D. Aufsatz EGV-SZ 2004

  
Grundriss der Kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz

Von Dr. Paul Weibel, Lachen/Schwyz

 

Inhaltsverzeichnis:   Seite:
       
I. Vorbemerkung 310
        
II. Existenz   
  a) Prolegomena 310
  b) Errichtung im Kirchenrecht 311
  c) Bestand im weltlichen Recht 312
  d) Verfassungsrechtliche Garantie 314
  e) Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens 315
       
III. Weltlicher Rechtsort 316
       
IV. Aufsicht  
  a) Zuständigkeit 316
  b) Kompetenz 317
       
V. Organe 318
       
VI. Aufnahme im Grundbuch  
  a) Gutachten Lampert 319
  b) Urkundliches Rechtsmaterial 319
  c)
 
Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch 322
       
VII. Staatskirchenrechtliche Position  
  a) Verhältnis zur Kirchgmeinde 323
  b) Verhältnis zur Kantonalkirche 323
       
VIII. Exkurs: Grundsätzliches zum Patronatsrecht 325
       
IX. Zusammenfassung der Rechtslage im Kanton Schwyz 327

   

  
  

I. Vorbemerkung


Der Verfassungsrat der Römisch-katholischen Kantonalkirche unterbreitete 1997 dem katholischen Souverän einen Verfassungsentwurf, der das Bestehen der kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes im Kanton Schwyz massgeblich gefährdet hätte. Auch deshalb fand die Vorlage beim Stimmbürger keine Zustimmung1. Infolgedessen hat der Kantonsrat beim Erlass des im Sinne einer Ersatzvornahme von ihm zu entwerfenden Organisationsstatuts der Römisch-katholischen Kantonalkirche ausdrücklich darauf geachtet, die Existenz der kirchlichen Stiftungen und ihr Eigentum nicht in Frage zu stellen2. Dies nicht ohne Grund, haben doch die kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz eine lange Rechtstradition, die auch in der Kantonsverfassung Niederschlag gefunden hat3.


Die kirchlichen Stiftungen sind seit jeher Gegenstand rechtlicher Erörterungen. Die folgenden Ausführungen dienen dem Ziel, ihre Bedeutung und Geltung im Lichte des einschlägigen Rechts deutlich zu machen.  Es geht darum, die verschiedenen Elemente, die das Wesen, den Rechtsort  und die Existenz der im Kanton Schwyz bestehenden kirchlichen Stiftungen beschlagen, übersichtsmässig darzustellen. Insbesondere ist zu erläutern, welche rechtlichen Voraussetzungen für ihr Bestehen gegeben sein müssen, wo und unter wessen Zuständigkeit den kirchlichen Stiftungen im weltlichen Rechtskreis Handlungsfähigkeit zukommt, inwiefern die kirchlichen Stiftungen im Grundbuch eingetragene Rechtsträger des Ortskirchenvermögens sind, auf welche eigentumsfreiheitlichen Garantien sie sich berufen können und wie ihr Verhältnis zu den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ausgestaltet ist. Die Rechtslage der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz  wird am Schluss zusammenfassend aufgezeigt.

 

 

 

II. Existenz

  

a) Prolegomena
 

Das Kirchenrecht schreibt seit alters vor, dass Pfarreien vom zuständigen Diözesanbischof nur gebildet werden dürfen, wenn der Unterhalt  des geistlichen Amtsträgers und die notwendige sakrale Infrastruktur für  die Ausübung seines Amtes gewährleistet sind4: Nullum officium sine beneficio. Mit der Überwindung des Eigenkirchenwesens findet seit dem 12./13.  Jahrhundert die Stiftung als anstaltliche Rechtsträgerin des Kirchengutes Verwendung5: „Es darf ... nie vergessen werden, dass überall in der katholischen Kirche das System befolgt wurde, keine neue kirchliche Einrichtung  (sei es Pfarrkirche oder Pfrund etc.) zu schaffen, ohne dass vorher die selbe durch Dotation sichergestellt worden wäre. Auf diese Weise konnten diese Einrichtungen nur im Wege der Stiftung entstehen, sodass das Kirchenvermögen sich nach ebensovielen kirchlichen Anstalten oder Stiftungen sp ezialisierte [...]. Zur formellen Errichtung einer Kirche gehört nach Kirchenrecht seit ältester Zeit die Widmung des Gebäudes für den Gottesdienst in  der juristischen Form der Einweihung, verbunden mit der nach Kirchenrecht  als Bedingung der Einweihung vorgeschriebenen Dotation der Kirche mit einem eigenen Vermögen... Es liegt also eine Stiftung vor und das Kirchengebäude geht in das Eigentum dieser Stiftung als juristischer Person über.“6 Die kirchlichen Stiftungen sind in diesem Sinne seit jeher Rechtsträger  des Kirchenvermögens im Kanton Schwyz7.
  
Das Ortskirchenvermögen prägt sich im Kanton Schwyz in drei für  den weltlichen Rechtskreis relevante Zwecktypen aus, nämlich in die Pfrundstiftungen (Benefizien), in die Kirchenstiftungen (Fabricae Ecclesiae) und die selbständigen Sonderstiftungen.

 

 

b) Errichtung im Kirchenrecht

 
Die kirchlichen Stiftungen erwerben ihre Rechtspersönlichkeit d urch die hoheitliche Errichtung seitens des Diözesanbischofs8. Im Unterschied zum weltlichen Recht besteht beim Vorhandensein der notwendigen Voraussetzungen kein Anspruch auf Erlangung der Rechtspersönlichkeit. Vielmehr bleiben die kirchlichen juristischen Personen zufolge des Konzessionssystems in ihrem Bestand grundsätzlich von der kirchlichen Autorität  abhängig9. Das Vermögen, welches den kirchlichen Stiftungen gehört, ist Kirchengut. Dessen zweckgerichtete Verwendung10 hat unter der Aufsicht  der zuständigen kirchlichen Autorität zu erfolgen11.
 
 
c) Bestand im weltlichen Recht
  

Art. 59 Abs. 1 ZGB erteilt den Kantonen die Kompetenz, die kirchlichen Stiftungen in ihrem öffentlichen Recht anzusiedeln. Bis 1999 alimentierte der Kanton Schwyz die Liste derjenigen juristischen Personen, welche er entsprechend § 2 Abs. 1 aKV öffentlichrechtlich situieren wollte,  aus dem kirchenrechtlich definierten Stiftungskatalog. Damit rezipierte der Kanton Schwyz das kanonische Konzessionssystem ins staatliche Recht, stattete die kirchenrechtlich errichteten Stiftungen mit weltlicher Rechtspersönlichkeit aus und verlieh ihnen Rechts- und Vermögensfähigkeit12.
  
Mit dem In-Kraft-Treten der 1992 teilrevidierten Kantonsverfassung entfiel § 2 Abs. 1 aKV. Seit 1999 werden folglich die kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz vom Bundeszivilrecht13 erfasst. Gestützt auf Art. 87 Abs.1 ZGB kann auch dort das kirchliche Recht14 „im Kleide der Stiftung insofern wirksam werden, als nicht staatliches Recht zwingend entgegensteht“15. Eine im kanonischen Recht errichtete Stiftung erlangt mithin auch auf der Ebene des Bundeszivilrechts Rechtspersönlichkeit, wo die kirchlichen  Stiftungen Rechte begründen und Pflichten eingehen können16.
  
Grösstenteils entstanden die kirchlichen Stiftungen vor den nationalen Rechtskodifikationen und sind demnach vorbestehend. Art. 6a Sch lT ZGB überführt die Rechtspersönlichkeit der altrechtlich bestehenden  Stiftungen unter das Regime des weltlichen Rechts. Rechtlich nicht von Interesse ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Stiftungsurkunden über die Zeiten erhalten haben17. Allein massgeblich für den weltlichen Rechtskreis ist die Rechtmässigkeit18 der kirchenrechtlichen Existenz19. Folgerichtig sind die kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 52 Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur Eintragung ins Handelsregister befreit20
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d) Verfassungsrechtliche Garantie (§ 13 Abs. 1 KV)

  
§ 13 Abs. 1 KV sekundiert die in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Freiheit des Eigentums. Eigenständige Bedeutung kommt dieser Bestimmung  insofern zu, als sie im Zuge der Auflistung einzelner Rechtsträger neben der ausdrücklichen Unverletzlichkeit des Eigentums von "Korporationen"21 geistlicher22 und weltlicher Observanz expressis verbis auch die uneingeschränkte Freiheit der kirchlichen Aufsichts-, Verwaltungs- und Dispositionskompetenz23 zu Recht garantiert24

Die Wirkung von § 13 Abs. 1 KV zielt hauptsächlich darauf, den  Gütern kirchlichen Eigentums vor staatskirchenrechtlichen Verfügungsbegehrlichkeiten, die sich namentlich gegen die kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes richten, Schutz zu geben25. Dem folgt § 3 Abs. 3 OS,  welcher das kirchliche Eigentum gegenüber den körperschaftlichen Institutionen des schwyzerischen Staatskirchenrechts, nämlich Kirchgemeinde und Kantonalkirche, eigens gewährleistet26.

