EGV-SZ 2001

[Entscheide Nr. C.2.1, C.2.2, C.2.3, C.2.4, C.2.5, C.2.6, C.2.7, C.7.1, C.7.2, C.8.1, C.10.1, C.10.2, C.14.1, C.16.1, C.16.2, C.18.1, C.18.2]

 

C. REGIERUNGSRAT

2. Baurecht

2.1 Mobilfunkantenne

– Rechtsmittelbefugnis in Rechtsmittelverfahren gegen Mobilfunkantennen (Erw. 2).
– Ausnahmebewilligung für zonenfremde bestehende Bauten und Anlagen (Erw. 4).
– Mobilfunkantennen können als standortgebunden bewilligt werden (Erw. 5–7).
– Dem Vorhaben stehen keine öffentlichen und privaten Interessen (Landschaftsschutz, Schutz der Gesundheit vor nichtionisierender Strahlung) entgegen (Erw. 8).

Aus dem Sachverhalt:

Mit Eingabe vom 3. Mai 2000 ersuchte die Orange Communications SA (im Folgenden: Orange) den Bezriksrat Einsiedeln um die Bewilligung einer Mobilfunkanlage GSM 1800. Der geplante Standort befindet sich auf dem ausserhalb der Bauzonen gelegenen ARA-Gebäude Oberes Sihltal (Grundeigentümer: Abwasserverband Oberes Sihltal), Rütistrasse 9 in Euthal. Das Vorhaben war im ABl 2000 (S. 738) publiziert. Die dagegen aus der Nachbarschaft geführten Einsprachen wurden abgewiesen und die Baubewilligung erteilt. Die beim Regierungsrat eingelegte Beschwerde wird aus nachfolgenden Erwägungen abgewiesen.

Aus den Erwägungen:

2. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a. insbesondere, ob die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer gegeben ist (§ 27 Abs. 1 lit. d Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, SRSZ 234.110). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).  

2.1 Die Beschwerdegegnerin stellt die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung in Frage. Betrachtet man die Grundstücke der Beschwerdeführer, so ist festzustellen, dass sich diese in einer Entfernung zwischen rund 80 m (KTN 1791, Beschwerdeführerin 8) und 240 m (KTN 5017, Beschwerdeführer 4 und 7) von der geplanten Mobilfunkanlage auf dem ARA-Gebäude (KTN 4041) entfernt befinden (...). Es ist damit zu prüfen, ob die Rechtsmittelbefugnis bei diesen Entfernungen noch gegeben ist.  

2.2 Nach § 37 lit. a VRP sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte des vorinstanzlichen Verfahrens, die an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung oder eines Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun, zur Einreichung eines Rechtsmittels befugt. Gefordert wird ein rein prozessuales Rechtsschutzinteresse. Dieses besteht im praktischen Nutzen, den die Beschwerde den davon Gebrauch machenden Personen eintragen würde, oder, anders gesagt, in der Abwendung eines wirtschaftlichen, ideellen, materiellen oder anders gearteten Nachteils, den das Vorhaben bzw. die angefochtene Verfügung für jene zur Folge hätte. Es ist dabei unwesentlich, ob das tatsächliche Interesse auch rechtlich geschützt wird. Zur Vermeidung der Popularbeschwerde wird die Regel aufgestellt, dass derjenige, der sich zur Wehr setzen will, mehr als die Allgemeinheit berührt sein muss; erforderlich ist eine beachtenswerte, nahe Beziehung des Beschwerdeführers zur Streitsache, die diesen besonders und unmittelbar betroffen macht. Es genügt nicht, Eigentümer eines an die Bauparzelle grenzenden Grundstücks zu sein; hinzukommen muss ein konkreter Anhaltspunkt, der für den Nachbarn unmittelbar einen praktischen Nachteil bedeutet, der diesen zudem mehr als jeden anderen belastet. Auf der anderen Seite kann auch ein nicht unmittelbar angrenzender Nachbar im negativen Einflussbereich eines Bauvorhabens liegen, das ihn in besonderem Masse betrifft (EGV-SZ 1983, Nr. 43; RRB Nr. 462/1998 vom 24. März 1998).  

2.3 Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die für die Legitimation erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache unter anderem dann gegeben, wenn der Bau oder Betrieb einer projektierten Anlage mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit zu Immissionen führt und der Beschwerdeführer durch diese betroffen wird. So hat das Bundesgericht schon erkannt, dass bei grossflächigen Immissionen ein sehr weiter Kreis Betroffener zur Beschwerdeführung legitimiert sein kann, zum Beispiel die Anwohner eines Flughafens oder all jene Personen, die von Schiesslärm betroffen sind, wenn sie den Lärm deutlich hören können und dadurch in ihrer Ruhe gestört werden (vgl. BGE vom 26. Oktober 2000 i.S. X. c. Orange Communications SA ... mit Hinweisen, in Pr 2001, Nr. 45).

Im zitierten Entscheid hat das Bundesgericht mit Bezug auf einen früheren Entscheid darauf hingewiesen, dass zumindest die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von ihr ausgehenden nichtionisierenden Strahlen in besonderer Weise betroffen würden und daher zur Ergreifung einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert seien. Dagegen hat es im zu beurteilenden Fall die Beschwerdelegitimation eines rund 800 m vom Standort der geplanten Mobilfunkanlage entfernt wohnenden und ausserhalb der Hauptstrahlungsrichtung liegenden Beschwerdeführers verneint. Der Regierungsrat hat in einem neueren Entscheid die Rechtsmittelbefugnis eines Beschwerdeführers, der 90 m vom vorgesehenen Standort für eine Mobilfunkanlage wohnte, bejaht (RRB Nr. 406/2000 vom 21. März 2000). Demgegenüber wurde im Kanton Luzern im Jahre 1999 bei derselben Entfernung eine besondere Beziehungsnähe verneint (LGVE 1999 II, Nr. 24, S. 245). Sehr detailliert hat sich das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit der Legitimationsproblematik auseinander gesetzt. Es hat die Grenze der legitimationsbegründenden Betroffenheit bei rund 1% des jeweiligen Immissionsgrenzwertes bzw. zirka einem Zehntel des Anlagegrenzwertes angenommen, d.h. im betreffenden Fall bei einer elektrischen Feldstärke von rund 0.4 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 900 MHz und rund 0.6 V/m für Anlagen im Frequenzbereich 1800 MHz (Entscheid des Verwaltungsgerichtes Zürich vom 29. September 2000, Internet: http://www.vgrzh.ch/rechtsprechung/one1.cfm, besucht am 25.04.2001). Bis zum Zeitpunkt dieses Entscheides hatte die Baurekurskommission des Kantons Zürich die Grenze der Betroffenheit in einem Abstand von ca. 200 m von der Mobilfunkanlage gezogen, wobei diese Distanz offenbar der neuen Praxis des Verwaltungsgerichts weitgehend entspreche.  

2.4 In Anlehnung an die Zürcher Praxis ist als Richtschnur für die Begründung der Einsprache- bzw. Rechtsmittelbefugnis eine Distanz bis maximal 200 m von Orten mit empfindlicher Nutzung bis zur Mobilfunkanlage anzunehmen. Angesichts der unterschiedlichen Immissionslagen, die sich aus Standort und Senderichtung einer Anlage ergeben (Berücksichtigung der Hauptstrahlungsrichtung, von dazwischen liegenden Bauten und Anlagen mit dämpfender Wirkung usw.) ist es jedoch sachgerecht, in Zweifelsfällen oder bei ausdrücklicher Bestreitung der Einsprache- oder Rechtsmittelbefugnis auf die oberwähnte Grenze von 1% des betreffenden Immissionsgrenzwertes bzw. von einem Zehntel des betreffenden Anlagegrenzwertes abzustellen. Dies insbesondere dann, wenn in einem Verfahren ausschliesslich die Schutzbestimmungen vor nichtionisierender Strahlung angerufen werden (vgl. Urs Walker, Baubewilligung für Mobilfunkantennen; bundesrechtliche Grundlagen und ausgewählte Fragen, in BR 1/2000, S. 9). Mit dem Abstellen auf die genannten Bruchteile des Immissions- und Anlagegrenzwertes wird zudem der Tatsache Rechnung getragen, dass einerseits noch keine gesicherten Erkenntnisse über gesundheitliche Risiken von negativen nicht-thermischen Wirkungen der Strahlung vorliegen, andererseits aber bereits heute eine grossräumige Hintergrundbelastung von Strahlen aus dem Hochfrequenzbereich (Radio- und Fernsehsender, Mobiltelefone, Polizei-, Betriebs-, Militär- und Flugfunk, Radar usw.) mit einer elektrischen Feldstärke von etwa 0.2 V/m vorhanden ist (vgl. Pr 2001, Nr. 45, S. 266f.).  

2.5 Im konkreten Fall handelt es sich um eine Sendeanlage für Mobilfunk im Bereich 1800 MHz. Der Immissionsgrenzwert für eine solche Anlage beträgt 60 V/m und der Anlagegrenzwert 6 V/m (Art. 13 und Art. 4 Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999, NISV, SR 814.710). Folglich beträgt die Grenze der elektrischen Feldstärke, ab welcher die Rechtsmittelbefugnis noch zu bejahen ist, 0.6 V/m (1% des Immissionsgrenzwertes bzw. 1/10 des Anlagegrenzwertes).

Das erste Gebäude mit empfindlicher Nutzung befindet sich auf dem Grundstück KTN 1791 (vgl. Grundbuchplan). Gemäss Standortdatenblatt vom 3. Mai 2000 (Eingang Bauamt) beträgt die elektrische Feldstärke beim Wohnhaus auf KTN 1791 1.353 V/m. Diese beträgt damit eindeutig mehr als 0.6 V/m, womit die Rechtsmittelbefugnis der Beschwerdeführerin 8 auf jeden Fall zu bejahen ist. Diesen Schluss lässt – im Lichte des bereits Gesagten zur Distanz von empfindlichen Nutzungen zu Mobilfunkanlagen – auch der Abstand des auf KTN 1791 befindlichen Wohnhauses zur geplanten Anlage zu, welcher lediglich rund 90 m beträgt (vgl. auch RRB Nr. 406/2000 vom 21. März 2000).

Bei diesem Ergebnis ist nicht weiter darauf einzugehen, ob auch die restlichen Beschwerdeführer rechtsmittelbefugt sind, da auf die Beschwerde auf jeden Fall einzutreten ist. Immerhin bleibt darauf hinzuweisen, dass der Grossteil der Beschwerdeführer 200 m und weniger von der geplanten Anlage entfernt wohnt, womit deren Rechtsmittelbefugnis wohl zu bejahen sein dürfte.

3. Nach Art. 22 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung dieser Bewilligung ist u.a., dass die Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen (Art. 22 Abs. 2 lit. a RPG). Abweichend davon können Bewilligungen erteilt werden, Bauten und Anlagen zu errichten oder ihren Zweck zu ändern, wenn der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 RPG).

Bestimmungsgemäss nutzbare Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen, die nicht mehr zonenkonform sind, werden in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt (Art. 24c Abs. 1 RPG). Solche Bauten und Anlagen können mit Bewilligung der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder wieder aufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind. In jedem Fall bleibt die Vereinbarkeit mit den wichtigen Anliegen der Raumplanung vorbehalten (Art. 24c Abs. 2 RPG).

4. Als Erstes ist zu prüfen, ob auf das geplante Bauvorhaben Art. 24c Abs. 2 RPG anwendbar ist, und ob dieses allenfalls auf Grund dieses privilegierten Tatbestandes bewilligt werden kann. Ist dies nicht der Fall, so muss das Vorhaben als Neubau gemäss Art. 24 RPG behandelt werden. Art. 24c Abs. 2 RPG ist nur auf Bauten und Anlagen anwendbar, die nicht mehr zonenkonform sind. Konkret geht es dabei um Bauten und Anlagen, die vor dem 1. Juli 1972 bereits Bestand hatten sowie um jene, die zu einem späteren Zeitpunkt von einer Bau- in eine Nichtbauzone umgezont wurden. Das bestehende ARA-Gebäude, auf welchem die Mobilfunkanlage geplant ist, wurde gemäss Auskunft bei der ARA Oberes Sihltal zwischen 1984 und 1986, und damit weit nach dem 1. Juli 1972 erstellt. Die Besitzstandsgarantie gemäss Art. 24c Abs. 1 RPG ist damit zu verneinen. Im Übrigen dürfte eine Mobilfunkanlage, die auf einem bestehenden Gebäude angebracht oder in ein solches integriert wird, ohnehin regelmässig eine Zweckänderung darstellen, die nicht mehr als teilweise im Sinne von Art. 24c Abs. 2 RPG zu betrachten ist. Es liegt zudem in der Natur von Mobilfunkanlagen, dass es sich dabei um eigenständige Anlagen handelt, die bei deren erstmaliger Erstellung unter den Begriff «Neubau» fallen, und zwar unabhängig davon, ob sie nun in oder auf einem bestehenden Gebäude, auf einem Starkstrommast usw. erstellt werden. Auch aus diesem Grund fällt eine Anwendung von Art. 24c Abs. 2 RPG ausser Betracht.

Das zur Diskussion stehende Vorhaben ist somit als Neubau gemäss Art. 24 RPG zu behandeln.  

5. Der frühere Art. 24 Abs. 1 aRPG wurde unverändert in Art. 24 RPG übernommen. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen für neue Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sind damit die Gleichen geblieben. Es kann deshalb nach wie vor auf die bisherige reiche Praxis und Rechtsprechung des Bundesgerichts abgestellt werden (vgl. Botschaft zu einer Teilrevision des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Mai 1996, BBl 1996 III 537).  

6. Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG ist dann möglich, wenn die Baute oder Anlage einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und ihr keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen nebeneinander erfüllt sein (EJPD/BRP, Erläuterungen RPG, Art. 24 N 12). Eine Baute oder Anlage erfordert einen Standort ausserhalb der Bauzonen, wenn sich ihr Zweck nur an einem genau bestimmten Ort (positive Standortgebundenheit) oder nicht innerhalb der Bauzonen (negative Standortgebundenheit) verwirklichen lässt. Allemal fällt nur der objektive Zweck in Betracht (EJPD/BRP, a.a.O., Art. 24 NN 13 und 22). Gemäss bundesgerichtlicher Praxis darf die Standortgebundenheit nur bejaht werden, wenn ein Vorhaben aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben, und es kann weder auf subjektive Vorstellungen des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (finanzielle Verhältnisse, Annehmlichkeitsrücksichten, Familiengrundstück usw.) ankommen. An die Erfordernisse der Standortgebundenheit sind strenge Anforderungen zu stellen (BGE 118 Ib 19, 113 Ib 141f., 112 Ib 102f., je mit Hinweisen).  

7.1 Die Voraussetzung der Standortgebundenheit kann bei Mobilfunkanlagen grundsätzlich erfüllt sein. Die Mobilfunkanbieter sind in ihren Konzessionen verpflichtet worden, eine bestimmte Fläche in der Schweiz innert gewisser Fristen mit ihren Dienstleistungen zu versorgen. Wegen der Unterteilung des Mobilfunknetzes in Zellen und wegen der Topografie ist es unvermeidlich, Mobilfunkantennen auch ausserhalb der Bauzonen realisieren zu müssen (vgl. Urs Walker, a.a.O., S. 7). Im Rahmen der Prüfung der Standortgebundenheit ist jedoch insbesondere die technische Notwendigkeit der Anlage am projektierten Standort ausserhalb der Bauzonen zu ermitteln. Zudem sind die bestehenden und die geplanten Anlagen der verschiedenen Netze unter den Unternehmungen zu koordinieren (Gabriel Hefti, Bericht über die Praxis im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung von Mobilfunkantennen, in KGP-Bulletin 3/2000, S. 48; Urs Walker, a.a.O., S. 7).  

7.2 Das Bauvorhaben umfasst die Errichtung einer Mobilfunkanlage, teilweise integriert in das Betriebsgebäude der ARA Oberes Sihltal in Rüti, Euthal. Der Masten mit drei GSM-Antennen überragt den First des ARA-Gebäudes um ca. 3.5 m. Die maximale Höhe der Antenne über dem Boden beträgt rund 12 m. Die technische Ausrüstung für die Antennenanlage, einschliesslich einer Klimaanlage, wird innerhalb des ARA-Gebäudes untergebracht. Alsdann kann die Antennenanlage über eine Leiter vom Gebäude aus erreicht werden (...).  

7.3 Die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen ihrer Konzession verpflichtet, bis Ende 2001 95% der Bevölkerung und 53% der Fläche mit Mobilfunk zu versorgen. Im Gegensatz zu den Konkurrenten, die sowohl im 900- MHz- als auch im 1800-MHz-Frequenzband senden, hat die Beschwerdegegnerin nur eine Konzession für das 1800-MHz-Frequenzband erhalten. Diese Frequenz bietet zwar eine bessere Sprachqualität, sie hat aber gleichzeitig zur Folge, dass die Reichweite ihrer Antennen geringer ist. Mithin muss die Beschwerdegegnerin mehr Antennen erstellen und ein engmaschigeres Antennennetz aufbauen, um die vom Bundesrat geforderte Abdeckung der Schweiz erreichen zu können. Zudem besitzt sie keine herkömmlichen Telefonleitungen (z.B. Erdkabel, Glasfaserverbindungen). Die Vernetzung der einzelnen Antennenstandorte erfolgt deshalb über eine eigene Richtstrahlverbindung von Antenne zu Antenne, was eine direkte Sichtverbindung zur Nachbarantenne voraussetzt (...).

Der gewählte Standort der Sendeanlage gestattet die Mobilfunk-Versorgung im Raume Euthal/Rüti/Unteriberg entlang der Hauptstrasse Nr. 386. Das Vorhaben ist Bestandeil eines Netzverbundes und dient gleichzeitig der Richtfunkverbindung zu den benachbarten Standorten der Beschwerdegegnerin. Ein entsprechendes Netzlayout der Beschwerdegegnerin liegt gemäss Aussage des Amtes für Raumplanung vor, wobei der geplante Standort als «SZ 3209 A» ausgewiesen sei. Auf Grund der topografisch engen Verhältnisse sowie der Tatsache, dass vom geplanten Standort Rüti aus eine gute Sichtverbindung nach Unteriberg, Studen und Euthal besteht, ist der Standort als vernünftig und geeignet zu bezeichnen (vgl. Landeskarte der Schweiz 1152, Ibergeregg, 1:25000;...). Es wurde auch darauf geachtet, dass die nahe gelegenen Moorbiotope nicht tangiert werden, und dass die Mobilfunkanlage – mittels Integration in ein bestehendes Gebäude – in der Landschaft nicht stark in Erscheinung tritt. Alsdann hat das Amt für Raumplanung von der Beschwerdegegnerin richtigerweise die Prüfung eines Alternativstandortes (bestehender Swisscom-Masten, Koordinaten: 704.657/215.715) verlangt (...). Nach Koordinationsgesprächen zwischen den beiden Anbietern ergab sich, dass der fragliche Swisscom-Masten bereits von diAx mitbenützt wird, dass eine Gemeinschaftsantenne für alle drei Anbieter eine wesentliche Erhöhung des Mastens bedingen würde, und dass zudem der Bau einer grösseren oder von zwei kleineren Fertigkabinen unumgänglich wäre. Der Alternativstandort würde demnach im Vergleich zum vorgesehenen Standort Rüti mehr Nachteile mit sich bringen.

Nach dem Gesagten ist die Standortgebundenheit (Art. 24 lit. a RPG) der geplanten Mobilfunkanlage zu bejahen.  

8. Ist die Standortgebundenheit gegeben, so bleibt weiter zu prüfen, ob dem Vorhaben überwiegende Interessen entgegenstehen (Art. 24 lit. b RPG).  

8.1 Die Ausnahmebewilligung hat auf einer gesamthaften Abstimmung aller räumlich wesentlichen Interessen zu beruhen. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden die verbindlichen Anordnungen im Raumplanungsgesetz, hauptsächlich die in Art. 1 und 3 RPG festgehaltenen Planungsziele und -grundsätze, welche den in Art. 75 BV festgeschriebenen Verfassungsauftrag konkretisieren. Die entscheidende Behörde hat alle im konkreten Fall berührten Interessen zu ermitteln. Es handelt sich dabei namentlich um folgende Interessen: Freihaltung und Schonung der Landschaft und des gesamten ökologischen Zusammenhangs, Einordnung in das Landschaftsbild, Vereinbarkeit mit den umweltrechtlichen Bestimmungen, Verschonung bewohnter Gebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Diese Interessen sind gegenüber dem Interesse der Bauherrschaft und allenfalls auch der Öffentlichkeit an der Realisierung der geplanten Baute oder Anlage abzuwägen (vgl. BVR 2000, S. 496f.). 

8.2 Wie bereits erwähnt, wird die geplante Anlage an das bestehende ARA-Gebäude angegliedert bzw. in dieses integriert. Der Masten mit drei GSM-Antennen sowie vier Richtfunkspiegeln (Durchmesser ca. 60 cm) überragt den First des Gebäudes nur gerade um 3.5 m. Auch kann mit der Realisierung eines Teils der technischen Anlagen im Innern des bestehenden Gebäudes auf den Neubau einer freistehenden Fertigkabine verzichtet werden. Die Anlage präsentiert sich insgesamt unauffällig. Entsprechend hat sie nur eine minime Auswirkung auf das Landschaftsbild (vgl. Pläne; Fotos des bestehenden ARA-Gebäudes, ...). Dem Einordnungsgebot gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. b RPG wird damit Genüge getan.  

8.3 Das ARA-Gebäude wie auch die geplante Anlage befinden sich gemäss rechtskräftiger Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung, SR 451.35) im Perimeter der Moorlandschaft Nr. 10, Breitried/Unteriberg. Moorbiotope von nationaler Bedeutung sowie das kantonale Naturschutzgebiet Breitried/Schützenried sind durch das Bauvorhaben dagegen nicht unmittelbar betroffen (...).

Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung sind geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen (Art. 78 Abs. 5 BV). Gemäss Art. 23d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451) ist die Gestaltung und Nutzung der Moorlandschaften zulässig, soweit sie der Erhaltung der für die Moorlandschaften typischen Eigenheiten nicht widersprechen. Die Kantone sorgen namentlich dafür, dass Bauten und Anlagen, die weder mit der Gestaltung und Nutzung im Sinne von Art. 23d NHG in Zusammenhang stehen noch der Biotoppflege oder der Aufrechterhaltung der typischen Besiedlung dienen, nur ausgebaut oder neu errichtet werden, wenn sie nationale Bedeutung haben, unmittelbar standortgebunden sind und den Schutzzielen nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung).

Ziel des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) ist es unter anderem, dass der Bevölkerung und der Wirtschaft vielfältige, preiswerte, qualitativ hoch stehende sowie national und international konkurrenzfähige Fernmeldedienste angeboten werden. Es soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversorgung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewährleistet werden (Art. 1 FMG). Mithin ist davon auszugehen, dass auch die Mobilfunkkonzessionen ein öffentliches, nationales Interesse an der Realisierung der damit verbundenen Infrastruktur (z.B. Mobilfunkanlagen) begründen (vgl. Walker, a.a.O., S. 6). Dass die vorgesehene Anlage unmittelbar standortgebunden ist, wurde bereits unter Ziffer 7 oben festgestellt. Des Weitern hat sie wegen der Integration in ein bestehendes Gebäude keine wesentliche Veränderung und Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Moorlandschaft Breitried/Unteriberg zur Folge. Auch die speziellen Ziele der erwähnten Moorlandschaft, insbesondere die Ausbreitung von Hoch- und Flachmooren, werden durch die Anlage nicht beeinträchtigt. Kommt dazu, dass sich der Standort Rüti ohnehin ganz am Rande der Moorlandschaft und zudem im Bereich einer Hauptstrasse befindet, und damit entsprechend weniger empfindlich ist. Unter diesen konkreten Umständen sind die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. d Moorlandschaftsverordnung gegeben, um die Mobilfunkanlage ausnahmsweise innerhalb einer Moorlandschaft zu verwirklichen.  

8.4 Die Beschwerdeführer fordern, der Standort für die Mobilfunkanlage sei an einen anderen Ort, beispielsweise ins Gebiet Breitried, zu verlegen.

Das Amt für Raumplanung hält in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2001 fest, dass es sich beim Gebiet Breitried um ein kantonales Naturschutzgebiet handle, und dass bei einer Verlegung der Anlage in dieses Gebiet Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung betroffen würden. Auf Grund entgegenstehender Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes könne deshalb eine Verlegung ins Gebiet Breitried nicht befürwortet werden. Dieser Ansicht ist beizupflichten. Mit dem Bau einer Mobilfunkanlage würden die Moorbiotope zumindest teilweise zerstört. Deshalb lässt das Recht insoweit auch keinen Spielraum offen (vgl. Walker, a.a.O., S. 6).  

8.5 Bleibt noch zu untersuchen, ob von der geplanten Anlage schädliche oder lästige Auswirkungen (nichtionisierende Strahlen) auf bewohnte Gebiete ausgehen.  

8.5.1 Die nichtionisierende Strahlung (Elektrosmog) zählt zu den schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlung zu begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung kann unter anderem durch die Festlegung von Grenzwerten in einer Verordnung erfolgen (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 USG). Die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) enthält die Ausführungsvorschriften zu den genannten Gesetzesbestimmungen.  

8.5.2 Das Amt für Umweltschutz hat die geplante Mobilfunkanlage unter dem Aspekt des Immissionsschutzes, insbesondere in Anwendung der NISV, überprüft. Es kommt in seiner Stellungnahme vom 7. September 2000 zum Schluss, dass sowohl die Immissions- als auch die vorsorglichen Emissionsgrenzwerte eingehalten werden. Der vorsorgliche Emissionsgrenzwert (Anlagegrenzwert) führe für diese Anlage im Extremfall zu einem Minimalabstand von zirka 32 m, wobei sich im konkreten Fall das erste Gebäude (KTN 1791) in einem Abstand von etwa 90 m befinde (vgl. auch Standortdatenblatt).

Diese Beurteilung der kantonalen Fachinstanz ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Mithin ist davon auszugehen, dass die Grenzwerte gemäss NISV im vorliegenden Fall klar eingehalten sind.  

8.5.3 Die Beschwerdeführer machen denn in erster Linie auch nicht geltend, die erwähnten Grenzwerte seien nicht eingehalten. Vielmehr stellen sie die in der NISV statuierten Grenzwerte an sich in Frage. Diesbezüglich wird auf S. 1 der Beschwerdeschrift wörtlich ausgeführt: «Der Anlagewert in der NIS-Verordnung ist deshalb völlig nutzlos, weil er nur die thermischen Auswirkungen (Erwärmung des Körpergewebes) berücksichtigt und auch diese nur kurzzeitig, nicht aber die langfristige und weitaus gefährlichere gepulste Strahlung mit den biologischen Auswirkungen auf Mensch, Tier und Natur.»

Weiter begründen die Beschwerdeführer ihre Beschwerde hauptsächlich damit, dass sie durch die nicht-thermischen (biologischen) Auswirkungen der Mobilfunkanlage in ihrer Gesundheit und ihrem Wohlbefinden gestört würden. Sie verweisen dabei auf eine Reihe von Berichten, welche der Beschwerdeschrift beigelegt sind.  

8.5.4 Es trifft zu, dass mit der dargestellten quantitativen Betrachtung nur die thermischen Wirkungen nichtionisierender Strahlen erfasst sind. Zurzeit liegen denn auch nur dazu erhärtete wissenschaftliche Erkenntnisse vor. Hingegen bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass nichtionisierende Strahlen auch nicht-thermische Wirkungen haben können, die bereits bei schwacher Strahlung auftreten, da sie nicht auf einer Erwärmung des Körpers beruhen. Mangels gefestigter wissenschaftlicher Befunde bestehen gegenwärtig aber keine Kriterien, die es erlauben, die nicht-thermischen Wirkungen der nichtionisierenden Strahlung zuverlässig zu beurteilen und zu begrenzen. Von nichtionisierenden Strahlen geht somit mit Blick auf ihre nicht-thermischen Wirkungen ein zurzeit nicht näher fassbares Risiko aus (BGE vom 26. Oktober 2000, Pr 2001, Nr. 45, S. 266).

Hingegen ist es nicht zutreffend, dass die neue Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) deren nicht-thermische Wirkungen ignoriert. Der Verordnungsgeber ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit solcher nicht-thermischer Wirkungen ausgegangen. So wird in der Verordnung den nicht-thermischen Wirkungen bei der Regelung der vorsorglichen Emissionsbegrenzung – insbesondere mit der Festsetzung von Anlagegrenzwerten – Rechnung getragen. Diese Ordnung ist zudem abschliessend (vgl. BGE 126 II 399, Pr. 2001, Nr. 44, S. 258). Im eben zitierten Entscheid hält das Bundesgericht ausdrücklich fest, dass das Konzept der NISV und insbesondere die Festsetzung der Immissionsgrenzwerte in Anhang 2 NISV sowie die vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Art. 4 und Anhang 1 Ziff. 7 NISV bundesrechtskonform seien. Zu Gunsten der kantonalen Behörden verbleibt demzufolge kein Spielraum, weitere Emissionsbegrenzungen zu prüfen.

Unter diesen Umständen vermögen die diversen von den Beschwerdeführern ins Recht gelegten Berichte nichts daran zu ändern, dass auf die momentan geltende NISV abzustellen ist. Demnach kann der Einfluss nicht-thermischer Wirkungen nichtionisierender Strahlen im Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung vernachlässigt werden.  

8.6 Eine Abwägung aller in Frage kommenden Interessen (Einordnung in die Landschaft, Moorschutz, nichtionisierende Strahlen) ergibt, dass der geplanten Mobilfunkanlage am vorgesehenen Standort Rüti keine überwiegenden Interessen im Sinne von Art. 24 lit. b RPG entgegenstehen. Das nationale Interesse, dass die Beschwerdegegnerin ihre Konzessionsverpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Mobilfunk erfüllen kann, überwiegt.  

9. Somit hat das Amt für Raumplanung zu Recht eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt. Auch die darin verfügten Auflagen Ziff. 1 a und b erweisen sich als rechtens. Es macht durchaus Sinn, dass nicht mehr benötigte Mobilfunkanlagen unverzüglich abgebrochen werden müssen, und dass bereits erstellte Anlagen auch anderen konzessionierten Fernmeldediensten zur Mitbenützung zur Verfügung zu halten sind.

(RRB Nr. 700/2001 vom 6. Juni 2001).

  

2.2 Überdeckung eines Fliessgewässers

– Ausnahmen vom Verbot der Überdeckung von Fliessgewässern bedürfen der Bewilligung durch den Bezirksrat (Erw. 3).
– Ausnahmsweise Bewilligung von auskragenden, verglasten und ins Abflussprofil eines Fliessgewässers hineinreichenden Balkonen (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3.1 Art. 38 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) und § 4 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zum Wasserrechtsgesetz vom 13. September 1978 (VVzWRG, SRSZ 451.111) sehen für Fliessgewässer grundsätzlich ein Überdeckungs- und Eindolungsverbot vor. Die Behörde kann jedoch Ausnahmen bewilligen für Verkehrsübergänge, für Übergänge land- und forstwirtschaftlicher Güterwege oder für den Ersatz bestehender Eindolungen und Überdeckungen, sofern eine offene Wasserführung nicht möglich ist oder für die landwirtschaftliche Nutzung erhebliche Nachteile mit sich bringt (Art. 38 Abs. 2 GSchG). Ausnahmen vom Verbot der Eindolung beziehungsweise Überdeckung von Fliessgewässern sowie andere bauliche Veränderungen oder technische Eingriffe in Bäche und Flüsse bedürfen einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 4 Abs. 1 VVzWRG).

