EGV-SZ 2000

[Entscheide Nr. 51, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 59, 60, 61, 62, 63, 64, 65, 66]

 

B. REGIERUNGSRAT

51

Zivilrecht

Während früher die Änderung des Familiennamens regelmässig bewilligt wurde, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte, und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hatte, sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts besondere Umstände erforderlich, die eine Namensänderung rechtfertigen (Erw. 2).   
Einmaligkeit des Namens in der Schweiz, der unbelegte Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs der Kinder sowie schlechte finanzielle Verhältnisse des Vaters als wichtige Gründe für die Änderung des Namens der unter der Obhut der Mutter lebenden Kinder? (Erw. 3).

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Änderung des Namens ist zu bewilligen, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 30 Abs. 1 ZGB). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist von der Behörde nach Recht und Billigkeit zu entscheiden (Art. 4 ZGB). Damit ein wichtiger Grund gegeben ist, muss das Interesse des Gesuchstellers an der Namensänderung gegenüber dem Allgemeininteresse an der Unwandelbarkeit des Namens und im Vergleich zu einem allenfalls bestehenden gegensätzlichen Interesse von Angehörigen oder Dritten offensichtlich überwiegen (BGE 120 II 276 E. 1; ZBl 1998, S. 579f., E. 2a; BGE 109 II 177ff.). Die Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen hat in Würdigung aller Umstände des konkreten Einzelfalles zu erfolgen. Die Namensänderung hat den Zweck, ernstliche Nachteile, die mit dem bisherigen Namen verbunden sind, zu beseitigen, wobei vor allem moralische, geistige und seelische Interessen im Spiele stehen können (BGE 124 II 401 E. 2b).

2.2 Während früher die Änderung des Familiennamens regelmässig bewilligt wurde, wenn ein Kind nach der Scheidung der Eltern bei der Mutter lebte, und diese ihren früheren Namen wieder angenommen hatte (vgl. BGE 110 II 433ff.; 109 II 177ff.), sind nach der neueren Praxis des Bundesgerichts besondere Umstände erforderlich, welche eine Namensänderung zu rechtfertigen vermögen (BGE 126 III 1ff.; 124 III 401ff.; 121 III 145 ff.; ZZW 1998, S. 200). Vom Gesuchsteller wird verlangt, dass er konkret aufzeigt, inwiefern ihm durch das Tragen eines anderen Namens als jenen des Trägers der elterlichen Sorge ernsthafte soziale Nachteile erwachsen, welche als wichtige Gründe für eine Namensänderung in Betracht gezogen werden können. Diese mit BGE 121 III 145 vorgenommene Praxisänderung wird vom Bundesgericht damit begründet, dass auf Grund der Zunahme von Scheidungen und der gewandelten Beurteilung durch die Gesellschaft den Kindern kaum mehr soziale Nachteile erwachsen, wenn derartige Familienverhältnisse auf Grund des Namens erkennbar sind. Die neue Rechtsprechung trägt dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung. Das Kind wird vermehrt als eigenständige Persönlichkeit wahrgenommen, die ein eigenes familiäres Umfeld hat (Thomas Geiser, AJP 1998, S. 1513, Ziff. 2).

3.1 Die Beschwerdeführerin sieht einen wichtigen Grund zur Namensänderung darin, dass der Name X. in der Schweiz einmalig sei und nur durch den Beschwerdegegner vertreten werde. Dieser besitze jedoch keinen guten Leumund; er sei polizeilich vermerkt und stehe in einem finanziellen Fiasko. Zudem bestehe der ernsthafte Verdacht des sexuellen Missbrauchs seiner Kinder, was auch zum Abbruch des Besuchsrechts geführt habe. Es bestehe daher die Sorge und Befürchtung, die Kinder könnten in späteren Jahren wegen ihres Familiennamens belästigt werden, und es könnten ihnen daraus berufliche Nachteile erwachsen.

3.2 Als wichtigsten Grund für eine Namensänderung führt die Beschwerdeführerin an, gegen den Beschwerdegegner bestehe ein ernsthafter Verdacht auf sexuellen Missbrauch der Kinder, insbesondere von A. und von B., weshalb für diese das Tragen des Namens des Beschwerdegegners eine schwere Beeinträchtigung der persönlichen Identität darstelle.

Die sexuellen Übergriffe sollen gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 stattgefunden haben. Eine Strafanzeige wurde nie eingereicht. Dementsprechend wurde diesbezüglich nie ein Strafverfahren durchgeführt, womit selbstredend auch kein Strafurteil vorliegt. Deshalb gilt der Beschwerdegegner hinsichtlich dieser Vorwürfe im Sinne der Unschuldsvermutung als unschuldig. Er bestreitet denn auch die Vorwürfe vehement.

Den Verzicht auf eine Strafanzeige begründet die Beschwerdeführerin damit, dass sich die Beweislage als äusserst schwierig erweise und dass man die Kinder nicht den untersuchungsrichterlichen Abklärungen aussetzen wollte. Sie stellt denn auch im vorliegenden Verfahren konsequenterweise keinen Beweisantrag, die Kinder hierzu anzuhören.

Die Abklärung dieser Vorwürfe obläge denn auch nicht dem Regierungsrat im Rahmen des Namensänderungsprozesses; vielmehr sind dazu die Strafverfolgungsbehörden zuständig. Auch aus diesem Grund kann eine Befragung der Kinder im vorliegenden Verfahren unterbleiben. Demnach kann die Beschwerdeführerin aus diesen unbewiesenen Behauptungen des sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Beschwerdegegner nichts ableiten. In diesem Sinn sind auch die im hängigen Prozess um die Abänderung des Scheidungsurteils vorgetragenen Parteiaussagen zu werten. In der Tat vermag es nicht einzuleuchten, weshalb die Beschwerdeführerin die Vorwürfe der sexuellen Übergriffe gegen die Kinder nicht bereits in dem im Jahre 1995 durchgeführten Scheidungsverfahren vorgetragen hat, sondern im Gegenteil eine Scheidungskonvention eingegangen ist, welche dem Beschwerdegegner ein festes Besuchsrecht an Wochenenden und für zwei Wochen Ferien einräumt. Haben nämlich die gravierenden, strafbaren sexuellen Handlungen des Beschwerdegegners mit seinen Kindern A. und B. tatsächlich stattgefunden, ist es nicht nachvollziehbar und unverständlich, dass die Beschwerdeführerin bis heute keine Strafanzeige eingereicht hat. Ihrem Versuch, diese Vorwürfe nunmehr im Verfahren der Namensänderung zu ihren Gunsten nutzbar zu machen, kann aus diesen Gründen kein Erfolg beschieden sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich demnach die Behauptung der Beschwerdeführerin, es sei den Kindern nicht zuzumuten, den Namen desjenigen Mannes zu tragen, der sie als Kleinkinder sexuell missbraucht habe, als unbehelflich. Ebenso wenig lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner sein Besuchsrecht nicht mehr wahrnimmt, ein Eingeständnis zu den Vorwürfen konstruieren. In Anbetracht der geltenden Unschuldsvermutung und der vom Beschwerdegegner in Abrede gestellten Beschuldigungen kann zusammenfassend aus den Vorwürfen des sexuellen Missbrauchs der Kinder kein wichtiger Grund für eine Namensänderung hergeleitet werden.

3.3 Die Beschwerdeführerin sieht sodann im Umstand, dass der Name X. in der Schweiz sehr selten vorkommt, einen Grund, der eine Namensänderung rechtfertige.

Für sich allein kann die Seltenheit oder gar Einzigartigkeit des Namens des Beschwerdegegners in der Schweiz kein Grund für eine Namensänderung sein. Der Name selbst ist denn auch weder lächerlich noch anstössig. Die Beschwerdeführerin befürchtet jedoch, dass die Einzigartigkeit des Namens deshalb negative soziale Folgen für ihre Kinder habe, weil der Beschwerdegegner in der Schweiz und in Deutschland polizeilich vermerkt sei. Weshalb er polizeilich vermerkt sein soll, legt sie allerdings nicht dar. Polizeilich gesucht und deswegen in der Öffentlichkeit stigmatisiert ist er jedenfalls nicht. Selbst wenn der Beschwerdegegner «polizeilich vermerkt» wäre, ist beim besten Willen nicht ersichtlich, inwiefern den Kindern daraus ein sozialer Nachteil erwächst, der nur mit einer Namensänderung abgewendet werden kann.

3.4 Weiter erblickt die Beschwerdeführerin einen Grund für eine Namensänderung darin, dass sich der Beschwerdeführer in einer «katastrophalen» finanziellen Situation – er habe Schulden und komme seiner Unterhaltspflicht nicht nach – befinde, was sich für die Kinder bei der Lehrstellensuche nachteilig auswirken könnte.

Dass der Beschwerdegegner Schulden hat und seinen Unterhaltspflichten gegenüber seinen Kindern nicht nachkommt, ist unbestritten. Nicht ersichtlich ist jedoch, inwiefern die Kinder mit dem Namen X. deswegen bei der Lehrstellensuche Nachteile zu befürchten hätten. Der Beschwerdegegner wohnt und wohnte auch früher im Kanton Y.. Die Beschwerdeführerin wohnt dagegen mit ihren Kindern in Z.. Es dürfte allein deshalb sehr unwahrscheinlich sein, dass eines der Kinder bei der Suche nach einer Lehrstelle auf einen Betrieb stösst, bei dem man den Beschwerdegegner wegen offener Schulden kennt und aus diesem Grund einem der Kinder die Lehrstelle verweigert.

Wollte man im Übrigen die schlechte finanzielle Situation einer Partei als Grund für eine Namensänderung zulassen, müssten in unzähligen Fällen ebenfalls Namensänderungen bewilligt werden. Die Kennzeichnungsfunktion des Namens ginge in der Folge weitgehend verloren, und der im öffentlichen Interesse liegende Grundsatz der Unabänderlichkeit des Namens würde ausgehöhlt. Dies widerspräche offensichtlich Sinn und Zweck von Art. 30 Abs. 1 ZGB, wonach nur wirklich wichtige Gründe einen Namenswechsel zu rechtfertigen vermögen.

3.5 Schliesslich kann festgehalten werden, dass der Wunsch nach einem einheitlichen Familiennamen der Beschwerdeführerin und der Kinder nicht als wichtiger Grund für eine Namensänderung angeführt werden kann (BGE 121 III 145). Mag auch die Tochter der Beschwerdeführerin als Ausdruck dieses Wunsches in der Schule den Familiennamen der Mutter benutzen, lässt sich aus dem damit geschaffenen Faktum kein Rechtsanspruch auf Namensänderung ableiten. Soziale Nachteile auf Grund des Umstandes, dass die Kinder nicht denselben Namen tragen wie die Beschwerdeführerin, sind nicht zu erkennen.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass keiner der vorgebrachten Gründe eine Namensänderung zu rechtfertigen vermag. Auch eine Gesamtgewichtung aller Aspekte ergibt kein anderes Ergebnis. Ernsthafte soziale Nachteile, welche den Kindern durch das Tragen des Namens des Beschwerdegegners entstehen, sind nicht auszumachen. Der Entscheid der Vorinstanz gibt daher zu keinen Beanstandungen Anlass. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

(RRB Nr. 2003 vom 19. Dezember 2000).

 

52

Sozialhilfe

Rückerstattungspflicht von Erben einer Person, die wirtschaftliche Hilfe bezogen hat (Erw. 2).   
Ansprüche Begünstigter aus einer Lebensversicherung fallen nicht in eine Erbschaft und unterliegen damit auch nicht der Rückerstattungspflicht (Erw. 3).   
Der Rückerstattungspflicht unterliegen die Guthaben aus der Pensionskasse. Einem Sohn des Erblassers ist in der Regel die Rückerstattung zuzumuten (Erw. 4).   
Voraussetzung für eine Rückerstattungspflicht bildet das Kriterium der besonders günstigen Verhältnisse lediglich für Sozialhilfeempfänger selbst (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialhilfe vom 18. Mai 1983 (ShG, SRSZ 380.100) ist zur Rückerstattung von wirtschaftlicher Hilfe unter anderem verpflichtet, der Betroffene, wenn er finanziell in besonders günstige Verhältnisse gelangt ist. Nach Abs. 3 erstreckt sich diese Rückerstattungspflicht gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, höchstens auf die empfangene Erbschaft unter Berücksichtigung des Verwandtschaftsgrades und der persönlichen Beziehungen zum Erblasser. Finanziell besonders günstige Verhältnisse im Sinne von § 25 Abs. 1 ShG liegen vor, wenn der Hilfsempfänger zu einem Vermögen gekommen ist, das ihm die Rückerstattung der empfangenen Hilfe ohne Einschränkung einer angemessenen Lebenshaltung erlaubt (§ 14 Abs. 1 Sozialhilfeverordnung vom 30. Oktober 1984 [ShV, SRSZ 380.111]).

2.1 Am 4. April 1999 verstarb A.. Er hinterliess als alleinigen Erben den Sohn B.. A. wurde von der Fürsorgebehörde ab September 1998 bis zu seinem Hinschied finanziell unterstützt, zudem wurden die Kosten für einen Alkoholentzug mit anschliessender Therapie übernommen. Zum Zeitpunkt des Ablebens betrug die Fürsorgeschuld Fr. 29032.80. Aus dem Nachlass des Verstorbenen wurde dem Alleinerben eine Lebensversicherung über Fr. 51111.10 und ein Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45 ausbezahlt. Die Fürsorgebehörde verfügte, dass der Beschwerdeführer aus dem Erbe Fr. 20000.– zurückzuerstatten habe.

2.2 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass der Entscheid unverhältnismässig, ja sogar willkürlich sei und entgegenstehenden Interessen keine Rechnung trage, weil der Verwandtschaftsgrad und die persönliche Beziehung zum Erblasser überhaupt nicht berücksichtigt worden seien.

3. Die Rückerstattungspflicht gegenüber Erben von Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, erstreckt sich höchstens auf die empfangene Erbschaft (§ 25 Abs. 3 Satz 1 ShG). Es stellt sich vorliegend insbesondere die Frage, ob die Leistung der Lebensversicherung von Fr. 51111.10 auch zur Erbschaft zu zählen ist.

3.1 Ein Anspruch einer Person, der durch den Tod einer andern ausgelöst wird, gehört seinem Wesen nach nicht in den Nachlass des Verstorbenen. Das gilt etwa für die Rentenansprüche von Witwen und Waisen gegen die AHV oder gegen obligatorische soziale Fürsorgeeinrichtungen. Umstritten ist dagegen die erbrechtliche Behandlung der freiwilligen Versicherungen und insbesondere der Lebensversicherungen des Erblassers, spezifisch der von ihm auf sein eigenes Leben abgeschlossenen Versicherung. Die Praxis und ein grösserer Teil der Lehre stellen diese Fälle in die Reihe der vorstehend genannten: sie gehen von der Erwägung aus, dass auch diese Ansprüche nicht beim Erblasser selber, sondern erst bei seinem Tod, d.h., bei andern Personen entstehen. In die konkursamtliche Liquidation des Nachlasses werden sie darum nicht einbezogen (Jean Nicolas Druey, Grundriss des Erbrechts, 3. Auflage, Bern 1992, § 13 N 28).

3.2 Nach Art. 76 Versicherungsvertragsgesetz vom 2. April 1908 (VVG, SR 221.229.1) ist der Versicherungsnehmer befugt, ohne besondere Form einen Dritten als Begünstigten zu bezeichnen, und zwar für den ganzen Versicherungsanspruch oder nur für einen Teil desselben, dies ohne Zustimmung des Versicherers. Die Begünstigungsklausel begründet für den Begünstigten ein eigenes Recht auf den ihm zugewiesenen Anspruch, das heisst, ein ursprüngliches Recht, das bei der Bezeichnung entsteht und das ein Recht unabhängig von einer eventuellen Erbenberechtigung darstellt. Der Begünstigte kann also bei Eintreten dieses Falles sein Guthaben direkt beim Versicherer herausfordern; die Versicherungsforderung ist vom Moment der Bezeichnung an in seinem Vermögen; beim Tod des Versicherungsnehmers fällt sie nicht zuerst in die Erbschaft (vgl. dazu Praxis 76 Nr. 149; VPB 52 Nr. 22).

3.3 Aus der Konzeption, dass die Versicherungssumme nicht in den Nachlass gehört, kann der Betrag von Fr. 51111.10, welcher der Beschwerdeführer aus der Lebensversicherung erhalten hat, nicht zur empfangenen Erbschaft gezählt werden. Anders verhält es sich jedoch mit dem Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45. Dieses Guthaben fällt in die Erbschaft.

4.1 Die Rückerstattungspflicht erstreckt sich demzufolge höchstens auf das Guthaben aus der Pensionskasse von Fr. 42425.45. Bei der Festsetzung des Betrages soll der Verwandtschaftsgrad und die persönliche Beziehung zum Erblasser berücksichtigt werden.

4.2 Der Beschwerdeführer ist der Sohn des verstorbenen Sozialhilfeempfängers. Gemäss Art. 328 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) ist derjenige, der in günstigen Verhältnissen lebt, verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden. Der vorliegende Fall fällt nicht unter die Verwandtenunterstützungspflicht. Art. 328 ZGB zeigt aber auf, dass die enge verwandtschaftliche Bindung massgebend ist für die Unterstützung. Analog darf dies wohl auch für die Rückerstattung gelten. Das heisst, je enger die verwandtschaftliche Bindung ist, desto eher ist eine Rückerstattung gerechtfertigt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist die enge verwandtschaftliche Bande zwischen dem Erblasser und dem Erben ein Grund, um an der Rückforderung festzuhalten.

4.3 Die Vorinstanz hat den Rückerstattungsbetrag auf Fr. 20000.– angesetzt. Sie verzichtet demzufolge auf die volle Rückerstattung der von ihr gesamthaft geleisteten Sozialhilfe von Fr. 29032.80. Die empfangene Erbschaft beträgt Fr. 42425.45. Dieser Betrag resultiert aus dem Guthaben der Pensionskasse. Im Übrigen war kein Vermögen des Erblassers vorhanden. Man kann demzufolge nicht sagen, der Erblasser habe auf Grund eines bescheidenen Lebensstils oder der Unterstützung seiner Verwandten ein Vermögen hinterlassen. Auch trug der Beschwerdeführer nichts Entscheidendes dazu bei, dass der Erblasser ein Vermögen hätte hinterlassen können und es nun stossend wäre, eine Rückerstattung zu verlangen.

Der Beschwerdeführer ist volljährig. Auf eine Unterstützung seiner Eltern kann er nicht mehr zählen, da beide verstorben sind. Es wird erkannt, dass der Beschwerdeführer noch die Lehre absolviert und mit seinem Lehrlingslohn keine grossen Sprünge machen kann. Für die Zeit seiner Ausbildung ist er aber nach wie vor zum Bezug einer Hinterlassenenrente der AHV berechtigt. Zudem besteht die Möglichkeit, zur Deckung des Lebensunterhaltes Ergänzungsleistungen zu beantragen, allerdings unter Berücksichtigung eines gewissen Vermögensverzehrs. Anderen jungen Erwachsenen geht es nicht anders. Auch wenn diese eventuell auf eine Unterstützung der Eltern zählen können, müssen auch diese ihren Lehrlingslohn gut einteilen. Kommt hinzu, dass diese nicht bereits eine Erbschaft gemacht haben, die es ihnen erlaubt, sich auch mal etwas mehr zu gönnen.

In Berücksichtigung all der Umstände und Interessen der Fürsorgebehörde und des Beschwerdeführers ist an der von der Vorinstanz verlangten Rückerstattung und deren Höhe im Betrag von Fr. 20000.– nichts zu bemängeln.

5.1 Der Beschwerdeführer übersieht, dass die Erben gemäss § 25 Abs. 3 ShG nicht in besonders günstige Verhältnisse durch die Erbschaft gelangen müssen, um rückerstattungspflichtig zu werden. Diese Voraussetzung muss nur bei ehemals Sozialhilfeabhängigen gegeben sein.

5.2 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater all die Jahre die Kinderzulagen nicht an ihn überwiesen habe. Er habe bloss die vereinbarten Unterhaltsbeiträge ausgerichtet. Auch Zuwendungen anderer Art habe er nie erhalten.

Diese Argumente sind hier nicht zu hören. Wenn die Kinderzulagen nicht ausbezahlt worden sind, dann hätten der Beschwerdeführer beziehungsweise seine gesetzlichen Vertreter sich zu einem früheren Zeitpunkt wehren müssen.

5.3 In ähnlicher Weise verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen, welche die Grosseltern nie für sich beanspruchten, sondern dem Beschwerdeführer als Startkapital auf dessen Bankkonto legten. Dieses Verhalten ehrt die Grosseltern, kann jedoch in keiner Weise mit der umstrittenen Rückerstattung von Fürsorgeleistungen in einen Zusammenhang gebracht werden. Eine Rückforderung der Grosseltern ist eine Angelegenheit, die diese mit ihrem Grosskind regeln müssen.

(RRB Nr. 1036 vom 4. Juli 2000).

 

53

Sozialhilfe

Begriff des Unterstützungswohnsitzes (Erw. 3).   
Unterstützungswohnsitz von Heim- und Anstaltsbewohnern, von Spital- und Klinikpatienten sowie von volljährigen Personen, die in Pflegefamilien untergebracht sind (Erw. 4).

Aus den Erwägungen:

3.1 Die Begriffe «Unterstützungswohnsitz» und «zivilrechtlicher Wohnsitz» sind nicht in jedem Fall identisch, obwohl sie in der Regel zusammenfallen. Die Unterschiede ergeben sich aus der unterschiedlichen Zweckbestimmung. Beim zivilrechtlichen Wohnsitz handelt es sich um einen Rechtsbegriff, der nicht immer mit den tatsächlichen Verhältnissen (Aufenthalt einer Person) übereinstimmen muss. Einen zivilrechtlichen Wohnsitz muss jedermann jederzeit haben. Art. 24 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) bestimmt deshalb, dass der einmal begründete Wohnsitz einer Person bis zum Erwerb eines neuen bestehen bleibt. Ein solcher wird dort begründet, wo sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Art. 23 Abs. 1 ZGB). Dies gilt auch für den Unterstützungswohnsitz (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG; SR 851.1]). Dieser befindet sich ebenfalls dort, wo sich jemand tatsächlich niedergelassen und eingerichtet hat in der erkennbaren Absicht, hier seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Deshalb kann für die Beurteilung der Frage, ob ein Unterstützungswohnsitz begründet worden sei, grundsätzlich auf die entsprechende Lehre und Rechtsprechung zum zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abgestellt werden (Werner Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Auflage, Zürich 1994, Rz. 95).

Zweck des Unterstützungswohnsitzes jedoch ist es, das fürsorgepflichtige Gemeinwesen zu bestimmen. Dies kann billigerweise nur ein Gemeinwesen sein, zu dem der Bedürftige dauerhafte persönliche Beziehungen hat, in dem er auch tatsächlich wohnt. Wer keinen festen und dauerhaften Wohnsitz kennt, hat auch keinen Unterstützungswohnsitz. Es steht jedermann frei, keinen festen Wohnsitz zu haben. Wer somit nirgends fest wohnt oder sich nur zeitweise an einem Ort aufhält, hat keinen Unterstützungswohnsitz, was zur Folge hat, dass er gewisse fürsorgerische Nachteile in Kauf zu nehmen hat, es sei denn, es werde (nach kantonalem Recht) ein anderer Kostenträger bestimmt (§ 20 lit. c ShG; Werner Thomet, Das Bundesgesetz vom 24. Juni 1977 über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger, 1979, Rz 90 f., 95, 126; Eugen Bucher, Berner Kommentar, NN 1f., 6, 21ff. zu Art. 24 ZGB).

