).

   4. Zu prüfen ist demnach, ob die Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 17 Abs. 2 ANAG rechtsmissbräuchlich ist.

   4.1 Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses nicht schützen will (BGE 121 I 375). Das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs muss nach den Umständen des Einzelfalls und mit Zurückhaltung beurteilt werden. Sofern die anspruchsberechtigten Personen die Voraussetzungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich erfüllen, kann deshalb nicht leichtfertig auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden. Da der Rechtsmissbrauch zudem auf eine innere Absicht abstellt, ist die Beweisführung in der Regel erschwert (RRB Nr. 1042 vom 17. August 2005, E. 4.1; Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich RRB Nr. 403/2003 vom 2. April 2004, E. 3c [s. www.zhentscheide.zh.ch]).

   Ein Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn das Zusammenleben in der Familiengemeinschaft beim geplanten Familiennachzug zwar eine gewisse Rolle spielen könnte, sich aber aus den konkreten Umständen ergibt, dass dieses Motiv für die Gesuchstellung von äusserst geringer Bedeutung ist, weil primär auf möglichst einfache Art und Weise der Erhalt von Anwesenheitsberechtigungen in der Schweiz angestrebt wird (BGE 2A.220/2001 vom 21. August 2001, E. 4a). Dieser Verdacht verdichtet sich, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von den Kindern getrennt lebt und diese erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahres in die Schweiz holen will (BGE 126 II 333; EGV-SZ 2001 C.18.1, E. 4).

   4.2.1 Dieser Vorwurf kann dem Beschwerdeführer nicht gemacht werden. Zwar war Sohn A. im Zeitpunkt der Gesuchstellung bereits 17 Jahre alt. Es handelt sich aber nicht um das erste Nachzugsgesuch des Beschwerdeführers. Denn bereits im Januar 1994, unmittelbar nachdem er die Niederlassungsbewilligung erhalten hatte, holte er seine Ehefrau und die beiden Kinder D. und A., die damals 14 bzw. 7 Jahre alt waren, in die Schweiz (das jüngste Kind H. wurde erst im Jahre 1999 geboren). Die Familie blieb immer zusammen, sodass die Ehefrau nach fünf Jahren gestützt auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG ebenfalls ihren Anspruch auf Niederlassung geltend machen konnte. Dem Beschwerdeführer kann demnach nicht vorgeworfen werden, es ginge ihm vordergründig nicht um das familiäre Zusammenleben. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Ehefrau im Jahre 1999 mit dem 12-jährigen Sohn A. in die Heimat zurückkehrte. Denn der Beschwerdeführer bringt hiefür plausible Gründe vor. Seine Mutter war angeblich schwer zuckerkrank und deshalb pflegebedürftig geworden. Seine Ehefrau habe die Pflege ihrer Schwiegermutter übernommen und sei mit dem damals noch minderjährigen Kind A. in die Heimat zurückgekehrt. Die bereits volljährige Tochter D. sei aber in der Schweiz geblieben.

   Diese Sachdarstellung ist glaubwürdig. Auch die Vorinstanz zieht sie nicht in Zweifel. Der Nachzug der Ehefrau und des jüngsten Kindes wurde denn auch ohne weiteres bewilligt. Verständlich ist auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seinerzeit den Sohn A. mitgenommen hat, da er als Zwölfjähriger noch der elterlichen bzw. mütterlichen Betreuung bedurfte, die ihm in der Schweiz nicht zuteil werden konnte, weil der Vater tagsüber arbeitete und die ältere Tochter entweder ihrer beruflichen Ausbildung oder ebenfalls einer Arbeit nachgehen musste. Dass diese in der Schweiz blieb, leuchtet ebenfalls ein. Als Volljährige, die zudem bereits während rund fünf Jahren in der Schweiz lebte, konnte sie ihr Leben bereits mehr oder weniger selbstständig bewältigen.