3.2 Die beiden über das Leewasser vorspringenden Balkone am Neubau stellen eine teilweise Überdeckung dieses Gewässers dar. Diese bedarf gestützt auf § 4 Abs. 1 VVzWRG einer Bewilligung des Bezirksrates. Der Bezirksrat hat am 19. Mai 2000 die Erstellung von auskragenden Balkonen unter der Auflage, dass diese nicht mit einer festmontierten Glasverkleidung oder einer ähnlichen, fest verankerten Verkleidung versehen werden, bewilligt.

4.1 Der Bezirksrat hält fest, dass gemäss Art. 38 GSchG grundsätzlich keine Überdeckungen und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen dürfen. Auf Grund dieser Bestimmung hätten somit auskragende Balkone über die Ufermauer hinaus ins Abflussprofil des Leewassers gar nicht bewilligt werden dürfen. Die Bewilligung für die Balkone wurde ausnahmsweise erteilt, weil das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung gestellt werde sowie wegen der besonderen Lage des Grundstückes. Es müsse indessen unter allen Umständen verhindert werden, dass diese Balkone verglast würden. Denn nur so könne ausgeschlossen werden, dass diese als Wohn- und Büroräume genutzt werden können.

4.2 Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, dass die Frage der Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone eine reine baugestalterische (eventuell auch wärmetechnische) Frage sei, welche keinerlei gewässerschutzpolitische Interessen tangiere und über welche alleine die Baubewilligungsbehörde als Baupolizeibehörde zu entscheiden habe. Sodann sei die Verglasung oder Nichtverglasung der Balkone auch keine wasserbauliche Angelegenheit, sei doch die Bachführung und die Bachverbauung in keiner Weise tangiert. Die Beschwerdeführerin ist daher der Auffassung, dass dem Bezirksrat hinsichtlich der Frage der Verglasung der Balkone kein Mitsprache- beziehungsweise Mitentscheidungsrecht zustehe und dass die angefochtene Auflage aufzuheben sei. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin wird auch vom Gemeinderat Ingenbohl unterstützt.

4.3 Gemäss Art. 38 GSchG dürfen grundsätzlich keine Überdeckungen und Eindolungen von Fliessgewässern erfolgen. Diese Formulierung schliesst Ausnahmen nicht schlechthin aus. Der Umstand, dass das Gesetz Ausnahmen vom Überdeckungsverbot zulässt, verlangt eine sorgfältige Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme erfüllt sind. Damit muss auch eine umfassende Abwägung all jener Interessen, die für oder gegen eine Ausnahmebewilligung sprechen, verbunden sein. In erster Linie ist jedoch zu prüfen, ob eine Bewilligung aus gewässerschutzrechtlichen Gründen zu versagen ist.

4.4 Im vorliegenden Fall stehen offenbar keine gewässerschutzrechtlichen Gründe einer Ausnahmebewilligung entgegen, ansonsten eine solche vom Bezirksrat Schwyz nicht hätte erteilt werden dürfen. In der Tat sind, betrachtet man den Einzelfall, durch die Balkone weder negative Einflüsse auf das Leewasser, noch auf die sich darin befindliche Flora und Fauna auszumachen noch sind andere gewässerschützerische Aspekte ersichtlich, die tangiert würden. Die geringfügige Überdeckung des Leewassers beeinflusst den Lebensraum der Pflanzen und Tiere nicht oder nur marginal. Das Leewasser tritt nach wie vor als offenes fliessendes Gewässer in Erscheinung. Auch haben die Balkone keine schädlichen Auswirkungen auf die Selbstreinigungskraft des Gewässers.

4.5 Freilich wäre eine ganz andere Beurteilung am Platz, wenn die im konkreten Fall erteilte Bewilligung nicht als singuläre Ausnahme, sondern als Präjudiz für weitere, ähnliche Bewilligungen zu betrachten wäre. Denn würde das Leewasser auf den Ufergrundstücken von zahlreichen Bauten gesäumt, die ins Lichtraumprofil des Gewässers ragen, so wären durchaus Beeinträchtigungen der Gewässerfunktionen zu befürchten und würde das Leewasser namentlich sein heutiges Erscheinungsbild verändern. Die Ausnahmesituation, welche im konkreten Fall die Erteilung eines Dispenses rechtfertigte, sieht der Bezirksrat in der besonderen Lage des Grundstücks und darin, dass das Gebäude der Öffentlichkeit als Galerie zur Verfügung gestellt werde. Auf Anhieb überzeugt diese Begründung nicht restlos. Durch welche Besonderheiten sich die Lage des Grundstücks von der anderer Liegenschaften unterscheidet, wird nämlich nicht näher ausgeführt. Und dass die ins Auge gefasste, spezielle Nutzung des Gebäudes unter Umständen weit weniger beständig ist als das Gebäude selbst, liegt auf der Hand.

4.6 Ob die Erteilung einer Ausnahmebewilligung unter Berücksichtigung einer allfälligen Präjudizwirkung berechtigt war, ist aus diesen Gründen fraglich, muss aber dahingestellt bleiben. Weil im Einverständnis aller Parteien die Bauarbeiten pendente lite aufgenommen und in der Zwischenzeit abgeschlossen worden sind, kommt eine aufsichtsrechtliche Aufhebung der bezirksrätlichen Verfügung ohnehin nicht mehr in Betracht.

4.7 Welchen Zweck der Bezirksrat mit der einschränkenden Nebenbestimmung der Bewilligung verfolgt, wonach die Balkone nicht verglast werden dürfen, ist nicht erkennbar. Ob die Bauteile, die über den Rand des Gewässers hinausragen, etwas mehr oder weniger intensiv genutzt werden, ist für das Gewässer unerheblich und – wenn überhaupt – höchstens baupolizeilich von Belang. Die Beurteilung baupolizeilicher Aspekte fällt jedoch nicht in die Zuständigkeit des Bezirksrates. Ist demnach die angefochtene Nebenbestimmung als sinn- und zwecklos zu betrachten, so ist sie in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

(RRB Nr. 864/2001 vom 3. Juli 2001).

 

2.3 Bestandesschutz und umweltrechtliche Sanierungspflichten

– Der Bestandesschutz einer Baute oder Nutzung dispensiert nicht von der Durchführung von Sanierungsmassnahmen (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

3. Selbst wenn die geplante Nutzung des Steinbruchgeländes X. bestandesrechtlichen Schutz geniesst, was allerdings noch zu eruieren ist, muss allein schon aus umweltschutzrechtlichen Gründen ein ordentliches Verfahren durchgeführt werden. Denn Altanlagen unterstehen insbesondere in Bezug auf den Immissionsschutz den Sanierungspflichten gemäss Art. 16ff. des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR 814.01, USG). Diese haben zum Ziel, Bauten und Anlagen, die wesentlich zur Überschreitung der Lärmimmissionsgrenzwerte beitragen (Art. 13 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 [SR 814.41, LSV]) oder den Anforderungen der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 [SR 814.318.142.1, LRV] nicht entsprechen, zu sanieren, damit die unvermeidlichen Einwirkungen in der fraglichen Zone als nicht übermässig gewertet werden können. Auch im Rahmen der Vorsorge sind bei bestehenden Anlagen die Emissionen im Sinne von Art. 11 Abs. 2 USG soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 7ff. LRV, Art. 13ff. LSV; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, Rz. 42ff. zu § 8, S. 260ff.; URP 1988, Nr. 2, S. 15f.). Allfällige Sanierungsmassnahmen sind in einem Sanierungsverfahren abzuklären und festzusetzen (Art. 16 Abs. 3 USG, Art. 13 Abs. 1 LSV; Vallender/Morell, a.a.O., Rz. 49 zu § 8, S. 263). Dieses Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 (SRSZ 234.110, VRP; vgl. § 30 Abs. 1 der kantonalen Verordnung zum USG vom 24. Mai 2000 [SRSZ 711.110, VVzUSG]).

(RRB Nr. 701/2001 vom 6. Juni 2001).

 

2.4 Ausnützung

– Bedeutung der Ausnützungsziffer (Erw. 3).
– Berechnung der zulässigen Ausnützung für eine Restparzelle (Erw. 4).
– Das Verbot der doppelten Ausnützung kann im konkreten Fall nicht mit der Begründung umgangen werden, die Baubewilligungsbehörden verhielten sich widersprüchlich (Erw. 5.1–5.5) oder es liege eine Ausnahmesituation vor (Erw. 5.6).

Aus den Erwägungen:

3. Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (vgl. Art. 27 Baureglement der Gemeinde Feusisberg vom 14. Dezember 1993, mit Änderungen vom 21. Oktober 1997, BauR). Sie dient primär der Festlegung der baulichen Dichte in den einzelnen Zonen. Die höchstzulässige Grösse der Bauten soll in einem bestimmten, pro Zone einheitlich festgelegten Verhältnis zur Parzellengrösse stehen. Mit unterschiedlichen Ausnützungsziffern will man den verschiedenen Bedürfnissen einer Besiedlung und Siedlungsentwicklung gerecht werden, innerhalb der gleichen Zone soll jedoch eine nutzungsmässige Einheit geschaffen werden (vgl. EGV-SZ 1989, Nr. 44 mit Hinweisen).

4. Im Folgenden ist zu prüfen, ob das umstrittene Bauvorhaben die zulässige Ausnützung einhält. Hauptstreitpunkt zwischen den Parteien bildet dabei die Frage, ob auf dem Baugrundstück KTN 726 eine genügende Ausnützungsreserve besteht, um das geplante Vorhaben zu verwirklichen.

4.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegner gehen von einer massiven Ausnützungsüberschreitung aus, da bereits mit der 1988 bewilligten Überbauung, bestehend aus acht Wohnbauten, die gesamte Ausnützung auf KTN 726 konsumiert worden sei. Im Beschluss vom 3. Mai 1988 sei diesbezüglich ausdrücklich ein «Bauverbot» für das heutige Grundstück KTN 726 verfügt worden. Auf Grund der mit der Zonenplanrevision von 1997 (Genehmigung Regierungsrat 21. Oktober 1997) erfolgten Erhöhung der Ausnützungsziffer von 0.30 auf 0.35 verbleibe heute noch eine Ausnützungsreserve von 42.98 m2 bzw. höchstens 110.03 m2.

Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, die Vorinstanz habe sich widersprüchlich und gegen Treu und Glauben verhalten, da seiner Zeit noch Schutzplätze für weitere Wohnbauten verlangt worden seien. Auch habe sie übersehen, dass mit der neuen Zonenordnung jede Parzelle dem neuen Recht unterstellt worden und als neu eingezont zu betrachten sei. Schliesslich widerspreche es den Planungszielen und Grundsätzen des Raumplanungsgesetzes, eine grosse, voll erschlossene Bauparzelle brach liegen zu lassen, indem man die Überbauung verbiete.

4.2 Auf den damaligen Grundstücken KTN 726 und 716 waren ursprünglich zehn Wohnbauten geplant. Da der vorgesehene Gestaltungsplan nicht genehmigt wurde, verzichtete die Bauherrschaft auf die Häuser Nr. 9 und 10 im nördlichen Bereich des damaligen Grundstücks KTN 726 (...) und stellte damit die betreffende anrechenbare Landfläche für die Realisierung der Häuser  Nr. 1–8 zur Verfügung. Wegen diesem Verzicht entstand im fraglichen Bereich eine – mangels Ausnützung – praktisch unüberbaubare Fläche (heutige KTN 726). Darauf wies die Vorinstanz auch im Baubewilligungsbeschluss für die Überbauung vom 3. Mai 1988 ausdrücklich hin.

Zentrale Frage ist mithin, ob die mit der Baubewilligung von 1988 konsumierte Ausnützung bzw. anrechenbare Landfläche trotz Abparzellierung der zwischenzeitlich überbauten Grundstücke und trotz geänderter Zonenordnung noch Gültigkeit hat. Ist dies zu bejahen, so liegt mit dem zur Diskussion stehenden Bauvorhaben, welches eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (BGF) von 639.87 m2 aufweist (es müsste eine anrechenbare Landfläche von 1828.20 m2 vorhanden sein), eine offensichtliche Ausnützungsüberschreitung vor.

4.3 Bei nachträglicher Unterteilung eines Grundstückes oder bei Vereinigung mehrerer Grundstücke darf die höchstzulässige Ausnützung der ursprünglichen, beziehungsweise neuen Parzellen, nicht überschritten werden (Art. 31 Abs. 1 BauR). Auch der Regierungsrat ging in einem Entscheid vom 4. April 1989 (RRB Nr. 637) davon aus, dass durch nachträgliche Abparzellierung von bereits überbauten Grundstücken das Verbot der doppelten Ausnützung nicht umgangen werden dürfe (vgl. EGV-SZ 1989, Nr. 44). Er hielt im erwähnten Entscheid unter anderem fest:

«Zwar ist eine Abparzellierung durchaus zulässig, sie vermag aber an der in der Ausnützungsziffer liegenden öffentlichrechtlichen Grundeigentumsbeschränkung nichts zu ändern ... . Mit dem Verbot der doppelten Ausnützung wird bezweckt, dass nicht durch Abparzellierung von Grundstücken die zulässige Baudichte in einer bestimmten Zone umgangen werden kann. Könnten Bauten ohne Berücksichtigung ihrer Bruttonutzflächen und anrechenbaren Landflächen abgetrennt werden, so könnte durch Abparzellierung die Ausnützungsbeschränkung beliebig umgangen werden.»

Diesen zutreffenden Ausführungen ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass die Abparzellierung der früher zu KTN 726 gehörenden Grundstücke bzw. die neue Fläche von KTN 726 keinerlei Einfluss auf die darauf bereits konsumierte Ausnützung zu Gunsten der 1988 bewilligten Überbauung hat. Es war ein Entscheid der damaligen – mit der heutigen praktisch identischen – Bauherrschaft, die betreffende Fläche (heutige KTN 726) als Ausnützung für die restliche Überbauung zur Verfügung zu stellen und damit praktisch unüberbaubar zu machen. Dies hat sie sich selber zuzuschreiben. Durch eine geänderte Projektierung, insbesondere eine Verminderung der Ausnützung der Häuser Nr. 1–8, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, auch auf der Restfläche (heutige KTN 726) Bauten zu realisieren. Insoweit ist auch der beschwerdeführerische Einwand, es liege ein Verstoss gegen die Planungsziele und Grundsätze des Raumplanungsgesetzes vor, wenn man KTN 726 brach liegen lasse, verfehlt.

4.4 Auch die Argumentation des Beschwerdeführers, mit der neuen Zonenplanung sei jede Parzelle dem neuen Recht unterstellt worden und als neu eingezont zu betrachten, geht fehl. Zum einen kann dem Baureglement der Gemeinde Feusisberg nichts entnommen werden, was diese Ansicht auch nur ansatzweise stützen würde. Vielmehr ergibt sich aus Art. 31 Abs. 1 BauR das Gegenteil, zumal nachträgliche Unterteilungen oder Vereinigungen von Grundstücken auch unter dem Regime einer neuen Zonenordnung vonstatten gehen können. Zum andern würde es dem Sinn und Zweck der Ausnützungsbestimmungen, nämlich der Festlegung der baulichen Dichte in den einzelnen Zonen, zuwiderlaufen, einfach mit jeder neuen Zonenplanung den noch unüberbauten Grundstücken die volle Ausnützung zuzugestehen.

4.5 Nach dem Gesagten hat sich nichts an der Tatsache geändert, dass das Baugrundstück KTN 726 auf Grund der früheren Überbauung praktisch vollständig ausgenützt ist. Dabei ist nicht von Relevanz, ob im Rahmen der Baubewilligung wirklich ein Schreib- bzw. Rechnungsfehler begangen wurde oder nicht (vgl. angefochtener Beschluss, S. 6). So oder anders ist durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers die zulässige Ausnützung massiv überschritten. Selbst im für den Beschwerdeführer günstigeren Fall fehlt es an rund 1700 m2 anrechenbarer Landfläche, um für das Bauvorhaben (639.87 m2 BGF) auf die zulässige Ausnützungsziffer von 0.35 zu kommen. Das heisst, es liegt eine Ausnützungsüberschreitung um rund 530 m2, im für den Beschwerdeführer ungünstigeren Fall sogar um rund 597 m2 vor (...). Die Vorinstanz hat somit die Baubewilligung zu Recht wegen massiver Ausnützungsüberschreitung verweigert. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

5. An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände nichts zu ändern.

5.1 Die Vorinstanz stellt im angefochtenen Beschluss richtig fest, dass im Jahre 1988 beim Bauprojekt über acht Wohnhäuser von einer um 100 m2 zu tiefen Bruttogeschossfläche ausgegangen wurde. Das heisst, es liegt eine Übernutzung der Überbauung um 67.05 m2 vor. Der Fehler entstand durch einen Schreib- bzw. Rechnungsfehler im von der damaligen Bauherrschaft eingereichten (undatierten) Ausnützungsnachweis, welcher von der Vorinstanz übernommen wurde. Bei der Berechnung ohne Gestaltungsplan wurde für die Häuser Nr. 1–8 eine BGF von 2189.00 anstatt 2289.00 m2 angegeben (...).

Dass die Vorinstanz die Ausnützungsüberschreitung im Rahmen des heutigen Baubewilligungsverfahrens auf die bestehende Ausnützungsreserve der Parzelle KTN 726 anrechnet, ist nicht zu beanstanden, kann sich der Beschwerdeführer in diesem Punkt doch nicht auf den Vertrauensschutz berufen. Vorliegend ist erstens gerade das Ausmass der baulich noch zulässigen Ausnützung auf dem Grundstück KTN 726 umstritten. Die Vorinstanz als Baubewilligungsbehörde musste diese Frage im Rahmen des Bewilligungsverfahrens prüfen und selbstverständlich die im Jahre 1988 mit dem Bau von acht Häusern ausgeschöpfte Ausnützung berücksichtigen. Zweitens werden die acht bewilligten und vor Jahren erstellten Häuser, welche die zulässige Ausnützung überschreiten und daher grundsätzlich nicht hätten bewilligt werden können, durch das Vorgehen der Vorinstanz in ihrem Bestand nicht tangiert. Insofern wird der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers vollumfänglich gewahrt. Drittens handelt es sich um ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz, denn es liegt der Baubewilligung vom 3. Mai 1988 ein Schreib- oder Rechnungsfehler zu Grunde, wie sich unter anderem aus dem Umstand ersehen lässt, dass die Quadratmeterzahlen bis auf eine einzige Ziffer übereinstimmen. Ein Kanzleiversehen kann die Vorinstanz aber zumindest soweit formlos korrigieren, als dadurch der Vertrauensschutz des Beschwerdeführers nicht verletzt wird (vgl. § 142 Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974, GO, SRSZ 231.110).

Dies spricht umso mehr für eine massive Ausnützungsüberschreitung durch das Bauvorhaben des Beschwerdeführers.

5.2 Auch mit dem Einwand, dass die Vorinstanz bezüglich der Ausnützung keine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt habe, obwohl dies in Art. 22 Abs. 3 des alten Baureglementes der Gemeinde Feusisberg vom 6. November 1972 (aBauR) vorgesehen gewesen sei, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.

Bei der Anmerkung der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch, wonach die Liegenschaft KTN 726 baulich vollständig ausgenutzt sei (Verbot der doppelten Ausnützung, Art. 22 Abs. 3 aBauR), handelt es sich um eine reine Ordnungsvorschrift und nicht um ein konstitutives Gültigkeitserfordernis. Das Verbot der doppelten Ausnützung bedarf als öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung keiner Eintragung im Grundbuch (EGV-SZ 1989, Nr. 45; 1987, Nr. 36). Hinzu kommt, dass mit dem Baubewilligungsentscheid vom 3. Mai 1988 ausdrücklich die X. Generalunternehmung AG, verpflichtet wurde, die Anmerkung im Grundbuch zu veranlassen und der Gemeinde eine Kopie zuzustellen. Das Versäumnis der Generalunternehmung muss sich ihr einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied X. (Beschwerdeführer) anrechnen lassen. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer als Organ der X. Generalunternehmung AG Kenntnis von der Baubewilligung vom 3. Mai 1988 und damit auch von der öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkung hatte, und insoweit nicht gutgläubig ist. Von einer Verletzung von Treu und Glauben durch die Vorinstanz kann somit keine Rede sein.

5.3 Ferner glaubt der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass das Verhalten der Vorinstanz widersprüchlich sei, wenn sie das Grundstück KTN 726 als faktisch nicht mehr überbaubar erkläre, nachdem sie in der Baubewilligung vom 3. Mai 1988 für die Überbauung noch ausdrücklich 16 zusätzliche Schutzplätze als Reserven für weitere Wohnbauten verlangt habe, eine zusätzliche Ausnützung herleiten zu können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass es um Schutzplätze für Reserven bei weiteren Wohnbauten in der Umgebung, und nicht konkret bezogen auf die damalige Restfläche (heutige KTN 726) ging. Es geht zudem schon aus grundsätzlichen Überlegungen nicht an, aus einer Auflage betreffend Pflichtschutzplätzen in einer früheren Bewilligung verbindliche Schlüsse auf die Ausnützung bzw. Überbaubarkeit einer Parzelle zu ziehen. Kommt dazu, dass die Vorinstanz im selben Beschluss, auf welchen sich der Beschwerdeführer bezieht, wegen bereits ausgeschöpfter Ausnützung ein «Bauverbot» über die fragliche Fläche verhängte.

5.4 (...).

5.5 Auch aus dem Schreiben der Bauverwaltung Feusisberg vom 24. September 1999, in welchem von einer möglichen BGF von rund 164 m2 die Rede ist, vermag der Beschwerdeführer nichts für seinen Standpunkt abzuleiten. Zum einen gibt dieses Schreiben lediglich die Meinung der kommunalen Hochbaukommission und nicht diejenige des Gemeinderates als Baubewilligungsbehörde wieder. Zum andern waren zum Zeitpunkt des Erlasses des Schreibens noch nicht alle Fakten bekannt, die zum angefochtenen Baubewilligungsentscheid führten (vgl. vorinstanzliche Vernehmlassung, S. 3f.).

5.6 Schliesslich sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer kommunalen Ausnahmebewilligung gemäss § 73 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) zu verneinen. Wie bereits erwähnt, hat es der Beschwerdeführer selber zu vertreten, dass bei der Bewilligung der Überbauung eine praktisch unüberbaubare Restfläche (heutige KTN 726) verblieb (vgl. Ziff. 4.3 oben). Von einer unzumutbaren Härte kann demnach nicht die Rede sein. Kommt dazu, dass es sich um eine derart massive Ausnützungsüberschreitung handelt, dass eine Ausnahmebewilligung ohnehin nicht in Frage kommt, zumal Ausnahmebewilligungen bezüglich der Ausnützung nur zurückhaltend erteilt werden (vgl. EGV-SZ 1987, Nr. 36).

(RBB Nr. 342/2001 vom 13. März 2001).

 

2.5 Erschliessung

– Hinreichende Erschliessung als Bauvoraussetzung (Erw. 3).
– Für die Annahme einer genügenden Erschliessung ist von einer möglichen Gesamtbeanspruchung auszugehen (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

3. Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen dürfen deshalb nur auf erschlossenen Grundstücken errichtet werden (§ 53 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100).

3.1 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG).

3.2 Der Begriff «hinreichende Zufahrt» stellt einen unbestimmten Gesetzesbegriff dar, dessen Inhalt durch Auslegung gewonnen werden muss. Die Bestimmung des Inhalts eines unbestimmten Gesetzesbegriffes stellt eine Rechtsfrage dar, deren Handhabung den rechtsanwendenden Verwaltungsbehörden aber immer einen gewissen Beurteilungsspielraum offen lässt. Der Regierungsrat auferlegt sich denn auch in ständiger Praxis bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung, sofern örtliche Verhältnisse massgebend zu würdigen sind, wie dies bei der Beurteilung des Genügens einer Zufahrt der Fall ist (vgl. EGV-SZ 1989, S. 132; VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998).

3.3 Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch dann zu genügen, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können. Strassen ohne durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten müssen mindestens auf Sichtweite immer eine bautechnisch einwandfreie und rechtlich gesicherte Ausweichstelle haben. Diese Lösung kommt jedoch nur bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen mit einem bescheidenen Verkehrsaufkommen in Betracht. Daneben muss – mit den den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen – genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden sein, damit sich diese neben dem motorisierten Verkehr gefahrlos fortbewegen können, wobei als Idealzustand bei grösseren Quartieren die Schaffung von separaten Fuss- und Radwegen ins Auge zu fassen ist (EGV-SZ 1993, Nr. 11, S. 30; EGV-SZ 1987, Nr. 9, S. 40; VGE 596/95 vom 7. September 1995, Erw. 2; VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998; RRB 1217/2000 vom 16. August 2000).

4. (Rechtliche Sicherung der Erschliessung).

5. Auch die tatsächliche Erschliessung des Baugrundstücks KTN 4550 ist nicht gegeben. Dies auf Grund folgender Überlegungen:

5.1 Das bereits erwähnte Gutachten, auf welches sich der Beschwerdeführer abstützt, kommt – unter Hinweis auf gewisse Massnahmen – zu folgendem Schluss: «Die heutige Grotzenmühlestrasse als nutzungsorientierte Erschliessungsstrasse mit durchgehenden 4.00 Metern Strassenbreite genügt auch mit dem zusätzlichen Verkehr bei einer Erstellung von 50 Wohneinheiten.»

Diesem Schluss kann nun aber, wie auch die Vorinstanz richtig feststellt, nicht gefolgt werden. Das Gutachten geht als Grundlage von einem zusätzlichen Verkehr von 50 Wohneinheiten aus. Dabei wird jedoch verkannt, dass zusätzlich auch noch das rechtskräftig eingezonte Baugebiet «Obere Allmeind» (W4) der Genossame Dorf-Binzen durch die Grotzenmühlestrasse erschlossen und demnach mitzuberücksichtigen ist (...). Gemäss konstanter Rechtsprechung ist nämlich bei der Beurteilung des Ausbaustandards einer Strasse die ganze eingezonte Baulandfläche zu berücksichtigen, die dereinst über diese Strasse erschlossen werden soll. Das heisst, es ist von der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung auszugehen (EGV-SZ 1989, Nr. 46, S. 133; VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998, S. 8).

Das erwähnte Baugebiet, das der Gestaltungsplanpflicht unterliegt (GP 22), hat eine Fläche von 20366 m2. Es können darauf zumindest noch 100 oder sogar mehr neue Wohneinheiten errichtet werden, was unbestritten ist. Dazu kommen rund 50 (gemäss Vorinstanz sogar 74) mögliche Wohneinheiten auf den unüberbauten bzw. zum Teil unüberbauten Grundstücken KTN 4550, 5279 und 739, was total rund 150 zusätzlich mögliche Wohneinheiten ergibt. Die Schlussfolgerung im Gutachten, wonach die Erschliessung genüge, erfolgte mithin auf einer fehlerhaften Grundlage (nur 50 zusätzliche Wohneinheiten). Sie muss deshalb im vorliegenden Beschwerdeentscheid unberücksichtigt bleiben.

Daran vermag der Einwand des Beschwerdeführers, die Genossame Dorf-Binzen beabsichtige in den nächsten sieben bis acht Jahren keine Überbauung des fraglichen Landes, nichts zu ändern. Bei der Beurteilung der Gesamtbeanspruchung ist von objektiven Verhältnissen auszugehen. Es wäre in der Praxis schlicht nicht durchführbar und zudem mit einer grossen Rechtsunsicherheit belastet, subjektive Überbauungsabsichten in die Beurteilung miteinzubeziehen. Ob die Genossame Dorf-Binzen ihr Land in den nächsten Jahren überbauen will oder nicht, ist damit für die Beurteilung des konkreten Falles irrelevant.

5.2 In der bisherigen Rechtsprechung wurde beispielsweise festgestellt: dass eine 4 bis 4.5 m breite Strasse für eine Erschliessung von rund 20 Wohneinheiten als hinreichend angesehen werden könne (EGV-SZ 1987, Nr. 9); dass eine zwischen 3 und 4 m breite Strasse ohne Trottoir für die Erschliessung von 14 Wohneinheiten ungenügend sei (RRB Nr. 1217 vom 16. August 2000); dass eine zwischen 4.10 und 5 m breite Durchgangsstrasse ohne geschützten Fussweg und Trottoir für 90 bestehende sowie rund 110 zusätzliche Wohneinheiten keine genügende Erschliessung darstelle (VGE 1013/98 vom 22. Juli 1998).

Durch die Grotzenmühlestrasse werden bereits über 100 bestehende Wohneinheiten erschlossen (...). Dazu kommen die erwähnten, zusätzlich möglichen 150 Wohneinheiten, was eine Gesamtbeanspruchung von zumindest rund 250 zu erschliessenden Wohneinheiten ergibt. Im Lichte der erwähnten Rechtsprechung ist damit offenkundig, dass die geringe Breite der Grotzenmühlestrasse von durchschnittlich rund 4.25 m für ein solches Verkehrsaufkommen nicht genügt. Bei dieser Breite ist das Kreuzen von einem Personen- und einem Lastwagen nicht möglich, und an der engsten Stelle (3.60 m) ist nicht einmal das gefahrlose Kreuzen von zwei Personenwagen möglich. Dabei noch nicht berücksichtigt ist der Fussgänger- und Fahrradverkehr. Am Gesagten vermag der Umstand, dass offenbar ein Trottoir geplant ist und Ausweichstellen geschaffen werden sollen, nichts zu ändern. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Grotzenmühlestrasse bereits im heutigen Zeitpunkt mehr als nur Quartiererschliessungsfunktion hat, dass sie vielmehr auch der Erschliessung von mehreren Industriequartieren, Gewerbegebieten sowie einer Sportzone dient, und dass sie auch einen bedeutenden Fussgänger- und Radfahrerverkehr aufzunehmen hat. Im Weitern dient sie faktisch einer Ortskernumfahrung in Richtung Trachslau und Alpthal, womit ihr Durchgangsstrassencharakter zukommt. Dass nicht von einer reinen Erschliessungsstrasse ausgegangen werden kann, geht denn auch aus der VSS-Norm SN 640 045 hervor, wonach nur bis zu einer maximalen Belastung von 150 Fz./h noch von einer Erschliessungsstrasse die Rede ist. Diese Grenze würde vorliegend bereits bei einer Annahme von nur 50 zusätzlich möglichen Wohneinheiten überschritten (...). 

Die Sicherheit der Verkehrsbenützer ist auf dem umstrittenen Abschnitt der Grotzenmühlestrasse wegen der geringen Breite und bei einer Gesamtbeanspruchung von 250 zu erschliessenden Wohneinheiten weder für die Motorfahrzeugbenützer und die Radfahrer noch für die Fussgänger gewährleistet (...). Die tatsächliche Erschliessung des Baugrundstücks KTN 4550 ist somit zu verneinen. Selbst die Gutachterin hält in ihrer Stellungnahme vom 21. Februar 2000 fest: «Werden über die Grotzenmühlestrasse künftig weitere Wohneinheiten erschlossen, insbesondere die geschätzten 100 der Genossame Dorf Binzen, wird die heutige Strassenquerschnittsbreite von 4 m nicht mehr ausreichen.»

