EGV-SZ 2004

 

[Entscheide Nr. C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.2.4, C.6.1, C.6.2, C.7.1, C.7.2, C.7.3, C.8.1, C.10.1, C.10.2, C.12.1, C.14.1, C.19.1]

 

 

C. REGIERUNGSRAT

 

2. Baurecht

 

2.1 Behindertengerechtes Bauen

 

- Geltungsbereich des Bundesgesetzes über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen (Behindertengleichstellungsgesetz, BehiG) vom 13. Dezember 2002 (Erw. 4.1.1 - 4.1.2).

- Tragweite von § 57 Abs. 1 PBG (Erw. 4.2.1).

- Überprüfungsbefugnis des Regierungsrates als Beschwerdeinstanz bei der Anwendung von kommunalem Baurecht (Erw. 4.2.2).

- Ausnützungsbonus als Fördermassnahme für behindertengerechtes Bauen (Erw. 4.2.3).

- Beurteilung des Bauvorhabens im Lichte der Norm 521.500 „Behindertengerechtes Bauen“ (Erw. 4.3 - 4.4.6).

 

Aus den Erwägungen:

 

4. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, das Bauvorhaben überschreite die zulässige Ausnützungsziffer von 0.6 in der Wohnzone W3 (Art. 44 Abs. 3 des Baureglementes der Gemeinde Feusisberg [BauR]). Bei einer anrechenbaren Landfläche von 2’284 m2 (Art. 29 BauR) betrage die reglementskonforme Bruttogeschossfläche (BGF) maximal 1’370.4 m2, bewilligt worden seien jedoch 1 708.86 m2. Diese Übernutzung basiere einerseits auf dem zu Unrecht gewährten Bonus von 20% für behindertengerechtes Bauen gemäss Art. 28 Abs. 4 BauR und anderseits …

 

4.1.1 Am 1. Januar 2004 ist das Bundesgesetz über die Beseitigun g von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen vom 13. Dezember 2002 (Behindertengleichstellungsgesetz; SR 151.3/BehiG) in Kraft getreten. Das Gesetz enthält u.a. auch neue Vorschriften für das Bauen und bezweckt in diesem Bereich, Menschen mit einer Behinderung den Zugang zu  einer Baute, einer Anlage oder einer Wohnung unbeschwert zu ermöglichen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 3 BehiG). Das Behindertengleichstellun gsgesetz erfasst nebst öffentlich zugänglichen Bauten und Anlagen sowie  Gebäuden mit mehr als 50 Arbeitsplätzen (u.a.) auch Wohngebäude mit mehr  als acht Wohneinheiten, für deren Erstellung oder Erneuerung eine Baubew illigung erforderlich ist (Art. 3 lit. c BehiG). Insofern ist das Gesetz  grundsätzlich auch auf das Bauvorhaben der Beschwerdegegner anwendbar.

 

4.1.2 Die Beschwerdeführer weisen darauf hin, dass dieses Gesetz  das behindertengerechte Bauen zwingend vorschreibe. Es fehle deshalb der extremen Interpretation der kommunalen Nutzungsvorschriften durch die Vorinstanz im Sinne eines Ausnützungsbonus von 20% zu Gunsten der Bauherrschaft die Grundlage.

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz ist jedoch erst nach dem hier angefochtenen Bauentscheid in Kraft getreten. Da überdies eine übergangsrechtliche Regelung fehlt, ist auf das zurzeit des erstinstanzlichen Entscheides geltende Recht abzustellen. Zwingende Gründe für eine ausnahmsweise Anwendung des neuen Rechts sind vorliegend keine auszumachen (Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 325 ff.).

 

Das Behindertengleichstellungsgesetz verlangt zudem für private  Wohnbauten lediglich die Gewährleistung des Zugangs für Behinderte  zum Gebäude selbst und zu den einzelnen Stockwerken, nicht hingegen  eine behindertengerechte Ausgestaltung des Wohnungsinnern oder der Nebenräume (wie Waschküche oder Kellerabteile; vgl. BBl 2001 1779; Baudepartement des Kantons St. Gallen, Juristische Mitteilungen 2004/I, S. 3 und S. 7). Beim Bauprojekt der Beschwerdegegner geht es jedoch auch um  den behindertengerechten Ausbau im Innern der geplanten vierzehn Wohnungen, denn Art. 28 Abs. 4 BauR räumt den Ausnützungsbonus für Wohnungen ein, die als Ganzes den Richtlinien «Behindertengerechtes Bauen » (Norm SN 521 500) entsprechen. Das Behindertengleichstellungsgesetz steht ausdrücklich weiter gehenden kantonalen und kommunalen Bestimmungen nicht entgegen (Art. 4 BehiG; BBl 2001 1779).

 

4.2.1 Gemäss § 57 Abs. 1 PBG sind bei Bauten und Anlagen mit erheblichem Publikumsverkehr die dem Publikum zugänglichen Bereiche so  zu gestalten, dass sie für Behinderte zugänglich und benutzbar sind. Mehrfamilienhäuser und Gebäude mit Arbeitsplätzen hingegen sind nach §  57 Abs. 2 PBG so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von behinderten Personen angepasst werden können. Für die baulichen Anforderungen gelten nach § 36 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997 (SRSZ 400.111/PBV) die Normen über behindertengerechtes Bauen als Richtlinien (gemeint ist damit die Norm SN 52 1 500 «Behindertengerechtes Bauen» des SIV/ASI, Ausgabe 1988, Leitfaden Ausgabe 1993 [kurz Norm]). Das kantonale Recht geht demnach vom Pr inzip des anpassbaren Wohnungsbaus aus, d.h. Mehrfamilienhäuser sind hinsichtlich der Korridor- und Türbreiten sowie in Bezug auf die Zugänge zu den einzelnen Wohnungen im Grundriss so zu gestalten, dass die Wohnungen im Bedarfsfall den Bedürfnissen der Körper-, Hör- und Sehbehinderten angepasst werden können (§ 36 Abs. 1 PBV; Baudepartement des Kanton s St. Gallen, Juristische Mitteilungen 2004/I, S. 6 f.).

Art. 12 Abs. 4 BauR beschränkt dieses Anpassbarkeitsprinzip auf  Wohnungen im Erdgeschoss bei Mehrfamilienhäuser ab sechs Wohnungen. Diese doppelte Abweichung widerspricht dem kantonalen Recht (§ 57 Abs . 2 PBG). Vorliegend geht es jedoch um die Anwendung von Art. 28 Abs. 4 BauR, wonach bei jenen Wohnungen, welche der Norm SN 521 500 entsprechen, nur 80% der ausgewiesenen Bruttogeschossfläche (Art. 28 Ab s. 1-3 BauR) angerechnet wird; das behindertengerechte Bauen wird demnach mit einem Ausnützungsbonus von 20% belohnt. Dass hiefür mehr als die von Gesetzes wegen lediglich verlangte Möglichkeit der baulichen Anpassung vorgesehen werden muss, versteht sich von selbst.

 

4.2.2 Vorliegend geht es demnach um die Anwendung und Auslegung einer kommunalen Bauvorschrift. Die Aufsichts- und Beschwerdeinstanzen haben grundsätzlich die Rechtsnormen selbständig zu interpretieren und frei zu überprüfen. Es gibt jedoch Situationen, bei denen die Gemeindeautonomie bei der Auslegung kommunalen Rechts dennoch zu beachten ist. Zurückhaltung ist so z.B. bei der Überprüfung unbestimmter kommunaler Rechtsbegriffe zu üben. Denn die Gemeinde ist kraft ihrer Doppelstellung als Gesetzgeberin und Rechtsanwenderin in besonderem Masse dazu berufen, den Sinngehalt eines umstrittenen Begriffs oder einer umstrittenen Vorschrift zu ermitteln. Sie verfügt über sämtliche Materialien, vermag ihre Entscheidung auf eine umfassende Kenntnis der örtlichen Verhältnisse zu stützen und ist am ehesten in der Lage, die künftige Entwicklung vorauszuse hen. Vor allem in Zweifelsfällen, wenn die Auslegung schwierig ist und in besonderem Masse örtliche Verhältnisse zu würdigen sind, kommt der Entscheidung der Gemeinde erhöhtes Gewicht zu. Mit Rücksicht auf Wesen und Schutzfunktion der Gemeindeautonomie rechtfertigt es sich deshalb, der Gemeinde in derartigen Fällen einen Beurteilungsspielraum im soeben umschriebenen Sinne zuzuerkennen. Dies hat zur Folge, dass der kommunale Verwaltungsakt von der übergeordneten kantonalen Behörde nur aufgehoben werden darf, wenn der Gemeinde im Zusammenhang mit der Anwendung der fraglichen Bestimmung auf den Einzelfall ein Missbrauch oder eine Überschreitung ihres Beurteilungsspielraums vorzuwerfen ist oder wenn sie  verfassungsmässige Rechte des Bürgers verletzt hat. Liegt keine derartige Rechtsverletzung vor und hebt die kantonale Behörde einen vertretbaren Entscheid der Gemeinde dennoch auf, so verletzt sie die Gemeindeautonomie, denn sie masst sich damit eine Überprüfungsbefugnis an, die im Wesentlichen einer Ermessenskontrolle gleichkommt und folglich  dem Wesen der Gemeindeautonomie widerspricht (§ 46 Abs. 2 VRP; RRB Nr. 848/2003 vom 1. Juli 2003, E. 7.1.4 mit Hinweis auf BGE 96 I 396 E. 4; VGE 955/02 und 956/02 vom 21. Mai 2003; EGV-SZ 1998, Nr. 2).

 

4.2.3 Mit dem Ausnützungsbonus nach Art. 28 Abs. 4 BauR soll behindertengerechtes Bauen gefördert werden. Gleichzeitig soll auf diese Weise zu Gunsten des Bauherrn für eine im Verhältnis zur baurechtskonformen Bauweise erbrachte Mehrleistung ein Ausgleich geschaffen werden. Diese Mehrleistung besteht in der Realisierung von aufwändigeren planerischen und baulichen Massnahmen, die für die Zugänglichkeit und Benutzbarkeit eines Gebäudes durch behinderte Personen notwendig sind. Sie muss aber eindeutig über das gesetzliche Minimum hinausgehen. Es ist an dieser  Stelle darauf hinzuweisen, dass sich mit dem neuen Behindertengleichstellungsgesetz, das auf den vorliegenden Fall jedoch (noch) nicht anwendbar ist, eine solche Mehrleistung nur noch auf das Wohnungsinnere beziehen kann, da die behindertengerechte Zugänglichkeit der Wohnungen nun von Gesetzes wegen verlangt ist (s. vorstehend E. 4.1.2). Ob unter diesem neu- rechtlichen Aspekt ein Ausnützungsbonus von 20 % noch gerechtfertigt ist, erscheint deshalb fraglich, zumindest müsste die Vorinstanz ihre Praxis, auch die Erschliessungsflächen (wie Korridore, Treppen, Lift) ausnützungsmässig zu privilegieren, überdenken, da diese nun zwingend behinderten gerecht ausgestaltet werden müssen. Weil geltende Bauvorschriften jedoch eingehalten werden müssen, fällt eine zusätzliche Belohnung hiefür ausser Betracht.

 

4.3 Es ist somit im Folgenden zu prüfen, ob das Bauvorhaben der Beschwerdegegner den Anforderungen des behindertengerechten Bauens nach der Norm SN 521 500 gerecht wird. Diese Angaben müssen sich aus den Baugesuchsunterlagen (gemäss Art. 58 Abs. 1 BauR, insbesondere lit. c, d und f) ergeben. Sind sie ausgewiesen, müssen nicht noch spezielle Nebenbestimmungen in die Baubewilligung aufgenommen werden, da nach den bewilligten Bauplänen, die Bestandteil des Bauentscheides sind, gebaut werden muss, was im Rahmen der Baukontrolle und durch allfällige  Vollstreckungsmassnahmen sicherzustellen ist. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz in Bezug auf diese Fragen einen Fachbericht  (des Planungsbüros …) eingeholt und darauf abgestellt hat (Art. 58 Abs.  3 BauR). Schliesslich darf für die diesbezügliche Beurteilung auch die Stellungnahme vom 30. April 2003 der Procap March-Höfe des Schweizerischen Invalidenverbandes, Beratungsstelle für behindertengerechtes Bauen,  Kanton Schwyz, beigezogen werden. Auch wenn dieser Bericht zuhanden der Bauherrschaft abgegeben wurde, stellt er kein einseitiges Parteigutachten dar, zumal er ausdrücklich Änderungsvorschläge beinhaltet.  Zu beachten ist allerdings, dass dieser Bericht sich lediglich auf die anpassbare Bauweise im Sinne von § 57 Abs. 2 PBG beschränkt (s. vorstehend E.  4.2.1). Art. 28 Abs. 4 BauR verlangt jedoch ausdrücklich, dass Wohnunge n den erwähnten Richtlinien entsprechen und nicht nur den Richtlinien  entsprechend anpassbar sein müssen. Nicht zu bemängeln ist darum in diesem Zusammenhang auch, dass die Vorinstanz von der Gebäudekategorie B «Wohnen» und dem Dringlichkeitsgrad «unumgänglich» ausgeht (Z iff. 12.04 und Ziff. 12.05 Norm). Ebenso sachgerecht ist es, wenn die kommunalen Baubehörden bei der Überprüfung der Einhaltung der Norm auch den konkreten, insbesondere örtlichen Verhältnissen Rechnung trägt.  Es ist deshalb mit dem Beurteilungsspielraum, der der Vorinstanz zusteht,  vereinbar, wenn den Aussenanlagen (Umgebungsgestaltung) beim vorliegenden  Projekt weniger Beachtung geschenkt wird, weil die Hanglage vielfach keine sinnvollen Aufenthaltsbereiche für behinderte Menschen ermöglicht. Wichtig ist allerdings, dass im Aussenbereich ein behindertengerechter Zugang zum Wohngebäude bzw. zu den Wohnungen gefordert wird. Verlangt  werden muss deshalb konsequenterweise auch eine behindertengerechte Zufahrt sowie die Möglichkeit des Parkierens von Motorfahrzeugen.

 

4.4 Zur Einhaltung der Norm SN 521 500 beim Bauvorhaben der Beschwerdegegner ist Folgendes festzuhalten:

 

4.4.1 Die drei Behindertenparkplätze (1 Aussenplatz und 2 Plätze  in der Tiefgarage) weisen die notwendige Breite von 3.50 m auf. Sie sind auch mit dem ICTA-Signet gekennzeichnet (Ziff. 21.01 und Ziff. 13.02[3] Norm). Der für den Aussenplatz vorgesehene Belag aus (durchlässigen) Sickersteinen eignet sich für Rollstuhlfahrer (im Gegensatz zu Rasengittersteinen oder einer Kopfsteinpflästerung; Ziff. 21.01[4] Norm). Der Zugang zum  Lift ist stufenlos (Baupläne-Nrn. 105-102/103). 

 

4.4.2 Der Lift weist die erwünschten Abmessungen auf (Breite 1.1 0m, Tiefe 1.40 m; Ziff. 33.01[2] Norm). Der Manövrierraum im Treppenh aus genügt ebenfalls (Ziff. 31.01[2] und Ziff. 31.04/05 Norm; Bauplan -Nr. 105-102). Dasselbe gilt für die weiteren Stockwerke (Baupläne Nrn. 105-103 bis 106).

 

4.4.3 Ab den Besucherparkplätzen ist eine rollstuhlgängige Rampe  zum Hauseingang geplant (mit einer Steigung von 6% und horizontalen  Manövrierflächen; Ziff. 20.10 Norm; Bauplan Nr. 105-103).

Im Eingangsgeschoss sind alle wesentlichen Räume stufenlos erreichbar, die Räumlichkeiten auf den übrigen Stockwerken werden zudem mit  dem rollstuhlgängigen Aufzug erschlossen (s. vorstehend E. 4.4.2; Ziff. 32.01/02 Norm). Das Treppenhaus und die Korridore sind durchgehend mindestens 1.20 m breit (Ziff. 31.01 Norm). Auch die Türen weisen mindestens die Minimalbreiten von 0.80 m auf (Ziff. 31.04 Norm; Baupläne Nrn. 105-1 02 bis 106).

 

4.4.4 Die Grundrisse der Sanitärräume haben die notwendigen Ausmasse (mindestens 1.80 m x 1.65 m mit Klosett/Waschtisch/Dusche bzw. 1.80 m x 2.35 m mit Klosett/Waschtisch/Badewanne gemäss Ziff. 35.09 Norm ). Es wird Sache der Bauausführung sein, dass mindestens in einem Sanitärraum pro Wohnung die Apparaturen so angeordnet werden, dass sie behindertengerecht benutzt werden können, was insbesondere auch eine ausreichende Manövrierfläche für Rollstuhlfahrer voraussetzt (Ziff. 35 Norm;  Baupläne Nrn. 105-102 bis 106). Die Türen von Sanitärräumen sollten zudem nach aussen geöffnet werden können (Ziff. 35.09 und Ziff. 38.03 Norm), was die Norm bei Wohnbauten allerdings nicht zwingend verlangt (Bauplän e Nrn. 105-102 bis 106).

 

4.4.5 Bei den Küchen sind in erster Linie Abmessungen und Einrichtun-en gefordert, die es ermöglichen, den Raum individuell anzupas sen, und zwar je nach Behinderungsart (Ziff. 36 Norm). Die geplanten Küchen wei- sen die notwendigen Manövrierflächen vor den Küchenmöbeln auf (mindestens 1.40 m x 1.70 m; Ziff. 36.01[1] Norm), ebenso die erforderlichen Abstellflächen zwischen Kochherd und Spülbecken von knapp 0.55 m (Ziff. 36.01[2] Norm), worauf bei der Detailplanung noch speziell zu a hten ist, damit die Ausführung normgerecht erfolgt. Kochherd und Spülbeck en sind normgerecht nicht in einer Ecke angeordnet (Ziff. 36.01[3] Norm; Baupläne Nrn. 105-102 bis 106).

 

4.4.6 Daraus ergibt sich: Soweit planlich die Anforderungen für  das behindertengerechte Bauen nach der Norm SN 521 500 dargestellt werden können, geben die bewilligten Baupläne ausreichend darüber Auskunft, dass die Norm eingehalten ist. Diese stellt jedoch weiter gehende, unumgängliche Anforderungen an die behindertengerechte Ausgestaltung der Wohnungen bzw. des Bauvorhabens der Beschwerdegegner, deren Sicherstellung ebenfalls gewährleistet sein muss, damit der gewährte Ausnützungsbonus gerechtfertigt ist: Ziff. 30.01 (Gebäudeeingang: leicht zu öffnende Eingangstüre, Bodenbelag); Ziff. 31.01 (Zirkulationsbereich, Korridor);  Ziff. 32.04 (Stufen ohne vorstehende Kanten); Ziff. 32.06 (gleitsicherer Treppenbelag, gemäss Baubeschrieb vom 5. Mai 2003 sind Feinsteinzeugplatten vorgesehen); Ziff. 32.08 (Treppenbeleuchtung: gut, gleichmässig, blendfrei, keine Schatten); Ziff. 35.01[4] (Höhe OK Klosett 0.40 m ab Boden); Ziff. 35.05 (Armaturen: Griffe); Ziff. 35.08 (Wasch- und Trockenautomat: nicht übereinander, vom Rollstuhl aus bedienbar); Ziff. 37.01 (Anordnung und Ausführung der Bedienungselemente wie Schalter, Sicherungen und dgl.,  die Procap empfiehlt deren Anordnung in einer Höhe zwischen 0.85 m und maximal 1.10 m über Boden; keine Sensorschalter); Ziff. 37.02 (Beleucht ung); Ziff. 37.04 (Gegensprechanlage [gemäss Baubeschrieb vom 5. Mai 2003] mit optischer Anzeige zur Sprechaufforderung).

 

Zumindest über diese Anforderungen, die die Norm SN 521 500 als unumgänglich bezeichnet, müssen die Baugesuchsunterlagen ebenfalls  Aufschluss geben, denn Art. 28 Abs. 4 BauR verweist auf die Norm als Ganzes. Die Vorinstanz hätte deshalb gestützt auf Art. 58 Abs. 3 BauR ergänzende Angaben (z.B. im Baubeschrieb) verlangen müssen. Um diese behindertengerechten Anforderungen künftig auch durchsetzen zu können, muss zudem in der Baubewilligung ein Bezugspunkt (Nebenbestimmung) geschaffen werden (wie z.B. der Hinweis auf die genehmigten Baupläne). Der angefochtene Bauentscheid ist deshalb auch aus diesem Grund aufzuheben  und die Sache zur Ergänzung des Baugesuches durch die Beschwerdegegner und allfälliger Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Da jedoch davon auszugehen ist, dass das Bauvorhaben deswegen nicht entscheidend geändert werden muss, können die Anforderungen für die Gewährung des Ausnützungsbonusses gemäss Art. 28 Abs. 4 BauR grundsätzlich als erfüllt betrachtet werden. Von einer Überschreitung der zulässigen Ausnützung wegen nicht behindertengerechten Bauens kann deshalb nicht gesprochen werden, wenn das Baugesuch den vorerwähnten Ausführungen entsprechend ergänzt wird.

(RRB Nr. 1417 vom 19. Oktober 2004).

 

 

 

2.2 Bewilligung für einen Bootsunterstand

 

- Der Ersatz eines Anlegesteges durch einen 27 m entfernten, geschlossenen (erdüberdeckten) Bootsunterstand kann nicht als Wiederaufbau bewilligt werden (Erw. 2).

- Eine vorhandene Stationierungsbewilligung erlaubt nicht eine beliebige Standortverschiebung (Erw. 3).

- Für die Bewilligung eines Neubaus des Bootsunterstandes sind weder die Voraussetzungen nach der Stationierungsverordnung noch des Baurechts erfüllt (Erw. 4).

 

Aus den Erwägungen:

 

2. Als Erstes ist zu untersuchen, ob in baurechtlicher Hinsicht von einem Wiederaufbauvorhaben auszugehen ist, wie dies die Beschwerdeführer behaupten.

 

2.1 Wenn ein bestehendes Gebäude abgebrochen oder durch höhere Gewalt zerstört oder in seinem Umfang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre lang das Recht, es im früheren Umfang wieder auf zubauen  (§ 72 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100).

 

2.2 Das Wiederaufbaurecht gilt nicht nur für Bauten, sondern auc h für Anlagen. Damit von einem Wiederaufbau gesprochen werden kann, muss sich die Ersatzbaute bezüglich Grundriss, Volumen und Höhe grundsätzlich an die Masse des Altbaus halten. Auch das äussere Erscheinungsbild muss im Wesentlichen gewahrt werden. Alsdann muss die Baute im unmittelbaren Bereich des bisherigen Standortes erstellt werden, wobei höchstens geringfügige Standortverschiebungen zulässig sind, sofern die Verschiebung objektiv geboten erscheint (vgl. Mark Gisler, Das Wiederaufbaurecht, unter besonderer Berücksichtigung der Verhältnisse im Kanton Schwyz, Diss. , Zürich 2003, S. 43 und 56 ff.).

 

2.3 Im vorliegenden Fall soll der nördliche Anlegesteg durch ein en von Westen zugänglichen, geschlossenen bzw. erdüberdeckten Bootsunt erstand ersetzt werden. Zudem befindet sich der geplante Bootsunterstand am westlichen Ufer von KTN 1077, rund 27 m (Luftlinie) vom Standort des bestehenden, am nördlichen Ufer gelegenen Steges, entfernt (vgl. Baueingabepläne; Situationsplan vom 10. August 1999, Beilage Beschwerdeführer).  Von Wahrung der Identität kann damit nicht die Rede sein, und zwar weder bezüglich baulichem Umfang und äusserem Erscheinungsbild noch bezüglich Standort. Kommt dazu, dass das Vorhaben mit Bezug auf den Verwendungszweck eine komfortable Baute darstellt, im Gegensatz zum b estehenden, eher einfachen und der Witterung ausgesetzten Anlegesteg (vgl. Gisler, a.a.O., S. 64, mit Hinweis auf VGE 602/95 vom 23. August 1995).  Entsprechend kann das Privileg des Wiederaufbaurechts unter den gegebenen Umständen nicht zum Tragen kommen. Die Vorinstanzen haben somit  den zur Diskussion stehenden Bootsunterstand zu Recht als Neubauvor haben taxiert.

 

3. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführer auf ihrem Grundstück überhaupt über eine Bewilligung zum Stationieren oder Anlegen von Booten verfügen und in welchem Umfang eine solche allenfalls besteht.

 

3.1 Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist nur an den bewilligten Anlagen gestattet (§ 5 Abs. 1 Verordnung übe r den  Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen vom 10.  Dezember 1979, Stationierungsverordnung, SRSZ 784.311). Als Stationierungsplätze, die dem dauernden Einstellen von Schiffen dienen, können namentlich Bootshäfen, Bootssteganlagen und am See gelegene Bootshäuser bewilligt werden (§ 2 lit. a Stationierungsverordnung). Als Anlegeplätze können Anlagen bewilligt werden, die nur dem vorübergehenden, nicht  stationären  Einstellen  von  Schiffen  dienen  (§  3  Stationierungsverordnung).

 

3.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, sie verfügten auf ihrem Grundstück KTN 1077 über eine Stationierungsbewilligung. Als Beweis legen sie eine Bescheinigung des Schiffsinspektorates des Kantons Schwyz vom 18. Mai 1983 ins Recht.