   Wenn der Beschwerdeführer somit heute, da die familiären Verhältnisse in der Heimat dies anscheinend zulassen, die ganze Familie wieder in der Schweiz vereinigen will, soweit einzelne Mitglieder wie die Tochter noch nicht selbstständig geworden sind, kann dieses Ansinnen nicht als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden, zumal zusammenlebende Eltern hiefür keine besonderen stichhaltigen Gründe vorbringen müssen (s. vorstehend E. 3). Auch wenn im Zeitpunkt der (zweiten) Gesuchseinreichung Sohn A. bereits 17 Jahre alt gewesen war, kann dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, er habe damit bis knapp vor Erreichen der Volljährigkeit seines älteren Sohnes zugewartet. Es kann ihm deshalb auch nicht vorgehalten werden, dass wirtschaftliche und nicht familiäre Gründe im Vordergrund stünden, zumal er ja schon früher gezeigt hat, dass er die Gesamtfamilie hier zusammenführen will. Dass sich Sohn A. heute im fortgeschrittenen Jugendlichenalter befindet, ist nicht darauf zurückzuführen, dass der Beschwerdeführer ohne plausiblen Grund mit der Einreichung eines Familiennachzugsgesuches zugewartet hätte, sondern weil er auf Grund der erwähnten Entwicklung im engsten Verwandtenkreis in der Heimat eine nochmalige Trennung seiner eigenen, in der Schweiz zusammenlebenden Familie in Kauf nehmen musste. Hinzu kommt, dass die gesetzliche Altersgrenze, die bei 18 Jahren liegt, nicht verkürzt werden darf, indem man einem Ausländer im Alter zwischen 17 und 18 Jahren den Rechtsanspruch auf Aufenthalt bei seinen niedergelassenen Eltern versagt, weil man ihn zum vornherein der überwiegend wirtschaftlich motivierten Übersiedlungsabsichten verdächtigt.

   4.2.2 Dass ein besseres wirtschaftliches Fortkommen der Kinder (Ausbildungs- und Berufsmöglichkeiten) in der Schweiz und die vorteilhafteren Lebensbedingungen wohl ebenfalls in die Überlegungen für eine erneute Übersiedelung in die Schweiz miteinbezogen wurden, lässt das Gesuch ebenfalls noch nicht als rechtsmissbräuchlich erscheinen. Die wirtschaftliche oder ausbildungsmässige Besserstellung in der Schweiz ist vielfach eine unvermeidliche Nebenfolge des Familiennachzugs. Massgebend ist jedoch, dass solche Auswirkungen für das Nachzugsgesuch nicht ausschlaggebend sein dürfen, was dem Beschwerdeführer auf Grund seines Verhaltens nicht unterstellt werden kann. Insbesondere kann ihm in Anbetracht der früher bereits einmal verwirklichten Familienzusammenführung nicht zum Vorwurf gemacht werden, das beabsichtigte Leben in der Familiengemeinschaft sei beim jetzigen Gesuch, das ja nicht auf den älteren Sohn A. beschränkt war, von untergeordneter Bedeutung gewesen. Dass zudem die wirtschaftliche Zukunft von A. altersbedingt aktuell ist, liegt im Zeitablauf begründet. Es ist auch nahe liegend, dass sich Eltern über die berufliche Zukunft ihrer Kinder Gedanken machen, auch wenn sie möglicherweise die Schwierigkeiten in einer neuen, fremden und sprachungewohnten Umgebung unterschätzen. Daraus kann ihnen aber nicht der Vorwurf gemacht werden, sie würden die Familienvereinigung als Motiv vortäuschen und primär andere Absichten verfolgen (Spescha/Sträuli, a.a.O., S. 112; RRB Nr. 1042 vom 17. August 2005, E. 4.2; Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 3. März 2004, VB.2003.00334, E. 3.2; BGE 2A.220/ 2001 vom 21. August 2001, E. 4c). Ein Rechtsmissbrauch ist deshalb vorliegend nicht ausgewiesen.