(RRB Nr. 223/2001 vom 13. Februar 2001).

 

2.6 Erschliessung

– Verhältnisse, bei welchen ausnahmsweise für eine hinreichende Erschliessung auf eine Zufahrt auf einer Strasse verzichtet werden kann (Erw. 3.1–3.2).

Aus den Erwägungen:

3.1 In § 37 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 1987, PBG; SRSZ 400.100, wird ausdrücklich festgehalten, dass Land erschlossen ist, wenn es für die betreffende Nutzung genügend zugänglich ist. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung genügt ausnahmsweise ein blosser Zugang.

Die Erschliessung ist ein beweglicher Begriff. Sie bestimmt sich nach der beanspruchten Nutzung des Grundstückes einerseits und nach den massgeblichen Umständen im Einzelfall andererseits. Wichtige Anliegen der Raumplanung können nahe legen, den sachlich erwünschten Erschliessungsstand zu unterschreiten, solange dadurch keine polizeiwidrigen Zustände entstehen (vgl. EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, N 9 zu Art. 19; RRB Nr. 288 vom 19. Februar 1991).

3.2 Im konkreten Fall geht es um die Erschliessung einer schmalen Landzunge, auf welcher sich ein Weekendhaus, 40 Bootsplätze sowie Badeplätze befinden. Auf Grund der tatsächlichen Gegebenheiten, d.h. der sehr schmalen, lang gezogenen Form des Grundstücks, der vorhandenen Überbauung mit einem kleinen Weekendhaus, den Bootsplätzen sowie der Bestockung steht fest, dass auf der Landzunge nicht mehr als bereits vorhanden realisiert werden kann (...). Das Weekendhaus stellt keinen Dauerwohnsitz dar. Es wird vorab im Sommer und an Wochenenden benutzt. Die Strecke, die zu Fuss zurückgelegt werden muss, um ab KTN 1432 zur Landzunge KTN 9 zu gelangen, beträgt lediglich rund 70 m. Dazu kommt, dass die Landzunge zusätzlich mit dem Schiff erreichbar ist. Immerhin sind 40 Bootsplätze und im nördlichsten Bereich der Landzunge ein zusätzlicher Anlegesteg vorhanden (...). Schwerere Materialien, beispielsweise für gelegentliche Reparaturen am Weekendhaus, können demnach problemlos auf dem Seeweg herangeführt werden, sofern der Transport mittels Schubkarren über den sehr kurzen aber breiten Fussweg als zu mühselig angesehen wird. Demzufolge ist im konkreten Fall die Einräumung eines Fahrwegrechtes entbehrlich. Für die beschriebene Nutzung genügt ausnahmsweise ein blosser Zugang im Sinne von § 37 Abs. 3 PBG.

Da es sich bei der Landzunge um ein kleines Naherholungsgebiet handelt, würde ein Zufahrtsrecht, welches entsprechende Immissionen mit sich bringt, zu deren Nutzung in Widerspruch stehen. Kommt dazu, dass auch tatsächliche Gegebenheiten wie das Fehlen eines Wendeplatzes sowie das Fehlen von Parkplätzen der Einräumung eines Zufahrtsrechtes entgegenstehen.

(RRB Nr. 153/2001 vom 30. Januar 2001).

  

2.7 Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Bewilligungspflicht (Ziff. 1); Standortgebundenheit (Ziff. 1,3); Verfahren (Ziff. 2,3); Interessenabwägung (Ziff. 4); Zweckänderung (Ziff. 5); teilweise Änderung (Ziff. 6); Wiederherstellung (Ziff. 6).

1. Eine Pergola, 9 x 5 x 3 m, als Witterungsschutz für eine Gartenbeiz ist bewilligungs-
pflichtig. Die Pergola ist nach den privilegierten Tatbeständen (Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen ausserhalb der Bauzone gemäss Art. 24a; nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24b RPG; bestehende zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen im Sinne von Art. 24c RPG) nicht bewilligungsfähig. Auch die Standortgebundenheit ist zu verneinen (RRB Nr. 1482 vom 27. November 2001).

2. Eine Projektänderung, die äusserlich stärker in Erscheinung tritt, ist zu publizieren. Dies ist der Fall, wenn eine Wasserleitung nicht mehr unterirdisch, sondern oberirdisch verlegt wird (RRB Nr. 1229 vom 16. Oktober 2001).

3. Die Legitimation eines Nachbarn, bei dem die elektrische Feldstärke einer Mobilfunkanlage 12% des Anlagegrenzwertes beträgt, ist zu bejahen. Rückweisung, da zu Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten wurde. Rückweisung ebenfalls, weil nicht geprüft wurde, ob ein Standort in den nahegelegenen Bauzonen möglich ist (RRB Nr. 1135 vom 18. September 2000; vgl. auch EGV-SZ 2001, C. 2.1).

4. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz spricht in der Regel gegen die Eindolung von Bächen bzw. für die Revitalisierung von eingedolten Bächen (RRB Nr. 789 vom 26. Juni 2001).

5. Zweckänderung von Schweineställen in eine Werkstatt, ein Clublokal sowie Lager: Bei wesentlichen baulichen Veränderungen ist Art. 24a RPG nicht mehr anwendbar. Da von einer vollständigen Zweckänderung auszugehen ist, ist auch Art. 24c Abs. 2 RPG nicht anwendbar (RRB Nr. 1023 vom 28. August 2001).

6. Eine etappenweise Erweiterung eines Wohnhauses um insgesamt 108% kann offensichtlich nicht mehr als teilweise Änderung bewilligt werden. Die Anordnungen der Verkleinerung des Wintergartens und des teilweisen Abbruchs des Kelleranbaus sind verhältnismässig (RRB Nr. 1175 vom 25. September 2001).

 

7. Sozialwesen

7.1 Wirtschaftliche Hilfe (Wohnungs- und Umzugskosten)

– Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe (Erw. 2).
– Erweist sich der Mietzins als zu hoch, so ist der Empfänger wirtschaftlicher Hilfe aufzufordern, eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich der Empfänger wirtschaftlicher Hilfe, eine preislich günstigere Wohnung zu suchen, so muss er mit einer Reduktion des Beitrages an die Mietzinskosten rechnen. Von einer Kürzung ist abzusehen, wenn dadurch der Aufwand für eine Gemeinde gar nicht vermindert werden kann (Erw. 3).
– Umzugskosten innerhalb der Schweiz sind grundsätzlich als wirtschaftliche Hilfe von der Gemeinde zu übernehmen (Erw. 4/5).

Aus den Erwägungen:  

2.1 Nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) haben die Gemeinden dafür zu sorgen, dass Hilfesuchenden die nötige und fachgerechte Sozialhilfe zuteil wird, die unter anderem auch die Vermittlung wirtschaftlicher Hilfe umfasst (Abs. 2). Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe hat, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen nicht hinreichend oder rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (§ 15 ShG). Sie erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums (§ 16 Abs. 1 ShG). Die wirtschaftliche Hilfe wird in der Regel in Bargeld, ausnahmsweise durch Erteilen von Gutsprachen oder auf andere Weise gewährt (§ 17 Abs. 1 ShG). Art und Mass der wirtschaftlichen Hilfe richten sich nach den Vorschriften des Gesetzes und der Verordnung sowie den örtlichen Verhältnissen des Unterstützungswohnsitzes, wobei die zuständige Fürsorgebehörde nach pflichtgemässem Ermessen entscheiden muss (§ 5 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Sozialhilfe vom 30. Oktober 1984 [ShV, SRSZ 380.111]). Für die Bemessung der Hilfe haben die Richtsätze der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitenden Charakter (§ 5 Abs. 2 ShV).  

2.2 Die wirtschaftliche Hilfe erstreckt sich auf die Gewährung des notwendigen Lebensunterhaltes im Sinne eines sozialen Existenzminimums. Mit dem in § 5 Abs. 2 ShV enthaltenen Hinweis auf die SKOS-Richtlinien hat der Gesetzgeber das Existenzminimum (§ 16 Abs. 1 ShG) konkretisiert. Für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind somit die SKOS-Richtlinien wegleitend. Der Regierungsrat wendet diese Richtsätze bei der Beurteilung von Beschwerden über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe konsequent an (vgl. RRB 175/1999 vom 2. Februar 1999).  

2.3 Die materielle Grundsicherung umfasst alle in einem Privathaushalt notwendigen Ausgabenpositionen. Diese sind im Umfang der empfohlenen Beträge (Grundbedarf I, Zuschläge zum Grundbedarf I usw.) bzw. der effektiven Kosten anzurechnen. Die materielle Grundsicherung umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt (je nach Grösse und Zusammensetzung des Haushaltes abgestuft), die Wohnungskosten (einschliesslich der unmittelbaren Nebenkosten) sowie die Kosten für die medizinische Grundversorgung. Während für den Grundbedarf von einem festen Pauschalbetrag ausgegangen wird, sind die Wohnungskosten und die Kosten für die medizinische Grundversorgung in den Richtlinien betragsmässig nicht normiert. Sie sind weder in Form fixer Pauschalen noch als Abgeltung in Bandbreiten ausgestaltet, sodass auf den Einzelfall individuell eingegangen werden kann. Ziff. B. 3 der SKOS-Richtlinien hält diesbezüglich fest, dass der Wohnungsmietzins anzurechnen ist, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Die Kosten für die Wohnungsmiete sind anhand des Mietvertrages zu ermitteln und voll anzurechnen, sofern und solange keine günstigere Wohnung vermittelt werden kann, die der Situation des Betroffenen gerecht zu werden vermag. Bei der Gewährung wirtschaftlicher Hilfe hat die Fürsorgebehörde deshalb grundsätzlich den effektiven Mietzins zu übernehmen.  

2.4 Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 16. Oktober 2000 die Beschwerdeführerin aufgefordert, den Mietvertrag auf Ende Januar 2001 zu kündigen und in eine günstigere Wohnung zu ziehen, da der Mietzins für das Einfamilienhaus an der X.-strasse von Fr. 1750.– für einen Zweipersonenhaushalt zu hoch sei. Falls sie dieser Aufforderung nicht nachkomme, wurde sie dahingehend informiert, dass ab Februar 2001 nur noch ein Mietzins von Fr. 900.– ins Unterstützungsbudget aufgenommen werde. In der Folge teilte die Beschwerdeführerin der Fürsorgebehörde mit, dass sie im März 2001 ihren Wohnsitz nach Deutschland verlegen werde. Deshalb ersuchte sie die Fürsorgebehörde um nochmalige Übernahme der Mietzinskosten von Fr. 1750.– für Februar 2001. Dieses Gesuch wurde von der Fürsorgebehörde am 27. November 2000 abgelehnt. Es stellt sich die Frage, ob die Fürsorgebehörde von der Beschwerdeführerin verlangen durfte, dass sie für einen Monat in eine günstigere Wohnung umziehe beziehungsweise bei Nichtbefolgung eine entsprechende Reduktion bei den Mietzinskosten in Kauf nehmen müsse.  

3.1 Ob eine von der unterstützten Person gemietete Wohnung bezüglich Grösse oder Höhe des Mietzinses angemessen ist oder nicht, ist anhand des Einzelfalles zu entscheiden. Starre Regeln dazu gibt es weder in der Sozialhilfegesetzgebung, den Unterstützungsrichtlinien noch in der Sozialhilfepraxis. So kann beispielsweise für eine Einzelperson nicht abstrakt und generell gesagt werden, dass eine 3-Zimmer-Wohnung in jedem Fall zu gross sei, kommt es dabei doch wesentlich auf die konkreten Umstände wie Grösse der Zimmer, Komfort, Alter der Wohnung usw. an (Felix Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, 2. Auflage, Bern 1999, S. 142). Erachtet die Sozialhilfebehörde einen Mietzins als zu hoch, kann sie die Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe mit der Auflage verbinden, eine günstigere Wohnung zu suchen (§ 9 Abs. 1 und 2 lit. d ShV; EGV-SZ 1995, S. 128). Bei der Suche nach einer günstigeren Wohnung hat die Fürsorgebehörde Mithilfe zu leisten (vgl. B.3 SKOS-Richtlinien). Dies ergibt sich auch aus den §§ 1 Abs. 2 lit. b, 11 Abs. 2 lit. b und 27 ShG, wonach die Sozialhilfe auch die persönliche Hilfe umfasst. Weigern sich unterstützte Personen, eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann können die anrechenbaren Wohnkosten auf jenen Betrag reduziert werden, der durch die günstigere Wohnung entstanden wäre.  

3.2 Die Aufforderung zur Kündigung der Wohnung auf Ende Januar 2001 erfolgte grundsätzlich zu Recht. Es geht nicht an, die öffentliche Fürsorge zu beanspruchen und gleichzeitig zu zweit in einer Wohnung, deren Mietzins Fr. 1750.– beträgt, zu wohnen. Im vorliegenden Fall war es jedoch für die Beschwerdeführerin unzumutbar, für einen Monat eine neue Wohnung zu beziehen, sofern dies überhaupt möglich ist. Es wird wohl kein Vermieter zu finden sein, der seine Wohnung für nur einen Monat vermietet. Sodann sind die Umtriebskosten für ein zweimaliges Umziehen in so kurzer Zeit zu hoch. Es wurde seitens der Fürsorgebehörde auch keine zumutbare Wohnung zur Verfügung gestellt oder der Beschwerdeführerin geholfen, eine solche zu finden. Die Fürsorgebehörde machte lediglich die Auflage, eine Wohnung von maximal Fr. 900.– zu mieten, eine weitere Hilfestellung wurde der Beschwerdeführerin nicht anerboten. Die Fürsorgebehörde hat den Absichten der Beschwerdeführerin, nämlich im März 2001 nach Deutschland zu ziehen, überhaupt keine Rechnung getragen. Die Abweisung der Übernahme der gesamten Mietkosten für Februar 2001 erfolgte in Berücksichtigung aller Gründe zu Unrecht, weshalb die Verfügung vom 27. November 2000 aufzuheben ist. Die Fürsorgebehörde ist daher anzuweisen, für Februar 2001 die vollen Mietkosten im Umfange von Fr. 1750.– zu übernehmen.  

4.1 Die Beschwerdeführerin ersuchte die Fürsorgebehörde am 12. Januar 2001 um Übernahme der Umzugskosten gemäss Offerte der Firma A. ... im Betrage von Fr. 2980.–. Mit Beschluss vom 15. Januar 2001 trat die Fürsorgebehörde auf das Gesuch nicht ein. Im Übrigen hielt sie fest, dass sie auch keine Kostengutsprache zur Übernahme von Umzugskosten von Z. nach Y. (D) erteile.  

4.2 Wird auf ein Gesuch oder eine Beschwerde nicht eingetreten, so hat die Rechtsmittelbehörde an sich nur zu überprüfen, ob die verfügende Behörde zu Recht nicht eingetreten ist. Auf ein Gesuch ist nicht einzutreten, wenn eine der Voraussetzungen von § 27 Abs. 1 VRP nicht gegeben ist. Welche im vorliegenden Fall nicht vorhanden sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird von der Vorinstanz nicht begründet. Die Fürsorgebehörde ist offenkundig zu Unrecht auf das Gesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da aus den Stellungnahmen der Fürsorgebehörde hervorgeht, dass sie im Falle der Rückweisung das Gesuch um Übernahme der Umzugskosten ablehnen würde, widerspräche es der Prozessökonomie, wenn nun die ganze Angelegenheit zurückgewiesen würde und einige Zeit später der Regierungsrat trotzdem über die Übernahme der Kosten zu entscheiden hätte. Aus diesem Grunde ist auf eine Rückweisung zu verzichten.  

5.1 Gemäss C.8 SKOS-Richtlinien hat das bisherige Sozialhilfeorgan, wenn unterstützte Personen aus der Gemeinde wegziehen, unter anderem die Kosten für den Umzug zu decken.  

5.2 Es ist wohl unbestritten, dass jeder Wohnungswechsel gewisse Kosten verursacht. Diese Kosten können je nach Umständen höher oder tiefer ausfallen. Im konkreten Fall beziffert sich die Offerte vom 12. Januar 2001 der Firma A. ... für den Möbel- und Hausratumzug von Z. nach Y. auf Fr. 2980.–; darin sind ein LKW mit Chauffeur, Mithilfe, Möbellift (Ablad) und die LSVA inbegriffen. Auf Grund der Wegstrecke und der persönlichen gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin ist am Beizug eines Zügelunternehmens nichts auszusetzen. Hingegen entspricht es nicht dem Sinne der SKOS-Richtlinien, dass sämtliche Kosten auch bei einem Umzug ins Ausland von der Fürsorge übernommen werden. Es könnte ja auch sein, dass eine unterstützte Person nach Amerika oder Australien zieht. Vielmehr ist davon auszugehen, dass gemäss C.8 SKOS-Richtlinien die Kosten für einen Wohnungswechsel innerhalb der Schweiz zu übernehmen sind.

5.3 Auf eine genaue Ermittlung der Kosten für einen hypothetischen Umzug in der Schweiz kann verzichtet werden. Der Betrag, den die Gemeinde der Beschwerdeführerin unter diesem Titel auszurichten hat, ist vielmehr unter Zugrundelegung einer etwas kürzeren Wegdistanz ermessensweise auf Fr. 2000.– festzulegen.  

6. Die Verfügung vom 27. November 2000 ist aus den dargestellten Gründen aufzuheben. Die Fürsorgebehörde hat den Mietzins von Fr. 1750.– für den Februar 2001 zu übernehmen (abzüglich der bereits geleisteten Zahlung von Fr. 900.–). Sodann ist die Verfügung vom

15. Januar 2001 aufzuheben; die Fürsorgebehörde hat der Beschwerdeführerin für die Kosten des Umzugs einen Betrag von Fr. 2000.– auszurichten. (RRB Nr. 1001/2001 vom 21. August 2001).

 

7.2 Rückerstattung von Fürsorgeleistungen

– Fürsorgeleistungen sind zurückzuerstatten, wenn der Empfänger finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist (Erw. 5–6).
– Die Ausgleichskasse ist gesetzlich befugt, den Gemeinden, die im Hinblick auf eine Rente der IV Vorschussleistungen erbracht haben, Nachzahlungen dieser Rente direkt als Rückerstattungen zu überweisen, sofern eine solche von der Fürsorgebehörde angeordnet worden ist (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

5.1 Die Rückerstattung von Fürsorgeleistungen ist in § 25 des Gesetzes über Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (SRSZ 380.100/ShG) geregelt. Nach § 25 Abs. 1 ShG ist verpflichtet, Unterstützungen zurückzuerstatten, wer finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist.

5.2 Die Fürsorgebehörde A. hat den Beschwerdeführer ab 1992 bis 27. März 1997 mit Fr. 101749.80 finanziell unterstützt. Nach Abzug von bereits erhaltenen Rückerstattungen ist noch ein Betrag von Fr. 78374.90 bei der Fürsorgebehörde offen. Die Ausgleichskasse Schwyz hat sodann dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 22. April 1997 rückwirkend ab November 1991 eine halbe IV-Rente zugesprochen. Die Nachzahlung der IV-Rente für die Monate November 1991 bis März 1997 wird insgesamt Fr. 105758.60 betragen. Auf Grund gewisser Auszahlungen und Verrechnungen durch die Ausgleichskasse ist noch ein Betrag von Fr. 59519.95 vorhanden, das heisst, der Beschwerdeführer wird noch in diesem Umfange eine Nachzahlung erhalten (...). Durch diese nachträgliche Rentenleistung wird der Beschwerdeführer in besonders günstige Verhältnisse gelangen. Würde von einer Rückerstattung abgesehen, so hätte der Beschwerdeführer für den Zeitraum von November 1991 bis März 1997 doppelt Unterstützungsleistungen bezogen, was nicht gerechtfertigt wäre.

6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, günstige Verhältnisse lägen nicht vor, weil er Schulden habe im Umfange von Fr. 76103.70. Diese seien entstanden, da er von der Fürsorgebehörde seit April 1997 nicht mehr finanziell unterstützt worden sei. Um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, habe er Schulden bei einem Kollegen machen müssen.

6.2 Wie dargelegt, hat der Beschwerdeführer während der gesamten Dauer der Unterstützung durch die Fürsorgebehörde A. um die Möglichkeit einer bevorstehenden Rückforderung im Umfang der darauf entfallenden Versicherungsleistungen gewusst. Weigert er sich jetzt, die fällige Nachzahlung der Fürsorgebehörde zukommen zu lassen, verhält er sich widersprüchlich (BGE 108 V 88, E. 3b; Beatrice Weber-Dürler, Vertrauensschutz im öffentlichen Recht, Zürich 1983, S. 42). Er verstösst gegen das Prinzip von Treu und Glauben, das für die Behörde, aber auch für die leistungsangesprochene Person in der Sozialhilfe gilt. Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben fliesst namentlich das Verbot widerspruchsvollen oder rechtsmissbräuchlichen Handelns. Daraus folgt, dass das Verhalten derjenigen Person, die von der Fürsorgeeinrichtung Leistungen beansprucht, so aufzufassen ist, wie es diese hat verstehen dürfen und müssen. Namentlich mit den Abtretungserklärungen hat der Beschwerdeführer sein Einverständnis gegeben, dass zukünftige Leistungen der IV nicht ihm selber, sondern der Fürsorgebehörde zustehen sollen. Auf Grund dieser Willenserklärungen durfte die Fürsorgebehörde in guten Treuen davon ausgehen, dass sie die bezahlten Fürsorgegelder im Umfang der zukünftigen Rentennachzahlungen der IV zurückfordern könne. Im Rahmen der Rückforderungsverfügung kann sich der Beschwerdeführer daher nicht mehr mit Erfolg darauf berufen, er brauche das Geld für die Begleichung der Schulden und werde deshalb nicht in besonders günstige Verhältnisse kommen (BGE Urteil 2P.178/2000).

6.3 Den Äusserungen des Beschwerdeführers, die Fürsorgebehörde habe ihm ab April 1997 wirtschaftliche Hilfe verweigert, weshalb er bei einem Kollegen um Geld bitten musste, ist entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit erwähntem Datum nicht mehr bei der Fürsorgebehörde gemeldet und um finanzielle Hilfe ersucht hat. Aus diesem Grunde sah sich die Fürsorgebehörde auch nicht veranlasst, weitere finanzielle Hilfe zu gewähren.

Hätte sich der Beschwerdeführer jedoch bei der Fürsorgebehörde gemeldet, wäre zu untersuchen gewesen, wie sich der Wegzug der beiden Kinder im August 1997 finanziell ausgewirkt hat. Sicher aber wären die Unterstützungsleistungen an Drittpersonen, wie vorliegend an die Mutter des Beschwerdeführers in B., nicht zu berücksichtigen gewesen.

6.4 Im Weiteren ist überhaupt nicht belegt, dass das Privatdarlehen von Y. im Umfange von Fr. 95700.– für die Kosten des Lebensunterhalts verwendet worden ist. Im Novationsvertrag vom 2. November 1999 wird nämlich erwähnt, dass Y. seit 1991 dem Beschwerdeführer Geld geliehen habe. Bis zum 2. November 1999 waren dies bereits Fr. 95700.–. Ab 1992 war aber der Lebensunterhalt des Beschwerdeführers und seiner Familie durch die finanzielle Unterstützung der Fürsorgebehörde sichergestellt, und ab April 1997 erhielt er monatlich eine IV-Rente von Fr. 1527.– zuzüglich einer BVG-Rente von Fr. 810.– (total: Fr. 2337.–). Gegenüber der Fürsorgebehörde hat der Beschwerdeführer nie erwähnt, dass er noch Schulden bei einem Kollegen habe, geschweige denn, dass er während der Unterstützungszeit noch weitere Einnahmen hatte. Es ist viel eher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer mit dem geliehenen Geld einen höheren Lebensstandard geleistet hat, möglicherweise sogar das Erstellen eines Eigenheimes in B. Auch aus diesen Gründen rechtfertigt es sich nicht, bei der Frage, ob durch die Nachzahlung finanziell günstige Verhältnisse vorliegen, die geltend gemachten Darlehensschulden zu berücksichtigen.

7.1 Nach Art. 85bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) können namentlich öffentliche Fürsorgestellen, die im Hinblick auf eine Rente der IV Vorschussleistungen erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird (Abs. 1). Als Vorschussleistungen im Sinn dieser Bestimmung gelten unter anderem vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann (Abs. 2 Bst. b). Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistung und für den Zeitraum, in dem diese erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Abs. 3).

7.2 Mit Art. 85bis IVV hat der Bundesrat ein direktes Drittauszahlungsrecht der bevorschussenden Fürsorgestellen gegenüber der IV geschaffen (BVR 1993, S. 166ff.). Durch die Drittauszahlung einer Invalidenrente wird ein Vermögensvorteil ausgeglichen, den der oder die Versicherte durch den Bezug von vorschussweise ausgerichteten Fürsorgeleistungen bereits einmal erhalten hat (BGE 123 V 30, E. 3c). Diese bundesrechtliche Regelung macht eine kantonale Bestimmung über ein direktes Drittauszahlungsrecht der Fürsorge gegenüber der IV entbehrlich. Hingegen verlangt Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV auf kantonaler Stufe ein gesetzliches Rückforderungsrecht der bevorschussenden Fürsorgestelle gegenüber der bedürftigen Person.

7.3 Die Frage, ob § 25 Abs. 1 ShG im Sinne von Art. 85bis Abs. 2 Bst. b IVV genügt, damit die Ausgleichskasse direkt an die Fürsorgebehörde auszahlen kann, kann offen gelassen werde, da festgestellt worden ist, dass durch die bevorstehende Nachzahlung im Umfange von Fr. 59519.95 finanziell besonders günstige Verhältnisse beim Beschwerdeführer vorliegen und er deshalb auf Grund von § 25 Abs. 1 ShG zur Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe verpflichtet ist.

(RRB Nr. 1138/2001 vom 18. September 2001).

 

 

8. Erziehungswesen

8.1 Primarschulhauszuteilung

– Schulorganisatorische Anordnungen sind dann in Form einer Verfügung zu treffen, wenn sie in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes eingreifen (Erw. 3).
– Aus Art. 11 BV (Schutz für Kinder und Jugendliche) lässt sich kein direkter Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus ableiten (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

2.1 Der Entscheid des Schulrates, wonach der Sohn der Beschwerdeführer die erste Klasse der Primarschule im Schulhaus X. statt in dem seinem Wohnsitz näher gelegenen Schulhaus Y. besuchen muss, hat zur Folge, dass sich der Schulweg des Kindes um rund 500 Meter verlängert und dieses dabei zusätzlich zur A.-gasse auch die B.-strasse überqueren muss, wodurch nach Ansicht der Beschwerdeführer sein Schulweg wesentlich gefährlicher werde.

2.2 Der Regierungsrat ist auf eine bei ihm erhobene Beschwerde im Sinne der Erwägungen nicht eingetreten, und das Verwaltungsgericht hat eine dagegen eingereichte Beschwerde im Sinne der Erwägungen abgewiesen. Die Beschwerdeführer sehen darin in erster Linie eine Verletzung ihrer Verfahrensrechte, weshalb darüber vorweg befunden werden muss, bevor gegebenenfalls die Einhaltung der angerufenen materiellen Verfassungsrechte zu prüfen ist.

3.1 Die kantonalen Instanzen beurteilen die Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus unter Hinweis auf die schwyzerische Praxis und diejenige verschiedener Kantone grundsätzlich als rein organisatorische Anordnung, mit der weder Rechte noch Pflichten des Schülers oder seiner Eltern begründet, abgeändert, aufgehoben oder festgestellt würden (vgl. dazu EGV-SZ 1984, Nr. 40; LGVE 1997 II, Nr. 4; AGVE 1998, Nr. 143). Es liegt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von § 6 der schwyzerischen Verordnung vom 6. Juni 1974 über die Verwaltungsrechtspflege vor (VRP; SRSZ 234.110).

Im Entscheid des Regierungsrates wird hervorgehoben, es gehe um organisatorische Anordnungen im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses, die als solche regelmässig formlos ergehen und alsdann in der Regel auch nicht auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden könnten. Ein Rechtsschutzinteresse, welches ausnahmsweise Anspruch auf eine Verfügung gebe, sei grundsätzlich erst dann anzuerkennen, wenn durch schulorganisatorische Anordnungen «rechtliche Ansprüche der betroffenen Schüler» berührt würden. Das Verwaltungsgericht stellt demgegenüber eher darauf ab, ob durch die streitige schulorganisatorische Anordnung «Rechte und Pflichten» des Kindes begründet würden. Massgebend sei die Pflicht zur Einschulung; die organisatorischen Massnahmen, die im Rahmen des daran anschliessenden Rechtsverhältnisses ergingen, seien hingegen nicht mehr darauf ausgerichtet, eine Rechtsbeziehung zu den Rechtsunterworfenen zu begründen, weshalb sie keine Verfügung darstellten. Es gebe keinen Anspruch eines Kindes, das einmal zugewiesene Schulhaus bis zur Beendigung der Primarschulzeit besuchen zu können.

3.2 Im Schrifttum werden die Beschlüsse über die Aufhebung von Schulen und Klassen zwar grundsätzlich als Verwaltungsakte organisatorischer Natur eingestuft; gleichzeitig wird aber anerkannt, dass sie dann Gegenstand einer Beschwerde bilden können, wenn sie das Recht des Kindes auf genügenden Primarunterricht in Frage stellen oder einen anderen durch Gesetz zugesicherten Anspruch betreffen (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, Bern 1979, S. 492; ders., Probleme des Rechtsschutzes, in: Schulische Anordnungen in der Volksschule, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Hochschule St. Gallen, Band 27, 1987, S. 100; Tomas Poledna, Verfügung und verfügungsfreies Handeln im öffentlichen Personalrecht – ein Praxisüberblick, in AJP 1998, S. 919 und 922; Tobias Jaag, Kantonale Verwaltungsrechtspflege im Wandel, in ZBl 99/1998, S. 508f.).

3.3 Der Verfügungsbegriff von § 6 VRP entspricht grundsätzlich demjenigen von Art. 5 VwVG. Dazu kann in Übereinstimmung mit dem Regierungsratsentscheid festgehalten werden, dass organisatorische Anordnungen im Rahmen eines Sonderstatusverhältnisses grundsätzlich formlos ergehen können. Der Regierungsrat übersieht jedoch, dass ein Rechtsschutzinteresse, das ausnahmsweise eine Rechtsmittelmöglichkeit rechtfertigt, nicht nur vorliegen kann, wenn es nachgerade um Ansprüche eines Schülers geht, sondern auch dann, wenn diesem besondere Verhaltenspflichten oder sonstige besondere Nachteile zugemutet werden. Das Verwaltungsgericht wiederum verkennt, dass auch die im Rahmen eines bereits begründeten Sonderstatusverhältnisses ergehenden organisatorischen Anordnungen die Rechtsstellung des Einzelnen berühren können, indem sie diesen direkt zu einem bestimmten – durch rechtliche Sanktionen gesicherten – Verhalten verpflichten oder für ihn sonstwie bestimmte rechtliche Konsequenzen zeitigen. Dem entspricht, dass solche «organisatorische» Anordnungen, welche die Interessen des einzelnen Schülers in spezifischerer Weise berühren, in der schweizerischen Praxis regelmässig auf dem Rechtsmittelweg angefochten werden können. Als Beispiele können Entscheide über die Nichtpromotion oder die Einweisung in eine Kleinklasse genannt werden. Den Schwierigkeiten der diesbezüglichen Abgrenzung lässt sich dadurch begegnen, dass die Möglichkeit der Anfechtung für gewisse Kategorien von schulrechtlichen Anordnungen gesetzlich oder reglementarisch vorgesehen wird. Eine solche Regelung fehlt indessen im vorliegenden Zusammenhang.

