D. Aufsatz
EGV-SZ
2004
Grundriss der Kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz
Von Dr. Paul Weibel, Lachen/Schwyz
| Inhaltsverzeichnis: | Seite: | ||
| I. | Vorbemerkung | 310 | |
| II. | Existenz | ||
| a) | Prolegomena | 310 | |
| b) | Errichtung im Kirchenrecht | 311 | |
| c) | Bestand im weltlichen Recht | 312 | |
| d) | Verfassungsrechtliche Garantie | 314 | |
| e) | Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens | 315 | |
| III. | Weltlicher Rechtsort | 316 | |
| IV. | Aufsicht | ||
| a) | Zuständigkeit | 316 | |
| b) | Kompetenz | 317 | |
| V. | Organe | 318 | |
| VI. | Aufnahme im Grundbuch | ||
| a) | Gutachten Lampert | 319 | |
| b) | Urkundliches Rechtsmaterial | 319 | |
| c) |
Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch | 322 | |
| VII. | Staatskirchenrechtliche Position | ||
| a) | Verhältnis zur Kirchgmeinde | 323 | |
| b) | Verhältnis zur Kantonalkirche | 323 | |
| VIII. | Exkurs: Grundsätzliches zum Patronatsrecht | 325 | |
| IX. | Zusammenfassung der Rechtslage im Kanton Schwyz | 327 | |
Der Verfassungsrat der
Römisch-katholischen Kantonalkirche unterbreitete 1997 dem katholischen
Souverän einen Verfassungsentwurf, der das Bestehen der kirchlichen
Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes im Kanton Schwyz
massgeblich gefährdet hätte. Auch deshalb fand die Vorlage beim
Stimmbürger keine Zustimmung1. Infolgedessen hat der
Kantonsrat beim Erlass des im Sinne einer Ersatzvornahme von ihm zu
entwerfenden Organisationsstatuts der Römisch-katholischen
Kantonalkirche ausdrücklich darauf geachtet, die Existenz der
kirchlichen Stiftungen und ihr Eigentum nicht in Frage zu stellen2.
Dies nicht ohne Grund, haben doch die kirchlichen Stiftungen im Kanton
Schwyz eine lange Rechtstradition, die auch in der Kantonsverfassung
Niederschlag gefunden hat3.
Die kirchlichen Stiftungen
sind seit jeher Gegenstand rechtlicher Erörterungen. Die folgenden
Ausführungen dienen dem Ziel, ihre Bedeutung und Geltung im Lichte des
einschlägigen Rechts deutlich zu machen. Es geht darum, die
verschiedenen Elemente, die das Wesen, den Rechtsort und die Existenz
der im Kanton Schwyz bestehenden kirchlichen Stiftungen beschlagen,
übersichtsmässig darzustellen. Insbesondere ist zu erläutern, welche
rechtlichen Voraussetzungen für ihr Bestehen gegeben sein müssen, wo und
unter wessen Zuständigkeit den kirchlichen Stiftungen im weltlichen
Rechtskreis Handlungsfähigkeit zukommt, inwiefern die kirchlichen
Stiftungen im Grundbuch eingetragene Rechtsträger des
Ortskirchenvermögens sind, auf welche eigentumsfreiheitlichen Garantien
sie sich berufen können und wie ihr Verhältnis zu den
staatskirchenrechtlichen Körperschaften ausgestaltet ist. Die Rechtslage
der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz wird am Schluss
zusammenfassend aufgezeigt.
a)
Prolegomena
Das Kirchenrecht schreibt
seit alters vor, dass Pfarreien vom zuständigen Diözesanbischof nur
gebildet werden dürfen, wenn der Unterhalt des geistlichen Amtsträgers
und die notwendige sakrale Infrastruktur für die Ausübung seines Amtes
gewährleistet sind4: Nullum officium sine beneficio. Mit der
Überwindung des Eigenkirchenwesens findet seit dem 12./13. Jahrhundert
die Stiftung als anstaltliche Rechtsträgerin des Kirchengutes Verwendung5:
„Es darf ... nie vergessen werden, dass überall in der katholischen
Kirche das System befolgt wurde, keine neue kirchliche Einrichtung (sei
es Pfarrkirche oder Pfrund etc.) zu schaffen, ohne dass vorher die selbe
durch Dotation sichergestellt worden wäre. Auf diese Weise konnten diese
Einrichtungen nur im Wege der Stiftung entstehen, sodass das
Kirchenvermögen sich nach ebensovielen kirchlichen Anstalten oder
Stiftungen sp ezialisierte [...]. Zur formellen Errichtung einer Kirche
gehört nach Kirchenrecht seit ältester Zeit die Widmung des Gebäudes für
den Gottesdienst in der juristischen Form der Einweihung, verbunden mit
der nach Kirchenrecht als Bedingung der Einweihung vorgeschriebenen
Dotation der Kirche mit einem eigenen Vermögen... Es liegt also eine
Stiftung vor und das Kirchengebäude geht in das Eigentum dieser Stiftung
als juristischer Person über.“6 Die kirchlichen Stiftungen
sind in diesem Sinne seit jeher Rechtsträger des Kirchenvermögens im
Kanton Schwyz7.
Das Ortskirchenvermögen prägt sich im Kanton Schwyz in drei für den
weltlichen Rechtskreis relevante Zwecktypen aus, nämlich in die
Pfrundstiftungen (Benefizien), in die Kirchenstiftungen (Fabricae
Ecclesiae) und die selbständigen Sonderstiftungen.
b) Errichtung im Kirchenrecht
Die kirchlichen Stiftungen erwerben ihre Rechtspersönlichkeit d urch die
hoheitliche Errichtung seitens des Diözesanbischofs8. Im
Unterschied zum weltlichen Recht besteht beim Vorhandensein der
notwendigen Voraussetzungen kein Anspruch auf Erlangung der
Rechtspersönlichkeit. Vielmehr bleiben die kirchlichen juristischen
Personen zufolge des Konzessionssystems in ihrem Bestand grundsätzlich
von der kirchlichen Autorität abhängig9. Das Vermögen,
welches den kirchlichen Stiftungen gehört, ist Kirchengut. Dessen
zweckgerichtete Verwendung10 hat unter der Aufsicht der
zuständigen kirchlichen Autorität zu erfolgen11.
c) Bestand im weltlichen Recht
Art. 59 Abs. 1 ZGB erteilt den Kantonen die Kompetenz, die kirchlichen
Stiftungen in ihrem öffentlichen Recht anzusiedeln. Bis 1999
alimentierte der Kanton Schwyz die Liste derjenigen juristischen
Personen, welche er entsprechend § 2 Abs. 1 aKV öffentlichrechtlich
situieren wollte, aus dem kirchenrechtlich definierten
Stiftungskatalog. Damit rezipierte der Kanton Schwyz das kanonische
Konzessionssystem ins staatliche Recht, stattete die kirchenrechtlich
errichteten Stiftungen mit weltlicher Rechtspersönlichkeit aus und
verlieh ihnen Rechts- und Vermögensfähigkeit12.
Mit dem In-Kraft-Treten der 1992 teilrevidierten Kantonsverfassung
entfiel § 2 Abs. 1 aKV. Seit 1999 werden folglich die kirchlichen
Stiftungen im Kanton Schwyz vom Bundeszivilrecht13 erfasst.
Gestützt auf Art. 87 Abs.1 ZGB kann auch dort das kirchliche Recht14
„im Kleide der Stiftung insofern wirksam werden, als nicht
staatliches Recht zwingend entgegensteht“15. Eine im
kanonischen Recht errichtete Stiftung erlangt mithin auch auf der Ebene
des Bundeszivilrechts Rechtspersönlichkeit, wo die kirchlichen
Stiftungen Rechte begründen und Pflichten eingehen können16.
Grösstenteils entstanden die kirchlichen Stiftungen vor den nationalen
Rechtskodifikationen und sind demnach vorbestehend. Art. 6a Sch lT ZGB
überführt die Rechtspersönlichkeit der altrechtlich bestehenden
Stiftungen unter das Regime des weltlichen Rechts. Rechtlich nicht von
Interesse ist in diesem Zusammenhang, ob sich die Stiftungsurkunden über
die Zeiten erhalten haben17. Allein massgeblich für den
weltlichen Rechtskreis ist die Rechtmässigkeit18 der
kirchenrechtlichen Existenz19. Folgerichtig sind die
kirchlichen Stiftungen gemäss Art. 52 Abs. 2 ZGB von der Pflicht zur
Eintragung ins Handelsregister befreit20.
d) Verfassungsrechtliche Garantie (§ 13 Abs. 1 KV)
§ 13 Abs. 1 KV sekundiert
die in Art. 26 Abs. 1 BV gewährleistete Freiheit des Eigentums.
Eigenständige Bedeutung kommt dieser Bestimmung insofern zu, als sie im
Zuge der Auflistung einzelner Rechtsträger neben der ausdrücklichen
Unverletzlichkeit des Eigentums von "Korporationen"21
geistlicher22 und weltlicher Observanz expressis verbis auch
die uneingeschränkte Freiheit der kirchlichen Aufsichts-, Verwaltungs-
und Dispositionskompetenz23 zu Recht garantiert24.