   5.1 Die Verweigerung des Nachzugs von A. H. würde zudem dem Zweck, die Gesamtfamilie im gemeinsamen Haushalt der in der Schweiz zusammenlebenden Eltern zu vereinen, zuwiderlaufen, was mit Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht vereinbar wäre (vgl. vorstehend E. 3). Allerdings ist mit Blick auf den Zweck der Vereinigung der Gesamtfamilie das Alter des Sohnes A., der in der Zwischenzeit 18 Jahre alt und damit volljährig geworden ist, nicht unbeachtlich. Denn während für das Eintreten auf ein Familiennachzugsgesuch auf das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abzustellen ist, darf für die materielle Beurteilung berücksichtigt werden, welches Alter das nachzuziehende Kind im Zeitpunkt der Entscheidfällung inzwischen erreicht hat (BGE 124 II 370, E. 4b; VGE 1048/05 vom 27. Oktober 2005, E. 2.2 und E. 3.3.4; Spescha/Sträuli, a.a.O., S. 112 unter Hinweis auf den Entscheid des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 28. April 2004 [RRB Nr. 619], der allerdings auch in diesem Zusammenhang auf das Alter im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung abstellte).

   5.2 Die Berücksichtigung des aktuellen Alters des nachzuziehenden Sohnes A. darf aber nicht dazu führen, dass der Rechtsanspruch des Beschwerdeführers auf Familiennachzug, der die Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 2 ANAG erfüllt, und dem insbesondere auch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten vorgeworfen werden kann, illusorisch bleibt. Zu beachten ist dabei auch, dass der zeitliche Ablauf des Bewilligungsverfahrens, das nach Art. 18 Abs. 6 ANAG dem Beschleunigungsgebot untersteht, in der Regel vom Gesuchsteller nicht beeinflusst werden kann. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass die Behandlung des Gesuches des Beschwerdeführers noch vor dem Erreichen der Volljährigkeit des Sohnes A. möglich war. Aber auch wenn A. H. in der Zwischenzeit 18 Jahre alt geworden ist, vermag dies vorliegend dem Zweck des Familiennachzugs, das gemeinsame Familienleben aufzunehmen, keinen Abbruch zu tun. Der mündige Sohn A. ist zwar nicht mehr der elterlichen Sorge unterstellt (Art. 296 Abs. 1 ZGB). Er kann demnach auch über seinen Wohnsitz frei entscheiden. In der Praxis dürfte dies jedoch anders aussehen. A. H. soll eine Anlehre bei der langjährigen Arbeitgeberfirma des Beschwerdeführers, wofür eine schriftliche Zusicherung vorliegt, absolvieren. Er kann deshalb schon aus finanziellen Gründen noch nicht auf eigenen Beinen stehen. Im Weitern wird er aber auch wegen der neuen Situation, die mit der Übersiedelung in die Schweiz entstanden ist, noch während einiger Zeit die elterliche Betreuung und Unterstützung benötigen, bis er sich hier zurechtfindet und allfällige Integrationsschwierigkeiten überwunden hat.

   6.1 Die Vorinstanz anerkennt ferner ausdrücklich, dass dem Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers weder finanzielle Gründe (Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG) noch die Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers, der über eine ausreichend grosse Wohnung verfügt, entgegenstehen. Im Weitern wird auch nicht geltend gemacht, dass der Anspruch auf Familiennachzug erloschen sei, weil im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Satz 4 ANAG ein Verstoss gegen die öffentliche Ordnung vorliege. Diesbezügliche Vorkommnisse (wie z.B. straffälliges Verhalten, erhebliche Schulden, usw.) sind denn auch keine bekannt (Spescha/Sträuli, a.a.O., S. 113 f.; ANAG-Weisungen Ziff. 633.2).

   Hingegen bringt die Vorinstanz vor, der Nachzug von A. H. sei mit den öffentlichen Interessen (Integration, Arbeitsmarkt) nicht vereinbar.