Demgegenüber geht das Militär- und Polizeidepartement davon aus, beim nördlichen Steg handle es sich nur um einen sog. Anlegesteg und  nicht um einen Stationierungssteg. Insbesondere sei der fragliche Steg beim Schiffsinspektorat lediglich als Anlegesteg eingetragen, und auch die Gebühr sei bis anhin immer nur für einen Anlegesteg erhoben worden.

 

3.3 Betrachtet man die Bewilligung vom 18. Mai 1983, so ist klarerweise von einer Stationierungsbewilligung auszugehen. Dies geht berei ts aus der Überschrift «Bescheinigung für einen Bootsstationierungsplatz gemäss § 2 der Verordnung über den Einsatz sowie das Stationieren und Anlegen von Schiffen vom 10.12.79» hervor. Darin wird auf § 2 der Stationierungsverordnung verwiesen, in welchem die Stationierungsplätze geregelt sind. Demgegenüber geht es in § 3 Stationierungsverordnung um die Anlegeplätze. Im Weitern lassen auch die verwendeten Begriffe «Stationierungsplatz» sowie «stationieren» darauf schliessen, dass es bei der betreffenden  Bewilligung nicht um eine blosse Anlegebewilligung gemäss § 3 Stationierungsverordnung ging. So erhielt der nördliche Bootssteg denn auch die Konzessions-Nr. 494/495.

Auf der anderen Seite liegen Anhaltspunkte vor, dass der fragliche Steg vom Schiffsinspektorat seit Jahren als Anlegesteg im Sinne von  § 3 Stationierungsverordnung betrachtet und auch behandelt wurde. Dies ist nicht zuletzt aus der Gebührenerhebung ersichtlich, welche sich auf einen Anlegesteg und nicht einen (teureren) Stationierungssteg bezieht (vgl. Beilage Militär- und Polizeidepartement). Auch macht eine Bewilligung für einen Stationierungssteg im nördlichen Uferbereich schon aus grundsätzlichen Überlegungen weniger Sinn, da dieser Bereich Wind und Wellen viel stärker ausgesetzt ist als beispielsweise eine geschützte Bucht.

Die Frage, um was für eine Bewilligung es sich letztlich handelt, kann nun aber offen gelassen werden, da dem vorliegend geplanten, standortverschobenen Bootsunterstand die Bewilligungsfähigkeit ohnehin abgeht, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.

 

3.4 Die Konzession ist die Verleihung des Rechts zur Ausübung ei ner monopolisierten Tätigkeit oder zur Sondernutzung einer öffentlichen Sache. Mit der Konzessionserteilung wird ein wohlerworbenes Recht begründet. Um eine Sondernutzungskonzession handelt es sich namentlich bei der Konzession für die Errichtung eines Bootssteges auf dem Gebiet ein es öffentlichen Gewässers (vgl. Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht. 4. Aufl., Zürich 2002, N 2591 ff.).

Das Stationieren und Anlegen sowie das Wassern von Schiffen ist  nur an den bewilligten Anlagen gestattet (§ 5 Abs. 1 Stationierungsver ordnung; in die gleiche Richtung zielen auch § 7, § 8 und § 11 Stationierungsverordnung). D.h., Stationierungs- und Anlegebewilligungen beziehen sich auf einen konkreten Standort bzw. eine konkrete Anlage. So  wurde vorliegend für den am nördlichen Ufer des Grundstücks KTN 1077 gelegenen «Bootssteg Konz.Nr.494/495» eine Sondernutzungskonzession erteilt, sei dies nun als Anlegesteg oder als Stationierungssteg. Die Bewilligung vom 18. Mai 1983 bezieht sich damit klarerweise auf den vorhandenen Standort des Steges am nördlichen Zürichseeufer. Keinesfalls kann der Konzessionserteilung entnommen werden, dass eine Berechtigung bestehe, an irgend einem Standort im Uferbereich von KTN 1077 regelmässig Boote anzulegen oder zu stationieren. Dies ginge zu weit . So zeigt gerade der vorliegende Fall, dass bei ein und dem selben Grundstück eine unterschiedliche Eignung für das Anlegen oder Stationieren von  Booten vorhanden sein kann, je nach dem, ob der betreffende Standort bezüglich Wind und Wetter und auch bezüglich Landschaftsschutz mehr oder weniger exponiert ist (vgl. § 8 Abs. 1 Stationierungsverordnung). Mithin ist allgemein davon auszugehen, dass bei einer wesentlichen Standortverschiebung eines abzubrechenden Steges der Bestand oder die Erteilung  einer Konzession neu zu prüfen ist. Dies gilt umso mehr, wenn anstatt  eines bestehenden Steges eine geänderte Anlage realisiert werden soll . Da im konkreten Fall eine wesentliche Standortverschiebung vom Nordufer ans Westufer von KTN 1077 (rund 27 m Luftlinie) erfolgt und zudem an Stelle des bisherigen Steges ein Bootsunterstand errichtet werden soll, ist das Militär- und Polizeidepartement in konzessionsrechtlicher Hinsicht zu Recht von einem Neubauvorhaben ausgegangen, das auch einer neuen Konzession bedarf (…).

 

4. Bleibt zu untersuchen, ob die Bewilligung für den Neubau des geplanten Bootsunterstandes, sowohl in konzessions- als auch in baurechtlicher Hinsicht, zu Recht verweigert wurde.

 

4.1 Die Anlagen für die Schifffahrt sind unter Berücksichtigung  der öffentlichen Interessen, insbesondere der Schifffahrt, der Fischerei und des Natur- und Landschaftsschutzes, anzulegen (§ 8 Abs. 1 Stationierungsverordnung). Bewilligungen werden in erster Linie für zentrale Stationierungsanlagen und Anlegeplätze erteilt. Ausnahmebewilligungen für kleinere Stationierungsanlagen und Anlegeplätze werden nur erteilt, wenn die Benützung einer zentralen Anlage nicht zumutbar ist und keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 Stationierungsverordnung).

 

4.2 Die Bewilligung eines neuen Bootsunterstandes am Westufer von KTN 1077 würde dem seit Jahren verfolgten Konzept der Konzentration der Stationierungs- und Anlegeplätze widersprechen (vgl. RRB Nr. 18 25 vom 24. Oktober 1995). Dass eine Ausnahmesituation im Sinne von § 8  Abs. 2, Satz 2 Stationierungsverordnung vorliegen soll, wird von den Beschwerdeführern nicht ansatzweise dargetan. Eine solche ist auch nicht ersichtlich, da es den Beschwerdeführern ohne weiteres zumutbar ist, die zentrale Stationierungsanlage beim nur einige Hundert Meter entfernten Walenseeli zu benutzen (vgl. RRB Nr. 724 vom 10. April 1990). Die Zumutbarkeit wird dadurch unterstrichen, dass die Beschwerdeführer ihr Boot bereits heute beim Walenseeli stationiert haben. Kommt dazu, dass offenbar seit 1990 am bestehenden Bootssteg kein Boot mehr immatrikuliert gewesen ist (…). Eine Ausnahmebewilligung fällt damit ausser Betracht. Folglich wurde die Erteilung einer Stationierungs- oder Anlegebewilligung bereits aus diesem Grund zu Recht verweigert.

 

4.3 Einer solchen Bewilligung stünden zusätzlich öffentliche Int eressen entgegen.

Ein Ziel der Raumplanung ist, die natürlichen Lebensgrundlagen  wie Boden, Luft, Wasser und die Landschaft zu schonen (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Im Rahmen der Schonung der Landschaft sind dabei insbesondere See-  und Flussufer freizuhalten (Art. 3 Abs. 2 lit. c RPG). Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Grundstück KTN 1077 in der Bauzone (L2) liegt und teilweise überbaut ist. Dem Schutz eines Ufersaums kann aber durchaus auch bei eingezonten Grundstücken eine Bedeutung zukommen, zumal gemäss kantonal em Recht zu Seen ein Gewässerabstand von 20 m einzuhalten ist (§ 66 Abs. 1 PBG). Dem erwähnten Planungsgrundsatz, wonach See- und Flussufer freizuhalten sind, würde die Erstellung eines neuen Bootsunterstandes widersprechen (vgl. RRB Nr. 724 vom 10. April 1990). Zwar versuchen die Beschwerdeführer dadurch, dass die Überdachung mit Erde überdeckt und bepflanzt werden soll, der Einordnung Rechnung zu tragen. Es kann hingegen nicht wegdiskutiert werden, dass die geplante Baute einen Eingriff in  den westlichen, fast unberührten Uferstreifen darstellt (…). Dazu kommt alsdann, dass sich auch das Amt für Umweltschutz, aus Gründen des Gewässerschutzes, konsequent gegen die Realisierung des umstrittenen Vorhabens ausspricht.

 

4.4 Da das Vorhaben gemäss § 8 Stationierungsverordnung bereits  als Anlage für die Schifffahrt nicht bewilligungsfähig ist, könnte auf eine zusätzliche baurechtliche Beurteilung verzichtet werden. Trotzdem bleibt kurz auf die folgenden baurechtlichen Aspekte einzugehen:

 

4.4.1 Gemäss Art. 30 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Freienbach vom 28. November 1993, Stand: 26. November 2000 (BauR) hab en Bauten und Anlagen gegenüber Seen ab Grenze Hauptufer/Wasserzone, ohne private interne Buchten, einen Abstand von 20 m einzuhalten. Die Beschwerdeführer gehen davon aus, das Hauptufer befinde sich nördlich, weshalb der Gewässerabstand beim Westufer nicht zum Tragen komme. Diese Auffassung ist nicht haltbar. Abgesehen davon, dass das kantonale Recht (§ 66 Abs. 1 PBG) keine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebenufer vorsieht, kann vorliegend nicht von einer privaten, internen Bucht die Rede sein. Vielmehr handelt es sich bei KTN 1077 um ein Grundstück, das über einen nördlichen und auch über einen westlichen Seeanstoss verfügt (vgl. Zonenplan Siedlung Freienbach; Situationsplan vom 10. August 1999). D.h., sowohl am Nordufer als auch am Westufer von KTN 1077 ist der Gewässerabstand zu beachten. Der Gewässerabstand von 20 m wird d urch das Vorhaben offensichtlich nicht eingehalten (vgl. Situationsplan).

 

4.4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, mit dem Verzicht auf eine Überdeckung verlöre das Vorhaben seine Qualität als Baute. Da der «ungedeckte Bootshafen» auch nicht als Anlage im Sinne von § 75 Abs. 3 PBG  qualifiziert werden könne, entfalle die baurechtliche Bewilligungspflicht. Auch dieser Argumentation kann nicht beigepflichtet werden. Zum einen gilt der Gewässerabstand, im Gegensatz zum Grenzabstand, auch für Anlagen. Zum andern ist bei einem «ungedeckten Bootshafen» klarerweise von einer baubewilligungspflichtigen Anlage auszugehen, da ein solcher Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Erschliessung zeitigt.

 

4.4.3 Schliesslich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilu ng einer kommunalen Ausnahmebewilligung im Sinne von § 73 PBG zu vernein en. Für die Annahme einer Ausnahmesituation spricht zwar, dass ein  Bootsunterstand, damit er seinen Zweck überhaupt erfüllen kann, unmittelbar am Wasser bzw. am Seeufer liegen muss. Eine Ausnahmebewilligung muss aber zusätzlich mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein (§ 73 Abs. 2 PBG). Wie bereits ausgeführt, sprechen vorliegend öffentliche Interessen gegen den geplanten Bootsunterstand. So kommen der Bestrebung um Konzentration von Stationierungsplätzen in zentralen Anlagen sowie dem U ferschutz - im Gegensatz zum von den Beschwerdeführern verfolgten Ziel, auf dem eigenen Grundstück eine komfortablere Anlage zum Unterbringen ihres Bootes zu realisieren - vorrangige Bedeutung zu. Das Amt für Raumplanung hat damit die vorgängige Zustimmung zu einer Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Seeuferabstandes aus vertretbaren G ründen nicht erteilt.

 

4.5 Nach dem Gesagten wurde die Bewilligung für den von den Beschwerdeführern am Westufer ihres Grundstücks KTN 1077 geplanten Neubau eines Bootsunterstandes zu Recht verweigert.

(RRB Nr. 745 vom 2. Juni 2004).

 

 

 

2.3 Bewilligung einer Mobilfunkkommunikationsanlage

 

- Wird eine Antennenanlage wesentlich umgebaut und auf eine höhere Sendeleistung ausgelegt, so können bereits mit der ursprünglichen  Bewilligungen verbundene und jetzt erneut verfügte Nebenbestimmungen im Rechtsmittelverfahren überprüft werden (Erw. 1).

- Ein vorzeitiger Baubeginn kann nur bewilligt werden, wenn lediglich die Kosten- und Entschädigungsregelung angefochten ist (Erw. 2).

- Inhalt des Standortdatenblattes und Ermittlung der Strahlenbelastung für unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nutzungen zulässig sind (Erw. 4/5).

- Aufhebung der Baubewilligung und Tragweite der Rückweisung (Erw. 6).

- Anspruch auf eine Baubewilligung und Zulässigkeit von Nebenbestimmungen (Erw. 7).

 

Aus dem Sachverhalt:

 

A. Die Swisscom Mobile AG reichte dem Gemeinderat Wangen am 11. Februar 2003 ein Gesuch um Bewilligung des Umbaus der bestehenden Mobilkommunikationsanlage (Vorbereitung für UMTS-Netz) auf dem in der Industriezone gelegenen Grundstück KTN 884, Leuholz 21 in Wangen, ein. Mit Beschluss vom 3. April 2003  erteilte der Gemeinderat Wangen die Baubewilligung u.a. mit folgenden Nebenbestimmungen:

„1.7 Treten während der gesamten Betriebsdauer der Antennenanlage Klagen über gesundheitliche Beschwerden oder Beeinträchtigungen des Wohlbefindens bei Menschen im Nahbereich der Antenne auf, so ist der Betreiber(in ) bzw. der Eigentümer(in) verpflichtet, in jedem Einzelfalle eine Gesundheitsabklärung auf seine (ihre) Kosten durchzuführen. Ergibt diese Erhebung, dass  auf Grund der Mobilfunkantenne tatsächlich Symptome auftreten, so müssen die Immissionen – selbst bei eingehaltenen Grenzwerten – soweit verringert werden, dass die Auswirkungen verschwinden. Allfällig einzuleitende Massnahmen zur  Behebung des Missstandes sind innerhalb von 3 Monaten zu vollziehen. Diese Auflage gilt auch für die nördlich gelegene, heute noch nicht überbaute Industriezone Leuholz bei Teil- oder Vollüberbauung. (...).

1.10 Sollte der Antennen-Standort ein nachweisbarer Wertverlust der Nachbargrundstücke sowie der angrenzenden potenziellen Überbauungsgebiete zur Folge haben, trägt der Antennenbetreiber und / oder Antenneneigentümer sämtliche daraus entstehenden Folgekosten.“

 

Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhebt die Swisscom Mobile AG Beschwerde und beantragt neben der Aufhebung der Nebenbestimmungen in den Ziff. 1.7 und 1.10 der Beschwerdeführerin zu gestatten, mit dem Bauvor- haben zu beginnen und die umgebaute Mobilfunkanlage in Betrieb  zu neh- men, ohne den Ausgang des Beschwerdeverfahrens abwarten zu müssen. Der Regierungsrat hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

 

 

Aus den Erwägungen:

 

1.1 Die Vorinstanz macht geltend, die „Grundbewilligung“ zur Erstellung der Mobilfunkanlage vom 23. September 1999 habe in den Dispositiv-Ziffern 1.7 und 1.10 dieselben Nebenbestimmungen enthalten wie die nun angefochtene „Umbaubewilligung“. Die Baubewilligung vom 23. September 1999 sei längst in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin habe die Nebenbestimmungen akzeptiert und die Baubewilligung ausgeschöpft, weshalb ihr heutiges Verhalten inkonsequent sei. Die Nebenbestimmungen in der „Grundbewilligung“ seien nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb deren Rechtmässigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht beurteilt werden könne.

 

1.2 Es ist unbestritten, dass die Baubewilligung vom 23. September 1999 samt Nebenbestimmungen in formelle Rechtskraft erwachsen ist und damit von den Betroffenen nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann (vgl. Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 483). 

Materielle Rechtskraft bedeutet, dass über eine Streitangelegen heit ein verbindlicher und unabhängiger Entscheid getroffen wurde und dass auf diesen in einem späteren Verfahren nicht noch einmal zurückgekommen werden darf. Zweck der materiellen Rechtskraft ist es, widersprechende Entscheide über denselben Streitgegenstand zu verhindern. Die materielle Rechtskraft erstreckt sich in persönlicher Hinsicht auf die am Verfahren beteiligten Parteien (inklusive Beigeladene) sowie deren Rechtsnachfolger; in sachlicher Hinsicht auf den beurteilten Streitgegenstand (vgl. Gadola, a.a.O., S. 486).

 

1.3 Gegenstand des Bewilligungsverfahrens im Jahr 1999 war die Neuer- stellung einer Mobilfunkanlage im Leuholz 21 in Wangen (freistehender, 21 m hoher Mast mit zwei GSM 900-Antennen und entsprechende Versorgungseinrichtungen). Zu bewilligen war ebenfalls die maximale Sendeleistung dieser Anlage pro Senderichtung. Die baulichen Massnahmen des vorliegenden Bauprojekts bestehen im Wesentlichen darin, statt wie bisher zwei Antennen deren sechs am Antennenmast anzubringen (drei GSM 900-Antennen  und drei GSM 1800/UMTS-Dualbandantennen). Zudem wird die maximale  Sendeleistung deutlich erhöht. 

Daraus folgt, dass es sich nicht um ein identisches Bauprojekt  und demzufolge nicht um denselben Streitgegenstand handelt. Selbst wenn der Baubewilligung vom 23. September 1999 materielle Rechtskraft zukommt, erstreckt sie sich jedenfalls nicht auf das in Frage stehende Bauprojekt. Es ist daher durchaus zulässig, die umstrittenen Nebenbestimmungen der  Baubewilligung vom 3. April 2003 im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu beurteilen. Dass sie mit den Nebenbestimmungen der rechtskräftigen Baubewilligung vom 23. September 1999 übereinstimmen, ist mangels identischem Streitgegenstand nicht massgeblich. Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin ersucht um Erteilung der Teilrechtskr aft für den Beschluss vom 3. April 2003 mittels vorsorglicher Verfügung und damit um eine vorzeitige Baufreigabe. Es wäre ihrer Ansicht nach unverhältnismässig und würde die Beschwerdeführerin wirtschaftlich erheblich benachteiligen, wenn sie mit dem Baubeginn und der Inbetriebnahme der Anlage bis zur förmlichen Aufhebung der rechtswidrigen Auflagen zuwarten müsste.

 

2.2 Der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, soweit nicht durch Rechtssatz etwas anderes bestimmt wird (§ 42 Abs. 1 VRP). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegenstand, so kann die Vorinstanz einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ausnahmsweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der Rechtsmittelinstanz nach Einreichung der Beschwerde zu (§ 4 2 Abs. 2 VRP). Das Gesetz lässt damit offen, ob sich die aufschiebende Wirkung nur auf die angefochtenen Teile oder auch auf den unbestritten gebliebenen Rest des angefochtenen Entscheides bezieht. Gemäss Rechtsprechung des Regierungsrates ist davon auszugehen, dass sich der Aufschub der Rechtskraft grundsätzlich auf die ganze Verfügung erstreckt, ohne Rücksicht darauf, ob sie vollumfänglich oder hinsichtlich einzelner Aspekte (z.B. Ne benbestim- mungen) angefochten ist. Einzig mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfrage lässt sich eine saubere Trennung zum materiellen Teil der Verfügung vornehmen, weshalb insoweit eine Teilrechtskraft ausnahmsweise als zulässig zu erachten ist (vgl. RRB Nr. 1296 vom 24. August 1999, E. 3.2 und 3.3). 

Gemäss § 85 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) darf mit den Bauarbeiten erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und die Entscheide über öffentlich- und zivilrechtlic he Einsprachen rechtskräftig sind. Der Gesetzgeber verlangt somit zwingend, dass bei Baubeginn die zu konsumierende Baubewilligung formell rechtskräftig ist. Die Möglichkeit eines vorzeitigen Baubeginns ist nicht vorgesehen. Ein vorzeitiger Baubeginn – selbst von unbestrittenen Bauteilen und Anlagen – wäre im Rahmen eines Verwaltungsbeschwerdeverfahrens mit der VRP nicht vereinbar, weil der Regierungsrat gemäss § 49 VRP nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist und eine Verfügung auch zu Ungunsten einer P artei ändern kann (vgl. RRB Nr. 1207 vom 16. September 2003, E. 4/5). 

 

2.3 Gestützt darauf ist dem Beschluss vom 3. April 2003 keine Teilrechtskraft zuzuerkennen. Die Angemessenheit der bisherigen Praxis des Regierungsrates wird gerade mit vorliegendem Fall, in welchem sich die Baubewilligung bei näherer Prüfung als rechtswidrig erweist, bestätigt. Auch wenn es sich bei den angefochtenen Nebenbestimmungen nicht um Suspensivbedingungen, sondern um Auflagen handelt, besteht ein hinreichend relevanter Zusammenhang mit der eigentlichen Baubewilligung, zumal die Vorinstanz damit allfälligen negativen Auswirkungen derselben begegnen wollte. 

Über die Verwaltungsbeschwerde wird mit dem vorliegenden Beschluss daher gesamthaft entschieden. Dem Antrag der Beschwerdeführerin, der Baubewilligung unter Ausnahme der beiden angefochtenen Nebenbestimmungen vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens Teilrechtskraft zuzuerkennen, wird keine Folge gegeben.

 

3. Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz (§ 18 VRP). Danach ermittelt die Behörde von Amtes wegen den für die Verfügung oder den Entscheid erheblichen Sachverhalt und erhebt die erforderlichen Beweise; vorbehalten bleibt § 19 (Mitwirkung der Parteien). 

Die Behörde wendet das Recht von Amtes wegen an (§ 26 Abs. 1 VR P). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren ist die Beschwerdeinstanz an  die Anträge der Parteien nicht gebunden. Sie kann die Verfügung oder den Entscheid zu Gunsten oder zu Ungunsten einer Partei ändern (§ 49 VRP).

 

4.1 Gemäss Art. 11 Abs. 1 Verordnung über die nichtionisierende  Strah- lung vom 23. Dezember 1999 (NISV, SR 814.710) muss der Inhaber  einer Anlage, für die Anhang 1 Emissionsbegrenzungen festlegt, der Behörde im Bewilligungs- oder Konzessionsverfahren ein Standortdatenblatt einreichen, wenn die Anlage neu erstellt, an einen andern Standort verlegt, am bestehenden Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird. Ausgenommen sind elektrische Hausinstallationen (Anh. 1 Ziff. 4).

Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV u.a. enthalten:

a. die aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind;

b. den massgebenden Betriebszustand nach Anhang 1;

c. Angaben über die von der Anlage erzeugte Strahlung:

1. an dem für Menschen zugänglichen Ort, an dem diese Strahlung  am stärksten  ist,

2. an den drei Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen diese Strahlung am  stärksten ist, und

3. an allen Orten mit empfindlicher Nutzung, an denen der Anlagegrenzwert nach Anhang 1 überschritten ist;

d. einen Situationsplan, der die Angaben nach Buchstabe c darstellt.

 

4.2 Als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten gemäss Art. 3 Abs.  3 NISV:

a. Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten;

b. öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze;

c. diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen N utzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind.

 

Als Räume im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV gelten insbesondere Wohnräume und ständige Arbeitsplätze (vgl. Vollzugsempfehlung zur NISV des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], Bern 2002, S. 17).

 

4.3 Ratio legis von Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV ist die Lösung von möglichen Konflikten zwischen Anlagen, von denen eine nichtionisierende Strahlung ausgeht, und den so genannten empfindlichen Nutzungen im Rahmen  der Planung. Dieser mögliche Konflikt in der Nutzung bezüglich überbauter und unüberbauter Grundstücke wurde im Rahmen der NISV klar zu Gunsten der empfindlichen Nutzung entschieden, welche in den Planungsnormen festgelegt ist (vgl. BGE 1A.108/2001 und BGE 1P.408/2001 in Pr 12/200 2, Nr. 205, E. 3.5).

Unüberbaute, eingezonte Grundstücke, auf denen empfindliche Nut zungen zulässig sind, werden so behandelt, als wären die Gebäude bereits errichtet. Besteht noch keine Planung, so gilt das gesamte baurechtli ch zulässige Volumen als Ort mit empfindlicher Nutzung. Im Situationsplan soll für solche Grundstücke die Baulinie bzw. der Grenzabstand eingezeichnet und die nach Zonenplan und Baureglement maximal zulässige Gebäudehöhe vermerkt werden. Für die NIS-Berechnung ist bei unüberbauten Grundstücken diejenige Höhe zu verwenden, bei der die höchste NIS-Belastung zu erwarten ist, maximal jedoch die Höhe des Fussbodens des obersten mö glichen Stockwerks plus 1.50 m (vgl. S. 15 Vollzugsempfehlungen zur NISV).

 

5.1 Das Grundstück KTN 884 mit der bestehenden und zum Umbau vorgesehenen Mobilfunkanlage befindet sich gemäss Zonenplan der Gemeinde Wangen vom 4. Dezember 1994 bzw. 28. März 1995 / 2. August 1995 in der Industriezone. Die Anlage wurde in der nordöstlichen Ecke der Parzelle erstellt. Nördlich des Grundstücks KTN 884 liegt das Grundstück KTN 923, welches ebenfalls der Industriezone zugeordnet ist. Dieses Grun dstück ist noch nicht überbaut.