Die Wirkung von § 13 Abs. 1 KV zielt hauptsächlich darauf, den Gütern
kirchlichen Eigentums vor staatskirchenrechtlichen
Verfügungsbegehrlichkeiten, die sich namentlich gegen die kirchlichen
Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes richten, Schutz zu geben25.
Dem folgt § 3 Abs. 3 OS, welcher das kirchliche Eigentum gegenüber den
körperschaftlichen Institutionen des schwyzerischen Staatskirchenrechts,
nämlich Kirchgemeinde und Kantonalkirche, eigens gewährleistet26.
e)
Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens
Der Stiftungscharakter27 des Ortskirchenvermögens ist für den Kanton Schwyz belegt28. So lässt sich namentlich anhand der Jahrzeitbücher beweisen, dass die Jahrzeitstiftungen als Messstipendien an die betreffende Pfarrkirche ergangen sind mit der Last, jährlich die Gedächtnismesse zu lesen29. „Sie sind auch öfters begleitet mit reichen Vergabungen an die einzelnen Pfründen oder an eine bestimmte Kapelle oder Bruderschaft; niemals erfolgen diese Vergabungen etwa an die ‚politische Gemeinde’ oder an eine ‚Genossame’“30. Für die Annahme dieser Schenkungen und die Übernahme der allfällig damit verbundenen Verpflichtungen ist Rechts- und Vermögensfähigkeit vorausgesetzt, was wiederum Rechtspersönlichkeit bedingt. In diesem Sinne steht fest, dass weder Pfarrkirche noch Pfrundgebäude im Eigentum Dritter bzw. der Kirchgenossen stehen können bzw. konnten. „In der Regel ist deshalb ein Eigentum der Kirchgemeinde am Ortskirchenvermögen ausgeschlossen. Durch die Schaffung der Kirchgemeinde als eines selbständigen Rechtssubjektes konnten die bis anhin bestehenden ortskirchlichen Eigentumssubjekte nicht betroffen werden; eine Umwandlung des gesamten Ortskirchengutes in Korporationsgut ist also ausgeschlossen. Die bisherigen Eigentümer konnten ihr Eigentum nicht ohne weiteres an ein anderes Subjekt verlieren. Was einmal Recht geworden ist, kann nur in den Formen des Rechts abgeändert werden.“31
§ 2 aKV anerkannte die römisch-katholische Kirche, d.h. massgeblich die
im Kanton Schwyz bestehenden kirchlichen Rechtspersonen Diözese,
Klöster, Pfarreien sowie die kirchlichen Stiftungen und positionierte
diese im kantonalen öffentlichen Recht32. Mit der
Verfassungsänderung des Jahres 1992 nimmt der Kanton Schwyz lediglich
noch seine staatskirchenrechtlichen Körperschaften zur Kenntnis, welche
er dementsprechend im kantonalen öffentlichen Recht situiert, während
die kirchlichen Rechtspersonen ins Zivilrecht ausgegliedert werden33.
Damit ist seit der 1999 erfolgten In-Kraft-Setzung der Verfassungs-
änderung das Bundesprivatrecht für die kirchlichen Stiftungen
einschlägig.
a) Zuständigkeit
Nachdem das Recht der römisch-katholischen Kirche die kirchlichen
Rechtspersonen gerade auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht eingehend
reguliert, hat der Gesetzgeber bei der Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches darauf verzichtet, die kirchlichen Stiftungen der
staatlichen Kontrolle zu unterwerfen. In diesem Sinne enthebt Art. 87
Abs. 1 ZGB die kirchlichen Stiftungen unter Vorbehalt des öffentlichen
Rechts34 der staatlichen Stiftungsaufsicht. An deren Stelle
tritt die zuständige kirchliche Autorität35.
Gleichzeitig werden die einschlägigen kanonischen Normen vom Bundesprivatrecht in seinen zwingenden Schranken rezipiert und gelangen damit im weltlichen Rechtskreis zur Anwendung36. Die gesetzliche Sonderregelegung von Art. 87 Abs. 1 ZGB37 hat letztlich ihren Grund im Respekt des Gesetzgebers vor dem Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen Kirche38. Sie geht soweit, dass die kirchlichen Stiftungen auch nicht freiwillig einer staatlichen bzw. staatskirchenrechtlichen Aufsichtsbehörde unterstellt werden können. In diesem Sinne ist die Nichtunterstellung zwingender Natur39.
b) Kompetenz
Das Kirchenrecht unterscheidet beim vermögensrechtlichen Handeln
zwischen Akten der ordentlichen und der ausserordentlichen Verwaltung.
Im Grundsatz kann der betreffende Stiftungsrat im Rahmen der
ordentlichen Verwaltung über den Ertrag des gewidmeten Vermögens
zweckkonform disponieren40. Was das Setzen von Akten der
ausserordentlichen Verwaltung betrifft, ist hierfür vom zuständigen
Diözesanbischof eine schriftliche Ermächtigung einzuholen41.
Der bis 1999 gültige § 64 aGOG legte unilateral fest, dass die
kirchlichen Stiftungen in der Regel von der betreffenden Kirchgemeinde
verwaltet werden und im Grundsatz der Kirchenrat jeweils den
Stiftungsrat bildet42, während dem bischöflichen Ordinariat
die Zustimmung zu den diesbezüglichen ‚Verfügungen’ der Kirchgemeinde
vorbehalten war. Seit der 1999 im Zuge des Inkrafttretens der
revidierten Verfassungsnormen erfolgten Ausgliederung der kirchlichen
Stiftungen ins Bundesprivatrecht kommt organrechtlich das kantonale
öffentliche Recht nicht mehr zur Anwendung. Vielmehr werden die
kirchlichen Stiftungen von den bundesprivatrechtlichen Normen erfasst.
Das ZGB enthält bewusst keine Vorschriften, welche die Bestellung und
die Funktion der Organe kirchlicher Stiftungen betreffen. Diese sind dem
Kirchenrecht zu entnehmen. Sie werden im Rahmen von Art. 87 Abs. 1 ZGB
vom weltlichen Zivilrecht rezipiert und erlangen in der Folge auf der
Ebene des Bundesprivatrechts Geltung43. Neben der
prinzipiellen Anwendung des Kirchenrechts44 ist der
zuständige Diözesanbischof in den Schranken der kanonischen Vorschriften
befugt, die Designation der Stiftungsorgane sowie deren Einsetzung und
Abberufung auch auf rechtsgeschäftlicher Basis zu regeln. Für die
pfarreiliche Ebene gilt es vorliegend zu präzisieren, dass der
eingesetzte Pfarrer bzw. Pfarradministrator zwingend als alleiniges
Organ der Pfarrei (c. 515 CIC 1983) dem mit eigener Rechtspersönlichkeit
bekleideten Kirchenamt45 in der Form der Pfrundstiftung
vorsteht und gleichzeitig in seiner Funktion als Rector Ecclesiae die
(Pfarr)Kirchenstiftung46 präsidiert. Der geistliche Amtsträger ist damit ex officio
Organ der auf dem Gebiet seiner Pfarrei bestehenden und mit dieser
funktional verbundenen kirchlichen Rechtspersonen47.
a) Gutachten Lampert
Im Einverständnis mit dem Regierungsrat verfertigte Prof. Dr. Ulrich
Lampert, Ordinarius für Kirchen- und Staatskirchenrecht an der
Universität
Freiburg, im Auftrag des
bischöflichen Ordinariats Chur ein ‚Rechtsgutachten betreffend die
Eintragung in die Grundbücher der schwyzerischen Gemeinden’^48.
Im Grundsatz wurde darin festgehalten, der Grundbucheintrag49
betreffend des Kirchengutes müsse die bestehenden50
kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes im Kanton
Schwyz beinhalten. Zudem solle der Zusatz Erwähnung finden, zu welcher
staatskirchenrechtlichen Körperschaft51 die kirchlichen
Stiftungen territorial zugehörig sind52.
Der Regierungsrat nahm die im Gutachten Lampert dargelegten und
begründeten Ergebnisse wohlwollend zur Kenntnis, indem er gleichzeitig
darauf verwies, dass eine Prüfung des Einzelfalls unabdingbar ist53
und eine Eintragung erst nach erfolgreich abgeschlossenem Verfahren,
worin gemäss Art. 965 ZGB der Ausweis über das Verfügungsrecht und den
Rechtsgrund materiell zu erbringen ist, im Grundbuch vorgenommen werden
darf54: „Diese Frage, ob Kirchengüter als kirchliche
Stiftungen ins Grundbuch eintragungspflichtig seien, freilich unter
aller Wahrung der verfassungsmässigen Rechte der bürgerlichen Instanzen,
wird nach den Vorschriften des Z.G.B. und des schwyzerischen
Einführungsgesetzes dazu erledigt werden müssen, wobei im Streitfalle
die Entscheidung durch zivilrechtliche Behörden vorbehalten bleiben
muss, sofern damit zivilrechtliche Fragen zum Austrag kommen sollten.“55
Dabei hat der Regierungsrat gegenüber dem bischöflichen Ordinariat
Wert darauf gelegt, dass die Prüfung des Einzelfalls ausserhalb seiner
Zuständigkeit liegt: „Es muss sich der Regierungsrat oder die dafür
kompetenten administrativen - oder richterlichen Behörden - die
Entscheidung allfälliger Anstände aus diesen Einträgen vorbehalten und
kann daher der Regierungsrat auf die Prüfung der Eingaben betr.