  

  

e) Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens
  

Der Stiftungscharakter27 des Ortskirchenvermögens ist für den Kanton Schwyz belegt28. So lässt sich namentlich anhand der Jahrzeitbücher beweisen, dass die Jahrzeitstiftungen als Messstipendien an die betreffende Pfarrkirche ergangen sind mit der Last, jährlich die Gedächtnismesse zu lesen29. „Sie sind auch öfters begleitet mit reichen Vergabungen an die einzelnen Pfründen oder an eine bestimmte Kapelle oder Bruderschaft; niemals erfolgen diese Vergabungen etwa an die ‚politische Gemeinde’ oder an eine ‚Genossame’“30. Für die Annahme dieser Schenkungen und die Übernahme der allfällig damit verbundenen Verpflichtungen ist Rechts- und Vermögensfähigkeit vorausgesetzt, was wiederum Rechtspersönlichkeit bedingt. In diesem Sinne steht fest, dass weder Pfarrkirche noch Pfrundgebäude im Eigentum Dritter bzw. der Kirchgenossen stehen können bzw. konnten. „In der Regel ist deshalb ein Eigentum der Kirchgemeinde am Ortskirchenvermögen ausgeschlossen. Durch  die Schaffung der Kirchgemeinde als eines selbständigen Rechtssubjektes konnten die bis anhin bestehenden ortskirchlichen Eigentumssubjekte nicht betroffen werden; eine Umwandlung des gesamten Ortskirchengutes in Korporationsgut ist also ausgeschlossen. Die bisherigen Eigentümer konnten ihr Eigentum nicht ohne weiteres an ein anderes Subjekt verlieren. Was einmal Recht geworden ist, kann nur in den Formen des Rechts abgeändert werden.“31

  

  

  

  

III. Weltlicher Rechtsort

 
§ 2 aKV anerkannte die römisch-katholische Kirche, d.h. massgeblich die im Kanton Schwyz bestehenden kirchlichen Rechtspersonen Diözese, Klöster, Pfarreien sowie die kirchlichen Stiftungen und positionierte diese im kantonalen öffentlichen Recht32. Mit der Verfassungsänderung des Jahres 1992 nimmt der Kanton Schwyz lediglich noch seine staatskirchenrechtlichen Körperschaften zur Kenntnis, welche er dementsprechend im kantonalen öffentlichen Recht situiert, während die kirchlichen Rechtspersonen ins Zivilrecht ausgegliedert werden33. Damit ist seit der 1999 erfolgten In-Kraft-Setzung der Verfassungs- änderung das Bundesprivatrecht für die kirchlichen Stiftungen einschlägig. 
  
  
 
  

IV. Aufsicht

  

a) Zuständigkeit

 
Nachdem das Recht der römisch-katholischen Kirche die kirchlichen  Rechtspersonen gerade auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eingehend  reguliert, hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches darauf verzichtet, die kirchlichen Stiftungen der staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. In diesem Sinne enthebt Art. 87 Abs. 1 ZGB die kirchlichen Stiftungen unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts34 der staatlichen Stiftungsaufsicht. An deren Stelle tritt die zuständige kirchliche Autorität35.

  

Gleichzeitig werden die einschlägigen kanonischen Normen vom Bundesprivatrecht in seinen zwingenden Schranken rezipiert und gelangen  damit im weltlichen Rechtskreis zur Anwendung36. Die gesetzliche Sonderregelegung von Art. 87 Abs. 1 ZGB37 hat letztlich ihren Grund im Respekt des Gesetzgebers vor dem Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen Kirche38. Sie geht soweit, dass die kirchlichen Stiftungen auch nicht freiwillig einer staatlichen bzw. staatskirchenrechtlichen Aufsichtsbehörde unterstellt werden können. In diesem Sinne ist die Nichtunterstellung zwingender Natur39.

  

  

b) Kompetenz 

 
Das Kirchenrecht unterscheidet beim vermögensrechtlichen Handeln zwischen Akten der ordentlichen und der ausserordentlichen Verwaltung. Im Grundsatz kann der betreffende Stiftungsrat im Rahmen der ordentlichen Verwaltung über den Ertrag des gewidmeten Vermögens zweckkonform disponieren40. Was das Setzen von Akten der ausserordentlichen Verwaltung betrifft, ist hierfür vom zuständigen Diözesanbischof eine schriftliche Ermächtigung einzuholen41.

 

 

 

 

V. Organe  

 
Der bis 1999 gültige § 64 aGOG legte unilateral fest, dass die kirchlichen Stiftungen in der Regel von der betreffenden Kirchgemeinde verwaltet werden und im Grundsatz der Kirchenrat jeweils den Stiftungsrat bildet42, während dem bischöflichen Ordinariat die Zustimmung zu den diesbezüglichen ‚Verfügungen’ der Kirchgemeinde vorbehalten war. Seit der 1999 im Zuge des Inkrafttretens der revidierten Verfassungsnormen erfolgten  Ausgliederung der kirchlichen Stiftungen ins Bundesprivatrecht kommt organrechtlich das kantonale öffentliche Recht nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr werden die kirchlichen Stiftungen von den bundesprivatrechtlichen  Normen erfasst. Das ZGB enthält bewusst keine Vorschriften, welche die Bestellung und die Funktion der Organe kirchlicher Stiftungen betreffen. Diese sind dem Kirchenrecht zu entnehmen. Sie werden im Rahmen von Art. 87 Abs. 1 ZGB vom weltlichen Zivilrecht rezipiert und erlangen in der Folge auf der Ebene des Bundesprivatrechts Geltung43. Neben der prinzipiellen Anwendung des Kirchenrechts44 ist der zuständige Diözesanbischof in den Schranken der kanonischen Vorschriften befugt, die Designation der Stiftungsorgane sowie deren Einsetzung und Abberufung auch auf rechtsgeschäftlicher Basis zu regeln. Für die pfarreiliche Ebene gilt es vorliegend zu präzisieren, dass der eingesetzte Pfarrer bzw. Pfarradministrator zwingend als alleiniges Organ der Pfarrei (c. 515 CIC 1983) dem mit eigener Rechtspersönlichkeit bekleideten Kirchenamt45 in der Form der Pfrundstiftung vorsteht und gleichzeitig in seiner Funktion als Rector Ecclesiae die (Pfarr)Kirchenstiftung46 präsidiert. Der geistliche Amtsträger ist damit ex officio Organ der auf dem Gebiet seiner Pfarrei bestehenden und mit dieser funktional verbundenen kirchlichen Rechtspersonen47.
  
  

 

 

VI. Aufnahme ins Grundbuch

  

a) Gutachten Lampert

 
Im Einverständnis mit dem Regierungsrat verfertigte Prof. Dr. Ulrich Lampert, Ordinarius für Kirchen- und Staatskirchenrecht an der Universität

Freiburg, im Auftrag des bischöflichen Ordinariats Chur ein ‚Rechtsgutachten betreffend die Eintragung in die Grundbücher der schwyzerischen Gemeinden’^48. Im Grundsatz wurde darin festgehalten, der Grundbucheintrag49 betreffend des Kirchengutes müsse die bestehenden50 kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes im Kanton Schwyz beinhalten. Zudem solle der Zusatz Erwähnung finden, zu welcher staatskirchenrechtlichen Körperschaft51 die kirchlichen Stiftungen territorial zugehörig sind52.
  
Der Regierungsrat nahm die im Gutachten Lampert dargelegten und begründeten Ergebnisse wohlwollend zur Kenntnis, indem er gleichzeitig darauf verwies, dass eine Prüfung des Einzelfalls unabdingbar ist53 und eine Eintragung erst nach erfolgreich abgeschlossenem Verfahren, worin gemäss Art. 965 ZGB der Ausweis über das Verfügungsrecht und den Rechtsgrund materiell zu erbringen ist, im Grundbuch vorgenommen werden darf54: „Diese Frage, ob Kirchengüter als kirchliche Stiftungen ins Grundbuch eintragungspflichtig seien, freilich unter aller Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der bürgerlichen Instanzen, wird nach den Vorschriften des Z.G.B. und des schwyzerischen Einführungsgesetzes dazu erledigt  werden müssen, wobei im Streitfalle die Entscheidung durch zivilrechtliche Behörden vorbehalten bleiben muss, sofern damit zivilrechtliche Fragen zum Austrag kommen sollten.“55 Dabei hat der Regierungsrat gegenüber dem bischöflichen Ordinariat Wert darauf gelegt, dass die Prüfung des Einzelfalls ausserhalb seiner Zuständigkeit liegt: „Es muss sich der Regierungsrat oder die dafür kompetenten administrativen - oder richterlichen Behörden - die  Entscheidung allfälliger Anstände aus diesen Einträgen vorbehalten und kann daher der Regierungsrat auf die Prüfung der Eingaben betr. Eintragung der Kirchengüter materiell nicht weiter eintreten.“56 Die Eintragungen im Grundbuch57 basieren auf diesen regierungsrätlichen Vorgaben und sind  mithin rechtens58.