 

5.2 Die Beschwerdeführerin hat für die Berechnung der Strahlung  am höchstbelasteten Ort für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) den Punkt beim Mastfuss unter den Antennen angenommen (Nr. 1 im Situationsplan ). Des Weiteren hat sie die Strahlung an fünf Orten mit empfindlicher  Nutzung (OMEN) errechnet. Als solche Orte wurden die obersten Stockwerke der Gebäude auf Grundstück KTN 884 (Nr. 2 und Nr. 6 im Situationspl an) bezeichnet. Ebenso hat die Beschwerdeführerin die Strahlenbelastung im obersten Stock des Gebäudes auf dem östlich der Parzelle KTN 884 gelegenen Grundstück KTN 1040 berechnet (Nr. 3 im Situationsplan). Darüber hinaus hat sie für zwei weitere Orte mit empfindlicher Nutzung (oberste Stockwerke in den Gebäuden auf den südlich der Mobilfunkantenne gele genen Grundstücken KTN 1075 und 1076) Berechnungen angestellt.

 

5.3 Damit hat die Beschwerdeführerin zwar die Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV, d.h. bestehende Arbeitsräume in der Umgebung der Mobilfunkanlage, berücksichtigt. Sie hat es hingegen unterlassen, Berechnungen für die Orte mit empfindlicher Nutzun g gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. c NISV, d.h. für das Grundstück KTN 923, vorzunehmen. 

Der Standort der Anlage befindet sich an der nordöstlichen Ecke  von Grundstück KTN 884. In der Industriezone ist ein Grenzabstand g emäss § 60 PBG oder mindestens 50% der Gebäudehöhe einzuhalten (Art.  49  Abs. 1 Baureglement der Gemeinde Wangen vom 29. August 2001, mit Ergänzungen vom 4. Dezember 1994 und 12. März 2000). Diese Vorschrift ermöglicht es, auf der Parzelle KTN 923 ein Gebäude zu erstellen, das einen geringeren Abstand zur Mobilfunkanlage aufweist als die bestehenden Gebäude Nr. 1346 und 1368 auf den Grundstücken KTN 884 und 1040 , für deren Räume als Orte mit empfindlicher Nutzung Berechnungen der Strahlung angestellt worden sind (Punkte 2 und 3 im Situationsplan). 

 

5.4 Das instruierende Justizdepartement hat das Amt für Umweltschutz als Fachinstanz mit Schreiben vom 27. Februar 2004 um eine Beurteilung der Frage ersucht, ob – unter Berücksichtigung der maximal zulässigen Gebäudehöhe und des minimal zulässigen Grenzabstandes – bei OMEN auf  der unüberbauten Parzelle KTN 923 eine wesentliche Strahlung im Sin ne von Art. 11 Abs. 2 lit. c NISV zu erwarten sei. Das Amt für Umweltschutz hat dies in seinem Fachbericht vom 18. März 2004 bejaht. Bei voller Ausnützung der Gebäudehöhe seien Grenzwertüberschreitungen bis zu einem Grenzabstand von 65 m zu erwarten.

Es ist deshalb davon auszugehen, dass Räume in einem Gebäude, welches auf der Parzelle KTN 923 nahe der Grenze zu Grundstück KTN 884 zu stehen käme, zu den drei Orten mit empfindlicher Nutzung zu zählen  sind, an welchen die Strahlung am stärksten ist bzw. an denen der Anlagegrenzwert allenfalls sogar überschritten wird. Das Standortdatenblatt ent hält jedoch keinerlei Berechnungen in Bezug auf das Grundstück KTN 923 und ist somit als unvollständig zu betrachten. Dieser Mangel wiegt auf Grund der gestützt auf den Bericht des Amts für Umweltschutz zu erwartenden erhebl ichen Strahlung in Richtung der Parzelle KTN 923 schwer.

 

6.1 Genügen die Bauvorlagen den Vorschriften nicht oder erschein t eine Vervollständigung für die Beurteilung notwendig, hat Rückweisun g an den Gesuchsteller oder Auftrag zur Aktenergänzung zu erfolgen (vgl. Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, § 151 N 1).

Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass die Baubewilligung samt den angefochtenen Nebenbestimmungen aufzuheben ist. Die Sache ist zur umfassenden Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die  Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird von der Beschwerdeführerin ein vollständiges Standortdatenblatt, d.h. mit Berechnungen für die unüberbaute Parzelle KTN 923, einzufordern und neu über das Baugesuch zu entscheiden haben. Selbstverständlich steht es der Beschwerdeführerin auch  frei, eine Projektänderung vorzunehmen und der Vorinstanz entsprechende Neuberechnungen einzureichen.

 

6.2 Ein kassatorischer Rekursentscheid bewirkt nur dann eine reformatio in peius, wenn dadurch die angefochtene Anordnung zum Nachteil der reku rierenden Partei ersatzlos aufgehoben wird. Keine Schlechterstellung ist in einem – allenfalls mit verbindlichen Weisungen verbundenen – Rückweisungsentscheid zu erblicken, mit welchem die Rekursinstanz die Vorinstanz zur Neubeurteilung der Sache veranlasst (vgl. Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 27 N 6). 

Sollte die Beschwerdeführerin im Übrigen aus der Tatsache, dass das Amt für Umweltschutz in seiner Stellungnahme vom 21. März 2003 keine Grenzwertüberschreitungen festgestellt hat, einen Anspruch auf Vertruensschutz ableiten wollen, ist Folgendes festzuhalten. Selbst wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt sein sollten, was offen gelassen werden kann, kann sich die Beschwerdeführerin nicht darauf berufen, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Einhaltung der Grenzwerte entgegen steht. Die Interessenabwägung im Einzelfall bleibt vorbehalten und bildet eine Schranke des Vertrauensschutzes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 665).

 

7. Obwohl die angefochtenen Nebenbestimmungen mitsamt der Baube- willigung ohnehin aufzuheben sind, rechtfertigt es sich aus Gründen der Verfahrensökonomie, deren Rechtmässigkeit dennoch zu überprüfen.

 

7.1 Der Gesuchsteller, dessen Bauvorhaben den gesetzlichen Anforderungen genügt, hat grundsätzlich Anspruch auf eine unbefristete, unwiderrufliche, bedingungslose und unbelastete Baubewilligung (vgl. Aldo Zaugg, Kom- mentar zum Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, Bern 1987, Art. 38/39 N 15). Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung einer B aubewilligung zwar nicht vollständig erfüllt sind, die noch vorhandenen Mängel jedoch durch einfache, gezielte Anordnungen behoben werden können, wäre eine Verweigerung der Baubewilligung unter Umständen unverhältnismässig. Ferner kann es sich als notwendig erweisen, zur Schaffung oder Erhaltung eines rechtmässigen Zustandes besondere Anordnungen zu treffen. Zu diesem Zweck kann die Baubewilligung mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Da Nebenbestimmungen regelmässig Eigentumsbeschränkungen darstellen, sind sie nur auf gesetzlicher Grundlage, im öffentlichen Interesse und unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zulässig. Fehlt  eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage, müssen der Zweck des Gesetzes bzw. mit der Hauptanordnung in Sachzusammenhang stehende öffentliche Interessen eine Nebenbestimmung zulassen (vgl. Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 1992, NN 559 f.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., 2002, N 318 f.).

 

7.2 Die Vorinstanz bringt vor, der Auflage in Dispositiv-Ziffer  1.7 liege ein Hinweis in einer Publikation des BUWAL („Umweltschutz 2/99“ ) zu Grunde. Danach sei im Einzelfall eine Gesundheitsabklärung durchzuführen, sofern sich Menschen im Nahbereich einer Antenne in ihrem Wohlbe- finden oder gar in ihrer Gesundheit beeinträchtigt fühlten. Ergebe die Erhebung, dass auf Grund einer Mobilfunkantenne tatsächlich Symptome auftreten, so müssten die Immissionen – selbst bei eingehaltenen Grenzwerten – soweit verringert werden, dass die Auswirkungen verschwinden; dies könne in der Praxis eine Standortverlegung bedeuten. Diese Empfehlung einer Bundesbehörde impliziere, dass unabhängig von eingehaltenen Grenzwerten weiter gehende Auflagen im öffentlichen Interesse zulässig sein  müssten. 

In Bezug auf die Auflage in Dispositiv-Ziffer 1.10 verweist die Vorinstanz auf ein Schreiben des Justizdepartements an die Umweltschutzkommission Wangen vom 24. Februar 2003. Danach müsse bei einer Neueinzonung eine bestehende Anlage nicht saniert werden; bei Überschreitung des  Anlagegrenzwertes auf dem betreffenden Grundstück dürfe dieses bzw. dieser Teil gemäss Art. 16 NISV nicht eingezont werden. Die Konsequenzen hätten  einerseits die Gemeinde und anderseits die Grundeigentümer zu tragen. Die Vorinstanz macht geltend, mit der Auflage solle und müsse eine  „Haftung“ der Gemeinde von vorneherein ausgeschlossen werden. 

 

7.3 Eine gesetzliche Grundlage für die Nebenbestimmung in Dispositiv-Ziffer 1.7 ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz auch nicht genannt. Dem öffentlichen Interesse am Schutz vor gesundheitsschädigender Strahlung trägt die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung Rechnung. Der Verordnungsgeber ist dabei ausdrücklich auch von der Möglichkeit nicht-thermischer Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung ausgegangen. In der Verordnung wird daher den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung –  insbe- sondere mit der Festsetzung von Anlagegrenzwerten – Rechnung getragen. Diese Ordnung ist abschliessend; zu Gunsten der kantonalen Behörden verbleibt kein Spielraum, weitere Emissionsbegrenzungen zu prüfen (vgl. BGE 126 II 399 in Pra 2001, Nr. 44, S. 258). 

Der von der Vorinstanz ins Recht gelegte Artikel des BUWAL ist  vor Inkraftsetzung der NISV, d.h. vor dem 1. Februar 2000, erschienen und hatte zum Zweck, den Bewilligungsbehörden in der Übergangsphase gewisse Anhaltspunkte zur Beurteilung von Baubewilligungsgesuchen für Mobilfunkantennen zu liefern. Vor diesem Hintergrund sind denn auch die Nebenbestimmungen in der Baubewilligung vom 23. September 1999 zu sehen.

Nachdem die NISV die massgeblichen Grenzwerte verbindlich festlegt, steht es den Bewilligungsbehörden nicht mehr zu, von der Mobilfunkbetreiberin generell oder auf Grund einer allfälligen Gesundheitsabklärung  eine weiter gehende Reduktion der Strahlenbelastung zu verlangen. 

Ausserdem ist der Beschwerdeführerin darin beizupflichten, dass  es der vorgesehenen Nebenbestimmung am sachlichen Zusammenhang mit der Bewilligungserteilung mangelt. Es geht nicht an, die Beschwerde führerin zur Durchführung und Kostenübernahme der Abklärung jeglicher subjektiven gesundheitlichen Beeinträchtigung, unabhängig von deren Ursache, zu verpflichten. Diesbezüglich widerspricht die Nebenbestimmung in Dispositiv-Ziffer 1.7 auch dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Zunächst bestehen insofern Zweifel an der Praktikabilität bzw. der Eignung der Regelung, als es zum heutigen Zeitpunkt kaum möglich ist, Gesundheitsstörungen bei eingehaltenen Grenzwerten eindeutig auf die Strahlung von Mobilfunkantennen zurückzuführen. Bis auf Weiteres ist auf die Grenzwerte der NISV abzustellen, die dem Anliegen des Gesundheitsschutzes hinreichend Rechn ung tragen, weshalb die Auflage nicht erforderlich ist. Letztlich erweist sich die Nebenbestimmung angesichts der erheblichen finanziellen und betrieblichen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin nicht als zumutbar. 

 

7.4 Auch in Bezug auf die Nebenbestimmung in Dispositiv-Ziffer 1.10 fehlt es offensichtlich an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit die Vorinstanz ein öffentliches Interesse an der Auflage darin sieht, dass die  Gemeinde – bzw. letztlich die Steuerpflichtigen – nicht für Wertverluste der umgebenden Grundstücke aufkommen sollen, ist Folgendes anzumerken. Zum einen haben die Grundeigentümer von Grundstücken in der heutigen Nicht-Bauzone keinen Anspruch auf Einzonung, wie bereits dem Schreiben des Justizdepartements vom 24. Februar 2003 zu entnehmen ist. Daher kann  gegenüber der Gemeinde wegen einer Nichteinzonung grundsätzlich kein Schadenersatz geltend gemacht werden. Die Frage, ob der Anlagebetreiberin gegenüber ein Anspruch auf Ersatz eines Minderwertes besteht, ist zivilrechtlicher Natur und wäre dementsprechend in einem zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Eine derartige Verpflichtung kann nicht mittels einer Auflage wie der vorliegend angefochtenen vorweg festgelegt werden.

Sollte die Vorinstanz beabsichtigt haben, allfälligen Grenzwertüberschreitungen auf dem noch unüberbauten Grundstück KTN 923 Rechnung zu tragen und eine Abgeltung für daraus fliessende Baubeschränkungen vorzusehen, ist die Auflage auf Grund des Vorrangs der Orte mit empfin dlicher Nutzung (vgl. vorne E. 4.3) ohnehin unzulässig. Neue und alte Anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfindlicher Nutzung den Anlagegrenzwert einhalten (vgl. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Ob dies der Fall ist, hat die zuständige Behörde im Baubewilligungsverfahren abzuklären. Es geht nicht an, diese Frage offen zu lassen und eine künftige Grenzwertüberschreitung unter dem Vorbehalt einer Schadenersatzpflicht in Kauf zu nehmen. Aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Auflage denn auch nicht als erforderlich. 

(RRB Nr. 575 vom 20. April 2004).

 

(Der Regierungsrat hat mit seinem Entscheid RRB Nr. 704/2005 vom 7. Juni 2005 hinsichtlich der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte auf unüberbauten Grundstücken in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sowie den Vollzugsempfehlungen des BUWAL zur NISV seine Rechtsprechung dahin gehend präzisiert, dass im Zeitpunkt  der Beurteilung des Baugesuches für eine Mobilfunkanlage grundsätzlich auf die bestehende Nutzung der Nachbargrundstücke abzustellen ist. Jedoch ist die Betreiberin zu verpflichten, die Anlage anzupassen oder zu entfernen, sofern dies zur Einhaltung der Anlagegrenzwerte in der Umgebung nach Ausnützung der verbleibenden Nutzungsreserven erforderlich ist.)

 

 

 

2.4 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzonen

 

- Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für  Bau- vorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Standortgebundenheit (Ziff. 1); Interessenabwägung (Ziff. 2); Wiederaufbau (Ziff. 3) ; Teilweise Änderung (Ziff. 4).

 

1. Mobilfunkanlagen können ausserhalb der Bauzonen standortgebunden sein. An die Sachverhaltsabklärung sind dabei allerdings strenge Anforderungen zu stellen (RRB Nr. 630 vom 11. Mai 2004).

 

2. Eine wuchtige Vorplatzüberdachung, die praktisch gleich gross ist wie der Stall, gliedern sich nicht genügend ins Landschaftsbild ein, zumal sich das Vorhaben auch an einer exponierten Hanglage und am Rande einer besonders schönen Landschaft befindet (RRB Nr. 985 vom 6. Juli 2004; VGE 1043/04 vom 29. Oktober 2004).

 

3. Das ursprüngliche Gebäude (landwirtschaftliche Wohnbaute) ist  nicht zonenwidrig geworden, weshalb Art. 24c RPG nicht anwendbar ist.  Die Wesensgleichheit wäre bei einem Wohn- und Gewerbehaus ohnehin nicht gewahrt. Auch eine kantonalrechtliche Ausnahme ist nicht möglich, da diesbezüglich nur der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt privilegiert ist (RRB Nr. 369 vom 16. März 2004).

 

4. Die Erweiterung der anrechenbaren Bruttogeschossfläche (Abweichung vom bewilligten Wiederaufbau durch Einbau einer zusätzlichen Dachwohnung) um 99% sowie der Nutzfläche um 80% sprengt den Rahmen einer teilweisen Änderung. Die Anordnung der Rückführung der Dachwohnung ist verhältnismässig (RRB Nr. 532 vom 14. April 2004).

 

 

 

 

6. Vormundschaftsrecht

 

6.1 Entmündigung

 

- Voraussetzungen der Entmündigung (Erw. 2).

- Entmündigungsvoraussetzungen der Unfähigkeit in der Besorgung  der eigenen Angelegenheiten, des andauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge sowie der Gefährdung der Sicherheit anderer (Erw. 3).

- Verhältnismässigkeit der Entmündigung (Erw. 4): Für eine Unterbringung in einer Anstalt ist eine Entmündigung nicht (mehr) erforderlic h (Erw. 4.3); Gefährdung der Sicherheit Dritter (Erw. 4.4 - 4.6).

- Keine Entmündigung auf Vorrat (Erw. 5.1).

 

Aus den Erwägungen:

 

2. Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 69 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) entmündigt. Erste Voraussetzung für eine Entmündigung nach Art. 369 ZGB ist das Vorliegen einer Geisteskrankheit oder Geistesschwäche.  Beides ist vorab von den körperlichen Krankheiten und Gebrechen zu trennen. Nur psychische Erkrankungen sind ein Entmündigungsgrund nach Art. 369 ZGB. Zweite – kumulative – Voraussetzung ist das Vorliegen einer Unfähigkeit in der Besorgung der eigenen Angelegenheiten, das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge sowie einer Gefährdung der Sicherheit anderer (Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, § 4 N 9). Mindestens eine der drei Voraussetzungen muss nebst einem Entmündigungsgrund erfüllt sein, damit die Entmündigung erfolgen kann.

 

3.1 Gemäss dem Gutachten des Sozialpsychiatrischen Dienstes des Kan- tons Schwyz vom 28. August 2002 leidet die Beschwerdeführerin an einer schweren psychischen Störung, die einer Geisteskrankheit nach Art. 369 ZGB entspricht (…). Damit ist die erste Voraussetzung für eine  Entmündigung gegeben, auch wenn die Beschwerdeführerin nach wie vor davon überzeugt ist, dass sie an keiner solchen Krankheit leidet.

 

3.2 Nebst dem Entmündigungsgrund muss eine der drei Entmündigungsvoraussetzungen gegeben sein, damit die Entmündigung erfolgen kann. Die Vorinstanz erwähnt hier in erster Linie das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge.

 

3.3.1 Die mit der Unfähigkeit, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, umschriebene Vertretungsbedürftigkeit deckt sich zum Teil mit d er Betreuungs- und Schutzbedürftigkeit, der mit Beistand und Fürsorge genügt werden soll; die genannten Bedürftigkeiten bedingen einander zum Teil. Der Wortlaut der Bestimmung von Art. 369 ZGB, insbesondere in der französischen Fassung, lässt es zu, die Unfähigkeit, die Angelegenheiten zu besorgen, in erster Linie auf die wirtschaftlichen Interessen (Vermögenssorge), den Bedarf nach Beistand und Fürsorge hingegen in erster Linie auf die persönlichen Interessen (Personensorge) der betroffenen Person zu beziehen (Ernst Langenegger, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 369 N 26).

 

3.3.2 Die Voraussetzung der Unfähigkeit zur Besorgung der eigene n, finanziellen Angelegenheiten liegt bei der Beschwerdeführerin nicht vor. Sie hat und hatte ihren Finanzhaushalt stets im Griff. Dies wird durch die Vorinstanz grundsätzlich auch bestätigt. Die Frage einer allfälligen  Vermietung oder Belastung der Wohnung der Beschwerdeführerin stellt sich z urzeit in keiner Weise. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin für solche Finanzangelegenheiten nicht befähigt wäre. Ebenfalls ist nicht einzusehen, weshalb ein Vormund solche Angelegenheiten „einfacher, schneller und besser“ regeln kann.

 

3.3.3 Die soziale Voraussetzung des andauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge war nach dem Vorfall vom 21. September 2002  bei der Beschwerdeführerin sicher vorhanden. Mit der Einweisung in die  Klinik wurde ihr Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge abgedeckt. Die Bedürftigkeit nach Beistand und Fürsorge muss jedoch von gewisser Dauer sein, damit sie als Entmündigungsvoraussetzung genügt. Es ist fraglich, ob diese Bedürftigkeit dauernd, das heisst für immer bei der Beschwerdeführerin gegeben ist. Insbesondere ist zurzeit nicht abzusehen, ob die Beschwerdeführerin auch nach der Entlassung aus der Klinik des Beistandes und der Fürsorge bedarf.

 

3.3.4 Die Gefährdung der Sicherheit Dritter beziehungsweise das entsprechende Schutzbedürfnis muss besonders stark ausgeprägt sein, damit es als Entmündigungsvoraussetzung genügt. Vormundschaftliche Massnahmen haben in erster Linie die betroffene Person und deren Vermögen zu schützen. Erst in zweiter Linie dienen sie auch dem Schutz von Drittpersonen (BGE 115 II 20). Da die Entmündigung einen schweren Eingriff in die Freiheit der betroffenen Person darstellt, ist sie allein im Interesse von Drittpersonen nur gerechtfertigt, wenn es der Schutz wichtiger Güter Dritter erfordert. Solche wichtigen Güter sind vor allem Leben und Gesundheit, das heisst körperliche Integrität, sowie Freiheit und moralisch-sittliche Integrität (Langenegger, a.a.O., Art. 369 N 28).

Die Gefährdung des Lebens und der Gesundheit Dritter war im Zeitpunkt des Vorfalls vom 21. September 2002 zweifelsohne gegeben. Dies wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Gemäss dem Gutachten von Dr. X. scheint ein gewisses Gefährdungspotential zu bestehen, da die Beschwerdeführerin zwischenzeitlich in tiefe Verzweiflungszustände gerät. Ebenso ist Dr. X. der Ansicht, dass die Äusserung, ein Blutbad anrichten zu wollen, um „endlich verwahrt“ zu werden, auf ein gewisses Gefährdungspotential hin weise (…). Dr. X. erachtet daher eine intensivere Betreuung der  Beschwerdeführerin nicht zuletzt aus diesem Grunde für notwendig.

 

3.4 Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Voraussetzung der Geisteskrankheit gemäss Gutachten bei der Beschwerdeführerin gegeben ist. Ebenfalls können im Zeitpunkt des Vorfalles vom 21. September 2002 die Ent- mündigungsvoraussetzungen des andauernden Bedürfnisses nach Beistand und Fürsorge sowie der Gefährdung der Sicherheit anderer als gegeben angesehen werden. Dies hätte grundsätzlich eine Bevormundung gerechtfertigt.

Die Beschwerdeführerin wurde aber nach dem Vorfall vom 21. September 2002 durch fürsorgerischen Freiheitsentzug in die geschlossene  Abteilung der Klinik Y. eingewiesen. Die Bevormundung wurde mit Beschluss  vom  10. Januar 2003 ausgesprochen. Selbst wenn die Voraussetzungen einer Entmündigung gegeben sind, ist zu prüfen, ob die Bevormundung auch verhältnismässig ist.

 

4.1 Die Rechtsprechung schützt die Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen nur, wenn sie dem Verhältnismässigkeitsprinzip genügen, wenn die Stufenfolge vormundschaftlicher Massnahmen bei der Anordnung beachtet worden ist. Die Entmündigung bewirkt die Entziehung der Handlungsfähigkeit. Sie steht in der Stufenfolge der Massnahmen an  oberster Stelle und deshalb ist insbesondere zu prüfen, welche besonderen Schutzbedürftigkeiten die Entziehung der Handlungsfähigkeit als verhältnismässig, d.h. als notwendig, zwecktauglich und dem Zweck angemessen erscheinen lassen (Langenegger, a.a.O., Art. 369 N 29).

 

4.2 Die Entziehung der Handlungsfähigkeit ist verhältnismässig, wenn es notwendig ist, die betroffene geistesschwache oder geisteskranke Person davor zu schützen, sich durch rechtsgeschäftliche Dispositionen  selber zu schaden. Im vorliegenden Fall gibt es keine Gründe, die Beschwerdeführerin vor Schäden durch rechtsgeschäftliche Dispositionen zu schützen. Sie hatte bis anhin ihre finanzielle Situation stets im Griff und kümmert  sich auch jetzt, während des Klinikaufenthaltes, um ihre Rechnungen. Sie ist fähig, die ihr für die Bestreitung der Lebenshaltungskosten zur Verfügung  stehenden finanziellen Mittel zweckmässig einzusetzen. Aus dieser Sicht betrachtet, ist die Entziehung der Handlungsfähigkeit nicht nötig und daher nic ht verhältnismässig.

 

4.3 Normalerweise ist die Entziehung der Handlungsfähigkeit nicht nötig, damit einer Person die notwendige persönliche Fürsorge erbracht  werden kann, ausser sie sei mit dem Schutze vor nachteiligen Vermögensdispositionen verbunden. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall.