3.2 Unterstützungspflichtig ist im interkantonalen Verhältnis der Wohnkanton (Art. 12 Abs. 1 ZUG), im innerkantonalen Verhältnis die Wohngemeinde (§ 19 Abs. 1 ShG). Massgebend für die Bestimmung des unterstützungspflichtigen Gemeinwesens ist somit sowohl nach Bundes- wie nach kantonalem Recht der Unterstützungswohnsitz. Nach Art. 4 Abs. 1 ZUG befindet sich der Unterstützungswohnsitz einer Person in dem Kanton, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält.

Diese Definition enthält sowohl ein objektives Element (Aufenthalt) wie auch ein subjektives (Absicht dauernden Verbleibens), die untrennbar miteinander verbunden sind. Unter Aufenthalt ist das faktische Verweilen an einem bestimmten Ort bzw. in einem bestimmten Kanton zu verstehen. Körperliche Anwesenheit ist in der Regel zur Begründung wie auch zur Aufrechterhaltung des einmal begründeten Wohnsitzes erforderlich. Dies ergibt sich auch aus Art. 9 ZUG, wonach der Unterstützungswohnsitz einer Person in einem Kanton endet, wenn sie aus dem Kanton wegzieht.

3.3 Gemäss Art. 23 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Orte, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt begründen keinen Wohnsitz (Art. 26 ZGB). Die Unterbringung stellt eine Aufenthaltszuweisung durch Dritte dar, die nicht aus eigenem Willen erfolgte. Zieht jemand, der urteilsfähig und mündig ist, aus eigenem Willensentschluss in ein Altersheim, so begründet er dort im Sinne von Art. 23 Abs. 1 ZGB einen neuen Wohnsitz. Die Bedingungen gemäss Art. 26 ZGB sind in einem solchen Fall nicht erfüllt, denn es liegt weder eine «Unterbringung» vor noch handelt es sich bei einem Altersheim überhaupt um eine «Anstalt» im Sinne dieser Bestimmung. Von «Unterbringung» darf nämlich nur dann gesprochen werden, wenn die Dislokation nicht dem eigenen Willensentschluss des Übersiedelnden entspringt, sondern demjenigen eines Dritten (Hans Michael Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, in ZVW 32 1977, S. 59; Eugen Bucher, a.a.O., zu Art. 26 Rz. 15).

Die Absicht des dauernden Verbleibens ist zweifellos dann erfüllt, wenn sich eine Person auf unbestimmte Zeit an einem Ort aufhalten will, und dies auch durchführbar ist. Die Absicht dauernden Verbleibens ist ein innerer Vorgang, auf den immer nur aus indirekten Wahrnehmungen geschlossen werden kann. Dabei sind alle Elemente der äusserlichen Gestaltung der Lebensverhältnisse, insbesondere die familiären und die gesellschaftlichen Beziehungen, die Wohnverhältnisse usw., zu berücksichtigen (Mario M. Pedrazzini/Niklaus Oberholzer, Grundriss des Personenrechts, 4. Auflage, Bern 1993, S. 106).

4.1 Die Beschwerdeführerin kam 1965 nach A.. Dort hat sie als Hausangestellte bei den Gebrüdern M. gearbeitet. All die Jahre wohnte und lebte sie in A.. Am 15. April 1985 ist sie ins Alters- und Pflegeheim Q. in N. gezügelt mit der Absicht, dort ihren Lebensabend zu verbringen. In N. hat sie sich bei der Einwohnerkontrolle ordnungsgemäss angemeldet. Sie hat demnach in N. zivilrechtlichen Wohnsitz begründet. Zu prüfen bleibt, ob N. auch Unterstützungswohnsitz geworden ist, oder ob dies A. geblieben ist.

4.2 § 18 ShG bestimmt, dass der Unterstützungswohnsitz in der Regel mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz im Sinne von Art. 23ff. ZGB zusammenfällt (Abs. 1). Abweichende Bestimmungen über den Unterstützungswohnsitz (Beginn und Beendigung, Heim- und Anstaltsaufenthalt, Aufenthalt in Familienpflege, Wohnsitz der Familienangehörigen usw.) gemäss Bundesrecht sind auch im innerkantonalen Verhältnis anwendbar (Abs. 2). Dies hat zur Folge, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger für die Bestimmung des Unterstützungswohnsitzes heranzuziehen sind.

4.3 Art. 5 ZUG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 ZUG befasst sich mit dem Unterstützungswohnsitz von Heim- und Anstaltsbewohnern, von Spital- und Klinikpatienten sowie von volljährigen Personen, die in Pflegefamilien untergebracht sind. Art. 9 Abs. 3 ZUG besagt, dass der Eintritt in ein Heim, ein Spital oder eine andere Anstalt sowie die behördliche oder vormundschaftliche Versorgung einer mündigen oder entmündigten Person in Familienpflege einen bestehenden Unterstützungswohnsitz nicht beendigen. Im Unterschied zur neueren Lehre und Praxis zu Art.26 ZGB schliesst auch der freiwillige Eintritt in ein Heim, namentlich der Eintritt in ein Altersheim mit dem Zwecke, dort auf unbestimmte Zeit zu wohnen, nach dem ZUG die Wohnsitzbegründung aus. Das Gesetz nimmt es bewusst in Kauf, dass jemand freiwillig in ein Heim eintritt, am Ort des Heimes zivilrechtlichen und allenfalls weitere Wohnsitze begründet, er jedoch bei Bedürftigkeit seinen Unterstützungswohnsitz dort hat, wo er vor dem Heimeintritt seinen Lebensmittelpunkt hatte. Man wollte damit vermeiden, dass Gemeinden sich gewissen Heimprojekten aus Angst vor künftiger Unterstützungszuständigkeit entgegenstellen könnten (Thomet, a.a.O., Rz. 109).

Daraus ist zu schliessen, dass Sattel nach wie vor als Unterstützungswohnsitz zu betrachten ist und demzufolge wirtschaftliche Hilfe leisten muss.

(RRB Nr. 1295 vom 29. August 2000).

 

54

Schulrecht

Liebeskummer als ausreichender Grund für eine Absenz beim obligatorischen Schulausflug (Erw. 2) ?

Aus den Erwägungen:

2. Zu prüfen bleibt, ob der Eintrag «10 Lektionen unentschuldigt» in die Zeugnisse der Beschwerdeführer berechtigt ist.

2.1 Die Klasse des Oberseminarkurses 5c führte einen obligatorischen zweitägigen Schulausflug mit einer Übernachtung durch. Der Beschwerdeführer 2 fühlte sich angeblich wegen Liebeskummer nicht wohl, sodass es ihm nicht mehr möglich gewesen sei, an der Schulreise teilzunehmen. Der Beschwerdeführer 1 riet ihm deshalb, nach Hause zurückzukehren. Gleichzeitig fand er es offenbar für notwendig, den Schulkameraden zu begleiten und «in seiner Not» zu betreuen. Die Klassenlehrerin hätten sie nicht mehr informieren können, da diese bereits mit einem Teil der Klasse zu einer Berghütte aufgebrochen war. Stattdessen hätten sie vier Schulkameraden gebeten, die Lehrerin über ihre Absenz zu unterrichten, was diese aber anscheinend unterlassen hatten. Nach ihrer Rückkehr hätten sie sich auch nicht mehr auf dem Schulsekretariat abmelden können, da es nicht mehr besetzt gewesen sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer ist der Entscheid der Schulleitung, diese Absenz als unentschuldigt zu qualifizieren, nicht gerechtfertigt. Sie betrachten ihn sinngemäss als unverhältnismässig.

2.2 Die Argumente der Beschwerdeführer überzeugen nicht.

2.2.1 Es ist grundsätzlich wenig glaubhaft, dass wegen Liebeskummer der Schulbesuch verunmöglicht sein soll. In der Regel dürfte man trotzdem dem Unterricht folgen können. Dass man deshalb auch nicht an einem Schulausflug teilnehmen könnte, leuchtet noch weniger ein. Die Beschwerdeführer legen denn auch nicht näher dar, was für konkrete Auswirkungen dieser Zustand beim Beschwerdeführer 2 ausgelöst hatte. Insbesondere machen sie nicht geltend, er habe einen Arzt aufsuchen müssen. Es ist durchaus möglich, dass ein momentanes psychisches Tief zusätzlich Kopfweh verursachen kann. Dagegen hätte man aber mit einem Medikament angehen können. Zudem war die Klasse auf einem Schulausflug, sodass nicht geistige Konzentration wie im Schulzimmer gefragt war. Im Weitern ist es in der Regel in solchen Momenten besser, unter Leuten als alleine zu Hause zu sein. Unverständlich ist zudem, weshalb der Beschwerdeführer 1 als Betreuungsperson die Schulreise ebenfalls nicht mitmachen konnte. Dass der Beschwerdeführer 2 nicht alleine zurückkehren konnte, kann ihnen nicht abgenommen werden. Im Weitern leuchtet es nicht ein, dass der Beschwerdeführer 2, der erst am Mittag in X. zur Klasse stiess, überhaupt dorthin reiste, wenn er wirklich ernsthaft «erkrankt» war. Er hätte sich diesfalls rechtzeitig auf dem Schulsekretariat abmelden können.

2.2.2 Den Beschwerdeführern war das Absenzenreglement bekannt. Sie wurden bei ihrem Schuleintritt in das Absenzenwesen eingeführt und gleichzeitig ausdrücklich auf die Praxis des Lehrerseminars aufmerksam gemacht, dass unentschuldigte Absenzen ins Schulzeugnis eingetragen würden. Offenbar war den Beschwerdeführern auch bewusst, dass sie nicht im Rahmen des Selbstdispensationsrechtes auf den Schulausflug verzichten durften, denn dieser dauerte mehr als einen Schultag (Ziff. 3a Reglement). Ebenso war ihnen klar, dass sie ihre Abwesenheit melden mussten. Sie liessen deshalb ihren Rückkehrentscheid angeblich durch vier Mitschüler der nicht mehr anwesenden Lehrperson mitteilen, die dann anscheinend aber nicht informiert worden war. Selbst wenn dies zutreffen sollte, hätten die Beschwerdeführer dennoch zusätzlich das Schulsekretariat unterrichten müssen, wenn nicht am selben Tag, so zumindest am folgenden. Denn krankheitsbedingte Abwesenheiten von mehr als einem Tag müssen dem Sekretariat gemeldet werden (Ziff. 4 Reglement), was auch auf dem den Beschwerdeführern bekannten Absenzenblatt ausdrücklich vermerkt ist. Wenn diese zudem ihren Entscheid als solchen zweier «mündiger» Personen bezeichnen, so muss ihnen auf der andern Seite aber gesagt werden, dass von erwachsenen Schülern und angehenden Lehrern auch verlangt werden kann, dass sie ihre Freiheiten, die ihnen die Absenzenregelung des Lehrerseminars offensichtlich gewährt, auch in Selbstverantwortung korrekt wahrnehmen. D.h., sie hätten ihrer Meldepflicht mehr Beachtung schenken müssen, indem sie einen bestimmten Schüler unmissverständlich hätten beauftragen müssen, sie bei der Lehrperson zu entschuldigen. Im Weitern hätten sie zusätzlich spätestens am folgenden Tag die krankheitsbedingte Absenz dem Schulsekretariat melden müssen.

2.2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass das Fernbleiben der Beschwerdeführer vom Schulausflug nicht begründet ist und diese zudem ihrer Meldepflicht nicht ausreichend nachgekommen sind. Der Schulleitung des Lehrerseminars ist deshalb zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass eine liberale Absenzenregelung auch klare Grenzen aufweisen muss. Der Zeugniseintrag ist deshalb auch nicht unverhältnismässig. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

(RRB Nr. 79 vom 18. Januar 2000).

 

55

Schulrecht

Die Gemeindebehörden sind nicht befugt, über Besoldungsansprüche von Lehrpersonen hoheitlich zu entscheiden (Erw. 2).
Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Ausrichtung des Lohns während einer Fortbildung (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

Die Gemeinde X. führte auf das Schuljahr 1998/99 die heilpädagogische Schülerhilfe ein. M., als Lehrperson in der Gemeinde tätig, stellte sich für die berufsbegleitende Weiterbildung in schulischer Heilpädagogik in Luzern (1998 bis 2001) zur Verfügung. Auf den 1. August 1998 wurde deshalb sein Vollpensum als Primarlehrer in ein Teilzeitpensum als schulischer Heilpädagoge umgewandelt. Das Erziehungsdepartement erteilte M. hiefür befristete Lehrbewilligungen (je für ein Jahr vom 1. August bis 31. Juli).

Mit Schreiben vom 14. April 1999 an die Schulpräsidien der Gemeinden und Bezirke nahm das Amt für Volksschulen des Erziehungsdepartementes zur Frage der Lohnfortzahlungen an die Absolventen dieser Weiterbildung während des 12-Wochen-Praktikums im vierten (recte wohl fünften) Semester wie folgt Stellung: Der Kanton übernehme zwar ein Drittel der Kurskosten, für die Subventionierung der Besoldung dieser Lehrpersonen durch den Kanton während des Praktikums bestehe jedoch keine gesetzliche Grundlage. Den Schulträgern sei dies hingegen freigestellt. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Gemeinden/Bezirke und Lehrpersonen lehne der Kanton jedoch eine Subventionierung der Löhne während dieser Weiterbildung prinzipiell ab.

Der Schulrat X. teilte M. mit, dass er sich der Ansicht des Erziehungsdepartementes anschliesse und deshalb auf eine Besoldung während des 12-wöchigen Praktikums verzichten werde. M. ersuchte den Schulrat, ihn während der dreimonatigen Abwesenheit zumindest teilweise zu entlöhnen. Zwei Schulkollegen aus dem Kanton Schwyz würden 50% bzw. 100% ihres Lohnes erhalten, alle andern Mitabsolventen ebenfalls mindestens 50%. Nach einer weiteren Anfrage beim Erziehungsdepartement legte der Schulrat das Gesuch mit dem Antrag zur Ablehnung dem Gemeinderat vor. Dieser folgte dem Antrag. Gegen den Beschluss des Gemeinderates erhob M. Beschwerde beim Regierungsrat.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Vorinstanz stellt einen Nichteintretensantrag, ohne diesen jedoch näher zu begründen. Vor Erlass eines Entscheides prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Sie prüft u.a., ob das Rechtsmittel zulässig ist (§ 27 Abs. 1 lit. e der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974 [SRSZ 234.110, VRP]). Ist eine Sachentscheidsvoraussetzung nicht gegeben, trifft die Behörde einen Nichteintretensentscheid (§ 27 Abs. 2 VRP).

1.2 Beschwerde erhoben werden kann gegen Verfügungen und Entscheide (§ 36 Abs. 1 lit. a VRP). Verfügungen sind hoheitliche, individuelle und einseitige Anordnungen einer Behörde (§ 6 Abs. 1 VRP), die im Bereich des öffentlichen Rechts ergehen müssen oder nach § 6 Abs. 3 VRP durch Verwaltungsbehörden in Anwendung privatrechtlicher Vorschriften erlassen werden, wobei im letzten Fall die sachliche Zuständigkeit durch kantonales oder Bundesrecht ausdrücklich geregelt ist (Josef Hensler, Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Kanton Schwyz, Zürich 1980, S. 61 und S. 66f.; Attilio R. Gadola, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Zürich 1991, S. 292).

1.3 Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers, ihn während seiner praktikumsbedingten Abwesenheit von drei Monaten (ab August 2000) zumindest teilweise zu besolden, in Form einer anfechtbaren Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung (Beschwerde an den Regierungsrat) abgewiesen. Ob es sich hier inhaltlich um einen hoheitlichen, in Anwendung von öffentlichem Recht (kantonalem oder kommunalem Verwaltungsrecht) ergangenen Verwaltungsakt handelt, der auf dem Wege des Verwaltungsprozesses angefochten werden kann, oder lediglich um eine Meinungsäusserung des zuständigen Organs des Schulträgers gegenüber einer angestellten Lehrperson, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen. Für die Frage des Eintretens genügt es, dass die Vorinstanz unmissverständlich eine hoheitliche Anordnung getroffen und diese mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen hat, sodass aus Gründen der Rechtssicherheit von einem gültigen Anfechtungsobjekt auszugehen ist (vgl. hiezu ZBl 100/1999, S. 324f. (Bemerkungen der Redaktion); ZBl 96/1995, S. 363f.). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. Ob die Verfügung des Gemeinderates rechtmässig ist, ist im Folgenden zu prüfen.

2.1.1 Der Beschwerdeführer leitet die Berechtigung des Begehrens anscheinend in erster Linie von seinem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis, das er mit der Gemeinde eingegangen ist, ab. Auf Grund der protokollierten Äusserungen des Beschwerdeführers muss nämlich davon ausgegangen werden, dass er seinen Anspruch arbeits- bzw. vertragsrechtlich begründet. So vertrat er anlässlich von Besprechungen mit dem Schulrat die Meinung, dass er eigentlich voll arbeite (Schule/Weiterbildung) und nur zu 70% entlöhnt werde, er sehe deshalb nicht ein, weshalb ihm dieser Anspruch während des Praktikums nicht ebenfalls zustehen sollte, zumal er im Namen der Gemeinde einen Auftrag erfülle. Er fühle sich ungerecht behandelt, seine Arbeit werde offenbar nicht geschätzt. Zudem sei er sich nicht bewusst gewesen, dass Blockwochen und Praktikum ohne Lohn zu absolvieren seien. Er müsse sich deshalb überlegen, ob er nach der Ausbildung die Kosten zurückerstatten und eine neue Anstellung suchen solle.

2.1.2 Da der Beschwerdeführer über eine befristete Lehrbewilligung verfügt, ist er privatrechtlich angestellt. § 3a Abs. 1 des Regierungsratsbeschlusses betreffend den Vollzug der Verordnung über die Volksschulen vom 18. Februar 1974 (Volksschul-Statut, SRSZ 611.211) schreibt für eine befristete Lehrbewilligung zwingend eine zivilrechtliche Anstellung vor (BGE 105 Ia 123f.). Der Beschwerdeführer müsste deshalb sein arbeitsvertragliches Anliegen auf dem Wege des Zivilprozesses durch Klage beim Zivilrichter durchzusetzen versuchen. Die Vorinstanz war somit nicht befugt, über Ansprüche aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer hoheitlich und rechtsverbindlich auf dem verwaltungsrechtlichen Weg zu befinden. Beim Beschluss des Gemeinderates handelt es sich folglich inhaltlich lediglich um eine Meinungsäusserung des Schulträgers bzw. Arbeitgebers dem Beschwerdeführer gegenüber. Da vorliegend Zivilrecht zur Anwendung kommt, besteht kein Raum bzw. keine gesetzliche Grundlage für eine Verwaltungsverfügung. Somit ist festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Gemeinderates mangels sachlicher Zuständigkeit nichtig ist. Bildet nämlich eine nichtige Verfügung Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens, so ist der Antrag auf Aufhebung derselben in ein Begehren um Feststellung der Nichtigkeit umzudeuten (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel und Frankfurt 1990, Nr. 40 B II, V; RRB Nr. 387 vom 27. Februar 1996, E. 5; RRB Nr. 1052 vom 13. Juni 1995, E. 3).

2.2 Da die Praktikumszeit, während der der Beschwerdeführer abwesend sein wird, in das neue Schuljahr fallen wird, die Lehrbewilligung des Beschwerdeführers jedoch am 31. Juli 2000 ausläuft, wird seine Anstellung neu begründet werden müssen. Nach dem neuen Personalrecht (Änderung vom 22. März 2000 der Personal- und Besoldungsverordnung [SRSZ 145.110, PBV; vgl. Abl 2000, 473ff.]), das auf den 1. Juli 2000 in Kraft tritt und das gemäss § 43 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 (SRSZ 611.210, VSV) in der revidierten Fassung (Abl 2000, 483) in Bezug auf die Begründung, Dauer usw. auch für das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen gilt, werden diese künftig (ab 1. August 2000) ebenfalls ausschliesslich durch öffentlich-rechtlichen Vertrag angestellt (§ 43 Abs. 1 VSV in Verbindung mit § 6 PBV; vgl. hiezu RRB Nr. 1822/1999 vom 23. November 1999: Bericht und Vorlage für den Kantonsrat, Ziff. 4.9). Streitigkeiten über Ansprüche aus einem dem öffentlichen Recht unterstellten Arbeitsverhältnis sind jedoch im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren und nicht im Verwaltungsbeschwerdeverfahren auszutragen (§ 67 Abs. 1 lit. d VRP; in der revidierten Fassung s. Abl 2000, 482). Selbst wenn somit das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers künftig dem öffentlichen Recht unterstellt sein wird, ist die Vorinstanz ebenfalls nicht berechtigt, über entsprechende Ansprüche hoheitlich zu verfügen. Der Gesetzgeber sieht hiefür ausdrücklich ein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht vor (ZBl 100/1999, S. 324; ZBl 96/1995, S. 364 mit Hinweisen). Eine entsprechende Verfügung des Gemeinderates müsste demzufolge ebenfalls als nichtig bezeichnet werden.

2.3 Zusammenfassend ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde festzustellen, dass der angefochtene Beschluss des Gemeinderates vom 9. Dezember 1999 nichtig ist.

3.1 Was der Beschwerdeführer in materieller Hinsicht gegen die Abweisung seines Lohnfortzahlungsbegehrens durch den Gemeinderat vorbringt, und damit zumindest teilweise das Verhalten der Schulbehörden der Gemeinde rügt, kann als Aufsichtsbeschwerde entgegengenommen und geprüft werden. Denn es entspricht allgemein anerkannter Auffassung, dass jedermann eine Aufsichtsbehörde angehen kann, wenn eine untergeordnete Behörde pflichtwidrig handelt oder untätig ist. Der Regierungsrat sieht sich jedoch regelmässig nur dann zu einem aufsichtsrechtlichen Einschreiten veranlasst, wenn das Verhalten der Behörde, das beanstandet wird, qualifiziert rechtswidrig ist, was dann zutrifft, wenn klares Recht, wesentliche Verfahrensvorschriften oder öffentliche Interessen offensichtlich missachtet worden sind (EGV-SZ 1986, S. 112). Vorliegend besteht kein Anlass, gegen die Gemeindebehörde aufsichtsrechtlich vorzugehen.

3.2 Der Beschwerdeführer möchte, dass ihm die Gemeinde während seiner dreimonatigen Praktikumszeit den Lohn zahlt, obwohl er dem Schulträger für diese beschränkte Zeit nicht zur Verfügung steht. Zur Begründung macht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgrundsatzes (Art. 8 BV, Art. 4 aBV) geltend. Alle andern Absolventen dieser Ausbildung, auch solche aus dem Kanton Schwyz (offenbar handelt es sich dabei um zwei), würden zumindest den halben Lohn trotz Abwesenheit vom Arbeitsplatz erhalten. Im Weitern ist er aber offenbar selbst der Meinung, dass es keine Rechtsgrundlage hiefür gebe, denn andernfalls würde er nicht darum ersuchen, abzuklären, ob im Kanton Schwyz die gesetzlichen Grundlagen hiefür geschaffen werden könnten.

3.2.1 Eine rechtsungleiche Behandlung liegt dann vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt (Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 411 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dies wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz jedoch nicht vor, was denn auch in Anbetracht des Umstandes, dass er der einzige bei der Gemeinde X. tätige Absolvent dieser Weiterbildung ist, nicht gerechtfertigt wäre. Eine unterschiedliche Behandlung durch andere Kantone oder andere Gemeinden stellt hingegen keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes dar. Der föderalistische Aufbau unseres Staatswesens sowie die (beschränkte) Eigenständigkeit der Kantone und Gemeinden in der Rechtsetzung lassen es zu, dass unterschiedliche Regelungen und Praxen zur Anwendung kommen (BGE 120 Ia 145 mit Hinweisen).