   6.2 Die Fremdenpolizeibehörden entscheiden grundsätzlich nach freiem Ermessen über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern (Art. 4 ANAG). Dabei haben sie die geistigen und wirtschaftlichen Interessen sowie den Grad der Überfremdung des Landes zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 1 ANAG; Art. 8 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, SR 142.201]). Zu beachten ist aber, dass dieses Ermessen durch Art. 17 Abs. 2 ANAG und Art. 8 EMRK, die dem niedergelassenen Ausländer einen Rechtsanspruch verleihen, stark eingeschränkt wird (s. vorstehend E. 1 und E. 2). Damit kommt den öffentlichen Interessen an der Fernhaltung eines Ausländers konsequenterweise ein weniger starkes Gewicht zu, was bei der für den Bewilligungsentscheid massgeblichen Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Wenn der Gesetzgeber dem Niedergelassenen ermöglichen will, mit seiner ganzen Familie (Ehepartner und unmündige Kinder) in der Schweiz zu leben, und ihm hiefür einen Rechtsanspruch einräumt, dann will er ihn, meist in Anerkennung seiner langjährigen Arbeit und Treue, auch tatsächlich besser stellen. Die Erreichung des Gesetzesziels, nämlich die Familie zusammenzuführen, würde vereitelt, wenn man im Rahmen des Ermessens den öffentlichen Interessen dasselbe Gewicht beimessen würde, wie man dies regelmässig bei Familiennachzugsgesuchen von Jahresaufenthaltern tut. Der Gesetzgeber hat mit dem erleichterten Nachzug von Familienangehörigen niedergelassener Ausländer eine gewisse Überfremdungsgefahr sowie mögliche zusätzliche arbeitsmarktliche Probleme in einem beschränkten Ausmass in Kauf genommen, andernfalls hätte er keinen gesetzlichen Anspruch begründen dürfen (EGV-SZ 1998 Nr. 57, E. 5.1; RRB Nr. 1505 vom 21. September 1999, E. 6.1).

   6.3 Die beschränkt massgeblichen öffentlichen Interessen vermögen vorliegend die privaten Interessen des niedergelassenen Beschwerdeführers, die Familiengemeinschaft mit der Ehefrau und den Kindern in der Schweiz zu leben und deshalb auch seinen älteren Sohn Ahmet nachzuziehen, nicht aufzuwiegen.

   Der Beschwerdeführer weilt seit rund 20 Jahren ununterbrochen in der Schweiz (vorher schon als Saisonarbeiter). Als Niedergelassener hat er seit 13 Jahren ein gefestigtes Anwesenheitsrecht. Er ging zudem immer einer geregelten Arbeit nach. Seit 1982 arbeitet er beim gleichen Arbeitgeber. Er dürfte weitgehend integriert sein. Der Beschwerdeführer hat auch keine Schulden und ist wirtschaftlich gut gestellt. Auch sonst ist nichts Nachteiliges über ihn bekannt. Seine Arbeitgeberfirma stellt ihm ein sehr gutes Zeugnis aus und bot ihm sogar für seinen älteren Sohn Ahmet eine Anlehrstelle an. Die Familie lebte zudem bereits in den Jahren 1994 bis 1999 in der Schweiz zusammen. Die zwischenzeitliche Trennung der Familie war familiär bedingt und erfolgte deshalb nicht ganz freiwillig. Überdies haben die Eltern die Betreuung der Kinder nie in fremde Hände gegeben. Objektiv betrachtet kann vom Beschwerdeführer nicht verlangt werden, mit seiner Familie in die Heimat zurückzukehren. Würde man dem niedergelassenen Beschwerdeführer deshalb den Nachzug seines älteren Sohnes verweigern, käme dies einem unzulässigen Eingriff in den Schutz der Familiengemeinschaft gleich und würde dem Rechtsanspruch auf Familiennachzug und dem Zweck dieses Institutes zuwiderlaufen.

   Aus integrationspolitischer Sicht ist es zwar wünschenswert, wenn die Kinder aufenthaltsberechtigter Ausländer möglichst früh in die Schweiz geholt werden (BGE 129 II 16). Wegen des früheren fünfjährigen Aufenthaltes im schulpflichtigen Alter von sieben bis zwölf Jahren sind A. H. die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht fremd. Auch dürfte er nach wie vor über gewisse Deutschkenntnisse verfügen. Im Weitern hat er berufliche Perspektiven, da ihm eine Anlehrstelle zugesichert ist. Jedenfalls liegen in Bezug auf seine Integration keine unüberwindbaren Hindernisse vor. Dass allenfalls der Arbeitsmarkt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit belastet wird, ist hinzunehmen und fällt nicht gross ins Gewicht.

   7.1 Zusammenfassend ergibt sich demnach, dass auch der Familiennachzug des Sohnes A. des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ANAG zu bewilligen ist, weil die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und keine öffentlichen Interessen die Privatinteressen des Beschwerdeführers zu überwiegen vermögen. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

            (RRB Nr. 147 vom 31. Januar 2006).