Für nicht entmündigte Personen gelten seit der Aufnahme der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (Art. 397a ff.  ZGB) ins Gesetz bezüglich Unterbringung in einer Anstalt die gleichen Regeln wie für entmündigte Personen. Die gemäss aArt. 406 ZGB früher gegebene  Befugnis des Vormundes, die erwachsene entmündigte Person nötigenfalls in einer Anstalt unterzubringen, konnte unter dem alten Recht noch eine Notwendigkeit der Entmündigung mit Blick auf die voraussichtlich notwendige persönliche Fürsorge begründen. Dieses Argument für eine Entmündigung ist heute nicht mehr gegeben (Langenegger, a.a.O., Art. 369 N 31). Die dem Vormund gemäss Art. 406 Abs. 2 ZGB zukommende Unterbringungskompetenz bei Gefahr in Verzug wird als praktisch nicht sehr bedeutende, zusätzliche Möglichkeit im Bereich der Personensorge eine Entmündigung kaum je rechtfertigen. Mit andern Worten lässt sich die Entmündigung allein für eine Unterbringung in einer bestimmten Anstalt nicht rechtfertigen.

 

4.4 Bezüglich des mit der Entmündigungsvoraussetzung der Gefährdung der Sicherheit Dritter anvisierten Schutzzweckes stellt sich di e Frage der Zwecktauglichkeit der Massnahme der Entmündigung eindringlich.  Die Massnahme dürfte am ehesten noch zum Schutz der wirtschaftlichen Interessen Dritter wegen der Publikation und nachfolgenden Publizität der Entmündigung die gewünschte Wirkung zeitigen. Im Übrigen jedoch dürfte die Frage der Zwecktauglichkeit und damit die Verhältnismässigkeit der Entziehung der Handlungsfähigkeit allein zum Zwecke des Schutzes von  Drittinteressen kaum zu bejahen sein (Langenegger, a.a.O., Art. 369 N 32). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass es für einen Vormund schwierig, wenn nicht unmöglich sein dürfte, die Gesundheit Dritter zu schützen  und aufzupassen, dass sich ein Vorfall, wie er sich am 21. September 200 2 (Angriff einer Drittperson mit einem Messer) zugetragen hat, nicht ein zweites Mal ereignet. Unter Umständen kann durch eine geeignete Personensorge auf die Beschwerdeführerin mit gleicher positiver Auswirkung für die Sicherheit von Drittpersonen eingewirkt werden, ohne dass sie entmündigt wird.

 

4.5 Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem Vorfall vom 21 . September 2002 in der Klinik Y. Sie hielt sich also bereits am Tage  des Bevormundungsbeschlusses in der Klinik auf. Diese Tatsache wurde beim Beschluss der Vorinstanz nicht berücksichtigt. Die vorgesehene Bevormundung wurde nicht in Bezug zum bestehenden fürsorgerischen Freiheitsentzug gebracht. Im Weiteren hat sich die Vorinstanz auch nicht mit der Ansicht von Dr. X. auseinandergesetzt, wonach auf eine Bevormundung vorläufig verzichtet  werden könne, falls die Beschwerdeführerin in Planung und Durchführung einer ange- messenen Betreuung in einer geeigneten Institution kooperiere (…).

 

4.6 Im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges wurde die Beschwerdeführerin in die geschlossene Abteilung der psychiatrischen Klinik Y. eingewiesen. Am 16. Juni 2003 durfte sie probeweise in e ine offene Abteilung wechseln. Mittlerweilen darf die Beschwerdeführerin regelmässig alleine in ihre Wohnung nach Z. oder an andere Orte. So durfte sie auch unbegleitet Konzerte im Hallenstadion besuchen oder mit ihrem Freun d ein Wochenende in einem Hotel verbringen (…). Die bei der Beschwerdeführerin wohl notwendige persönliche Fürsorge wird zurzeit im Rahmen  einer anderen vormundschaftlichen Massnahme (fürsorgerischer Freiheitsentzug) vollumfänglich erbracht. Solange der fürsorgerische Freiheitsentzug andauert, ist eine Bevormundung wegen dem andauernden Bedürfnis nach  Beistand und Fürsorge nicht notwendig. Ob auch nach einem allfälligen Austritt aus der psychiatrischen Klinik beziehungsweise nach der formellen Beendigung des fürsorgerischen Freiheitsentzugs das andauernde Bedürfnis nach Beistand und Fürsorge gegeben ist, kann heute nicht gesagt werd en. Dies muss dann auf Grund der gegebenen Umstände neu beurteilt werden . Es kann aber auch sein, dass im Gespräch mit der Beschwerdeführeri n eine Lösung gefunden werden kann, wie ein soziales Netz aufgebaut werden könnte, damit sie sich in Krisensituationen dort melden kann. In diese Richtung darf die Äusserung der Beschwerdeführerin anlässlich der Anhörung vom 5. Juni 2003, „vielleicht könne man mit Herr W. abmachen, dass sie sich jeden Tag bei ihm melde und mit ihm kurz rede“, auch verstanden  werden  (S. 4 des Protokolls der Anhörung).

Ebenso ist zu berücksichtigen, dass durch den fürsorgerischen Freiheitsentzug die Rechtsgüter von Leib und Leben Dritter geschützt sind.

 

5.1 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni  2003 bereit erklärt, die Bevormundung solange aufzuschieben und erst rechtswirksam werden zu lassen, wenn der fürsorgerische Freiheitsentzug aufgehoben wird. Dies kommt einer Bevormundung auf Vorrat gleich. Ein solches Vorgehen kann aber nicht geschützt werden, denn es ist nicht gesagt, dass die Voraussetzungen für eine Entmündigung im Zeitpunkt der Aufhebun g des fürsorgerischen Freiheitsentzuges nach wie vor gegeben sind.

(RRB Nr. 721 vom 25. Mai 2004).

 

 

 

6.2 Entmündigung auf eigenes Begehren und fürsorgerischer  Freiheitsentzug

 

- Wurde eine Person auf eigenes Begehren, ohne nähere Prüfung der Umstände, bevormundet und waren die Voraussetzungen für eine Entmündigung effektiv gar nie gegeben, so ist diese ohne weiteres auf zuheben (Erw. 2).

- Eine bloss temporäre Aufhebung der Vormundschaft oder eine Aufhebung auf Probe sind unzulässig (Erw. 3).

- Einholen eines Gutachtens für die Abklärung der Notwendigkeit vormundschaftlicher Massnahmen (Erw. 4).

- Die Ausübung des Stimm- und Wahlrechts wird bei der Vormundschaft auf eigenes Begehren nicht eingeschränkt (Erw. 5).

 

Aus dem Sachverhalt:

 

A. X. wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 27. Jan uar 1997 auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB unter Vormundschaft gestellt. Mit Eingabe vom 9. Oktober 2003 an die Vormundschaftsbehörde liess er durch seinen Rechtsvertreter folgenden Antrag stellen:

„Namens und auftrags meines Mandanten erneuere ich hiermit den  Antrag, die mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde vom 27. Januar 1997 ‚auf eigenes Begehren‘ ausgesprochene Bevormundung sei aufzuheben und es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eventualiter sei die Vormundschaft in eine (vorläufige) Bei- standschaft umzuwandeln.“

 

B. Mit Beschluss vom 19. April 2004 entschied die Vormundschaftsbehörde wie folgt:

„1. Die Vormundschaft nach Art. 372 ZGB über X. …, z.Zt. wohnhaft in Y., wird während der Zeit, in welcher X. platziert ist, aufgehoben und in eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Ar t. 397 ZGB umgewandelt.

„2. Eine Entlassung von X. aus Y. ist nur mit Zustimmung der Vormundschaftsbehörde möglich.

„3. X. wird ersucht, sich nach wie vor an die Anweisungen der Ärzte, der Verantwortlichen von Y. und der Amtsvormundin Frau Z. zu halten.

„4. X. hat an der gemeinsamen Besprechung vom 22. März 2004 ausdrücklich erklärt, dass er mit diesem Vorgehen einverstanden ist. Aus diesem Grund wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung abgelehnt.

„5. Auch die Vormundschaftsbehörde verzichtet ausnahmsweise auf die Erhebung von Gebühren.

„6. Das Stimmregisteramt wird ersucht, Herrn X. die Stimm- und Wahlunterlagen zuzustellen.“

 

C. Gegen die Anordnung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung im angefochtenen Beschluss Nr. 2004/20 hat X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben. Das Verwaltungsgericht hat X. am 9. Juli 2004  persönlich angehört. Die Sachbearbeiterin des instruierenden Justizdeparte ments hat ebenfalls an der Anhörung teilgenommen und Ergänzungsfragen gestellt. 

Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde mit Entscheid Nr. 862/04 vom 9. Juli 2004 gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Vormundschaftsbehörde Muotathal aufgehoben, soweit damit gegenüber X.  eine unbefristete fürsorgerische Freiheitsentziehung ausgesprochen worden ist. 

 

Aus den Erwägungen:

 

1. Einer mündigen Person kann auf ihr Begehren ein Vormund gegeb en werden, wenn sie dartut, dass sie infolge von Altersschwäche oder andern Gebrechen oder von Unerfahrenheit ihre Angelegenheiten nicht gehörig zu besorgen vermag (Art. 372 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, ZGB, SR 210). Die Vormundschaft über eine Person , die auf eigenes Begehren entmündigt wurde, endigt mit der Aufhebung  durch die zuständige Behörde (Art. 433 Abs. 1 ZGB). Die Aufhebung einer Vormundschaft einer auf eigenes Begehren des Bevormundeten angeordneten Vormundschaft darf nur erfolgen, wenn der Grund des Begehrens dahingefallen ist (Art. 438 ZGB). Die Behörde ist zu dieser Aufhebung verpflichtet, sobald ein Grund zur Bevormundung nicht mehr besteht (Art.  433 Abs. 2 ZGB). 

 

2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdeschrift geltend, er habe sich nur unter einem Vorwand bevormunden lassen. Damit sei im Prinzip anerkannt, dass im Zeitpunkt der Bevormundung eine solche eigentlich gar nicht notwendig und erforderlich und damit gerechtfertigt gewesen sei. Die Bevormundung müsse bereits aus diesem Grund aufgehoben werden.

 

2.1 Die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme bedingt das Vorliegen eines Entmündigungsgrundes (im engeren Sinn) und einer besonderen Schutz-, Vertretungs- oder Betreuungsbedürftigkeit. Die Entmündigungsgründe im engeren Sinn sind gesetzliche Umschreibungen von Schwächezuständen in der Person des allenfalls zu Entmündigenden. Die besonderen Schutzbedürftigkeiten sind aus diesen Schwächezustän den sich ergebende Notlagen, welche mit Hilfe der Entmündigung überwunden werden sollen; sie werden auch als Entmündigungsvoraussetzungen bezeichnet. Der Entmündigungsgrund im engeren Sinn und die Entmündigungsvoraussetzung bilden den Entmündigungsgrund im weiteren Sinn (vgl. Thomas Geiser in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 369 N 4;  Bernhard Schnyder/Erwin Murer, Berner Kommentar, Bern 1984, Vorbemerkungen zu Art. 369-375, NN 19 f.).

 

2.2 Altersschwäche, andere Gebrechen und Unerfahrenheit werden als Entmündigungsgründe im engeren Sinn des Art. 372 ZGB nur relevant, wenn sie mit dem eigenen Begehren der betroffenen Person nach einer vormundschaftlichen Massnahme verbunden sind. Die psychischen Störungen bzw. charakterbedingten Fehlentwicklungen müssen nicht gleich schwer sein wie bei den Entmündigungsgründen nach Art. 369 und 370 ZGB, um als Gebrechen nach Art. 372 ZGB zu gelten (Ernst Langenegger in Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2002, Art. 372 N 4). Entmündigungsvoraussetzung von Art. 372 ZGB bildet neben dem eigenen Begehren das Unvermögen einer Person, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen (vgl. Langenegger, a.a.O., Art. 369 NN 2 ff. mit Hinweisen).

 

2.3 Wenn die Entmündigung auch auf eigenes Begehren erfolgte, so hatte die zuständige Behörde dennoch zu prüfen, ob ein in Art. 372 ZG B aufgeführter Schwächezustand besteht und die zu entmündigende Person nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten gehörig zu besorgen. Der Bestand der einmal angeordneten Massnahme hängt deshalb nicht vom Willen der betroffenen Person ab. Darin liegt der normative Gehalt von Art. 438 ZGB. Diese Bestimmung sieht vor, dass die Vormundschaft nur aufgehoben werden darf, wenn die Gründe, welche die Stellung des Begehrens gerechtfertigt haben, nicht (mehr) bestehen. Der Zweck der Norm verlangt allerdings,  dass nicht auf die Gründe abgestellt wird, die das Mündel zum Entmündigungsbegehren bewogen haben, sondern auf jene, welche die Anordnung der Massnahme materiell gerechtfertigt haben. Das Begehren der zu entmündigenden Person gehört nicht zu den materiellen, sondern zu den formellen Voraussetzungen einer Entmündigung nach Art. 372 ZGB (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 438 N 3).

Wurde eine Person auf eigenes Begehren, ohne nähere Prüfung der Umstände, bevormundet und waren die Voraussetzungen für eine Entmündigung effektiv gar nie gegeben, so ist diese ohne weiteres aufzuheben (vgl. Hans Michael Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 2. Auf l., Bern 1997, § 4 N 196 mit Hinweis auf BGE 78 II 7; Geiser, a.a.O., Art. 438 N 4).

 

2.4 Der Beschwerdeführer hat am 13. Januar 1997 während eines Aufent- halts in der Psychiatrischen Klinik Oberwil (PKO) ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an die Vorinstanz gerichtet:

„Da ich auf Grund meiner psychischen Krankheit mein Leben nicht selber gestalten kann, bitte ich Sie mir einen Vormund zu geben.“

 

Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer am 27. Januar 1997 angehört. Auf die Frage, warum er das Gesuch gestellt habe, lautete die Antwort des Beschwerdeführers, er wolle in das „Haus 2“; er brauche Abklärungen und Therapien (vgl. Anhörungsprotokoll vom 27. Januar 1997, S. 1).  Die Frage der Vorinstanz, worin sein Schutzbedürfnis bestehe, hat der Beschwerdeführer gemäss Protokoll nicht beantwortet.

 

2.5 Der Beschwerdeführer ist erstmals am 8. April 1994 freiwillig in die PKO ein- und am 25. April 1994 mit der Diagnose „Zwangsstörung mit vorwiegend Zwangsgedanken bei später Adoleszentenkrise (ICD F 42.0)“ wieder ausgetreten. Am 13. Juli 1994 begab sich der Beschwerdeführ er wiederum freiwillig in die PKO, wo er - nach einem neurochirurgischen Eingriff im Universitätsspital Zürich am 27. September 1994 und dem anschliessenden Aufenthalt zur Neurorehabilitation im Kantonsspital Luzern - bis am 15. Juni 1995 verblieb. Ein weiterer Aufenthalt in der PKO erfolgte vom 9. Juni bis zum 24. September 1996. 

In Anbetracht der wiederkehrenden psychischen Störungen des Beschwerdeführers ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass der Entmündigungsgrund (im engeren Sinne) der „anderen Gebrechen“ gemäss Art. 372 ZGB vorlag. Insbesondere in Anbetracht der Aufenthalte des Beschwerdeführers in der PKO auf eigene Initiative und seiner Aussage, er sei nicht fähig, sein Leben selber zu gestalten, durfte die Vorinstanz auch auf eine besondere Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers schliessen. Anlässlich der Anhörung vom 9. Juli 2004 hat der Beschwerdeführer im Widerspruch z u seinen Angaben in der Beschwerdeschrift denn auch ausgeführt, Grund für sein Gesuch sei sein Unvermögen gewesen, sein Leben selber zu meistern. Die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers mit seiner Lebensgestaltung werden zudem in den entsprechenden Verlaufsberichten der PKO objektiviert. 

Die Anordnung der Vormundschaft auf eigenes Begehren durch die Vorinstanz mit Beschluss vom 27. Januar 1997 ist demnach nicht zu beanstanden. Waren im damaligen Zeitpunkt die Voraussetzung für eine Bevormundung auf eigenes Begehren gegeben, besteht heute kein Anlass, diese ohne weiteres aufzuheben.

 

3. Die Aufhebung einer Vormundschaft tritt ein mit der formellen Rechtskraft des Aufhebungsbeschlusses. Ausgeschlossen sind bedingte,  probeweise, befristete, z.B. auf das Ende der Rechnungsperiode oder der Amtsperiode des Vormundes hinausgeschobene, Aufhebungen (vgl. A. Egger in Zürcher Kommentar, 2. umgearbeitete Aufl., Zürich 1948, Art. 433 N 13; vgl. auch BGE 5C.172/2003 vom 18. September 2003, E. 2.3).

 

3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine vollständige und unbefristete Aufhebung der Vormundschaft nicht  erfüllt. Sie hat die Vormundschaft nach Art. 372 ZGB daher lediglich für  die Zeitspanne während des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Y. aufgehoben und durch eine fürsorgerische Freiheitsentziehung nach Art. 397  ZGB ersetzt. Diese Anordnung hat zur Konsequenz, dass die Vormundschaft wieder auflebt, so bald der Beschwerdeführer aus Y. austritt. 

 

3.2 Es geht nicht an, die Aufhebung der Vormundschaft mit einer derartigen Nebenbestimmung zu verbinden. Auf Gesuch hin hat die Vormundschaftsbehörde die Vormundschaft aufzuheben, umzuwandeln oder beizubehalten (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 433 NN 6 ff.). Bloss temporäre Aufhebungen oder Aufhebungen auf Probe sind hingegen unzulässig.

Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache  zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Stellt die Vorinstanz auf Grund einer Analyse der aktuellen Situation fest, dass kein Grund für eine Bevormundung mehr besteht, ist es ihre Aufgabe, die Vormundschaft auf eigenes Begehren von Amtes wegen aufzuheben und allenfalls eine leichtere vormundschaftliche Massnahme anzuordnen. Ist sie hingegen der Ansicht, dass der Grund für die Entmündigung auf eigenes Begehren des Beschwerdeführers vom 13. Januar 1997 um Errichtung einer Vormundschaft nicht dahingefallen sei, hat sie die Vormundschaft auf eigenes Begehren aufrecht zu erhalten. Kommt sie gestützt auf das einzuholende Gutachten (vgl. nachfolgend E. 4.3) zum Schluss, dass Gründe für die Anordnung einer Vormundschaft wegen Geisteskrankheit oder -schwäche (Art. 369 ZGB) bestehen, hat sie die Vormundschaft in eine solche umzuwandeln. 

 

4. Wie sich aus den Akten ergibt, ist der Beschwerdeführer zwischen 1994 und 2001 zwölfmal in stationärer Behandlung in der PKO gewesen. Seit 1995 hat er in diversen Heimen gelebt (Wohnheim Kreuzstrasse in Herisau, Stiftung Phönix in Schwyz, Wohnheim Flora in Einsiedeln, Wohn- und Werkheim Dietisberg [BL]). Am 5. September 2001 trat der Beschwerdeführer in die Wohn-, Arbeits- und Beschäftigungsstätte Y. ein, wo er seither wohnt. Die Wochenenden verbringt der Beschwerdeführer regelmässig bei seinem Bru- der in … oder den Eltern in …. Während des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Schloss Herdern sind keine Krankheitsausbrüche mit der Notwendigkeit zur Einweisung in eine psychiatrische Klinik aufgetreten. Der Beschwerdeführer hält sich nach Angaben des behandelnden Psychiaters  Dr. Z. an die vereinbarte Medikation.

 

4.1 In einer Gesamtwürdigung des Vorliegens bzw. Fehlens und gegebenenfalls Zusammenfallens von Entmündigungs-, Verbeiratungs- oder Verbeiständungsgründen einerseits und der weiteren Voraussetzungen  für die Anordnung einer vormundschaftlichen Massnahme anderseits ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche vormundschaftliche Massnahme im konkreten Einzelfall anzuordnen ist. Bei der Beurteilung stehen die k onkreten Schutz-, Vertretungs- und Betreuungsbedürfnisse im Vordergrund. Diese erst machen nämlich die Notwendigkeit bestimmter vormundschaftlicher Massnahmen aus und sind entscheidend für die Wahl der im konkreten Einzelfall passenden Massnahme (vgl. Langenegger, a.a.O., Art. 369 N 15).

Allgemein gilt die Anordnung der konkreten Massnahme dann als verhältnismässig, wenn sie notwendig ist, um eine bei der betroffenen Person auf Grund eines Schwächezustandes vorhandene Bedürftigkeit nach Schutz, Betreuung oder Vertretung zu beheben oder zu verringern. Zudem muss sie zur Erreichung des angestrebten Schutzzwecks geeignet und dem Schutzzweck angemessen (zweckangemessen) sein, d.h. nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung des Schutzzweckes erforderlich ist; anderseits darf sie aber das Erforderliche auch nicht unterschreiten (vgl. Lang enegger, a.a.O., Art. 369 N 18). 

 

4.2 An der Besprechung vom 6. Februar 2004 einigten sich der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und Vertreter der Vorinstanz darauf, für den Beschwerdeführer ein Gutachten einzuholen, aus welchem ersichtl ich sein sollte, ob für ihn eine Bevormundung nach Art. 369 ZGB angezeigt sei. Der frühere Vormund des Beschwerdeführers hat in seinem Zwischenbericht vom 2. Mai 2001 ebenfalls die Einholung eines solchen ärztlichen Gutachtens beantragt. Die Vorinstanz erteilte mit Beschluss vom 11. Februar 2004 dem behandelnden Psychiater Dr. Z. den Auftrag, ein solches Gutachten zu erstellen. Wie sich aus dem angefochtenen Beschluss ergibt, wurde das verlangte Gutachten in der Folge jedoch nicht abgefasst. 

 

4.3 Der Vorinstanz wird nahe gelegt, im Hinblick auf die Neubeurteilung der Streitsache ein solches Gutachten einzuholen. Ein derartiges Gutachten hat nicht nur die Schlussfolgerungen zu enthalten. Der Experte hat auch die Gründe darzulegen, welche ihn zu den Schlüssen geführt haben. Das Gutachten soll sich darüber aussprechen, ob das Mündel infolge seiner  Krankheit vormundschaftlichen Schutzes bedarf. Entsprechend ist auch die Fragestellung zu formulieren. Dabei ist zu beachten, dass das Gutachten der Sachverhaltsfeststellung dient und nicht der Rechtsanwendung. Dem Sachverständigen sind Fragen tatsächlicher Art und nicht Rechtsfragen zu stellen. Unerlässlich ist die Frage nach der Diagnose und nach der Beurteilung der künftigen Entwicklung (vgl. Geiser, a.a.O., Art. 374 N 15). 

Dieses Gutachten kann der Vorinstanz als Grundlage für den Ents cheid über die geeignete und erforderliche vormundschaftliche Massnahme dienen. Für eine allfällige Umwandlung der heutigen Vormundschaft  auf eige- nes Begehren in eine Vormundschaft wegen Geisteskrankheit oder  -schwäche (Art. 369 ZGB) wird ein solches Gutachten ohnehin von Gesetzes wegen vorausgesetzt (Art. 374 Abs. 2 ZGB). Je nach Ergebnis des Gutachtens wird eventuell auch die Aufrechterhaltung der Vormundschaft auf eigenes Begehren oder eine Aufhebung der Vormundschaft auf eigenes Begehren  und die Anordnung einer leichteren vormundschaftlichen Massnahme in Betracht zu ziehen sein. Dabei wird die Vorinstanz die Verfahrensgarantien des Beschwerdeführers, insbesondere dessen Anspruch auf rechtliches Gehör, zu wahren haben.

 

5. Der Beschwerdeführer ersucht unter anderem um Aufhebung der  Vormundschaft auf eigenes Begehren, um wählen und abstimmen zu können. 

Hinsichtlich der Möglichkeit zur Ausübung der politischen Rechte ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 136 Abs. 1 Satz 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 10 1) stehen die politischen Rechte in Bundessachen allen Schweizerinnen  und Schweizern zu, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und die nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. Da mit ist gesagt, dass auf Bundesebene alle aus einem anderen Grund (Art.  370-372 ZGB) Entmündigten in ihrer politischen Handlungsfähigkeit nicht beschränkt sind (vgl. Riemer, a.a.O., § 4 N 117). Die politische Handlungsfähigkeit auf kantonaler und kommunaler Ebene ist von den Kantonen selbst festzulegen. Im Kanton Schwyz ist vom Stimmrecht ausgeschlossen, wer wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche (Art. 369 ZGB) entm ündigt ist (§ 4 Gesetz über die Wahlen und Abstimmungen vom 15. Oktober 1970, WAG, SRSZ 120.100). 

Die Ausübung des Stimmrechts wird bei einer Vormundschaft auf eigenes Begehren gemäss Art. 372 ZGB, wie sie hier vorliegt, demnach nicht eingeschränkt.

(RRB Nr. 1034 vom 10. August 2004).

 

 

 

 

7. Sozialwesen

 

7.1 Wirtschaftliche Hilfe für selbständig Erwerbende

- Voraussetzungen, unter welchen Selbständigerwerbende Überbrückungshilfe beanspruchen können (Erw. 2).

- Es liegt im Ermessen der Fürsorgebehörden, ob und in welchem Umfange sie Beiträge an die Betriebskosten eines Selbständigerwerbstätigen aus richten will (Erw. 3/4).

 

Aus den Erwägungen:

 

1. Der Beschwerdeführer arbeitet nach den unbestrittenen Angaben  der Vorinstanz seit 13 Jahren als selbständiger Grafiker und Illustrator. Er hat seit dem 1. Mai 1999 eine Fläche von 84m2 in der Liegenschaft … gemietet und dort seinen Arbeitsplatz eingerichtet. Der monatliche Mietzins  beträgt  Fr. 750.–, wozu Fr. 79.15 an Nebenkosten (Heizung) hinzuzurechnen sind. Die Telefon-/Fax-/Internetgebühren und die Kosten des Beschwerdeführers für den Stromverbrauch sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz  als sogenannte Verbraucherkosten des Beschwerdeführers hingegen nicht zu den Nebenkosten zu zählen, zumal sie nicht von der Leistungspflicht des Vermieters erfasst werden (vgl. Roger Weber in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 3. Aufl., Basel 2003, Art. 257b N 1 mit Verweis auf Art. 257a N 1). 