  

  

b) Urkundliches Rechtsmaterial

 
Das vorhandene urkundliche Rechtsmaterial - wie namentlich die Jahrzeitbücher59 und Urbarien - dokumentiert die im Grundbuch eingetragenen, kanonisch errichteten kirchlichen Stiftungen als rechtspersönliche Träger des Kirchenguts60 und gibt gleichzeitig „Aufschluss über die Stiftung der Pfründe, über Vergabungen an die Pfarrkirchen, die Fundation von Kapellen, über belastete Schenkungen an die kirchlichen Anstalten. Auf diese Weise kann man in Erfahrung bringen, wie diese oder jene Liegenschaft zum Vermögenskomplex der Pfarrkirche, oder zum Vermögen der Pfarrpfrun d oder der Kaplaneipfrund gelangt ist. Hier in den Archiven liegen auch die Stiftungsbriefe der Pfründen. Insbesondere lehrreich ist die Einsicht in die hochwichtigen Jahrzeitbücher, die in den Gemeinden mit öffentlichem Glauben ausgestattet waren, wie hypothekarische Urkunden ...: so das historisch wertvolle umfangreiche Jahrzeitbuch von Lachen, angelegt seit 1502, jenes von Tuggen, Küssnacht seit 1639, Steinen seit 1529, Arth seit 1640, Galgenen seit dem 15 Jahrhundert, Altendorf, Freienbach etc.“61
  
Die urkundliche Rechtslage im Kanton Schwyz bestätigt den Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens und gibt Aufschluss über dessen historische Entwicklung. Diese verlief im Kanton Schwyz prinzipiell  gleichförmig62. Insbesondere die urkundlich belegbare Rechts- und Vermögensfähigkeit der einzelnen Rechtsträger zeigt, „dass die Pfarrkirche, die Pfarrpfrund, Kaplaneipfrund, Kapelle etc. als durch Stiftung entstandene Rechts-Subjekte betrachtet wurden und deshalb fähig, Vergabungen, Vermächtnisse und mit Stiftungslasten onerierte Schenkungen anzunehmen.  Juristische Voraussetzung aber hierfür ist die Rechts-Subjektivität, weil  solche Zuflüsse nicht an einen Empfänger übergehen können, der  nicht rechtsfähig wäre.“63

 

 

c) Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der  Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch64

  

Gemäss § 1 der ‚Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch’65 sind die Kirchengrundstücke ins Grundbuch aufzunehmen. Bei den Kirchengrundstücken handelt es sich um jene eintragungsfähigen  Immobilien, welche im Eigentum eines kirchlichen Rechtsträgers sind66. Es sei im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass als Kirchengut, welches auch die Kirchengrundstücke umfasst, jene Vermögenswerte gelten, die im Eigentum einer kirchlichen Rechtsperson – wie insbesondere der kirchlichen Stiftungen – stehen (c. 1257 CIC 1983). Daraus folgt, dass die staatskirchenrechtlichen Körperschaften als staatliche Gebilde nicht Rechtsträger von Kirchengut sein können67. Vielmehr ist die Qualifikation des Kirchengutes zwingend an die Existenz der betreffenden kirchlichen Rechtsperson geknüpft68. Dieser Befund findet seine eigentumsfreiheitsrechtliche Entsprechung in § 13 Abs. 1 KV bzw. § 3 Abs. 3 OS, welche das kirchliche Eigentum und mithin den Bestand der kirchlichen Stiftungen speziell  gewährleisten69.

  

  

  

VII. Staatskirchenrechtliche Position

  

a) Verhältnis zur Kirchgemeinde 

 

Die Kirchgemeinde ist auf die kirchlichen Stiftungen hingeordnet70. In programmatischer Hinsicht definiert dabei das Verwaltungsgericht den  die Existenz der staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestimmenden Grundsatz, dass die Kirchgemeinde dann ihrem Zweck entspricht, wenn sie den kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes zu stiftend zudient71,72: „Staatskirchenrechtlich entscheidend ist, dass mit der Unterstützung der Stiftung die Kirchgemeinde grundsätzlich ihrem Zweck und Auftrage nachlebt und die weltlichen Bedürfnisse der römisch-katholischen Konfession erfüllt. Dass dem so ist, gewährleistet in erster Linie der Stiftungszweck, dann aber auch die bischöfliche Zustimmung zur Stiftungserrichtung bzw. die bischöfliche Oberaufsicht über die Stiftung, sowie die Tatsache, dass die im Eigentum der Stiftung befindliche Kirche vom  Bischof konsekriert und zur Pfarrkirche erklärt wurde.“73 Die kirchlichen Stiftungen wiederum dienen ihrer Bestimmung nach den kirchlichen Bedürfnissen der betreffenden Kirchgenossen. „Daher liegen sie ganz im Interessenkreis der mit Steuerhoheit ausgestatteten Kirchgemeinde.“74 Dementsprechend lässt sich festhalten: „Das Verhältnis der kirchlichen Stiftung zur Kirchgemeinde ist ein Verhältnis der Angehörigkeit der Bestimmung nach, nicht ein Verhältnis der Sache zum Eigentümer , weil die juristische Persönlichkeit der Stiftung verbietet, dass sie als blosse im Eigentum eines Anderen stehende Sache aufgefasst werden dürfte.“75

  

   

b) Verhältnis zur Kantonalkirche

 

Der Stiftungscharakter des Kirchengutes im Kanton Schwyz war eines der Motive für die Ablehnung des Verfassungsentwurfes der Römisch-katholischen Kantonalkirche im Jahre 199776. Infolgedessen wird das kirchliche Eigentum nun auch in § 3 Abs. 3 OS unter dem Titel ‚Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche’ gegenüber den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ausdrücklich geschützt. Das Organisationsstatut folgt damit dem kanonischen Verständnis des Kirchengutes. Weiterhin erteilt § 4 Abs. 2 lit. b OS der Kantonalkirche die Kompetenz, sich mit dem Bistum Chur betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen, Güter, Fonds und Einrichtungen auf rechtsgeschäftlichem Weg zu einigen. Auf  die Existenz der kirchlichen Stiftungen bezugnehmend haben die Kantonalkirche und der Bischof von Chur sich in der ‚Vereinbarung zwischen dem  Bistum Chur und der Röm.-kath. Kantonalkirche betreffend der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz, die teilweise oder ganz von den Kirchgemeinden unterstützt werden’77, namentlich darüber verständigt, dass die kirchlichen Stiftungen als vom Bundesprivatrecht erfasste Rechtspersonen der alleinigen Aufsicht des Bischofs unterstehen78, dass dem Stiftungsrat mindestens ein Vertreter des entsprechenden Kirchenrates angehören muss sowie  eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vermögens-, Gewinn- und Verlustrechnung zu führen ist79.

  

  

 

   

VIII. Exkurs: Grundsätzliches zum Patronatsrecht

 
„Das Patronatsrecht umfasst alle Privilegien und Pflichten, die den katholischen Stiftern einer Kirche, Kapelle oder eines Benefiziums,  oder deren Rechtsnachfolgern, auf Grund kirchlicher Bewilligung zukommen.“80 Dieses ist an das Bestehen der Benefizialstiftung geknüpft und hängt existentiell von dieser ab81. Das Patronatsrecht beinhaltet zum einen das kanonische Privileg der Kirchgenossen, dem Bischof einen Geistlichen auf das vakante Pfarramt zu präsentieren und verpflichtet die Kirchgenossen zum  anderen, für den Unterhalt der Kirchen- und Pfarrgebäude besorgt zu sein  und das Auskommen des geistlichen Amtsträgers sicherzustellen82. Das Patronatsrecht bildet sich in eigentumsrechtlicher Hinsicht in zwei Arten aus, nämlich dem persönlichen Patronatsrecht (Ius patronatus personale) und  dem dinglichen Patronatsrecht (Ius patronatus reale). Während sich beim Ius patronatus personale das Kirchengut im Eigentum der betreffenden kirchlichen Stiftungen befindet, gewährte diesen das Ius patronatus reale83 obligatorische Rechte an der Nutzung der im Eigentum Dritter stehenden Immobilien84. Das dingliche Patronatsrecht muss für jeden Einzelfall nachgewiesen  werden85, wohingegen für das persönliche Patronatsrecht eine Rechtsvermutung besteht86. Im Kanton Schwyz ist kein Fall belegt, bei dem der Nachweis des Ius patronatus reale für ein bestehendes Benefizium gelungen wäre. Dahingegen hat eine rechtshistorische Untersuchung des 1866 erworbenen87 Patronatsrechts der Pfarrei Nuolen88 kürzlich bestätigt, dass es sich mit Sicherheit um ein Ius patronatus personale handelt89. Es finden sich allgemein keine Anhaltspunkte, welche für den Bereich des Kantons Schwyz die Rechtsvermutung des Ius patronatus personale widerlegten. Vielmehr lässt  sich das persönliche Patronatsrecht grundsätzlich urkundlich belegen90. Die patronatischen Rechte und Pflichten prägen sich damit im Kanton Schwyz  erweislich in der Form des Ius patronatus personale aus. Die ab dem 19. Jahrhundert aus dem körperschaftlichen Verband der mit dem Patronatsrecht privilegierten Kirchgenossen in eine staatsrechtliche Form selbständig bzw. unselbständig überführten Kirchgemeinden91 können demnach aus ihrer patronatischen Funktion keine generellen Eigentumsrechte am gestifteten Kirchengut geltend machen92. Allein mit der Unterstützung der kirchlichen Stiftungen zum Unterhalt des Kirchengutes kommen die staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrem eigentlichen Existenzzweck nach93. Die Erfüllung ihrer patronatischen Funktion rechtfertigt insofern das Bestehen der Kirchgemeinden.