Eintragung der Kirchengüter materiell nicht weiter eintreten.“56
Die Eintragungen im Grundbuch57 basieren auf diesen
regierungsrätlichen Vorgaben und sind mithin rechtens58.
b) Urkundliches Rechtsmaterial
Das vorhandene urkundliche Rechtsmaterial - wie namentlich die
Jahrzeitbücher59 und Urbarien - dokumentiert die im Grundbuch
eingetragenen, kanonisch errichteten kirchlichen Stiftungen als
rechtspersönliche Träger des Kirchenguts60 und gibt
gleichzeitig „Aufschluss über die Stiftung der Pfründe, über Vergabungen
an die Pfarrkirchen, die Fundation von Kapellen, über belastete
Schenkungen an die kirchlichen Anstalten. Auf diese Weise kann man in
Erfahrung bringen, wie diese oder jene Liegenschaft zum Vermögenskomplex
der Pfarrkirche, oder zum Vermögen der Pfarrpfrun d oder der
Kaplaneipfrund gelangt ist. Hier in den Archiven liegen auch die
Stiftungsbriefe der Pfründen. Insbesondere lehrreich ist die Einsicht in
die hochwichtigen Jahrzeitbücher, die in den Gemeinden mit
öffentlichem Glauben ausgestattet waren, wie hypothekarische Urkunden
...: so das historisch wertvolle umfangreiche Jahrzeitbuch von Lachen,
angelegt seit 1502, jenes von Tuggen, Küssnacht seit 1639,
Steinen seit 1529, Arth seit 1640, Galgenen seit dem
15 Jahrhundert, Altendorf, Freienbach etc.“61
Die urkundliche Rechtslage im Kanton Schwyz bestätigt den Stiftungscharakter des Ortskirchenvermögens und gibt Aufschluss über dessen
historische Entwicklung. Diese verlief im Kanton Schwyz prinzipiell
gleichförmig62. Insbesondere die urkundlich belegbare Rechts-
und Vermögensfähigkeit der einzelnen Rechtsträger zeigt, „dass die
Pfarrkirche, die Pfarrpfrund, Kaplaneipfrund, Kapelle etc. als durch
Stiftung entstandene Rechts-Subjekte betrachtet wurden und deshalb
fähig, Vergabungen, Vermächtnisse und mit Stiftungslasten onerierte
Schenkungen anzunehmen. Juristische Voraussetzung aber hierfür ist die
Rechts-Subjektivität, weil solche Zuflüsse nicht an einen Empfänger
übergehen können, der nicht rechtsfähig wäre.“63
c) Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch64
Gemäss § 1 der ‚Verordnung über die Aufnahme der Grundstücke des Kantons, der Bezirke und der Gemeinden sowie der Kirchengüter ins Grundbuch’65 sind die Kirchengrundstücke ins Grundbuch aufzunehmen. Bei den Kirchengrundstücken handelt es sich um jene eintragungsfähigen Immobilien, welche im Eigentum eines kirchlichen Rechtsträgers sind66. Es sei im vorliegenden Zusammenhang darauf hingewiesen, dass als Kirchengut, welches auch die Kirchengrundstücke umfasst, jene Vermögenswerte gelten, die im Eigentum einer kirchlichen Rechtsperson – wie insbesondere der kirchlichen Stiftungen – stehen (c. 1257 CIC 1983). Daraus folgt, dass die staatskirchenrechtlichen Körperschaften als staatliche Gebilde nicht Rechtsträger von Kirchengut sein können67. Vielmehr ist die Qualifikation des Kirchengutes zwingend an die Existenz der betreffenden kirchlichen Rechtsperson geknüpft68. Dieser Befund findet seine eigentumsfreiheitsrechtliche Entsprechung in § 13 Abs. 1 KV bzw. § 3 Abs. 3 OS, welche das kirchliche Eigentum und mithin den Bestand der kirchlichen Stiftungen speziell gewährleisten69.
VII. Staatskirchenrechtliche Position
a) Verhältnis zur Kirchgemeinde
Die Kirchgemeinde ist auf die kirchlichen Stiftungen hingeordnet70. In programmatischer Hinsicht definiert dabei das Verwaltungsgericht den die Existenz der staatskirchenrechtlichen Körperschaften bestimmenden Grundsatz, dass die Kirchgemeinde dann ihrem Zweck entspricht, wenn sie den kirchlichen Stiftungen als Rechtsträger des Kirchengutes zu stiftend zudient71,72: „Staatskirchenrechtlich entscheidend ist, dass mit der Unterstützung der Stiftung die Kirchgemeinde grundsätzlich ihrem Zweck und Auftrage nachlebt und die weltlichen Bedürfnisse der römisch-katholischen Konfession erfüllt. Dass dem so ist, gewährleistet in erster Linie der Stiftungszweck, dann aber auch die bischöfliche Zustimmung zur Stiftungserrichtung bzw. die bischöfliche Oberaufsicht über die Stiftung, sowie die Tatsache, dass die im Eigentum der Stiftung befindliche Kirche vom Bischof konsekriert und zur Pfarrkirche erklärt wurde.“73 Die kirchlichen Stiftungen wiederum dienen ihrer Bestimmung nach den kirchlichen Bedürfnissen der betreffenden Kirchgenossen. „Daher liegen sie ganz im Interessenkreis der mit Steuerhoheit ausgestatteten Kirchgemeinde.“74 Dementsprechend lässt sich festhalten: „Das Verhältnis der kirchlichen Stiftung zur Kirchgemeinde ist ein Verhältnis der Angehörigkeit der Bestimmung nach, nicht ein Verhältnis der Sache zum Eigentümer , weil die juristische Persönlichkeit der Stiftung verbietet, dass sie als blosse im Eigentum eines Anderen stehende Sache aufgefasst werden dürfte.“75
b) Verhältnis zur Kantonalkirche
Der Stiftungscharakter des Kirchengutes im Kanton Schwyz war eines der Motive für die Ablehnung des Verfassungsentwurfes der Römisch-katholischen Kantonalkirche im Jahre 199776. Infolgedessen wird das kirchliche Eigentum nun auch in § 3 Abs. 3 OS unter dem Titel ‚Verhältnis zur römisch-katholischen Kirche’ gegenüber den staatskirchenrechtlichen Körperschaften ausdrücklich geschützt. Das Organisationsstatut folgt damit dem kanonischen Verständnis des Kirchengutes. Weiterhin erteilt § 4 Abs. 2 lit. b OS der Kantonalkirche die Kompetenz, sich mit dem Bistum Chur betreffend die Verwaltung und Beaufsichtigung der kirchlichen Stiftungen, Güter, Fonds und Einrichtungen auf rechtsgeschäftlichem Weg zu einigen. Auf die Existenz der kirchlichen Stiftungen bezugnehmend haben die Kantonalkirche und der Bischof von Chur sich in der ‚Vereinbarung zwischen dem Bistum Chur und der Röm.-kath. Kantonalkirche betreffend der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz, die teilweise oder ganz von den Kirchgemeinden unterstützt werden’77, namentlich darüber verständigt, dass die kirchlichen Stiftungen als vom Bundesprivatrecht erfasste Rechtspersonen der alleinigen Aufsicht des Bischofs unterstehen78, dass dem Stiftungsrat mindestens ein Vertreter des entsprechenden Kirchenrates angehören muss sowie eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vermögens-, Gewinn- und Verlustrechnung zu führen ist79.
VIII. Exkurs: Grundsätzliches zum Patronatsrecht
„Das Patronatsrecht umfasst alle Privilegien und Pflichten, die den
katholischen Stiftern einer Kirche, Kapelle oder eines Benefiziums, oder
deren Rechtsnachfolgern, auf Grund kirchlicher Bewilligung zukommen.“80
Dieses ist an das Bestehen der Benefizialstiftung geknüpft und hängt
existentiell von dieser ab81. Das Patronatsrecht beinhaltet zum
einen das kanonische Privileg der Kirchgenossen, dem Bischof einen
Geistlichen auf das vakante Pfarramt zu präsentieren und verpflichtet die
Kirchgenossen zum anderen, für den Unterhalt der Kirchen- und Pfarrgebäude
besorgt zu sein und das Auskommen des geistlichen Amtsträgers
sicherzustellen82. Das Patronatsrecht bildet sich in
eigentumsrechtlicher Hinsicht in zwei Arten aus, nämlich dem persönlichen
Patronatsrecht (Ius patronatus personale) und dem dinglichen Patronatsrecht
(Ius patronatus reale). Während sich beim Ius patronatus personale das
Kirchengut im Eigentum der betreffenden kirchlichen Stiftungen befindet,
gewährte diesen das Ius patronatus reale83 obligatorische Rechte
an der Nutzung der im Eigentum Dritter stehenden Immobilien84.
Das dingliche Patronatsrecht muss für jeden Einzelfall nachgewiesen werden85,
wohingegen für das persönliche Patronatsrecht eine Rechtsvermutung besteht86.