Seit dem Jahr 2002 gehen die Kundenaufträge des Beschwerdeführers stetig zurück. Sein Einkommen reicht nicht mehr aus, um für seinen Lebensunterhalt vollumfänglich selber aufzukommen, weshalb er seit Juli 2003 auf wirtschaftliche Hilfe angewiesen ist. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Beschluss entschieden, dass sie die Mietkosten für das Atelier ab Dezember 2003 nicht mehr übernehmen werde und den Beschwerdeführer daher aufgefordert, den Mietvertrag per Ende November 2003 zu kündigen. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diese Anordnung. Wenn er seinen Arbeitsplatz in sein Haus verlegen müsse, bleibe kaum Platz zum effizienten Arbeiten. Ausserdem hätten seine zwei Buben, die jedes zweite Wochenende und die Ferien bei ihm verbringen würden, keinen Platz mehr zum Spielen, Schlafen und Essen. 

 

2.1 Nach § 11 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (SRSZ 380.100, ShG) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfe Suchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird (Abs. 1), die unter ande- rem auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und der  Sozialhilfeverordnung sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden muss (§ 5 Abs. 1 Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [Sozialhilfeverordnung], SRSZ 380.111, ShV ). Für die Bemessung der Hilfe haben die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV). Mit dem in § 5 Abs. 2 ShV enthaltenen Hinweis auf die SKOS-Richtlinien hat der Gesetzgeber das Existenzminimum (§ 16 Abs. 1 ShG) konkretisiert. Der Regierungsrat wendet die SKOS-Richtlinien bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (vgl. EGV-SZ 2001, Nr. C 7.1, E. 2.2 mit Hinweis).

 

2.2 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge (Grundbedarf I, Zuschläge zum Grundbedarf I usw.) bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Die materielle Grundsicherung umfasst  den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (je nach Grösse und Zusammensetzung des Haushaltes abgestuft), die Wohnungskosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung (vgl. SKOS-Richtlinien B. 1-1).

 

2.3 Staatliche Unterstützungsleistungen stehen grundsätzlich auch denjenigen Personen zu, die an sich auf längere Frist über die nötigen Mittel verfügen bzw. verfügen sollten, jedoch wegen besonderen Verhältnissen vorübergehend nicht in der Lage sind, ein existenzsicherndes Auskommen zu erzielen. Bei solchen Engpässen soll die Sozialhilfe so lange einspringen, bis die bedürftige Person wieder aus eigener Kraft für ihren Unterhalt aufkommen kann. In diesem Sinne sehen die SKOS-Richtlinien vor, dass  selbständig Erwerbende Überbrückungshilfen beanspruchen können, wobei hierfür vorausgesetzt ist, dass die betroffenen Personen innert nützlicher Frist eine fachliche Überprüfung vornehmen lassen, ob die Voraussetzungen  für das wirtschaftliche Überleben ihres Betriebs gegeben sind (SKOS-Richtlinien H. 7-1). Mit diesen Anforderungen wird § 9 ShV Genüge getan, wonach bedürftige Personen ausdrücklich verpflichtet sind, selber nach Kräft en zur Behebung der Bedürftigkeit beizutragen und die Ratschläge und Weisungen der Fürsorgebehörde zu befolgen (vgl. RRB Nr. 1780 vom 21. November 2000, E. 4.4).

Die finanziellen Leistungen bestehen in der (ergänzenden) Sicherstellung des Lebensunterhalts für eine befristete Zeit. Betriebskosten werden in der Regel nicht zu Lasten der Sozialhilfe übernommen (vgl. SKOS-Richtlinien H. 7-1).

 

3.1 Der Entscheid der Vorinstanz, die Mietkosten für das Atelier  und die geschäftlichen Verbraucherkosten nicht mehr zu übernehmen, ist  nicht zu beanstanden. Selbständig Erwerbende haben im Rahmen einer Überbrückungshilfe Anspruch auf die Sicherstellung ihres Lebensunterhalts, nicht aber auf Übernahme der Betriebskosten, wie sie u.a. die Mietkosten für ein Geschäftslokal darstellen. Es steht daher im Ermessen der Behörde, ob und in welchem Umfang sie die Betriebskosten eines selbständig Erwerbstätigen tragen will. Dies gilt nicht nur für den Mietzins einschliesslich der eigentlichen Nebenkosten, sondern ebenso für die damit zusammenhängenden Verbraucherkosten für Stromlieferung und Telefon- /Fax-/Internet-Benutzung. Auch diese Kosten sind als Betriebsko sten des Beschwerdeführers zu betrachten, zu deren Übernahme die Vorinstanz nicht verpflichtet ist. Aus der Tatsache, dass sie diese Kosten im Rahmen der Notfallhilfe und der bisherigen wirtschaftlichen Hilfe berücksichtigt hat, lässt sich kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Fortführung dieser  Kostenübernahme ableiten. 

Ausserdem werden im Unterstützungsbudget des Beschwerdeführers nach wie vor Fr. 250.– als Erwerbsunkosten angerechnet. Damit trägt  die Vorinstanz den Aufwendungen des Beschwerdeführers, die ihm aus der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit entstehen, in hinreichendem Masse Rechnung. 

 

3.2 Es bleibt dem Beschwerdeführer überlassen, ob und wie er der Reduktion des Unterstützungsbeitrags begegnen will. So kann er der Aufforderung der Vorinstanz nachkommen und den Mietvertrag für das Atelier kündigen; inwieweit es dem Beschwerdeführer zumutbar ist, seinen Arbeitsp latz in seine Wohnung zu verlegen, kann dabei offen gelassen werden. Zu mindest ist festzustellen, dass er auch in Anbetracht des zeitweiligen Platzbedarfs für seine beiden Kinder über grosszügigen Wohnraum verfügt. Es steht dem Beschwerdeführer ebenfalls frei, den Mietvertrag für den Geschäftsraum aufrecht zu erhalten und sich die entsprechende Miete vom übrigen Lebensunterhalt abzusparen, soweit ihm dies möglich ist. Sollte eine entsprechende Nachfrage bestehen, kommt sodann auch eine Untervermietung des Geschäftsraumes (vgl. Art. 262 des Schweizerischen Obligationen rechts vom 30. März 1911 [SR 220, OR]) oder eine Vertragsübertragung (vgl. Art. 263 OR) in Frage.

 

3.3 Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Übernahme der Betriebskosten hat, steht es der Vorinstanz grundsätzlich frei, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem sie diese Kosten nicht mehr zu tragen beabsichtigt. Indem sie dem Beschwerdeführer die vorgesehene Reduktion des Unterstützungsbeitrags um die Betriebskosten mehr als drei Monate im Voraus angekündigt hat, wurde dem Beschwerdeführer in hinreichender Art und Weise Gelegenheit eingeräumt, im Hinblick auf die künftige Nichtübernahme allfällige Massnahmen zu treffen.

 

4. Wie die Vorinstanz vorbringt, sind der Einsatz und die Bemühungen des Beschwerdeführers, mit seinem Geschäft weiterhin seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zwar anzuerkennen. Als Empfänger wirtschaftlicher Hilfe hat er jedoch gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen. So wenig Sozialleistungen zur Schuldentilgung herangezogen werden sollen, so wenig liegt ihr Zweck in der Stützung von defizitären Strukturen und Betrieben. Das gilt für die Unterstützung selbständig Erwerbender schlechthin (vgl.  RRB Nr. 1780 vom 21. November 2000, E. 4.3 mit Hinweis auf BVR 2000, S.  213; BGE 2P.254/1999 in Pra (88) Nr. 24 S. 138) und hat daher auch i m vorliegenden Fall zu gelten.

(RRB Nr. 26 vom 13. Januar 2004).

 

 

 

 

7.2 Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe

 

- Verfassungsrechtliche und gesetzliche Ansprüche auf wirtschaftliche Hilfe (Erw. 1).

- Weigert sich ein Sozialhilfeempfänger, Arbeit zu suchen oder eine für ihn zumutbare Stelle anzutreten, so kann die wirtschaftliche Hilfe  eingeschränkt oder eingestellt werden (Erw. 2).

 

Aus den Erwägungen:

 

1.1 Sozialhilfe wird in besonderen Lebenslagen gewährt; sie verm ittelt und umfasst insbesondere wirtschaftliche und persönliche Hilfe (§ 1 Abs. 2 Gesetz über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 [ShG, SRSZ 380.100 ]). Sie will individuelle Notlagen durch materielle Unterstützung einerseits und durch Betreuung und persönliche Beratung andererseits beheben ( §§ 3, 11, 15 ff. und 27 ShG; §§ 5 ff. und 16 ff. Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe [ShV, SRSZ 380.111]). Sozialhilfe soll individualisierend wirken, d.h. sie hat sich den Besonderheiten des Einzelfalles anzupassen und Rücksicht zu nehmen auf die konkrete soziale Situation des einzelnen Hilfesuchenden. Sie soll zur Verbesserung der konkreten Lebenssituation eingesetzt werden (§ 4 ShG). Im Weiteren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (§ 2 ShG). Dieser wird getragen vom Gedanken der Eigenverantwortung, das heisst der Hilfesuchende hat zuerst seine eigene Kraft und seine eigenen Mittel einzusetzen und allfällige Rechtsansprüche zuerst geltend zu machen. Erst wenn diese Hilfsmöglichkeiten nicht zum Ziele führen, darf die öffentliche Sozialhilfe in Anspruch genommen werden.

 

1.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorg en, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung  und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV, SR 101). Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (BGE 121 I 367 E. 2c; Urteil 2P.148/2002 vom 4. März 2003 E. 2.3).

Gemäss § 15 ShG hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Zu den eigenen Mitteln gehören auch alle Einkünfte (§ 5 ShV).

Damit wird klar gestellt, dass nur derjenige als bedürftig gilt, der seinen Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann. An dieser Anspruchsvoraussetzung fehlt es regelmässig dann, wenn jemand fähig ist und die Möglichkeit hat, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Wer arbeitsfähig ist , muss sich grundsätzlich um einen eigenen Arbeitserwerb bemühen. Eine andere Betrachtungsweise liesse sich mit dem Ziel der Sozialhilfe, die Eigenständigkeit des Hilfesuchenden zu achten und zu fördern (§ 2 ShG), nicht vereinbaren.

 

1.3 Demnach besteht eine Unterstützungspflicht des Gemeinwesens dann nicht, wenn jemand eine Notlage absichtlich herbeiführt, um in den Genuss von Fürsorgeleistungen zu kommen. Nimmt ein Sozialhilfeempfänger beispielsweise einzig in der Absicht, weiterhin Fürsorgeleistungen zu beziehen, keine Erwerbstätigkeit auf oder bemüht er sich völlig unzureichend um eine zumutbare Arbeit bzw. um eine Anstellung, so kann die Behörde die Einstellung der Unterstützung verfügen. Ist der Unterstützte in der Lage, seinen Unterhalt selbst zu verdienen, kann als Grund für die Verweigerung von Sozialhilfe rechtsmissbräuchliches Verhalten in Frage kommen (E GV-SZ 1989, Nr. 20; EGV-SZ 1994, Nr. 49; Felix Wolffers, Kürzung von  Sozialleistungen bei selbstverschuldeter Notlage? In: Zeitschrift für  öffentliche Fürsorge, ZöF, Nr. 6/1988, S. 90 ff.).

 

2.1 Im angefochtenen Beschluss vom 19. April 2004 verweigerte die Vor- instanz mit Wirkung ab 16. April 2004 die Weiterführung des dem Beschwerdeführer seit Mai 2003 monatlich zugesprochenen Unterstützungsb etrages. Zur Begründung für den Entzug der Unterstützungsleistungen führt sie aus, der Beschwerdeführer sei mit Beschluss vom 16. Juni 2003 aufgef ordert worden, sich unverzüglich um Arbeit zu bemühen. Im Beschluss vo m  20. Oktober 2003 sei der Beschwerdeführer überdies aufgefordert  worden, sich bis spätestens 27. Oktober 2003 beim Verein zur Förderung von arbeitsmarktlichen Massnahmen (VFAM) zwecks Aufnahme ins Beschäftigungsprogramm zu melden. Bis heute habe sich der Beschwerdeführer in  keiner Weise an diese Bedingungen gehalten. Trotz mehrmaligen Aufforderungen und bereits erfolgten Kürzungen der Sozialhilfe habe er sich geweigert, die ihm angebotene Arbeit beim VFAM anzutreten. Die konstante Weigerung des Beschwerdeführers, die ihm zugewiesene Arbeit beim VFAM aufzunehmen, sei als rechtsmissbräuchlich zu betrachten, weshalb dieses  Verhalten entsprechend zu sanktionieren sei.

 

2.2 Dem hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er sich nicht immer arbeitsfähig fühle. Sofern er arbeiten könne, widme er sich den Aufgaben am eigenen Internet-Projekt. Dieses Projekt könne ihm zur Selbständigkeit verhelfen und diene gleichzeitig als Referenzarbeit.

 

2.3 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wurde der Beschwerdeführer im Unterstützungsbeschluss vom 16. Juni 2003 aufgefordert, sich unverzüglich nach einer angemessenen Arbeitsstelle umzusehen. Im Beschl uss vom 20. Oktober 2003 wurde ausdrücklich festgehalten, dass er jeweils sechs Arbeitsbemühungen pro Monat nachzuweisen habe. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Aufforderung wurde die Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe angedroht. Im Weiteren wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sich bis spätestens am 27. Oktober 2003 beim VFAM zwecks Aufnahme im Beschäftigungsprogramm zu melden. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Bedingung wurde wiederum die Kürzung der wirtschaftlichen H ilfe angedroht. Nachdem sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht bemüht hatte, Arbeit zu suchen und auch die Stelle beim VFAM nicht angetreten hatte, wurde mit Beschluss vom 17. November 2003 die wirtschaftliche Hilfe um den Grundbetrag II bzw. um Fr. 46.– für die Dauer von 12 Monaten gekürzt. Für den Fall der weiteren Verweigerung der Arbeitsbemühungen und der Aufnahme der Arbeit beim VFAM wurde die Kürzung des Grundbetrages I um Fr. 154.50 für die Dauer von sechs Monaten angedroht. In diesem Beschluss wurde dem Beschwerdeführer erstmals angedroht, dass er mit der vollständigen Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe zu rechnen habe, wenn er die Stelle beim VFAM nicht antreten sollte. Mit Beschluss vom 19. Januar 2004 hat die Vorinstanz die wirtschaftliche Hilfe ab 1. Januar  2004 um Fr. 154.50 beim Grundbedarf I für die Dauer von sechs Monaten gekürzt. Ein weiteres Mal wurde dem Beschwerdeführer angedroht, die wirtschaftliche Hilfe gänzlich einzustellen, falls die Arbeitsaufnahme im Besch äftigungsprogramm des VFAM bis 29. Februar 2004 weiterhin verweigert werden sollte. Mit Beschluss vom 15. März 2004 wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf die Arztzeugnisse für den Monat März 2004 die wirtschaftliche Hilfe bis und mit Mitte April 2004 gewährt. Dies allerdings mit  der Androhung, dass die wirtschaftliche Hilfe eingestellt werde, wenn der Beschwerdeführer innert 15 Tagen nach Ende der Arbeitsunfähigkeit die ihm schon lange angebotene Arbeitsstelle beim VFAM nicht aufnehmen sollte. Es liegt lediglich ein für den Monat August 2003 vom Beschwerdeführer ausgefülltes Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ vor, worin er die von ihm kontaktierten Arbeitgeber auflistet. Seit September  2003 bis April 2004 vermag der Beschwerdeführer sodann keine einzige Stellenbewerbung vorzuweisen, was er übrigens auch nicht bestreitet. Noch schwerer fällt ins Gewicht, dass er die ihm seit Oktober 2003 angebotene Arbeit beim VFAM nicht aufgenommen hat, obwohl nichts gegen einen Arbeitsantritt gesprochen hat.

 

2.4 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer einerseits vorzuwerfen, dass er sich in völlig unzureichender Weise um eine zumutbare Arbeitsstelle bemüht und andererseits, dass er die ihm angebotene Stelle beim VFAM nicht angenommen hat. Es war dem Beschwerdeführer zumutbar, die Arbeit beim VFAM anzunehmen. Es handelte sich um eine Arbei t im Bereich der Holzverarbeitung, wobei die Möglichkeit bestand, auch nur leichte Arbeiten auszuführen. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine körperlichen Gebrechen oder andere Leiden geltend, die ihm diese Arbeit verunmöglicht hätten. Im Weiteren wäre der zu erwartende Lohn von brutto Fr. 2199.– um einiges höher gewesen, als die ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe.

 

2.5 Das Bundesgericht hatte sich jüngst mit der praktisch identischen Problematik zu befassen, welche im vorliegenden Fall anzutreffen ist. Dabei hat das Bundesgericht jeweils festgehalten, dass der Anspruch auf Existenzsicherung an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist. So besitzt  nach Art. 12 BV nur derjenige einen solchen Rechtsanspruch, der in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen. Keinen Anspruch hat somit, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selber zu verschaffen;  denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grundrecht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Das Bundesgericht kam sogar zum  Schluss, dass es sich in Fällen, in welchen die Anspruchsvoraussetzungen  fehlen, erübrigt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Eingriff in das Grundrecht erfüllt sind, namentlich ob ein Eingriff in dessen Kernge halt vorliegt, denn dies setzt einen rechtmässigen Anspruch voraus. Ebenso wen ig ist in dieser Konstellation zu untersuchen, ob ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Unterstützungsbedürftigen vorliegt, welches allenfalls eine vollständige Verweigerung der Unterstützungsleistungen rechtfertigen könnte (Urteil 2P.251/2003 vom 14. Januar 2004; 2P.147/2002 vom 4. Mär z 2003  E. 3.5.3; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl age, Bern 1999, S. 179 f.).

 

2.6 Zusammenfassend ist nicht zu beanstanden, dass einem arbeitsfähigen Sozialhilfeempfänger, der sich sowohl völlig unzureichend um eine zumutbare Arbeit kümmert als auch eine zumutbare Arbeit gar nicht angenommen hat, die wirtschaftliche Hilfe entzogen wird. In Abweisung der Beschwerde ist daher die von der Vorinstanz verfügte Einstellung der Unterstützungsleistungen zu schützen.

(RRB Nr. 1228 vom 7. September 2004).

 

 

 

 

7.3 Unterstützungswohnsitz eines Ausländers

 

- Wer im Besitz einer Niederlassungsbewiligung des Kantons Schwyz ist, kann sich in einer Schwyzer Gemeinde niederlassen. Dort hat er  auch Unterstützungswohnsitz (Erw. 3.1 - 3.2).

- Instrumente des Fürsorgerechts und des Ausländerrechts, um unbotmässigem, namentlich strafbarem Verhalten eines Bezügers wirtschaftlicher Hilfe Rechnung zu tragen (Erw. 3.3).

 

Aus den Erwägungen:

 

3.1 V. ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung des Kantons Schwyz. Diese gilt nur für den Kanton, der sie ausgestellt hat (Art. 8 Abs. 1 ANAG, Art. 14 Abs. 1 und 2 ANAV). Der Ausländer ist aber berechtigt, sich ohne Anmeldung vorübergehend auch in einem andern Kanton aufzuh alten und dort seine Erwerbstätigkeit auszuüben, sofern damit nicht eine Verlegung des Schwerpunktes dieser Tätigkeit verbunden ist. Soll der Aufenthalt im andern Kanton nicht bloss vorübergehend sein oder soll der Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit in diesen verlegt werden, so ist vorher das Einverständnis dieses Kantons einzuholen (Art. 8 Abs. 2 ANAG). Der Ausländer, der seinen Aufenthalt von einem Kanton in einen anderen verlegt, ist verpflichtet, sich binnen achten Tagen bei der Fremdenpolizeibehörde des neuen Aufenthaltsortes anzumelden (Art. 8 Abs. 3 ANAG). Will ein Ausländer den Kanton wechseln, benötigt er dazu eine neue Bewilligung, deren Erteilung grundsätzlich im freien Ermessen (Art. 4 ANAG) der Behörde steht (vgl. auch Art. 14 Abs. 3 ANAV). Einen Anspruch auf Kantonswechsel verschafft die Niederlassungsbewilligung als solche nicht, es sei denn ein  solcher ergebe sich aus einem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat. In diesem Fall kann ein Wechsel nur verweigert werden, w enn ein Widerrufs- oder Erlöschungsgrund gemäss Art. 9 Abs. 3 und 4    ANAG vorliegt, namentlich wenn ein Ausweisungsgrund nach Art. 10 Abs. 1 ANAG gegeben ist (Art. 14 Abs. 4 ANAV; BGE 127 II 179 f. mit Hinweisen, 182 f.; BGE 126 II 267 mit Hinweisen; AGVE 1990 S. 443 f.; IMES-Weisungen, Ziff. 318; Marc Spescha/Peter Sträuli, Ausländerrecht, Kommentar, Zürich 2001, S. 37 ff.; Peter Kottusch, Die Niederlassungsbewilligung  gemäss  Art. 6 ANAG, in ZBl 1986, S. 536 f.).

 

3.2 V. bedarf somit einer Bewilligung, um seinen Wohnsitz in den Kanton Zürich verlegen zu können. Diese wurde ihm dort schon zweimal verweigert. Auch wenn auf das zweite Gesuch aus formellen Gründen (wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht) nicht eingetreten wurde, wäre es wohl auch in materieller Hinsicht gestützt auf Art. 4 ANAG abgewiesen worden (selbst wenn mit dem Heimatstaat Vietnam ein Niederlassungsvertrag bestehen  würde, was jedoch nicht zutrifft). Als rechtskräftig verurteilter und stellenloser Ausländer hat V. kaum reellen Chancen, in einem andern Kanton eine  Aufent- haltsbewilligung zu erhalten (AGVE 1990 S. 446 f.). Die Niederlassungsbewilligung des Kantons Schwyz würde jedoch, abgesehen von den Fällen der Ausweisung, des Widerrufs, der Abmeldung, erst mit der Erteilung einer Bewilligung durch einen andern Kanton erlöschen (Art. 9 Abs. 3  und 4 ANAG). V. hat keinen Anspruch, in einen andern Kanton zu wechseln, selbst wenn er z.B. wegen seinen Verwandten stärkere Beziehungen zum Kanton Zürich als zum Kanton Schwyz hat, wo er angeblich lediglich persönliche Sachen deponierte und Unterstützungsgelder abholt. Da die bisherige Niederlassungsbewilligung des Kantons Schwyz erst erlischt, wenn der Ausländer im Besitze einer neuen Bewilligung eines andern Kantons ist (Art. 9 Abs. 3 lit. a ANAG; Kottusch, a.a.O., ZBl 1986 S. 539), wenn die bisherige Bewilligung widerrufen, der Ausländer ausgewiesen wird oder andere Erlöschungsgründe vorliegen (Art. 9 Abs. 3 lit. b-d und Abs. 4 ANAG ), kann V. der Aufenthalt im Kanton Schwyz zurzeit nicht verweigert werden . Da der aufenthaltsberechtigte Ausländer überdies innerhalb des Kantons Freizügigkeit geniesst, kann er sich auch in einer Gemeinde seiner Wahl niederlassen. Seine Anmeldung in der Gemeinde Altendorf kann deshalb nicht verhindert werden. Immerhin ist doch festzuhalten, dass er zu dieser Gemeinde einen gewissen Bezug aufweist, hat er doch anfänglich auch dort gewohnt. Die Gemeinde Altendorf selbst hat überdies während Jahren ihre Funktion als Unterstützungswohnsitz akzeptiert. Wenn sich V. trotzdem mehrheitlich im Kanton Zürich aufhält, so tut er dies widerrechtlich. Es obliegt aber den Zürcher Behörden, die von ihnen angeordnete Wegweisung aus ihrem Kanton zu vollziehen und die notwendigen Massnahmen anzuordnen.

 

3.3 Die Haltung des Gemeinderates Altendorf weckt allerdings Verständnis, zumal V. die Gemeinde erwiesenermassen betrogen hat, indem  er während einer gewissen Zeit wirtschaftliche Sozialhilfe bezog, obwohl er über ein Erwerbseinkommen verfügte. Hiefür (und für weitere Delikte) wurde V. denn auch strafrechtlich verurteilt. Seinem Tun muss jedoch nicht tatenlos zugesehen werden.