3.4 Die Zuweisung eines Schülers der 1. Primarklasse in ein weiter entferntes Schulhaus, wodurch sich der Schulweg von 300 m um 500 m bzw. täglich um 2 km (4 mal 500 m) verlängert, greift – unabhängig von der Frage der Zulässigkeit dieser Massnahme – in erheblicher Weise in das Leben und in den Tagesablauf des betroffenen Kindes ein. Eine solche Massnahme geht wesentlich weiter als die üblichen organisatorischen Anordnungen, die sich auf den schulinternen Bereich im engeren Sinne beschränken (z.B. Zuweisung in eine andere Klasse an der gleichen Schule, Änderung des Stundenplanes usw.). Dem betroffenen Kind bzw. seinen Eltern müsste daher im Bestreitungsfall an sich eine Anfechtungsmöglichkeit offen stehen, und die Frage der Rechtmässigkeit und Zumutbarkeit der Massnahme hätte richtigerweise Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens und nicht Voraussetzung für eine anfechtbare Verfügung zu bilden. Im vorliegenden Fall bleibt dies freilich ohne Folgen.

3.5 Die Problematik der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Abgrenzungskriterien ist nämlich diesem nicht entgangen, hat es doch das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses noch unter weiteren Gesichtspunkten als lediglich im Hinblick auf die Schaffung allfälliger Rechtsbeziehungen zwischen der Schule und dem Schüler geprüft. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere überprüft, ob angesichts der oftmals schwierigen Abgrenzung zwischen anfechtbaren Verfügungen und nicht anfechtbaren Realakten oder organisatorischen Massnahmen sowie der verschiedentlich kritisierten Beschränkung der Verwaltungsbeschwerdeverfahren auf Verfügungen ein Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführer bestehe. Das Verwaltungsgericht verneinte ein derartiges Rechtsschutzinteresse. Es führte dazu aus, die streitige Anordnung verstosse entweder nicht gegen die von den Beschwerdeführern angerufenen Grundrechte (persönliche Freiheit nach Art. 10 BV; Jugendschutz gemäss Art. 11 BV) oder die angerufenen verfassungsmässigen Rechte seien nicht einmal berührt (Anspruch auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Art. 19 BV; Grundsätze über Fuss- und Wanderwege gemäss Art. 88 BV).

Obwohl das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses verneinte, hat es – gleichermassen wie der Regierungsrat in einer entsprechenden Eventualerwägung seines Entscheides – implizit die Rechtmässigkeit der streitigen Anordnung festgestellt und insofern die gleiche Prüfung vorgenommen, wie wenn diese Anordnung in Form einer anfechtbaren Verfügung ergangen wäre. Im Ergebnis haben die kantonalen Instanzen die Argumente der Beschwerdeführer gleichermassen geprüft, wie wenn die Schulhauszuteilung formell verfügt worden wäre. Wurde der Standpunkt der Beschwerdeführer in diesem Sinne inhaltlich behandelt, so liegt keine formelle Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 Abs. 1 BV vor. Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Anspruch der Beschwerdeführer als rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, indem es hinsichtlich der Eintretensfrage keine weiteren Beweismassnahmen durchführte. Auch ist der angefochtene Entscheid im Hinblick auf die Auslegung und Anwendung von § 6 VRP nicht willkürlich (Art. 9 BV). Daran ändert nichts, dass der Regierungsrat auf Nichteintreten (im Sinne der Erwägungen) entschieden und das Verwaltungsgericht dies (erneut im Sinne der Erwägungen) geschützt hat. Der jeweilige Verweis im Dispositiv auf die Erwägungen zeigt vielmehr, dass die materielle Prüfung eben doch Inhalt der Entscheide bildete.

4.1 Auch mit den weiteren angerufenen verfassungsmässigen Rechten versuchen die Beschwerdeführer hauptsächlich, ein Rechtsschutzinteresse zu belegen, das ihnen Zugang zum Rechtsmittelweg verschaffen würde. Dass insoweit keine Verfassungsverletzung vorliegt, da ihre Anliegen durchaus materiell behandelt worden sind, liess sich bereits zeigen. Es bleibt somit einzig zu prüfen, ob die angerufenen Rechte auch inhaltlich gewahrt wurden, soweit die Rügen der Beschwerdeführer ebenfalls im entsprechenden Sinne verstanden werden können, wobei ihnen immerhin zugute zu halten ist, dass sie angesichts der Begründungen der kantonalen Entscheide die Verfahrensfrage verständlicherweise in den Vordergrund stellen.

4.2 Die Beschwerdeführer berufen sich zunächst auf Art. 11 BV. Danach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung. Die Beschwerdeführer sehen diese Verfassungsbestimmung dadurch verletzt, dass ihr Sohn einen gefährlichen Schulweg auf sich nehmen müsse; hinzu komme, dass sein Schulweg ausgerechnet am bisher besuchten Schulhaus vorbeiführe und er damit regelmässig seinen früheren Kollegen und Freunden begegne, was ihn auch psychisch belaste.

Art. 11 BV legt es vom Wortlaut her nahe, für diese Bestimmung ein neues Sozialrecht zu sehen, das einen einklagbaren Anspruch gewährt. Weil der Anspruch aber sehr allgemein formuliert ist, erscheint Art. 11 BV als in hohem Masse konkretisierungsbedürftig und ist die Justiziabilität als Leistungsanspruch fraglich (vgl. dazu René Rhinow, Die Bundesverfassung 2000, Eine Einführung, Basel/Genf/München 2000, S. 190f.; Ulrich Meyer/Thomas Gächter, Der Sozialstaatsgedanke, in: Daniel Thürer/Jean-François Aubert/Jörg Paul Müller (Hrsg.), Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, Rz. 40 zu § 34, S. 561f.). Das Bundesgericht hat die Frage bisher offen gelassen, ob diesem Grundrecht neben der persönlichen Freiheit und anderen für Kinder und Jugendliche wesentlichen – in ihrem Schutzbereich spezifischeren – verfassungsmässigen Rechten eine eigene Tragweite zukommt. Es wurde jedenfalls abgelehnt, aus Art. 11 Abs. 1 BV einen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung abzuleiten (BGE 126 II 277, E. 5, S. 388ff. mit Hinweisen).

Ebenso erscheint es als zu weit gehend, auf dem Grundrecht direkt einen Anspruch auf Zuteilung eines Schülers in ein bestimmtes Schulhaus abzuleiten. Dabei rechtfertigt sich ein Vergleich mit dem Schutzbereich des Grundrechts der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV. Obwohl dieses alle Freiheiten schützt, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen, rechtfertigt nicht jeder beliebige Eingriff in den persönlichen Bereich des Bürgers eine Berufung auf die persönliche Freiheit. Diese hat nicht die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit und schützt nicht vor jeglichem psychischen und physischen Missbehagen; ihr Schutzbereich ist im Einzelfall angesichts von Art und Intensität der Beeinträchtigung zu bestimmen (BGE 127 I 6, E. 5a, S. 10ff. mit Hinweisen; vgl. auch im Zusammenhang mit dem Schulrecht BGE 117 Ia 27). Analoges gilt im vorliegenden Zusammenhang. Die Zuteilung in ein etwas weiter entferntes Schulhaus, wobei zusätzlich eine weitere Hauptverkehrsstrasse überquert werden muss, greift nicht in den elementaren Schutzbereich des Schülers auf Unversehrtheit und auf Förderung seiner Entwicklung ein, auch wenn der längere Schulweg, der zudem am näheren Schulhaus vorbeiführt, den Schüler psychisch belasten mag.

Das Verwaltungsgericht hat im Übrigen festgestellt, dass der neue Schulweg des Sohnes der Beschwerdeführer nicht gefährlicher ist als der Schulweg der meisten anderen Schulkinder in derselben Gemeinde und dass die bereits bisher zu überquerende A.-gasse gemäss Darstellung des Schulrates und der eigenen Erfahrungen des Verwaltungsgerichts stärker befahren werde als die B.-strasse im fraglichen Bereich. Die gegenteiligen Behauptungen der Beschwerdeführer überzeugen nicht, und die entsprechende Sachverhaltsfeststellung des Verwaltungsgerichts erscheint nicht als willkürlich. Damit verstösst der angefochtene Entscheid nicht gegen Art. 11 BV.

4.3 Hinsichtlich der Rüge der Verletzung des Anspruchs auf ausreichenden Grundschulunterricht (Art. 19 und 62 BV) tun die Beschwerdeführer nicht dar, weshalb diesem Anspruch durch Zuteilung in das neue Schulhaus nicht nachgekommen wird. Dass ihr Kind auf dem Schulweg einer massgeblich grösseren Gefährdung als bisher ausgesetzt wäre, wurde bereits widerlegt. Weitere Gründe bringen die Beschwerdeführer diesbezüglich nicht vor, weshalb insoweit mangels rechtsgenüglicher Begründung auf die Beschwerde nicht näher eingetreten werden kann (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG sowie BGE 110 Ia 1, E. 2, S. 3f.).

(Urteil des Bundesgerichts vom 28. März 2000, 2P.324/2001).

 

 

10. Raumplanung

10.1 Erlass von Schutzzonenplan und Schutzverordnung

– Kompetenzen von Bund und Kantonen beim Natur- und Heimatschutz; Rolle der Raumplanung bei deren Verwirklichung (Erw. 6).
– Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer, besonders schöne sowie naturkundlich und kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften, bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler sowie Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen können nicht allein durch Erlass von Schutzzonen, sondern auch durch andere geeignete Massnahmen geschützt werden (Erw. 7). Die im kantonalen Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) enthaltenen Objekte werden bereits anderweitig geschützt, so dass die Aufnahme der darin verzeichneten Objekte in den Schutzzonenplan nicht erforderlich ist (Erw. 8).
– Rechtliche Bedeutung des Bundesinventars der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS): Dieses Inventar verlangt ebenfalls nicht zwingend die Ausscheidung von Schutzzonen (Erw. 9).
– Bedeutung und Tragweite des Ortsbildinventars der Gemeinde Schwyz (Erw. 10).
– Ob Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen in den Schutzzonenplan aufzunehmen sind, ist von den Gemeinden zu entscheiden (Erw. 11).
– Schutz von archäologischen Fundstellen, Wüstungen und dergleichen durch die Gemeinden (Erw. 12).

Aus den Erwägungen

6.1 Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig (Art. 78 Abs. 1 BV, Art. 24sexies Abs. 1 aBV). Diese Bestimmung beinhaltet indes keine verfassungsmässige Verpflichtung der Kantone zum Natur- und Heimatschutz in genereller Art und Weise. Die Kantone sind bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit für den Natur- und Heimatschutz aber auch nicht vollständig frei. Mit den in Art. 78 Abs. 2 bis 5 BV (Art. 24sexies Abs. 2 bis 5 aBV) umschriebenen Vorbehalten zu Gunsten des Bundesrechts wird die Kompetenz der Kantone auf diesem Gebiet eingeschränkt (Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar NHG, 2. Kap., Rz. 39 und 40). Die Denkmalpflege obliegt nach diesen verfassungsmässigen Bestimmungen und der eidgenössischen Spezialgesetzgebung in weitem Masse, hinsichtlich der Baudenkmäler regionaler und lokaler Bedeutung sogar ausschliesslich, den Kantonen. Diese haben die für die Erhaltung solcher schutzwürdiger Objekte notwendigen Rechtsgrundlagen zu schaffen und über die Unterschutzstellung im Einzelfall zu befinden (BGE 121 II 15). Die Kantone haben somit in ihrem Zuständigkeitsbereich, d.h. bei den Baudenkmälern von regionaler und lokaler Bedeutung, die Kompetenz, darüber zu entscheiden, welche Objekte schützenswert sind und auf welche Weise dieser Schutz gewährleistet werden soll.

6.2 Der Natur- und Heimatschutz ist ein Element der Raumplanung. Das Bundesgesetz über die Raumplanung verlangt einerseits von Bund, Kantonen und Gemeinden, dass diese mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Bestrebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen (Boden, Luft, Wasser, Wald) und die Landschaft zu schützen, unterstützen (Art. 1 Abs. 2 lit. a RPG). Anderseits bezweckt das Raumplanungsgesetz, den Natur- und Heimatschutz in den Prozess der Raumplanung zu integrieren, indem es insbesondere die Ausscheidung von Schutzzonen vorsieht (Zufferey, a.a.O., Kap. 2, Rz. 15 und 24).

7.1 Die Nutzungspläne unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 Abs. 2 RPG; § 17 Abs. 1 PBG). Art. 17 Abs. 1 RPG nennt die Objekte, welche einer Schutzzone zugewiesen werden können. Es sind dies Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer (lit. a), besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvolle Landschaften (lit. b), bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler (lit. c), aber auch Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen (lit. d). Die Raumplanung setzt sich in Art. 17 RPG denn auch den Schutz bedeutender Ortsbilder, geschichtlicher Stätten sowie der Natur- und Kulturdenkmäler zum Ziel (BGE 121 II 15).

7.2 Statt Schutzzonen festzulegen, kann das kantonale Recht andere geeignete Massnahmen vorsehen (Art. 17 Abs. 2 RPG). Wirksamer Schutz hängt somit nicht allein von Schutzzonen ab. Eine ganze Reihe anderer rechtlicher Mittel kann – oft unter geringerem Aufwand – zum selben Ziel führen. Art. 17 Abs. 2 RPG gibt den Kantonen den entsprechenden Spielraum. Er befreit aber nicht von der Schutzverpflichtung. Was Art. 17 Abs. 1 RPG als schutzwürdig bezeichnet, verdient auch wirksamen Schutz, weshalb die anderen Massnahmen nach kantonalem Recht auch geeignet sein müssen (EJPD/BRP, Erläuterungen zum RPG, Bern 1980, N. 25 zu Art. 17). Absatz 2 von Art. 17 RPG relativiert die Pflicht zur Ausscheidung von Schutzzonen demzufolge insoweit, als nicht für sämtliche in Absatz 1 aufgezählten Objekte zwingend Schutzzonen ausgeschieden bzw. nicht alle diese Objekte in einen Schutzzonenplan aufgenommen werden müssen. Schutzzonen im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG sind somit nur ein Mittel zum Schutz der darin genannten Objekte. Art. 17 Abs. 2 RPG lässt indes auch andere Mittel zu (Pierre Moor, Kommentar RPG, Art. 17, Rz. 36ff. und 80ff.). Wie sie diese Objekte schützen wollen, ist den Kantonen freigestellt. Sie sind somit nicht verpflichtet, für den Schutz solcher Objekte Schutzzonen auszuscheiden oder diese in einem Schutzzonenplan aufzunehmen. Folgerichtig wurde § 20 PBG deshalb als «Kannvorschrift» formuliert und enthält keine Verpflichtung, für die darin genannten Objekte Schutzzonen auszuscheiden.

7.3 Verpflichtet das Bundesrecht die Kantone zum Schutz bestimmter Objekte, so erfolgt dieser Schutz somit entweder durch die Festsetzung von Schutzzonen nach Art. 17 RPG oder durch andere, für die Erreichung des Schutzzweckes geeignete Massnahmen des kantonalen Rechts. Der bundesrechtliche Auftrag zum Schutz solcher Objekte ist demnach innerhalb des vom Raumplanungsgesetz vorgezeichneten Planungsprozesses zu erfüllen. Mit welchen Instrumenten sie ihm nachkommen, bleibt den Kantonen überlassen (sinngemäss BGE 118 Ib 490, in dem es um den Schutz eines Biotopes von regionaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG ging; vgl. dazu auch den in URP 2000, S. 846, erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich). Selbst bei Objekten, deren Schutz das Bundesrecht verlangt, müssen die Kantone diese Verpflichtung somit nicht zwingend in einem Schutzzonenplan umsetzen. Umso weniger besteht eine solche Pflicht zur Ausscheidung einer Schutzzone dann, wenn es sich um ein Objekt handelt, welches nach kantonalem Recht geschützt werden soll. Das Bundesgericht hat denn auch festgestellt, dass die Kantone beim Schutz von Baudenkmälern von regionaler und lokaler Bedeutung frei sind, die Schutzvorkehren im Einzelnen festzulegen (BGE 121 II 15).

7.4 Die Vorinstanz hat einen Schutzzonenplanentwurf ausgearbeitet und diesen öffentlich aufgelegt. Ihrer Verpflichtung zum Erlass eines solchen Nutzungsplanes will sie damit grundsätzlich nachkommen. Dieses Vorgehen wird denn auch vom Beschwerdeführer I/1 im vorliegenden Fall gar nicht in Frage gestellt. Hingegen macht der Beschwerdeführer I/1 geltend, dass zusätzliche Objekte in den Schutzzonenplan aufgenommen und damit in grundeigentümerverbindlicher Weise unter Schutz gestellt werden müssen. Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer I/1 beantragte Aufnahme dieser weiteren Objekte abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung deren Schutz heute bereits hinreichend sichergestellt ist. Dies ist nachstehend näher zu prüfen.

8. Der Beschwerdeführer I/1 verlangt, dass die im kantonalen Inventar der geschützten Bauten (KIGBO) aufgeführten Objekte in der Gemeinde Schwyz auch in den Schutzzonenplan aufgenommen werden und dass auf diese Objekte in der Schutzverordnung verwiesen wird.

8.1 Der Beschwerdeführer I/1 stützt dieses Begehren vermutlich auf Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG. Tatsächlich zählen die KIGBO-Objekte zu den Kulturdenkmälern. Sie sind auch ein wesentlicher Bestandteil des Ortsbildes von Schwyz. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers I/1 muss die Gemeinde die KIGBO-Objekte aber nicht zwingend in den Schutzzonenplan aufnehmen und in der Schutzverordnung erwähnen. Neben der Möglichkeit, eine Schutzzone auszuscheiden, stehen der Gemeinde für den Schutz solcher Objekte auch noch andere Massnahmen zur Verfügung (Art. 17 Abs. 2 RPG), insbesondere auch die weiteren Mittel des Raumplanungsrechts. Sie darf indes auf die Aufnahme in den Schutzzonenplan nur dann verzichten, wenn diese anderen Massnahmen den Schutz tatsächlich gewährleisten. Wie nachstehend aufgezeigt wird, sind die KIGBO-Objekte durch die bestehenden kantonalen und kommunalen Vorschriften bereits heute hinreichend geschützt, sodass die Vorinstanz auf deren Aufnahme in den Schutzzonenplan verzichten durfte.

8.2.1 Das kantonale Inventar der geschützten Bauten und Objekte (KIGBO) wurde vom Regierungsrat gestützt auf § 9 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz und die Erhaltung von Altertümern und Kunstdenkmälern vom 29. November 1927 (NHV, SRSZ 720.110) erlassen. Dieses Inventar bzw. die Aufnahme einer Baute in das Inventar ist für den betroffenen Grundeigentümer nicht rechtsverbindlich. Das KIGBO hat bloss verwaltungsinterne Wirkung und ist ein Planungsinstrument mit Weisungscharakter gegenüber den Gemeinden (vgl. dazu EGV-SZ 1984, Nr. 9). In der Gemeinde Schwyz sind im heutigen Zeitpunkt insgesamt 198 Objekte im KIGBO aufgenommen.

8.2.2 Es ist untersagt, Bauwerke, an die sich wichtige geschichtliche Ereignisse knüpfen oder denen ein erheblicher kunsthistorischer Wert zukommt, zu verunstalten, in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, der Allgemeinheit zu entziehen oder ohne Bewilligung des Regierungsrates zu beseitigen (§ 6 Abs. 1 NHV). In erster Linie sorgt der Gemeinderat für den Schutz dieser Bauwerke. Der Regierungsrat schreitet von sich aus erst dann ein, wenn der Gemeinderat die erforderlichen Massnahmen unterlässt (§ 6 Abs. 2 i.V.m. § 3 NHV).

8.2.3 Den im KIGBO-Inventar enthaltenen Objekten ist von den zuständigen Instanzen der Gemeinde und des Kantons besondere Sorgfalt zu schenken, sei es bezüglich Unterhalt, baulichen Veränderungen, Abbruchbemühungen usw. Jede äussere Änderung an einem Inventarobjekt ist vor einer Bewilligungserteilung durch den Gemeinderat dem Justizdepartement zu unterbreiten, wobei die kantonale Denkmalpflege mit der Begutachtung der beabsichtigten baulichen Veränderung beauftragt wird. Die Baubewilligung ist dem Justizdepartement mitzuteilen. Aufsichtsrechtliche Massnahmen des Regierungsrates werden ausdrücklich vorbehalten (RRB Nr. 972 vom 28. Mai 1991, E. 2; vgl. dazu auch die Richtlinien für den Natur-, Landschafts- und Denkmalschutz, Schwyz 1989, S. 80 und 86f.).

8.2.4 Gestützt auf die Bestimmungen der NHV und diese Richtlinien muss jede bauliche Veränderung an einem KIGBO-Objekt durch die kantonale Denkmalpflege beurteilt werden. Der Grundeigentümer darf also ohne entsprechende Bewilligung an einem KIGBO-Objekt keine baulichen Veränderungen vornehmen. Die Beseitigung eines solchen Objektes bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates. Damit ist aber der Schutz der KIGBO-Objekte vor Zerstörung oder Verunstaltung durch bauliche Veränderungen gewährleistet. Ein weiter gehender Schutz wäre auch durch Aufnahme der KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan nicht zu erreichen. Entscheidend ist in jedem Fall, wie die Gemeindebehörden die bereits bestehenden Schutzvorschriften handhaben.

8.3 Ein KIGBO-Objekt kann indes auch durch Veränderungen in seiner unmittelbaren Umgebung beeinträchtigt werden. In diesem Zusammenhang ist auch das Einordnungsgebot gemäss kantonalem und kommunalem Baurecht zu beachten.

8.3.1 Bauten und Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild nicht stören. Die besonderen Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz bleiben vorbehalten (§ 56 PBG). Schon gestützt auf § 6 Abs. 1 NHV ist es untersagt, ein KIGBO-Objekt in seiner Wirkung zu beeinträchtigen. Das bedeutet, dass auch Veränderungen an Bauten und Anlagen in der näheren Umgebung eines KIGBO-Objektes, welche zu dessen Beeinträchtigung führen würden, zu unterlassen sind. Dieses Beeinträchtigungsverbot entspricht inhaltlich dem in § 56 PBG enthaltenen Einordnungsgebot.

8.3.2 Die Gemeinden können indes in Bezug auf das Einordnungsgebot weiter gehende Vorschriften erlassen (§ 52 Abs. 2 PBG). Die Gemeinde Schwyz hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Das Baureglement unterstützt die Massnahmen zum Schutze der natürlichen Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwicklung der Gemeinde an und berücksichtigt die Anliegen des Natur-, Landschafts- und Ortsbildschutzes (Art. 1 Abs. 2 des Baureglementes der Gemeinde Schwyz vom 10. August 1990, nachstehend: BauR). In den Kern- und Zentrumszonen, an exponierten Hanglagen, im Sichtbereich von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen sowie bei Bauten, die das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen, müssen die Bauten und Anlagen und deren Umgebung besonders sorgfältig gestaltet werden (Art. 8 Abs. 2 BauR). Insbesondere haben sich in diesen Fällen die Gebäudelängen von Bauten und Anlagen in den Wohnzonen sowie die Dächer und Dachaufbauten in Grösse und Form ins herkömmliche Ortsbild einzugliedern (Art. 8 Abs. 3 BauR).

8.3.3 KIGBO-Objekte zählen zweifellos zu den künstlerisch und geschichtlich wertvollen Bauten, die zudem in der Regel auch das Strassen-, Platz- oder Landschaftsbild wesentlich beeinflussen. Bei der Erstellung oder Veränderung von Bauten und Anlagen in der Umgebung eines KIGBO-Objektes muss deshalb auch gemäss Art. 8 Abs. 2 BauR auf eine besonders sorgfältige Gestaltung geachtet und auf das bestehende KIGBO-Objekt Rücksicht genommen werden.

8.4.1 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass KIGBO-Objekte durch das kommunale Baureglement (Art. 8 Abs. 2 BauR) sowie die Bestimmungen der Natur- und Heimatschutzverordnung hinreichend gegen verunstaltende Eingriffe am Objekt selber oder in dessen Umgebung geschützt sind. Eine Aufnahme dieser Objekte in den Schutzzonenplan bei gleichzeitigem Erlass der erforderlichen Bestimmungen in der Schutzverordnung erübrigt sich deshalb, zumal sich dieses Mittel für solche Schutzobjekte, die kein zusammenhängendes Gebiet darstellen und über das ganze Gemeindegebiet verstreut sind, ohnehin nicht besonders eignet (EGV-SZ 1991, Nr. 10, S. 29, E. c). Etwas anderes lässt sich auch aus dem abschliessenden Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes vom 20. Januar 1999 nicht ableiten. Zu Art. 9 der Schutzverordnung hat das Justizdepartement unter Hinweis auf die Stellungnahme der kantonalen Denkmalpflege angemerkt, dass der Verzicht auf den Einbezug der KIGBO-Objekte der Zweckbestimmung von Art. 1 der Schutzverordnung widerspreche und der Schutz der historisch wertvollen Gebäude und deren Umgebung mittels eines Verweises auf das KIGBO in Art. 2 und 9 der Schutzverordnung sicherzustellen sei. Dabei handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung, welche der Vorinstanz keine Verpflichtung auferlegt, die KIGBO-Objekte grundeigentümerverbindlich in den Schutzzonenplan und die Schutzverordnung aufzunehmen.

8.4.2 Diese Feststellung spricht nicht dagegen, dass die KIGBO-Objekte als orientierender Planinhalt im Schutzzonenplan eingetragen werden. Das Justizdepartement hat bereits in seinem Vorprüfungsbericht zur 1. Auflage angeregt, das ISOS und die KIGBO-Objekte als orientierenden Planinhalt im Schutzzonenplan aufzunehmen. Ein solcher Eintrag der KIGBO-Objekte wäre unter dem Aspekt der Information wünschenswert, soweit dadurch der Schutzzonenplan nicht überladen und unübersichtlich wird. Die Vorinstanz hat auch die Möglichkeit, in einem separaten Plan die Objekte der verschiedenen Inventare von Bund und Kanton aufzuzeigen.

8.4.3 Wird auf die Aufnahme der KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan verzichtet, so kann davon abgesehen werden, die Eigentümer der 198 KIGBO-Objekte in der Gemeinde Schwyz in dieses Verfahren beizuladen.

9.1 Schwyz ist als Stadt/Flecken im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS) enthalten. Dieses Inventar stützt sich auf Art. 5 NHG. Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmöglichen Schutz verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Dieses Bundesinventar ist in erster Linie rechtsverbindlich für den Bund selber bei der Erfüllung von Bundesaufgaben. Eine direkte rechtliche Wirkung, die Kantone, Gemeinden und Private bindet, ist jedoch aus dem Inventar nicht abzuleiten. Indes darf die Aufnahme eines Objektes ins ISOS, womit seine nationale, überregionale Bedeutung erkannt wird, von den kantonalen Behörden oder den Gemeindebehörden beim Vollzug ihrer Planung nicht einfach übersehen werden (EGV-SZ 1995, Nr. 55, S. 138; EGV-SZ 1996, Nr. 7, S. 17).

9.2 Es ist zweifellos zutreffend, dass eine Gemeinde bei der Nutzungsplanung die Tatsache, dass Teile des Gemeindegebietes im ISOS Aufnahme gefunden haben, berücksichtigen muss. Mit der Aufnahme eines Ortsbildes ins ISOS wird dargetan, dass es sich dabei um ein bedeutendes Ortsbild im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. c RPG handelt, wofür eine Schutzzone ausgeschieden werden kann. Aus denselben Gründen, aus denen die Gemeinde nicht verpflichtet ist, KIGBO-Objekte in den Schutzzonenplan aufzunehmen (vgl. Ziffer 8.1 oben), muss sie auch für die im ISOS bezeichneten Gebiete und Baugruppen nicht zwingend eine Schutzzone ausscheiden. Der Gemeinde stehen beim Schutz von bedeutenden Ortsbildern neben der Möglichkeit, eine Schutzzone auszuscheiden, auch noch andere Massnahmen zur Verfügung (Art. 17 Abs. 2 RPG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers I/1 ist die Vorinstanz somit nicht verpflichtet, für die im ISOS erwähnten Gebiete und Baugruppen eine Schutzzone im Sinne von Art. 17 Abs. 1 RPG auszuscheiden. Wie nachstehend aufgezeigt wird, ist die ungeschmälerte Erhaltung oder der grösstmögliche Schutz auf andere Weise sichergestellt, sodass die Vorinstanz auf die Ausscheidung einer Schutzzone verzichten durfte.

9.3 Die meisten (wenn nicht alle) im ISOS als Einzelelemente aufgeführten Bauten sind gleichzeitig im KIGBO enthalten und deshalb bereits durch die Natur- und Heimatschutzverordnung geschützt. Die im ISOS bezeichneten Gebiete und Baugruppen liegen mehrheitlich in der Kernzone KA oder KB bzw. im Sichtbereich künstlerisch und geschichtlich wertvoller Stätten, Bauten und Anlagen. Letzteres gilt auch für die Umgebungszonen des ISOS. Diese liegen zudem zusätzlich an exponierten Hanglagen bzw. in Gebieten, die für das Landschaftsbild prägend sind. Für diese im ISOS bezeichneten Gebiete und Baugruppen gelten somit bereits gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. a BauR erhöhte Anforderungen an den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes (vgl. oben Ziffer 8.3.2). Überdies sieht der Schutzzonenplan für den Dorfkern von Schwyz eine Ortsbildschutzzone mit noch weiter gehenden Bestimmungen vor.

9.4 Mit dem bereits bestehenden Art. 8 BauR sowie der geplanten Ortsbildschutzzone für den Dorfkern von Schwyz wird der mit der Aufnahme von Schwyz ins ISOS verbundene Auftrag zur ungeschmälerten Erhaltung oder zum grösstmöglichen Schutz in genügender Weise umgesetzt. Eine vollumfängliche Aufnahme der im ISOS bezeichneten Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente sowie der Umgebungszonen in den Schutzzonenplan ist demzufolge nicht erforderlich. Allenfalls könnte man sich fragen, ob eine Ergänzung von Art. 8 BauR angezeigt wäre, wonach das ISOS (und allenfalls das KIGBO-Inventar) als wegleitende Projektierungs- und Entscheidungsgrundlage zu berücksichtigen ist (vgl. dazu als Beispiel Art. 13 des Baureglementes der Gemeinde Ingenbohl). Nachdem jedoch bereits mit den geltenden Bestimmungen dem Schutzauftrag gemäss Art. 6 NHG Genüge getan wird, besteht für den Regierungsrat keine Veranlassung, das Baureglement der Gemeinde Schwyz in diesem Sinne zu ergänzen.