3.2.2 Zu Recht geht der Beschwerdeführer im Weitern davon aus, dass keine gesetzliche Grundlage für die beanspruchte Lohnfortzahlung besteht. Aus kantonaler Sicht werden lediglich die Kurskosten einer Weiterbildung, aber keine Lohnausfälle subventioniert (§ 53 VSV; § 4 Volksschul-Statut; Weisungen des Erziehungsrates zur Finanzierung der berufsbegleitenden Lehrerweiterbildung vom 16. Dezember 1983). Die Gemeinde kennt offenbar ebenfalls keine andere Regelung. Sie ist deshalb gesetzlich nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer während seiner Abwesenheit zu entlöhnen.

3.2.3 In diesem Verfahren kann auch nicht abgeklärt und beurteilt werden, ob im kantonalen Recht eine entsprechende Rechtsgrundlage geschaffen werden kann und soll. Dieses rechtspolitische Anliegen richtet sich an den Gesetzgeber. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann jedoch nur sein, was auch Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, nämlich das konkrete Besoldungsgesuch des Beschwerdeführers. Immerhin wird das Erziehungsdepartement als Fachdepartement mit einer Abschrift dieses Entscheides bedient und kann somit das Anliegen des Beschwerdeführers zur Kenntnis nehmen.

(RRB Nr. 567 vom 18. April 2000).

 

56

Planungs- und Baurecht

Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung (Erw. 4/5).   
Vorliegen einer Baulücke, die ausnahmsweise vom Erfordernis einer hinreichenden Erschliessung zu dispensieren vermag, verneint (Erw. 6).
Pflichten des Gemeinwesens und der Grundeigentümer für die Erschliessung von Bauland (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

3. Das Baugrundstück KTN 2826 weist eine Fläche von ungefähr 4200 m2 auf. Darauf sollen insgesamt 14 Wohneinheiten in Form von sechs Doppeleinfamilienhäusern und zwei Einfamilienhäusern erstellt werden. Die strassenmässige Erschliessung des Baugrundstücks soll über den Mühlemoosweg sowie die Poststrasse erfolgen. Die Parteien sind sich einig, dass der Mühlemoosweg als Erschliessung genügen würde. Hingegen ist zwischen ihnen umstritten, ob die Poststrasse den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung zu genügen vermag.

4.1 Voraussetzung für eine Baubewilligung ist, dass das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen dürfen deshalb nur auf erschlossenen Grundstücken errichtet werden (§ 53 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100).

4.2 Land ist erschlossen, wenn unter anderem die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG; § 37 Abs. 1 PBG). Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinreichende Zufahrt, ausnahmsweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinreichend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung durch Benützer und öffentliche Dienste gewachsen ist (§ 37 Abs. 3 PBG).

4.3 Nach Lehre und Rechtsprechung vermag eine Zufahrt verkehrstechnisch dann zu genügen, wenn sie übersichtlich ist und eine genügende Breite aufweist. Zwei Fahrzeuge müssen gefahrlos kreuzen können. Strassen ohne durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten müssen mindestens auf Sichtweite immer eine bautechnisch einwandfreie und rechtlich gesicherte Ausweichstelle haben. Diese Lösung kommt jedoch nur bei übersichtlichen Verkehrsverhältnissen mit einem bescheidenen Verkehrsaufkommen in Betracht. Daneben muss – mit den Verhältnissen entsprechenden Schutzmassnahmen – genügend Raum für Fussgänger und Radfahrer vorhanden sein, damit sich diese neben dem motorisierten Verkehr gefahrlos fortbewegen können, wobei als Idealzustand bei grösseren Quartieren die Schaffung von separaten Fuss- und Radwegen ins Auge zu fassen ist (EGV-SZ 1993, Nr. 11, S. 30; EGV-SZ 1987, Nr. 9, S. 40; VGE 596/95 vom 7. September 1995, E. 2).

4.4 Erschliessungsstrassen mit mehr als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 5 Metern und einem Trottoir von 2 Metern zu erstellen (Art. 23 Abs. 1 des Strassenreglementes der Gemeinde Arth vom 20. September 1982, Strassenreglement). Zufahrtsstrassen mit weniger als 50 anliegenden Motorfahrzeugabstellplätzen sind mit einer Fahrbahnbreite von 4 Metern und einem Trottoir von 1.50 Metern zu erstellen. Bei lockerer Überbauung und minimaler Verkehrsdichte kann auf das Trottoir verzichtet werden (Art. 24 Strassenreglement). Bestehende Strassen, die dem Reglement nicht entsprechen, sind weiterhin zulässig, solange sie den Bedürfnissen genügen. Beim Ausbau sind die geltenden Vorschriften einzuhalten (Art. 2 Abs. 2 Strassenreglement).

5.1 Der Augenschein hat gezeigt, dass die Poststrasse schmal ist. In weiten Teilen (mit Ausnahme des Einmündungsbereiches in die Kantonsstrasse) ist das Strassengrundstück zwischen 3 und 4 Meter breit. An der schmalsten Stelle beträgt seine Breite zirka 2.72 m (mit Trottoir 3.17 m). Die Poststrasse führt durch weitgehend überbautes Gebiet. Die Gebäude liegen zum Teil direkt an der Grenze des Strassengrundstückes oder in deren unmittelbarer Nähe (z.B. KTN 2953, KTN 526, KTN 530). Die Poststrasse verfügt lediglich auf dem letzten Abschnitt vor der Einmündung des Tunnelweges bzw. des Tramweges auf der Seite gegen die Rigi-Aa hin über ein Trottoir. Im restlichen Bereich ist kein separates Trottoir für die Fussgänger vorhanden. Die Poststrasse entspricht somit den Vorschriften des Strassenreglementes der Gemeinde Arth (insbesondere Art. 24, der vorliegend anwendbar wäre, weil die Poststrasse sicher mehr als 50 Abstellplätze erschliesst) nicht, weil sie nicht genügend breit ist und über kein Trottoir verfügt. Indes ist sie gestützt auf Art. 2 Strassenreglement weiterhin zulässig, soweit sie den Bedürfnissen noch genügt.

5.2 Durch die zum Teil unmittelbar am Strassenrand erstellten Gebäude ist die Übersichtlichkeit auf der Poststrasse eingeschränkt. Auf Grund der geringen Breite ist es auch nicht möglich, dass zwei Fahrzeuge auf der gesamten Länge der Poststrasse (d.h. dem Strassengrundstück) gefahrlos kreuzen können. Auf diesem zirka 100 m langen Strassenstück sind somit grundsätzlich Ausweichstellen erforderlich. Das Strassengrundstück ist gegenüber den benachbarten Grundstücken nicht klar abgegrenzt. Der Übergang des Strassengrundstückes in die angrenzenden Privatgrundstücke ist oftmals fliessend, weil auch die Vorplätze der angrenzenden Grundstücke asphaltiert sind (insbesondere KTN 519 der Fassind AG). Diese nicht abgegrenzten Vorplätze können von den Fahrzeugen für Kreuzungsmanöver sowie von den Fussgängern als Trottoir benützt werden. Die Ausweichstellen für Kreuzungsmanöver sowie die Flächen für die Fussgänger sind somit mehrheitlich faktisch vorhanden. Somit müssen für die Kreuzungsmanöver private Grundstücke in Anspruch genommen werden. Diese Flächen sind rechtlich nicht gesichert, da es sich dabei um Teile von Privatgrundstücken handelt und kein allgemeines Benützungsrecht an diesen besteht. Bereits wegen der fehlenden rechtlichen Sicherstellung dieser Ausweichstellen ist die Erschliessung über die Poststrasse nicht hinreichend.

5.3 Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid betreffend die Erschliessung eines Mehrfamilienhauses über den Schöntalweg (VGE 596/95 vom 7. September 1995) festgehalten, dass für den Schöntalweg als Erschliessungsstrasse angesichts der Zonenordnung eine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit zu fordern ist. Selbst wenn wegen der guten Erschliessung für die Fussgänger über den Tramweg auf die Erstellung eines Trottoirs verzichtet werden könne, verlange die Sicherheit der Radfahrer und der Fussgänger eine ausreichende Strassenbreite und durchgehende Kreuzungsmöglichkeiten, zumal nicht alle Fussgänger den Tramweg benützen würden. Gleiches muss sinngemäss auch für die Poststrasse gelten, zumal dieser als Gemeindestrasse in Bezug auf den Verkehr eine grössere Bedeutung zukommt als dem Schöntalweg als öffentlichem Weg mit privater Unterhaltspflicht. Wie im zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid ist es auch im vorliegenden Fall nicht entscheidend, dass für die Fussgänger mit dem Tunnel- bzw. Tramweg eine Alternative besteht. Insbesondere die Anwohner im vorderen Teil der Poststrasse müssten, um zum Tram- oder Tunnelweg zu gelangen, den am meisten befahrenen Abschnitt der Poststrasse ohne Trottoir benutzen. Die Verkehrssicherheit ist somit insbesondere im vorderen Teil der Poststrasse für die dort wohnhaften, nicht motorisierten Anwohner nicht gewährleistet. Somit ist überhaupt fraglich, ob die Poststrasse den Bedürfnissen heute noch genügt und weiterhin zulässig ist (Art. 2 Abs. 2 Strassenreglement). Indes kann aus Art. 2 Strassenreglement nicht abgeleitet werden, dass über eine ungenügende Erschliessungsstrasse weitere Baugrundstücke erschlossen werden können. Angesichts des fehlenden Trottoirs muss demzufolge für die Sicherheit der Radfahrer und Fussgänger auf der Poststrasse eine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit verlangt werden. Da diese fehlt, ist die Erschliessung für weitere Bauvorhaben ungenügend.

5.4 Die Verkehrssicherheit auf der Poststrasse ist aus den geschilderten Gründen auch ohne das umstrittene Bauvorhaben problematisch. Auch wenn die Baubewilligung für das Bauvorhaben der Beschwerdeführerin verweigert wird, ändert sich nichts daran, dass bei Kreuzungsmanövern Privatgrundstücke in Anspruch genommen werden und dass kein Trottoir für die Fussgänger zur Verfügung steht, was eine erhöhte Gefährdung dieser Gruppe von Verkehrsteilnehmern mit sich bringt. Somit ist die Erschliessung für sämtliche Grundstücke, welche über die Poststrasse erschlossen werden, ungenügend. Dies gilt grundsätzlich auch für die beiden Mehrfamilienhäuser Schöntalweg 2 und 4. Im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung (November 1988) galten die zitierten Vorschriften bereits. Da bei der Beurteilung der Erschliessung von der Gesamtbeanspruchung unter Einbezug der noch nicht überbauten Baugrundstücke auszugehen war, war die Erschliessung für dieses Bauvorhaben nicht hinreichend. Indes sind die Voraussetzungen für einen Widerruf dieser Baubewilligung nicht erfüllt.

5.5 Nicht relevant ist der von den Beschwerdegegnern anlässlich des Augenscheins erhobene Einwand, wonach die Benutzer der Post zur Verkehrsgefährdung beitragen. Unabhängig vom Ausgang dieses Beschwerdeverfahrens wird dies auch in Zukunft der Fall sein, da die Zufahrt zur Post in Oberarth über die Poststrasse erfolgt. Ebenso ist auch in Zukunft zu erwarten, dass Lastwagen der Fassbind AG oder Reisebusse mit Besuchern die Durchfahrt auf der Poststrasse blockieren können, sofern nicht mit anderen Massnahmen Abhilfe geschaffen wird.

5.6 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Erschliessung des Baugrundstückes KTN 2826 über die Poststrasse nicht hinreichend ist, weil einerseits ein Trottoir fehlt und keine durchgehende Kreuzungsmöglichkeit besteht, sowie anderseits die Ausweichstellen rechtlich nicht sichergestellt sind. Deshalb ist die Poststrasse nicht genügend verkehrssicher.

6.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass in Anlehnung an den in EGV-SZ 1983, Nr. 8 publizierten Entscheid eine Baulücke vorliege und ihr deshalb eine Ausnahmebewilligung zu erteilen sei.

6.2 Die zuständige Bewilligungsbehörde kann für Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschriften der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn und soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn sonst eine unzumutbare Härte einträte (lit. a), dank der Abweichung wegen der örtlichen Gegebenheiten eine bessere Lösung erzielt werden kann (lit. b), Art, Zweckbestimmung oder Dauer des Gebäudes eine Abweichung nahelegen (lit. c) oder dadurch ein Objekt des Natur- und Heimatschutzes besser geschützt werden kann. Eine Ausnahmebewilligung muss mit den öffentlichen Interessen vereinbar sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn verletzen (§ 73 PBG).

6.3 Der Umstand, dass gemäss konstanter Rechtsprechung bei der Beurteilung der hinreichenden Erschliessung stets von der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung der Erschliessungsstrasse unter Einschluss der Nachbarschaft und der Allgemeinheit auszugehen ist, zeigt die engen Grenzen auf, innerhalb welcher von einer Baulücke bzw. von einer Ausnahmesituation gesprochen werden kann. Insbesondere gebietet die Praxis, den Kreis der mitzuberücksichtigenden Nachbarschaft bzw. des noch nicht überbauten und über die gleiche Strasse zu erschliessenden Baugebietes nicht eng zu ziehen (EGV-SZ 1993, Nr. 12, S. 31).

6.4 Auf dem in der Wohnzone W3 liegenden Grundstück der Beschwerdeführerin sollen auf einer Fläche von zirka 4200 m2 insgesamt zusätzlich 14 Wohneinheiten, d.h. sechs Doppeleinfamilien- und zwei Einfamilienhäuser erstellt werden. Allein schon die Grösse des Baugrundstückes sowie die darauf geplante Anzahl Wohneinheiten sprechen gegen die Annahme, dass hier eine Baulücke vorliegt.

6.5 Hinzu kommt, dass sich südlich des Tramweges eine in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegende Parzelle befindet, welche noch nicht überbaut ist. Wird diese überbaut, muss sie über die Poststrasse erschlossen werden, weshalb auf dieser Strasse dann mit zusätzlichem Verkehr zu rechnen ist. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass diese eingezonte Parzelle in Zukunft überbaut wird, muss sie bei der Beurteilung der zu erwartenden Gesamtbeanspruchung mitberücksichtigt werden.

6.6 Westlich des Mühlemoosweges liegt die ebenfalls noch nicht überbaute Parzelle KTN 96 der Beschwerdegegnerin, Ziffer 3. Darauf sind drei Mehrfamilienhäuser mit 24 Wohneinheiten geplant. Der Mühlemoosweg stösst praktisch auf der gesamten östlichen Grenze von KTN 96 unmittelbar an diese Parzelle an. Deshalb würde es sich geradezu aufdrängen, den Mühlemoosweg als Zufahrtsstrasse zu diesem Grundstück zu benutzen. In einem ersten Baugesuch war denn auch vorgesehen, KTN 96 über den Mühlemoosweg (und damit die Poststrasse) zu erschliessen. Offenbar auf Druck bzw. die Einsprache der Anwohner der Poststrasse hin änderte die Beschwerdegegnerin, Ziffer 3, ihr Projekt. Gemäss den Aussagen ihres Vertreters am Augenschein beabsichtigt sie nun, KTN 96 über den oberen Fabrikweg zu erschliessen. Mit dieser Projektänderung bzw. der geplanten neuen Erschliessung kann wohl erreicht werden, dass der von den Bauten auf KTN 96 verursachte motorisierte Verkehr von der Poststrasse ferngehalten werden kann. Indes kann nicht verhindert werden, dass der Fahrrad- sowie Fussgängerverkehr von und zu KTN 96 teilweise über den Tramweg und von dort über die Poststrasse abgewickelt wird. Mithin wird KTN 96 bei einer allfälligen Überbauung trotz der geänderten Erschliessung zumindest teilweise über die Poststrasse erschlossen. Somit ist KTN 2826 nicht die einzige unüberbaute Parzelle, welche noch über die Poststrasse zu erschliessen ist. Auch dies spricht dagegen, dass eine Baulücke vorliegt.

6.7 Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat deshalb die Erschliessung für das Baugrundstück zu Recht als ungenügend taxiert. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7.1 Nach Angaben der Vorinstanz ist das Grundstück der Beschwerdeführerin bereits seit 1977 eingezont.

7.2 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 RPG). Gemäss § 38 Abs. 1 PBG sind für die Groberschliessung, d.h. die Ausstattung des Baugebietes mit den Hauptsträngen der Strassen-, Wasser-, Energie- und Abwasseranlagen (§ 37 Abs. 4 PBG), die Gemeinden zuständig. Die Feinerschliessung, d.h. die Verbindung der einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5 PBG), obliegt hingegen den Grundeigentümern (§ 40 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden sind demzufolge auf Grund des Raumplanungsrechts dazu verpflichtet, das von ihnen eingezonte Bauland grob zu erschliessen und dadurch die Baureife herbeizuführen.

7.3 Bereits in den Jahren 1988 und 1990 hat die Vorinstanz gegenüber dem Einwohnerverein Oberarth erklärt, dass die Poststrasse nur mehr für das Bauvorhaben des Architekturbüros Kaufmann und Birrer als hinreichende Erschliessung betrachtet werden könne, für weitere Bauvorhaben hingegen nicht mehr genüge. Sinngemäss hat die Vorinstanz damit zum Ausdruck gebracht, dass in Zukunft keine weiteren Bewilligungen erteilt werden für Bauvorhaben, welche über die Poststrasse erschlossen werden, weil diese als Erschliessung nicht mehr genüge. Seither hat jedoch die Vorinstanz nichts unternommen, diesen ungenügenden Zustand zu beheben und für eine hinreichende Erschliessung zu sorgen.

7.4.1 Anlässlich des Augenscheins haben die Vertreter der Vorinstanz erklärt, dass es sich nach ihrer Ansicht bei der Poststrasse nicht um eine Groberschliessungs-, sondern um eine Feinerschliessungsstrasse handle. Ob diese Ansicht haltbar ist, erscheint sehr fraglich. Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen (§ 2 Abs. 1 der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990, SRSZ 400.220). Strassen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungs-strassen) zuführen, sind hingegen in der Regel als Groberschliessungsstrassen einzustufen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge).

7.4.2 Über die Poststrasse und den Mühlemoosweg werden heute bereits zirka 100 Wohneinheiten sowie ein grösserer Gewerbebetrieb erschlossen. Somit kann nicht davon die Rede sein, dass mit der Poststrasse die parzellenweise Erschliessung eines Quartiers erfolgt. Davon geht die Vorinstanz auch in ihrer Vernehmlassung aus. Unter dem Gesichtspunkt der Baulücke geht die Vorinstanz nämlich selber davon aus, dass allein mit dem Bauvorhaben auf KTN 2826 ein neues Wohnquartier geschaffen wird. Die Poststrasse ist zudem unbestritten eine Gemeindestrasse. Gemeindestrassen sind entweder Verbindungs- oder Nebenstrassen (§ 6 und 7 der Strassenverordnung vom 15. September 1999, StrV, SRSZ 442.110). Bei den Nebenstrassen handelt es sich in der Regel um Groberschliessungsstrassen, welche den Verkehr dem übergeordneten Strassennetz (Verbindungs- und Hauptstrassen) zuführen, nicht hingegen um Feinerschliessungsstrassen. Wäre eine Gemeindestrasse nämlich eine ungenügende (Fein)Erschlies-sung, könnten die zur Feinerschliessung verpflichteten Grundeigentümer diese ja gar nicht selber ausbauen, da zur Erstellung oder zum Ausbau von Gemeindestrassen allein die Gemeinde berechtigt und verpflichtet ist (§ 12 Abs. 1 StrV). Die Poststrasse führt den Verkehr vom Mühlemoosweg, dem Tramweg und dem Tunnelweg der übergeordneten Gotthardstrasse (Kantonsstrasse) zu. Deshalb hat die Poststrasse Groberschliessungsfunktion.

7.4.3 Daran ändern auch allfällige Bestimmungen im Bau- oder Strassenreglement der Gemeinde Arth nichts, da die Fein- und Groberschliessungsanlagen im übergeordneten kantonalen Recht definiert werden. Ebenso ist nicht entscheidend, dass die Poststrasse nicht Bestandteil des Groberschliessungskonzeptes bzw. des Entwurfes zu einem Erschliessungsplan der Gemeinde Arth ist. Die Aussage eines Vertreters der Vorinstanz anlässlich des Augenscheins, wonach es in der Gemeinde Arth lediglich zwei Groberschliessungsstrassen gebe, erweckt beim Regierungsrat den Eindruck, dass sich die Gemeinde Arth um ihre gesetzlich verankerte Groberschliessungspflicht zu drücken versucht. Die Gemeinde Arth wird aufgefordert, ihre Erschliessungsplanung auf das übergeordnete kantonale Recht auszurichten und ihrer Pflicht zur Groberschliessung der Bauzonen nachzukommen.

8.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde Arth wird gleichzeitig aufgefordert, ihrer gesetzlichen Pflicht zur Groberschliessung der Bauzonen nachzukommen.

(RRB Nr. 1217 vom 16. August 2000).

 

57

Planungs- und Baurech

Begriff der unterirdischen Baute.

Aus den Erwägungen:

2.1 Die Vorinstanz verlangt, dass die Verbindung zum Elternschlafzimmer zugemauert werde und die sanitärischen Einrichtungen aus dem Badanbau entfernt werden. Dadurch soll aus dem Badanbau eine Nebenbaute gemacht werden, welche mit Zustimmung des Nachbarn auf die Grenze gesetzt werden könne. Grund für diese Anordnung respektive die Nichtbewilligung des Badanbaus ist der nicht eingehaltene Grenzabstand. Die Beschwerdeführer hingegen sind der Ansicht, dass es sich beim Badanbau um eine unterirdische Baute handelt, welche mit Einwilligung des Nachbarn bis an die Grenze gebaut werden könne.

2.2 Nach § 61 Abs. 2 PBG und Art. 62 Abs. 2 Baureglement der Gemeinde Wollerau vom 2. Dezember 1990 (BauR) dürfen unterirdische Bauten, die das gewachsene Terrain nicht oder um nicht mehr als 1 m überragen, bis 1 m an die Grenze heranreichen. Für Nebenbauten und unterirdische Bauten kann die Bewilligungsbehörde bei schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Bauen bis an die Grenze gestatten (§ 61 Abs. 3 PBG; Art. 62 Abs. 3 BauR).

§ 61 Abs. 2 PBG ist nach der Rechtsprechung so auszulegen, dass die Privilegierung (reduzierter Grenzabstand) dann zur Anwendung kommt, wenn die unterirdische Baute gegenüber der Nachbarliegenschaft das gewachsene Terrain nicht mehr als 1 m überragt. D.h., es ist ausschlaggebend, wie sich die Baute im Verhältnis zu den betroffenen Nachbargrundstücken darbietet (EGV-SZ 1990, Nr. 15).

2.3 Der Badanbau weist gegen das Grundstück KTN 1814 einen Grenzabstand von 1.0 m auf. Auf Grund des Planes ist eindeutig erstellt, dass der Badanbau an keiner Stelle das gewachsene Terrain überragt. Die Vorinstanz führte an, dass es sich beim Badanbau nicht um eine unterirdische Baute handeln könne, da er mit dem Hauptbau verbunden und bewohnbar sei. Unterirdische Bauten dürften nämlich wie Nebenbauten nicht bewohnt sein.