 

3.3.1 Die Fürsorgebehörde Altendorf hat rechtliche Möglichkeiten, die wirtschaftliche Hilfe zu reduzieren oder gar zu streichen. So kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe mit entsprechenden Bedingungen (z.B. Verhaltensregeln) sowie mit angedrohten Konsequenzen wie Leistungskürzung oder -einstellung verbunden werden (§ 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. d der Vollziehungsverordnung vom 30. Oktober 1984 zum Gesetz über die Sozialhilfe [SRSZ 380.111/ShV]; EGV-SZ 1997 Nr. 49). Schliesslich ist auch abzuklären, ob familienrechtliche Unterstützungspflichten der Verwandt en, die der wirtschaftlichen Sozialhilfe vorgehen, bestehen (§ 2 und § 24 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 [SRSZ 380.100/ShG]). Dass die Fürsorgebehörde die rechtlichen Möglichkeiten ausschöpft, ist auch für eine allfällige Beurteilung, ob der Ausweisungsgrund der erheblichen und fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. d ANAG bejaht werden kann, wichtig (RRB Nr. 1483/2001 vom 27. November 2001, E. 4). Der Regierungsrat hat in jenem Entscheid (E. 4.3) ausgeführt, dass die Fürsorgebehörde, die bei der Fremdenpolizei die Ausweisung eines Ausländers infolge Fürsorgeabhängigkeit verlangt, nebst der Auflistung der  geleisteten Hilfe auch darzulegen hat, weshalb der Ausländer auch künftig auf Unterstützung angewiesen sein wird. Sie hat dabei die Fremdenpolizeibehörde über ihre allenfalls erfolglosen Abklärungen, Massnahmen und Bemühungen um eine Reduktion oder einen Verzicht der öffentlichen Sozialhilfe aufzuklären.

 

3.3.2 Im Weitern droht V. wegen seinem straffälligen Verhalten ein Ausweisungsverfahren (Art. 10 Abs. 1 lit. a und b ANAG). Wie die Fremdenpolizei ausführt, ermittle die Bezirksanwaltschaft Winterthur erneut gegen V:. Nach einer allfälligen Verurteilung werde sie deshalb prüfen, ob ein Ausweisungsgrund vorliege. Da dies erstinstanzlich von der Fremdenpolizei abzuklären ist, kann in diesem Verfahren nicht weiter darauf eingegangen werden. Immerhin wird zu beachten sein, dass die Ausweisung nur ausgesprochen werden darf, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Entscheidend sind dabei die gesamten Umstände des Einzelfalles (BGE 122 II 436f.; Peter Kottusch, Das Ermessen der kantonalen Fremdenpolizei und seine Schranken, in ZBl 1990, S. 172 f.;  IMES- Weisungen Ziff. 832).

 

4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass V. der Aufenthalt im Kanton Schwyz und in der Gemeinde Altendorf und damit die Anmeldung auf der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Altendorf nicht verweigert werden kann, solange die Niederlassungsbewilligung des Kantons Schwyz nicht erloschen ist. 

(…). (RRB Nr. 1189 vom 31. August 2004).

 

 

 

 

 

8. Erziehungswesen

 

8.1 Berechnung des Elternbeitrages bei geschiedenen Eltern

 

- Die stipendienrechtliche Pflicht der Eltern zur Ausbildungsfinanzierung reicht über das vom Zivilrecht vorgesehne Mass hinaus (Erw. 4).

 

Aus den Erwägungen:

 

4.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es ihr als alleinerziehende Mutter von drei Kindern unmöglich sei, das Studium ihres Sohnes zu finanzieren. Der Unterhalt seitens ihres Ex-Mannes sei gerichtlich geregelt, bis die Kinder 20 Jahre alt seien. Da sie das alleinige Sorgerecht habe, würden sie die Finanzen ihres Ex-Mannes nichts angehen, da sie zwei getrennte Haushalte führen würden. Sie werde somit auch kein zusätzliches Geld erhalten.

 

4.2 Gemäss § 8 Abs. 1 AusbbV ist die Ausbildungsfinanzierung in erster Linie Sache der Eltern sowie des Gesuchstellers (§ 8 Abs. 2 Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 29. Mai 2002, AusbbV, SRSZ 661.110). Ausbildungsbeiträge können nur ausgerichtet werden, soweit die finanzielle  Leistungsfähigkeit der genannten Personen nicht ausreicht.

Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB haben die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen, inbegriffen die Kosten von Erziehung, Ausbildu ng und Kindesschutzmassnahmen. Die Verantwortung für die Ausbildung der Kinder schliesst die finanzielle Verantwortung und gemeinsame Beteiligung mit ein.

 

4.3 Ein wesentlicher Grundsatz der Gesetzgebung über Ausbildungsbeiträge ist das Prinzip der Subsidiarität. Es gilt festzuhalten,  dass die stipendienrechtliche Pflicht der Eltern zur Ausbildungsfinanzierung über das vom Zivilrecht vorgesehene Mass hinausreicht. Diese Regelung leitet  sich aus dem erwähnten Subsidiaritätsprinzip der staatlichen Ausbildungsbeiträge ab. Es ist somit rechtens, wenn auch das Einkommen des geschiedenen Ehemannes bzw. Vaters des Gesuchstellers mitberücksichtigt wird. Dem  Umstand, dass bei geschiedenen Eltern zwei Haushalte geführt werden, wird durch den Abzug von Fr. 20’000.– vom Reineinkommen Rechnung getragen (§ 6 Abs. 3 lit. c Vollzugsverordnung zur Verordnung über Ausbildungsbeiträge vom 30. April 2003, VVzAusbbV, SRSZ 661.111). Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung an den Ausbildungskosten der Kinder ist Sache der geschiedenen Elternteile untereinander und nicht Aufgabe der Stipendienstelle.

(RRB Nr. 473 vom 6. April 2004).

 

 

 

 

 

10. Raumplanung

 

10.1 Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der  Groberschliessung

 

- Erschliessungspläne der Gemeinden (Erw. 3.1).

- Planung und Bau von Groberschliessungsstrassen unterstehen dem  Planungs- und Baugesetz und nicht dem Projektgenehmigungsverfahren und der Strassengesetzgebung (Erw. 3.2 - 3.3).

- Verhältnis zwischen der Erschliessungsplanung und dem Baubewilligungsverfahren: Alternativen zur Linienführung sind im Planerlassverfahren vorzubringen. Im Baubewilligungsverfahren können sie nicht mehr geprüft werden (Erw. 4).

- Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Erw. 4.4.4).

 

Aus dem Sachverhalt:

 

A. Das gestaltungsplanpflichtige Baulandareal Auhof/Gweerhof/Schlüssel liegt in der Wohnzone W3 der Gemeinde Lachen unmittelbar an  der Grenze zur Gemeinde Altendorf zwischen der Heerstrasse und der Bahnlinie (Zürich-Chur). Die Landfläche von über 6 ha ist zur Zeit noch nicht hinreichend erschlossen. Mit dem rechtskräftigen Gestaltungsplan «Gweerhof-Schlüssel», genehmigt vom Regierungsrat am 30. März 2004 (RRB N r. 446/2004), sollen 23 Mehrfamilienhäuser mit Unterniveaugaragen,  zwei Doppeleinfamilienhäuser und zwei Einfamilienhäuser realisiert werden (geplant sind zudem insgesamt 372 über- und unterirdische Parkplätze). Das Baugebiet wird über die Heerstrasse (von Westen, der Gemeinde Altendorf her), über die Neuheimstrasse (von Osten her) sowie die neu geplante Groberschliessungsstrasse Auhofstrasse mit den Abzweigern Gweerhofstrasse und Hofstrasse erschlossen. In Richtung Norden besteht eine direkte Verbindung zum SBB-Bahnübergang Auhof ins Dorfzentrum.

 

B. Am 4. März 2001 hatte das Stimmvolk von Lachen der Erschliessungsplanung für die Gemeinde zugestimmt (Erschliessungsplan, Baulinienplan, Reglement; die Genehmigung durch den Regierungsrat erfolgte mit RRB Nr. 978 vom 14. August 2001). Unter Art. 11 (Ausbauprogramm) des Reglementes zum Erschliessungsplan vom 4. März 2001 (EP-Regl.) wurde als Verkehrserschliessung 1. Etappe (2001-2014) die Strassen- und Fussgängererschliessung Auhof/Gweerhof/Schlüsselwiese festgelegt. Gleichzeitig wurden die Finanzierung, insbesondere auch der Finanzierungsanteil der Gemeinde von 15% (Fr. 438’967.50) sowie die Grundeigentümerbeiträge von insgesamt Fr. 2’487’482.50 genehmigt (Art. 12 und Anhang 1 EP-Regl.; Verpflichtungskredit von Fr. 2’926’450.–).

 

C. Im Amtsblatt Nr. 50 vom 12. Dezember 2003 (S. 1989) war die öffentliche Auflage des Bauprojektes für die Auhof- und Gweerhofstras se publiziert (gestützt auf § 16 der Strassenverordnung vom 15. September 1999 [SRSZ 442.110/StrV] und § 12 der Vollzugsverordnung zur StrV vom 18. Januar 2000 [SRSZ 442.111/VVzStrV]). Der Gemeinderat Lachen hat  die dagegen erhobene Einsprache abgewiesen und das Projekt „Erschliessungsstrasse Auhof-Gweerhof“ unter Auflagen, Bedingungen und Vorbehalten genehmigt. Der Regierungsrat hat die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen.

 

Aus den Erwägungen:

 

2. Umstritten ist vorliegend die Projektgenehmigung des Gemeinderates Lachen für den Neubau der Groberschliessungsstrasse Auhof-, Gweerhof- und Hofstrasse, mit der das Baugebiet Auhof/Gweerhof/Schlüssel  der Baureife zugeführt werden soll. Die Vorinstanz stützt sich dabei auf §§ 18 und 21 StrV. Die Baumeisterarbeiten hat sie bereits vergeben (GRB-S .5.5./77 vom 2. April 2004). Ebenfalls hat sie kürzlich die ersten Baubewilligungen für die Realisierung der Bauvorhaben im Rahmen des Gestaltungsplanes «Gweerhof-Schlüssel», die auf die Erschliessungsstrasse angewiesen sind, erteilt.

 

3.1 Die Gemeinden sind zur Erschliessung der Bauzonen verpflichtet (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung von 22. Juni 1979 [SR 700/RPG]; § 38 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [SRSZ 400.100/PBG]). Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen (§ 38 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden sind verpflichtet, Erschliessungspläne samt den zugehörigen Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs. 1, § 22 Abs. 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen (§ 23 Abs. 1 PBG). Er enthält je nach Bedarf die Bezeic hnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlussstellen der  Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz, die Linienführung der Groberschliessungsstrassen, Baulinien für den Bau von Verkehrsanlagen, Anschlussstellen der Fein- mit der Groberschliessung, usw. (§ 2 3 Abs. 2 PBG). Wurde ein Erschliessungsplan erlassen, so führt grundsätzlich die Gemeinde die Groberschliessung in Zusammenarbeit mit anderen Erschliessungsträgern nach Ausbauprogramm und baulicher Entwicklung durch (§ 39 Abs. 1 PBG). Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so  sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben (§ 23 Abs. 3 PBG).

 

3.2 Das Bewilligungsverfahren für Bauten und Anlagen der Groberschliessung richtet sich nach dem Planungs- und Baugesetz (§ 39  Abs. 5 PBG). Die Vorinstanz hat aber fälschlicherweise das Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 15 ff. StrV durchgeführt.

Da der Strassenbau eine bedeutsame raumwirksame Tätigkeit ist, wollte man mit der revidierten Strassengesetzgebung u.a. auch dessen Verhältnis zum Raumplanungs- und Baurecht klären. Das Planungs- und Baugesetz regelt die strassenmässige Erschliessung der Bauzonen (§ 15, §§ 22 f., §§ 37 ff. PBG). An dieser Regelung wollte der Gesetzgeber festhalten.  Nach § 2 Abs. 2 StrV geht deshalb das Planungs- und Baugesetz vor. Demzufolge wird die Groberschliessung von Bauzonen abschliessend dort geregelt  (§ 1 Abs. 2 VVzStrV). Die Strassenverordnung befasst sich dementsprechend  grundsätzlich mit dem restlichen Netz der öffentlichen Strassen. Sie kann aber im Sinne einer Übergangsregelung für kommunale Erschliessungsstrassen Anwendung finden, solange die Gemeinden noch über keine Erschliessungspläne verfügen (RRB Nr. 2225 vom 15. Dezember 1998 betr. Strassenverordnung: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat, S. 3, 5, 11 und 16; RRB Nr. 70 vom 18. Januar 2000 betr. Erlass der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung, S. 2 und 5, wo ausgeführt wird, dass das Projektgenehmigungsverfahren für Groberschliessungsstrassen nicht zur Anwendung kommt).

Da Planung und Bau von Groberschliessungsstrassen somit nicht der Strassengesetzgebung, sondern dem Planungs- und Baugesetz unter stehen und im Erschliessungsplanverfahren festzulegen sind, hätte die Vorinstanz das Baubewilligungsverfahren nach § 39 Abs. 5 und §§ 75 ff. PBG durchführen müssen. 

 

3.3 Das Projektgenehmigungsverfahren nach §§ 15 ff. StrV, das sinngemäss auch für die Vorhaben der Bezirke und Gemeinden gilt (§ 21  Abs. 1 StrV), ersetzt das Baubewilligungsverfahren für die übrigen öffentlichen Strassen, die nach der Strassengesetzgebung zu planen und projektieren sind (RRB Nr. 2225 vom 15. Dezember 1998, S. 17 und 18). Es entspricht aber in qualitativer Hinsicht durchaus dem Baubewilligungsverfahren  gemäss Planungs- und Baugesetz. So normiert § 15 Abs. 2 StrV ebenfalls die Koordinationspflicht (§ 83 PBG). Für das Auflageverfahren verweist § 16 Abs. 2 StrV ausdrücklich auf die §§ 78 und 79 PBG. § 17 StrV sieht überdies wie  § 80 PBG eine Einsprachemöglichkeit gegen das Strassenbauvorhab en vor. Die Regelung, dass im Einspracheverfahren gegen das Bauprojekt keine Änderung des entsprechenden Nutzungsplanes verlangt werden kann (§ 17 Abs. 2 StrV), kommt auch im Baueinspracheverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz zur Anwendung. Der Projektbeschluss gemäss § 18 StrV entspricht im Übrigen inhaltlich dem Bauentscheid nach § 81 PBG. Auch der Rechtsschutz ist umfassend, denn der Rechtsmittelweg richtet sich in beiden Verfahren nach der Verwaltungsrechtspflegeverordnung (§ 19 StrV, § 82  Abs. 1 PBG).

Obwohl die Vorinstanz mit dem Projektgenehmigungsverfahren gemäss Strassenverordnung den für Groberschliessungsstrassen im Erschliessungsplan falschen Weg eingeschlagen hat, ist dieses Vorgehen nur in  formeller Hinsicht mangelhaft, ohne dass es sich in irgendeiner Form negativ ausgewirkt hätte. Da das durchgeführte Verfahren überdies inhaltlich dem Baubewilligungsverfahren entspricht, käme die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz einem administrativen Leerlauf gleich, zumal  auch die Beschwerdeführer keine Rechtsnachteile in Kauf nehmen mussten.  Es ist demnach im Folgenden auf die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die geplante Groberschliessungsstrasse näher einzugehen.

 

4.1 Nach dem Erschliessungsplan der Gemeinde Lachen soll die Wohnzone Auhof/Gweerhof/Schlüssel mit dem geplanten neuen Verkehrsträger (Auhofstrasse) von Süden her erschlossen und an das übergeordnete Strassennetz angeschlossen werden. Die projektierte Groberschliessungsstrasse führt als Fortsetzung der bestehenden Groberschliessungsstrassen Neuheim- und Heerstrasse direkt ins Baugebiet und verzweigt sich dort einerseits als Gweerhofstrasse und anderseits als Hofstrasse, die sie mit der  Ätzihofstrasse verbindet. Weiter nördlich ist eine zusätzliche  Fussgängerverbindung zur Ätzihofstrasse geplant. Eine Verbindung über den  nördlich gelegenen Bahnübergang ist im Erschliessungsplan (vorläufig) nicht vorgesehen. Die Bezeichnung des letzten Abschnittes der geplanten Erschliessungsstrasse auf dem Projektplan (Nr. 41613-1A, Situation 1:500 ) als provisorisch deutet allerdings darauf hin, dass früher oder später  mittels einer Unterführung die Verbindung zum Dorfzentrum bzw. der Anschluss  an die im kommunalen Richtplan vorgesehene Kernentlastungsstrasse nördlich entlang der Bahnlinie (Verbindung Zürcherstrasse - St. Gallerstrasse) hergestellt werden soll.

 

4.2.1 Beim Erschliessungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG (vgl. Randtitel und Abs. 1 von § 15 PBG). Er ist ein Instrument des Planungsrechts (s. vorstehend E. 3.1), bei dem es grundsätzlich darum geht, verbindlich festzulegen, welche Bauzonen in welchem Umfang wie und wann zu erschliessen sind, damit sie als baureif gelten und überbaut werden können (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 141 f., S. 155 f., S. 191). Der Erschliessungsplan bestimmt demnach, wie die zeitgerechte Groberschliessung von Bauzonen durch die Gemeinde erfolgen soll (EGV-SZ 1998   Nr. 11, S. 35). Hiefür legt er u.a. die generelle Linienführung einer Groberschliessungsstrasse definitiv fest (§ 23 Abs. 2 lit. b PBG; Art. 4 Abs. 2 lit. a und Art. 6 Abs. 2 EP-Regl.), denn die in § 23 Abs. 1 und 2 PBG aufgezählten Inhalte und Angaben gehören, soweit sie in den Erschliessungsplan aufgenommen werden, zum verbindlichen Planinhalt (RRB Nr. 1137  vom 10. September 2002, E. 2.3). Der Erschliessungsplan der Gemeinde Lachen bezeichnet denn auch ausdrücklich die bestehenden und geplanten  Anlagen der Groberschliessung als bindend (und nicht nur als orientierend).

 

4.2.2 Kommunale Nutzungspläne sind überdies für jedermann verbindlich (§ 4 Abs. 2 PBG). Ist ein Betroffener mit bestimmten Massnahmen und Anordnungen im aufgelegten Planentwurf nicht einverstanden, so  muss er sich bereits im Planerlassverfahren, das auch dem individuellen  Rechtsschutz dient, mittels Einsprache und allenfalls Beschwerde zur Wehr setzen (§ 25 Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 PBG). Nur im Stadium des Auflage- und Einspracheverfahrens bzw. allenfalls nachfolgenden Beschwerdeverfahrens kann man noch eine Abänderung des Planentwurfes erwirken (EGV-SZ 2000, Nr. 58, S. 188, E. 4.6.2). An der Gemeindeversammlung sind keine Abänderungsanträge mehr möglich (§ 27 Abs. 2 PBG). Auch in einem nachfolgenden Baubewilligungsverfahren können grundsätzlich die planungsrechtlichen Grundlagen nicht mehr in Frage gestellt werden (Hän ni, a.a.O., S. 517 f.).

 

4.3 Im vorliegenden Fall legt der Erschliessungsplan der Gemeinde Lachen demzufolge in für jedermann verbindlicher Weise fest, wie die Baulandfläche Auhof/Gweerhof/Schlüssel strassenmässig erschlossen werden soll, damit sie für die vorgegebene Wohnnutzung (W3) genügend zugänglich ist. Eine genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu  erwartenden Beanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 1 und 3 PBG). Für eine verkehrstechnisch hinreichende Zufahrt muss auch genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer mit den den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen, wie Gehwegen, vorhanden sein. Diese Anforderungen haben sowohl für Grob- wie Feinerschliessungsanlagen Geltung (RRB Nr. 208 vom 13. Februar 2001 E. 6.1 und 6.2 mit Hinweisen, EGV-SZ 1993 Nr. 12). Das zur Diskussion stehende Strassenprojekt konkretisiert diese Anforderungen in bautechnischer Hinsicht.

 

4.4 Was die Beschwerdeführer gegen die geplante Groberschliessungsstrasse vorbringen, vermag deren Realisierung nicht zu verhindern.

 

4.4.1 Vorab ist festzustellen, dass sie in Bezug auf die rechtliche Sicherstellung und die bautechnische Ausführung des Strassenbauvorhabens keine Einwände mehr vorbringen, obwohl sie im vorinstanzlichen Verfahren noch eine günstigere Variante verlangt hatten, ohne dies jedoch näher auszuführen. Die Vorinstanz ging zu Recht nicht weiter darauf ein, denn  die Kosten und insbesondere der Kostenanteil der Gemeinde wurden mit dem Erschliessungsplan und der Genehmigung durch den Stimmbürger gestützt au f § 23 Abs. 3 PBG ebenfalls definitiv festgelegt (Art. 12 und Anhang 1 EP-Regl.). Eine andere Strassenvariante bzw. Linienführung hätten die Beschwerdeführer zudem im Planerlassverfahren geltend machen müssen. Im Baubewilligungsverfahren ist dies nicht mehr möglich.

 

4.4.2 Im Weitern stellen die Beschwerdeführer die Verkehrssicherheit beim Bahnübergang in Frage. Die geplante Erschliessungsstrasse führe direkt zu diesem, der den anfallenden Mehrverkehr aus den neu erschlossenen Baugrundstücken nicht mehr aufnehmen könne. Nur eine Unterführung könne hier für Abhilfe sorgen.

Die Beschwerdeführer verkennen die Rechtslage. Der Erschliessungsplan sieht hier für die Groberschliessung der Bauzone (noch) keinen Anschluss an die Über- oder Unterquerung der Bahnlinie vor. Die unüberbaute Wohnzone soll grundsätzlich von Süden her erreichbar sein. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass eine Verbindung ins Dorfzentrum (die faktisch besteht) früher oder später über eine Unterführung geplant ist, wofür der Gemeinderat offenbar bereits planerische Schritte in die Wege geleitet hat (im kommunalen Richtplan ist vorgesehen, mindestens eine Fuss- und Radwegunterführung zu realisieren, die Lösung mit einer Unterführung für Personenwagen soll allerdings ebenfalls nochmals geprüft werden; vgl. kommunale Richtplanung Lachen/Altendorf, Erläuterungsbericht zum Richtplan vom 21. März 2003, Objektblatt Nr. 3.01 sowie Bericht zu den Einwendungen vom 21.  März 2003, S. 9 und S. 23). Die Schweizerischen Bundesbahnen planen angeblich die Aufhebung jenes Bahnüberganges bis spätestens im Jahre 2006.

Die noch offenen Fragen im Zusammenhang mit der Realisierung einer Bahnunterführung und auch der erwähnten Kernentlastungsstrasse  löst der aktuelle Erschliessungsplan der Gemeinde Lachen nicht. Diese Vorhaben sind deshalb weder Gegenstand des Planes noch des Erschliessungskonzeptes für das hier zur Diskussion stehende Baulandareal Auhof/ Gweerhof/Schlüssel, das, wie bereits mehrfach erwähnt, primär von Süden her grob erschlossen werden soll. Sollte jenes Baugebiet südlich der Bahnlinie zusätzlich über eine Unterführung erreichbar gemacht werden, müsste vorgängig der Erschliessungsplan angepasst werden (vgl. hiezu a uch RRB Nr. 978 vom 14. August 2001, E. 2.4 betr. Genehmigung des Erschliessungsplanes; RRB Nr. 446 vom 30. März 2004 E. 2.3 betr. Genehmigung des Gestaltungsplanes «Gweerhof-Schlüssel»).

 

4.4.3 Da die Argumentation der Beschwerdeführer somit an der Erschliessungslösung gemäss Erschliessungsplan vorbeizielt, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn künftige Ergänzungen oder Änderungen der Erschliessungsplanung der Gemeinde Lachen sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Im vorliegenden Fall stellt sich allein die Frage, ob das geplante Strassenbauvorhaben den Anforderungen einer hinreichenden Groberschliessung genügt und gleichzeitig mit dem rechtskräftigen und aktuellen Erschliessungsplan in Einklang steht. Da die Beschwerdeführer in dieser  Hinsicht keine Beanstandungen vorbringen, muss die Beschwerde schon aus  diesem Grunde abgewiesen werden.

Die von den Beschwerdeführern kritisierte künftige Verkehrssituation beim nördlichen Bahnübergang steht hier insofern nicht zur Diskussion, als der Erschliessungsplan von einer andern Erschliessungsvariante ausgeht, die jene Baulandfläche grundsätzlich der Baureife zuführt. Ob man mit dieser Erschliessung den künftigen Verkehr, insbesondere den Mehrverkehr, der mit den geplanten Hochbauvorhaben in jener Wohnzone anfallen wird, tatsächlich in den Griff bekommen wird, muss im Baubewilligungsverfahren abschliessend geprüft werden. Vor allem dürfte der Umstand, dass der Bahnübergang jedermann offen steht und anscheinend auch von der geplanten Groberschliessungsstrasse her erreichbar ist, im Hinblick auf die verkehrsmässige Belastung nicht unbeachtlich sein, so dass sich allenfalls zusätzliche Massnahmen aufdrängen, um die planmässige Erschliessung der  Bauzone von Süden her durchzusetzen. Wie die Gemeinde Lachen jedoch den Verkehrsfluss beim Bahnübergang definitiv unter Kontrolle bringen will, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Baubewilligungsverfahrens für  die geplante Groberschliessungsstrasse.

 

4.4.4 Die Rüge der Gehörsverletzung an die Adresse der Vorinstanz ist nicht berechtigt. Den Beschwerdeführern standen ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, um ihre Rechte rechtzeitig wahrnehmen zu können, und zwar sowohl im Erlassverfahren für den Erschliessungsplan wie auch im vorliegenden Baubewilligungsverfahren (bzw. Projektgenehmigungsverfahren) für das Strassenprojekt. Wenn sie es verpassten, im Planerlassverfahren die vorgelegte Groberschliessungsvariante an sich in Frage zu stellen, haben sie dies selbst zu vertreten und können nicht der Vorinstanz vorwerfen, man sei auf ihre Argumente nicht eingegangen. Abgesehen davon haben Vertreter der Vorinstanz die Angelegenheit mit den Beschwerdeführern mehrfach besprochen und ihnen sogar einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der ihrem Anliegen, eine Unterführung zu realisieren, insofern Rechnung trug, als der Gemeinderat sich bereit erklärte, ein entsprechendes Sachgeschäft zuhanden des Stimmbürgers vorzubereiten.