 

 

 

IX. Zusammenfassung der Rechtslage im Kanton Schwyz

  

1. Ohne Sicherstellung der sakralen Infrastruktur und des Unterhaltes für den geistlichen Amtsträger in der Form kirchlicher Stiftungen konnte vom zuständigen Diözesanbischof grundsätzlich keine Pfarrei gebildet werden (c. 1162 § 2 CIC 1917).

  

2. Das Ortskirchenvermögen hat Stiftungscharakter.

  

3. Das formelle und materielle Entstehen der kirchlichen Stiftungen ist im kirchlichen Recht geordnet. Sie erlangen dort Rechtspersönlichkeit (Konzessionssystem).

   

4. Die kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz sind in der Regel  älter  als die einschlägigen Kodifikationen des staatlichen Rechts und  demnach vorbestehend. Als im Kirchenrecht entstanden fanden die kirchlichen Stiftungen in den Rechtskreis des Kantons Schwyz Eingang. Dort waren sie bis 1999 öffentlichrechtlicher Natur und werden seit 1999 vom Bundeszivilrecht erfasst.

   

5. Das Eigentum der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz folgt den historisch belegbaren Fakten (Ius patronatus personale)94.

  

6. Die Aufnahme ins Grundbuch erfolgte im dafür vorgesehenen Verfahren, worin der Ausweis der Verfügungsmacht und des Rechtsgrundes zu erbringen war.

   

7. Die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich rechtens.

  

8. Die kirchlichen Stiftungen geniessen im kantonalen Recht explizit den Schutz ihres Eigentums und damit ihres Bestandes. Ebenfalls gewährleistet ist die Freiheit der kirchlichen Aufsichts-, Verwaltungs- und Dispositionskompetenz (§ 13 Abs. 1 KV). 

  

9. Bis 1999 wurden die kirchlichen Stiftungen vom Kirchenrat95 der betreffenden Kirchgemeinde verwaltet (§ 64 aGOG). Seit 1999 ist m in- destens der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator Organ der  nun- mehr bundesprivatrechtlich erfassten Stiftungen. 

  

10. Die Kantonalkirche hat sich mit dem Bischof von Chur insbesondere darüber verständigt96, dass die kirchlichen Stiftungen der alleinigen Aufsicht des Bischofs unterstehen, mindestens ein Vertreter des Kirchenrats dem Stiftungsrat angehören soll sowie eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vermögens-, Gewinn- und Verlustrechnung zu führen ist.

  

  

  

 

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1  Vgl. Leserbrief ‚Juristen gegen Kantonalkirchenverfassung’, unterzeichnet von Dr. Oskar Annen, alt Gerichtspräsident Schwyz e.a., in: March-Höfe-Zeitung, 4. Juni 1997, S. 28.
2  Vgl. die Eigentumsgarantie für das kirchliche Eigentum in § 3 A bs. 3 Organisationsstatut der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz vom 9. April 1998 (OS, SRSZ 160.210.1).
3  §§ 91 Abs. 4, 97 aKV 1898; §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2 KV.
4  C. 1162 § 2 CIC 1917. Siehe Hans Vasella, Die Grundbucheintragung der kirchlichen Güter, Freiburg 1938 (=FV 4), S. 50; Paul Weibel, Die staatsrechtlich provozierte Renaissance des Benefiziums im Kanton Schwyz, in: Festschrift Prof. Dr. Louis Carlen zum 70. Geburtstag, Freiburg 1999, S. 219. 
5  Ulrich Lampert, Die kirchlichen Stiftungen, Anstalten und Körperschaften nach schweizerischem Recht, Zürich 1912, S. 41 f.; Paul Weibel, Das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen Kirche. Eine staatskirchenrechtliche Studie am Beispiel des Kantons Schwyz, Frankfurt am Main 2003 (= AIC 17), S. 366 ff. Hierzu illustrativ ist auch die von Eugen Isele, Kloster und Pfarrei Einsiedeln. Rechtsgutachten Freiburg 1970 (Manuskript), wiedergegebene Reminiszenz: „Man ver- legte sich nun darauf, sich der Konstanzer Visitatoren zu erwehren. Sie standen bereits im Herbst 1684 wieder an der Klosterpforte. Auf ihr Begehr antwortete der Subprior: ‚Wann ein parochus seyn solle, müsste auch eine parochia seyn. Parochia aber syn nit ohne Stiftung...“ (Isele, Gutachten Einsiedeln, S. 148).
6  Ulrich Lampert, Rechtsgutachten betreffend die Eintragung der Kirchengüter in die Grundbücher der schwyzerischen Gemeinden, in: Archiv für katholisches Kirchenrecht, Bd. 94, Mainz 1914, S. 295 f.; Gl. M. Karl Appert, Die Volksbeschlüsse in den Gemeinde n des Kantons Schwyz, Schwyz 1965, S. 106.
7  Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 40, 42. Hierzu auch Iwan Köppel, Die Eigentumsverhältnisse an der katholischen Pfarrkirche in Nuolen. Exemplarische Fallstudie zur Frage des Eigentums am Kirchenvermögen, in: Mitteilungen des historischen Vereins des Kantons Schwyz, Nr. 91, Schwyz 1999, S. 247 f., 252 f.
8  C. 116 CIC 1983. Vgl. Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 134.
9  Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 329.