Unbestritten ist, dass der Badanbau mit dem Hauptbau verbunden ist, gelangt man doch vom Elternschlafzimmer ins Bad. Um die Frage zu klären, ob es sich beim Bad um eine unterirdische Baute handelt und ob eine solche bewohnt sein darf, muss § 61 Abs. 2 PBG näher betrachtet werden.

2.4.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut einer gesetzlichen Bestimmung (vgl. Häfelin/Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 4. Auflage, Zürich 1998, N. 80). Ist dieser unmissverständlich und eindeutig, so darf nicht davon abgewichen werden (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Bd. I Nr. 21 B IIb). Bestehen jedoch triftige Gründe dafür, dass der Wortlaut einer Bestimmung nicht deren wahren Sinn wiedergibt, ist eine weitere Auslegung trotz dessen scheinbarer Klarheit erforderlich. Derartige Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus deren Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben (vgl. Imboden/Rhinow, a.a.O., Nr. 21 B IIIc; BGE 87 I 17; BGE 106 Ia 211 mit Verweisen).

Massgebliches Element der grammatikalischen Auslegung ist der Gesetzestext. Titel sowie Sachüberschriften und Randtitel (Marginalien) sind Bestandteile des Textes und müssen daher bei der Auslegung mitberücksichtigt werden.

2.4.2 § 61 Abs. 1 PBG wie auch § 62 Abs. 1 BauR regeln, was unter einer Nebenbaute zu verstehen ist. Es wird klar ausgeführt, dass Nebenbauten eingeschossige, unbewohnte Bauten sind, die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60 m2 Grundfläche aufweisen. In Absatz 2 wird die unterirdische Baute definiert. Um von einer unterirdischen Baute sprechen zu können, darf diese das gewachsene Terrain nicht oder nicht mehr als einen Meter überragen. Sodann wird in diesem Absatz der Grenzabstand der unterirdischen Baute geregelt. Weitere spezifische Merkmale, was unter einer unterirdischen Baute zu verstehen ist, werden keine genannt, wie dies eben bei den Nebenbauten anzutreffen ist. Absatz 3 enthält eine Bestimmung, die sowohl für die Nebenbauten wie auch für die unterirdische Baute Geltung hat. Sofern es nun die Meinung des Gesetzgebers gewesen wäre, dass unterirdische Bauten nicht bewohnt und auch nur über eine gewisse Grundfläche verfügen oder eben mit der Hauptbaute nicht verbunden sein dürften, hätte er dies in Absatz 2 näher festgelegt. Dies ist aber ganz klar nicht der Fall. Auf Grund der grammatikalischen Auslegung spricht nichts dagegen, dass unterirdische Bauten mit dem Hauptbau verbunden und bewohnt sein können.

2.4.3 Betrachtet man die Entstehungsgeschichte der Abstandsbemessung bei unterirdischen Bauten ergibt sich: In § 146 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ZGB vom 29. November 1910 wurde festgelegt, dass Tiefbauten, die den Erdboden gar nicht oder nicht über zwei Meter überragen, bis auf einen Meter an die Grenze gerückt werden dürfen (vgl. die Gesetzsammlung des Kantons Schwyz [GS], neue Folge, Bd. 7, S. 60 oben; vgl. auch Reichlin, Schwyzer Rechtsbuch, S. 360). Mit dem Erlass des Baugesetzes vom 30. April 1970 [aBauG] wurde § 146 aEGzZGB dahingehend geändert, dass das ursprüngliche Mass von zwei Meter auf einen Meter reduziert wurde (vgl. § 51 des aBauG, vgl. GS 15, S. 758 unten). In der Folge wurde die damals geltende Praxis folgendermassen umschrieben:

«Unter Tiefbauten sind Bauten aller Art zu verstehen, welche den Erdboden nicht oder nur bis einen Meter überragen. Sie dürfen bis einen Meter und im Einverständnis mit dem Nachbarn bis unmittelbar an die Grenze gestellt werden (§ 146 EG zum ZGB). Abgesehen von dieser Ausnahmeregelung unterstehen Tiefbauten allen andern Bestimmungen des Baugesetzes insbesondere hinsichtlich der Erschliessung, Immissionen usw.
Tiefbauten, welche Bestandteile eines Hochbaues sind wie Keller, Garagen, müssen, wenn sie flächenmässig grösser sind als der Hochbau, als äusserste Gebäudeteile angesehen werden; eine Ausnahme mag dann gelten, wenn der Tiefbau sich vollständig unter dem Erdboden befindet, denn in diesem Fall werden die Interessen des Nachbarn an Licht, Luft usw. nicht beeinträchtigt, auch wenn der ganz im Boden sich befindende Tiefbau den Abstand gemäss Baugesetz unterschreitet» (vgl. Dr. F. Huwyler: Die materiellen Bestimmungen des Baugesetzes, publ. in EGV-SZ 1971, S. 144).

Aus dem Gesagten kann gefolgert werden, dass unterirdische Bauten Zugang zu Hauptbauten haben können, werden doch als typische Tiefbauten Keller und Garagen genannt. Ausserdem wird durch unterirdische Bauten Sinn und Zweck von Grenzabständen nicht beeinflusst.

3.1 Dass vorliegend von einer unterirdischen Baute auszugehen ist, wird durch den Sinn und Zweck der Festlegung von bestimmten Mindestgrenzabständen bekräftigt. Als Grenzabstand gilt der Abstand zwischen Fassade und Grenze (§ 59 Abs. 1 PBG). Abstandsvorschriften sollen gewährleisten, dass nicht zu dicht gebaut wird. Sie verfolgen vorab nachbarschützende, feuer-, gesundheits- und verkehrspolizeiliche Zwecke, daneben aber auch planerische und ästhetische Ziele. Ein Minimum an Licht, Luft, Sonne und Aussicht soll verhindern, dass sich die Bewohner der Nachbarliegenschaften dem Gefühl der Einengung und der Erdrückung hingeben müssen.

Die mannigfachen Einwirkungen auf die Nachbargrundstücke sollen gemindert werden. Sie dienen insofern auch der Wahrung nachbarlicher Privatinteressen (Erich Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Auflage, Aarau 1985, S. 426f.; EGV-SZ 1983, Nr. 47; EGV-SZ 1992, Nr. 49). Es ist deshalb absolut sinnvoll, für Bauten, welche wegen ihrem Niveau weder das Erscheinungsbild beeinflussen noch die Wohnhygiene tangieren, kleinere oder gar keine Grenzabstände vorzusehen.

3.2 Vorliegend ist der Badanbau für keinen einzigen Nachbarn sichtbar; Richtung Süden nicht infolge des Gefälles, Richtung Osten und Norden nicht infolge des Wohnhauses und der Garage und Richtung Westen nicht infolge des gewachsenen Terrains. Daraus folgt, dass durch das Bad die Interessen der Nachbarn an Licht, Luft usw. nicht beeinträchtigt werden.

Weder störender Schattenwurf noch andere Immissionen wie Lärm oder Gerüche sind vom Badanbau zu befürchten.

4.1 Im Weiteren stellt sich die Frage, ob eine bewohnte unterirdische Baute aus wohnhygienischen Gründen nicht bewilligt werden könnte. Unter der Überschrift «C. Konstruktion und Hygiene» hält das Baureglement die Anforderungen an die Wohnhygiene fest. Gemäss Art. 27 Abs. 2 BauR müssen Bauten zu Wohn-, Arbeits- oder Aufenthaltszwecken den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen. Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume müssen auf wenigstens der Hälfte ihrer Grundfläche eine lichte Höhe von mindestens 2.30 m und in Mehrfamilienhäusern, mit Ausnahme der Küchen, eine Bodenfläche von mindestens 10 m2 aufweisen (Art. 28 BauR). Die Situierung der Bauten hat auf Belichtung und Besonnung Rücksicht zu nehmen. Bewohnte Räume haben eine Fensterfläche von mindestens 10% der Bodenfläche aufzuweisen (Art. 34 Abs. 1 BauR).

4.2 Das Badezimmer weist ein Fenster auf. Der Raum ist lüftbar und belichtet, sodass gesundheitliche Schädigungen der Bewohner ausgeschlossen werden können. Keine Rolle spielt hingegen, ob das Badzimmerfenster die erforderliche Fläche, das heisst mindestens 10% der Bodenfläche, hat. In Wohnungen sind es ja gerade oftmals die Badezimmer, die über kein natürliches Licht und nur über eine Belüftung verfügen. Trotzdem sind diese Räume als bewohnt zu bezeichnen und entsprechen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes. Es ist nicht ersichtlich, weshalb eine unterirdische Baute unter dem Titel Wohnhygiene nicht als Sauna- und Fitnessraum soll genutzt werden dürfen.

5. Zusammenfassend ist der Badanbau im Sinne von Art. 61 Abs. 2 PBG als unterirdische Baute zu qualifizieren. Er darf folglich bis einen Meter an die Grundstücksgrenze heranreichen. Mit der Zustimmung des Nachbarn, welche hier vorliegt, darf er auf der Westseite gar auf die Grenze gesetzt werden. Die Vorinstanz hat deshalb fälschlicherweise angenommen, die Grenzabstände seien durch den Badanbau verletzt. (...).

(RRB Nr. 700 vom 9. Mai 2000).

 

58

Planungs- und Baurecht

Verfahren und Rechtsschutz beim Erlass von Nutzungsplänen, insbesondere Erschliessungsplänen (Erw. 4).
Grund-, Grob- und Feinerschliessung (Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

4.1 Bauzonen werden durch das Gemeinwesen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen (Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Die Gemeinden sind verpflichtet, Zonenpläne und Erschliessungspläne mit den zugehörigen Vorschriften zu erlassen (§ 15 Abs. 1 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, SRSZ 400.100). Beim Erschliessungsplan handelt es sich um einen Nutzungsplan im Sinne von Art. 14 RPG (vgl. dazu den Randtitel zu § 15 PBG).

4.2 Im Raumplanungsrecht ordnen die Kantone Zuständigkeiten und Verfahren (Art. 25 Abs. 1 RPG). Dies gilt insbesondere auch für den Erlass der Zonen- oder Erschliessungspläne. Indes setzt das Raumplanungsgesetz vor allem in Art. 4 und Art. 33 RPG einen bundesrechtlichen Minimalstandard fest, an den sich die kantonale Ordnung halten muss (Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht, Band I, 3. Auflage, Zürich 1999, N. 389; Ruch, Kommentar zum RPG, Art. 25 Rz. 9). Im vorliegenden Fall ist in erster Linie die Tragweite von Art. 33 RPG von Bedeutung. Bei Art. 4 RPG (Information und Mitwirkung der Bevölkerung) handelt es sich hingegen nicht um eine Vorschrift betreffend den Rechtsschutz der betroffenen Bürger. Deren Mitwirkungsanspruch im Rechtsmittelverfahren ergibt sich aus den Art. 33 und 34 RPG sowie aus den weiteren verfahrensrechtlichen Garantien. Auf Grund der Art. 4 und Art. 33 RPG ist eine gewisse Trennung von Mitwirkungs- und Rechtsschutzverfahren auch zulässig (Aemisegger/Haag, Kommentar zum RPG, Art. 33 Rz. 5, 11).

4.3 Nutzungspläne werden öffentlich aufgelegt. Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf dieses Gesetz und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen. Es gewährleistet die Legitimation mindestens im gleichen Umfang wie für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht sowie die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 1 bis 3 RPG). Diese Rechtsschutzbestimmung ist auf alle Arten von kantonalen Nutzungsplänen anwendbar, so auch auf Erschliessungspläne (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 7). Mit Art. 33 RPG greift der Bundesgesetzgeber in kantonales Organisations- und Verfahrensrecht ein, doch bleiben die Ordnung von Zuständigkeit und Verfahren nach Art. 25 Abs. 1 RPG grundsätzlich auch im Bereich der Raumplanung Sache der Kantone. Der mit Art. 33 RPG vorgenommene Eingriff in die Organisationsautonomie der Kantone erweist sich zur Gewährleistung des Rechtsschutzes als notwendig, zweckmässig und ist verfassungsrechtlich geboten. Art. 33 RPG ist im kantonalen Verfahren direkt und selbstständig anwendbar. Das kantonale Recht kann aber weiter gehende Rechtsschutzbestimmungen enthalten (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 3 und 4).

4.4 Die in Art. 33 RPG umschriebenen Mindestanforderungen an den Rechtsschutz sind im Kanton Schwyz erfüllt.

4.4.1 Im Kanton Schwyz sind Verfahren und Zuständigkeiten für den Erlass kommunaler Zonen- und Erschliessungspläne in den §§ 25 bis 29 des Planungs- und Baugesetzes geregelt. Der Gemeinderat erarbeitet (unter Beachtung der Informations- und Mitwirkungsrechte der Bevölkerung) den Entwurf für den Erschliessungsplan sowie die zugehörigen Vorschriften und unterbreitet ihn dem zuständigen Departement (§ 25 Abs. 1 PBG). Der Entwurf wird unter Bekanntgabe im Amtsblatt während 30 Tagen öffentlich aufgelegt (§ 25 Abs. 2 PBG). Während der Auflagefrist kann jedermann gegen diesen Entwurf beim Gemeinderat schriftlich Einsprache erheben (§ 25 Abs. 3 PBG). Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen (§ 26 Abs. 1 PBG). Gegen den Einspracheentscheid können Personen, die durch ihn berührt sind und an seiner Aufhebung ein schutzwürdiges Interesse haben, Beschwerde gemäss Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege erheben (§ 26 Abs. 2 PBG).

4.4.2 Gegen Entscheide eines Gemeinderates, zu denen auch die Einspracheentscheide zählen (§ 7 lit. b VRP), kann beim Regierungsrat (§ 45 Abs. 1 lit. b VRP) Beschwerde erhoben werden. Zur Beschwerde befugt sind Parteien und beiladungsberechtigte Dritte, die an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides ein eigenes, unmittelbares und schützenswertes Interesse dartun (§ 37 lit. a VRP). Dies entspricht dem Umfang der Legitimation für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht. Dem Regierungsrat kommt im Beschwerdeverfahren betreffend die Nutzungsplanung überdies eine umfassende Kognition zu (EGV-SZ 1990, Nr. 60).

4.5 Es ist Sache des kantonalen Rechts, das Auflageverfahren im Sinne von Art. 33 Abs. 1 RPG zu umschreiben (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz.11). Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes müssen bei der Festsetzung und Änderung der Nutzungspläne die betroffenen Grundeigentümer vor dem Entscheid individuell und in geeigneter Weise angehört werden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 403). Ob dafür auch die Nutzungsplanentwürfe öffentlich aufgelegt werden müssen und in diesem Stadium bereits Einwendungsmöglichkeiten bestehen müssen, ist in der Lehre und Rechtsprechung umstritten (vgl. dazu Haller/Karlen, a.a.O., N. 406 sowie Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33 Rz. 11). Für dieses Verfahren ist diese Streitfrage jedoch ohne Bedeutung, da im Kanton Schwyz die Planentwürfe ohnehin öffentlich aufgelegt werden und jedermann bereits in diesem Verfahrensstadium die Möglichkeit hat, dagegen Einsprache zu erheben.

4.6 Die Planauflage ist Voraussetzung und Beginn des Rechtsschutzes im Planfestsetzungsverfahren und bildet auch Grundlage für die Gewährung des rechtlichen Gehörs im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren (Aemisegger/Haag, a.a.O., Art. 33, Rz. 10). Dies gilt, wie nachstehend ausgeführt wird, auch in Bezug auf das für den Kanton Schwyz gewählte Verfahren.

4.6.1 Der Entwurf für den Nutzungs- oder Erschliessungsplan wird in der Regel nach dem Informations- und Mitwirkungsverfahren (Art. 4 RPG) erarbeitet (oder allenfalls überarbeitet) und öffentlich aufgelegt. Bei der Einsprache gegen den Nutzungs- oder Erschliessungsplan handelt es sich in Übereinstimmung mit § 64 lit. a VRP um den in einem Rechtssatz vorgesehenen Rechtsbehelf, mit welchem der Einsprecher Einwendungen gegen die Vorlage von Planungsmassnahmen erheben kann. Nicht von Bedeutung ist dabei, dass im Planungs- und Baugesetz die Einsprachebefugnis in Abweichung von § 65 VRP weiter gefasst wurde. In erster Linie bezweckt das Einspracheverfahren im Nutzungs- oder Erschliessungsplanverfahren den individuellen Rechtsschutz des Betroffenen, doch können damit auch allgemeine Einwendungen erhoben werden.

4.6.2 Ist der Betroffene mit bestimmten Massnahmen und Anordnungen im aufgelegten Planentwurf nicht einverstanden, so muss er bereits in diesem Zeitpunkt dagegen Einsprache erheben. Nur im Stadium des Auflage- und Einspracheverfahrens kann er noch eine Abänderung des Planentwurfes erwirken, da an der Gemeindeversammlung Abänderungsanträge zu Zonen- und Erschliessungsplänen unzulässig sind (§ 27 Abs. 2 PBG). Gehen gegen den Planentwurf keine Einsprachen ein, so wird dieser unverändert der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung unterbreitet. Das im Kanton Schwyz für den Erlass kommunaler Nutzungs- und Erschliessungspläne gewählte Verfahren geht vom Grundsatz aus, dass es sich bei der Auflage des Planentwurfes und der damit verbundenen Einsprachemöglichkeit um den Beginn des individuellen Rechtsschutzverfahrens handelt. Wer gegen die im Planentwurf vorgesehenen Planungsmassnahmen keine Einsprache einreicht, verzichtet damit auch auf den ihm zustehenden individuellen Rechtsschutz. Beginnt der eigentliche Rechtsschutz demzufolge bereits mit der Planauflage bzw. der Einsprache, so muss in der Einsprache auch klar zum Ausdruck gebracht werden, gegen welche Planungsmassnahme sich diese richtet. Darum wird auch verlangt, dass Einsprachen gegen Nutzungs- oder Erschliessungspläne einen Antrag und eine Begründung enthalten müssen (§ 25 Abs. 3 zweiter Satz PBG, analog § 66 VRP i.V.m. § 38 Abs. 2 VRP). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer trifft es deshalb nicht zu, dass erst das dem Einspracheentscheid folgende Beschwerdeverfahren Rechtsschutzfunktion hat und der Rechtsuchende sich erst in diesem Verfahrensstadium festlegen muss, mit welchem Teil des Planentwurfes er nicht einverstanden ist.

4.6.3 Gemäss der kantonalen gesetzlichen Regelung bilden die Einsprache gegen einen Nutzungs- oder Erschliessungsplanentwurf sowie das anschliessende Beschwerdeverfahren unter dem Aspekt des individuellen Rechtsschutzes eine Einheit. Der Betroffene muss deshalb bereits in der Einsprache klar sagen, mit welcher Planungsmassnahme er nicht einverstanden ist. Die Einsprache umschreibt den Streitgegenstand für den Einspracheentscheid. Materiell auseinander setzen muss sich die Behörde nur mit denjenigen Einwendungen, welche in der Einsprache vorgebracht wurden. Deshalb kann auch im Erschliessungsplanverfahren nur das Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens sein, was bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens war. Es ist somit nicht möglich, im Beschwerdeverfahren Anträge zu stellen, über die die Einsprachebehörde im Einspracheentscheid nicht entschieden hat und nicht entscheiden musste. Die Beschwerdeführer können somit im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat nicht einfach neue Anträge stellen, welche nicht Gegenstand der Einsprache bzw. des Einspracheentscheides waren.

6.1 Der Erschliessungsplan ist ein Instrument des Planungsrechts. In erster Linie ist deshalb nach den planungsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen, welchen Charakter eine Strasse hat.

6.2 Nach dem Grad der Erschliessung wird häufig zwischen Grund-, Grob- und Feinerschliessung unterschieden. Unter Grunderschliessung wird dabei die Versorgung eines grösseren zusammenhängenden Gebietes mit den übergeordneten Anlagen wie Hauptstrassen, Eisenbahnlinien, Wasserversorgungs- und Elektrizitätswerken, Abwasserreinigungsanlagen usw. verstanden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 570f.).

6.3 Unter Groberschliessung wird die Versorgung eines zu überbauenden Gebietes mit den Hauptsträngen der Erschliessungsanlagen verstanden, namentlich Wasser-, Energieversorgungs- und Abwasserleitungen sowie Strassen und Wege, die unmittelbar dem zu erschliessenden Gebiet dienen (Art. 4 Abs. 1 des Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974, WEG, SR 843; § 37 Abs. 4 PBG). Als Groberschliessungsstrassen sind in der Regel solche Strassen einzustufen, die den Verkehr der Feinerschliessungsstrassen sammeln und ihn dem übergeordneten Strassennetz (Haupt- und Verbindungsstrassen) zuführen (§ 2 Abs. 2 lit. a der Verordnung über Grundeigentümerbeiträge an Verkehrsanlagen vom 7. Februar 1990, GrundeigentümerbeitragsVO, SRSZ 400.220).

6.4 Die Feinerschliessung umfasst den Anschluss der einzelnen Grundstücke an die Hauptstränge der Erschliessungsanlagen mit Einschluss der öffentlich zugänglichen Quartierstrassen und Leitungen (Art. 4 Abs. 2 WEG). Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Grundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung (§ 37 Abs. 5 PBG). Als Anlagen der Feinerschliessung gelten Strassen und Fusswege, die der parzellenweisen Erschliessung eines Quartiers dienen (§ 2 Abs. 1 GrundeigentümerbeitragsVO).

6.5 Im Jahre 1997 wurde ein Teil des Gebietes Rösslimatt in die Wohnzone W2 mit Gestaltungsplanpflicht eingezont. Die unüberbaute Fläche beträgt ca. 30000 m2. Gemäss den Angaben der Grundeigentümerin im Bericht vom 25. Februar 1998 zur Gesamtüberbauung Rösslimatt soll das gesamte Gebiet in vier Bereiche aufgeteilt werden. Im Bereich A nördlich der Lustnaustrasse sollen 18 Parzellen für Einfamilien- und Doppeleinfamilienhäuser ausgeschieden werden (vgl. dazu RRB Nr. 1516/2000 vom 17. Oktober 2000: Änderung des Gestaltungsplanes «Rösslimatt A», Erweiterung «Rösslimatt A2»). Auf dem ebenfalls nördlich der Lustnaustrasse liegenden Bereich D sowie dem südlich der Lustnaustrasse liegenden Bereich C sollen Terrassenhäuser erstellt werden. Im Bereich B sind Wohn- und Gewerbehäuser sowie Mehrfamilienhäuser geplant.

6.6 Das gesamte Baugebiet Rösslimatt soll mit der geplanten Verbindungsstrasse von der Dorfstrasse bis zur Lustnaustrasse (R/V2) groberschlossen werden. Vom Ende dieser geplanten Groberschliessungsstrasse führt die Lustnaustrasse als Feinerschliessungsstrasse weiter. Mit diesem Strassenstück werden nämlich die einzelnen Parzellen in den nördlich der Lustnaustrasse liegenden Baubereichen A und D feinerschlossen. Die Lustnaustrasse dient in diesem Bereich auf einer Bautiefe, aber sicher auch den unmittelbar südlich gelegenen Terrassenhäusern im Baubereich C als Feinerschliessung, auch wenn dieses Baugebiet primär mit einer künftigen, von der geplanten Groberschliessungsstrasse abzweigenden Stichstrasse parallel zum SOB-Trassee feinerschlossen werden soll (...). Mithin werden somit über die Lustnaustrasse lediglich die 18 geplanten Wohneinheiten im Bereich A, die Terrassenhäuser im Bereich D sowie ein kleiner Teil der Terrassenhäuser im Bereich C erschlossen. Da in diesen Bereichen lediglich Hauszufahrten zu den jeweiligen Grundstücken vorgesehen sind, handelt es sich bei der Lustnaustrasse um eine Feinerschliessungsstrasse. Dies entspricht auch den Absichten der Grundeigentümerin, soll doch die Lustnaustrasse in diesem Bereich als Wohnstrasse konzipiert werden.