Da es sich zudem beim zur Diskussion stehenden Strassenbauvorhaben um keine umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Anlage handelt, musste auch keine Umweltverträglichkeitsprüfung vorgenommen werden, zu der die Beschwerdeführer hätten Stellung nehmen können (Art. 1 und Nr. 11 des Anhangs der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 [SR 814.011/UVPV]; Nr. 11, insbesondere Nr. 11.3 des Anhangs der Vollzugsverordnung zur Kantonalen Verordnung zum Umweltschutzgesetz vom 3. Juli 2003 [SRSZ 711.111/USG-VV]). Eine entsprechende Auseinandersetzung in der angefochtenen Verfügung, die die Beschwerdeführer vermissen, hat sich dementsprechend erübrigt. Hingegen hätten auch die Beschwerdeführer in den Umweltverträglichkeitsbericht für die geplante Gestaltungsplan-Überbauung «Gweerhof-Schlüssel» (aufgrund der mehr als 300 geplanten Parkplätzen, die jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind), Einsicht nehmen können (vgl. ABl Nr. 6 vom 13 . Februar 2004, S. 244; ABl Nr. 28 vom 11. Juli 2003, S. 1088).

 

5.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass die geplante Groberschlies sungsstrasse Auhofstrasse mit dem Erschliessungsplan der Gemeinde Lachen übereinstimmt und die Beschwerdeführer nichts dagegen vorzubringen vermögen. Gegen die Baubewilligung (bzw. Projektgenehmi gung) für das Strassenprojekt ist deshalb nichts einzuwenden. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen. Ob allerdings die faktisch bestehende Verbindung über den nördlich gelegenen Bahnübergang ins Dorfzentrum sich mit der konkreten Bautätigkeit im Baugebiet Auhof/Gweerhof/Schlüssel  verträgt, muss in jenen Baubewilligungsverfahren abschliessend  geprüft werden.

(RRB Nr. 1613 vom 30. November 2004).

 

 

 

 

10.2 Erschliessung mit Löschwasser

 

- Pflicht der Gemeinde bzw. der konzessionierten Versorgungswerke zur Versorgung mit Löschwasser (Erw. 5).

- Die Erstellung von Hydranten und der hinreichenden Zuleitung von Löschwasser gehört vorliegend zur Groberschliessung (Erw. 6/7).

 

Aus den Erwägungen:

 

5.1 Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom  4.  Oktober 1974 [SR 843, WEG]; § 37 Abs. 4 PBG). Die Wasserversorgung ist auf die Grundstücksnutzung und die Verhältnisse im Einzelfall abzustimmen. In der Regel muss sauberes Wasser für die zulässige Bodennutzung und unter hinreichendem Druck stehendes Löschwasser für Brandfälle zugeführt werden (Christoph Fritzsche/Peter Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Wädenswil 2000, S. 219).

 

5.2 Die Gemeinden sind für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich. Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungsplänen (§ 38 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden können in  den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschriften bestimmen, dass die Grundeigentümer die Groberschliessung von abgelegenen Zonen und  von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen  selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben (§ 38 Abs. 2 PBG). Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch die Gemeinde oder ihre Anstalten erfolgt, obliegt die Pflicht zur Groberschliessung dem betreffenden Versorgungswerk (z.B. öffentlich- oder privatrechtliche Wassergenossenschaft, Elektrizitätswerk; § 38 Abs. 3 PBG). In den Fällen von Absatz 3 ist das Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk  durch Konzession zu regeln. Die Konzession muss mindestens Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeigentum der Gemeinde für die Durchführung von Leitungen und die Erstellung von Anlagen, über das Tätigkeitsgebiet, die Leistungspflichten und die  Grundsätze der Abgabenordnung des Konzessionärs sowie über die Dauer der Konzession oder das Kündigungsrecht (§ 38 Abs. 4 PBG).

 

5.3 Die Gemeinden sorgen für eine genügende Löschwasserversorgung. Soweit sie nicht selbst Träger der Trink- und Brauchwasserversorgung sind, übertragen sie dem Versorgungswerk in der nach § 38 des Planungs- und Baugesetzes abzuschliessenden Konzession auch die Pflicht zur Sicherstellung des notwendigen Löschwassers und regeln die Kostentragung  für die der Löschwasserversorgung dienenden Anlagen (§ 15 Abs. 1 der Verordnung über die Schadenwehr, SRSZ 530.110, SchWV). Die Grundeigentümer haben die Erstellung, den Unterhalt und die Benützung der erforderlichen Wasserbezugsorte für die Feuerwehr, wie Hydranten oder Löschwasserreserven, zu dulden (§ 15 Abs. 4 SchWV).

 

5.4 Nach Art. 2 Abs. 1 des Reglements zum Erschliessungsplan der Gemeinde Rothenthurm vom 21. Mai 2000 bzw. 12. September 2000 (ErschliessungsR) gelten das Reglement zum Erschliessungsplan und der Erschliessungsplan für die Groberschliessung der jeweiligen Bau zonen gemäss Zonenplan. Die Erschliessungsplanung umfasst einen Erschliessungsplan 1:2500 und ein Reglement zum Erschliessungsplan. Die Erschliessungsplanung legt verbindlich fest (verbindlicher Planinhalt): die Anlagen der Groberschliessung (Verkehrsanlagen, Wasser- und Energieversorgung und Abwasserbeseitigung); die Ausbauetappen; den Kostenanteil der Gemeinde an die Errichtung und den Ausbau von Verkehrsanlagen. Der Erschliessungsplan orientiert über die Basiserschliessung von Verkehrsanlagen und weitere Punkte nach Bedarf (orientierender Planinhalt;  Art. 4 ErschliessungsR; § 23 PBG). Alle im Erschliessungsplan dargestellten Anlagen der Groberschliessung sind Erschliessungsanlagen im Sinne von Art. 19 RPG und § 38 PBG (Art. 5 Abs. 1 ErschliessungsR). Die Gemeinde  ist für die Groberschliessung der Bauzonen verantwortlich; in den im Erschliessungsplan speziell bezeichneten Gebieten jedoch haben die Grundeigentümer die Groberschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen (Art. 5 Abs. 4 ErschliessungsR).

Im Erschliessungsplan sind u.a. die bestehenden und die geplanten  Groberschliessungsanlagen der Wasserversorgung bezeichnet. Die  Erstellung der geplanten Groberschliessung mit Wasser obliegt der Wasserversorgung Rothenthurm. Die Groberschliessung wird aus den Beiträgen  und Gebühren gemäss Wasserversorgungsreglement vom 16. April 1992 finanziert (Art. 8 ErschliessungsR).

 

6.1 Gemäss Erschliessungsplan der Gemeinde Rothenthurm vom 21. Mai 2000 bzw. 12. September 2000 befindet sich das Grundstück KTN 1023 in einer groberschlossenen Bauzone (orientierender Planinhalt), genauer in der Gewerbezone (vgl. Zonenplan der Gemeinde Rothenthurm vom 21. Mai 2000 bzw. 12. September 2000). Das fragliche Grundstück liegt nicht in einem Gebiet, in welchem die Erschliessung im Sinne von § 38 Abs. 2 PBG zu Lasten der Eigentümer geht (verbindlicher Planinhalt). 

Für das Teilgebiet Biberegg-Riedmatt besteht des Weiteren ein besonderer Erschliessungsplan vom 1. Dezember 1996 bzw. vom 11. März 1997. Darin sind u.a. die bestehenden Hydrantenleitungen aufgeführt. Eine dieser Leitungen führt der Biberegg-Strasse und nachfolgend der Landstrasse entlang. Die einzelnen Hydranten werden im Erschliessungsplan als Punkte auf  den Hydrantenleitungen aufgeführt. Während die vorgesehenen Hydranten bis und mit zur Abzweigung Landstrasse-Altestrasse offenbar erstellt worden sind, fehlt es bis zum heutigen Zeitpunkt an demjenigen Hydranten, der auf der Höhe der nördlichen Grundstücksgrenze der Beschwerdeführerin eingezeichnet ist.

 

6.2 Die Gemeinde Rothenthurm beabsichtigt, mit der Wasserversor- gungsgenossenschaft Biberegg-Rothenthurm (WVGB) einen Konzessionsvertrag über die Versorgung des Gebiets Biberegg mit Trinkwasser abzuschliessen. Es liegt diesbezüglich ein „provisorischer“ Konzessionsvertrag bzw. ein Vertragsentwurf vom 13. August 2003 vor. Die Gemeinde  Rothenthurm will damit der WVGB die Konzession zur Abgabe von Trinkwasser und zur Erstellung und zum Unterhalt der entsprechenden Bauten und Anlagen erteilen (Art. 1). Betreffend Feuerlöschwesen ist in Art. 11 Abs. 1 vorgesehen, dass die Gemeinde der WVGB die Verpflichtung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung gemäss § 15 Abs. 1 der kantonalen Verordnung über die Schadenwehr überträgt und der Gemeinderat in Absprache  mit der WVGB die erforderlichen Anordnungen trifft. Die Abgabe von Feuerlöschwasser hat gemäss Vertragsentwurf in der Regel über die an das Verteilnetz angeschlossenen Hydranten zu erfolgen (Art. 11 Abs. 2). Der Standort von Hydranten, die Zuleitungen und deren Dimensionierung sollen vom Gemeinderat nach Rücksprache mit der WVGB festgelegt werden und  die Erstellungs-, Reparatur-, Unterhalts- und Ersatzkosten zu Lasten der WVGB gehen (Art. 11 Abs. 3).

 

7. Die Groberschliessung obliegt demnach der Gemeinde oder dem gemäss § 38 Abs. 3 PBG konzessionierten Versorgungswerk. Die Erstellung des Hydranten und die Zuleitung zu demselben zählen zur Groberschliessung. § 15 SchwV besagt ebenfalls, dass für eine genügende Löschwasserversorgung die Gemeinde bzw. das konzessionierte Versorgungswerk zu sorgen hat, während die Grundeigentümer lediglich dazu verpflichtet sind, Erstellung, Benützung und Unterhalt der Löschwasseranlagen zu dulden. Die Hydrantenleitung und die einzelnen Hydranten sind im Erschliessungsplan Biberegg-Riedmatt denn auch als Groberschliessungsanlagen  eingezeichnet.

Vorliegend beabsichtigt die Gemeinde Rothenthurm, die Wasserversorgung des Gebiets Biberegg-Riedmatt der WVGB übertragen. Der entsprechende Konzessionsvertrag gemäss § 38 Abs. 4 PBG bzw. § 15 Abs.  1 SchWV fehlt jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt.

Auf jeden Fall ist festzuhalten, dass die Erstellung des Hydranten und der hinreichenden Zuleitung dazu eine Groberschliessungsaufgabe der Gemeinde Rothenthurm bzw. der WVGB darstellt. Aus der Tatsache,  dass sich die Beschwerdeführerin in einem Vertrag mit der WVGB über den Wasserbezug und die Anschlussbestimmungen für die Viehmarkthalle Rothenthurm vom 7. Dezember 1999 bereit erklärt hat, die Nettokosten  für die damalige Erstellung eines Hydranten auf der Höhe des Hauses von  Anton Schuler-Stümper zu übernehmen (vgl. Ziff. 4 des Vertrages), kann die Vorinstanz nichts zu ihren Gunsten ableiten. Der Vorinstanz steht es  daher nicht zu, die Beschwerdeführerin mittels Auflage zur Erstellung des in Frage ste- henden Hydranten zu verpflichten.

(RRB Nr. 100 vom 27. Januar 2004).

 

 

 

 

 

12. Landwirtschaft

 

12.1 Bemessung des massgebenden Vermögens des Bewirtschafters für die Berechnung der Direktzahlungen

 

- Voraussetzung für die Kürzung von Direktzahlungen (Erw. 3.)

- In die Berechnung fallende Steuerperioden (Erw. 4/5).

- Für die Kürzung der Direktzahlungen wird von einem massgeblichen Vermögen ausgegangen. Dieses entspricht dem steuerbaren Vermögen gemäss kantonaler Steuerveranlagung. Mitzuberücksichtigen ist auch der  steueramtliche Wert von landwirtschaftlich genutztem Bauland, obschon dessen Besteuerung in der Schweiz nicht einheitlich erfolgt (Erw. 6/7).

- Keine Einrechnung des Gewinnanteilanspruchs der Miterben (Erw. 8).

 

Aus den Erwägungen:

 

3. Gemäss Art. 70 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft vom  29. April 1998 (Landwirtschaftsgesetz, LwG, SR 910.1) richtet der Bund Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises allgemeine Direktzahlungen und Ökobeiträge aus (Abs. 1). Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13) wird die Summe der Direktzahlungen ab einem massgebenden Einkommen von Fr. 80’000.– gekürzt. Ebenfalls wird die Summe der Direktzahlungen ab einem massgeblichen Vermögen von Fr. 800’000.– bis zu einem massgeblichen Vermögen von 1 Million Franken gekürzt (Art. 23 Abs. 2 DZV). Die Kürzung beträgt einen Zehntel der Differenz zwischen dem massgeblichen Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin und dem  Betrag von Fr. 800’000.–. Übersteigt das massgebliche Vermögen 1 Million Franken, so werden keine Direktzahlungen ausgerichtet (Art. 23 Abs. 3 DZV).

Das massgebliche Vermögen ist das steuerbare Vermögen, vermindert um Fr. 200’000.– pro Standard-Arbeitskraft und um Fr. 200’000.– für verheiratete Bewirtschafter oder Bewirtschafterinnen (Art. 23 Abs. 1 DZ V). Massgebend sind die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese m ehr als vier Jahre zurück, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen. Ist diese rechtskräftig geworden, wird der Direktzahlungsbetrag überprüft. Für den Abzug für verheiratete Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter ist der Zivilstand der betreffenden Steuerjahre massgebend (Art. 24 DZV).

 

4.1 Der Beschwerdeführer führt aus, dass für die Bemessung der Direktzahlungsbeiträge 2003 zu Unrecht auf die Steuerveranlagungen 1999/2000 und 2001 zurückgegriffen worden sei. Hätte bis Ende 2003 die definitive Veranlagung der Steuerperiode 2002 vorgelegen, wäre die massgebliche Vermögensgrenze unterschritten worden und er hätte den vollen Direktzahlungsbeitrag für das Jahr 2003 erhalten.

 

4.2 Nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 DZV sind für das massgebende Vermögen die Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind, heranzuziehen.  Erst wenn diese mehr als vier Jahre zurückliegen, ist auf die provisorische Veranlagung abzustellen.

Ende Dezember 2003 lagen der Vorinstanz die definitiven Steuerveranlagungen 1999/2000 und 2001 vor. Sie stützte sich daher für die Berechnung des Direktzahlungsbeitrages 2003 zu Recht auf die rechtskräftigen Steuerveranlagungen für die Jahre 2001 und 2002 ab, zumal keine neuere vorgelegen hat und jene auch nicht mehr als vier Jahre zurückliegen. Die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkte abzuweisen.

 

4.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Grund, weshalb  Ende 2003 keine rechtskräftige Steuerveranlagung 2002 vorgelegen hat, alleine bei der Steuerverwaltung liege. Dies trifft nicht zu. Der Beschwerdeführer selber trägt eine Mitverantwortung, hat er doch die Steuererklärung erst am 24. Juli 2003 eingereicht, obwohl der Einreichungstermin der 31. März 2003 gewesen ist.

 

5. Vorliegend geht es um die Direktzahlungen für die Jahre 2002  und 2003. Im Zeitpunkt der Berechnung der Direktzahlungen lagen in  beiden Fällen die rechtskräftigen Steuerveranlagungsverfügungen 1999/2000 und 2001 vor, weshalb sich die Vorinstanz zu Recht auf diese abgestützt hat.

 

5.1 Gemäss Veranlagungsverfügung 1999/2000 vom 30. März 2000 beträgt das steuerbare Vermögen Fr. 2’762’000.– und in der Veranlagungsverfügung 2001 vom 19. November 2002 wird ein Vermögen von  Fr. 917’000.– ausgewiesen. Dies ergibt ein für die Direktzahlungen massgebendes steuerbares Vermögen von Fr. 1’839’500.– (= [Fr. 2’762’0 00.–  + Fr. 917’000.–] : 2). Dieses steuerbare Vermögen vermindert sich um  Fr. 200’000.– pro Standard-Arbeitskraft und um weitere Fr. 200’ 000.–,  weil der Beschwerdeführer verheiratet ist (Art. 23 Abs. 1 DZV).  In den  Jahren 2002 und 2003 betrug die Anzahl Standard-Arbeitskräfte auf dem Betrieb des Beschwerdeführers 1.11. Daraus ergibt sich ein Abzug von  Fr. 222’000.–. Das massgebliche Vermögen beläuft sich somit auf Fr. 1’417’500.– (Fr. 1’839’500.– ./. Fr. 200’000.– ./. Fr. 222’000.–).

 

5.2 Aufgrund dieser Berechnung übersteigt das massgebliche Vermögen des Beschwerdeführers eine Million Franken, weshalb ihm für die Jahre 2002 und 2003 keine allgemeinen Direktzahlungen ausgerichtet werden  können (Art. 23 Abs. 3 DZV). Sofern die Betriebe den ökologischen Leistungsnachweis erbringen, werden die ökologischen Direktzahlungen selbst  bei einer Kürzung der Direktzahlungen nach Art. 22 oder 23 DZV ausgerichtet.

 

6. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Kürzung der Direktzahlungen zu Unrecht erfolgt sei. Einerseits erfolge die Bewertung von Bauland bei Landwirtschaftsbetrieben uneinheitlich und entspreche desha lb nicht dem Gleichbehandlungsprinzip nach Art. 8 BV. Andererseits sei der Gewinnanspruch schon fällig gewesen, habe steuerlich jedoch nicht geltend gemacht werden können.

 

6.1 Der Wortlaut des Art. 23 DZV ist klar. Für die Kürzung der Direktzahlungen wird von einem massgeblichen Vermögen ausgegangen. Dieses massgebliche Vermögen entspricht dem steuerbaren Vermögen. Das steuerbare Vermögen wird in der Direktzahlungsverordnung nicht näher umschrieben. Es ist deshalb vom steuerbaren Vermögen gemäss kantonaler Steuerveranlagung auszugehen, zumal bei der direkten Bundessteuer kein steuerbares Vermögen veranlagt wird. 

 

6.2 Gemäss § 42 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 9. Februar 2000 (S tG, SRSZ 172.200) werden unüberbaute Grundstücke in der Bauzone ungeachtet einer allfälligen landwirtschaftlichen Nutzung unter Berück sichtigung ihres Erschliessungszustandes besteuert. Die Bewertung von Baul and, welches nach wie vor landwirtschaftlich genutzt wird, erfolgt in d er Schweiz nicht einheitlich. So wird es etwa in den Kantonen Aargau und Z ürich nach wie vor landwirtschaftlich geschätzt, solange es auch der landw irtschaftlichen Nutzung dient. Im Kanton Schwyz ist dies nicht so. Das Bauland des Beschwerdeführers, welches dieser nach wie vor landwirtschaftlich nutzt, wird gemäss Schätzungsverfügung mit Fr. 250. bzw. Fr. 300.–/m2 bewertet. Dies hat unweigerlich zur Folge, dass das Vermögen ansteigt.

 

6.3 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der wortgetreue Vollzug der Direktzahlungsverordnung zu einer Ungleichbehandlung der Landwirte führe. Deshalb müsse die anwendende Behörde vom Gesetzeswortlaut abweichen und das Bauland bei der Bestimmung des massgebenden Vermögens herausrechnen, ansonsten der Grundsatz der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV verletzt sei.

 

7.1 Eine gesetzliche Regelung ist in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden, unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinnes und der dem Text zu Grunde liegenden Wertung. Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen werden, nämlich dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (BGE 125 II 525 E. 3c/aa; BGE 120 V 95 E. 4b; Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 5. Aufl., Zürich 2001, N. 92).

 

7.2 In seiner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik, zweite Etappe („Agrarpolitik 2002“; 96.060) hat der Bundesrat auf Grund der Problematik von Einkommens- und Vermögensgrenzen vorgeschlagen, lediglich eine Einkommensgrenze vorzusehen und dies nur für bestimmte Direktzahlungen. Auf eine Vermögensgrenze sollte verzichtet werden, da sie bei den damaligen Kostenbeiträgen an Viehhalter im Berggebiet und bei den Bewirtschaftungsbeiträgen (Hang- und Sömmerungsbeiträge) zu Ungleichbehandlungen führte. Auf eine gesamtschweizerisch einheitlich definierte Grösse konnte nicht abgestellt werden, weil keine diesbezügliche Bundessteuer besteht. Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen zum  neuen Landwirtschaftsgesetz wurden die Direktzahlungen konzeptionell  überarbeitet und Vermögensgrenzen für die allgemeinen Direktzahlungen  und Ökobeiträge beschlossen. Das Parlament hat in Art. 70 Abs. 5 Bs t. f LwG festgelegt, dass für die Bemessung allfälliger Beitragskürzungen auf das steuerbare Vermögen des Bewirtschafters oder der Bewirtschafter in abzustellen ist und damit die nach Kantonen unterschiedliche Bemess ung des steuerbaren Vermögens in Kauf genommen wird (vgl. dazu Stellung nahme des Bundesrates zur Interpellation von Nationalrat Toni Eberhard eingereicht am 22. Dezember 1999 unter http://www.pd.admin.ch/bvnet/indexbvnet/ra-persoenlichevorstoesse.htm). 

 

7.3 Neben den Unterschieden bei der Bewertung nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke können sich weitere Differenzen aus der unterschiedlichen Bewertungspraxis von Wohnhäusern landwirtschaftlicher Liegenschaften ergeben, wenn diese z.B. für Nebenerwerbsbetriebe teilweise nichtlandwirtschaftlich eingeschätzt werden. Neben diesen grund stückabhängigen Differenzen bestehen auch bei den Sozialabzügen wie Verheiratetenabzug und Abzüge für AHV-Rentner, Invalide, Gebrechliche, Witwen mit minderjährigen Kindern weitere Unterschiede. Auch der Abzug von Kindesvermögen ist unterschiedlich geregelt.

 

7.4 Vorliegend ist vom klaren Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 DZV nicht abzuweichen, da keine triftigen Gründe vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergeben würde. Mit der Ausrichtung von Direktzahlungen soll unter anderem auch angestrebt werden, dass nachhaltig wirtschaftende und ökonomisch leistungsfähige Betriebe im Durchschnitt mehrere Jahre Einkommen erzielen können, die mit den Einkommen der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region vergleichb ar sind (Art. 5 Abs. 1 LwG). Direktzahlungen sollen aber dort nicht mehr oder nur noch in einem beschränkten Ausmass fliessen, wo bereits ein beträchtliches Vermögen besteht oder der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin über ein gewisses Einkommen verfügt. In Kenntnis, dass auf eine gesamtschweizerisch einheitlich definierte Grösse nicht abgestellt werden kann (auf eidgenössischer Ebene existiert keine Vermögenssteuer), sah der Bundesrat in der unter Ziff. 7.2 erwähnten Botschaft vor, keine Vemögensgrenze für die Direktzahlungen vorzusehen. Das Parlament hat aber mit der Einführung von Vermögensgrenzen die nach Kantonen unterschiedliche Bemessung des steuerbaren Vermögens in Kauf genommen. Es kann deshalb nicht von einer Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots gesprochen werden, wenn vom Wortlaut von Art. 23 Abs. 1 DZV nicht abgewichen wird und keine Korrektur beim anrechenbaren Vermögen vorgenommen wird. Die Unterschiede bei der Berechnung des steuerbaren Vermögens sind zwangsläufig ein Spiegelbild unseres föderalistischen Steuersystems.

 

8.1 Wird einem Erben bei der Erbteilung ein landwirtschaftliches Gewerbe oder Grundstück zu einem Anrechnungswert unter dem Verkehrswert zugewiesen, so hat jeder Miterbe bei einer Veräusserung Anspruch auf den seiner Erbquote entsprechenden Anteil am Gewinn (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht vom 4. Oktober 19 91 [BGBB, SR 211.412.111]). Als Veräusserung im Sinne von Art. 28 A bs. 1 BGBB gilt unter anderem die Zuweisung zu einer Bauzone (Art. 29 Abs. 1 lit. c BGBB). Der Gewinnanspruch wird bei Zuweisung eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone im Zeitpunkt der Veräusserung oder der Nutzung als Bauland fällig, spätestens aber nach 15 Jahren seit der rechtskräftigen Einzonung (Art. 30 lit. b BGBB).

 

8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass der Gewinnanspruch mit  der Einzonung fällig werde. Damit bestehe bereits bei der Einzonung  und nicht erst beim Verkauf eine Teilungspflicht. Im Zeitpunkt der Neuschätzung habe er nur Vermögen auf dem Papier gehabt. Bereits in jenem Zeitpunkt bestanden jedoch Ansprüche der Verwandten. Diese Ansprüche könnten steuerlich nur sehr schwer geltend gemacht werden, sodass das Bauland ihm vorübergehend voll angerechnet worden sei. Er habe nie über das Bauland verfügt und es sei absolut nicht sachgerecht, dass ihm die ganze Parzelle angerechnet werde und ihm dadurch die Direktzahlungen gekürzt würden. Das massgebende Vermögen müsse somit um den Wert des fälligen Gewinnanspruchs korrigiert werden, da die Steuerveranlagung keine korrekte Basis ergebe. Der auszuzahlende Gewinn betrage gemäss aussergerichtlichem Vergleich 2 Mio. Franken. Das massgebliche Vermögen müsse um diesen Gewinnanspruch gesenkt werden. Damit würden die Grenzwerte eingehalten  und die Direktzahlungen für das Jahr 2002 wären in vollem Umfange auszu bezahlen.