10  Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der Stiftungsrat für die zweckgerichtete Verwendung der Stiftungserträge und für den Erhalt bzw. Unterhalt des Kirchenvermögens verantwortlich. Für Akte der ausserordentlichen Verwaltung, welche die Substanz der Stiftung betreffen, muss der Diözesanbischof gemäss c. 1281 CIC 1983 in Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufsichtsfunktion seine Zustimmung geben.
11 
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 332 ff.
12 
Eugen Isele, Probleme des kirchlichen Vermögensrechts. Laiengedanken zur Reform des kirchlichen Gesetzbuches, in: FG Wilhelm Schönenberger, Freiburg 1968, S. 60 f.; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 321 ff.; 336 ff.
13 
Dort gilt eine Stiftung dann als kirchlich, wenn sie einen kirchlichen Zweck aufweist und mit einer Religionsgemeinschaft organisch verbunden ist. Nachdem das kanonische Recht die kirchlichen Stiftungen hinsichtlich Zweck, Bestehen, Aufsicht und Organisation einschlägig regelt, stehen der kirchliche Zweck und die organische Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft ausser Zweifel. Gemäss Hans Michael Riemer, ST, Rz. 50, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. I, Das Personenrecht, 3. Abteilung, Die juristischen Personen, 3. Teilbd., Die Stiftungen, Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 80-89bis ZGB, Bern 1975, sind die kirchlichen Stiftungen röm.-kath. Observanz „gesetzlicher Typus der kirchlichen Stiftungen“.
14 
„Es liegt ... auf der Hand, dass die katholische Kirche, in ihrem ureigensten Interesse, Normen entwickelt hat, die eine sorgfältige Verwaltung und Aufsicht über die ...diözesan- (bistümlichen) und ortskirchlichen Stiftungen (von denen manche ein sehr hohes Alter aufweisen ...) gewährleisten. Tatsächlich existieren derartige Vorschriften schon seit dem 4. Jahrhundert ...; sie sind heute in mehreren detaillierten Bestimmungen des seit Pfingsten 1918 (sc. nunmehr Advent 1983) in Kraft stehenden CIC festgehalten.., so dass hier eine weit eingehendere Regelung vorliegt als sie durch die Grundsatzbestimmung des Art. 84 Abs. 2 ZGB erreicht werden konnte. Unter diesen Umständen musste der katholischen Kirche eine besondere staatliche Aufsicht über ihre Stiftungen als etwas Überflüssiges vorkommen ... und – da ja auch die kirchliche Aufsicht ... nichts anderes als eine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zur Aufgabe hat  ... – als eine wenig sinnvolle Doppelspurigkeit oder gar als unerwünschte staatliche Einmischung“ (Riemer, ST [FN 13], Rz. 191).
15 
Hans Schmid, Die rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche im Kanton Zürich, Zürich 1973 (=ZBR 436), S. 125. Siehe Louis Carlen, Kirche und Staat in der Schweiz nach dem neuen Codex Iuris Canonici, in: Recht im Dienste des Menschen. Festgabe Hugo Schwendenwein zum 60. Geburtstag, Graz 1986, S. 595; Riemer, ST (FN 13); Rz. 238 f.; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 506 f.
16 
Weibel, Renaissance (FN 4), S. 219 ff.
17 
Kurt Reichlin, Kirche und Staat im Kanton Schwyz, Chur 1958, S. 131, FN 31: „Dass bei diesen – zum Teil jahrhundertealten – Stiftungen die Stiftungsurkunden  gelegentlich fehlen, ist durchaus verständlich. Durch Brände und ähnliches Unheil sind ja auch zahlreiche staatliche Urkunden zerstört worden.“ Gl. M. EGV-SZ 1969, Nr. 3, S. 66.
18 
Vgl. Entscheidung der Konzilskongregation vom 5. März 1932, in  AAS 25 (1932), S. 437 f.: “Canon 1418 (sc. CIC 1917) loquitur de instrumento constitution is beneficii, quod, porprie loquendo idem non est ac decretum formale erectionis, quodque requiritur quidem ex praecepto, non tamen ad valorem constitutionis ipsius beneficii.“ Danach besteht ein Benefizium auch dann rechtsgültig, wenn die entsprechende Stiftungsurkunde nicht mehr vorhanden sein sollte.
19 
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 383. Vgl. Vasella (FN 4), S. 15 f.
20 
Eine Eintragung ins Handelsregister wäre für die kirchlichen Stiftungen auch dann nicht konstitutiv, wenn diese auf einer Vorschrift des kantonalen öffentlichen Rechts beruhte. Siehe Schmid (FN 15), S. 84; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 63 f. Das kantonalschwyzerische Recht enthielt keine diesbezügliche Pflicht, welche die bis 1999 vom öffentlichen Recht erfassten kirchlichen Stiftungen angehalten hätte, sich zwecks Erlangung weltlicher Rechtspersönlichkeit ins Handelsregister eintragen zu lassen. Vgl. Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 322.
21 
Unter Korporationen sind vorliegend generell die juristischen Personen - mithin Körperschaften und Anstalten - zu verstehen. Siehe EGV-SZ 1991, Nr. 15, S. 59. Vgl. Art. 88 OG sowie Heinrich Dülp, Die Voraussetzungen unter denen sich juristische Personen des öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen können. Eine Studie zum deutschen und schweizerischen Recht, in: ZBl 65 (1964), S. 485; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 344, FN 223.
22 Um den Inhalt des Begriffs der ‘geistlichen Korporation’ zweckbezogen erfassen zu können, muss die Interpretation die entstehungszeitliche Methode zu Rate ziehen. Diese falsifiziert das Vorbestehen von selbständigen Körperschaften des schwyzerischen St aatskirchenrechts vor der Änderung der KV im Jahre 1898, während die inhaltliche Präexistenz von § 13 Abs. 1 KV mittels § 20 aKV 1848 bzw. § 13 Abs. 1 aKV 1876, welchen das Rechtsinstitut der selbständigen Kirchgemeinde unbekannt war, belegt wird. Daraus folgt, dass eine geistliche Korporation im Sinne der KV 1898 nicht als staatskirchenrechtliche Gebietskörperschaft zu verstehen ist. Überdies werden die gewährleisteten Freiräume der schwyzerischen Sonderzweckgemeinden im Rahmen der Gemeindeautonomie entworfen. In Bezug auf die röm.-kath. Kirche lassen sich mithin unter den in Frage stehenden Terminus lediglich kanonisch rechtsfähige Personen subsumieren. Der Begriff ‘geistlich’ wird somit alleine aus dem kirchenrechtlich vorgegebenen Zweck des kirchen rechtlich entsprechend bereitgestellten Rechtsträgers enthüllt. Vgl. Hans Beat Noser, Pfarrei  und Kirchgemeinde. Studie zu ihrem rechtlichen Begriff und grundsätzlichen Verhältnis, Freiburg 1957 (=FV 13), S. 161 ff.
23 
“Durch die Garantie der § 2 Abs. 1 (sc. aKV) und § 13 Abs. 1 KV  wird die ungehinderte Ausübung dieser kirchlichen Amtshandlungen staatlich gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass alle staatlichen Behörden und Beamten ... kraft staatlichen Rechts gehalten sind, dem Bischof die kirchenrechtlich vorgeschriebene Kontrolle zu ermöglichen” (RRB 1935/1 815, abgedruckt in: ZSGV 36 [1935], S. 540 f.). Prozessualiter kommt der bischöflichen Aufsichtsbehörde in casu die verfahrensrechtliche Legitimation zur Beschreitung des Rechtsweges zu. Hierzu der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 3.12.1918, in: SJZ 15 (1918/19), S. 316; sowie RBR 1915, S. 104 f. Vgl. Riemer, ST (FN 13), Rz. 191.
24 
“Darnach (sc. § 13 Abs. 1 KV) ist jeder ‘geistlichen und weltlichen Korporation’ die Befugnis gewährleistet, ‘die Art und Weise der Benützung und Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen’. Eine geistliche Korporation im Sinne dieser Bestimmung ist nun zweifellos die römisch-katholische Kirche, deren Bestand, Organisation und Wirksamkeit schon durch  § 2 Abs. 1 KV in besonderer Weise gewährleistet ist. Diese Gewährleistung schliesst u.a. eine Anerkennung des Rechts der Kirche zur selbständigen Ordnung ihrer vermögensrechtlichen Angelegenheiten in sich, namentlich auch das Recht selbständiger Aufsicht über das Kirchengut und die kirchlichen Stiftungen” (RRB 1935/1815, abgedruckt in: ZSGV 36 [1935], S. 540 f.).
25 
„Die praktische Bedeutung (sc. von § 13 Abs. 1 KV) liegt vor allem darin, dass die ortskirchlichen Institute vor Übergriffen der Gemeinden und Kirchgemeinden bewahrt werden” (Reichlin [FN 17], S. 127). Siehe Appert (FN 6), S. 106 f.; vgl. auch RRB 193 5/1815, abgedruckt in: ZSGV 36 (1935), S. 540 f.
26 
Diese Bestimmung fand als Reaktion auf die vom abgelehnten Verfassungsentwurf intendierte Absicht, die Stiftungen ihrer Güter zu entledigen, in das Organisationsstatut Eingang. Siehe hierzu Ziff. 2 der Einzelinitiative EI 3/97 der Kantonsräte Hermann Burlet, Walter Kälin und Dr. Martin Ziegler: „Der Vorbehalt des Kirchenrechts für innerkirchliche Belange sowie die Eigentumsrechte der Kirche und kirchlichen Stiftungen seien ausdrücklich zu garantieren.“ Ob das OS für die freiheitsrechtliche Garantie des kirchlichen Eigentums ein sachgerechter Regelungsort ist, kann solange offen bleiben, als auch die KV das kirchliche Eigentum im bestehenden Rahmen gewährleiset.