(RRB Nr. 1779 vom 21. November 2000).

  

59

Planungs- und Baurecht

Die Baulandfläche ist im Ausmass des voraussichtlichen Baulandbedarfs für die folgenden fünfzehn Jahre zu bestimmen (Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

6.1 Nach Ansicht der Vorinstanz spricht die raumplanerische Vorgabe, dass die Baulandfläche im Ausmass des «voraussichtlich benötigten Baulandbedarfes» festzulegen sei, gegen eine Einzonung eines Teils von KTN 3359.

6.2 Art. 15 lit. b RPG handelt von den Baulandreserven. Bauzonen dürfen nicht übermässig gross sein, da dies Streusiedlungen fördern und die Gemeinden mit einem hohen Erschliessungsaufwand belasten würde. Anderseits dürfen die Bauzonen aber auch nicht zu klein sein, weil sonst das Bodenangebot die Nachfrage nicht zu decken vermag (EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N. 20 zu Art. 15). Zur Berechnung des künftigen Bedarfes an Bauland gibt es verschiedene Methoden. Auf jeden Fall muss die benötigte Baulandreserve konkret auf Grund des Bedarfs in den vergangenen Jahren und der zu erwartenden Entwicklung im Planungszeitraum bestimmt werden (Haller/Karlen, a.a.O., N. 255).

6.3 Weder der angefochtene Beschluss noch die im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen enthalten klare Angaben über den Baulandverbrauch im Bezirk Einsiedeln in den vergangenen Jahren. Im Hinblick auf die Teilzonenplanrevision hat die Vorinstanz indes eine auf dem Stand Dezember 1997 basierende Flächenzusammenstellung der Bauzonen im Bezirk Einsiedeln erstellt. Für den Bereich «Einsiedeln Dorf», zu dem auch das Gebiet Schnabelsberg gehört, beträgt die Gesamtfläche der Wohnzonen und gemischten Zonen 120.45 ha, wovon 30.8 ha oder 25.57% nicht überbaut sind. Insbesondere die reinen Wohnzonen W1 bis W4 weisen bei einer Gesamtfläche von 90.61 ha noch Baulandreserven von 27.22 ha (30.04%) auf. Von den in der Wohnzone W1 liegenden 10.21 ha beträgt die nicht überbaute Fläche 2.42 ha oder 23.7%. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass im Normalfall der prozentuale Anteil der nicht überbauten Baulandreserven in den Wohnzonen etwa eine gleich grosse prozentuale Zunahme der Bevölkerung zulässt.

6.4 Der Bauzonenplan und das Baureglement des Bezirkes Einsiedeln sind seit dem 29. März 1994 bzw. der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Art. 15 lit. b RPG sieht vor, dass bei der Dimensionierung der Bauzonen der Baulandbedarf der kommenden 15 Jahre zu berücksichtigen ist. Der Planungshorizont reicht deshalb bis ins Jahr 2009. Dieser Planungshorizont beginnt mit einer Partialrevision nicht neu zu laufen. Der 15-Jahres-Zyklus bezieht sich nur auf flächendeckende Nutzungsplanungen und Nutzungsplanrevisionen (VGE 1002/99 vom 15. Juli 1999, E. 2c, S. 6f.). Demzufolge ist zu prüfen, ob die im Dezember 1997 noch vorhandenen Bauzonenreserven für die bis 2009 zu erwartende Bevölkerungszunahme genügen.

6.5.1 Die Wohnbevölkerung hat im gesamten Bezirk Einsiedeln von 1988 bis 1997 von 10114 Personen auf 11613 Personen, d.h. um 1499 Personen oder 14.8% zugenommen. Im Zeitraum von 1990 bis 1999 betrug die Zunahme 2032 Personen (von 10452 Personen auf 12484 Personen) oder 19.4%. Von 1998 bis 1999 nahm die Wohnbevölkerung um 286 Personen (von 12198 Personen auf 12484 Personen) um 2.34% zu (vgl. zu den letzten Zahlen: Schwyzer Kantonalbank, Der Kanton Schwyz in Zahlen, Ausgabe 2000, 2. Auflage). 

6.5.2 Nimmt man an, dass die Wohnbevölkerung im ganzen Bezirk Einsiedeln weiterhin jährlich um zirka 2.4% wächst wie zwischen 1998 und 1999, so ist für den Zeitraum von 1997 bis 2009 mit einer Zunahme der Wohnbevölkerung im Bezirk Einsiedeln von zirka 29% zu rechnen. Diese Annahme gilt grundsätzlich auch für den Teil Einsiedeln Dorf. Indes ist davon auszugehen, dass die Bevölkerung im Teil Einsiedeln Dorf nur unterdurchschnittlich wächst, währenddem die Viertel im Bezirk Einsiedeln ein stärkeres Bevölkerungswachstum zu verzeichnen haben. Dies lässt sich dem Bericht über die Teilzonenrevision 1998 bzw. der Tabelle über die Bevölkerungsentwicklung des Bezirkes Einsiedeln entnehmen. In den Jahren 1993 bis 1995 nahm die Wohnbevölkerung im Dorf Einsiedeln leicht ab, während sie in den sechs Vierteln zum Teil erheblich zunahm.

6.5.3 Die per Dezember 1997 für das Dorf Einsiedeln festgestellten Baulandreserven in den reinen Wohnzonen von über 30% dürften für diese geschätzte Bevölkerungszunahme genügen. Hinzu kommt, dass mit der laufenden Teilzonenplanrevision im Dorf Einsiedeln weitere Flächen in die Bauzone und speziell in eine Wohnzone zugewiesen werden sollen, womit die Baulandreserven noch zunehmen werden. Im Gebiet Schöngarn/Neuburgstrasse sollen zirka 5440 m2 neu der Wohnzone W3 zugewiesen werden. Im Gebiet Dümpflen soll eine bisher als Reservegebiet bezeichnete Parzelle von 1000 m2 auch der Wohnzone W3 (2. Etappe) zugewiesen werden. Im Gebiet Wasenmatte sollen zwei bisher ebenfalls als Reservegebiet bezeichnete Parzellen in die Wohn- und Gewerbezone (5600 m2) bzw. die Wohnzone W2 (6600 m2) eingezont werden. Im Gebiet Raffeln ist die Einzonung von 4200 m2 in die Wohnzone W2 und von zirka 7300 m2 in die Wohnzone W2 bzw. die Wohn- und Gewerbezone geplant. Nicht zu beanstanden ist, wenn die Vorinstanz bei der Vergrösserung der Bauzonenreserven primär Land einzont, welches bereits als Reservegebiet bezeichnet ist (Dümpflen, Wasenmatte) oder in der Nähe des Dorfzentrums (Schöngarn/Neuburgstrasse, Raffeln) liegt, hingegen auf die Einzonung von Land am Rande des Siedlungsgebietes verzichtet.

6.5.4 Zusammenfassend ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Gesuch der Beschwerdeführer um teilweise Einzonung von KTN 3359 unter dem Gesichtspunkt der hinreichenden Baulandreserven abgelehnt hat. In diesem für die Anpassung eines Nutzungsplanes wesentlichen Punkt haben sich die Verhältnisse somit nicht wesentlich geändert. Die Nutzungsplanung ist ein stetiger Prozess. Es ist deshalb zu erwarten, dass die Beschwerdeführer im Rahmen der nächsten flächendeckenden Nutzungsplanrevision erneut ein Gesuch um Einzonung von KTN 3359 (oder eines Teils davon) stellen werden. (...).

(RRB Nr. 1568 vom 24. Oktober 2000).

 

60

Planungs- und Baurecht

Ein Ablehnungsbegehren gegen ein Mitglied eines Bezirksrates ist im Zeitpunkt zu stellen, in welchem ein Gesuchsteller vom Vorliegen eines Ablehnungsgrundes erfährt  (Erw. 1).
Umfang der Begründungspflicht (Erw. 2).
Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Bildung einer Kleinbauzone sind vorliegend für eine bestehende Zimmerei und Schreinerei nicht zuletzt aus naturschützerischen Gründen nicht erfüllt (Erw. 3/4).

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, dass die Vorinstanz die Vorschriften über den Ausstand verletzt habe und der angefochtene Beschluss schon aus diesem Grund aufzuheben sei. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätte Bezirksrat X. bei der Beschlussfassung über ihre Einsprache bzw. die beantragte Einzonung von KTN 1649 und KTN 2952 in den Ausstand treten müssen, weil er selber direkter Konkurrent der Beschwerdeführerin Ziffer 2 sei.

1.2 Die Ausstandspflicht von Mitgliedern des Gemeinderates bzw. des Bezirksrates richtet sich allgemein nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege (§ 62 in Verbindung mit § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom 29. Oktober 1969, GOG, SRSZ 152.100). Die Vorschriften der Gerichtsordnung über den Ausschluss und die Ablehnung von Behördemitgliedern gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor den Verwaltungsbehörden (§ 4 Abs. 1 der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, SRSZ 234.110).

1.3 Die Beschwerdeführer machen einzig geltend, dass der Ausstandsgrund gemäss § 53 lit. d der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO, SRSZ 231.110) verletzt worden sei. Gemäss dieser Bestimmung kann eine Person abgelehnt werden oder selber ihren Ausstand verlangen, wenn andere Umstände vorliegen, die sie als befangen erscheinen lassen.

1.4 Nach den Grundsätzen von Treu und Glauben und des Rechtsmissbrauchsverbotes, die auch im Verfahrensrecht Geltung beanspruchen, sind Ablehnungs- und Ausstandsgründe so früh wie möglich geltend zu machen. Ein derartiger Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das Untätigbleiben bzw. die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (Thomas Merkli/Arthur Aeschlimann/Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Vewaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 5 zu Art. 9 VRPG; BGE 124 I 123; 121 I 38, 229). Erhält eine Verfahrenspartei von Umständen, welche ein Ausstandsbegehren begründet erscheinen lassen, erst zusammen mit der Anordnung Kenntnis, kann sie die Verletzung der Ausstandsregel auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren rügen, sofern ihr keine mangelnde Sorgfalt vorzuwerfen ist (Alfred Kölz/Jürg Bosshart/Martin Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, § 5a N. 5).

1.5 Die Beschwerdeführer haben am 16. Dezember 1997 bei der Vorinstanz das Gesuch um Einzonung der Parzellen KTN 1649, 1650 und 2952 eingereicht. Mit Beschluss Nr. 11 vom 14. Januar 1998, der den Beschwerdeführern via deren Architekt zugestellt wurde, hat die Planungskommission unter dem Präsidium von Bezirksrat X. zu diesem Gesuch Stellung genommen und dabei festgestellt, dass zum damaligen Zeitpunkt keine übergeordneten raumplanerischen Aspekte bekannt waren, welche aus Sicht der Bezirksbehörden das Einzonungsbegehren grundsätzlich in Frage stellen würden. Gestützt auf den Vorprüfungsbericht des Justizdepartementes vom 30. März 1999 hat die Vorinstanz dann aber unter Mitwirkung von Bezirksrat X. am 22. April 1999 zum Einzonungsbegehren der Beschwerdeführer in ablehnendem Sinn Stellung genommen.

1.6 Auf Grund der geschilderten Vorgeschichte musste den Beschwerdeführern schon im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache vom 18. August 1999 klar sein, dass Bezirksrat X. beim Entscheid über die Einsprache mitwirken würde. Es ist nicht anzunehmen, dass die Beschwerdeführer erst mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses davon Kenntnis erhielten, dass Bezirksrat X. an der Beschlussfassung teilgenommen hat und er zudem in einem direkten Konkurrenzverhältnis zur Beschwerdeführerin Ziffer 2 steht. Ein entsprechendes Ausstandsbegehren gegen Bezirksrat X. hätten sie deshalb bereits zusammen mit der Einsprache stellen müssen. Indem sie nun in diesem Beschwerdeverfahren die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wegen Verletzung der Ausstandspflichten verlangen, verstossen die Beschwerdeführer gegen die oben umschriebenen Grundsätze von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot.

2.1 Zu dem aus Art. 4 der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleiteten und in Art. 29 der neuen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) ausdrücklich verankerten Anspruch auf rechtliches Gehör zählt gemäss der gefestigten Rechtsprechung auch das Recht auf Begründung von Verfügungen und Entscheiden. Diese bundesverfassungsmässig garantierte Begründungspflicht kommt aber erst zum Tragen, wenn sich allfällige kantonale Verfahrensvorschriften als ungenügend erweisen (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel 1990, S. 285). Auch gemäss kantonalem Recht sind Verfügungen und Entscheide zu begründen (§ 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 lit. e VRP). Weitere Angaben über den Umfang der Begründungspflicht enthält das kantonale Recht indes nicht, weshalb die subsidiäre bundesrechtliche Mindestgarantie massgebend ist.

2.2 Die Begründung eines Verwaltungsaktes muss nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten können. Das ist nur möglich, wenn sich sowohl die Betroffenen als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde ist aber nicht verpflichtet, sich zu allen Vorbringen der Parteien zu äussern (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N. 6 zu Art. 52 Abs. 1 lit. b VRPG; Rhinow/Krähenmann, a.a.O., S. 286; Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1294 und 1296). Ohne Kenntnis der für die urteilende Behörde massgebenden Tatsachen und Rechtsnormen vermögen die Parteien einen Entscheid, der ihr Begehren abweist, nicht sachgemäss anzufechten (Mark E. Villiger, Die Pflicht zur Begründung von Verfügungen, ZBl 90/1989, S. 151 und 163).

2.3 Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführer gegen den Zonenplanentwurf bzw. deren Gesuch um Einzonung ihrer Grundstücke KTN 1649 und 2952 abgewiesen mit der Begründung, dass die Voraussetzungen für die Ausscheidung einer Kleinbauzone nicht erfüllt sind. Wenn eine Behörde eine Einsprache bzw. ein Gesuch um Einzonung aus einem bestimmten Grund ablehnt, muss sie auf die anderen in der Einsprache bzw. im Einzonungsgesuch ebenfalls noch vorgebrachten Argumente nicht zwingend näher eingehen. Es genügt dann, wenn für den Gesuchsteller bzw. Einsprecher klar ist, aus welchem Grund sein Gesuch bzw. seine Einsprache abgewiesen wird. Eine Eventualbegründung ist nicht erforderlich. Stützt eine Behörde ihre Entscheidung lediglich auf einen bestimmten Grund, so geht sie zwar ein gewisses Risiko ein, dass bei einer allfälligen Beschwerdegutheissung die Angelegenheit zur Prüfung der restlichen noch offenen Fragen an sie zurückgewiesen wird. Indes ist dieses Vorgehen zulässig.

3. Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen (Art. 14 RPG). Bauzonen umfassen das Land, das sich für die Überbauung eignet, schon weitgehend überbaut ist oder voraussichtlich innert 15 Jahren benötigt und erschlossen wird (Art. 15 RPG). Unbestritten ist, dass sich die beiden fraglichen Grundstücke grundsätzlich für eine Überbauung eignen. Ebenso ist nicht streitig, dass die beiden Parzellen weitgehend überbaut sind, ohne indes zu einem Siedlungszentrum zu gehören.

3.1 Es ist eines der wichtigsten Anliegen der Raumplanung, die Siedlungstätigkeit in Bauzonen zusammenzufassen und die Streubauweise für nicht standortgebundene Bauten zu verhindern. Dieses Konzentrationsprinzip ist Ausfluss des Gebots der zweckmässigen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedelung des Landes, wie sie Art. 75 BV (ursprünglich Art. 22quater aBV) sowie Art. 1 Abs. 1 Satz 2 RPG verlangen. Eine Konzentration dient auch dem fundamentalen Anliegen der Raumplanung, das Bau- vom Kulturland zu trennen. Nach übereinstimmender Auffassung der Rechtsmittelinstanzen im Planungswesen besteht ein allgemeines Interesse daran, dass vom Ortskern entferntes Land der Überbauung entzogen bleibt. Kleinbauzonen sind daher im Allgemeinen nicht nur unzweckmässig, sondern grundsätzlich gesetzwidrig. Ausnahmen sind nur bei besonderen, überwiegenden Gründen gerechtfertigt, etwa aus Rücksichtnahme auf eine traditionelle Siedlungsstruktur (BGE 116 Ia 339 E. 4, S. 343; EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 190). Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können deshalb besondere Zonen nach Artikel 18 RPG (wie Weiler- oder Erhaltungszonen) bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht (Art. 23 der Raumplanungsverordnung vom 2. Oktober 1989, RPV, SR 700.1).

3.2 Der kantonale Richtplan sieht in Abweichung vom dargestellten Konzentrationsprinzip die Ausscheidung von Kleinbauzonen für bestehende, traditionell entstandene Weiler vor (Richtplan-Blatt Nr. 1.1, Ziffer 3.1). Damit sollen besondere Siedlungsstrukturen berücksichtigt werden können, die sich auf Grund topographischer oder wirtschaftlicher Verhältnisse ergeben haben oder ergeben. Durch die Ausscheidung von Kleinbauzonen darf jedoch letztlich die im Raumplanungsgesetz vorgesehene Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten nicht durchbrochen werden, weshalb strenge Anforderungen an die Ausscheidung solcher Kleinbauzonen zu stellen sind, nicht zuletzt aus präjudiziellen Gründen und aus Gründen der Rechtssicherheit (EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 190f.; ...).

3.3 Die Ausscheidung von besonderen Bauzonen für bestehende, traditionell entstandene Weiler ist möglich, wenn die Gemeinde auf Grund der örtlichen Verhältnisse eine beschränkte Entwicklung für wünschbar hält und die Erschliessungskosten für tragbar erachtet. Weilerzonen sollen indes auf Mischweiler beschränkt werden, d.h. auf weitgehend geschlossen angeordnete Häusergruppen, die nicht ausschliesslich landwirtschaftliche Wohnbauten umfassen. Eine Ausscheidung einer Kleinbauzone kommt nur dann in Frage, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind: Nichteignung für eine landwirtschaftliche Nutzung; fehlender Konnex mit einem zusammenhängenden Landwirtschaftsgebiet; überwiegender Zusammenhang mit einer bestehenden Häusergruppe, welcher auf Grund der Zentrumslage Siedlungscharakter zukommt; kein zusätzlicher Erschliessungsaufwand; keine landschaftliche Beeinträchtigung (EGV-SZ 1991, Nr. 49, S. 191; ...).

3.4 Gemäss der Praxis des Regierungsrates ist auch für grössere bestehende Gewerbe- und Industriegebiete das Ausscheiden einer Kleinbauzone vertretbar, wenn von der vorhandenen Baugrösse und dem Erscheinungsbild her die beabsichtigte Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet nicht mehr erreicht werden kann. Eine Einzonung erscheint dann als vertretbar, wenn der Standort besondere raumplanerische Vorteile bietet. Allerdings müssen an solche Einzonungen besondere Anforderungen gestellt werden, um eine Umgehung von Art. 24 RPG zu verhindern. Eine Einzonung kommt nur für bestehende Gewerbe- und Industriebetriebe in Frage. Sie müssen eine Mindestfläche und -anzahl von Arbeitsplätzen aufweisen sowie für die nächsten 15 Jahre einen Erweiterungsbedarf nachweisen, der über § 74 Abs. 3 lit. d des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987 (PBG, SRSZ 400.100) hinausgeht. Das Flächenausmass solcher Zonen sollte bei einer Grössenordnung von 10000 m2 liegen, wobei das bereits bestehende Betriebsareal davon den grösseren Anteil zu umfassen hat (zu den von Regierungsrat und Justizdepartement dazu entwickelten Kriterien vgl. EGV-SZ 1990, Nr. 65, E. 2d, S. 178f.).

4. Die Beschwerdeführer zitieren diese Kriterien für die Schaffung einer Kleinbauzone grundsätzlich richtig. Sie übersehen aber dabei, dass im vorliegenden Fall zwei wesentliche Voraussetzungen für eine Einzonung bzw. die Schaffung einer Kleinbauzone nicht erfüllt sind.

4.1 Für die Beurteilung nicht relevant ist das von den Beschwerdeführern vorgebrachte Argument, wonach die beiden Liegenschaften KTN 1649 und KTN 2952 bereits mit fünf Gebäuden überbaut und voll erschlossen sind. Allein der Umstand, dass ein Grundstück überbaut oder erschlossen ist, vermittelt noch keinen Anspruch auf Einzonung. Ebenso ist nicht massgebend, dass in nordwestlicher Richtung der beiden Grundstücke bereits verschiedene Häuser stehen. Einerseits liegt dazwischen unüberbautes Land, anderseits werden diese Parzellen ihrerseits ebenfalls nicht eingezont.

4.2 Der Gewerbebetrieb der Beschwerdeführerin 2 liegt auf KTN 2952. Auf diesem Grundstück mit einer Fläche von 3033 m2 befinden sich neben dem Wohnhaus mit Büroräumen auch noch eine kleinere Halle, welche die Zimmerei beherbergt, sowie eine grössere Halle, worin sich die Schreinerei befindet. Auf KTN 1649 (Fläche: 1326 m2) befinden sich das vom Beschwerdeführer 1 bewohnte Wohnhaus sowie ein keiner Schopf. Selbst wenn man die Gesamtfläche der beiden Grundstücke KTN 1649 und KTN 2952 von 4359 m2 berücksichtigt, werden die vom Regierungsrat für die Schaffung einer Kleinbauzone für Gewerbe- oder Industriebetriebe verlangten zirka 10000 m2 bei weitem nicht erreicht. In Fällen mit einer vergleichbaren Grundstücksgrösse hat der Regierungsrat dem jeweiligen Einzonungsbegehren nicht zugestimmt (vgl. EGV-SZ 1990, Nr. 65, S. 180). Die Einzonung von zusätzlichem Land zum Zwecke der Erweiterung des bestehenden Betriebes ist auf Grund der unmittelbaren Nähe zu einem Flachmoorobjekt von nationaler Bedeutung (vgl. nachstehende Erwägungen 4.3f.) nicht möglich.

4.3 Die beiden Grundstücke KTN 1649 und KTN 2952 sind praktisch vollständig von einem Flachmoor von nationaler Bedeutung (...) umgeben. Einzig die westlich an KTN 1649 angrenzende Parzelle KTN 1648 sowie die östlich an KTN 2952 angrenzende Strasse gehören nicht zu diesem Flachmoor. Die in den Schutzbereich von Art. 78 Abs. 5 BV (ursprünglich Art. 24sexies Abs. 5 aBV) fallenden Moore und Moorlandschaften von besonderer Schönheit und nationaler Bedeutung sind von Bundesrechts wegen zwingend geschützt. Es besteht darin ein absolutes Veränderungsverbot. Der kantonalen bzw. kommunalen Zonenordnung wird es damit verwehrt, solche Grundstücke in die Bauzone oder Landwirtschaftszone einzuzonen (EGV-SZ 1997, Nr. 52, E. 7b, S. 177 mit Hinweis auf EGV-SZ 1995, Nr. 56). Die Parzellen, welche innerhalb des Flachmoorobjektes Nr. ... liegen, dürfen somit ohnehin gar nicht eingezont werden.