Im Kanton Schwyz ist kein Fall belegt, bei dem der Nachweis des Ius
patronatus reale für ein bestehendes Benefizium gelungen wäre. Dahingegen
hat eine rechtshistorische Untersuchung des 1866 erworbenen87
Patronatsrechts der Pfarrei Nuolen88 kürzlich bestätigt, dass es
sich mit Sicherheit um ein Ius patronatus personale handelt89. Es
finden sich allgemein keine Anhaltspunkte, welche für den Bereich des
Kantons Schwyz die Rechtsvermutung des Ius patronatus personale widerlegten.
Vielmehr lässt sich das persönliche Patronatsrecht grundsätzlich urkundlich
belegen90. Die patronatischen Rechte und Pflichten prägen sich
damit im Kanton Schwyz erweislich in der Form des Ius patronatus personale
aus. Die ab dem 19. Jahrhundert aus dem körperschaftlichen Verband der mit
dem Patronatsrecht privilegierten Kirchgenossen in eine staatsrechtliche
Form selbständig bzw. unselbständig überführten Kirchgemeinden91
können demnach aus ihrer patronatischen Funktion keine generellen
Eigentumsrechte am gestifteten Kirchengut geltend machen92.
Allein mit der Unterstützung der kirchlichen Stiftungen zum Unterhalt des
Kirchengutes kommen die staatskirchenrechtlichen Körperschaften ihrem
eigentlichen Existenzzweck nach93. Die Erfüllung ihrer
patronatischen Funktion rechtfertigt insofern das Bestehen der
Kirchgemeinden.
IX. Zusammenfassung der Rechtslage im Kanton Schwyz
1. Ohne Sicherstellung der sakralen Infrastruktur und des Unterhaltes für den geistlichen Amtsträger in der Form kirchlicher Stiftungen konnte vom zuständigen Diözesanbischof grundsätzlich keine Pfarrei gebildet werden (c. 1162 § 2 CIC 1917).
2. Das Ortskirchenvermögen hat Stiftungscharakter.
3. Das formelle und materielle Entstehen der kirchlichen Stiftungen ist im kirchlichen Recht geordnet. Sie erlangen dort Rechtspersönlichkeit (Konzessionssystem).
4. Die kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz sind in der Regel älter als die einschlägigen Kodifikationen des staatlichen Rechts und demnach vorbestehend. Als im Kirchenrecht entstanden fanden die kirchlichen Stiftungen in den Rechtskreis des Kantons Schwyz Eingang. Dort waren sie bis 1999 öffentlichrechtlicher Natur und werden seit 1999 vom Bundeszivilrecht erfasst.
5. Das Eigentum der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz folgt den historisch belegbaren Fakten (Ius patronatus personale)94.
6. Die Aufnahme ins Grundbuch erfolgte im dafür vorgesehenen Verfahren, worin der Ausweis der Verfügungsmacht und des Rechtsgrundes zu erbringen war.
7. Die Eintragung im Grundbuch ist grundsätzlich rechtens.
8. Die kirchlichen Stiftungen geniessen im kantonalen Recht explizit den Schutz ihres Eigentums und damit ihres Bestandes. Ebenfalls gewährleistet ist die Freiheit der kirchlichen Aufsichts-, Verwaltungs- und Dispositionskompetenz (§ 13 Abs. 1 KV).
9. Bis 1999 wurden die kirchlichen Stiftungen vom Kirchenrat95 der betreffenden Kirchgemeinde verwaltet (§ 64 aGOG). Seit 1999 ist m in- destens der jeweilige Pfarrer bzw. Pfarradministrator Organ der nun- mehr bundesprivatrechtlich erfassten Stiftungen.
10. Die Kantonalkirche hat sich mit dem Bischof von Chur insbesondere darüber verständigt96, dass die kirchlichen Stiftungen der alleinigen Aufsicht des Bischofs unterstehen, mindestens ein Vertreter des Kirchenrats dem Stiftungsrat angehören soll sowie eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Vermögens-, Gewinn- und Verlustrechnung zu führen ist.
____________________
1
Vgl. Leserbrief ‚Juristen gegen Kantonalkirchenverfassung’,
unterzeichnet von Dr. Oskar Annen, alt Gerichtspräsident Schwyz e.a.,
in: March-Höfe-Zeitung, 4. Juni 1997, S. 28.
2 Vgl. die Eigentumsgarantie für das kirchliche Eigentum in § 3 A
bs. 3 Organisationsstatut der Römisch-katholischen Kantonalkirche Schwyz
vom 9. April 1998 (OS, SRSZ 160.210.1).
3 §§ 91 Abs. 4, 97 aKV 1898; §§ 13 Abs. 1, 16 Abs. 2 KV.
4 C. 1162 § 2 CIC 1917. Siehe Hans Vasella, Die
Grundbucheintragung der kirchlichen Güter, Freiburg 1938 (=FV 4), S. 50;
Paul Weibel, Die staatsrechtlich provozierte Renaissance des Benefiziums
im Kanton Schwyz, in: Festschrift Prof. Dr. Louis Carlen zum 70.
Geburtstag, Freiburg 1999, S. 219.
5 Ulrich Lampert, Die kirchlichen Stiftungen, Anstalten und
Körperschaften nach schweizerischem Recht, Zürich 1912, S. 41 f.; Paul
Weibel, Das Selbstbestimmungsrecht der römisch-katholischen Kirche. Eine
staatskirchenrechtliche Studie am Beispiel des Kantons Schwyz, Frankfurt
am Main 2003 (= AIC 17), S. 366 ff. Hierzu illustrativ ist auch die von
Eugen Isele, Kloster und Pfarrei Einsiedeln. Rechtsgutachten Freiburg
1970 (Manuskript), wiedergegebene Reminiszenz: „Man ver- legte sich nun
darauf, sich der Konstanzer Visitatoren zu erwehren. Sie standen bereits
im Herbst 1684 wieder an der Klosterpforte. Auf ihr Begehr antwortete
der Subprior: ‚Wann ein parochus seyn solle, müsste auch eine parochia
seyn. Parochia aber syn nit ohne Stiftung...“ (Isele, Gutachten
Einsiedeln, S. 148).
6 Ulrich Lampert, Rechtsgutachten betreffend die Eintragung der
Kirchengüter in die Grundbücher der schwyzerischen Gemeinden, in: Archiv
für katholisches Kirchenrecht, Bd. 94, Mainz 1914, S. 295 f.; Gl. M.
Karl Appert, Die Volksbeschlüsse in den Gemeinde n des Kantons Schwyz,
Schwyz 1965, S. 106.
7 Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 40, 42. Hierzu auch Iwan Köppel,
Die Eigentumsverhältnisse an der katholischen Pfarrkirche in Nuolen.
Exemplarische Fallstudie zur Frage des Eigentums am Kirchenvermögen, in:
Mitteilungen des historischen Vereins des Kantons Schwyz, Nr. 91, Schwyz
1999, S. 247 f., 252 f.
8 C. 116 CIC 1983. Vgl. Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 134.
9 Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 329.
10
Im Rahmen der ordentlichen Verwaltung ist der Stiftungsrat für die
zweckgerichtete Verwendung der Stiftungserträge und für den Erhalt
bzw. Unterhalt des Kirchenvermögens verantwortlich. Für Akte der
ausserordentlichen Verwaltung, welche die Substanz der Stiftung
betreffen, muss der Diözesanbischof gemäss c. 1281 CIC 1983 in
Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufsichtsfunktion seine Zustimmung
geben.
11
Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 332 ff.
12
Eugen
Isele, Probleme des kirchlichen Vermögensrechts. Laiengedanken zur
Reform des kirchlichen Gesetzbuches, in: FG Wilhelm Schönenberger,
Freiburg 1968, S. 60 f.; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S.
321 ff.; 336 ff.
13
Dort
gilt eine Stiftung dann als kirchlich, wenn sie einen kirchlichen
Zweck aufweist und mit einer Religionsgemeinschaft organisch
verbunden ist. Nachdem das kanonische Recht die kirchlichen
Stiftungen hinsichtlich Zweck, Bestehen, Aufsicht und Organisation
einschlägig regelt, stehen der kirchliche Zweck und die organische
Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft ausser Zweifel. Gemäss
Hans Michael Riemer, ST, Rz. 50, in: Berner Kommentar zum
schweizerischen Privatrecht, Bd. I, Das Personenrecht, 3. Abteilung,
Die juristischen Personen, 3. Teilbd., Die Stiftungen,
Systematischer Teil und Kommentar zu Art. 80-89bis ZGB, Bern 1975,
sind die kirchlichen Stiftungen röm.-kath. Observanz „gesetzlicher
Typus der kirchlichen Stiftungen“.
14
„Es
liegt ... auf der Hand, dass die katholische Kirche, in ihrem
ureigensten Interesse, Normen entwickelt hat, die eine sorgfältige
Verwaltung und Aufsicht über die ...diözesan- (bistümlichen)
und ortskirchlichen Stiftungen (von denen manche ein sehr hohes
Alter aufweisen ...) gewährleisten. Tatsächlich existieren derartige
Vorschriften schon seit dem 4. Jahrhundert ...; sie sind heute in
mehreren detaillierten Bestimmungen des seit Pfingsten 1918 (sc.
nunmehr Advent 1983) in Kraft stehenden CIC festgehalten.., so dass
hier eine weit eingehendere Regelung vorliegt als sie durch die
Grundsatzbestimmung des Art. 84 Abs. 2 ZGB erreicht werden konnte.