10.1 Die Gemeinde Schwyz verfügt über ein Ortsbildinventar aus dem Jahre 1993. Dieses geht für den Ortsteil Schwyz umfangmässig über die im Schutzzonenplan für den Dorfkern von Schwyz vorgesehene Ortsbildschutzzone hinaus. Hingegen deckt sich das Ortsbildinventar weitgehend mit den im ISOS erwähnten Gebieten und Zonen, basiert doch die Gebietseinteilung von Schwyz im Ortsbildinventar auf derjenigen im ISOS (Ortsbildinventar, S. 11). Da dem Ortsbildinventar Richtplancharakter zukommt und es für die Planungsträger verbindlich ist (EGV-SZ 1996, Nr. 7, S. 17), wird das ISOS-Gebiet, soweit es sich mit dem Ortsbildinventar deckt, auch durch die im Ortsbildinventar enthaltenen Aussagen geschützt.

10.2 Die Kerngebiete von Seewen und Ibach liegen weitgehend in der Kernzone KA oder KB. Auch für diese gelten somit in Bezug auf die Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild die erhöhten Anforderungen von Art. 8 BauR. Die Kerngebiete der Filialorte Seewen und Ibach sind zudem auch Gegenstand des Ortsbildinventars der Gemeinde Schwyz. Auf Grund der Behördenverbindlichkeit dieses Inventars sind die darin enthaltenen Aussagen auch bei der Beurteilung der Einordnung von Vorhaben ins Orts- und Landschaftsbild zu berücksichtigen. Weiter gehende Massnahmen zum Schutz der Dorfkerne von Seewen und Ibach sind demzufolge nicht erforderlich. Insbesondere muss im Schutzzonenplan für diese keine separate Ortsbildschutzzone ausgeschieden werden. Durch die bestehenden Bestimmungen ist das Ortsbild von Seewen wie auch dasjenige von Ibach bereits heute hinreichend gegen Beeinträchtigungen geschützt.

10.3 Der Dorfkern von Rickenbach liegt nicht in einer Kernzone. Auch sonst erscheint fraglich, ob eine der anderen Voraussetzungen erfüllt ist, damit die erhöhten Anforderungen von Art. 8 Abs. 2 BauR zur Anwendung kommen. Dies bedeutet aber nicht, dass das Orts- und Landschaftsbild in diesem Bereich nicht hinreichend geschützt ist, gilt doch auch für diesen Dorfteil der allgemeine Grundsatz von Art. 8 Abs. 1 BauR. Die Vorinstanz ist demzufolge nicht verpflichtet, für den Dorfkern von Rickenbach im Schutzzonenplan eine Ortsbildschutzzone auszuscheiden. Da Rickenbach nicht Bestandteil des ISOS ist, liegt es im Ermessen der Vorinstanz zu entscheiden, ob für den Schutz dieses Dorfkernes besondere Bestimmungen über die Einordnung ins Orts- und Landschaftsbild erforderlich sind.

10.4 Das Ortsbildinventar der Gemeinde Schwyz befasst sich nicht nur mit den Baukörpern, sondern auch mit den Aussenräumen, wie z.B. Gassen, Strassen, Plätzen, Hinterhöfen und Gärten (Ortsbildinventar, S. 11). Auch Art. 8 Abs. 2 BauR verlangt in der Umgebung von künstlerisch und geschichtlich wertvollen Stätten, Bauten und Anlagen (lit. c) erhöhte Anforderungen bezüglich des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes. Zusätzliche Umgebungsschutzbestimmungen für die Freiraumbereiche zu den schützenswerten Bauten sind deshalb im Schutzzonenplan bzw. in der Schutzzonenverordnung nicht erforderlich. Soweit nicht bereits § 6 Abs. 1 NHV es untersagt, KIGBO-Objekte zu verunstalten oder in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen, sorgen Art. 8 Abs. 2 BauR sowie das Ortsbildinventar dafür, dass den Aussenräumen zu Bauten unter dem Aspekt des Orts- und Landschaftsbildes die notwendige Beachtung geschenkt wird.

11.1 Der Beschwerdeführer I/1 beantragt, dass auch markante Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen als geschützte Objekte in den Schutzzonenplan sowie die Schutzzonenverordnung aufzunehmen seien.

11.2 Im Hinblick auf die Ausscheidung der kommunalen Schutzzonen und Schutzobjekte in den Bereichen Biotopschutz und ökologischer Ausgleich erteilte die Vorinstanz im Frühjahr 1991 den Auftrag, eine umfassende Bestandesaufnahme der in Frage kommenden Objekte zu erstellen. In dem dabei ausgearbeiteten Inventar der Natur- und Landschaftsobjekte aus dem Jahre 1992 sind auch insgesamt 20 markante Einzelbäume mit Trittsteinfunktion enthalten. Wegen absehbaren Vollzugsschwierigkeiten und zu befürchtenden kontraproduktiven Auswirkungen hat die Vorinstanz diese Einzelbäume indes weder im Schutzzonenplan erfasst, noch Schutzbestimmungen dafür erlassen. Aus den gleichen Gründen hat sie darauf verzichtet, Parkanlagen, Baumreihen und Alleen in den Schutzzonenplan und in die Schutzzonenverordnung aufzunehmen. Dies ergibt sich aus dem Bericht zur 1. Auflage des Schutzzonenplanes der Gemeinde Schwyz vom 17. März 1995 (S. 9 und 16). Dieser Bericht ist im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, zumal die Vorinstanz für die Zweitauflage keinen neuen Bericht erstellt hat.

11.3 Auch wenn ein Objekt in diesem Inventar der Natur- und Landschaftsobjekte erfasst wurde, so muss es nicht zwingend in den Schutzzonenplan aufgenommen werden. Soweit es sich um Objekte von lokaler Bedeutung handelt, ist die Gemeinde weder nach Bundesrecht noch nach kantonalem Recht verpflichtet, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen unter dem Gesichtspunkt des Ortsbild- und Landschaftsschutzes unter Schutz zu stellen. Der Entscheid, ob Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen besonders schützenswert sind, liegt klar im Ermessen der Vorinstanz. Sie entscheidet in diesem Bereich frei, ob ein solches Objekt im Hinblick auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbild unter Schutz gestellt werden soll oder nicht. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichtet hat, Einzelbäume, Baumgruppen und Alleen in den Schutzzonenplan aufzunehmen und dafür in der Schutzverordnung Bestimmungen zu erlassen.

12.1 Der Beschwerdeführer I/1 verlangt überdies, dass die wichtigen archäologischen Fundstellen, insbesondere die Wüstungen, in den Schutzzonenplan aufzunehmen und in der Schutzzonenverordnung die erforderlichen Bestimmungen dafür zu erlassen sind.

12.2 Die Vorinstanz hat bei der Ausarbeitung des Schutzzonenplanes auch das von Franz Auf der Maur erstellte Inventar der alpinen Wüstungen in der Gemeinde Schwyz beigezogen. Im Rahmen der ersten Auflage des Schutzzonenplanes wurde diversen Objekten lokale Bedeutung beigemessen. Indes wurden diese Objekte nicht in den Schutzzonenplan aufgenommen, weil die Vorinstanz auch hier befürchtete, dass eine breite Bekanntgabe der Standorte zu einer erhöhten Gefährdung dieser Wüstungen führen könnte (vgl. dazu Bericht zur 1. Auflage des Schutzzonenplanes der Gemeinde Schwyz vom 17. März 1995, S. 3, 12 und 19).

12.3 Die von F. Auf der Maur inventarisierten Wüstungen waren auch Gegenstand der Zweitauflage des Schutzzonenplanes. In der Legende des Schutzzonenplanes sind die Wüstungen unter dem Titel Trockenmauern/Wüstungen als geschützte Einzelobjekte aufgeführt. Im Schutzzonenplan selber sind die Wüstungen rot eingetragen. Indes fehlt dazu eine Nummer bzw. ein Hinweis auf die Sammlung der Objektblätter der Hecken, Feldgehölze und Trockenmauern. Ebenso fehlt ein Hinweis auf die Sammlung der Objektblätter der historischen Verkehrsanlagen, Wüstungen und Landschaftsschutzzonen, obschon die Wüstungen in dieser Sammlung enthalten sind und verschiedene dieser Wüstungen nach Ansicht der Vorinstanz auch im Zeitpunkt der Zweitauflage des Schutzzonenplanes lokale Bedeutung haben (vgl. Bewertung und Einstufung in Objekte von regionaler oder lokaler Bedeutung). Die Wüstungen sind überdies in der Schutzverordnung ebenfalls nicht erwähnt. Im angefochtenen Beschluss hat die Vorinstanz dargelegt, dass sie die Aufnahme der wichtigen archäologischen Fundstellen in den Schutzzonenplan und die Schutzzonenverordnung für unangebracht und unnötig hält, weil bereits die Natur- und Heimatschutzverordnung und insbesondere § 6 NHV diese genügend schütze.

12.4 Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, ob und wie sie Baudenkmäler von regionaler und lokaler Bedeutung schützen will. Deshalb ist es vorliegend nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz darauf verzichten will, archäologische Fundstellen und insbesondere die lokal bedeutsamen Wüstungen in den Schutzzonenplan aufzunehmen und dafür in der Schutzzonenverordnung Bestimmungen zu erlassen. Konsequenterweise muss sie dann aber auch auf die Erwähnung der Wüstungen in der Legende zum Schutzzonenplan und die rote Markierung im Plan selber verzichten. Ganz abgesehen davon werden derartige Objekte bereits durch die Natur- und Heimatschutzverordnung geschützt.

(RRB Nr. 440/2001 vom 3. April 2001).

 

10.2 Erschliessungsplanung

– Inhalt des Erschliessungsplanes (Erw. 3.1–3.2).
– Grob- und Grund- bzw. Basiserschliessung (Erw. 4).
– Haupt- und in der Regel Verbindungsstrassen gehören zur Basiserschliessung, Nebenstrassen im Normalfall zu den Groberschliessungsanlagen (Erw. 5).
– Umsetzung der im kommunalen Richtplan enthaltenen verkehrsorientierten Strassen (Hauptstrassen, Sammelstrassen) im Erschliessungsplan (Erw. 6).
– Verbindlichkeit und zulässige Abweichungen von einem kommunalen Verkehrsrichtplan (Erw. 7).
– Dient eine Strasse der (teilweisen) Entlastung des Dorfkernes und verbindet sie mehrere Dorfteile miteinander, so kommt ihr nicht mehr die Bedeutung einer Groberschliessungsanlage zu (Erw. 8).
– Konsequenzen aus der Zuordnung einer Strasse zur Basiserschliessung hinsichtlich der Nutzungsplanung, der Trägerschaft und der Finanzierung (Erw. 9).
– Überprüfung der Klassierung und damit der Finanzierung verschiedener Erschliessungsstrassen (Erw. 10/11).

Aus den Erwägungen:

3.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist unter anderem, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700; § 53 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100). Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). Zu einer hinreichenden Erschliessung gehört somit auch die strassenmässige Erschliessung.

3.2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 RPG). Das kantonale Recht bezeichnet die für die Grob- und Feinerschliessung verantwortlichen Körperschaften. Es kann die Feinerschliessung den Eigentümern überbinden (Art. 5 Abs. 2 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843). Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für die Groberschliessung zuständig (§ 38 Abs. 1 PBG), für die Feinerschliessung hingegen die Grundeigentümer, soweit diese nach den Gemeindevorschriften nicht durch die Gemeinde besorgt wird (§ 40 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden ordnen die Erschliessung der Bauzonen in den Erschliessungsplänen (§ 22 Abs. 1 PBG). Zum Erlass solcher Erschliessungspläne sind sie verpflichtet (§ 15 Abs. 1 PBG). Der Erschliessungsplan legt die Groberschliessung der Bauzonen gesamthaft oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbauprogramm und die Kosten für die einzelnen Etappen (§ 23 Abs. 1 PBG). Er enthält u.a. die Bezeichnung der grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlussstellen der Groberschliessungsstrassen an das übergeordnete Strassennetz, die Baulinien für den Ausbau bestehender Verkehrsanlagen und die Änderung der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen sowie die Linienführung von Groberschliessungsstrassen (§ 23 Abs. 2 lit. a, b, c PBG). Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausgaben einzelner Etappen als bewilligt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben (§ 23 Abs. 3 PBG).

3.3–3.4 (Überprüfungsmassstab).

4. Der heute bereits bestehende Teil der Wasenmattstrasse in Einsiedeln zweigt von der Etzelstrasse ab und endet ungefähr in der Mitte zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse an der östlichen Grenze von KTN 5257. Gemäss dem Erschliessungsplanentwurf soll der bestehende Teil der Wasenmattstrasse bis zur Zürichstrasse verlängert und dadurch eine durchgehende Strassenverbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse geschaffen werden. Deshalb wird im Erschliessungsplanentwurf der bereits erstellte Teil der Wasenmattstrasse als bestehende, durch die Grundeigentümer vorfinanzierte und deren Fortsetzung zur Zürichstrasse als geplante neue Groberschliessungsstrasse bezeichnet.

Die Beschwerdeführerin I ist indes der Auffassung, dass die als durchgehende Verbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse vorgesehene Wasenmattstrasse im Erschliessungsplanentwurf zu Unrecht als Groberschliessungsstrasse qualifiziert werde. Auf Grund ihrer Dimensionen sowie ihrer Funktion gehöre die Wasenmattstrasse als durchgehende Strassenverbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse zur Basiserschliessung. Somit ist vorab zu prüfen, ob die Wasenmattstrasse im geplanten Endausbau als Verbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse zu den Groberschliessungs- oder zu den Basiserschliessungsanlagen zu zählen ist.

4.1 Nach dem Grad der Erschliessung wird häufig zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung unterschieden. Diese Unterscheidung von verschiedenen Arten der Erschliessung – je nach ihrer Funktion im gesamten Erschliessungsnetz – wird von den einzelnen Kantonen vorgenommen. Sie ist im Raumplanungsgesetz des Bundes nicht vorgesehen (Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Bern 1997, S. 34).

4.2 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 WEG). Die Groberschliessung besteht in der Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs. 3 PBG). Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zuführen, sind in der Regel als Groberschliessungsstrassen einzustufen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990, Grundeigentümerbeitrags-VO, SRSZ 400.220).

4.3 Unter Grunderschliessung wird die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungsanlagen usw. verstanden (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, Zürich 1999, N. 571). Grunderschliessungsanlagen sind Anlagen, die zu den Einrichtungen der Groberschliessung hin- und von diesen wegführen. Als aus solchen übergeordneten Anlagen bestehend, ist die Grunderschliessung Gegenstand der Richtplanung (Marantelli-Sonanini, a.a.O., S. 35). Im Zusammenhang mit dem Erschliessungsplanentwurf des Bezirkes Einsiedeln wird an verschiedenen Orten an Stelle des Begriffes Grunderschliessung der Begriff Basiserschliessung verwendet (Art. 4 Abs. 3, Art. 6 Abs. 1 Reglement; Bericht zur Erschliessungsplanung, S. 8, 10 bis 12).

Im kantonalen Recht wird nicht näher definiert, welche Anlagen zur Grund- bzw. Basiserschliessung gehören. Sinngemäss zählt aber zweifellos das in § 23 Abs. 2 lit. a PBG bzw. § 2 Abs. 2 lit. a Grundeigentümerbeitrags-VO erwähnte übergeordnete Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen), an welches die Groberschliessungsstrassen angeschlossen werden, zur Grund- oder Basiserschliessung.

5.1 Die Begriffe Haupt- und Verbindungsstrasse stammen aus dem Strassenrecht. Hauptstrassen sind Strassen mit Durchgangsfunktion von kantonaler oder interkantonaler Bedeutung. Träger der Hauptstrassen ist der Kanton (§ 5 Abs. 1 der Strassenverordnung vom 15. September 1999, StrV, SRSZ 442.110). Verbindungsstrassen sind Strassen mit wichtigen Verbindungsfunktionen zwischen Ortschaften. Träger der Verbindungsstrassen ist in der Regel der Bezirk oder die Gemeinde. Der Regierungsrat bestimmt die Verbindungsstrassen auf Grund der Funktion, der Verkehrsbelastung und des Ausbaustandards (§ 6 StrV). Die Kriterien, welche für die Bezeichnung als Verbindungsstrassen massgebend sind, wurden in § 3 Abs. 1 der Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung vom 18. Januar 2000 (VVzStrV, SRSZ 442.111) näher definiert. Strassen können als Verbindungsstrassen bezeichnet werden, wenn sie Ortschaften miteinander verbinden, eine Fahrbahnbreite von mindestens 5.0 Metern auf mindestens 50 Prozent der Länge aufweisen und mindestens einen durchschnittlichen Verkehr von 500 Fahrzeugen pro Tag oder von 50 Fahrzeugen pro Stunde, gezählt an fünf verschiedenen Tagen während fünf verschiedenen Tageszeiten zwischen 06.00 und 19.00 Uhr haben. Neben den Haupt- und Verbindungsstrassen gibt es noch die Kategorie der Nebenstrassen (§ 7 StrV).

5.2 Ob eine Strasse zur Basiserschliessung oder Groberschliessung gehört, muss in erster Linie nach den planungsrechtlichen Vorschriften beurteilt werden, zumal der Erschliessungsplan ein Instrument des Raumplanungsrechts ist. Weder das Eigentum an einer Strasse noch deren Einteilung nach dem Strassenrecht ist für die Qualifikation als Basis- oder Groberschliessung massgebend, sondern in erster Linie deren Nutzung bzw. Funktion. Die Hauptstrassen gehören von ihrer Funktion und Nutzung her jedoch immer zur Basiserschliessung. Die Bezeichnung einer Strasse als Verbindungsstrasse hat hingegen nicht zur Folge, dass diese zwingend zur Basiserschliessung gehört. Da Funktion und Verkehrsbelastung aber auch wesentliche Kriterien für die Bezeichnung als Verbindungsstrasse sind, ist die Qualifikation als Verbindungsstrasse ein sehr gewichtiges Indiz dafür, dass eine solche Strasse zur Basiserschliessung gehört. Die Verbindungsstrassen zählen deshalb im Regelfall ebenfalls zur Basiserschliessung. Nebenstrassen im Sinne der Strassenverordnung gehören in der Regel wohl zur Groberschliessung, doch ist es nicht ausgeschlossen, dass eine solche auch der Basiserschliessung zugerechnet werden kann.

5.3 Die Wasenmattstrasse besteht heute erst im Abschnitt von der Etzelstrasse bis zu KTN 5257. Ein durchgehender Ausbau ist lediglich geplant. Aus diesem Grund war es im Zeitpunkt der Bezeichnung der Haupt- und Verbindungsstrassen nicht notwendig, genauer abzuklären, zu welcher Kategorie die Wasenmattstrasse gehört. Insoweit hilft das Verzeichnis der Haupt- und Verbindungsstrassen bei der Beurteilung der Frage, ob die Wasenmattstrasse eine Grob- oder eine Basiserschliessungsstrasse ist, nicht weiter.

5.4 Die Bezeichnung der Haupt- und Verbindungsstrassen im Anhang zur Strassenverordnung bzw. im Anhang zur Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung wurde im Erschliessungsplanentwurf nicht einheitlich und konsequent umgesetzt.

5.4.1 Im Anhang zur Strassenverordnung wird die Verbindung Rabennest–Einsiedeln als Hauptstrasse (Nr. 386.1) bezeichnet. Diese Hauptstrasse umfasst die Zürichstrasse sowie die Hauptstrasse bis zum Dorfplatz als deren Fortsetzung. Im Erschliessungsplanentwurf wurde von dieser Hauptstrasse indes lediglich die Zürichstrasse als Basiserschliessung bezeichnet, der Abschnitt zwischen dem Ende der Zürichstrasse und dem Dorfplatz dagegen als Groberschliessung. Die Bezeichnung dieses Strassenabschnittes als Groberschliessung widerspricht offensichtlich dessen Bedeutung. In den Dorfplatz münden drei verschiedene, im Erschliessungsplanentwurf als Groberschliessungsanlagen bezeichnete Strassen (Schmiedenstrasse, Fortsetzung der Hauptstrasse, Schwanenstrasse) sowie die bisher der Basiserschliessung zugerechnete Langrütistrasse (zusammen mit der Kornhausstrasse als Groberschliessungsstrasse), welche in Zukunft aber ebenfalls nur mehr Groberschliessungsfunktion haben soll. Hinzu kommt, dass auch die im Erschliessungsplan als Groberschliessung bezeichnete Eisenbahnstrasse als Verbindungsstrasse im Sinne von § 6 StrV beim Bahnhof in die Hauptstrasse mündet.

5.4.2 Gemäss Anhang zur Vollzugsverordnung zur Strassenverordnung wurden im Bezirk Einsiedeln u.a. die Eisenbahnstrasse (mit Bahnhofplatz), die Schnabelsbergstrasse sowie die Etzelstrasse in die Liste der Verbindungsstrassen im Sinne von § 6 StrV aufgenommen. Im Erschliessungsplanentwurf werden diese Verbindungsstrassen teils der Basiserschliessung zugerechnet (z.B. Etzelstrasse, Schnabelsbergstrasse), teils der Groberschliessung (z.B. Eisenbahnstrasse). Andere Strassen, welche weder Haupt- noch Verbindungsstrassen im Sinne der Strassengesetzgebung sind, werden als Basiserschliessung bezeichnet (z.B. Katzenstrickstrasse).

5.4.3 Die Bezeichnung der Haupt- und Verbindungsstrassen in der neuen Strassenverordnung bzw. Vollzugsverordnung erfolgte zum Teil erst nach der Auflage des Erschliessungsplanentwurfes. Die Einteilung im Erschliessungsplanentwurf entspricht indes auch nicht der Klassierung nach der alten Verordnung über den Bau und Unterhalt der Strassen vom 2. April 1964 (GS 17-851). In dieser ist beispielsweise die Hauptstrasse vom Dorfplatz bis zum Hauptplatz und vom Rathausplatz bis Grosser Herrgott als Hauptstrasse enthalten. Diese Abschnitte sind im Erschliessungsplanentwurf als Groberschliessungsstrassen bezeichnet.

6.1 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haushälterisch genutzt wird. Sie erarbeiten die für ihre raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab (Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 RPG). Zu diesem Zweck erlassen die Kantone Richtpläne. Diese geben u.a. Aufschluss über den Stand und die anzustrebende Entwicklung des Verkehrs (Art. 6 RPG). Die Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 RPG). Neben dem bundesrechtlich vorgesehenen kantonalen Richtplan können die Gemeinden im Kanton Schwyz auch kommunale Richtpläne erlassen, die vom Regierungsrat genehmigt werden müssen (§ 13 PBG) und für die Behörden ebenfalls verbindlich sind (§ 3 Abs. 2 PBG).

6.2 Die Vorinstanz hat am 17. Mai 1990 (Beschluss Nr. 515) einen Verkehrsrichtplan erlassen, den der Regierungsrat am 10. September 1991 (RRB Nr. 1543) genehmigt hat. Der Verkehrsrichtplan Einsiedeln ist ein kommunaler Richtplan, der wie der kantonale Richtplan für die Vorinstanz verbindlich ist. Diese Behördenverbindlichkeit bedeutet, dass die Vorinstanz an den von ihr selber erlassenen und vom Regierungsrat genehmigten Richtplan gebunden ist. Sie muss dessen Aussagen und Vorgaben beim Erlass von eigentümerverbindlichen Plänen (Zonenplan, Gestaltungsplan, Erschliessungsplan) und Verfügungen (Baubewilligungen) berücksichtigen (EGV-SZ 1994, Nr. 54, S. 170).

6.3 Der Verkehrsrichtplan Einsiedeln (Erläuterungen vom 18. Juli 1990 zum Verkehrsrichtplan, Ziffern 3.1.1 und 3.1.2) unterscheidet zwischen verkehrsorientierten Strassen (Hauptstrassen, Sammelstrassen) und nutzungsorientierten Strassen (Erschliessungsstrassen und verkehrsberuhigte Strassen). Gemäss dem Verkehrsrichtplan Einsiedeln gehört neben der Birchlistrasse, der Etzelstrasse, der Eisenbahnstrasse, der Spitalstrasse und der Schnabelsbergstrasse auch die Wasenmattstrasse zu den verkehrsorientierten Sammelstrassen. Der Regierungsrat hat bereits in einem früheren Beschwerdeverfahren am Beispiel der Spitalstrasse festgehalten, dass die im Verkehrsrichtplan Einsiedeln als Sammelstrassen bezeichneten Strassen zu den verkehrsorientierten Strassen zählen und als solche dem übergeordneten Strassennetz bzw. der Basiserschliessung zuzurechnen sind (EGV-SZ 1994, Nr. 54, S. 171, E. 7d).

6.4 Im Erschliessungsplanentwurf werden die im Verkehrsrichtplan als verkehrsorientierte Sammelstrassen bezeichneten Strassen unterschiedlich behandelt. Die Etzelstrasse, die Birchlistrasse und die Schnabelsbergstrasse werden zur Basiserschliessung gezählt. Dagegen werden die Wasenmattstrasse, die Spitalstrasse und die Eisenbahnstrasse in Widerspruch zu den oben erwähnten regierungsrätlichen Feststellungen (E. 6.3) als Groberschliessungsstrassen bezeichnet. Nebenbei entspricht der Erschliessungsplanentwurf zudem weder dem kantonalen Richtplan (1987), in dem die Eisenbahn- und die Hauptstrasse als Haupt- und Verbindungsstrassen bezeichnet sind und damit der Basiserschliessung zugeordnet werden, noch dem Richtplanentwurf 1999, in dem nur noch die Zürichstrasse über den Dorfplatz bis zum Klosterplatz als Hauptstrasse eingezeichnet ist.

7.1 Richtpläne sind für die Behörden verbindlich. Lehre und Rechtsprechung schliessen allerdings ein Abweichen vom Richtplan durch die nachgeordneten Planungsorgane nicht völlig aus. Eine strikte Bindung an den Richtplan erscheint demnach nicht angezeigt, wenn dieser einer gesamthaft besseren Lösung entgegensteht. Eine vorgängige Anpassung des Richtplanes – vor Erlass einer abweichenden Nutzungsplanung – wird vor allem bei grösseren, ins Gewicht fallenden Änderungen verlangt, also dort, wo es um Vorhaben geht, die sich verantwortlich in den Raum nur dadurch einfügen lassen, dass sie die Richtplanung durchlaufen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes lässt Abweichungen vom Richtplan zu, wenn sie sachlich gerechtfertigt sowie von untergeordneter Bedeutung sind und wenn es nach den Umständen unzumutbar erscheint, vorher den Richtplan förmlich zu ändern. Ferner können neue Erkenntnisse ein Abweichen vom Richtplan rechtfertigen. Eine Bindung an den Richtplan entfällt auch dann, wenn sich der Richtplaninhalt im Nutzungsplanverfahren als rechtswidrig oder unmöglich erweist, zumal wenn sich die betroffenen Grundeigentümer gegen den Richtplan als solchen nicht zur Wehr setzen konnten (BGE 119 Ia 367f., E. 4a). Die Tatsache, dass der Richtplan für den Grundeigentümer nicht verbindlich ist und die Abwägung der öffentlichen Interessen mit dessen entgegenstehenden privaten Interessen in der Regel erst im nachfolgenden Nutzungsplanungsverfahren erfolgt, zeigt, dass der Richtplan für das nachfolgende Nutzungsplanungsverfahren nicht absolut verbindlich sein kann. Andernfalls wäre es gar nicht möglich, im Rahmen der Nutzungsplanung eine vernünftige Interessensabwägung vorzunehmen und allenfalls von der Vorgabe im Richtplan abzuweichen.

7.2 Es ist somit nicht schlechthin ausgeschlossen, dass die Vorinstanz von dem von ihr selber erlassenen Verkehrsrichtplan abweicht, indem sie die darin bezeichneten verkehrsorientierten Strassen unterschiedlich behandelt und die einen im Erschliessungsplan der Basiserschliessung, die anderen hingegen der Groberschliessung zuordnet. Indes muss die Vorinstanz dafür gute Gründe haben. Es erscheint fraglich, ob im vorliegenden Fall solche triftigen Gründe vorliegen, damit die Vorinstanz im Verkehrsrichtplan die zu den verkehrsorientierten Strassen gezählten Wasenmattstrasse, Eisenbahnstrasse und Spitalstrasse im Erschliessungsplan nun der Groberschliessung zurechnen kann, während die anderen verkehrsorientierten Sammelstrassen zur Basiserschliessung zählen. Gleiches gilt im Übrigen in Bezug auf den Abschnitt der Hauptstrasse vom Ende der Zürichstrasse bis zum Dorfplatz, der gemäss dem Erschliessungsplan nicht zur Basiserschliessung, sondern zur Groberschliessung gehört. Im Zusammenhang mit der Wasenmattstrasse ist nachstehend zu prüfen, ob es triftige Gründe gibt, diese in Abweichung von der im Verkehrsrichtplan vorgenommenen Bezeichnung als verkehrsorientierte Strasse im Erschliessungsplan nicht der Basiserschliessung, sondern der Groberschliessung zuzurechnen.

8. Im Erschliessungplanentwurf ist die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse vorgesehen und als Groberschliessungsstrasse bezeichnet. Heute ist die Wasenmattstrasse indes erst von der Etzelstrasse bis zur östlichen Grenze von KTN 5257 erstellt. Das Teilstück zur Zürichstrasse existiert noch nicht.

8.1 Gemäss dem Verkehrsrichtplan Einsiedeln müsste die geplante durchgehende Wasenmattstrasse als verkehrsorientierte Sammelstrasse im Erschliessungsplan eigentlich als Basiserschliessung bezeichnet werden. Indes darf, wie oben ausgeführt, im Nutzungsplanungsverfahren vom Verkehrsrichtplan abgewichen werden, wenn dafür gute Gründe vorliegen. Die Wasenmattstrasse ist heute noch nicht als durchgehende Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse erstellt. Der Spielraum, den die Vorinstanz bei der Umsetzung der im Verkehrsrichtplan enthaltenen Aussagen über die Wasenmattstrasse bei der Erschliessungsplanung hat, ist deshalb erheblich grösser als bei einer Strasse, die bereits erstellt ist. Die Vorinstanz kann im heutigen Zeitpunkt mit der Erschliessungsplanung immer noch steuern, ob die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse ausgebaut werden soll. Dies hat einen wesentlichen Einfluss auf die Nutzung bzw. die Funktion der Wasenmattstrasse und damit auch auf die Frage, ob diese zur Groberschliessung oder Basiserschliessung gehört.

8.2 Es ist unbestritten, dass die Wasenmattstrasse, wenn sie zwischen Etzelstrasse und Zürichstrasse durchgehend ausgebaut wird, auch als Groberschliessung für die angrenzenden Bauzonen dient. Indes würde die durchgehende Wasenmattstrasse in erster Linie als Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse genutzt und hätte damit Basiserschliessungsfunktion. Die Groberschliessungsfunktion einer durchgehenden Wasenmattstrasse wäre aber nur von untergeordneter Bedeutung, weil für die Groberschliessung der umliegenden Bauzonen nämlich gar keine durchgehende Wasenmattstrasse erforderlich ist.