4.4 Die Kantone legen den genauen Grenzverlauf der Flachmoorobjekte von nationaler Bedeutung fest und scheiden ökologisch ausreichende Pufferzonen aus (Art. 3 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 (FlachmoorV, SR 451.33). Pufferzonen liegen auf jeden Fall ausserhalb des eigentlichen zu schützenden Flachmoorbiotopes. Da für Pufferzonen ebenfalls sehr restriktive Bestimmungen gelten (Art. 5 Abs. 3 FlachmoorV), eignen sich diese nicht als Bauzonen und dürfen deshalb nicht eingezont werden (EGV-SZ 1997, Nr. 52, E. 7d aa, S. 178; vgl. zur Pufferzonenproblematik auch URP 2000, S. 235ff). Selbst wenn die beiden Parzellen KTN 1649 und KTN 2952 nicht von den Pufferzonen für das Flachmoorobjekt Nr. 1141 tangiert werden, so spricht doch die Tatsache, dass diese beiden Grundstücke unmittelbar an dieses Flachmoorobjekt angrenzen, gegen die Schaffung einer Kleinbauzone.

(RRB Nr. 1398 vom 19. September 2000).

 

61

Planungs- und Baurecht

Leitsätze zu Rechtsmittelentscheiden, in welchen Ausnahmebewilligungen nach Art. 24ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung für Bauvorhaben im Kanton Schwyz beurteilt worden sind: Grundbuchanmerkung von Nebenbestimmungen (Ziff. 1); Wiederaufbau (Ziff. 2); teilweise Änderung (Ziff. 3); bewilligungspflichtige Anlage (Ziff. 4); Ausnahmebewilligung für Strassenbauten (Ziff. 5).

1. Die mit einer Ausnahmebewilligung verbundenen Nebenbestimmungen (Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Reverse) können als Eigentumsbeschränkung im Grundbuch angemerkt werden, soweit die Nebenbestimmung von zeitlich längerer Dauer ist und die Anmerkung einem Bedürfnis entspricht. Dieses ist für eine Auflage, durch Unterhaltsmass-nahmen die Hangstabilität zu gewährleisten, im konkreten Fall nicht ausgewiesen (RRB Nr. 1247 vom 22. August 2000).

2. Fehlen bei einem Wohnhaus Fenster, weist das Dach grosse Löcher auf, ist die Fassade stark beschädigt, und sind die Fussböden morsch, so hat ein Haus die technische Abbruchreife erreicht. Das Wiederaufbaurecht kann längstens während fünf Jahren in Anspruch genommen werden (RRB Nr. 1331 vom 5. September 2000).

3. Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Art. 24c RPG anwendbar ist, sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt wird. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig. Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen erhalten bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In Betracht zu ziehen sind dabei insbesondere Vergrösserungen der Nutzfläche, Volumenveränderungen, innerhalb des Gebäudevolumens vorgenommene Nutzungsänderungen und Umbauten, Veränderungen des äusseren Erscheinungsbildes, Erweiterungen der Erschliessung, aber auch Komfortsteigerungen und die Umbaukosten gemessen am Wert des Gebäudes als solchem. Die Identität ist ebenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30% erweitert wird, wobei Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nur zur Hälfte angerechnet werden (Art. 42 Abs. 1 lit. a RPV) oder wenn die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens und insgesamt mehr als 100 m2 erweitert wird (Art. 42 Abs. 3 lit. b RPV) (RRB Nr. 1331 vom 5. September 2000).

4. Loipen stellen keine künstlichen Anlagen dar. Es handelt sich dabei um maschinell und auf Dauer vorgenommene Veränderungen der im Winter vorhandenen Schneedecke, welche es Langläufern ermöglichen, den Langlaufsport im fraglichen Gebiet während rund vier bis fünf Monaten im Jahr auszuüben. Das bedeutet, dass ein bis anhin im Winter praktisch unberührtes Gebiet durch das Spuren der Langlaufloipen regelmässig durch Langläufer benutzt sowie durch das für die Präparation der Loipen erforderliche Pistenfahrzeug befahren wird. Es ist davon auszugehen, dass vorab an schönen Wintertagen eine rege Benützung der geplanten Loipen zu erwarten ist. Dass damit neue, bis anhin im Winter nicht vorhandene Auswirkungen auf das naturnahe Gebiet entstehen, liegt auf der Hand. Eine Bewilligungspflicht ergibt sich namentlich dann, wenn das Waldgebiet ausser dem Rauhfusskautz sämtliche «Rote-Liste-Arten» (Habicht, Sperber, Haselhuhn, Birkhuhn, Auerhuhn, Waldschnepfe, Sperlingskautz und Dreizehenspecht) aufweist, die für den subalpinen Nadelwald typisch sind. Ein besonderes Prüfungsbedürfnis ist vor allem auch deshalb ausgewiesen, weil der fragliche Bereich für die Birkhühner ein wichtiges Rückzugsgebiet darstellt (RRB Nr. 697 vom 9. Mai 2000).

5. Im Jahr 1996 (BGE 1A.39/1995 vom 12. März 1996) hat das Bundesgericht entschieden, das Planauflageverfahren im Sinne von § 28 aStrV erfülle in Bezug auf die betreffende Gemeindestrasse die bundesrechtlichen Anforderungen an eine Nutzungsplanung nicht. Die Bewilligung eines Detailprojektes für eine Gemeindestrasse, welche sich nicht auf eine Grundlage in einem rechtskräftigen Erschliessungsplan stütze, widerspreche dem im kantonalen Recht vorgesehenen planerischen Stufenbau und könne nur hingenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 24 RPG vorliegen. In der kantonalen Rechtsprechung wird seitdem für Strassenvorhaben ausserhalb der Bauzonen, welche sich nicht auf einen rechtskräftigen Erschliessungsplan stützen, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG gefordert (s. nunmehr § 14 der neuen Strassenverordnung vom 15. September 1999) (RRB Nr. 405 vom 21. März 2000).

 

62

Umweltschutz

Die Voraussetzungen für die landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer sind nur bei einem aktiven Landwirtschaftsbetrieb erfüllt (Erw. 7).

Aus den Erwägungen:

7. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die häuslichen Abwässer zusammen mit Kuhgülle landwirtschaftlich verwertet werden. Sinngemäss ist er der Auffassung, dass er gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991, Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20, von der Pflicht zum Anschluss an die öffentliche Kanalisation zu befreien ist.

7.1 In einem Landwirtschaftsbetrieb mit erheblichem Rindvieh- und Schweinebestand darf das häusliche Abwasser zusammen mit der Gülle landwirtschaftlich verwertet werden, wenn die Wohn- und Betriebsgebäude mit Umschwung in der Landwirtschaftszone liegen (Art. 12 Abs. 4 lit. a GSchG) und die Lagerkapazität auch für das häusliche Abwasser ausreicht und die Verwertung auf der eigenen oder gepachteten Nutzfläche sichergestellt ist (Art. 12 Abs. 4 lit. b GSchG).

7.2 Die Befreiung von der Pflicht zum Kanalisationsanschluss gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG verlangt, dass der Rindvieh- und Schweinebestand des Landwirtschaftsbetriebes mindestens acht Düngergrossvieheinheiten umfasst (Art. 12 Abs. 3 GSchV). Diese Voraussetzung soll gewährleisten, dass zwischen der Gülle und dem beigemengten häuslichen Abwasser ein ausreichendes Mischverhältnis entsteht. Die Privilegierung von Art. 12 Abs. 4 GSchG will nur den aktiven Landwirt mit dem entsprechenden Viehbestand von der Kanalisationsanschlusspflicht befreien und ihm ermöglichen, die von ihm und seiner Familie verursachten häuslichen Abwässer landwirtschaftlich zu verwerten. Bewohner von Wohnhäusern ausserhalb der Bauzonen, welche mit der Landwirtschaft gar nichts mehr zu tun haben, können sich für die Entsorgung ihrer Abwässer indes nicht auf Art. 12 Abs. 4 GSchG berufen und die Befreiung von der Pflicht zum Kanalisationsanschluss verlangen. Mit den in Art. 12 Abs. 4 GSchG genannten Kriterien soll verhindert werden, dass alle viehlosen Betriebe, Nebenerwerbsbetriebe mit bescheidener Nutztierhaltung, Hobbytierhaltungen sowie zweckentfremdete Landwirtschaftsbetriebe von der Anschlusspflicht befreit werden (Botschaft zur Volksinitiative «zur Rettung unserer Gewässer» und zur Revision des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 29. April 1987, BBl 1987 II, S. 1117).

7.3 Der Landwirtschaftsbetrieb auf KTN 128 wurde in den letzten Jahren aufgegeben. Der Beschwerdeführer ist hauptberuflich als Hochbaupolier tätig, die Liegenschaft ist verpachtet. Mit der Aufgabe des Landwirtschaftsbetriebes ist die Grundvoraussetzung für eine landwirtschaftliche Entsorgung der häuslichen Abwässer dahingefallen, weil das von den eidgenössischen Räten in Art. 12 Abs. 4 GSchG geschaffene Sonderrecht nur für aktive tierhaltende Landwirtschaftsbetriebe gilt. Wird ein Landwirtschaftsbetrieb aufgegeben, kann sich der Grundeigentümer nicht mehr auf die Befreiung vom Kanalisationsanschluss gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG berufen. Vielmehr ist dann zu prüfen, ob das Grundstück zum Bereich öffentlicher Kanalisationen gemäss Art. 11 Abs. 2 GSchG gehört und damit die Voraussetzungen für einen Kanalisationsanschluss erfüllt sind. Ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Gebäude, welche nicht mehr diesem Zwecke dienen, müssen nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung der öffentlichen Kanalisation angeschlossen werden, wenn sie im Bereich öffentlicher Kanalisationen liegen. Die Anschlusspflicht ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude muss deshalb nicht erst bei einem allfälligen Umbau neu geprüft werden, sondern bereits mit der Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung, weil bereits in diesem Zeitpunkt die Grundvoraussetzung für die Privilegierung gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG dahinfällt. Somit ist nicht erheblich, ob im Zeitpunkt der Erstellung der Leitung im Winter 1997/1998 das Wohnhaus auf KTN 128 noch landwirtschaftlich genutzt wurde oder bereits an die öffentliche Kanalisationsleitung hätte angeschlossen werden müssen.

7.4 Im Pachtvertrag hat der Beschwerdeführer diesen dazu verpflichtet, die bestehende Jauchegrube mit Kuhgülle aufzufüllen und mindestens zwei- bis dreimal jährlich auszutragen. Damit die häuslichen Abwässer des Beschwerdeführers landwirtschaftlich verwertet werden können, muss der Pächter die Jauchegrube mit Kuhgülle, welche jedes Mal zugeführt werden muss, auffüllen. Obschon damit möglicherweise die korrekte landwirtschaftliche Verwertung der häuslichen Abwässer sichergestellt ist, kann dieses Vorgehen unter gewässerschutzrechtlichen Gesichtspunkten nicht toleriert werden, weil es den klaren Vorgaben gemäss Art. 12 Abs. 4 GSchG widerspricht. Der Beschwerdeführer hat den Landwirtschaftsbetrieb und insbesondere die Nutztierhaltung in der Scheune auf KTN 128 aufgegeben. Deshalb dürfen die von ihm stammenden häuslichen Abwässer grundsätzlich nicht mehr landwirtschaftlich verwertet werden, sondern müssen mittels Anschluss an die öffentliche Kanalisation entsorgt werden. Die vom Beschwerdeführer vorgesehene Entsorgung seiner häuslichen Abwässer bezweckt eine unzulässige Umgehung von Art. 12 Abs. 4 GSchG.

(RRB Nr. 1335 vom 5. September 2000).

 

63

Forstpolizei

Waldbegriff (Erw. 2).
Besteht auf der Kronen- und Stockebene ein ununterbrochener Wuchszusammenhang zu einer Uferbestockung, kann nicht von einer isolierten Baumgruppe gesprochen werden (Erw. 4).
Fällt eine Uferbestockung in den Schutzbereich der Vorschriften des Gewässerschutz-, des Wasserbau- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen. Wald im Rechtssinne liegt daher auch vor, wenn ein Baumbestand in Bezug auf Alter, Fläche und Ausdehnung die gesetzlichen Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (Erw. 5).

Aus den Erwägungen:

2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0, gilt jede Fläche als Wald, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen (namentlich Schutz-, Nutz- oder Wohlfahrtsfunktionen) erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Zum Waldareal gehören auch Weidwälder, bestockte Weiden (Wytweiden) und Selven, unbestockte oder ertraglose Flächen eines Waldgrundstücks und Aufforstungsflächen (Art. 2 Abs. 2 WaG). Nicht als Wald gelten isolierte Baum- und Strauchgruppen, Hecken, Alleen, Garten-, Grün- und Parkanlagen, Baumkulturen, die auf offenem Land zur kurzfristigen Nutzung angelegt worden sind, sowie Bäume und Sträucher auf Einrichtungen zur Stauhaltung und in deren unmittelbarem Vorgelände (Art. 2 Abs. 3 WaG). Innerhalb eines vom Bundesrat festgesetzten Rahmens können die Kantone im Übrigen bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine ins Baugebiet einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt (Art. 2 Abs. 4 WaG).

2.2 In Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV; SR 921.01) hat der Bundesrat den Rahmen festgelegt, in welchem eine bestockte Fläche als Wald gilt (Fläche mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 200–800 m2; Breite mit Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes: 10–12 m; Alter der Bestockung auf Einwuchsflächen: 10–20 Jahre). In § 2 der kantonalen Verordnung zum Bundesgesetz über den Wald vom 21. Oktober 1998 (KVzWaG; SRSZ 313.110) hat der kantonale Gesetzgeber die Mindestkriterien, nach denen eine Bestockung als Wald gilt, umschrieben (Mindestfläche: 600 m2; Mindestbreite: 12 m; Mindestalter: 20 Jahre). Erfüllt die Bestockung jedoch in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend, und sie gilt unabhängig von ihrer Fläche, ihrer Breite oder ihrem Alter als Wald (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV; BGE 122 II 80; BGE 120 Ib 374).

3. Es ist unbestritten (...), dass das Ostufer der Muota im fraglichen Abschnitt eine für ein Flussufer typische Vegetation mit einheimischen Bäumen und Sträuchern aufweist. Bei diesen Bäumen und Sträuchern handelt es sich um Waldbäume oder Waldsträucher im Sinne von Art. 2 WaG.

4. Die Beschwerdeführer machen in erster Linie geltend, dass es sich bei der Bestockung entlang dem Ostufer der Muota und insbesondere auf ihrem Grundstück um eine isolierte Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG handle.

4.1 Von der Brücke der Gersauerstrasse über die Muota bis hin zur Einmündung in den Vierwaldstättersee ist das Ostufer der Muota nahezu auf der ganzen Länge von zirka 500 m mit Büschen und Bäumen bestockt (vgl. dazu Landeskarte der Schweiz 1:25000, Blatt Nr. 1171 Beckenried, sowie die Feststellungen des Bundesgerichtes in BGE 1A.250/1995/kls vom 26. Juni 1996, E. 2b ...). Dies hat sich am Augenschein bestätigt (...). Die Bestockung am Ostufer der Muota ist demzufolge in diesem Bereich mehrere hundert Meter lang und besteht aus zahlreichen Bäumen und Sträuchern. Von einer isolierten Baumgruppe im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG kann deshalb keine Rede sein.

4.2 Auch die drei Bäume, welche auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer stehen, bilden keine isolierte Baumgruppe. Diese drei Bäume weisen sowohl auf der Kronen- als auch auf der Stockebene einen ununterbrochenen Wuchszusammenhang (vgl. dazu BGE 122 II 283, E. 4c) zur Uferbestockung auf KTN 387 auf. Die Kronen der drei Bäume auf KTN 670 bilden einen Zusammenhang mit den Kronen der sie umgebenden Bäume auf KTN 387 (...). Obschon sie nicht mehr auf dem Ufergrundstück KTN 387 stehen, gehören die drei Bäume auf KTN 670 dennoch zu dieser Uferbestockung und bilden mit dieser eine Einheit. Zur Uferbestockung zählen nämlich nicht nur diejenigen Bäume, welche unmittelbar am Ufer bzw. Gewässer stehen, sondern all jene Bäume und Sträucher, welche einen ununterbrochenen Wuchszusammenhang aufweisen.

5. Wenn eine Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, ist nicht massgebend, ob die Mindestkriterien gemäss Art. 1 WaV bzw. § 2 KVzWaG für die Qualifikation einer Bestockung als Wald erfüllt sind. Deshalb ist vorweg die erste Frage zu klären und erst wenn feststeht, dass diese Bestockung keine besondere Wohlfahrts- oder Schutzfunktion erfüllt, muss geprüft werden, ob die aufgezählten Mindestkriterien erfüllt sind.

5.1 Zu den Wohlfahrtsfunktionen gehört der Landschaftsschutz (BGE 120 Ib 339, E. 5d aa). Das Bundesgericht hat festgehalten, dass einer Uferbestockung wegen ihrer Bedeutung als Landschaftselement unter gewissen Voraussetzungen in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion zukommen kann. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus dem Bundesrecht, namentlich aus den Vorschriften über den Schutz der immer seltener werdenden natürlichen Gewässerläufe sowie ihrer Ufervegetation und -bestockung. So wollen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) und das Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (Wasserbaugesetz, WBG; SR 721.100) natürliche und bewaldete Bachläufe als wertvolle Landschaftselemente so weit wie möglich erhalten. Sind sie bereits beeinträchtigt, soll ihre Renaturierung gefördert werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass sie insbesondere einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können und eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann (Art. 37 Abs. 2 GSchG, Art. 4 Abs. 2 WBG). Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) verstärkt diesen Schutz zusätzlich. Gemäss Art. 21 Abs. 1 NHG darf die Ufervegetation ohne besondere naturschutzrechtliche Bewilligung weder gerodet noch überschüttet noch auf andere Weise zum Absterben gebracht werden (Art. 21 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 22 NHG). Auch nach dem Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (Fischereigesetz, BGF; SR 923.0) dürfen Uferbestockungen nur gerodet werden, wenn eine fischereirechtliche Bewilligung vorliegt (Art. 8 Abs. 3 lit. c BGF). Der am 1. Februar 1996 in Kraft getretene Art. 21 Abs. 2 NHG in der am 24. März 1995 revidierten Fassung (AS 1996, 219) trägt den Kantonen zudem auf, Ufervegetationen anzulegen oder zumindest die Voraussetzungen für deren Gedeihen zu schaffen, soweit es die Verhältnisse erlauben. Fällt eine Uferbestockung in den Schutzbereich der erwähnten Vorschriften des Gewässerschutz-, des Wasserbau- und des Natur- und Heimatschutzgesetzes, so erfüllt sie in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen. Dann stellt sie Wald im Rechtssinne dar, auch wenn sie in Bezug auf Alter, Fläche und Ausdehnung die gesetzlichen Minimalvoraussetzungen nicht erfüllt (BGE 122 II 284f. E. 5b). Neben dem Landschaftsschutz zählt auch die biologische Bedeutung einer Bestockung als Lebensraum für Fauna und Flora zu den Wohlfahrtsfunktionen (BGE 124 II 88 E. 3d bb).

5.2 Im erstgenannten Entscheid (BGE 122 II 284f.) hat das Bundesgericht auf Grund der darin dargelegten Kriterien entschieden, dass eine zirka 100 m lange Bachuferbestockung, welche auf einer Länge von zirka 33 m die erforderliche Mindestbreite von 12 m nicht erreicht, Wald im Rechtssinne ist, weil ihr in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktion zukomme. Es liegen keine Gründe vor, den vorliegenden Fall anders zu beurteilen. Die Bestockung auf dem Ostufer der Muota ist zweifellos erhaltenswürdig im Sinne des Gewässerschutz- bzw. des Wasserbaugesetzes. Zudem bedarf die Beseitigung der Ufervegetation in jedem Fall einer Bewilligung des Bezirksrates (§ 46 der Vollzugsverordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 2. Dezember 1997, VVzPBG, SRSZ 400.111). Überdies ist die Bestockung entlang dem Ostufer der Muota unter biologischen Gesichtspunkten als Lebensraum für Fauna und Flora von Bedeutung. Wie der Vertreter des kantonalen Tiefbauamtes am Augenschein überzeugend dargelegt hat, sind Uferbestockungen entlang von Fliessgewässern insbesondere für die Vernetzung von ökologischen Flächen von grosser Bedeutung.

5.3 Zusammenfassend erfüllt die Bestockung am Ostufer der Muota nach Massgabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in besonderem Masse Wohlfahrtsfunktionen, weshalb sie Wald im Rechtssinne darstellt. Deshalb ist nicht weiter abzuklären, ob die fragliche Uferbestockung die Kriterien gemäss Art. 1 WaV bzw. § 2 KVzWaG erfüllt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Da die drei Bäume auf dem Grundstück KTN 670 der Beschwerdeführer mit der Uferbestockung auf KTN 387 eine Einheit bilden und deshalb als Wald im Rechtssinne gelten, ist auch der Eventualantrag der Beschwerdeführer abzuweisen.

(RRB Nr. 1120 vom 8. August 2000).

 

64

Brandschutz

Pflicht zur Einholung einer Brandschutzbewilligung (Erw. 1 und 2).
Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (Erw. 3).
Anforderungen des Brandschutzes für Beherbergungsbetriebe (Erw. 4 und 5).

Aus den Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführer wurden vom Amt für Feuer- und Zivilschutz verpflichtet, eine Brandmeldeanlage zur Vollüberwachung des ganzen Gebäudes zu installieren und diese Brandmeldeanlage mit einer automatischen Übermittlung zur Feuermeldestelle auszurüsten (Auflage Ziffer 13 der Verfügung vom 24. Juni 1999). In der Vernehmlassung vom 25. August 1999 beharrt das Amt für Feuer- und Zivilschutz auf dem Einbau einer Brandmeldeanlage. Es verzichtet hingegen darauf, dass die Brandmeldeanlage mit einem Übermittlungsgerät ausgerüstet ist. In diesem Punkt wird die Beschwerde somit gegenstandslos (§ 28 lit. c der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Juni 1974, VRP, nGS II 225), und der dritte Satz in der Auflage Ziffer 13 der Verfügung vom 24. Juni 1999 ist ersatzlos zu streichen.

2.1 Die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit normaler Brandgefahr bedürfen einer Brandschutzbewilligung der Gemeinde (§ 6 Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Schadenwehr vom 27. Januar 1994, SWV, nGS V 540). Für die Erstellung und Änderung von Gebäuden und Räumen mit hoher Brandgefahr oder grosser Personengefährdung erteilt das zuständige kantonale Amt die Brandschutzbewilligung (§ 6 Abs. 2 SWV). Zu den Gebäuden und Räumen mit hoher Brand- und Personengefahr zählen unter anderen Hotels, Berg- und Skihäuser, Massenlager sowie Restaurants und Saalbauten (§ 2 lit. f und g der Vollzugsverordnung zur Verordnung über die Schadenwehr vom 7. Februar 1995, VVzSWV, nGS V 541). Die Übergangsbestimmungen zur Schadenwehrverordnung (§ 37 Abs. 1 SWV) verlangen auch für bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erstellt wurden, dass sie den vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen sind, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden.

2.2 Das Hotel A. wurde vor dem Inkrafttreten der Schadenwehrverordnung (1. Januar 1996) erstellt. Der Hotelbetrieb war jedoch in den letzten Jahrzehnten geschlossen und das Gebäude wurde nur zu privaten Zwecken genutzt. Diese Tatsachen sind unbestritten. Am 2. bzw. 27. November 1998 haben die Beschwerdeführer beim Gemeinderat X. die Erteilung einer Betriebsbewilligung für den Festpark Hotel A. beantragt. Dabei ist vorgesehen, einen Teil des ehemaligen Hotelgebäudes von Mai bis Oktober tageweise, hauptsächlich an Wochenenden, als Festlokalität für ca. 60 Personen zu vermieten sowie einen Teil der ursprünglichen Zimmer als einfache Übernachtungsmöglichkeit anzubieten.

