D. Aufsatz EGV-SZ 2003

  
Zweitinstanzliches Novenrecht und neue Anträge in Ehesachen

Von Dr. Alice Rechmuth Pfammatter, Vizepräsidentin des Kantonsgerichts Schwyz

(Vgl. Publikation unter www.kgsz.ch)

 

Das neue Scheidungsrecht sieht in Art. 138 Abs. 1 ZGB für das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz ein Novenrecht vor sowie das Recht, neue Anträge zu stellen. Letztere sind von Bundesrechts wegen allerdings nur dann zulässig, wenn sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind. Damit enthält das Bundesrecht Vorschriften für das Rechtsmittelverfahren und schränkt die kantonalrechtliche Eventualmaxime ein1. Im folgenden Beitrag sollen die Schnittstellen zwischen bundesrechtlichem Novenrecht und Schwyzer Zivilprozessrecht im zweitinstanzlichen Verfahren aufgezeigt werden.

 

I. Das schwyzerische Novenrecht

Die Zivilprozessordnung des Kantons Schwyz regelt das Novenrecht generell in § 103 f. ZPO2. Im Rechtsmittelverfahren gilt grundsätzlich ein beschränktes Novenrecht3, welches in den ersten schriftlichen Eingaben der Parteien, in denen sie ihre Anträge begründen, geltend zu machen ist4.

 

II. Berufungsverfahren in Ehesachen

A. Novenrecht

Art. 138 Abs. 1 ZGB beschränkt sich ausdrücklich auf das Verfahren vor der oberen kantonalen Instanz und regelt in Bezug auf die Noven den bundesrechtlichen Minimalstandard, und zwar in Zusammenhang mit den Scheidungsgründen und den vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen zwischen den Ehegatten5. Das Novenrecht bezieht sich nicht auf Kinderbelange; hier gelten die Offizial- (Art. 133 ZGB) sowie die Untersuchungsmaxime (Art. 145 ZGB)6.

Das Novenrecht in Art. 138 Abs. 1 ZGB schreibt vor, dass das kantonale Recht zweitinstanzlich bis zu einem bestimmten Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel zulassen muss, zumindest in Berufung und Berufungsantwort7. In der Bestimmung des massgeblichen Zeitpunkts für die Geltendmachung des Novenrechts ist das kantonale Recht indessen frei. Das Schwyzer Recht sieht nun keine weitergehende Normierung vor. Aus den Materialien ergibt sich vielmehr, dass die bundesrechtliche Regelung im Sinne des Minimalstandards belassen und das Novenrecht nicht grosszügiger ausgestaltet werden sollte, weil der Kanton Schwyz schon bisher nicht unbeschränkt neue Tatsachen in zweiter Instanz zugelassen habe8. Vor diesem Hintergrund wurde der Wortlaut von § 199 ZPO9 entsprechend angepasst, welcher den bundesrechtlichen Minimalstandard hinsichtlich des Novenrechts gewährleistet.

Für das Berufungsverfahren gilt demnach, dass neue Tatsachen und Beweismittel – unbesehen darum, ob es sich um echte oder unechte Noven handelt – bis zum Abschluss des ersten Schriftenwechsels, d.h. in der Berufungsbegründung, Berufungsantwort sowie Anschlussberufungsbegründung und Anschlussberufungsantwort vorgetragen werden können10. Es entfällt indessen die Voraussetzung des Nachweises der Novenberechtigung11. In Bezug auf Kinderbelange sind Noven unbeschränkt12 zulässig.

 

B. Neue Anträge

Neue Rechtsbegehren müssen von Bundesrechts wegen zugelassen werden, sofern sie durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst werden (Art. 138 Abs. 1 ZGB). Auch diesbezüglich bestimmt das kantonale Recht, bis zu welchem Zeitpunkt neue Anträge im Rechtsmittelverfahren vorzutragen sind13. Gemäss § 192 Abs. 1 ZPO ist die Berufung mit den Berufungsanträgen – und damit auch den allfälligen neuen Anträgen – innert 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des begründeten Entscheides zu erklären. Die Gegenpartei hat die Möglichkeit, Anschlussberufung zu erheben; damit kann sie ohne selbständige Ergreifung des Rechtsmittels die Überprüfungsmöglichkeit der Berufungsinstanz auch zu Lasten der appellierenden Partei ausdehnen14. Die Gegenpartei kann ebenfalls neue Rechtsbegehren stellen, falls diese durch neue Tatsachen oder Beweismittel veranlasst worden sind15. Die Klageänderung ist mithin im Berufungsverfahren zeitlich auf die Berufungserklärung für die appellierende Partei und auf die Beantwortung der Berufung bzw. die Anschlussberufung für die berufungsbeklagte Partei beschränkt16. Neue Anträge, welche über die Beantwortung der Anschlussberufung - mithin über Abweisung, Anerkennung bzw. Teilanerkennung der Anschlussberufung - hinausgehen, können mit der Anschlussberufungsantwort nicht mehr vorgetragen werden; eine Anschlussberufung zur Anschlussberufung ist unzulässig17. Dies folgt bereits aus dem Institut der Teilrechtskraft, welches das Bundesrecht in Art. 148 Abs. 1 ZGB verankert18. Der Umfang der Teilrechtskraft steht nach Vorliegen der Anschlussberufung bzw. nach (unbenütztem) Ablauf der Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung fest19.

In Kinderbelangen, wo von Bundesrechts wegen die uneingeschränkte Offizialmaxime gilt, können dagegen jederzeit neue Begehren gestellt werden; der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden20.