Unter diesen Umständen musste der katholischen Kirche eine besondere
staatliche Aufsicht über ihre Stiftungen als etwas Überflüssiges
vorkommen ... und – da ja auch die kirchliche Aufsicht ... nichts
anderes als eine zweckgemässe Verwendung des Stiftungsvermögens zur
Aufgabe hat ... – als eine wenig sinnvolle Doppelspurigkeit oder
gar als unerwünschte staatliche Einmischung“ (Riemer, ST [FN 13],
Rz. 191).
15
Hans
Schmid, Die rechtliche Stellung der römisch-katholischen Kirche im
Kanton Zürich, Zürich 1973 (=ZBR 436), S. 125. Siehe Louis Carlen,
Kirche und Staat in der Schweiz nach dem neuen Codex Iuris Canonici,
in: Recht im Dienste des Menschen. Festgabe Hugo Schwendenwein zum
60. Geburtstag, Graz 1986, S. 595; Riemer, ST (FN 13); Rz. 238 f.;
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 506 f.
16
Weibel,
Renaissance (FN 4), S. 219 ff.
17
Kurt
Reichlin, Kirche und Staat im Kanton Schwyz, Chur 1958, S. 131, FN
31: „Dass bei diesen – zum Teil jahrhundertealten – Stiftungen die
Stiftungsurkunden gelegentlich fehlen, ist durchaus verständlich.
Durch Brände und ähnliches Unheil sind ja auch zahlreiche staatliche
Urkunden zerstört worden.“ Gl. M. EGV-SZ 1969, Nr. 3, S. 66.
18
Vgl.
Entscheidung der Konzilskongregation vom 5. März 1932, in AAS 25
(1932), S. 437 f.: “Canon 1418 (sc. CIC 1917) loquitur de
instrumento constitution is beneficii, quod, porprie loquendo idem
non est ac decretum formale erectionis, quodque requiritur quidem
ex praecepto, non tamen ad valorem constitutionis ipsius
beneficii.“ Danach besteht ein Benefizium auch dann rechtsgültig,
wenn die entsprechende Stiftungsurkunde nicht mehr vorhanden sein
sollte.
19
Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 383. Vgl. Vasella (FN 4), S. 15 f.
20
Eine
Eintragung ins Handelsregister wäre für die kirchlichen Stiftungen
auch dann nicht konstitutiv, wenn diese auf einer Vorschrift des
kantonalen öffentlichen Rechts beruhte. Siehe Schmid (FN 15), S. 84;
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 63 f. Das
kantonalschwyzerische Recht enthielt keine diesbezügliche Pflicht,
welche die bis 1999 vom öffentlichen Recht erfassten kirchlichen
Stiftungen angehalten hätte, sich zwecks Erlangung weltlicher
Rechtspersönlichkeit ins Handelsregister eintragen zu lassen. Vgl.
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 322.
21
Unter
Korporationen sind vorliegend generell die juristischen Personen -
mithin Körperschaften und Anstalten - zu verstehen. Siehe EGV-SZ
1991, Nr. 15, S. 59. Vgl. Art. 88 OG sowie Heinrich Dülp, Die
Voraussetzungen unter denen sich juristische Personen des
öffentlichen Rechts auf Grundrechte berufen können. Eine Studie zum
deutschen und schweizerischen Recht, in: ZBl 65 (1964), S. 485;
Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 344, FN 223.
22 Um den Inhalt des Begriffs der ‘geistlichen Korporation’
zweckbezogen erfassen zu können, muss die Interpretation die
entstehungszeitliche Methode zu Rate ziehen. Diese falsifiziert das
Vorbestehen von selbständigen Körperschaften des schwyzerischen St
aatskirchenrechts vor der Änderung der KV im Jahre 1898, während die
inhaltliche Präexistenz von § 13 Abs. 1 KV mittels § 20 aKV 1848
bzw. § 13 Abs. 1 aKV 1876, welchen das Rechtsinstitut der
selbständigen Kirchgemeinde unbekannt war, belegt wird. Daraus
folgt, dass eine geistliche Korporation im Sinne der KV 1898 nicht
als staatskirchenrechtliche Gebietskörperschaft zu verstehen ist.
Überdies werden die gewährleisteten Freiräume der schwyzerischen
Sonderzweckgemeinden im Rahmen der Gemeindeautonomie entworfen. In
Bezug auf die röm.-kath. Kirche lassen sich mithin unter den in
Frage stehenden Terminus lediglich kanonisch rechtsfähige Personen
subsumieren. Der Begriff ‘geistlich’ wird somit alleine aus dem
kirchenrechtlich vorgegebenen Zweck des kirchen rechtlich
entsprechend bereitgestellten Rechtsträgers enthüllt. Vgl. Hans Beat
Noser, Pfarrei und Kirchgemeinde. Studie zu ihrem rechtlichen
Begriff und grundsätzlichen Verhältnis, Freiburg 1957 (=FV 13), S.
161 ff.
23
“Durch
die Garantie der § 2 Abs. 1 (sc. aKV) und § 13 Abs. 1 KV wird die
ungehinderte Ausübung dieser kirchlichen Amtshandlungen staatlich
gewährleistet. Daraus ergibt sich, dass alle staatlichen Behörden
und Beamten ... kraft staatlichen Rechts gehalten sind, dem Bischof
die kirchenrechtlich vorgeschriebene Kontrolle zu ermöglichen” (RRB
1935/1 815, abgedruckt in: ZSGV 36 [1935], S. 540 f.).
Prozessualiter kommt der bischöflichen Aufsichtsbehörde in casu die
verfahrensrechtliche Legitimation zur Beschreitung des Rechtsweges
zu. Hierzu der Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz vom 3.12.1918,
in: SJZ 15 (1918/19), S. 316; sowie RBR 1915, S. 104 f. Vgl. Riemer,
ST (FN 13), Rz. 191.
24
“Darnach (sc. § 13 Abs. 1 KV) ist jeder ‘geistlichen und weltlichen
Korporation’ die Befugnis gewährleistet, ‘die Art und Weise der
Benützung und Verwaltung ihrer Güter selbst zu bestimmen’. Eine
geistliche Korporation im Sinne dieser Bestimmung ist nun zweifellos
die römisch-katholische Kirche, deren Bestand, Organisation und
Wirksamkeit schon durch § 2 Abs. 1 KV in besonderer Weise
gewährleistet ist. Diese Gewährleistung schliesst u.a. eine
Anerkennung des Rechts der Kirche zur selbständigen Ordnung ihrer
vermögensrechtlichen Angelegenheiten in sich, namentlich auch das
Recht selbständiger Aufsicht über das Kirchengut und die kirchlichen
Stiftungen” (RRB 1935/1815, abgedruckt in: ZSGV 36 [1935], S. 540
f.).
25
„Die
praktische Bedeutung (sc. von § 13 Abs. 1 KV) liegt vor allem darin,
dass die ortskirchlichen Institute vor Übergriffen der Gemeinden und
Kirchgemeinden bewahrt werden” (Reichlin [FN 17], S. 127). Siehe
Appert (FN 6), S. 106 f.; vgl. auch RRB 193 5/1815, abgedruckt in:
ZSGV 36 (1935), S. 540 f.
26
Diese
Bestimmung fand als Reaktion auf die vom abgelehnten
Verfassungsentwurf intendierte Absicht, die Stiftungen ihrer Güter
zu entledigen, in das Organisationsstatut Eingang. Siehe hierzu
Ziff. 2 der Einzelinitiative EI 3/97 der Kantonsräte Hermann Burlet,
Walter Kälin und Dr. Martin Ziegler: „Der Vorbehalt des
Kirchenrechts für innerkirchliche Belange sowie die Eigentumsrechte
der Kirche und kirchlichen Stiftungen seien ausdrücklich zu
garantieren.“ Ob das OS für die freiheitsrechtliche Garantie des
kirchlichen Eigentums ein sachgerechter Regelungsort ist, kann
solange offen bleiben, als auch die KV das kirchliche Eigentum im
bestehenden Rahmen gewährleiset.
27 Ein weiteres Indiz hierfür folgt aus §§ 91 Abs. 4, 97 aKV
1898 bzw. § 64 a GOG. Die darin zum einen vorgesehene Verwaltung der
Stiftungsgüter durch den Kirchenrat der betreffenden (selbst- bzw.
unselbständigen) Kirchgemeinden setzt die Existenz der kirchlichen
Stiftungen voraus. Zum anderen wird in den aufgeführten
Bestimmungen die Ausübung des Präsentationsrechts geordnet. Das
Präsentationsrecht hängt als Ius spirituali adnexum vom Bestehen
des Benefiziums, welches die Form
einer kirchlichen Stiftung aufweist, ab und teilt dessen Schicksal.
Somit kann dieses Recht nur in Anspruch genommen werden, wenn das
Benefizium als selbständige Rechtsperson existiert. Siehe Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 399 ff.. Vgl. Reichlin (FN 17), S.
107. Die Kantonalkirche hat die Ausübung des Präsentationsrechts
in §§ 6 f., 23 Kirchgemeinde-Organisationsgesetz (KGOG)
(http://www.sz.kath.ch/KGOG.pdf) ebenfalls geregelt. Auch die
Kantonalkirche geht damit von der Existenz des rechtspersönlichen
Benefiziums aus.