27  Ein weiteres Indiz hierfür folgt aus §§ 91 Abs. 4, 97 aKV 1898 bzw. § 64 a GOG. Die darin zum einen vorgesehene Verwaltung der Stiftungsgüter durch den Kirchenrat der betreffenden (selbst- bzw. unselbständigen) Kirchgemeinden setzt die Existenz der kirchlichen Stiftungen voraus. Zum anderen wird in den aufgeführten Bestimmungen die Ausübung des Präsentationsrechts geordnet. Das Präsentationsrecht hängt als Ius spirituali adnexum vom Bestehen des Benefiziums, welches die Form einer kirchlichen Stiftung aufweist, ab und teilt dessen Schicksal. Somit kann dieses Recht nur in Anspruch genommen werden, wenn das Benefizium als selbständige Rechtsperson existiert. Siehe Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 399 ff.. Vgl. Reichlin (FN 17), S. 107. Die Kantonalkirche hat die Ausübung des Präsentationsrechts in §§ 6 f., 23 Kirchgemeinde-Organisationsgesetz (KGOG) (http://www.sz.kath.ch/KGOG.pdf) ebenfalls geregelt. Auch die Kantonalkirche geht damit von der Existenz des rechtspersönlichen Benefiziums aus.
28 
Appert (FN 6), S. 106; Köppel (FN 7), S. 248; Lampert, Gutachten (FN 6), S. 293 ff.; Vasella (FN 4), S. 14; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 363 ff.
29 
Hierzu reich an Belegen sind die mustergültig vom Historischen Verein des Kantons Schwyz edierten Jahrzeitbücher von Schwyz, aus der Zeit um 1580, herausgegeben 1999, und Lachen, beginnend im 16. Jahrhundert, herausgegeben 2001. Die Edition weiterer Jahrzeitbücher ist in Bearbeitung. Ebenfalls sind zahlreiche Quellen zum vorliegenden Thema  in der Reihe ‚Geschichtsfreund’ des Historischen Vereins der fünf Orte publiziert.
30 
Lampert, Gutachten (FN 6), S. 294. „Diese historisch gewachsenen Eigentumsrechte wurden durch die kantonale schwyzerische Rechtsordnung nie tangiert, im speziellen weder durch die rechtliche Organisation der Gemeinden noch durch die Verwaltung der Kirchengüter durch die Kirchgemeinden. Weder in der Kantonsverfassung von 1898, die erstmals die Möglichkeit der formalen Herauslösung der kirchlichen Kompetenzen aus der Einheitsgemeinde in der Form der selbständigen katholischen Kirchgemeinde vorsah, noch in einer nachfolgenden Fassung des kantonalen Grundgesetzes noch im schwyzerischen Gemeindeorganisationsgesetz fand  und findet sich eine Bestimmung, die eine gegenteilige Wirkung entfalten könnte“ (Köppel [FN 7], S. 248).
31 
Vasella (FN 4), S. 15.
32 
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 296 ff. Zur Anerkennung als öffentlichrechtliche kirchliche Stiftungen siehe Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 134; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 322 ff.
33 
Dies widerspricht auf völkerrechtlicher Ebene § 1 des Bistumsvertrages (SRSZ 160.110), welcher voraussetzt, dass der Kanton Schwyz die Diözese Chur mitsamt ihren rechtspersönlichen Ausprägungen in seinem öffentlichen Recht situiert. Näheres hierzu bei Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 455 ff.
34 
Gemäss § 1 Abs. 2 der regierungsrätlichen ‚Verordnung betreffend die Aufsicht über die Stiftungen und über die Personalvorsorgeeinrichtungen’ (SRSZ 211.211), welche sich auf § 22 EG ZGB (SRSZ 210.100) stützt, sind die kirchlichen Stiftungen in Nachachtung von § 13 Abs. 1 KV vom Regelungsbereich dieser Verordnung und damit von der kantonalen Aufsicht ausgenommen.
35 
Ratio legis dieser Bestimmung (sc. Art. 87 Abs. 1 ZGB) ist es..., die interne, autonome Aufsicht der betreffenden Religionsgemeinschaft über ‚ihre’ Stiftungen an die Stelle der staatlichen Aufsicht treten zu lassen “ (Riemer, ST [FN 13], Rz. 197). Siehe Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5),  S. 503 ff. 
36  Carlen (FN 15), S. 595 f.; Riemer (FN 13), ST, Rz. 197, 238 f.; Schmid (FN 15), S. 125; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 503 ff.. Vgl. Harold Grüninger, Art. 87, Rz. 9, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 2. Auflage, Basel 2002.