8.2.1 Die geplante Verlängerung der Wasenmattstrasse kann nicht als Groberschliessung von KTN 546 und 4730 angesehen werden, da diese Parzellen ausserhalb der Bauzonen liegen und sich die Groberschliessungspflicht des Bezirkes nur auf Bauzonen bezieht. Die Bauzonen östlich der Etzelstrasse entlang der bereits bestehenden Wasenmattstrasse sowie die Grundstücke zwischen Zürichstrasse und Alp im Bereich der geplanten Einmündung der Wasenmattstrasse in die Zürichstrasse sind bereits heute hinreichend groberschlossen. Für die Erschliessung dieser Gebiete ist es somit nicht erforderlich, die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse auszubauen. Für die Bauzonen zwischen Alp und SOB-Gleis besteht heute eine Zufahrt über die Gaswerkstrasse und teilweise die Furrenstrasse. Sofern für letztgenannte Bauzonen eine bessere Erschliessung nötig ist, wäre dafür nicht zwingend eine durchgehende Wasenmattstrasse erforderlich. Entweder kann von der Zürichstrasse über die Alp eine Stichstrasse, die bei den Gleisanlagen der SOB endet, erstellt werden. Oder es kann die bestehende Wasenmattstrasse mit einer Unter- oder Überquerung des Bahngleises bis zur Alp hin verlängert werden. Auch für die Groberschliessung dieser Bauzonen ist somit ein durchgehender Ausbau der Wasenmattstrasse nicht erforderlich.

8.2.2 Im heutigen Zeitpunkt kann eine mögliche zukünftige Einzonung von KTN 546 und KTN 4730 nicht berücksichtigt werden. Bei der Erschliessungsplanung kann zwar auf mögliche zukünftige Einzonungen Rücksicht genommen werden, doch können nicht Groberschliessungsstrassen auf Vorrat erstellt werden. In erster Linie sind zuerst Bauzonen auszuscheiden und erst in einem zweiten Schritt dann die dafür notwendigen Erschliessungsanlagen zu erstellen. Ein umgekehrtes Vorgehen ist nicht zulässig. Selbst wenn KTN 546 und KTN 4730 später einmal eingezont werden sollten, so ist für die Erschliessung dieser Grundstücke keine durchgehende Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse erforderlich. Es würde genügen, die bestehende Wasenmattstrasse bis zum Bahngleis zu verlängern.

8.3.1 Im Erläuterungsbericht zum Verkehrsrichtplan (S. 6f.) ist festgehalten, dass die Wasenmattstrasse als Entlastungsstrasse für den Dorfkern bzw. die Eisenbahnstrasse geplant ist. Mit dieser Verbindungsstrasse soll ein Teil des Verkehrs, welcher das Gebiet Horgenberg sowie den Dorfkern belastet, direkt in die Zürichstrasse geleitet werden. Gerade aus diesem Grund wurde die Wasenmattstrasse im Entwurf zum Verkehrsrichtplan als verkehrsorientierte Sammelstrasse bezeichnet (BRB 1041 vom 19. Oktober 1989, E. 2, S. 8f. sowie Dispositiv-Ziffer 2). Auch unter Berücksichtigung der im Auflageverfahren für den Verkehrsrichtplan erhobenen Einwendungen hat die Vorinstanz im Verfahren zu dessen Erlass an der geplanten durchgehenden Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse festgehalten. Dafür war wohl die in weiten Kreisen geforderte Verkehrsentlastung des Bahnhofplatzes und der Eisenbahnstrasse massgebend (BRB 515 vom 17. Mai 1990, S. 3). Seither hat sich grundsätzlich nichts daran geändert, dass eine durchgehende Wasenmattstrasse als direkte Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse auch als Umfahrung des Dorfkerns genutzt werden könnte. Diese Auffassung teilt die Vorinstanz auch heute noch, wenn nach ihrer Auffassung eine durchgehende Wasenmattstrasse neben Groberschliessungs- auch Basiserschliessungsfunktion hat (angefochtener Beschluss, E. 9.1, S. 4 oben).

8.3.2 Die durchgehende Wasenmattstrasse soll die Etzelstrasse und die Zürichstrasse miteinander verbinden. Diese Verbindung zwischen diesen beiden Strassen würde dann von zahlreichen Automobilisten als Umfahrung des Dorfkerns genutzt, zumal eine solche Nutzung ja auch vom geplanten Ausbaustandard her problemlos möglich ist. Bei einem durchgehenden Ausbau hat die Wasenmattstrasse eine Entlastung des Dorfkerns von einem Teil des Durchgangsverkehrs zur Folge, weshalb sie wohl in erster Linie Verbindungsfunktion und nur zweitrangig Groberschliessungsfunktion hat. Insbesondere das Teilstück der Wasenmattstrasse, welches heute ausserhalb der Bauzonen liegt, dient ausschliesslich der Herstellung dieser Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse bzw. dieser Umfahrung des Dorfkerns und hat keine Groberschliessungsfunktion. Die Verbindungsfunktion der durchgehenden Wasenmattstrasse wird dadurch verdeutlicht, dass die Einmündung der Schnabelsbergstrasse in die Zürichstrasse dergestalt verlegt werden soll, dass die Schnabelsbergstrasse und die Wasenmattstrasse am gleichen Ort in die Zürichstrasse einmünden. Mit der Wasenmattstrasse wird damit eine direkte Verbindung zwischen Schnabelsbergstrasse und Etzelstrasse geschaffen.

8.3.3 Nach dem Gesagten dient die Wasenmattstrasse nach einem durchgehenden Ausbau als Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse. Mit der damit verbundenen Nutzung bzw. Funktion als Umfahrung des Dorfkerns für einen Teil des Durchgangsverkehrs gehört die geplante Wasenmattstrasse aber nicht zur Groberschliessung, sondern eindeutig zur Basiserschliessung. Die im Erschliessungsplanentwurf vorgenommene Bezeichnung der durchgehenden Wasenmattstrasse als Groberschliessungsstrasse entspricht somit nicht ihrer Funktion.

Groberschliessungsfunktion hat die Wasenmattstrasse allenfalls dann, wenn sie nicht durchgehend ausgebaut wird und keine direkte Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse herstellt. Die Vorinstanz wird entscheiden müssen, ob die Wasenmattstrasse als durchgehende Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse erstellt werden soll und somit als Basiserschliessungsstrasse einzustufen ist, oder ob sie an der im Erschliessungsplan getroffenen Bezeichnung als Groberschliessungsstrasse festhalten und auf einen durchgehenden Ausbau der Wasenmattstrasse verzichten will.

In diesem Sinne ist die Beschwerde I gutzuheissen, und die Sache ist zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

9. Sofern sich die Vorinstanz entschliesst, an der geplanten durchgehenden Verbindung zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse festzuhalten und die Wasenmattstrasse als Basiserschliessung zu qualifizieren, muss sie folgende Punkte beachten.

9.1 Die Gemeinden und Bezirke planen Strassen grundsätzlich im Nutzungsplanverfahren nach PBG (§ 13 Abs. 2 StrV, § 11 Abs. 1 VVzStrV). Zu den kommunalen Nutzungsplänen zählen in erster Linie der Zonenplan sowie der Erschliessungsplan (§ 15 Abs. 1 PBG), aber auch der Gestaltungsplan (vgl. dazu die systematische Einordnung der Bestimmung insbesondere über den Erlass des Gestaltungsplanes im PBG). Allein für die Planung und Erstellung einer Strasse ist indes das Instrument des Gestaltungsplanes nicht geeignet. Im Erschliessungsplan können nach dem massgebenden kantonalen Recht namentlich die Linienführung von Groberschliessungsstrassen und deren Anschlussstellen an das übergeordnete Strassennetz bezeichnet sowie Änderungen der Erschliessungsfunktion bestehender Verkehrsanlagen vorgenommen werden (§ 23 Abs. 2 lit. a und b PBG). Die genannte Bestimmung lässt es ohne weiteres auch zu, im Erschliessungsplan auch neue Basiserschliessungsanlagen zu bezeichnen. In der Tat würde es wenig Sinn machen, neben dem Erschliessungsplanentwurf gleichzeitig auch einen separaten Zonenplan für die geplante neue Basiserschliessungsstrasse aufzulegen. Vielmehr liegt es nahe, dass aus Gründen des Sachzusammenhanges die geplante neue Basiserschliessungsstrasse in einem solchen Fall im Erschliessungsplanentwurf unter der Rubrik verbindlicher Planinhalt aufgeführt wird. Die Mitwirkungs- und Parteirechte allfälliger Betroffener werden dadurch nicht beeinträchtigt. Ganz im Gegenteil dürfte der Umstand, dass in diesem Fall Grob- und Basiserschliessungsanlagen in einem einzigen Nutzungsplan (Erschliessungsplan) enthalten sind, dem Einzelnen die Wahrung seiner Recht erleichtern.

9.2 Anschliessend an das Nutzungsplanverfahren muss für eine Basiserschliessungsstrasse des Bezirks auch noch ein Projektgenehmigungsverfahren durchgeführt werden (§ 15 StrV i.V.m. § 21 StrV). Der bestehende Teil der Wasenmattstrasse befindet sich heute im Privateigentum. Wird die Wasenmattstrasse als Basiserschliessung bezeichnet, so drängt sich zudem eine Übernahme des bestehenden Teils durch den Bezirk auf. Da es sich bei einer solchen Übernahme um eine Änderung in der Trägerschaft handelt, ist dafür die Zustimmung der Stimmberechtigten erforderlich (§ 9 Abs. 2 StrV).

9.3 Grundsätzlich trägt der Strassenträger die Kosten für den Bau und Unterhalt seiner Strassen (§ 49 StrV). Soll die durchgehende Wasenmattstrasse als Basiserschliessung dereinst vollumfänglich im Eigentum des Bezirkes stehen, so muss die Fortsetzung der bestehenden Wasenmattstrasse auch durch den Bezirk finanziert werden. Damit der Bezirksrat die für den Ausbau erforderliche Ausgabe tätigen kann, muss er von der Bezirksgemeinde (§ 7 Abs. 1 lit. h des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969, GOG, SRSZ 152.100, bzw. § 39 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994, FHG, SRSZ 153.100) dafür einen Verpflichtungskredit einholen (§ 30 und § 33 FHG). Sollten dereinst weitere Zufahrten an diese Basiserschliessung angeschlossen werden, so kann der Bezirk dafür eine Vorteilsabgabe erheben (§ 58 StrV).

10. Gehört die Wasenmattstrasse bei einem durchgehenden Ausbau zwischen Zürichstrasse und Etzelstrasse zur Basiserschliessung, so kann dafür im Reglement zum Erschliessungsplan kein Anteil des Bezirkes an die Kosten festgelegt werden, da die Kosten für die Erstellung einer Basiserschliessungsstrasse vollumfänglich das Gemeinwesen trägt. Nach dem klaren Wortlaut der massgebenden planungsrechtlichen Vorschriften kann zudem im Erschliessungsplan nur der Kostenanteil des Gemeinwesens für Groberschliessungsstrassen festgelegt werden. Aus diesem Grund ist auch die Beschwerde II gutzuheissen. Kommt die Vorinstanz nach erneuter Überprüfung der Situation zum Schluss, dass die Wasenmattstrasse als nicht durchgehende Verbindung als Groberschliessung zu bezeichnen ist, so muss sie den Kostenanteil des Bezirkes neu festlegen. Im Übrigen überzeugt auf Anhieb nicht ohne weiteres, dass die Vorinstanz den Anteil des Bezirkes für den östlichen Teil der Wasenmattstrasse bis zur geplanten Einmündung der Klostermühlestrasse auf 50% festgesetzt hat, den Anteil für den restlichen Teil zwischen der geplanten Einmündung der Klostermühlestrasse bis zur Zürichstrasse hingegen auf 70%.

11. Die Vorinstanz wird die im Erschliessungsplanentwurf vorgenommene Grenzziehung zwischen Basiserschliessung und Groberschliessung nicht nur im Zusammenhang mit der Wasenmattstrasse überdenken müssen, sondern auch im Hinblick auf die Spitalstrasse und die Eisenbahnstrasse. Die Vorinstanz wird prüfen müssen, ob sie diese bereits bestehenden Strassen, die im Erschliessungsplanentwurf als Groberschliessungsstrassen bezeichnet sind, nicht der Basiserschliessung zuordnen will.

Im Erschliessungsplan werden neben der Eisenbahnstrasse und der Spitalstrasse auch noch die Schmiedenstrasse, die Hauptstrasse vom Dorfplatz zum Klosterplatz, die Schwanenstrasse sowie die Langrütistrasse als Groberschliessung bezeichnet. Dies hat zur Folge, dass bei einem allfälligen Ausbau dieser Strassen, z.B. durch den Bau oder die Verbreiterung des Trottoirs, der Bezirksrat Einsiedeln von Gesetzes wegen (§§ 44ff. PBG) verpflichtet ist, ein Beitragsplanverfahren durchzuführen. Mangels einer entsprechenden Aussage im Reglement müsste im Falle eines Ausbaus zudem vorgängig noch der Kostenanteil des Bezirkes an diesen Groberschliessungsanlagen festgelegt werden. Unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Rahmenbedingungen wird die Vorinstanz eingeladen zu prüfen, ob die genannten Strassen nicht der Basiserschliessung zuzuordnen wären.

Der Erschliessungsplanentwurf ist insofern anzupassen, als der Abschnitt der Hauptstrasse vom Ende der Zürichstrasse bis zum Dorfplatz darin als Basiserschliessung zu bezeichnen ist.

(RRB Nr. 920/2001 vom 7. August 2001)

 

14. Arbeitsvergebungen

14.1 Teilverzicht auf einen Zuschlag

– Ein Teilabbruch eines Beschaffungsverfahrens ist zulässig (Erw.).
– Beschränkt sich eine Behörde auf einen Teilverzicht, so ist bei der Einholung neuer Offerten genau zu bestimmen, welche Positionen nochmals einzugeben sind (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3. Nach § 19 Abs. 1 Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und Lieferungen (Submissionsverordnung) vom 6. Februar 1976 (SRSZ 430.110/SubmV) kann aus wichtigen Gründen auf den Zuschlag verzichtet werden. Dies gilt namentlich dann, wenn sich die Voraussetzungen für die ausgeschriebenen Arbeiten und Lieferungen seit der Eingabe der Angebote wesentlich verändert haben, wenn kein den Submissionsunterlagen entsprechendes Angebot vorliegt, oder wenn die Angebote in einer den Wettbewerb ausschliessenden Weise berechnet wurden. Der Regierungsrat hat wiederholt festgehalten, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch eines Wettbewerbes auch dann vorliegen kann, wenn die bewilligten Mittel für eine bestimmte Beschaffung nicht ausreichen (RRB Nr. 922/2001 vom 7. August 2001). Entschliessen sich die Bauherren im vorliegenden Fall für den Verzicht auf eine relativ aufwändige und teure Ausführung, so verfolgen sie damit den Grundsatz der Sparsamkeit der Haushaltsführung im Sinne von § 5 des Gesetzes über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden vom 27. Januar 1994 (SRSZ 153.100). Dabei hat das Verwaltungsgericht in einem älteren Entscheid vom 20. Dezember 1985 festgehalten, dass aus finanziellen Überlegungen auch ein Teilverzicht in Betracht kommt (VGE 630/85).

4.1 Im erwähnten Urteil ist das Verwaltungsgericht noch einen Schritt weiter gegangen. Es hat nicht nur einen Teilabbruch zugelassen, sondern auch die Ergänzung der Offerte durch die Wettbewerbsteilnehmer sowie die Vergebung auf der Grundlage einer teilweise nachgebesserten Offerte als zulässig erklärt. In einem solchen Fall können die Vorschriften über die Behandlung der Angebote nicht mehr uneingeschränkt beachtet werden. So ist es mit einem solchen Vorgehen naturgemäss verbunden, dass die Konkurrenten die Preise der Mitbewerber – wenigstens für den Gesamtauftrag – kennen. Um dennoch einen einigermassen fairen Wettbewerb zu gewährleisten, ist es unumgänglich, die Vorschriften für die Sicherung des Verfahrens – wenigstens soweit möglich – einzuhalten. So sind die Vergebungsbehörden gehalten, ganz präzise festzulegen, für welche Teile des Leistungsverzeichnisses ein neues Angebot zu unterbreiten ist. Lassen sich verschiedene Teile eines Leistungsverzeichnisses nicht klar trennen, so ist es unumgänglich, den gesamten Wettbewerb zu wiederholen. Beschränkt man sich auf einen Teilverzicht, dürfen an den feststehenden Positionen eines Leistungsverzeichnisses nachträglich keine Änderungen angebracht werden. Ein solches Vorgehen stünde klar im Widerspruch zu § 11 SubmV, wonach nach dem Eingabetermin der Bewerbung die Offerte nicht mehr nachgebessert werden darf.

4.2 Ein Blick auf die Schlusszusammenstellung der Offerte der Firma X. AG zeigt nun, dass die Preise für die Positionen 10.A–10.O in nicht weniger als zehn Positionen verändert worden sind. Mehr-/Minderpreisangebote wurden dagegen lediglich für fünf Positionen nachgefragt. Ausserdem hat die Firma X. AG den ursprünglich offerierten Rabatt von 2% für den Gesamtauftrag auf 6% erhöht. Eine derartige Nachbesserung oder – wie es die Vorinstanz bezeichnet – Optimierung des Projektes mag zwar wünschbar sein. Unter dem Gesichtspunkt eines fairen Wettbewerbes kann sie jedoch nicht hingenommen werden. Unverständlich ist vor allem, weshalb nach dem Teilabbruch ein deutlich höherer Rabatt offeriert werden kann. Wenn die Konstruktionsweise allenfalls der Fa. X. AG entgegenkommt und sie somit eine andere Kalkulation vorlegen kann, so müsste sich dies direkt in den «nachgebesserten» Positionen niederschlagen. Für eine Korrektur des Rabattes ist dagegen kein sachlicher, kalkulatorischer Grund ersichtlich.

4.3 Vor dem Hintergrund der etwas ungewöhnlichen Ausgangslage ist sowohl das Verhalten der Vergebungsbehörden wie auch der Fa. X. AG nicht ohne weiteres verständlich. Zum einen ist die X. AG offenbar der Auffassung, dass das Projekt zusätzlich der Optimierung bedarf. Darauf hat sie anlässlich der Sitzung mit dem Fassadenplaner der Fa. Y. nicht hingewiesen. Ferner hat die beauftragte Architektengemeinschaft die Positionen, die noch einmal zu offerieren waren, klar bezeichnet. Wenn nun die Vergebungsstelle im Nachhinein auch Anpassungen der Offerten in anderen Positionen akzeptiert, verhält sie sich widersprüchlich und verstösst damit gegen Treu und Glauben (Art. 9 BV).

4.4 Verstösst die nachträgliche Zulassung von Abänderungen der ursprünglichen Offerte gegen § 11 SubmV und das Vorgehen der Vergebungsbehörden und insbesondere auch der Beschwerdegegnerin gegen Treu und Glauben, so ist der Vergebungsbeschluss aufzuheben. Der Gemeinderat Wollerau wird darüber entscheiden müssen, ob er die Offerte der X. AG aus dem Wettbewerb ausschliessen oder ein neues Submissionsverfahren durchführen will. Für ein solches wäre es wohl hinnehmbar, wenn der Wettbewerb auf die bisherigen Teilnehmer beschränkt bliebe.

(RRB Nr. 1609/2001 vom 18. Dezember 2001).

 

 

16. Verwaltungsverfahren

16.1 Ausstandsregeln für Flurgenossenschaften

– Ausschlussgründe sind von Amtes wegen zu beachten (Erw. 2).
– Die Regeln der Gerichtsordnung über den Ausstand sind auch für die
Organe der Flurgenossenschaften sinngemäss anwendbar (Erw. 3). Ein Ausschlussgrund liegt bei einer blossen Mitwirkung bei der Beratung und Vorbereitung eines Geschäftes unter den konkreten Verhältnissen vor (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

1. Nach der Mitteilung des Kreisforstamtes 1 hat am 27. November 2000 die Generalversammlung der Flurgenossenschaft A. die Arbeiten vergeben. Dem Protokoll der zuvor durchgeführten Vorstandssitzung vom 27. November 2000 lässt sich unter anderem wörtlich entnehmen:

«X., Aktuar und gleichzeitig Geschäftsführer der X. AG wird angefragt, ob in der Unternehmervariante ‹Bombierung› sämtliche Kosten für die fachgerechte Ausführung enthalten seien und ob der Betrag von zirka Fr. 165000.– als Kostendach angesehen werden kann.
X. gibt zur Antwort: In der Offerte Unternehmervariante ‹Bombierung› sind alle Kosten (inklusive Aufreissen) enthalten. Der Betrag von Fr. 165000.– kann als Kostendach angesehen werden, wenn die ml und die m2 vom Ausmass stimmen und nicht weitere, nicht im Devis angeordnete Arbeiten ausgeführt werden müssen.
Kreisförster Y.: Wenn die Vergabe nach Unternehmervariante erfolgt, erwartet Y. ein Normalprofil von dieser Ausführungsart. X. wäre um ein solches à la Meliorationsamt besorgt.
Der Vorstand beschliesst einstimmig unter Namensaufruf (Stimmenthaltung von X.) folgenden Antrag an die Generalversammlung zu stellen: Vergebung der Arbeiten an die X. AG mit der Unternehmervariante ‹Bombierung› zu Fr. 165709.75.
Begründung: Kleinere künftige Unterhaltskosten, mit dieser Ausführungsart.
Die Vergebung erfolgt an der Generalversammlung, da die Ausführungsart (neu Bombierung, ursprüngliches Projekt einseitiges Gefälle) geändert wurde.
Z., 27. November 2000                                                                Der Aktuar X.»

Die Arbeitsvergebung durch die Generalversammlung erfolgt im Einklang mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a der Statuten. Danach ist die Generalversammlung für die Vergebung von Aufträgen zuständig, soweit sie diese Befugnis im Einzelfall nicht dem Vorstand übertragen hat.

2. Aus den unter Ziffer 1 angeführten Ausschnitten aus dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass X. zwar nicht an der Abstimmung teilgenommen, jedoch bei der Beratung über die Arbeitsvergebung im Vorstand aktiv mitgewirkt hat. Aus dem Umstand sodann, dass er für die gesamte Vorstandssitzung für die Protokollführung verantwortlich zeichnet, ergibt sich, dass er auch bei der Abstimmung den Raum nicht verlassen hat. Die Organe der Beschwerdeführerin, denen das Protokoll der Vorstandssitzung gemäss Zustellungsvermerk nicht zugänglich war, haben nun nicht geltend gemacht, es seien Ausstandsvorschriften verletzt worden. Von den eigentlichen Ablehnungsgründen abgesehen, handelt es sich jedoch bei den Ausstandsvorschriften um Regeln des zwingenden öffentlichen Rechts, die von Amtes wegen zu beachten sind. Auch im Beschwerdeverfahren, in welchem dem Rügeprinzip stärkeres Gewicht beigemessen wird, findet diesbezüglich eine Rechtsanwendung von Amtes wegen statt (§ 26 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, SRSZ 234.110/ VRP). Damit ist zu prüfen, ob der angefochtene Vergebungsbeschluss wegen der Missachtung von Ausstandsvorschriften mangelhaft und damit aufzuheben ist.

3. In Art. 1 der Statuten der Flurgenossenschaft A. wird auf die Verordnung über die Flurgenossenschaften vom 28. Juni 1979 (SRSZ 213.110) verwiesen. Ungeachtet dieser Verweisung in Art. 1 der Statuten handelt es sich indessen um eine Flurgenossenschaft im Sinne der Verordnung über land- und forstwirtschaftliche Flurgenossenschaften sowie Einzelmassnahmen zur Bodenverbesserung vom 28. Juni 1979 (SRSZ 312.310/nachstehend: BodenverbesserungV). Dafür spricht die Mitwirkung der kantonalen Forstbehörden beim Wiederherstellungsprojekt «A.». Auch ergibt sich aus dem technischen Bericht zum Projekt, dass namhafte Beiträge von Bund und Kanton erwartet werden. Gemäss § 37 Abs. 1 BodenverbesserungV gilt für das Einsprache- und Beschwerdeverfahren die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege. Nicht direkt anwendbar ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege auf das erstinstanzliche Verwaltungsverfahren (vgl. dazu auch § 2 Abs. 1 Bst. a VRP BodenverbesserungV. § 37 Abs. 2 BodenverbesserungV bestimmt ausserdem, dass die Bestimmungen des Gemeindeorganisationsgesetzes sinngemäss Anwendung finden, wenn im Übrigen die Verordnung und die gestützt darauf erlassenen Statuten keine Regelung enthalten. Bestimmungen über den Ausstand fehlen in der BodenverbesserungV bzw. in den Statuten. § 62 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969 (SRSZ 152.100/GOG) bestimmt sodann, dass sich die Ausstandspflicht von Mitgliedern und Schreibern des Gemeinderates oder einer Kommission sowie von Beamten und Angestellten der Gemeinde im Allgemeinen nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege richtet. Auf Grund der Verweisungen in § 37 Abs. 2 BodenverbesserungV bzw. § 62 GOG und § 4 Abs. 1 VRP gelten demnach die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördenmitgliedern und Funktionären für die Flurgenossenschaft A. wenigstens sinngemäss.

4. Gemäss § 52 Abs. 1 Bst. a Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (SRSZ 231.110/GO) ist jemand an der Mitwirkung bei der Entscheidfindung in eigener Sache ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist er in Sachen einer juristischen Person, deren Verwaltung er angehört (§ 52 Abs. 1 Bst. c GO). X. als Geschäftsleiter und Inhaber der X. AG erfüllt demnach bei der Beschlussfassung der Flurgenossenschaft A.-strasse über die Vergebung von Arbeiten im Rahmen eines Wettbewerbes, an dem er teilgenommen hat, den Ausschlussgrund gemäss § 52 Abs. 1 Bst. c GO an sich.

5.1 Im vorliegenden Fall stellt sich indessen aus verschiedenen Gründen die Frage, ob der Ausschlussgrund von § 52 Abs. 1 Bst. c GO in seiner ganzen Strenge anwendbar ist und ob dessen Missachtung zur Aufhebung des Vergebungsbeschlusses führt. Zum einen finden die Regeln über Ausschluss und Ablehnung, die in erster Linie für gerichtliche Verfahren entwickelt worden sind, auf das erstinstanzliche Verfahren in Flurgenossenschaften nur sinngemäss Anwendung. Ausserdem hat die Generalversammlung, und nicht der Vorstand, letztlich den Zuschlag erteilt. Zudem hat X. bei der Beschlussfassung im Vorstand nicht mitgestimmt.

5.2 Eine gewisse Zurückhaltung bei der Übernahme von Ausschluss- und Ablehnungsgründen für die Flurgenossenschaften erscheint als geboten, weil naturgemäss bei einer genossenschaftlich verfassten Bodenverbesserungsorganisation die Mandatsträger zwangsläufig gewisse eigene Interessen verfolgen. Es ist daher angezeigt, die Ausschluss- und Ablehnungsregeln institutionsgerecht zu handhaben. Bei der Vergebung von Arbeiten geht es indessen nicht um die Regelung von Rechtsverhältnissen zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern. Vielmehr sind zu solchen Verfahren auch und in erster Linie Externe zugelassen. Gründe der Fairness im Verfahren gebieten es, dass alle Bewerber gleiche Erfolgschancen haben (Art. 29 Abs. 1 BV). Unter diesem Aspekt ist es nicht hinnehmbar, dass bei Arbeitsvergebungen einzelne Mitbewerber an der Beschlussfassung mitwirken können.

5.3 Nach einer seit längerem anerkannten Praxis im Kanton Schwyz sind Funktionsträger bei Vorliegen eines Ausschlussgrundes auch bei der Vorbereitung eines Beschlusses von der Mitwirkung ausgeschlossen (vgl. VGE 505/95 vom 20. April 1995; Fritz Huwyler, Gemeindeorganisationsgesetz, Vervielf. Referat 1977, S. 45;  vgl. auch Alfred Kölz/Jürg Bosshardt/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, N 9 zu § 5 aVRG-ZH). Unter dem Aspekt der Unabhängigkeit und Unbefangenheit nach Massgabe von Art. 4 aBV hat die Rechtsprechung zwar angenommen, dass ein Ausschlussgrund im Wesentlichen sich auf die Beschlussfassung beschränkt (vgl. dazu Georg Müller, Kommentar, N 122 zu Art. 4 aBV). Das Schwyzer Verwaltungsgericht hat jedoch bereits vor über zwanzig Jahren gefunden, dass die schwyzerischen Rechtsregeln über diese Mindestanforderungen hinausgehen (VGE 595/79 vom 10. Dezember 1979, EGV-SZ 1979, S. 5ff.). Zu beachten ist ausserdem, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen zum Ausstandsgrund einer Mitwirkung im vorinstanzlichen Verfahren entwickelt worden ist. Geht es dagegen unmittelbar um eigene wirtschaftliche Interessen, so ist auch eine blosse Mitwirkung in der Beratung und Vorbereitung nicht zu akzeptieren. Dieser Schluss drängt sich auch deshalb auf, weil die Flurgenossenschaft A. verhältnismässig wenig Mitglieder hat, die an der Generalversammlung mitentscheiden.

5.4 Der Anspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit der Behörden ist formeller Natur. Dessen Verletzung kann auch in einem Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (Kölz/Bosshardt/Röhl, a.a.O., N 7 zu §  5 aVRG-ZH). Ist demnach der angefochtene Beschluss der Generalversammlung der Flurgenossenschaft A. in Missachtung der Ausstandsgründe zu Stande gekommen, ist der Vergebungsbeschluss in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben.

(RRB Nr. 207/2001 vom 13. Februar 2001).

 

16.2 Unentgeltlicher Rechtsbeistand

– Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht grundsätzlich auch im erstinstanzlichen Kindesschutzverfahren (Erw. 3).
– Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung (Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege als Minimalgarantie direkt aus Art. 4 aBV, soweit das kantonale Recht keine weitergehenden Ansprüche gewährt (BGE 124 I 306, E. 2a, 121 I 60, E. 2a mit Hinweisen). Art. 4 aBV verschafft einer bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, der auch die Vertretung durch einen unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst, sofern ein solcher zur gehörigen Interessenwahrung erforderlich ist (BGE 125 II 274, E. 4a). In der neuen Bundesverfassung ist dieser Anspruch in Art. 29 Abs. 3 BV ausdrücklich garantiert.

3.2 Ist eine Partei bedürftig und erscheint das Verfahren nicht als aussichtslos, so befreit sie die Behörde auf Antrag ganz oder teilweise von der Kostentragung und der Kostenvorschusspflicht. Die Behörde kann der bedürftigen Partei einen berufsmässigen Rechtsvertreter im Sinne von § 15 Abs. 3 bzw. 4 VRP beigeben. Die Vertretungskosten trägt das Gemeinwesen, soweit sie nicht eine andere Partei tragen muss (§ 75 Abs. 1 und 2 VRP).

3.3 Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gilt nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts als verfassungsmässige Minimalgarantie auch in Verwaltungsverfahren (BGE 124 I 306, E. 2a mit Hinweis auf BGE 122 I 267, E. 2). Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Rechtsnatur der Entscheidungsgrundlagen und der Art des in Frage stehenden Verfahrens für jedes staatliche Verfahren, in das die gesuchstellende Partei einbezogen wird oder dessen sie zur Wahrung ihrer Rechte bedarf. Der Anwendungsbereich erstreckt sich sowohl auf das nichtstreitige Verwaltungsverfahren, als auch auf das Einsprache-, Beschwerde- sowie Klageverfahren (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 2000, NN 2 und 6 zu § 16).

3.4 Deshalb besteht grundsätzlich auch in Kindesschutzverfahren (z.B. Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft, Entzug der elterlichen Obhut) vor der Vormundschaftsbehörde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege (ZVW 49/1994, S. 162f.). Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf Kostenbefreiung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Vorinstanz, sofern die dafür massgebenden Voraussetzungen erfüllt sind.