28
Appert
(FN 6), S. 106; Köppel (FN 7), S. 248; Lampert, Gutachten (FN 6), S.
293 ff.; Vasella (FN 4), S. 14; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN
5), S. 363 ff.
29
Hierzu
reich an Belegen sind die mustergültig vom Historischen Verein des
Kantons Schwyz edierten Jahrzeitbücher von Schwyz, aus der Zeit um
1580, herausgegeben 1999, und Lachen, beginnend im 16.
Jahrhundert, herausgegeben 2001. Die Edition weiterer
Jahrzeitbücher ist in Bearbeitung. Ebenfalls sind zahlreiche
Quellen zum vorliegenden Thema in der Reihe ‚Geschichtsfreund’ des
Historischen Vereins der fünf Orte publiziert.
30
Lampert,
Gutachten (FN 6), S. 294. „Diese historisch gewachsenen
Eigentumsrechte wurden durch die kantonale schwyzerische
Rechtsordnung nie tangiert, im speziellen weder durch die rechtliche Organisation der Gemeinden noch durch die Verwaltung der
Kirchengüter durch die Kirchgemeinden. Weder in der
Kantonsverfassung von 1898, die erstmals die Möglichkeit der
formalen Herauslösung der kirchlichen Kompetenzen aus der
Einheitsgemeinde in der Form der selbständigen katholischen
Kirchgemeinde vorsah, noch in einer nachfolgenden Fassung des
kantonalen Grundgesetzes noch im schwyzerischen
Gemeindeorganisationsgesetz fand und findet sich eine Bestimmung,
die eine gegenteilige Wirkung entfalten könnte“ (Köppel [FN 7], S.
248).
31
Vasella
(FN 4), S. 15.
32
Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 296 ff. Zur Anerkennung als
öffentlichrechtliche kirchliche Stiftungen siehe Lampert, Stiftungen
(FN 5), S. 134; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 322 ff.
33
Dies
widerspricht auf völkerrechtlicher Ebene § 1 des Bistumsvertrages
(SRSZ 160.110), welcher voraussetzt, dass der Kanton Schwyz die
Diözese Chur mitsamt ihren rechtspersönlichen Ausprägungen in
seinem öffentlichen Recht situiert. Näheres hierzu bei Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 455 ff.
34
Gemäss
§ 1 Abs. 2 der regierungsrätlichen ‚Verordnung betreffend die
Aufsicht über die Stiftungen und über die
Personalvorsorgeeinrichtungen’ (SRSZ 211.211), welche sich auf § 22
EG ZGB (SRSZ 210.100) stützt, sind die kirchlichen Stiftungen in
Nachachtung von § 13 Abs. 1 KV vom Regelungsbereich dieser
Verordnung und damit von der kantonalen Aufsicht ausgenommen.
35
„Ratio
legis dieser Bestimmung (sc. Art. 87 Abs. 1 ZGB) ist es..., die
interne, autonome Aufsicht der betreffenden Religionsgemeinschaft
über ‚ihre’ Stiftungen an die Stelle der staatlichen Aufsicht treten
zu lassen “ (Riemer, ST [FN 13], Rz. 197). Siehe Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 503 ff.
36 Carlen (FN
15), S. 595 f.; Riemer (FN 13), ST, Rz. 197, 238 f.; Schmid (FN 15),
S. 125; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 503 ff.. Vgl.
Harold Grüninger, Art. 87, Rz. 9, in: Basler Kommentar zum
Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch, Bd. I, 2. Auflage,
Basel 2002.
37 „Die
Sonderregelung der kirchlichen Stiftungen im ZGB ist in allererster
Linie aus den Gegebenheiten und Bedürfnissen der katholischen
Kirche heraus (und ja auch auf Antrag von Vertretern von Ständen mit
überwiegend katholischer Bevölkerung) entstanden und auf ihre
Interessen und das Wesen
ihrer Organisation zugeschnitten; deren Stiftungen sind mithin als
der gesetzliche Typus der kirchlichen Stiftungen i.S.v. Art.
52 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 ZGB anzusehen ..., was indessen nicht
bedeutet, dass die Anwendung dieser Sondernormen auf entsprechende
Stiftungen anderer Religionsgemeinschaften ausgeschlossen wäre
bzw. solche nicht als kirchliche Stiftungen in Frage kämen
... Diese besonderen Gegebenheiten der katholischen Kirche ...
bestehen darin, dass sich diese nicht als eine Körperschaft mit
ihren Gläubigen als Mitgliedern, sondern als eine juristische Person
anstaltlichen bzw. stiftungsmässigen Charakters
(persona moralis non collegialis), als eine Heilsanstalt ...
versteht. Dieser anstaltliche Charakter liegt aber nicht nur vor bei
der Gesamtkirche als solcher, sondern auch bei den meisten und
wichtigsten ihrer Gliederungen, d.h. auch bei den auf Bistums- und
ortskirchlicher Ebene existierenden juristischen Personen ...
Insbesondere sind jeweils das Bistum und die Ortskirche (Pfarrei)
selber auch als Anstalten bzw. Stiftungen aufzufassen, und zwar ist
es die bischöfliche Pfründe (Benefizium, Tafel, mensa episcopalis)
und die Pfarreipfründe (paroecia) – deren Vermögen dem Unterhalt
des betreffenden Bischofs bzw. Ortspfarrers, als Stiftungsdestinatär, dient –, in welchen diese juristisch selbständigen
Gliederungen der Gesamtkirche repräsentiert werden. Darüber hinaus
treten auf diesen beiden Stufen weitere wichtige Anstalten bzw.
Stiftungen auf; es sind dies die Kathedralkirchenstiftung und
Pfarrkirchenstiftung (Kirchenfabrik, ecclesiae fabrica), die die
Eigentümerinnen der für Unterhalt und Ausstattung der betreffenden
Kirchengebäude bestimmten Güter und – jedenfalls regelmässig –
auch der Kirchengebäude selbst sind“ (Riemer [FN 13], ST, Rz. 189).
38
Grüninger
(FN 36), Art. 87, Rz. 5; Lampert, Stiftungen (FN 5), S. 155.
39
Grüninger
(FN 36), Art. 87, Rz. 8; Riemer (FN 13), ST, Rz. 222; Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 505, FN 218.
40
Ein
gängiges Kriterium zur Unterscheidung von ordentlicher und
ausserordentlicher Verwaltung stellt die Differenzierung zwischen
den zur Aufbewahrung und Erhaltung (‘Patrimonium stabile’, cf. c.
1291 CIC 1983) und den zum augenblicklichen Gebrauch (‘Patrimonium
liberum’) bestimmten Gütern dar. „Die Verwendung von
Vermögensgegenständen bzw. -werten, welche der ursprünglichen
Zweckintention entspricht, ist ordentliche, eine darüber
hinausgehende wäre ausserordentliche Verwaltung. Hinsichtlich des
‘Patrimonium stabile’ beinhaltet die ordentliche Verwaltung alle
Massnahmen, welche der Bewahrung, Instandsetzung, Verbesserung und
Nutzbarmachung dienen. Diesen Katalog überschreitende Handlungen
wie namentlich die Veräusserung betreffen die ausserordentliche
Verwaltung. Mit Sicherheit gehören jene Rechtsakte nicht dem Bereich
der ordentlichen Verwaltung an, deren kanonische Rechtmässigkeit
vom gesetzlich vorgeschriebenen Placet der zuständigen
Aufsichtsinstanz abhängt, cf. beispielsweise cc. 1215 § 1; 1284 § 2,
6°; 1288; 1291; 1295 CIC 1983“ (Weibel, Selbstbestimmungsrecht [FN
5], S. 333, FN 180).
41
C.
1281 CIC 1981.
42
„Dabei
darf aus der Tatsache, dass ein gewisses Vermögen durch die
Kirchgemeinde verwaltet wird, nicht geschlossen werden, es stehe im
Eigentum der Kirchgemeinde. Denn auch die Verwaltung kirchlicher
Stiftungsgüter wird in der Schweiz seit Jahrhunderten von den
Kirchgemeinden besorgt. Mit der Zeit betrachteten sich die
Kirchgenossen, die oft auch Leistungen für das Kirchenwesen zu
erbringen hatten, an gewissen Orten als eigentliche Herren und
Eigentümer des Kirchengutes. Solche irrige Auffassungen über die
Eigentumsverhältniss e am Kirchengut bewirkten indessen keine
Umwandlung des Stiftungsgutes in Korporationseigentum“ (Noser [FN
22], S. 162).
43
„Mit
der Anerkennung der kirchlichen Autonomie zur Selbstverwaltung
ihrer eigenen Angelegenheiten ist auch Art. 87 1ZGB folgerichtig
gegeben. Jede Kirche übt nach ihrer eigenen Rechtsordnung die
Kontrolle über das kirchliche Stiftungswesen aus, um die ungestörte
Funktion der Stiftungen, die stiftungsgemässe Verwendung und die
richtige Verwaltung und Erhaltung des Vermögens, die
statutengemässe Bestellung der Stiftungsorgane zu sichern“
(Lampert, Stiftungen [FN 5], S. 155). Siehe Ders., Stiftungen [FN
5], S. 134; Riemer , ST (FN 13), Rz. 238 f.; Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 506 f.