2.3 Mit der geplanten Nutzung als Festlokalität wird eine wesentliche betriebliche Veränderung des bestehenden, in den letzten Jahren jedoch nicht mehr genutzten Hotels A. angestrebt. Neuerdings soll ein Teil des Hotels, das heisst zumindest der restaurierte Saal, die Küche, die WC-Anlagen sowie Zimmer an Dritte vermietet werden. Mit dieser wesentlichen betrieblichen Veränderung muss das bestehende Hotel A. auf jeden Fall gestützt auf § 37 Abs. 1 SWV den vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien bzw. Brandschutznormen angepasst werden. Eine Brandschutzbewilligung ist indes auch gestützt auf § 6 Abs. 2 SWV erforderlich, da die geplante Nutzung als Festlokalität auch als Änderung im Sinne dieser Bestimmung gilt.

2.4 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Bauten werden namentlich dann geändert, wenn sie einer neuen, baupolizeilich bedeutsamen Zweckbestimmung zugeführt werden (§ 75 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 14. Mai 1987, PBG, nGS IV 493). Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch Sachen gefährden. Bauten zu Wohn-, Arbeits- und Aufenthaltszwecken müssen den Anforderungen des Gesundheitsschutzes entsprechen (§ 54 PBG).

Da das Hotel A. in den letzten Jahrzehnten gar nicht mehr als Hotel oder Restaurant genutzt wurde, stellt die von den Beschwerdeführern geplante, teilweise Vermietung als Festlokalität mit Übernachtungsmöglichkeit auch unter baupolizeilichen Gesichtspunkten eine bedeutsame Zweckänderung dar. Bedeutend ist diese Zweckänderung insbesondere unter den Aspekten des Brandschutzes und der Hygiene für die anwesenden Personen. Die Vorinstanz hat deshalb zu Recht ein Baubewilligungsverfahren durchgeführt.

2.5 Die Beschwerdeführer rügen, dass die Vorinstanzen von einem Umbau des Hotels A. ausgegangen sind. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist indes nicht von Bedeutung, ob die vorgenommenen baulichen Massnahmen als Umbau oder als Sanierungs- und Unterhaltsmassnahmen zu qualifizieren sind. Massgebend ist, dass allein schon die geplante Nutzungsänderung einer Baubewilligung und einer Brandschutzbewilligung bedarf. Werden im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten oder bauliche Veränderungen vorgenommen, müssen diese zusammen mit der Nutzungsänderung beurteilt werden. Unabhängig davon, ob sie der Baubewilligungspflicht unterliegen, können Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten allein unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten bedeutsam sein. Dann bedürfen sie zumindest einer Brandschutzbewilligung. Wenn für Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten eine Brandschutzbewilligung erforderlich ist, so deutet das aber darauf hin, dass diese Arbeiten auch baupolizeilich von Bedeutung und demzufolge baubewilligungspflichtig sind.

2.6 Das Amt für Feuer- und Zivilschutz hat verlangt, dass die neue Gipsdecke über dem Festsaal einen Feuerwiderstand von mindestens F 30 aufweisen müsse. Die Beschwerdeführer sind dagegen sinngemäss der Auffassung, dass eine derartige Auflage nicht zulässig sei, weil diese Gipsdecke bereits besteht.

2.6.1 Die baurechtliche Bestandesgarantie (§ 72 PBG) gilt nicht für Bauten, welche formell widerrechtlich, d.h. ohne die erforderliche Bewilligung erstellt wurden. Die Beschwerdeführer bringen in diesem Zusammenhang nicht vor, dass die Gipsdecke im Festsaal schon seit der Erstellung des Hotels A. bzw. seit Jahrzehnten besteht. Der genaue Zeitpunkt des Einbaus der Gipsdecke in den Festsaal ist unklar und kann aus den zur Verfügung stehenden Akten nicht ermittelt werden. Es muss aber angenommen werden, dass diese Decke erst in den vergangenen paar Jahren ohne die erforderliche baurechtliche und feuerpolizeiliche Bewilligung eingebaut wurde. Sie ist demzufolge formell widerrechtlich, weshalb sich die Beschwerdeführer nicht auf die Bestandesgarantie berufen können.

2.6.2 Indes kann letztlich offen gelassen werden, ob die umstrittene Gipsdecke unter die baurechtliche Bestandesgarantie fällt. Unter brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie in diesem Sinne nämlich nicht. Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine grosse Schadengefahr, insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen, sind in dem Masse den vom Regierungsrat anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (§ 37 Abs. 2 SWV). Unter diesem Gesichtspunkt war das Amt für Feuer- und Zivilschutz dazu berechtigt, in Bezug auf die bestehende Gipsdecke im Festsaal eine Auflage zu verfügen. Nachstehend (Ziffer 4.2) ist indes zu prüfen, ob diese Auflage sachlich gerechtfertigt war.

2.7 Zur Auflage Ziffer 7 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz betreffend die Handfeuerlöscher bemerken die Beschwerdeführer lediglich, dass diese bereits vorhanden sind. Aus der Beschwerde lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Beschwerdeführer diese Auflage inhaltlich anfechten wollen.

2.8 Gleiches gilt in Bezug auf die Auflage Ziffer 8 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz. Die Beschwerdeführer wiederholen in der Beschwerde lediglich die darin getroffene Feststellung, wonach die Schlafzimmer im zweiten und dritten Obergeschoss stromlos sind. Die mit dieser Feststellung verbundene sinngemässe Anordnung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz, dass dieser Zustand auch in Zukunft beizubehalten sei, beanstanden die Beschwerdeführer nicht.

2.9 Ebenso ist letztlich nicht von Belang, ob die Beschwerdeführer für den Betrieb des Festparkes eigenes Personal beschäftigen oder nicht. Entscheidend ist, dass die Beschwerdeführer als Betriebsleiter die nötigen Weisungen über den betrieblichen Brandschutz erlassen müssen. Die Auflage Ziffer 18 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz enthält nur eine beispielhafte Aufzählung der Verantwortungsbereiche des Sicherheitsbeauftragten. Der Teilaspekt betreffend Weisungen an das Personal über das Verhalten bei einem Brandausbruch ist in diesem Fall so zu interpretieren, dass die Betriebsleitung den Mietern bzw. den Benutzern des Festbetriebes diese Anweisungen geben muss. Die Verantwortung dafür, dass die nötigen Weisungen für den betrieblichen Brandschutz erlassen werden, liegt allein bei den Beschwerdeführern, da diese die Betriebsleitung inne haben. In dieser Funktion sind sie auch dazu verpflichtet, diese Weisungen an die jeweiligen Mieter des Festbetriebes abzugeben.

3. Bauten und Anlagen, einschliesslich Betriebseinrichtungen, sind nach den anerkannten Regeln der Technik zu erstellen und zu unterhalten. Der Entstehung von Bränden und Explosionen sowie der Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch ist ausreichend vorzubeugen. Die Sicherheit von Personen muss gewährleistet und eine wirksame Brandbekämpfung möglich sein (§ 5 SWV). Der Regierungsrat kann Brandschutz-Normen und -Richtlinien von Fachinstanzen als verbindlich erklären (§ 32 SWV). In diesem Sinne hat er die von der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) herausgegebene «Brandschutznorm», Ausgabe 1993 (nachstehend: VKF-Brandschutznorm), als verbindlich erklärt (§ 22 VVzSWV).

4.1 Als Beherbergungsbetriebe gelten unter anderen Hotels, in denen mehr als zehn Gäste betreut werden (Art. 4 Abs. 3 lit. a VKF-Brandschutznorm). Zu den Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung zählen Restaurants und ähnliche Versammlungsstätten, in denen sich im Erdgeschoss sowie im 1. Obergeschoss über 100 Personen, in den übrigen Geschossen über 50 Personen aufhalten können (Art. 4 Abs. 3 lit. c VKF-Brandschutznorm). Die Beschwerdeführer beabsichtigen, Teile des Hotels A. Dritten für Festanlässe zur Verfügung zu stellen. Ausserdem wird ein Teil der ursprünglichen Zimmer als einfache Übernachtungsmöglichkeit angeboten. Unklar ist, ob das Hotel A. mit der von den Beschwerdeführern geplanten Nutzungsweise zu den Bauten und Räumen mit grosser Personenbelegung gehört. Diese Frage kann letztlich offen gelassen werden, weil das Hotel A. auf Grund der Anzahl Zimmer mit Übernachtungsmöglichkeiten sicher mehr als zehn Gäste aufzunehmen vermag und deshalb zu den Beherbergungsbetrieben zählt. Soweit die VKF-Brandschutznorm spezielle Bestimmungen für Beherbergungsbetriebe bzw. Hotels enthält, sind diese vorliegend anwendbar.

4.2 Geschosse sind in Brandabschnitte abzutrennen (Art. 32 Abs. 2 lit. b VKF-Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht (Art. 34 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Bei drei- und mehrgeschossigen Beherbergungsbetrieben über Terrain ist das Tragwerk mit Feuerwiderstand F 60 zu erstellen (Art. 25 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). In mehrgeschossigen Hotels, Heimen und Anstalten sind Gäste-, Insassen- und Personalzimmer sowie betriebstechnische Räume in Brandabschnitte mit Feuerwiderstand F 60 abzutrennen (Art. 39 VKF-Brandschutznorm). Beim Hotel A. handelt es sich um ein dreigeschossiges Gebäude, in dem sich sowohl im zweiten als auch im dritten Obergeschoss Schlafzimmer befinden. Es erscheint deshalb fraglich, ob die Auflage Ziffer 3 der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz, wonach die Decke im Festsaal einen Feuerwiderstand von mindestens F 30 aufzuweisen hat, dem in Art. 34 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 sowie Art. 39 VKF-Brandschutznorm verlangten Feuerwiderstand F 60 entspricht.

5. Das Amt für Feuer- und Zivilschutz hat bei der Prüfung des Vorhabens der Beschwerdeführer festgestellt, dass das bestehende Gebäude unter feuerpolizeilichen Aspekten mangelhaft ist, weil die notwendigen Fluchtwege ungenügend sind. Deshalb wurde von den Beschwerdeführern verlangt, dass auf der Südwestseite ab dem Korridor des zweiten bzw. dritten Stockes eine mindestens 1.20 m breite Notausgangstreppe bis auf das Terrain erstellt wird. Zudem muss gemäss Auflage Ziffer 12 auch der Saal im ersten Obergeschoss unabhängig vom Treppenhaus eine zweite Notausgangsmöglichkeit direkt ins Freie auf das Terrain aufweisen.

5.1 Der Fluchtweg hat als vorbereiteter und freigehaltener Evakuationsweg die Austrittsmöglicheit von einem beliebigen Ort im Gebäude bis ins Freie zu gewährleisten (Art. 44 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Fluchtwege müssen so angelegt werden und ausgeführt sein, dass sie rasch und sicher benützt werden können. Sie führen direkt oder über Korridore und Treppenlagen ins Freie. Anzahl, Anordnung und Bemessung der Fluchtwege sind auszurichten auf Ausdehnung, Nutzung und Personenbelegung des Gebäudes (Art. 45 VKF-Brandschutznorm).

5.2 In ihrer Beschwerde haben die Beschwerdeführer die Auflage Ziffer 11 (Nottreppe auf der Südwestseite des Gebäudes) nicht beanstandet und diese demzufolge akzeptiert. Grundsätzlich erübrigt sich deshalb eine Überprüfung der Rechtmässigkeit dieser Auflage. Dennoch gilt es dazu Folgendes zu bemerken.

5.2.1 Der Gemeinderat führt nach Bauvollendung, aber vor dem Bezug die Abnahme der Baute bzw. die Baukontrolle durch (§ 88 Abs. 1 PBG; Art. 49 des Baureglementes der Gemeinde Arth, BauR). Bei Neu- und Umbauten ist die Brandschutzkontrolle nach Fertigstellung durchzuführen (§ 5 Abs. 1 VVzSWV). In der Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz werden die Beschwerdeführer denn auch dazu verpflichtet, die Anlage vor Inbetriebnahme dem Amt für Feuer- und Zivilschutz zur Abnahme zu melden.

5.2.2 Bevor die Beschwerdeführer den Festbetrieb im Hotel A. aufnehmen und dieses vermieten dürfen, muss somit einerseits die Bauabnahme durch die Gemeinde, anderseits die feuerpolizeiliche Abnahme und Freigabe zur Nutzung durch das Amt für Feuer- und Zivilschutz erfolgen. In erster Linie prüft dabei das Amt für Feuer- und Zivilschutz, ob die Auflagen in seiner Verfügung (...) erfüllt wurden. Wurde die in der Auflage Ziffer 11 verlangte Nottreppe nicht erstellt und sind deshalb die in der angefochtenen feuerpolizeilichen Bewilligung festgestellten Mängel nicht behoben, so darf die Baute nicht in Betrieb genommen werden und das Amt für Feuer- und Zivilschutz kann die Benützung der Baute bis zur Mängelbehebung untersagen (vgl. § 9 Abs. 2 SWV).

(...)

5.4.1 Brandmeldeanlagen haben einen entstehenden Brand selbsttätig festzustellen und zu signalisieren sowie gefährdete Personen und Löschkräfte zu alarmieren (Art. 91 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm). Brandmeldeanlagen für Vollüberwachung umfassen das gesamte Gebäude, ausgenommen davon befreite, abgetrennte Räume und Bereiche. Eine Teilüberwachung muss mindestens einen gesamten Brandabschnitt erfassen (Art.92 Abs. 1 VKF-Brandschutznorm).

5.4.2 Art. 118 VKF-Brandschutznorm verlangt für Beherbergungsbetriebe ab einer bestimmten Grösse grundsätzlich nur eine Brandmeldeanlage mit Teilüberwachung. Eine Vollüberwachung wird für solche Betriebe nirgends zwingend vorgeschrieben. Im vorliegenden Fall ist aus nachstehenden Gründen indes eine Vollüberwachung notwendig, weil nur mit einer Vollüberwachung der Schutz von Personen vor den Gefahren von Bränden gewährleistet werden kann.

5.4.3 Das Hotel A. ist ein älteres, in Holz konstruiertes Gebäude (...). Es handelt sich somit um ein Objekt, welches praktisch vollständig aus leicht brennbarem Material besteht. Das Gebäude ist im Brandfall für die Feuerwehr nur schwer oder gar nicht innert nützlicher Frist erreichbar, weshalb ein erfolgreicher Rettungseinsatz praktisch nicht möglich ist. Im Falle eines Brandausbruches muss damit gerechnet werden, dass sich das Feuer in Windeseile ausbreitet und das Gebäude innert Kürze vollständig abbrennt (vgl. den vergleichbaren Fall des im Januar 2000 bis auf die Grundmauern abgebrannten Berggasthauses Wildspitz, bei dem die Bewohner nur ihre Haut retten konnten). Ist im Anfangsstadium nach Brandausbruch die erfolgreiche Brandbekämpfung nur beschränkt möglich, so muss die frühzeitige Feststellung eines Brandherdes und die Alarmierung der betroffenen Personen höchste Priorität haben. Nur wenn ein Brandherd unmittelbar nach seinem Entstehen entdeckt wird, bestehen noch Aussichten, das Feuer mit den vorhandenen Mitteln in den Griff zu bekommen und die Bewohner des Gebäudes rechtzeitig zu evakuieren. Je später der Brandherd entdeckt wird und je weiter sich das Feuer bereits ausgebreitet hat, desto geringer sind die Chancen für eine erfolgreiche Bekämpfung des Brandherdes und rechtzeitige Evakuation der Bewohner. Die möglichst frühzeitige Erkennung eines Brandherdes und Alarmierung der Bewohner verlangt praktisch die Überwachung aller Räume und kann deshalb nur durch eine Vollüberwachung erreicht werden. Auf Grund der speziellen Lage und der Konstruktionsart des Hotels A. erweist sich die vom Amt für Feuer- und Zivilschutz verlangte Brandmeldeanlage für Vollüberwachung als verhältnismässig.

(RRB Nr. 240 vom 22. Februar 2000).

 

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Strassenrecht

Ein richterliches Verbot für die Benützung von öffentlichen Sachen, die nicht im Gemeingebrauch stehen, darf erlassen werden (Erw. 1).
Die Verweigerung einer Parkkarte an Personen, die wöchentlich einmal ein öffentliches Gebäude für Vereinsaktivitäten nutzen, verstösst nicht gegen die Grundprinzipien des Verwaltungsrechts (Erw. 2/3).

Aus dem Sachverhalt:

Am 27. Oktober 1994 und 9. Mai 1995 erliess der Einzelrichter des Bezirks Einsiedeln auf Antrag des Bezirks Allgemeine Verbote, wonach es Unberechtigten bei einer Busse bis Fr. 500.– in jedem einzelnen Übertretungsfall verboten ist, auf den Liegenschaften Altes Schulhaus und Einsiedlerhof (KTN 196 und 1889, Einsiedeln-Dorf A) Fahrzeuge aller Art zu parkieren. Mit Beschluss Nr. 1268 vom 15. Dezember 1994 schränkte der Bezirksrat den Kreis der Parkplatzberechtigten auf das Verwaltungspersonal des Bezirks und die Lehrerschaft ein. Gleichzeitig beschloss er, diesen Personen unentgeltlich eine Parkkarte abzugeben, welche während der Arbeitszeit und ausserhalb der Arbeitszeit nur für dienstliche Verrichtungen für Schule und Verwaltung benützt werden darf. Für private Angelegenheiten dürfen die Parkplätze weder von der Lehrerschaft noch vom Verwaltungspersonal benützt werden. Mit Schreiben vom 10. Mai 1999 ersuchte S. den Bezirksrat Einsiedeln um eine Parkkarte für die beiden Parkplätze beim Einsiedlerhof und Alten Schulhaus für die jeweils im Schulhaus stattfindenden allwöchentlichen Chorproben.

Aus den Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Liegenschaften Einsiedlerhof und Altes Schulhaus dem Gemeingebrauch dienen, weshalb ein privatrechtliches Parkverbot keinen Platz habe, denn der Gemeingebrauch könne nur öffentlichrechtlich, nicht aber privatrechtlich eingeschränkt werden.

1.1 Öffentliche Sachen im weiteren Sinne sind alle Sachen, deren sich der Staat zur Erfüllung seiner Aufgaben bedient. Massgebend für die Zugehörigkeit zu den öffentlichen Sachen im weiteren Sinne ist deren Zweckbestimmung und die Verfügungsmöglichkeit des Staates darüber. Die öffentlichen Sachen im weiteren Sinne werden im Allgemeinen in Finanzvermögen und öffentliche Sachen im engeren Sinne, diese wiederum in Verwaltungsvermögen und öffentliche Sachen im Gemeingebrauch eingeteilt (Ulrich Häfelin/Georg Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. Auflage, Zürich 1998, Rz. 1818f.). Zum Verwaltungsvermögen gehören jene Werte, die den Behörden oder einem beschränkten Kreis von privaten Benutzern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert für die Besorgung der öffentlichen Aufgaben dienen. Das Verwaltungsvermögen umfasst Gebrauchswerte. Diese sind im Gegensatz zu den Vermögenswerten (Kapital, Ertrag) weder realisierbar noch pfändbar. Das Verwaltungsvermögen dient nicht der Allgemeinheit, sondern entweder den Behörden (z.B. Büroeinrichtungen oder Dienstfahrzeuge) oder einem beschränkten Benutzerkreis (z.B. bei öffentlichen Anstalten).

1.2 Zu prüfen ist, ob die Liegenschaften Einsiedlerhof (KTN 1889) und Altes Schulhaus (KTN 196) dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind. Beide Liegenschaften befinden sich in der öffentlichen Zone. Die Umgebung des Alten Schulhauses (KTN 1889) ist der freien Benutzung als Verkehrsfläche entzogen. Die öffentliche Grün- und Parkanlage kann von der Allgemeinheit als Fussweg unbeschränkt benutzt werden. Die bestehende Strassenverbindung von der Eisenbahnstrasse entlang dem Einsiedlerhof bis Hotel Drei Könige hat reine Erschliessungsfunktion für die anliegenden Gebäulichkeiten. Im Einsiedlerhof befinden sich Schulverwaltung, Kindergarten, Abwartswohnung, Berufsberatung, Logopädie/Legasthenie sowie das Übergangszentrum für Asylbewerber. Im Alten Schulhaus sind diverse Schulzimmer, Musikzimmer, Gemeindesaal und Probelokal für Vereine untergebracht.

1.3 Die Zugehörigkeit einer Liegenschaft zur öffentlichen Zone indiziert nicht, dass die entsprechende Liegenschaft dem Gemeingebrauch zuzuordnen ist. In der öffentlichen Zone befinden sich nicht nur öffentliche Sachen im Gemeingebrauch – wie öffentliche Strassen und Plätze – sondern auch Verwaltungsgebäude, Schulhäuser, Spitäler usw. Diese dem Verwaltungsvermögen zuzuordnenden Werte dienen nicht der Allgemeinheit, sondern den Behörden oder einem beschränkten Benutzerkreis (z.B. bei öffentlichen Anstalten; siehe Häfelin/Müller, a.a.O., N 1823f.). Ebenso wenig indiziert die Zugehörigkeit der Liegenschaft Einsiedlerhof zum Gemeingebrauch die blosse Tatsache, dass der besagte Parkplatz von den öffentlichen Strassen her frei zugänglich ist, wie der Beschwerdeführer geltend macht. Vorliegend ist somit von der Prämisse auszugehen, dass die Liegenschaften Einsiedlerhof und Altes Schulhaus nicht im Gemeingebrauch stehen und damit nicht der Allgemeinheit bzw. jedermann zur Benutzung offen stehen.

1.4 Das schweizerische Recht steht auf dem Standpunkt des modifizierten Privateigentums. Öffentliche Sachen wie Strassen und Wege stehen unter kantonaler Hoheit (Art. 664 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Die Kantone wären daher befugt, die Anwendung des Bundesprivatrechts in diesem Bereich auszuschliessen und es rein öffentlichrechtlichen Regeln zu unterwerfen. Eine solche, die Privatrechtsordnung ausschliessende Regelung kennt der Kanton Schwyz nicht. Die privatrechtliche Eigentumsordnung gilt daher auch für die öffentlichen Sachen, soweit das mit deren Zweckbestimmung vereinbar ist (Rhinow/Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Nr. 115 IV; BGE 112 II 109). Insbesondere schliesst die Zugehörigkeit einer öffentlichen Sache zum Verwaltungsvermögen die Anwendbarkeit des Zivilrechts nicht völlig aus. Die Gegenstände des Verwaltungsvermögens bleiben vielmehr dem Zivilrecht unterstellt, soweit dies mit ihrer Zweckbestimmung vereinbar ist und sofern das Gesetz nicht etwas anderes ausdrücklich vorschreibt (BGE 103 II 234f.). Letzteres wäre der Fall, wenn die besagte Liegenschaft als öffentliche Sache im Gemeingebrauch stehen und damit dem allgemeinen Verkehr zur Verfügung stehen würde. In diesem Fall hinderte die bundesrechtliche Strassengesetzgebung die Kompetenz des Zivilrichters zur Anordnung Allgemeiner Verbote. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Einschränkung des Gemeingebrauchs bestimmter Verkehrsflächen, nachdem die Liegenschaften Einsiedlerhof und Altes Schulhaus nicht dem Gemeingebrauch zuzuordnen sind; es sich also nicht um Verkehrsflächen handelt, die dem allgemeinen Verkehr dienen (Rhinow/Krähenmann, a.a.O., Nr. 115 VI). Dem Bezirk Einsiedeln als Grundeigentümer blieb deshalb das Abwehrrecht als Eigentümer nach Art. 641 ZGB und als Besitzer nach Art. 928 ZGB erhalten. Die Rechtsbeständigkeit des am 9. Mai 1995 erlassenen und in der Folge publizierten allgemeinen Verbotes ist somit zu bejahen. An diesen vom Kantonsgericht in seinem Beschluss vom 4. März 1999 gewonnenen Erkenntnissen zu rütteln, besteht keinerlei Veranlassung.