 

8.3 Die Ansicht des Beschwerdeführers geht fehl. Der Gewinnanspr uch der Miterben entstand bei der Zuweisung des landwirtschaftlichen Grundstücks zu einer Bauzone. Dieser Zeitpunkt darf aber nicht mit der Fälligkeit des Gewinnanspruchs verwechselt werden. Die Fälligkeit bezeichnet nämlich den Zeitpunkt, ab welchem der Miterbe seinen Anspruch einfordern kann. Dieser Gewinnanspruch wird spätestens 15 Jahre seit der rechtskräftigen Einzonung fällig, sofern das Grundstück nicht vorher veräussert oder als Bauland genutzt wird. Die Pflicht, einen Gewinn auszuzahlen, bestand folglich spätestens nach 15 Jahren seit der rechtskräftigen Einzonung des Grundstücks in die Bauzone.

 

8.4 Entscheidend ist aber für den vorliegenden Fall, dass es für  die Ausrichtung der Direktzahlungen überhaupt keine Rolle spielt, ob ein Gewinnanspruch von Miterben besteht oder nicht. Sofern ein Bewirtscha fter Land, welches der Bauzone zugeordnet ist, besitzt und dieses weiterhin landwirtschaftlich nutzt, wird er dieses unter Berücksichtigung des Erschliessungszustandes zu besteuern haben, ungeachtet eines allfälligen Gewinnanspruches von Miterben. Auch in diesem Fall hat der entsprechende Eigentümer nur Vermögen auf dem Papier und dies solange bis er das Grundstück veräussert oder überbaut. Der Beschwerdeführer wird deshalb nicht schlechter gestellt als andere Bewirtschafter von Grundstücken in der Bauzone, die nach wie vor der Landwirtschaft dienen. Im Übrigen ist die Problematik, wie ein Gewinnanspruch von Miterben steuerlich abzusetzen ist, ein steuerrechtliches Problem und keines der Bestimmung der Direktzahlungen.

 

8.5 Gemäss Art. 171 Abs. 2 LwG sind zu Unrecht ausgerichtete Beiträge zurückzufordern. Das Landwirtschaftsamt hat dem Beschwerdeführe r für das Jahr 2002 bereits Fr. 19’416.– ausbezahlt, obschon sein Vermögen die Schwelle von 1 Million Franken übersteigt und er deshalb keinen Anspruch auf Direktzahlungen hat. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht vom Beschwerdeführer die für das Jahr 2002 bereits ausgerichteten Direktzahlungen im Betrag von Fr. 19’416.– zurückgefordert.

(RRB Nr. 1416 vom 19. Oktober 2004).

 

 

 

14. Arbeitsvergebung

 

14.1 Ökologie als Zuschlagskriterium

 

- Das Zuschlagskriterium der umweltschonenden Arbeitsausführung  darf weder unter dem alten noch unter dem neuen Recht zu einer Diskriminierung auswärtiger Anbieter führen (Erw. 4.3 - 4.4).

 

Aus den Erwägungen:

 

4.3 Das sekundäre Vergebungskriterium der umweltschonenden Ausführung der Arbeit oder der Lieferung ist mit der Änderung vom 13.  Mai 1992 in die Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen eingefügt worden (GS 18, S. 231). Dazu hielt der Vertreter des Regierungsrates in der vorberatenden Kommission fest, dass das Anfahrtsproblem nicht übergewichtet werden dürfe. So sei es nicht zulässig, einen Unternehmer aus Rothenthurm gegenüber einem Unternehmer aus Schwyz zu benachteiligen, weil der zweitgenannte seine Arbeitskräfte täglich von Rothenthurm nach Schwyz führen müsse (vgl. Protokoll vom 16. März 1992, S. 16 f.). In einem Entscheid vom 7. Februar 1995 (RRB Nr . 258, EGV-SZ 1995, Nr. 59) hat sodann der Regierungsrat angenommen, dass ein ökologischer Vorteil nur dann berücksichtigt werden dürfe, wenn er klar ausgewiesen sei. Aus unterschiedlichen Anfahrtswegen resultiere  nur dann ein zu berücksichtigender Vorteil, wenn zum Beispiel in grossem  Masse Material mit Lastwagen über weite Strecken transportiert werden  müsse. Das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz hat in einem Entscheid vom 19. Juni 1998 (VGE 1022/98, EGV-SZ 1998, Nr. 16) das Vergebungskriterium von § 16 Abs. 2 im Lichte des Bundesgesetzes über den Binn enmarkt (Binnenmarktgesetz) vom 6. Oktober 1995 (SR 943.02) geprüft. Es hat dabei festgehalten, dass die Berücksichtigung von Interessen zu m Schutze von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen sowie zum Schutze der natürlichen Umwelt berücksichtigt werden dürften (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b BGBM). Die Berücksichtigung dieser Interessen dürfe jedoch keinesfalls ein verdecktes Handelshemmnis zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen beinhalten (Art. 3 Abs. 4 BGBM). Es hat es zugelassen, dass der Regierungsrat das sekundäre Vergebungskrit erium „umweltschonende Arbeitsausführung“ zu Gunsten einer Unternehmung berücksichtigt hat, weil damit 20’000 Lastwagenkilometer (mutmasslich 3’200 km während des Nachtfahrverbotes) vermieden werden konnten.  Wie sich auch aus der Literatur und der Rechtsprechung anderer  Kantone ergibt, darf der Anfahrts- und Transportweg nur dann berücksichtigt werden, wenn er stark ins Gewicht fällt (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 435 ff.).

 

4.4 Für die Ausführung der umstrittenen Arbeiten ist kein Antransport von grossen Mengen von Material erforderlich. Die unterschiedlichen Anfahrtswege für die eingesetzten Arbeitskräfte fallen nicht sonderlich ins Gewicht. Folglich darf der Vorteil als sekundäres Kriterium nicht berücksichtigt werden. Eine Bevorzugung des Unternehmers mit dem kürzeren Anfahrtsweg würde ansonsten einer binnenmarktswidrigen Beschränkung des freien Marktzuganges gleichkommen. Belanglos ist, ob die Arbeitskräfte des einen oder anderen Unternehmers täglich nach Hause fahren oder für die Montagearbeit in Unteriberg übernachten.

(RRB Nr. 200 vom 10. Februar 2004).

 

 

 

 

 

19. Verschiedenes

 

19.1 Enteignung eines Trottoirs

 

- Grundlagen und Grenzen der Enteignung für ein Trottoir (Erw. 2.1 - 2.2).

- Ausdehnung der Enteignung eines Wegrechts auf eine Vollenteignung (Erw. 2.3.1 - 2.9).

 

Aus den Erwägungen: 

 

2.1 Enteignungen sind zulässig, sofern sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen, verhältnismässig sind und gegen volle Entschädigung erfolgen (Art. 26 i.V.m. Art. 36 der  Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101/BV]; § 13 der Kantonsverfassung vom 23. Oktober 1898 [SRSZ 100.000/KV]). Bei einer formellen Enteignung werden von der Eigentumsgarantie geschützte Rechte durch einen  Hoheitsakt ganz oder teilweise entzogen und in der Regel auf den Enteigner übertragen. Zweck des Eingriffes ist es, dem Enteigner die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben notwendigen Rechte zu verschaffen (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Zürich 2002, Rz.  2069 f., 2082 ff.; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Auflage, Bern 2002, S. 572 ff.; ZBl 1996 S. 26 f.).

Das verfassungsmässige Erfordernis des öffentlichen Interesses ist erfüllt, wenn einerseits der angestrebte Zweck der Enteignung dem öffentlichen Wohl dient (z.B. der Verkehrssicherheit) und anderseits das im Vergleich zum privaten Interesse des Enteigneten überwiegende öffentliche Interesse den konkreten Eingriff rechtfertigt (z.B. die Übertragung des Eigentums an Stelle der Einräumung eines lediglich beschränkten dinglichen Rechtes), was sich aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ableitet (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I, Bern 1 986, N 16 zu Art. 1, S. 27 f.; Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Kommentar, 2. Auflage, Aarau 1985, N 5 zu § 181, S. 466; Hänni, a.a.O ., S. 573; BGE 99 Ia 475 f.).

 

2.2 Im Kanton Schwyz wird die formelle Enteignung im kantonalen Expropriationsgesetz vom 1. Dezember 1870 (SRSZ 470.100/ExprG; vgl. auch §§ 25 f. der Strassenverordnung vom 15. September 1999 [SR SZ 442.110/StrV]) geregelt. Nach § 1 ExprG ist demzufolge jeder Grundeigentümer verpflichtet, dem Kanton, den Bezirken und Gemeinden für bestimmte Zwecke den erforderlichen Grund und Boden sowie Gebäude und Räume abzutreten, u.a. zur Anlegung neuer oder zur Korrektion und Verbreiterung schon bestehender Strassen, sowie für Fahr- und Fusswege, welch e infolge der Anlegung oder Korrektion von Strassen nötig werden (§ 1 lit. a ExprG).

Gestützt auf diese Bestimmung hat die Vorinstanz das Trottoirteilstück entlang der Sagenbachstrasse, das zur Liegenschaft der Beschwerdeführer (Miteigentümer) gehört, mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet, das dem Schutz der Fussgänger dienen und damit gleichzeitig die Verkehrssicherheit erhöhen soll.

 

2.3.1 Die Beschwerdeführer befürworten diese Enteignung grundsätzlich, weil auf diese Weise endlich klare Verhältnisse geschaffen würden. Sie anerkennen damit sinngemäss auch die Gesetzmässigkeit sowie den  öffentlichen Zweck des Eingriffs in ihr Grundeigentum. Hingegen beanstanden sie «die Art der verfügten dinglichen Abtretung» und verlangen die Übertragung des vollen Eigentums am Grund und Boden des Trottoirteilstückes  auf den Bezirk. Mit der Einräumung eines blossen öffentlichen Fusswegrechtes wolle sich die Vorinstanz lediglich eine möglichst kostengünstige Lösung für die Sicherung der für die Erschliessung notwendigen Rechte am Trottoir verschaffen. Gesetzlich vorgesehen sei jedoch eine Landabtretung u nd nicht bloss die Einräumung einer Wegdienstbarkeit. Dies dränge sich auch aus praktischen Gründen auf, denn die betroffene Trottoirfläche sei faktisch von ihrer Liegenschaft abgetrennt und deshalb für die Enteigneten praktisch nutzlos. Die Übernahme des Eigentums am besagten Trottoirteilstück durch den Bezirk sei deshalb im vorliegenden Fall die zweckmässigste Form der Enteignung.

 

2.3.2 Die Beschwerdeführer sind demzufolge mit der umfangmässigen Beschränkung der angefochtenen Enteignung nicht einverstanden.  Ihrer Meinung nach hätte die Vorinstanz das private Trottoirteilstück ins Eigentum des Bezirks übernehmen müssen und nicht lediglich mit einem öffentlichen Fusswegrecht belasten dürfen. Damit verlangen sie eine rechtliche Ausdehnung der Enteignung, wie sie im Enteignungsrecht unter gewissen  Voraussetzungen vorgesehen ist (vgl. § 3 Abs. 2 ExprG; Art. 12 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [SR 711/ EntG]).

 

2.4 Das Enteignungsrecht kann nur geltend gemacht werden, wenn und soweit es zur Erreichung des im öffentlichen Interesse liegende n Zweckes notwendig ist. Private Rechte dürfen demnach nur in Anspruch genommen werden, wenn das angerufene Interesse des Gemeinwesens bzw. der Öffentlichkeit sich im konkreten Fall als überlegen erweist und sich nicht auf anderem Wege befriedigen lässt. Indessen verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht, dass sich die Enteignung auf das absolut Notwendige beschränken muss. Sie darf sich auf alles erstrecken, was in rechtlicher und technischer Hinsicht zur angemessenen und zweckmässigen Realisierung des Werks erforderlich ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert somit, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im  öffent- lichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. I m Weitern muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu  den Freiheitsbeschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne), oder mit andern Worten, das vom Privaten zu erbringende Opfer darf in keinem Missverhältnis zum Nutzen stehen, den die Allgemeinheit mit der Enteignung erzielt (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 581 ff.; Hänni, a.a.O., S. 576; Hess/Weibel, a.a.O., NN 25 ff. zu Art. 1 , S. 31 ff.;  Zimmerlin, a.a.O., N 5 zu § 181, S. 466 f.; ZBl 1996 S. 33; RRB  Nr. 1251 vom 23. September 2003, E. 7.4.1 mit Hinweisen).

Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt ausserdem eine Abwägung der im konkreten Fall einander gegenüberstehenden öffentlichen und  privaten Interessen. Genügt der zwangsweise Erwerb eines beschränkten dinglichen Rechtes für den zu erreichenden Zweck, so darf in der Regel nicht das volle Eigentum verlangt werden (Hänni, a.a.O., S. 576 f.).

 

2.5 Das Gebot der Geeignetheit ist vorliegend unbestrittenermassen erfüllt. Die Einräumung eines öffentlichen Fusswegrechtes auf dem durchgehenden Trottoir entlang der öffentlichen Sagenbachstrasse dient der Sicherheit der Fussgänger und erhöht damit allgemein die Verkehrssicherheit. Gleichzeitig wird auf diese Weise die strassenmässige Erschliessung der über die Sagenbachstrasse erreichbaren Bauzonen verbessert (§ 37 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 [SRSZ 400.100/PBG]. Wie  die Vorinstanz ausführt, ist die Sagenbachstrasse im Erschliessungsplanentwurf als Groberschliessungsanlage bezeichnet, für die der Bezirk verantwortlich ist [§§ 38 f. PBG]).

 

2.6 Nach dem Gebot der Erforderlichkeit ist darauf zu achten, dass sich die Enteignung sachlich, räumlich und zeitlich auf das zur Erreichung des im öffentlichen Interesse Notwendigen beschränkt. Nach der Praxis des Bundesgerichtes bedeutet dies aber nicht, dass nur gerade derjenige Eingriff in das Eigentum erlaubt sei, der zur Verwirklichung des öffentlichen Werkes unbedingt notwendig ist, sondern es ist der zur zweckmässigen Realisierung des Werkes erforderliche Eingriff zulässig (RRB Nr. 1631 vom 13. Oktober 1987, S. 8 unter Hinweis auf BGE 105 Ib 191). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt deshalb auch eine Abwägung der im konkreten Fall einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Interessen. Je gewichtiger das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung ist, desto mehr tritt das private Interesse an der Erhaltung des Grundeigentums  in den Hintergrund. Im vorliegenden Fall schätzen die Beschwerdeführer selbst ihr eigenes Interesse am (blossen) Eigentum der Trottoirfläche als nicht existent ein und verlangen deshalb die Übernahme des Gehweges durch den  Bezirk in dessen Eigentum (s. vorstehend E. 2.3.1).

 

2.7 Der Auffassung der Beschwerdeführer, eine Landabtretung, d.h . der eigentumsmässige Übergang des privaten Bodens auf den Enteigner, und nicht lediglich dessen Belastung mit einer Wegrechtsdienstbarkeit, sei von Gesetzes wegen (§ 1 ExprG) vorgesehen, kann nicht zugestimmt werden. Aus dem Wortlaut («Abtreten von Grund und Boden») kann nicht geschlossen werden, das Gemeinwesen könne bzw. müsse immer das volle Eigentum an Grund und Boden übernehmen. § 25 StrV spricht deshalb allgemein von den für den Strassenbau erforderlichen dinglichen Rechten, die  freihändig oder im Enteignungsverfahren erworben werden. Dasselbe gilt für § 3bis Abs. 2 ExprG, wo ebenfalls in einem umfassenden Sinne von den dinglichen Rechten die Rede ist. Dazu gehören auch die beschränkten dinglichen Rechte wie Fuss- und Fahrwegrechte (RRB Nr. 1631 vom 13. Oktober 1987, S. 7 f.). Diese Erkenntnis ergibt sich überdies aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der besagt, dass das volle Eigentum nicht entzogen werden darf, wenn sich der öffentliche Zweck auch mit einer privatrechtlichen Dienstbarkeit oder einer öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung erreichen lässt  (s. vorstehend E. 2.4).

 

2.8 Es fragt sich weiter, ob die Vorinstanz das öffentliche Inte resse am Trottoirteilstück entlang der Liegenschaft Sagenbachstrasse 4 korrekt gewichtet hat und dementsprechend mit der Enteignung eines öffentlichen Fusswegrechtes eine angemessene und zweckmässige Lösung für die  Verbesserung der Verkehrssicherheit auf der erwähnten Erschliessungsstrasse getroffen hat. Wie im Folgenden zu zeigen sein wird, hat sie sich mit der angefochtenen Wegrechtseinräumung nicht für die dem öffentlichen Interesse adäquate Form der Enteignung entschieden.

 

2.8.1 Faktisch hat die Vorinstanz mit der Wegdienstbarkeit das Eigentum am besagten Trottoirteilstück übernommen. Denn mit der zusätzlichen Verpflichtung, für «die Reinigung sowie den Unterhalt und die Erneuerung des dienstbarkeitsbelasteten Trottoirteilstückes» (Dispositiv-Ziff.  2 der angefochtenen Verfügung vom 25. Juni 2004) zu Lasten des Bezirks zu  sorgen, hat dieser zusammen mit der Wegrechtseinräumung die eigentliche  Verfügungsmacht über die belastete Trottoirfläche erhalten. Den Beschwerdeführern verbleibt lediglich noch die Anrechenbarkeit dieser Grundfläche für die bauliche Ausnützung ihrer Liegenschaft KTN 15 gemäss Art. 35 Abs. 3 des Baureglementes des Bezirkes Gersau (BauR; vgl. angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2004, E. 3). Das Interesse der Beschwerdeführer an dieser Restnutzung ist jedoch äusserst gering, und zwar aus zwei Gründen: Auf der einen Seite würde sich das zur anrechenbaren Landfläche zählende Trottoirteilstück auf die Entschädigung auswirken, denn gemäss Art. 35 Abs.  3 BauR setzt jenes Zugeständnis der Vorinstanz voraus, dass die zu enteignende Landfläche unentgeltlich oder gegen eine ermässigte Entschädigung dem Gemeinwesen zur Verfügung gestellt wird, was die Beschwerdeführer offensichtlich nicht beabsichtigen. Auf der andern Seite ziehen die  Beschwerdeführer für ihre Wohnliegenschaft aus dem Trottoirteilstück keinen weiteren direkten Nutzen, zumal dieses mit Ausnahme der Grundstückseinfahrt vom Rest der Liegenschaft baulich (Mauer) und gestalterisch (teilweise unterschiedliche Niveaus) abgetrennt ist.

Die Erhaltung des «nackten» Eigentums ohne Verfügungsgewalt oder Nutzungsmöglichkeit rechtfertigt sich deshalb in Anbetracht des geringen Privatinteresses der Beschwerdeführer nicht, zumal rein fiskalische Interessen zur Begründung einer weniger einschneidenden Enteignungsmassnahme dem Grundsatz, dass nur gegen volle Entschädigung enteignet werden darf, widersprechen würden. Im Übrigen erscheint fraglich, ob die Enteignung einer Wegdienstbarkeit, die inhaltlich der Übernahme von Eigentumsrechten gleichkommt, mit einer bedeutend geringeren Entschädigung abgegolten würde als eine eigentliche Landabtretung. Denn die Leistung einer vollen Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV, § 3 Abs. 1 ExprG) bedeutet, dass sich  der Enteignete nach der Enteignung in der gleichen ökonomischen Situation befinden muss wie vorher, d.h. er darf weder ärmer noch reicher sein (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2107).

 

2.8.2 Überdies verlangt das öffentliche Interesse klare und dauerhafte Rechtsverhältnisse an öffentlichen Erschliessungsstrassen. Es ist deshalb wenig zweckmässig, wenn sich Teile von Erschliessungsanlagen teils im öffentlichen, teils im privaten Eigentum befinden. Die Fahrbahn der Sagenbachstrasse steht angeblich im Eigentum des Bezirks, das Trottoir teilweise ebenfalls (und zwar unmittelbar ober- und unterhalb des zur Diskussion stehenden Teilstückes bei der Liegenschaft der Beschwerdeführer),  teilweise aber auch im Privateigentum, belastet mit einer Wegdienstbarkeit.

Im vorliegenden Fall ist der Verbleib des Abschnittes bei der Wohnliegenschaft Sagenbachstrasse 4 im Eigentum der Beschwerdeführer nicht  sinnvoll, zumal die Fortsetzung des Trottoirs auf beiden Seiten bereits früher vom Bezirk ins Eigentum übernommen worden war und der Bezirk für das ganze Trottoir unterhalts- und auch erneuerungspflichtig ist. Unzweckmässig ist dies auch deshalb, weil bei unterschiedlichen Eigentümern hinsichtlich der Grund- oder Werkeigentümerhaftpflicht nach den Bestimmungen von  Art. 679 und Art. 684 ZGB sowie Art. 58 OR Probleme entstehen können. Solchen Schwierigkeiten ist deshalb mit der Vollenteignung zu begegnen (RRB Nr. 1631 vom 13. Oktober 1987, S. 9). In der Lehre wird sogar die Ansicht vertreten, dass Privaten, die Erschliessungsanlagen auf ihre Kosten errichtet haben, auf Grund der vorerwähnten Haftung ein Anspruch zustehe, dass das Gemeinwesen diese Anlagen zu Eigentum und Unterhalt übernimmt (Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 1 75). Dies dürfte zumindest für Groberschliessungsanlagen gelten, deren Realisierung den Gemeinden bzw. Bezirken obliegt (§§ 38 f. PBG). § 27 Abs. 1 der Vollzugsverordnung vom 2. Dezember 1997 zum PBG (SRSZ 400.111/VVzPBG) sieht denn auch ausdrücklich vor, dass Anlagen  der Groberschliessung in der Regel ins Eigentum der Gemeinden (oder  eines konzessionierten Versorgungswerkes) zu übernehmen sind (vgl. au ch § 27 Abs. 2, 2. Satz VVzPBG, § 39 Abs. 3 3. Satz PBG). Wie die Vorinstanz ausführt, ist vorgesehen, die Sagenbachstrasse im Erschliessungsplan, der im Entwurf vorliegt, als Groberschliessungsstrasse zu bezeichnen.

 

2.8.3 Der Strassenraum umfasst nebst den Fahrbahnen u.a. auch die Gehwege (§ 3 StrV). Bei der Sagenbachstrasse ist das Trottoir gegenüber der Fahrbahn durch Randsteine optisch abgetrennt. Da beide jedoch praktisch niveaugleich sind und das Trottoir oftmals auch von den Motorfahrzeuglenkern zum Kreuzen benutzt werden muss, ist es auch aus diesem Grunde gerechtfertigt, wenn der Bezirk als Erschliessungsträger den ganzen Strassenraum als sein Eigentum beansprucht.

 

2.8.4 Schliesslich war die Vorinstanz bis anhin ebenfalls der Auffassung, Grund und Boden des Trottoirteilstückes ins Eigentum des Bezirks zu überführen, andernfalls hätte sie kaum dem Stimmbürger ein entsprec hendes Sachgeschäft unterbreitet (vgl. Bericht und Antrag des Bezirksrates Gersau zuhanden der Herbstgemeinde 2003 für den Erwerb des Trottoirs entlang der Liegenschaft Mehrfamilienhaus Sagenbachstrasse 4). Erst nachdem  der Stimmbürger den Kredit hiefür abgelehnt hatte und weitere Verhandlungen mit den Beschwerdeführern ergebnislos verliefen, entschied sich  die Vorinstanz für die ihrer Meinung nach mildere und kostengünstigere Variante der Wegrechtseinräumung.

 

2.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der Enteignung des umstrittenen Wegrechtes dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der zweckmässigsten Erschliessungslösung nicht gerecht wird. Auf der andern Seite hat sie den berechtigten Interessen der Beschwerdeführer zu geringes Gewicht beigemessen und deshalb zu Unrecht die mildere  Enteignungsvariante gewählt, zumal die Beschwerdeführer auf die bauliche Ausnützung der Trottoirfläche auf ihrem Grundstück keinen Wert legen. In analoger Anwendung von § 3 Abs. 2 ExprG ist deshalb den Beschwerdeführern im vorliegenden Fall eine (rechtliche) Ausdehnung der Enteignung zuzugestehen, weil ihnen das Trottoirteilstück entlang ihrer Liegenschaft Sagenbachstrasse 4 keinen praktischen Nutzen mehr bringt. Die Beschwerde ist somit in diesem Sinne gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, das  45 m lange und 1.32 m breite Trottoirteilstück auf der Liegenschaft KTN 15 ins Eigentum des Bezirks zu übernehmen. Dabei wird die zu enteignende Fläche genau zu berechnen und planlich festzulegen sein (EGV-SZ  1999,  Nr. 12, E. 3; RRB Nr. 1397 vom 19. September 2000, E. 3).

(RRB Nr. 1711 vom 14. Dezember 2004).