44 z.B.
cc. 532, 1281-1288 CIC 1983.
45
Benefizium.
Dieses dient dem Unterhalt des auf die Pfründe eingesetzten
geistlichen Amtsträgers. Zum Widmungsbestand der Pfrundstiftungen
gehören namentlich die Pfarrhäuser.
46
Fabrica
Ecclesiae. Der Vermögensertrag der Kirchenstiftung ist für die
Tilgung der Baulast und den Unterhalt des bezüglichen
Kirchengebäudes wie auch für die mit dem betreffenden Gotteshaus
verbundenen Kultusaufwendungen bestimmt.
47
C.
1279 CIC 1983. Vorbehalten bleiben auf dem betreffenden Pfarreigebiet nicht der pfarrherrlichen Verantwortung unterstehende
Rechtspersonen wie namentlich die Verbände des geweihten Lebens
etc.
48
Hierzu
RRB 1913/510.
49
Wie
Köppel (FN 7), S. 249, am Beispiel von Nuolen zeigt, war das
Kirchengut im kantonalen Grundbuch bereits vor der Einführung des
ZGB auf die kirchlichen Stiftungen eingetragen. Die Einführung des
eidgenössischen Grundbuches geschah dann im Kanton Schwyz in zwei
Etappen: „In den ersten Jahren unmittelbar nach Inkrafttreten des
ZGB und der GBV auf den 1. Januar 1912 wurden vorerst die
kantonalen Grundbücher der einzelnen Gemeinden an die Erfordernisse
des ZGB angepasst – als Übergangslösung bis zur Anlegung der
eidgenössischen Grundbücher; letztere erfolgte erst viel später“
(Ders. [FN 7], S. 249, FN 66).
50
Die
kirchlichen Stiftungen entstanden nicht mit dem Grundbucheintrag,
sondern waren vorbestehend.
51 Diese
waren seinerzeit (1913) mit Ausnahme von Merlischachen un
selbständig und mit der betreffenden politischen Gemeinde
(Einheitsgemeinde) vereinigt.
52
„Zugehörigkeit
ist ... nicht identisch mit Eigentum, sowenig der Bürger im Eigentum
seiner Heimatgemeinde steht“ (Lampert, Gutachten [FN 6], S. 302).
53
„In
der Anmeldung im Bereinigungsverfahren ist das einzutragende Recht
zu umschreiben und der Titel anzugeben, auf den sich das Recht
stützt. Der Anmeldende hat also den Nachweis zu erbringen über den
rechtmässigen Erwerb des einzutragenden dinglichen Rechtes. Der
Nachweis des kirchlichen Eigentums an den kirchlichen Gütern kann
erbracht werden durch Vorweisen der einer kirchlichen Stiftung
zugrunde liegenden Stiftungs- und Gründungsurkunde (Pfrundbriefe),
durch kirchliche Trennungsdekrete bei Pfarreiteilungen,
Inkorporationsurkunden, Kauf- oder Schenkungsverträge,
Abtretungsvertrag bei Lösung eines Simultanverhältnisses, Urkunden
über einzelne an den Altären der Pfarrkirche gestifteten Benefizien,
über ihr Anwachsen, Reduktion, Verschmelzung, Dismembration,
Urkunden über die Gründung der ortskirchlichen Vereine oder
Bruderschaften, über Bauverpflichtungen hinsichtlich der Kirchen,
Kapellen oder Pfrundgebäulichkeiten, über den Kauf des
Friedhofsareals, Gerichtsurteile, alte Kirchen- und Prozessakte,
Güterverzeichnisse (Urbarien) und Jahrzeitbücher etc. Was
insbesondere den Stiftungscharakter des Kirchgutes betrifft, so
ergibt sich derselbe auch aus den erhaltenen Schenkungen und
Zustiftungen, die auf die Vermögens- und Rechtsfähigkeit der
Bedachten, wie der Pfarrkirchen-, Kapellen- , Pfarrpfrund-,
Kaplaneistiftung, schliessen lassen“ (Vasella [FN 4], S. 80 f.).
54
RRB
1913/510; siehe ebenfalls RRB 1915/756.
55 RBR 1915, S.
111 (RRB 1915/756 beinhaltend).
56
RRB
1913/510, S. 497.
57
Die
im Grundbuch eingetragenen kirchlichen Stiftungen stehen im Genuss
der positiven und negativen Rechtskraft des Grundbuchs. Im wider
Erwarten anzunehmenden Fall einer Kontestation der diesbezüglichen
Rechtsmacht durch die zuständige Behörde kann der im Grundbuch
eingetragene und den Schutz der Eigentumsgarantie geniessende
Rechtsträger (Art. 26 BV, § 13 Abs. 1 KV, § 3 Abs. 3 OS) die
Tabularersitzung (Art. 661 ZGB) geltend machen. Dabei ist die
gutgläubige Ersitzung, welche zehn Jahre ununterbrochenen und
unangefochtenen Besitz bzw. einen ebenfalls mindestens zehn Jahre
währenden Grundbucheintrag erfordert (Art. 661 ZGB), aus dem
kirchenrechtlichen Bestehen der kirchlichen Stiftungen bzw. aus
der kanonisch vindizierten Rechtspflicht (c. 99 CIC 1917) zu
schliessen. Im Kanton Schwyz dürfte der entsprechende Nachweis bei
den kirchlichen
Stiftungen unschwer zu erbringen sein. Vgl. Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 368, FN 313.
58
Das
Grundbuchinspektorat des Kantons Graubünden hat sich im
Kreisschreiben Nr. 9/1996 mit der Frage von nicht auf kirchliche
Stiftungen lautende Einträge des Kirchenguts befasst. Jene Passagen, welche auch auf die Verhältnisse im Kanton Schwyz zutreffen
können, werden nachfolgend wiedergegeben: “Überall dort, wo ein
kirchgemeindliches Eigentum nicht nachgewiesen werden kann, sind
die kirchlichen Liegenschaften als Kirchengut zu betrachten und
stehen vermutungsweise im Eigentum der örtlichen kirchlichen
Stiftungen. Kirchgemeinde und kirchliche Stiftung haben einen
beurkundeten Bereinigungsvertrag zu unterzeichnen, der zudem vom
bischöflichen Ordinariat zu genehmigen ist.” Hinsichtlich eines
bestehenden Eintrags auf den Namen der Kirchgemeinde wird weiter
ausgeführt: “Die Eintragung von aus früherer Zeit stammenden
kirchlichen Gütern auf den Namen der Kirchgemeinde dürfte in vielen
Fällen ungerechtfertigt sein. Solche Eintragungen wurden öfters
in Anlehnung an die (sc. in der ev.-ref. Kirche geltende)
Kirchgemeindetheorie und in Verkennung der wahren Rechtsnatur des
Kirchenvermögens oder auf Verfügung einer nicht verfügungsberechtigten Person, wie des Kirchgemeindevorstandes bzw. der Kirchgemeindeverwaltung vorgenommen.” Daraus folgert das
Kreisschreiben: “In Fällen also, wo die Kirchgemeinde zwar als
Eigentümerin kirchlicher Vermögen im Grundbuch eingetragen ist, dem
Vermögen allerdings alt-rechtlicher kirchlicher Stiftungscharakter
zukommen könnte, ist ebenfalls die oben umschriebene Berichtigung
vorzunehmen. In Zweifelsfällen kann stets davon au sgegangen werden,
dass die Kirchenstiftung und nicht die Kirchgemeinde Eigentümern
des Kirchenvermögens ist.” Diese betrifft im Kanton Schwyz lediglich
den Fall der Pfarrkirche Arth. Dort wurde entgegen der Quellen- und
Aktenlage die Kirchgemeinde als Eigentümer im Grundbuch eingetragen,
während Pfarrhaus (Benefizium), Pfarreiheim etc. auf die
kirchlichen Stiftungen lauten . Des Weiteren behandelt das Kreisschreiben noch den Fall, bei dem der Eintrag auf den Namen der
kirchlichen Stiftung besteht: “Ein solcher Eintrag kann
grundsätzlich als richtig betrachtet werden. Ausnahme: Sobald
nachgewiesen werden kann, dass das Vermögen nicht durch Stiftungen
geschaffen wurde, sondern nur durch Mittel der Kirchgemeinde, ist in
gegenseitigem Einvernehmen ein Bereinigungsvertrag (wie oben
umschrieben) abzuschliessen.”
59
Vgl.
vorne, FN 29.
60
So
RBR 1915, S. 106 ff.
61
Lampert,
Gutachten (FN 6), S. 293 f.
62
Vasella
(FN 5), S. 15. Vgl. Köppel (FN 7), S. 253, FN 94.
63
Lampert,
Gutachten (FN 6), S. 294.
64
SRSZ
213.420.
65
Diese
stützt sich auf Art. 80 EG ZGB bzw. Art. 944 ZGB.
66
Die
Kirchgemeinde kann als Grundstückseigentümerin in § 1 nicht gemeint
sein, sonst hätte sie analog zu § 6 explizit aufgelistet werden
müssen. Dort findet die Kirchgemeinde als bis 1999 in Personalunion für die Stiftungsverwaltung (§ 64 Abs. 1 aGOG; vgl. §§ 91
Abs. 4, 97 aKV 1898) zuständige staatskirchenrechtliche
Körperschaft Erwähnung.