(...)

2.1 Eine Regelung verletzt den Grundsatz der Rechtsgleichheit, wenn sie rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen. Die Rechtsgleichheit ist also verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Das Gleichheitsgebot untersagt also die rechtliche Gleichbehandlung von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich voneinander unterscheiden und sich die Gleichbehandlung deshalb nicht vernünftig begründen lässt. In solchen Fällen ist die Gleichbehandlung unhaltbar und zumeist auch gerade willkürlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 401).

2.2 Die Vorinstanz erteilte dem Beschwerdeführer keine Parkkarte, da er nicht zum berechtigten Benützerkreis zähle. Die berechtigten Bezüger einer Parkkarte wurden in den Bezirksratsbeschlüssen vom 17. November 1994 und 15. Dezember 1994 definiert. Daraus geht hervor, dass in erster Linie Lehrer und Verwaltungsangestellte, die für den Arbeitsweg auf ein Auto angewiesen sind, sowie die hauptamtlichen Abwarte im Dorfe zu den Berechtigten gehören. Ausserdem sollen für gelegentliche Dienstfahrten von Lehrern und andern Verwaltungsangestellten Parkkarten abgegeben werden.

2.3 Zu den berechtigten Benützern gehören die Personen, die in den betroffenen Gebäuden arbeiten, hingegen nicht diejenigen, die die Räume ausseramtlich benutzen. Der Beschwerdeführer besucht zweimal in der Woche Chorproben, welche in den Räumen der genannten Liegenschaften stattfinden. Die Abgabe von Parkkarten an Einzelpersonen, wie es der Beschwerdeführer beantragt, würde dazu führen, dass alle Personen der verschiedenen Vereine (Sportvereine, kulturelle Vereine usw.) sowie Organisationen, welche die Objekte benützen können, Anspruch auf Benützung der Parkplätze bei den Schulanlagen geltend machen könnten bzw. Anspruch auf eine Parkkarte hätten. Dies würde aber unweigerlich dazu führen, dass jeden Abend die Parkplätze besetzt wären.

Von einer rechtsungleichen Behandlung kann nicht gesprochen werden. Der Bezirksrat hat klar unterschieden: Diejenigen, die die Liegenschaften amtlich benutzen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen eine Parkkarte, andere Personen jedoch nicht. Ganz offensichtlich sind Personen, die ihr Motorfahrzeug zur Ausübung ihres Berufes einsetzen, in einer anderen Situation und daher anders zu beurteilen als Personen, die ihr Auto im Rahmen ihrer Freizeitgestaltung gebrauchen. Auch darin besteht ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung von Personen, die in den Bezirksgebäuden einer Berufstätigkeit nachgehen, und denjenigen, die aus anderen Gründen die entsprechenden Gebäude benutzen.

3.1 Die Tatsache, dass der Bezirksrat einerseits Bezirksgebäude für Vereinstätigkeiten zur Verfügung stellt, andererseits aber die Benutzung der vor diesen Gebäuden gelegenen Parkplätze den in einem dieser Bezirksgebäude probenden Vereinsmitgliedern vorenthält, ist nicht willkürlich. Das eine steht mit dem andern nicht in einem Zusammenhang. Es hat genügend öffentliche Parkplätze in der Umgebung, welche ab 19.00 Uhr gebührenfrei benutzt werden können.

Ebenso stellt die Abgabe zeitlich befristeter Parkkarten für besondere Anlässe wie für das kantonale Turnfest, das Jodlerfest, den Sihlseelauf usw. keine rechtsungleiche Behandlung dar. Solche Anlässe finden nicht wöchentlich statt. Es handelt sich um Ausnahmen. Der zeitliche Rahmen der Veranstaltung ist vorgegeben.

3.2 Sodann bringt der Beschwerdeführer vor, dass der angefochtene Beschluss willkürlich und rechtsungleich sei, weil die Lehrer den Eltern Parkkarten für den Besuch von Elternabenden verteilen dürfen. Elternabende seien genauso ausserordentliche Nutzungen eines Schulhauses wie eine Chorprobe. Dies trifft so nicht zu. Es erscheint durchaus sinnvoll, dass Elternabende im entsprechenden Klassenzimmer stattfinden. Der Lehrer hat die notwendigen Akten und Unterlagen somit griffbereit und kann den Eltern entsprechend Auskunft über Leistungen und Verhalten ihrer Kinder geben. Die Eltern ihrerseits sehen anhand der Gestaltung des Schulzimmers, was gerade durchgenommen wird und somit aktuell ist. Es würde wohl wenig Sinn machen, dass ein Lehrer sämtliche Hefte, Bücher oder Arbeitsblätter von Kindern zusammenpacken, mitnehmen und irgendwo ausserhalb des Schulhauses Elterngespräche durchführen müsste. Es kann daher bei solchen Veranstaltungen nicht von ausserordentlicher Nutzung gesprochen und somit mit den Chorproben verglichen werden. Chorproben könnten nämlich beispielsweise in einem Sälchen eines Restaurants stattfinden.

3.3 Schliesslich liegt nach Auffassung des Beschwerdeführers die Verweigerung der anbegehrten Parkkarte nicht im öffentlichen Interesse. Das bezirksrätliche Gesamtverkehrskonzept verfolge unter anderem das Ziel, ein optimales Parkraumangebot (möglichst wenig negative Einflüsse für Einwohner, möglichst genügende Anzahl Parkplätze in akzeptabler Distanz zu Wohnungen und Geschäften, Verminderung des Parksuchverkehrs) zu gewährleisten. Der angefochtene Beschluss erreiche gerade das Gegenteil, wenn freistehende Parkplätze in nächster Nähe des Probelokals von probenden, auf das Auto angewiesenen Vereinsmitgliedern nicht benützt werden dürften. Dann nämlich müsse in der weiteren Umgebung ein Parkplatz gesucht werden, zumal nach 19.00 Uhr die Parkplätze auf dem Adlermätteli gebührenfrei und demzufolge jeweils bereits besetzt seien.

Die Verweigerung der anbegehrten Parkkarte liegt im öffentlichen Interesse. Die Benutzungsbeschränkung der Parkplätze gewährleistet eine geordnete und den örtlichen Verhältnissen entsprechende Nutzung. Die Beschränkung der Parkplatzbenützung hält die Dauerparkierer ab sowie das wilde Parkieren.

Ein optimales Parkraumangebot bedeutet auch, dass nicht jede freie Verkehrsfläche zu einem Parkplatz werden muss. Der angefochtene Beschluss verfolgt die Ziele des Verkehrskonzeptes des Bezirksrates durchaus.

Zudem ist nicht zu sehen, weshalb der Beschwerdeführer auf ein Auto angewiesen ist, wenn er die Chorproben besucht, wohnt er doch in Einsiedeln. Er macht auch nicht geltend, dass er entsprechendes Notenmaterial oder andere Gegenstände transportieren muss, noch dass er an irgendeiner Behinderung oder Krankheit leidet, die es ihm verunmöglichen würde, einige Meter zu Fuss zurückzulegen. Kommt hinzu, dass in unmittelbarer Nähe öffentliche Parkplätze bestehen.

(RRB Nr. 309 vom 23. Februar 2000).

 

66

Kausalabgaben

Grundsätze der Gebührenerhebung (Erw. 2).
Gebührentarif des Kantons und der Gemeinde (Erw. 3).
Dem Umstand, dass bereits zuvor identische Baugesuche für dasselbe Vorhaben bewilligt worden sind, ist bei der Gebührenfestsetzung angemessen Rechnung zu tragen (Erw. 4/5).
Verfahrensdauer (Erw. 6).

Aus den Erwägungen:

1. Vom Beschwerdeführer sind lediglich die Gebühren im Betrage von Fr. 8207.– bestritten. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind damit die Beiträge gemäss Ziffer 2 des Berechnungsblattes der Vorinstanz (Kanalisations- und ARA-Anschlussbeitrag, Schutzraum-Ersatzbeitrag) im Betrage von total Fr. 145 830.–. Unbestritten ist sodann, dass ein grundsätzlich identisches Projekt bereits vor der Erteilung der vorliegenden Bewilligung zweimal von der Vorinstanz bewilligt worden war und dass die entsprechenden Baubewilligungsgebühren von der jeweiligen Bauherrschaft beglichen wurden.

2. Die Gebühr ist das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung oder für die Benutzung einer öffentlichen Einrichtung. Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrichtung entstanden sind, decken. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit. Bei der Benutzungsgebühr handelt es sich um das Entgelt für die Benutzung einer öffentlichen Sache, sofern das Benutzungsverhältnis dem öffentlichen Recht untersteht.

Aus der Rechtsnatur der Gebühren als Entgelt für eine bezogene staatliche Leistung folgt, dass bei der Bemessung grundsätzlich vom Wert dieser Leistung auszugehen ist, der sich nach dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip bestimmt. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Ein gewisser Ausgleich im Hinblick auf die wirtschaftliche Bedeutung und das Interesse der Privaten an der Leistung ist zulässig, ebenso in beschränktem Ausmass eine Pauschalierung aus Gründen der Verwaltungsökonomie. Die Relation zwischen Höhe der Gebühr und Wert der Leistung muss aber bestehen bleiben (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts. 3. Aufl., Zürich 1998, N 2042ff.; RRB Nr. 448 vom 1. März 1995).

3. Der Gemeinderat kann für den Erlass von Verfügungen eine Gebühr im Rahmen von Fr. 60.– bis Fr. 20000.– erheben. Für Departemente des Regierungsrates und kantonale Amtsstellen beträgt der Rahmen für den Erlass von Verfügungen Fr. 50.– bis Fr. 20000.– (vgl. § 19 Ziff. 16 und § 23 Ziff. 21 Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975, GebO, SRSZ 173.111).

In der Gemeinde X. besteht eine Gebührenordnung für die Behandlung von Baugesuchen (im Folgenden: Gebührenordnung), genehmigt mit Beschluss des Gemeinderates vom 19. April 2000. Diese nimmt, mit Bezug auf die Berechnung der Baubewilligungsgebühren sowie die Gebühren für die Baukontrolle, zum Teil Pauschalierungen (Zuschlag pro m2 umbauter Raum) vor.

4. Im konkreten Fall setzen sich die Gebühren, welche die Vorinstanz vom Beschwerdeführer erhoben hat, wie folgt zusammen:

1.   Gebühren für Baubewilligungsverfahren:

      Grundtaxe (300.–) und Inserate (270.–)                  Fr.   570.–

      17 252 m3 à Fr. –.15 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)                  Fr. 2588.–


Gebühren für Baukontrolle:

      Grundtaxe (Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle)                  Fr.   325.–

      17 252 m3 à Fr. –.20 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)                  Fr. 3450.–

      Bewilligungsgebühren Gemeinde                  Fr. 6933.–

      Gebühren für Prüfung Energienachweise/

      Ausführungskontrolle                  Fr.   250.–

      Bewilligungsgebühren Kanton                  Fr. 1024.–

      Total Gebühren                  Fr. 8207.–

Die Vorinstanz bringt vernehmlassend vor, mit dem Baugesuch sei das Baubewilligungsverfahren komplett neu eröffnet worden, zumal die früheren beiden Bewilligungen verfallen seien. Es seien gemäss Gebührenreglement der Gemeinde X. die Gebührenansätze für Ausschreibung/Bearbeitung, Geometerarbeiten, Kontrolle Energienachweis sowie Beträge aus der Rechnung der kantonalen Baukontrolle verrechnet worden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten «Arbeiten des Bauamtes» seien für jedes Baugesuch neu angefallen. Ebenso der Anteil des Geometers oder des Energieberatervereins.

Demgegenüber geht der Beschwerdeführer sinngemäss davon aus, das Gebäude sei schon zweimal rechtskräftig bewilligt worden, weshalb den zuständigen Behörden nicht mehr der volle Bearbeitungsaufwand entstanden sei. Die Gebühren seien entsprechend zu reduzieren.

5. Im Folgenden ist für jede einzelne Position zu prüfen, ob die erhobene Gebühr mit dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip vereinbar ist.

5.1 Der Betrag von Fr. 570.–, bestehend aus der Grundtaxe und den Inseratekosten, ist zu belassen. Es muss davon ausgegangen werden, dass die Grundtaxe für jedes neue Baugesuch – selbst wenn dafür bereits Bewilligungen erteilt wurden und wieder verfallen sind – zur Anwendung kommt. Auch die Inseratekosten fallen bei jedem neuen Baugesuch an.

5.2 Gemäss Ziffer 1.2 Gebührenordnung kann u.a. bei Gewerbebauten für das Baubewilligungsverfahren ein Zuschlag von 0.15 Fr. pro m3 umbauter Raum (gemäss SIA) verlangt werden. Diese Pauschalierung setzt die Kubatur einer Baute mit dem Bearbeitungsaufwand in Relation. Es soll offenbar dem Umstand Rechnung getragen werden, dass für eine grössere Baute entsprechend mehr Aufwand für die Bearbeitung des Gesuches anfällt als bei einer kleineren Baute.

Für die vorliegende Gewerbebaute mit einem Volumen von 17 252 m3 wurde für das Baubewilligungsverfahren ein Zuschlag von Fr. 2588.– verrechnet. Die Vorinstanz lässt dabei nun aber gänzlich ausser Acht, dass bereits in den früheren beiden Bewilligungsverfahren ein entsprechender Bearbeitungsaufwand (Kubatur x zum betreffenden Zeitpunkt gültiger Ansatz) verrechnet und von der Bauherrschaft bezahlt wurde (...). Die Gebühr betrug 1995 Fr. 2587.– und 1991 Fr. 1800.–. Es rechtfertigt sich deshalb nicht, auch bei der dritten Behandlung des identischen Gesuches wiederum den vollen, pauschalisierten Zuschlag für den Bearbeitungsaufwand zu verlangen. Dass dieser geringer ist und vieles aus den früheren Bewilligungen übernommen werden kann, liegt auf der Hand. Daran vermag auch die Tatsache, dass eine erneute Verfügung erlassen wurde und unter Umständen gewissen veränderten Verhältnissen (z.B. neues Baureglement ...) Rechnung zu tragen war, nur Unwesentliches zu ändern. Die entsprechende Position ist deshalb auf einen Drittel, das heisst auf Fr. 863.– herabzusetzen.

5.3 Für die Baukontrolle verlangt die Vorinstanz eine Grundtaxe (Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle) von Fr. 325.–. Dieselbe Gebühr wurde bereits 1995 verlangt. 1991 betrug die Gebühr für Baugespann/Schnurgerüst Fr. 150.–. Da der Aufwand für die Kontrolle der jeweiligen Baugespanne jedesmal anfiel, kann dieser auch im vorliegenden Verfahren verrechnet werden. Anders verhält es sich jedoch mit der Kontrolle des Schnurgerüstes sowie der übrigen Baukontrolle. Dieser Aufwand fiel bei den beiden bisherigen Verfahren nicht an, da die Vorhaben nicht verwirklicht wurden. Trotzdem wurde die Grundtaxe bereits zweimal bezahlt. Folglich wäre es stossend, für die Kontrolle des Schnurgerüstes sowie die weitere Baukontrolle, welche insgesamt nur einmal hätten stattfinden können, noch ein drittes Mal die Grundtaxe zu verlangen. Die Gebühr ist demnach von Fr. 325.– auf Fr. 150.– (Kontrolle Baugespann) zu reduzieren.

5.4 Gemäss Ziffer 2.2 Gebührenordnung kann u.a. bei Gewerbebauten für die Baukontrolle ein Zuschlag von 0.20 Fr. pro m3 umbauter Raum (gemäss SIA) verlangt werden. Diese Pauschalierung setzt die Kubatur einer Baute mit dem Aufwand für die Baukontrolle in Relation. Für die vorliegende Gewerbebaute mit einem Volumen von 17252 m3 wurde für die Baukontrolle ein Zuschlag von Fr. 3450.– verrechnet. Bereits in den Jahren 1995 und 1991 wurde nun aber von der jeweiligen Bauherrschaft eine Gebühr (Zuschlag) von Fr. 3450.– bzw. 1800.– für die Baukontrolle entrichtet (vgl. Berechnungsblätter Bezirk), wobei eine Kontrolle mangels Realisierung des Vorhabens nie erforderlich wurde. Es geht mithin nicht an, den Zuschlag von Fr. 3450.– ein drittes Mal zu verlangen, weshalb dieser gänzlich zu streichen ist. Die für die vorliegende Realisierung der Gewerbebaute erforderliche Baukontrolle ist bereits mit den früher für Baukontrolle entrichteten Gebühren abgegolten.

5.5 Für die Prüfung Energienachweise/Ausführungskontrolle wird eine Gebühr von Fr. 250.– erhoben (vgl. Ziff. 4 Gebührenordnung). Da in den beiden früheren Verfahren diesbezüglich noch keine Gebühren zu entrichten waren, ist diese Position unverändert zu belassen.

5.6 Die Bewilligungsgebühren des Kantons für die verschiedenen kantonalen Teilbewilligungen stellen sich für die drei Baubewilligungsverfahren 1991, 1995 und 2000 im Vergleich wie folgt dar:

  Kantonale Amtsstelle                        1991                         1995                          2000

  Amt für Umweltschutz                         120.–                         354.–                         150.–

  Kantonsforstamt                                 194.–                         241.–                         244.–

  Arbeitsinspektorat                              320.–                         320.–                         160.–

  Zivilschutz                                            150.–                         160.–                         180.–

  Brandschutz (Feuerpolizei)             1170.–                       1150.–                         180.–

  Kantonale Baukontrolle                       50.–                            60.–                          110.–

  Total                                                  2004.–                        2285.–                        1024.–

 

5.6.1 Die Verfügung des Amtes für Umweltschutz vom 27. März 2000 ist detaillierter als die früheren beiden Verfügungen. Insbesondere waren neu Auflagen betreffend der Pfahlfundation erforderlich. Die Behandlungsgebühr (inklusive Kanzleikosten) von Fr. 150.– ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.6.2 Die Verfügung des Kantonsforstamtes vom 14. März 2000 ist mit den früheren beiden Verfügungen praktisch identisch. Das Amt weist im Sachverhalt selber darauf hin, dass es um dasselbe Bauvorhaben gehe und dass sich in der Zwischenzeit die Verhältnisse weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht massgeblich geändert hätten. Entsprechend ist es gerechtfertigt, die Gebühr von Fr. 244.– auf Fr. 100.– (Schreib- und Zustellgebühr plus minimaler Abklärungsaufwand) zu reduzieren.

5.6.3 Das Arbeitsinspektorat hat in der Verfügung vom 29. März 2000 die Gebühr im Vergleich zu den früheren beiden Verfügungen um die Hälfte reduziert. Es hat damit dem Grundsatz, wonach die Gebühr dem Aufwand der Behörde grundsätzlich entsprechen soll, Rechnung getragen. Der Betrag von Fr. 160.– ist deshalb nicht zu beanstanden.

5.6.4 Die Verfügung des Amtes für Feuer- und Zivilschutz vom 4. April 2000 (Bewilligung baulicher Zivilschutz) ist mit derjenigen bezüglich des Verfahrens 1995 praktisch identisch. Insbesondere resultiert aus beiden Verfügungen der gleiche Betrag für die Abgeltung von Pflichtschutzplätzen. Bereits im Verfahren 1991 wurde für das Vorhaben ein Ersatzbeitrag für die Abgeltung von Pflichtschutzplätzen berechnet. Es geht deshalb nicht an, im vorliegenden Verfahren wiederum die volle Bewilligungsgebühr zu verlangen, da offensichtlich weniger Bearbeitungsaufwand angefallen ist. Die Gebühr ist deshalb von Fr. 180.– auf Fr. 70.– (Schreib- und Zustellgebühr plus minimaler Abklärungsaufwand) zu reduzieren.

5.6.5 Für die Feuerpolizeibewilligung wurde vom Amt für Feuer- und Zivilschutz (Abteilung Brandschutz und Störfallkoordination) in den früheren beiden Verfahren eine Gebühr von Fr. 1170.– (1991) bzw. 1150.– (1995) erhoben. Die Gebühr für das Verfahren 2000 beträgt lediglich Fr. 180.–, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es sich nur noch um eine Nachtragsbewilligung handelt. Damit wird dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip Rechnung getragen. Die Gebühr von Fr. 180.– ist deshalb zu belassen.

5.6.6 Da der Koordinationsaufwand der kantonalen Baukontrolle in allen drei Verfahren anfiel, ist auch die jeweilige Gebührenerhebung gerechtfertigt. Die vorliegende Gebühr von Fr. 110.– ist demnach nicht zu beanstanden.

5.6.7 Nach dem Gesagten sind die Gebühren des Kantons von Fr. 1024.– auf total Fr. 770.– zu reduzieren.

5.7 In Gutheissung der Beschwerde ist somit die umstrittene Gebührenrechnung der Vorinstanz in den entsprechenden Positionen zu ändern. Sie stellt sich neu wie folgt dar:

1.   Gebühren für Baubewilligungsverfahren:

      Grundtaxe (300.–) und Inserate (270.–)                  Fr.  570.–

      17 252 m3 à Fr. –.15 (Industrie, Gewerbe, Landwirtschaft)                  Fr.  863.–


Gebühren für Baukontrolle:

      Grundtaxe (Baugespann/Schnurgerüst/Kontrolle)                  Fr.  150.–

      Bewilligungsgebühren Bezirk                  Fr. 1583.–

      Gebühren für Prüfung Energienachweise/

      Ausführungskontrolle                  Fr.  250.–

      Bewilligungsgebühren Kanton                  Fr.  770.–

      Total Gebühren                  Fr. 2603.–

 

Das heisst, die Gebühren sind von Fr. 8207.– auf total Fr. 2603.– zu reduzieren.

Der Vollständigkeit halber bleibt an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Gebührenordnung der Gemeinde in Ziffer 7b eine Handhabe zur Verfügung stellt, um speziellen Situationen wie der vorliegenden Rechnung zu tragen. Gemäss der erwähnten Bestimmung können Ausnahmen von der Gebührenordnung gewährt werden, «wenn die Anwendung dieser Verordnung zu Unverhältnismässigkeit führt». Von dieser Möglichkeit hat die Vorinstanz im konkreten Fall zu Unrecht keinen Gebrauch gemacht.

6. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich noch vor, die lange Behandlungsdauer für das Baugesuch sei eine Katastrophe und Schikane.

Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt. Bereits am Eingabetag, nämlich am 27. Januar 2000, wurde der Beschwerdeführer vom Bauamt schriftlich auf die Ergänzung noch ausstehender Unterlagen, namentlich den Nachweis energetischer Massnahmen, hingewiesen (...). Dass der Nachweis energetischer Massnahmen vom Beschwerdeführer erst nach einer zweiten Aufforderung des Bauamtes am 17. Mai 2000 eingereicht wurde, was zu einer entsprechenden Verzögerung führte, hat nicht die Vorinstanz zu vertreten (...). Von einer ungebührlichen Verfahrensverzögerung durch die Vorinstanz kann mithin nicht die Rede sein.

(RRB Nr. 2000 vom 19. Dezember 2000).