4. Wie oben bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in diesem Fall auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet. Die Frage, ob der Beschwerdeführer von der Kostentragung zu befreien ist oder nicht, hat sich in diesem Verfahren somit gar nicht gestellt. Somit muss in diesem Beschwerdeverfahren einzig noch geprüft werden, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte.

5.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 4 aBV besteht der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung nicht voraussetzungslos. Verlangt ist in jedem Falle Bedürftigkeit des Rechtsuchenden und Nichtaussichtslosigkeit des verfolgten Verfahrensziels. Entscheidend ist darüber hinaus die sachliche Gebotenheit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im konkreten Fall.

5.2 Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers sowie die Nichtaussichtslosigkeit des Verfahrens sind nicht umstritten. Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes aber deshalb abgelehnt, weil nach ihrer Ansicht der Beizug eines Anwaltes weder aus subjektiven noch aus objektiven Gründen notwendig war. Der Beschwerdeführer hätte das Gesuch vom 2. Februar 2000 auch ohne Hilfe eines Anwaltes bei ihr einreichen können, zumal dieses Gesuch mit dem am 30. Januar 2000 eingereichten Eheschutzbegehren praktisch identisch sei. Ebenso sei für die Stellungnahme vom 7. Februar 2000 kein Anwalt erforderlich gewesen.

6.1 Bei der Prüfung der sachlichen Voraussetzungen ist ein strenger Massstab anzulegen. Hohe Anforderungen sind insbesondere an die Notwendigkeit der Verbeiständung zu stellen. Eine anwaltliche Mitwirkung drängt sich nur in Ausnahmefällen auf, wenn schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen dies als notwendig erscheinen lassen (BGE 125 V 34, E. 2). Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die unentgeltliche Verbeiständung bereits im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren verlangt wird. Zum einen fehlt im erstinstanzlichen Verfahren regelmässig eine echte Gegenpartei. Zum anderen ist die an das Gesetz und das öffentliche Interesse gebundene sowie zur rechtsgleichen Behandlung aller Bürger gehaltene Verwaltungsbehörde auf Grund der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes verpflichtet, sich an der Sammlung des entscheidrelevanten Verfahrensstoffs zu beteiligen (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 42 zu § 16).

6.2 Bei der sachlichen Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung sind die konkreten Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Bedürftigen droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 125 V 35, E. 4b mit Hinweisen auf die Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung; EGV-SZ 1990, Nr. 9, S. 10; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 41 zu § 16).

6.3 Der Entzug der elterlichen Obhut über ein Kind stellt einen erheblichen Eingriff in die persönlichen Verhältnisse des betroffenen Elternteils dar (ZVW 49/1994, S. 164). Diese Feststellung gilt indes nur dann, wenn der Entzug der elterlichen Obhut gegen den Willen des obhutsberechtigten Elternteiles und nicht auf dessen Antrag angeordnet werden soll. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer am 2. Februar 2000 selber verlangt, dass entweder das Kind unter seine alleinige Obhut zu stellen oder die elterliche Obhut ihm und seiner Ehefrau zu entziehen und das Kind in Obhut und Pflege bei seiner Mutter zu geben sei. Gleichzeitig hat er die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft für das Kind beantragt. Diese Anträge greifen nicht besonders stark in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein, da er diese (insbesondere den Antrag, dass auch ihm die elterliche Obhut zu entziehen sei) selber gestellt hat. Ein besonders starker Eingriff liegt nur dann vor, wenn einer Person gegen ihren Willen die elterliche Obhut entzogen werden soll. Liegt nach dem Gesagten kein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers vor, so ist zu prüfen, ob besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten vorlagen, denen dieser auf sich allein gestellt nicht gewachsen war.

6.4 Der Beschwerdeführer ist selber nicht rechtskundig. Dies allein genügt aber noch nicht, dass er Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter hat. Das Institut der unentgeltlichen Rechtspflege bezweckt nicht, jeder Person ohne juristische Kenntnisse für ein Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Andernfalls hätte unter diesem Gesichtspunkt praktisch jedermann (mit Ausnahme derjenigen Personen, welche eine juristische Berufsausbildung genossen haben) Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsvertreter. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betroffene die sich stellenden rechtlichen Fragen nicht selber beantworten konnte und ob deshalb der Beizug eines Rechtsanwaltes erforderlich war.

6.5 Wer für die Anordnung der notwendigen Kindesschutzmassnahmen zuständig ist, war zwischen den in Frage kommenden Behörden (Vormundschaftsbehörde, Eheschutzrichter) umstritten. In seiner superprovisorischen Verfügung vom 1. Februar 2000 hat der Eheschutzrichter seine Zuständigkeit zur Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verneint. Die Vorinstanz hat ihrerseits in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2000 an den Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichtes ihre Zuständigkeit zum Erlass von Kindesschutzmassnahmen verneint. Die rechtliche Frage nach der für den Erlass der Kindesschutzmassnahmen zuständigen Behörde war deshalb offensichtlich nicht leicht zu beantworten, waren doch selbst Fachleute darüber unterschiedlicher Meinung. Umso weniger durfte vom Beschwerdeführer verlangt werden, dass er von sich aus das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen bei der dafür zuständigen Behörde einreicht. Die subjektive und objektive Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung ist somit zu bejahen.

6.6 Die Vorinstanz macht geltend, dass das Gesuch um Erlass von Kindesschutzmassnahmen vom 2. Februar 2000 eine mehr oder weniger identische Abschrift des Eheschutzbegehrens vom 30. Januar 2000 sei. Deshalb hätte der Beschwerdeführer sein Gesuch vom 2. Februar 2000 auch ohne Hilfe eines Anwaltes einreichen können. Diese Schlussfolgerung ist nicht zutreffend. Wie oben dargelegt, hat der Eheschutzrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2000 seine Zuständigkeit für den Erlass der Kindesschutzmassnahmen verneint. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich nicht nochmals einen «Fehler» erlauben wollte und das entsprechende Gesuch an die Vorinstanz durch den beigezogenen Rechtsanwalt ausarbeiten liess. Dass es sich beim Gesuch vom 2. Februar 2000 weitgehend um eine Abschrift des Eheschutzbegehrens vom 30. Januar 2000 handelt, ist indes beim Umfang des zu entschädigenden Aufwandes mit zu berücksichtigen.

6.7 Bei der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist es zudem nicht von Bedeutung, ob der beigezogene Anwalt erfolgreich war und er mit seiner Intervention der Position des Gesuchstellers zum Durchbruch verholfen hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der Beizug erforderlich war, damit der Gesuchsteller seine Interessen wahren konnte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist unter Umständen auch dann gutzuheissen, wenn der Gesuchsteller mit seinen Anträgen unterlegen ist. Nur wenn ein Verfahren von Anfang an als aussichtslos zu beurteilen ist, darf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen werden.

6.8 Aufgrund dieser Ausführungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Verfahren vor der Vorinstanz erfüllt waren. Es ist somit zu prüfen, welche Vertretungskosten ausgewiesen sind.

(RRB Nr. 36/2001 vom 8. Januar 2001).

  

 

18. Ausländerrecht

18.1 Familiennachzug für Niedergelassene

– Keine Verletzung von Treu und Glauben (Erw. 1.1–1.2) und der Kinderrechtekonvention (Erw. 1.3) durch die Fremdenpolizei.
– Keine rechtsungleiche Behandlung von Bewerbern aus Balkanländern (Erw. 1.4).
– Für Niedergelassene besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug (Erw. 2).
– Ein Anspruch auf Familiennachzug Niedergelassener besteht uneingeschränkt, wenn damit die Zusammenführung der Familie bezweckt wird (Erw. 3).
– Die Herstellung der Familiengemeinschaft steht dann nicht mehr im Vordergrund, wenn der Familiennachzug allein der Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für kurz vor der Mündigkeit stehende Kinder dient (Erw. 4/5).

Aus dem Sachverhalt

A., geboren 27. März 1961, jugoslawischer Staatsangehöriger, kam 1989 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner (zweiten) Ehefrau B. in die Schweiz. Seit September 2000 ist er im Besitze der Niederlassungsbewilligung. Am 6. Dezember 1993 hatte er in der Heimat (zum zweiten Mal seine erste Ehefrau) C., geboren 12. Juli 1966, geheiratet, die früher bereits als Saisonarbeiterin in der Schweiz weilte. Im Februar 1994 reiste diese im Rahmen des Familiennachzugs als Jahresaufenthalterin zu ihrem Ehegatten in die Schweiz. Die beiden gemeinsamen Kinder folgten im Juni 1994 nach. Auf Ende 1995 wurden die beiden Kinder wieder abgemeldet, da sie in der Heimat die Schule besuchen wollten. Am 26. Mai 1999 hatte A. noch als Jahresaufenthalter die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz um Bewilligung des Nachzugs seiner beiden Söhne ersucht. Diese wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. August 1999 wegen ungenügender Wohnverhältnisse ab. Am 5. Dezember 2000 reichte A., nun als Niedergelassener, ein neues Gesuch ein, das mit Verfügung vom 15. Juni 2001 ebenfalls abgewiesen wurde. Zur Begründung führte die Fremdenpolizei aus, das Gesuch beruhe primär auf wirtschaftlichen und nicht familiären Gründen, zudem spreche die Lage auf dem Arbeitsmarkt gegen den Nachzug der beiden Kinder.

Aus den Erwägungen:

1.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz sinngemäss eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vor (Art. 9 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101, BV]). Nachdem das erste Nachzugsgesuch vom 26. Mai 1999 wegen ungenügender Wohnverhältnisse abgelehnt worden sei, habe er eine grössere Wohnung gemietet, und zwar im Vertrauen darauf, dass ihm der Familiennachzug bewilligt werde, wenn er diese Voraussetzung erfülle. Das zweite Gesuch werde nun aber aus wirtschaftlichen Gründen abgewiesen, von denen im ersten Verfahren nicht die Rede gewesen sei. Eine solche Begründung sei deshalb unzulässig. Zudem hätte ihn die Vorinstanz vorgängig hiezu anhören müssen. Da sie dies nicht getan habe, sei auch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden.

1.2 Der Vorwurf des treuwidrigen Verhaltens an die Adresse der Vorinstanz geht fehl (vgl. hiezu Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 521ff.). Die abweisende Verfügung der Fremdenpolizei vom 2. August 1999 war nicht in dem Sinne vertrauensbegründend, als der Beschwerdeführer davon ausgehen durfte, die Bewilligung werde erteilt, sobald er über eine grössere Wohnung verfüge (Art. 39 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR  823.21, BVO]). Eine solche Aussage und Zusicherung beinhaltet jenes Schriftstück nicht. Im Gegenteil, die Vorinstanz führte ausdrücklich aus, dass auf die weiteren Bestimmungen der Familiennachzugsregelung nicht mehr eingegangen werden müsse, da bereits die Bewilligungsvoraussetzung der angemessenen Wohnung nicht erfüllt sei. Im Weitern wurde der Beschwerdeführer auch darauf hingewiesen, dass es sich bei den Voraussetzungen der Begrenzungsverordnung um bundesrechtliche Mindestanforderungen handle, und dass der Kanton im Rahmen des Ermessensentscheides weitere Kriterien berücksichtigen könne. Auch wenn die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (§§ 18 und 19 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [SRSZ 234.110, VRP]), ist sie nicht verpflichtet, sämtliche Gründe, die zur Abweisung führen, abzuklären und in die Erwägungen aufzunehmen. Ebenso wenig ist sie verpflichtet, zu allen Vorbringen einer Partei Stellung zu nehmen und dieser vorgängig sämtliche Gründe, die für oder gegen eine Bewilligungserteilung sprechen, darzulegen (EGV-SZ 2000, Nr. 60, Ziff. 2 mit Hinweisen; RRB Nr.1035/2000 vom 4. Juli 2000, Ziff. 4.4.2). Aus diesem Grunde kann vorliegend auch nicht von einer Gehörsverletzung gesprochen werden. Selbst wenn ein solcher Mangel vorliegen würde, wäre dieser in diesem Beschwerdeverfahren geheilt worden, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels sowie zu den zusätzlichen Sachabklärungen des Justizdepartementes umfassend Stellung nehmen konnte und dem Regierungsrat als Beschwerdeinstanz uneingeschränkte Kognition zukommt.

1.3 Der Beschwerdeführer beanstandet überdies, dass die Vorinstanz die beiden Kinder nicht angehört hat. Er beruft sich dabei auf Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107; UNO-Kinderrechtekonvention, für die Schweiz am 26. März 1997 in Kraft getreten), wonach die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zusichern, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten bzw. Gerichts- und Verwaltungsverfahren unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle frei zu äussern und angehört zu werden. Die Beschwerdeführer können sich auf diese Bestimmung, die auch in fremdenpolizeilichen Verfahren gilt, berufen (BGE 124 II 368, E. 3c mit Hinweisen).

Die UNO-Konvention wurde im vorliegenden Fall jedoch nicht verletzt. Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention verleiht keinen Anspruch auf eine persönliche (mündliche), sondern lediglich auf eine angemessene Anhörung. Eine solche kann auch schriftlich (oder über einen Vertreter) erfolgen. Der Beschwerdeführer vertritt offensichtlich auch den Standpunkt seiner beiden Kinder, indem er deren Situation geschildert und ihre Interessen und Absichten dargelegt hat. Insbesondere erhielt er vom Justizdepartement im Rahmen der zusätzlichen Sachverhaltsabklärungen (Schreiben vom 21. September 2001) ausreichend Gelegenheit, die Sichtweise und Vorstellungen seiner beiden Kinder vorzutragen. Damit erweisen sich die Anforderungen von Art. 12 der UNO-Kinderrechtekonvention als erfüllt (BGE 124 II 368, E. 3c mit Hinweisen; RRB Nr. 892/2000 vom 14. Juni 2000, Ziff. 2).

1.4 Unzutreffend ist auch die Vermutung des Beschwerdeführers, der Vorinstanz gehe es letztlich darum, Gesuche von Ausländern, namentlich aus dem Balkan, pauschal abzulehnen. Der sinngemässe Vorwurf der rechtsungleichen Behandlung ist jedoch unberechtigt. Der Regierungsrat musste als Beschwerdeinstanz diese Rüge schon mehrfach zurückweisen. Es gibt auch jetzt keine Anhaltspunkte für eine gegen den Rechtsgleichheitsgrundsatz verstossende und diskriminierende Bewilligungspraxis.

2.1 Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20, ANAG) entscheidet die zuständige Behörde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Dieses Ermessen ist dort eingeschränkt, wo eine Norm des Bundesrechts oder ein Staatsvertrag dem Ausländer oder seinen Angehörigen einen Anspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung einräumt. Einen solchen Rechtsanspruch begründen Art. 17 Abs. 2 ANAG sowie Art. 8 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (SR 0.101, EMRK; vgl. auch Art. 13 Abs. 1 BV).

2.2 Art. 17 Abs. 2 ANAG regelt den Familiennachzug niedergelassener Ausländer. Was ihre ledigen Kinder unter 18 Jahren (im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung; BGE 120 Ib 262f.) betrifft, haben diese grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung, wenn sie mit ihren Eltern zusammenwohnen. Dieser Anspruch erlischt, wenn der Anspruchsberechtigte gegen die öffentliche Ordnung verstossen hat. Zweck des Familiennachzugs im Sinne dieser Bestimmung ist es, die Zusammenführung und das Zusammenleben der Gesamtfamilie zu ermöglichen und rechtlich abzusichern (BGE 119 Ib 86).

Im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches des Beschwerdeführers, d.h. am 5. Dezember 2000, waren seine Kinder 15 und 17 Jahre alt. Er hat daher gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG grundsätzlich einen Anspruch auf Nachzug der beiden Söhne.

2.3 Ferner garantiert Art. 8 Ziff. 1 EMRK den Schutz des Familienlebens. Darauf kann sich auch der Ausländer berufen, der nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht (Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbewilligung) in der Schweiz hat. Wird dem ausländischen Verwandten die Anwesenheit in der Schweiz untersagt, kann dies Art. 8 EMRK verletzen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine familiäre Beziehung tatsächlich existiert, gelebt wird und intakt ist, wofür auch ein regelmässiger Kontakt genügen kann (BGE 119 Ib 84; Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 570; VGE 1018/00 vom 20. Juni 2000, E. 2b). Die geforderte familiäre Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinen beiden Söhne ist unbestritten.

3.1 Der Anspruch der Kinder auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung der Eltern setzt voraus, dass sie mit den Eltern zusammen im gleichen Haushalt wohnen werden (BGE 126 II 271). Das gesetzgeberische Ziel von Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG, das familiäre Zusammenleben zu ermöglichen und rechtlich abzusichern, wird jedoch dann nicht erreicht, wenn der in der Schweiz niedergelassene Ausländer jahrelang von seinem Kind getrennt lebt und dieses erst kurz vor dem Erreichen des 18. Altersjahrs in die Schweiz holt. In solchen Fällen liegt der Verdacht nahe, dass es nicht um das familiäre Zusammenleben geht, sondern vielmehr darum, auf möglichst einfache Weise in den Genuss einer Niederlassungsbewilligung zu gelangen. Eine solche Absicht wäre rechtsmissbräuchlich. Allerdings kann es gute Gründe dafür geben, die Familiengemeinschaft in der Schweiz erst nach Jahren herzustellen; solche Gründe müssen sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben (BGE 125 II 587, 119 Ib 88, 115 Ib 101; VGE 1018/00 vom 20. Juni 2000, E. 3a). Es erscheint aber umso weniger glaubwürdig, dass vorrangig die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von 18 Jahren liegt; gänzlich ausgeschlossen ist der Familiennachzug jedoch erst bei deren Erreichen (BGE 126 II 333; VGE 1000/01 vom 21. Februar 2001, E. 1a).

3.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermitteln weder Art. 17 Abs. 2 ANAG noch Art. 8 EMRK ein absolutes Recht auf Einreise und Aufenthaltsbewilligung von Familienmitgliedern, namentlich wenn ein Ausländer selbst die Entscheidung getroffen hat, von seiner Familie getrennt in einem anderen Land zu leben (BGE 122 II 289, 385; VGE 1000/01 vom 21. Februar 2001, E. 1b mit weiteren Hinweisen). Insbesondere bei getrennt lebenden Eltern setzt das Nachzugsrecht voraus, dass das Kind zu dem in der Schweiz lebenden Elternteil die vorrangige familiäre Beziehung unterhält, und zwar nicht nur gegenüber dem andern Elternteil, sondern ebenfalls gegenüber sonstigen Verwandten, die für das Kind sorgen (BGE 125 II 588, E. 2c). Dabei kommt es nicht nur auf die bisherigen Verhältnisse an, sondern es können auch nachträglich eingetretene oder gar künftige Umstände wesentlich werden. Der nachträgliche Familiennachzug muss sich jedoch als zur Pflege des Kindes notwendig erweisen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn in der Heimat alternative Betreuungsmöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, weil beispielsweise dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsumfeld herausgerissen wird (BGE 125 II 588, E. 2c. mit Hinweisen; Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Rechenschaftsbericht [RB], 1999, Nr. 39). Der Kindesnachzug ist deshalb nur dann zu bewilligen, wenn die Würdigung der gesamten Umstände zum Schluss führt, dass das nachzuziehende Kind zum hier lebenden Elternteil eine engere Beziehung hat als zu den Betreuungspersonen im Herkunftsland (RB 1998, Nr. 54).

3.3 Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt dies allerdings nicht beim nachträglichen Familiennachzug zusammenlebender Eltern, der nicht durch besondere, stichhaltige Gründe für die beabsichtigte Änderung des Betreuungsverhältnisses gerechtfertigt sein muss. Innerhalb der Schranken von Art. 17 Abs. 2 Satz 2 ANAG sei der Nachzug von gemeinsamen Kindern durch beide Elternteile zusammen grundsätzlich jederzeit zulässig; vorbehalten bleibe einzig das Rechtsmissbrauchsverbot (BGE 126 II 333). Damit kann den in der Schweiz zusammenlebenden Eltern nicht entgegengehalten werden, es lägen keine überzeugenden Gründe für eine Änderung der Betreuungsverhältnisse vor. Denn der Schutz des Familienlebens (Art. 8 EMRK) verdient, wie das Bundesgericht ausführt, in diesem Fall mehr Beachtung, weil das Zusammenleben der Gesamtfamilie (mit beiden Elternteilen) angestrebt wird, was dem eigentlichen Zweck des Familiennachzugs entspricht (VGE 1000/01 vom 21. Februar 2001, E. 3a; BGE 126 II 332, 125 II 589).

3.4 Diese Voraussetzung erfüllt die Familie des Beschwerdeführers. Er und seine Ehefrau leben in der Schweiz zusammen und möchten die beiden gemeinsamen Kinder wieder zu sich nehmen und mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, wie sie dies bereits 1994 bis 1995 getan hatten. Der Beschwerdeführer muss deshalb grundsätzlich keine besonderen stichhaltigen Gründe vorbringen können, welche die Änderung des Betreuungsverhältnisses von den Grosseltern zu den Eltern in die Schweiz rechtfertigen. Immerhin stellt sich noch die Frage des Rechtsmissbrauchs.

4. Je länger mit der Ausübung des Nachzugsrechtes ohne sachlichen Grund zugewartet wird und je knapper die verbleibende Zeit bis zur Volljährigkeit ist, umso eher kann sich auch nach neuester bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage stellen, ob wirklich die Herstellung der Familiengemeinschaft beabsichtigt ist oder ob die Ansprüche aus Art. 17 ANAG zweckwidrig für die blosse Verschaffung einer Niederlassungsbewilligung geltend gemacht werden (BGE 126 II 333). Im Vordergrund stehen müssen aber familiäre Interessen. Wirtschaftliche Interessen, wie z.B. bessere Zukunftsperspektiven in der Schweiz, dürfen nur sekundär sein.

4.1 Der Beschwerdeführer hatte im Jahre 1994, nachdem er seine erste Ehefrau C. 1983 in der Heimat ein zweites Mal geheiratet hatte, mit dieser und den beiden gemeinsamen Kindern bereits in der Schweiz zusammen- gelebt. Der Familiennachzug war ihm damals bewilligt worden. Ende 1995 schickte er jedoch beide Söhne wieder in die Heimat zurück, damit sie dort die Schule besuchen und die weitere Ausbildung absolvieren. In der Schweiz gingen die beiden Kinder offenbar nicht zur Schule, obwohl sie schulpflichtig waren (§ 25 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 [SRSZ 611.210]). Der Beschwerdeführer hat somit die bestehende Familiengemeinschaft für mehrere Jahre freiwillig aufgelöst, ohne dass er hiefür überzeugende Gründe geltend machen könnte (s. nachstehend Ziff. 4.3). Dieses Verhalten macht deutlich, dass beim Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nicht mehr das gemeinsame Familienleben im Vordergrund stand, sondern die schulische und berufliche Ausbildung der Kinder in der Heimat. Die Erteilung einer Familiennachzugsbewilligung lässt sich deshalb heute infolge Zweckwidrigkeit nicht mehr rechtfertigen. Denn es widerspricht Sinn und Zweck des Instituts des Familiennachzugs, wenn ein Kind erst nach Absolvierung der Schulpflicht nachgezogen wird, um ihm in der Schweiz eine bessere berufliche Ausbildung zu ermöglichen und/oder das wirtschaftliche Fortkommen zu erleichtern. Mit dem Familiennachzug soll ja gerade eine möglichst gute Eingliederung der Familienangehörigen erreicht und den Kindern der Schulbesuch in der Schweiz ermöglicht werden. Denn je jünger Kinder sind, umso grösser sind deren Aussichten auf gesellschaftliche und berufliche Integration (EJPD/Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [BFA-Weisungen], Ziff. 632.1; BGE 125 II 590; RRB Nr. 365/2000 vom 14. März 2000, Ziff. 3.3.2). Wenn der Beschwerdeführer meint, dass Ausländer in der Schweiz entsprechend ihren Vorstellungen über Familie und Erziehung frei über den Aufenthalt ihrer Kinder entscheiden können sollten, so gilt dies eben nur im Rahmen der Familiennachzugsregelung des Gaststaates, an die sie sich zu halten haben.

4.2 Der Beschwerdeführer hat sich, wie bereits erwähnt, zweckwidrig verhalten. Es ist mit dem Institut des Familiennachzugs nicht vereinbar, wenn eine bestehende Familiengemeinschaft aufgelöst wird und die Familienangehörigen Jahre später, bevor die Kinder die Volljährigkeit erreichen, wieder zusammengeführt werden sollen. Wer während mehreren Jahren die Trennung von den Kindern in Kauf nimmt, ohne hiezu verpflichtet gewesen zu sein, und damit auf das bereits bewilligte Familiennachzugsrecht freiwillig verzichtet hat, kann nicht glaubhaft geltend machen, er wolle nun in erster Linie aus familiären Interessen die beiden Söhne, die sich in der Zwischenzeit im fortgeschrittenen Jugendlichenalter befinden, in die Schweiz zurückholen. Wenn es dem Beschwerdeführer wichtiger war, seine Kinder in der Heimat auszubilden (auch als sich die Kinder 1994/95 in der Schweiz aufhielten, besuchten sie hier angeblich die Schule nicht, obwohl sie schulpflichtig gewesen wären), muss er auch die Konsequenzen tragen und sich den Vorwurf gefallen lassen, es gehe ihm beim Familiennachzugsgesuch in erster Linie um das günstigere wirtschaftliche Umfeld in der Schweiz. Dies bestätigt denn auch der Beschwerdeführer, indem er ausführt, seine Kinder seien an den Errungenschaften der westlichen Welt interessiert und möchten in ihrem Leben und in ihrem Beruf weiterkommen. Wer primär aus diesem Grund in die Schweiz kommen will, kann dieses Ziel nicht über den Weg des Familiennachzugs erreichen.

4.3 Die Gründe, die der Beschwerdeführer für sein damaliges Verhalten anführt, überzeugen zudem nicht.

4.3.1 Die damalige finanzielle Lage der Familie konnte für die Rückkehr der Kinder nicht ausschlaggebend sein. Wäre dies der Fall gewesen, hätte die Fremdenpolizei damals den Nachzug gar nicht bewilligen können; denn das Erfordernis der ausreichenden Finanzmittel für den Unterhalt der Familie (Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO) konnte nur dann als erfüllt betrachtet werden, wenn die Finanzierung des sozialen Existenzminimums (gemäss SKOS-Richtlinien) gewährleistet war.

4.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, seine Söhne könnten von den Grosseltern in der Heimat, die alt und krank seien, nicht mehr angemessen betreut werden. Zudem würden jene die anstehenden wichtigen Fragen hinsichtlich Beruf und Ausbildung auf Grund ihrer traditionellen Lebensweise anders beurteilen als sie als Eltern, die in der Schweiz einem modernen Kulturverständnis verbunden seien. Zudem seien die Kinder im Pubertätsalter, was das Zusammenleben mit den Grosseltern mit zunehmendem Alter schwieriger mache, nicht zuletzt auch wegen des unterschiedlichen Lebensverständnisses der beiden Generationen. Er möchte deshalb seine Kinder nicht in der veralteten Tradition des Heimatlandes aufwachsen lassen. Andere Verwandte und geeignete Bezugspersonen hätten ihre Söhne zudem in der Heimat keine. Die Betreuung auf Distanz sei eine schlechte Lösung und führe nur zur gegenseitigen Entfremdung.

Die Grosseltern mit den Jahrgängen 1940 (Grossvater) und 1944 (Grossmutter) sind noch keineswegs alt. Auf Grund ihrer gesundheitlichen Schwierigkeiten (Diskushernie einerseits bzw. Rückenleiden und Zuckerkrankheit andererseits) können sie zwar gemäss den eingereichten Arztzeugnissen keine selbstständige Tätigkeit (als Landwirt bzw. Landwirtin) mehr ausüben; inwiefern sie jedoch die gemeinsam übernommene Elternrolle nicht mehr sollen wahrnehmen können, ist nicht einzusehen, zumal die beiden Enkel keiner intensiven elterlichen Betreuung und dauernden Beaufsichtigung durch Erwachsene mehr bedürfen. Im Gegenteil können sie im Haushalt (evtl. auch im Landwirtschaftsbetrieb) der betreuenden Grosseltern mithelfen und nützlich sein, was für jene eine wertvolle Entlastung bedeuten würde. Von einer Überbeanspruchung oder gar Überforderung der Grosseltern kann deshalb kaum die Rede sein, zumal auch nicht geltend gemacht wird, das Verhältnis zwischen ihnen und den Söhnen des Beschwerdeführers sei besonders schwierig oder gar gestört. Dass zwischen zwei Generationen verschiedene Ansichten und Vorstellungen aufkommen können, ist nichts Aussergewöhnliches.

4.3.3 Mit zunehmendem Alter erlangen die Kinder überdies eine grössere Selbstständigkeit. Zwangsläufig lockern sich deshalb mit dem Erreichen des Erwachsenseins auch die familiären Bande. Das volljährige Kind ist zudem der Familiengemeinschaft nicht mehr verpflichtet. Die vom Beschwerdeführer beklagte Entfremdung zwischen Kindern und Eltern ist weitgehend ein natürlicher Ablösungsvorgang, weil die Kinder erwachsen werden und ihren eigenen Weg gehen wollen. Mit dem Institut des Familiennachzugs soll aber das Zusammenleben in der Familiengemeinschaft ermöglicht werden. Dieser massgebliche Zweck ist vorliegend allein schon altersmässig nur noch beschränkt erreichbar, sind doch die Söhne des Beschwerdeführers schon über 18 und 16 Jahre alt. Diese sind überdies für ihre weitere persönliche und berufliche Entwicklung nicht mehr auf eine unmittelbare Betreuung durch die Eltern angewiesen, zumal ihre Berufswahl bereits getroffen wurde und die entsprechende Ausbildung als Coiffeur (D.) abgeschlossen bzw. als Automechaniker (E.) in Angriff genommen wurde. Die bisherigen häufigen Kontakte der Eltern (gegenseitige Besuche alle drei Monate, tägliche Telefonate), die fortgeführt werden können, sowie eine allfällige finanzielle Unterstützung durch die Eltern reichen in Anbetracht des fortgeschrittenen Alters der beiden Söhne für einen angemessenen elterlichen Beistand aus.

4.3.4 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich seine Kinder aus der ihrer Ansicht nach veralteten traditionellen Lebensweise in der Heimat herausholen möchte, um sie an den Errungenschaften der westlichen Welt teilnehmen zu lassen, so macht er damit nur noch deutlicher, dass es ihm in erster Linie um die Sicherung des wirtschaftlichen Fortkommens in der Schweiz geht und nur in zweiter Linie um die (nochmalige) Zusammenführung der Familie. Im Weitern hätte es der Beschwerdeführer in der Hand gehabt, seine Kinder in der Schweiz aufwachsen zu lassen, als er sie 1994 hierher holen durfte. Er hat sie hier aber nicht einmal zur Schule geschickt, obwohl er hiezu verpflichtet gewesen wäre. Dieses Versäumnis kann er heute nicht mehr mit einem Familiennachzugsgesuch korrigieren, denn das Institut des Familiennachzugs bezweckt die Zusammenführung der Familie möglichst früh und nicht erst, wenn die Kinder langsam erwachsen werden und das gemeinsame Familienleben immer weniger von Bedeutung ist.