37  „Die Sonderregelung der kirchlichen Stiftungen im ZGB ist in allererster Linie aus den Gegebenheiten und Bedürfnissen der katholischen Kirche heraus (und ja auch auf Antrag von Vertretern von Ständen mit überwiegend katholischer Bevölkerung) entstanden und auf ihre Interessen und das Wesen ihrer Organisation zugeschnitten; deren Stiftungen sind mithin als der gesetzliche Typus der kirchlichen Stiftungen i.S.v. Art. 52 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 ZGB anzusehen ..., was indessen nicht bedeutet, dass die Anwendung dieser Sondernormen auf entsprechende Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften ausgeschlossen wäre bzw. solche nicht als kirchliche Stiftungen in Frage kämen ... Diese besonderen Gegebenheiten der katholischen Kirche ... bestehen darin, dass sich diese nicht als eine Körperschaft mit ihren Gläubigen als Mitgliedern, sondern als eine juristische Person anstaltlichen bzw. stiftungsmässigen Charakters (persona moralis non collegialis), als eine Heilsanstalt ... versteht. Dieser anstaltliche Charakter liegt aber nicht nur vor bei der Gesamtkirche als solcher, sondern auch bei den meisten und wichtigsten ihrer Gliederungen, d.h. auch bei den auf Bistums- und ortskirchlicher Ebene existierenden juristischen Personen ... Insbesondere sind jeweils das Bistum und die Ortskirche (Pfarrei) selber auch als Anstalten bzw. Stiftungen aufzufassen, und zwar ist es die bischöfliche Pfründe (Benefizium, Tafel, mensa episcopalis) und die Pfarreipfründe (paroecia) – deren Vermögen dem Unterhalt des betreffenden Bischofs bzw. Ortspfarrers, als Stiftungsdestinatär, dient –, in welchen diese juristisch selbständigen Gliederungen der Gesamtkirche repräsentiert werden. Darüber hinaus treten auf diesen beiden Stufen weitere wichtige Anstalten bzw. Stiftungen auf; es sind dies die Kathedralkirchenstiftung und Pfarrkirchenstiftung (Kirchenfabrik, ecclesiae fabrica), die die Eigentümerinnen der für Unterhalt und Ausstattung der betreffenden Kirchengebäude bestimmten Güter und – jedenfalls regelmässig – auch der Kirchengebäude selbst sind“ (Riemer [FN 13], ST, Rz. 189).
38
Grüninger (FN 36), Art. 87, Rz. 5; Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 155.
39 
Grüninger (FN 36), Art. 87, Rz. 8; Riemer (FN 13), ST, Rz. 222;  Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 505, FN 218.
40 
Ein gängiges Kriterium zur Unterscheidung von ordentlicher und ausserordentlicher Verwaltung stellt die Differenzierung zwischen den zur Aufbewahrung und Erhaltung (‘Patrimonium stabile’, cf. c. 1291 CIC 1983) und den zum augenblicklichen Gebrauch (‘Patrimonium liberum’) bestimmten Gütern dar. „Die Verwendung von Vermögensgegenständen bzw. -werten, welche der ursprünglichen Zweckintention entspricht, ist ordentliche, eine darüber hinausgehende wäre ausserordentliche Verwaltung. Hinsichtlich des ‘Patrimonium stabile’ beinhaltet die ordentliche Verwaltung alle Massnahmen, welche der Bewahrung, Instandsetzung, Verbesserung und Nutzbarmachung dienen. Diesen Katalog überschreitende Handlungen wie namentlich die Veräusserung betreffen die ausserordentliche Verwaltung. Mit Sicherheit gehören jene Rechtsakte nicht dem Bereich der ordentlichen Verwaltung an, deren kanonische Rechtmässigkeit vom gesetzlich vorgeschriebenen Placet der zuständigen Aufsichtsinstanz abhängt, cf. beispielsweise cc. 1215 § 1; 1284 § 2, 6°; 1288; 1291; 1295 CIC 1983“ (Weibel, Selbstbestimmungsrecht [FN 5], S. 333, FN 180).
41 
C. 1281 CIC 1981.
42 
„Dabei darf aus der Tatsache, dass ein gewisses Vermögen durch  die Kirchgemeinde verwaltet wird, nicht geschlossen werden, es stehe im Eigentum der Kirchgemeinde. Denn auch die Verwaltung kirchlicher Stiftungsgüter wird in der Schweiz seit Jahrhunderten von den Kirchgemeinden besorgt. Mit der Zeit betrachteten sich die Kirchgenossen, die oft auch Leistungen für das Kirchenwesen zu erbringen hatten, an gewissen Orten als eigentliche Herren und Eigentümer des Kirchengutes. Solche irrige Auffassungen über die Eigentumsverhältniss e am Kirchengut bewirkten indessen keine Umwandlung des Stiftungsgutes in Korporationseigentum“ (Noser [FN 22], S. 162).
43 
„Mit der Anerkennung der kirchlichen Autonomie zur Selbstverwaltung ihrer eigenen Angelegenheiten ist auch Art. 87 1ZGB folgerichtig gegeben. Jede Kirche übt nach ihrer eigenen Rechtsordnung die Kontrolle über das kirchliche Stiftungswesen aus, um die ungestörte Funktion der Stiftungen, die stiftungsgemässe Verwendung und die richtige Verwaltung und Erhaltung des Vermögens, die statutengemässe Bestellung der Stiftungsorgane zu sichern“ (Lampert, Stiftungen [FN 5], S. 155). Siehe Ders., Stiftungen [FN 5], S. 134; Riemer , ST (FN 13), Rz. 238 f.; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 506 f.
44  z.B. cc. 532, 1281-1288 CIC 1983.
45 
Benefizium. Dieses dient dem Unterhalt des auf die Pfründe eingesetzten geistlichen Amtsträgers. Zum Widmungsbestand der Pfrundstiftungen gehören namentlich die Pfarrhäuser.
46 
Fabrica Ecclesiae. Der Vermögensertrag der Kirchenstiftung ist für die Tilgung der Baulast und den Unterhalt des bezüglichen Kirchengebäudes wie auch für die mit dem betreffenden Gotteshaus verbundenen Kultusaufwendungen bestimmt.
47 
C. 1279 CIC 1983. Vorbehalten bleiben auf dem betreffenden Pfarreigebiet nicht der pfarrherrlichen Verantwortung unterstehende Rechtspersonen wie namentlich die Verbände des geweihten Lebens etc.  
48 
Hierzu RRB 1913/510.
49 
Wie Köppel (FN 7), S. 249, am Beispiel von Nuolen zeigt, war das Kirchengut im kantonalen Grundbuch bereits vor der Einführung des ZGB auf die kirchlichen Stiftungen eingetragen. Die Einführung des eidgenössischen Grundbuches geschah dann im Kanton  Schwyz in zwei Etappen: „In den ersten Jahren unmittelbar nach Inkrafttreten des ZGB und der GBV auf den 1. Januar 1912 wurden vorerst die kantonalen Grundbücher der einzelnen Gemeinden  an die Erfordernisse des ZGB angepasst – als Übergangslösung bis zur Anlegung der eidgenössischen Grundbücher; letztere erfolgte erst viel später“ (Ders. [FN 7], S. 249, FN 66).
50 
Die kirchlichen Stiftungen entstanden nicht mit dem Grundbucheintrag, sondern waren vorbestehend. 
51  Diese waren seinerzeit (1913) mit Ausnahme von Merlischachen un selbständig und mit der betreffenden politischen Gemeinde (Einheitsgemeinde) vereinigt.
52 
„Zugehörigkeit ist ... nicht identisch mit Eigentum, sowenig der Bürger im Eigentum seiner Heimatgemeinde steht“ (Lampert, Gutachten [FN 6], S. 302).
53 
„In der Anmeldung im Bereinigungsverfahren ist das einzutragende Recht zu umschreiben und der Titel anzugeben, auf den sich das Recht stützt. Der Anmeldende hat also den Nachweis zu erbringen über den rechtmässigen Erwerb des einzutragenden dinglichen Rechtes. Der Nachweis des kirchlichen Eigentums an den kirchlichen Gütern kann erbracht werden durch Vorweisen der einer kirchlichen Stiftung zugrunde liegenden Stiftungs- und Gründungsurkunde (Pfrundbriefe), durch kirchliche Trennungsdekrete bei Pfarreiteilungen, Inkorporationsurkunden, Kauf- oder Schenkungsverträge, Abtretungsvertrag bei Lösung eines Simultanverhältnisses, Urkunden über einzelne an den Altären der Pfarrkirche gestifteten Benefizien, über ihr Anwachsen, Reduktion, Verschmelzung, Dismembration, Urkunden über die Gründung der ortskirchlichen Vereine oder Bruderschaften, über Bauverpflichtungen hinsichtlich der Kirchen, Kapellen oder Pfrundgebäulichkeiten, über den Kauf des Friedhofsareals, Gerichtsurteile, alte Kirchen- und Prozessakte, Güterverzeichnisse (Urbarien) und Jahrzeitbücher etc. Was insbesondere den Stiftungscharakter  des Kirchgutes betrifft, so ergibt sich derselbe auch aus den erhaltenen Schenkungen und Zustiftungen, die auf die Vermögens- und Rechtsfähigkeit der Bedachten, wie der Pfarrkirchen-, Kapellen- , Pfarrpfrund-, Kaplaneistiftung, schliessen lassen“ (Vasella [FN 4], S. 80 f.).
54 
RRB 1913/510; siehe ebenfalls RRB 1915/756.
55  RBR 1915, S. 111 (RRB 1915/756 beinhaltend).
56 
RRB 1913/510, S. 497.
57 
Die im Grundbuch eingetragenen kirchlichen Stiftungen stehen im  Genuss der positiven und negativen Rechtskraft des Grundbuchs. Im wider Erwarten anzunehmenden Fall einer Kontestation der diesbezüglichen Rechtsmacht durch die zuständige Behörde kann der im Grundbuch eingetragene und den Schutz der Eigentumsgarantie geniessende Rechtsträger (Art. 26 BV, § 13 Abs. 1 KV, § 3 Abs. 3 OS) die Tabularersitzung (Art. 661 ZGB) geltend machen. Dabei ist die gutgläubige Ersitzung, welche zehn Jahre ununterbrochenen und unangefochtenen Besitz bzw. einen ebenfalls mindestens zehn Jahre währenden Grundbucheintrag erfordert (Art. 661 ZGB), aus dem kirchenrechtlichen Bestehen der kirchlichen Stiftungen bzw. aus der kanonisch vindizierten Rechtspflicht (c. 99 CIC 1917) zu schliessen. Im Kanton Schwyz dürfte der entsprechende Nachweis bei den kirchlichen Stiftungen unschwer zu erbringen sein. Vgl. Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 368, FN 313.
58 