III. Vorsorgliche Massnahmen im Berufungsverfahren

Gestützt auf das vorgenannte Novenrecht kann vor Kantonsgericht eine Abänderung bzw. der Erlass von vorsorglichen Massnahmen in Ehesachen beantragt werden. Selbstredend können bei gegebenen Voraussetzungen die neuen Tatsachen nur dann zu einer Änderung der vorsorglichen Massnahmen führen, sofern die Noven im Hauptverfahren gehört und berücksichtigt werden können.

 

IV. Rekursverfahren gegen Eheschutzmassnahmen und vorsorgliche Massnahmen

Die Zulässigkeit von Noven richtet sich im Rekursverfahren gegen Eheschutz- und vorsorgliche Massnahmen einzig nach kantonalem Recht21. Somit kommt uneingeschränkt § 210 ZPO i.V.m. §§ 198 und 104 Ziff. 2-5 ZPO zur Anwendung. Art. 138 Abs. 1 ZGB ist auf diese Verfahren nicht anwendbar, betrifft diese Bestimmung ihrem Zweck nach einzig das Rechtsmittelverfahren in Ehescheidungs-, Trennungs- und Eheungültigkeitsprozessen22. Im Rekursverfahren gilt daher - ausgenommen Verfahren, welche Kinderbelange betreffen23 - ein eingeschränktes Novenrecht. Hier sind die Novenberechtigung und die Voraussetzungen des Novenrechts gemäss § 104 Ziff. 2-5 ZPO darzutun. Die Noven sind in der Rekursschrift vorzutragen.

 

V. Schlussfolgerungen

Die Handhabung des zweitinstanzlichen Novenrechts ist nicht immer einfach, sind doch verschiedene Konstellationen zu vergegenwärtigen, die unterschiedliche Regeln erfordern, je nachdem ob Kinderbelange, Scheidungsgründe oder die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen oder schliesslich vorsorgliche bzw. Eheschutzmassnahmen in Frage stehen.

 

 

Die Haftbeschwerde im schwyzerischen Strafprozess

Von Dr. Martin Ziegler, Präsident des Kantonsgerichts Schwyz

(Vgl. Publikation in SJZ 99 [2003] Nr. 19, 489 ff. und leicht ergänzte Fassung unter www.kgsz.ch)

 

__________ 

1 BSK-ZGB I–Christoph Leuenberger, 2. Aufl. 2002, Art. 138 N 1 ZGB; Christoph Leuenberger, Praxiskommentar Scheidungsrecht, Art. 138 ZGB N 1; Thomas Sutter/Dieter Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Art. 138 ZGB N 10; Thomas Sutter-Somm, Neuerungen im  Scheidungsverfahren, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht, Hrsg. Heinz Hausherr, 226 Rz 5.18 f.

2 Zivilprozessordnung vom 25. Oktober 1974, SRSZ 232.110. – Für das erstinstanzliche Verfahren in Ehesachen hat der kantonale Gesetzgeber keine Neufassung des Novenrechts vorgesehen, zumal die Parteien bereits bis anhin neue Tatsachen und Anträge bis zum letzten Vortrag bzw. in ihrer letzten Rechtsschrift geltend machen konnten.

3 Berufung und Rekurs sind ordentliche devolutiv wirkende Rechtsmittel mit Suspensiveffekt (§ 191 und § 207 ZPO).

4 Vgl. § 198 und § 210 ZPO, wobei auch die Novenberechtigung darzulegen ist (EGV-SZ 1977, 62).

5 Sutter/Freiburghaus (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 9.

6 Sutter/Freiburghaus (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 9 ff.; BSK-ZGB I-Leuenberger (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 2.

7 Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1996 I, 1 ff., 139.

8 Beschluss des Regierungsrats des Kantons Schwyz Nr. 1214/1999 vom 10. August 1999, Ziff. 3.6.

9 Danach bleiben im Prozess über Ungültigkeit, Scheidung oder Trennung der Ehe die bundesrechtlichen Bestimmungen über das Rechtsmittelverfahren vorbehalten.

10 Dies entspricht der bisherigen Praxis des Kantonsgerichts (Urteil KG 186/98 ZK vom 9. Mai 2000, Urteil KG 125/98 ZK vom 23. Februar 1999).

11 Vgl. EGV-SZ 1977, 62 f.

12 Das heisst in jedem Verfahrensstadium.

13 Sutter/Freiburghaus (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 21.

14 Urteil KG 186/98 ZK vom 9. Mai 2000.

15 Eine allfällige Anschlussberufung ist mit der Berufungsantwort zu erklären (§ 197 ZPO).

16 Vgl. EGV-SZ 1997 Nr. 36.

17 Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, § 266 ZPO N 3.

18 Vgl. die Ausnahmen in Art. 148 Abs. 1 und Art. 149 Abs. 2 ZGB.

19 Frank/Sträuli/Messmer (Anm. 17) § 190 ZPO N 7a und § 266 ZPO N 3.

20 BGE 118 II 93 E. 1; EGV-SZ 1997 Nr. 36.

21 Vgl. Leuenberger (Anm. 1) Art. 137 ZGB N 59 f.; Beschluss KG 154/02 RK1 vom 22. November 2002 und KG 381/01 RK1 vom 6. Februar 2002.

22 BSK-ZGB I-Leuenberger (Anm. 1) Art. 138 ZGB N 3. Vgl. SJZ 2002 155 mit Rechtsprechungshinweisen.

23 EGV-SZ 1980, Nr. 66.