67
„Das
Kirchengut gehört nicht der Gemeinde, sondern ist privatrechtliches
Eigentum der Kirchenstiftung, der eine eigene und selbständige
Rechtsfähigkeit zukommt“ (Appert [FN 6], S. 106).
68
Zutreffend
hält Riemer, ST (FN 13), Rz. 190, in diesem Zusammen hang fest:
„Demgegenüber werden die körperschaftlich organisierten katholischen
Kirchgemeinden ... von der katholischen Kirche als
Einrichtungen des Staates angesehen ... Im Gegensatz zur sog.
Kirchgemeindetheorie der protestantischen Kirchen (nach der im
wesentlichen die – körperschaftlichen – Kirchgemeinden Eigentümerinnen des kirchlichen Vermögens sind ...) kommt diesen katholischen Kirchgemeinden grundsätzlich kein Eigentum an dem für die
kirchlichen Ämter und Gebäulichkeiten bestimmten Vermögen oder an
diesen selbst zu; dessen Träger sind allein die beschriebenen
kirchlichen Stiftungen.“
69
Damit
erfährt gleichzeitig das Qualifikationskriterium des Kirchengutes
entsprechenden Schutz. Insofern ist also auch aus staatlicher Sicht
die Zugehörigkeit zu einer kirchlichen juristischen Person und nicht
der kirchliche Zweck an sich massgebend. Hierzu Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 339.
70
Vgl.
Eugen Isele, Das schweizerische Staatskirchenrecht und der Entwurf
zu einem neuen Codex Iuris Canonici. Exposé, Freiburg 1981
(Manuskript), S. 30, der damit die Funktion der Pfarrei in
Zusammenhang bringt, welcher erst seit dem In-Kraft-Setzen des Kodex
1983 (c. 515 CIC 1983) eigene Rechtspersönlichkeit zukommt und sich
vorher rechtspersönlich je nach Lehrmeinung in der Pfrundstiftung
(Benefizium) bzw. der Kirchenstiftung (Fabrica Ecclesiae)
offenbarte.
71
In
diesem Zusammenhang hält das Verwaltungsgericht fest: „Dass
kirchliche Bauten im Eigentum der Kirchgemeinde stehen müssen, um
von ihr unterhalten oder mitunterhalten zu werden, ist nicht
Voraussetzung, stehen doch sehr viele Pfarrkirchen (sc. alle ausser
der auf einem Falscheintrag beruhenden Pfarrkirche in Arth) nicht im
Eigentum der Kirchgemeinden, sondern von kirchlichen Stiftungen“
(EGV-SZ 1987, Nr. 6, S. 32).
72 Daran vermag auch die
Errichtung einer Kantonalkirche nichts zu ändern. Dieser werden von
der Kantonsverfassung Pflichten übertragen, nämlich: sich selber zu
organisieren (§ 92 KV), für einen
Finanzausgleich unter den Kirchgemeinden besorgt zu sein (§ 95 Abs.
4 KV) und einen genügenden
Rechtsschutz sicherzustellen (§ 96 KV). Die Steuereinzugsbefugnis
steht den Kirchgemeinden für die Erfüllung ihrer Aufgaben, welche im
Organisationsstatut auf gezählt sein müssen (§ 95 Abs. 1 KV), zu.
Dort wird in § 23 Abs. 1 OS festgehalten, dass die Kirchgemeinde die
„materiellen Grundlagen für die örtlichen kirchlichen Aufgaben,
namentlich die Verkündigung des Glaubens, die Seelsorge, den
Gottesdienst, die Glaubensunterweisung und die Hilfstätigkeit
(Diakonie)“ sichern. § 23 OS trifft sich darin mit EGV-SZ 1991, Nr.
15, S. 61, welcher in der Unterstützung der kirchlichen
Stiftungen bzw. der in deren Eigentum stehenden Immobilen die
Zweckbestimmung der Kirchgemeinde benennt. § 23 OS wurde gegenüber
dem 1997 vom katholischen Souverän verworfenen Entwurf einer
Kantonalkirchenverfassung, welcher in § 24 vorsah, dass der
Kirchgemeinde die für ihre Aufgabenerfüllung notwendigen Mittel
gehörten, nicht zuletzt im Lichte von § 13 Abs. 1 KV geändert. Die
Kirchgemeinde sichert nunmehr die materiellen Grundlagen, sprich
sie stellt die notwendigen Temporalien zustiftend zur Verfügung.
73
EGV-SZ
1991, Nr. 15, S. 61.
74
Siehe
Lampert, Gutachten (FN 6), S. 302; Vasella (FN 4), S. 17.
75
Lampert,
Gutachten (FN 6), S. 302. Siehe Vasella (FN 4), S. 17; Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 393 f.
76
Vgl.
vorne, FN 1.
77
http://www.sz.kath.ch/Stiftungsvereinbarung.pdf
78
Vgl.
auch das Exposé von Bundesrichter Dr. Giusep Nay, Die Stellung der
Katholischen Landeskirche Graubünden im Verhältnis zwischen Kirche
und Staat, insbesondere ihr fehlendes Aufsichtsrecht über
kirchliche Stiftungen des Bistums Chur, in: ZGRG 8 (1989), S. 52-61.
79
Vgl.
Art. 84b Abs. 1 rev. ZGB.
80
Appert
(FN 6), S. 77 f.. Vgl. Isele, Gutachten Einsiedeln (FN 5), S. 238.
„Erwerbstitel dieses von der römisch-katholischen Kirche bis zur
Inkraftsetzung des Kodex 1917 in der Form eines ‘Ius spirituali
adnexum’ verliehenen Privilegs sind die Ausstattung einer Kirche
oder eines Benefiziums (‘Dos’), die Bestreitung der Baulasten
(‘Aedificatio’) und die Überlassung des Baugrundes (‘Fundus’).
Mithin obliegt den einzelnen Patronen im Kanton Schwyz kumulativ
die Pflicht der Baulast und der Einkommensergänzung“ (Weibel,
Selbstbestimmungsrecht [FN 5], S. 387 f.). Die Frage der
patronatischen Überlassung des Baugrundes stellt sich wohl derzeit
nicht.
81
Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 387 ff.
82
Zur
Erfüllung ihrer patronatischen Pflichten sind die Kirchgemeinden
mit dem hoheitlichen Recht der Steuererhebung ausgestattet. Vgl. §
95 Abs. 1 KV.
83
Eduard
Schweizer, Das Gemeindepatronatsrecht in den Urkantonen: in ZSR NF
24 (1905), S. 54, bezeichnet das dingliche Patronatsrecht als
„Acessorium zu einem in ihrem (sc. der Kirchgenossen) Besitze
befindlichen Grundstücke“.
84
Das
dingliche Patronatsrecht konnte von den Kirchgenossen denn auch nur
mit dem Kauf eines mit den entsprechenden Nutzungsrechten belasteten
Grundstückes erworben werden.
85
Noser
(FN 22), S. 162.
86
Isele,
Exposé (FN 70), S. 14; Köppel (FN 7), S. 254; Schweizer (FN 83), S.
56; Weibel, Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 391 f.
87
„Stark
verkürzend dargestellt, wechselten die Patronatsrechte der meisten
Pfarrpfründen im Kan- ton Schwyz, insbesondere diejenigen, die sich
im Mittelalter in den Händen weltlicher Grund- und Lehensherren
befunden hatten, in paralleler Abfolge – allerdings zeitlich
verschoben – den Eigentümer: Vom ursprünglichen Eigentum der
Grund- und Lehensherren, in der Regel der österreichischen
Habsburger, gingen sie in jenes des alten Landes Schwyz über, von
diesem schliesslich in das der örtlichen Kirchgenossen“ (Köppel [FN
7], S. 242, FN 9).
88
Das
Patronatsrecht erwarben die Kirchgenossen von Nuolen aus der Hand
der „gemeinsamen Korporation der Ober- und Unterallmeind in Schwyz“.
Auf diese wurde vom alten Land Schwyz als diesbezüglicher
Rechtsnachfolgerin nebst anderen auch das Patronatsrecht für Nuolen
übertragen. Siehe Köppel (FN 7), S. 242, 253.
89
Köppel
(FN 7), S. 254 f.
90
Vgl.
vorne, FN 29; wie auch VI b) Urkundliches Rechtsmaterial.
91
Bis
1998 waren die noch in der Einheitsgemeinde enthaltenen
Kirchgemeinden unselbständig.
92
Weibel,
Selbstbestimmungsrecht (FN 5), S. 391 ff.
93
EGV-SZ
1991, Nr. 15, S. 61.
94
Die
kirchlichen Stiftungen waren demgemäss vielerorts bereits vor der
Einführung des ZGB im kantonalen Grundbuch als Rechtsträger des
Kirchenguts eingetragen. Vgl. Köppel (FN 7), S. 249.
95
Dem
Kirchenrat der selbständigen Kirchgemeinden gehörte der jeweilige
Pfarrer in der Regel ex officio an.
96
Vereinbarung
zwischen dem Bistum Chur und der Röm.-kath. Kantonalkirche
betreffend der kirchlichen Stiftungen im Kanton Schwyz, die
teilweise oder ganz von den Kirchgemeinden unterstützt werden.
(FN 77).