Das Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden hat sich im Kreisschreiben Nr. 9/1996 mit der Frage von nicht auf kirchliche Stiftungen lautende Einträge des Kirchenguts befasst. Jene Passagen, welche auch auf die Verhältnisse im Kanton Schwyz zutreffen können, werden nachfolgend wiedergegeben: “Überall dort, wo ein kirchgemeindliches Eigentum nicht nachgewiesen werden kann, sind die kirchlichen Liegenschaften als Kirchengut zu betrachten und stehen vermutungsweise im Eigentum der örtlichen kirchlichen Stiftungen. Kirchgemeinde  und kirchliche Stiftung haben einen beurkundeten Bereinigungsvertrag zu unterzeichnen, der zudem vom bischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.” Hinsichtlich eines bestehenden Eintrags auf den Namen der Kirchgemeinde wird weiter ausgeführt: “Die Eintragung von aus früherer Zeit stammenden kirchlichen Gütern auf den Namen der Kirchgemeinde dürfte in vielen Fällen ungerechtfertigt sein. Solche Eintragungen wurden öfters in Anlehnung an die (sc. in der ev.-ref. Kirche geltende) Kirchgemeindetheorie und in Verkennung der wahren Rechtsnatur des Kirchenvermögens oder auf Verfügung einer nicht verfügungsberechtigten Person, wie des Kirchgemeindevorstandes bzw. der Kirchgemeindeverwaltung vorgenommen.” Daraus folgert das Kreisschreiben: “In Fällen also, wo die Kirchgemeinde zwar als Eigentümerin kirchlicher Vermögen im Grundbuch eingetragen ist,  dem Vermögen allerdings alt-rechtlicher kirchlicher Stiftungscharakter zukommen könnte, ist  ebenfalls die oben umschriebene Berichtigung vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann stets davon au sgegangen werden, dass die Kirchenstiftung und nicht die Kirchgemeinde Eigentümern des Kirchenvermögens ist.” Diese betrifft im Kanton Schwyz lediglich den Fall der Pfarrkirche Arth. Dort wurde entgegen der Quellen- und Aktenlage die Kirchgemeinde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen, während Pfarrhaus (Benefizium), Pfarreiheim etc. auf die kirchlichen Stiftungen lauten . Des Weiteren behandelt das Kreisschreiben noch den Fall, bei dem der Eintrag auf den Namen der  kirchlichen Stiftung besteht: “Ein solcher Eintrag kann grundsätzlich als richtig betrachtet werden. Ausnahme: Sobald nachgewiesen werden kann, dass das Vermögen nicht durch Stiftungen geschaffen wurde, sondern nur durch Mittel der Kirchgemeinde, ist in gegenseitigem Einvernehmen ein Bereinigungsvertrag (wie oben umschrieben) abzuschliessen.”
59 
Vgl. vorne, FN 29.
60 
So RBR 1915, S. 106 ff.
61 
Lampert, Gutachten (FN 6), S. 293 f.
62 
Vasella (FN 5), S. 15. Vgl. Köppel (FN 7), S. 253, FN 94.
63 
Lampert, Gutachten (FN 6), S. 294.
64 
SRSZ 213.420.
65 
Diese stützt sich auf Art. 80 EG ZGB bzw. Art. 944 ZGB.
66 
Die Kirchgemeinde kann als Grundstückseigentümerin in § 1 nicht gemeint sein, sonst hätte sie analog zu § 6 explizit aufgelistet werden müssen. Dort findet die Kirchgemeinde als bis 1999 in Personalunion für die Stiftungsverwaltung (§ 64 Abs. 1 aGOG; vgl. §§ 91 Abs. 4, 97 aKV 1898) zuständige staatskirchenrechtliche Körperschaft Erwähnung. 
67 
„Das Kirchengut gehört nicht der Gemeinde, sondern ist privatrechtliches Eigentum der Kirchenstiftung, der eine eigene und selbständige Rechtsfähigkeit zukommt“ (Appert [FN 6], S. 106).
68 
Zutreffend hält Riemer, ST (FN 13), Rz. 190, in diesem Zusammen hang fest: „Demgegenüber werden die körperschaftlich organisierten katholischen Kirchgemeinden ... von der katholischen Kirche als Einrichtungen des Staates angesehen ... Im Gegensatz zur sog. Kirchgemeindetheorie der protestantischen Kirchen (nach der im wesentlichen die – körperschaftlichen – Kirchgemeinden Eigentümerinnen des kirchlichen Vermögens sind ...) kommt diesen katholischen Kirchgemeinden grundsätzlich kein Eigentum an dem für die kirchlichen Ämter und Gebäulichkeiten bestimmten Vermögen oder an diesen selbst zu; dessen Träger sind allein die beschriebenen kirchlichen Stiftungen.“
69 
Damit erfährt gleichzeitig das Qualifikationskriterium des Kirchengutes entsprechenden Schutz. Insofern ist also auch aus staatlicher Sicht die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen juristischen Person und nicht der kirchliche Zweck an sich massgebend. Hierzu Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 339.
70 
Vgl. Eugen Isele, Das schweizerische Staatskirchenrecht und der Entwurf zu einem neuen Codex Iuris Canonici. Exposé, Freiburg 1981 (Manuskript), S. 30, der  damit die Funktion der Pfarrei in Zusammenhang bringt, welcher erst seit dem In-Kraft-Setzen des Kodex 1983 (c. 515 CIC 1983) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und sich vorher rechtspersönlich je nach Lehrmeinung in der Pfrundstiftung (Benefizium) bzw. der Kirchenstiftung (Fabrica Ecclesiae) offenbarte.
71 
In diesem Zusammenhang hält das Verwaltungsgericht fest: „Dass  kirchliche Bauten im Eigentum der Kirchgemeinde stehen müssen, um von ihr unterhalten oder mitunterhalten zu werden, ist nicht Voraussetzung, stehen doch sehr viele Pfarrkirchen (sc. alle ausser der auf einem Falscheintrag beruhenden Pfarrkirche in Arth) nicht im Eigentum der Kirchgemeinden, sondern von kirchlichen Stiftungen“ (EGV-SZ 1987, Nr. 6, S. 32).
72  Daran vermag auch die Errichtung einer Kantonalkirche nichts zu ändern. Dieser werden von der Kantonsverfassung Pflichten übertragen, nämlich: sich selber zu  organisieren (§ 92 KV), für einen Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt zu sein (§ 95 Abs. 4 KV) und einen genügenden Rechtsschutz sicherzustellen (§ 96 KV). Die Steuereinzugsbefugnis steht den Kirchgemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben, welche im Organisationsstatut auf gezählt sein müssen (§ 95 Abs. 1 KV), zu. Dort wird in § 23 Abs. 1 OS festgehalten, dass die Kirchgemeinde die „materiellen Grundlagen für die örtlichen kirchlichen Aufgaben, namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit (Diakonie)“ sichern. § 23 OS trifft sich darin mit EGV-SZ 1991, Nr. 15, S. 61, welcher in der Unterstützung der kirchlichen Stiftungen bzw. der in deren Eigentum stehenden Immobilen die Zweckbestimmung der Kirchgemeinde benennt. § 23 OS wurde gegenüber dem 1997 vom katholischen Souverän verworfenen Entwurf einer Kantonalkirchenverfassung, welcher in § 24 vorsah, dass der Kirchgemeinde die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel gehörten, nicht zuletzt im Lichte von § 13 Abs. 1 KV geändert. Die Kirchgemeinde sichert nunmehr die materiellen Grundlagen, sprich sie stellt die notwendigen Temporalien zustiftend zur Verfügung.
73 
EGV-SZ 1991, Nr. 15, S. 61.
74 
Siehe Lampert, Gutachten (FN 6), S. 302; Vasella (FN 4), S. 17.
75 
Lampert, Gutachten (FN 6), S. 302. Siehe Vasella (FN 4), S. 17; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 393 f.
76 
Vgl. vorne, FN 1.
77 
http://www.sz.kath.ch/Stiftungsvereinbarung.pdf 
78 
Vgl. auch das Exposé von Bundesrichter Dr. Giusep Nay, Die Stellung der Katholischen Landeskirche Graubünden im Verhältnis zwischen Kirche und Staat, insbesondere ihr fehlendes Aufsichtsrecht über kirchliche Stiftungen des Bistums Chur, in: ZGRG 8 (1989), S. 52-61.
79 
Vgl. Art. 84b Abs. 1 rev. ZGB.
80 
Appert (FN 6), S. 77 f.. Vgl. Isele, Gutachten Einsiedeln (FN 5), S. 238. „Erwerbstitel dieses von der römisch-katholischen Kirche bis zur Inkraftsetzung des Kodex 1917 in der Form eines ‘Ius spirituali adnexum’ verliehenen Privilegs sind die Ausstattung einer Kirche oder eines Benefiziums (‘Dos’), die Bestreitung der Baulasten (‘Aedificatio’) und die  Überlassung des Baugrundes (‘Fundus’). Mithin obliegt den einzelnen Patronen im Kanton Schwyz kumulativ die Pflicht der Baulast und der Einkommensergänzung“ (Weibel, Selbstbestimmungsrecht [FN 5], S. 387 f.). Die Frage der patronatischen Überlassung des Baugrundes stellt sich wohl derzeit nicht.
81 
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 387 ff.
82 
Zur Erfüllung ihrer patronatischen Pflichten sind die Kirchgemeinden mit dem hoheitlichen Recht der Steuererhebung ausgestattet. Vgl. § 95 Abs. 1 KV.
83 
Eduard Schweizer, Das Gemeindepatronatsrecht in den Urkantonen: in ZSR NF 24 (1905), S. 54, bezeichnet das dingliche Patronatsrecht als „Acessorium zu einem in ihrem (sc. der Kirchgenossen) Besitze befindlichen Grundstücke“.
84 
Das dingliche Patronatsrecht konnte von den Kirchgenossen denn auch nur mit dem Kauf eines mit den entsprechenden Nutzungsrechten belasteten Grundstückes erworben werden.
85 
Noser (FN 22), S. 162.
86 
Isele, Exposé (FN 70), S. 14; Köppel (FN 7), S. 254; Schweizer  (FN 83), S. 56; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 391 f. 
87 
„Stark verkürzend dargestellt, wechselten die Patronatsrechte der meisten Pfarrpfründen im Kan- ton Schwyz, insbesondere diejenigen, die sich im Mittelalter in  den Händen weltlicher Grund- und Lehensherren befunden hatten, in paralleler Abfolge – allerdings zeitlich verschoben – den Eigentümer: Vom ursprünglichen Eigentum der Grund- und Lehensherren, in der Regel der österreichischen Habsburger, gingen sie in jenes des alten Landes Schwyz über, von diesem schliesslich in das der örtlichen Kirchgenossen“ (Köppel [FN 7], S. 242, FN 9).
88 
Das Patronatsrecht erwarben die Kirchgenossen von Nuolen aus der Hand der „gemeinsamen Korporation der Ober- und Unterallmeind in Schwyz“. Auf diese wurde vom alten Land Schwyz als diesbezüglicher Rechtsnachfolgerin nebst anderen auch das Patronatsrecht für Nuolen übertragen. Siehe Köppel (FN 7), S. 242, 253. 
89 
Köppel (FN 7), S. 254 f. 
90 
Vgl. vorne, FN 29; wie auch VI b) Urkundliches Rechtsmaterial.
91 
Bis 1998 waren die noch in der Einheitsgemeinde enthaltenen Kirchgemeinden unselbständig.
92 
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 391 ff.
93 
EGV-SZ 1991, Nr. 15, S. 61.
94 
Die kirchlichen Stiftungen waren demgemäss vielerorts bereits vor der Einführung des ZGB im kantonalen Grundbuch als Rechtsträger des Kirchenguts eingetragen. Vgl. Köppel (FN 7), S. 249.
95 
Dem Kirchenrat der selbständigen Kirchgemeinden gehörte der jeweilige Pfarrer in der Regel ex officio an.
96 
Vereinbarung zwischen dem Bistum Chur und der Röm.-kath. Kantonalkirche betreffend der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz, die teilweise oder ganz von den Kirchgemeinden unterstützt werden. (FN 77).