4.4 Hinzu kommt, dass die beiden Kinder des Beschwerdeführers praktisch ihr ganzes bisheriges Leben in Jugoslawien verbracht haben, so dass sie sozial, persönlich und kulturell eng mit ihrer Heimat verbunden sind. Die beruflichen und gesellschaftlichen Integrationsaussichten in der Schweiz sind zudem, wie die Erfahrung zeigt, für beide Jugendlichen eher schlecht. Denn sie hätten hier allein schon wegen ungenügender Sprachkenntnisse grösste Schwierigkeiten, eine Lehr- und Arbeitsstelle zu finden, geschweige denn eine Berufslehre zu absolvieren. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sie angeblich Deutschkurse besuchen (wofür allerdings der Nachweis fehlt). Es macht deshalb wenig Sinn, Jugendliche aus der bisherigen Umgebung herauszureissen und sie in ein neues und fremdes Umfeld zu verpflanzen, wo sie nur geringe Chancen haben, sich beruflich wie gesellschaftlich zu integrieren. Auch wenn dies der Beschwerdeführer anders sieht, bleiben ihm nur beschränkte Möglichkeiten von Integrationshilfe. Die gesellschaftlichen Gegebenheiten im Alltag kann er nicht beeinflussen. Die Gefahr, als nicht integrierte ausländische Jugendliche auf Abwege zu geraten, ist deshalb erfahrungsgemäss gross (RRB Nr. 2028/1999 vom 21. Dezember 1999 mit Hinweisen, u.a. auf den Tages-Anzeiger vom 13. März 1998, S. 13, betreffend Zunahme der Kriminalität junger Ausländer; VGE 1000/01 vom 21. Februar 2001, S. 8). Der Beschwerdeführer vermochte denn auch auf die Fragen des Justizdepartementes nach der Zukunft seiner Söhne in der Schweiz (Schule, Beruf, Arbeit) keine konkreten Antworten zu geben. Er weist lediglich auf die ungewisse Möglichkeit hin, eine Arbeit zu finden bzw. eine Berufslehre zu absolvieren. Konkrete schulische und berufliche Möglichkeiten wurden offensichtlich weder geprüft noch abgeklärt. Es werden nicht einmal konkrete Vorstellungen und Erwartungen geäussert. Der Nachzug jugendlicher Ausländer mit eher schlechten Zukunftsperspektiven ist deshalb wenig zweckmässig. Für die beiden Söhne des Beschwerdeführers ist es objektiv gesehen besser, im Heimatland, mit dem sie sozial wie kulturell eng verbunden sind, eine Existenz aufzubauen.

5. Dem Beschwerdeführer muss im heutigen Zeitpunkt unterstellt werden, dass er seinen beiden Kindern in erster Linie einen Aufenthalt und eine bessere Zukunft in der Schweiz verschaffen will. Diesem Zweck dient das Institut des Familiennachzugs hingegen nur sekundär. Die Realisierung des gemeinsamen Familienlebens hätte der Beschwerdeführer früher anstreben müssen bzw. im Jahre 1995 nicht abbrechen dürfen, wenn es ihm tatsächlich und primär um die persönliche Betreuung der Kinder geht. Damals hätte man die beiden Söhne altersmässig auch besser einschulen und integrieren können als heute im fortgeschrittenen Jugendlichenalter. Offenbar war es aber für ihn und seine Ehefrau kein vordringliches Bedürfnis, die unmittelbare Beziehung zu den Kindern aufrechtzuerhalten.

Da das Familiennachzugsgesuch des Beschwerdeführers in erster Linie nicht mehr der Zusammenführung der Familie dient, sondern ein gesicherter Aufenthalt in der Schweiz angestrebt wird, hat es die Vorinstanz zu Recht als zweckwidrig und daher als rechtsmissbräuchlich abgewiesen. Die Fortführung des gegenseitigen Kontakts und die Pflege der Beziehung zwischen Eltern und Kindern bleiben auch dann möglich, wenn die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Heimatland behalten. Die gegenseitigen Besuche, die für Eltern und Kinder weiterhin bewilligungsfrei möglich sind, reichen wie bis anhin für eine wirkungsvolle elterliche Kontakt- und Einflussnahme im konkreten Fall aus. Denn die familiäre Beziehung zu den Söhnen hat sich durch die jahrelange freiwillige Trennung zwangsläufig gelockert. Bei weniger engen Familienbeziehungen genügt aber zur Achtung des Familienlebens ein beschränktes, aber regelmässiges Einreiserecht (Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 580; VGE 1000/01 vom 21. Februar 2001, S. 9). Die bisherigen familiären Beziehungen werden behördlich nicht verhindert.

(RRB Nr. 1561/2001 vom 11. Dezember 2001).

 

18.2 Kurzaufenthalts- oder Härtefallbewilligung

– Ist der Aufenthaltszweck für medizinische Behandlungen erfüllt, kann eine Kurzaufenthaltsbewilligung in der Regel nicht mehr verlängert werden (Erw. 2).
– Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an nicht erwerbstätige Ausländer aus wichtigen Gründen im Sinne von
Art. 36 BVO sind nicht erfüllt (Erw. 4).

Aus dem Sachverhalt:

G., geboren 30. Januar 1957, Staatsangehöriger von Kroatien, kam 1991 als Saisonnier (Hilfsarbeiter in der Baubranche) in die Schweiz. In den Zwischensaisons musste er wegen der kriegerischen Ereignisse in der Heimat die Schweiz nicht verlassen («Aktion Jugoslawien»). Infolge eines schweren Arbeitsunfalles im Jahre 1994 (Sturz von einem Baugerüst) wurde er arbeitsunfähig und blieb es. Sein Gesuch um Umwandlung der Saison- in eine Jahresaufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung einer Härtefall-Bewilligung (nach Art. 13 lit. b und f sowie lit. h in Verbindung mit Art. 28 der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer vom 6. Oktober 1986 [SR 823.21, BVO]) wurde von allen Bundesinstanzen abgewiesen (Entscheid des EJPD vom 22. Oktober 1999; Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. Juni 2000). Sein Gesuch um eine Härtefall-Bewilligung nach Art. 36 BVO blieb hingegen unbehandelt. Die Fremdenpolizei erteilte ihm seit dem Arbeitsunfall mehrere Kurzaufenthaltsbewilligungen wegen ärztlicher Behandlung und zwecks IV-Abklärungen (Patientenbewilligungen, Art. 33 BVO), letztmals bis am 30. Juni 2000. Nach langjährigen Abklärungen und gescheiterten Eingliederungsmassnahmen (Wiedereingliederung, Umschulung) wurde G. trotz vorerst anders lautenden Vorbescheiden der IV-Stelle Schwyz eine volle IV-Rente zugesprochen. Am 2. Februar 2001 erliess die Fremdenpolizei folgende Verfügung:

«1. Der Aufenthaltszweck von G. ist erfüllt. Eine Kurzaufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen/IV-Abklärungen wird nicht mehr gewährt. Er hat den Kanton Schwyz bis spätestens 31. März 2001 zu verlassen.»

Gegen die Verfügung der Fremdenpolizei erhebt G. Beschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 (SR 142.20; ANAG) ist der Ausländer zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn er eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn er nach diesem Gesetz keiner solchen bedarf. Die Aufenthaltsbewilligung ist gemäss Art. 5 Abs. 1 ANAG stets zu befristen; sie erlischt mit dem Ablauf der Bewilligungsfrist, sofern diese nicht verlängert worden ist (Art. 9 Abs. 1 lit. a ANAG). Dabei ist die Dauer der Bewilligung nach dem Zweck des Aufenthaltes und der Lage auf dem Arbeitsmarkt zu bestimmen, bei der Verlängerung auch nach dem bisherigen Verhalten des Ausländers (Art. 10 Abs. 2 der Vollziehungsverordnung zum ANAG vom 1. März 1949 [SR 142.201; ANAV]).

2.1 Der Beschwerdeführer ist seit mehreren Jahren im Besitze des Ausländerausweises L, dessen Gültigkeitsdauer die Fremdenpolizei mehrmals verlängert hat und der ihn zu vorübergehenden Aufenthalten in der Schweiz berechtigte. Letztmals wurde ihm diese Bewilligung mit dem Aufenthaltszweck «in ärztlicher Behandlung/IV-Abklärungen» bis am 30. Juni 2000 verlängert. Die Vorinstanz stützte sich dabei auf Art. 33 BVO (Aufenthalte für medizinische Behandlungen). Ihrer Ansicht nach komme nun eine Verlängerung nicht mehr in Frage, da der Aufenthaltszweck erfüllt sei, nachdem die IV-Abklärungen abgeschlossen seien und der Beschwerdeführer sich zudem in der Heimat ebenfalls medizinisch behandeln lassen könne.

Der Beschwerdeführer verlangt jedoch eine weitere Verlängerung der Kurzaufenthalterbewilligung um mindestens sechs Monate und in zweiter Linie die Gewährung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO bzw. eine «humanitäre Aufenthaltsbewilligung». Der definitive Entscheid über die Zusprechung einer vollen IV-Rente sei noch nicht ergangen, zudem sei er noch in ärztlicher Behandlung, schliesslich würden sich weitere medizinische Abklärungen aufdrängen. Im Weitern liege ein Härtefall vor; denn er könne nicht ins Heimatland zurückkehren, weil das Verhältnis mit seiner Familie sehr gespannt sei, er in der Heimat Repressalien befürchte, Suizidgefahr bestehe, seine psychische Verfassung eine Rückkehr nicht zulasse und ihm in Kroatien nur eine ungenügende medizinische Behandlung und Betreuung geboten werden könne. Die Vorinstanz habe ferner sein Gesuch um eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 36 BVO bzw. um eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung nach Art. 13 BVO gar nie behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle.

2.2 Nachdem dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit rechtskräftig IV-, Zusatz- und Kinderrenten zugesprochen wurden (...) und demzufolge diesbezüglich keine Abklärungen in der Schweiz mehr notwendig sind, fällt dieses Argument für eine Verlängerung des Aufenthaltes ausser Betracht, zumal dem Beschwerdeführer die Rentenleistungen auch in der Heimat ausbezahlt werden (vgl. Art. 5 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 [SR 0.831.109.291.1]).

Falls dem Beschwerdeführer zusätzliche Ansprüche zustehen sollten (gegenüber der Haftpflichtversicherung, der SUVA, der Pensionskasse, oder auch Ergänzungsleistungen), vermag dies eine Verlängerung seines Aufenthaltes in der Schweiz nicht zu rechtfertigen. Denn er kann diesbezügliche Entscheide in der Heimat abwarten und sich für die Durchsetzung seiner Ansprüche in der Schweiz vertreten lassen, was er ja offensichtlich bereits tut (...; AGVE 1994, S. 564). Der Umstand, dass die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt (Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur AHV und IV vom 19. März 1965 [SR 831.30, ELG]), reicht für eine Aufenthaltsverlängerung ebenfalls nicht aus, da sonst jeder ausländische Sozialhilfeempfänger mit der Berufung auf das Wohnsitzprinzip auf eine weitere Anwesenheitsberechtigung in der Schweiz pochen könnte.

Weitere medizinische Abklärungen sind offensichtlich keine mehr erforderlich. Wie der Beschwerdeführer selbst unter Hinweis auf das Schreiben vom 19. Juli 2001 seines Hausarztes, der sich seinerseits auf den Bericht von Dr. med. X., Spezialarzt für Psychiatrie, (...) stützt, ausführt, gehe es nun noch darum, ihn in seiner chronischen Krankheit ärztlich zu begleiten.

Eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erscheine zudem ausgeschlossen. Weitere Untersuchungen seien keine vorgesehen.

3. Es stellt sich demnach die Frage, ob dem Beschwerdeführer wegen ärztlicher Behandlung eine weitere Verlängerung seines Aufenthaltes gewährt werden kann. Dabei kommt nur eine solche nach Art. 36 BVO in Frage, denn Art. 13 lit. b und f BVO setzen beide (im Gegensatz zu Art. 36 BVO) voraus, dass der Ausländer weiterhin erwerbstätig ist (vgl. die Titel zum 2. und 3. Kapitel der Begrenzungsverordnung: erwerbstätige bzw. nichterwerbstätige Ausländer; Marc Spescha, Handbuch zum Ausländerrecht, 1999, S. 195; Bundesamt für Ausländerfragen, Weisungen und Erläuterungen, Einreise, Aufenthalt und Niederlassung [kurz BFA-Weisungen], Ziff. 442.1; AGVE 1997, S. 461f.). Dies ist beim Beschwerdeführer nicht (mehr) der Fall. Seine Arbeitsfähigkeit kann aus ärztlicher, vor allem psychiatrischer Sicht nicht mehr wiederhergestellt werden. Überdies sind berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen bereits gescheitert. Der Beschwerdeführer selbst fühlt sich denn auch offensichtlich nicht mehr als arbeitsfähig. Ein erwerbsloser Aufenthalt kann jedoch nur dann in Frage kommen, wenn ein wichtiger Grund im Sinne von Art. 36 BVO vorliegt, was im Folgenden zu prüfen ist. Ob der Vorwurf des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe sein entsprechendes Gesuch gar nie behandelt, was eine Rechtsverweigerung darstelle, zutrifft, kann demzufolge offen bleiben.

4.1 Nach Art. 36 BVO können anderen nichterwerbstätigen Ausländern Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass eine zu weite Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere des unbestimmten Rechtsbegriffes «wichtige Gründe», mit dem Zweck der Begrenzungsverordnung nicht vereinbar ist (BFA-Weisungen Ziff. 551; VPB 60.95, S. 860; AGVE 1994, S. 563). Die Härtefall-Regelung nach Art 13 lit. f BVO ist in analoger Weise heranzuziehen (BFA-Weisungen Ziff. 552; VPB 60.95, S. 860). Danach ist erforderlich, dass sich der Ausländer in einer persönlichen Notlage befindet. Das bedeutet, dass seine Lebens- und Daseinsbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländern, die sich nicht oder nicht mehr in der Schweiz aufhalten dürfen, in gesteigertem Masse in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung für ihn schwere Nachteile zur Folge hätte. Zu prüfen ist jeweils, ob es dem Ausländer in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer Hinsicht zuzumuten ist, in sein Heimatland zurückzukehren bzw. sich dort aufzuhalten. Seine zukünftige Situation im Ausland ist seinen persönlichen Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Der Zweck der Anwesenheit des Ausländers muss insofern einer Notwendigkeit entsprechen, als er sinnvollerweise nur hier verwirklicht werden kann. Bei der Beurteilung des Härtefalles sind alle Gesichtspunkte und Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen (BFA-Weisungen Ziff. 445.1 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; AGVE 1994, S. 563 mit Hinweisen; VPB 60.95, S. 860f.). Noch deutlicher als beim Art. 13 lit. f BVO muss sich hier eine fremdenpolizeiliche Regelung von der Interessenslage her geradezu aufdrängen. Voraussetzung ist daher immer, dass der Ausländer eine enge Beziehung zur Schweiz aufweist, weil er z.B. schon während längerer Zeit mit Anwesenheitsrecht hier lebte und gut integriert ist (VPB 60.95, S. 860f.).

4.2.1 Der Beschwerdeführer bedarf für seine chronischen physischen und psychischen Leiden (anhaltende Anpassungsstörung nach Arbeitsunfall, verschiedene Beschwerden wie Nackenschmerzen, Schlafstörungen, depressive Grundstimmung usw.) einer ständigen medizinischen Betreuung. Aus ärztlicher Sicht gibt es aber offenbar kaum mehr Möglichkeiten, den Gesundheitszustand wie auch die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers durch medizinische Massnahmen nachhaltig zu verbessern. Mit Medikamenten und Physiotherapie wird der Beschwerdeführer zurzeit behandelt.

Unbestritten ist, dass in Kroatien die notwendigen Gesundheitseinrichtungen bestehen, wo sich der Beschwerdeführer sowohl allgemein medizinisch wie auch psychologisch und psychiatrisch, stationär oder ambulant ärztlich versorgen lassen kann. Auch wenn dort nicht derselbe Standard bestehen mag wie in der Schweiz, rechtfertigt dies schon deswegen keinen weiteren Verbleib in der Schweiz, weil sonst kaum mehr ausländische Staatsangehörige mit gesundheitlichen Problemen in ihre Heimat zurückgeschickt werden könnten. Hinzu kommt, dass die Möglichkeit besteht, für eine spezielle Behandlung vorübergehend wieder in die Schweiz einzureisen (Art. 33 BVO).

4.2.2 Der Beschwerdeführer ist nun aber der Meinung, dass er in der Heimat aus finanziellen Gründen keine angemessene medizinische Betreuung erhalten könne. Wegen seiner vorbestandenen Krankheit bzw. der Unfallfolgen würde er von keiner privaten Versicherung mehr aufgenommen, ebenso nicht von der staatlichen Versorgung. Zudem würden ihm für die in Kroatien wie in andern ehemaligen sozialistischen Ländern allgemein verbreiteten «Schwarzgeldzahlungen» an das Gesundheitspersonal die Mittel fehlen.

Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in erster Linie einer medikamentösen (antidepressiven) Behandlung bedarf, die er nicht nur in der Schweiz bekommen kann. Eine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung wird zudem als wenig aussichtsreich betrachtet (vgl. den Bericht von Dr. med. X., Spezialarzt für Psychiatrie, ...). Bis anhin hat sich der Beschwerdeführer denn auch dagegen zu Wehr gesetzt, dass er einen Psychiater benötige. Die notwendigen Medikamente kann er sich aber auch in der Heimat besorgen oder (allenfalls in den Nachbarländern) besorgen lassen (vgl. hiezu das Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Zagreb an die Commission suisse de recours en matière d’asile vom 5. September 2001, ...). Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keiner kostspieligen Betreuung durch einen Arzt bedarf. Er sollte diese deshalb mit den auch in der Heimat ausbezahlten Rentenleistungen finanzieren können, zumal er dort mit der Kaufkraft dieses Geldes mehr erreichen kann als in der Schweiz. Zudem ist der Beschwerdeführer zu Hause nicht auf sich alleine gestellt. Er hat dort seine Familie, Ehefrau und drei Töchter (21, 15 und 12 Jahre alt), seine Mutter und weitere Geschwister, von denen offenbar ein Teil in Italien arbeitet. Von diesen kann erwartet werden, dass sie ihm auch in finanzieller Hinsicht beistehen, falls es tatsächlich keine staatliche Hilfe geben und er selbst nicht über ausreichend Finanzmittel verfügen sollte.

4.2.3 Nach Auskunft der Schweizerischen Botschaft sollte er jedoch von der Sozialversicherung Kroatiens (obligatorische Grundkrankenversicherung) als Rückkehrer dieselben Leistungen (Deckung aller ambulanten und stationären Behandlungen) erhalten wie die ansässigen Landsleute, sobald er im «plan social croate» wieder registriert ist. Es liegt nun am Beschwerdeführer, für diese Registrierung die notwendigen Schritte einzuleiten. Wie das Bundesamt für Flüchtlinge ausführt (...), sei die wichtigste Voraussetzung für die Rückkehr und für die Registrierung in Kroatien der Staatsangehörigkeitsnachweis (Zertifikat, Reisepass, Identitätskarte). Diesen Nachweis sollte der Beschwerdeführer ohne weiteres erbringen können. Er hat sich demzufolge in einem der Regionalbüros der staatlichen Gesundheitsversicherung anzumelden. Auch hiefür dürfte er die Voraussetzungen erfüllen (offizieller Rückkehrstatus oder geregelte Wohnsitznahme in Kroatien [bei seiner Familie oder Verwandtschaft] und u.a. Bezug einer Invalidenrente).

Die Aussichten, dass der Beschwerdeführer in der Heimat in den Genuss von staatlichen Versicherungsleistungen kommt, sind jedenfalls intakt. Der Beschwerdeführer kann keinen gegenteiligen Beweis erbringen, was ihm im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht jedoch obliegen würde (...). Selbst wenn er einen gewissen Selbstbehalt tragen müsste (was ja auch in der Schweiz der Fall wäre, plus zusätzlich die Franchise), so kann er diesen mit seiner Rente finanzieren. Sodann sind Schwarzgeldzahlungen angeblich nicht die Regel. Wenn der Beschwerdeführer schliesslich geltend macht, als Angehöriger der (albanischen) Minderheit sei er Diskriminierungen der staatlichen Behörden ausgeliefert, so ist auch diese Behauptung unbelegt; überdies hat sich die heutige Regierung für die Förderung der Rückkehr ethnischer Minderheiten ausgesprochen, was die Lage des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht zumindest längerfristig verbessern dürfte (vgl. Bericht des Bundesamtes für Flüchtlinge).

4.2.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht notwendigerweise in der Schweiz aufhalten muss. Auch wenn er diesbezüglich in der Heimat gewisse Einschränkungen in Kauf zu nehmen hätte, was jedoch keineswegs feststeht, ist eine Rückkehr nach Kroatien durchaus zumutbar.

4.3 In den medizinischen Gutachten und Berichten wird verschiedentlich erwähnt, dass (u.a.) die Trennung von der Familie und die Entwurzelungsproblematik die psychosoziale Situation des Beschwerdeführers kennzeichne, dass er sich nach seiner Familie sehne (das Verhältnis zu ihr soll allerdings in der Zwischenzeit gestört sein), dass die Wiedereingliederung in den angestammten Kulturkreis und in die (Gross-)Familie erfolgversprechender sei als die gesellschaftliche und berufliche Wiedereingliederung in der Schweiz (vgl. die Berichte ...).

Der Beschwerdeführer, der den allergrössten Teil seines Lebens in der Heimat verbrachte, wo er aufwuchs, die Schule besuchte, Militärdienst leistete und sich politisch und gewerkschaftlich engagierte, hat sich demnach von seiner Heimat noch nicht entfremdet. Im Gegenteil muss davon ausgegangen werden, dass ihm das vertraute Umfeld in der Schweiz fehlt, ihn psychisch belastet und zusätzlich krank macht. Seine Anwesenheit in der Schweiz beschränkte sich auf vier Saisonaufenthalte (1990 bis 1994). Seit dem Arbeitsunfall (1994) ist er krank und arbeitet nicht mehr. Es wurden ihm denn auch lediglich vorübergehende Kurzaufenthalte bewilligt, damit er seine Rentensituation klären und sich ärztlich behandeln lassen konnte. Nach seiner eigenen Darstellung lebt er hier völlig zurückgezogen, ohne Umgang mit Bekannten oder Freunden. Er spricht kaum Deutsch und pflegt offenbar auch zur einheimischen Bevölkerung keine Kontakte. Der Beschwerdeführer ist in der Schweiz nicht integriert. Auf der andern Seite wohnen alle seine Angehörigen und Verwandten entweder in Istrien/Kroatien oder arbeiten in Italien. Seit 1994 hatte er anscheinend auch keinen Besuch mehr von seiner Familie (ausser im Jahre 1999). Sein Bruder, der in Brescia/Italien lebt, hat ihn angeblich schon in der Schweiz aufgesucht.

Damit steht fest, dass der Beschwerdeführer keine enge Beziehung zur Schweiz hat. Er möchte denn auch vor allem hier bleiben, um sich medizinisch behandeln zu lassen, und weil er sich hier offensichtlich in finanzieller Hinsicht ein besseres Leben verspricht als in der Heimat. Solche Gründe machen jedoch noch keine persönliche Notlage im Sinne von Art. 36 BVO aus. Die Existenz des Beschwerdeführers wird keineswegs in Frage gestellt, wenn er heimkehren muss. Er wird zudem nicht schlechter gestellt, als andere Ausländer, die ebenfalls krank in die Heimat zurückkehren mussten, zumal er im Gegensatz zu «nur» teilinvaliden Landsleuten seine Rentenansprüche nicht verliert. Wirtschaftlich sollte es ihm in der Heimat sogar besser gehen.

4.4 Wie der Beschwerdeführer weiter ausführt, habe er sich von seiner Familie entfremdet, er werde weder von seiner Frau noch von seinen Kindern als Ehemann bzw. Vater respektiert. Diese würde ihn ablehnen, da sie ihn nur in der Rolle des Unterstützung leistenden Ernährers sähen. Da er diese Rolle wegen des Arbeitsunfalles nicht mehr habe wunschgemäss wahrnehmen können, lehne ihn die Familie nun ab. Sie würden ihm vorwerfen, er sei faul und wolle gar nicht arbeiten.

Ob diese Ausführungen des Beschwerdeführers den Tatsachen entsprechen oder Ausdruck seiner subjektiven depressiven Einstellung bzw. seines chronischen Krankheitsempfindens sind, ist schwer auszumachen. Immerhin sprachen die Ärzte schon bald von einer Entwurzelungsproblematik, der Beschwerdeführer selbst von Sehnsucht nach seiner Familie. Möglicherweise lebt er schon zu lange von seiner Familie getrennt. Umso wichtiger scheint es, dass die Familie wieder zusammengeführt wird, was nicht zuletzt auch im Interesse des Beschwerdeführers liegt. Denn nach Einschätzung der Ärzte hängen seine psychischen Probleme u.a. mit der Trennung von der Familie zusammen. Zudem sind sie der Ansicht, dass sich der Beschwerdeführer in seinem heimatlichen Umfeld besser wieder eingliedern könne als dies in der Schweiz je möglich wäre. Auch wenn seit jener Beurteilung eine gewisse Zeit verstrichen ist, ist die Zusammenführung der Familie nach wie vor möglich und auch anzustreben. In der Schweiz besteht langfristig in persönlicher und sozialer Hinsicht für den Beschwerdeführer keine echte Alternative. Ein Leben ohne tragfähiges Bezugsnetz, lediglich mit periodischer ärztlicher Betreuung, dürfte nicht zuletzt für seinen Gesundheitszustand kaum positive Auswirkungen haben. Ein künftiges Leben im Kreise der Familie bzw. bei weiteren Verwandten in der Heimat erscheint hingegen viel aussichtsreicher zu sein, auch wenn sich der Beschwerdeführer zurzeit noch dagegen sträubt. Die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ist deshalb nicht mehr erforderlich. Immerhin hat er ja bereits Kontakt mit Verwandten aufgenommen, die in Bezug auf die medizinische Versorgung Abklärungen getroffen haben. Auch daraus ist ersichtlich, dass er in der Heimat nicht auf sich alleine gestellt sein wird.

4.5 Daran ändern auch die Befürchtungen des Beschwerdeführers nichts, als Alt-Kommunist und Angehöriger der albanischen Minderheit in der Heimat staatlichen oder privaten Repressalien ausgesetzt zu sein. Abgesehen davon, dass nicht feststeht, ob dies tatsächlich (noch) zutrifft, würde der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht das Schicksal vieler Staatsangehöriger aus den Ländern des ehemaligen Jugoslawien teilen, die die Schweiz ebenfalls verlassen und sich in der Heimat wieder integrieren mussten. Hinzu kommt, dass mit der Härtefallregelung nicht der Schutz vor staatlichen Übergriffen oder ähnlichen Situationen (wie auch nicht der Schutz vor kriegerischen Ereignissen) bezweckt wird. Dafür bestehen andere Rechtsinstitute (Asylgewährung, vorläufige Aufnahme; BFA-Weisungen Ziff. 445.1, S. 45). Zudem hat sich die heutige Regierung angeblich für die Rückkehr ethnischer Minderheiten ausgesprochen (s. vorstehend Ziff. 4.2.3).

4.6 Der Beschwerdeführer macht im Weitern geltend, sein psychischer Zustand würde sich bei einer Wegweisung massiv verschlechtern, zudem sei er suizidgefährdet. Ob eine solche Gefahr besteht, ist schwierig abzuschätzen. Die Erfahrung zeigt, dass die Behörden mitunter durch solche Drohungen unter Druck gesetzt werden sollen. Trotzdem muss der Einwand ernst genommen werden. Auf der andern Seite kann davon ausgegangen werden, dass es dem Beschwerdeführer in einem intakten Umfeld in der Heimat mit der Zeit psychisch eher wieder besser gehen sollte, wie dies die Ärzte bis anhin mehrfach zum Ausdruck gebracht haben. Aus diesem Grunde hat man ihm denn auch bis anhin eine Härtefall-Bewilligung verweigert (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 6. Juni 2000). An dieser Einschätzung ändert die angeblich in der Zwischenzeit eingetretene Verschlechterung seiner psychischen Verfassung nichts. Im Gegenteil spricht diese Situation gerade dafür, dass seine Wiedereingliederung in der Heimat möglichst rasch vollzogen werden kann, zumal in der Schweiz medizinisch keine Besserung in Aussicht steht. Auch wenn vorübergehend die Gefahr eines psychischen Rückschlags besteht, rechtfertigt dies keinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz, denn für einen solchen besteht auf Grund der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit. Der Beschwerdeführer kann ebenso angemessen in der Heimat behandelt werden.

Der geltend gemachten Gefährdung seiner Gesundheit, allenfalls sogar seines Lebens, kann hingegen vorgebeugt werden. Sein Rechtsvertreter wie auch die Fremdenpolizeibehörden bzw. Vollzugsbehörden haben allfällige notwendige Vorkehrungen und Massnahmen in die Wege zu leiten (in Frage kommen etwa: Eröffnung des Entscheides in Anwesenheit einer medizinischen Fachperson, persönliche und ärztliche Betreuung und Hilfe, regelmässige Kontrolle am Wohnort, Vorbereitung und Organisation der Heimreise und Unterbringung in der Heimat, Kontaktaufnahme mit Verwandten usw.).

4.7 Schlussendlich sprechen auch fürsorgerische Gründe gegen einen weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz (Art. 10 Abs. 1lit. d ANAG). Die Fürsorgebehörde X. hat den Beschwerdeführer seit 1995 bis im März dieses Jahres mit über Fr. 112000.– unterstützt. In der Zwischenzeit wurden von den Nachzahlungen der IV der Gemeinde X. nebst der Quellensteuer Fr. 9077.10 zurückbezahlt (...). Wenn man bedenkt, dass dem Beschwerdeführer «lediglich» monatliche IV-Rentenleistungen von Fr. 574.– zustehen und noch keine weiteren Einkünfte feststehen, er aber immer noch rund Fr. 100000.– Fürsorgegelder schuldet, bestehen erhebliche Zweifel daran, ob er je seinen eigenen Lebensunterhalt vollumfänglich wird finanzieren können, geschweige denn seine Schulden zurückzahlen kann. Ein weiterer Aufenthalt würde somit auch den wirtschaftlichen Interessen des Landes zuwiderlaufen (Art. 16 Abs. 1 ANAG; Marc Spescha, Das Drama des «erfüllten Aufenthaltszweckes», in AJP 2000, S. 52).

4.8 Zusammenfassend muss deshalb festgehalten werden, dass die Vorinstanz der Invalidität des Beschwerdeführers mit den bis anhin gewährten Kurzaufenthaltsbewilligungen zur ärztlichen Behandlung und für medizinische Abklärungen ausreichend Rechnung getragen hat. Eine weitere Anwesenheit aus medizinischen oder andern «wichtigen» Gründen (Art. 36 BVO) ist nicht mehr angezeigt und wäre mit den fremdenpolizeilichen Interessen des Landes (Art. 16 Abs. 1 ANAG) nicht mehr vereinbar. Der Beschwerdeführer ist deshalb gestützt auf Art. 12 Abs. 3 ANAG wegzuweisen. Nach dieser Bestimmung ist der Ausländer zur Ausreise verpflichtet, wenn ihm eine Bewilligung oder die Verlängerung einer solchen verweigert wird.

(RRB Nr. 1420 vom 13. November 2001).